B884/05•Verfassungsgerichtshof B884/05
B884/05Tribunal Constitucional15 de mar. de 2007
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten.
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