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L512 2312056-1•Bundesverwaltungsgericht L512 2312056-1
L512 2312056-1Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2026
Drohungen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage soziale Verhältnisse unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage
L512 2312056-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene Jungwirt über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt) stellte am 02.12.2024 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 03.12.2024 zusammengefasst vor, dass in seinem Heimatdorf zwei politische Parteien sehr aktiv gewesen seien. Dem BF und dessen Familie sei von der Partei PML-N vorgeworfen worden, die gegnerische Partei PTI zu unterstützen. Der BF und seine Familie würden aber keine Partei unterstützen. Die Brüder des BF und der BF selbst seien von den Mitgliedern der PML-N mehrfach mit dem Umbringen bedroht worden und habe der BF aufgrund dessen das Land verlassen müssen. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben, da die Partei PML-N in seinem Herkunftsland auch derzeit an der Macht sei [Aktenseite (AS) 28].
3. Per Kurzbrief vom XXXX , GZ. XXXX , teilte die Landespolizeidirektion XXXX der belangten Behörde mit, dass der BF an der gemeldeten Wohnadresse, XXXX , XXXX , nicht angetroffen werden konnte. Der Hauptmieter des Objektes habe angegeben, dass der BF seit längerer Zeit nicht mehr an der gegenständlichen Adresse wohnen würde und unbekannt verzogen sei. Der BF habe sich am XXXX an der Adresse hauptgemeldet und sei bereits verzogen, sodass es sich um eine Scheinmeldeadresse gehandelt haben könnte, zumal die betroffene Wohnung bereits für etwaige Scheinmeldungen bekannt sei (AS 101).
4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den seinen Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) (AS 103 ff.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der BF zu seinem Herkunftsstaat Pakistan keine maßgeblichen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Der BF habe sein Heimatland aufgrund der politischen Situation in seinem Heimatort verlassen.
5. Gegen den oa. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
6. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden. Im Rahmen Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsland des BF übermittelt bzw. dem BF aktualisierte Feststellungen ausgefolgt und dem BF eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
7. Der BF erstattete mit Schreiben vom 17.03.2026 durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Pakistan.
8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität der BF steht nicht fest.
Beim BF handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen. Der BF ist ein Angehöriger der Volksgruppe der XXXX sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams zugehörig. Der BF beherrscht die Sprachen Punjabi, Urdu und Englisch sowohl in Wort als auch in Schrift.
Der BF ist seit XXXX mit Frau XXXX nach muslimischem Ritus sowie standesamtlich verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Söhne ( XXXX ) und eine Tochter ( XXXX ). Diese Familienangehörigen des BF leben in seinem Herkunftsdorf XXXX , Bezirk XXXX , Provinz Punjab in Pakistan.
Der BF wurde im Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz Punjab geboren. In seinem Heimatdorf besuchte der BF für 5 Jahre zunächst die Volksschule. Anschließend absolvierte der BF im Ort XXXX die Schule bis zur 8. Schulstufe und schloss die Highschool bzw. Matura ab. Danach absolvierte der BF im Bezirk XXXX einen Bachelor für XXXX . Der BF war in Pakistan zunächst für XXXX in einer privaten Schule namens XXXX im Nachbardorf als XXXX tätig. Anschließend besuchte der BF die Universität in XXXX , wo er seinen MBA abgeschlossen hat. Nach seiner Ausbildung fing der BF wieder in derselben Schule ( XXXX ) zu arbeiten an. Danach machte der BF eine Ausbildung in XXXX an der Universität XXXX . Diese hat der BF jedoch nicht abgeschlossen. Zuletzt lebte der BF in Pakistan mit seinen Eltern und seiner Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern in Familienhaus in seinem Herkunftsdorf zusammen.
Die Eltern des BF halten sich noch in Pakistan auf und wohnen nach wie vor mit der Ehefrau und den Kindern des BF zusammen im Familienhaus. Auch ein Bruder und zwei Schwestern des BF leben in Pakistan. Der Vater des BF ist als XXXX erwerbstätig und hat ein Grundstück gepachtet. Er kommt für den Lebensunterhalt der Mutter, der Ehefrau und der Kinder des BF auf. Zudem leben auch noch weitere Verwandte des BF (Onkeln mütterlicherseits und väterlicherseits) in der Herkunftsprovinz des BF. Der BF steht mit seinem Vater und seiner Ehefrau in Kontakt.
Drei Brüder des BF ( XXXX , XXXX , XXXX ) halten sich in XXXX auf.
Der BF verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern und Geschwister, Ehefrau und Kinder sowie weiterer Verwandte) im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF reiste im XXXX per Flugzeug legal aus Pakistan in den Iran, von wo er anschließend schlepperunterstützt über die Türkei nach XXXX gelangte. In XXXX hielt sich der BF XXXX lang auf und arbeitete in XXXX . Von XXXX reiste der BF über Albanien, ihm unbekannte Länder und Ungarn schließlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 02.12.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitdem hält sich der BF durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.
Der BF bezog in Österreich vom XXXX bis zum XXXX verschiedene Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er war im österreichischen Bundesgebiet bis dato nicht legal erwerbstätig und hat auch keine Ausbildung absolviert.
Der BF war zwar vom XXXX bis zum XXXX an der Adresse XXXX , XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF war in diesem Zeitraum nicht an der gegenständlichen Adresse wohnhaft, er versäumte es zumindest vom XXXX bis zum XXXX die Unterkunft an der gemeldeten Wohnadresse, XXXX , XXXX , abzumelden.
Der BF lebt derzeit in einer privaten Unterkunft bei einer Person namens XXXX an der Adresse XXXX , XXXX . Der BF erhält von diesem für Haushaltstätigkeiten ein Taschengeld in der Höhe von 40-50 Euro.
Der BF verfügt über einfache Deutschkenntnisse. Er hat im österreichischen Bundesgebiet keine Deutschkurse oder Deutschprüfungen absolviert.
Der BF lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft oder Beziehung. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Der BF verfügt über übliche soziale Kontakte.
Der BF ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Gegen den BF wurde seitens des XXXX eine Strafverfügung, GZ. XXXX , vom XXXX aufgrund der Verletzung von § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz verhängt. Demnach hat der BF es als meldepflichtiger Unterkunftnehmer von zumindest XXXX bis zum XXXX unterlassen, bei der Meldebehörde die Aufgabe der Unterkunft XXXX , XXXX , zu melden.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid des BFA wurde dem BF am XXXX persönlich ausgefolgt
1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Allgemeine Entwicklungen im Bereich Terrorismus
Konstante Einsatzkampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilicher Anti-Terrorabteilungen trugen ab 2009 zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge bei (PIPS 15.6.2021). Ab 2014 wurden extensive Anti-Terror Kampagnen unter dem National Action Plan (NAP) durchgeführt, was bis 2020 zu einem stabilen jährlichen Rückgang führte (PIPS 30.1.2025a). Aus den meisten Gebieten konnten militante Extremisten durch die Operation Zarb-e-Azb 2014, die in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet war, vertrieben werden. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025).
Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen halten an (FES 12.2020). Ebenso geht der Fortschritt bei der Regulierung von Madrassen nur langsam voran und die Reformbemühungen zeigen nur wenig Verbesserung bei der Einstellung der Madrassen (PIPS 30.1.2025a).
Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bestärkt (PIPS 30.1.2025a; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025). Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (CRSS 2.8.2023).
Trendumkehr seit 2021
Bereits das Jahr 2021 war laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies, PIPS von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 gekennzeichnet (PIPS 4.1.2022).
Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Anschläge wiederum um 27 Prozent auf bereits 262. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben (PIPS 24.2.2023).
Das Jahr 2023 verzeichnete einen neuerlichen Anstieg um 17 Prozent in der Zahl der Anschläge auf 306; und um 65 Prozent bei der Zahl der Todesopfer auf 693 (PIPS 10.1.2024).
Das Center for Research and Security Studies, CRSS, als Vergleichsquelle, verzeichnet für das Jahr 2021 403 Terrorakte mit 555 Toten (CRSS 3.1.2022).
In jener für 2022 verzeichnete CRSS 378 Anschläge mit 602 Todesopfern (CRSS 2.8.2023).
In seiner vertieften Auswertung für 2023 listet CRSS bereits 578 Terrorakte mit 985 Toten (CRSS 19.2.2024).
Eine spezifische Analyse des PIPS verdeutlicht konkret, dass im Zeitraum der 21 Monate zwischen der Machtübernahme der Taliban in Kabul vom August 2021 bis zum Stand der Auswertung im April 2023 im Vergleich zu den 21 Monaten davor eine Steigerung der Anschläge um 73 Prozent festgestellt werden kann, während die Todeszahlen eine Steigerung um 138 Prozent erfahren haben. Bei diesem Vergleich zeigt sich allerdings auch eine starke geographische Konzentration. Während in Khyber Pakhtunkhwa ein Anstieg der Zahl an Anschlägen um 92 Prozent und in Belutschistan um 81 Prozent zu verzeichnen war, ging diese im Punjab, in Islamabad und in Sindh im selben Zeitraum zurück (PIPS 30.5.2023).
Nachdem im Jahr 2024 das vierte Jahr in Folge die Anschlagszahlen gestiegen sind, und zwar dieses Mal laut PIPS um 70 Prozent auf 521 mit 852 Todesopfern, nähern sie sich nun dem Niveau von 2015 (PIPS 30.1.2025a). CRSS kommt in einer vorläufigen Auswertung für das Jahr 2024 auf 909 Anschläge (CRSS 31.12.2024).
Der Global Terrorism Index führt Pakistan als das am zweitstärksten von Terrorismus betroffene Land im Jahr 2024. Diese Bewertung hatte es zuletzt 2014 (IEP 3.2025). Ein wichtiger Unterschied zur Zeit vor 2014 ist allerdings, dass zwar die Terrorgruppen in einigen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans wieder Fuß fassen, jedoch keine Kontrolle über Gebiete erlangen konnten (PIPS 30.1.2025a; vgl. IEP 3.2025).
