B579/07•Verfassungsgerichtshof B579/07
B579/07Tribunal Constitucional14 de dez. de 2007
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 799,49 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.