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W182 2329357-1•Bundesverwaltungsgericht W182 2329357-1
W182 2329357-1Tribunal Administrativo Federal9 de jun. de 2026
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
W182 2329357-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2025, Zl. 1416897809-241676454, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß §3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF stattgegeben und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 03.11.2024 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, syrischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem zu sein und aus dem Gouvernement Latakia zu stammen. Seine Kernfamilie halte sich in der Türkei auf. Er habe Syrien im Jahr 2014 wegen des Krieges, der schlechten Sicherheitslage und der fehlenden Arbeitsmöglichkeiten verlassen. Zudem wolle er seine Tochter in Europa medizinisch behandeln lassen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er Armut und eine ungewisse Zukunft.
2. Das Verfahren wurde am 03.11.2024 inhaltlich zugelassen. Mit Eingabe vom 06.08.2025 brachte der Vertreter des BF eine Säumnisbeschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Am 24.09.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei insbesondere vor, aus einem Dorf im Gouvernement Latakia zu stammen, im Jahr 2014 in die Türkei ausgereist zu sein und sich dort bis 2024 aufgehalten zu haben. Er habe den Militärdienst in der früheren syrischen Armee von 2004 bis 2006 abgeleistet, sei danach jedoch nicht mehr einberufen worden und habe keine Kampfhandlungen ausgeübt. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen verwies er im Wesentlichen auf den Krieg, die Zerstörung seines Hauses, die schlechte Sicherheitslage, Minen, fehlende Lebensgrundlagen sowie auf ein von ihm geschildertes Raub- und Bedrohungsgeschehen aus dem Jahr 2014.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. – II.). Dem BF wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung nach Syrien für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Das Verfahren über die eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt (Spruchpunkt VII.).
Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass dem BF keine individuell-konkrete, asylrelevante Verfolgung drohe. Eine Verfolgung durch das frühere Assad-Regime sei aufgrund des Sturzes dieses Regimes und der Auflösung der früheren syrischen Armee sowie der Sicherheitskräfte nicht mehr maßgeblich wahrscheinlich. Auch eine aktuelle Gefährdung durch die neue syrische Regierung, die ehemalige HTS oder sonstige bewaffnete Gruppierungen sei nicht feststellbar. Ebenso sei nicht davon auszugehen, dass dem BF wegen seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland oder einer ihm unterstellten oppositionellen Haltung Verfolgung drohe. Das Bundesamt ging weiters davon aus, dass der BF arbeitsfähig sei und im Fall einer Rückkehr seine Existenz sichern könnte.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid wurde jeweils im vollen Umfang bekämpft. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesamt habe die Lage in der Herkunftsregion Latakia verkannt. Unter Hinweis auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, auf EUAA-Berichte sowie auf die schlechte Sicherheits-, Versorgungs-, Wohn- und Infrastrukturlage wurde ausgeführt, dem BF drohe bei einer Rückkehr eine reale Gefahr eines ernsthaften Schadens. Zudem sei eine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere in Damaskus, nicht ausreichend geprüft worden und den BF nicht zumutbar.
5. Die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 16.04.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Das Beschwerdeverfahren des BF wurde mit dem Verfahren seines Cousins XXXX zur Zahl W182 2329350-1 zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden. Der BF und sein Cousin erschienen persönlich und in Begleitung ihrer Rechtsvertretung. Für die Sprache Arabisch wurde ein Dolmetscher beigezogen. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.
In der mündlichen Verhandlung legte der BF weitere Unterlagen zu seiner Integration in Österreich vor, darunter Arbeitsverträge, Arbeitsbestätigungen, Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers, Lohnabrechnungen sowie eine Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses. Der BF gab an, gesund zu sein, in Österreich erwerbstätig zu sein und keine Grundversorgung zu beziehen.
Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, im Gouvernement Latakia geboren worden zu sein, aus einem ländlichen Herkunftsort zu stammen und Syrien im Jahr 2014 verlassen zu haben. Er habe seinen Wehrdienst in der früheren syrischen Armee bereits in den Jahren 2004 bis 2006 abgeleistet. Als Rückkehrbefürchtungen nannte er insbesondere die Zerstörung seines Hauses, das Leerstehen bzw. die Unbewohnbarkeit seines Herkunftsortes, Minen und Blindgänger, fehlende Infrastruktur, fehlende Krankenhäuser und Schulen, Arbeitslosigkeit, Kriminalität, Entführungen und die Präsenz radikaler bzw. bewaffneter Gruppierungen. Zudem schilderte er ein Raubgeschehen aus dem Jahr 2014, bei dem er auf einer Fahrt angehalten, geschlagen, gefesselt, beraubt und bedroht worden sei.
7. Im Beschwerdeverfahren wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in Syrien, insbesondere zur politischen und sicherheitsrelevanten Lage nach dem Sturz des Assad-Regimes, zur Sicherheitslage im Gouvernement Latakia, zur Versorgungslage, zur Wohn- und Infrastruktur, zur Lage von Rückkehrern, zur Bewegungsfreiheit sowie zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative herangezogen. Dabei wurden insbesondere die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13 vom 28.02.2026, die EUAA Country Guidance Syria vom Dezember 2025 sowie aktuelle UNHCR-Unterlagen zu Rückkehr, Binnenvertreibung, Reintegration und Schutzrisiken berücksichtigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an, bekennt sich zum sunnitischen Islam und spricht Arabisch als Muttersprache. Seine Identität steht aufgrund des im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten und urkundentechnisch überprüften syrischen Personalausweises mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit fest.
Er wurde im Gouvernement Latakia geboren und wuchs dort in einem ländlichen Herkunftsort auf. Er lebte bis zu seiner kriegsbedingten Ausreise im Herkunftsraum Latakia und hielt sich nach dem Verlassen Syriens ab dem Jahr 2014 bis zu seiner Weiterreise nach Europa über etwa 10 Jahre in der Türkei auf.
Der BF besuchte in Syrien mehrere Jahre die Schule, ohne eine formelle Berufsausbildung abzuschließen. Er verfügt über Berufserfahrung als Arbeiter in einer Steinfabrik, in der Landwirtschaft, als Gerüstbauer, Lieferfahrer und Bauarbeiter. In Österreich ist er seit Mai 2025 legal erwerbstätig und arbeitet im Hotelbereich. Er ist arbeitsfähig und selbsterhaltungsfähig.
Der BF bezeichnet eine in der Türkei aufhältige syrische Staatsangehörige als seine traditionell angetraute Ehefrau. Auch die von ihm als seine Kinder bezeichneten minderjährigen Angehörigen halten sich in der Türkei auf. Eine standesamtliche Registrierung der Ehe in Syrien wurde nicht vorgelegt. Seine Mutter und mehrere Geschwister halten sich ebenfalls in der Türkei auf. In Syrien verfügt der BF über keine tragfähigen familiären oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, auf die er im Fall einer Rückkehr verlässlich zurückgreifen könnte. In Österreich leben zwei Cousins des BF.
Er ist gesund, leidet an keiner festgestellten schwerwiegenden Erkrankung, benötigt keine regelmäßige medizinische Behandlung und nimmt keine dauerhaften Medikamente ein. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
In Österreich lebt der BF gemeinsam mit seinem Cousin in einer privat angemieteten Wohnung. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er legte im Verfahren Unterlagen zu seiner Erwerbstätigkeit, insbesondere einen Arbeitsvertrag, Arbeitsbestätigungen, ein Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers und eine Lohnabrechnung sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor. Ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 wurde nicht vorgelegt. Eine maßgebliche gesellschaftliche, vereinsmäßige oder sonstige über die Erwerbstätigkeit hinausgehende Integration in Österreich liegt nicht vor.
Der BF hat seine prägenden Lebensjahre in Syrien bzw. später in der Türkei verbracht. Er ist mit der arabischen Sprache, den gesellschaftlichen Grundstrukturen und den Lebensverhältnissen in Syrien grundsätzlich vertraut. Zugleich ist festzustellen, dass er Syrien seit dem Jahr 2014 nicht mehr betreten hat, seine familiären Bezugspersonen nicht in Syrien leben und ihm dort keine gesicherte Unterkunft oder tragfähige familiäre bzw. verwandtschaftliche Rückkehrstruktur zur Verfügung steht.
1.2. Zu den Fluchtgründen und zur individuellen Rückkehrsituation:
Der BF leistete seinen Wehrdienst in der früheren syrischen Armee in den Jahren 2004 bis 2006 ab. Er wurde danach nicht neuerlich zum Reservedienst einberufen, nahm an keinen Kampfhandlungen teil und war nicht politisch oder militärisch exponiert. Nicht festgestellt wird, dass der BF vom früheren Assad-Regime aktuell gesucht oder wegen Wehrdienstentziehung, Reservedienstverweigerung, Desertion oder einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung verfolgt würde.
Das frühere Assad-Regime übt in Syrien keine Gebietshoheit mehr aus. Die frühere syrische Armee und die Sicherheitsstrukturen des Assad-Regimes wurden nach dem Machtwechsel aufgelöst. Dem BF droht daher im Fall einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle Verfolgung durch das frühere Assad-Regime.
Der BF brachte vor, im Jahr 2014 auf einer Fahrt im Gebiet zwischen seinem Herkunftsraum und Idlib von bewaffneten Personen angehalten, geschlagen, gefesselt, beraubt und bedroht worden zu sein. Dabei seien ihm bzw. seinem damaligen Arbeitgeber ein Fahrzeug und Geld abgenommen worden.
Nicht festgestellt wird, dass er wegen dieses Vorfalls aktuell einer individuell-konkreten Verfolgung durch die damaligen Täter, durch die neue syrische Regierung, durch die ehemalige HTS, durch die FSA/SNA oder durch sonstige bewaffnete Gruppierungen ausgesetzt wäre. Ebenso wird nicht festgestellt, dass dieses Ereignis zu einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung aus einem Grund der Genfer Flüchtlingskonvention geführt hätte.
Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, des langjährigen Aufenthalts in der Türkei, der Weiterreise nach Europa oder der Asylantragstellung in Österreich in Syrien eine Verfolgung droht.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem BF von der neuen syrischen Regierung, von der ehemaligen HTS oder von sonstigen Akteuren allein aufgrund ihrer Ausreise, ihres Auslandsaufenthaltes oder ihrer Asylantragstellung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde. Der BF ist weder politisch exponiert noch trat er öffentlich gegen die neue syrische Regierung oder sonstige maßgebliche Akteure in Syrien in Erscheinung.
Die Herkunftsregion des BF im Gouvernement Latakia war vom Kriegsgeschehen, von Vertreibung, Zerstörung, Sicherheitsvorfällen und dem Zusammenbruch wesentlicher Infrastruktur betroffen. Seine früheren Herkunftsorte bzw. Wohnmöglichkeiten stehen ihm nicht mehr als gesicherte Rückkehrbasis zur Verfügung. Sein frühere Familienhaus ist zerstört, das Heimatdorf ist verlassen bzw. wird faktisch nicht mehr bewohnt. Der BF verfügt in Syrien über keine gesicherte Wohnmöglichkeit mehr. Er hat keine tragfähigen familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Syrien.
Im Gouvernement Latakia bestehen weiterhin sicherheitsrelevante Risiken. Dazu zählen insbesondere bewaffnete Zwischenfälle, Aktivitäten bewaffneter Gruppierungen, Kriminalität, Entführungen, Übergriffe durch nicht eindeutig zurechenbare Akteure sowie Gefahren durch Minen und explosive Kriegsrückstände. Die Versorgungslage, die Wohnsituation, die medizinische Infrastruktur und die wirtschaftlichen Lebensbedingungen sind weiterhin angespannt. Rückkehrer sind in besonderem Maß auf verfügbare Unterkunft, soziale Unterstützung, Zugang zu Grundversorgung und Erwerbsmöglichkeiten angewiesen.
Den BF droht zwar nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuell-konkrete Verfolgung aus einem Grund der Genfer Flüchtlingskonvention. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien wäre er jedoch aufgrund seiner individuellen Umstände in Verbindung mit der aktuellen Lage in seiner Herkunftsregion einer realen Gefahr ausgesetzt, in eine existenzbedrohende und mit Art. 3 EMRK nicht vereinbare Lage zu geraten.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF Syrien bereits im Jahr 2014 verlassen hat, seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt ist, über keine gesicherte Unterkunft in seiner Herkunftsregion verfügt, seine familiären Bezugspersonen und Verwandten nicht mehr in Syrien leben, kein tragfähiger familiärer Empfangsraum festgestellt werden kann und die Rückkehr in den ländlichen Herkunftsraum im Gouvernement Latakia durch die weiterhin prekäre Sicherheits-, Wohn-, Versorgungs- und Infrastrukturlage zusätzlich erschwert ist.
Dem BF steht auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen. Insbesondere verfügt er weder in Damaskus noch in einem anderen als sicherer in Betracht kommenden Landesteil über gesicherte Unterkunft, tragfähige familiäre bzw. verwandtschaftliche Unterstützung oder eine realistische Rückkehr- und Reintegrationsbasis. Eine bloß theoretische Möglichkeit, sich als arbeitsfähige Männer in einem anderen Landesteil niederzulassen, reicht unter den festgestellten Umständen nicht aus, um eine reale Gefahr einer existenzbedrohenden Lage auszuschließen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren insbesondere auf den nachstehenden Quellen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien Version 13 (LIB)
Sowie den in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 16.04.2026 weiters zur Kenntnis gebrachten Unterlagen.
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 13, zusammengefasst und auszugsweise wiedergegeben; zudem wird zur Sicherheitslage im Gouvernement Latakia abgestellt;
1.3.1. Zur politischen Lage nach dem Sturz des Assad-Regimes:
Am 08.12.2024 erklärten Oppositionskräfte in Syrien die Herrschaft von Bashar al-Assad für beendet. Der frühere Präsident verließ Damaskus, die bisherigen staatlichen Machtstrukturen wurden grundlegend verändert und die frühere syrische Armee sowie die Sicherheitsapparate des Assad-Regimes wurden aufgelöst. Die neue syrische Führung unter Ahmad ash-Shara’ errichtete eine Übergangsordnung, in der zentrale Machtbefugnisse stark bei der neuen Führung konzentriert sind. Trotz der Wiederaufnahme staatlicher Funktionen in mehreren Bereichen ist die politische Lage weiterhin fragil, von einem unvollständigen Institutionenaufbau, Sicherheitsdefiziten, sektiererischen Spannungen und der begrenzten Durchsetzungsfähigkeit staatlicher Strukturen geprägt.
Die neue syrische Regierung ist bemüht, staatliche Strukturen wieder aufzubauen und ihre Gebietskontrolle auszuweiten. Gleichzeitig bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen bei der Durchsetzung eines effektiven Gewaltmonopols. Frühere bewaffnete Gruppierungen wurden zwar teilweise formal in staatliche Strukturen integriert, behalten jedoch lokal teils eigene Strukturen, Netzwerke und Handlungsspielräume bei. In mehreren Regionen Syriens bestehen weiterhin bewaffnete Akteure, lokale Machtzentren, kriminelle Gruppen und nicht eindeutig zurechenbare Sicherheitsakteure.
Eine Verfolgung durch das frühere Assad-Regime ist aufgrund des Wegfalls seiner Gebietshoheit und der Auflösung seiner früheren Sicherheitsstrukturen nicht mehr in derselben Weise zu beurteilen wie vor dem Machtwechsel. Die allgemeine Lage nach dem Sturz des Assad-Regimes ist jedoch weiterhin nicht stabilisiert. Der von der Staatendokumentation eingeleitete Prüfprozess zu wesentlichen und dauerhaften Veränderungen der Verhältnisse in Syrien war zum Zeitpunkt der Länderinformationen noch nicht abgeschlossen.
1.3.2. Zur Sicherheitslage im Gouvernement Latakia und in der Küstenregion:
Das Gouvernement Latakia steht grundsätzlich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung bzw. der mit ihr verbundenen Sicherheits- und Militärstrukturen. Die Sicherheitslage in der Küstenregion bleibt jedoch angespannt. In den Küstengebieten der Gouvernements Latakia und Tartus sowie im westlichen Homs sind weiterhin Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen. Zugleich bestehen Berichte über Übergriffe, Tötungen, sektiererisch motivierte Gewalt, bewaffnete Auseinandersetzungen und Aktivitäten nicht eindeutig zurechenbarer Gruppierungen.
Besonders im März 2025 kam es in Latakia, Tartus und angrenzenden Gebieten zu schweren gewaltsamen Zusammenstößen zwischen pro-Assad-Gruppen und Kräften der Übergangsregierung. Dabei wurden zahlreiche Zivilpersonen getötet, wobei nach den Länderinformationen insbesondere alawitische Gemeinschaften betroffen waren. Auch nach dem Abklingen der schwersten Kampfhandlungen blieb die Sicherheitslage in Teilen der Küstenregion instabil; es wurden weiterhin gezielte Razzien, sporadische Angriffe, Entführungen, Verschwindenlassen, kriminelle Gewalt und Übergriffe auf Zivilpersonen berichtet.
Nach der EUAA Country Guidance Syria vom Dezember 2025 zählt Latakia nicht zu jenen Gebieten Syriens, in denen bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson eine reale Gefahr ernsthaften Schadens begründet. Für Latakia wird jedoch festgestellt, dass willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes stattfindet, wenn auch nicht auf hohem Niveau. Für die Annahme einer realen Gefahr bedarf es daher zusätzlicher individueller Umstände, welche die Gefährdung einer rückkehrenden Person erhöhen.
1.3.3. Zu Minen, Blindgängern und sonstigen Kriegsrückständen:
In Syrien bestehen weiterhin erhebliche Gefahren durch Minen, Blindgänger und explosive Kriegsrückstände. Diese Gefahren betreffen insbesondere frühere Kampfgebiete, zerstörte Wohngebiete, landwirtschaftliche Flächen, Straßen, Ruinen und Orte, in die Binnenvertriebene oder Rückkehrer zurückkehren. UNHCR berichtete für das erste Quartal 2026 von 239 Vorfällen mit explosiven Kriegsrückständen, bei denen 153 Personen getötet und 299 Personen verletzt wurden. Männer und Kinder waren davon in besonderem Maß betroffen.
Die Gefahr durch explosive Kriegsrückstände ist nicht nur als allgemeines Sicherheitsrisiko zu bewerten, sondern wirkt sich auch unmittelbar auf die Rückkehrfähigkeit, die Nutzung zerstörter oder beschädigter Wohngebiete, die landwirtschaftliche Tätigkeit, Bewegungsfreiheit und den Zugang zu Infrastruktur aus. Für Personen, die in ländliche oder vormals umkämpfte Gebiete zurückkehren, kann diese Gefahr ein wesentliches Hindernis für eine sichere und nachhaltige Reintegration darstellen.
1.3.4. Zur Grundversorgung, Wirtschaft und Arbeitsmöglichkeiten:
Die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Syrien bleibt angespannt. Trotz einzelner Wiederaufbaubemühungen sind weite Teile der Bevölkerung weiterhin von Armut, unzureichendem Einkommen, hoher Arbeitslosigkeit, instabiler Versorgung und eingeschränktem Zugang zu Basisleistungen betroffen. Die EUAA Country Guidance hält fest, dass 90 % der Bevölkerung von Armut betroffen sind und Millionen Menschen weiterhin humanitäre Unterstützung benötigen. Infrastrukturzerstörung, Arbeitslosigkeit und eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen erschweren die Rückkehr und Reintegration.
Die UNHCR-Erhebungen für das erste Quartal 2026 zeigen, dass wirtschaftliche Unsicherheit einer der zentralen Vulnerabilitätsfaktoren für Rückkehrer und Aufnahmegemeinschaften ist. Rund 30 % der befragten Personen im erwerbsfähigen Alter waren arbeitslos; formelle Beschäftigung war nur in sehr eingeschränktem Ausmaß verfügbar. Viele Erwerbsmöglichkeiten konzentrieren sich auf informelle, instabile oder tageweise Arbeit. Nahrung, Lebensunterhalt und Unterkunft wurden als zentrale ungedeckte Bedürfnisse genannt.
Die bloße Arbeitsfähigkeit einer rückkehrenden Person schließt daher nicht automatisch aus, dass sie in eine existenzbedrohende Lage geraten kann. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Rückkehrumstände, insbesondere das Vorhandensein von Unterkunft, sozialer Unterstützung, realistischen Erwerbsmöglichkeiten, Zugang zu Grundversorgung und die Sicherheitslage im jeweiligen Rückkehrgebiet.
1.3.5. Zur Wohnsituation, Infrastruktur und Rückkehrbasis:
Die Wohn- und Infrastrukturlage in Syrien ist weiterhin durch massive kriegsbedingte Zerstörung, beschädigte Wohngebäude, unklare Eigentumsverhältnisse, fehlende Sanierungsmöglichkeiten, hohe Mietkosten und eingeschränkten Zugang zu Wasser, Strom, medizinischer Versorgung, Schulen und Verkehrsinfrastruktur geprägt. Rückkehrer sind besonders davon betroffen, wenn ihre früheren Häuser zerstört, beschädigt, besetzt oder nicht erreichbar sind und wenn sie über keine tragfähige familiäre oder soziale Unterstützung verfügen.
Nach den UNHCR-Erhebungen verfügen Rückkehrer in deutlich geringerem Maß über stabile Wohnverhältnisse als Aufnahmegemeinschaften. Flüchtlingsrückkehrer wohnen häufig in gemieteten Unterkünften oder bei Verwandten und Freunden; viele Haushalte, die in eigenem Eigentum leben, sehen sich erheblichen Sanierungsbedürfnissen gegenüber. Wohnstabilität ist daher häufig von finanzieller Leistbarkeit, Unterstützung durch Angehörige und dem Zugang zu beschädigtem oder wiederherstellbarem Eigentum abhängig.
Zusätzlich bestehen rechtliche und administrative Hindernisse im Zusammenhang mit zivilen Dokumenten, Eigentumsrechten und Housing-Land-and-Property-Fragen. Diese Hindernisse können den Zugang zu Leistungen, die Wiederherstellung von Wohnraum, die Durchsetzung von Eigentumsrechten und eine nachhaltige Rückkehr erschweren.
1.3.6. Zur Situation von Rückkehrern und Binnenvertriebenen:
Seit dem Sturz des Assad-Regimes kam es zu erheblichen Rückkehrbewegungen nach Syrien. UNHCR berichtete für das erste Quartal 2026 von umfangreichen Rückkehrbewegungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen. Zugleich bleibt die Reintegration fragil und stark abhängig vom Zugang zu Unterkunft, Lebensunterhalt, Basisversorgung, Dokumenten, sozialer Unterstützung und Sicherheit.
UNHCR beschreibt Schutzrisiken für Rückkehrer und Aufnahmegemeinschaften als verbreitet und vielschichtig. Dazu zählen wirtschaftliche Not, Wohnprobleme, explosive Kriegsrückstände, fehlende Dokumente, eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen, psychosoziale Belastungen, geschlechtsspezifische Risiken, Risiken für Kinder und negative Bewältigungsmechanismen. Mehr als die Hälfte der befragten Haushalte berichtete von negativen Bewältigungsstrategien, etwa dem Verbrauch von Ersparnissen, der Zurückstellung grundlegender Bedürfnisse oder anderen belastenden Anpassungsmaßnahmen.
Aus dem UNHCR-Dashboard vom 07.05.2026 ergibt sich, dass weiterhin rund 5,54 Millionen Menschen innerhalb Syriens vertrieben sind. Zugleich wurden seit Dezember 2024 erhebliche Rückkehrbewegungen von Binnenvertriebenen dokumentiert. Für das Gouvernement Latakia wird ein vergleichsweise geringerer, aber vorhandener Anteil an Binnenvertriebenen und Rückkehrern ausgewiesen. Diese Zahlen zeigen, dass Rückkehrbewegungen stattfinden, zugleich aber erhebliche Vertreibung und Rückkehrbedürftigkeit fortbestehen.
1.3.7. Zur medizinischen Versorgung und psychosozialen Belastung:
Die medizinische Versorgung in Syrien bleibt durch die langjährige Zerstörung der Infrastruktur, den Mangel an Personal, Medikamenten, Ausstattung und finanziellen Mitteln erheblich eingeschränkt. In vielen Gebieten ist der Zugang zu Krankenhäusern, fachärztlicher Versorgung, Medikamenten und Notfallversorgung nur eingeschränkt möglich. Dies betrifft Rückkehrer besonders dann, wenn sie in ländliche oder infrastrukturell geschwächte Gebiete zurückkehren.
UNHCR stellte im ersten Quartal 2026 außerdem verbreitete psychosoziale Belastungen fest. 47 % der befragten Personen berichteten von stressbezogenen Symptomen, während 31 % keinen Zugang zu Unterstützungsleistungen hatten. Gründe waren insbesondere fehlende Verfügbarkeit von Diensten, fehlende Information und mangelnde Leistbarkeit.