Regionale Konzentration der Anschläge
Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert ist (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 30.1.2025a, CRSS 19.2.2024, IEP 3.2025). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2024 - gemäß der Auswertung von PIPS - mehr als 95 Prozent der Anschläge diese beiden Provinzen (PIPS 30.1.2025a). Der Global Terrorism Index des Institute for Economics and Peace kommt auf eine grob übereinstimmende Aufschlüsselung von 96 Prozent (IEP 3.2025).
Dabei stellen laut PIPS die 295 Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2024 eine Zunahme von 69 Prozent für diese Provinz gegenüber dem Jahr 2023 dar. Belutschistan war ebenfalls von einem eklatanten Anstieg der Anschlagszahlen um 84 Prozent auf 202 betroffen [siehe Tabelle] (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 konzentrierten sich 93 Prozent aller Anschläge in diesen beiden Provinzen. Auch hier entfiel die Mehrheit - konkret 174 Anschläge sowie 422 Todesopfer - auf Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 10.1.2024). Im Jahr 2022 konzentrierten sich 95 Prozent aller Anschläge auf die zwei Provinzen und hier wiederum allein beinahe zwei Drittel auf Khyber Pakhtunkhwa mit 169 Anschlägen. Mehr noch ließ sich der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen 2022 allein auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In den übrigen Provinzen, so auch in Belutschistan, waren 2022 die Anschläge zurückgegangen oder auf gleichem Niveau geblieben (PIPS 24.2.2023).
In seiner vertieften Jahresauswertung weist CRSS für 2023 folgende regionale Aufschlüsselung der Anschlagszahlen und Todesopfer aufgrund terroristischer Akte aus:
CRSS 19.2.2024: Terrorakte und Opferzahlen (Tote - Verletzte) nach Provinz und Hintergrund 2023
Regionale Auswertung aller Terroranschläge pro Monat 2024-2025 nach Daten von PIPS
2024
K P
Belutsch.
Punjab**
Sindh
Gilgit-B
Pakistan
Quelle
Jänner
Anschläge
25
17
1
3
0
46
Todesopfer
40
45
1
2
0
88
Verteilung*
21/16/2
7/11/27
1/0/0
2/0/0
0
31/29/28
PIPS 7.2.2024
Februar
Anschläge
13
48
0
2
0
63
Todesopfer
26
42
0
2
0
70
Verteilung*
1/19/6
38/3/1
0
1/1/0
0
40/23/7
PIPS 6.3.2024
März
Anschläge
13
7
0
0
0
20
Todesopfer
30
19
0
0
0
49
Verteilung*
8/16/6
1/6/12
0
0
0
9/22/18
PIPS 15.4.2024
April
Anschläge
23
8
2
1
0
34
Todesopfer
25
18
1
3
0
47
Verteilung*
14/11/0
15/2/1
0/1/0
1/0/2
0
31/14/2
PIPS 7.5.2024
Mai
Anschläge
19
13
2
2
0
36
Todesopfer
17
16
1
1
0
35
Verteilung*
8/9/0
13/3/0
0/1/0
1/0/0
0
22/13/0
PIPS 6.6.2024
Juni
Anschläge
21
6
0
0
0
27
Todesopfer
28
4
0
0
0
32
Verteilung*
8/17/1
0/4/0
0
0
0
8/23/1
PIPS 5.7.2024
Juli
Anschläge
25
11
0
2
0
38
Todesopfer
53
6
0
2
0
61
Verteilung*
23/20/10
1/5/0
0
0/2/0
0
24/27/10
PIPS 9.8.2024a
August
Anschläge
29
28
2
0
0
59
Todesopfer
25
57
2
0
0
84
Verteilung*
7/17/1
41/8/8
0/0/2
0
0
48/25/11
PIPS 2.9.2024
September
Anschläge
27
17
1
0
0
45
Todesopfer
35
19
0
0
0
54
Verteilung*
21/5/9
11/8/0
0
0
0
16/29/9
PIPS 8.10.2024
Oktober
Anschläge
35
9
2
2
0
48
Todesopfer
64
30
2
5
0
100
Verteilung*
5/49/10
27/3/0
0/0/2
4/0/0
0
36/52/12
PIPS 5.11.2024
November
Anschläge
41
19
1
0
0
61
Todesopfer
114
55
0
0
0
169
Verteilung*
62/31/21
21/27/7
0
0
0
83/58/28
PIPS 5.12.2024
Dezember
Anschläge
24
19
1
0
0
44
Todesopfer
51
11
0
0
0
62
Verteilung*
5/35/11
2/7/11
0
0
0
7/42/13
PIPS 30.1.2025b
** inklusive Islamabad
2025
K P
Belutsch.
Punjab**
Sindh
Gilgit-B
Pakistan
Quelle
Jänner
Anschläge
29
26
0
1
0
56
Todesopfer
48
22
0
0
0
70
Verteilung*
10/19/19
7/10/5
0
0
0
17/29/24
PIPS 10.2.2025
Februar
Anschläge
30
23
0
1
0
54
Todesopfer
45
75
0
1
0
121
Verteilung*
13/27/5
24/28/23
0
0/1/0
0
37/56/28
PIPS 11.3.2025
März
Anschläge
49
34
6
5
0
94
Todesopfer
98
103
3
3
0
207
Verteilung*
19/36/43
34/32/37
0/1/3
2/1/0
0
55/70/82
PIPS 10.4.2025
** inklusive Islamabad
Hauptakteure
Über ein Dutzend Terrorgruppen waren 2024 aktiv, doch dominierten die pakistanischen Taliban - Tehreek-e Taliban Pakistan, TTP - und ihre Untergruppen bzw. Verbündeten sowie die Belutschistan Liberation Army - BLA - das Terrorgeschehen. Zusammen erklärten sie sich für 61 Prozent aller Anschläge verantwortlich. Daneben war auch der Islamic State Khorasan Province - ISKP - ein Hauptakteur der Gewalt (PIPS 30.1.2025a; vgl. IEP 3.2025). Dabei dürften die Anschläge der TTP unterrepräsentiert sein, es wird vermutet, dass die Gruppe dazu übergegangen ist, sich zu weniger Anschlägen zu bekennen als sie tatsächlich durchführt (PIPS 30.1.2025a).
2023 lassen sich 78 Prozent aller Anschläge sowie 82 Prozent der Todesopfer diesen drei Gruppen zuschreiben - der TTP samt Verbündete, ISKP und der BLA. Letztere konzentrierte ihre Anschläge hauptsächlich in Belutschistan, der ISKP war in Teilen Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans aktiv und die TTP überwiegend in Khyber Pakhtunkhwa, wobei sie allerdings auch in den anderen Provinzen Anschläge durchgeführt hat. Hauptakteur der Gewalt war im Jahr 2023 die TTP, auf die beinahe die Hälfte aller Anschläge in Pakistan zurückgingen (PIPS 10.1.2024).
Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023; vgl. IEP 3.2025). In der Folge hat sich die Zahl von ihr verübter Anschläge sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vgl. PIPS 10.1.2024). Berichte gehen davon aus, dass sich die Kollaboration der afghanischen Taliban mit der TTP verstärkt hat, inklusive finanzieller und logistischer Unterstützung und die TTP Zugang zu den erbeuteten, modernen Waffen der ehemaligen Afghan National Army hat (UNSC 6.2.2025; vgl. PIPS 30.1.2025a). Sie konnte außerdem durch eine Umstrukturierung und die Eingliederung anderer Gruppierungen auch im Jahr 2024 ihren Einfluss weiter vergrößern. Insgesamt führte die TTP laut Daten von PIPS 2024 192 Anschläge mit 299 Toten durch. Sie konzentrierte sich dabei auf Khyber Pakhtunkhwa, führte aber auch einige Anschläge in Belutschistan, Punjab und Karatschi [Sindh] durch (PIPS 30.1.2025a).
Auch den belutschischen und Sindhi-nationalistischen Gruppierungen gelangen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan größere Anschläge als zuvor. In ihrem Fall waren davon bisher vorwiegend Sicherheitskräfte und chinesische Bauprojekte bzw. deren chinesische Arbeiter betroffen (PIPS 30.5.2023). Im Jahr 2024 kam eine verstärkte Zielsetzung der BLA auf Arbeiter und Reisende aus dem Punjab hinzu. Außerdem konnte sie die Frequenz und Schlagkraft ihrer Anschläge nochmals stark erhöhen und große Angriffe durchführen. Insgesamt 109 Anschläge mit 245 Todesopfern gehen auf sie in diesem Jahr zurück. Bis auf zwei Anschläge in Karatschi waren alle auf Belutschistan beschränkt (PIPS 30.1.2025a).
Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge seit der Machtübernahme steigern (PIPS 30.5.2023). Die 17 Anschläge der Gruppierung im Jahr 2023 verursachten mit 155 Toten die zweithöchsten Opferzahlen des Jahres. Die hohe Opferzahl unterstreicht auch ihre gewachsene Kapazität Großanschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). 2024 wurde ihre operative Stärke etwas geschwächt, doch es gelang ihr, 20 Anschläge mit 54 Toten in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan durchzuführen, wobei sie sich hauptsächlich regional auf den Stammesdistrikt Bajaur und bei den Anschlagszielen auf politisch Tätige, Minderheiten und Sympathisanten der afghanischen Taliban konzentrierte (PIPS 30.1.2025a).
