Bundesverwaltungsgericht L506 2314356-2

L506 2314356-2Tribunal Administrativo Federal9 de jun. de 2026

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht L506 2314356-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L506.2314356.2.00

Spruch

L506 2314356-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, § 8 Abs. 1, § 57 AsylG 2005 idgF, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend kurz: BF), eine jordanische Staatsangehörige, reiste mit ihren Brüdern ( XXXX , XXXX und XXXX ) in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie und die genannten Familienangehörigen am XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

2. Anlässlich der Erstbefragung am XXXX führte die Beschwerdeführerin zum Grund für ihre Ausreise an, dass sie im 9.oder 10. Monat des Jahres XXXX von ihrem Ehemann mit einem anderen Mann erwischt worden sei. Dieser habe sie geschlagen, ihr die Kinder weggenommen und den Vorfall ihren Eltern erzählt. Sie sei zu ihren Eltern gezogen. Eine Woche später habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben, sie seien getrennt worden und sie habe auf all ihre Rechte verzichten müssen. Sie sei ca. 7 Monate bei ihren Eltern gewesen und sei dort von ihrem Vater, ihren Onkeln, Tanten und Cousin erniedrigt, geschlagen und misshandelt worden. Sie sei immer wieder in ihr Zimmer oder in das WC gesperrt worden. Eines Tages sei ihr Vater mit seinem Bruder in ihr Zimmer gekommen und habe ein Messer in der Hand gehabt. Sie hätten die BF umbringen wollen. Ihre zwei mitgereisten Brüder seien ihr zu Hilfe gekommen und hätten den Vater und den Onkel geschlagen; daraufhin seien sie weggelaufen und geflüchtet und hätten in XXXX ein Zimmer gemietet, wo sie einen Monat verblieben seien. In dieser Zeit hätten sie mehrmals Kontakt zu ihrer Tante gehabt, diese sei gleichzeitig die Frau des Onkels, der die BF habe töten wollen. Sie glauben, dass diese ihrem Onkel und dem Vater alles erzählt hätte. Einen Tag vor der Ausreise, am XXXX seien ihr Vater und mehrere Onkel und Verwandte zu ihrer Wohnung gekommen und sie hätten noch rechtzeitig über die Rückseite des Hauses flüchten können. Ihre Mutter habe ihnen am Telefon mitgeteilt, dass sie Jordanien verlassen müssen, da der Vater sie töten wolle. Sie habe ihnen Geld, Gold und die Reispässe zukommen lassen. Am XXXX seien sie per Flugzeug in die Türkei gelangt. Im Rückkehrfall würden die BF und ihre Brüder vom Vater getötet werden.

3. Am XXXX erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Die Beschwerdeführerin schilderte, dass sie 8 Monate nach der Scheidung von ihrem Mann bei ihrer Familie und einen Monat vor der Ausreise in XXXX gelebt habe. Zu ihrem Ausreisegrund erklärte die BF, sie habe ihren Mann betrogen und sei von ihrem Mann mit einem anderen Mann zu Hause erwischt worden. Er habe sie geschlagen und ihre Familie informiert. Ihr Vater sei gekommen und habe sie auch geschlagen. Ihr Schwager habe über ihnen gewohnt und ihr die Kinder weggenommen; sie habe diese seither nicht mehr gesehen. Sie sei bewusstlos geworden und dann im Badezimmer ihrer Familie aufgewacht. Auch ihre Onkel hätten davon erfahren und es seien viele Leute bei ihnen gewesen und hätten geschrien. 8 Monate sei sie bei ihrer Familie geblieben, ihre beiden Brüder hätten geholfen, es zu überleben. Irgendwann habe sie von ihrem Vater und ihrem Onkel XXXX in ihrem Zimmer gehört, dass sie die Ehre schützen und sie töten wollen. Ihre Brüder hätten dies verhindert und sich mit ihrem Onkel geschlagen uns sie seien nach XXXX geflüchtet. Einmal seien ihre Onkel auch in XXXX gewesen und hätten eine Waffe dabei gehabt. Sie seien geflohen und hätten mit der Mutter telefoniert und diese habe ihnen geraten, Jordanien zu verlassen und habe gesagt, dass sie ihnen die Reisepässe schicken werde und sie seien in die Türkei gereist. Im Rückkehrfall habe sie Angst vor ihrer Familie.

4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VTG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig sei (Spruchpunkt IV und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Nach Wiederholung des Vorbringens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Familienangehörigen (Brüder) stellte das BFA hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe fest, dass die BF und ihre Brüder diese aufgrund von Ungereimtheiten in ihren Angaben nicht haben glaubhaft machen können.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.

Zu den Spruchpunkten III.-VI. hielt das BFA u.a. fest, dass nach Interessensabwägung die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die Beschwerdeführerin keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. XXXX 5. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom XXXX wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und sie über ihre Verpflichtung zur Ausreise informiert.

6. Gegen den oa. Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom XXXX binnen offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Die Beschwerdeführerin führte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen ins Treffen. Neu wurde vorgebracht, dass die BF während ihrer Ehe häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei und aufgrund ihrer Erfahrungen nicht mehr an den Islam glaube. Die BF werde aufgrund ihrer Einstellung zum Glauben und Haltung gegenüber Traditionen von ihrer Familie als Ehebrecherin und Schande angesehen. Es erfolgten Ausführungen zu den Themen Atheismus, Christen muslimischer Herkunft und Konversion sowie zur Thematik Frauen, Ehrenmord, geschlechtsspezifische Gewalt und Zwangsverheiratung. Des Weiteren habe das BFA eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung und eine unschlüssige Beweiswürdigung durchgeführt. Letztlich wurde darauf verwiesen, dass der Staat nicht willens und in der Lage sei, die BF vor Verfolgung zu schützen, was durch die angeführten Länderbrichte belegt werde und erhalte die BF aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (de facto alleinstehenden) Frau keinen staatlichen Schutz.

Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge

-) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – inklusive der nochmaligen Einvernahme der Beschwerdeführerin – anberaumen;

-) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen;

-) in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zuerkennen;

-) den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis V. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird;

-) in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;

7. Die gegenständliche Beschwerde langte samt bezug habenden Verwaltungsakt am XXXX in der hg. Gerichtsabteilung ein.

8. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden.

9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

10. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die behördlichen Verwaltungsakte unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF, des Bescheidinhaltes und des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie durch die Durchführung der genannten mündlichen Verhandlung. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA und dem BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Beschwerdeführerin

1.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.

Die Beschwerdeführerin ist jordanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin gehört der arabischen Volksgruppe an und ist der muslimischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Arabisch. Sie stammt aus der Provinz Al Zaqua, Region XXXX Sie hat einen 9jährige Schulausbildung, jedoch keine Berufsausbildung absolviert und ging in Jordanien keiner Beschäftigung nach.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin geschieden und Mutter zweier Kinder ist.

Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin leben in Jordanien.

1.1.2. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihren Brüdern XXXX und XXXX legal aus ihrem Herkunftsstaat aus und über die Türkei (Aufenthalt 4 Monate), Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und die Slowakei illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Mit Erkenntnissen des BVwG, GZ. XXXX und XXXX , vom heutigen Tag wurden die Beschwerden der Brüder der BF als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich – abgesehen von den beiden genannten Brüdern - keine Verwandten oder sonstige Angehörige, sie verfügt jedoch über freundschaftliche Kontakte.

Die Beschwerdeführerin besucht im österreichischen Bundesgebiet einen Deutschkurs, sie hat jedoch keine entsprechenden Prüfungen absolviert. Sie verfügt über einfache Deutschkenntnisse.

Die Beschwerdeführerin ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation und geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und befindet sich in keiner medizinischen Behandlung. Sie ist arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung; sie ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer außerehelichen Beziehung von ihrer Kernfamilie und weiteren Verwandten misshandelt, erniedrigt und mit dem Tode bedroht wurde. Auch pro futuro kann keine solche Gefährdung der BF festgestellt werden. Ebensowenig konnte eine Misshandlung und Bedrohung ihrer Brüder mit dem Tod festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vom Islam abgefallen ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solche zu erwarten hätte.

Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat festgestellt werden.

Aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Jordanien und der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin besteht keine reale Rückkehrgefährdung.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

1. Politische Lage

Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie (AA 3.2.2022a) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (USDOS 20.3.2023). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Designierter Thronprinz ist sein 1994 geborener Sohn Hussein bin Abdullah. Die königliche Familie der Haschemiten beruft sich auf ihre Abstammung vom Propheten Mohammed. König Abdullah genießt zudem als Hüter der heiligen islamischen Stätten in Jerusalem besondere Legitimität in der jordanischen Bevölkerung (CRS 23.6.2023). Der Islam ist Staatsreligion (FH 2023). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 16.1.2024).

Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, weil der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Damit Gesetze auch in Kraft treten können, müssen diese vorher vom König gebilligt werden. Zudem kann er das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 23.6.2023). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen (Carnegie 1.3.2022; vgl. FH 2023). Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022).

Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 2023). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 2023). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus, sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem Unabhängige mit Verbindungen zu Stämmen gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 2023).

Die letzte Wahl, die inmitten der COVID-19-Pandemie am 10. November 2020 stattfand, hatte mit 29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die Demokratie, doch die dahinterstehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von politischem Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf die Besorgnis der Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022).

Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen die meisten Sitze. Das politische System - einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler - schränkt die Möglichkeiten einer parteibasierten Opposition, signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) und ihr Verbündeter, die Islah-Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 8,7 % der Sitze im Repräsentantenhaus (FH 2023).

In den Wahlen wurden kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der König Bisher al-Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen kann. Zuvor beobachteter Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 noch häufiger, was teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist (FH 2023).

Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht. In Lokalwahlen konnten Frauen rund 27 % aller Sitze in unterschiedlichen Räten für sich beanspruchen (FH 2023).

Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. 30 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 23.6.2023). Besonders deutlich wurde dies nach dem brutalen Angriff der Hamas am 7. Oktober 2023 und der darauffolgenden militärischen Reaktion Israels im Gazastreifen. Da ein erheblicher Teil der jordanischen Bevölkerung palästinensischer Herkunft ist, ist die politische Atmosphäre besonders angespannt. Seit Beginn des Krieges kommt es regelmäßig - vor allem nach den Freitagsgebeten - zu teilweise emotional aufgeheizten Demonstrationen. Unter anderem wird von Zwischenfällen wie brennenden Autoreifen, Vandalismus, Sachbeschädigungen und Zusammenstößen mit Sicherheitskräften berichtet. Trotz alldem entspricht die offizielle Haltung Jordaniens der Stimmung innerhalb der Bevölkerung. Nebst einem totalen Zusammenbruch der Kommunikation zwischen Jordanien und Israel, haben der jordanische König sowie führende Politiker die israelische Militäraktion im Gazastreifen wiederholt verurteilt. Man befürchtet u.a. ein Erstarken der Hamas im eigenen Land und den möglichen Zustrom palästinensischer Flüchtlinge aus dem Gazastreifen (Washington Institute 22.12.2023). Daher fordert Jordanien regelmäßig ein Kriegsende und eine ernsthafte Umsetzung der Zwei-Staaten-Lösung (Washington Institute 22.12.23; vgl. Al-Jazeera 6.1.2024).

Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Gastländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022; vgl. CRS 23.6.2023).

Die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga Mitte Mai ging Hand in Hand mit einer Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Syrien und Jordanien. Im vergangenen Sommer besuchte der jordanische Außenminister den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad. Jordanien erhofft sich dadurch unter anderem eine freiwillige Rückkehr syrischer Flüchtlinge zu ermöglichen und den illegalen Drogenhandel an der syrisch-jordanischen Grenze in Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden bekämpfen (Arab News 22.10.2023). Die Jordanier kämpfen an der syrisch-jordanischen Grenze gegen den Schmuggel mit der Droge Captagon, die den Nahen Osten geradezu überschwemmt. Damit finanziert sich das Assad-Regime. Die Hoffnung der Araber auf Verbesserung durch die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga hat sich nicht erfüllt (Der Standard 25.1.2024).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022a): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 16.1.2024

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.2.2022b): Jordanien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-portrait/218042, Zugriff 16.1.2024

-Al-Jazeera (6.1.2024): Jordan’s King Abdullah II presses Blinken to push for a ceasefire in Gaza, https://www.aljazeera.com/news/2024/1/7/jordans-king-abdullah-ii-presses-blinken-to-push-for-a-ceasefire-in-gaza, Zugriff 6.1.2024

-Arab News (22.10.2023): How Jordan and Syria can cooperate to improve relations, https://www.arabnews.com/node/2395876, Zugriff 26.1.2024

-BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (16.1.2024): Jordanien, Stand 16.01.2024 (Unverändert gültig seit: 19.10.2023), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 16.1.2024

-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 16.1.2024

-Carnegie – Carnegie Endowment for International Peace (1.3.2022): Constitutional Amendments in Jordan, https://carnegieendowment.org/sada/86538, Zugriff 8.7.2022

-CRS – Congressional Research Service (23.6.2023): Jordan: Background and U.S. Relations, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33546.pdf, Zugriff 16.1.2024

-Der Standard (21.1.2024): Brisante Konflikte im Schatten des Gaza-Kriegs, https://www.derstandard.at/story/3000000204029/brisante-konflikte-im-schatten-des-gaza-kriegs, Zugriff 24.1.2024

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 16.1.2024

-KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (2.2021): Jordan’s 2020 Parliamentary Election: Settling for the Status Quo, https://www.kas.de/documents/279984/280033/Elections+Article.pdf/4504ba80-43e8-1e18-c5ef-0fd525b30e01?version=1.2t=1614079882642, Zugriff 14.7.2022

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 16.1.2024

-Washington Institute – Fikra Forum (22.12.2023): What Does the War in Gaza Mean for Jordan's National Security?, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/what-does-war-gaza-mean-jordans-national-security, Zugriff 16.1.2024

2. Sicherheitslage

Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024).

Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024).

Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2024): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand - 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008,Zugriff 22.1.2024

-BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (22.1.2024): Jordanien, Stand 22.01.2024 (Unverändert gültig seit: 19.10.2023) – Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien, Zugriff 22.1.2024

-The New Arab (17.1.2024) - Syria Insight: Captagon drug trade sees tense stand-off with Jordan, https://www.newarab.com/analysis/syria-insight-captagon-drug-trade-sees-jordan-stand, Zugriff 22.1.2024

3. Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022).

Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)

Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022).

Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023).

Obwohl das Kriegsrecht 1991 aufgehoben wurde, werden bestimmte Straftaten, die die Staatssicherheit berühren, immer noch vor den vom jordanischen Militär verwalteten Staatssicherheitsgerichten (SSC) verhandelt. Zu diesen Straftaten gehören Spionage, Bestechung von Amtsträgern, Drogen- und Waffenhandel, Schwarzhandel und "Sicherheitsdelikte". Die Fälle werden in der Regel von Militärrichtern verhandelt (USDOS o.D.). Gegen Urteile des SSC kann beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden (USDOS 20.3.2023).

Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen mit Bezug zur Staatssicherheit öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 20.3.2023).

Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 23.1.2024

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 23.1.2024

-FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 16.1.2024

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 23.1.2024

-ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 23.1.2024

-United States Embassy in Jordan [USA] (o.D.): Jordanian Legal System, https://jo.usembassy.gov/u-s-citizen-services/local-resources-of-u-s-citizens/attorneys/jordanian-legal-system/, Zugriff 1.2.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 1.2.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024

4. Sicherheitsbehörden

Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023).

Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).

Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023).

Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).

Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 20.3.2023).

Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 20.3.2023). Diesbezüglich verweisen Menschenrechtsanwälte jedoch auf Unklarheiten im Strafgesetzbuch und fordern nebst einer klaren Definition des Folterbegriffes verbesserte Richtlinien im Kontext von Strafvollstreckungen. Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 2023).

Amnesty International (AI) zufolge, wurden im Jahr 2022 bei Foltervorwürfen „keine umgehenden, unparteiischen und unabhängigen Untersuchungen“ eingeleitet. In diesem Fall bezieht sich AI konkret auf den Tod des Inhaftierten Zaid Sudqi Ali Dabash am 6.September 2022. Nach Angaben des Familienanwalts wies der Leichnam Folterspuren auf (AI 28.3.2023), nachdem die Familie auf eine zweite Autopsie durch unabhängige Ärzte bestanden hatte. Laut USDOS hatten die jordanischen Justizbehörden wegen eines Fluchtversuchs Gewalt angewendet. In einer ersten Autopsie durch die Behörden war Folter als Todesursache ausgeschlossen worden. Laut jordanischen Medien wurden im Fall Dabash acht Beamte wegen Folter und Körperverletzung angeklagt. Von Seiten der jordanischen Behörden gab es dazu jedoch keine Stellungnahme (USDOS 20.3.2023). Kritisiert wurde, dass der Fall als Menschenrechtsverletzung an ein Militärgericht und nicht an ein Zivilgericht übergeben wurde (AI 28.3.2023).

Laut Angaben des Direktorats für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) wurden im Jahr 2022 91 Beschwerden gegen Beamte wegen angeblicher Schädigung (ein geringerer Vorwurf als Folter, bei dem kein Vorsatz nachgewiesen werden muss) gemeldet; 36 Beschwerden wurden an die Gerichte weitergeleitet. Das Büro für Menschenrechte und Transparenz meldete, dass im selben Zeitraum 29 Anschuldigungen (im Vorjahr 12) wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren eingegangen seien (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Jordan 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089544.html, Zugriff 10.1.2024

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 10.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 10.1.2024

6. Korruption

Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 47/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 61. von 180 Plätzen (TI 2023; vgl. TI 31.1.2023). Demnach hat Jordanien im Vergleich zu den Vorjahren zwei Punkte verloren. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Regierung ist somit aufgrund vermehrter Einschränkungen gestiegen. Grund dafür ist vor allem die Verhängung des Ausnahmezustands während der COVID-19-Pandemie und das damit verbundene Vorgehen gegen Zivilgesellschaft und Journalisten, die Kritik an der Regierung äußerten (TI 31.1.2023). Dabei wurden in vergangenen Jahren Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit einzuschränken. Hinzu kommt, dass die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Parlament, die Korruption und die seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen verzögern (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es zudem schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten das auf einen mangelnden Zugang, ineffiziente Aktenführung und auf die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (JIACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgungen gibt es allerdings selten, vor allem wenn es sich um hochrangige Beamte handelt (FH 2023). Behörden zeigten jedoch in den letzten Jahren eine zunehmende Bereitschaft, Ermittlungen wegen Korruption im öffentlichen Dienst einzuleiten. Im Laufe des Jahres 2022 wurden zahlreiche lokale Beamte sowie der ehemalige Präsident der jordanischen Phosphat- und Bergbaugesellschaft, Walid al-Kurdi, verurteilt. Im September 2022 bestätigte das jordanische Berufungsgericht erstinstanzliche Verurteilungen lokaler Beamter, die in einen Korruptionsfall im Zusammenhang mit illegaler Tabakproduktion und Schmuggel verwickelt waren (USDOS 20.3.2023).

Die Nutzung von familiären, geschäftlichen und anderen persönlichen Verbindungen zur Förderung persönlicher wirtschaftlicher Interessen ist weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Dieses Phänomen ist in Jordanien auch als „Wasta-Netzwerk“ bekannt. Diese Art der Vetternwirtschaft führt z.B. dazu, dass Unternehmen und Sektoren nur Personen aus der gleichen Gemeinschaft einstellen. Die Regierung war bislang nicht in der Lage, das Erbe der mit der Elite verbundenen Privilegien und Wasta-Netzwerke zu überwinden und gleichzeitig Sparmaßnahmen zu ergreifen. Da die Korruption in Jordanien immer stärker wahrgenommen wird, fühlen sich große Teile der jordanischen Gesellschaft von der herrschenden Klasse und der von ihr gesteuerten Wirtschaftspolitik entfremdet (FES 10.2020).