1.3.8. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative, insbesondere Damaskus:
Nach der EUAA Country Guidance Syria vom Dezember 2025 kann eine innerstaatliche Schutzalternative in der Stadt Damaskus in bestimmten Fällen in Betracht kommen. Für Damaskus wird im Allgemeinen kein reales Risiko ernsthaften Schadens nach Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie angenommen. Die Anwendbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative bleibt jedoch eine einzelfallbezogene Prüfung. Dabei sind insbesondere Sicherheit, legale und tatsächliche Erreichbarkeit, Aufnahmebedingungen, Unterkunft, Zugang zu Grundversorgung und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu berücksichtigen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative setzt nicht nur voraus, dass in einem anderen Landesteil keine Verfolgung oder kein ernsthafter Schaden droht, sondern auch, dass der betroffenen Person die Niederlassung dort zumutbar ist. Bei dieser Prüfung sind fehlende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte, fehlende Unterkunft, eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten, fehlende Erstversorgung, lange Abwesenheit und die allgemeine Versorgungslage zu berücksichtigen. Für Personen ohne reale Rückkehrbasis kann eine bloß theoretische Möglichkeit, sich in Damaskus oder einem anderen urbanen Raum niederzulassen, nicht ohne Weiteres als zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative angesehen werden.
1.3.9. Zusammenfassende fallbezogene Einordnung:
Die allgemeine Lage in Syrien hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes wesentlich verändert. Eine Rückkehrgefährdung ist daher nicht mehr schematisch nach früheren Assad-Regime-Strukturen zu beurteilen. Zugleich ist die Lage weiterhin fragil, regional unterschiedlich und von erheblichen Sicherheits-, Versorgungs-, Wohn- und Reintegrationsrisiken geprägt.
Für das Gouvernement Latakia ist nicht festzustellen, dass jede Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit einer realen Gefahr ernsthaften Schadens ausgesetzt wäre. Die Sicherheitslage ist jedoch weiterhin angespannt und von bewaffneten Vorfällen, sektiererischer Gewalt, Kriminalität, instabiler Kontrolle und Kriegsrückständen geprägt. In Verbindung mit individuellen Umständen, insbesondere fehlender Unterkunft, fehlendem tragfähigen sozialen Empfangsraum, langer Abwesenheit, zerstörter Rückkehrbasis und mangelnder realistischer Reintegration, kann die allgemeine Lage zu einer realen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Situation verdichtet sein.
1.4. (Auszug LIB) Sicherheitslage/Politische Lage
Politische Lage
Letzte Änderung 2026-02-28 18:24
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa’ida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa’ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara’a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Eswurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025).Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister As’ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara’ und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert –beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des „ Nationalen Versöhnungsausschusses“, die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara’ loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara’ selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara’ offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara’ einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara’ hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara’ ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit „ abspalterischen“ oder „ verbotenen Gruppen“in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara’ neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara’-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „ die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „ arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei „ eine neue Form des Autoritarismus“ (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne „ outreach“-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara’ befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara’s ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara’ und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).
Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara’ bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).
In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).
Die Regierung von ash-Shara’ hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]
Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):
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Quelle 1: ISW 17.2.2026
Nordsyrien
Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a).Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra’s al’Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in ’Afrin, Ra’s al-’Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025).
Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara’ bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel SicherheitslageAnm.]
[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer’Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. ’Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt(DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und ’Ain al-’Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026).Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026).Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von ’Ain al-’Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026).Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).
Südsyrien
Im Südosten fordern Mitglieder der drusischen Gemeinschaft nach gewaltsamen Zusammenstößen mit Regierungstruppen offen die Unabhängigkeit (REU 15.9.2025). Von Südwesten greift Israel militärisch an und schafft Fakten am Boden (APuZ 6.6.2025b). Die israelische Armee ist nach dem Regime-Sturz in die UNDOF-Pufferzone (United Nations Disengagement Observer Force) im Gouvernement Quneitra eingerückt. Sie hat die Pufferzone an einigen Stellen überschritten und hält einige strategisch wichtige Punkte auf syrischem Gebiet entlang der Grenze zu den Golanhöhen, welche sich ebenfalls im Gouvernement Quneitra befinden, besetzt. Die syrische Regierung übt in diesem Gouvernement somit fast keine Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). Suweida hat seit langem einen einzigartigen militärischen und sicherheitspolitischen Status und stand nie vollständig unter der Kontrolle der syrischen Regierung, weder unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes, noch unter jenem, das seitdem die Macht übernommen hat (Enab 11.8.2025). Bemühungen um eine Vereinbarung mit drusischen Gruppierungen im Süden sind durch den Ausbruch von heftigen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drusen, sunnitischen Beduinen, sowie Regierungseinheiten, die die Beduinen unterstützen, am 13.7.2025 in weite Ferne gerückt. Für die Zentralregierung in Damaskus war der Gewaltausbruch ein willkommener Anlass, im Wege von Milizen, die nominell zur Entflechtung und Befriedung in den Süden geschickt wurden, ihren Machtanspruch geltend zu machen und die Drusen zu einer Waffenübergabe zu bewegen, auch als klares Signal an die Kurden. Die (sunnitischen) Milizen, die nach Suweida geschickt wurden, wurden allerdings von den Drusen nicht als neutrale Dritte, sondern als Konfliktpartei (auf Seiten der Beduinen) wahrgenommen (ÖB Damaskus 19.1.2026). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen in Suweida im Sommer 2025 finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten und Sicherheitslage.] Einerseits sind die Drusen teilweise gespalten bzw. werden durch die selbstpropagierte Schutzfunktion Israels zunehmend auseinanderdividiert, andererseits ist der fragile Vertrauensvorschuss, den einige drusische Führer zunächst bereit waren, den neuen Machthabern entgegenzubringen, aufgrund der Massaker an Alawiten in der Küstenregion im März 2025 erodiert (ÖB Damaskus 19.1.2026). Im Juli 2025 wurde Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee), der sich aus einer Gruppe von Richtern und Anwälten zusammensetzt, auf Beschluss der drusischen geistlichen Führung unter der Leitung von Scheich Hikmat al-Hijri gebildet, nachdem bei Zusammenstößen und konfessionellen Morden im Gouvernement mindestens 1.013 Menschen ums Leben gekommen waren. Am 6.8.2025 kündigte der Ausschuss eine Reihe von Maßnahmen zur Organisation der Verwaltung des mehrheitlich von Drusen bewohnten südlichen Gouvernements an, darunter die Bildung eines vorübergehenden Exekutivbüros und die Ernennung von Persönlichkeiten für die Leitung der lokalen Sicherheit, Verwaltung und Dienstleistungen (SYD 12.8.2025). Die syrische Regierung erkennt den Obersten Rechtsausschuss nicht an, kommuniziert nicht mit ihm und erachtet ihn als illegal und nicht repräsentativ für eine offizielle Behörde (NPA 23.9.2025). Das syrische Justizministerium hat Maßnahmen gegen Richter eingeleitet, die dem Obersten Rechtsausschuss angehören (SYD 12.8.2025). Der Oberste Rechtsausschuss bildete ein vorläufiges Exekutivbüro mit acht Mitgliedern, darunter Ingenieure, Rechtsanwälte und Ärzte, und ernannte einen Generalsekretär des Gouvernements Suweida. Das Mandat des Exekutivbüros umfasst die Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen, die Bildung spezialisierter Unterausschüsse für Hilfsmaßnahmen, die Dokumentation von Verstößen, die Verfolgung von Fällen vermisster und gewaltsam verschwundener Personen, die Unterstützung der Familien der „ Märtyrer“ und Verwundeten, die Entgegennahme und Verteilung von Hilfsgütern an die Betroffenen, die Erhaltung öffentlicher und privater Einrichtungen, Banken und wirtschaftlicher Einrichtungen, die Weiterverfolgung gesundheitlicher und humanitärer Fragen, die Überwachung öffentlicher und privater Krankenhäuser sowie die Wahrnehmung anderer humanitärer und sozialer Aufgaben (Enab 11.8.2025). Es scheint, dass ein lokaler Konflikt, basierend auf langjährigen Rivalitäten, der – wie in der Vergangenheit mehrmals erfolgt – durchaus lokal behandelt und gelöst hätte werden können, von allen Seiten, zu ihrem jeweils vermeintlichen Vorteil, ausgenutzt wurde (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nachdem Scheich Hikmat al-Hijri sein zuvor bekundetes Interesse an einem tragfähigen Kompromiss mit Damaskus zurückgenommen hatte, forderte er nun ausdrücklich den Schutz Israels und die Selbstbestimmung der Drusen. Die Konfrontation mit den Regierungstruppen hat diesen Positionen unter den Drusen in Suweida breite Unterstützung in der Bevölkerung verschafft und diejenigen ins Abseits gedrängt, die zur Zusammenarbeit mit Damaskus und zur Unterstützung des Gewaltmonopols des Staates bereit sind. Die politischen Auswirkungen der Juli-Krise halten weiterhin an (ICG 26.11.2025). Viele bewaffnete drusische Fraktionen haben sich unter dem Dach einer „ Nationalgarde“ zusammengeschlossen, die ebenfalls von al-Hijri unterstützt wird (ICG 26.11.2025). Es schlossen sich auch Gruppen an, die bis dato eine moderatere Haltung vertreten haben als Scheich al-Hijri, der prononciert für Israel und gegen das neue Regime in Damaskus eingestellt ist (ÖB Damaskus 19.1.2026). Unterdessen hat sich der Spielraum für die lebendige Zivilgesellschaft in Suweida verringert, und es gibt Berichte, dass mit al-Hijri verbündete Elemente versucht haben, seine Kritiker einzuschüchtern (ICG 26.11.2025). In Teilen Suweidas bemannen drusische Kämpfer Kontrollpunkte, patrouillieren auf Straßen und leiten lokale Räte. Bei einer Reihe von Protesten im vergangenen Monat forderten die Menschen Unabhängigkeit und schwenkten neben den bunten drusischen Fahnen auch israelische Flaggen (REU 15.9.2025). Am 16.9.2025 gab die Regierung einen mit US-amerikanischen und jordanischen Gesandten vereinbarten 13-Punkte-Plan zur Lösung des Konflikts in Suweida bekannt (REU 8.1.2026). Der Oberste Rechtsausschuss lehnte diesen Plan jedoch ab (Welat 17.9.2025; vgl. Enab 17.9.2025).
Eine Woche voller Blutvergießen im Juli 2025 beendete fast vollständig die Präsenz der Beduinen in den meisten Teilen des von Drusen dominierten Gouvernements Suweida. Monate später istihre Rückkehr weiterhin ungewiss. Zehntausende wurden während einer Woche des Blutvergießens aus zwei Gemeinden vertrieben, wodurch die fragile Koexistenz zwischen sunnitischen Beduinen und Drusen, die über Generationen hinweg bestand, zerstört wurde. Drusische Führer sagten, sie hätten versucht, die Beduinenfamilien zu schützen, und bestritten, dass es eine Kampagne zu ihrer Vertreibung gegeben habe. Ein hochrangiger Milizkommandant erklärte jedoch, ihre Rückkehr sei derzeit inakzeptabel, und beschuldigte die Beduinenkämpfer, sich an der von ihm als ethnische Säuberung bezeichneten Aktion der islamistisch geführten Regierung Syriens und extremistischer Gruppen gegen seine Gemeinschaft beteiligt zu haben. Auch die Drusen warten darauf, in ihre Heimat zurückkehren zu können, nachdem sie aus über 30 Dörfern vertrieben worden waren, die an die Regierung gefallen waren (REU 8.1.2026).
Die wenig beeindruckende Reaktion der Regierung auf die Übergriffe auf Alawiten und Drusen hat andere dazu ermutigt, sich zu organisieren. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara’ zu sein. Ihre erste Aktion war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten (Economist 21.8.2025). Gesprächspartner weisen darauf hin, dass regierungskritische Persönlichkeiten wie der Druse Scheich Hikmat al-Hijri und Scheich Ghazal Ghazal vom Alawitenrat an Einfluss gewonnen haben, während andere, die eher bereit sind, der Regierung Gehör zu schenken, an Boden verloren haben (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Zusammenstößen mit Drusen und Alawiten bzw. zur Behandlung ethnischer und religiöser Minderheiten finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten und Sicherheitslage. Informationen zum Umgang mit Oppositionellen finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage / Oppositionelle Gesinnung.]
Im August 2025 versammelten sich 400 Vertreter von Minderheiten, darunter Kurden, Alawiten und Drusen, um bei einem von kurdischen Führern einberufenen Treffen in der nordöstlichen Stadt al-Hasaka über einen dezentralisierten syrischen Staat zu diskutieren. In einer Erklärung der Gespräche wurde eine neue Verfassung gefordert, die die Rechte von Minderheiten garantiert (REU 15.9.2025). Dies wurde von der Übergangsregierung umgehend verurteilt (TNA 14.8.2025).
Quellen
■
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30747193/Deutschlan
16
d._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien,_30.05.2025.pdf?nodeid=30748842vernum=-2, Zugriff 4.6.2025 [Login erforderlich]
■
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (3.2.2026): Syrian security forces continue to deploy in Kurdish areas under deal with SDF, https://abcnews.go.com/International/wireStory/syrian-security-forces-continue-deploy-kurdish-areas-deal-129825135, Zugriff 4.2.2026
■
ACRPS - Arab Center for Research and Policy Studies, The (5.2025): The Constitutional Declaration and Challenges of the Syrian Transition, https://www.dohainstitute.org/en/Lists/ACRPS-PDFDocumentLibrary/constitutional-declaration-in-syria-and-transitional-challenges.pdf, Zugriff 18.6.2025
■
AdRev - Adopt a Revolution (3.4.2025): Aufbruch oder alte Muster im neuen Gewand?, https://adoptrevolution.org/aufbruch-oder-alte-muster-im-neuen-gewand, Zugriff 23.4.2025
■
AJ - Al Jazeera (3.2.2026b): Syrian army enters Kurdish city of Hasakah as ceasefire takes hold, https://www.aljazeera.com/gallery/2026/2/3/syrian-army-enters-hasakah-as-us-backed-ceasefire-deal-takes-effect, Zugriff 4.2.2026
■
AJ - Al Jazeera (26.1.2026): UN aid convoy reaches Syrias Ain al-Arab as truce between army, SDF holds, https://www.aljazeera.com/news/2026/1/26/un-aid-convoy-reaches-syrias-ain-al-arab-as-truce-between-army-sdf-holds, Zugriff 26.1.2026
■
AJ - Al Jazeera (5.10.2025a): Syria counts votes after indirect election for first post-Assad parliament, https://www.aljazeera.com/news/2025/10/5/syrian-electors-vote-in-indirect-polls-for-first-post-assad-parliament, Zugriff 6.10.2025
■
AJ - Al Jazeera (5.10.2025b): Everything you need to know about Syrias first post-Assad elections, https://www.aljazeera.com/news/2025/10/5/everything-you-need-to-know-about-syrias-first-post-assad-elections, Zugriff 6.10.2025
■
AJ - Al Jazeera ( 7 نقاط توضح التحضيرات لمؤتمر الحوار الوطني في سور يا :( 21.2.2025 [7 Punkte zur Vorbereitung der
Konferenz über den nationalen Dialog in Syrien], https://www.aljazeera.net/politics/2025/2/21/ نقاط-- 7
توضح-التحضيرات-لمؤتمر-الحوار , Zugriff 24.2.2025
■
AJ - Al Jazeera (8.12.2024): Opposition fighters declare Syrias Damascus liberated, al-Assad ousted, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/8/opposition-fighters-take-syrian-capital-damascus, Zugriff 10.12.2024
■
AlHurra - Al-Hurra ( ا لإعلان الدستوري“ في سور يا.. تكر يس „ حكم الفرد“؟ :( 14.3.2025 „ [Syriens ’Verfassungserklä-
rung’: Weiht sie die „ Ein-Mann-Herrschaft“ ein?], https://www.alhurra.com/syria/2025/03/ ليلة-مشتعلة-/ 17
قّالحدود-السور ية-الجيش-اللبناني-يعل , Zugriff 17.3.2025
■
AlHurra - Al-Hurra ( الحوار الوطني السوري.. الحاضرون والغائبون :( 25.2.2025 [Der syrische nationale Dialog An-
wesend und abwesend], https://www.alhurra.com/syria/2025/02/ ,الحوار-الوطني-السوري-الحاضرون-والغائبون/ 25
Zugriff 28.2.2025
■
AlMon - Al Monitor (30.3.2025): What we know about Syria’s new government, https://www.al-monitor.com/originals/2025/03/what-we-know-about-syrias-new-government, Zugriff 31.3.2025
■
Al-Monitor - Al-Monitor (8.12.2024): Who controls what in Syria as post-Assad transition begins?, https://www.al-monitor.com/originals/2024/12/who-controls-what-syria-post-assad-transition-begins, Zugriff 12.12.2024
■
APuZ - Aus Politik und Zeitgeschichte 24-26/2025 (6.6.2025a): Die Kurden in Syrien, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/syrien-2025/562725/die-kurden-in-syrien, Zugriff 18.6.2025
■
APuZ - Aus Politik und Zeitgeschichte 24-26/2025 (6.6.2025b): Aufarbeitung und Neuanfang - Syriens fragiler Übergang, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/syrien-2025/562720/aufarbeitung-und-neuanfang, Zugriff 18.6.2025
■
BBC - British Broadcasting Corporation (30.1.2026): Syrian government reaches deal with Kurdish forces, https://www.bbc.com/news/articles/cz0pj0n0yk3o, Zugriff 2.2.2026
■
BBC - British Broadcasting Corporation (14.3.2025): Syria gets temporary constitution for five-year transition, https://www.bbc.com/news/articles/c70ely2p6e4o, Zugriff 17.3.2025
■
BBC - British Broadcasting Corporation ( الشرع: رئيس المرحلة الانتقالية في سور يا يكلف لجنة مكونة من :( 3.3.2025
7 أعضاء لصياغة مسودة الإعلان الدستوري [Türkisch-britisches Treffen erörtert „ Syriens Zukunft“; Al-Sharaa
ernennt Komitee zum Entwurf einer Verfassungserklärung], https://www.bbc.com/arabic/articles/crew99yl7r2o, Zugriff 4.3.2025
■
BBC - British Broadcasting Corporation ( مؤتمر الحوار الوطني السوري: هل نجح المؤتمر في تمهيد الطر يق :( 25.2.2025
أمام مرحلة انتقالية سلسلة؟ [Die Konferenz über den nationalen Dialog in Syrien: Hat sie den Weg für einen
reibungslosen Übergang geebnet?], https://www.bbc.com/arabic/articles/cgkmj310mpko, Zugriff 28.2.2025
17
■
BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2024): What just happened in Syria and who’s in charge?, https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o, Zugriff 10.12.2024
■
BBC - British Broadcasting Corporation (8.12.2024a): Syria: The unthinkable has happened - what next?, https://www.bbc.com/news/articles/c8j99447gj1o, Zugriff 10.12.2024
■
BBC - British Broadcasting Corporation (8.12.2024b): Who are Syrian rebels Hayat Tahrir al-Sham, HTS?, https://www.bbc.com/news/articles/ce313jn453zo, Zugriff 10.12.2024
■
BI - Brookings Institution (12.2.2026): Shaping the new Syria, https://www.brookings.edu/articles/shaping-the-new-syria/, Zugriff 17.2.2026
■
CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (15.7.2025): Local Governance in Post-Assad Syria: A Hybrid State Model for the Future?, https://carnegieendowment.org/research/2025/07/local-governance-in-post-assad-syria-a-hybrid-state-model-for-the-future/?lang=en, Zugriff 6.10.2025
■
Chatham - Chatham House (9.9.2025): Syrias parliamentary elections: A turning point or another top-down exercise?, https://www.chathamhouse.org/2025/09/syrias-parliamentary-elections-turning-point-or-another-top-down-exercise, Zugriff 6.10.2025
■
CNN - Cable News Network (6.10.2025): Few women lawmakers elected in Syrias first parliamentary election since ousting of Bashar al-Assad, https://edition.cnn.com/2025/10/04/middleeast/syria-elections-first-post-assad-intl-hnk, Zugriff 4.11.2025
■
Conflits - Conflits : Revue de Géopolitique (24.1.2026): Les Kurdes syriens abandonnés [Die im Stich gelassenen syrischen Kurden], https://www.revueconflits.com/les-kurdes-syriens-abandonnes/, Zugriff 26.1.2026
■
Conflits - Conflits : Revue de Géopolitique (17.1.2026): Vers la fin de lentité kurde en Syrie? [Das Ende der kurdischen Entität in Syrien?], https://www.revueconflits.com/vers-la-fin-de-lentite-kurde-en-syrie/, Zugriff 21.1.2026
■
DW - Deutsche Welle (20.1.2026): Kurds vs. Syrian government troops: What you need to know, https://www.dw.com/en/kurds-vs-syrian-government-troops-what-you-need-to-know/a-75580975, Zugriff 22.1.2026
■
Economist - Economist, The (21.8.2025): A new twist in Syria: a political opposition, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2025/08/21/a-new-twist-in-syria-a-political-opposition, Zugriff 24.10.2025 [Login erforderlich]
■
Economist - Economist, The (2.4.2025): Syrians are still surprisingly upbeat, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2025/04/02/syrians-are-still-surprisingly-upbeat, Zugriff 23.4.2025
■
Enab - Enab Baladi (17.9.2025): Legal Committee rejects roadmap for solution in Suwayda, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/09/legal-committee-rejects-roadmap-for-solution-in-suwayda, Zugriff 6.10.2025
■
Enab - Enab Baladi (11.8.2025): Why Suwaydas Druze Spiritual Leadership Formed a New Local Administration in Syria, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/08/why-suwaydas-druze-spiritual-leadership-formed-a-new-local-administration-in-syria, Zugriff 10.10.2025
■
Etana - Etana Syria (7.2025): STUDY: Between Symbolism and Substance: Syrias Transition at 6 Months, https://etanasyria.org/study-between-symbolism-and-substance-syrias-transition-at-6-months, Zugriff 10.7.2025
■
Etana/KAS - Etana Syria, Konrad-Adenauer-Stiftung (1.6.2025): Refugee Returns Migration Dy-
namics after Assad, https://etanasyria.org/wp-content/uploads/2025/06/STUDY_Refugee-Returns-Migration-Dynamics-after-Assad.pdf, Zugriff 8.7.2025
■
EUR-Lex - EUR-Lex (12.11.2025): Implementing regulation - EU - 2025/2327 - EN, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32025R2327qid=1768997798650, Zugriff 21.1.2026
■
FA - Foreign Affairs (4.2.2026): Trouble Is Brewing in Syria, https://www.foreignaffairs.com/syria/trouble-brewing-syria, Zugriff 4.2.2026
■
FA - Foreign Affairs (5.12.2025): What Syrians Want, https://www.foreignaffairs.com/syria/what-syrians-want, Zugriff 9.12.2025
■
FR24 - France 24 (2.3.2025): Syria forms committee to draft transitional constitutional charter, https://www.france24.com/en/middle-east/20250302-syria-forms-committee-to-draft-transitional-constitutional-charter, Zugriff 4.3.2025
■
FT - Financial Times (30.3.2025): Syria swears in new government months after Assad was deposed, https://www.ft.com/content/c9b02b91-42b2-4236-87da-4bbd26447ce3, Zugriff 31.3.2025
■
Guardian - The Guardian (30.1.2026): Syrian government and Kurdish forces reach deal on perman-
ent truce, https://www.theguardian.com/world/2026/jan/30/syria-government-kurdish-forces-truce-agreement, Zugriff 2.2.2026
18
■
HRW - Human Rights Watch (25.3.2025): Syria: Constitutional Declaration Risks Endangering Rights, https://www.hrw.org/news/2025/03/25/syria-constitutional-declaration-risks-endangering-rights, Zugriff 27.3.2025
■
ICDI - International Centre for Dialogue Initiatives, The (4.4.2025): Syrias National Dialogue Confer-
ence: A Missed Opportunity, https://dialogueinitiatives.org/syrias-national-dialogue-a-missed-opportunity-for-popular-political-engagement, Zugriff 23.4.2025
■
ICG - International Crisis Group (30.1.2026): An Opportunity for Calm in North-eastern Syria, https://www.crisisgroup.org/cmt/middle-east-north-africa/syria/opportunity-calm-north-eastern-syria, Zugriff 2.2.2026
■
ICG - International Crisis Group (20.1.2026): Preventing Further Escalation in Syrias North East, https://www.crisisgroup.org/stm/middle-east-north-africa/syria/preventing-further-escalation-syrias-north-east, Zugriff 22.1.2026
■
ICG - International Crisis Group (26.11.2025): Restoring Security in Post-Assad Syria: Lessons from the Coast and Suweida, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/syria/253-restoring-security-post-assad-syria-lessons-coast-and-suweida, Zugriff 9.12.2025
■
IDOS - German Institute of Development and Sustainability (8.12.2025): Eine durchwachsene Bilanz ein Jahr nach al-Assad, https://www.idos-research.de/fileadmin/user_upload/pdfs/publikationen/aktuelle_kolumne/2025/German_Institute_of_Development_and_Sustainability_DE_Zintl_8.12.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026
