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G314 2309837-1•Bundesverwaltungsgericht G314 2309837-1
G314 2309837-1Tribunal Administrativo Federal8 de jun. de 2026
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage
G314 2306407-1/21E
G314 2306409-1/39EG314 2309837-1/14EG314 2309838-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der albanischen Staatsangehörigen 1. XXXX , geboren am XXXX , und 2. XXXX geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX und XXXX , sowie über die Beschwerde der albanischen Staatsangehörigen 3. XXXX , geboren am XXXX , und 4. XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch seine Eltern XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX betreffend internationalen Schutz die Beschlüsse (A) und erkennt zu Recht (B):
A)1. Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Der Antrag, die ordentliche Revision zuzulassen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis V. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide wird dahingehend abgeändert, dass es jeweils zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wird eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.“
C)Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Drittbeschwerdeführerin (BF3) sind miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (BF4).
Der BF1 und die BF2 reisten im XXXX in das Bundesgebiet ein, wo die BF2 am XXXX .2024 und der BF1 am XXXX 2024 internationalen Schutz beantragte.
Als Fluchtgründe gab die BF2 bei der am XXXX .2024 durchgeführten Erstbefragung an, dass ihr Vater von Vorgesetzten bei der Arbeit geschlagen und die aus diesem Grund erhobene Anklage fallen gelassen worden sei. Außerdem habe er Krebs. Sie selbst werde in der Schule gemobbt; ein Wachmann habe versucht, sie auf der Schultoilette sexuell zu missbrauchen. Die Familie habe finanzielle Probleme. Sie habe Angst vor dem Bruder ihres Vaters, der dagegen sei, dass sie weiterhin im Haus der Großmutter wohnen würden. Bei einer Rückkehr befürchte sie die Obdachlosigkeit und eine Fortsetzung der Übergriffe gegen sie.
Der BF1 gab bei der am XXXX .2024 durchgeführten Erstbefragung zu diesen Themen an, dass er von seinem Chef geschlagen worden sei, die Polizei aber keine Anzeige aufgenommen habe, weil sein Chef der Schwager des Ex-Finanzministers sei. Außerdem sei er an Krebs erkrankt. Bei einer Rückkehr nach Albanien befürchte er, erneut geschlagen zu werden; außerdem drohe ihm die Obdachlosigkeit.
Am XXXX .2024 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu ihren Anträgen vernommen. Der BF1 konkretisierte das Fluchtvorbringen dahingehend, dass er wegen einer Tumorerkrankung in Albanien medizinisch behandelt worden sei; dort hätte man sich jedoch nicht ausreichend um ihn gekümmert. Er sei XXXX von einem Vorgesetzten, der mit dem ehemaligen Finanzminister verwandt sei, geschlagen worden und habe sich geweigert, die deshalb erstattete Anzeige zurückzuziehen, obwohl dies von ihm verlangt worden sei. Er habe die Angelegenheit an die Medien weitergeleitet, die jedoch (mutmaßlich wegen Bestechung) nicht darüber berichtet hätten, und sei dann von mehreren Personen bedroht worden. Erst in Österreich habe er erfahren, dass seine Tochter, die BF2, in der Schule physisch und psychisch misshandelt worden sei und angekündigt habe, Suizid zu begehen; er wisse aber nicht genau, was vorgefallen sei. Die BF2 ergänzte, dass sie wegen des Mobbings in Depressionen verfallen sei und Selbstmordgedanken habe.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom XXXX .2024 wurden die Anträge des BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ihnen von Amts wegen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde jeweils gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF1 und die BF2 in Albanien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Bei einer Rückkehr drohe ihnen keine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund. Es bestehe dort keine Gefahr einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Situation, einer dauerhaft ausweglosen Lage oder eines gesundheitsbedingt lebensbedrohlichen Zustands. Der BF1 und die BF2 könnten bei einer Rückkehr von ihren in Albanien verbliebenen Familienangehörigen unterstützt werden und hätten dort ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung. In Österreich hätten sie keine relevanten familiären oder privaten Anknüpfungen und seien nicht integriert. In Bezug auf die vom BF1 geschilderten Übergriffe seien die albanischen Sicherheitsbehörden ausreichend schutzfähig und -willig. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG seien nicht erfüllt. Aufgrund des kurzen Inlandsaufenthalts und des Umstands, dass der BF1 und die BF2 gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen, verletze die Rückkehrentscheidung Art 8 EMRK nicht. Die Abschiebung nach Albanien, einen sicheren Herkunftsstaat, sei zulässig, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs 1 bis 3 FPG nicht vorlägen. Bei der Rückkehr dorthin bestünde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, sodass es ihnen zumutbar sei, den Verfahrensausgang in ihrem Herkunftsstaat abzuwarten. Daher sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde des BF1 und der BF2 mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihnen in Abänderung der angefochtenen Bescheide den Status von Asylberechtigten, in eventu von subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen. Hilfsweise wird begehrt, Rückkehrentscheidungen für auf Dauer unzulässig zu erklären und ihnen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen. Letztlich stellen sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und einen Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass das behördliche Ermittlungsverfahren den Anforderungen des § 18 Abs 1 AsylG nicht genüge und mangelhaft geblieben sei. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. So habe sich das BFA nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der BF1 in Albanien ausreichend Schutz vor seinen Verfolgern bekommen würde, weil nach den Länderberichten die Effizienz der Sicherheitsbehörden und der Justiz dort stark beeinträchtigt sei, sodass nicht von einer effektiven staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit ausgegangen werden könne. Machtpersonen und kriminelle Netzwerke würden nach wie vor eine Quelle für die Missachtung der staatlichen Autorität bilden. Korruption sei weitverbreitet, polizeiliche Untersuchungen und die Justiz seien ineffizient. Es gebe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das BFA hätte sich näher mit dem Fluchtvorbringen und den einschlägigen Länderberichten auseinandersetzen müssen. Bei der Rückkehrentscheidung gegen die (suizidgefährdete) minderjährige BF2 hätte ihr Wohl vorrangig berücksichtigt werden müssen. Das BFA hätte ein Gutachten über ihren psychischen Zustand zur Frage einholen müssen, ob sie überstellungsfähig sei. Eine Rückkehr nach Albanien würde ihrem Wohl widersprechen. Ihre Förderung und ihre Entwicklungsmöglichkeiten seien in Kasachstan (gemeint offenbar: Albanien) nicht gegeben. Der BF1 und die BF2 würden in Albanien wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Personen, die durch Machtpersonen verfolgt werden, asylrelevant verfolgt, weil der Staat nicht bereit sei, Schutz zu gewähren. Ihr Fluchtvorbringen sei glaubhaft, ihre Furcht wohlbegründet. Ihnen hätte internationaler Schutz gewährt werden müssen. Ihnen drohe in Albanien Mittellosigkeit und Obdachlosigkeit. Dem BF1 drohe eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK, weil er von seinem Chef geschlagen und bedroht worden sei.
Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vorgelegt, sie als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis vom 10.02.2025, G314 2306407-1/5Z und G314 2306409-1/5Z, behob das BVwG jeweils Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide vom XXXX .2024 und erkannte der Beschwerde des BF1 und der BF2 die aufschiebende Wirkung zu.
Die BF3 und der BF4 reisten nach dem BF1 und der BF2 gemeinsam in das Bundesgebiet ein und beantragten hier am XXXX .2024 internationalen Schutz.
