Bundesverwaltungsgericht G306 2336916-1

G306 2336916-1Tribunal Administrativo Federal19 de jun. de 2026

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Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

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Bundesverwaltungsgericht G306 2336916-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G306.2336916.1.00

Spruch

G306 2336916-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Polen, vertreten durch RAST MUSLIU Rechtsanwälte in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2026, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2026, zu Recht erkannt:

A)

I.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF stützt.

II.Im Übrigen wird die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2008 erstmals eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

2. Am XXXX .2011 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung (sonstige Angehörige) ausgestellt.

3. Am XXXX .2023 wurde der BF aufgrund eines europäischen Haftbefehls in Polen festgenommen und am XXXX 2023 nach Österreich ausgeliefert. Er befindet sich seither in Haft.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall, Abs. 2 1. Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

5. Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024 wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben.

6. Am 19.09.2025 wurde der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

7. Am 12.12.2025 wurde die Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) des BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.

8. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 27.01.2026, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

9. Mit am 23.02.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

10. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 24.02.2026 vorgelegt und langten am 26.02.2026 ein.

11. Am 05.05.2026 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und seine RV via Videokonferenz und eine Dolmetscherin für die Sprache Polnisch teilnahmen. Die LG des BF wurde zeugenschaftlich einvernommen. Das BFA wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist ledig, Vater eines volljährigen und eines minderjährigen Kindes, gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Polnisch, daneben spricht er Deutsch.

1.2. Der BF wurde in Polen geboren, wuchs dort auf, besuchte die Schule, absolvierte eine Lehre als Maler und Elektriker und war im Herkunftsstaat erwerbstätig.

1. 3 Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

23.10.2008 – 06.03.2014Hauptwohnsitz

07.03.2014 – 01.09.2014Lücke (5 Monate, 26 Tage)

02.09.2014 – 30.09.2016Hauptwohnsitz

01.10.2016 – 16.05.2018Lücke (1 Jahr, 7 Monate, 16 Tage)

17.05.2018 – 21.02.2019Hauptwohnsitz

22.02.2019 – 24.07.2019Lücke (5 Monate, 3 Tage)

25.07.2019 – 17.12.2019Hauptwohnsitz

18.12.2019 – 04.02.2020Lücke (1 Monat, 18 Tage)

05.02.2020 – 20.10.2023Hauptwohnsitz

 XXXX .2023 – XXXX .2024Nebenwohnsitz JA

 XXXX .2024 – laufendHauptwohnsitz JA

Der BF lernte seine LG bereits in den 90er Jahren kennen und führt seither eine Beziehung mit dieser. Eigenen Angaben zu Folge übersiedelte das Paar bereits in den 90er-Jahren in das Bundesgebiet. Die LG des BF weist jedoch erst seit dem Jahr 2003 und der BF seit dem Jahr 2008 Wohnsitzmeldungen im Inland auf (siehe hierzu genauer Punkt 1.7.).

1.4. Am XXXX .2011 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung (sonstige Angehörige) ausgestellt.

1.5. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet:

