B1579/08 ua•Verfassungsgerichtshof B1579/08 ua
B1579/08 uaTribunal Constitucional2 de out. de 2009
Arbeitsverfassung, Schlichtungsstelle, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde, Befangenheit, Tribunal, fair trial, Arbeitszeit, Behördenzuständigkeit, Bescheidberichtigung
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den Bescheid der mit Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8. Oktober 2007 zu Jv 3394-07/07 errichteten Schlichtungsstelle am Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 18. Juni 2008, berichtigt mit Bescheid vom 2. September 2009, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die zu B1579/08 protokollierte Beschwerde wird abgewiesen.
II. Die von der beschwerdeführenden Partei gegen den Berichtigungsbescheid der mit Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8. Oktober 2007 zu Jv 3394-07/07 errichteten Schlichtungsstelle am Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 2. September 2008 gerichtete, zu B1811/08 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Kosten werden nicht zugesprochen.
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