Als Fluchtgründe gab die BF3 bei der am XXXX .2024 durchgeführten Erstbefragung an, dass ihre Tochter, die BF2, in Albanien in der Schule gemobbt und ihr Ehemann, der BF1, von seinem Arbeitgeber geschlagen worden sei. Nachdem er Albanien verlassen habe, habe ihr Schwager ihr nicht erlaubt, weiterhin im Haus ihrer Schwiegermutter zu wohnen. Bei der Rückkehr nach Albanien befürchte sie, dass ihre Tochter psychische Probleme entwickeln könne. Ihr Sohn, der BF4, habe keine eigenen Fluchtgründe.
Am XXXX .2025 wurde die BF3 vor dem BFA zu den Anträgen vernommen. Dabei gab sie an, dass die Fluchtgründe des BF1 und der BF2 auch für sie gelten würden. Dazu komme, dass ihr Schwager sie Ende XXXX aus dem Haus ihrer Schwiegermutter, wo sie bis dahin gewohnt hatte, „hinausgeworfen“ habe. Sie habe in Albanien Angst vor dem Vorgesetzten ihres Ehemanns und um ihre Tochter, die in keinem guten psychischen Zustand sei. Der BF4 habe dieselben Fluchtgründe.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom XXXX .2025 wurden die Anträge der BF3 und des BF4 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ihnen von Amts wegen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde jeweils gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Die Entscheidung wurde weitgehend gleich wie die gegen den BF1 und die BF2 erlassenen Bescheide begründet.
Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF3 und des BF4 mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihnen in Abänderung der angefochtenen Bescheide den Status von Asylberechtigten, in eventu von subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, in eventu Rückkehrentscheidungen für auf Dauer unzulässig zu erklären und ihnen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen. Letztlich stellen sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragen die Zulassung der ordentlichen Revision. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass das behördliche Ermittlungsverfahren den Anforderungen des § 18 Abs 1 AsylG nicht genüge und mangelhaft geblieben sei. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Den BF drohe in Albanien eine asylrelevante Verfolgung, weil die weitverbreitete Korruption und kriminelle Verbrecherbanden nach wie vor problematisch seien und sie keinen wirksamen Schutz der herkunftsstaatlichen Behörden in Anspruch nehmen könnten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates in Bezug auf die (auf keinem Konventionsgrund beruhende) Verfolgung durch Private sei aufgrund der ineffizienten Justiz und der verbreiteten Korruption nicht gegeben. Für die BF gebe es keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das BFA habe den psychischen Gesundheitszustand der BF2, die in Albanien suizidgefährdet wäre, nicht ausreichend berücksichtigt.
Das BFA legte diese Beschwerde und die Verwaltungsakten dem BVwG unter Hinweis auf die Beschwerdeverfahren des BF1 und der BF2 vor und beantragte, auch die Beschwerde der BF3 und des BF4 als unbegründet abzuweisen. Die Rechtssachen wurden der auch für die anderen Familienmitglieder zuständigen Gerichtsabteilung G314 des BVwG zugewiesen.
Mit Teilerkenntnis vom 01.04.2025, G314 2309837-1/3Z und G314 2309838-1/3Z, behob das BVwG jeweils Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide vom XXXX .2025 und erkannte auch der Beschwerde der BF3 und des BF4 die aufschiebende Wirkung zu.
In der Folge wurden dem BVwG wiederholt Stellungnahmen und Urkunden der BF übermittelt.
Am 16.05.2025 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der der BF1, die BF2 und die BF3 im Beisein ihrer Rechtsvertretung als Parteien vernommen wurden. Ein Vertreter des BFA blieb der Verhandlung trotz einer entsprechenden Ladung fern. Eine Einvernahme des BF4 unterblieb aufgrund von dessen Alter.
Danach legten die BF dem BVwG auftragsgemäß medizinische Unterlagen und Stellungnahmen vor.
Das BVwG holte hierauf das Gutachten eines nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen zum Gesundheitszustand des BF1 ein. Am XXXX .2026 langte das auftragsgemäß erstellte Gutachten beim BVwG ein. Das BVwG forderte den BF1 und das BFA auf, sich dazu zu äußern. Am XXXX .2026 langte daraufhin eine Stellungnahme des BF1 zum medizinischen Sachverständigengutachten ein.
Feststellungen:
Die BF sind Staatsangehörige von Albanien. Sie gehören der albanischen Volksgruppe an und bekennen sich zum Islam. Ihre Muttersprache ist Albanisch; sie verfügen mittlerweile auch über grundlegende Deutschkenntnisse. Der BF1 und die BF3 sind gemeinsam mit der Obsorge für die BF2 und den BF4 betraut.
Vor ihrer nunmehrigen Ausreise nach Österreich lebten die BF in der mittelalbanischen Stadt XXXX in einem Haus, das der Mutter des BF1 gehört, mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Der BF1 war viele Jahre lang als Wachmann bei der Gemeinde XXXX beschäftigt. Die BF3 hatte in Albanien nach der Pflichtschule zunächst gearbeitet. Nach der Eheschließung mit dem BF1 war sie eine Zeitlang nicht außerhäuslich berufstätig, sondern führte sie den Haushalt und versorgte die Kinder. Später arbeitete sie dann bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in Albanien als XXXX . Die BF2 und der BF4 besuchten vor ihrer jeweiligen Ausreise nach Österreich in Albanien die Schule, wobei die BF2 die Pflichtschule im Sommer XXXX dort abgeschlossen hatte und danach keine weiterführende Schule besuchte.
Der BF1 hatte im XXXX an seinem Arbeitsplatz eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten, die darin gipfelte, dass er diesen bei der Polizei wegen des Verdachts der Körperverletzung und anderer Delikte anzeigte. Die Polizei nahm die Anzeige an und leitete sie an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter; es kam jedoch letztlich zu keiner Bestrafung des Angezeigten. Der BF1 wechselte nach diesem Vorfall seinen Arbeitsplatz nicht, sondern behielt diesen bis zu seiner Ausreise nach Österreich Ende XXXX bei. Es kam während dieser Zeit zu keinen weiteren Übergriffen gegen ihn. Der BF1 hegt den Verdacht, dass das Strafverfahren eingestellt wurde, weil sein Vorgesetzter mit einem albanischen Politiker, der damals ein Ministeramt innehatte, verschwägert ist. Der BF1 hatte in Albanien (abgesehen von diesem Vorfall) keine Probleme mit Behörden und war auch nicht politisch aktiv. Er hat lediglich vor ca. elf Jahren einmal an einer Demonstration gegen die damalige albanische Regierung teilgenommen.
Beim BF1 wurde keine Krebserkrankung diagnostiziert. Bei ihm besteht seit vielen Jahren im Bereich des rechten Oberschenkels und des rechten Skrotums eine arteriovenöse Malformation. Dabei handelt es sich um eine angeborene Gefäßfehlbildung, die bei ihm zu Schwellungen und varikösen Veränderungen in der betroffenen Körperregion geführt hat. Die Malformation führt zu unterschiedlichen Beschwerden, vor allem kann der BF1 aufgrund der Lokalisation kaum sitzen. Er war wegen dieser Erkrankung schon in Albanien in ärztlicher Behandlung und wurde dort auch schon zwei Mal ( XXXX und XXXX ) am rechten Hoden operiert. Derzeit wird er diesbezüglich an der Abteilung für plastische Chirurgie des Landeskrankenhauses XXXX medizinisch betreut.