23.05.2011 – 22.09.2011Bezug/Anspruch auf/von pauschalem(s) KBG

23.09.2011 – 31.03.2012Lücke

01.04.2012 – 30.11.2014gewerbl. selbständig Erwerbstätiger

09.09.2014 – 24.01.2015Angestellter

01.01.2015 – 31.12.2016Pflichtversicherung nach dem GSVG

10.11.2016 – 30.11.2016Arbeiter

01.01.2017 – 21.02.2017Lücke

22.02.2017 – 22.02.2017Arbeiter

23.02.2017 – 28.02.2017Lücke

01.03.2017 – 31.01.2020Arbeiter

01.02.2020 – 03.02.2020Lücke

04.02.2020 – 16.02.2020Arbeitslosengeldbezug

17.02.2020 – 21.02.2020Krankengeldbezug

22.02.2020 – 04.03.2020Arbeitslosengeldbezug

05.03.2020 – 09.03.2020Krankengeldbezug

10.03.2020 – 22.04.2020Arbeitslosengeldbezug

23.04.2020 – 24.04.2020Krankengeldbezug

25.04.2020 – 11.08.2020Arbeitslosengeldbezug

12.08.2020 – 06.09.2020Lücke

07.09.2020 – 07.09.2020Arbeitslosengeldbezug

08.09.2020 – 28.02.2021Lücke

01.03.2021 – 02.03.2021Arbeiter

03.03.2021 – 07.03.2021Arbeitslosengeldbezug

08.03.2021 – 23.03.2021Lücke

24.03.2021 – 06.04.2021Arbeiter

07.04.2021 – 17.05.2021Lücke

18.05.2021 – 24.05.2021Arbeiter

1.6. Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall, Abs. 2 1. Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden, am XXXX .2021 mit Gewalt gegen eine Person unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Stocks, dem Opfer fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Uhr, ein Mobiltelefon, einen Ring, eine Tasche, mehrere Lupen, eine LED-Lampe, mehrere Stifte, einen Block sowie eine Digitalwaage im Gesamtwert von € 30.310,00 mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er dem Opfer mit der Waffe auf den Kopf schlug, wobei dieses durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde, nämlich eine Schädelknochenfraktur links mit einem epiduralen Hämatom erlitt.

Als mildernd wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend die doppelte Deliktsqualifikation nach § 143 StGB, die geplante Tatbegehung und die Heimtücke des Angriffes.

Mit Erkenntnis des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024 wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX .2023 aufgrund eines europäischen Haftbefehls in Polen festgenommen und am XXXX .2023 in das Bundesgebiet überstellt. Er befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2031, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2027 (1/2) und der XXXX .2028 (2/3)).

1.7. Im Bundesgebiet leben die LG des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, sowie die beiden gemeinsamen, im Bundesgebiet geborenen Söhne des Paares, und zwar der vj. XXXX , geb. XXXX und der mj XXXX , geb. XXXX , StA. Polen.

Die LG des BF lebt mit den beiden Söhnen im gemeinsamen Haushalt. Der BF war bis zum Jahr 2019 an derselben Adresse gemeldet.

Die LG und der ältere Sohn des BF sind erwerbstätig. Der jüngere Sohn des BF besucht die Schule. Weiters leben eine vj. Tochter und ein vj. Sohn der LG des BF mit ihren Familien im Bundesgebiet. Der BF erhält regelmäßig Besuch von seinen Angehörigen in der Haft und steht überdies in telefonischen Kontakt zu diesen.

1.8. Die Mutter sowie Cousins und Cousinen des BF sind in Polen wohnhaft. Der BF hielt sich nach der Tatbegehung bis zu seiner Inhaftierung immer wieder in der Wohnung seiner Mutter in Polen auf.

1.9. Der BF war von 2020 bis 2023 eigenen Angaben zu Folge bei einem Arbeitskollegen meldeamtlich erfasst. Er flüchtete jedoch laut seines Aussagen nach der Tatbegehung im XXXX 2021 nach Polen, war dort als Elektriker angestellt und pendelte zu Erwerbstätigkeiten nach Deutschland, ehe er im XXXX 2023 in Polen festgenommen wurde.

Er ist derzeit als Hausarbeiter in der JA erwerbstätig und wird von seiner LG und deren Tochter finanziell unterstützt. Er ist vermögenslos und frei von Schulden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Sprachkenntnissen und Leben des BF in Polen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des BF (AS 47Af; Verhandlungsprotokoll, Seite 3) und den Ausführungen des Strafgerichtes (AS 9).

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.

Der BF gab an, seit 1994 oder 1995 (AS 48, 49A) bzw. seit 1997 (Verhandlungsprotokoll, Seite 6) im Bundesgebiet wohnhaft zu sein und seit 1997 eine Beziehung zu seiner LG zu führen (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Die LG des BF führte aus, seit dem Jahr 1997 im Bundesgebiet zu leben und seit 1999 eine Beziehung mit dem BF zu führen (AS 93, Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Diesbezüglich wurden keine Nachweise vorgelegt.

Die Feststellung zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).

2.2.3. Die Verurteilung im Inland folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen (AS 7ff, 17ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Die Feststellungen zu den Zeitpunkten seiner Festnahme in Polen und Überstellung in das Bundesgebiet und den Terminen für die bedingte Entlassung beruhen auf der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden (AS 21), der Personeninformation der JA (AS 37) und der Vollzugsinformation der JA (AS 41ff, 55ff).

2.2.4. Die Feststellung betreffend die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF (AS 49f; Verhandlungsprotokoll, Seite 6ff) und seiner LG (AS 93ff; Verhandlungsprotokoll, Seite 9f) sowie den in der Verhandlung vorgelegten Schreiben des älteren Sohnes des BF und der Tochter der LG des BF.

2.2.5. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort und der Erwerbstätigkeit des BF nach der Tatbegehung sowie zu seiner finanzielle Situation fußen auf den Ausführungen des Strafgerichtes (AS 9), den Angaben des BF (AS 48f; Verhandlungsprotokoll, Seite 7f) und seiner LG (AS 93ff, Verhandlungsprotokoll, Seite 9f).

