B329/07•Verfassungsgerichtshof B329/07
B329/07Tribunal Constitucional9 de out. de 2008
VfGH / Anlassfall
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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