Hauptsächliche Ziele
Verbunden mit ihrem Wiedererstarken sind auch bedeutende Änderungen von Strategie und Modus Operandi der TTP erkennbar. Die hohen Opferzahlen unter Zivilisten bei früheren Selbstmordattentaten hatten einen Verlust der Unterstützung in der Bevölkerung - aber auch unter Jihadisten - und umgekehrt eine breite Befürwortung der Militäroperationen zur Folge, was einen der Gründe für ihre Zurückdrängung in Pakistan dargestellt hat. In der neuen Strategie der TTP stehen bei der Auswahl der Ziele Sicherheitskräfte im Vordergrund - bei einer deutlichen Reduzierung der zivilen Opfer (CTC Sentinel 5.2023). Im Jahr 2024 konzentrierten sich 51 Prozent ihrer Anschläge auf Polizisten. Damit vermeidet die TTP eine direkte Konfrontation mit dem besser ausgestatteten Militär, während die lokale Verwaltung geschwächt wird (Z. Rehman/DAWN 13.3.2025).
Auch im Allgemeinen zeigt sich, dass die Sicherheitskräfte insgesamt das Hauptziel von Anschlägen darstellen. 2024 waren 308 an der Zahl und damit 59 Prozent aller Terroranschläge spezifisch gegen sie gerichtet (PIPS 30.1.2025a). 2023 stellten 205 gegen die Sicherheitskräfte gerichtete Terroranschläge, 67 Prozent der Gesamtzahl dar (PIPS 10.1.2024). 2022 zielten 69 Prozent (PIPS 24.2.2023) und 2021 66 Prozent gegen Sicherheitskräfte (PIPS 4.1.2022).
Im Jahr 2024 stellt das Umfeld der Parlamentswahlen vom 9.2.2024 das zweitgrößte Ziel von Anschlägen dar auf politische Führungspersönlichkeiten, Mitarbeiter von Parteien und andere Ziele, die mit den Wahlen in Verbindung standen. 70 Anschläge richteten sich gegen solche Ziele (PIPS 30.1.2025a). Sowohl im Jänner mit 19 Anschlägen (PIPS 7.2.2024), als auch im Februar mit 36, fanden sich in den Vorwahlmonaten politische Führungspersonen, Parteimitarbeiter, Wahlkandidaten, Parteibüros oder andere mit den Wahlen verbundene Ziele als am stärksten betroffene Gruppe im Fadenkreuz. Erst an zweiter Stelle folgten die Sicherheitskräfte (PIPS 6.3.2024). Auch stiegen in der Vorwahlzeit die Anschlagszahlen im Jänner 2024 auf das Doppelte im Vergleich zum Vormonat auf 46 (PIPS 7.2.2024); im Februar nochmals um 37 Prozent auf 63 (PIPS 6.3.2024). Im März ging die Anschlagszahl signifikant zurück auf 20 (PIPS 15.4.2024).
Des Weiteren richteten sich 35 Anschläge im Jahr 2024 allgemein gegen Zivilisten - ohne erkennbaren religiösen oder politischen Hintergrund und 19 gegen Mitarbeiter und Einrichtungen der Regierung bzw. Verwaltung. Unter den weiteren, öfters ins Visier genommenen Zielen finden sich acht Anschläge auf Stammesältere bzw. Mitglieder von Friedenskomitees mit fünf Toten (PIPS 30.1.2025a).
2023 waren Staatsbedienstete bzw. staatliche Einrichtungen mit neun Anschlägen und zwei Toten sowie regierungsfreundliche Stammesältere mit vier Anschlägen und insgesamt fünf Todesopfern weitere signifikante Ziele. 19 Anschläge mit 32 Opfern richteten sich 2023 undifferenziert gegen Zivilisten (PIPS 10.1.2024).
Analog aus der Zielsetzung der Anschläge ergibt sich in den Opferzahlen folgendes Bild:
, PIPS 24.2.2023, PIPS 10.1.2024, PIPS 30.1.2025a
Kategorisierung der Opfer nach PIPS
Sicherheitskräfte
Zivilisten
Terroristen
2022
206
152
61
2023
330
260
103
2024
358
355
139
Gezielte Anschläge gegen Minderheitenangehörige
Im Jahr 2024 waren religiöse Minderheiten das Ziel folgender Anschläge:
Im Jänner richtete sich ein Schussattentat auf einen Kleinbus im Kurram Tribal District in Khyber Pakhtunkhwa gegen die schiitische Gemeinde, wobei vier Menschen getötet wurden (PIPS 7.2.2024). Der Anschlag betraf Mitglieder des [Anm. großteils schiitischen] Turi Bangash Stamm (DAWN 7.1.2024).
Im Februar fiel ein Hindu einem gezielten Anschlag des ISKP in Belutschistan zum Opfer, ein weiterer wurde dabei verletzt (PIPS 6.3.2024).
Im März starb ein schiitischer Hazara bei einem konfessionell-extremistisch motivierten Anschlag in Belutschistan (PIPS 15.4.2024).
Im Mai wurde der Verwalter einer schiitischen Imambargah bei einem extremistisch-konfessionellen Anschlag in Karatschi, Sindh, verwundet (PIPS 6.6.2024; vgl. DAWN 21.5.2024).
Im November forderte ein Großanschlag auf einen Bus mit Schiiten im Kurram Tribal District in Khyber Pakhtunkhwa 50 Tote (PIPS 30.1.2025a).
Umgekehrt werden hinter fünf gezielten Tötungen an Mitgliedern der extremistisch-sunnitischen Ahle Sunnat Wal Jamaat wiederum extremistische schiitische Gruppen vermutet (PIPS 30.1.2025a; vgl. für einzelne Fälle PIPS 7.2.2024, PIPS 6.3.2024, PIPS 6.6.2024, DAWN 12.5.2024).
Im Jahr 2023 waren religiöse Minderheiten das spezifische Ziel von neun terroristischen Anschlägen. Drei gezielte Anschläge forderten jeweils ein Todesopfer unter der Sikh Minderheit. Davon wurden zwei in Khyber Pakhtunkhwa durch den ISKP durchgeführt, ein Anschlag im Punjab ist ungeklärter Täterschaft. Ein Christ fiel ebenfalls einem Anschlag des ISKP in Khyber Pakhtunkhwa zum Opfer (PIPS 10.1.2024). Außerdem eröffnete im Mai ein dort zur Sicherheit abgestellter Polizist im Swat in Khyber Pakhtunkhwa das Feuer auf den Schulbus einer christlichen Mädchenschule, wobei zwei Mädchen getötet wurden. Die Tat wurde allerdings nicht als Terrorakt sondern als Folge einer psychischen Erkrankung eingestuft (BW 1.6.2023). Fünf Anschläge mit 18 Todesopfern richteten sich 2023 gegen Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung des Islams. Überwiegend bekannte sich die Lashkar-e-Jhangvi zu diesen (PIPS 10.1.2024).
Allerdings waren auch religiöse Führer bzw. Anhänger der sunnitischen Glaubensrichtung bei acht Anschlägen mit neun Toten ein spezifisches Ziel 2023, wobei vier der Anschläge mit mindestens fünf Toten auf den ISKP zurückgehen (PIPS 10.1.2024).
Im Jahresvergleich zielten 2022 zwei Anschläge gegen Schiiten, darunter ein Großanschlag gegen eine schiitische Moschee in Peschawar mit 68 Toten, zwei gegen die christliche Gemeinde mit insgesamt zwei Toten und einer gegen die Sikh-Gemeinde, der zwei Menschenleben forderte. Ein gezielter Anschlag richtete sich gegen Sunniten (PIPS 24.2.2023).
Wahl der Mittel
In der Durchführung der Anschläge lässt sich ein Schwerpunkt auf Schusswaffen feststellen. Damit wurden im Jahr 2023 160 Anschläge durchgeführt, gefolgt von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) in 65 und Handgranaten in 38 Fällen. 2023 zeigte sich außerdem eine signifikante Erhöhung der Selbstmordanschläge von 14 im Jahr 2022 auf 23 im Jahr 2023 (PIPS 10.1.2024). Dabei demonstrierten bereits jene des Jahres 2022 einen starken Anstieg gegenüber den fünf im Jahr 2021 (PIPS 24.2.2023).
Der überproportional hohe Anstieg - um 65 Prozent - bei der Zahl der Todesopfer im Jahr 2023 bei einer zeitgleich nur um 17 Prozent gestiegenen Zahl an Anschlägen verdeutlicht, dass es den Terrorgruppen gelungen ist, vermehrt Großanschläge durchzuführen. Dabei gehen die Anschläge 2023 mit besonders hohen Opferzahlen allesamt auf Selbstmordattentäter der TTP oder des ISKP zurück. Insgesamt forderten die 23 Selbstmordanschläge dieses Jahres 315 Menschenleben (PIPS 10.1.2024). Die Selbstmordanschläge gingen 2024 wieder etwas zurück auf 13 Anschläge mit 111 Toten (PIPS 30.1.2025a).
Die erhöhten technischen Kapazitäten der TTP und ihrer Verbündeten lassen sich - neben ihren Möglichkeiten des Unterschlupfs und der Nutzung von Trainingsstützpunkten in Afghanistan - auch auf ihren Zugang zu dem in Afghanistan zurückgelassenen, modernen Equipment der abgezogenen US-Truppen zurückführen, darunter u. a. Nachtsicht-Heckenschützengewehre und gepanzerte Fahrzeuge (PIPS 10.1.2024).
Reaktion der Sicherheitskräfte
Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS 158 verschiedene Sicherheitsoperationen. Bei diesen und bei 24 Auseinandersetzungen mit mutmaßlichen Terroristen wurden 639 von diesen und 67 Mitglieder der verschiedenen staatlichen Einsatztruppen getötet. 118 dieser Operationen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. 230 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen wurden bei Suchoperationen verhaftet, nicht mitgerechnet jene, die nach ersten Untersuchungen entlassen worden sind (PIPS 30.1.2025a). Außerdem wurde im Juni die größere Anti-Terror-Kampagne Azm-e-Istehkam lanciert, wobei allerdings versichert wurde, dass keine Ausmaße wie bei Zarb-e-Azb geplant sind, bei der breite Bevölkerungsteile der Stammesgebiete vertrieben wurden (DIP 25.6.2024; vgl. PIPS 9.8.2024b, DW 1.7.2024). Sie soll neben militärischen, polizeilichen und rechtlichen Maßnahmen auch regional-diplomatische und sozioökonomische Faktoren umfassen (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 führten die Sicherheitskräfte 129 Anti-Terror-Operationen in 31 Distrikten des Landes durch. Zusätzlich kam es zu 24 bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Terroristen. 21 dieser Auseinandersetzungen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. Außerdem nahmen die Sicherheitskräfte bei Suchoperationen im gesamten Land 377 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen fest. Auch diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen wurden (PIPS 10.1.2024).
