B1194/05•Verfassungsgerichtshof B1194/05
B1194/05Tribunal Constitucional25 de set. de 2006
VfGH / Anlaßfall
Die Beschwerdeführerin ist durch den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten zuhanden ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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