G86/08 ua•Verfassungsgerichtshof G86/08 ua
G86/08 uaTribunal Constitucional6 de nov. de 2008
Verwaltungsstrafrecht, Verwaltungsverfahren, Berufung, Säumnis, Devolution, Unabhängiger Verwaltungssenat, Rechtsschutz, Entscheidung in angemessener Zeit, Verfahrensdauer überlange, Verjährung, Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde, VfGH / Anlassverfahren
I. Die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in §51 Abs7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die in Prüfung gezogene Wortfolge ist auf die am 9. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zugrunde liegt, der nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist des §51 Abs7 VStG erlassen wurde (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden.
III. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in Kraft.
IV. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
V. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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