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G308 2330859-1•Bundesverwaltungsgericht G308 2330859-1
G308 2330859-1Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2026
Ausweisung Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Unionsrecht Voraussetzungen Wegfall der Gründe
G308 2330859-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 01.12.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF ist seit 30.12.2019 im österreichischen Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit Antrag vom 17.06.2020 wurde dem BF eine „Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger)“ ausgestellt; ihm wurde weiters erstmals am 30.06.2020 ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ mit Gültigkeitsdauer bis 25.06.2025 ausgestellt.
2. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 19.12.2024 wurde über die Einstellung des gegen den BF geführten Verfahrens wegen gefährlicher Drohung zum Nachteil der rumänischen Botschaft benachrichtigt.
3. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft (BH) Korneuburg vom 25.02.2025 wurde der BF darüber informiert, dass für ihn die Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht nicht (mehr) vorliegen und daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 10.12.2024 persönlich bei der BH vorgesprochen und gegenüber der Behörde angegeben habe, dass er Auskunft über seine Strafeintragungen haben wolle und weiters, dass er der rumänischen Botschaft in Wien mitgeteilt habe, dass er vorbeikommen und sich mit Benzin anzünden werde; außerdem habe er angegeben, laut Interpol ein Terrorist zu sein.
Für die BH lag daher ein besonderer Fall zur Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts des BF vor und verneinte sie dieses aus folgenden Überlegungen: Der BF gehe zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und habe bereits in der Vergangenheit immer wieder mehrere Monate Zeiten ohne Erwerbstätigkeit verbracht, ohne dem Arbeitsmarktservice dabei zur Verfügung zu stehen und könne daher nicht von ausreichenden Existenzmitteln ausgegangen werden. Darüber hinaus sei aufgrund der eigenen Aussage des BF gegenüber der Behörde, dass er sich selbst mit Benzin anzünden würde, von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen.
4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.03.2025 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA, belangte Behörde) über das Verfahren zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung informiert und ihm mitgeteilt, dass das BFA eine Ausweisung des BF gem. § 66 Abs 1 FPG prüft. Dem BF wurde ein Konvolut an Fragen übermittelt und ihm eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Dieses Parteiengehör wurde dem BF nachweislich am 07.03.2025 zugestellt. Hierauf übermittelte der BF am 13.03.2025 ein E-Mail, in dem er anführte, dass er schweren Misshandlungen ausgesetzt sei und dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund seiner Situation bei den Behörden verschlechtert habe. Um die Situation zu klären und alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen zu können, bat er um Hilfe, zu seiner Wohnadresse zu gelangen.
Aufgrund dieser Nachricht des BF wurde am 13.03.2025 durch die eingeschaltete Polizeiinspektion Korneuburg mit dem BF an dessen Wohnadresse Kontakt aufgenommen und im polizeilichen Bericht vom selben Tag mitgeteilt, dass Seitens der Polizei kein weiterer Einschreitungsgrund vorliege, da vor Ort keine Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt habe werden können. Der BF habe angegeben, arbeitswillig zu sein und nur Absagen zu bekommen.
5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der BF gem. § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gem. § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Die Erlassung der Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle und sein Aufenthalt mangels Erwerbstätigkeit nicht rechtmäßig sei. Es sei nicht feststellbar, dass der BF über finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und über eine umfassende Krankenversicherung verfüge; auch dass ihm Unterhalt gewährt wird, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF habe sich bis dato nicht am Arbeitsmarkt integrieren können; so zeige sich, dass er zuletzt nicht einmal über mehrere Tage hindurch eine Anstellung beibehalten habe, da er mehrfach wiederholt nur für einen Tag als Arbeiter beschäftigt gewesen sei. Dem Arbeitsmarktservice habe er sich noch nie zur Vermittlung zur Verfügung gestellt. Auch sei aufgrund der nicht mehr gültigen Haftungserklärung der Mutter des BF eine finanzielle Abhängigkeit zu dieser zu verneinen; der BF verfüge zusammengefasst nicht über ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.12.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und aussprechen, dass eine Ausweisung des BF auf Dauer unzulässig ist; in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes durchführen; den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Mutter des BF erneut eine Haftungserklärung abgegeben habe und der BF einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gestellt habe. Der BF sei sehr bemüht, eine neue Anstellung zu finden und habe bereits zahlreiche Bewerbungsschreiben versendet. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie die Lebensumstände des BF unzureichend ermittelt habe; bei einem ordentlichen Ermittlungsverfahren hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Ausweisung des BF eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle und unverhältnismäßig sei. Die belangte Behörde setze sich auch nicht mit dem erlangten Daueraufenthaltsrecht des BF auseinander. Der BF sei unbescholten und habe während seines Aufenthaltes in Österreich kein Verhalten gesetzt, welches das Interesse der Republik an einer Ausweisung begründen würde; es sei von einem erheblichen Überwiegen der familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen.
7. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 29.12.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
8. Das BVwG beraumte die am 04.05.2026 festgesetzt mündliche Beschwerdeverhandlung nach Einlangen sämtlicher weiterer Unterlagen durch den BF ab und setzte die Parteien darüber in Kenntnis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am 07.01.1990 geborene BF ist rumänischer Staatsbürger und spricht Rumänisch. Er verfügt über einen bis zum 14.11.2029 gültigen rumänischen Reisepass (vgl. im Akt aufliegende Kopie des rumänischen Reisepasses, AS 3).
1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der BF reiste im Jahr 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein; er folgte seiner bereits in Österreich lebenden rumänischen Mutter, welche aufgrund ihrer Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist (vgl. Anmeldebescheinigung der Mutter, AS 252). Die Mutter des BF übernahm für diesen eine bis 15.06.2025 gültige Haftungserklärung und wurde dem BF in weiterer Folge eine Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger) ausgestellt.
1.2.2. Der BF weist seit 30.12.2019 eine Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf; Unterkunftgeberin ist seine Mutter (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.05.2026).
1.2.3. Der BF weist folgende sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten in Österreich auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.05.2026):
27.10.2021 – 21.12.2021Arbeiter
03.01.2022 – 08.07.2022Arbeiter
12.07.2022 – 22.07.2022 Krankengeldbezug
17.10.2022 – 19.10.2022Angestellter
08.05.2023 – 15.05.2023Arbeiter
01.02.2024 – 28.03.2024Arbeiter
15.07.2024 – 15.07.2024Arbeiter
21.10.2024 – 21.10.2024Arbeiter
22.10.2024 – 31.03.2025KV-Pflichtvers. Bedarfs. Mindestsich.
10.04.2025 – 10.04.2025Arbeiter
28.07.2025 – 28.07.2025Arbeiter
01.09.2025 – 02.09.2025Arbeiter
29.01.2026 – 30.01.2026Arbeiter
02.10.2023 – 19.10.2023Arbeiter
1.2.4. Zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX wurde am 05.09.2024 eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 04.09.2025, abgeschlossen. Als Ziel der Betreuung wurde die Hilfestellung des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Sicherheitswachebeamter bzw. Schlosserhelfer vereinbart, sowie dass der BF sich selbständig auf offene Stellen bewirbt und sich auf vom AMS zugeschickten oder von Unternehmen angebotenen Stellenangebote bewirbt (vgl. Betreuungsvereinbarung AMS vom 05.09.204, AS 244).
Der BF war in der Zeit vom 01.01.2025 bis 27.07.2025 sowie ab 04.12.2025 beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt; dies ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS (vgl. Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche vom 04.12.2025, AS 243).
1.2.5. Mit 04.12.2025 gab die Mutter des BF erneut eine notariell beglaubigte Haftungserklärung ab. Demnach kommt sie gem. § 2 Abs 1 Z 15 NAG für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel auf und haftet für den Ersatz jener Kosten, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung […] umsetzt, entstehen. Diese Haftungserklärung ist für fünf Jahre gültig (vgl. notariell beglaubigte Haftungserklärung vom 04.12.2025, AS 249 ff.).