In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 24.2.2023).
Kommunale Gewalt aufgrund religiösen Fundamentalismus'
Weiters zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar [siehe auch Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-e-Labbaik Pakistan, TLP [siehe auch Religionsfreiheit / Muslimische Glaubensrichtungen und interkonfessionelle Gewalt]. Die Gewalt der TLP erreichte 2021 einen Höhepunkt, als bei Demonstrationen in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, zehn davon Polizisten, und eine Polizeistation gestürmt und besetzt wurde. Sie wurden erst beigelegt, nachdem die Regierung dem Druck nachgab, den Anführer freiließ und das Verbot der Gruppe aufhob (PIPS 4.1.2022). 2023 war die TLP in zwei Gewaltakte durch aufgehetzte Menschenmengen gegen Minderheiten involviert (PIPS 10.1.2024).
Für das Jahr 2023 verzeichnete PIPS zehn Vorfälle kommunaler religiös-motivierter Gewaltausbrüche, also Gewalt durch religiös motiviert aufgehetzte Menschenmengen. Bei diesen starben drei Menschen. Die Todesopfer waren alle drei Muslime, die der Blasphemie beschuldigt und von einer aufgehetzten Menschenmenge getötet wurden. Zwei dieser Lynch-Morde ereigneten sich in Belutschistan, einer im Punjab (PIPS 10.1.2024). Bei vier religiösen Übergriffen wurden Gebetshäuser der Ahmadis zerstört, alle vier betrafen Karatschi im Sindh (PIPS 10.1.2024). Bei einem Übergriff attackierten Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest und verletzten 15 von ihnen (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023, PIPS 10.1.2024). In zwei Fällen, beide im Punjab, war die christliche Gemeinde von kommunaler Gewalt betroffen. In einem Fall wurde ein christlicher Pfarrer Im Zuge eines Vandalenaktes in einer Kirche angeschossen (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 4.10.2023). Im zweiten randalierte ein Mob von Hunderten Personen nach Blasphemieanschuldigungen in einem christlichen Viertel und zerstörte mindestens 19 Kirchen und 86 Wohnhäuser (PIPS 10.1.2024; vgl. AJ 16.8.2023, Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023).
Folgende neun Fälle kommunaler religiöser Gewalt waren im Jahr 2024 zu verzeichnen (PIPS 30.1.2025a):
Im Mai randalierte ein Mob in mehreren Häusern eines christlichen Viertels im Punjab, nachdem ein Christ der Blasphemie beschuldigt wurde. Die Polizei konnte durchgreifen und die betroffenen Personen in Sicherheit bringen, der verletzte Beschuldigte verstarb allerdings später an seinen Verletzungen (PIPS 6.6.2024).
Im Juni wurden zwei Ahmadis nach einer Hassrede von einem Einzeltäter im Punjab und ein der Blasphemie Beschuldigter in einer Polizeistation Khyber Pakhtunkhwa von einer aufgebrachten Menge ermordet (PIPS 5.7.2024).
Im Juli wurden ebenfalls im Punjab ein Ahmadi und ein Blasphemiebeschuldigter in zwei unabhängigen Vorfällen ermordet (PIPS 9.8.2024a).
Im September wurde ein Arzt, der der Blasphemie bezichtigt wurde, von der Polizei in Sindh erschossen, nach deren Angaben auf der Flucht und bewaffnet. Ein randalierender Mob hatte in der Forderung nach seiner Verhaftung auch ein Polizeiauto in Brand gesetzt (ANI 20.9.2024).
Ebenfalls im September wurde in Quetta ein Blasphemie-Beschuldigter durch einen Polizisten erschossen, hier wurde zuvor die Polizeistation, wo er in Haft war, durch einen Mob mit Granaten angegriffen (PIPS 30.1.2025a) [Anm.: Da PIPS die Minderheitenzugehörigkeit besonders berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass es sich bei Blasphemie Vorfällen ohne Religionsangabe um Anhänger der Mehrheitsreligion Islam handelt].
Außerdem kam es 2023 mehrmals zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen im Stammesdistrikt Kurram(PIPS 10.1.2024). Ab Juli 2024 flammten diese erneut auf und eskalierten (PIPS 9.8.2024a) [siehe dazu Sicherheitslage / Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA) sowie Religionsfreiheit / Muslimische Glaubensrichtungen und interkonfessionelle Gewalt].
Grenzübergriffe
Situation Indien
Nach einem Anschlag im indisch-verwalteten Teil Kaschmirs am 22. April 2025 kam es zu einem außenpolitischen Schlagabtausch zwischen Indien und Pakistan und in der Folge zu einer militärischen Eskalation. Bei dem Anschlag mit Schusswaffen auf Touristen aus anderen Teilen Indiens kamen 26 Menschen ums Leben, wobei gezielt hinduistisch aussehende Personen ins Visier genommen worden waren. Indien hat nach eigenen Angaben unter den vier Angreifern zwei als pakistanische Staatsbürger identifiziert und macht direkt Pakistan verantwortlich. Pakistan dementiert eine Involvierung in den Anschlag (BBC 1.5.2025; vgl. BBC 3.5.2025, DAWN 4.5.2025). Beweise für die Anschuldigungen legte Indien nicht vor (FAZ 12.5.2025; vgl. NZZ 17.5.2025). Pakistan bezichtigte wiederum Indien, den Anschlag als False-Flag Operation lanciert zu haben (BBC 3.5.2025; vgl. DAWN 4.5.2025). In Folge haben die beiden Nachbarstaaten in den ersten Eskalationsstufen ihre Lufträume für den jeweils anderen gesperrt, sowohl für kommerzielle Flüge als auch militärische, sowie die Visa für die im Land aufhältigen Staatsbürger des anderen aufgehoben und diese zum Verlassen aufgefordert. Darüber hinaus suspendierte Indien ein Abkommen zur Aufteilung des Wassers des Indus. Beide Truppen lieferten sich zu Beginn der Eskalation kleinere Feuergefechte an der Line of Control (BBC 1.5.2025; vgl. BBC 3.5.2025, DAWN 4.5.2025). Der Konflikt zwischen den beiden Ländern verschärfte sich erheblich mit Gefechten an der Grenze und gegenseitigen Luftangriffen (Presse 10.5.2025). Im Gegensatz zu bisherigen Eskalationen griff Indien erstmals Militäreinrichtungen weit im pakistanischen Territorium an. Dies ist eine Steigerungsform, die eine Abkehr der früheren „strategischen Zurückhaltung“ zeigt, von der sich der indische Präsident Modi bereits nach früheren Terroranschlägen, für die Indien Pakistan verantwortlich machte, schrittweise entfernte. Auch Pakistan griff daraufhin Militäreinrichtungen im indischen Hinterland an (FAZ 12.5.2025). Der militärische Schlagabtausch dauerte vorerst vom 7. Mai bis zum 10. Mai, als ein international vermittelter Waffenstillstand erzielt werden konnte (Presse 10.5.2025). Großflächige Nachrichtensperren führten in Indien, teilweise auch Pakistan, zu Verschwörungstheorien und Falschnachrichten (NZZ 17.5.2025). Indien behauptet mehr als 100 Terroristen getötet zu haben (FAZ 12.5.2025). PIPS gibt die Verluste auf pakistanischer Seite bei Luftangriffen und Schusswechseln an der Grenze durch die indische Armee zusammen im Zeitraum vom 22. April bis 15. Mai anhand pakistanischer Medienberichte mit 62 Zivilisten und 14 Armeeangehörigen an (PIPS 18.5.2025a).
Vor diesen Ereignissen hatte sich die Lage an der Grenze zu Indien signifikant verbessert, seitdem beide Länder im Februar 2021 erklärt hatten, das Waffenstillstandsabkommen aus dem Jahr 2003 verstärkt zu respektieren. Im Jahr 2022 fand nur ein Vorfall an der Grenze statt - ohne Opfer oder Schaden (PIPS 24.2.2023), 2023 waren es vier mit acht toten Zivilisten (PIPS 19.1.2024), 2024 einer, wobei die indische Armee einen Zivilisten, der die Grenze unerlaubt überquert haben soll, erschossen hat (PIPS 30.1.2025a) [Sicherheitslage / Kaschmir: Gilgit-Baltistan und Azad Jammu Kaschmir].
Situation Afghanistan
Im Nordwesten Pakistans wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen Durand-Linie genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. DAWN 14.1.2022). Im April 2023 berichteten Medien, dass laut pakistanischen Behördenangaben 98 Prozent des Grenzzaunbaus abgeschlossen sind, während die afghanische De-facto-Regierung den Bau weiterhin ablehnt (KP 27.4.2023; vgl. TN 26.4.2023).
Es zeigt sich, dass die Taliban eine striktere Reaktion in Bezug auf den Bau des pakistanischen Grenzzauns übernommen haben als die Vorgängerregierung, wobei sich ihr Widerstand gegen den Grenzzaun auch in Gewalt äußerte (PIPS 30.5.2023).
So war 2022 der Grenzzaun Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Verschiedenen Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (DAWN 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 24.2.2023).
Auch im Jahr 2023 führten im Februar (AJ 25.2.2023; vgl. PIPS 8.3.2023) und im September Schusswechsel zur vorübergehenden Grenzschließung bei Torkham (AN 12.9.2023; vgl. RFE/RL 12.9.2023). Insgesamt kam es im Jahr 2023 laut der Datenbank von PIPS zu vier Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte oder Zivilisten mit afghanischen Grenzwächtern, wobei zwei Zivilisten getötet wurden, sowie zu drei grenzüberschreitenden Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte mit militanten Gruppen, die drei Tote innerhalb der pakistanischen Armee sowie sechs unter militanten Gruppen forderten (PIPS 19.1.2024).