■
Independent - Independent, The (29.3.2025): Syria swears in new transitional government 4 months after Assad’s removal, https://www.independent.co.uk/news/syria-cabinet-bashar-assad-damascus-democratic-b2723936.html, Zugriff 31.3.2025
■
INSS - Institute for National Security Studies (14.1.2026): The New SyriaOne Year After al-Sharaas Rise to Power, https://www.inss.org.il/publication/syria-year-after/, Zugriff 17.2.2026
■
INSS - Institute for National Security Studies (14.12.2025): The New Syria—One Year After al-Sharaa’s Rise to Power, https://www.inss.org.il/wp-content/uploads/2025/12/No.-2070.pdf, Zugriff 8.1.2026
■
ISW - Institute for the Study of War (17.2.2026): Interactive Map: Assessed Control of Terrain in Syria [Stand: 17.2.2026], https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a, Zugriff 18.2.2026
■
ISW - Institute for the Study of War (13.3.2025): Iran Update, March 13, 2025, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-march-13-2025, Zugriff 17.3.2025
■
K24 - Kurdistan 24 (30.3.2025): KNCS and AANES Reject Syrias New Government: Genuine In-
clusivity or Continued Exclusion, https://www.kurdistan24.net/en/story/832527/kncs-and-aanes-reject-syrias-new-government-genuine-inclusivity-or-continued-exclusion, Zugriff 31.3.2025
■
LSE - London School of Econonomics and Political Science (28.3.2025): The End of the Road for the Syrian Democratic Forces?, https://blogs.lse.ac.uk/mec/2025/03/28/the-end-of-the-road-for-the-syrian-democratic-forces, Zugriff 17.4.2025
■
MECGA - Middle East Council on Global Affairs (30.9.2025): Syrias First Free Parliament Masks Fragmentation and Executive Control, https://mecouncil.org/blog_posts/syrias-first-free-parliament-masks-fragmentation-and-executive-control, Zugriff 2.10.2025
■
MEE - Middle East Eye (30.3.2025): Syria reveals new religiously diverse interim government, https://www.middleeasteye.net/news/syria-reveals-new-religiously-diverse-interim-government, Zugriff 31.3.2025
■
MVCR - Ministry of the Interior of the Czech Republic (8.2025): FACT-FINDING MISSION SYRIA, https://coi.euaa.europa.eu/administration/czechrepublic/PLib/Syria_FFM_08-2025.pdf, Zugriff 15.12.2025
■
Nashra - El Nashra ( الجولاني للقوات العسكر ية في دمشق: يمُنع الاقتراب من المؤسسات العامة حتى تسلمها :( 8.12.2024
رسمياً [Al-Joulani an die Streitkräfte in Damaskus: Es ist verboten, sich öffentlichen Einrichtungen zu
nähern, bis sie offiziell übergeben werden], https://www.elnashra.com/news/show/ الجولاني-/ 1700792
منع-الاقتراب-المؤسُللقوات-العسكر ية-دمشق-ي , Zugriff 10.12.2024
■
NPA - North Press Agency (23.9.2025): Suwayda governor rejects „ Legal Committee“, says roadmap key to stability, https://npasyria.com/en/130114, Zugriff 10.10.2025
■
NTV - ntv Nachrichtenfernsehen GmbH (9.12.2024): Syrien-Bürgerkrieg im Liveticker: +++ 00:51 Erdogan: Türkei strebt keine Ausweitung nach Syrien an +++, https://www.n-tv.de/politik/00-51-Erdogan-Tuerkei-strebt-keine-Ausweitung-nach-Syrien-an--article25415198.html, Zugriff 10.12.2024
19
■
NYT - New York Times, The (6.10.2025): Syria Chooses a Parliament of Revolutionaries, https://www.nytimes.com/2025/10/06/world/middleeast/syria-elections-parliament.html, Zugriff 16.10.2025
■
NYT - New York Times, The (30.3.2025): Syrias Leader, Ahmed al-Shara, Names Transitional Gov-
ernment, https://www.nytimes.com/2025/03/30/world/middleeast/syria-new-transitional-government.html, Zugriff 31.3.2025
■
NYT - New York Times, The (14.3.2025): What Syrias New Temporary Constitution Says, https://www.nytimes.com/2025/03/14/world/europe/syria-constitution-new-government.html, Zugriff 17.3.2025
■
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (19.1.2026): Asylländerbericht Syrien 2025 [erhalten per E-Mail]
■
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (26.11.2025): ÖB Damaskus, Antwort auf Anfrage der BFA-Staatendokumentation, Fragen zu offenen Verfahren [erhalten per E-Mail]
■
REU - Reuters (2.2.2026): Syrian state forces deploy into Kurdish-run city under ceasefire deal, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrian-government-forces-deploy-towards-kurdish-run-city-after-ceasefire-deal-2026-02-02/, Zugriff 2.2.2026
■
REU - Reuters (8.1.2026): In Syrias south, Bedouins uprooted by sectarian clashes see little hope of return, https://www.reuters.com/world/syrias-south-bedouins-uprooted-by-sectarian-clashes-see-little-hope-return-2025-11-08/, Zugriff 28.1.2026
■
REU - Reuters (15.9.2025): Sectarian violence risks dividing Syria despite Sharaa’s diplomacy, https://www.reuters.com/world/middle-east/sectarian-violence-risks-dividing-syria-despite-sharaas-diplomacy-2025-09-15, Zugriff 6.10.2025
■
RIC - Rojava Information Center (18.12.2025): North and East Syria Post-Assad: Challenges and Opportunities, https://rojavainformationcenter.org/2025/12/north-and-east-syria-post-assad-challenges-and-opportunities/, Zugriff 15.1.2026
■
Rudaw - Rudaw Media Network (21.1.2026): Damascus, SDF reach ’mutual understanding’ on…, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/200120265, Zugriff 22.1.2026
■
SANA - Syrian Arab News Agecny (20.1.2026): Syrian presidency outlines al-Hasakah deal with SDF, integration mechanism, https://sana.sy/en/syria/2291595/, Zugriff 23.1.2026
■
SANA - Syrian Arab News Agecny ( اللجنة القانونية لصياغة الإعلان الدستوري: الإعلان الدستوري وثيقة قانونية :( 3.3.2025
لإدارة المرحلة الانتقالية وليس بديلا عن الدستور الدائم [Der Rechtsausschuss für die Ausarbeitung der Verfassungs-
erklärung: Die Verfassungserklärung ist ein juristisches Dokument zur Verwaltung der Übergangszeit und kein Ersatz für die ständige Verfassung], https://sana.sy/?p=2194973, Zugriff 4.3.2025
■
Standard - Standard, Der (30.3.2025): Kurden im Nordosten Syriens lehnen neue Regierung ab, https://www.derstandard.at/story/3000000263569/kurden-im-nordosten-syriens-lehnen-neue-regierung-ab, Zugriff 31.3.2025
■
Standard - Standard, Der (29.1.2025): Staatsagentur: Al-Sharaa ist Übergangspräsident Syriens, https://www.derstandard.at/story/3000000255127/staatsagentur-al-sharaa-220bergangspr228sident-syriens, Zugriff 30.1.2025
■
STJ - Syrians for Truth and Justice (31.7.2025): Letter on Violations of Property Rights During and Following Operation Peace Spring in Northern Syria, https://stj-sy.org/en/letter-on-violations-of-property-rights-during-and-following-operation-peace-spring-in-northern-syria, Zugriff 1.8.2025
■
SYD - Syria Direct (12.8.2025): Suwayda between self-administration and division: Are civil initiatives too late?, https://syriadirect.org/suwayda-between-self-administration-and-division-are-civil-initiatives-too-late, Zugriff 10.10.2025
■
SyrRev - Syria Revisited by Gregory Waters (2.2.2026): Rebuilding Security in New Syria: Year 2, Week 8, https://www.syriarevisited.com/p/rebuilding-security-in-new-syria-4e3?utm_source=post-email-titlepublication_id=3063454post_id=186132246utm_campaign=email-post-titleisFreemail=falser=5re931triedRedirect=trueutm_medium=email, Zugriff 4.2.2026
■
Tagesschau - Tagesschau (8.12.2024): Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das nun bedeu-
tet, https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html, Zugriff 10.12.2024
■
TCF - The Century Foundation (12.1.2026): Syrias Reconstruction Risks Cutting Out the Syrian People, https://tcf.org/content/commentary/syrias-reconstruction-risks-cutting-out-the-syrian-people/, Zugriff 16.1.2026
■
TNA - New Arab, The (3.2.2026): Syria govt forces enter Qamishli under agreement with Kurds, https://www.newarab.com/news/syria-govt-forces-enter-qamishli-under-agreement-kurds?amp, Zugriff 4.2.2026
20
■
TNA - New Arab, The (14.8.2025): Federalism or fragmentation? The future of Syrias minorities, https://www.newarab.com/analysis/federalism-or-fragmentation-future-syrias-minorities, Zugriff 6.10.2025
■
TNA - New Arab, The (3.3.2025): Syria’s new constitution: What we know so far, https://www.newarab.com/news/syrias-new-constitution-what-we-know-so-far, Zugriff 4.3.2025
■
UN - United Nations (6.11.2025): Resolution 2799 (2025), https://docs.un.org/en/S/RES/2799(2025)?_gl=1*ahbnvf*_ga*OTMwOTA1MzUxLjE3NTEzNzkwMzM.*_ga_TK9BQL5X7Z*czE3Njg5OTgwMjYkbzQwJGcwJHQxNzY4OTk4MDI2JGo2MCRsMCRoMA.., Zugriff 21.1.2026
■
UN News - United Nations News (12.12.2024): The de facto authority in Syria is a designated terrorist group: What happens now?, https://news.un.org/en/story/2024/12/1158126, Zugriff 17.12.2024
■
VB Moskau - Verbindungsbeamter des BMI in Russland [Österreich] (10.12.2024): RU-SY: Assad und Russland - Überblick der aktuellen Ereignisse in Syrien in Bezug zu Russland [erhalten per E-mail]
■
VN - Vatican News (1.4.2025): New transitional government in Syria includes a Catholic woman, https://www.vaticannews.va/en/world/news/2025-04/new-transitional-government-in-syria-including-a-catholic-woman.html, Zugriff 28.4.2025
■
Welat - Welat TV (17.9.2025): Supreme Legal Committee in Suwayda Rejects Government State-
ment on Crisis Resolution, https://www.welattv.net/en/node/17649, Zugriff 28.1.2026
■
Zeit Online - Zeit Online (30.3.2025): Syrien: Kurden im Nordosten Syriens lehnen neue Regierung ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-03/syrien-kurden-regierungsbildung-ahmed-al-scharaa, Zugriff 31.3.20253.1__
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2026-02-28 18:24
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara’ bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara’ erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte(Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026).Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b). Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260609_W182_2329357_1_00/hauptdokument.img2is.png Quelle 3: ACLED 15.1.2026
Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu „ regulären“ kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte „ Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten(DIS 9.12.2025b).
In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im KapitelFolter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay’at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus’, seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).
Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]
Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).
Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]
Selbstjustiz
Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar[Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse MinderheitenAnm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs-und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage,der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025).
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte „ Emirat Horan“ wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch „ ungeregelte Räume“mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vgl. FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025).
Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vgl. NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).
Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara’ und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara’ im Norden von Aleppo und im Süden von Dar’aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die alsFrontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen (CBC 12.2.2026).
Im Jahr 2014 wurde eine Globale Koalition gegen den IS gegründet, ein Bündnis von 87 Ländern, das nicht nur darauf abzielt, den IS militärisch zu besiegen, sondern auch seine Finanzströme zu unterbinden. Die Niederlande haben den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe „ Foreign Terrorist Fighters“ (FTF) inne. Die USA spielen eine führende Rolle in der Koalition, und die NATO ist 2017 der Koalition beigetreten (ICCT 16.5.2025). Die militärische Lage wird durch anhaltende internationale Luftangriffe weiter verkompliziert. Die Luftstreitkräfte der USA, Großbritanniens und Frankreichs führen Angriffe gegen IS-Infrastrukturen in den Regionen Badiya und Palmyra durch (SARI 19.1.2026).
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar’aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).
Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:
Zentralsyrien
Die zentralen Gouvernements werden allgemein als Gebiete mit erhöhter Kriminalität beschrieben, sei es sektiererischer oder rein krimineller Natur. Nach Angaben von Quellen hängen die Hauptursachen für die erhöhte Kriminalität sowohl in Homs als auch in Hama mit der Vielfalt der lokalen Gemeinschaften zusammen. Ein wichtiger Faktor, der das Auftreten von Gewalttaten beeinflusst, ist die Religionszugehörigkeit und die frühere Unterstützung des ehemaligen Regimes. Die Fähigkeit der Übergangsbehörden, für Sicherheit zu sorgen, ist nach wie vor begrenzt und uneinheitlich. Racheakte und das Fehlen einer Übergangsjustiz wurden ebenfalls als erschwerende Faktoren genannt. Diese Umstände ermöglichen es Einzelpersonen oder Gruppen, das Recht in ihre eigenen Hände zu nehmen. Entführungen sind Teil dieses allgemeinen Trends (MVCR 8.2025). Gebiete wie die Küstenregion und die zentral gelegenen Gouvernements Hama und Homs (einschließlich der Stadt Homs), Gebiete mit einer sehr vielfältigen Bevölkerung, zu der auch Minderheiten wie Alawiten, Christen und Ismaeliten gehören, stellen eine besondere Herausforderung dar: Der Bürgerkrieg war in diesen Gebieten besonders heftig, sodass viele Menschen Vergeltung fordern (ICG 26.11.2025). Dort kommt es zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenfällen, darunter Morde, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten (UNSC 17.6.2025).
Damaskus
Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025 (DIS 6.2025). Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle (MVCR 8.2025). In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen (DIS 6.2025).
Homs
Quellen zufolge ist die Stadt Homs selbst in Bezug auf die Sicherheit relativ stabil. Im Gegensatz dazu wurden die ländlichen Gebiete des Gouvernements Homs als Schauplatz häufiger Sicherheitsvorfälle beschrieben. Eine konsultierte Organisation berichtete, dass im Gouvernement Homs generell erhebliche Spannungen herrschen und die Anwohner Angst haben, ihre Häuser zu verlassen, insbesondere nach 18:00 Uhr. Entführungen sind an der Tagesordnung, wobei vor allem Familien mit höherem sozialen Status und deren Kinder betroffen sind. Als Hauptmotive wurden finanzielle Gewinne, Einschüchterung und Rache genannt (MVCR 8.2025). Nach Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind die Auswirkungen der unter dem früheren Regime begangenen Verstöße im Gouvernement Homs nach wie vor stark spürbar, insbesondere nach der Entdeckung von 13 Massengräbern. Von Anfang 2025 bis November 2025 hat die Beobachtungsstelle 381 Vergeltungsmorde dokumentiert, bei denen 347 Männer, 22 Frauen und 10 Kinder ums Leben kamen, darunter 240 Fälle im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft. Die Beobachtungsstelle hat außerdem 13 kriminelle Morde dokumentiert, bei denen zehn Männer, zwei Frauen und ein Kind ums Leben kamen (SOHR 24.11.2025b). Die zentrale Region, zu der auch Homs gehört, ist aufgrund ihrer geografischen Nähe zum Libanon und anhaltender illegaler grenzüberschreitender Aktivitäten weiterhin sensibel (DIS 9.12.2025b). Entlang der westlichen Grenze zum Libanon behält die libanesische Bewegung Hizbollah ihren Einfluss. Eine Organisation beschrieb den westlichen Teil des Gouvernements Homs als Hochrisikogebiet, vor allem aufgrund der Präsenz libanesischer Strukturen – insbesondere der Hizbollah und ihr nahestehender Schmugglernetzwerke – sowie aufgrund langjähriger Spannungen zwischen verschiedenen Gruppierungen (MVCR 8.2025). Die Sicherheitslage in Homs bleibt angespannt, da sich die staatlichen Streitkräfte auf Operationen zur Bekämpfung von Aufständischen und Drogenkriminalität konzentrieren (SARI 19.1.2026). Anfang Februar 2026 fanden zwei vermutlich religiös motivierte Angriffe von unbekannten, bewaffneten Angreifern in Homs statt, nachdem mehrere Wochen zuvor keine derartigen Angriffe verzeichnet wurden (SyrRev 9.2.2026).
Im November 2025 löste der Mord an einem Ehepaar in Homs eine Welle sektiererischer Unruhen aus. Nach einer Welle von Vergeltungsangriffen wurden Sicherheitskräfte in ganz Homs eingesetzt, um die Unruhen einzudämmen, und die Behörden verhängten eine nächtliche Ausgangssperre (NYT 24.11.2025).
Hama
Im Gegensatz zu Homs wurde die Lage im Gouvernement Hama als stabiler beschrieben, ohne größere Sicherheitsvorfälle (MVCR 8.2025). In Hama ist die Sicherheitslage durch die anhaltende Bedrohung durch IS-Reste in der östlichen Steppe gekennzeichnet (SARI 19.1.2026). In den Gouvernements Hama und Homs tragen mit der syrischen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025). Im Gouvernement Hama kommt es an den Kontrollpunkten in der Stadt Hama in der Regel nicht zu Schikanen, da die Stadt historisch gesehen gegen die ehemalige Regierung eingestellt war. Im Gegensatz dazu sind die Bewohner der alawitischen Dörfer in Sahl al-Ghab (Gouvernement Hama) Berichten zufolge anhaltenden Verstößen ausgesetzt. Eine militärische Gruppierung hat die gesamte Dorfbevölkerung in diesem Gebiet gewaltsam vertrieben, damit die Angehörigen der Gruppierung sich dort niederlassen konnten, nachdem ihre ursprünglichen Häuser zerstört worden waren. In Gebieten wie dem Osten von Hama wird die Sicherheitslage dadurch beeinflusst, dass die ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiete im Gegensatz zu den zuvor von der ehemaligen Regierung gehaltenen Gebieten nicht entwaffnet wurden. So griffen beispielsweise bewaffnete Stammesgruppen aus einem ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiet, die ihre Waffen behalten hatten, entwaffnete Hirten in einem zuvor regierungsfreundlichen Dorf an und raubten ihnen ihr Vieh, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Bewohner in entwaffneten Gebieten bleiben in der Regel nach 20:00 Uhr in ihren Häusern, während in Gebieten, in denen Waffen behalten wurden, das Leben bis in den Abend hinein draußen weitergeht (DIS 6.2025).
Küstenregion
In der Küstenregion kam es unmittelbar nach dem Sturz der ehemaligen Regierung zu weitverbreitetenÜbergriffen gegen die lokale Bevölkerung. Diese Übergriffe haben seitdem in den städtischen Zentren abgenommen, dauern jedoch auf dem Land an, darunter in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Hama und Homs. Die Art der Verstöße in den Küstengebieten unterscheidet sich von denen in anderen Teilen Syriens, da diese Gebiete einst das Kernland des Militär- und Sicherheitsapparats der ehemaligen Regierung waren und das Sicherheitspersonal – darunter viele ehemalige oppositionelle Kämpfer – oft eine feindselige Haltung gegenüber der lokalen Bevölkerung an den Tag legte. Diese Feindseligkeit rührt laut dem befragten syrischen Journalisten von Beschwerden über Missbräuche durch die ehemaligen Behörden in von der Opposition kontrollierten Gebieten her (DIS 6.2025). Laut einer Quelle gelten die Küstengebiete, in denen eine bedeutende Anzahl von Alawiten lebt, als die instabilsten Teile des Landes. Die Übergangsregierung hat erhebliche Schwierigkeiten, ihre Autorität dort zu festigen. Im Vergleich zu anderen Regionen Syriens sind diese Gouvernements auch überproportional von Sicherheitsvorfällen betroffen. Die angespannte Lage in den Küstengebieten ist zum Teil auf die sozioökonomischen Auswirkungen der Massenentlassungen von Militär- und Sicherheitspersonal des ehemaligen Regimes zurückzuführen. Viele der Entlassenen stammten aus alawitischen Gemeinden in Latakia und Tartus oder flohen nach dem Sturz des Regimes dorthin. Laut einer Quelle suchen marginalisierte Gruppen wie Alawiten und Anhänger des ehemaligen Regimes Zuflucht in den Küstenprovinzen. Eine Quelle fügte hinzu, dass die Küstengebiete des Gouvernements Latakia zwar als stabil bezeichnet werden können, kleinere bewaffnete Gruppen und Schmuggler jedoch in den Berg- und ländlichen Regionen weiterhin aktiv sind (MVCR 8.2025). Al Jazeera zufolge gibt es Versuche hochrangiger Offiziere des gestürzten Regimes, sich neu zu formieren und Gelder und Waffen zu sammeln, um die derzeitige syrische Regierung zu untergraben (AJ 2.1.2026). Die Sicherheitsoperationen in der Küstenregion konzentrieren sich auf die Verhinderung der Platzierung von improvisierten Sprengfallen (IEDs) an wichtigen Transitkorridoren (SARI 19.1.2026).
Am 6.3.2025 überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf, und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massen-
morden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moscheen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten [ehemaligen] SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha [Gründer und Kommandant der Abu Amsha-Division Anm.] zum Leiter der Militärbrigade des Gouvernements Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] (Guardian 10.3.2025). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt (SANA 10.3.2025). Eine syrische Untersuchungskommission veröffentlichte im Juli 2025 ihre Ergebnisse zu den Morden von mehr als 1.400 Menschen. Sie kam zu dem Schluss, dass das Blutvergießen „ nicht organisiert“ war und dass die Militärführer des Landes die Angriffe nicht direkt angeordnet hatten (NYT 22.7.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten. Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.]
Ende Jänner 2025 entließen die neuen Machthaber kurzerhand den Sicherheitsapparat des alten Regimes, in dem Alawiten überproportional vertreten waren. Diese Maßnahme führte zu einer großen Zahl arbeitsloser Männer mit militärischer Ausbildung und geringen Aussichten in einem Land, in dem es nach wie vor viele Kleinwaffen gibt. Die Zusammenstöße im März 2025 folgten auf drei Monate schwelende Gewalt in Zentral- und Küstengebieten Syriens. Die meisten Opfer waren Alawiten, die von vielen Syrern kollektiv für die missbräuchliche Herrschaft des gestürzten Regimes verantwortlich gemacht werden. Hinter den Angriffen schien oft Rache zu stehen, während die Sprache und das Verhalten der Täter häufig auf sektiererische Motive hindeuteten (ICG 26.11.2025).
Entlang der Küste kommt es weiterhin zu vereinzelten Aufständen. Nachdem Rebellen, die dem gestürzten Assad-Regime treu ergeben sind, Anfang August 2025 eine neue Rebellengruppe namens „ Men of Light“ gegründet hatten, veröffentlichte die Gruppe am 3.9.2025 das Video einer Explosion einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED) Mitte August 2025, die sich gegen Regierungstruppen in der Nähe der Küstenstadt Jableh richtete (ICG 9.2025). Am 28.12.2025 kam es in den Küstenstädten, vor allem in Latakia, Tartus und Baniyas, zu weitreichenden Protesten, die rasch in gewalttätige Auseinandersetzungen, Schusswechsel und Opferzahlen eskalierten. Laut lokalen Berichten wurden mindestens vier Personen getötet und Dutzende verletzt (Alma 4.1.2026). Als Reaktion auf Aufrufe des extremistischen Geistlichen Ghazal Ghazal gingen am 28.12.2025 in mehreren Küstenstädten alawitische Demonstranten auf die Straße, wobei einige Aufständische die Proteste nutzten, um Sicherheitskräfte anzugreifen, während sunnitische Menschenmengen mobilisiert wurden, um die alawitischen Demonstranten anzugreifen (SyrWeek 29.12.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte haben Ende Dezember 2025 über die Stadt Latakia eine Ausgangssperre verhängt, wenige Tage nachdem vier Menschen bei Protesten ums Leben gekommen waren, die in Gewalt eskalierten. Die Sicherheitskräfte verstärkten ihre Präsenz in mehreren Stadtvierteln. Tausende alawitische Demonstranten versammelten sich auf dem Azhari-Platz in Latakia, um ein dezentrales politisches System in Syrien und die Freilassung Tausender alawitischer Gefangener zu fordern. Eine ähnliche Demonstration im November 2025 dauerte kaum eine Stunde, bevor sie mit einer gegnerischen Demonstration zur Unterstützung der neuen syrischen Regierung konfrontiert wurde. Die syrischen Sicherheitskräfte setzten Schusswaffen ein, um beide Demonstrationen aufzulösen (REU 30.12.2025).
Je nach Gesprächspartner ist zu hören, dass sich entweder die Lage in Latakia deutlich entspannt habe, da die Regierung aufgrund der negativen Aufmerksamkeit, die die neuen Machthaber aufgrund der Massaker vom März 2025 weltweit erhalten haben, nun darauf bedacht ist, ein positives Bild zu zeichnen oder weitere Morde, Entführungen und Ausgrenzungen an der Tagesordnung seien. Beide Versionen bzw. Realitäten schließen einander nicht aus. Allerdings gibt es auch Anzeichen von Resten des Assad-Regimes, die gegen die syrische Armee agitieren (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Südsyrien
Seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 ist der Süden Syriens – einschließlich Quneitra – im Chaos versunken. Dies trotz – oder teilweise gerade wegen – der Bemühungen Damaskus’, die vollständige Kontrolle über die Region zu erlangen. Die Instabilität hat das Entstehen unabhängiger bewaffneter Gruppierungen begünstigt, insbesondere der Islamischen Widerstandsbewegung in Syrien, einer Gruppierung, die mit der sogenannten „Achse des Widerstands“ Irans in Verbindung steht und mit den Überresten der Sicherheitskräfte Assads verbündet ist (FDD 1.10.2025).