Der BF gab an, er habe nach der Tatbegehung in Deutschland gearbeitet. Er sei bei einem Elektriker in Polen angestellt gewesen und habe in Deutschland gearbeitet. Er habe nicht gewusst, dass er mittels europäischen Haftbefehls gesucht werde. Eines Tages sei die Polizei bei ihm in Polen gewesen und habe ihn festgenommen (AS 48A). Er habe nach der Straftat am XXXX .2021 bis zur Überstellung am XXXX 2023 in Deutschland gearbeitet. Er sei von 05.02.2020 bis 20.10.2023 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen und sei in dieser Zeit immer wieder von Deutschland nach Österreich gefahren. Er sei alle paar Wochen in das Bundesgebiet gereist, habe sich hier eine Woche aufgehalten und sei dann wieder nach Deutschland zurück. Er habe ein Jahr lang in Deutschland gearbeitet (Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Er habe damals seine Mutter in Polen besucht und sei in ihrer Wohnung verhaftet worden. Er habe nicht gewusst, dass er gesucht werde (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Im Zeitpunkt der Tat habe er nicht gearbeitet. Er habe Geld auf dem Konto gehabt, da er immer sehr gutes Geld verdient habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).

3. Rechtliche Beurteilung:

Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.

Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.

Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:

(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (3)

Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974

gilt.

3.1.2. Die Beschwerde war dem Grunde nach – wie folgt – abzuweisen:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.3. Dem BF kommt in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG zu, welches jedenfalls einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt in der Dauer von fünf Jahren voraussetzt.

Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des BF ist weiters zu prüfen, ob er die Voraussetzungen eines zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet iSd § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt und daher in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt:

Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die – gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).

Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).

Für dessen Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen – und nicht schon erstinstanzlichen – aufenthaltsbeendenden Maßnahme, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vorliegende Sach- und Rechtslage (vgl. sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).

Vom Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall (Juni 2026) zurückgerechnet, ist damit ein zehnjähriger Zeitraum bis Juni 2016 zu beurteilen.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und daran anknüpfend auch des VwGH finden jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung und können diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0452, Rz 10 (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, und EuGH 16.01.2014, M. G., C 400/12, neuerlich VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11)).

Dazu hat der VwGH unlängst bezogen auf einen unionsrechtlich daueraufenthaltsberechtigten BF, der wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde, festgehalten (vgl. VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:

„[…]

16Im Ergebnis ist die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber nicht auf einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthaltszeitraum vor der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verweisen konnte, aber nicht unvertretbar. Er befand sich nämlich vom 12. November 2016 bis zum 27. Juni 2017 sowie vom 2. Juli 2017 bis zum 7. August 2017 in Untersuchungshaft und sodann ab dem 7. August 2017 in Strafhaft zur Verbüßung einer sechsjährigen Freiheitsstrafe. Im Fall einer derart langen Freiheitsstrafe könnte - unabhängig davon, wie weit der Vollzug der Strafe schon fortgeschritten ist, und selbst unter Berücksichtigung einer möglichen vorzeitigen (bedingten) Entlassung - nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die weitere Kontinuität des Aufenthalts angenommen werden (vgl. zu einem Fall, in dem eine fünfjährige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden war, VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich, zumal der Aufenthalt des Revisionswerbers vor dem Antritt der Haft nach den - in der Revision letztlich nicht bestrittenen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erst knapp zehn Jahre betragen hatte. Ausgehend davon, dass die Verbüßung der Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall die Kontinuität des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich unterbricht, durfte demnach vertretbar davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Verfügung des Aufenthaltsverbots kein als durchgehend zu wertender zehnjähriger Aufenthalt im Sinn des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG vorlag. Anzumerken ist noch, dass der für diese Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt jener der Verfügung einer rechtskräftigen - und nicht schon der erstinstanzlichen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist, hat das Bundesverwaltungsgericht doch generell die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und dabei auch die absehbare weitere Entwicklung, insbesondere die voraussichtliche Dauer einer Freiheitsentziehung, zu berücksichtigen (vgl. auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).

17Dass angesichts der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftat und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit, für deren Wegfall es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst eines ausreichend langen Wohlverhaltens nach Verbüßung der Freiheitsstrafe bedarf (vgl. etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11), der somit maßgebliche Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG erfüllt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht aber in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise bejaht. Was die nach § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung betrifft, so trug das Bundesverwaltungsgericht den Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich ohnehin durch Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes Rechnung. Auch diesbezüglich liegt eine zumindest vertretbare Beurteilung vor, die der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision entgegensteht (vgl. beispielsweise VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0199, Rn. 20, mwN).