1.2.6. Der BF geht seit dem 26.03.2026 einer aufrechten Erwerbstätigkeit nach und liegt ein unbefristeter Arbeitsvertrag als Vollzeitkraft vor (vgl. Arbeitsvertrag vom 27.04.2026, OZ 4).
1.2.7. Der BF ist strafrechtlich unbescholten (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 22.05.2026). Zwar liefen gegen den BF Ermittlungen wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung zum Nachteil der rumänischen Botschaft, doch wurden diese eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand (vgl. Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens, AS 13 f. sowie Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, AS 15 ff.).
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der BF ist ledig und kinderlos. Er lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter.
1.3.2. Mangels näherer Angaben können keine Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF getroffen werden. Es kann festgestellt werden, dass der BF die Berufe Sicherheitswachebeamter und Schlosserhelfer ausüben kann (vgl. Betreuungsvereinbarung AMS vom 05.09.204, AS 244).
1.3.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.3.4. Der BF geht in Österreich keiner ehrenamtlichen Tätigkeiten nach und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Es kann insgesamt somit festgestellt werden, dass der BF über keine ausreichende sprachliche und gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch die Kopie des gültigen rumänischen Reisepasses.
2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise im Jahr 2019 ergeben sich insbesondere aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters und den Angaben im angefochtenen Bescheid.
2.2.3. Das BVwG nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
2.2.4. Da der BF aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht und kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde, konnten die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen werden.
2.2.5. Weiters wird auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel ausdrücklich hingewiesen.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 EWR-Bürger.
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 FPG lautet wie folgt:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:
„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelten § 55 lautet:
„§ 55 (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
3.1.2. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen stattzugeben:
Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.
Um als "Arbeitnehmer" iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zu gelten muss lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049 mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130).
Nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl des § 51 Abs. 1 NAG 2005 als auch des Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2004/38/EG (arg.: "oder") ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 NAG 2005 nicht erforderlich, dass kumulativ die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Die Richtlinie 2004/38/EG unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Dagegen wird in Art. 7 Abs. 1 lit. b dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen (vgl. VwGH 23.03.2023, Ra 2022/10/0110, mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130; EuGH 11.11.2014, C-333/13, Dano; VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0022, VwSlg. 19331 A).
3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 27.07.2017, Ra 2016/22/0066 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199). Das BVwG hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN).
Vorliegend hat das BVwG seiner Beurteilung, ob die im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung des BF gem. § 66 FPG zulässig ist, somit die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Davon ausgehend ist auf die aktuelle Erwerbstätigkeit des BF hinzuweisen: So steht dieser zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG seit dem 26.03.2026 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis.
3.1.4. Wenngleich der BF im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist dies im für die Entscheidung des erkennenden Gerichts maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt der Fall, weshalb die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllt ist und dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten zukommt.
Da der BF bereits die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllt, konnte iSd oben angeführten Judikatur die Prüfung der Erfüllung des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG – ausreichende Existenzmittel sowie umfassender Krankenversicherungsschutz – entfallen.
In Bezug auf die in § 55 Abs. 3 NAG angeführte Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegensteht, ist auszuführen, dass gegen den BF zwar ein Verfahren wegen gefährlicher Drohung eingeleitet, dieses jedoch in weiterer Folge von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Es kann somit insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass vom BF eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen oder Sicherheit ausgehen würde, sodass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellen würde.
3.1.5. Im Ergebnis kommt das BVwG daher zum Schluss, dass dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt und mangels vorliegender Beeinträchtigung öffentlicher Interessen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung iSd § 66 FPG iVm § 55 NAG gegenständlichen nicht vorliegen (siehe VwGH 16.02.2012, 2009/01/0062: hinsichtlich der nur deklaratorischen Wirkung einer Anmeldebescheinigung).
Im Ergebnis erweist sich eine Ausweisungsentscheidung gegen den BF gemäß § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG iVm § 51 Abs. 1 Z 1 NAG als unzulässig und war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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