Israel griff Syrien bereits vor dem Sturz al-Assads an und gibt an, damit den Zustrom von Waffen und Geld aus Iran an die militante Hizbollah-Gruppe im Libanon eindämmen zu wollen (NYT 25.2.2025). Seit dem 8.12.2024 hat Israel seine Militäroperationen in Syrien intensiviert (AJ 8.2.2025), die von Friedenstruppen überwachte Pufferzone (NYT 25.2.2025) besetzt und die Kontrolle über den Berg Hermon vervollständigt sowie seine Operationen in Quneitra und Damaskus-Umland ausgeweitet (AJ 8.2.2025). Damit hat Israel das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt (BBC 9.3.2025). Die israelische Luftangriffe und Einfälle in Südsyrien haben die Sicherheitslage weiter verschärft, so UN-Vertreter, darunter eine Operation Ende November 2025, bei der 13 Menschen getötet und Familien zur Flucht gezwungen wurden (UN News 18.12.2025). Im Süden Syriens führte die israelische Präsenz in den Gouvernements Dar’aa und Quneitra zu Hauszerstörungen, Waldzerstörung und Beschlagnahmung von Vieh, was die Spannungen in der Bevölkerung verschärfte und den Zugang für humanitäre Hilfe weiter einschränkte (UNICEF 1.8.2025). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch (Etana 22.2.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage / Außenpolitische Lage und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung Anm.]
Im November und Anfang Dezember 2025 war die Sicherheitslage im Süden Syriens weiter instabil, mit sporadischen bewaffneten Zwischenfällen, kriminellen Aktivitäten und Bewegungsbeschränkungen, von denen Gemeinden in den Gouvernements Suweida, Dar’aa und Quneitra betroffen waren. Lokale Eskalationen in Verbindung mit Kontrollen an Checkpoints und vorübergehender militärischer Präsenz beeinträchtigten die Mobilität der Zivilbevölkerung und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (UN OCHA 15.12.2025).
Suweida
Die mehrheitlich drusische Bevölkerung in Suweida lebt mit einer sunnitischen Beduinenminderheit zusammen, die oft beschuldigt wird, die neue Regierung zu unterstützen, während den Drusen umgekehrt vorgeworfen wird, mit Israel verbündet zu sein. Dieses gegenseitige Misstrauen hat zu wiederholten Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen geführt. Darüber hinaus kommt es im Osten von Suweida regelmäßig zu Mörserangriffen, für die keine Gruppe die Verantwortung übernommen hat – was wahrscheinlich auf allgemeine konfessionelle Spannungen innerhalb ds Gouvernements zurückzuführen ist (DIS 6.2025). Im Frühjahr 2025 hat es gewaltsame Zusammenstöße gegeben, nachdem ein mutmaßlich gefälschtes Video zirkuliert war, in dem Drusen den Propheten Mohammed beleidigt hätten. Seither gibt es Warnungen, nicht in der Dunkelheit auf abgelegenen Landstraßen unterwegs zu sein, vor allem wegen Krimineller, die nachts Autos beschießen (Spiegel 22.7.2025). Nach einem vergleichsweisegeringfügigen Verbrechen, bei dem eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hat, entfesselte sich ein Konflikt. Anstatt sich an den Staat zu wenden, vertraute das drusische Opfer auf Milizen aus seiner eigenen ethnisch-religiösen Gruppe, um Gerechtigkeit zu erlangen (MECGA 3.8.2025). Beduinen aus Suweida griffen Drusen an, verschleppten 13 Menschen und verlangten die Freilassung der zuvor von den Drusen Entführten. Die bewaffneten Anhänger von Scheich Hikmat al-Hijri belagerten und beschossen fortan übereinstimmenden Berichten zufolge das Beduinenviertel Maqwas im Osten der Stadt Suweida. Am 16.7.2025 sollte ein Waffenstillstand in Kraft treten, der von mehreren Scheichs der Beduinen und dem drusischen Scheich Jarboua ausverhandelt wurde. Alle Entführten sollten freigelassen, die Belagerung des Stadtviertels Maqwas aufgehoben werden. Die Beduinen hatten die Übergangsregierung in Damaskus aufgefordert, einzugreifen, ebenso die drei führenden Scheichs der Drusen. Auch Hijri hatte das Abkommen gebilligt. Am 17.7.2025 stürmten die bewaffneten Kämpfer von Scheich al-Hijri den Gouverneurssitz in Suweida. Daraufhin kamen Tausende Angehörige sunnitischer Stämme aus anderen Regionen, wie ar-Raqqa, Hama, Homs, Deir ez-Zour nach Suweida (Spiegel 22.7.2025). Die syrische Regierung reagierte mit der Entsendung von Streitkräften in die Stadt. Drusische Einwohner von Suweida berichteten, wie bewaffnete Männer – Regierungstruppen und ausländische Kämpfer – Menschen angriffen. Nach Abzug der Regierungstruppen kam es zu weiteren Zusammenstößen zwischen drusischen und beduinischen Kämpfern. Sowohl drusische als auch beduinische Kämpfer wurden ebenso wie Angehörige der Sicherheitskräfte und Personen, die der Übergangsregierung nahestehen, der Begehung von Gräueltaten beschuldigt. Israel griff diese Streitkräfte an und erklärte, dies geschehe zum Schutz der Drusen (BBC 20.7.2025). In einer beispiellosen Intervention tötete die israelische Luftwaffe Dutzende Angehörige der Allgemeinen Sicherheit der Regierung in Suweida und eskalierte dann weiter, indem sie Regierungsgebäude in Damaskus bombardierte (MECGA 3.8.2025). Seit dem 19.7.2025 gilt in Suweida ein Waffenstillstand, der die Zusammenstöße zwischen drusischen Gruppen und regierungsnahen Beduinenstämmen beendet hat (TNA 4.1.2026). Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte 429 Personen, die bei dem Massaker in Suweida zwischen 13. und 20.7.2025 hingerichtet wurden, darunter 38 Frauen und 14 Kinder und ältere Personen. Unter den Opfern waren auch 20 Personen, die im Suweida-Nationalkrankenhaus arbeiteten und durch Streit- und Sicherheitskräfte erschossen wurden. Insgesamt starben bei den Massakern 1.653 Pesonen (SOHR 13.8.2025a). Bis zu 93.000 Menschen wurden vertrieben (MECGA 3.8.2025). Die Lage in Suweida hat sich zu einer Sezessionskrise entwickelt. Nachdem Hikmat al-Hijri die Regierung als IS-ähnliche Einheit bezeichnet hatte, kam es am 11.1.2026 auf der Majdal-Achse zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den lokalen drusischen Rijal al-Karama (auch: Men of Dignity) [Für Informationen zu dieser Guppierung s.Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen] und regierungsnahen Stammeskämpfern. Bei einem Drohnenangriff auf eine technische Anlage in der Nähe des Kohlekraftwerks von Suweida wurden am 11.1.2026 vier Zivilisten verletzt. Seine Aussage hat eine Eskalation von Vergeltungsmaßnahmen ausgelöst, bei denen staatlich verbundene Stammesmilizen eingesetzt werden, um die Verteidigungsanlagen der Drusen am Rande der Stadt Suweida auszuloten (SARI 19.1.2026). Schon Anfang Jänner 2026 kam es entlang der Achse der Städte al-Mazra’a und Walgha (TNA 4.1.2026) im westlichen Umland des Gouvernements Suweida zu Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der syrischen Übergangsregierung und ihren Verbündeten auf der einen Seite und Gruppierungen der Nationalgarde[Informationen zur Nationalgarde finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen] auf der anderen Seite (Akhbar 5.1.2026; vgl. TNA 4.1.2026). Israel, das im Dezember 2024 begonnen hatte, militärische Einfälle in syrisches Gebiet zu unternehmen und Luftangriffe auf strategische Ziele durchzuführen, schaltete sich ein. Unter dem Vorwand, die Drusen zu schützen, griff es Regierungspanzer in der Nähe von Suweida und Verteidigungseinrichtungen in Damaskus an, was zu einer bis heute andauernden Pattsituation zwischen den Parteien führte (ICG 26.11.2025).
Im Juli 2025 führte dann der Versuch der Regierung, die Zusammenstöße zwischen Beduinen und Drusen in Suweida zu beenden, dazu, dass Letztere Damaskus als Verbündeten ihrer Feinde betrachteten. Berichte über konfessionelle Übergriffe durch Regierungstruppen schürten die Flammen der Vergeltung. Die Zahl der Todesopfer stieg auf weit über 1.000, darunter Hunderte von Zivilisten, und etwa 200.000 Menschen wurden vertrieben (ICG 26.11.2025). Lokale Zusammenstöße im westlichen Umland von Suweida im November 2025 stellten die bedeutendste Eskalation seit den Feindseligkeiten Mitte Juli 2025 dar. Trotz früherer Deeskalationsbemühungen stören sporadische Verstöße und vereinzelte Zusammenstöße weiterhin die Stabilisierungsbemühungen. Im gesamten Gouvernement Suweida bleiben Sicherheitskräfte im Einsatz, während lokale Gruppierungen weiterhin Einfluss in wichtigen städtischen Zentren haben. Diese Entwicklungen unterstreichen die anhaltende Instabilität im Gouvernement, wo rivalisierende bewaffnete Gruppierungen trotz wiederholter Aufrufe zur Zurückhaltung weiterhin lokale Waffenstillstandsbemühungen behindern (UN OCHA 15.12.2025). Suweida befindet sich seit Mitte Juli 2025 praktisch außerhalb der Kontrolle Damaskus’ (TNA 9.10.2025).
Die Sicherheitslage in Suweida bleibt aufgrund der Aktivitäten lokaler bewaffneter Gruppierungen, die außerhalb staatlicher Strukturen operieren, in Verbindung mit der abnehmenden Wirksamkeit der offiziellen Sicherheitsinstitutionen weiterhin kompliziert. Im Gouvernement kommt es gelegentlich zu bewaffneten Zusammenstößen und Attentaten, und auch sektiererische Gewalt ist weit verbreitet. Das Gouvernement ist für Syrer ohne größere Hindernisse zugänglich. Dennoch gilt das Gebiet nicht als sicher. Die Präsenz der israelischen Streitkräfte (Israel Defence Forces - IDF) in Suweida stellt ebenfalls ein Sicherheitsrisiko dar (MVCR 8.2025). Trotz wiederholter Waffenstillstandserklärungen seit Juli 2025 kam es in der Region Suweida immer wieder zu Zusammenstößen zwischen lokalen drusischen Gruppierungen und Regierungstruppen (TNA 9.10.2025), wie beispielsweise im Dezember 2025 (Enab 23.12.2025).
Das jordanische Militär hat Berichten zufolge Angriffe auf Drogen- und Waffenschmuggler in den nördlichen Grenzregionen des Landes zu Syrien gestartet und dabei Ziele ins Visier genommen, die von Schmugglerbanden als Ausgangspunkt für Schmuggelaktivitäten in jordanisches Gebiet genutzt werden. Syrische Medien berichten, dass die jordanische Armee Luftangriffe auf Ziele im Süden und Osten des syrischen Gouvernements Suweida durchgeführt habe (AJ 25.12.2025).
Dar’aa
Das Gouvernement Dar’aa steht fast vollständig unter der Kontrolle der Übergangsregierung. In den Gouvernements Dar’aa und Suweida sind lokale bewaffnete Gruppierungen weiterhin aktiv. Diese Gruppierungen sind weder mit der Übergangsregierung noch mit der HTS verbunden und agieren daher „ in einem Sicherheitsvakuum“. Die Übergangsregierung in Südsyrien hat bislang eine unklare Haltung gegenüber wiederkehrenden Sicherheitsvorfällen eingenommen. In Dar’aa und Suweida gab es weder eine wirksame Bekämpfung bewaffneter Gruppierungen noch eine Bestrafung von Personen, die an gewalttätigen Vorfällen beteiligt waren (MVCR 8.2025). Demgegenüber berichtet eine Quelle, dass die Sicherheitskräfte in Dar’aa am 13.1.2026 mehrere ehemalige Sicherheitsbeamte in as-Sanamayn festnahmen, was auf ein hartes Vorgehen gegen Personen hindeutet, die mit früheren lokalen Attentaten in Verbindung stehen (SARI 19.1.2026).
Die Sicherheitslage in Dar’aa wurde von einer Quelle als ausgesprochen instabil beschrieben. Attentate und Entführungen kommen fast täglich vor, insbesondere in den ländlichen Gebieten im Westen und Osten. Der Quelle zufolge sind die lokalen Behörden nicht in der Lage, die Aktivitäten bewaffneter Gruppierungen wirksam zu kontrollieren oder die Verbreitung illegal gehaltener Waffen zu überwachen (MVCR 8.2025). Die Welle von Attentaten im Süden Syriens hat sich in großem Umfang wiederholt. Vom Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis Juni 2025 verzeichnete das Büro für die Dokumentation von Verstößen der Ahrar Horan Gathering[lokale Organisation Anm.] 54 Todesfälle bei 80 Attentaten im Gouvernement Dar’aa. Bei diesen Anschlägen wurden außerdem 28 Personen verletzt, während 21 Personen ähnliche Anschläge überlebten. Die Stadt as-Sanamayn gehörte mit 17 Todesfällen aufgrund von Attentaten seit Jahresbeginn zu den am stärksten betroffenen Orten. Diese Serie von Attentaten begann bereits im Sommer 2018, nachdem Russland und das Assad-Regime Dar’aa eingenommen hatten. Sie richtete sich hauptsächlich gegen Persönlichkeiten, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt hatten, wurde von Sicherheits- und Geheimdienstapparaten durchgeführt und dauert bis heute an – ein Zeichen dafür, dass die Unsicherheit weiterhin besteht (ACHRi 22.7.2025).
In Dar’aa stellt die Verbreitung von Kampfmittelrückständen weiterhin eine tödliche Gefahr dar (SARI 19.1.2026).
Quneitra
Aufgrund israelischer Übergriffe ist die Kontrolle der Zentralregierung in den Gouvernements Dar’aa und Quneitra eingeschränkt. Ein syrischer Journalist berichtete über Verstöße – d. h. Verhaftungen, Schießereien und Tötungen von Zivilisten (DIS 6.2025). Quneitra ist mit einer stetigen israelischen Bodeninvasion konfrontiert (SARI 19.1.2026). Im Gouvernement Quneitra ist die Übergangsregierung seit langem nicht in der Lage, grenzüberschreitende Operationen Israels zu verhindern oder die lokale Bevölkerung wirksam zu schützen (MVCR 8.2025). Aufgrund der israelischen Besetzung der Golanhöhen werden etwa zwei Drittel des Gouvernements Quneitra von den IDF kontrolliert, während der größte Teil des übrigen Gebiets im Osten des Gouvernements unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht. Einer Quelle zufolge ist die Sicherheitslage in Quneitra durch ein hohes Maß an Unsicherheit und ständige Spannungen gekennzeichnet. Obwohl es keine groß angelegten Militäroperationen gegeben hat, kam es in den letzten Monaten wiederholt zu israelischen Übergriffen auf syrisches Gebiet ohne vorherige Warnung. Während dieser Übergriffe dokumentierte die Organisation die Einrichtung von temporären Kontrollpunkten, das Umpflügen von Ackerland, die Zerstörung von Wohnhäusern und die kurzfristige Inhaftierung von Anwohnern. In der Bevölkerung wächst die Sorge, dass diese Interventionen zu einer dauerhaften Realität werden könnten, um ein gewisses Maß an Sicherheit und politischem Einfluss zu festigen (MVCR 8.2025).
Nordsyrien
Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten
Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum ’Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara’ unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische LageAnm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara’ bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vgl. ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant ’Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara’ in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats,welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara’ und SDF-Führer ’Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vgl. TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasakaund in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt ’Ain al-’Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des „ nur für autorisiertes Personal“ durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und „ öffentliche Demütigungen“ von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026).
Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können – im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli desselben Jahres (ICG 20.1.2026).
Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden (ABC News 15.2.2026).
Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt (UN OCHA 13.2.2026). Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten (IOM 6.2.2026). Die Lage in ’Ain al-’Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (UN OCHA 13.2.2026).
Aleppo
Im Gouvernement Aleppo ist die Lage komplexer. Obwohl die Region nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht, bestehen weiterhin Spaltungen zwischen den Gebieten, die früher von der HTS, der SNA und den SDF kontrolliert wurden. Im Osten von Aleppo, der zuvor von den SDF kontrolliert wurde, kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch die SNA. Diese Verstöße gegen Zivilisten waren so gravierend, dass Sicherheitskräfte in Städten wie Manbij, Afrin und Jarablus eingreifen mussten (DIS 6.2025). Im Norden und Nordwesten des Gouvernements Aleppo, insbesondere entlang der türkischen Grenze, übt die von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppierungen, bekannt als SNA, weiterhin erheblichen Einfluss aus. Einige SNA-Fraktionen haben sich nur formal in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert – hauptsächlich aus Angst vor dem Verlust ihres politischen Einflusses und aus Sorge vor einer möglichen Strafverfolgung wegen Menschenrechtsverletzungen. Während die SNA weiterhin die Kontrolle über viele Gebiete im Nordwesten des Landes behält, steht sie nach wie vor vor internen Herausforderungen, um den Zusammenhalt zwischen ihren verschiedenen Fraktionen zu bewahren (MVCR 8.2025).
Idlib
Eine konsultierte Quelle beschrieb die Stadt Idlib als eines der stabilsten Gebiete und bezeichnete die Sicherheitslage vor Ort als solide (MVCR 8.2025).
Deir ez-Zour
Eine Quelle hob insbesondere die ländlichen Gebiete des Gouvernements Deir ez-Zour im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen hervor. Diese Gebiete wurden als instabil beschrieben, vor allem aufgrund der Verbreitung von Waffen, zahlreicher Attentate und der Eskalation von Stammeskonflikten.In den syrischen Wüstenregionen von ar-Raqqa, Deir ez-Zour und gelegentlich auch al-Hasaka ist der IS durch sogenannte Schläferzellen präsent (MVCR 8.2025). Im Gouvernement Deir ez-Zour hat die Bedrohung durch pro-iranische Milizen abgenommen, jedoch bleibt die Gefahr durch den IS bestehen und nimmt sogar zu. Einige Einwohner der Stadt Deir ez-Zour werden gelegentlich beschuldigt, sich während der vorherigen Regierung pro-iranischen Milizen angeschlossen zu haben. Bemerkenswert ist, dass Deir ez-Zour das einzige Gouvernement ist, in der die Sicherheitslage in der Stadt weitgehend derjenigen auf dem Land entspricht. Das Grenzgebiet von al-Bu Kamal nahe der irakischen Grenze bleibt instabil. Im Mai 2025 führten die Behörden Durchsuchungsaktionen in Dörfern in diesem Gebiet durch, das zuvor Teil eines wichtigen Waffenschmuggelkorridors zwischen dem Irak und dem Libanon war. Die langfristigen Auswirkungen dieser Razzien auf die Zivilbevölkerung sind noch unklar. In den von den SDF kontrollierten Gebieten ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Die einzige bedeutende Sicherheitsbedrohung in diesen Gebieten geht von Schläferzellen des IS aus (DIS 6.2025).
