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G304 2341055-1•Bundesverwaltungsgericht G304 2341055-1
G304 2341055-1Tribunal Administrativo Federal29 de mai. de 2026
Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates
G304 2341055-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Spruchpunkte IV. und VI., zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 Fremdenpolizeigesetz (FPG) wird gegen Sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen“.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.03.2026 wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (VI.).
2. Am 10.03.2026 gab die BF betreffend die Spruchpunkte I. bis III. einen Rechtsmittelverzicht ab. Diese Spruchpunkte erwuchsen daher in Rechtskraft.
3. Am XXXX .2026 erfolgte die Abschiebung der BF per Flugzeug nach Serbien.
4. Die BF brachte im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schreiben vom 03.04.2026 fristgerecht eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides vom 09.03.2026 ein.
5. Mit Teilerkenntnis G304 2341055-1/2Z vom 16.04.2026 wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
6. Am 13.04.2026 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Serbien und führt die im Spruch angeführte Identität. Sie leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Die BF spricht serbisch. Sie ist ledig und kinderlos.
1.2. Sie reiste zuletzt am XXXX .2025 in den Schengenraum ein und war bis zu ihrer Abschiebung im Bundesgebiet aufhältig. Über eine Meldeadresse verfügte sie in dieser Zeit nicht. Ihr Lebensmittelpunkt liegt in Serbien.
1.3. Die BF wurde am XXXX .2026 von der Finanzpolizei bei der Ausübung von Schwarzarbeit in einem Hotel betreten.
1.4. Am XXXX .2026 wurde über die BF die Schubhaft verhängt und sie wurde am XXXX .2026 per Flugzeug nach Serbien abgeschoben.
1.5. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.6. Eine Schwester der BF ist legal im Bundesgebiet aufhältig. Über weitere familiäre, soziale, berufliche oder gesellschaftliche Bindungen verfügt die BF in Österreich nicht.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc.
Die Identität der BF (Name und Staatsangehörigkeit) wird durch die im Gerichtsakt aufliegende Kopie ihres Reisepasses bestätigt.
Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BF ergeben.
Aus den Aussagen der BF bei der Einvernahme durch das BFA ergibt sich, dass sie ledig und kinderlos ist. Daraus ergibt sich auch die Feststellungen zu ihrer im Bundesgebiet lebenden Schwester. Die BF brachte in der Beschwerde vor, dass ihre Schwester kürzlich entbunden habe und die Unterstützung der BF benötige. Weiters gab die BF an, dass eine enge Beziehung zu ihrer Schwester bestehe. Demgegenüber steht der Umstand, dass die BF bei der Befragung beim BFA am 08.03.206 die Wohnadresse ihrer Schwester nicht nennen konnte, was wiederum gegen eine derart enge Beziehung spricht. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihrer Schwester bestand nicht.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Österreich beruhen auf ihren Aussagen vor dem BFA am XXXX .2026. Sie gab an, dass sie sich seit XXXX .2025 durchgehend in Österreich befunden habe. Es konnte festgestellt werden, dass die BF ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, da keine entsprechenden Einträge im ZMR aufscheinen. Sie gab des Weiteren an, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Serbien befinde.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich ein Visum, ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Dies wurde weder von ihr selbst behauptet, noch ergibt es sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die BF am XXXX .2026 von Beamten der Finanzpolizei bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten wurde. Die BF war in einem Hotelbetrieb tätig. Die BF gab am XXXX .2026 vor dem BFA an, es tue ihr leid, dass sie schwarzgearbeitet habe, aber sie habe das Geld gebraucht, sie habe ihren Aufenthalt durch Schwarzarbeit finanziert. In der Beschwerde wird hingegen ausgeführt, dass sich die BF noch in der Probezeit befunden habe und kein Gehalt bekommen habe. Dies ist nicht in Einklang mit ihrer ersten Aussage zu bringen.
Dass sich die BF in Schubhaft befand und am XXXX .2026 per Flugzeug nach Serbien abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Schubhaftbescheid und dem Abschiebebericht.
Gemäß Strafregisterauszug ist die BF im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.