Quellen:

-FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (10.2020): Jordan, International and Financial Institutions and Social Justice, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/amman/16643.pdf, Zugriff 11.1.2023

-FH – Freedom House (2023): Jordan, https://freedomhouse.org/country/jordan/freedom-world/2023, Zugriff 11.1.2023

-TI – Transparency International (31.1.2023): CPI 2022 for Middle East North Africa, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2022-middle-east-north-africa-corruption-fuels-ongoing-conflict, Zugriff 10.1.2024

-TI – Transparency International (2023): Jordan – Corruption Perception Index, Jordan - Transparency.org, Zugriff 10.01.2024

-TI – Transparency International (25.1.2022): CPI 2021 for Middle East North Africa, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2021-middle-east-north-africa-systemic-corruption-endangers-democracy-human-rights, Zugriff 11.1.2023

-USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.1.2023

-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 11.1.2023

7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen sind mit einigen Einschränkungen im Land tätig. Das Gesetz gibt der Regierung die Möglichkeit, die inneren Angelegenheiten der NGOs zu kontrollieren (USDOS 20.3.2023). Das Ministerium für soziale Entwicklung verfügt über weitreichende Aufsichtsbefugnisse über die Tätigkeit der NGOs. Es ist befugt, die Registrierung und die Beantragung ausländischer Mittel zu verweigern und kann Organisationen auflösen, die es für bedenklich hält. Die Vorstandsmitglieder von NGOs müssen von staatlichen Sicherheitsbeamten überprüft werden. In der Praxis werden diese Vorschriften auf undurchsichtige und willkürliche Weise angewandt (FH 2023).

In Jordanien sind NGOs im Allgemeinen in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und öffentlich darüber zu berichten, obwohl Regierungsbeamte nicht immer kooperativ sind. Zudem wurden, nach Aussage lokaler Quellen, im Jahr 2022 die Telefone von fast 200 jordanischen Aktivisten, Journalisten, Politikern und Regierungsbeamten durch die Spionagesoftware Pegasus überwacht (USDOS 20.3.2023)

Viele offizielle zivilgesellschaftliche Organisationen in Jordanien konzentrierten sich anfangs hauptsächlich auf karitative und Hilfstätigkeiten. Nach dem Beitritt Jordaniens zu internationalen Übereinkommen wie beispielsweise dem UN-Übereinkommen über bürgerliche und politische Rechte wurden einige Organisationen gegründet, um die Öffentlichkeit für die Menschenrechte, einschließlich des Versammlungs- und Vereinigungsrechts, zu sensibilisieren (ICNL 12.1.2024).

Das Gesetz verlangt, dass der Gouverneur mindestens 48 Stunden vor der Abhaltung von Sitzungen oder Veranstaltungen lokaler oder internationaler NGOs darüber informiert wird. Mehrere NGOs berichteten, dass Hotels vor der Durchführung von Schulungen, privaten Treffen oder öffentlichen Konferenzen von ihnen die Vorlage eines entsprechenden Genehmigungsschreibens des Gouverneurs verlangten, wobei derartige Genehmigungen durchaus auch verweigert wurden. Ohne Genehmigungsschreiben der Regierung wurden die Veranstaltungen und Schulungen von den Hotels abgesagt. In einigen Fällen verlagerten NGOs die Veranstaltungen und Schulungen in private Büros. NGOs können ihre Aktivitäten freier durchführen, wenn sie Videokonferenzsoftware verwenden, weil die Behörden diese Online-Plattformen nicht zensieren können (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://freedomhouse.org/country/jordan/freedom-world/2023, Zugriff 23.1.2024

-ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://freedomhouse.org/country/jordan/freedom-world/2023, Zugriff 23.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 23.1.2024

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vgl. OHCHR 14.11.2023).

Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).

Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). (Anm.: Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)

Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternimmt, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich. Fehlende Transparenz bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren verstärkten innerhalb der Bevölkerung den Eindruck von Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023).

NGOs meldeten einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch den Geheimdienst d GID (General Intelligence Directory) und durch die Strafverfolgungsbehörde PSD (Public Security Directorate) Örtliche NGOs berichteten, dass Folterungen in Haftanstalten weiterhin bestehen, Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht melden. Die Behörden beschränken den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen. Zudem melden NGOs weitverbreitete Misshandlungen Inhaftierter durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).

Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2023 schätzungsweise 49.000 ausländische Hausangestellte, vor allem von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahmung von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 11.1.2024).

Die jordanische Regierung nutzte die Notstandsbefugnisse des aufgrund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustandes aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde die Lehrergewerkschaft, deren 140.000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige ihrer Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman die Organisation auf, die erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022).

Quellen:

-Al-Jazeera (18.2.2022): ‚Elephant in the room‘: Jordanian women and equal rights, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/18/elephant-in-the-room-jordanian-womens-struggle-for-rights, Zugriff 26.1.2024

-APF – Asia Pacific Forum (20.5.2023): Jordan - Jordan National Centre for Human Rights, https://www.asiapacificforum.net/members/jordan/, Zugriff 26.1.2024

-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 26.1.2024

-CSO – Guide to Civil Society Organizations in Jordan (o.D.): Human Rights Organizations, http://www.civilsociety-jo.net/en/organizations/16/human-rights-organizations, Zugriff 26.1.2024

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 26.1.2024

-ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (12.1.2024): Civic Freedom Monitor – Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 26.1.2024

-OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (Autor: jordanische NGOs) (31.12.2021): Mid-term report on Jordan’s Commitment to Implement the Recommendations of the Universal Periodic Review for Human Rights (UPR), https://www.ohchr.org/sites/default/files/2021-12/Mid-term-report-on-Jordan-Commitment.docx, Zugriff 26.1.2024

-OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (14.11.2023): Summary of stakeholders’ submissions on Jordan - Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/45/JOR/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102643/G2323450.pdf, Zugriff 26.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 26.1.2024

9. Meinungs- und Pressefreiheit

Das jordanische Recht verbietet Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 11.1.2024). Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern und staatsanwaltlich erlassene Nachrichtensperren zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken (USDOS 20.3.2023).

Die jordanischen Mediengesetze sind im Allgemeinen restriktiv, vage und werden willkürlich durchgesetzt. (FH 2023). Sämtliche Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und durch die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Journalisten werden routinemäßig verhaftet, wenn sie gegen solche Vorschriften verstoßen. Sie sind jedoch nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur (FH 2023).

Die Regierung verfügt über die Mehrheit der Sitze im Aufsichtsrat der führenden halbamtlichen Tageszeitung al-Rai und über einen Teil der Sitze im Aufsichtsrat der Tageszeitung ad-Dustour. Nach Angaben von Verfechtern der Pressefreiheit muss die Medienabteilung des GID (der Geheimdienst General Intelligence Directorate) die Chefredakteure der regierungsnahen Zeitungen genehmigen. Medienbeobachter stellten fest, dass das staatliche jordanische Fernsehen und Radio und die jordanische Nachrichtenagentur bei der Berichterstattung über kontroverse Themen nur den Standpunkt der Regierung wiedergeben (USDOS 20.3.2023).

Es gab laut US-amerikanischem Außenministerium glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht. Das Gesetz schreibt die Lizenzierung und Registrierung von Online-Nachrichten-Websites vor und macht Redakteure für die Leserkommentare auf ihren Websites verantwortlich. Zudem wird von den Website-Besitzern verlangt, dass sie der Regierung die persönlichen Daten ihrer Nutzer zur Verfügung stellen. Außerdem schreibt es auch vor, dass Chefredakteure Mitglieder des jordanischen Presseverbandes (JPA) sein müssen. Das Gesetz gibt den Behörden ausdrücklich die Befugnis, Webseiten zu blockieren und zu zensieren. Das Presse- und Veröffentlichungsgesetz erlaubt es dem Medienbeauftragten, Webseiten ohne Gerichtsbeschluss zu sperren (USDOS 20.3.2023).

Gemäß der Gesetzgebung zur Cyberkriminalität können Internetnutzer mit Geld- oder Gefängnisstrafen von bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn sie wegen Verleumdung in Online-Kommentaren verurteilt werden. Im August verkündeten die jordanischen Behörden ein neues repressives Gesetz zur Cyberkriminalität, das die freie Meinungsäußerung im Internet weiter zu untergraben droht. Es bedroht zusätzlich das Recht der Internetnutzer auf Anonymität und führt eine neue Behörde zur Überwachung sozialer Medien ein, die den Weg für eine verstärkte Online-Zensur bahnen könnte (HRW 11.1.2024).

Zwischen März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten teilweise aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Cyberkriminalität verhaftet (FH 2023) (Anm.: für mehr Informationen siehe Kapitel „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“).

Quellen:

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024

10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2023), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).

Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen müssen seit einem im März 2011 geänderten Gesetz nicht mehr von der Regierung genehmigt werden. Es ist aber weiterhin eine Genehmigung des Innenministeriums oder des General Intelligence Directorate (GID) einzuholen (HRW 11.1.2024). Das Innenministerium hat geplante öffentliche Veranstaltungen ohne Vorankündigung oder Erklärung abgesagt. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Die Sicherheitskräfte sind dafür bekannt, dass sie gewaltsam gegen Demonstranten vorgehen (FH 2023).

Im März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten, die an Demonstrationen beteiligt waren, aufgrund vager Bestimmungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz zur Verhinderung von Cyberkriminalität verhaftet. Mit diesen Verhaftungen wollte die Regierung regierungsfeindliche Demonstrationen und Sitzstreiks verhindern, mit denen gegen die Regierungskorruption, die Auflösung der Lehrergewerkschaft und das Gedenken an die Protestbewegung von 2011 protestiert werden sollte. Im Dezember kam es auch zu Protesten gegen gestiegene Kraftstoff- und Lebenshaltungskosten. Dabei kam es zu Ausschreitungen und anderen gewalttätigen Aktionen, bei denen ein Polizeibeamter getötet wurde (FH 2023).

Die Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht mehreren Ministerien das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt den Ministerien außerdem signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, letztere aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium für soziale Entwicklung über Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Vorstandsmitglieder benötigen eine Sicherheitsfreigabe des Innenministeriums (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz sieht Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Verstöße gegen diese Vorschriften vor. Das Ministerium für soziale Entwicklung ist gesetzlich befugt, in die Aktivitäten von NGOs einzugreifen und bei Verstößen gegen das Gesetz Verwarnungen auszusprechen. In der Bevölkerung ist der Verdacht weit verbreitet, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und Menschenrechtsorganisationen unterwandert und dass die Sicherheitsdienste politische und zivilgesellschaftliche Konferenzen und Treffen überwachen (USDOS 20.3.2023).

Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anm.: eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen und 2016 geschlossen. Die Regierung ließ ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zu. Dadurch wurden die bereits bestehenden Spaltungen verschärft und die Organisation politisch geschwächt. Im Jahr 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die IAF nahm trotz dieses Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 2023).

Quellen:

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 25.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024

11. Haftbedingungen

Die Bedingungen in den 17 Gefängnissen des Landes sind unterschiedlich: alte Einrichtungen weisen schlechte Bedingungen auf, während neue Gefängnisse internationalen Standards entsprechen. Internationale Nichtregierungsorganisationen und Rechtshilfeorganisationen weisen auf Probleme wie Überbelegung, begrenzte medizinische Versorgung, unzureichende Rechtshilfe für die Insassen und begrenzte soziale Betreuung der Insassen und ihrer Familien hin. Obwohl in allen Haftanstalten eine medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, beklagt das medizinische Personal, dass es in den Haftanstalten im ganzen Land an angemessenen medizinischen Einrichtungen, Material und Personal mangelt. Gefangene beklagen sich über Einzelhaft, Isolation und lange Untersuchungshaft von bis zu sechs Monaten. Lokale und internationale NGOs erhielten Berichte über Misshandlungen, Missbrauch und Folter in den Hafteinrichtungen des GID (General Intelligence Directorate). Insgesamt werden die Bedingungen in den Frauenvollzugsanstalten als besser eingeschätzt als in denen für Männern (USDOS 20.3.2023).

Lokale Gouverneure nutzen weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbrechensverhütung von 1954, um Personen unter Umgehung des Strafverfahrensrechts bis zu ein Jahr lang in Verwaltungshaft zu nehmen. Die nationale jordanische Menschenrechtsinstitution (NCHR) berichtet diesbezüglich, dass die Anzahl der betroffenen Inhaftierten zwischen 2020 und 2021 (von 21.322 auf 2258) äußerst stark gesunken ist. Jordanien ist nach wie vor eines der wenigen Länder, das Personen aufgrund von Schulden inhaftiert. Nachdem der pandemiebedingte Ausnahmezustand 2023 aufgehoben wurde, endete auch die damit verbundene Aussetzung von Inhaftierungen bei Schuldbeträgen über 7.000 US-Dollar. In weiterer Folge, so Human Rights Watch, mussten Zehntausende Jordanier Kredite aufnehmen, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen (HRW 11.1.2024).

Die Behörden haben weitere Schritte unternommen, um Alternativen zu Gefängnisstrafen für gewaltlose Straftäter zu nutzen. Beispielsweise wurden 2022 rund 1400 Ersttäter zu gemeinnütziger Arbeit anstelle von Haftstrafen verurteilt. Überdies wurden auch zahlreiche Hausarreste oder Reiseverbote als Haftersatz ausgesprochen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 16.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 16.1.2024

12. Todesstrafe

Das jordanische Strafrecht sieht die Todesstrafe vor, die auch weiterhin verhängt wird (AA 22.1.2024; vgl. AI 16.5.2023). Jordanischen Medienberichten zufolge ist die Todesstrafe seit 2017 jedoch ausgesetzt. Dennoch gibt es weiterhin 260 Gefangene, darunter 21 Frauen, die rechtskräftig zum Tode verurteilt wurden. Für die Vollstreckung der Todesstrafe ist laut Gesetz die Zustimmung des jordanischen Königs erforderlich (Jordan News 17.7.2023). Einem Bericht von Amnesty International zufolge wurden im Jahr 2022 insgesamt vier Todesurteile verhängt und Ende 2022 galten 219 Personen als zum Tode verurteilt (AI 16.5.2023).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (AA 22.1.2024): Jordanien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand - 22.01.2024(Unverändert gültig seit: 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008#content, Zugriff 1.2.2024

-AI - Amnesty International (16.5.2023): Death sentences and executions 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 15.1.2024

-Jordan News (17.7.2023): Jordan reconsiders death penalty – 3 sentenced since 2006, https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Jordan-reconsiders-death-penalty-3-sentenced-since-2006-29780, Zugriff 15.1.2024

13. Religionsfreiheit

Nach US-Schätzungen sind rund 97.1 % der Bevölkerung sunnitische Muslime, 2.1 % Christen (nach Schätzungen lokaler Kirchen 1.8 – 3 %) während die restlichen 1 % aus Buddhisten, Bahai, Hindus und Drusen (werden von jordanischen Behörden als Muslime angesehen) bestehen. Bei den christlichen Religionsgemeinschaften werden offiziell 11 anerkannt; diese umfassen: Griechisch-Orthodoxe, Katholiken, Armenisch-Orthodoxe, Melkitische Katholiken, Anglikaner, Maroniten, Protestanten, Syrisch-Orthodoxe, Siebenten-Tags-Adventisten, Vereinigte Pfingstgemeinden und Kopten. Nach wie vor lehnt die jordanische Regierung, die Anerkennung religiöser Gruppen, einschließlich der Bahai und Zeugen Jehovas ab (USDOS 15.5.2023).

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 15.5.2023).

Die Verfassung lässt religiöse Gerichte zu, darunter Scharia-Gerichte für Muslime und kirchliche Gerichte, für die von der Regierung anerkannten christlichen Konfessionen. Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte (USDOS 15.5.2023).

Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 15.5.2023)

Viele christliche Gruppen sind als religiöse Konfessionen oder Vereinigungen anerkannt und können ihre Religion frei ausüben. Die Missionierung unter Muslimen ist jedoch verboten (FH 2023).

Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen zu anderen Religionen. Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch, und dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 15.5.2023). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 28.2.2023), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 15.5.2023) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 2023).

Nach dem Personenstandsgesetz sind gemäß der Auslegung der Scharia Eheschließungen zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht zulässig; der Mann muss zum Islam konvertieren, damit die Ehe als rechtmäßig gilt (USDOS 15.5.2023).

Die Regierung verwehrt weiterhin einigen religiösen Gruppen, darunter den Bahais und den Zeugen Jehovas, die offizielle Anerkennung (USDOS 15.5.2023). Nicht registrierte Gruppen können ihren Glauben ausüben, sind aber aufgrund ihres illegalen Status einer Reihe von Nachteilen ausgesetzt (FH 2023). So hatten die Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Probleme bei der Registrierung ihrer Ehen und der religiösen Zugehörigkeit ihrer Kinder (USDOS 15.5.2023).

Es wird über eine Zunahme von online verbreiteten Hassreden gegen religiöse Minderheiten und Gemäßigte berichtet. Spannungen in Israel und den palästinensischen Gebieten gehen oft Hand in Hand mit antisemitischen Hassreden in sozialen Medien. Mehrfach berichteten jüdische Reisende, dass sich die Grenzbehörden diskriminierend verhielten, indem sie beispielsweise religiöse Gegenstände an den Grenzübergängen beschlagnahmten (USDOS 15.5.2023).

Quellen:

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 25.1.2024

14. Minderheiten

Zwischen 95 und 97 % der in etwa 11.4 Millionen Jordanier sind Araber (WPR 22.1.2024). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind ungefähr 2,380 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020).

Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023; vgl. MRG 6.2020).

Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 20.3.2023).

Anm.: Zu den Palästinensern siehe Unterkapitel „Palästinenser“ im Kapitel „Relevante Bevölkerungsgruppen“. Zu den syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt „Flüchtlinge“.

Quellen:

-BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 15.1.2024

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 15.1.2023

-Middle East Eye (26.10.2023): Guerre Israël-Palestine: le roi de Jordanie, allié des États-Unis, face à un «scénario cauchemardesque», https://www.middleeasteye.net/fr/decryptages/guerre-israel-palestine-jordanie-roi-abdallah-allie-etats-unis-scenario-catastrophe, Zugriff 15.1.2024

-MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 12.1.2024

– UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2023): UNRWA Registered Population Dashboard, https://www.unrwa.org/what-we-do/relief-and-social-services/unrwa-registered-population-dashboard, Zugriff 15.01.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 12.1.2024

-WPR – World Population Review (22.1.2024.): Jordan Population 2022, https://worldpopulationreview.com/countries/jordan-population, Zugriff 22.1.2024

15. Relevante Bevölkerungsgruppen

15.1.15. 1 Palästinenser

Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.).

Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). Jordanier palästinensischer Herkunft mit jordanischer Staatsbürgerschaft laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden (FH 2023).

Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien (palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind hiervon ausgenommen) (USDOS 20.3.2023):

  • Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023).

  • Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land gelangten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen (USDOS 20.3.2023).

  • Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde [Anm.: Diese besteht erst seit 1995 (Al-Jazeera 11.10.2023)] mit sich führten. Diese Personen haben Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlen in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige (USDOS 20.3.2023).

  • Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023).

In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).

Zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D.).