Quellen
■
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (15.2.2026): A Kurdish-majority neighbor-
hood in Syria recovers from clashes with hope for the future, https://abcnews.com/International/wireStory/kurdish-majority-neighborhood-syria-recovers-clashes-hope-future-130183565, Zugriff 17.2.2026
■
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (3.2.2026): Syrian security forces continue to deploy in Kurdish areas under deal with SDF, https://abcnews.go.com/International/wireStory/syrian-security-forces-continue-deploy-kurdish-areas-deal-129825135, Zugriff 4.2.2026
■
AC - Atlantic Council (13.1.2026): Eight questions (and expert answers) on the SDF’s withdrawal from Syria’s Aleppo, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/eight-questions-and-expert-answers-on-the-sdfs-withdrawal-from-syrias-aleppo/, Zugriff 15.1.2026
■
ACHRi - Access Center for Human Rights (8.2025): BRIEFING: SECURITY SITUATION FACING RETURNEES - Four Cases of Human Rights Violations Against Recently Returned Syrian Refugees Highlight How Syria is Still Not Safe., https://achrights.org/wp-content/uploads/2025/08/Briefing.pdf, Zugriff 17.11.2025
■
ACHRi - Access Center for Human Rights (22.7.2025): Return without guarantees: Syrian refugee return policies from neighboring countries, https://reliefweb.int/attachments/55e95f51-01a8-47a5-a0b0-9c6566e69b8b/Return-without-guarantees.pdf, Zugriff 21.10.2025
■
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (15.1.2026): ACLED Conflict Data - Syria, https://acleddata.com/, Zugriff 19.2.2026
■
AJ - Al Jazeera (17.2.2026): Exodus of ISIL-linked detainees from Syria camp sparks security con-
cerns, https://www.aljazeera.com/news/2026/2/17/exodus-of-isil-linked-detainees-from-syria-camp-sparks-security-concerns, Zugriff 17.2.2026
■
AJ - Al Jazeera (3.2.2026a): Syrian forces enter SDF-stronghold of Qamishli under ceasefire deal, https://www.aljazeera.com/news/2026/2/3/syrian-forces-enter-qamishli-under-ceasefire-deal-with-sdf-state-media, Zugriff 4.2.2026
■
AJ - Al Jazeera (2.2.2026): Syrian forces deploy in Hasakah under ceasefire agreement with SDF, https://www.aljazeera.com/news/2026/2/2/syrian-forces-deploy-in-hasakah-under-ceasefire-agreement-with-sdf, Zugriff 4.2.2026
■
AJ - Al Jazeera ( سور يا.. سقوط 3 صواريخ على المزة بدمشق ورفع الجاهز ية في حلب أخبار الجزيرة نت :( 2.1.2026 [Syri-
en: Drei Raketen treffen Mazzeh in Damaskus, Alarmstufe in Aleppo erhöht], https://www.aljaze-
era.net/news/2026/1/ سور يا-سقوط-صاروخين-في-المزة-ورفع/ 3 , Zugriff 7.1.2026
■
AJ - Al Jazeera (25.12.2025): Jordan strikes drug, arms smugglers in Syria border region: Reports, https://www.aljazeera.com/news/2025/12/25/jordan-strikes-drug-arms-smugglers-in-syria-border-region-reports, Zugriff 5.1.2026
■
AJ - Al Jazeera ( راية في الرمال.. مستقبل تنظيم الدولة في سور يا الجديدة :( 2.3.2025 [Eine Flagge im Sand Die Zukunft
von ISIS im neuen Syrien], https://www.aljazeera.net/politics/2025/3/ ,راية-في-الرمال-مستقبل-تنظيم-الدولة-في/ 2
Zugriff 3.3.2025
■
AJ - Al Jazeera ( انفجارات ضخمة في درعا والقنيطرة جنوبي سور يا :( 8.2.2025 [Massive Explosionen in Daraa und
Quneitra, Südsyrien], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/ ,عاجل-مراسل-الجزيرة-دوي-انفجارات-ضخمة/ 8
Zugriff 10.2.2025
■
Akhbar - Al Akhbar ( تجدد الاشتباكات بين قوات الحكومة الانتقالية والحرس الوطني غربي السويداء :( 5.1.2026 [Erneu-
te Zusammenstöße zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und der Nationalgarde westlich von Suweida], https://www.al-akhbar.com/syria/ تجدد-الاشتباكات-بين-قوات-الحكومة-الانتقالية-/ 874254
والحرس-الوطني-غر , Zugriff 5.1.2026
■
Alma - Alma Research and Education Center, the (4.1.2026): The Ongoing Instability in Syria: Ter-
rorism, Sectarian Tensions, and Governance Breakdown, https://israel-alma.org/the-ongoing-instability-in-syria-terrorism-sectarian-tensions-and-governance-breakdown/, Zugriff 17.2.2026
■
Al-Monitor - Al-Monitor (7.1.2026): Aleppo clashes between Kurdish forces, Syrian government test US diplomacy, https://www.al-monitor.com/originals/2026/01/aleppo-clashes-between-kurdish-forces-syrian-government-test-us-diplomacy, Zugriff 8.1.2026
■
Araby - Al Araby ( الألغام في سور يا.. ضحايا بالآلاف وخمس مهن مهددة وعجز بمواجهتها التلفز يون العربي :( 11.4.2025 [Landmi-
nen in Syrien: Tausende Opfer, fünf gefährdete Berufe und die Unfähigkeit, mit ihnen umzugehen], https://www.alaraby.com/news/ الألغام-في-سور يا-ضحايا-بالآلاف-وخمس-مهن-مهددة-وعجز-بمواجهتها , Zugriff 10.2.2026
■
BBC - British Broadcasting Corporation (20.7.2025): Syria: Bedouins tell BBC they could return to fighting Druze, https://www.bbc.com/news/articles/cwykzznepw0o, Zugriff 22.7.2025
■
BBC - British Broadcasting Corporation ( سور يا: هل تعرقل أحداث الساحل الدمو ية مسيرة المرحلة الانتقالية؟ :( 9.3.2025
[Syrien: Werden die blutigen Ereignisse in der Sahelzone den Übergangsprozess zum Scheitern bringen?], https://www.bbc.com/arabic/articles/cdjyry4v7vro, Zugriff 11.3.2025
■
BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2025): Syrians returning home face deadly threat of landmines, https://www.bbc.com/news/articles/cn9311vwy0yo, Zugriff 3.2.2025
■
BI - Brookings Institution (12.2.2026): Shaping the new Syria, https://www.brookings.edu/articles/shaping-the-new-syria/, Zugriff 17.2.2026
■
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (5.6.2025): Syriens fragiler Übergang, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/562105/syriens-fragiler-uebergang, Zugriff 3.7.2025
■
C4 - Channel 4 (9.3.2025): People across Syria are seeking revenge White Helmets volunteer, https://www.channel4.com/news/people-across-syria-are-seeking-revenge-white-helmets-volunteer, Zugriff 11.3.2025
■
CBC - Canadian Broadcasting Corporation (12.2.2026): Syria’s leader targeted for assassination often, UN report says, as U.S. hands over military base, https://www.cbc.ca/news/world/syria-sharaa-report-tanf-base-developments-9.7086217, Zugriff 17.2.2026
■
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2025b): Syria Security Situation, Return and Documents, https://us.dk/publikationer/2025/december/syria-security-situation-return-and-documents/, Zugriff 10.12.2025
■
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (1.9.2025): Syria; Security, military service and the situation of certain profiles, https://www.ecoi.net/en/file/local/2130364/syria-security-military-service-and-the-situation-of-certain-profiles.pdf, Zugriff 2.12.2025
■
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (6.2025): Syria Security situation, https://us.dk/media/uhxnvfwp/syria-security-situation-final-20062025.pdf, Zugriff 3.7.2025
■
DW - Deutsche Welle (14.1.2026): Syria: No end to conflict between Kurds, central government, https://www.dw.com/en/syria-no-end-to-conflict-between-kurds-central-government/a-75506075, Zugriff 15.1.2026
■
Enab - Enab Baladi (23.12.2025): Four killed in clashes between Syrian Interior Ministry forces and Suwayda factions, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/12/four-killed-as-interior-ministry-forces-and-suwayda-factions-clash-despite-truce/, Zugriff 17.2.2026
■
Enab - Enab Baladi (5.10.2025): SDF warns: Security vacuum in northeastern Syria fueling resur-
gence of Islamic State activity, https://english.enabbaladi.net/archives/2025/10/sdf-warns-security-vacuum-in-northeastern-syria-fueling-resurgence-of-islamic-state-activity, Zugriff 6.10.2025
■
Etana - Etana Syria (7.2025): STUDY: Between Symbolism and Substance: Syrias Transition at 6 Months, https://etanasyria.org/study-between-symbolism-and-substance-syrias-transition-at-6-months, Zugriff 10.7.2025
■
Etana - Etana Syria (22.2.2025): Syria Update #19: 22 February 2025, https://etanasyria.org/syria-update-19-22-february-2025, Zugriff 28.2.2025
■
FA - Foreign Affairs (5.12.2025): What Syrians Want, https://www.foreignaffairs.com/syria/what-syrians-want, Zugriff 9.12.2025
■
FDD - Foundation for Defense of Democracies (1.10.2025): The Quiet Return of Hezbollahs Smug-
gling Network in Syria, https://www.fdd.org/analysis/2025/10/01/the-quiet-return-of-hezbollahs-smuggling-network-in-syria, Zugriff 2.10.2025
■
Forbes - Forbes (20.1.2026): Damascus Is Killing Syrias Most Capable Anti-ISIS Kurdish-Led Force, https://www.forbes.com/sites/pauliddon/2026/01/20/damascus-is-killing-syrias-most-capable-anti-isis-kurdish-led-force/, Zugriff 22.1.2026
■
FR - Frankfurter Rundschau (20.1.2025): Expertin über Minen und Blindgänger in Syrien: Das bleibt eine riesige Bedrohung für die Bevölkerung, https://www.fr.de/politik/expertin-ueber-minen-in-syrien-so-viele-baustellen-gleichzeitig-93525782.html, Zugriff 29.1.2025
■
FR24 - France 24 (20.1.2026): Syrian govt says 120 Islamic State detainees escaped prison, https://www.france24.com/en/syrian-govt-says-120-islamic-state-detainees-escaped-prison, Zugriff 22.1.2026
■
Guardian - The Guardian (21.1.2026): Concern over north-east Syria security amid fears IS militants could re-emerge, https://www.theguardian.com/world/2026/jan/21/north-east-syria-security-situation-fears-islamic-state-militants, Zugriff 22.1.2026
■
Guardian - The Guardian (11.1.2026): Syrian forces expel Kurdish fighters as US strikes Islamic State targets, https://www.theguardian.com/world/2026/jan/11/syrian-forces-expel-kurdish-fighters-as-us-strikes-islamic-state-targets, Zugriff 12.1.2026
65
■
Guardian - The Guardian (10.3.2025): How did deadly Syria clashes start and who is responsible for civilian killings?, https://www.theguardian.com/world/2025/mar/10/deadly-clashes-between-syrian-security-and-assad-loyalists-what-we-know-so-far, Zugriff 11.3.2025
■
ICCT - International Centre for Counter-Terrorism (16.5.2025): The Threat of ISIS in a Fragmentated Syria, https://icct.nl/publication/threat-isis-fragmentated-syria, Zugriff 3.7.2025
■
ICG - International Crisis Group (30.1.2026): An Opportunity for Calm in North-eastern Syria, https://www.crisisgroup.org/cmt/middle-east-north-africa/syria/opportunity-calm-north-eastern-syria, Zugriff 2.2.2026
■
ICG - International Crisis Group (20.1.2026): Preventing Further Escalation in Syrias North East, https://www.crisisgroup.org/stm/middle-east-north-africa/syria/preventing-further-escalation-syrias-north-east, Zugriff 22.1.2026
■
ICG - International Crisis Group (26.11.2025): Restoring Security in Post-Assad Syria: Lessons from the Coast and Suweida, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/syria/253-restoring-security-post-assad-syria-lessons-coast-and-suweida, Zugriff 9.12.2025
■
ICG - International Crisis Group (9.2025): Tracking Conflict Worldwide - Syria - September 2025, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=83created=, Zugriff 6.10.2025
■
INSS - Institute for National Security Studies (14.1.2026): The New SyriaOne Year After al-Sharaas Rise to Power, https://www.inss.org.il/publication/syria-year-after/, Zugriff 17.2.2026
■
INSS - Institute for National Security Studies (14.12.2025): The New Syria—One Year After al-Sharaa’s Rise to Power, https://www.inss.org.il/wp-content/uploads/2025/12/No.-2070.pdf, Zugriff 8.1.2026
■
IOM - International Organization for Migration (6.2.2026): Syrian Arab Republic: Emergency Mobility Tracking Situation Report - Aleppo/North East Syria (NES) Conflict, Round 1 (04 February 2026), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-emergency-mobility-tracking-situation-report-alepponorth-east-syria-nes-conflict-round-1-04-february-2026, Zugriff 17.2.2026
■
MECGA - Middle East Council on Global Affairs (3.8.2025): How Syria’s New Government Risks Undermining Itself, https://mecouncil.org/blog_posts/how-syrias-new-government-risks-undermining-itself, Zugriff 27.10.2025
■
MEI - Middle East Institute (13.2.2026): Syria is stabilizing, but US help remains vital, https://mei.edu/publication/syria-is-stabilizing-but-us-help-remains-vital/, Zugriff 17.2.2026
■
MVCR - Ministry of the Interior of the Czech Republic (8.2025): FACT-FINDING MISSION SYRIA, https://coi.euaa.europa.eu/administration/czechrepublic/PLib/Syria_FFM_08-2025.pdf, Zugriff 15.12.2025
■
NYT - New York Times, The (11.1.2026): Syrian Military Takes Aleppo Neighborhoods After Clashes With Kurds, https://www.nytimes.com/2026/01/11/world/middleeast/syria-military-aleppo.html, Zugriff 12.1.2026 [kostenpflichtig]
■
NYT - New York Times, The (26.12.2025): 8 Killed in Syria Mosque Blast, Government Says, https://www.nytimes.com/2025/12/26/world/middleeast/syria-homs-mosque-explosion.html, Zugriff 7.1.2026 [kostenpflichtig]
■
NYT - New York Times, The (10.12.2025): ISIS Detention Camps Pose a Dangerous Problem for Syrias Leaders, https://www.nytimes.com/2025/12/10/world/middleeast/islamic-state-detention-camps-syria.html, Zugriff 7.1.2026 [kostenpflichtig]
■
NYT - New York Times, The (24.11.2025): Grisly Killings of a Married Couple Spark New Sectarian Unrest in Syria, https://www.nytimes.com/2025/11/24/world/middleeast/syria-sectarian-killings-homs.html, Zugriff 25.11.2025 [kostenpflichtig]
■
NYT - New York Times, The (22.7.2025): Syrian Inquiry Says Military Leaders Did Not Order Sectarian Killings in March, https://www.nytimes.com/2025/07/22/world/middleeast/syria-military-killings-human-rights.html, Zugriff 23.7.2025
■
NYT - New York Times, The (25.2.2025): Israel Strikes Syria Hours After Countrys Leader Demands Withdrawal, https://www.nytimes.com/2025/02/25/world/middleeast/israel-strikes-syria.html, Zugriff 28.2.2025
■
ÖB Amman - Österreichische Botschaft Amman [Österreich] (6.2.2025): UNHCR HK Grandi - Briefing zu SY [erhalten per E-Mail]
■
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (19.1.2026): Asylländerbericht Syrien 2025 [erhalten per E-Mail]
■
ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (26.11.2025): ÖB Damaskus, Antwort auf Anfrage der BFA-Staatendokumentation, Fragen zu offenen Verfahren [erhalten per E-Mail]
66
■
REU - Reuters (11.1.2026): Last Kurdish fighters leave Syria’s Aleppo city after days of clashes, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrian-army-says-it-finished-combing-through-aleppo-neighbourhood-signalling-2026-01-10/, Zugriff 12.1.2026
■
REU - Reuters (30.12.2025): Syria imposes curfew in Latakia days after protests turn violent, state media says, https://www.reuters.com/world/middle-east/syria-imposes-curfew-latakia-days-after-protests-turn-violent-state-media-says-2025-12-30/, Zugriff 5.1.2026
■
RIC - Rojava Information Center (18.12.2025): North and East Syria Post-Assad: Challenges and Opportunities, https://rojavainformationcenter.org/2025/12/north-and-east-syria-post-assad-challenges-and-opportunities/, Zugriff 15.1.2026
■
SANA - Syrian Arab News Agecny ( المتحدث باسم وزارة الدفاع يعلن انتهاء العملية العسكر ية ضد فلول النظام :( 10.3.2025
في الساحل ومواصلة الأجهزة الأمنية تعزيز الاستقرار [Sprecher des Verteidigungsministeriums kündigt Ende der
Militäroperation gegen Regimeüberreste in der Sahelzone an; Sicherheitsbehörden sorgen weiterhin für Stabilität], https://sana.sy/?p=2196861, Zugriff 10.3.2025
■
SARI - SARI Global (19.1.2026): Syria Weekly Update, January 9 - 15 2026, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syria-weekly-update-january-9-15-2026, Zugriff 3.2.2026
■
Sky News - Sky News (9.3.2025a): ترق مجزرة مروعة في الساحل السوري.. مئات الضحايا والمنازل تح [Ein grausames
Massaker an der syrischen Küste Hunderte von Opfern und brennende Häuser], https://www.sky-
newsarabia.com/middle-east/ ترقٔمجزرة-مروعة-الساحل-السوري-مي- 1782557 ات-الضحايا-والمنازل-تح , Zugriff 10.3.2025
■
Sky News - Sky News (9.3.2025b): Syria’s new government vows to investigate mass killings, https://news.sky.com/story/syrias-new-government-vows-to-investigate-mass-killings-13325246, Zugriff 11.3.2025
■
SO - Syrian Observer, The (10.10.2025): Black Flags in Southern Syria: Who Is Helping ISIS Expand and Regroup?, https://syrianobserver.com/security/black-flags-in-southern-syria-who-is-helping-isis-expand-and-regroup.html, Zugriff 16.10.2025
■
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights ( ا تساع دائرة التصفيات الانتقامية في حماة وحمص.. :( 27.11.2025
عمليات قتل ممنهجة وغياب للمحاسبة - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Der Kreislauf der Rachemorde in Hama und
Homs weitet sich aus… Systematische Morde und mangelnde Rechenschaftspflicht], https://www.sy-
riahr.com/ 785876 /يات-الانتقا-مية-في-اتساع-دائرة-التصف /, Zugriff 28.11.2025
■
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (24.11.2025b): .. حمص بين إرث المقابر الجماعية والتدهور الأمني
دعوة عاجلة لوقف الانزلاق نحو الفتنة - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Homs zwischen dem Erbe von Massengräbern
und sich verschlechternder Sicherheitslage… Ein dringender Appell, den Abstieg in den Konflikt zu stoppen],https://www.syriahr.com/-----/785520/, Zugriff 28.11.2025
■
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (8.11.2025): Including 8,654 civilians - 11,226 people killed in Syria since fall of Al-Assad regime, https://www.syriahr.com/en/373033, Zugriff 11.11.2025
■
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (8.9.2025): Murder crimes in Syria - 23 children and 48 women among 317 people killed since fall of Al-Assad regime, https://www.syriahr.com/en/369568/, Zugriff 24.10.2025
■
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (7.9.2025): Including 3,020 people extrajudicially executed 10,672 people killed in Syria since fall of Al-Assad regime, https://www.syriahr.com/en/369487, Zugriff 27.10.2025
■
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.8.2025a): New death toll 1,653 people kil*led, including 429 executed by Defence and Interior Ministry members in Al-Suwaydaa massacre, https://www.syriahr.com/en/367789, Zugriff 20.8.2025
■
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.8.2025b): War ordnance toll rises Urgent calls for mine clearance and civilian protection as 1,204 civilians killed and injured across Syria since regimes collapse, https://www.syriahr.com/en/367798, Zugriff 27.10.2025
■
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights ( دون تدخل دولي جاد.. الألغام الأرضية تواصل حصد :( 21.2.2025
الأرواح في سور يا وتخلف 78 شهيدا و 84 مصابا خلال شباط - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Ohne ernsthaftes internatio-
nales Eingreifen Landminen fordern in Syrien weiterhin Menschenleben: 78 Tote und 84 Verletzte im Februar], https://www.syriahr.com/------/750421, Zugriff 28.2.2025
■
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights ( منذ بداية العام.. استشهاد وإصابة 374 مدنيا بينهم :( 13.2.2025
نحو 120 طفلا بانفجار مخلفات الحرب في سور يا - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Seit Anfang des Jahres 374 Zivilisten,
darunter etwa 120 Kinder, durch explosive Kriegsreste in Syrien getötet und verletzt], https://www.sy-
riahr.com/- 749304 /مدنيا- 374 منذ-بداية-العام-استشهاد-وإصابة , Zugriff 28.2.2025
67
■
Spiegel - Spiegel, Der (22.7.2025): Gewalt in Syrien: Wie der Raub eines Gemüselasters zum Krieg eskalierte, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-wie-der-krieg-in-der-drusenprovinz-suwaida-eskalierte-a-05fd0e93-58b6-4e16-8be8-4226f5d7e2c9, Zugriff 22.7.2025 [Login erforderlich]
■
STJ - Syrians for Truth and Justice (6.2025b): Syria’s Transitional Phase: „ Honor“ Killings Persist Amid Failing Protection and Legal Response, https://stj-sy.org/wp-content/uploads/2025/06/Honor-Killings-Persist-Amid-Failing-Protection-and-Legal-Response.pdf, Zugriff 7.7.2025
■
SyrRev - Syria Revisited by Gregory Waters (9.2.2026): Rebuilding Security in New Syria: Year 2, Week 9, https://www.syriarevisited.com/p/rebuilding-security-in-new-syria-a22?utm_source=post-email-titlepublication_id=3063454post_id=186658763utm_campaign=email-post-titleisFreemail=falser=5re931triedRedirect=trueutm_medium=email, Zugriff 9.2.2026
■
SyrRev - Syria Revisited by Gregory Waters (2.2.2026): Rebuilding Security in New Syria: Year 2, Week 8, https://www.syriarevisited.com/p/rebuilding-security-in-new-syria-4e3?utm_source=post-email-titlepublication_id=3063454post_id=186132246utm_campaign=email-post-titleisFreemail=falser=5re931triedRedirect=trueutm_medium=email, Zugriff 4.2.2026
■
SyrRev - Syria Revisited by Gregory Waters (26.1.2026): Rebuilding Security in New Syria: Year 2, Week 7, https://www.syriarevisited.com/p/rebuilding-security-in-new-syria-2f2?utm_source=post-email-titlepublication_id=3063454post_id=185327420utm_campaign=email-post-titleisFreemail=falser=5re931triedRedirect=trueutm_medium=email, Zugriff 4.2.2026 [kostenpflichtig]
■
SyrWeek - Syria Weekly (5.1.2026): Rebuilding Security in New Syria: Year 2, Week 4, https://www.syriarevisited.com/p/rebuilding-security-in-new-syria-820?utm_campaign=email-postr=5re931utm_source=substackutm_medium=email, Zugriff 8.1.2026 [kostenpflichtig]
■
SyrWeek - Syria Weekly (29.12.2025): Rebuilding Security in New Syria: Year 2, Week 3, https://www.syriarevisited.com/p/rebuilding-security-in-new-syria-5b1?utm_campaign=email-postr=5re931utm_source=substackutm_medium=email, Zugriff 8.1.2026 [kostenpflichtig]
■
taz - Tageszeitung, Die (15.1.2026): Gewalt in Syrien: Die Rückkehr des Krieges, https://taz.de/Gewalt-in-Syrien/!6145500/, Zugriff 16.1.2026
■
TNA - New Arab, The (3.2.2026): Syria govt forces enter Qamishli under agreement with Kurds, https://www.newarab.com/news/syria-govt-forces-enter-qamishli-under-agreement-kurds?amp, Zugriff 4.2.2026
■
TNA - New Arab, The (21.1.2026): Should Kurdish freedoms be sacrificed for Syrias centralisation, https://www.newarab.com/opinion/should-kurdish-freedoms-be-sacrificed-syrias-centralisation, Zugriff 22.1.2026
■
TNA - New Arab, The (11.1.2026): Syria: Govt teams begin work on Aleppo as residents return, https://www.newarab.com/news/syria-govt-teams-begin-work-aleppo-residents-return, Zugriff 12.1.2026
■
TNA - New Arab, The (4.1.2026): Seven injured in clashes between Syrian gov, factions in Suweida, https://www.newarab.com/news/seven-injured-clashes-between-syrian-gov-factions-suweida, Zugriff 5.1.2026
■
TNA - New Arab, The (9.10.2025): Fighting between Druze militias, gov forces dies down in Suweida, https://www.newarab.com/news/fighting-between-druze-militias-gov-forces-dies-down-suweida, Zugriff 16.10.2025
■
TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (10.3.2025): Syrias Transitional Honeymoon Is Over After Massacres and Disinformation, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/syrias-transitional-honeymoon-over-after-massacres-and-disinformation, Zugriff 11.3.2025
■
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (16.1.2026): UNICEF Syrian Arab Republic Humanitarian Flash Update #2: Escalation of Violence in Aleppo Governorate and impacts in North-East Syria (15 January 2026), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unicef-syrian-arab-republic-humanitarian-flash-update-2-escalation-violence-aleppo-governorate-and-impacts-north-east-syria-15-january-2026, Zugriff 3.2.2026
■
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (1.8.2025): Humanitarian Situ-
ation Report No. 12 - Syrian Arab Republic, https://www.unicef.org/syria/media/20661/file/Syria-Humanitarian-situation-report-June-2025.pdf, Zugriff 15.1.2026
■
UN News - United Nations News (18.12.2025): Syrias humanitarian needs remain high despite reduced violence, UN warns, https://news.un.org/en/story/2025/12/1166629, Zugriff 5.1.2026
■
UN News - United Nations News (14.1.2025): Syria: Unexploded ordnance is biggest threat to children, warns UNICEF, https://news.un.org/en/story/2025/01/1158971, Zugriff 15.1.2025
■
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (24.7.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Response Priorities (January to December 2025), https://www.unoc
68
ha.org/publications/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-response-priorities-january-december-2025, Zugriff 15.1.2026
■
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.6.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Situation Report No. 6 (As of 27 May 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-situation-report-no-6-27-may-2025, Zugriff 9.7.2025
■
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (13.2.2026): Humanitarian Re-
sponse in Aleppo and the Northeast Governorates Humanitarian Situation Report No. 3 (As of 10 Feb-
ruary 2026) - Syrian Arab Republic, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/humanitarian-response-aleppo-and-northeast-governorates-humanitarian-situation-report-no-3-10-february-2026, Zugriff 17.2.2026
■
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.2.2026): The Humanitarian Response in Aleppo and the Northeast Governorates Humanitarian Situation Report No. 2 (As of 3 February 2026), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/humanitarian-response-aleppo-and-northeast-governorates-humanitarian-situation-report-no-2-3-february-2026, Zugriff 6.2.2026
■
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.1.2026): Syrian Arab Republic: Flash Update No. 1 Recent Developments in Ar-Raqqa, Deir-ez-Zor and Al-Hasakeh (As of 19 January 2026), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-flash-update-no-1-recent-developments-ar-raqqa-deir-ez-zor-and-al-hasakeh-19-january-2026-enar, Zugriff 3.2.2026
■
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.12.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Response in Southern Syria - Situation Report No. 4 (as of 14 December 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-response-southern-syria-situation-report-no-4-14-december-2025, Zugriff 8.1.2026
■
UNSC - United Nations Security Council (17.6.2025): Syria Cannot Withstand Another Wave of Instability, Senior Envoy Tells Security Council, Noting Challenges Faced by Authorities in Controlling Certain Groups Meetings Coverage and Press Releases, https://press.un.org/en/2025/sc16090.doc.htm, Zugriff 3.7.2025
1.3.11. Zum Gouvernement Latakia, der Herkunftsregion des BF:
Latakia, aus https://www.euaa.europa.eu/country-guidance-syria
Die nachstehende Analyse stützt sich auf folgende EUAA-COI-Berichte: COI Update, 4., 7.; Country Focus Juli 2025, 5.8.4. Die Country Guidance sollte nicht als Herkunftsländerinformationsquelle herangezogen werden.
Das Gouvernement Latakia steht formal unter Kontrolle der Übergangsregierung, wenngleich Überreste des Assad-Regimes in mehreren Teilgebieten weiterhin präsent sind. Im Gouvernement sind mehrere bewaffnete Formationen stationiert, darunter die 400. Division, bestehend aus ehemaligen HTS-Einheiten, die Küstendivision, bestehend aus ehemaligen Einheiten der National Liberation Front (NLF), sowie die neu gebildete 56. Reservedivision. Nach dem Aufstand im März 2025 wurden zusätzliche Kräfte, darunter Kräfte des Verteidigungsministeriums, der Allgemeinen Sicherheit, der HTS, der SNA sowie nichtoffizielle Kämpfer, in die Stadt Latakia und nach Jablah entsandt. Auch Assad-loyale Aufständische sowie eine sunnitisch-sektiererische Gruppe, die Alawiten angreift, operieren in der Region.
Während des Aufstands im März 2025 führten pro-Assad-Kämpfer koordinierte Angriffe in Latakia, Jablah, Al-Qardaha und ländlichen Gebieten durch. Obwohl Regierungskräfte die Kontrolle über die städtischen Zentren bis Anfang April wiedererlangten, dauerten gezielte Razzien und sporadische Angriffe bis Ende Mai an. In der Stadt Latakia, in Saqoubin und in Masaytara wurde über sektiererische Gewalt, darunter exekutionsartige Tötungen und Vergeltungsangriffe, berichtet. Zivilpersonen waren außerdem von Entführungen, Verschwindenlassen und Gewalt betroffen, die Fraktionen zugeschrieben wurde, welche nominell mit den Sicherheitskräften verbunden sind. Israelische Luftangriffe zielten im gesamten Gouvernement auf Sicherheitsinfrastruktur ab.
ACLED verzeichnete im Gouvernement Latakia im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis 31. Mai 2025 246 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 10 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Die meisten dieser Vorfälle betrafen Gewalt gegen Zivilpersonen, wobei im März 2025 ein deutlicher Anstieg festzustellen war. Vorfälle von Gewalt gegen Zivilpersonen hielten während des gesamten Zeitraums an. Vorfälle von Explosionen bzw. fernwirkender Gewalt wurden nahezu durchgehend gemeldet, mit lediglich einem leichten Rückgang im März und Mai.