Im Jahr 2024 wurden 25 Grenzübergriffe gemeldet. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Infiltrationsversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Grenzverletzungen kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen. Die Übergriffe führten im Mai 2024 zur Schließung der Grenzübergänge sowie zu Vertreibungen in einigen Dörfern an der Grenze (PIPS 30.1.2025a).
Situation Iran
Im Jänner 2024 verursachten territoriale Verletzungen an der Grenze zwischen Iran und Pakistan eine diplomatische Krise. Iran hatte einen Raketenangriff auf pakistanisches Gebiet in Belutschistan durchgeführt, und als Ziel eine in Iran aktive, separatistische Terrorgruppe genannt. Pakistan, das angibt, es seien dabei zwei Kinder getötet worden, führte seinerseits daraufhin eine Reihe von Militärschlägen gegen proklamiert terroristische Ziele auf iranischem Gebiet durch (Tagesschau 18.1.2024). Diplomatische Bemühungen konnten die Situation deeskalieren. Im gesamten Jahr kam es nur zu einem weiteren Zwischenfall, bei dem vier pakistanische Schmuggler von iranischen Grenzwächtern getötet wurden (PIPS 30.1.2025a).
2023 verzeichnete PIPS an der Grenze zum Iran einen territorialen Übergriff, bei dem vier Soldaten starben, allerdings durch eine militant-nationalistische Gruppierung (PIPS 19.1.2024).
Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle
Zusammen genommen registrierte PIPS für das Jahr 2024 785 Vorfälle von sicherheitsrelevanter Gewalt mit 1.950 Toten. Das stellt für beides gleichsam einen Anstieg um 58 Prozent im Vergleich zum Vorjahr dar (PIPS 30.1.2025a).
CRSS berichtet zum Vergleich in seiner Auswertung für 2024 von 2.546 Toten in 1.166 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt, wobei hier Terroranschläge und Sicherheitsoperationen zusammengenommen werden. Von den Todesopfern waren demnach 934 Terroristen, 685 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 927 Zivilisten (CRSS 31.12.2024). 1524 Toten in 789 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt waren es im Jahr 2023. Von den Todesopfern waren demnach 479 Zivilisten, 545 Terroristen und 500 Sicherheitskräfte (CRSS 31.12.2023).
Quellen
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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.5.2024): Pakistan Monthly Security Report: April 2024, https://pakpips.com/app/reports/1586, Zugriff 12.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.4.2024): Pakistan Monthly Security Report - March 2024, https://pakpips.com/app/reports/1574, Zugriff 12.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (6.3.2024): Pakistan Monthly Security Report: February 2024, https://pakpips.com/app/reports/1552, Zugriff 12.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.2.2024): Pakistan Monthly Security Report: January 2024, https://pakpips.com/app/reports/1532, Zugriff 13.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (19.1.2024): PIPS Database, Pak-Afghan border-Pak-India border-Pak-Iran border, From 01-01-2023 To 31-12-2023, https://pakpips.com/app/database/report.php?srtid=gipap, Zugriff 19.1.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.10.2023): Pakistan Monthly Security Report: September 2023, https://pakpips.com/app/reports/1465, Zugriff 11.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5.4.2023): Pakistan Monthly Security Report: March 2023, https://pakpips.com/app/reports/1365, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023, https://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 12.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
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WION - World Is One News (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 18.10.2023
Z. Rehman/DAWN - DAWN Newspaper (Herausgeber), Rehman, Zia Ur (Autor) (13.3.2025): Pakistan’s security situation is off the tracks. Can the authorities reclaim control?, https://www.dawn.com/news/1897453/pakistans-security-situation-is-off-the-tracks-can-the-authorities-reclaim-control, Zugriff 6.5.2025
Punjab und Islamabad
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Punjab
Die Provinz Punjab ist mit Stand Dezember 2023 in 40 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023). Sie beherbergt laut dem digitalen Zensus von 2023 eine Einwohnerzahl von gerundet 128 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten und dichtesten besiedelte Provinz Pakistans (PAKBS 18.7.2024). Flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EUAA 17.12.2024). Die Provinzhauptstadt Lahore wird im Zensus mit gerundet 11 Millionen Einwohnern ausgewiesen, darüber hinaus befinden sich 15 der 22 Städte im Land über eine halbe Million Einwohner in Punjab (PAKBS 18.7.2024).
Im Jahr 2024 zeichnete PIPS 11 Terroranschläge in Punjab auf, die sechs Todesopfer - zwei Sicherheitskräfte und vier Terroristen - forderten. Zehn der Anschläge gehen auf die TTP zurück. Diese waren allesamt gegen Sicherheitskräfte gerichtet. Bis auf drei gezielte Anschläge auf Polizisten in Lahore wurden alle in Dera Ghazi Khan oder Mianwali an der Nähe der Grenze zu Khyber Pakhtunkhwa als direkte Angriffe mit Schusswaffen, Granaten und/oder Raketenwerfern auf Polizeistationen oder Checkpoints durchgeführt. Sie konnten allesamt von den Polizeikräften abgewehrt werden (PIPS 30.1.2025a).
Bereits 2023 verzeichnete die Provinz einen Anstieg von drei im Vorjahr auf sechs Anschläge mit 16 Toten. Mit elf Toten war ebenfalls die überwiegende Mehrheit der Todesopfer unter den Terroristen auszumachen. Auch hier waren es überwiegend Angriffe auf Strafverfolgungs- oder Militäreinrichtungen, die abgewehrt werden konnten. Drei Mitglieder der Sicherheitskräfte und eine Zivilistin fielen 2023 Anschlägen zum Opfer sowie ein Sikh einem gegen diese Minderheit gerichteten Schusswaffenattentat (PIPS 10.1.2024). Das Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle, zählte für den Punjab 2023 14 Anschläge mit 20 Toten, davon ebenfalls überwiegend Terroristen mit 14, vier Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten (PICSS 1.1.2024).
Für das angebrochene Jahr 2025 Stand 14. Mai wurden im Jänner (PIPS 10.2.2025) und Februar keine Anschläge in Punjab verzeichnet (PIPS 11.3.2025). Im März wurde ein Polizist Opfer eines gezielten Anschlages in Lahore und fünf Mal griffen Kämpfer der TTP Polizeistationen im Distrikt Dera Ghazi Khan an der Grenze zu Khyber Pakhtunkhwa an. Alle Angriffe konnten abgewehrt werden, zwei Terroristen starben (PIPS 10.4.2025). Für April zählt PIPS einen abgewehrten Angriff auf eine Polizeistation ebendort mit zwei getöteten TTP Terroristen auf (PIPS 14.5.2025a).
PIPS 30.1.2025a; distriktweise Auswertung Anschläge Punjab und Islamabad 2024 PIPS 10.1.2024; distriktweise Auswertung Anschläge Punjab 2023
Kommunale religiöse Gewalt
Punjab war im Jahr 2024 von fünf religiös motivierten kommunalen Gewaltausbrüchen mit vier Todesopfern betroffen (PIPS 30.1.2025a):
Im Mai wurde ein Christ aufgrund von Blasphemieanschuldigungen durch einen randalierenden Mob in Sargodha (PIPS 6.6.2024),
im Juni zwei Ahmadis im Zuge einer Hassredenkampagne (PIPS 5.7.2024) und
im Juli ein Ahmadi und ein Blasphemiebeschuldigter in zwei unabhängigen Vorfällen ermordet (PIPS 9.8.2024a).
In zwei weiteren Fällen von durch Blasphemieanschuldigungen aufgehetzten Menschenmengen konnten die Beschuldigten von der Polizei gerettet werden (PIPS 30.1.2025a).
Für das Jahr 2023 wurde im Zuge kommunaler religiöser Gewalt im Punjab ein Todesopfer verzeichnet. Bei diesem Vorfall stürmte eine aufgebrachte Menschenmenge im Februar einen Polizeiposten und tötete einen dort inhaftierten Blasphemiebeschuldigten (AJ 16.8.2023; vgl. PIPS 8.3.2023). Ebenfalls nach Blasphemieanschuldigungen setzte im August ein aufgebrachter, randalierender Mob in einem christlichen Viertel im Distrikt Faisalabad Kirchen und Häuser in Brand (AJ 16.8.2023; vgl. Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). Im September wurde ein christlicher Pfarrer im Distrikt Faisalabad in Folge eines Vandalenaktes gegen eine Kirche angeschossen und verletzt (PIPS 4.10.2023). Außerdem wurden 15 Hindus verletzt, als im März Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest attackierten (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023).
2022 verzeichnete PIPS fünf Vorfälle gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen. Drei der Vorfälle betrafen Blasphemieanschuldigungen, wobei in einem Fall der Beschuldigte vom Mob getötet wurde, in den anderen Fällen von der Polizei geschützt werden konnte. In zwei Vorfällen wurde jeweils ein Ahmadi getötet (PIPS 24.2.2023).
Islamabad
Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, Schätzungen gehen von 10 Prozent Minderheitenanteil aus (EASO 10.2021). Laut dem letzten Zensus 2023 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von 2,28 Millionen auf, davon sind gerundet 95,6 Prozent Muslime, 4,26 Prozent Christen, 0,11 Prozent Ahmadis und 0,04 Prozent Hindus (PAKBS 18.7.2024). Minderheitenvertreter gehen von geringeren Zahlen beim Zensus als in der Realität aus, u. a. da viele Minderheitenangehörige nicht registriert sind (USDOS 30.6.2024).
Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS einen Anschlag in Islamabad. Dieser war extremistisch-konfessionell motiviert, das Opfer war ein sunnitischer Muslim, ein Mitglied der ebenfalls extremistisch-konfessionellen Ahle Sunnat Wal Jamaat (PIPS 30.1.2025a).