Quellen:

-Al-Jazeera (11.10.2023): What is the Palestinian Authority and what is its relationship with Israel?, https://www.aljazeera.com/news/2023/10/11/what-is-the-palestinian-authority-and-how-is-it-viewed-by-palestinians, Zugriff 22.1.2024

-BESA – Begin-Sadat Center for Strategic Studies (12.9.2021): The Old Peace Treaties vs. the Abraham Accord, https://besacenter.org/the-old-peace-treaties-vs-the-abraham-accords/, Zugriff 15.1.2024

-BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 15.1.2024

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 22.1.2024

-MRG – Minority Rights Group International (6.2020): Jordan, https://minorityrights.org/country/jordan/, Zugriff 15.1.2024

-Middle East Eye (26.10.2023): Guerre Israël-Palestine: le roi de Jordanie, allié des États-Unis, face à un «scénario cauchemardesque», https://www.middleeasteye.net/fr/decryptages/guerre-israel-palestine-jordanie-roi-abdallah-allie-etats-unis-scenario-catastrophe, Zugriff 15.1.2024

-UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (2023): UNRWA Registered Population Dashboard, https://www.unrwa.org/what-we-do/relief-and-social-services/unrwa-registered-population-dashboard, Zugriff 15.01.2024

-UNRWA – United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Where We Work: Jordan, http://www.unrwa.org/where-we-work/jordan, Zugriff 15.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 15.1.2024

15.2. Frauen

Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor. Frauen sind sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt, v.a. in Bereichen, welche der Rechtsprechung der Scharia Gerichte unterliegen. Oft kann es vorkommen, dass bei letzteren Aussagen von Frauen weniger Gewicht haben. Was Sozialleistungen anbelangt, gewährt die Regierung Männern im Unterschied zu Frauen großzügigere Sozialleistungen. Außerdem werden Frauen in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und am Arbeitsplatz benachteiligt (USDOS 20.3.2023).

Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt (FH 2023). Angelegenheiten wie Eheschließung und Scheidung werden von religiösen Gerichten behandelt, die Frauen und Konvertiten aus dem Islam benachteiligen und einige interreligiöse Ehen einschränken (FH 2023). Die Regierung erkennt Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (FH 2023; vgl. HRW 11.1.2024).

Frauen sind weiterhin von geschlechtsbezogener Gewalt betroffen. Wenngleich „Ehrenmorde“ im Jahr 2022 rückläufig waren, berichten verschiedene Aktivisten und Beamte von einem Anstieg der häuslichen Gewalt. Diesbezüglich berichten Menschenrechtsaktivisten, dass bis Oktober 2022 30 Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt gestorben sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden keine Fälle von Zwangsverheiratung als Alternative zu einem potenziellen „Ehrenmord“ gemeldet. NGOs stellten allerdings fest, dass einige wenige Fälle von Zwangsverheiratung kurz nach einer Vergewaltigungsbeschuldigung durch familiären und gesellschaftlichen Druck erfolgten, bevor ein formelles Verfahren eingeleitet wurde. Das Gesetz verbietet auch die Straflosigkeit von Vergewaltigern, die ihre Opfer heiraten. Beobachtern zufolge hält sich jedoch nach wie vor die traditionelle Auffassung, dass eine Frau nicht von ihren Familienangehörigen getötet werden muss, wenn durch eine Heirat mit dem Vergewaltiger die Familienehre bewahrt werden kann. Dennoch stellten NGOs fest, dass dieses Gesetz dazu beigetragen hat, derartige Fälle zu verringern und mehr Frauen zu ermutigen, Vergewaltigungen anzuzeigen, insbesondere seit der Einrichtung eines Frauenhauses. Die Gouverneure verwiesen potenzielle Opfer von „Ehrverbrechen“ an das Frauenhaus des Ministeriums für soziale Entwicklung. Während des Beobachtungszeitraums hatte das in Amman ansässige Frauenhaus 132 Frauen aufgenommen. Dennoch nutzten einige Gouverneure das Gesetz zur Verbrechensverhütung, um Frauen zu ihrem Schutz in Verwaltungshaft zu nehmen (USDOS 20.3.2023).

Artikel 98 des 2017 geänderten jordanischen Strafgesetzbuchs besagt, dass eine Verteidigung wegen eines „Wutausbruches“ nicht für Täter von Verbrechen gegen Frauen geltend gemacht werden kann, und diese auch keine mildernden Strafen erhalten können. Richter haben jedoch weiterhin reduzierte Strafen gemäß Artikel 99 verhängt, wenn die Familienmitglieder des Opfers die Strafverfolgung ihrer männlichen Verwandten nicht unterstützen. Zudem kann ein Mann nach Artikel 340 desselben Gesetzes eine geringere Strafe erhalten, wenn er seine Frau oder eine seiner weiblichen Verwandten tötet oder angreift, wenn sie zum Beispiel Ehebruch begangen haben. Durch derartige Gesetze sind Frauen Gewalt ausgesetzt (HRW 11.1.2024) Emotionale und körperliche Gewalt, die häufig von einem Intimpartner oder einem Familienmitglied ausgeübt wurde, fallen unter die häufigste Form der Gewalt (USDOS 20.3.2023).

Laut Arab Barometer gaben im Frühjahr 2022 51 % der jordanischen Bevölkerung an, dass die geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen als Folge der Covid-19-Pandemie zugenommen hat. Was die Hindernisse für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Frauen angeht, so nannte die Mehrheit der Jordanier fehlende Kinderbetreuung (34 %), niedrige Löhne (24 %), fehlende Transportmöglichkeiten (6 %) und die Bevorzugung von Männern (11 %) als die größten Hindernisse (Arab Barometer 8.2022).

Während des Jahres 2022 gab der Nationale Rat für Familienangelegenheiten (NCFA) Leitlinien für die Reaktion auf häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder heraus. Frauen können bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden Anzeige wegen Vergewaltigung oder körperlicher Misshandlung erstatten. Aufgrund gesellschaftlicher Tabus und einer erniedrigenden Behandlung auf den Polizeistationen werden geschlechtsspezifische Straftaten jedoch häufig nicht angezeigt (USDOS 20.3.2023).

Eine Verfassungsänderung wurde mit dem offiziellen Ziel der Regierung, die Gleichstellung der Geschlechter bis 2030 zu erreichen, durchgeführt: Im Januar 2022 billigte der Senat die Änderung von Artikel 6. Offiziell heißt es nun in der Verfassung: „Jordanische Männer und Frauen sind vor dem Gesetz gleich. Sie dürfen in ihren Rechten und Pflichten nicht aufgrund ihrer Rasse, Sprache oder Religion diskriminiert werden“. Im vorherigen Artikel hieß es einfach „Jordanier“ ohne weitere Angaben. Frauenaktivistinnen befürchten, dass die neue Änderung mehr ein Lippenbekenntnis als ein wirklicher Fortschritt sein könnte (DW 3.2.2022).

Quellen:

-Arab Barometer (8.2022): Arab Barometer VII. Jordan Country Report 2022, https://www.arabbarometer.org/wp-content/uploads/ABVII_Jordan_Report-EN.pdf, Zugriff 25.1.2024

-DW – Deutsche Welle (3.2.2022): Jordan's ambitious push for gender equality, https://www.dw.com/en/jordans-ambitious-push-for-gender-equality/a-60634852, Zugriff 25.1.2024

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2022 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 12.7.2022

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 25.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 25.1.2024

16. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).

Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).

Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.

Quellen:

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 24.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 24.1.2024

17. IDPs und Flüchtlinge

Jordanien hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet (UNO Flüchtlingshilfe o.D.). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz von Flüchtlingen vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Jordanien unterzeichnete jedoch 1998 eine Vereinbarung mit UNHCR, in der die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem UNHCR [Anm.: United Nations High Commissioner for Refugees] in der Flüchtlingspolitik für Nicht-Palästinenser betont wird. Jordanien verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung des „Grundsatzes der Nichtzurückweisung“ [Anm.: Non-Refoulement] (IOM 15.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Außerdem erlaubt die Vereinbarung anerkannten Flüchtlingen einen Aufenthalt von maximal einem Jahr, währenddessen der UNHCR eine dauerhafte Lösung für sie finden muss. Diese Aufenthaltsdauer ist verlängerbar, und die jordanischen Behörden haben Flüchtlinge im Allgemeinen nicht zur Rückkehr ins Herkunftsland gezwungen (USDOS 20.3.2023).

Jordanien ist eines der am stärksten von der Syrien-Krise betroffenen Länder und beherbergt den zweithöchsten Anteil an Flüchtlingen pro Kopf der Bevölkerung weltweit (UNHCR 9.2021; vgl UNHCR o.D.). UNHCR zählt 723.886 offiziell registrierte Flüchtlinge, darunter 649.091 Syrer, 55.465 Iraker und 12.795 Jemeniten (UNHCR 31.12.2023). Jordanische Quellen hingegen verweisen auf weitaus höhere Zahlen, in denen von 3.7 Millionen Flüchtlingen aus 49 Ländern die Rede ist. Diese beinhalten 2.4 Millionen Palästinenser, die bei UNRWA [Anm.: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East] registriert sind, gefolgt von 1.3 Millionen Syrern (Al-Mamlaka 6.11.2023).

Alle im Land lebenden Syrer müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen und einen vom Ministerium ausgestellten Ausweis erhalten. Die Grenzübergänge des Landes zu Syrien blieben für neu ankommende Flüchtlinge allerdings geschlossen. Syrer dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung des Innenministeriums oder ohne eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in einem Drittland nach Jordanien einreisen. Syrer, die sich als Flüchtlinge in Jordanien aufhalten, können Syrien offiziell für einen kurzen Zeitraum besuchen, ohne ihren Status in Jordanien zu verlieren, wenn sie vorab eine Genehmigung des Innenministeriums für die Wiedereinreise nach Jordanien einholen (USDOS 20.3.2023). Über 85 % der nach Jordanien geflüchteten Syrer lebten außerhalb der Flüchtlingslager (HRW 11.1.2024). Human Rights Watch schreibt in einem 2021 veröffentlichten Bericht, dass syrische Flüchtlinge, die zwischen 2017 und 2021 freiwillig aus Jordanien nach Syrien zurückkehrten, schweren Menschenrechtsverletzungen und Verfolgung durch die syrische Regierung und ihr nahestehende Milizen ausgesetzt waren (HRW 13.1.2022). Laut Freedom House wurden syrische Flüchtlinge zuweilen gewaltsam in Gebiete gebracht, in denen sie Gefahr laufen, zurückgewiesen zu werden. Bei einer Zurückweisung besteht für sie die Gefahr von Folter, Vergewaltigung und weiterer körperlicher Gewalt (FH 2023).

Die Behörden setzten die Umsetzung des Jordan Compact Plans fort, der darauf abzielt, die Lebensbedingungen syrischer Flüchtlinge durch die Gewährung neuer legaler Arbeitsmöglichkeiten und die Verbesserung des Bildungssektors zu verbessern (HRW 11.1.2024). Die Regierung gewährte syrischen Flüchtlingskindern weiterhin Zugang zu kostenloser Grund- und Sekundarschulbildung. Im beobachteten Zeitraum blieben jedoch schätzungsweise 50.650 Syrer und 21.540 Nicht-Syrer ohne Schulbildung. Jedoch konnten erstmals in diesem Jahr dank der finanziellen Unterstützung des Bildungsministeriums durch internationale Geber auch nicht-syrische Flüchtlinge kostenlos staatliche Schulen besuchen, obwohl die Umsetzung weiterhin Probleme bereitete (USDOS 20.3.2023).

Formelle Arbeit für UNHCR-registrierte nicht-syrische Flüchtlinge ist nicht erlaubt. Nicht-syrische Flüchtlinge, die eine Arbeitserlaubnis beantragen wollten, müssen auf ihre Registrierung beim UNHCR verzichten. Der informelle Arbeitsmarkt ist weiterhin der wichtigste Beschäftigungssektor für Flüchtlinge. Syrische Flüchtlinge sind hauptsächlich im informellen Sektor beschäftigt, da nur eine begrenzte Anzahl von gebührenfreien Arbeitsgenehmigungen zur Verfügung steht und die Sektoren, in denen Flüchtlinge arbeiten durften, begrenzt sind. Seit 2016 hat die Regierung mehr als 323.421 Arbeitsgenehmigungen für vom UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge ausgestellt, davon 92 % für Männer. Die meisten dieser Arbeitsgenehmigungen, die Zugang zu Sektoren gewähren, die für ausländische Arbeitskräfte offen sind, sind nicht mehr gültig (USDOS 20.3.2023).

Jordanien setzte seine differenzierte Politik in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Flüchtlinge fort: Seit Oktober 2012 verweigert Jordanien allen Palästinensern die Einreise aus Syrien - bis dahin waren etwa 7.000 Palästinenser nach Jordanien eingereist. Viele wurden entweder nach Syrien zurückgeschickt oder in Einrichtungen wie dem Cyber-City-Flüchtlingslager untergebracht, das sie nur verlassen konnten, um nach Syrien zurückzukehren, außer sie fanden einen jordanischen Bürgen (MAGYC 4.2022).

Der Zugang zu grundlegenden Behördendiensten, einschließlich der Erneuerung von Ausweispapieren und der Registrierung von Eheschließungen, Todesfällen und Geburten, war für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS - Palestinian Refugees from Syria) weiterhin äußerst kompliziert. Diese Schwachstellen setzten Flüchtlinge ohne Papiere einem zusätzlichen Risiko des Missbrauchs durch Dritte wie Arbeitgeber und Vermieter aus (USDOS 20.3.2023).

Für PRS mit jordanischer Staatsbürgerschaft blieb der mögliche Entzug dieser Staatsbürgerschaft ein Problem. Dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge (UNRWA) waren mindestens 89 Fälle bekannt, in denen die Staatsbürgerschaft seit Beginn des Syrien-Konflikts im Jahr 2011 entzogen wurde. In den meisten Fällen machten die Behörden keine Angaben zu den Gründen für den Entzug. PRS, die keine Papiere und keinen legalen Status im Land hatten, neigten dazu, ihre Bewegungen einzuschränken, um Begegnungen mit den Behörden zu vermeiden. Einige Inhaber von legalen Papieren berichteten darüber hinaus von Verzögerungen bei der Erneuerung ihrer Papiere (USDOS 20.3.2023).

Einige PRS und andere Flüchtlinge wohnen im Al-Hadiqa Camp, (vormals als König-Abdullah-Park bekannt), einem ungenutzten, eingezäunten öffentlichen Raum, der seit 2016 für die Unterbringung von PRS und anderen Flüchtlingen verwendet wird (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit von registrierten syrischen Flüchtlingen und Asylbewerbern innerhalb des Landes ein. Bewohner von Flüchtlingslagern mussten eine Genehmigung beantragen, wenn sie Lager für Familienbesuche oder zum Arbeiten verlassen wollten, was ihre Bewegungsfreiheit einschränkte. Es gab auch weiterhin Berichte über Zwangsumsiedlungen straffälliger syrischer Flüchtlinge in das Azraq-Flüchtlingslager, darunter viele in das beschränkt zugängliche Lager Village 5 von Azraq, als Alternative zur Abschiebung (USDOS 20.3.2023).

In letzter Zeit haben jordanische Politiker ihren Diskurs und Bemühungen rund um eine freiwillige und sichere Rückkehr von syrischen Flüchtlingen verstärkt. In diesem Kontext traf sich der jordanische Außenminister unter anderem mit Vertretern internationaler Organisationen und dem syrischen Präsident Bashar al-Assad im Sommer 2023 (The National News 22.8.2023; vgl. Arab News 22.10.2023). Von jordanischer Seite her wird hierbei jedoch betont, dass die Umstände für eine sichere Rückkehr nach Syrien noch nicht gegeben sind (The National News 22.8.2023).

Die Behörden setzten weiterhin einen Beschluss vom Januar 2019 um, der es UNHCR verbietet, Personen als Asylsuchende zu registrieren, die offiziell zum Zweck der medizinischen Behandlung, des Studiums, des Tourismus oder der Arbeit in das Land eingereist sind. Dadurch wird die Anerkennung von Nicht-Syrern als Flüchtlinge effektiv verhindert, was dazu führt, dass viele Personen ohne UNHCR-Dokumente oder Zugang zu Dienstleistungen bleiben (HRW 11.1.2024). Bis September 2021 betraf der Registrierungsstopp mehr als 5.500 Personen, jedoch lagen dem US Department of State keine aktuelleren Daten vor (USDOS 20.3.2023). Bezüglich Irakern und anderen Flüchtlingen toleriert die Regierung deren verlängerten Aufenthalt weiterhin über den Ablauf der Besuchserlaubnis hinaus (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-Al-Mamlaka (21.6.2023): الأردن مقر لـ 3.7 ملايين لاجئ من 49 دولة, https://www.almamlakatv.com/news/119549, Zugriff 26.1.2024

-Arab News (22.10.2023): How Jordan and Syria can cooperate to improve relations, https://www.arabnews.com/node/2395876, Zugriff 26.1.2024

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html,Zugriff 26.1.2024

-HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 26.1.2022

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html,https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 26.1.2024

-IOM – International Organisation for Migration (15.2.2022): Jordan Country Trends Report Study Research On Vulnerability To Trafficking In Persons Among The Crisis-Affected Populations In The Levant Region, 2021, https://jordan.iom.int/sites/g/files/tmzbdl991/files/documents/jo_country-trends_0.pdf, Zugriff 26.1.2024

-MAGYC – Migration Governance and Asylum Crises (4.2022): The Jordan Compact, https://www.magyc.uliege.be/upload/docs/application/pdf/2022-05/d.2.6_v3_april2022.pdf, Zugriff 26.1.2024

-The National News (22.8.2023): Jordan Foreign Minister says Syrian refugees must eventually return home, https://www.thenationalnews.com/mena/2023/08/22/jordan-foreign-minister-says-syrian-refugees-must-eventually-return-home/, Zugriff 26.1.2024

-UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2021): Fact Sheet: Jordan, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/Jordan%20country%20factsheet%20-%20September%202021.pdf, Zugriff 26.1.2024

-UNHCR – Operational Data Portal (31.12.2023): Jordan Operational Data Portal, https://data.unhcr.org/en/country/jor, Zugriff 22.1.2024

-UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.): https://www.unhcr.org/countries/jordan, Zugriff 26.1.2024

-UNO Flüchtlingshilfe (o.D.): Hilfe für Flüchtlinge in Jordanien, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/jordanien, Zugriff 26.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 26.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 26.1.2024

18. Grundversorgung und Wirtschaft

Ende 2022 hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2023 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 11,4 Mrd. JD [Anm.: Jordanische Dinar] gebilligt. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2022 bei 105,4 % des BIP und ist somit 2,83 % innerhalb eines Jahres gestiegen (WKO 10.2023b). Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2022).

Im Dezember 2022 kam es in Jordanien zu zahlreichen Protesten wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auslöser waren die stetig steigenden Treibstoffpreise, weil die jordanische Regierung aufgrund einer Auflage des Internationalen Währungsfonds (IWF) die staatlichen Subventionen für Energiepreise reduzieren und gleichzeitig die Steuern auf Treibstoff erhöhen musste. An den Protesten beteiligten sich vor allem Lastwagenfahrer und Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Die Preiserhöhungen erfolgten vor dem Hintergrund einer bereits seit Längerem andauernden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Besonders auffällig waren die teils gewalttätigen Ausschreitungen, in denen ein Polizeichef umgebracht wurde (Arab Center 21.12.2022).

Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).