[…]“

Der BF hielt sich bis zur Tatbegehung Ende 2021 zwar über 10 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf, jedoch befindet er sich seit XXXX 2023 durchgehend in Haft und lag sein Lebensmittelpunkt seit der Tatbegehung im XXXX 2021 nicht mehr im Bundesgebiet. Er wurde wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Eine bedingte Entlassung kommt frühestens nach vier Jahren zum XXXX .2027 in Betracht. Auch wenn sich der BF in der Haft wohlverhalten hat, sind die Tat an sich und die Umstände der Begehung der Straftat an sich so gravierend, dass nach Ansicht des BVwG jedenfalls davon auszugehen, dass die zehnjährige Aufenthaltsdauer von der gegenständlichen Entscheidung an zurückgerechnet (vgl. VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511; auch in diesem Fall war der BF insgesamt mehr als zehn Jahre lang im Bundesgebiet legal aufhältig) jedenfalls – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt bereits Ende 2021 nach Polen bzw. Deutschland verlagerte – als unterbrochen anzusehen ist und dem BF damit der verstärkte Schutz des Art. 28 Abs. 3 lit. a Unionsbürgerrichtlinie bzw. des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht zukommt.

Unstrittig hat der BF in Österreich jedoch bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben, dass ihm zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG auch (noch) zukommt.

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm § 67 FPG und Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie zu prüfen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; 13.12.2012, 2012/21/0181).

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist aufgrund des Vorliegens eines mehr als fünfjährigen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm § 67 FPG (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) sohin nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und schwerwiegend gefährdet würde. (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135). Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26.09.2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21.02.2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)

Die Bestimmungen der § 67 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 und § 66 Abs. 1 FrPolG 2005, beide idF FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E 13.12.2012, 2012/21/0181; E 12.03.2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011. (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135)

Gegen Fremde, die nach der Richtlinie 2004/38/EG über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügen, darf eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FrPolG 2005 insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. (vgl. VwGH 12.03.2013, 2021/18/0228).

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)

3.1.4. Gegenständlich wurde der BF wie oben unter 1.6. festgestellt mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden, am XXXX .2021 mit Gewalt gegen eine Person unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Stocks, dem Opfer fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Uhr, ein Mobiltelefon, einen Ring, eine Tasche, mehrere Lupen, eine LED-Lampe, mehrere Stifte, einen Block sowie eine Digitalwaage im Gesamtwert von € 30.310,00 mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er dem Opfer mit der Waffe auf den Kopf schlug, wobei dieses durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde, nämlich eine Schädelknochenfraktur links mit einem epiduralen Hämatom erlitt.

Als mildernd wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend die doppelte Deliktsqualifikation nach § 143 StGB, die geplante Tatbegehung und die Heimtücke des Angriffes.