Im Jahr 2023 wurde kein Anschlag in Islamabad durch PIPS registriert (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 18.1.2024b). 2022 zeichnete PIPS zwei Anschläge auf, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet wurden (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022).
Das Sicherheitsanalyseinstitut Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle hat für Islamabad im Jahr 2024 zwei Anschläge verzeichnet, der oben erwähnte sowie einen weiteren mit einem getöteten Polizisten (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 registrierte PICSS einen Anschlag (PICSS 1.1.2024).
CRSS berichtet in seiner vertieften Auswertung für das Jahr 2023 von einem Terroranschlag in Islamabad mit einem Verletzten (CRSS 19.2.2024). In seiner vertiefenden Auswertung für das Jahr 2022 registrierte es für Islamabad sieben Anschläge mit fünf Toten (CRSS 2.8.2023).
Für 2025 Stand 14. Mai wurden keine Anschläge in Islamabad durch PIPS aufgezeichnet (PIPS 14.5.2025b).
Quellen
AJ - Al Jazeera (16.8.2023): Mobs burn Christian churches, homes in Pakistan after blasphemy allegations, https://www.aljazeera.com/news/2023/8/16/angry-mobs-burn-christian-churches-in-pakistan-after-blasphemy-allegations, Zugriff 12.10.2023
CRSS - Center for Research and Security Studies (19.2.2024): Annual Security Report 2023 Pakistan, https://crss.pk/wp-content/uploads/2024/02/CRSS-Annual-Security-Report-2023_Full-Version_MM-V5_SAP.pdf, Zugriff 12.9.2024
CRSS - Center for Research and Security Studies (2.8.2023): Annual Security Report 2022 - Re-Emergence Of Proxy Terrorism - 3, https://crss.pk/annual-security-report-2022-3, Zugriff 18.10.2023
EASO - European Asylum Support Office (10.2021): EASO Pakistan Security situation Country of Origin Information Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 5.10.2023
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EUAA - European Union Agency for Asylum (17.12.2024): Pakistan - Country Focus, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2024-12/2024_12_EUAA_COI_Report_Pakistan_Country_Focus.pdf, Zugriff 7.3.2025
HRW - Human Rights Watch (22.8.2023): Pakistan: Mob Attacks Christian Settlement, https://www.hrw.org/news/2023/08/22/pakistan-mob-attacks-christian-settlement, Zugriff 12.10.2023
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WION - World Is One News (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 18.10.2023
Rechtsschutz, Justizwesen
Letzte Änderung 2025-05-09 13:50
Rechtsordnung und Gerichtswesen
Das Rechtssystem Pakistans weist eine Mischung aus säkularem und islamischem Recht auf (Islamic Law Blog 26.2.2025). Die Verfassung und die gesamte Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Gemäß Art. 227 der Verfassung müssen allerdings alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Zu diesem Zweck sind der Council of Islamic Ideology, ein Beratungsgremium von Religionsgelehrten, das Stellungnahmen zur religiösen Zulässigkeit von Gesetzentwürfen abgibt, und der Federal Shariat Court, der über die Übereinstimmung pakistanischer Gesetze mit islamischen Grundsätzen entscheidet, eingerichtet. Sie haben in der Vergangenheit legislative Ergebnisse beeinflusst (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).
Allerdings herrscht eine Trennung zwischen den Gerichten und den islamischen Institutionen, und es gibt keine Verpflichtung der ersteren, sich an die islamischen Prinzipien zu halten, außer sie sind in staatlichen Gesetzen festgehalten (Islamic Law Blog 26.2.2025). Schließlich hat sich der Einfluss der Scharia in den Gesetzen des Familien-, Erb- und Strafrechts sowie zu Blasphemie stark niedergeschlagen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).
Das Justizwesen ist hierarchisch aufgebaut (BBE 25.3.2024). Der Aufbau ist zunächst in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und weitere durch Gesetze eingerichtete Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir haben nominell unabhängige Justizsysteme (FH 5.2024b).
Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht. In Zivil- und Strafsachen ist er die letzte Rechtsmittelinstanz. Von Relevanz ist auch seine Kompetenz sich Fällen von Grundrechtsverletzungen in wichtigem öffentlichen Interesse anzunehmen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Dafür wurde eine eigene Human Rights Zelle eingerichtet. Aufgrund seiner breiten Zuständigkeit gilt der Supreme Court als chronisch überlastet (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die fünf High Courts, der Lahore High Court, High Court of Sindh, Peshawar High Court, High Court of Balochistan und Islamabad High Court, fungieren als Berufungsinstanz hinsichtlich Beschlüssen und Urteilen von nachgeordneten Gerichten und Spezialgerichten in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten, aber auch als erstzuständiges Rechtsprechungsorgan in der Durchsetzung der Grundrechte. Außerdem dienen sie als Aufsichts- und Kontrollorgan für die ihnen nachgeordneten Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Das den High Courts nachgeordnete Gerichtswesen kann grob in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zivilgerichte, die durch die Civil Courts Ordinance 1962 eingerichtet wurden, und Strafgerichte nach dem Code of Criminal Procedure 1898. Neben dieser ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren noch eine Reihe von Special Courts auf Provinz- und Bundesebene, die unter speziellen Gesetzen eingerichtet sind. Es bestehen damit Provinz- und Bezirks-, Zivil- und Strafgerichte sowie Gerichte für Steuer-, Bank-, Zoll-, Umwelt-, Drogen- und Terrorismusbekämpfung (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Des Weiteren richtete Artikel 203C ff der Verfassung das Federal Shariat Court ein. Dieser kann von Bürgern, der Zentral- sowie den Provinzregierungen zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Geboten des Islams angerufen werden, kann aber diesbezüglich auch von sich aus tätig werden. Außerdem dient er auch als Rechtsmittelinstanz für Strafsachen, die unter das islamische Recht fallen, wie die Hudood Ordinances [siehe Rechtsschutz, Justizwesen / Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen]. Er besteht aus acht Richtern muslimischen Glaubens, von denen drei islamische Gelehrte (Ulema) sein müssen. Beschwerden gegen seine Entscheidungen können an die Shariat Appellate Bench des Supreme Court gerichtet werden (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Richter des Supreme Courts, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach Bestätigung durch einen Parlamentsausschuss ernannt (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Die Befugnis zur Ernennung von Richtern, die in den einzelnen Fällen des Supreme Courts den Vorsitz führen, liegt ausschließlich beim Obersten Richter (BS 19.3.2024).
Gewaltenteilung
Die pakistanische Verfassung schreibt eine formale Gewaltenteilung zwischen Judikative, Legislative und Exekutive vor. Diese Trennung verschwimmt in der Praxis öfters (BS 19.3.2024). Der Supreme Court und dessen Richter und Senate genießen Respekt in der gesamten staatlichen Administration und der Exekutive, auch dem Militär. Er trifft immer wieder wegweisende Entscheidungen und wacht über deren Umsetzung (ÖB Islamabad 19.12.2023). Gleichzeitig sieht sich die Justiz weiterhin starkem Einfluss der Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung ausgesetzt (AA 21.9.2023). Die Justiz, besonders die oberen Gerichte, versucht, ihre verfassungsmäßige Unabhängigkeit zu verteidigen. Dabei werden zuweilen auch bei Regierung und Armee unpopuläre Urteile gefällt. Seit eine Gruppe Richter die Einmischung der Sicherheitsdienste in Gerichtsverfahren bis hin zu Bedrohungen öffentlich angeprangerte, ist derartiges Vorgehen auch Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren (AA 21.10.2024).
Zugleich wird die Justiz immer wieder in den Machtkämpfen zwischen dem Militär, der Zivilregierung und den Oppositionspolitikern bemüht. Tatsächlich hat sie sich allerdings nun auch selbst als eigenständiges politisches Machtzentrum profiliert (FH 5.2024a). Während sie schon immer eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der nationalen Politik gespielt hat - beispielsweise führten Gerichtsentscheidungen zur Absetzung verschiedener Regierungen (FES 12.2023), haben die Gerichte in den letzten Jahren zunehmend eine aktivere Rolle in der Politik eingenommen. Über die Befugnis der gerichtlichen Überprüfung wurden z. B. vom Parlament verabschiedete Gesetze gekippt oder in Angelegenheiten der Exekutive interveniert (BS 19.3.2024).
Seit den gewalttätigen Protesten von PTI-Anhängern im Mai 2023 hat sich die Justiz in der Regel auf die Seite des Militärs gestellt. So genehmigten die Gerichte die Inhaftierung von Parteiführern und fällten Urteile, die die PTI schwächten (FH 5.2024a). Außerdem hob der Supreme Court im Dezember 2023 seine eigene erste Zurückweisung auf, sodass Militärgerichte weiterhin jene Fälle von Zivilisten verhandeln konnten (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a), die beschuldigt werden, bei den Ausschreitungen Militäreinrichtungen angegriffen zu haben (HRW 11.1.2024).
Verfahren
Jenseits der politischen Prozesse sind die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem hochgradig ineffizient (AA 21.10.2024). Alle Ebenen der Justiz sind von einem chronischen Rückstau an Fällen gezeichnet (FES 12.2023; vgl. BS 19.3.2024). Laut der Law and Justice Commission of Pakistan waren mit Stand 27. September 2023 2,2 Millionen Fälle anhängig (USDOS 23.4.2024). Teils sind sie das jahrzehntelang (AA 21.10.2024). Der enorme Rückstau untergräbt das Recht sowohl auf einen wirksamen Rechtsmittelanspruch als auch auf ein faires und öffentliches Verfahren (USDOS 23.4.2024; vgl. FES 12.2023).