Die Inflationsrate ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 4,2 % im Jahr 2022 gestiegen, was auf die weltweit steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist. Dank umfassender Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung konnte Jordanien die Inflation auf einem relativ niedrigen Niveau halten. Dadurch dass der jordanische Dinar an den US-Dollar gekoppelt (1 USD = 0,710 JOD) ist, muss die jordanische Zentralbank den Leitzins entsprechend jedem weiteren Anstieg der US-Zinsen anpassen. Moment beläuft sich dieser mit Stand August 2023 auf 8,5 % (WKO 10.2023a)

Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (ca. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 12.2023). Trotz erhöhter Lebenskosten wurde der Mindestlohn nicht angepasst (Jordan News 20.1.2024). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 456,67 JD (ca. 656 Dollar) (GTAI 12.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten. Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Dies trifft insbesondere auf bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Baugewerbe (USDOS20.3.2023) oder der Kleidungsindustrie zu (FH 2023). Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden. Da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 2023). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022).

Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,3 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 10.2023b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2022). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei knapp 40 % liegt (WKO 10.2023b). Andere Quellen schätzen sie sogar auf über 46 % (ARDD 2.10.2023). Die Erwerbsquote der Frauen liegt im Vergleich zu Männern bei unter 15 % (WKO 10.2023b).

Neben der Syrien-Krise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt, und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 97 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 10.2023a). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf die Wasserressourcen (GIZ 31.12.2022)

Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt und das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2022) - die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).

Quellen:

-Arab Center Washington DC (21.12.2022): The Deeper Context to Political Unrest and Protests in Jordan, https://arabcenterdc.org/resource/the-deeper-context-to-political-unrest-and-protests-in-jordan/, Zugriff 26.1.2024

-ARDD - Arab Renaissance for Democracy Developement (2.12.2023): Youth Unemployment in Jordan: Failed Strategies and Deferred Promises, https://ardd-jo.org/publication/youth-unemployment-in-jordan-failed-strategies-and-deferred-promises/, Zugriff 26.1.2024

-DOS – Department of Statistics [Jordanien] (2021): Statistical Yearbook of Jordan, 2021, http://dosweb.dos.gov.jo/DataBank/Population_Estimares/PopulationEstimates.pdf, Zugriff 26.1.2024

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 26.1.2024

-GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2022): Jordanien, https://www.giz.de/de/weltweit/360.html, Zugriff 26.1.2024

-GTAI – Germany Trade Invest (12.2022): Wirtschaftsdaten Kompakt. Jordanien, https://www.gtai.de/resource/blob/12346/6f7f0d43cf80bd8fea080cd4c8a4239f/GTAI-Wirtschaftsdaten_November_2022_Jordanien.pdf, Zugriff 26.1.2024

-ILO – International Labour Organization (12.2023): Regulatory Framework Governing Migrant Workers, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_776521.pdf, Zugriff 26.1.2024

-Jordan News (20.1.2024): Current wage levels do not align with living conditions - JLO https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Current-wage-levels-do-not-align-with-living-conditions-JLO-33758, Zugriff 26.1.2024

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023a): Aussenwirtschaft Wirtschaftsbericht Jordanien (1.Halbjahr 2023), https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/jordanien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 26.1.2024

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023b): Länderprofil Jordanien, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 26.1.2024

19. Medizinische Versorgung

Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022).

Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024).

Nach Angaben des jordanischen Gesundheitsministers im Jahr 2023 sind rund 72 % der Jordanier entweder privat oder staatlich krankenversichert (TJT 27.8.2024). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es jedoch Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 20.3.2023). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und der 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab. (EMHJ 24.2.2020).

Kinder unter 6 Jahren, Personen ab 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHJ 24.2.2020).

Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 76 Jahren (WKO 10.2023).

Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024).

Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel. Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2024): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 25.1.22024 (Unverändert seit 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 25.1.2024

-BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (25.1.2024): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit Impfungen, Stand 25.1.2024 (Unverändert seit 19.10.2023), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 25.1.2024

-EMHJ – Eastern Mediterranean Health Journal (24.2.2020): Actuarial cost and fiscal impact of expanding the Jordan Civil Insurance Programme for health coverage to vulnerable citizens, https://applications.emro.who.int/emhj/v26/02/10203397-2020-2602-206-211.pdf?ua=1ua=1, Zugriff 25.1.2024

-ITA – International Trade Administration (14.12.2022): Jordan – Country Commercial Guide: Healthcare, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/jordan-healthcare, Zugriff 25.1.2024

-The Jordan Times (27.8.2024): Concerns grow over healthcare service quality with increased insurance coverage, https://www.jordantimes.com/news/local/concerns-grow-over-healthcare-service-quality-increased-insurance-coverage%C2%A0, Zugriff 1.2.2024

-UN – United Nations Jordan (4.8.2020): Covering the cost of healthcare remains a struggle for refugees in Jordan, https://jordan.un.org/en/86561-covering-cost-healthcare-remains-struggle-refugees-jordan, Zugriff 25.1.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 25.1.2024

20. Individuell, aktuell

Im August veröffentlichte der Nationale Rat für Familienangelegenheiten (NCFA), eine zivilgesellschaftliche Organisation unter dem Vorsitz der Königin, Richtlinien für die Reaktion auf häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder. Frauen können Beschwerden über Vergewaltigung oder körperliche Misshandlung bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden einreichen. Aufgrund gesellschaftlicher Tabus und erniedrigender Behandlung auf Polizeistationen wurden geschlechtsspezifische Straftaten jedoch oft nicht gemeldet. NGOs betonten auch, dass es keine offiziellen Zahlen über die Prävalenz von Gewalt gegen unverheiratete Mädchen und Frauen ab 50 Jahren gebe. Im Januar verurteilte der Große Strafgerichtshof einen Mann zu siebeneinhalb Jahren Haft mit Zwangsarbeit, weil er seine 16-jährige Tochter mehr als 300 Mal sexuell missbraucht hatte. Social-Media-Aktivisten und Frauenrechtler verurteilten das Urteil als zu milde im Verhältnis zum Ausmaß des Verbrechens und forderten eine Rechtsreform, um die Verwendung mildernder Faktoren durch Richter bei der Verhängung von Strafen für solche Verbrechen zu beseitigen. Die FPD untersuchte im Laufe des Jahres mehr als 4.000 Fälle und überwies 90 Fälle an staatliche Unterkünfte und mehr als 100 an eine nichtstaatliche Unterkunft. Einige NGOs und Anwälte berichteten über Druck, Fälle von körperlicher Misshandlung vor Gericht zu bringen, und behaupteten, dass Gerichte routinemäßig zwei Drittel der Fälle von Körperverletzung fallen ließen, die zu geringen oder keinen körperlichen Verletzungen führten. Ehegattenmissbrauch ist technisch gesehen ein Scheidungsgrund, aber Ehemänner beanspruchten manchmal kulturelle Autorität, um ihre Frauen zu schlagen. Beobachter stellten fest, dass, während die Richter im Allgemeinen die Behauptung einer Frau über Missbrauch vor Gericht unterstützten, aufgrund von gesellschaftlichem und familiärem Druck und Angst vor Gewalt wie "Ehrenmorden" nur wenige Frauen rechtliche Rechtsmittel suchten. Im März kündigte die PSD die Fusion der Jugendpolizei mit der FPD an, um die Bemühungen zum Schutz von Kindern und Familien zu vereinen. Die PSD, die Justiz und die Ministerien für Justiz, Gesundheit und soziale Entwicklung entwickelten gemeinsam ein formelles Mediationsverfahren, einschließlich eines Handbuchs mit Richtlinien. Ein spezialisierter "Vergleichsrichter" muss die Lösung jedes Falles überwachen und die Zustimmung beider Parteien bestätigen, Empfehlungen von Anbietern für psychische Gesundheit und Sozialarbeitern erhalten und gemeinnützige Arbeit anordnen, Strafanzeigen aufheben und Schutzanordnungen erlassen. NGO-Vertreter berichteten, dass weniger Frauen Gefahr laufen, Opfer von "Ehren"-Verbrechen zu werden, aber mehr Frauen, die von häuslicher Gewalt bedroht sind. Nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen, die im Land tätig sind, hat geschlechtsspezifische Gewalt, insbesondere häusliche Gewalt, während der COVID-19-Pandemie zugenommen. Emotionaler und körperlicher Missbrauch, der oft von einem intimen Partner oder Familienmitglied begangen wurde, waren die häufigsten Formen des Missbrauchs. Gouverneure nutzten das Verbrechensverhütungsgesetz, um Frauen zu ihrem Schutz administrativ zu inhaftieren. Das Ministerium für soziale Entwicklung betrieb ein Frauenhaus für Frauen, die von Gewalt und "Ehren"-Verbrechen bedroht waren. Bis Oktober hatte das in Amman ansässige Frauenhaus für Frauen, die von "Ehrenverbrechen" bedroht sind, 268 Frauen betreut, darunter Verwaltungshäftlinge aus dem Juweideh Women's Correctional and Rehabilitation Center, Frauen, die von der FPD an das Frauenhaus verwiesen wurden, und Frauen, die von Gouverneuren direkt an das Frauenhaus verwiesen wurden. Das Ministerium für soziale Entwicklung änderte die Satzung, um Kindern unter 10 Jahren zu erlauben, ihre Mütter zu begleiten, einschließlich Müttern, die zuvor in Schutzhaft gehalten worden waren. Die FPD betrieb eine Hotline für häusliche Gewalt und erhielt Anfragen und Beschwerden per E-Mail und persönlich. Das Ministerium für soziale Entwicklung unterhielt eine zweite Unterkunft für weibliche Opfer häuslicher Gewalt in Irbid. NGO-Berichte deuteten darauf hin, dass vor und während der COVID-19-Pandemie alle von der Regierung betriebenen Unterkünfte weit unter der Kapazität arbeiteten. Die NCFA veröffentlichte einen dreijährigen nationalen Plan, um auf geschlechtsspezifische Gewalt, häusliche Gewalt und Kinderschutz zu reagieren. NGOs berichteten, dass Gesundheitsdienstleister und Lehrer aufgrund fehlender Zeugenschutzgarantien immer noch zögerten, Missbrauch zu melden. Spezialisierte Richter beschleunigten weiterhin Fälle häuslicher Gewalt; Ordnungswidrigkeitenfälle dauerten laut FPD etwa drei Tage, um gelöst zu werden. Die NCFA unterstützte die Regierung bei der Entwicklung von Mediationsrichtlinien. NGOs berichteten über Verbesserungen der Verfahren und Richtlinien im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in Strafverfolgung und Justiz, seit Revisionen von einem NCFA-Ausschuss empfohlen wurden, der nach Protesten gegen den Umgang mit einem Fall von 2020 eingerichtet wurde, in dem ein Mann angeblich seine erwachsene Tochter mit einem Ziegelstein zu Tode geprügelt hat. Im März verurteilte das Grand Felonies Court einen Mann, der seiner Frau 2019 die Augen ausgestochen hatte, ein Fall, der als Jerash-Verbrechen bekannt ist, wegen vorsätzlichen Mordes und verurteilte ihn zu 30 Jahren Haft mit Zwangsarbeit. Das Gesetz sieht nicht unbedingt den gleichen Rechtsstatus, die gleichen Rechte und Erbschaftsbestimmungen für Frauen vor wie für Männer. Frauen wurden in verschiedenen Bereichen diskriminiert, darunter Scheidung, Sorgerecht,Staatsbürgerschaft, Arbeitsplatz und unter bestimmten Umständen der Wert ihrer Aussage vor einem Scharia-Gericht, das sich mit zivilrechtlichen Angelegenheiten befasst. Die jordanische Nationale Frauenkommission, eine quasi-staatliche Organisation, betrieb eine Hotline, um Diskriminierungsbeschwerden entgegenzunehmen.

Das Gesetz schreibt die Strafverfolgung für Straftaten vor. Lt. dem Bericht des im aktuellen LIB enthaltenen US Außenministeriums schreibt das Gesetz die Strafverfolgung für Straftaten vor. Nicht kriminelle Delikte wie z.B. bestimmte Fälle von häuslicher Gewalt werden zunächst von der Abteilung für Familienschutz (FDP) der PSD vermittelt.

Im Laufe des Jahres hat der National Council for Family Affairs (NCFA) eine zivilgesellschaftliche Organisation unter dem Vorsitz der Königin, Richtlinie für den Umgang mit häuslicher Gewalt gegen Frauen und Kinder umgesetzt. Die NCFA hat eine Prioritätenmatrix für den Zeitraum 2021-2023 eingeführt, die vom Kabinett gebilligt wurde. Zu diesen Prioritäten gehören Polizei und Justiz, psychosoziale Dienste, Gesundheit, Sensibilisierung und Prävention, Integration und Koordinierung. Frauen können bei bestimmten NGOS oder direkt bei den Justizbehörden Anzeige wegen Vergewaltigung oder körperlicher Misshandlung erstatten.

Die FDP (Family Protection Department: der rechtliche Arm zum Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch, Abteilung für Familienschutz) untersuchte im Laufe des Jahres mehr als 6793 Fälle von häuslicher Gewalt, wobei 4590 Fälle an die Justiz und 1303 an die Mediation verwiesen wurden.

Missbrauch durch den Ehepartner ist technisch gesehen ein Scheidungsgrund, aber Ehemänner beanspruchten manchmal kulturelle Autorität, um ihre Frauen zu schlagen. Beobachter stellten fest, dass die Richter zwar im allgemeinen die Missbrauchsklage einer Frau vor Gericht unterstützten, aber aufgrund des gesellschaftlichen und familiären Drucks und der Angst vor Gewalt wie ‚Ehrenmorden‘ nur wenige Frauen Rechtsmittel einlegten.

Einige Rechtsexperten berichteten von Fällen von Frauen, die zu Polizeistationen gingen um geschlechtsspezifische Gewalt zu melden und dann abgewiesen und aufgefordert wurden, das Verbrechen stattdessen der FPD zu melden, die weniger Stationen an weniger Orten betreibt.

Das Ministerium für soziale Entwicklung unterhielt ein Frauenhaus für Frauen, die von Gewalt und Ehrenverbrechen bedroht waren. Bis September hatte das in Amman ansässige Frauenhaus für Frauen, die von Ehrenverbrechen bedroht sind, 132 Frauen betreut, darunter Verwaltungshälftlinge aus dem Frauengefängnis Juweideh, Frauen, die von der FDP an das Frauenhaus verwiesen wurden und Frauen, die von den Gouverneuren direkt an das Frauenhaus verwiesen wurden.

Die FDP betrieb eine Hotline für häusliche Gewalt und nahm Anfragen und Beschwerden per E-Mail und persönlich entgegen.

Das Ministerium für soziale Entwicklung unterhielt ein zweite Unterkunft in Irbid und eine weitere in Aqaba für Opfer von häuslicher Gewalt.

Spezialisierte Richter beschleunigten weiterhin Fälle häuslicher Gewalt; die Klärung von Ordnungswidrigkeitsfällen dauerte nach Angaben der FDP etwa drei Tage. Die NCFA unterstützte die Regierung bei der Entwicklung von Mediationsrichtlinien. NGOs berichteten von Verbesserungen bei den Verfahren und Strategien im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in den Bereichen Strafverfolgung und Justiz, aber es blieben gravierende Defizite.

Die Gouverneure verwiesen potenzielle Opfer von Ehrverbrechen in die Unterkunft des Ministeriums für soziale Entwicklung, anstatt sie unfreiwillig n einer Haftanstalt zu verwahren.

Im Laufe des Jahres überwiesen die Gouverneure 132 Frauen direkt an das Frauenhaus. Die meisten Fälle wurden von der FDP und NGOs überwiesen.

Quelle: USDOS 2022 Country Report on Human Rights Practices, Jordan, veröffentlicht am 20.03.2023

Die jordanischen Behörden verboten die Organisation der Muslimbruderschaft im April, obwohl ihre politische Partei weiterhin tätig war und Vertreter im Parlament unterhielt. Im Januar verurteilte das Staatssicherheitsgericht den politischen Aktivisten Ayman Sandouka wegen eines kritischen Facebook-Beitrags aus dem Jahr 2023 zu fünf Jahren Haft. Die jordanischen Behörden sperrten im Mai zwölf Medienseiten wegen Berichten über jordanische Hilfe für Gaza und bezeichneten diese als falsch und falsch.

Die jordanischen Behörden zwangen Bewohner in Amman und Petra Ende 2024 und 2025 ohne angemessene Konsultation, Benachrichtigung, Entschädigung und Umsiedlungshilfe gewaltsam.

Human Rights Watch betreibt seit 2014 ein lokales Landesbüro in Jordanien.

Meinungsfreiheit

Jordaniens Änderungen des Cyberkriminalitätsgesetzes im Jahr 2023 erhöhten die Strafen für ungenaue, vage und nicht definierte Straftaten wie "Fake News", "Förderung, Anstiftung, Beihilfe oder Anstiftung von Unmoral", "Online-Attentat auf Persönlichkeit", "Auslöser von Streit", "Untergrabung der nationalen Einheit" und "Verachtung für Religionen" auf mindestens drei Monate Gefängnis und/oder Geldstrafen zwischen 5.000 und 20.000 jordanischen Dinar (7.000–28.000 US-Dollar). Jordanien hat die Änderungen trotz öffentlicher Kritik und Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrats noch nicht geprüft. Das jordanische Nationale Zentrum für Menschenrechte (NCHR) berichtete im Dezember 2024, dass es im Jahr 2024 3.170 Strafverfolgungen nach dem neuen Cyberkriminalitätsgesetz gab, wobei vage Anklagen aus den Artikeln 15, 16 und 17 verwendet wurden, wobei die überwiegende Mehrheit Online-Verleumdung betrifft.

Die jordanischen Behörden blockierten am 14. Mai die Websites von 12 Nachrichtenmedien gemäß dem drakonischen Cyberkriminalitätsgesetz wegen "Mediengifts und Angriffen auf Jordanien". Das regierungsnahe al-Rai berichtete, dass zu den blockierten Medien Middle East Eye, das in Tunis ansässige Meem Magazine, Raseef22, Arabi21, das in Istanbul ansässige Arabi Post, Rassd, Al-Shoub TV und Voice of Jordan gehören.

Am 7. Januar verurteilte das jordanische Staatssicherheitsgericht Ayman Sandouka, Sekretär einer inzwischen aufgelösten politischen Partei, zu einer beispiellosen fünfjährigen Haftstrafe nach dem Strafgesetzbuch und dem Cyberkriminalitätsgesetz wegen "Anstiftung zum politischen Regime", basierend auf einem Facebook-Post aus dem Oktober 2023, der an den König über die israelisch-jordanischen diplomatischen Beziehungen gerichtet war.

Die jordanischen Behörden haben seit Oktober 2023 zahlreiche pro-palästinensische Demonstranten und Online-Aktivisten festgenommen und schikaniert. Die Behörden setzten Berichten zufolge die Unterdrückung von Äußerungen fort, die Jordaniens Haltung zur Situation in Palästina kritisierten, sowie die Mobilisierung pro-palästinensischer Proteste und anderer Aktivismus im gesamten Jahr 2025.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheiten

Die jordanischen Behörden verlangten weiterhin von Organisationen und Veranstaltungsorten, die Zustimmung des Innenministeriums oder des Generalgeheimdienstes einzuholen, um öffentliche Treffen abzuhalten, obwohl keine gesetzliche Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung der Regierung für öffentliche Versammlungen vorlag.

Flüchtlinge und Migranten

Jordanien beherbergte im Jahr 2025 über 500.000 UNHCR-registrierte Asylsuchende und Flüchtlinge aus verschiedenen Ländern, darunter Syrien, Irak, Jemen und Sudan. Im August 2025 waren über 460.000 der Asylsuchenden und Flüchtlinge in Jordanien Syrer.

