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L511 2297861-2•Bundesverwaltungsgericht L511 2297861-2
L511 2297861-2Tribunal Administrativo Federal10 de jun. de 2026
Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot entschiedene Sache Folgeantrag Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung glaubhafter Kern Identität der Sache Integration Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sache des Verfahrens Zurückweisung
1. L511 2297862–3/9E 2. L511 2297863–2/7E 3. L511 2297865–2/6E 4. L511 2297867–2/6E 5. L511 2297861–2/6E 6. L511 2297866–2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX , 6. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Türkei, die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerenden vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, alle vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West vom 30.05.2025, Zahlen: 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden der Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden werden als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde des Sechstbeschwerdeführers wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I und Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides XXXX wie folgt zu lauten haben:
„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 05.03.2025 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 05.03.2025 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführenden sind türkische Staatsangehörige und stellten am 05.03.2025 die verfahrensgegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz [Folgeanträge].
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit Bescheiden vom 30.05.2025, die Folgeanträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Mit Spruchpunkt VII erließ das BFA jeweils ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot.
Der Folgeantrag des Sechstbeschwerdeführers wurde vom BFA mit Bescheid vom 30.05.2025 gemäß § 3 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie gemäß § 8 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) abgewiesen. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Mit Spruchpunkt VII erließ das BFA ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot.
Die Beschwerdeführenden erhoben gegen die am 05.06.2025 zugestellten Bescheide am 13.06.2025 fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde.
2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Schreiben vom 17.06.2025, eingelangt in der zuständigen Gerichtsabteilung am 25.06.2025, die Beschwerden samt Verwaltungsakten vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1).
2.1. Mit Beschluss vom 27.06.2025 stellte das BVwG fest, dass den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide der Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zukommt (OZ 4).
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführenden und ihren Lebensverhältnissen in der Türkei
Der Erstbeschwerdeführer (hg. GZ 2297862-3) und die Zweitbeschwerdeführerin (hg. GZ 2297863-2) sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden (hg. GZ 2297861-2, 2297865-2, 2297867-2, 2297866-2). Alle Familienangehörigen sind türkische Staatsangehörige und stellten am 05.03.2025 die verfahrensgegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz [Folgeanträge] (GZ 2297862-3 Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [AS] 43-45; GZ 2297863-2 AS 37-39).
Die Beschwerdeführenden sind Familienangehörige iSd § 2 Z 22 AsylG (Eltern und deren gemeinsame minderjährige Kinder). Die Verfahren mit den hg. GZ 2297861-2, 2297862-3, 2297863-2, 2297865-2, 2297866-2 und 2297867-2 sind somit als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 zu führen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stammen aus der Provinz XXXX in Südostanatolien. Die minderjährigen Beschwerdeführenden wurden in Istanbul geboren, wo die Familie zuletzt in einer Mietwohnung lebte.
Der Erstbeschwerdeführer erhielt nur eine kurze schulische Ausbildung, die Zweitbeschwerdeführerin besuchte acht Jahre lang die Schule. Die Familie bestritt ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten des Erstbeschwerdeführers im Elektronikbereich, die Zweitbeschwerdeführerin führte den Haushalt und übernahm die Erziehung und Pflege der minderjährigen Beschwerdeführenden. Die Eltern, fünf Brüder, drei Schwestern sowie weitere Verwandte des Erstbeschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei. Die Eltern und Geschwister besitzen eine Landwirtschaft und finanzieren ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von Holz. Ein Onkel, welcher den Erstbeschwerdeführer im Alter von etwa 15 Jahren bei sich aufnahm, wohnt in Istanbul. Die Eltern, fünf Brüder, zwei Schwestern und weitere Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin leben ebenfalls nach wie vor in der Türkei und arbeiten im landwirtschaftlichen Bereich, in Fabriken und als Schneider. Der Erstbeschwerdeführer steht im Wesentlichen mit seiner Mutter und seinem in Istanbul lebenden Onkel telefonisch in Kontakt (BVwG L508 2297862-1/4Eua S23-24, 2297862-3 AS 43-45, 81-95; GZ 2297863-2 AS 37-39, 67-75).
Bei der Zweitbeschwerdeführerin besteht der Verdacht auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Sie nimmt aktuell 25 mg XXXX und 50 mg XXXX ein und befindet sich seit Mai 2025 in einer wöchentlich stattfindenden klinisch-psychologischen Behandlung. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführenden haben keine gesundheitlichen Einschränkungen zu vergegenwärtigen und benötigen keine Medikamente (BVwG L508 2297862-1/4Eua S23; GZ 2297862-3 AS 83; Beschwerde S 3; GZ 2297863-2 OZ 6)
1.2. Zur Lebenssituation in Österreich
Die Beschwerdeführenden reisten Ende September 2023 legal aus der Türkei aus und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 07.10.2023 jeweils den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellten. Diese Anträge wurden vom BFA mit Bescheiden vom 10.07.2024 zu Gänze abgewiesen sowie die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt und vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.02.2025 rechtskräftig bestätigt (BVwG 03.02.2025, L508 2297862-1/4Eua). Die Beschwerdeführenden verblieben unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellten am 05.03.2025 die verfahrensgegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz (GZ 2297862-3 AS 43, GZ 2297863-2 AS 37).
