U399/12 ua•Verfassungsgerichtshof U399/12 ua
U399/12 uaTribunal Constitucional22 de nov. de 2012
Asylrecht, Behördenzuständigkeit, Behördenzusammensetzung, Asylgerichtshof, VfGH / Kosten
I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Entscheidungen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Entscheidungen werden aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 1.982,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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