Nach dem Sturz der Regierung von Baschar al-Assad in Syrien im Dezember 2024 forderte Human Rights Watch die Nachbarländer, die eine beträchtliche Zahl syrischer Flüchtlinge beherbergen, darunter Jordanien, dazu auf, Syrer nicht überstürzt abzuschieben oder anderweitig aus ihrem Gebieten zu vertreiben.

Jordanien beherbergte im Jahr 2025 schätzungsweise 55.000 registrierte Hausangestellte, hauptsächlich aus Südostasien und Ostafrika. Menschenrechtsorganisationen verwiesen wiederholt Fälle von Missbrauch von Hausangestellten an das Arbeitsministerium wegen Arbeitsrechtsverletzungen, darunter Lohndiebstahl, die Beschlagnahmung von Ausweisdokumenten sowie körperlichen, sexuellen und verbalen Missbrauch.

Frauenrechte

Frauen in Jordanien sind sowohl im Recht als auch in der Praxis Diskriminierung ausgesetzt. Das jordanische Gesetz verlangt von Frauen unter 30 Jahren, die Erlaubnis ihres männlichen Vormunds einzuholen, um zum ersten Mal zu heiraten, und Frauen können den Ehegattenunterhalt verlieren, wenn sie ihren Ehemännern nicht gehorchen oder das eheliche Zuhause ohne "legitimen" Grund verlassen. Die Behörden haben auch Frauen aufgrund von Beschwerden männlicher Vormünder festgehalten, von denen einige über ein Jahrzehnt festgehalten wurden. Frauen dürfen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds nicht mit ihren Kindern ins Ausland reisen.

Das jordanische Recht erkennt keine Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern an. Außerdem können jordanische Frauen, die mit Nicht-Jordaniern verheiratet sind, ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder oder Ehepartner weitergeben.

Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität

Das jordanische Recht kriminalisiert gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht ausdrücklich, aber vage "Unmoral"-Gesetze können gegen LGBT-Personen verwendet werden. Das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität schützen.

Soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte

Ende 2024 zwangen jordanische Behörden Bewohner und rissen im Rahmen eines Straßenausbauprojekts Häuser und Geschäfte im Lager al-Mahatta, einem informellen palästinensischen Flüchtlingslager in Ost-Amman, ab, ohne ordnungsgemäße Vorankündigung, Beratung oder faire Entschädigung. Die Räumungen verstießen gegen internationale Standards und hinterließen über 100 Menschen Vertrieben, mit vagen mündlichen Versprechen unzureichender "Spenden" statt rechtmäßiger Entschädigung.

Die Abrisse störten den Zugang zu Bildung, Arbeitsplätzen und Wohnraum und brachten viele in finanzielle Schwierigkeiten. Trotz Behauptungen, die Immobilien seien illegal und Teil eines umfassenderen Stadtplans, berichteten die Bewohner von fehlender formeller Benachrichtigung und fehlenden sinnvollen Alternativen.

Ende September zwang die jordanische Regierung die Bedul-Gemeinschaft durch Zwangsmaßnahmen wie die Kürzung des Wasserzugangs, die Einstellung von Löhnen und die Inhaftierung der Bewohner aus Petra und verletzte damit ihre Rechte auf Wohnraum und kulturelle Bewahrung. Obwohl die Behörden behaupten, die Räumungen zielen darauf ab, die archäologische Stätte zu schützen, haben sie es versäumt, die Zustimmung der Gemeinschaft einzuholen oder internationale Rechtsstandards einzuhalten.

Die Jordanier erleben weiterhin hohe Arbeitslosenquoten sowie steigende Armut und Lebenshaltungskosten. Trotz jahrelanger IWF-Programme bleibt die Staatsverschuldung hoch, und Subventionskürzungen führten zu Preiserhöhungen ohne ausreichende Unterstützung. Im Jahr 2023 stellte Human Rights Watch fest, dass ein von der Weltbank finanziertes Bartransferprogramm durch Fehler und Voreingenommenheit fehlerhaft war, sodass viele ohne benötigte Hilfe zurückblieben.

Strafjustizsystem

Die örtlichen Gouverneure nutzten weiterhin das Gesetz zur Verbrechensprävention von 1954, um Personen bis zu einem Jahr in Verwaltungshaft zu bringen und dabei das Strafprozessrecht zu umgehen. Das jordanische NCHR berichtete 2024, dass 2024 20.437 Personen administrativ inhaftiert wurden, was einen deutlichen Rückgang gegenüber den 37.395 administrativen Inhaftierungen im Jahr 2022 darstellt.

Im April 2025 verabschiedete das Kabinett einen Entwurf für Änderungen des Strafgesetzbuchs, um nicht-haftpflichtige Strafen wie gemeinnützige Arbeit, Rehabilitation und elektronische Überwachung auszuweiten, die später vom Ausschuss des Unterhauses und des Senats verabschiedet wurden. Stand 2024 berichtete das National Center for Human Rights, dass Gerichte trotz bestehender Bestimmungen solche Alternativen in der Praxis nur sehr begrenzt genutzt haben.

Quelle: Human Rights Watch, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation 2025, veröffentlicht am 04.02.2026

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Beschwerdeführerin:

2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF sowie zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu ihrer Ausbildung, zur mangelnden Berufstätigkeit und zu ihrer Muttersprache ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der BF im behördlichen Verfahren und in der hg. Beschwerdeverhandlung. Die Identität konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen, dass Arabisch die Muttersprache der BF ist, beruht auf ihren Ausführungen im gesamten Verfahren.

Hinsichtlich der Religionszugehörigkeit der BF wird auf die diesbezüglichen hg. beweiswürdigenden Überlegungen unter Pkt. 2.3.4. verwiesen.

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF und zu ihren familiären und privaten Verhältnissen im Herkunftsland und in Österreich waren – mit Ausnahme zur Existenz zweier Kinder in Jordanien und ihrem Familienstand (siehe nachfolgende Beweiswürdigung) - aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Brüder zu treffen.

Die Feststellungen hinsichtlich der legalen Ausreise aus dem Heimatland, der durchreisten Staaten und ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben der BF und besteht kein ersichtlicher Grund, daran zu zweifeln.

Dass die Beschwerdeführerin abgesehen von ihren Brüdern keine Verwandten oder sonstige Angehörige in Österreich hat, jedoch über freundschaftliche Kontakte verfügt, ergibt sich aus ihren Ausführungen in der hg. Verhandlung und dem Umstand, dass sich die BF seit XXXX im österreichischen Bundesgebiet befindet.

Dass die BF einen Deutschkurs besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt hat, führte sie in der hg. Verhandlung an. Die mangelnde Absolvierung einer Deutschprüfung fußt auf den Ausführungen der BF. Die Feststellung hinsichtlich der einfachen Deutschkenntnisse der BF ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck, der in der hg. Verhandlung gewonnen werden konnte.

Die fehlende Mitgliedschaft in Vereinen oder Organisationen sowie die fehlende ehrenamtliche Betätigung der BF beruht auf dem Umstand, dass die BF diesbezüglich keine Angaben machte bzw. keine entsprechenden Nachweise in Vorlage brachte.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF und ihrer Arbeitsfähigkeit waren aufgrund der Angaben der BF im Verfahren und mangels anderslautender Hinweise zu treffen. Die BF erklärte zuletzt in der hg. Verhandlung, dass sie gesund sei und besteht kein ersichtlicher Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit der BF und zum Empfang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung resultieren aus einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes in Zusammenhalt mit ihren Angaben im Verfahren.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

2.3.1. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.06.2000, 2000/01/0093).

Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991), 137 f, s. a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck, AsylG 1997, RZ 314, 524).

Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:

  • dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

  • dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

  • dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

  • dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

  • dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

2.3.2. Zu dem seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtvorbringen:

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf ihren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und der hg. mündlichen Verhandlung.

Bereits das BFA stellte fest, dass die BF keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt gewesen sei und die BF habe auch keine konkrete und persönliche Verfolgungshandlung durch Privatpersonen glaubhaft gemacht.

Das BFA hat grundsätzlich ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das erkennende Gericht schließt sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der ein persönlicher Eindruck von der BF gewonnen werden konnte, der Ansicht der belangten Behörde an, wonach die Angaben der BF zu ihren Ausreisegründen als unglaubwürdig zu qualifizieren sind und diese somit keine Verfolgung iSd GFK glaubhaft machen konnte.

Im Lichte der Angaben der BF und ihrer Brüder hinsichtlich ihrer Kinder in der hg. Verhandlung ist dem BFA jedoch nicht beizupflichten, wenn dieses von der Existenz zweier Kinder der BF ausgeht.

Die BF wurde eingangs der hg. Verhandlung nach ihren Verwandten im Herkunftsstaat gefragt und erklärte vorerst, dass ‚alle‘ noch dort seien, um über Nachfragen die betreffenden Verwandten (Bruder, Schwestern, Eltern, Onkeln, Tanten) aufzuzählen und über weiteres Nachfragen der Richterin zu bekräftigen, dass dies ihre engsten Verwandten in Jordanien seien (VHS 6,7).

Erst über Vorhalt, wonach sie im behördlichen Verfahren angegeben habe, zwei Kinder in Jordanien zu haben, die ihr ihr nunmehriger Exmann anlässlich eines Vorfalles im Jahr XXXX gewaltsam entzogen habe und sie diese seither nicht mehr gesehen habe, und über Nachfrage, warum sie diese Kinder über nunmehriges Befragen nicht erwähnt habe, entgegnete die BF vage, es sei nach Verwandten gefragt worden und führte weiter ausweichend aus, sie habe keinen Kontakt und keine Informationen über sie, womit sie jedoch keine plausible Erklärung für ihre Angaben in der hg. Verhandlung geben konnte. Damit steht auch nicht in Einklang, dass die BF die Kinder im Zuge der Frage nach Angehörigen im behördlichen Verfahren sehr wohl erwähnte und auch dort angab, keinen Kontakt zu ihnen zu haben (AS 5, AS 25, AS27).

Dass die BF ihre Kinder weder über die Frage nach Verwandten noch über Nachfrage in der hg. Verhandlung unerwähnt ließ, lässt nicht darauf schließen, dass die BF tatsächlich Kinder hat, zumal es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung gelegen ist, dass eine Mutter gerade die Existenz ihrer Kinder weder über Aufforderung, ihre Verwandten in Jordanien zu nennen noch über Nachfrage nach ihren engsten Verwandten nicht erwähnt, dies insbesonders auch im Lichte des Vorbringens, wonach ihr diese gewaltsam entzogen worden sein sollen und ihr seither kein Kontakt zu diesen möglich ist.

Bestätigung findet die hg. Ansicht ferner darin, dass beide Brüder der BF in der hg. Verhandlung konkret nach Nichten und Neffen in Jordanien gefragt, übereinstimmend und ausdrücklich lediglich den Sohn ihrer Schwester XXXX in Jordanien nannten und über nochmaliges Nachfragen dezidiert erklärten, dies sei ihr einziger Neffe (VHS 6 XXXX bzw. VHS 5 XXXX ).

Aus diesen Erwägungen konnten keine Feststellungen hinsichtlich der Existenz von Kindern der BF getroffen werden. Vielmehr ist diese markante Divergenz in den Angaben der BF und auch in den Ausführungen ihrer Brüder dazu geeignet, das Vorbringen der BF zu ihren Ausreisegründen, welches sich ua auch auf den gewaltsamen Entzug der Kinder durch ihren Ehemann aufgrund der außerehelichen Affäre der BF stützt und auch in nachfolgenden Punkten divergent und vage ist, insgesamt erheblich anzuzweifeln und wird dadurch auch die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und ihrer Brüder schwer beschädigt.

Ebensowenig konnten Feststellungen zu einer Scheidung der BF getroffen werden, zumal keine diesbezüglichen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden und sich das Vorbringen der BF, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, auch in anderen wesentlichen Punkten nicht als glaubwürdig erwies.

Zunächst ist dem BFA zuzustimmen, wenn dieses hinsichtlich des ersten Vorfalles, als die BF von ihrem Mann mit einem anderen Mann in der gemeinsamen Wohnung erwischt worden sein soll, beweiswürdigend festhält, dass es wenig glaubhaft sei, dass der Exmann der BF in seiner aufgebrachten Gemütslage nicht auch seinen Nebenbuhler angegriffen habe. Die BF habe jedoch keine derartige Interaktion in der behördlichen Einvernahme geschildert, sondern sei der Aufenthalt oder eine Involvierung des Freundes der BF von dieser nicht erwähnt worden.

Auch in der hg. Verhandlung fand eine Involvierung der Person des Freundes der BF keinerlei Erwähnung (VHS 8: Der Mann war damals am WC. Dann ist das Problem passiert.) in deren eigenständigen Schilderung der Vorkommnisse. Erst über Aufforderung, den betreffenden Vorfall mit ihrem Freund genauer zu schildern, gab die BF an, dieser habe geduscht und sei von ihrem Mann im Badezimmer vorgefunden worden, sie sei geschlagen worden, der Mann sei geflohen (VHS 9). Die BF gab an, dies seien alle Angaben, die sie zum betreffenden Vorfall machen könne. Dass die BF keine Vorkommnisse hinsichtlich ihres Freundes erwähnte und insgesamt lediglich vage, auf wenige, abstrakte Sätze reduzierte Angaben dazu machen vermochte, ist wenig plausibel. Erst über konkretes Nachfragen, ob der Freund auch geschlagen wurde, erklärte die BF schließlich erstmals im Verfahren, dass dieser geschlagen worden sei, um über nochmaliges Nachfragen zu erklären, ihr Mann habe ihn geschlagen (VHS 13). Auch der Umstand, dass die BF erst über mehrmaliges Nachfragen bestimmte Angaben nachschob, ist nicht geeignet, dem Vorbringen mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen, ebensowenig die Tatsache, dass die BF lediglich den Vornamen ihres Freundes nennen konnte und erklärte, dessen Familiennamen vergessen zu haben (VHS14).

Wenig nachvollziehbar stellt sich der behördlichen Beweiswürdigung zufolge auch die Angabe der BF dar, wonach die von der BF geschilderte Bewusstlosigkeit einen relativ langen Zeitraum (schon die Fahrt von der ehelichen Wohnung zum Elternhaus, während der die BF bewusstlos gewesen sein will, habe 10-15 Minuten gedauert) angedauert habe, die BF jedoch keiner medizinischen Behandlung bedurft habe. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die BF in der behördlichen Einvernahme angab, mit den Händen und einem Besenstiel geschlagen worden zu sein, wohingegen sie in der hg. Verhandlung erklärte, lediglich mit den Händen geschlagen worden zu sein, worin ein Unterschied gelegen ist (VHS 10). Die in der behördlichen Einvernahme seitens der BF vermittelte längere Bewusstlosigkeit (AS 35: Ich war dann irgendwann bewusstlos und habe nichts mehr mitbekommen. Ich wachte bei meiner Familie auf im Badezimmer) widerspricht auch deutlich den Ausführungen der BF in der hg. Verhandlung, wonach sie lediglich kurz das Bewusstsein verloren habe (VHS 10).

Dem BFA ist auch beizupflichten, wenn es beweiswürdigend festhält, dass die Brüder der BF in ihren jeweiligen Einvernahmen angegeben hätten, die BF sei während des Zeitraumes ihres Aufenthaltes bei den Eltern die ganze Zeit in einer Toilette eingesperrt gewesen ( XXXX ; AS 33: Meine Schwester wurde immer wieder geschlagen, beschimpft und erniedrigt und war immer auf der Toilette XXXX , AS 39: Das dauerte 8 Monate lang und sie musste auf der Toilette schlafen.), wohingegen die BF angegeben habe, in einem Zimmer eingesperrt gewesen zu sein (AS 35: Ich war in ein Zimmer gesperrt und sie waren dann bei mir.).

Ebensowenig kann dem BFA entgegengetreten werden, wenn es darauf verweist, dass der Bruder der BF ( XXXX ) angegeben habe, es sei zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Vater der BF dieser ein Messer an den Hals gehalten habe (AS 29: An jenem Tag hielt mein Vater das Messer an den Hals meiner Schwester und da haben wir uns geschlägert…), wohingegen die BF diesen doch einschneidenden Vorfall in ihrer eigenständigen Schilderung der behördlichen Einvernahme nicht erwähnt habe (AS 35: Irgendwann habe ich von meinem Vater und Onkel XXXX bei mir im Zimmer gehört, dass sie unsere Ehre Schützen und mich töten wollen. Ich war in ein Zimmer gesperrt und sie waren dann bei mir. Meine Brüder haben es verhindert und haben sich mit meinem Onkel geschlägert).

Dass die BF gerade eine lebensbedrohliche Situation, bei der ihr ein Messer an den Hals gehalten worden sei, in ihrer eigenständigen Schilderung zu ihren Ausreisegründen in der behördlichen Einvernahme nicht erwähnte, sondern sie den betreffenden Vorfall in wenigen, substanzlosen Sätzen beschreibt, spricht nicht dafür, dass ein solcher Vorfall tatsächlich stattgefunden hat, auch, wenn die BF im Zuge der weiteren Nachfragen in der Einvernahme später beiläufig bzw. über Nachfragen der einvernehmenden Referentin erwähnte, dass die Brüder ihre Onkel gehindert haben, sie mit einem Messer zu stechen (AS 41).

In Zusammenhang mit der Person, die die BF mit einem Messer bedroht haben soll, ist ferner zu bemerken, dass die BF die Bedrohung mit einem Messer ihren Onkeln, sohin mehreren Personen, zuordnete, während ihr Bruder XXXX angab, der Vater hätte der Schwester ein Messer an den Hals gehalten, worin ein erheblicher Unterschied gelegen ist, der nicht auf die Glaubwürdigkeit des betreffenden Vorbringens schließen lässt.

Ferner fällt auf, dass die BF entgegen ihrem späteren Vorbringen in der Erstbefragung erklärte, sie sei von ihrem Mann geschlagen worden, als sie dieser mit einem anderen Mann erwischt habe. Sie habe das Haus verlassen und sei zu den Eltern gezogen (AS 8). Damit sind jedoch die späteren Angaben der BF, wonach ihr Vater und ihr Bruder in die Wohnung gekommen seien und sie von diesen sowie ihrem Mann bewusstlos geschlagen und in bewusstlosem Zustand in das Haus ihrer Eltern verbracht worden sei, nicht in Einklang zu bringen.

Markant ist auch die Divergenz im Vorbringen der BF hinsichtlich jener Tante, zu der die BF und ihre Brüder von XXXX aus Kontakt gehabt haben sollen. So erklärte die BF dezidiert in der Erstbefragung, es handle sich dabei gerade um die Frau jenes Onkels, der die BF habe töten wollen (AS 8), wohingegen die BF dies in der hg. Verhandlung über Vorhalt bestritt und angab, sie habe das nicht gesagt und es habe sich um eine andere Tante gehandelt.

Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit dem von der Beschwerdeführerin dargelegten Argumenten gelingt es ihr mangels Substantiiertheit nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschrift, die sie nach Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigte, zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher – wie auch schon das Bundesamt – keine Zweifel am vollen Beweis der Niederschrift.

In der Erstbefragung ordnete die BF den Vorfall in XXXX zeitlich mit einem Tag vor ihrer Ausreise aus Jordanien am XXXX ein, wohingegen sie in der hg. Verhandlung erklärt, ein zwei oder sogar drei Tage vor der Ausreise im Auto geblieben zu sein (VHS15).