Für eine derart ausgeprägte arteriovenöse Malformation am Oberschenkel gibt es unterschiedliche Therapieoptionen. Diese sind konservatives Vorgehen (keine Therapie und vorerst zuwarten), eine Verödungstherapie oder eine Operation. Nach einer in mehreren Teilen durchgeführten Operation ist mit einer Genesungszeit von etwa 12 Wochen zu rechnen, wobei der BF1 nach der Operation arbeitsfähig sein sollte und die Beschwerden gebessert. Eine Prognose für den künftigen Verlauf ohne weitere Behandlung oder bei einem Behandlungsabbruch ist nicht möglich, da dies vom Verlauf des Malversationswachstums abhängig ist. Je nach Verlauf sind schlecht heilende Wunden am Bein und Thrombosen an den Gefäßen mögliche Komplikationen, die ohne weitere Behandlung auftreten können. Eine Behandlung der gesundheitlichen Probleme des BF1 ist auch in Albanien möglich. Lebensgefahr oder eine unmittelbar drohende wesentliche Verschlechterung ist bei einer Rückkehr dorthin nicht gegeben.
Die BF2 war in Albanien in der Schule von Mitschülern mehrere Jahre lang verspottet und gehänselt wurden, sodass sich ihre schulischen Leistungen zuletzt verschlechtert hatten. Sie hatte deshalb psychische Probleme mit (nicht ausgeführten) Suizid- und Selbstverletzungsgedanken und wurde von der dortigen Schulpsychologin betreut. Einmal wurde sie in der Schule von einem Schulwart auf die Toilette verfolgt. Aus Angst vor einem sexuellen Übergriff rief sie zwei in der Nähe anwesende Putzfrauen um Hilfe, sodass der Mann sich rasch entfernte. Er war nach diesem Vorfall nicht mehr an der Schule tätig. Es gibt in XXXX und Umgebung mehrere weiterführende Schulen, die die BF2 nach einer Rückkehr nach Albanien besuchen könnte. Vor der Einreise nach Österreich hat sie einen Schulwechsel unterlassen, weil sie befürchtete, auch an einer anderen Schule von Mitschülern gemobbt zu werden. Die BF2 hat keine schwerwiegenden (psychischen oder physischen) Erkrankungen, leidet aber infolge der psychischen Belastung durch das Asylverfahren an einer stressbedingten Ein- und Durchschlafstörung, die mit Medikamenten (Mellozzan mit dem Wirkstoff Melatonin zur Regulierung des Tag-Nacht-Rhythmus sowie Nervenruh forte, einem traditionellen pflanzlichen Arzneimittel zur Linderung von leichten Beschwerden bei mentalem Stress) behandelt wird. Sie nimmt seit XXXX ein im Rahmen ihres Grundversorgungsquartiers angebotene psychologische Betreuung in Anspruch. Seit XXXX besucht sie einen Deutschkurs. Sie ist in Österreich Mitglied eines Fußballvereins und liest gerne.
Die BF3 hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme; sie war in Österreich wegen Rückenschmerzen in physiotherapeutischer Behandlung. Sie hatte in Albanien weder Probleme mit Behörden noch war sie politisch aktiv. In Österreich besucht sie einen Deutschkurs.
Der BF4 ist gesund. Er hatte bis zu seiner nunmehrigen Ausreise in Albanien die Schule besucht und den Schulbesuch in Österreich fortgesetzt.
Der BF1 hat (abgesehen von der BF2 und dem BF4) einen volljährigen Sohn, den älteren Halbbruder der BF2 und des BF4. Dieser lebt in Italien bei einer Schwester seiner bereits verstorbenen Mutter. Der BF1 hat eine Schwester, die in Italien lebt, einen Halbbruder, der in Griechenland lebt und zwei weitere Geschwister, die in Albanien leben. Sein Vater ist bereits verstorben. Seine Mutter lebt nicht mehr in dem zuvor gemeinsam mit den BF in XXXX bewohnten Haus, sondern bei einem seiner Brüder in XXXX (Albanien). Jener Halbbruder, der die BF3 und den BF4 daran gehindert haben soll, weiterhin in dem zuvor gemeinsam bewohnten Haus zu verbleiben, hält sich nicht mehr in Albanien auf, sondern lebt nach seiner Haftentlassung weiterhin in Griechenland. Die BF3 hat Verwandte in Albanien, zu denen sie in regelmäßigem Kontakt steht. Kontakt zu den dort verbliebenen Verwandten des BF1 besteht nicht.
In Österreich wohnten der BF1 und die BF2 nach ihrer Einreise im XXXX zunächst in XXXX , bevor sie im XXXX in ein Grundversorgungsquartier in XXXX übersiedelten, wo sie mit der BF3 und dem BF4, die ihnen im XXXX nach Österreich gefolgt waren, in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Die BF sind im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Sie sind nicht erwerbstätig und beziehen Leistungen der staatlichen Grundversorgung, wobei der BF1 und die BF3 Reinigungsarbeiten in ihrer Unterkunft durchführen und dafür EUR 20 pro Woche erhalten. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten und haben hier keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte.
Die BF haben im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien dort keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden. Sämtliches Vorbringen gründet auf Aktivitäten von Privatpersonen und ist keinen staatlichen Einrichtungen zurechenbar.
Zur allgemeinen Lage in Albanien:
Albanien ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Zwei große politische Parteien prägen das politische System: die aus der kommunistischen Partei hervorgegangene Sozialistische Partei (Parteivorsitzender ist Premierminister Edi Rama) und die Demokratische Partei. Bei der letzten Parlamentswahl im Mai 2025 erzielte die Sozialistische Partei die absolute Mehrheit.
Albanien ist seit Juni 2014 EU-Beitrittskandidat, im Juli 2022 wurden die Beitrittsverhandlungen aufgenommen. Albanien ist seit 1991 Mitglied der OSZE, seit 1995 Mitglied des Europarats und seit 2009 NATO-Mitglied.
Der albanische Staat hat das Gewaltmonopol auf seinem Staatsgebiet. Der Kampf des Staates gegen informelle Gruppen, die sich seiner Autorität widersetzen, insbesondere gegen mächtige Mafia- und kriminelle Netzwerke, hat sich konsolidiert. Die Sicherheitslage kann insgesamt als relativ stabil bezeichnet werden. Dennoch kann es in Tirana und anderen großen Städten zu Protesten und Kundgebungen kommen, die vereinzelt auch von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen begleitet sein können. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden.
Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein wesentliches Merkmal der Verfassung. Gleichzeitig hindern politischer Druck, Einschüchterung, Korruption und beschränkte Ressourcen die Justiz daran, vollständig unabhängig und effizient zu arbeiten. Hauptbestandteil einer 2016 begonnenen Justizreform, die von der EU und den USA in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen unterstützen und beaufsichtigten Justizreform ist die Professionalisierung der Justiz inklusive Korruptionsbekämpfung durch Überprüfung („Vetting“) aller Richter und Staatsanwälte. Dabei entlässt die Regierung jene Richter und Staatsanwälte, die über unerklärlichen Reichtum verfügen oder Verbindungen zur organisierten Kriminalität haben. Infolge der zahlreichen Entlassungen bewirkte die Justizreform im gesamten System einen Mangel an Richtern und somit einen Rückstau an Fällen. Laut der Europäischen Kommission habe die Justizreform insgesamt einen zufriedenstellenden rechtlichen und institutionellen Rahmen geschaffen, aber trotz einiger Fortschritte und fortgesetzter Bemühungen bei der Korruptionsbekämpfung sei die Korruption in Albanien nach wie vor besorgniserregend.
Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Die Staatspolizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich. Sie ist in vier Abteilungen unterteilt (Kriminalpolizei, Grenzpolizei, uniformierte Polizei sowie die Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus). Sie ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt aber Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Auch für die Polizei hat ein Durchleuchtungsprozess ähnlich der Überprüfung der Richter und Staatsanwälte begonnen. Personelle Veränderungen haben zu einem effizienteren Agieren der Polizei geführt. Polizei und Staatsschutz sind vollständig getrennt.
Verfassung und Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen. Es findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt. Das Büro des Ombudsmanns, das als Wächter über die Regierung fungiert, stellte eine allgemeine Verbesserung der Polizeipraxis fest, wobei die Regierung größere Anstrengungen unternahm, um gegen die Straflosigkeit der Polizei vorzugehen. Im Februar 2022 wurde eine neue, von der Staatspolizei völlig unabhängige Polizeiaufsichtsbehörde eingerichtet, die die Strafverfolgung auf allen Ebenen untersuchen soll. Sie führte unabhängige Untersuchungen durch und nahm Beschwerden über Polizeimissbrauch und Korruption entgegen, die zu 385 Einzeluntersuchungen, 106 Verhaftungen und 61 Suspendierungen von Polizeibeamten vom Dienst führten. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden.
Auch wenn Albanien bei der Bekämpfung der Korruption einige Fortschritte gemacht hat, gibt diese weiterhin Anlass zu ernster Sorge. Korruption ist in vielen Bereichen des öffentlichen und geschäftlichen Lebens weit verbreitet. Präventivmaßnahmen zeigen weiterhin nur begrenzte Wirkung. Die Sonderstruktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK), eine unabhängige Justizbehörde, die mit der Untersuchung von Korruption und organisierter Kriminalität beauftragt ist, hat in mehreren Fällen auf höchster Ebene Ermittlungen durchgeführt und Verhaftungen angeordnet. Diese nunmehr höhere Zahl rechtskräftiger Verurteilungen ist wesentlich, um die Kultur der Straflosigkeit weiter zu bekämpfen. Darüber hinaus fordert die Europäische Kommission in ihrem Jahresbericht zu Albanien 2023 zusätzliche Anstrengungen, um eine ordnungsgemäße gerichtliche Weiterverfolgung aufgedeckter Fälle zu gewährleisten, sowie eine weitere Stärkung der institutionellen Kapazitäten und eine Überarbeitung der Zusammensetzung der Ethikkommission. Bezüglich der korruptionsanfälligsten Sektoren sollten gezielte Risikobewertungen und Maßnahmen unternommen werden. Korruption gibt es in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, auch bei der öffentlichen Auftragsvergabe und bei öffentlich-privaten Partnerschaften, obwohl die Behörden Fortschritte bei deren Bekämpfung und der Beendigung der Straffreiheit verzeichnen konnten. Die SPAK erreichte die Verurteilung bzw. strafrechtliche Verfolgung mehrerer hochrangiger Personen, darunter ehemalige Regierungsmitglieder und hochrangige Beamte. Auch bei der Polizei stellt Korruption nach wie vor ein Problem dar. Bis August 2022 gingen bei der Polizeiaufsichtsbehörde 1.707 Beschwerden oder Anschuldigungen wegen Korruption ein. Im aktuellen Corruption Perceptions Index von Transparency International rangiert Albanien unter 180 Ländern mit einer Punktezahl von 42 (von 100) an 80 Stelle und hat sich damit zuletzt weiter verbessert (siehe https://www.transparency.org/en/countries/albania, Zugriff am 28.05.2026).
Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen sowie Nichtregierungsorganisationen im Allgemeinen arbeiten in der Regel ohne Einschränkungen und können die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Menschenrechtsfällen ohne Probleme veröffentlichen. Aufgrund der Abhängigkeit von ausländischen Geldgebern verfügen sie aber oft nur über begrenzte Mittel. Das Büro des Bürgerbeauftragten (der Ombudsperson) ist die wichtigste unabhängige Institution zur Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Die Ombudsperson ist gesetzlich ermächtigt, Gefängnisse und Haftanstalten zu überwachen. Sie kann eine Untersuchung auf Grundlage von Beschwerden oder von Amts wegen einleiten. Obwohl der Ombudsperson die Befugnis zur Vollstreckung von Entscheidungen fehlt, fungiert sie als Kontrollinstanz auf dem Gebiet der Menschenrechtsverletzungen, und die Institutionen bemühen sich, den Empfehlungen nachzukommen. Ad-hoc-Arbeitsgruppen sollen die jeder Empfehlung der Ombudsperson bezüglich der Haftbedingungen nachgehen. Die Nationalversammlung hat Ausschüsse für Rechtsfragen, öffentliche Verwaltung und Menschenrechte; letzterer prüft den Jahresbericht des Ombudsbüros. Der Ausschuss ist in Gesetzgebungsfragen engagiert und effektiv.
Die albanische Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtskatalog. Die EMRK und das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurden ratifiziert, ebenso die Mehrzahl der UN-Übereinkommen zu den Menschenrechten. In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt. Albanien kann auf eine Reihe von kompetitiven Wahlen zurückblicken, obwohl die politischen Parteien stark polarisiert sind und sich oft um führende Persönlichkeiten herum organisieren. Religions- und Versammlungsfreiheit werden im Allgemeinen geachtet. Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und üblicherweise gewahrt. Unabhängige Medien sind aktiv und bringen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck. Die Verflechtung von mächtigen Geschäfts-, Politik- und Medieninteressen hemmt die Entwicklung unabhängiger Nachrichtensender; die meisten gelten als parteiisch gegenüber politischen Parteien. Reporter haben wenig Arbeitsplatzsicherheit und sind Klagen, Einschüchterungen und gelegentlichen physischen Angriffen seitens derjenigen ausgesetzt, die von den Medien überwacht werden. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die Verfassung garantiert und in der Praxis gewahrt. Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon ausgiebig Gebrauch, u.a. durch Demonstrationen und Blockadeaktionen. Es gibt eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien verschiedener Ausrichtung. Im albanischen Mehrparteiensystem haben die Oppositionsparteien die Möglichkeit, sich am politischen Prozess zu beteiligen und über Wahlen die Macht zu übernehmen. Die Todesstrafe ist in Albanien abgeschafft (siehe https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-62159/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff am 28.05.2026).
Für Kinder ist der Schulbesuch bis zur neunten Klasse oder bis zum Alter von 16 Jahren verpflichtend vorgeschrieben, je nachdem, was zuerst eintritt. Das Gesetz stellt jede Form von Missbrauch oder Vernachlässigung von Kindern unter Strafe. In Fällen von Vergewaltigung von Kindern und Kinderhandel drohen bis zu lebenslange Haftstrafen. Gewalt gegen Kinder ist laut UNICEF weit verbreitet, auch innerhalb der Familie. Regierung und etliche Nichtregierungsorganisationen haben diverse, rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt sowie eine Kinder- und Jugendlichen-Seelsorge eingerichtet.