Die Beschwerdeführenden verfügen über keine Verwandten oder nahe Bezugspersonen in Österreich. Einige Verwandte des Erstbeschwerdeführers leben in Deutschland (L508 2297862-1/4Eua S24; GZ 2297862-3 AS 85, 2297863-2 AS 71).
Die erwachsenen Beschwerdeführenden besuch(t)en in Österreich einen Deutschkurs, eine Deutschprüfung haben sie nicht absolviert. Sie verfügen über einfache Deutschkenntnisse. Die minderjährigen schulpflichtigen Beschwerdeführenden besuch(t)en die Schule und erwarben altersentsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache. Alle Beschwerdeführenden verfügen in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Sie beziehen seit ihrer Einreise Anfang Oktober 2023 Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Vom 03.02.2025 bis zum 07.03.2025 arbeitete der Erstbeschwerdeführer bei XXXX (BVwG L508 2297862-1/4Eua S24; GZ 2297862-3 AS 91, OZ 2).
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten, die minderjährigen Beschwerdeführerenden sind strafunmündig (GZ 2297862-3 OZ 2; 2297863-2 OZ 2).
1.3. Zum ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 07.10.2023
Die Beschwerdeführenden begründete ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst wie folgt:
Sie seien Kurden, würden in deswegen der Türkei unterdrückt und diskriminiert. Sie hätten dort keine Rechte und dürften auch die Muttersprache nicht nutzen. So seien sie, als sie in Bursa gelebt haben, geschlagen worden, weil sie Kurdisch gesprochen hätten. Danach sei ihnen in Istanbul das Gleiche passiert, als Sie dort gelebt haben und der Erstbeschwerdeführer in einer Fabrik gearbeitet habe. Die Kinder seien in der Schule diskriminiert und beschimpft worden. Der Erstbeschwerdeführer habe deswegen auch keine regelmäßige Arbeit gefunden, weshalb sie finanzielle Probleme gehabt hätten. Sie würden ein sicheres und besseres Leben für ihre Kinder wollen, damit diese die Schule ohne Angst besuchen können. Ein weiterer Grund für die Ausreise aus der Türkei sei gewesen, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin heimlich geheiratet haben, da sie trotz drei Versuchen keine Zustimmung von der Familie der Zweitbeschwerdeführerin bekommen haben. Diese habe die Zweitbeschwerdeführerin mit deren Cousin verheiraten wollen und es gebe deswegen noch immer Probleme. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin seien mehrmals von den Brüdern und Cousins der Zweitbeschwerdeführerin geschlagen worden, die Zweitbeschwerdeführerin dabei auch an der Hand verletzt worden. Eine Anzeige deswegen haben sie aus Angst nicht gemacht. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin bestehe trotz der gemeinsamen Kinder auf eine Scheidung vom Erstbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer sei Parteisympathisant der HDP gewesen, habe deswegen jedoch keine Probleme gehabt, da er es nicht öffentlich gezeigt habe. Er habe an Versammlungen und sechs bis sieben großen Demonstrationen der Partei teilgenommen und sie unterstützt. Er sei auch jährlich bei den Newroz Festen dabei gewesen (BVwG 25.02.2025, L508 2297862-1/4Eua S7-9).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im damaligen Rechtsmittelverfahren eine Bedrohung oder Verfolgung durch die Familie der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der missbilligten Eheschließung mit näherer Begründung als nicht glaubhaft (BVwG L508 2297862-1/4Eua S20, 70-72) und selbst bei Wahrunterstellung als nicht asylrelevant (BVwG L508 2297862-1/4Eua S22-23, 72, 79), da Schutz durch Behörden im Herkunftsland zur Verfügung stünde. Zudem stünde den Beschwerdeführenden eine innerstaatliche Fluchtalternative in Ankara offen, wo ihre existentiellen Lebensgrundlagen durch finanzielle Unterstützung von Familienangehörigen oder Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gesichert wären. Trotz einzelner Terroranschläge gelte Ankara als vergleichsweise sicher und gut erreichbar.