In Zusammenhang mit den soeben aufgezeigten Ungereimtheiten zwischen den Angaben in der Erstbefragung und den späteren Angaben der BF sei die rezente Judikatur des VwGH, Ra 2019/20/0526 und 0527-6 vom 26.02. 2020 hervorgehoben, welche zur beweiswürdigenden Gegenüberstellung von Erstbefragung und Einvernahme Folgendes festhält:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN).

Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN).

Es besteht jedoch keine generelle Unzulässigkeit, auf die Steigerung im Fluchtvorbringen zwischen der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen abzustellen (VwGH 26.08.2020, Ra 2020/18/0132-12).

Der Beschwerdeführerin, die über eine neunjährige Schulausbildung, sohin über eine Ausbildung verfügt, sodass ihr das Gewicht ihrer Angaben umso mehr bewusst gewesen sein muss, wurde eingangs der Erstbefragung ein Merkblatt über die Rechte und Pflichten ausgefolgt und diese dahingehend belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes sind und wurde die BF aufgefordert, wahre und vollständige Angaben zu machen und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und wurde ihr mitgeteilt, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben können. Die BF gab ferner an, den Dolmetscher gut zu verstehen und verneinte die Frage nach allfälligen Beschwerden, die sie an der Befragung hindern und gab darüber hinaus an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und erklärte, nach Rückübersetzung der Niederschrift, alles verstanden und keine Ergänzungen oder Korrekturen vorzunehmen zu haben, was sie letztlich mit seiner Unterschrift bestätigte.

Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt.

Abgesehen von den bereits genannten Divergenzen ist es gänzlich unplausibel, dass die BF bzw. ihre Brüder angesichts der von ihnen geschilderten Bedrohung ihres Lebens im Herkunftsort, der sie zur Flucht nach XXXX veranlasst haben soll, ihre genaue Adresse in XXXX (der Großraum Amman wird auch 4- über 6 Mio. Einwohner geschätzt), bekanntgaben und sich so einem erhöhten Risiko der Auffindung aussetzten.

Letztlich stehen auch die Angaben der BF hinsichtlich des Kontaktes zu ihrer Mutter von XXXX aus nicht miteinander in Einklang. Während die BF in der behördlichen Einvernahme angab, mit ihrer Mutter gesprochen zu haben (AS 29: …ich weiß, dass ich mit meiner Mutter gesprochen habe.), gab die BF über Befragen nach Kontakt zu ihrer Mutter an, sie persönlich hab keinen Kontakt zu ihrer Familie gehabt, sondern habe die Tante mütterlicherseits Kontakt zu den Brüdern gehabt. (VHS 15).

Auffällig war insgesamt auch das gänzlich unbeteiligte Aussageverhalten der BF allgemein, sowie ihre in ihrer Gesamtheit als abstrakt und substanzlos sowie detailarm zu qualifizierenden Ausführungen.

Hinsichtlich der behaupteten Vorkommnisse in Jordanien, im Zuge der die BF fortlaufender und massiver Gewalt bis hin zu einer versuchten Tötung ausgesetzt gewesen sein will und insbesonders auch hinsichtlich des Verbleibes bzw. Kontaktes zu ihren Kindern fiel im Zuge der hg. Verhandlung, in der ein persönlicher Eindruck von der BF gewonnen werden konnte, markant auf, dass die BF weder in der Lage war, von sich aus Details der behaupteten Vorkommnisse zu nennen noch über entsprechende Aufforderung ein detailliertes Vorbingen zu erstatten mochte. Die Angaben der BF erfolgten überdies gänzlich emotionslos und unbeteiligt. Illustrativ seien dazu auf folgende Passagen in der hg. Verhandlung wiedergegeben:

VHS 7:

VR: Wann haben Sie Ihre Kinder zuletzt gesehen?

BF: Als das Problem passiert ist.

VHS 9:

Dann ist das Problem passiert, sie haben mich geschlagen. Der Bruder meines Ehemannes hat damals über uns gewohnt. Er ist gekommen und hat die Kinder mitgenommen und seither habe ich sie nicht gesehen. Danach bin ich zu meiner Familie gegangen.

Weiterführende Angaben wie zB die Umstände der Trennung von den Kindern, deren Reaktion oder Emotionen ihrerseits, die vor allem hinsichtlich der Trennung von ihren Kindern zu erwarten wären, machte die BF nicht.

VHS 9f:

VR: Können Sie den Vorfall, wo Sie mit Ihrem Freund, mit dem Sie eine Affäre hatten und erwischt wurden, genauer beschreiben?

BF: Er hat damals geduscht. Mein Ehemann ist damals gekommen, er hatte einen Schlüssel und ist hereingekommen. Er hat gesehen, wie ich aussehe und was ich anhatte. Er hat gesucht und hat ihn dann im Badezimmer vorgefunden. Danach ist alles passiert. Ich wurde geschlagen, dieser Mann ist geflohen.

VR: Sind das alle Angaben, die Sie zu diesem Vorfall machen können?

BF: Ja.

VHS 11:

VR: Sie haben angegeben, dass Sie dann acht Monate bei den Eltern waren. Können Sie diesen Aufenthalt beschreiben?

BF: Ich war eigentlich immer in meinem Zimmer oder am WC. Sie haben mich nicht besucht, sie haben nicht mit mir gesprochen. Ich habe alleine oben gegessen. Mein Vater war manchmal etwas länger unterwegs, ca. 10 Tage und hat gemeinnützige Arbeiten gemachten. In diesen Tagen konnte ich mich etwas freier bewegen, hinuntergehen. Ansonsten war ich oben eingesperrt im Zimmer oder im Bad.

VR: Können Sie noch weitere Angaben zu diesem achtmonatigen Aufenthalt im Elternhaus machen?

BF: Ich wurde immer misshandelt, auch von meinen Tanten und Onkel väterlicherseits. Sie haben immer wieder über mich gelästert und wiederholt, dass ich eigentlich nicht leben sollte. Das ist alles, ansonsten ist nichts Weiteres passiert. Eines noch: Eine Woche nach dem Vorfall, als ich im Haus meiner Eltern war, haben sie mich zum Gericht begleitet. Dort musste ich auf alles verzichten und all meine Rechte abtreten, auch meine Kinder durfte ich nicht sehen.

VHS 12:

VR: Können Sie diese Flucht beschreiben?

BF: Meine Brüder konnten mich befreien und haben mich aus dem Haus hinausgezerrt. Wir sind zum Auto gelaufen, eingestiegen und losegefahren. XXXX war an der Hand verletzt und hat sogar geblutet. Wir sind nach XXXX gefahren.

VR: Sind das alle Angaben, die Sie zu diesem Tag machen können?

BF: Ja.

VHS 20:

VR: Gab es darüber hinaus noch Vorfälle?

BF: Vorfälle wie z.B. was?

VR wiederholt und erläutert die Frage.

BF: Sie haben geschlagen und mich erniedrigt.

VR: Von wem wurden Sie geschlagen?

BF: Mein Vater, meine Onkel väterlicherseits.

VR: Können Sie sagen, wie oft dies ungefähr passiert ist, dass Sie geschlagen wurden?

BF: Oft, ich weiß nicht wie oft.

VR: Haben Sie Verletzungen davongetragen?

BF: Ich wurde am Fuß verletzt. Meine Ferse wurde gebrochen und es wurde nicht richtig verarztet, deswegen kann ich diese bis heute nicht belastet. Ich weiß nicht, ob meine Ferse davor schon verletzt war.

VR: Sind Ihre Verletzungen einmal ärztlich versorgt worden?

BF: Nein.

VR: Können Sie den Vorfall beschreiben, als Sie an der Ferse verletzt wurden?

BF: Das weiß ich nicht mehr genau.

Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens der Beschwerdeführerin geschilderten Geschehnisse es dieser ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den aus mehr als zwanzigjähriger Tätigkeit im Asylverfahren resultierenden Erfahrungswerten der erkennenden Richterin und werden gerade freie, emotionale Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details auch als sog. „Realkennzeichen“ einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik „Glaubwürdigkeitsprüfung“, welche die erkennende Richterin besuchte, genannt.

Bei Betrachtung der Angaben der BF in der behördlichen Einvernahme und vor dem erkennenden Gericht fällt jedoch auf, dass die BF nicht in der Lage war, ihre Ausreisegründe von sich aus und unter Nennung von Details und Gefühlslagen darzulegen.

Die Angaben der BF erweckten den Eindruck, dass diese trotz Nachfragen in der behördlichen Einvernahme und in der hg Verhandlung nicht in der Lage war, ein über ihre eigenen abstrakten und detaillosen Angaben hinausgehendes Vorbringen zu erstatten.

Die Beschwerdeführerin berichtete insgesamt nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrags sprechen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des erkennenden Gerichts gesehen werden, jede der unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es an der BF, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen, was jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.

Es fehlt sohin dem Vorbringen der BF insgesamt an einem entsprechenden Detailreichtum und blieb die BF jegliche Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen und Handlungen oder Art und Weise der ausreisekausalen Ereignisse zur Gänze schuldig, obwohl ihr in der hg. Verhandlung mehrfach dazu Gelegenheit geboten wurde. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es unterschiedliche bzw. soziokulturell bedingte Erzählstile – darunter auch sehr knappe – gibt, lässt die inhaltsleere Schilderung der BF den Schluss zu, dass diese zu den behaupteten Vorfällen deshalb nicht mehr sagen konnte oder wollte, weil es sich um keine tatsächlich und persönlich erlebte Ereignisse handelt.

2.3.3. Insoweit die BF in der Beschwerde erstmalig ausführt, auch von Zwangsverheiratung und häuslicher Gewalt während der Ehe betroffen (sohin nicht nur anlässlich des von ihr geschilderten Vorfalles, sondern darüber hinaus) gewesen zu sein, so erstattete sie ein solches Vorbringen im behördlichen Verfahren mit keinem Wort, sodass darin eine erhebliche Steigerung im Vorbringen der BF zu sehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).

Anzumerken bleibt, dass die BF in der behördlichen Einvernahme sehr wohl zu ihrer Eheschließung befragt wurde (AS 27), jedoch in diesem Zusammenhang keinerlei Ausführungen zu einer erfolgten Zwangsverheiratung tätigte, sodass ihr späteres Vorbringen auch in diesem Lichte nicht glaubwürdig erscheint.

In der hg. Verhandlung gab die BF zu ihrer Ehe befragt an, sie hätten eine normale Beziehung geführt, sich jedoch nicht geliebt, sie hätten die Kinder bekommen und ihr Mann habe sehr viel gearbeitet, während sie Hausfrau gewesen sei (VHS 16). Auch der Umstand, dass die BF in diesem Zusammenhang keine Angaben zu erfolgter häuslicher Gewalt machte, spricht gegen die Glaubwürdigkeit des betreffenden Vorbringens in der Beschwerde. Erst über konkreten Vorhalt der Ausführungen in der Beschwerde erklärte die BF vage, von ihrem Mann schlecht behandelt worden zu sein und führte weiter ausweichend an, sie hätten sich nicht so oft gesehen, da dieser immer bei der Arbeit gewesen sei. Auch mit diesem unsubstantiierten Angaben vermochte die BF nicht glaubwürdig darzulegen, dass sie im Herkunftsstaat während ihrer Ehe häuslicher Gewalt ausgesetzt war, und ist im Lichte der bisherigen beweiswürdigenden Ausführungen nicht davon auszugehen, dass sie insgesamt glaubhaft machen konnte, Opfer von häuslicher Gewalt gewesen zu sein.

Auch über Befragen eingangs der hg. Verhandlung, ob sie zu ihren Angaben im behördlichen Verfahren etwas anmerken, ändern oder ergänzen wolle, erstattete die BF weder ein Vorbringen hinsichtlich häuslicher Gewalt während ihrer Ehe noch zu einer erfolgten Zwangsverheiratung. Auch dieser Umstand, dass die BF die Möglichkeit eingangs der hg. Verhandlung verstreichen ließ, um allfällige Ergänzungen zu ihren Angaben zu treffen, spricht nicht für deren Glaubwürdigkeit. Selbiges gilt auch für die in der Beschwerde enthaltene Ausführung, wonach die BF künftig keine (weitere) Zwangsverheiratung ihrer Person zulassen wolle. Abgesehen davon, dass die BF weder in der behördlichen Einvernahme noch in der hg. Verhandlung ein solches Vorbringen erstattete, sodass das betreffende Vorbringen nicht als glaubwürdig gewertet werden kann, wurden auch keinerlei Anhaltspunkte dargelegt, die auf eine konkrete Beabsichtigung einer Zwangsverheiratung der BF hindeuten. Mit den Ausführungen in der Beschwerde konnte die BF keine persönliche, sie treffende Bedrohung glaubhaft machen, denn das Vorbringen eines Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056). Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

2.3.4. Erstmals wird in der Beschwerde vom XXXX auch vorgebracht, die BF glaube aufgrund ihrer Erfahrungen nicht mehr an den Islam (AS 132) und wurden im weiteren einschlägige Quellen zu den Themenbereichen Konversion, Konversionsverbot bzw. die Zugehörigkeit der BF zur sozialen Gruppe von Frauen mit gemäßigter religiöser Einstellung wiedergegeben.

Vorerst ist dazu festzuhalten, dass die BF sowohl in der Erstbefragung (AS 4) als auch in der behördlichen Einvernahme am XXXX erklärte, Moslem zu sein (AS 25), ohne Angaben zu einer allfälligen Distanzierung zu ihrer Religion zu machen, sodass schon die zeitliche Komponente – die Angabe in der Beschwerde, wonach sie nicht mehr an den Islam glaube, erfolgte lediglich einen Monat nach der behördlichen Einvernahme – geeignet ist, die betreffenden Angaben hinsichtlich eines Abfalls vom Islam anzuzweifeln.

Die BF verneinte auch die eingangs der hg. Verhandlung an sie gerichtete Frage, nach allfälligen Anmerkungen, Änderungen oder Ergänzungen zu ihrem bisherigen Verfahren und ließ somit die Möglichkeit, sich bereits eingangs der Beschwerdeverhandlung zur behaupteten neuen religiösen Einstellung zu äußern, ungenutzt verstreichen, was indiziert, dass die BF kein diesbezügliches Bedürfnis hatte und somit nicht für eine glaubwürdige Distanzierung von ihrer bisherigen Religion spricht.

Das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach die BF aufgrund ihrer Einstellung zum Glauben von der Familie als Ehebrecherin und Schande angesehen werde, impliziert, dass der Familie eine allfällige distanzierte religiöse Einstellung der BF bereits vor ihrer Ausreise bekannt war. Ein solches Vorbringen erstattete die BF in keiner Weise im behördlichen Verfahren, sodass auch diesbezüglich eine Steigerung der Angaben der BF zu erblicken ist, womit das diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Bestätigung findet die hg. Ansicht letztlich darin, dass die BF auch in der hg. Verhandlung kein solches Vorbringen erstattete.

Auch wurde die BF in der hg. Verhandlung nach den Angaben zur Begründung ihres Asylantrages gefragt, ob sie weitere Angaben machen wolle, die ihr für die Begründung ihres Antrages wichtig erscheinen, was die BF dezidiert verneinte. Gefragt, welcher Religion sie angehöre, gab die BF in der hg. Verhandlung an: ‚Moslem. Islam.‘ (VHS 17). Abgesehen davon, dass sie ihre Religionszugehörigkeit somit eindeutig benannte, machte die BF auch in diesem Zusammenhang keine weiterführenden Angaben, wonach sie sich von ihrer Religionszugehörigkeit distanziert habe oder Zweifel an ihrem Glauben hege oder diesen nicht mehr praktiziere, sodass bereits im Licht dieser unmissverständlichen Angaben der BF und ihres Aussageverhaltens nicht davon auszugehen ist, dass sie sich von ihrer bisherigen Religion distanziert hat oder gar von dieser abgefallen ist. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang vermerkt, dass auch in den Beschwerden der Brüder der BF ein Abfall vom Islam thematisiert wurde, den diese in der hg. Verhandlung ausdrücklich in Abrede stellten und betonten, Moslems zu sein.

Erst über Vorhalt der Ausführungen in der Beschwerde erklärte die BF, sie glaube nicht und würde niemand davon wissen, auch ihre Brüder nicht. Über weiteres Befragen führte die BF aus, schon in Jordanien nicht mehr geglaubt zu haben und begründete dies mit ihrer Behandlung nach der von ihr angegebenen Untreue. Als weiteren Grund gab die BF – wiederum über Nachfragen – an, sie habe in Jordanien keine Rechte und habe nicht einmal zu den Behörden gehen oder dort klagen können und würden Frauen hart bestraft werden. Das bisherige Unterbleiben ihrer Angaben erklärte die BF mit der Angst, ihre Brüder könnten davon erfahren, was jedoch wenig nachvollziehbar ist, hatte die BF auch Angaben zu der von ihr behaupteten außerehelichen Affäre gemacht und im Verfahren angegeben, ihre Brüder dürfen nicht davon erfahren. Die BF konnte in der hg. Verhandlung auch nicht angeben, ob sie sich für andere Religionen Interessiere (VHS 18: Das weiß ich noch nicht.) und vermochte auch nicht, nachvollziehbar auszuführen, ob bzw. wie sich ihre neue Einstellung zum Islam nach außen hin äußere, sondern gab lediglich an, kein Kopftuch zu tragen und Alkohol probiert zu haben. Die BF konnte auch keine nachvollziehbare Motivation hinsichtlich der behaupteten Abwendung vom Islam angeben, sondern erschöpfte sich ihre Antwort darin, dass der Islam die Frauen beschützen und zu ihren Rechten verhelfen solle und im Verweis auf sexuelle Belästigung durch Männer, die sich als gute Moslems sehen. Die BF gab über Nachfragen lediglich weiter an, zuvor kein religiöser Mensch gewesen zu sein und verneinte die Frage, ob sie hinsichtlich ihrer neuen religiösen Einstellung noch etwas angeben wolle, was ihr besonders wichtig erscheine.

Auch in Zusammenhang mit der spät im Verfahren angegebenen Distanzierung vom Islam blieben die Angaben der BF erneut vage und substanzlos.

Eine aktuelle identitätsprägende Haltung der BF im Zusammenhang mit der von ihr angegebenen religiösen Einstellung, welche sie auch aktiv nach außen trägt, ist aus den wenigen Angaben der BF jedoch nicht abzuleiten.

Die BF vermochte auch nicht dazulegen, wie sich ihre aktuelle Weltanschauung auf ihre Lebensführung auswirke und im Alltag sichtbar werde, wobei das Ablegen des Kopftuches nicht zwingend mit einer bestimmten religiösen Einstellung einhergehen muss, sondern beschränkten sich auch ihre diesbezüglichen Angaben auf wenige Sätze, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die BF ihre behauptete distanzierte Einstellung nach außen hin offen lebt und es ihr ein Bedürfnis ist, diese zu äußern.

Insgesamt geht das erkennende Gericht aufgrund obiger Erwägungen nicht von einer glaubhaften Distanzierung oder einem gänzlichen Abfall der BF vom Islam aus, sodass entsprechende Feststellungen zu treffen waren.

2.3.5. Ergänzend wird seitens des erkennenden Gerichtes auch darauf hingewiesen, dass es gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der BF spricht, dass sich die BF vor ihrer Weiterreise nach Österreich etwa bereits in der Türkei (4 Monate), Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und der Slowakei aufgehalten hat, ohne jedoch dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Aus welchen Gründen sie dies unterlassen hat, wurde von ihr nicht substantiiert angeführt.

