B1307/04•Verfassungsgerichtshof B1307/04
B1307/04Tribunal Constitucional12 de dez. de 2005
Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Präjudizialität, Volksgruppen, Minderheiten, Ortstafeln, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.340,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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