Zur politischen Aktivität insbesondere des Erstbeschwerdeführers stellte das BVwG fest, dass die erwachsenen Beschwerdeführenden zwar Interesse an kurdischen Belangen zeigten, jedoch keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehören würden. Der Erstbeschwerdeführer sei Sympathisant der HDP (gewesen) und habe an deren Veranstaltungen, insbesondere Newroz-Festen sowie etwa sechs bis sieben Großdemonstrationen, teilgenommen. Er habe jedoch ausdrücklich angegeben, hierdurch keine Probleme gehabt zu haben, da er dies nicht offen gezeigt habe. Während ihres Aufenthalts in Österreich hätten die Beschwerdeführenden zudem kein exilpolitisches Engagement entfaltet und sich keiner hier tätigen kurdischen Organisation angeschlossen. Insofern sei keinerlei politische Exponiertheit der Beschwerdeführenden zu erkennen, die ein Verfolgungsinteresse türkischer Behörden nahelegen könnten, wie dies an bekannten Beispielen von Vertretern der HDP, wie etwa deren Parteivorsitzenden, Inhabern von Bürgermeistersitzen, Parlamentsmitgliedern und anderen ranghohen Parteimitgliedern, ersichtlich geworden sei. Selbst wenn die türkischen Behörden von der bloßen Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an mehreren Veranstaltungen der HDP, insbesondere auch an Newroz-Festen und einigen Großdemonstrationen, Kenntnis erlangen sollten, vermöge dies auf Basis der im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Lage in der Türkei keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr darzutun. Die HDP sei ungeachtet der Repressalien gegen ihre leitenden Repräsentanten, Parlamentarier und Kommunalpolitiker aktuell eine in der Türkei erlaubte politische Partei, die im türkischen Parlament und auch auf kommunaler Ebene vertreten sei. Die bloße Sympathie für die HDP und die vorangehend dargelegten früheren Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers würden demgemäß keine Straftat darstellen und ergebe sich aus den herangezogenen Quellen auch keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Gefährdung oder drohende strafrechtliche Verfolgung alleine aufgrund der Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten und Kundgebungen der HDP (BVwG L508 2297862-1/4Eua S20, 69-70, 103).
Im Hinblick auf die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführenden hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorgebrachten Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung zwar glaubhaft seien, es sich dabei jedoch bloß um einfache Alltagsdiskriminierungen gehandelt habe, die nicht das Ausmaß asylrelevanter Verfolgung erreicht hätten. Aus den herangezogenen Länderberichten zur Lage der Kurden in der Türkei sei auch keine systematische Verfolgung (oder eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung) sämtlicher Angehöriger der kurdischen Minderheit in der Türkei durch staatliche Organe oder durch Dritte abzuleiten. Die zum Teil prekäre Situation exponierter Vertreter der kurdischen Opposition werde nicht in Abrede gestellt, im gegenständlichen Fall sei jedoch keine derart exponierte Stellung der Beschwerdeführenden in der kurdischen Gesellschaft erkennbar. Hinweise auf eine den Beschwerdeführenden aktuell allenfalls nur unterstellte Gesinnung im Hinblick auf die Aktivitäten der PKK seien im Verfahren ebenfalls nicht glaubhaft hervorgekommen. So sei kein Sachverhalt substantiiert vorgebracht worden, welcher auf eine Rückkehrgefährdung aufgrund eines tatsächlichen oder nur unterstellten Naheverhältnisses zur PKK oder der Gülen-Bewegung hindeuten würde, sodass eine solche Rückkehrgefährdung auch auszuschließen sei (BVwG L508 2297862-1/4Eua S21, 75-78, 104-106).
1.4. Zum gegenständlichen Folgeantrag vom 05.03.2025
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führten für die erneute Asylantragstellung – auch im Namen der minderjährigen Beschwerdeführenden – nachfolgende Gründe an:
Bei der Erstbefragung im März 2025 gab der Erstbeschwerdeführer befragt zu seinen neuen Fluchtgründen an, er habe nach Erhalt des negativen Bescheides Österreich selbstständig und freiwillig verlassen wollen, jedoch von seinem Bruder erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei, da er Mitglied der PKK sei. Der Erstbeschwerdeführer habe mit der PKK aber nichts zu tun. Er habe lediglich politische Inhalte der YPG über die politische Lage der Kurden in der Türkei und den inhaftierten HDP-Vorsitzenden gepostet. Im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchte er, ins Gefängnis zu müssen (GZ 2297862-3 AS 44).
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, gegen ihren Mann sei ein Haftbefehl erlassen worden. Wenn sie zurückgehen würden, würde er ins Gefängnis kommen. Darüber hinaus gingen ihre Kinder in Österreich in die Schule und hätten sich gut integriert (GZ 2297863-2 AS 39).