Die BF gab dazu in der hg. Verhandlung an, der Schlepper habe ihnen davon abgeraten, da es dort keine Arbeit und keine staatliche Hilfe gebe und man dort nicht leben könne (VHS 14).

In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 (in Kraft seit 9. Jänner 2012, Umsetzung bis 21. Dezember 2013) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.

Die BF musste auf ihrer Reise nach Österreich auch durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen schon dort um Schutz anzusuchen. Durch dieses Vorgehen der BF kann geschlossen werden, dass sie andere Motive als jene der Schutzsuche hat.

Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass die BF nunmehr Präferenzen hat, in Österreich zu leben. Zur Erreichung dieses Zieles scheut die BF offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit der BF ist daher im Verfahren auch aus diesem Grund zu verneinen. Warum sie angesichts der von ihr skizzierten Bedrohungslage im Herkunftsland nicht zumindest versucht hat, möglichst zeitnah zur Einreise ein Schutzansuchen in den obgenannten Staaten zu stellen, erweist sich als nicht plausibel erklärbar. Die Vorgehensweise der BF spricht gegen die Existenz einer tatsächlichen Furcht vor Verfolgung, würde man doch bei begründeter Furcht vor Verfolgung des behaupteten Ausmaßes annehmen können, dass von Asylwerbern die nächste Gelegenheit genützt wird, um Schutz zu ersuchen, was jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.

Dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei, wo sie ihren Angaben zufolge nach ihrer Ausreise vier Monate lebte, von einer Asylantragstellung hätte abhalten lassen, wäre im Falle einer tatsächlichen Verfolgung(sgefahr) im Herkunftsstaat nicht naheliegend, weshalb auch dieses Verhalten der BF nicht dafürspricht, dass sie ihren Herkunftsstaat wegen einer tatsächlichen Gefahr verlassen hat. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat wäre die BF wohl kaum allenfalls ohne Berechtigung zum Aufenthalt und folglich mit dem Risiko einer (zwangsweisen) Außerlandesbringung – über einen Zeitraum von vier Monaten in der Türkei verblieben, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Insoweit kann der Schluss gezogen werden, dass es der BF nicht darum ging, einer Verfolgung in ihrem Heimatland zu entgehen, sondern sie ihren Antrag in einem west- oder mitteleuropäischen Land stellen wollte. Es wird zwar nicht verkannt, dass der Genfer Flüchtlingskonvention ein Erfordernis, in irgendeinem Staat Schutz zu suchen (sei es in der Herkunftsregion oder sonst in sicheren Ländern, die als erstes erreicht werden) fremd ist. Im gegenständlichen Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die BF etwa vier Monate in der Türkei verblieben ist (AS 7). Bei einer tatsächlichen Verfolgung wäre bei einer derartig langen Aufenthaltsdauer wohl zu erwarten gewesen, dass in der Türkei als erstes Ziel für einen längeren Verbleib ein entsprechender Antrag gestellt wird, um einer Verfolgung zu entkommen.

2.3.6. Ergänzend sei an dieser Stelle auch auf die hg. Beweiswürdigung im Verfahren der Brüder der BF verwiesen, die im wesentlichen dieselben Ausreisegründe wie die BF selbst angaben (zur Zulässigkeit der beweiswürdigenden Einbeziehung der als unglaubhaft erachteten Angaben von Mutter und Schwester aus deren Verfahren vgl. jüngst VwGH 01.10.2020, Ra 2020/20/0332-6), sodass auch daraus im Lichte der gegenständlichen Beweiswürdigung einmal mehr auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF geschlossen werden kann.

2.3.7. Abschließend ist festzuhalten, dass die BF aus den soeben dargelegten Gründen keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen konnte.

Eine staatliche Verfolgung hat die BF nicht angegeben, sondern die entsprechenden Fragen in der behördlichen Einvernahme auch verneint und ist eine solche im Lichte der länderkundlichen Feststellungen auch sonst nicht feststellbar.

Hervorzuheben ist auch die legale Ausreise der BF aus Jordanien. Die Verwendung des eigenen Reisepasses bei der Ausreise lässt darauf schließen, dass die BF keine Bedenken hatte, sich einer Passkontrolle durch Angehörige der staatlichen Behörden zu unterziehen, was einmal mehr gegen eine staatliche Verfolgung spricht.

2.3.8. Ferner kann nicht erkannt werden, dass die BF aufgrund der humanitären Lage, d.h. aufgrund einer existenzbedrohenden, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Situation Jordanien verlassen musste bzw. bei einer Rückkehr durch die dort vorherrschenden Bedingungen menschenunwürdigen Lebensverhältnisse ausgesetzt wäre bzw. kein Mindestmaß an Sicherheit vorfinden würden.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass in Jordanien eine Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht gewährleistet war. Bei einer Rückkehr nach Jordanien könnte die volljährige BF eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern nach wie vor in Jordanien leben und mit Erkenntnis des heutigen Tages auch eine Rückkehrentscheidung gegen ihre beiden volljährigen Brüder (beide waren vor der Ausreise in Jordanien berufstätig) erlassen wurde, sodass die BF im Rückkehrfall bei Bedarf von diesen Unterstützung erlangen kann.

Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Jordanien von einer existenziellen Notlage bedroht war und auch nicht bei ihrer Rückkehr bedroht ist. Inwiefern eine menschenunwürdige Existenz gegeben sein könnte, wurde nicht glaubhaft dargelegt.

Es ist aus den Länderberichten auch nicht abzuleiten, dass die Lage der BF in Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage, die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung dergestalt war bzw. ist, dass der existentielle Lebensunterhalt nicht gesichert ist, keine Unterkunft gefunden werden kann und eine medizinische Basisversorgung nicht gewährleistet ist. Aus den Länderberichten ergibt sich zwar, dass die jordanische Wirtschaft von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen wurde und die Auswirkungen von regionalen Krisen anhaltend spürbar sind. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022).

Auch existieren keine Hinweise darauf, dass die allgemeine Lebensmittelversorgung nicht gewährleistet ist bzw. dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine hinreichende Lebensgrundlage vorfinden. Es spricht nichts dagegen, dass die BF bei einer Rückkehr, wenn auch anfänglich in Form von Hilfstätigkeiten, ein existenzsicherndes Einkommen für sich erwirtschaften könne.

Trotz Diskriminierungen am Arbeitsmarkt ist es auch staatenlosen Palästinensern in Jordanien möglich, einer Arbeit nachzugehen, sodass dies umso mehr auf die BF, welche die jordanische Staatsbürgerschaft innehat, zutrifft. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang erneut, dass die BF in Jordanien über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, welche ihr bei Bedarf über Anfangsschwierigkeiten hinweghelfen können.

2.3.9. Da es sich bei der BF um eine jordanische Staatsbürgerin handelt, spricht nichts dagegen, dass sie bei der jordanischen Botschaft in Wien einen Reisepass beantragt, mit dem sie in den Herkunftsstaat zurückkehren kann. Wenn die BF dazu in der hg. Verhandlung erklärte, sie könne keinen Reisepass beantragen, da die Gefahr bestünde, ihre Familie könne in der Botschaft nachfragen und erfahren, dass sie in Österreich sei, so geht diese Argumentation mangels Plausibilität gänzlich ins Leere.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

2.4.1. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Auch ist auszuführen, dass die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Bei den in den Länderberichten zugrunde gelegten Quellen handelt es sich um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dass sich die Situation im Herkunftsstaat der Asylwerber insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch.

2.4.2. Die Beschwerdeführerin ist den diesbezüglichen länderkundlichen Feststellungen im Bescheid und deren Quellen im bisherigen Verfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte sowie die genannten Quellen vermitteln zur allgemeinen Situation und zur Situation von Frauen kein anderes Bild als die dem Bescheid und der hg. Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Insbesondere wird durch diese Berichte in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung, eine sehr unsichere persönliche Lage der Beschwerdeführerin oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die Beschwerdeführerin ergeben soll.

2.4.3. Was die allgemeine Sicherheitslage in Jordanien betrifft, ist festzuhalten, dass die Lage in Syrien, im Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden, darstellt. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.01.2024).

Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024). Angesichts der aktuellen Entwicklungen hinsichtlich des Gaza Friedensplans (Freilassung israelischer Geiseln und palästinensischer Häftlinge, Ende der Kampfhandlungen) ist die Weiterführung der betreffenden Demonstrationen nach hg. Ansicht ungewiss bzw. weniger wahrscheinlich.

Die als notorisch bekannt zu erachtende aktuelle allgemeine Sicherheitslage aufgrund der aktuellen Angriffe in der Nahost- und Golfregion und der Verletzung einiger Personen durch herabfallende Flugobjekte (vgl. zB ORF, 14. Juni 2025) in Jordanien ist jedoch nicht dergestalt, dass quasi jeder Bürger in Jordanien einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden, realen Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt wäre und wurde eine solche Gefährdung von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Es wurde von keinen direkten Angriffen auf Zivilpersonen oder kritische Infrastrukturen berichtet. Es ist notorisch, dass alle Grenzübergänge an Land offen und betriebsbereit sind. Die wichtigsten Flughäfen Jordaniens funktionieren trotz vorübergehender Schließung des Luftraums und periodischer Flugaussetzungen.

2.4.4. Aus der in den länderkundlichen Informationen thematisierten schlechten Wirtschaftslage in Verbindung mit der Corona-Pandemie und der Wasserknappheit in Jordanien kann mangels entsprechender weiterer Ausführungen nicht generell geschlossen werden, dass dadurch die Grundversorgung der Bevölkerung nicht mehr geleistet werden kann (vgl. dazu die Ausführungen zu § 8 AsylG) und hat die Beschwerdeführerin auch in der hg. Verhandlung kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die jordanische Wirtschaft wurde lt. Länderfeststellungen von der Covid-19-Pandemie zwar schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).

Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der angespannten Situation am Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung gesichert.

Hinsichtlich der medizinischen Versorgung wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und erneut festgehalten, dass das medizinische Versorgungsniveau in Amman sehr gut ist.

2.5. Zur Beschwerde der Beschwerdeführerin

Da nach hg. Ansicht das Vorbringen der BF zu den geltend gemachten Asylgründen nicht glaubhaft war, wird nicht weiter auf die darauf basierenden Ausführungen in der Beschwerde (Drohungen durch Familienmitglieder, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren, Konversionsverbot für Muslime aufgrund der Scharia, Christen muslimischer Herkunft) eingegangen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die hg. Beweiswürdigung verwiesen.

Was die Situation von Frauen in Jordanien allgemein betrifft, so wird auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

Wenn die BF ausführt, mit 17 Jahren zwangsverheiratet worden zu sein, so wird ein solches Vorbringen erstmals in der Beschwerde erstattet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).

In diesem Zusammenhang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die bisherigen beweiswürdigenden Ausführungen sowie auf die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Verfahrensbestimmungen

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. Die BF vermochte keine asylrelevante Verfolgung darzutun. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es der BF nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben der BF nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

3.2.3. In der von der BF dargelegten vom Exmann bzw. von ihrer Familie ausgehenden häuslichen Gewalt und einem daraus resultierenden befürchteten Ehrenmord ist jedoch – sollte man entgegen der hg. Ansicht von der Glaubwürdigkeit der betreffenden Angaben ausgehen - im vorliegenden Fall keine Asylrelevanz zu erblicken, zumal diesen privater Seite zuzuordnenden Bedrohungen lediglich dann asylrelevanter Charakter zukäme, wenn der Heimatstaat in einer solchen Situation aus in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit wäre, der verfolgten Person Schutz zu gewähren. Das folgt nach der Rechtsprechung daraus, dass das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist, sodass bei der Beurteilung des Vorliegens eines Konventionsgrundes letztlich auch der Frage nach den Ursachen des Unterbleibens eines solchen Schutzes Bedeutung beigemessen werden muss (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059).

Neben der staatlichen Verfolgung kann auch eine von nicht-staatlichen Stellen ausgehende Verfolgung Asylrelevanz besitzen, wenn sich der Asylwerber nicht an staatliche Stellen um Hilfe wenden kann; etwa dann, wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen (vgl. VwGH 11.6.2002, 98/01/0394).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann bereits nicht dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 12.3.2002, 99/01/0205). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die StatusRL 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden kann, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrechtlich relevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. erneut VwGH 16.7.2025, Ra 2025/20/0293, mwN).

Die erwachsene Beschwerdeführerin legte nicht substantiiert dar, dass in Jordanien die staatlichen Schutzmechanismen gegenüber privaten Bedrohungen in der von ihr behaupteten Form nicht ausreichend bzw. die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Sicherheitsorgane nicht gegeben seien und es ihr nicht möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaats zu wenden, um deren Schutz in Anspruch zu nehmen.

Die BF hat vielmehr in der hg. Verhandlung dazu befragt, ob sie sich jemals an die Polizei gewandt oder einem Frauenhaus aufgesucht habe, sie habe dies nicht gemacht, da es nichts gebracht hätte. Wenn es um die Ehre gehe, seien die Männer immer im Recht.

Dass die staatlichen Behörden in Jordanien nicht in der Lage wären, ihr oder ihren Brüdern Schutz vor (häuslicher) Gewalt oder Ermordung durch die Familie zu bieten, hat sie nicht angegeben.

Das BVwG lässt nicht unberücksichtigt, dass Früh- und Zwangsverheiratung in Jordanien vorkommen und Gewalt gegen Frauen weit verbreitet ist, was durch das traditionelle Frauenbild in Jordanien begünstigt wird.

Grundsätzlich ist jedoch im Lichte der in das Verfahren integrierten länderkundlichen Feststellungen von einer existenten staatlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit in Jordanien auszugehen.

Auch hinsichtlich häuslicher Gewalt ist den aktuellen länderkundlichen Feststellungen zu entnehmen, dass ein Frauenhaus des Ministeriums für soziale Entwicklung existiert. Im August 2021 gab der Nationale Rat für Familienangelegenheiten (NCFA) Leitlinien für die Reaktion auf häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder heraus. Frauen können bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden Anzeige wegen Vergewaltigung oder körperlicher Misshandlung erstatten. Im Januar verurteilte der Große Strafgerichtshof einen Mann zu siebeneinhalb Jahren Haft mit Zwangsarbeit, weil er seine 16-jährige Tochter mehr als 300 Mal sexuell missbraucht hatte. Social-Media-Aktivisten und Frauenrechtler verurteilten das Urteil als zu milde im Verhältnis zum Ausmaß des Verbrechens und forderten eine Rechtsreform, um die Verwendung mildernder Faktoren durch Richter bei der Verhängung von Strafen für solche Verbrechen zu beseitigen.

Die FPD untersuchte im Laufe des Jahres mehr als 4.000 Fälle und überwies 90 Fälle an staatliche Unterkünfte und mehr als 100 an eine nichtstaatliche Unterkunft.

Ehegattenmissbrauch ist technisch gesehen ein Scheidungsgrund, aber Ehemänner beanspruchten manchmal kulturelle Autorität, um ihre Frauen zu schlagen. Beobachter stellten fest, dass, während die Richter im Allgemeinen die Behauptung einer Frau über Missbrauch vor Gericht unterstützten, aufgrund von gesellschaftlichem und familiärem Druck und Angst vor Gewalt wie "Ehrenmorden" nur wenige Frauen rechtliche Rechtsmittel suchten.

Im März kündigte die PSD die Fusion der Jugendpolizei mit der FPD an, um die Bemühungen zum Schutz von Kindern und Familien zu vereinen. Die PSD, die Justiz und die Ministerien für Justiz, Gesundheit und soziale Entwicklung entwickelten gemeinsam ein formelles Mediationsverfahren, einschließlich eines Handbuchs mit Richtlinien. Ein spezialisierter "Vergleichsrichter" muss die Lösung jedes Falles überwachen und die Zustimmung beider Parteien bestätigen, Empfehlungen von Anbietern für psychische Gesundheit und Sozialarbeitern erhalten und gemeinnützige Arbeit anordnen, Strafanzeigen aufheben und Schutzanordnungen erlassen. Die FPD betrieb eine Hotline für häusliche Gewalt und erhielt Anfragen und Beschwerden per E-Mail und persönlich. Das Ministerium für soziale Entwicklung unterhielt eine zweite Unterkunft für weibliche Opfer häuslicher Gewalt in Irbid und eine weitere in Aqaba.

Die NCFA veröffentlichte einen dreijährigen nationalen Plan, um auf geschlechtsspezifische Gewalt, häusliche Gewalt und Kinderschutz zu reagieren. NGOs berichteten, dass Gesundheitsdienstleister und Lehrer aufgrund fehlender Zeugenschutzgarantien immer noch zögerten, Missbrauch zu melden. Spezialisierte Richter beschleunigten weiterhin Fälle häuslicher Gewalt; Ordnungswidrigkeitenfälle dauerten laut FPD etwa drei Tage, um gelöst zu werden. Die NCFA unterstützte die Regierung bei der Entwicklung von Mediationsrichtlinien.

NGOs berichteten über Verbesserungen der Verfahren und Richtlinien im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in Strafverfolgung und Justiz, seit Revisionen von einem NCFA-Ausschuss empfohlen wurden.

Auch, wenn es in Jordanien zu gewaltsamen Übergriffen auf Frauen und Kinder kommt, so kann aus den soeben wiedergegebenen Feststellungen nicht der Schluss gezogen werden, dass der jordanische Staat nicht schutzwillig und schutzfähig wäre.

Die BF hat nicht angegeben, sich hinsichtlich der geltend gemachten, jedoch für nicht glaubhaft befundenen Misshandlungen durch ihren Vater an staatliche Behörden gewandt zu haben.

Die BF gab dazu in der hg. Verhandlung an, es hätte nichts gebracht, denn die Männer seien immer im Recht, wenn es um die Ehre gehe.

Ferner genügt nach hg. Ansicht – sowohl bezüglich der Existenz von häuslicher Gewalt und auch hinsichtlich einer befürchteten drohenden Zwangsverheiratung - nicht der bloße Hinweis auf einen von der Familie ausgehenden Druck, sondern ist seitens der BF konkret darzulegen, aus welchem Grund im konkreten Einzelfall Polizei, Gerichte oder sonstige staatliche oder nichtstaatliche Schutzmechanismen keinen wirksamen Schutz bieten würden, was jedoch nicht geschehen ist.

Eine Schutzunfähigkeit des Staates darf nicht schon deshalb angenommen werden, weil Gewalt oder Zwangsverheiratung in einem Staat tatsächlich vorkommen. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gerade die betroffene Person trotz Einschaltung der Behörden keinen Schutz erhalten würde (zB wegen familiärer Einflussnahme, Korruption, Untätigkeit der Polizei oder vorheriger Schutzsuche). Zwangsverheiratungen und (häusliche) Gewalt sind in Jordanien zwar existent, doch rechtlich verboten und werden den Länderfeststellungen zufolge grundsätzlich vom Staat bekämpft.

Die BF hat angegeben, keine Anzeige gegen ihren Mann oder ihre Familie erstattet zu haben und hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum eine solche Anzeige aussichtslos gewesen wäre. Im Lichte des Unterbleibens einer Anzeige oder anderweitigen Schutzsuche durch die BF war jedoch den jordanischen Behörden mangels Kenntnis von den seitens der BF geschilderten Vorkommnisse ein Einschreiten von vornherein nicht möglich. Den Angaben der BF fehlt somit ein substantiiertes Vorbringen, warum im konkreten Fall ein staatlicher Schutz zu verneinen wäre oder es ihr unzumutbar wäre, für sich staatlichen Schutz zu suchen (wie etwa Untätigkeit der Behörden trotz erfolgter Anzeige).

