B1011/08•Verfassungsgerichtshof B1011/08
B1011/08Tribunal Constitucional23 de fev. de 2009
Forstwesen, Bundesverwaltung mittelbare, Kompetenz Bund - Länder Forstrecht, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Instanzenzug, Behördenzuständigkeit
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Burgenland ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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