In der Einvernahme vor dem BFA im März 2025 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er habe von seinem Bruder erfahren, dass der Familienanwalt gesagt habe, er solle nicht zurückkehren, weil er festgenommen werden würde. Er habe eine Bestätigung verlangt und sein Bruder habe ihm daraufhin den (nunmehr vorgelegten) Haftbefehl geschickt. Ihm werde darin vorgeworfen, Propaganda für die HDP von Dimirtaş gemacht zu haben und dass er während seiner Zeit in der Türkei Kurden geholfen hätte. Sein Bruder sei ein Mitglied der HDP gewesen und der Erstbeschwerdeführer habe die Partei im Hintergrund unterstützt. Jeder, der diese Partei unterstütze, werde als Terrorist eingestuft. Im Fall der Rückkehr würde er festgenommen werden (GZ 2297862-3 AS 85, 91).
Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte auf konkrete Fragen das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und gab ergänzend dazu an, die Polizei sei ab ca. Februar 2024 fast jeden Tag beim Bruder des Erstbeschwerdeführers gewesen und habe nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht, wovon sie erst jetzt erfahren hätten. Im Fall der Rückkehr in die Türkei, würde sie auch Probleme mit ihrer Familie bekommen, weil sie ihren Cousin nicht geheiratet habe (GZ 2297863-2 AS 73).
1.5. Die Beschwerdeführenden haben damit kein neues Vorbringen erstattet, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihnen behauptete Bedrohung aufweist.
1.6. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in der Türkei ist – soweit für die Beschwerdeführenden relevant – seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2025 nicht eingetreten (BVwG L508 2297862-1/4Eua S 26-62: Feststellungen zur Lage in der Türkei; Länderinformationsblatt Türkei, COI-CMS Version 10, 06.08.2025).
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgt durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakten beinhaltend Erstbefragung, Niederschrift, Bescheid und Beschwerde (jeweils OZ 1); Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsverfahrensakten zum ersten Antrag auf internationalen Schutz insbesondere hg. GZ L508 2297862-1, L508 2297863-1; Einsicht in vorgelegte oder beigeschaffte Unterlagen und Dokumente, ua türkischer Führerschein des Erstbeschwerdeführers im Original (AS 97-98), Antrag auf Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft und gerichtlicher Haftbefehl in Kopie samt Übersetzung (AS 99-109, 113-121, 125-135); Einsicht in Österreichische Datenregister, darunter Zentrales Melderegister [ZMR], Strafregister der Republik Österreich [SA], Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres [IZR], Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich [GVS]) sowie Einsicht in folgende länderspezifische Berichte: Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Türkei, COI-CMS Version 9, 18.10.2024 [LIB], Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Türkei, COI-CMS Version 10, 06.08.2025 [LIB]
2.2. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführenden, ihren Lebensumständen in der Türkei (Pkt. 1.1) und in Österreich (Pkt. 1.2) basieren auf den Aussagen der erwachsenen Beschwerdeführenden im gegenständlichen sowie im vorangegangenen Verfahren (BVwG L508 2297862-1/4Eua S23-24; 2297862-3 AS 43-45, 81-95; GZ 2297863-2 AS 37-39, 67-75; Beschwerde). Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführenden haben auch nach Beschwerdeerhebung bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht vorgebracht, dass sich an diesen Angaben inzwischen etwas geändert hätte (siehe in diesem Zusammenhang VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0188, wonach es am Fremden liegt, allfällige maßgebliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen von sich aus mitzuteilen).
2.2.1. Der Gesundheitszustand (Pkt. 1.1) des Erstbeschwerdeführers und der minderjährigen Beschwerdeführenden ergibt sich aus seinen eigenen diesbezüglichen Angaben, den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren sowie den damit übereinstimmenden Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG L508 2297862-1/4Eua S23; GZ 2297862-3 AS 83).
Der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit dem vorgelegten klinisch-psychologischen Kurzbericht, an dem zu zweifeln kein Grund bestand (Beschwerde S3; GZ 2297863-2 OZ 6).
Im Hinblick auf den erstmalig in der Beschwerde bekanntgegebenen (gegenüber dem Erstverfahren veränderten) Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin, ist festzuhalten, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122, 18.10.2018, Ra 2018/19/0146).
Davon abgesehen liegt bei der Zweitbeschwerdeführerin auch unter Zugrundelegung ihres Gesundheitszustandes keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung vor und es gibt keine Hinweise darauf, dass es ihr in ihrem Herkunftsstaat an tatsächlichem Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung fehlen würde, weshalb auch bei Berücksichtigung ihres aktuellen Gesundheitszustandes von keiner relevanten Sachverhaltsänderung auszugehen wäre.
2.2.2. Die Unbescholtenheit der erwachsenen Beschwerdeführenden (Pkt. 1.2) ergibt sich aus Auszügen aus dem Strafregister der Republik Österreich (GZ 2297862-3 OZ 2; 2297863-2 OZ 2), an deren Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln bestand; die Strafunmündigkeit der minderjährigen Beschwerdeführenden ergibt sich aus deren Alter.