Das Gericht führte weiters aus, dass der BF mit dem Opfer über einen nicht feststellbaren Bekannten am Vormittag des Tattages in Kontakt gekommen sei und sich wegen eines beabsichtigten Verkaufs von Pelzmode und Schmuck besprochen habe. Der BF habe dabei einen falschen Namen angegeben und mit dem Opfer ein Treffen an einer näher genannten Adresse vereinbart. Bei dieser Adresse habe es sich nicht um die Wohnstätte des BF gehandelt, vielmehr sei dem BF das Wohnhaus zum einen aufgrund seiner eigenen Wohnsitznahme in den Jahren 2008 bis 2014 in unmittelbarer Nachbarschaft, zum anderen aus dem Umstand, dass seine LG im selben Wohnhaus in den Jahren 2004 bis 2006 gemeldet gewesen sei, vertraut gewesen. Nachdem das Opfer gegen Mittag an der Örtlichkeit eingetroffen sei, sei es zu weiteren telefonischen Kontakten zwischen dem BF und diesem gekommen und schlussendlich hätten sie sich auf der Straße auch persönlich getroffen. Der BF habe sich dabei erneut unter einem falschen Namen vorgestellt. Nachdem das Opfer um Besichtigung der zum Verkauf angebotenen Gegenstände geboten habe, habe der BF diesen dahingehend vertröstet, dass er behauptete, diese nicht mitzuhaben und auf seine Frau warten zu müssen, da diese den Wohnungsschlüssel mit sich führen würde. Das Opfer habe sich sodann von der Örtlichkeit entfernt und habe mit dem BF eine spätere, erneute Kontaktaufnahme vereinbart. In der Folge hätten der BF und das Opfer ein weiteres Treffen für den Nachmittag desselben Tages ausgemacht, zu welchem sich das Opfer, nunmehr in Begleitung seines Vaters, erneut an die zuvor vom BF genannte Adresse begeben habe. Das Opfer und sein Vater hätten das unversperrte Wohnhaus betreten und nach der angegeben Wohnungsnummer Ausschau gehalten. Als sie sodann über eine Nachbarin in Erfahrung bringen hätten können, dass ein Mann mit dem vom BF angegeben Namen im Haus unbekannt ist, habe das Opfer den BF wiederholt telefonisch zu erreichen versucht. Der BF habe keinen dieser Anrufe entgegen genommen, sondern habe sich vielmehr unbemerkt ins Erdgeschoß des Wohnhauses begeben und auf das Opfer gewartet. Als das Opfer nunmehr das Erdgeschoß erreicht hatte, sei der BF sodann unbemerkt von hinten an dieses herangetreten und habe das Opfer plötzlich mit einem Stock kräftig auf den Hinterkopf geschlagen, sodass dieses dadurch in Bauchlage zum Sturz gekommen sei und dabei das Bewusstsein verloren habe. Nunmehr habe der BF dem aufgrund des Schlages aus einer Kopfwunde blutenden, regungslos am Boden liegenden Opfer seine am Handgelenk befindliche Uhr im Wert von € 19.500,00, sein in der Kleidung verwahrtes Mobiltelefon im Wert von € 1.150,00, seinen am Finger getragenen Brillantring im Wert von € 9.000,00 sowie seine Tasche samt darin befindlicher Lupen, einer LED-Lampe, mehreren Stiften, eines Blockes sowie einer Digitalwaage im Wert von zumindest € 660,00, insgesamt sohin Gegenstände im Gesamtwert von € 30.310,00 an sich genommen und sei damit unbemerkt geflüchtet. Beim Opfer sei eine Schädelknochenfraktur links mit einem epiduralen Hämatom sowie eine 7x4 cm große Rissquetschwunde links parietal diagnostiziert worden, welche operativ versorgt werden musste. Drei Tage nach der Tathandlung sei das Opfer in häusliche Pflege entlassen. Zumindest in den ersten Wochen nach dem Vorfall habe das Opfer an Kopfschmerzen und Ein- und Durchschlafstörungen gelitten und deshalb auch Schmerzmittel und Schlafmedikamente eingenommen. Darüber hinaus nehme das Opfer seit dem Übergriff kaum noch private Ankäufe von Gegenständen mehr vor, wenn, dann nur in Begleitung anderer Personen.

Der BF habe gewusst und gewollt, gegen das Opfer unter Verwendung einer Waffe, nämlich durch kräftiges Zuschlagen mit einem Stock auf dessen Kopf, dem Genannten eine Uhr, ein Mobiltelefon, einen Brillantring, eine Tasche, mehrere Lupen, eine LED-Lampe, mehrere Stifte, einen Block sowie eine Digitalwaage, sohin fremde bewegliche Sachen wegzunehmen. Er habe gewusst, dass es sich dabei um fremdes Gut einer anderen Person, gehandelt habe und habe sich oder Dritte durch die Zueignung unrechtmäßig bereichern wollen. Er habe es zudem dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass durch die bei der Sachwegnahme eingesetzte Gewalt, durch die er dauerhaft in den Besitz der zuvor genannten Gegenstände gelangen wollten, das Opfer schwer am Körper verletzt werden könnte.

Aufgrund der Gefährlichkeit des begangenen Deliktes des Raubes im allgemeinen und der Tatbegehung im Speziellen – Ausübung von Gewalt in geplanter und heimtückischer Weise (plötzlicher Angriff von hinten nach vorangegangener Bestellung des Opfers zu einem nicht existenten Top-Inhaber) sowie Erbeutung von Gegenständen im nicht unbeträchtlichen Wert, nämlich fünfstelligen Eurobetrag – im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Tat auf das Opfer – habe das Gericht nur eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen erachtet, um dem BF das Unrecht seiner Tat eindrucksvoll vor Augen zu führen.