Auch Gefechte wurden erfasst, wobei im März ein Höchststand erreicht wurde und danach ein rückläufiger Trend festzustellen war. Im Zeitraum vom 1. Juni bis 26. September 2025 wurden in Latakia 41 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 2,4 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Die meisten von ACLED im Zeitraum vom 1. Juni bis 26. September 2025 erfassten Sicherheitsvorfälle wurden als „Gewalt gegen Zivilpersonen“ kodiert und betrafen unbekannte bewaffnete Gruppen und Zivilpersonen sowie Kräfte der Übergangsregierung und Zivilpersonen, Letzteres insbesondere im Zusammenhang mit Sicherheitsoperationen gegen Überreste des Assad-Regimes. Vom 9. Dezember 2024 bis 26. September 2025 verzeichnete ACLED 287 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 6,8 Vorfällen pro Woche entspricht.
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 631 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen ab März 2025 entsprach dies für diesen Berichtszeitraum ungefähr 43 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner. Von Juni bis September 2025 verzeichnete SNHR 21 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen ab März 2025 entsprach dies für diesen Berichtszeitraum einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete SNHR 652 Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen ab März 2025 entsprach dies 45 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Berichtszeitraum.
Latakia machte in diesem Monat 36 % aller in Syrien verzeichneten zivilen Todesopfer aus.
Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in allen vier Bezirken, wobei der Bezirk Latakia am stärksten betroffen war. UNHCR schätzte mit Stand Juni 2025 447.179 Binnenvertriebene und 25.005 kürzlich zurückgekehrte Personen. Die Feindseligkeiten im März 2025 vertrieben 51.000 Menschen in Latakia und Tartus, darunter 6.000 in den Libanon. Weitere 18.544 Personen waren seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt. Mit Stand 18. September 2025 berichtete UNHCR von 449.619 Binnenvertriebenen und 41.283 kürzlich erfolgten Rückkehrbewegungen. Zusätzlich waren seit dem 8. Dezember 2024 21.198 Personen aus dem Ausland zurückgekehrt.
Der Konflikt verursachte erhebliche Schäden an Häusern, Schulen und Krankenhäusern, insbesondere in mehrheitlich alawitischen Gebieten. Brände, die Berichten zufolge teilweise von Personen mit Verbindung zum Verteidigungsministerium und von Aufständischen gelegt wurden, betrafen ziviles Eigentum und Waldgebiete. Latakia gehörte zu den Gouvernements, die am stärksten von Kriegsrückständen betroffen waren; Detonationen nicht explodierter Kampfmittel verursachten zivile Opfer in der Stadt Latakia und im ländlichen Raum.
Angesichts des deutlichen Rückgangs sowohl der Zahl der Sicherheitsvorfälle als auch der Zahl ziviler Todesopfer nach ihrem Höhepunkt im März 2025 infolge sektiererischer Gewalt sowie unter Berücksichtigung der Zahl ziviler Todesopfer an nicht näher bezeichneten Orten an der Küste kann der Schluss gezogen werden, dass im Gouvernement Latakia willkürliche Gewalt stattfindet, jedoch nicht auf hohem Niveau.
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260609_W182_2329357_1_00/hauptdokument.img3is.png aus: https://www.euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-07/2025_07_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf
(a) Administrative Einteilung und Bevölkerungsschätzungen
Das Gouvernement Latakia ist in vier Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Latakia, Al-Haffa, Al-Qardaha und Jablah, die wiederum in insgesamt 22 Unterbezirke gegliedert sind. Die Hauptstadt ist die Stadt Latakia. Nach Schätzungen der IOM betrug die Bevölkerung des Gouvernements Latakia im März 2025 1.455.135 Personen, einschließlich ansässiger Bevölkerung, Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland. Im Vergleich dazu schätzte die WHO die Bevölkerung des Gouvernements im selben Monat auf 1.299.538 Personen. Weitere Hintergrundinformationen zum Gouvernement Latakia finden sich in Abschnitt 2.4.1 des EUAA-COI-Berichts „Syria – Security Situation“ vom Oktober 2024.
(b) Gebietskontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Ende Mai 2025 wurde das Gouvernement Latakia von ISW und CTP als vollständig unter Kontrolle der Übergangsverwaltung stehend dargestellt, obwohl es im gesamten Gouvernement mehrere Gebiete gab, in denen Überreste des Assad-Regimes weiterhin präsent waren. Zu den Kräften der neuen syrischen Armee, die im Gouvernement präsent waren, gehörten die 400. Division, bestehend aus ehemaligen HTS-Einheiten, die Küstendivision, bestehend aus ehemaligen NLF-Einheiten, sowie die neu geschaffene 56. Reservedivision.
Zu den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen im Gouvernement, deren Aktivitäten im Berichtszeitraum gemeldet wurden, zählt Saraya Ansar al Sunnah, eine sunnitisch-sektiererische Gruppe, die Angriffe auf Alawiten für sich beanspruchte. Eine Reihe Assad-loyaler Aufständischengruppen war im Gouvernement aktiv, darunter der sogenannte Militärrat zur Befreiung Syriens, der Syrische Volkswiderstand, die Liwa’ Dara’ al-Sahel, auch Küstenschutzbrigade genannt, sowie Gruppen, die mit Suheil al-Hassan verbunden sind, dem ehemaligen Kommandeur der 25. Spezialmissionsdivision der Syrischen Arabischen Armee.
Während eines größeren Aufstands von Überresten des Assad-Regimes, der am 6. März 2025 ausbrach, weiteten diese Gruppen ihren Operationsbereich auf Städte aus. Die Kräfte der Übergangsverwaltung sicherten anschließend jedoch die meisten städtischen Gebiete und drängten diese Gruppen schrittweise aus den Städten zurück, wie Anfang April berichtet wurde. Während ISW und CTP das Gebiet Al-Qardaha im April 2024 als wahrscheinliche Unterstützungszone für Assad-Anhänger bezeichneten, erklärten sie Mitte Mai, es sei angesichts des Ausbleibens weiterer Aufstandsangriffe in der Küstenregion unklar, ob dies weiterhin der Fall sei. Dennoch wurde berichtet, dass sich Ende Mai noch einige Überreste des Assad-Regimes im Gouvernement befanden.
Die landesweite allgemeine Mobilisierung als Reaktion auf den Aufstand vom März 2025 führte zur Entsendung von Kräften des Verteidigungsministeriums, der Allgemeinen Sicherheit, der HTS und der SNA sowie nichtoffizieller Kämpfer in die Küstenregion, darunter die Stadt Latakia und Jablah. Während das Verteidigungsministerium behauptete, bis zu 500.000 Soldaten mobilisiert zu haben, schätzte Etana Syria diese Zahl auf rund 70.000. In der Folge richtete die Übergangsverwaltung in Westsyrien etwa 150 Sicherheitskontrollpunkte ein. Weitere Informationen zu den Ereignissen Anfang März 2025 finden sich in Abschnitt 4.1.2 des EUAA-COI-Berichts „Syria – Country Focus“ vom März 2025.
Darüber hinaus gab es weiterhin Berichte über israelische Luftoperationen im Gouvernement.
(c) Sicherheitstrends
Im Berichtszeitraum entstanden in den Küstengebieten neue Konfliktdynamiken, ausgelöst durch einen deutlichen Anstieg von Straftaten und Gewalt, die durch sektiererische Unterschiede oder wahrgenommene Verbindungen zur früheren Assad-Regierung motiviert waren.
In Fortsetzung eines Trends seit der zweiten Februarhälfte kam es in den ersten Tagen des Berichtszeitraums zu einer steigenden Zahl von Angriffen nach dem Muster „Zuschlagen und Weglaufen“, die ehemaligen Assad-Militärangehörigen zugeschrieben wurden. Diese richteten sich gegen Kontrollpunkte und Sicherheitspatrouillen in mehreren Städten, darunter auch in der Stadt Latakia. Zwischen dem 6. und 10. März 2025 verschlechterte sich die Sicherheitslage dann erheblich, als schätzungsweise 5.000 gut bewaffnete pro-Assad-Kämpfer koordinierte Angriffe auf Militär- und Sicherheitskräfte in der Küstenregion starteten. Sie griffen mehrere Ziele in den Städten Latakia, Jablah und Al-Qardaha sowie in ländlichen Gebieten des Gouvernements an.
Die darauf folgenden groß angelegten Sicherheitsoperationen gegen die Urheber der Angriffe wurden von Tötungen begleitet, die Vergeltungscharakter hatten und sektiererisch geprägt waren. Dazu gehörten auch Tötungen von Zivilpersonen in der Stadt Latakia und im Dorf Mukhtariya, wobei mehrheitlich alawitische Gemeinschaften angegriffen wurden. Mitte April bezifferte SNHR die Gesamtzahl der Todesopfer während der Feindseligkeiten in Latakia und anderen Teilen der Küstenregion zwischen dem 6. und 10. März auf 1.662. Unter den Getöteten befanden sich mindestens 231 Zivilpersonen, die von pro-Assad bewaffneten Gruppen getötet wurden, sowie mindestens 1.217 Personen, darunter Zivilpersonen und entwaffnete Assad-Anhänger, die während Sicherheitsoperationen getötet wurden. Diese Tötungen erfolgten hauptsächlich durch Kämpfer zweier ehemaliger SNA-Rebellenfraktionen, der Sultan-Suleiman-Shah-Brigade und der Hamzat-Division.
Obwohl das Ende der groß angelegten Operationen gegen Assad-Überreste offiziell am 10. März 2025 bekannt gegeben wurde und diese faktisch abklangen, setzten sich einzelne gezielte Razzien der Allgemeinen Sicherheit gegen Assad-loyale Zellen fort. Mitte April führte die Allgemeine Sicherheit in der Stadt Latakia eine größere Durchsuchungsoperation durch, die erklärtermaßen der Zerschlagung mutmaßlicher krimineller Netzwerke diente. Gezielte Razzien gegen Assad-Überreste wurden bis Ende Mai 2025 gemeldet. Auch sporadische Angriffe von Assad-Überresten auf Sicherheitskräfte dauerten nach dem 10. März an, jedoch wurde berichtet, dass sich die allgemeine Sicherheitslage Ende März und Anfang April 2025 deutlich beruhigt habe.
Ende Mai erklärte der Gouverneur von Latakia, die Lage in der Stadt Latakia habe sich seit März erheblich verbessert. The New Arab berichtete jedoch, dass es in einigen Teilen Latakias, insbesondere im ländlichen Raum, weiterhin zu Gewalt und Instabilität komme.
Es wurden weiterhin Berichte über „sektiererische Angriffe, exekutionsartige Tötungen und andere Verstöße gegen Zivilpersonen“ durch Fraktionen bekannt, die nominell mit den Militär- und Sicherheitskräften verbunden sind, darunter in der Stadt Latakia, in der Stadt Saqoubin und in der Umgebung von Masaytara. Im Gouvernement kam es außerdem zu mehreren Tötungen von Zivilpersonen durch unbekannte Bewaffnete, zu Entführungen und zu Fällen des Verschwindenlassens. Es gab zahlreiche Berichte über Gewalt in Westsyrien, die angeblich gegen die alawitische Gemeinschaft gerichtet war, wobei nicht alle diese Berichte verifiziert werden konnten. Militante griffen im Mai 2025 den russischen Luftwaffenstützpunkt Hmeimim an und töteten dabei zwei Soldaten.
Israelische Luftangriffe trafen Anfang März 2025 eine frühere Militäranlage der Syrischen Arabischen Armee in Qardaha, Ende März militärische Anlagen, darunter Waffendepots im Hafen von al-Bayda und eine Marineanlage in Ras Shamra, sowie Ende Mai Waffenlager in den Dörfern Bizama und Burj al-Islam.
(d) Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 246 Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Latakia. Für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2025 erfasste ACLED 162 Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Latakia, definiert als Gefechte, Explosionen bzw. fernwirkende Gewalt und Gewalt gegen Zivilpersonen. Davon wurden 32 als Gefechte, 25 als Explosionen bzw. fernwirkende Gewalt und 105 als Vorfälle von Gewalt gegen Zivilpersonen kodiert. Die Zahl der Sicherheitsvorfälle im Gouvernement erreichte im März mit 111 Vorfällen ihren Höhepunkt und sank anschließend im April und Mai auf jeweils weniger als 30 Vorfälle.
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260609_W182_2329357_1_00/hauptdokument.img4is.png Während des Berichtszeitraums wurden Sicherheitsvorfälle in allen vier Bezirken des Gouvernements von ACLED erfasst. Die höchste Zahl wurde im Bezirk Latakia mit 65 Vorfällen dokumentiert. Im Vergleich dazu wurden im Bezirk Al-Qardaha mit 19 Vorfällen die wenigsten Vorfälle verzeichnet. Nach ACLED-Daten waren syrische Militär- und Polizeikräfte bei rund 68 % aller im Berichtszeitraum erfassten Sicherheitsvorfälle als Hauptakteur beteiligt, insbesondere bei als Gefechte kodierten Vorfällen, bei denen Milizen gegen das Verteidigungsministerium häufig als weiterer Akteur auftraten, sowie bei Gewalt gegen Zivilpersonen. Unbekannte bewaffnete Gruppen waren an rund 30 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, fast ausschließlich in Vorfällen, bei denen auch Zivilpersonen als Akteur erfasst wurden. Anti-Regierungs-Milizen waren an rund 23 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, überwiegend bei Gefechten, an denen auch syrische Militär- und Polizeikräfte beteiligt waren.
(e) Zivile Opfer
Im März 2025 verzeichnete SNHR 561 zivile Todesopfer im Gouvernement Latakia sowie weitere 339 zivile Opfer, die an nicht näher bezeichneten Orten in der Küstenregion starben. Latakia war in diesem Monat das Gouvernement mit der höchsten Zahl ziviler Todesopfer und machte rund 36 % der Gesamtzahl von 1.562 registrierten zivilen Todesopfern in allen Gouvernements aus.
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260609_W182_2329357_1_00/hauptdokument.img5is.png Die Zahl der zivilen Todesopfer ging danach deutlich zurück, auf 9 im April und 24 im Mai. SNHR schrieb die Verantwortung für die Mehrheit der in diesem Dreimonatszeitraum erfassten zivilen Todesopfer den bewaffneten Kräften zu, die an den Sicherheitsmaßnahmen in der Küstenregion beteiligt waren. Auf diese entfielen 477 Todesfälle, davon 474 im März. Nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen mit Verbindung zur früheren Assad-Regierung wurden 57 Todesfälle zugeschrieben, alle im März. SNHR liefert keine näheren Angaben zu diesen Todesfällen. Für den Zeitraum von März bis Mai 2025 verzeichnete UCDP 610 zivile Todesopfer im Gouvernement Latakia.
(f) Konfliktbedingte Infrastrukturschäden und explosive Kriegsrückstände
Die Eskalation der Feindseligkeiten Anfang März 2025 führte zum Niederbrennen von Häusern in alawitischen Dörfern sowie zu Infrastrukturschäden, von denen mindestens ein Krankenhaus und 26 Schulen im Gouvernement betroffen waren. Weiträumige Stromausfälle führten zu Unterbrechungen der Wasserversorgung. Später im selben Monat breiteten sich von Personen, die mit dem Verteidigungsministerium verbunden waren, gelegte Brände über große Gebiete im ländlichen Raum von Al-Qardaha aus, darunter Wälder, in denen Zivilpersonen Zuflucht vor umfangreichen gegen sie gerichteten Operationen gesucht hatten. Weitere Brände wurden von unbekannten Männern an zivilem Eigentum in der Stadt Jablah gelegt und mutmaßlich von Saraya Ansar al Sunnah in Waldgebieten des Bezirks Al-Qardaha. Für April und Mai konnten keine Informationen über konfliktbedingte Infrastrukturschäden gefunden werden.
Enab Baladi zitierte die Syrische Zivilverteidigung dahingehend, dass Latakia nach Idlib, Aleppo und Hama eines der Gouvernements mit der höchsten Zahl von Vorfällen im Zusammenhang mit Kriegsrückständen zwischen dem 27. November 2024 und dem 14. März 2025 gewesen sei. Detonationen nicht explodierter Kampfmittel verursachten Todesfälle und Verletzungen von Zivilpersonen in der Stadt Latakia, wo ein Vorfall Mitte März 2025 mindestens 16 Todesopfer forderte, sowie im nördlichen und östlichen ländlichen Raum von Latakia.
(g) Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr
Nach Schätzungen von UNHCR lebten mit Stand 12. Juni 2025 447.179 Binnenvertriebene sowie 25.005 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus Binnenvertreibung in Gebiete des Gouvernements zurückgekehrt waren, im Gouvernement Latakia. Die groß angelegten Feindseligkeiten im März 2025 führten zur Vertreibung von schätzungsweise 51.000 Menschen in den beiden Gouvernements Latakia und Tartus, von denen 6.000 in den Libanon flohen.
UNHCR schätzte außerdem, dass mit Stand 15. Mai 2025 insgesamt 18.544 Personen, die seit Beginn des Jahres 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, im Gouvernement lebten. Die große Mehrheit von ihnen, nämlich 16.368 Personen, war in den Bezirk Latakia zurückgekehrt. Seit dem 8. Dezember 2024 waren 13.327 Personen aus dem Ausland nach Latakia zurückgekehrt.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.
2.1.1. Zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit:
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten syrischen Personalausweisen. Diese wurden jeweils einer urkundentechnischen Überprüfung unterzogen und als authentisch beurteilt. Im Verfahren ergaben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der BF eine andere Identität oder eine andere Staatsangehörigkeit hätte. seine Identität war daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festzustellen.
Die Feststellungen zur syrischen Staatsangehörigkeit, zur arabischen Volksgruppenzugehörigkeit, zum sunnitisch-muslimischen Glauben sowie zur arabischen Muttersprache beruhen auf den durchgehend gleichbleibenden Angaben des BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung. Diese Angaben stehen zudem mit den vorgelegten syrischen Identitätsdokumenten, ihrer Herkunft aus dem Gouvernement Latakia und ihrem persönlichen Lebenslauf in Einklang. Hinweise auf eine hiervon abweichende Volksgruppen-, Religions- oder Sprachzugehörigkeit sind nicht hervorgekommen.
Vom BF wurde in der Beschwerdeverhandlung am 16.04.2026 glaubhaft dargetan, dass er den gleichen Familiennamen wie sein ebenfalls in der Verhandlung als Partei befragter Cousin XXXX führt. Vom Dolmetscher wurde in der Verhandlung bestätigt, dass die unterschiedliche Schreibweise der beiden – im arabischen gleichlautenden - Familiennamen des BF und seines Cousins lediglich auf einer unterschiedlichen Transkription in die lateinische Schrift beruhen. Auf Wunsch des BF wurde für die Transkription seines Familiennamens die bei seinem Cousin gewählte Schreibweise herangezogen, die nach Angaben des Dolmetschers auch vom Lautklang eher der arabischen Aussprache entspricht.
2.1.2. Zur Herkunft und zum bisherigen Lebensweg:
Die Feststellungen zur Herkunft des BF aus dem Gouvernement Latakia ergeben sich aus seinen insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben im gesamten Verfahren. Der BF schilderte, aus ländlichen Herkunftsorten im Gouvernement Latakia zu stammen, dort aufgewachsen zu sein und Syrien im Jahr 2014 im Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen verlassen zu haben. Auch die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zur räumlichen Nähe der Herkunftsorte zueinander wirkten schlüssig und fügen sich in das Gesamtvorbringen ein.
Dass der BF nach seiner Ausreise aus Syrien über einen längeren Zeitraum in der Türkei lebte, war aufgrund der gleichbleibenden Angaben des BF und seines Cousins, der vorgelegten Unterlagen zu ihren dort aufhältigen Angehörigen und der gesamten Fluchtgeschichte festzustellen.
Die Feststellungen zu Schulbildung, beruflichem Werdegang und Arbeitserfahrung beruhen auf den Angaben des BF in den Einvernahmen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. Diese Angaben waren in den Grundzügen nachvollziehbar, lebensnah und wurden durch die in Österreich vorgelegten Arbeitsunterlagen insoweit gestützt, als der BF auch hier seine Erwerbsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft durch tatsächliche Beschäftigung unter Beweis stellte.
2.1.3. Zu den familiären Verhältnissen:
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung. Er gab nachvollziehbar an, dass sich seine Familie nicht in Syrien, sondern in der Türkei befindet. Diese Angaben wurden durch die im Verfahren vorgelegten Lichtbilder bzw. Unterlagen zu den in der Türkei aufhältigen Angehörigen zumindest in ihrem Kern gestützt.
Soweit der BF traditionelle Eheschließungen bzw. Ehefrauen und Kinder in der Türkei anführte, war zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche familienrechtlichen Verhältnisse durch syrische oder türkische Personenstandsurkunden vollständig belegt wurden. Für die hier maßgebliche Beurteilung kommt es jedoch nicht entscheidend auf die formale personenstandsrechtliche Vollständigkeit dieser Nachweise an, sondern darauf, ob dem BF in Syrien ein tragfähiger familiärer Empfangsraum zur Verfügung steht. Dies war aufgrund der übereinstimmenden Angaben, wonach seine engsten Angehörigen in der Türkei leben und sie seit 2014 nicht mehr in Syrien waren, nicht festzustellen.
Der BF schilderte zwar frühere familiäre Bezüge zu Syrien. Aus dem Verfahren ergab sich jedoch nicht, dass in Syrien nahe Angehörige oder Verwandte vorhanden wären, die den BF im Fall einer Rückkehr verlässlich Unterkunft, Versorgung, soziale Unterstützung oder eine realistische Reintegration ermöglichen könnten. Der bloße Umstand, dass weit entfernte Verwandte oder frühere Bekannte möglicherweise noch in Syrien leben, reichte unter den konkreten Umständen nicht aus, um einen tragfähigen familiären Empfangsraum anzunehmen.
2.1.4. Zum Gesundheitszustand und zur Erwerbsfähigkeit:
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen eigenen Angaben. Er gab an, grundsätzlich gesund und arbeitsfähig zu sein.
Die Erwerbsfähigkeit des BF ergibt sich nicht nur aus seinen Angaben, sondern auch aus seiner tatsächlichen Erwerbstätigkeit in Österreich. Er geht einer legalen Beschäftigung nach und legte dazu Arbeitsverträge, Arbeitsbestätigungen, Empfehlungsschreiben und Lohnunterlagen vor. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass er grundsätzlich arbeitsfähig und arbeitswillig ist.
Diese Arbeitsfähigkeit schließt jedoch, wie im Rahmen der Rückkehrsituation gesondert zu würdigen sein wird, nicht automatisch aus, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien aufgrund fehlender Unterkunft, fehlender familiärer Unterstützung, langer Abwesenheit und der angespannten Sicherheits- und Versorgungslage in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte.
2.1.5. Zum Privat- und Familienleben in Österreich:
Die Feststellungen zum Aufenthalt und zu den Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Unterlagen und den amtswegig herangezogenen Registerauskünften. Er hält sich seit November 2024 in Österreich auf, lebt gemeinsam in einer privat angemieteten Wohnung, bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und geht einer legalen Erwerbstätigkeit nach.
Die vorgelegten Arbeitsverträge, Arbeitsbestätigungen, Empfehlungsschreiben und Lohnabrechnungen belegen, dass er ernsthafte erste wirtschaftliche Integrationsschritte gesetzt hat. Auch der Besuch eines Deutschkurses zeigt ein Bemühen um sprachliche Integration. Ein abgeschlossenes Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 oder darüber wurde jedoch nicht vorgelegt.
Eine darüber hinausgehende maßgebliche gesellschaftliche Integration, etwa durch Vereinsmitgliedschaften, ehrenamtliche Tätigkeiten, besondere soziale Bindungen oder sonstige vertiefte Anknüpfungspunkte, konnte nicht festgestellt werden. Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist noch kurz. Seine Kernfamilie lebt nicht in Österreich, sondern in der Türkei. Vor diesem Hintergrund war zwar von ersten Integrationsschritten, nicht aber von einem besonders ausgeprägten Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet auszugehen.
2.1.6. Zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit:
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft. Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich sind nicht hervorgekommen.
Die Feststellung, dass der BF aus dem Gouvernement Latakia stammt und seine Herkunftsregion jeweils sein ländlicher Herkunftsort bzw. der unmittelbare ländliche Herkunftsraum im Gouvernement Latakia ist, ergibt sich aus seinen insoweit durchgehend gleichbleibenden und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung.
Der BF schilderte nachvollziehbar, im Gouvernement Latakia geboren und im ländlichen Herkunftsort aufgewachsen zu sein. Auch die Angaben zur räumlichen Nähe der Herkunftsorte des BF und seines Cousins zueinander wirkten lebensnah und wurden im Verfahren nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der Umstand, dass der BF im Zuge der damaligen Kriegslage vor ihrer endgültigen Ausreise aus Syrien vorübergehend an anderen Orten aufhältig waren, vermag keine neue Herkunftsregion zu begründen. Diese Aufenthalte standen ersichtlich im Zusammenhang mit der kriegsbedingten Binnenflucht und waren nicht Ausdruck einer dauerhaften, stabilen Neuansiedlung.
Ebenso wenig begründet der langjährige Aufenthalt des BF in der Türkei eine neue Herkunftsregion. Die Türkei war lediglich Aufenthaltsstaat nach dem Verlassen Syriens. Für die asyl- und rückkehrrelevante Prüfung ist daher weiterhin auf den Herkunftsraum des BF im Gouvernement Latakia abzustellen.