2.3. Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren der Beschwerdeführenden (Pkt. 1.3) ergeben sich aus den Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, BVwG 03.02.2025, L508 2297862-1/4Eua, denen die Beschwerdeführenden nicht entgegengetreten sind.
2.4. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen am 05.03.2025 gestellten Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführenden (Pkt. 1.4) ergeben sich aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten Erstbefragungen und Einvernahmen.
2.5. Dass die Beschwerdeführenden im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung ihres nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet haben, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihnen behauptete Bedrohung aufweist (Pkt. 1.5), war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen.
2.5.1. Das BFA verwies in den angefochtenen Bescheiden zusammengefasst zum einen darauf, dass die Beschwerdeführenden den gegenständlichen Folgeantrag mit ihrem nunmehrigen Vorbringen auf Angaben stützten, die bereits im ersten und rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren zur Sprache gebracht worden seien und zum anderen darauf, dass das nunmehr neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise.
Das BFA hielt dabei zutreffend fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 03.02.2025 mit der Sympathie des Erstbeschwerdeführers für die HDP und den von ihm in diesen Zusammenhang gesetzten Aktivitäten auseinandersetzte (Bescheid S101, 103). Das BVwG führte dazu aus, dass der Erstbeschwerdeführer zwar Interesse für kurdische Belange gezeigt habe, HDP-Sympathisant (gewesen) sei und an Newroz-Festen sowie ca. sechs oder sieben Großdemonstrationen der HDP teilgenommen habe, aber auch angegeben habe, deswegen keine Probleme gehabt zu haben, weil er diese Sympathien nicht gezeigt habe. Probleme aufgrund ihrer politischen Ansichten seien von beiden erwachsenen Beschwerdeführenden verneint worden. Ein aktuelles (exil-)politisches Engagement im Bundesgebiet habe dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin darüber hinaus nicht entnommen werden können, weswegen keinerlei politische Exponiertheit der Beschwerdeführenden zu erkennen gewesen sei, die ein Verfolgungsinteresse türkischer Behörden nahelegen könnte. Hinweise auf eine den Beschwerdeführenden aktuell allenfalls nur unterstellte Gesinnung im Hinblick auf die Aktivitäten der PKK seien im Verfahren ebenfalls nicht glaubhaft hervorgekommen. So sei kein Sachverhalt substantiiert vorgebracht worden, welcher auf eine Rückkehrgefährdung aufgrund eines tatsächlichen oder nur unterstellten Naheverhältnisses zur PKK oder der Gülen-Bewegung hindeuten würde, sodass eine solche Rückkehrgefährdung auch auszuschließen sei (BVwG L508 2297862-1/4Eua S20, 69-70, 103).
Der Haftbefehl ist – wie bereits das BFA festhält – mit 18.12.2024 datiert und kann sich demnach nur auf Aktivitäten beziehen, die zwingend vor diesem Zeitpunkt gesetzt worden sein müssen. Somit handelt es sich unzweifelhaft um jene bereits im Erstverfahren umfassend behandelten und gewürdigten politischen Handlungen des Erstbeschwerdeführers. Ein daraus resultierendes Verfolgungsrisiko wurde vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Entscheidung jedoch gerade nicht angenommen.
Soweit die Beschwerde dazu ausführt, auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.03.2025, Ra 2023/19/0309, zur Verfolgung von HDP Sympathisanten sei ein Verweis auf das rechtskräftige Erkenntnis vom 25.02.2025 nicht mehr opportun, und es liege dadurch jedenfalls ein neu zu überprüfender Sachverhalt vor (Beschwerde S10: „hätte die belangte Behörde selbst inhaltlich prüfen müssen“), ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen hat (VwGH 14.04.2026, Ra 2025/18/0263 Rz14), dass sich aus dem angesprochenen Erkenntnis keine Gruppenverfolgung aller Sympathisanten der prokurdischen Partei HDP entnehmen lässt und die Länderfeststellungen zur Lage in der Türkei zwar Risikoprofile aufzeigen, die eine Verfolgungsgefahr begründen können, die Gefährdungsprognose aber letztlich anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Eine solche ist fallbezogen durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig im Erkenntnis vom 25.02.2025 erfolgt (BVwG L508 2297862-1/4Eua S20, 69-70, 103).
2.5.2. Dem Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Haftbefehl erfahren, sprach das BFA aufgrund widersprüchlicher Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der behördlichen Einvernahme den glaubhaften Kern ab. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht nur inkonsistente Angaben im Hinblick auf die Informationserlangung durch seinen Bruder bzw. den Familienanwalt gemacht, sondern sei auch den Fragen des BFA, wie sein Bruder von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt habe, wiederholt ausgewichen. Auch die Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin, die Polizei würde bereits seit circa Februar 2024 beim Bruder des Erstbeschwerdeführers nach diesem fragen, habe gravierende Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen lassen, da angesichts des regelmäßigen Kontakts des Erstbeschwerdeführers mit seinem Bruder nicht nachvollziehbar sei, wieso der Bruder den Erstbeschwerdeführer nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt über eine derartige Gefahr informiert haben sollte.