Verfassung und Gesetze gewährleisten die interne Bewegungsfreiheit, Reisefreiheit ins Ausland, die Freiheit zu emigrieren sowie das Recht auf Wiedereinbürgerung, und diese Rechte werden von der Regierung auch grundsätzlich respektiert. Um staatliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Bürger, die ihren Wohnsitz innerhalb des Landes wechseln, ihre zivilrechtliche Registrierung auf die neue Gemeinde übertragen und die Rechtmäßigkeit ihres neuen Wohnsitzes durch Immobilienbesitz, einen Mietvertrag oder Rechnungen für Versorgungsleistungen nachweisen.
Albanien gehört zu den ärmsten Ländern Europas. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Grundnahrungsmittel werden subventioniert. Bedürftige erhalten vom Staat finanzielle Unterstützung. Der Sozialhilfesatz beläuft sich auf umgerechnet ca. EUR 27 monatlich bzw. ca. EUR 57 für Familienoberhäupter. Das Gesetz über Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen bestimmt als Empfänger von Geldleistungen Familien mit keinem oder geringem Einkommen, Waisen ohne Einkommen, Familien mit Mehrlingsgeburten, Opfer von Menschenhandel oder Gewalt in der eigenen Familie und Menschen mit Behinderung. Staatliche Unterkunft ist auf kommunaler Ebene möglich, allerdings gibt es Wartelisten. Im sozialen Bereich ist eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert. Besonders in ländlichen Gebieten kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen. Die albanische Wirtschaft wuchs 2023 um 3,5 %. Damit liegt das Wirtschaftswachstum deutlich über dem europäischen Durchschnitt. Im Jahr 2024 hat das Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts in Albanien rund 4 % betragen. Für das Jahr 2025 wird das Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts in Albanien auf rund 3,4 % prognostiziert (siehe https://de.statista.com/statistik/daten/studie/393143/umfrage/wachstum-des-bruttoinlandsprodukts-bip-in-albanien/, Zugriff am 28.05.2026).
Das Gesundheitssystem in Albanien ist größtenteils öffentlich, obwohl die private Gesundheitsversorgung immer beliebter wird. Die Ausgaben des öffentlichen Gesundheitswesens werden zum Teil durch Pflichtbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Krankenversicherung finanziert. Der aus den Krankenversicherungsbeiträgen finanzierte und aus dem Staatshaushalt subventionierte obligatorische Krankenversicherungsfonds erstattet die verschreibungspflichtigen Medikamente der Versicherten und übernimmt die Kosten für die öffentlichen Gesundheitsdienste sowie einige zugelassene Krankenhausleistungen, die von privaten Anbietern erbracht werden. Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Infolge der niedrigen Gehälter von Ärzten und Pflegepersonal sind Zuzahlungen häufige Praxis. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken liegen weit unter westeuropäischen Standards. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal gibt es jedoch Defizite. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Situation in den psychiatrischen Kliniken ist schlecht. In größeren Städten gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken, die für eine großen Teil der Bevölkerung zu teuer sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist gewährleistet. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt bei Standard-Medikamenten in der Regel die Kosten für das billigste Generikum. Teure Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten.
Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Staatliche Reintegrationshilfen werden angeboten, oftmals aber aufgrund von Unkenntnis, Misstrauen und ggf. auch schlechtem Service nicht in Anspruch genommen.
In Albanien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts.
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der BF gehen aus ihren (dem BVwG in Kopie vorgelegten) Reisepässen und ihren damit übereinstimmenden Angaben vor dem BVwG hervor. Ihre Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit wird anhand entsprechender glaubhafter Angaben bei dem Erstbefragungen festgestellt. Die familiären Bindungen der BF untereinander und ihre Lebenssituation vor der nunmehrigen Einreise in das Bundesgebiet wurden von ihnen ebenfalls übereinstimmend und plausibel angegeben.
Die Angaben zur Person der BF, ihrer Reise nach Österreich und ihren Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaates sind plausibel und werden durch die vorgelegten Urkunden untermauert (Anzeigelegung des BF1 samt Übersetzung und sich deckender Angaben der erwachsenen BF und der BF3).
Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet werden anhand entsprechender glaubhafter Angaben der BF getroffen.
Die Feststellung, dass die BF weder strafrechtlich noch politisch noch aufgrund ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit verfolgt wurden und keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen hatten, beruht ebenfalls auf den entsprechenden Aussagen des BF1, der BF2 und der BF3.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF in Albanien und anderen Staaten sowie zum Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf der Darstellung der BF bei der Einvernahme durch das BVwG.
Die festgestellten Sprachkenntnisse der BF beruhen auf ihren Angaben vor dem BVwG. Rudimentäre Deutschkenntnisse ergeben sich daraus, dass sie Fragen teilweise auf Deutsch verstanden bzw. beantworten konnten. Für den BF4 wurden Schulbesuchsbestätigungen vorgelegt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich wird durch das Strafregister belegt und ergibt sich beim BF4 schon aus seinem strafunmündigen Alter.
Die Unterbringung der BF in einem Grundversorgungsquartier und ihr gemeinsamer Haushalt werden durch die Hauptwohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister und durch den Auszug aus dem GVS-Informationssystem belegt, aus dem sich auch der von den BF vor dem BVwG geschilderte Bezug von Grundversorgungsleistungen ableiten lässt.
Eine asylrelevante Verfolgung von einem der BF aus einem Konventionsgrund wurde nicht glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass der BF1 von einem Vorgesetzten geschlagen wurde, ist anzumerken, dass er laut eigener Aussage vor dem BVwG seine Heimat primär wegen der Probleme seiner Tochter und auf ihren Druck hin verlassen hat. Ursprünglich hatte er sogar vor, dorthin zurückzukehren, sobald die BF2 in Österreich angekommen und hier untergebracht ist. Zusätzlich hat er vor dem BVwG ausgeführt, dass er mit der Polizei in Albanien und deren Arbeit zufrieden sei und diesbezüglich keine Beschwerden vorliegen würden. Auch habe er kein Problem, wenn er selbst nach Albanien abgeschoben werde, er befürchte lediglich negative Auswirkungen einer Rückkehr nach Albanien auf die BF2 (siehe Seite 20 ff der Niederschrift vom 16.05.2025).
Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Problemen des BF1 ergeben sich aus seinen Angaben in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Eine Krebserkrankung des BF1 ergibt sich daraus nicht. Aus den Unterlagen gehen zwar diverse Erkrankungen bzw. Einschränkungen des BF1, die mit Schmerzen einhergehen, hervor. Da jedoch trotz mehrfacher Aufforderung keine konkreten, ausschließlich in Österreich durchführbaren medizinischen Schritte belegt wurden, ist davon auszugehen, dass eine ausschließlich hier erfolgende Behandlung nicht indiziert ist. Auch das am 17.09.2025 erfolgte MRT ändert insgesamt nichts daran, dass der BF1 in Albanien medizinisch versorgt werden kann und auch wurde. Hierfür spricht neben den vorliegenden Länderberichten auch, dass der BF1 vor dem BVwG angegeben hat, dass er bereits in Albanien mehrfach behandelt wurde und seine Schmerzen mit Schmerzmitteln behandelt würden und nicht unerträglich seien. Der BF1 wurde schon kurz nach der Einreise nach Österreich hier bei verschiedenen Ärzten und in verschiedenen Krankenhäusern vorstellig; eine ursächliche Therapie der arteriovenösen Malformation oder eine (von ihm erkennbar gewünschte) Operation wurde jedoch bislang weder durchgeführt noch konkret geplant. Die vom Sachverständigen als gleichwertige Therapiealternative dargestellte konservative Therapie kann jedenfalls auch in Albanien durchgeführt werden.