Mit Erkenntnis des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024 wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das arglose Opfer überhaupt keine Vorsicht gegen die Tat habe gebrauchen können, da es der bewaffnete, unter falschem Namen auftretende BF unter Vortäuschung eines möglichen Geschäftsabschlusses an den Tatort gelockt und dort mittels eines überraschend von hinten geführten Angriffs niedergeschlagen habe. Somit sei dem Opfer de facto jede Verteidigungs- und Fluchtmöglichkeit genommen worden. Die Ansicht des BF, wonach die Planung der Tat und die Heimtücke des Angriffs bereits bei der Strafdrohung des § 143 Abs. 2 StGB hinreichend Deckung finden und nicht gesondert gewertet werden dürfen, lasse sich mit der herrschenden Rechtsprechung nicht in Einklang bringen. Unter dem Aspekt eines gesteigerten Handlungs- und Gesinnungsunwertes seien dem BF zudem die besonders brutale Vorgehensweise und seine Gewaltbereitschaft als schulderhöhend anzulasten. Insbesondere die auffallende Rücksichtslosigkeit gegenüber dem in einen Hinterhalt gelockten arglosen Opfer, das er nach dem Angriff bewusstlos zurückgelassen habe, spreche für eine besonders ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber den höchstpersönlichen Schutzbedürfnissen anderer Menschen. Die Folgen der Tat, nämlich ein Bruch des Schädelknochens mit epiduralem Hämatom, der eine operative Intervention erforderlich gemacht habe, ein langwieriger, noch immer nicht abgeschlossener Genesungsprozess mit nach wie vor bestehenden Einschränkungen wie Ein- und Durchschlafstörungen und Kopfschmerzen, das Erfordernis eines weiteren operativen Eingriffs sowie eine posttraumatische Belaststörung (wonach das Opfer keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne, überängstlich sei und paranoid auf Menschenmengen reagiere, die Wohnung nur in Begleitung verlassen könne, Ausgänge als enorm belastend erlebe; massive Ängste habe, psychiatrisch keine Belastbarkeit vorliege, weshalb Arbeitsunfähigkeit gegeben sei; eine Persönlichkeitsveränderung und sozialer Rückzug stattgefunden habe) würden einen besonders hohen Erfolgsunwert verdeutlichen. Entgegen der Einschätzung des Erstgerichtes und des BF liege auch der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB nicht in seiner vollen Ausprägung vor. Mit Blick auf die bereits zu Beginn der Ermittlungen eindeutig belastenden Ermittlungsergebnisse und die Kenntnis von der Person des BF, sowie darauf, dass der BF im Vorverfahren nicht bereits gewesen sei, auszusagen und sich in der Hauptverhandlung darauf beschränkte, sich im Sinne der Anklageschrift schuldig zu bekennen, darüber hinaus jedoch keinerlei Angaben zu machen, könne diesem Tatsachengeständnis kein volles Gewicht zukommen. Auch liege das reklamierte längere Zurückliegen der Tat nicht vor. Im Übrigen sei es auf die Flucht des BF nach Polen zurückzuführen, dass das Ermittlungsverfahren längere Zeit in Anspruch genommen habe. Das in der Hauptverhandlung erfolgte Anerkenntnis des vom Privatbeteiligten geltend gemachten Ersatzanspruches begründe ebenso wenig wie die Bereitwilligkeit zur Bezahlung desselben den Milderungsgrund des Schadensgutmachung iSd § 34 Abs. 1 Z 14 oder Z 15 StGB.

Der BF wurde am XXXX 2023 aufgrund eines europäischen Haftbefehls in Polen festgenommen und am XXXX .2023 in das Bundesgebiet überstellt. Er befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2031, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2027 (1/2) und der XXXX .2028 (2/3)).

Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Der VwGH hat mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei der Straftat des bewaffneten Raubes um ein besonders schweres Verbrechen (iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG) handelt, welches angesichts seiner spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als es zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246)

Die Taten des BF stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen sowie deren Eigentum stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar.

Insofern der BF seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass er es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Die bloße Behauptung Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. Ferner lässt die Argumentation des BF nicht erkennen, dass er sich nachhaltig mit seinen Taten, seine Schuld reflektierend, auseinandergesetzt hat.

So gab er vor dem BFA zu seiner Verurteilung befragt an, es tue ihm leid, was er gemacht habe. Es sei seine erste Verurteilung. Er habe eine LG hier und zwei Kinder mit dieser sowie eine Stieftochter, um die er sich kümmern müsse. Er wolle seine Kinder im Bundesgebiet unterstützen. Es tue ihm leid, was passiert sei. Er sei betrunken gewesen und könne sich an die Tat auch nicht mehr erinnern. Er habe sich damals von seiner LG getrennt und Alkohol getrunken und anderen Mittel zu sich genommen. Es sei ihm damals nicht bewusst gewesen, dass das Opfer ums Leben hätten kommen können, da er sich nicht daran erinnern könne; er sei wie in Trance gewesen. Er erachtet das Urteil mit acht Jahren Haft als zu viel. Er sei unbescholten gewesen; es sei seine erste Verurteilung (AS 47Aff).

