Bundesverwaltungsgericht L504 2270469-2

L504 2270469-2Tribunal Administrativo Federal5 de jun. de 2026

Abrir fonte

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung EMRK Homosexualität reale Gefahr Rückkehrsituation sexuelle Orientierung subsidiärer Schutz

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht L504 2270469-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L504.2270469.2.00

Spruch

L504 2270469-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Queer Base, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und gem. § 8 Abs 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 4 AsylG wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 03.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach irakischer Staatsangehöriger ist.

In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat an, dass sie von einer iranischen Partei im Irak bedroht sei, da sie im Jahr 2018 bei Demonstrationen teilgenommen habe. Sie habe Angst um ihr Leben.

Im Rahmen der folgenden Einvernahme machte die bP zum Ausreisegrund dahingehend Angaben, dass sie auf Grund ihrer Homosexualität ausgereist sei und sie deshalb Verfolgung befürchte. Sie habe dies schon bei der Erstbefragung erzählen wollen, es sei aber eine weibliche Dolmetscherin gewesen und sie habe Angst gehabt. Die bP machte dabei in der Einvernahme am 30.03.2021 umfangreiche Aussagen über ihre Erlebnisse als Homosexueller im Irak.

Mit Bescheid vom 07.06.2021 hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die Behörde erachtete es insbesondere auf Grund des späten Vorbringens als nicht glaubhaft, dass die bP homosexuell sei, weshalb auch den daraus resultierenden Problemen kein Glauben geschenkt wurde.

Gegen diese Entscheidung wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser Bescheid des Bundesamtes in Rechtskraft.

Am 11. August 2022 stellte sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass sie ihre sexuelle Orientierung (Homosexualität) nun offener auslebe und habe dadurch Angst, dass sie im Falle der Rückkehr Opfer eines Ehrenmordes durch ihren Klan bzw. ihre Familie werde. Es komme im Irak immer wieder zu Morden an queren Personen durch deren Angehörige in Form von sogenannten Ehrenmorden. Das sei kulturell akzeptiert und werde von den Behörden nicht geahndet.

Mit Bescheid vom 8. März 2023 hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (I.) der Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (II.) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß beider 57 Asylgesetz wurde nicht erteilt (III.)

Im Wesentlichen wurde die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten damit begründet, dass sich keine Änderung hinsichtlich der Sach-und Rechtslage ergeben habe und die beschwerdeführende Partei diesen Antrag im Wesentlichen auf jene Gründe stütze, die bereits Gegenstand des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens waren. Im Bezug auf die Zurückweisung des Antrages gemäß § 8 AsylG führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass ich auch in Bezug auf den Gesundheitszustand keine Änderung ergeben habe und daher auch hier von entschiedener Sache auszugehen war.

Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis vom 6. Juli 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese behoben. Begründet wurde die Behebung im Wesentlichen damit, dass das Bundesamt im rechtskräftig entschiedenen Erstverfahren zum Gesundheitszustand feststellte, dass keine schwerwiegende Erkrankung gegeben sei und die beschwerdeführende Partei nicht in ärztlicher Behandlung stehe und auch keine Medikamente benötige. Im Zuge des Folgeantrages habe die beschwerdeführende Partei bei der Einvernahme jedoch vorgebracht, dass sie nunmehr erhebliche psychische Probleme haben, sie habe Albträume, die manchmal so stark seien, dass sie nicht atmen könne, sie mache eine Psychotherapie. Vorgelegt wurden auch medizinische Bescheinigungsmittel die eine komplexe PTBS sowie generalisierte Angststörung belegen würde. Dabei handle es sich gegenständlich um ein neu hervorgetretenes, entscheidungswesentliches Sachverhaltselement die die Behörde nicht berücksichtigt habe.

Am 23.02.2024 wurde die beschwerdeführende Partei vom Bundesamt ergänzend einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurden aktuelle medizinische Befunde zur psychischen Erkrankung der beschwerdeführenden Partei vorgelegt. Zur Frage, was sich in Bezug auf ihre Fluchtgründe geändert habe, machte sie umfangreiche Angaben zu ihrem Leben als Homosexueller.

Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die Behörde stellte zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten fest, dass sie unter einer rezidivierenden depressiven Störung mittleren Grades und einer posttraumatsichen Belastungsstörung leide. Diese sei auch im Irak behandelbar. Es ergebe sich daher keine reale Gefährdung der bP im Falle der Rückkehr.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen moniert, dass sich die Behörde nicht mit der sexuellen Orientierung als Homosexueller auseinandergesetzt habe. Sie habe umfassende Bescheinigungsmittel und Aussagen dazu gemacht und habe die Behörde auch dem Zeugenantrag zur Glaubhaftmachung keine Folge geleistet. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass nunmehr gleichgeschlechtliche Beziehungen im Irak mit 10-15 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sei. Unter Verweis auf VfGH 7. Juni 2021, E 959/2021-10, wird ua auch ausgeführt, dass die unzweifelhaft in Österreich gegebene Homosexualität und Praktizierung jedenfalls auch in die Beurteilung zur Frage, ob es dadurch im Falle der Rückkehr zu einer Gefährdung kommen würde, auch für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Relevanz wäre.