Das (schlüssig und nachvollziehbar begründete) Sachverständigengutachten lässt nicht erkennen, dass eine Behandlung des BF1 ausschließlich in Österreich möglich und auch lebensnotwendig ist. Es ist zwar erkennbar, dass bei einem Unterbleiben einer weiteren Behandlung eine Verschlechterung seines Zustands möglich ist; mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann dies jedoch auch nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht festgestellt werde. Vielmehr ist laut dem Gutachten davon auszugehen, dass eine sofortige wesentliche Verschlechterung oder gar Lebensgefahr nicht zu befürchten ist. In einem solchen Fall wäre wohl auch schon eine zeitnahe medizinische Intervention in Form eines lebensnotwendigen operativen Eingriffs erfolgt und kein langwieriger Prozess der Behandlungsfindung, wie er hier immer noch am Laufen ist.
Den vorhandenen medizinischen Unterlagen kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass der BF1 an einer sein Leben unmittelbar bedrohenden Krankheit leiden würde. Allfällige Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit können dadurch ausgeglichen werden, dass die BF3 in Albanien wieder – wie vor der Einreise nach Österreich – einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und so für den Lebensunterhalt der Familie aufkommt. Auch der BF2 ist die Aufnahme einer Beschäftigung mittlerweile durchaus zumutbar, sodass trotz der gesundheitlichen Einschränkungen des BF1 nicht zu befürchten ist, dass die Familie in Albanien in eine existenzbedrohende Notlage gerät. Dazu kommt, dass der BF1 zuletzt vor dem BVwG angegeben hat, eine Arbeit aufnehmen zu wollen, und somit selbst von seiner (zumindest eingeschränkten) Arbeitsfähigkeit ausgeht.
Die Behandelbarkeit von psychischen Problemen, die auch auf Mobbingvorfällen beruhen, in Albanien ist mit Blick auf die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Albanien gegeben, zumal die BF2 diesbezüglich schon dort von einer Schulpsychologin betreut wurde. Auch der versuchte sexuelle Übergriff auf sie durch einen ehemaligen Mitarbeiter der Schule begründet kein Hindernis für eine Rückkehr, zumal durch das Einschreiten anderer Personen Schlimmeres verhindert werden konnte und der mutmaßliche Täter danach nicht mehr an der Schule tätig war. Dazu kommt, dass die BF2 die Pflichtschule mittlerweile beendet hat und nicht mehr in die Schule zurückkehren wird, wo sie diese belastenden Erfahrungen gemacht hat, sondern (wenn sie den Schulbesuch nach der Rückkehr nach Albanien fortsetzen möchte) dafür auch andere Einrichtungen in ihrem Herkunftsort zur Verfügung stehen. Eine schwerwiegende Gesundheitsgefährdung ist daher auch bei ihr nicht zu erkennen, zumal zur Behandlung ihrer psychischen Probleme mit einem pflanzlichen Arzneimittel und einem Nahrungsergänzungsmittel (Melatonin) das Auslangen gefunden werden konnte.
Die BF3 und der BF4 haben keine eigene Fluchtgründe vorgebracht. Das Vorbringen der BF3, dass sie nach der Ausreise des BF1 und der BF2 von ihrem Schwager gehindert worden sei, weiterhin in ihrem Haus zu leben, steht einer Rückkehr nicht entgegen, zumal sich dieser Schwager gar nicht mehr in Albanien aufhält und die dortigen Sicherheitsbehörden ausreichenden Schutz gegen derartige Übergriffe bieten. In der Verhandlung vor dem BVwG hat die BF3 auch angegeben, dass sie ausschließlich wegen ihrer Kinder und des BF1 nach Österreich gekommen sei und keine eigenen Fluchtgründe habe.
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien beruhen auf den von den BF nicht konkret beanstandeten Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in die angefochtenen Bescheide aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Die Feststellung, dass in Albanien keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen herrschen, beruht auf dem Fehlen von Berichten über derartige Konflikte und auf der grundsätzlich stabilen Sicherheitslage dort.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.:
1. Das BVwG kann gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).
Da die angefochtenen Bescheide Familienangehörige (Eltern mit deren gemeinsamen minderjährigen Kindern) betreffen und in den Beschwerdeverfahren jeweils vergleichbare Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, zumal vom BF1 und der BF2 einerseits und von der BF3 und dem BF4 andererseits jeweils eine gemeinsame Beschwerde eingebracht wurde.
2. Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG gemäß § 25a Abs 1 VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Auch der weitere Beschwerdeantrag, alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus § 27 VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt.
Zu Spruchteil B.:
Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.
Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Das Vorbringen der BF, welches sich hauptsächlich auf Fluchtgründe der BF2 und des BF1 stützt, ist nicht geeignet, eine von staatlicher Seite ausgehende Gefährdung oder eine mangelnde staatliche Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit anzunehmen. Vielmehr hat der BF1 selbst angegeben, er habe kein Problem bei einer Rückkehr nach Albanien und sei mit der Arbeit der Polizei zufrieden. Nach der als Fluchtgrund ins Treffen geführten Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten konnte er dementsprechend auch eine Anzeige bei der Polizei erstatten. Auch wenn in der Folge keine strafgerichtliche Verurteilung seines Vorgesetzten erfolgte und auch der Versuch des BF1, mediale Aufmerksamkeit auf den Fall zu lenken, nicht erfolgreich war, so ist doch zu erkennen, dass staatliche Institutionen zu seinem Schutz vor derartigen Übergriffen tätig wurden. Eine weitere Strafverfolgung des Täters würde auch in Österreich von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft abhängen, ob in einem konkreten Fall eine Anklage erhoben wird. Dass das eingeleitete Strafverfahren nicht das vom BF1 gewünschte Ergebnis gebracht hat, ist kein Vorwurf, der die Gewährung von Asyl rechtfertigen könnte, zumal in seinem Herkunftsstaat auch Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Untätigkeit staatlicher Organe zur Verfügung stehen. Die Tätlichkeit gegen den BF1 liegt nun schon mehrere Jahre zurück und hat er diese damals nicht zum Anlass genommen, das Land sofort zu verlassen. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Tätlichkeit und der Ausreise besteht nicht, zumal der BF1 danach noch mehr als zwei Jahre weiterhin an seinem Arbeitsplatz verblieb, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen ist. Auch die Teilnahme an einer Demonstration vor mehr als einem Jahrzehnt hatte keine negativen Auswirkungen für und auf ihn.
Die gesundheitlichen Probleme des BF1 stellen keinen Konventionsgrund dar, der die Gewährung von internationalem Schutz im Sinne des Flüchtlingsstatus ermöglicht. Vielmehr wurden diese bereits in Albanien behandelt und sind weiterhin nicht als unmittelbar lebensbedrohlich einzustufen.