Soweit das Bundesamt teilweise von vorhandenen Anknüpfungspunkten in Syrien ausging, war dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Der BF verließ Syrien bereits im Jahr 2014, hielt sich seither nicht mehr dort auf und brachten nachvollziehbar vor, dass sich seine Familienangehörigen und nahen Verwandten nicht mehr in Syrien aufhalten. Aus dem bloßen Bestehen entfernter oder nicht näher belastbarer Kontakte lässt sich kein tragfähiger familiärer Empfangsraum im Herkunftsgebiet ableiten.
2.2.2. Zur behaupteten Verfolgung durch das frühere Assad-Regime, Wehrdienst und Reservedienst:
Eine aktuelle Verfolgung des BF durch das frühere Assad-Regime war nicht festzustellen.
Er gab an, seinen Wehrdienst in der früheren syrischen Armee bereits in den Jahren 2004 bis 2006 abgeleistet zu haben. Er brachte nicht vor, nach Ableistung des Wehrdienstes neuerlich konkret zum Reservedienst einberufen worden zu sein. Ebenso wenig ergaben sich Hinweise darauf, dass er im früheren Militärsystem eine besondere Funktion innehatte, an Kampfhandlungen teilnahm, sich dem Wehrdienst entzog, desertierte oder in sonstiger Weise militärisch exponiert war. Sein Wehrdienst liegt zudem bereits rund zwei Jahrzehnte zurück.
Unabhängig davon ist bei der Beurteilung der Aktualität des Vorbringens zu berücksichtigen, dass das frühere Assad-Regime in Syrien keine Gebietshoheit mehr ausübt und die frühere syrische Armee sowie die früheren Sicherheitsstrukturen aufgelöst wurden. Damit fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, dass dem BF derzeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die früheren Assad-Strukturen drohen würde. Eine Wehrdienstableistung vor 2011 reicht unter den geänderten Machtverhältnissen auch keinesfalls aus, um eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen.
2.2.3. Zum Raub- und Bedrohungsvorbringen des BF:
Der BF brachte im Verfahren vor, im Jahr 2014 auf einer Fahrt im Raum zwischen seinem Herkunftsgebiet und Idlib von bewaffneten Personen angehalten, geschlagen, gefesselt, beraubt und bedroht worden zu sein. Dieses Vorbringen war in seinem Kern nicht von vornherein lebensfremd, zumal Raub, Gewalt, kriminelle Übergriffe und Übergriffe bewaffneter Gruppen im damaligen Bürgerkriegskontext Syriens grundsätzlich plausibel erscheinen.
Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten reicht jedoch nicht aus, dass ein Betroffener in der Vergangenheit Opfer eines kriminellen oder gewaltsamen Übergriffs wurde. Erforderlich ist eine aktuelle, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus einem Konventionsgrund. Eine solche aktuelle Verfolgungsgefahr konnte aus dem Vorbringen des BF nicht abgeleitet werden.
Zunächst liegt der behauptete Vorfall bereits mehr als zwölf Jahre zurück. Der BF hielt sich seither nicht mehr in Syrien auf. Konkrete aktuelle Hinweise darauf, dass die damaligen Täter weiterhin nach ihm suchen, ein fortbestehendes persönliches Interesse an seiner Person hätten oder ihn im Fall einer Rückkehr gezielt verfolgen würden, wurden nicht vorgebracht. Das Vorbringen blieb insoweit spekulativ und stützte sich im Wesentlichen auf die allgemeine Befürchtung, dass gewaltbereite oder kriminelle Akteure weiterhin im Herkunftsraum tätig sein könnten.
Darüber hinaus ergaben sich im Verlauf des Verfahrens gewisse Unschärfen und Abweichungen in der Darstellung des Vorfalls. Während der BF im erstinstanzlichen Verfahren stärker auf eine Anzeige bzw. eine Meldung bei einer Dienststelle, eine nachträgliche Zuordnung der Täter und spätere Drohungen verwies, schilderte er in der mündlichen Verhandlung das Geschehen stärker als Raub durch unbekannte, maskierte bzw. nicht näher identifizierbare bewaffnete Personen in einem Gebiet ohne effektive staatliche Ordnung. Auch die konkrete Einordnung der Täter blieb wechselnd bzw. unscharf. Genannt wurden kriminelle Banden, FSA-nahe Akteure, Ahrar-Gruppierungen bzw. allgemein bewaffnete Gruppierungen aus dem Raum Idlib. Eine belastbare, konkrete Identifizierung der Täter oder ihrer heutigen Machtstellung erfolgte nicht.
Diese Unschärfen müssen nicht zwingend ausschließen, dass der BF im Jahr 2014 tatsächlich Opfer eines Raubüberfalls wurde. Sie sprechen jedoch gegen die Feststellung, dass aus diesem Vorfall heute noch eine individuell-konkrete, zielgerichtete und asylrelevante Verfolgungsgefahr ableitbar wäre. Selbst bei Wahrunterstellung eines damaligen Raub- und Bedrohungsgeschehens wäre dieses primär als kriminell motivierter Übergriff im Bürgerkriegskontext und nicht als Verfolgung aus einem Grund der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren.
Soweit der BF befürchtet, bei einer Rückkehr erneut Opfer von Kriminalität, Entführung oder Gewalt zu werden, betrifft dies in erster Linie die allgemeine Sicherheitslage und die Frage eines ernsthaften Schadens im Sinn des § 8 AsylG. Eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung aus politischen, religiösen, ethnischen oder sonstigen asylrelevanten Gründen konnte daraus nicht abgeleitet werden.
2.2.4. Zur behaupteten Gefährdung wegen illegaler Ausreise, Auslandsaufenthalt und Asylantragstellung:
Eine Verfolgung des BF allein wegen seiner Ausreise aus Syrien, seines langjährigen Aufenthalts in der Türkei, seiner Weiterreise nach Europa oder der Asylantragstellung in Österreich war nicht festzustellen.
Er trat weder in Syrien noch im Ausland politisch exponiert in Erscheinung. Er nahm keine öffentliche oppositionelle Tätigkeit für sich in Anspruch, war nicht Mitglied politischer Gruppierungen und brachten auch nicht vor, in sozialen Medien oder sonst öffentlich gegen die neue syrische Regierung oder andere maßgebliche Akteure aufgetreten zu sein. Aus dem Verfahren ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Fall einer Rückkehr allein wegen seines Auslandsaufenthaltes oder der Asylantragstellung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.
Auch nach den herangezogenen Länderinformationen kann nicht angenommen werden, dass jedem syrischen Rückkehrer allein wegen illegaler Ausreise oder Asylantragstellung im Ausland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht. Für eine solche Annahme bedarf es zusätzlicher individueller Risikofaktoren. Solche liegen beim BF nicht vor.
2.2.5. Zur fehlenden individuellen Verfolgung aus sonstigen Konventionsgründen:
Der BF gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Weder aus seinem Vorbringen noch aus den Länderinformationen ergibt sich, dass arabische Sunniten in Syrien gegenwärtig allein aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würden.
Auch eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wegen Nationalität oder wegen einer tatsächlichen oder unterstellten politischen Überzeugung war nicht festzustellen. Der BF schilderten keine frühere politische Tätigkeit, keine exponierte regimekritische Haltung, keine Mitgliedschaft in oppositionellen Organisationen und keine persönlichen Konflikte mit aktuellen Machthabern, die eine individuelle Verfolgungsgefahr begründen könnten.
Soweit der BF auf allgemeine Unsicherheit, fehlende Zukunftsperspektive, zerstörte Häuser, fehlende Infrastruktur, Armut, Kriminalität, Entführungen, Minen und mangelnde Versorgung verwiesen hat, handelt es sich um Umstände, die im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen sind. Sie begründen für sich genommen jedoch keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.
2.2.6. Zusammengefasst ergibt sich daraus wie folgt:
Insgesamt war daher festzustellen, dass der BF Syrien im Jahr 2014 vor dem Hintergrund des damaligen Kriegsgeschehens, der unsicheren Lage, der Zerstörung ihrer Lebensgrundlagen und fehlender Zukunftsperspektiven verlassen hat. Dieses Vorbringen ist in seinem Grundzug nachvollziehbar und fügt sich in die damalige allgemeine Lage in Syrien ein.
Nicht festgestellt werden konnte jedoch, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Syrien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuell-konkrete Verfolgung aus einem Grund der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Weder das frühere Assad-Regime noch die neue syrische Regierung, die ehemalige HTS, die FSA/SNA oder sonstige bewaffnete Gruppierungen haben ein konkret feststellbares, aktuelles und asylrelevantes Verfolgungsinteresse an dem BF.
Die vom BF glaubhaft angesprochenen Gefahren betreffen im Schwerpunkt nicht eine asylrelevante Individualverfolgung, sondern die allgemeine Sicherheits-, Versorgungs-, Wohn- und Rückkehrsituation in Syrien bzw. im Herkunftsraum Latakia. Diese Umstände sind daher im Rahmen der Beurteilung der Rückkehrsituation und des subsidiären Schutzes gesondert zu würdigen.
2.3.1. Zur fehlenden gesicherten Rückkehrbasis in der Herkunftsregion:
Der BF und sein Cousin brachten übereinstimmend und nachvollziehbar vor, Syrien bereits im Jahr 2014 verlassen zu haben und seither nicht mehr in ihre Herkunftsregion zurückgekehrt zu sein. Ihre Angaben zur langen Abwesenheit, zum Aufenthalt in der Türkei und zum Fehlen einer tatsächlichen Rückkehr in den Herkunftsraum Latakia waren im Verfahren konstant und fügen sich in den festgestellten Lebenslauf beider ein.
Glaubhaft war auch, dass beide in ihrer Herkunftsregion über keine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügen. Beide schilderten, dass ihre früheren Wohn- und Herkunftsorte vom Kriegsgeschehen betroffen gewesen seien, Häuser zerstört oder nicht mehr bewohnbar seien und eine Rückkehr in die früheren Dörfer nicht ohne weiteres möglich sei. Diese Angaben erscheinen vor dem Hintergrund der Länderinformationen zur Zerstörung, zu Infrastrukturschäden, zu Minen und explosiven Kriegsrückständen sowie zur angespannten Sicherheitslage im Gouvernement Latakia plausibel.
Soweit einzelne Angaben zur genauen Zerstörungslage, zu früheren Eigentumsverhältnissen oder zu verbliebenen entfernten Kontakten nicht durch Urkunden belegt wurden, steht dies der Glaubhaftigkeit des Kernvorbringens nicht entgegen. Von Personen, die Syrien im Jahr 2014 im Zuge des Kriegsgeschehens verlassen haben, jahrelang in der Türkei lebten und seither nicht mehr in ihre Herkunftsorte zurückkehrten, kann nicht ohne Weiteres erwartet werden, dass sie den aktuellen Zustand jedes früheren Hauses oder Grundstücks durch belastbare Unterlagen nachweisen können. Entscheidend ist, dass das Vorbringen zur fehlenden realen Rückkehrbasis im Herkunftsraum mit der allgemeinen Lageentwicklung in Latakia in Einklang steht und im Verfahren nicht durch konkrete gegenteilige Anhaltspunkte widerlegt wurde.
2.3.2. Zum fehlenden tragfähigen familiären und sozialen Empfangsraum:
Der BF und sein Cousin gaben auch nachvollziehbar an, dass ihre jeweilige Kernfamilie nicht mehr in Syrien leben, sondern sich vor allem in der Türkei befindet. Auch die Mutter, Geschwister bzw. näheren Angehörigen der beiden Cousins halten sich nach ihren Angaben überwiegend außerhalb Syriens auf. Diese Angaben waren im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibend und wurden teilweise durch vorgelegte Unterlagen zu in der Türkei aufhältigen Angehörigen gestützt.
Für die Rückkehrprognose ist nicht entscheidend, ob in Syrien noch entfernte Verwandte, frühere Bekannte oder Personen aus dem weiteren Herkunftsumfeld leben. Maßgeblich ist vielmehr, ob dem BF im Fall einer Rückkehr eine verlässliche Aufnahme, Unterkunft, Versorgung und soziale Unterstützung zur Verfügung stünde. Ein solcher tragfähiger Empfangsraum konnte nicht festgestellt werden. Hinzu kommt dass der BF glaubhaft machen konnte, dass seine Familienangehörigen seit über 10 Jahren nicht mehr in Syrien waren, wobei sich auch keine näheren Verwandten dort mehr aufhalten.
Gerade bei einer Rückkehr in eine durch Krieg, Vertreibung, zerstörte Infrastruktur, unsichere Eigentumsverhältnisse und eingeschränkte Versorgungsmöglichkeiten geprägte Region kommt familiärer Unterstützung besondere Bedeutung zu. Der BF verfügt jedoch über keine nahen Angehörigen in Syrien, die ihnen eine Unterkunft bereitstellen, ihn finanziell unterstützen oder ihm den tatsächlichen Wiedereinstieg in das lokale soziale und wirtschaftliche Leben ermöglichen könnten. Der bloße Verweis auf entfernte oder nicht näher belastbare Kontakte wäre daher zu abstrakt, um eine reale Rückkehr- und Reintegrationsbasis anzunehmen.
2.3.3. Zur Sicherheitslage im ländlichen Herkunftsraum Latakia:
Die Angaben der BF zu ihrer Angst vor der Sicherheitslage in Latakia waren in ihrem Kern plausibel. Zwar konnte nicht festgestellt werden, dass ihnen individuell eine asylrelevante Verfolgung droht. Die von ihnen geschilderten Befürchtungen vor Kriminalität, bewaffneten Gruppierungen, Entführungen, Minen, Blindgängern und fehlender effektiver Sicherheit stehen jedoch mit den Länderinformationen gerade zur Lage im Gouvernement Latakia in deutlichen Einklang.
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass Latakia formal unter Kontrolle der Übergangsregierung steht, zugleich aber weiterhin durch sicherheitsrelevante Vorfälle, Aktivitäten bewaffneter Akteure, Überreste des Assad-Regimes, Sicherheitsoperationen, Gewalt gegen Zivilpersonen, Entführungen, Verschwindenlassen und explosive Kriegsrückstände belastet ist. Besonders der ländliche Raum wird als weiterhin von Gewalt und Instabilität betroffen beschrieben. Der Umstand, dass sich die Zahl der Sicherheitsvorfälle nach dem Höhepunkt im März 2025 verringerte, führt daher nicht dazu, dass die Sicherheitslage als stabil oder für rückkehrende Personen ohne Rückkehrbasis als unproblematisch anzusehen wäre.
Für den BF ist insbesondere relevant, dass seine Herkunftsregion nicht als gesicherter urbaner Raum mit belastbarer Unterkunfts- und Versorgungsstruktur festzustellen war, sondern als ländlicher Herkunftsraum, den er seit 2014 nicht mehr betreten hat und in dem er nach seinen glaubhaften Angaben über keine reale Rückkehrbasis verfügt. Die allgemeine Sicherheitslage in Latakia ist daher nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit seiner konkreten Rückkehrsituation zu bewerten.
2.3.4. Zu Wohnsituation, Versorgung und wirtschaftlicher Reintegration:
Der BF ist zwar gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er hat in Österreich gezeigt, dass er bereit ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt nach Möglichkeit selbst zu bestreiten. Dieser Umstand spricht grundsätzlich für seine persönliche Leistungsfähigkeit, reicht aber allein noch nicht aus, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass ihm in Syrien aufgrund der dortigen Rückkehrbedingungen keine existenzbedrohende Lage droht.
Entscheidend ist, dass der BF bei einer Rückkehr nicht an einen bestehenden Haushalt, eine gesicherte Unterkunft, ein funktionierendes familiäres oder verwandtschaftliches Netzwerk oder eine gesicherte Erwerbsmöglichkeit anknüpfen könnte. Die Länderinformationen zeigen, dass Rückkehrer in Syrien in besonderem Maß von Unterkunft, sozialer Unterstützung, Zugang zu Dokumenten, Arbeitsmöglichkeiten, Basisversorgung und lokaler Sicherheit abhängig sind. Zugleich ist die Wohnsituation vieler Rückkehrer fragil, Eigentums- und Besitzverhältnisse sind häufig unklar, beschädigte oder zerstörte Häuser bedürfen erheblicher Sanierung, und Miet- oder Ersatzunterkünfte setzen finanzielle Mittel und lokale Unterstützung voraus.
Vor diesem Hintergrund reicht die abstrakte Annahme, der BF könnte als arbeitsfähiger Mann irgendwo in Syrien Erwerbsarbeit finden, nicht aus. Eine realistische Reintegration setzt zumindest eine anfängliche Unterkunft, Zugang zu lokaler Unterstützung und die Möglichkeit voraus, sich eine Existenz aufzubauen. Gerade daran fehlt es hier. Der BF wären nach rund zwölfjähriger Abwesenheit selbst in seiner Heimatregion auf sich allein gestellt und müsste in einem weiterhin fragilen, sicherheitsprekären Umfeld Unterkunft, Arbeit, Versorgung und Sicherheit gleichzeitig neu organisieren.
2.3.5. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative:
Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere in Damaskus, war unter den konkreten Umständen nicht anzunehmen. Zwar ergibt sich aus den Länderinformationen, dass Damaskus im Vergleich zu mehreren anderen Regionen Syriens sicherheitsbezogen günstiger beurteilt werden kann und eine innerstaatliche Fluchtalternative dort in bestimmten Fällen in Betracht kommt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass Damaskus für jede syrische Rückkehrperson ohne Weiteres zumutbar wäre.
Der BF stammt nicht aus Damaskus, lebte dort auch nicht wohnhaft und hat auch sonst kaum Anknüpfungspunkte. Er verfügt dort weder über eine gesicherte Unterkunft, nahe Angehörige bzw. Verwandte oder sonst ein tragfähiges soziales Netzwerk oder eine feststellbare konkrete Erwerbsmöglichkeit. Er wäre daher auch in Damaskus nicht in eine bestehende Lebensstruktur eingebettet, sondern müsste ohne realen Empfangsraum und ohne gesicherte Erstversorgung neu Fuß fassen.
Die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann nicht allein mit der allgemeinen Arbeitsfähigkeit des BF begründet werden. Erforderlich ist eine reale, nicht bloß theoretische Möglichkeit, sich im betreffenden Landesteil niederzulassen, Zugang zu Unterkunft und Basisversorgung zu erhalten und eine Existenz ohne unzumutbare Härten aufzubauen. Eine solche Möglichkeit war für den BF nicht festzustellen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF in Österreich erwerbstätig ist. Die österreichische Erwerbstätigkeit zeigt zwar ihre Arbeitsbereitschaft, belegt aber nicht, dass sie in Syrien ohne Netzwerk, Unterkunft, gesicherte Dokumentenlage und lokale Anknüpfungspunkte in einer angespannten wirtschaftlichen Lage kurzfristig eine existenzsichernde Beschäftigung finden könnten.
2.3.6. Zusammengefasst ergibt sich daraus wie folgt:
In der Gesamtbetrachtung verdichten sich die individuellen Umstände des BF mit der aktuellen Lage im Herkunftsstaat zu einer realen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Rückkehrsituation. Dabei ist nicht ausschlaggebend, dass jede Person aus Latakia oder jede syrische Rückkehrperson automatisch schutzbedürftig wäre. Ausschlaggebend ist vielmehr die konkrete Kombination aus langer Abwesenheit seit 2014, fehlender gesicherter Unterkunft, fehlendem tragfähigem familiären Empfangsraum, zerstörter bzw. nicht belastbar verfügbarer Rückkehrbasis im ländlichen Herkunftsraum, fragiler Sicherheitslage, Minen- und Blindgängergefahr, angespannter Wohn- und Versorgungslage sowie fehlender realistischer Reintegration.
Der BF wäre im Fall einer Rückkehr nicht lediglich mit allgemeinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert, wie sie weite Teile der syrischen Bevölkerung betreffen. Er müssten vielmehr ohne gesicherten Wohnraum, ohne belastbare familiäre oder verwandtschaftliche Unterstützung und ohne reale lokale Rückkehrstruktur in eine Region zurückkehren, die weiterhin durch Kriegsfolgen, Sicherheitsrisiken und schwache Infrastruktur geprägt ist. Unter diesen Umständen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er eine existenzbedrohende Lage geraten würden.
Die Rückkehrgefährdung des BF ist daher nicht aus einem asylrelevanten Verfolgungsinteresse einzelner Akteure abzuleiten, sondern aus der kumulativen Wirkung seiner individuellen Rückkehrumstände und der aktuellen Lage in Syrien. Diese Umstände tragen die Feststellung, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien derzeit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.4.1. Zu den herangezogenen Länderinformationen:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Syrien beruhen auf den in das Verfahren eingeführten, aktuellen, nachvollziehbaren und aus unterschiedlichen Quellen gespeisten Länderinformationen. Herangezogen wurden insbesondere die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13 vom 28.02.2026, die EUAA Country Guidance Syria vom Dezember 2025, der EUAA Country Focus Syria vom Juli 2025, UNHCR-Unterlagen zu Rückkehr, Binnenvertreibung, Reintegration und Schutzrisiken sowie weitere aktuelle Berichte zur allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage.
Diese Quellen sind für die Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens besonders geeignet, weil sie die Lage nach dem Sturz des Assad-Regimes, die aktuelle Machtverteilung, die Sicherheitslage in einzelnen Regionen, die Rückkehrsituation, die Versorgungslage und die Situation von Rückkehrern erfassen. Sie beruhen auf einer Vielzahl unterschiedlicher Primär- und Sekundärquellen und weisen die für Syrien weiterhin bestehende regionale Unterschiedlichkeit der Sicherheits- und Lebensbedingungen aus.
Die Länderinformationen zeigen übereinstimmend, dass sich die Lage in Syrien seit dem Sturz des Assad-Regimes wesentlich verändert hat, zugleich aber weiterhin fragil, unübersichtlich und regional unterschiedlich ist. Sie stützen daher einerseits die Feststellung, dass frühere Gefährdungen durch das Assad-Regime nicht ohne Weiteres fortgeschrieben werden können, andererseits aber auch die Annahme, dass Rückkehrer weiterhin erheblichen Sicherheits-, Wohn-, Versorgungs- und Reintegrationsrisiken ausgesetzt sein können.
2.4.2. Zur Aktualität und Aussagekraft der Quellen:
Die herangezogenen Länderinformationen sind hinreichend aktuell. Die Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 13, wurden am 28.02.2026 veröffentlicht und berücksichtigen die politischen und sicherheitsrelevanten Entwicklungen nach dem Sturz des Assad-Regimes. Die EUAA Country Guidance vom Dezember 2025 stellt die erste umfassende Aktualisierung nach dem Machtwechsel dar und enthält eine differenzierte Bewertung der Schutzbedürftigkeit, der Sicherheitslage nach Gouvernements sowie der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
Auch die UNHCR-Unterlagen zu Rückkehr und Reintegration aus dem Jahr 2026 sind für die konkrete Rückkehrprognose von besonderer Bedeutung. Sie erfassen nicht nur allgemeine Länderentwicklungen, sondern konkrete Schutzrisiken von Rückkehrern und Aufnahmegemeinschaften, insbesondere wirtschaftliche Unsicherheit, Wohnprobleme, fehlende Dokumente, explosive Kriegsrückstände, eingeschränkten Zugang zu Versorgung und psychosoziale Belastungen.
Soweit einzelne Länderquellen unterschiedliche Akzente setzen, stehen sie nicht in einem entscheidungswesentlichen Widerspruch zueinander. Vielmehr ergeben sie insgesamt ein konsistentes Bild: Syrien befindet sich nach dem Machtwechsel in einer Übergangsphase; manche frühere Gefährdungslagen haben sich verändert, während gleichzeitig neue oder fortbestehende Risiken bestehen. Gerade für die Beurteilung des subsidiären Schutzes ist daher eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Rückkehrbedingungen erforderlich.
2.4.3. Zur Lage im Gouvernement Latakia:
Die Länderinformationen zur Lage im Gouvernement Latakia waren für das Verfahren besonders relevant, weil der BF aus einem ländlichen Herkunftsraum in diesem Gouvernement stammte. Aus den Berichten ergibt sich, dass Latakia formal unter Kontrolle der Übergangsregierung steht, die Sicherheitslage jedoch weiterhin durch die Präsenz von Überresten des Assad-Regimes, bewaffnete Akteure, Sicherheitsoperationen, sektiererische Gewalt, Entführungen, Verschwindenlassen, Kriminalität und explosive Kriegsrückstände belastet ist.
Die EUAA-Daten zeigen, dass es im Gouvernement Latakia zwischen Dezember 2024 und September 2025 zu einer erheblichen Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Todesopfer kam, wobei der Höhepunkt im März 2025 lag und die Zahlen danach deutlich zurückgingen. Entscheidend ist dabei, dass die EUAA Latakia nicht als Gebiet einstuft, in dem bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson eine reale Gefahr ernsthaften Schadens begründet. Zugleich wird aber festgestellt, dass im Gouvernement Latakia willkürliche Gewalt stattfindet, wenn auch nicht auf hohem Niveau.
