B841/07•Verfassungsgerichtshof B841/07
B841/07Tribunal Constitucional1 de dez. de 2007
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Werbung, Determinierungsgebot
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern die mit € 2.664,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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