Das Mobbing, dem die BF2 in Albanien und in ihrer Schule ausgesetzt war, ist zu verurteilen und leider ein häufiges Problem an Schulen. Es handelt sich jedoch um eine Erscheinung, die nicht spezifisch ist für Albanien, sondern unabhängig von Staatsgrenzen ist. Auch in Österreich kommt es immer wieder zu Vorfällen dieser Art. Selbst wenn das Unterstützungssystem an Betreuungslehrerinnen und -lehrern hier engmaschiger sein sollte und Schulpsychologinnen und -psychologen allenfalls in größerer Zahl zur Verfügung stehen, ist kein Grund zu erkennen, die BF2 einer potentiellen sozialen Gruppe von „Mobbingopfern“ zuzuordnen, die internationalen Schutz in Österreich erhalten können. Laut eigenen Angaben gab es zum damaligen Zeitpunkt in Albanien Kontakt zur Direktion ihrer damaligen (mittlerweile bereits abgeschlossenen) Schule und auch zu einer Schulpsychologin. Auch der versuchte Übergriff auf die BF2 durch einen Mitarbeiter der Schule, der seither nichtmehr dort tätig ist, konnte vereitelt werden. Die BF2 hat somit sowohl in Bezug auf Mobbing als auch in Bezug auf den sexuellen Übergriff durch einen Schulmitarbeiter ausreichende Unterstützung durch Organe des dortigen Schulsystems erhalten. Ihre schulischen Erfahrungen waren für sie zweifellos negativ, vor allem in der sensiblen und verletzlichen Phase der Pubertät, haben jedoch keine Asylrelevanz im Sinne staatlicher Verfolgung, Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit.
Es kommt im Ergebnis entscheidend darauf an, ob der albanische Staat willens und in der Lage ist, die BF vor gewalttätigen Übergriffen wie den vorgebrachten zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem Asylwerber wirksam teilhaben können, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind, ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat und ob sie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 7 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Aus dem gesamten Vorbringen der BF ergibt sich, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 in Albanien staatliche Hilfe und Schutz gegen Übergriffe, sowie im Fall des BF1 auch medizinische Versorgung, in Anspruch genommen haben und dass ihnen jeweils auch Unterstützung zuteil wurde. Dass dies im Ende nicht den von den BF gewünschten und erhofften Effekt hatte, belegt nicht, dass die albanischen Institutionen diesbezüglich generell unzureichend sind. Ein Zusammenhang zwischen ihren Erfahrungen bzw. den geltend gemachten Fluchtgründen und einem Konventionsgrund ist nicht erkennbar. Auch eine gezielte und systematische Verfolgung bzw. Verweigerung staatlichen Schutzes ist dem Vorbringen der BF nicht zu entnehmen.
Allein der Umstand, dass ein einzelnes staatliches Organ im Herkunftsstaat nicht bereit bzw. in der Lage ist, einem Schutzansuchen zu entsprechen, bedeutet nicht, dass der Herkunftsstaat generell nicht schutzfähig und -willig wäre. Fehlleistungen einzelner Sicherheitsorgane sind nicht auszuschließen. Sie berühren die Schutzfähigkeit und -willigkeit eines Staates solange nicht, als es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und auf diese Art und Weise wirksamen Schutz zu erlangen. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Die BF haben grundsätzlich Zugang zu dem in Albanien bestehenden System staatlichen Schutzes vor Übergriffen wie den von ihnen geschilderten, zumal der BF1 eine polizeiliche Anzeige gegen seinen Vorgesetzten erstatten konnte und die BF2 Unterstützung von Schulmitarbeitern und schulpsychologischem Dienst erhalten hat. Auch bei Berücksichtigung ihrer spezifischen Situation haben die BF demnach Zugang zu den in Albanien vorhandenen Schutzmechanismen und Unterstützungseinrichtungen. Sie lebten bis zur Ausreise im Einzugsbereich einer größeren Ortschaft, wo die medizinische Versorgung gewährleistet ist und Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen. Es wird den BF möglich sein, für den Lebensunterhalt der Familie durch eigene Erwerbstätigkeit der arbeitsfähigen Familienmitglieder aufzukommen; außerdem besteht ein familiäres Unterstützungsnetzwerk in Form der jeweiligen Herkunftsfamilien des BF21 und der BF3 sowie eine Wohnmöglichkeit wie bisher im Haus der Mutter des BF1.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den dortigen Behörden wie schon bisher ausreichend Schutz, aber auch medizinische und psychologische Unterstützung, erhalten werden. Ein lückenloser Schutz sowie uneingeschränkte Gewähr für die physische und psychische Gesundheit ist weder in Österreich noch in Albanien möglich.
Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die Abweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Subsidiären Schutz würden die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Albanien Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt.
Die Voraussetzungen dafür, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Albanien dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Die BF stützen ihre Beschwerde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf, dass der BF2 in Albanien aufgrund des erlebten Mobbings Gefahr drohe und dass sie ob der Erlebnisse gefährdet sei, sich etwas anzutun. Der BF1, aber auch die anderen BF haben diesbezüglich keine konkreten Befürchtungen die jeweils eigene Person betreffend vorgebracht, sondern vielmehr das Wohlergehen der BF2 in den Vordergrund gestellt.
Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).
Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staats auszugehen ist. Die BF haben keine für eine ihnen aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Auch unter Einbeziehung der angegebenen negativen Erlebnisse und Erfahrungen der BF2 und des BF1 besteht keine reale Gefahr, dass die BF bei ihrer Rückkehr nach Albanien in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden. Vielmehr verdeutlichen der Akteninhalt und insbesondere das Vorbringen der BF, dass staatliche Stellen (Direktion, Schulpsychologen, Sicherheitsbehörden) bereits mit dem jeweiligen Thema befasst waren und auch versucht haben, zum Schutz der BF2 bzw. des BF1 einzuschreiten.
Der BF1 und die BF3 sind mittlerweile über die Probleme der BF2 informiert und dahingehend sensibilisiert. Beide sind nach dem vom Gericht gewonnenen Eindruck durchaus bereit, sie zu unterstützten und für sie da zu sein. Die BF2 kann nach der Rückkehr entweder eine andere Schule besuchen oder, da sie die Pflichtschule beendet hat, einen anderen (Bildungs-)Weg einschlagen. Sie ist keinesfalls gezwungen, in ihr als belastend empfundenes Umfeld zurückzukehren.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG sind nicht gegeben. Insbesondere die BF3 ist eine uneingeschränkt arbeitsfähige Erwachsene, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügt zwar nur über eingeschränkte Schulausbildung, weist jedoch Berufserfahrung auf. Die erwachsenen bzw. arbeitsfähigen BF werden daher (sogar bei einer allfälligen gänzlichen Arbeitsunfähigkeit des BF1) nach der Rückkehr nach Albanien in der Lage sein, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um die Familie zu versorgen.