Diese Ausführungen des BFA stehen mit der Aktenlage im Einklang sind nachvollziehbar und die Beschwerde tritt dieser Argumentation des BFA auch nicht substantiiert entgegen. Soweit die Beschwerde dazu festhält, der Haftbefehl vom 18.12.2024 sei aufgrund von pro-kurdischen Postings des Erstbeschwerdeführers in sozialen Medien ausgestellt worden, ist zunächst festzuhalten, dass er dieses Vorbringen zwar in der Erstbefragung erwähnt, in der Einvernahme vor dem BFA aber nicht ausgeführt hat und (auch in der Beschwerde) keine Beweismittel dazu vorgelegt hat. Darüber hinaus müsste es sich folgerichtig um Postings vor dem 18.12.2024 gehandelt haben, somit einem Zeitpunkt vor Abschluss des Erstverfahrens. Dass (und was) er in sozialen Medien gepostet hätte, hat er jedoch im Erstverfahren nie erwähnt, sondern (nur) vorgebracht, dass er abgesehen von der Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen nicht (exil-)politisch tätig gewesen sei.
2.5.3. Im Hinblick auf den vom Erstbeschwerdeführer erstmalig in Kopie vorgelegten türkischen Haftbefehl vom 28.12.2024 verwies das BFA darauf, dass aufgrund zahlreicher Länderberichte bekannt sei, dass in der Türkei gefälschte oder verfälschte Dokumente gegen geringes Entgelt problemlos erhältlich seien und ohne Vorlage des Originals eine verlässliche Echtheitsprüfung vorgelegter Dokumente nicht möglich sei.
Ergänzend führte das BFA aus, dass fallbezogen auch die behauptete Zustellung des Haftbefehls an den Gesuchten bzw. einen Verwandten für eine Fälschung spräche, da ein Haftbefehl gerade nicht dem Gesuchten oder dessen Angehörigen zugestellt werde, um den Zweck der Festnahme nicht zu vereiteln. Ebenso spräche gegen die Authentizität des Haftbefehls bzw. die Glaubwürdigkeit einer aus dem Haftbefehl resultierenden realen Verfolgungsgefahr, dass der Erstbeschwerdeführer keine rechtlichen Schritte gegen das behauptete Vorgehen der türkischen Behörden eingeleitet habe, und der Umstand, dass auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers mit denselben Vorwürfen wie er konfrontiert sei, sich jedoch seit drei bis vier Jahren unbehelligt in der Türkei aufhalte, und keine willkürliche Verhaftung zu vergegenwärtigen gehabt habe (Bescheid S102-103).
Diesen Ausführungen des BFA trat die Beschwerde damit entgegen, dass der Haftbefehl im Rahmen einer Akteneinsicht durch den Anwalt entdeckt worden sei und ein explizites Rechtsmittel gegen einen Haftbefehl nicht möglich sei (Beschwerde S10-11) und diese daher nicht geeignet wären, die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens zu begründen. Damit verkennt die Beschwerde, dass sich das BFA keineswegs allein auf diese Erwägungen stützt, sondern auch auf die bereits zuvor erörtern Widersprüche im Vorbringen, sowie der nicht zu beanstandenden Zweifel an der Authentizität des Haftbefehls.
2.5.4. Das BFA erachtete es im Hinblick auf den vorgelegten Haftbefehl darüber hinaus auch als Widerspruch, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Einvernahme – widersprechend zum Inhalt der vorgelegten Dokumente – erklärt habe, ihm würde vorgeworfen, Propaganda für die HDP gemacht zu haben, während die vorgelegten Unterlagen jedoch von der Unterstützung der PKK sprechen würden (Bescheid S102).
Soweit die Beschwerde diesbezüglich darauf verweist, dass die türkische Justiz bei politisch motivierten Strafverfahren regelmäßig den Tatvorwurf der „Propaganda für eine Terrororganisation (PKK)“ ins Treffen führt und nicht die politische Unterstützung der HDP (Beschwerde S 10), ist dem grundsätzlich nichts entgegenzusetzen. Allerdings gab der Beschwerdeführer selbst fallbezogen in der Einvernahme gerade nicht an, dass ihm Propaganda für die PKK vorgeworfen werde, sondern (nur) Propaganda für die HDP Dimirtaş (vgl. GZ 2297862-3 AS 91: BFA: „Was wird Ihnen in der Türkei vorgeworfen?“ BF: „Mir wird vorgeworfen, dass ich Propaganda für die HDP Dimirtas gemacht habe“ BFA: „Was genau hätten Sie gemacht?“ BF: „Ich hätte während meiner Zeit in der Türkei Kurden geholfen. Mein Bruder war ein Mitglied der HDP und ich habe die Partei im Hintergrund unterstützt.“).