Er ist zum einen auf mangelhafte Ressourcen in den unteren Ebenen des Justizwesen zurückzuführen (BS 19.3.2024). Diese umfassen unbesetzte Richterstellen, veraltete Prozessregeln, mangelhaftes Fallmanagement und unzureichend juristisch ausgebildetes Personal (USDOS 23.4.2024; vgl. FES 12.2023). Zum anderen ist die Zahl an eingebrachten Fällen überwältigend und die Verfahren sind langwierig (FES 12.2023). Streitigkeiten über Landbesitz gehören zu den häufigsten Gründen für Verfahren vor den unteren Gerichten Pakistans, Hunderttausende Fälle tragen zum Rückstau bei (BS 19.3.2024). Die verursachten Verzögerungen betreffen sowohl Zivil- als auch Strafverfahren (USDOS 23.4.2024).
Neben dem Rückstau steht der Zugang zur Justiz vor weiteren Herausforderungen, darunter Erschwinglichkeit von Verfahren und Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe (FES 12.2023), Korruption, Einschüchterung, niedrige Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten (FH 5.2024a) und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts (AA 21.10.2024).
Das Rechtssystem sieht in Zivil-, Straf- und Familiengerichten ein faires und ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren vor. Die Unschuldsvermutung, das Recht auf Anhörung, Konsultation eines Anwalts und auf Berufung sind festgehalten. Doch entspricht dies nicht durchgehend den Tatsachen (USDOS 23.4.2024).
Das Prinzip der Unschuldsvermutung wird oft ausgehöhlt (AA 21.10.2024), und trotz des verfassungsmäßigen Rechts auf Habeas Corpus verabsäumen es die Behörden in vielen Fällen von Verschwindenlassen, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter zur Anhörung vorzuführen (USDOS 23.4.2024). Außerdem hat Pakistan nach internationalen Standards eine der niedrigsten Altersschwellen für strafrechtliche Verantwortlichkeit. Ein Kind ab zehn Jahren ist strafmündig, wenn es die Tragweite seiner Tat begreifen kann. Ab vierzehn Jahren ist ein Kind uneingeschränkt strafmündig (AA 21.10.2024).
Besonders die Leistbarkeit stellt aber ein großes Problem dar (FES 12.2023). Von Gerichts wegen muss nur bei Verbrechen, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht, ein öffentlich finanzierter Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt werden. Im Allgemeinen muss in den unteren Gerichten der Angeklagte selbst für seinen Rechtsbeistand aufkommen. In Verfahren vor den Höheren Gerichten kann auch ein öffentlich finanzierter zur Verfügung gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Staatlich gestellte Pflichtverteidiger kommen ihren Verpflichtungen allerdings oft nicht nach, wodurch das verbriefte Recht auf eine anwaltliche Vertretung effektiv oft nicht gegeben ist (AA 21.10.2024). Die Kosten für Anwälte, Gerichtsgebühren und Prozess erschweren vielen Menschen den Zugang zur Justiz und stellen für unterprivilegierte Personen ein Hindernis dar. Rechtshilfedienste von NGOs und staatlichen Initiativen können ihnen Unterstützung bieten. Deren Verfügbarkeit und Reichweite sind allerdings begrenzt (FES 12.2023).
Hinzu kommt, dass die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten häufig externen Einflüssen unterliegt, wie der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente (USDOS 23.4.2024). So üben Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams Druck auf allen Ebenen auf die Rechtspflege aus (AA 21.10.2024). Dementsprechend berichten zivilgesellschaftliche Organisationen, dass Richter aus Furcht vor Selbstjustiz zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen. Außerdem unterliegen Gerichte der unteren Instanzen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch dem prominenter, wohlhabender und politischer Persönlichkeiten. Gleichzeitig wird berichtet, dass viele Richter und Angestellte der unteren Instanzen korrupt sind und z. B. Gerichtsbedienstete Zahlungen für eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren verlangen. Die Oberen Gerichte und der Supreme Court genießen bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit (USDOS 23.4.2024).
Es hängt im Einzelfall vom Engagement einzelner Polizisten, Richter und sonstiger Entscheidungsträger ab, ob Behörden ihrer Verpflichtung zum Schutz der Bürger nachkommen. Strukturelle Mängel gepaart mit regelmäßig religiös-motivierter Einflussnahme schmälern die Effizienz und Effektivität der Judikative erheblich. Für den Ausgang eines Verfahrens sind oft nicht-juristische Faktoren wie Macht und Einfluss der Prozessteilnehmer entscheidend (AA 21.10.2024). Nach Einschätzung des UK Home Office ist somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem vorhanden, doch ist dessen Leistungsfähigkeit durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 24.5.2023). Das World Justice Project reiht Pakistan für das Jahr 2023 auf Platz 129 von 142 (WJP 23.10.2024). Im Jahr zuvor nahm es Platz 130 ein (WJP 23.10.2023).
De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle (AA 21.10.2024). In der Folge wird vor allem in ländlichen Gebieten weiterhin auch auf informelle Rechtsprechungssysteme, wie traditionelles Stammesrecht, zurückgegriffen (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024, AA 21.10.2024).
Quellen
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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
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WJP - World Justice Project (23.10.2023): Rule of Law Index Pakistan, https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/country/2023/Pakistan, Zugriff 26.4.2024
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen Bundes- und Provinzebene aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung. Bei jener sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (Inter-Services Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen darüber hinaus über ihre eigenen Behörden zur Verbrechensbekämpfung. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 21.10.2024). Die lokale Polizei fällt somit in die Zuständigkeit der Provinzregierungen (USDOS 20.3.2023). Die Provinzpolizeibehörden haben auch eigene Anti-Terror-Einheiten aufgebaut (UKHO 24.5.2023).
In Fällen unter dem Anti-Terrorismus-Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden zusätzliche Befugnisse, wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne Gerichtsbeschluss (USDOS 23.4.2024).
Außerdem sind einige paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Dazu zählen das Frontier Corps für Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa - inklusive der ehemaligen Federally Administered Tribal Areas, FATA - und die Ranger im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. In Friedenszeiten untersteht die Einheit dem Innenministerium, in Kriegszeiten der Armee (USDOS 20.3.2023; vgl. UKHO 24.5.2023, CIA 12.2.2025).
Der wichtigste Nachrichtendienst ist das Directorate for Inter-Services Intelligence, kurz ISI, der sowohl als Auslands- als auch Inlandsnachrichtendienst fungiert. Seine Aufgabenstellung - der Schutz der nationalen Interessen Pakistans - ermöglicht es ihm, in unterschiedlichsten Feldern tätig zu werden. Er ist militärisch geprägt und dominiert. Per Gesetz untersteht er dem Büro des Premierministers, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef, dem Chief of Army Staff. Der eigentliche Inlandsnachrichtendienst, das Intelligence Bureau - IB, untersteht dem Innenministerium und ist unter anderem für die Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland und Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig. Das Militär verfügt außerdem ebenfalls über einen eigenen Nachrichtendienst, die Military Intelligence, MI. Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Nachrichtendienste gibt es nicht (AA 21.10.2024).
Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat verfügt über ein funktionierendes, grundsätzlich zugängliches Polizeiwesen, doch ist die Leistungsfähigkeit durch fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung begrenzt (UKHO 24.5.2023). Die Fähigkeiten und der Wille der Polizei sind im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastbare Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 21.10.2024).
Darüber hinaus wird die Kapazität der Polizei durch Einflussnahme von Vorgesetzten, politischen Akteuren und Justiz beeinträchtigt (UKHO 24.5.2023). Der Polizei wird seit Langem ein vorurteilsbehafteter und willkürlicher Umgang bei der Aufnahme von Anzeigen vorgeworfen (FH 5.2024a). Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht unparteiisch. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen oder Ermittlungen verschleppt (AA 21.10.2024). Außerdem gilt die Polizei als empfänglich für die Annahme von Bestechungsgeldern und laut Umfragen als korruptester Teil des öffentlichen Dienstes (UKHO 24.5.2023). Dies trägt ebenso zum geringen Ansehen der Polizei bei, wie unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen (AA 21.10.2024).
Zusätzlich stellen die Sicherheitskräfte selbst das Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 10.1.2024, HRW 16.1.2025, AA 14.3.2025). So richteten sich 67 Prozent aller Terroranschläge 2023 spezifisch gegen Sicherheitskräfte (PIPS 10.1.2024). 2024 waren knapp 60 Prozent aller Anschläge gegen Sicherheitskräfte oder deren Infrastruktur gerichtet. In diesem Jahr kam durch die allgemeinen Wahlen ein im Vergleich höherer Anteil an politischen Zielen hinzu (PIPS 30.1.2025a) [siehe auch Sicherheitslage]. Auch der tödlichste Anschlag der letzten Zeit zielte gegen die Polizei. 84 Personen starben bei einem Selbstmordanschlag im Jänner 2023 in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa (Express Tribune 7.2.2023). Ziel des Anschlags war eine Moschee auf einem Hochsicherheitsgelände der Polizei, beinahe alle Opfer waren Polizisten (DAWN 31.1.2023). Diese lokale Bedrohungslage zwingt die Polizeibehörden im Nordwesten des Landes dazu, die Anti-Terrorarbeit sowie den Schutz der eigenen Truppe und Infrastruktur zu priorisieren (UKHO 24.5.2023). Schließlich konzentrieren sich Anschläge stark auf diese Region. 95 Prozent aller Anschläge des Jahres 2024 betrafen Khyber Pakhtunkhwa oder Belutschistan (PIPS 30.1.2025a).