Was die Erkrankung des BF1, aber auch die psychischen Probleme der BF2 anbelangt, ist auf den Umstand zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (siehe VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005, und 21.02.2017, Ra 2017/18/0008 bis 0009, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr der BF eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art 3 EMRK darstellen würde, da aktuell weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür vorliegen, dass im Herkunftsstaat bezüglich der vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte, zumal der BF1 bereits dort mehrmals operiert wurde und die benötigten Schmerzmittel auch dort verfüg bar sind. Das als Therapiealternative mögliche konservative Vorgehen (keine Therapie und vorerst Zuwarten) wurde bislang bereits während des Aufenthalts in Österreich praktiziert und ist jedenfalls auch in Albanien möglich. Schmerzmittel sind auch dort erhältlich und verfügbar. Eine Operation oder ein anderer Eingriff waren bisher medizinisch nicht indiziert; auch die aktuelle medizinische Versorgung in Österreich beschränkt sich auf Zuwarten und das Ausloten vom Behandlungsmöglichkeiten (neben der konkreten Behandlung der Schmerzsymptomatik). Auch ist darauf hinzuweisen, dass der BF1 nicht daran gehindert ist, in Zukunft bei einem entsprechenden Krankheitsverlauf allenfalls notwendige medizinische Behandlungen in Österreich durchführen zu lassen, ist ihm eine Wiedereinreise im Rahmen eines visumfreien Aufenthalts in Zukunft doch möglich und er kann - bei entsprechender Kostenübernahme (allenfalls auch durch die albanische Krankenversicherung, die diesbezüglich im Bedarfsfall durchaus mit österreichischen Gesundheitseinrichtungen kooperiert) allenfalls benötigte und in Albanien nicht mögliche Therapien im Inland vornehmen lassen. Insofern sind auch die Bedenken laut der zuletzt eingelangten Stellungnahme der BF nicht zu teilen, wonach erst nach einer erfolgten Operation ein etwaiges Rückkehrrisiko beurteilt werden könne und ausschließlich eine Operation dem BF1 Linderung bringe. Aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten ergibt sich dagegen vielmehr, dass es mehrere adäquate Behandlungswege, darunter auch ein konservatives Vorgehen, gibt und der konkrete Krankheitsverlauf beim BF1 nicht prognostiziert werden kann.
Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die BF in Albanien weiterhin auf familiären Rückhalt bauen können. Die BF3 hat regelmäßig Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie, sodass davon auszugehen ist, dass diese jedenfalls ein unterstützendes Netzwerk auch für die anderen BF darstellen wird. Daher ist nicht zu befürchten, dass den BF bei ihrer Rückkehr nach Albanien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Neben der Hilfe durch die Angehörigen und eigener Erwerbstätigkeit besteht auch die Möglichkeit, dass sie karitative Hilfeleistungen oder staatliche Sozialleistungen erhalten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Albanien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage - nicht vor.
Letztlich ist zu berücksichtigen, dass in den Beschwerden der BF den vom BFA in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wird, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere, inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat werden somit die Rechte der BF nach Art 2 und 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht verletzt. Den BF droht in Albanien weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Albanien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch die Obdachlosigkeit droht ihnen nicht konkret, zumal sie entweder in das von ihnen zuvor bewohnte Haus zurückkehren oder eine Wohnung anmieten können. Die Mutter des BF1 lebt mittlerweile nicht mehr dort und sein Bruder, der verhindern wollte, dass die BF weiterhin in ihrem Haus wohnen, ist ebenfalls nicht mehr in Albanien aufhältig.
Daher ist auch Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide nicht korrekturbedürftig.
Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 58 Abs 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist gemäß § 57 Abs 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen wurden, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen.
Ein Aufenthaltstitel nach § 57 Abs 1 Z 3 AsylG ist nur dann zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich, wenn in Albanien kein ausreichender staatlicher Schutz vor derartigen Bedrohungen gewährleistet wäre (vgl VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023). Zur ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs 1 AsylG liegen daher nicht vor, zumal der BF1 den Übergriff gegen ihn selbst nur als nachrangig bezeichnet hat.
Daher ist auch Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide nicht korrekturbedürftig.
Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.
Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß§ 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung angemessen berücksichtigt werden. Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß § 58 Abs 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Die BF haben keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, wo sie erst seit Ende XXXX leben. Ihr vergleichsweise kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet war aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in ihr Familienleben ein, weil die aus den BF bestehende Kernfamilie (Eltern samt deren minderjährigen Kindern) nicht getrennt wird, sondern der ganzen Familie das Aufenthaltsrecht verweigert wird und sie gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden.
Unter „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen.
Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der BF sind keine intensiven sozialen Anbindungen im Bundesgebiet anzunehmen und wurden von den BF auch nicht behauptet. Die Vereinsmitgliedschaft bei einem Fußballverein, das Engagement des BF1 und der BF3 in ihrem Grundversorgungsquartier, der Besuch von Deutschkursen und der Schulbesuch des BF4 verdeutlichen zwar einen Integrationswillen, ob des erst kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet ist jedoch noch nicht von einer solchen Tiefe der Verbindung auszugehen, die einer Rückkehrentscheidung im Wege steht. Nach wie haben die BF enge Bindungen zu Albanien, wo sich Eltern und Geschwister der erwachsenen BF aufhalten und wo die BF den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben, wo sie aufgewachsen, sprachkundig und mit den Gepflogenheiten vertraut sind, teilweise die Schule besucht haben und erwerbstätig waren. Zu Lasten des BF1 und der BF3 ist auch ihre fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit im Inland zu berücksichtigen. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind ihre besten Interessen und ihr Wohlergehen, die Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Ausweisungsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Dabei kommt den Fragen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). In der Rechtsprechung wird für Kinder im Alter von sieben bis elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. Es kann dahinstehen, ob dies für die ca. 17-jährige BF2 und den knapp zehnjährigen BF4 nicht (mehr) gilt, weil darauf Bedacht zu nehmen ist, dass sie ihre Heimat erst vor weniger als zwei Jahren verlassenhaben. Demnach haben sie ihre grundsätzliche Sozialisierung bereits im Herkunftsland erfahren, was eine Wiedereingliederung jedenfalls zumutbar erscheinen lässt (vgl VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055). Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist (vgl Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74), haben die minderjährigen BF doch den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens in Albanien verbracht und sollen sie ohnedies im gewohnten Familienverband mit den Eltern verbleiben. Es wird nicht übersehen, dass die BF2 dort speziell mit gleichaltrigen Mitschülern Probleme hatte. Sie hat die betreffende Schule jedoch abgeschlossen und muss keineswegs dorthin zurückkehren, zumal Möglichkeiten bestehen, einen weiteren Bildungs- bzw. Berufsweg entfernt von diesem Personenkreis einzuschlagen.
Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich, die insbesondere aus ihrem erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt.
Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ist somit ebenfalls nicht korrekturbedürftig.
Zu Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat festzustellen. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Albanien und der Lebensumstände der nicht spezifisch vulnerablen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden.
Zu Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide:
Mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 55 Abs 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die gemäß § 55 Abs 2 FPG grundsätzlich 14 Tage beträgt.
Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. In Verfahren, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom BFA aberkannt wurde und in denen keine Zuerkennung durch das BVwG gemäß § 18 Abs 5 BFA-VBG erfolgt, ist daher keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
Mit den Teilerkenntnissen vom 10.02.2025 und 01.04.2025 behob das BVwG jeweils die Spruchpunkte VII. der angefochtenen Bescheide und erkannte den Beschwerden der BF die aufschiebende Wirkung zu. Daher ist Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide jeweils dahingehend abzuändern, dass den BF eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird.
Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide ist daher dementsprechend zu korrigieren und den BF gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG jeweils eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, zumal sie keine besonderen Umstände nachgewiesen haben, die sie bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben und die die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen und insbesondere keinen Ausreisetermin bekanntgegeben haben (siehe § 55 Abs 2 und 3 FPG).
Zu Spruchteil C.:
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Zu Spruchpunkt IV. wird insbesondere darauf hingewiesen, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG und Art 8 EMRK, die in vertretbarer Weise vorgenommen wird, im Allgemeinen nicht revisibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist (vgl VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
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