2.6. Um die Beweiswürdigung des BFA mit Erfolg anzugreifen reicht es nicht aus, dessen Feststellungen diesen widersprechende Behauptungen entgegenzustellen (vgl VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022). Auch die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0056). Die Beweiswürdigung kann auch nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0029).
Im vorliegenden Fall zeigte sich anhand der zuvor getroffenen Ausführungen, dass die Beschwerde keine substantiierten Gegenargumente und Ausführungen zu den zuvor aufgezeigten beweiswürdigenden Überlegungen des BFA beinhaltet, sondern im Wesentlichen das bereits erstattete Vorbringen wiederholt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den zuvor dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in ausreichend nachvollziehbarer, schlüssiger und vertretbarer Weise dargelegt wurden. Die Beschwerde tritt wie im Detail bereits ausgeführt den Feststellungen und der Beweiswürdigung des BFA auch nicht ausreichend substantiiert entgegen, so dass die entscheidungswesentlichen Punkte nicht entkräftet werden konnten.
Zusammenfassend erweisen sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die beweiswürdigenden Erwägungen des BFA als hinreichend tragfähig für den Schluss, dass die behauptete Sachverhaltsänderung keinen glaubhaften Kern aufweist.
2.7. Dass sich die Situation in der Türkei gegenüber der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 03.02.2025 nicht wesentlich geändert hat, ergibt sich aus dem Vergleich des aktuellen Länderinformationsblattes vom 06.08.2025 (Version 10) mit dem im Erkenntnis vom 03.02.2025 herangezogenen Länderinformationsblatt vom 18.10.2024 (Version 9). Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführenden haben im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA nicht behauptet, dass sich die allgemeine Lage in der Türkei seit der rechtskräftigen Entscheidung entscheidungswesentlich geändert habe.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich das BFA aufgrund des für unglaubhaft erachteten Vorbringens hinsichtlich einer drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr auch nicht (mehr), wie von der Beschwerde moniert (Beschwerde S4, 11), mit der Versorgungslage für eine alleinstehende Frau mit vier minderjährigen Kindern auseinandersetzen musste. Die persönliche Situation der Beschwerdeführenden hat sich auch in dieser Hinsicht gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung vom 25.02.2026 nicht entscheidungswesentlich verändert.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 BVwGG iVm § 7 BFA-VG sowie dem AsylG. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Die Beschwerden sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG)
Zu A) Abweisung der Beschwerden
3.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sind die von den Beschwerdeführenden gestellten zweiten Anträge auf internationalen Schutz (Folgeanträge), welche vom BFA gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Das BVwG hat in solchen Fällen ausschließlich die zu prüfen, ob die Zurückweisung als unzulässig zu Recht erfolgte.
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006).
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Im vorliegenden Fall ist dies das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2025, welches mit der Zustellung an das BFA und die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 04.02.2025 rechtskräftig wurde.
3.3. Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführenden (Spruchpunkte I und II der angefochtenen Bescheide)
3.3.1. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung (nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen) berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra2020/14/0175 mwN).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall gegenüber der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2025 weder im Hinblick auf die Zuerkennung von internationalem Schutz noch von subsidiärem Schutz entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten sind, da der Sachverhalt keiner positiven Neubeurteilung zu unterziehen war (siehe dazu die Feststellungen und Beweiswürdigung).
Fallbezogen wurden daher die Folgeanträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung von internationalem Schutz als auch im Hinblick auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu Recht wegen res iudicata zurückgewiesen, weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.3.2. Hinsichtlich des Antrags des Sechstbeschwerdeführers erfolgte durch das BFA hingegen trotz identer Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Ausführungen im Spruch des Bescheides eine neuerliche Sachentscheidung.
Das VwG hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltet, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen, weil § 28 VwGVG dem VwG gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte (VwGH 04.03.2024, Ro2021/14/0002 mwN und Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014).
Wie bereits ausgeführt ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass auch hinsichtlich des Sechstbeschwerdeführers im gegenständlichen Fall gegenüber der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2025 weder im Hinblick auf die Zuerkennung von internationalem Schutz noch von subsidiärem Schutz entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten sind, da der Sachverhalt keiner positiven Neubeurteilung zu unterziehen war (siehe dazu die Feststellungen und Beweiswürdigung).