In der mündlichen Verhandlung gab der BF betreffend das Motiv seine Verurteilung an, dass er nicht alles erklären könne. Er wolle auch nicht alles auf die Drogen schieben. Es tue ihm sehr leid, es sei unterste Schublade gewesen. Er habe Probleme mit seiner Frau gehabt und habe ein halben Jahr vor der Tat begonnen, Drogen zu konsumieren. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass die Tat geplant gewesen sei, da der BF sein Opfer bewusst zur Tatadresse gelockt habe, gab der BF an, dass er sich das alles nicht mehr erklären könne. Auch Nachfrage, ob dem BF nicht bewusst gewesen sei, dass der BF das Opfer aufgrund des Schlages mit einem Stock auf den Kopf auch hätte töten können, gab er an, dass ihm dies nicht bewusst gewesen sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Es tue ihm sehr leid. es sei der größte Fehler seines Lebens gewesen. Es sei unterste Schublade gewesen und er bereue es (Verhandlungsprotokoll, Seite 11).

Insbesondere ist die Vorgehensweise des BF, nämlich die im Vorhinein genau geplante Begehung eines Raubüberfalles und die vom BF angewandte Gewalt hervorzuheben. Im Vorfeld wurden das Opfer präzise ausgewählt, Werkzeug zur Tatbegehung organisiert und der Tathergang geplant. Besonders schwer wiegt der Einsatz der für die Tat besorgten Gegenstände als Waffen, die bei dem Opfern einen Angstzustand im ungeahnten Ausmaß hervorrufen musste, sowie die vom BF massiv ausgeübte Gewalt. Weiters ist zu beachten, dass der BF nach der Tat ins Ausland flüchtete, um sich so einem Zugriff durch die Behörden zu entziehen und erst etwa eineinhalb Jahre nach der Tat aufgrund eines europäischen Haftbefehls in Polen festgenommen werden konnte.

Dem BF lässt sich aus aktueller Sicht insbesondere aufgrund der geplanten Vorgehensweise, der Verwendung von Waffen zur Tatbegehung und der massiv ausgeübten Gewalt keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Anhand des bisher vom BF gezeigten Verhaltens sowie insbesondere auch aufgrund der angespannten finanziellen Situation kann ein neuerlicher Rückfall des BF nicht ausgeschlossen werden.

3.1.5. Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Zwar halten sich Familienangehörige des BF, in Form seiner LG, der zwei gemeinsamen Kinder sowie der beiden vj. Kinder seiner LG und deren Familien, im Bundesgebiet auf, jedoch ist diesbezüglich auszuführen, dass der BF mit den Genannten seit etwa sieben Jahren nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Betreffend seine LG und die Kinder ist kein über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen. Die familiären Bindungen des BF haben überdies letztlich angesichts des von der BF gezeigten Verhaltens und seiner Strafhaft eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen. Der BF befand sich überdies ab der Tatbegehung im XXXX 2021 nicht mehr im Bundesgebiet und seit XXXX 2023 in Haft und beschränkt sich der Kontakt mit seinen Angehörigen seither auf besuchsweisen Kontakt, was eine Relativierung der in Österreich bestehenden Bezüge verwirklicht. Auch der Umstand, dass die Angehörigen des BF diesen regelmäßig in der Justizanstalt besuchen, vermag daran nichts zu ändern. Kontakte während aufrechtem Strafvollzug vermögen aufgrund deren Einschränkungen hinsichtlich Dauer und Anzahl (vgl. §§ 93 f StVG) in ihrer Intensität keinesfalls an solche in Freiheit heranreichen.

Auch konnten ihn seine familiären Anknüpfungspunkte nicht von seiner Straffälligkeit abhalten. Der BF hat keinesfalls ernsthaft damit rechnen können, trotz Straffälligkeit in Österreich, sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht uneingeschränkt – weiter – im Bundesgebiet ausüben zu können. So hat dem BF bewusst sein müssen, dass er mit seinem Verhalten nicht nur sein Recht auf Aufenthalt in Österreich aufs Spiel gesetzt hat, sondern auch seine Möglichkeit seine Beziehung zu seinen Angehörigen vor Ort zu pflegen. Der BF sich hat im Wissen um die Risiken seines Verhaltens, dennoch zur Begehung von Straftaten im Bundesgebiet entschlossen und sich somit letztlich gegen seine Beziehungen zu und in Österreich entschieden.

Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seinem minderjährigen Sohn ist nach § 9 BFA-VG gemäß der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).

§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.").

Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044)

Selbst Art. 23 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art 24 Rz 33).

Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).

Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128).

Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass ein Sohn des BF sowie die beiden Kinder seiner LG bereits volljährig und der minderjährige Sohn des BF bereits XXXX Jahre alt ist und seit etwa sieben Jahren kein gemeinsamer Haushalt besteht und der Kontakt seither auf Besuche sowie Telefonate beschränkt ist.

Der LG und den Kindern ist es aufgrund der geografischen Nähe ihres Wohnortes zum Herkunftsstaat des BF, wo sich der BF niederlassen könnte, auch zumutbar, den Kontakt durch Besuchsfahrten aufrechtzuerhalten. Ein Abbruch des persönlichen Kontaktes ist daher nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund, ist davon auszugehen, dass der BF auch ohne in Österreich aufhältig sein zu können/dürfen, den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten derselben nach Polen oder in einen anderen Mitgliedsstaat – etwa Deutschland – weiter aufrechterhalten wird können. Gegenteiliges wurde vom BF nicht substantiiert behauptet.

Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.

Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung des mj. Sohnes des BF ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, die mit diesem dauerhaft zusammenlebt und die Hauptbezugsperson ist, gesichert.

Das BVwG verkennt nicht, dass der BF im Bundesgebiet wiederholt Erwerbstätigkeiten nachging. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger tiefgreifender Integrationsschritte des BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Die Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurden vom BF nicht einmal behauptet.

Angesichts der Aufenthaltsdauer ist durchaus davon auszugehen, dass der BF über entsprechende Freund- und Bekanntschaften im Bundesgebiet verfügt. Eine darüberhinausgehende Integration wurde weder substantiiert vorgebracht, noch ist eine solche sonst hervorgekommen.

Angesichts des besagten und vor allem in seiner Gesamtheit ein gravierendes Fehlverhalten darstellenden Verhaltens des BF ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen d en BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere im Bereich der Gewaltdelikte, geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und schwerwiegend, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § § 66 Abs. 1 letzter Satzteil iVm 67 Abs. 1 und 2 FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF im Herkunftsstaat nicht eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann. Zudem stünde es dem BF offen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU – etwa in Deutschland – niederzulassen sowie in einem anderen Mitgliedstaat der EU einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Zum Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des jüngeren Sohnes und der Stieftochter des BF zum Beweis, dass der BF in Österreich über ein schützenswertes Familienleben verfügt ist anzumerken, dass sich der erkennende Richter aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden oben angeführten Sachverhaltsmomente machen konnte. Der maßgebende Sachverhalt ist genügend geklärt und konnte insofern auf die Einvernahme der beantragten Zeugen verzichtet werden.

3.1.6. Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist sich ebenfalls als verhältnismäßig. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der BF massiv strafrechtlich in Erscheinung trat, sein Lebensmittelpunkt bereits seit der Tatbegehung Ende 2021 nicht in Österreich lag und er aktuell zu unbedingten Freiheitsstrafen von acht Jahren verurteilt wurde, sodass sich der Ausspruch eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes – gemessen an der negativen Gefährlichkeitsprognose des BF – im konkreten Fall als angemessen und verhältnismäßig erweist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes:

3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:

§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

3.2.2. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 01.07.2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 01.07.2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).

Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

3.2.3. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die vom BF verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des BF, insbesondere gegen die körperliche Integrität von Personen in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der BF einen geplanten und präzise vorbereiteten bewaffneten Raub beging und nach der Tat ins Ausland flüchtete. Die vom BF ausgehende Wiederholungsgefahr ist daher evident und kann auch aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse des BF nicht mit der nötigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF sich bei allfällig sich neuerlich bietender Gelegenheit nicht wieder strafbar machen würde. Insbesondere ist auch aufgrund fehlender Reue und Schuldeinsicht eine Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung nicht zu erkennen.

Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen.

Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der BF mit krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet jedenfalls geboten ist.

Im Ergebnis hat das BFA daher zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt.

Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:

§ 18. (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.

(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.

(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.

(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(5) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.

(8) Die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht anwendbar.

3.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass – wie bereits oben festgehalten – im gegenständlichen Verfahren auch insoweit es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden sind, zumal das BVwG stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

Das Aufenthaltsverbot wurde bis dato trotz der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen aufrechter Strafhaft nicht vollzogen und der BF wurde während des anhängigen Beschwerdeverfahrens nicht abgeschoben. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen.

Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der BF dadurch faktisch nicht beschwert war.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF stützt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.

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