Das Bundesamt hat zu den Beschwerdeausführungen keine Stellung bezogen und auch keine Verhandlung beantragt.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Identität und Herkunftsstaat:

Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt nicht fest.

Die bP ist der Volksgruppe der Araber zugehörig und stammt aus Basra.

Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak.

1.2. Zur Rückkehrsituation:

Aus aktueller Sicht ist es glaubhaft, dass die bP homosexuell ist. Im Falle der Rückkehr besteht die reale Gefahr, dass infolge von Handlungen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ihr Leib und Leben gefährdet wäre.

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Aus nachfolgend genannten Quellen (auffindbar unter www.ecoi.net) ergeben sich nachfolgende Feststellungen über die relevante Lage:

LGBTIQ-Personen müssen seit April 2024 mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, auch, wenn bisher keine Festnahmen auf Grundlage der neuen Gesetzgebung erfolgt sein sollen. Bereits zuvor unterlagen sie sozialer Ächtung und körperlicher Gewalt bis hin zu „Ehrenmorden“. Das irakische Parlament hat im April 2024 u. a. homosexuelle Handlungen und Imitation des anderen Geschlechts bis hin zu Geschlechtsumwandlungen unter hohe Strafen gestellt. Zudem wird auch die „Förderung“ von Homosexualität oder die Unterstützung entsprechender sexueller Praktiken mit hohen Gefängnis- oder Geldstrafen belegt. Dies gilt explizit auch für Aktivitäten von Organisationen. Das Gesetz trat in Zentralirak im Mai 2024 in Kraft. Für ein Inkrafttreten in der RKI wird eine Übernahmeentscheidung vom kurdischen Parlament benötigt, die nicht zu erwarten ist. Dennoch hat sich auch in der RKI die Haltung gegenüber Homosexualität zuletzt signifikant verschlechtert. Keine registrierte NRO ist noch in diesem Bereich tätig. Aktivist:innen, die sich im Verborgenen einsetzen, gehen hohe persönliche Risiken ein. Darüber hinaus verbietet das irakische Strafgesetzbuch außereheliche Sexualkontakte, womit implizit auch alle gleichgeschlechtlichen Sexualbeziehungen erfasst sind, da das Recht in Irak keine gleichgeschlechtlichen Ehen kennt.

(AA - Auswärtiges Amt (Deutschland): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Mai 2025), Mai 2025https://www.ecoi.net/en/file/local/2125927/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 21.05.2025.pdf)

Das Gesetz vom April 2024, das homosexuelle Beziehungen mit Freiheitsstrafen von zehn bis 15 Jahren unter Strafe stellt, bleibt in Kraft. Digitale und physische Gewalt gegen LGBTQI+-Personen, darunter Morde, Entführungen, Folter und sexualisierte Gewalt durch bewaffnete Gruppen, wird weiterhin straffrei begangen. Ein Bericht der britischen Regierung vom Juli 2025 bestätigt, dass LGBTQI+-Personen gezwungen sind, unsichtbar zu bleiben, um im öffentlichen und privaten Bereich nicht verfolgt zu werden. (SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Factsheet Irak, Februar 2026https://www.ecoi.net/en/file/local/2137282/260220_IRK_Factsheet_Web_DE.pdf)

2. Beweiswürdigung

Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat:

Das Bundesamt stellte die Identität nicht fest. Da dem BVwG selbst kein herkunftsstaatliches, mit einem Lichtbild versehenes Identitätsdokument im Original (zB Reisepass, Personalausweis) vorlag, konnte durch das Gericht selbst eine Feststellung der Identität ebenso nicht erfolgen.

Die Herkunft ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen und ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen.

Ad 1.1.2. Zur Rückkehrsituation:

Das BVwG hat die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des Akteninhaltes, insbesondere des aktuellen, verdichteten Vorbringens und den Stellungnahmen sowie Beweisanbote (ua. Zeuge) in Bezug auf das Bestehen einer Homosexualität, die zum Teil auch in den medizinischen Bescheinigungsmitteln, erachtet das BVwG das Vorliegen einer solchen auf Basis seiner Einschätzung zum Entscheidungszeitpunkt als glaubhaft bzw. als gegeben.

3. Rechtliche Beurteilung

Ad A)

Zuerkennung des Status als subsidiär schutzberechtigte Person

§ 8 AsylG

(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Art. 2 EMRK lautet:

„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050) ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Der EuGH hat dazu festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit‘ im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom 30. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn.

30.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN).

Dass der Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse bloß nicht ausgeschlossen werden kann, wird der Annahme einer realen Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung nicht gerecht (VwGH am 19.01.2022, Ra 2021/20/0209).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Aus der aktuellen Berichtslage ergibt sich für Homosexuelle bzw. Personen mit dem Profil der bP, dass im Falle der Rückkehr die reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK besteht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht nicht offen und liegt auch kein Aberkennungsgrund vor.

Es ist daher der Beschwerde stattzugeben und gem. § 8 Abs 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 1 Jahr erteilt.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt auf Basis der Aktenlage fest und wird dem Antrag der bP mit dieser Entscheidung zudem stattgegeben. Das Bundesamt beantragte keine Verhandlung und trat auch den Ausführungen in der Beschwerde nicht entgegen.

Ad B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.