Es kann aus den in das Verfahren integrierten Länderfeststellungen nicht geschlossen werden, dass (im Fall einer Rückkehr) der BF staatlicher Schutz aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen verweigert werden würde. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte zwar weiterhin auch zu Menschenrechtsverletzungen kommt und von Korruption sowie mangelndem Vertrauen in Sicherheitsorgane berichtet wird, stellen die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Vorfälle bzw. Befürchtungen in Jordanien jedenfalls amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren auch Behörden, welche zur Strafrechtspflege und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind.

Auf Basis der Länderberichte kann nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in den geschilderten Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch (politisch) beeinflussen lässt oder bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Des Weiteren kann auf Grund der Quellenlage nicht angenommen werden, dass die jordanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde und hat die Beschwerdeführerin dies auch nicht glaubhaft gemacht. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die jordanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze. Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die jordanischen Behörden der BF effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden.

Abschließend erlaubt sich die erkennende Richterin, darauf hinzuweisen, dass in keinem Staat ein absoluter Schutz vor Gewalt gegen Frauen bis hin zu Femizid möglich ist, was beispielsweise auch die zahlreichen Femizide in Österreich demonstrieren. Bis Ende Oktober 2025 wurden in Österreich 13 Femizide und 25 schwere Gewalttaten gegen Frauen verzeichnet. In der Mehrzahl der Fälle besteht ein familiäres oder partnerschaftliches Verhältnis zwischen Täter und Opfer. Jede dritte Frau ist ab dem 15. Lebensjahr von körperlicher und/oder sexueller Gewalt betroffen, über ein Viertel erlebt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und mehr als 20 Prozent sind von Stalking betroffen (Quelle: MedUni Wien und AKH Wien setzen auch 2025 ein sichtbares Zeichen gegen Gewalt an Frauen, 25.11.2025 , Zugriff am 03.03.2026).

Auf die rezente höchstgerichtliche Judikatur in einem Fall häuslicher Gewalt bis hin zu befürchtetem Ehrenmord in der Türkei sei an dieser Stelle verwiesen (VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163: Stattgabe einer Amtsrevision des BFA nach § 3 AsylG positiv: keine Auseinandersetzung des BVwG mit türkischer Gesetzeslage zum Schutz von Gewalt gegen Frauen).

3.2.4. Insofern die BF in der Beschwerde auf die allgemeine Situation von Frauen in Jordanien verweist, ist auch auf die seitens des UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, wonach bloße Diskriminierung in der Regel noch nicht Verfolgung bedeutet (UNHCR, Auslegung Art. 1, Abs. 16).

Besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung sind allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen, ebenso wie stetige und anhaltende Diskriminierungen durch ihre Kumulierung auf Verfolgung hinauslaufen können (UNHCR, Handbuch, Abs 51-54).

Beispielhaft sei an dieser Stelle das Erkenntnis VwGH 16.04.2002, 99/20/0483 genannt, in dem bezüglich afghanischer Frauen die Summe zahlreicher Diskriminierungen den Schluss auf eine Vorliegende asylrelevante Verfolgung zuließ. („Betrachtet man die Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich "ausführen" lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an (ausführliche Judikatur- und Literaturhinweise im Erkenntnis“).

Ein vergleichbarer Fall, auf den die obzitierte höchstgerichtliche Judikatur umgelegt werden kann, liegt hier jedoch nicht vor und wurden von der Beschwerdeführerin auch keine derartigen Diskriminierungen behauptet bzw. glaubhaft gemacht.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt. Ebenso ist die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung zu werten (vgl. für viele andere VwGH 14. Oktober 1992, 92/01/0824). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066 mwN.).

Eine solche Maßnahme, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte führte, war aus dem erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin keinesfalls ersichtlich.

3.2.5. Zur angegebenen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Gewalt betroffenen Frauen bzw. von Frauen mit gemäßigt religiöser Einstellung ist festzuhalten wie folgt:

Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, die BF sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Gewalt betroffenen Frauen einer geschlechtsspezifischen Verfolgung in Form von körperlichen Misshandlungen, Erniedrigungen und (erfolgter) Zwangsverheiratung ausgesetzt, ist vorerst darauf zu verweisen, dass die BF aufgrund der in der Beweiswürdigung erörterten Gründe kein diesbezügliches Vorbringen glaubhaft machen konnte.

Grundsätzlich wird eine soziale Gruppe anhand von zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, definiert.

Einerseits müssen die Personen, die ihr angehören, mindestens eines der folgenden drei Identifizierungsmerkmale teilen, nämlich „angeborene Merkmale“, „einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, oder „Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“.

Andererseits muss diese Gruppe im Herkunftsland eine „deutlich abgegrenzte Identität“ haben, „da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“ (vgl. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Abs. 1 RL 2011/95 sowie aktuell VwGH 12.05.2025, Ra 2022/20/0289-24 mit Verweis auf EuGH 27.03.3035, C-217/23). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist. Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 12.12.2023, Ro 2023/14/0005 mwN). Allein die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, stellt ein angeborenes Merkmal dar und kann ausreichen, um die erste Voraussetzung für die Definition der sozialen Gruppe, das „angeborene Merkmal“, zu erfüllen (EuGH, 16.01.2024, WS, C-621/21, Rn 40; UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 07.Mai 2002, Pkt. 30).

Ebenso können je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen, insbesondere den sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen, sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen – etwa den Umstand, dass Frauen sich einer Zwangsehe entzogen haben oder verheiratete Frauen ihre Haushalte verlassen haben oder auch den Umstand, sich tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern zu identifizieren – als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art 10 Abs.1 lit d Statusrichtlinie zugehörig angesehen werden (VwGH 12.05.2025, Ra 2022/20/0289-24 mit Verweis auf EUGH, 27.03.2025, C-217/23).

In diesem Zusammenhang wird auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Judikatur des EuGH zufolge Frauen insgesamt als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 zugehörig angesehen werden können, wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind (EuGH 16.01.2024, C-621/21, WS gegen Bulgarien).

Die BF behauptete zwar, häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann aufgrund einer außerehelichen Affäre und im weiteren solcher Gewalt durch ihre Familie ausgesetzt gewesen zu sein und habe in weiterer Folge ihre Familie einen Ehrenmord an ihr beabsichtigt.

Die BF vermochte jedoch nicht, ein solches Vorbringen glaubwürdig darzulegen, wozu auf die hg. beweiswürdigenden Ausführungen zu verweisen ist, sodass die BF weder die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe noch eine Verfolgung aufgrund einer solchen Zugehörigkeit glaubhaft machen konnte. Gleiches gilt für die geltend gemachte religiöse Einstellung der BF.

Auch aus den in das Verfahren integrierten Länderberichten kann nicht abgeleitet werden, dass Frauen in Jordanien trotz bestehender Diskriminierungen in sozialer und kultureller Hinsicht per se einer individuellen geschlechtsspezifischen Gefahr ausgesetzt sind. Es wird nicht verkannt, dass Frauen den Männern in vielen Bereichen nicht gleichgestellt sind und sind Gewalt gegen Frauen wie häusliche Gewalt, Ehrenmorde und Zwangsehen in Jordanien weiterhin verbreitet.

Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass Jordanien in solchen Fällen über staatliche Schutzmechanismen verfügt und die BF -sollte entgegen der hg. Ansicht von der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben ausgegangen werden - auch Zugang zu solchem Schutz hatte. Dass sie von staatlicher Schutzgewährung ausgeschlossen wäre, vermochte die BF ebensowenig glaubhaft zu machen.

Im vorliegenden Fall konnte eine individuelle Gefährdung der BF aufgrund der Ergebnisse der hg. Beweiswürdigung nicht festgestellt werden, da die BF aufgrund ihres inkonsistenten und unplausiblen Vorbringens die von ihr angegebenen Vorkommnisse nicht glaubhaft machen konnte.

Aus den Länderfeststellungen kann nicht geschlossen werden, dass die BF allein aufgrund ihres Geschlechts psychischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sein wird. Der bloße Verweis auf allgemeine Problemlagen im Herkunftsstaat genügt keinesfalls, um eine maßgebliche Betroffenheit darzulegen, welche Asylrelevanz entfalten könnte. Das Judikat des EUGH C 621/21 ist auf den vorliegenden Fall daher nicht umzulegen.

Wenn in der Beschwerde ferner Korruption der jordanischen Behörden thematisiert wird, so verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Jordanien vorkommen können, auf Basis der Länderberichte kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch (politisch) beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde, und hat die BF dies auch nicht behauptet. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die jordanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze.

Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Behörden der BF effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden.

Selbst wenn man annehmen würde, dass die örtlichen Behörden nichts unternehmen, wäre der BF die Möglichkeit unbenommen, sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht gegen vermeintliche Verfolgungshandlungen der lokalen Behörden vorzugehen.

Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

3.2.5.1. Den angeführten Länderberichten zur Lage von Frauen ist keine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Frauen werden zwar sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen (v.a. in Bereichen, die der Rechtsprechung der Schariagerichte unterliegen) ausgesetzt; es wird auch keinesfalls verkannt, dass die persönlichen sozialen Freiheiten durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt werden können. Dennoch ergibt sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat schlichtweg keine Verfolgung rein aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen im Allgemeinen oder von geschiedenen/wiederverheirateten Frauen und wurde eine solche von der BF auch nicht vorgebracht.

Was die mögliche Hinderung an der Teilnahme am Erwerbsleben von Frauen angeht, nannte lt. länderkundlichen Feststellungen eine Mehrheit der Frauen die fehlende Kinderbetreuung, niedrige Löhne, fehlende Transportmöglichkeiten und die Bevorzugung von Männern als größte Hindernisse.

Dass Frauen per se gehindert sind, am Erwerbsleben teilzunehmen, ergibt sich aus diesen Feststellungen nicht. Die BF verfügt über eine neunjährige Schulbildung.

Die BF hat demnach nicht bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten.

Ferner verwies der VwGH in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2018/19/0396-5, unter Verweis auf Art 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie darauf, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen sei, sondern nur in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen und haben dies die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung dazulegen.

Das Asylrecht soll zudem nicht jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen oder dorthin nicht zurückkehren zu müssen, weil er in Österreich eine bessere Lebenssituation vorfindet. Vielmehr ist eine Rechtsgutbeeinträchtigung von asylerheblicher Intensität erforderlich. Bei Eingriffen, die nicht unmittelbar das Leben, die Gesundheit und die physische Bewegungsfreiheit betreffen, ist das erst der Fall, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 22.06.1994, Z. 93/01/0443; VwGH vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0389; VwGH 11.11.1987, 87/01/0136).

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist."

Es ist zwar zutreffend, dass Frauen in Jordanien im allgemeinen einer Diskriminierung bzw. Schlechterstellung gegenüber Männern ausgesetzt sind, Frauen werden aber nicht allgemein als inferior angesehen. Aufgrund der Heterogenität dieser Gruppe und der unterschiedlichen Situation im Einzelfall kann von einer sozialen Gruppe der wegen ihres Geschlechts in Jordanien verfolgten Frauen nicht gesprochen werden.

Die Situation in Jordanien ist in diesem Zusammenhang differenziert auf den Einzelfall zu betrachten und ist jeder Fall unterschiedlich zu beurteilen, sodass auch eine ausreichend homogene soziale Gruppe nicht vorliegt. Gleiches spricht geschlechtsunabhängig gegen die Annahme einer sozialen Gruppe solcher Frauen, die geschieden und alleinerziehend sind, handelt es sich doch dabei um kein unabänderliches Merkmal; eine derartig extensive Interpretation würde auch die in Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK getroffene Beschränkung der für die Asylgewährung erforderlichen Verfolgungsgründe unterlaufen, respektive ad absurdum führen.

Der pauschale Verweis auf die „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ ist für sich alleine nicht geeignet, eine Gefährdung im Rückkehrfall glaubhaft zu machen (vgl. dazu VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, worin der Grundsatz wiederholt wird, dass das Vorbringen des Asylwerbers eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen und dass die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, dem nicht gerecht wird). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die BF wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wird oder ihr deswegen Schutz verweigert würde.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich aus den aktuellen länderkundlichen Informationen, welche sich aus verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen ergeben, zur Thematik ‚Frauen‘ keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige dieser Gruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung iSd GFK ausgesetzt wären.

3.2.6. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Jordanier, die aus dem Ausland nach Jordanien zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, l. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, l. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Beschwerdeführerin nicht gegeben sind.

Dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Bei der BF handelt es sich um eine gesunde und arbeitsfähige Frau mit Schulbildung, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum sie als erwachsene Person in Jordanien selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte.

Die BF ist in Jordanien aufgewachsen und hat dort die überwiegende Zeit ihres Lebens verbracht.

3.3.3. In Jordanien erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens der getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es ist unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation (die BF ist gesund, arbeitsfähig und sie verfügt über ein soziales Netz durch ihre Familienangehörigen in Jordanien, sowie durch ihre beiden mitgereisten Brüder, deren Beschwerden mit hg. Erkenntnissen des heutigen Tages vollinhaltlich abgewiesen wurden, sodass davon auszugehen ist, dass sämtliche BF gemeinsam nach Jordanien zurückkehren) nicht ersichtlich, warum der BF eine Existenzsicherung in Jordanien zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Die BF ist in Jordanien aufgewachsen und dort sozialisiert worden. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die BF keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören im Herkunftsstaat auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung der BF im Hinblick auf ihre Versorgung und Sicherheit in Jordanien gegeben wäre.

3.3.4. Im Fall der BF kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Jordanien gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Mitglieder ihrer Herkunftsfamilie leben nach wie vor in Jordanien und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches sie bei ihrer Rückkehr wieder Aufnahme finden könnte. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die BF in Jordanien völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum die BF als Erwachsene nicht selbst in Jordanien einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte.

Die BF ist in Jordanien aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit ihres Lebens verbracht, wurden dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass sie in Jordanien keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat, auf welche sie bei Bedarf im Falle von Anfangsschwierigkeiten zurückgreifen kann. Lt. Angaben der BF in der behördlichen Einvernahme vermietet der Vater Wohnungen und Autos und arbeitet in einer Ölfirma und arbeitet ein weiterer Bruder als Fahrer (AS 31). Auch die beiden Brüder, mit denen die BF Jordanien verlassen hat und deren Verfahren mit hg. Erkenntnissen des heutigen Tages finalisiert wurden, gingen vor der Ausreise einer Beschäftigung nach und können diese bei gemeinsamer Rückkehr bei bedarf im Rückkehrfall unterstützen.

Zusammenfassend ist hinsichtlich der Bedürfnisse der BF somit von einer gesicherten Existenzgrundlage in Jordanien - wenngleich auf einem niedrigeren Niveau als in Österreich - auszugehen. Auch die medizinische Versorgung ist nach den in das Verfahren integrierten Länderfeststellungen gegeben, wobei festgehalten wird, dass die BF gesund ist.

Eine schwierige Lebenssituation insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 27.05.2019 Ra 2019/14/0153-8, VwGH 12.03.2020 Ra 2019/01/0347-8).

In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, in dem die Schwelle einer Verletzung von Art 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF den ihr zur Kenntnis gebrachten und der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Jordanien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht glaubhaft dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Die BF erklärte in den hg. Verhandlung hinsichtlich ihrer Erwartungen im Rückkehrfall befragt, sie werde getötet werden. Dem Ergebnis der hg. Beweiswürdigung zufolge konnte die BF damit jedoch keine Rückkehrbefürchtung glaubhaft machen. Darüberhinausgehende Rückkehrbefürchtungen machte diese nicht geltend.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass die BF einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Jordanien mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht auszugehen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 52a BFA-VG zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im behördlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Jordanien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation in Jordanien schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, und durch die COVID-Pandemie weiter geschwächt wurde. Aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der Beschwerdeführerin begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.5. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4. Zu den Spruchpunkten III. - VI. des angefochtenen Bescheides (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise):

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.4.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet, wobei ihr Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als jordanische Staatsangehörige keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.4.4.1. In Österreich halten sich die beiden Brüder der BF auf, deren Beschwerden gegen deren Anträge auf internationalen Schutz mit hg. Erkenntnissen des heutigen Tages vollinhaltlich abgewiesen wurden. Die Existenz weiterer Verwandter in Österreich wurde seitens der BF in der hg. Verhandlung verneint.

Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bildet daher vor diesem Hintergrund keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens.

3.4.4.2. Zum Privatleben der BF in Österreich ist folgendes festzuhalten: die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet seit ihrer Einreise und Asylantragstellung am XXXX (nicht einmal zwei Jahre) wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste der BF bewusst gewesen sein.

Bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer (hier: knapp unter 5 Jahren) wäre eine außergewöhnliche Integration notwendig (VwGH 13.01.2021, Ra 2020/14/0571).

Auf die strengen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG zuletzt verweisend: VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0133.

Bei der BF waren in Hinblick auf ihr Privatleben in Österreich keine qualifizierten Anknüpfungspunkte festzustellen:

Die BF hat bislang einen Deutschkurs besucht; Prüfungen hat sie nicht absolviert. Sie verfügt über lediglich einfache Deutschkenntnisse. In diesem Zusammenhang ist auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale verfügt und diesen nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Aufgrund des seit September XXXX bestehenden Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin freundschaftliche Kontakte pflegt, was sie in der hg. Verhandlung auch angab. Empfehlungsschreiben für die BF wurden nicht in Vorlage gebracht noch wurden über freundschaftliche Kontakte hinausgehende außerhalb der Beziehung zu ihren Brüdern gelegene intensive Bindungen in Österreich behauptet. Die BF ist darüber hinaus kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation und auch nicht ehrenamtlich tätig.

Soweit die BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte für ein- oder gegenseitige Abhängigkeitsverhältnisse behauptet wurden oder hervorgekommen sind. Hinsichtlich der privaten Beziehungen ist auch darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihr frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Auch der Verwaltungsgerichtshof führt zur sozialen Integration wie folgt aus: Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 31.1.2013, 2011/23/0519).

Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur im geringen Maße gegeben.

Der persönliche Lebensmittelpunkt der BF ist in ihrem Herkunftsland zu sehen, wo sie den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, dort sozialisiert wurde und sie die Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau spricht. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsstaat stattgefunden hat und bestehen nach wie vor Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsland, wo sie über Bezugspersonen in Form ihrer Angehörigen verfügen. Die BF spricht die Sprache Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar.

Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Letztlich darf auch auf das Erkenntnis des VfGH verwiesen werden, wonach trotz dreijährigem Aufenthalt und weitreichender Integrationsschritte (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis, österreichische Freundin) die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012). Auch im vorliegenden Fall ist auf das Überwiegen dieser öffentlichen Interessen auszugehen.

Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (mehr) verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hätte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten.

Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsstaat stattgefunden hat und bestehen nach wie vor Bindungen der BF zu Jordanien. Weitere ausgeprägte Interessen an einem Verbleib in Österreich hat die BF im Verfahren nicht dargetan. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur im geringen Maße gegeben.

3.4.4.3. Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.

3.4.4.4. Der sohin schwachen Rechtsposition der Beschwerdeführerin in Hinblick auf einem weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und der strafrechtlichen Normen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, welche darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib ein geringeres Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

3.4.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.4.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.4.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.4.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Festzuhalten ist im Zusammenhang mit der vierzehntägigen Frist zur Ausreise, dass die Vollziehung der Außerlandesbringung zum Kompetenzbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gehört.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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