B1851/06•Verfassungsgerichtshof B1851/06
B1851/06Tribunal Constitucional8 de out. de 2007
Rechtsanwälte, Berufsrecht, EU-Recht, Vorabentscheidung, VfGH / Legitimation
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.556,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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