Diese Einordnung wurde der Entscheidung zugrunde gelegt. Sie spricht gegen eine schematische Annahme, dass jeder Rückkehrer nach Latakia subsidiären Schutz benötigt. Sie schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall aufgrund zusätzlicher individueller Umstände eine reale Gefahr ernsthaften Schadens besteht. Gerade diese individuelle Verdichtung liegt bei dem BF aufgrund fehlender Unterkunft, fehlenden tragfähigen familiären oder verwandtschaftlichen Empfangsraums, langer Abwesenheit, zerstörter bzw. nicht belastbar verfügbarer Rückkehrbasis und der angespannten Sicherheits- und Versorgungslage vor.
Die UNHCR-Unterlagen wurden insbesondere für die Beurteilung der tatsächlichen Rückkehrfähigkeit und Reintegration herangezogen. Daraus ergibt sich, dass Rückkehrbewegungen nach Syrien stattfinden, nachhaltige Reintegration aber weiterhin fragil bleibt und stark vom Zugang zu Unterkunft, Lebensunterhalt, Basisversorgung, Dokumenten, Sicherheit und sozialer Unterstützung abhängt.
Die Berichte zeigen, dass Rückkehrer häufig mit beschädigtem oder nicht verfügbarem Wohnraum, hohen Mietkosten, fehlender Rehabilitationsunterstützung, HLP-Problemen, eingeschränktem Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlicher Unsicherheit konfrontiert sind. Diese Faktoren betreffen nicht alle Rückkehrer in gleicher Weise, gewinnen aber bei Personen ohne familiären Empfangsraum, ohne Unterkunft und nach langer Abwesenheit besonderes Gewicht.
Die Länderinformationen stützen daher die Angaben des BF, wonach er in Syrien keine reale Rückkehrbasis mehr hat. Sie belegen nicht nur eine allgemeine schwierige Lage, sondern zeigen, dass gerade Unterkunft, Einkommen, lokale Unterstützung und Zugang zu Basisversorgung entscheidende Faktoren für eine tragfähige Reintegration sind. Diese Faktoren fehlen dem BF in seiner konkreten Rückkehrsituation.
2.4.5. Zu Minen, Blindgängern und Infrastrukturfolgen des Krieges:
Die Länderinformationen belegen weiterhin erhebliche Gefahren durch explosive Kriegsrückstände. UNHCR dokumentierte im ersten Quartal 2026 zahlreiche Vorfälle mit Toten und Verletzten. Der EUAA Country Focus weist Latakia als eines jener Gouvernements aus, in denen Vorfälle im Zusammenhang mit Kriegsrückständen dokumentiert wurden; Detonationen nicht explodierter Kampfmittel verursachten zivile Opfer sowohl in der Stadt Latakia als auch im ländlichen Raum.
Diese Informationen sind für den BF besonders bedeutsam, weil er nicht in eine gesicherte bestehende Wohnstruktur zurückkehren würde, sondern in einen ländlichen Herkunftsraum, den er seit 2014 nicht mehr betreten hat und dessen tatsächliche Nutzbarkeit nicht feststeht. Die Gefahr durch Minen und Blindgänger ist daher nicht bloß ein abstraktes allgemeines Risiko, sondern ein konkreter erschwerender Faktor für Rückkehr, Unterkunftssuche, Bewegungsfreiheit, Erwerbstätigkeit und Wiederansiedlung.
Auch die in den Länderinformationen beschriebenen Infrastrukturschäden, darunter Schäden an Wohnraum, Schulen, Krankenhäusern, Wasser- und Stromversorgung, bestätigen die Plausibilität des Vorbringens des BF, dass eine Rückkehr in ihre früheren Herkunftsorte nicht ohne weiteres möglich ist. Sie stützen damit die Annahme, dass der BF bei Rückkehr nicht lediglich mit allgemeinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, sondern mit einer kumulativ erschwerten Rückkehr- und Existenzsicherungslage konfrontiert wären.
2.4.6. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative:
Die EUAA Country Guidance wurde auch hinsichtlich der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative herangezogen. Danach kann Damaskus in bestimmten Fällen als innerstaatliche Schutzalternative in Betracht kommen; dies setzt jedoch stets eine individuelle Prüfung von Sicherheit, Erreichbarkeit und Zumutbarkeit voraus. Die EUAA stellt gerade nicht fest, dass Damaskus für jede syrische Rückkehrperson ohne Weiteres zumutbar wäre.
Für den BF ergaben sich keine belastbaren Anknüpfungspunkte in Damaskus. Er stammt nicht von dort, lebt dort nicht dauerhaft, verfügt dort über keine gesicherte Unterkunft, keine nahen Angehörigen, kein tragfähiges soziales Netzwerk und keine konkrete Erwerbszusage. Die Länderinformationen zur allgemeinen Lage in Damaskus reichen daher nicht aus, um eine reale und zumutbare Niederlassungsmöglichkeit für ihn anzunehmen.
Die innerstaatliche Fluchtalternative scheitert im vorliegenden Fall nicht schon an der Annahme einer landesweit gleich hohen Sicherheitsgefahr, sondern an der fehlenden Zumutbarkeit und fehlenden realen Reintegrationsbasis. Eine bloß theoretische Möglichkeit, sich als arbeitsfähige Männer in Damaskus niederzulassen, genügt angesichts der fehlenden Unterkunft, fehlenden Unterstützung und angespannten wirtschaftlichen Lage nicht.
2.4. 7 Zusammengefasst ergibt sich daraus wie folgt:
Die herangezogenen Länderinformationen tragen die getroffene Differenzierung zwischen der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten und der Zuerkennung subsidiären Schutzes. Sie zeigen, dass frühere Gefährdungen durch das Assad-Regime nicht schematisch fortwirken und dass für den BF keine aktuelle individuell-konkrete Verfolgung aus einem Konventionsgrund feststellbar ist.
Gleichzeitig belegen sie, dass Syrien und insbesondere auch Latakia weiterhin durch Sicherheitsrisiken, Gewalt gegen Zivilpersonen, explosive Kriegsrückstände, beschädigte Infrastruktur, fragile Wohnverhältnisse, eingeschränkte Versorgung und schwierige Rückkehrbedingungen geprägt sind. Diese allgemeine Lage führt nicht automatisch bei jeder Person zur Zuerkennung subsidiären Schutzes. Im Fall des BF verdichtet sie sich jedoch aufgrund der individuellen Umstände zu einer realen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Rückkehrsituation.
Die Länderinformationen stützen daher die Einschätzung, dass der BF nicht wegen eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes schutzbedürftig ist, ihm aber bei einer Rückkehr nach Syrien derzeit ein ernsthafter Schaden im Sinn des § 8 AsylG droht.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist im vorliegenden Verfahren nicht normiert. Die Entscheidung hat daher durch den zuständigen Einzelrichter zu erfolgen.
Soweit das BFA-VG keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit diese für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Betracht kommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.2.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.2.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.3. Allgemeine rechtliche Grundsätze:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe haben und dem Herkunftsstaat zurechenbar sein, sei es durch staatliche Organe oder dadurch, dass der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren (vgl. etwa VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 21.09.2000, 2000/20/0286; VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Asylgewährung nicht entscheidend, ob eine Verfolgung bereits stattgefunden hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob im Zeitpunkt der Entscheidung eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK im Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 07.12.2022, Ra 2022/20/0076).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen. Eine Verfolgung liegt erst dann vor, wenn die Maßnahme eine erhebliche Intensität erreicht. Nachteile, die auf allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen beruhen, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinn der GFK dar. Allgemeine Bürgerkriegsfolgen, schlechte Sicherheitslage, Armut, Arbeitslosigkeit, fehlende Infrastruktur oder allgemeine Kriminalität begründen daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Asyl, sofern sie nicht an einen Konventionsgrund anknüpfen.
Die Glaubhaftmachung einer wohlbegründeten Furcht setzt voraus, dass das Vorbringen des Asylwerbers insgesamt geeignet ist, die behauptete Verfolgungsgefahr als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des individuellen Vorbringens, der persönlichen Umstände und der maßgeblichen Länderinformationen vorzunehmen.
3.2.4. Zur Herkunftsregion als Ausgangspunkt der Prüfung:
Die Bestimmung der Heimat- bzw. Herkunftsregion eines Asylwerbers bildet die Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb dieser Region eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Herkunftsregion nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen zu bestimmen ist und insbesondere darauf abzustellen ist, wo der Asylwerber geboren wurde, aufwuchs, längere Zeit lebte und seine sozialen sowie familiären Anknüpfungspunkte hatte (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442).
Die Herkunftsregion des BF ist jeweils der ländliche Herkunftsraum im Gouvernement Latakia. Er wurde dort geboren, wuchs dort auf und verließ Syrien im Jahr 2014 im Zusammenhang mit dem damaligen Kriegsgeschehen. Vorübergehende Aufenthalte an anderen Orten Syriens im Zuge der Flucht begründeten keine neue Herkunftsregion. Ebenso wenig begründete der anschließende langjährige Aufenthalt in der Türkei eine neue Herkunftsregion, zumal die Türkei nicht Herkunftsstaat des BF ist.
Für die Prüfung der Asylberechtigung ist daher maßgeblich, ob dem BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, insbesondere ausgehend von ihrer Herkunftsregion im Gouvernement Latakia, aktuell eine individuell-konkrete Verfolgung aus einem Grund der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3.2.5. Zur behaupteten Gefährdung durch das frühere Assad-Regime, Wehrdienst und Reservedienst:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion unter bestimmten Umständen asylrelevant sein, insbesondere wenn dem Betroffenen wegen der Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird oder ihm eine unverhältnismäßige bzw. politisch motivierte Bestrafung droht. Entscheidend ist jedoch auch in diesen Fällen eine aktuelle, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende individuelle Verfolgung im Entscheidungszeitpunkt.
Eine aktuelle asylrelevante Verfolgung des BF durch das frühere Assad-Regime ist nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Der BF leistete seinen Wehrdienst in der früheren syrischen Armee bereits in den Jahren 2004 bis 2006 ab. Er war weder an Kampfhandlungen beteiligt noch militärisch exponiert. Eine neuerliche Einberufung, eine konkrete Reservedienstaufforderung, ein Fahndungsinteresse oder eine sonstige individuelle Verfolgung durch frühere syrische Militär- oder Sicherheitsbehörden wurde nicht glaubhaft gemacht.
Hinzu kommt, dass sich die maßgebliche politische und militärische Lage in Syrien seit dem Sturz des Assad-Regimes grundlegend verändert hat. Das frühere Assad-Regime übt keine Gebietshoheit mehr aus, die frühere syrische Armee und die früheren Sicherheitsapparate wurden aufgelöst. Damit fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, dass der BF aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch frühere Assad-Strukturen verfolgt würde.
3.2.6. Zum Vorbringen des BF betreffend das Raub- und Bedrohungsgeschehen im Jahr 2014:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure asylrelevant sein, wenn sie an einen Konventionsgrund anknüpft und der Herkunftsstaat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Bloße kriminelle Handlungen, private Konflikte oder allgemeine Sicherheitsrisiken begründen demgegenüber nur dann Asylrelevanz, wenn sie in einem der in der GFK genannten Gründe wurzeln oder dem Betroffenen ein solcher Grund zugeschrieben wird.
Auch aus dem vom BF geschilderten Raub- und Bedrohungsgeschehen aus dem Jahr 2014 ergibt sich keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr.
Der BF brachte vor, im Jahr 2014 auf einer Fahrt im Raum zwischen seinem Herkunftsgebiet und Idlib von bewaffneten Personen angehalten, geschlagen, gefesselt, beraubt und bedroht worden zu sein. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens handelt es sich dem Kern nach um einen schweren kriminellen Übergriff im damaligen Bürgerkriegskontext. Eine hinreichend konkrete Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist nicht erkennbar.
Der BF wurde nach seinem eigenen Vorbringen nicht wegen seiner Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Im Mittelpunkt des Geschehens standen vielmehr die Wegnahme eines Fahrzeuges, von Geld sowie nachfolgende Drohungen im Zusammenhang mit der Suche nach den Tätern bzw. dem Fahrzeug. Daraus ergibt sich keine politische, religiöse, ethnische oder sonst konventionsrelevante Zielrichtung.
Selbst wenn man zugunsten des BF davon ausgeht, dass er im Jahr 2014 tatsächlich Opfer eines schweren Raubüberfalls durch bewaffnete Personen wurde, handelt es sich dabei nach seinem eigenen Vorbringen primär um einen kriminellen Übergriff im damaligen Bürgerkriegskontext. Eine hinreichend konkrete Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist nicht erkennbar. Der BF wurde nicht wegen seiner Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt, sondern schilderte im Kern die Wegnahme eines Fahrzeuges, Geldes und nachfolgende Drohungen im Zusammenhang mit der Suche nach den Tätern bzw. dem Fahrzeug.
Das behauptete Ereignis liegt zudem mehr als zwölf Jahre zurück. Der BF hielt sich seither nicht mehr in Syrien auf. Konkrete Umstände, aus denen sich ableiten ließe, dass die damaligen Täter noch heute ein aktuelles, persönliches und zielgerichtetes Verfolgungsinteresse an ihm hätten, wurden nicht dargetan. Die Befürchtung, bei einer Rückkehr erneut Opfer krimineller Akteure, Entführungen oder allgemeiner Gewalt zu werden, betrifft die allgemeine Sicherheitslage und ist daher im Rahmen des subsidiären Schutzes zu prüfen. Sie begründet jedoch keine Verfolgung im Sinn des § 3 AsylG.
Auch eine Zurechnung dieses Vorbringens zur neuen syrischen Regierung, zur ehemaligen HTS, zur FSA/SNA oder zu sonstigen aktuellen Machthabern konnte nicht festgestellt werden. Die vom BF geschilderte Täterzuordnung blieb unscharf und wechselnd. Eine aktuelle staatliche oder quasi-staatliche Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Motiv ist daraus nicht ableitbar.
3.2.7. Zur illegalen Ausreise, Asylantragstellung und unterstellten oppositionellen Gesinnung:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei syrischen Staatsangehörigen nicht schematisch davon auszugehen, dass bereits die illegale Ausreise, der Auslandsaufenthalt oder die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland für sich allein eine asylrelevante Verfolgung begründen. Maßgeblich ist vielmehr eine einzelfallbezogene Prüfung, ob dem Betroffenen aufgrund zusätzlicher individueller Umstände, etwa wegen politischer Exponierung, familiärer Verbindung zu als oppositionell wahrgenommenen Personen, Wehrdienst- oder Desertionsbezug, Herkunft aus einem besonders verdächtigten Gebiet oder konkreter Rückkehrmodalitäten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird oder sonst Verfolgung aus einem Konventionsgrund droht. Dabei darf die Prüfung nicht auf die Herkunftsregion verengt werden, sondern hat sich auf den Herkunftsstaat insgesamt und gegebenenfalls auch auf Risiken bei der Einreise zu beziehen (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2022/18/0160; VwGH 22.06.2023, Ra 2023/18/0012; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151).
Dem BF droht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung allein wegen seiner Ausreise aus Syrien, seines langjährigen Aufenthaltes in der Türkei, seiner Weiterreise nach Europa oder seiner Asylantragstellung in Österreich.
Der BF war politisch nicht exponiert. Er brachte keine öffentliche oppositionelle Betätigung vor, war nicht Mitglied politischer Gruppierungen und trat weder in Syrien noch im Ausland öffentlich gegen die neue syrische Regierung, die ehemalige HTS oder sonstige maßgebliche Akteure auf. Es ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm allein wegen seines Auslandsaufenthaltes oder seines Asylantragstellung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.
Auch aus den herangezogenen Länderinformationen lässt sich nicht ableiten, dass jedem syrischen Rückkehrer allein wegen illegaler Ausreise oder Asylantragstellung im Ausland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Erforderlich wären zusätzliche individuelle Risikofaktoren. Solche zusätzlichen individuellen Risikofaktoren liegen beim BF nicht vor. Er war politisch nicht exponiert, brachte keine oppositionelle Tätigkeit vor, weist keinen aktuellen Wehrdienst-, Desertions- oder Reservedienstbezug auf, gehört keiner besonders gefährdeten Minderheit an und es ergaben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm im Fall einer Rückkehr allein wegen seiner Ausreise, seines Aufenthaltes in der Türkei, der Weiterreise nach Europa oder der Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.
3.2.9. Zur Zugehörigkeit zu Volksgruppe und Religion sowie zu sonstigen Konventionsgründen:
Der BF ist arabischer Sunnit. Es ist nicht festzustellen, dass arabische Sunniten in Syrien gegenwärtig allein wegen ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würden. Auch die EUAA Country Guidance hält fest, dass sunnitische Araber nicht bereits aufgrund ihrer bloßen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe typischerweise die Voraussetzungen für Flüchtlingsschutz erfüllen. Der BF gehört damit keiner Gruppe an, für die im konkreten Herkunftskontext bereits die bloße Zugehörigkeit eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung begründen würde.
Auch sonst ergaben sich keine Umstände, die eine Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung begründen könnten. Insbesondere war der BF weder politisch aktiv noch oppositionell exponiert, gehörte keiner besonders gefährdeten Minderheit an und brachte keine individuellen Merkmale vor, die sie aus Sicht der aktuellen Machthaber oder anderer Akteure in asylrelevanter Weise hervorheben würden.
Soweit der BF auf ein früheres Raub- und Bedrohungsgeschehen verwies, fehlt es an der erforderlichen Konventionskausalität und Aktualität.
3.2.10. Zur Abgrenzung allgemeiner Kriegs- und Notlagen von asylrelevanter Verfolgung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Verfolgungsgefahr ihre Ursache in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe haben; fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht in Betracht (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098). Ebenso stellen Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, für sich genommen keine Verfolgung im Sinn der GFK dar; in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen kann keine asylrelevante Verfolgung gesehen werden (vgl. VwGH 17.02.1993, 92/01/0605; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322; VwGH 08.06.2000, 99/20/0597).
Der BF schilderte nachvollziehbar, Syrien im Jahr 2014 vor dem Hintergrund des damaligen Kriegsgeschehens, allgemeiner Unsicherheit, zerstörter Lebensgrundlagen und fehlender Zukunftsperspektiven verlassen zu haben. Auch seine aktuellen Rückkehrbefürchtungen beziehen sich im Wesentlichen auf zerstörte Häuser, fehlende Infrastruktur, Minen und Blindgänger, fehlende medizinische Versorgung, Arbeitslosigkeit, Kriminalität, Entführungen und die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage. Diese Umstände sind ernst zu nehmen, knüpfen jedoch nicht an einen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe an. Sie begründen daher keine Asylberechtigung, sondern sind im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG zu würdigen.
3.2.11. Ergebnis zu § 3 AsylG:
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Syrien keine aktuelle, individuell-konkrete und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus einem Grund der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Weder das frühere Assad-Regime noch die neue syrische Regierung, die ehemalige HTS, die FSA/SNA oder sonstige bewaffnete Akteure haben ein feststellbares aktuelles asylrelevantes Verfolgungsinteresse am BF. Auch aus der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland, ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit oder sonstigen persönlichen Umständen ergibt sich keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3. 3 Zu Spruchpunkt II: Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. §8 AsylG:
3.3.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
3.3.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen.
Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.
Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, sowie zuletzt VwGH 28.6.2024, Ra 2022/19/0039).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52 ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81 ff).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. §8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine einzelfallbezogene Prüfung der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK vorzunehmen. Dabei sind die allgemeine Sicherheitslage, die humanitäre und wirtschaftliche Lage, die Versorgungssituation, die Erreichbarkeit des Herkunftsortes und die persönlichen Umstände des Betroffenen gemeinsam zu würdigen. Gerade bei Syrien hat der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, dass eine tragfähige Auseinandersetzung mit den aktuellen Länderinformationen und der konkreten Rückkehrsituation erforderlich ist (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Den Berichten von UNHCR und EUAA ist bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (vgl. VfSlg. 20.358/2019, 20.372/2020; VfGH 12.12.2019, E 2692/2019; VfGH 23.06.2021, E 865/2021; VfGH 07.10.2025, E 2503/2025).
3.3.3. Bezogen auf das gegenständliche Verfahren ergibt sich hieraus:
Wie bereits ausgeführt, konnte zwar nicht festgestellt werden, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine individuell-konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht. Die Rückkehrsituation des BF stellt sich jedoch aufgrund seiner individuellen Umstände in Verbindung mit der aktuellen Lage in Syrien, insbesondere im Gouvernement Latakia, als derart prekär dar, dass ihm eine Rückkehr derzeit nicht zugemutet werden kann.
Der BF stammt aus einem ländlichen Herkunftsraum im Gouvernement Latakia. Er hat Syrien bereits im Jahr 2014 verlassen und sich seither nicht mehr in seiner Herkunftsregion aufgehalten. Seine engsten familiären Bezugspersonen leben nicht in Syrien, sondern in der Türkei. In Syrien verfügt er über keine gesicherte Unterkunft, keinen tragfähigen familiären Empfangsraum und keine belastbare soziale Rückkehrstruktur. Auch eine verlässliche Wohnmöglichkeit in seiner Herkunftsregion konnte nicht festgestellt werden.
Zwar ist der BF gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er hat in Österreich durch seine Erwerbstätigkeit gezeigt, dass er grundsätzlich bereit und in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu bestreiten. Diese Arbeitsfähigkeit reicht im konkreten Fall jedoch nicht aus, um eine Rückkehrgefährdung auszuschließen. Der BF wäre bei einer Rückkehr nach Syrien nicht in einen bestehenden Haushalt, eine gesicherte Unterkunft oder ein tragfähiges soziales Netzwerk eingebunden, sondern müsste nach rund zwölfjähriger Abwesenheit seine Existenz in einem weiterhin fragilen Umfeld ohne reale Rückkehrbasis neu aufbauen.
Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass die Herkunftsregion des BF im Gouvernement Latakia weiterhin durch die Folgen des Kriegsgeschehens, beschädigte oder zerstörte Infrastruktur, Sicherheitsvorfälle, Kriminalität, Aktivitäten bewaffneter Akteure, Minen und explosive Kriegsrückstände sowie eine angespannte Wohn- und Versorgungslage geprägt ist. Die Sicherheitslage in Latakia hat sich zwar nach dem Höhepunkt der Gewalt im März 2025 wieder beruhigt, sie ist jedoch nicht als stabil oder für rückkehrende Personen ohne Unterkunft und ohne familiäre Unterstützung als unproblematisch anzusehen.
Auch die Rückkehrsituation nach Syrien ist weiterhin fragil. Rückkehrer sind in besonderem Maß auf Unterkunft, familiäre oder soziale Unterstützung, Zugang zu Grundversorgung, Erwerbsmöglichkeiten und lokale Sicherheit angewiesen. Gerade diese Voraussetzungen fehlen dem BF. Er hätte weder in seinen Herkunftsorten noch in einem anderen konkret feststellbaren Landesteil Syriens eine gesicherte Grundlage, auf der er seine elementare Existenz aufbauen könnte.
Eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit, insbesondere in Damaskus, ist ihm unter den festgestellten Umständen ebenfalls nicht zumutbar. Er stammte nicht aus Damaskus, war dort nicht wohnhaft und verfügt dort über keine gesicherte Unterkunft, keine nahen Angehörigen, kein tragfähiges soziales Netzwerk und keine konkrete Erwerbszusage. Die bloße theoretische Möglichkeit, sich als arbeitsfähiger Mann in einem urbanen Raum niederzulassen, reicht angesichts der fehlenden Unterkunft, fehlenden Unterstützung, langen Abwesenheit und schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht aus.
In der Gesamtbetrachtung würde der BF bei einer Rückkehr nach Syrien daher nicht bloß mit allgemeinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert, sondern mit einer individuell verdichteten existenzbedrohenden Lage. Ausschlaggebend ist die kumulative Wirkung seiner langen Abwesenheit, des fehlenden familiären Empfangsraums, der fehlenden gesicherten Unterkunft, der nicht belastbar verfügbaren Rückkehrbasis im ländlichen Herkunftsraum Latakia, der weiterhin angespannten Sicherheits- und Versorgungslage sowie der fehlenden zumutbaren innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit.
Vor diesem Hintergrund ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Syrien derzeit ein ernsthafter Schaden drohen würde. Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Fallgegenständlich ist maßgeblich, dass der BF aus einem ländlichen Herkunftsraum im Gouvernement Latakia stammt, Syrien seit 2014 nicht mehr betreten hat, über keine gesicherte Unterkunft und keinen tragfähigen familiären Empfangsraum in Syrien verfügt und seine engsten Angehörigen in der Türkei leben. Seine Rückkehr würde daher nicht in eine vorhandene Wohn- und Versorgungsstruktur erfolgen. Hinzu treten die weiterhin fragile Sicherheitslage in Latakia, die dokumentierten Vorfälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, Entführungen und Kriminalität, die Gefahr durch explosive Kriegsrückstände sowie die angespannte Wohn-, Versorgungs- und Reintegrationslage für Rückkehrer.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und der BF andererseits unbescholten ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG stattzugeben und dem BF ist der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen.
3.4. Zu Spruchpunkt III: Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem BF wird jeweils mit gegenständlichem Erkenntnis der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. dazu VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281; VwGH 27.04.2016, Ra 2015/05/0069; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281) zu erteilen ist.
3.5. Zu Spruchpunkt IV: Behebung der Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide:
Im gegenständlichen Fall ist dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, sind die Spruchpunkte III bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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