Am 10.03.2026 gab die BF betreffend die Spruchpunkte I. bis III. einen Rechtsmittelverzicht ab. Diese Spruchpunkte sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen.
Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 16.04.2026 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der Beschwerde die Spruchpunkte IV. und VI. des angefochtenen Bescheides.
3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die BF das Bundesgebiet bereits verlassen hat.
3.2. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(…)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
(...).“
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes:
Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG bzw. Art. 11 Rückführungs-RL umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230. Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen der BF Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).
Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332).
Die BF ist zuletzt am XXXX .2025 in den Schengen Raum eingereist (vgl. Einreisestempel im Reisepass) und wurde am XXXX .2026 im Bundesgebiet von der Finanzpolizei bei einer unerlaubten unangemeldeten Beschäftigung bzw. bei Schwarzarbeit betreten.
Als serbische Staatsangehörige darf sie bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Schengen Raum aufhältig sein. Die visumsfreie Einreise in den Schengen Raum ist dabei an bestimmte Bedingungen und Voraussetzungen geknüpft. Die BF hat offenkundig gegen die sichtvermerkfreien Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen. Außerdem hat sie gegen die melderechtlichen Bestimmungen verstoßen.
Wie die BF bei ihrer Befragung vor dem BFA am XXXX .2026 glaubhaft angegeben hat, hat sie in Österreich ohne entsprechende Erlaubnis gearbeitet, da sie das Geld gebraucht hat. In der Beschwerde wird hingegen ausgeführt, dass sich die BF noch in der Probezeit befunden habe und kein Gehalt bekommen habe. Dies ist nicht in Einklang mit ihrer ersten Aussage zu bringen. Festzuhalten ist daher, dass die BF ihren Unterhalt im Bundesgebiet durch Schwarzarbeit finanziert hat und über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt hat. Sie ist somit als mittellos anzusehen. Aus der Mittellosigkeit resultiert die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen, was sich bei der BF durch ihre Schwarzarbeit gezeigt hat.
Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, die BF werde ihren Lebensunterhalt auch künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).
Es war daher von keiner positiven Zukunftsprognose und von einer von der BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auszugehen.
Eine weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbots ist, dass es den privaten und familiären Verhältnissen der BF entspricht, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird. Daher ist die Verhältnismäßigkeit eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer, das in das Privat- und Familienleben der BF eingreift, am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an dem Einreiseverbot mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von unerlaubter Erwerbstätigkeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das persönliche Interesse der BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Die BF hat gemäß § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG relevante Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sich ihren eigenen Angaben zufolge ihr Lebensmittelpunkt befindet. Eine Schwester der BF ist legal im Bundesgebiet aufhältig. Die BF brachte in der Beschwerde vor, dass ihre Schwester kürzlich entbunden habe und die Unterstützung der BF benötige. Weiters gab die BF an, dass eine enge Beziehung zu ihrer Schwester bestehe. Demgegenüber steht der Umstand, dass die BF bei der Befragung beim BFA am XXXX .2026 die Wohnadresse ihrer Schwester nicht nennen konnte, was wiederum gegen eine derart enge Beziehung spricht. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihrer Schwester bestand nicht. Es ist ihr daher angesichts ihrer nach § 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG maßgeblichen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zumutbar, den Kontakt zu ihrer Schwester bei Besuchen in Serbien (oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot betroffenen Staaten) zu pflegen; sie kann auch über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet mit ihrer Schwester in Kontakt bleiben.
Der VwGH hat bereits festgehalten, dass jene Gesichtspunkte, wie sie auch im gegenständlichen Verfahren zu prüfen waren, insbesondere die Frage einer von der BF ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (vgl. VwGH 20. März 2012, Zl. 2011/21/0298).
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).
Unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der BF, die zwar in Serbien ihren Lebensmittelpunkt, im Bundesgebiet jedoch ihre Schwester hat, wird die Dauer eines einjährigen Einreiseverbotes für ausreichend und gerechtfertigt gehalten.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass das Einreiseverbot ein Jahr beträgt.
3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
Auch bei einem positiven Eindruck der BF in einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Herabsetzung oder gar Aufhebung des Einreiseverbotes nicht möglich gewesen.
Im gegenständlichen Fall erschien gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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