B450/11•Verfassungsgerichtshof B450/11
B450/11Tribunal Constitucional12 de dez. de 2012
Baurecht, Entschädigung, Kompetenz sukzessive, Tribunal, civil rights, Behördenzuständigkeit, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal und in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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