Der Folgeantrag des Sechstbeschwerdeführers ist daher fallbezogen ebenso wie jener der anderen Beschwerdeführenden sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung von internationalem Schutz als auch im Hinblick auf die Zuerkennung von subsidiären Schutz wegen res iudicata zurückzuweisen, weshalb die Spruchpunkte I und II des Bescheides des BFA spruchgemäß (Spruchpunkt II des Erkenntnisses) zu korrigieren sind.
3.4. Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide)
Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt der Beschwerdeführenden ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich haben die Beschwerdeführenden auch nicht vorgebracht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide ist daher abzuweisen.
3.5. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei (Spruchpunkte IV und V der angefochtenen Bescheide)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben von Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra2016/18/0041). Folgende Umstände stellen in Verbindung mit anderen Aspekten Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins (VwGH 17.10.2016, Ro2016/22/0005 mwN).
Fallbezogen halten sich die Beschwerdeführenden zum Entscheidungszeitpunkt rund zwei Jahre in Österreich auf, wobei ihr Aufenthalt während ihrer Asylverfahren rechtmäßig war. Die erwachsenen Beschwerdeführenden waren – mit Ausnahme einer einmonatigen unselbständigen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers – nicht erwerbstätig und die Familie ist auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen. Die Beschwerdeführenden haben keine Anknüpfungspunkte zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen und es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen der Beschwerdeführenden in Österreich. Da alle Beschwerdeführende gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, liegt auch kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vor (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221 mwN).
Den von den Beschwerdeführenden gesetzten Integrationsschritten – Erlernen der deutschen Sprache, Schulbesuch, Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises – stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen der Beschwerdeführenden iSd Art 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Auch haben die Beschwerdeführenden den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Zumal auch noch zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführenden in der Türkei leben, deutet nichts darauf hin, dass es ihnen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra2015/22/0162 bei einem achtjährigen Aufenthalt in Österreich). Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.
Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bislang nicht rechtskräftig straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Im Hinblick auf das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführenden ist auszuführen, dass diese in der Türkei geboren wurden, dort teilweise mehrere Jahre lebten und die Schule besuchten. Sie beherrschen die Sprachen Türkisch und Kurdisch, zumal sie die ersten Lebensjahre und mit Ausnahme der Fünftbeschwerdeführerin auch die ersten Schuljahre in der Türkei verbrachten und eine Konversation mit ihren Eltern aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse im Wesentlichen nur in diesen Sprachen möglich ist. Sie sind seit knapp 2 Jahren in Österreich und besuchen hier die Schule. Besonders ausgeprägte soziale Bindungen außerhalb der Kernfamilie ergaben sich im Verfahren nicht.
Dem BFA ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es eine Rückkehr in die Türkei für zumutbar erachtet, da insbesondere die Viert- und Fünftbeschwerdeführenden sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden und die Drittbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer bereits wesentliche Sozialisationsphasen im Herkunftsstaat durchlaufen haben. Die familiäre Betreuung und soziale Eingliederung in der Türkei ist zudem durch die Kernfamilie und Verwandte gesichert. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Kindeswohls oder der kindlichen Förderung durch die Rückkehr ist nicht erkennbar, ebenso wenig eine unzumutbare Entwurzelung, da die Eltern in der Lage sind, für das Wohlergehen ihrer Kinder zu sorgen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt fallbezogen das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden.
Im Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht schlüssig geltend gemacht.
Die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkten IV und V der angefochtenen Bescheide ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei ist daher abzuweisen.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI der angefochtenen Bescheide)
Spruchpunkt VI der bekämpften Bescheide stützt sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs. 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; die Beschwerde dagegen ist daher abzuweisen.
3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkte VII der angefochtenen Bescheide)
Das BFA begründete die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes unter Heranziehung von § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG – zusammengefasst – damit, dass die Beschwerdeführenden ihre Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich stellten und ihrer Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachgekommen sind. In diesem Fall könne nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden, da nicht nur ein illegaler Aufenthalt vorliege, sondern der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren missachtet worden sei. Die Beschwerdeführenden seien offensichtlich nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu achten und beachten, weshalb ihr Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei. Das Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführenden sei daher zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen worden. Auch unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführenden in Österreich sei das erlassene Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig.
Gemäß § 12a Abs. 6 bleiben bereits Rückkehrentscheidungen 18 Monate ab Ausreise eines Fremden aufrecht. Darüber hinaus sieht § 53 Abs. 2 FPG, auf den sich das BFA stützt, die Möglichkeit vor, ein Einreiseverbot für eine Dauer von bis zu fünf Jahren zu verhängen. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der vom BFA angeführten Gründe für die Erlassung des Einreiseverbots ist die vom BFA gewählte Dauer von zwei Jahren als vertretbar zu beurteilen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII der angefochtenen Bescheide ist daher ebenfalls abzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die angewendeten Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes und des Asylgesetzes sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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