B1008/06•Verfassungsgerichtshof B1008/06
B1008/06Tribunal Constitucional27 de fev. de 2007
Erwerbsausübungsfreiheit, Rechtsanwälte, Berufsrecht, Behördenzuständigkeit
I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
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