Aufbauprozess der Polizei in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts - ehemalige Federal Administered Tribal Agencies (FATA)
Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2018 wurde das Gebiet rechtlich und verwaltungstechnisch in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und somit in das gesamtstaatliche Rechtssystem integriert (Express Tribune 8.12.2024). Die Ausdehnung der Gültigkeit des Rechtssystems garantiert nun theoretisch alle in der Verfassung verankerten Grundrechte, inklusive einer individuellen strafrechtlichen Haftung, Ermittlungen und Strafverfolgung gemäß der Strafprozessordnung und Strafen gemäß dem Strafgesetzbuch (Global ECCO 10.1.2025; vgl. Express Tribune 8.12.2024). Dies erfordert innerhalb der bisherigen polizeilichen Kräfte die Entwicklung neuer Vorgehensweisen, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten (Global ECCO 10.1.2025). Im Zuge der Eingliederung in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die Khasadars und Levies - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (Express Tribune 15.9.2021). Doch die Reform der Polizei geht nur langsam voran (TFT 7.5.2024) [siehe dazu ausführlich Rechtsschutz, Justizwesen / Rechtliche und politische Transformation in den KP Tribal Districts (ehemalige FATA)]
Quellen
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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook, Pakistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/pakistan/#military-and-security, Zugriff 15.2.2025
DAWN - DAWN Newspaper (31.1.2023): Death toll from suicide attack on mosque in Peshawar’s Police Lines rises to 100, https://www.dawn.com/news/1734573/death-toll-from-suicide-attack-on-mosque-in-peshawars-police-lines-rises-to-100, Zugriff 17.5.2024
Express Tribune - The Express Tribune (8.12.2024): Policing the newly merged districts, https://tribune.com.pk/story/2514555/policing-the-newly-merged-districts, Zugriff 14.3.2025
Express Tribune - The Express Tribune (7.2.2023): DNA from Peshawar bomber’s head, hair matches with body, https://tribune.com.pk/story/2399710/dna-from-peshawar-bombers-head-hair-matches-with-body, Zugriff 17.5.2024
Express Tribune - The Express Tribune (15.9.2021): Funding for K-P’s merged districts reviewed, https://tribune.com.pk/story/2320266/funding-for-k-ps-merged-districts-reviewed, Zugriff 18.3.2025
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025a): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024
TFT - The Firday Times (7.5.2024): Advancing The Merger: Empowering Communities In The Merged Districts, https://thefridaytimes.com/07-May-2024/advancing-the-merger-empowering-communities-in-the-merged-districts, Zugriff 28.4.2025
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (24.5.2023): Country policy and information note: actors of protection, Pakistan, May 2023, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-actors-of-protection-pakistan-may-2023-accessible, Zugriff 2.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
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Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-05-07 07:40
Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 21.10.2024; vgl. RSIL 2.5.2024). Im November 2022 trat nach Unterzeichnung der Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten erstmals auch ein strafrechtliches Verbot von Folter in Kraft. Sie kriminalisiert Folter, Vergewaltigung und Todesfälle in Haft (DAWN 2.11.2022; vgl. RSIL 2.5.2024, SenatePAK 4.11.2022). Das Gesetz ermächtigt die Federal Investigation Agency (FIA) Untersuchungen unter Aufsicht der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenatePAK 4.11.2022; vgl. RSIL 2.5.2024). Allerdings gibt es keine konkrete Bestimmung, welche die Polizei und andere Strafverfolgungs- oder Ermittlungsbehörden verpflichtet, Fälle unter dem Foltergesetz zur weiteren Ermittlung an die FIA zu verweisen. Die FIA selbst wiederum ist nicht Erstzuständige für die Registrierung von Strafsachen (RSIL 2.5.2024; vgl. DAWN 11.3.2024).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weit verbreitet (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 5.2024a, DAWN 11.3.2024). Besonders vulnerabel sind Angehörige von Minderheiten und marginalisierten Gruppen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch Sicherheitsbehörden häufig (AA 21.10.2024). Die Regierung unternimmt, Berichten zufolge, wenig, um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (USDOS 23.4.2024, vgl. AA 21.10.2024, DAWN 11.3.2024).
Haft ohne Anklage, nachgewiesene Fälle von staatlichem Verschwindenlassen
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v. a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig Menschenrechtsverletzungen oder nehmen Menschenrechtsverstöße durch „robustes“ Vorgehen billigend in Kauf. Verschwindenlassen zählt dabei zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen - auch weil der Staat, in erster Linie Militär und Nachrichtendienste, oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a). Menschenrechtsorganisationen und internationale Organisationen berichten außerdem, dass die Sicherheitskräfte - vor allem in Belutschistan - Personen, die angeblich in Verbindung zu terroristischen Organisationen stehen, auf unbestimmte Zeit in Präventivhaft nehmen. Berichten zufolge sollen allerdings auch paschtunische, sindhische und belutschische Menschenrechtsaktivisten bzw. Nationalisten von Verschwindenlassen oder Haft ohne Anklage betroffen sein (USDOS 23.4.2024).
Mit Stand August 2023 hat die staatliche Commission of Inquiry on Enforced Disappearances seit 2011 landesweit 9.967 Fälle registriert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 5.2024a, DAWN 30.12.2023). Bis Jahresende 2023 waren nach Angaben der Untersuchungskommission mindestens 2.299 aller dieser registrierten Fälle von Verschwindenlassen noch ungelöst. In 4.413 Fällen konnten die Vermissten nach Hause zurückkehren. In 1.683 Fällen wurden die Opfer in Internierungszentren oder Gefängnissen aufgespürt und in 261 Fällen wurden die Vermissten tot aufgefunden. Die pakistanische Menschenrechtsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist der Ansicht, dass diese offiziell angezeigten Zahlen bei Weitem nicht den tatsächlichen entsprechen (HRCP 8.5.2024).
Doch kein einziger Täter wurde in den letzten zwei Jahrzehnten für das Verschwindenlassen zur Verantwortung gezogen (DAWN 30.12.2023; vgl. AA 21.10.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung findet nach wie vor nicht statt (AA 21.10.2024). Menschenrechtsorganisationen machen dabei auch die Untersuchungskommission selbst für die Straflosigkeit verantwortlich, da auch für aufgeklärte Fälle keine Täter zur Verantwortung gezogen werden (HRCP 8.5.2024; vgl. FH 2022a).
Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen (USDOS 23.4.2024; vgl. DAWN 27.4.2024).
Allerdings ist es bei Verdacht auf Terrorismus den Sicherheitskräften auch rechtlich möglich, Personen ein Jahr ohne Anklage in Haft zu nehmen. Darüber hinaus verfügt das Militär in Khyber Pakhtunkhwa über die Befugnis, Zivilisten ohne Anklage und Benachrichtigung der Angehörigen festzuhalten (USDOS 23.4.2024).
Die bereits im Mai 2021 ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Enforced Disappearances Bill, die Verschwindenlassen erstmalig strafrechtlich sanktionieren soll, befindet sich nach wiederholten Änderungen beider parlamentarischer Kammern in einer rechtlichen Schwebe (AA 21.10.2024; vgl. DAWN 29.6.2022, TNI 6.8.2022). Der Gesetzesentwurf sieht einen Abschnitt im Strafgesetz mit einer Definition des Verschwindenlassens, das dem internationalen Abkommen entspricht, und Haftstrafen bis zu 10 Jahren vor (TNI 6.8.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
DAWN - DAWN Newspaper (27.4.2024): Missing links, https://www.dawn.com/news/1829949, Zugriff 10.5.2024
DAWN - DAWN Newspaper (11.3.2024): Leaving the past behind, https://www.dawn.com/news/1820656, Zugriff 10.5.2024
DAWN - DAWN Newspaper (30.12.2023): The missing Baloch, https://www.dawn.com/news/1801825/the-missing-baloch, Zugriff 10.5.2024
DAWN - DAWN Newspaper (2.11.2022): President Arif Alvi signs three bills into law, https://www.dawn.com/news/1718385, Zugriff 16.5.2024
DAWN - DAWN Newspaper (29.6.2022): Missing persons bill still 'missing', Senate committee told, https://www.dawn.com/news/1697327, Zugriff 3.3.2025
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
FH - Freedom House (2022a): Freedom in the World 2022 Country Report - Pakistan, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2022, Zugriff 21.9.2023
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
RSIL - Research Society of International Law (2.5.2024): Torture Law and The Criminal Justice System in Pakistan, https://rsilpak.org/2024/torture-law-and-the-criminal-justice-system-in-pakistan, Zugriff 3.5.2024
SenatePAK - Senate of Pakistan [Pakistan] (4.11.2022): Act XXVIII of 2022, The Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Act, https://senate.gov.pk/uploads/documents/1668401068_542.pdf, Zugriff 23.2.2025
TNI - The News International (6.8.2022): The state and the disappeared, https://www.thenews.com.pk/print/980015-the-state-and-the-disappeared, Zugriff 3.3.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Korruption
Letzte Änderung 2025-05-07 06:42
Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen weit verbreitet (AA 21.10.2024). Verschiedene Politiker und öffentliche Amtsträger sind mit Vorwürfen unterschiedlichster Korruptionsvergehen konfrontiert. So gibt es Berichte über Korruption im Justizsystem, wobei die unteren Instanzen des Justizsystems nicht nur bestechlich, sondern auch dem Druck von höherrangigen Richtern sowie einflussreichen Persönlichkeiten ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024). Auch die Polizei ist anfällig für Korruption und Bestechung, sie gilt laut Umfragen bei der Bevölkerung als korruptester Staatsdienst (UKHO 24.5.2023). Pakistan nimmt auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International für das Jahr 2024 Platz 135 von 180 Ländern ein (TI 11.2.2025). Im Jahr 2023 nahm es Platz 133 ein (TI 30.1.2024).
Strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern sind gesetzlich vorgesehen, allerdings wird das Gesetz im Allgemeinen nicht effektiv umgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 5.2024a). Korruption bleibt damit weitgehend ungestraft. Die Mechanismen für die Rechenschaftspflicht sind nach wie vor begrenzt (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Das National Accountability Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Rechtsdurchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden, wie das Federal Board of Revenue, die Nationalbank von Pakistan oder die Federal Investigation Agency führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch. Auch die Wahlkommission besitzt richterliche Zuständigkeit in Bezug auf die Prüfung von Parteienfinanzierung und Steuerabgaben der Abgeordneten (USDOS 23.4.2024). Außerdem unterliegt die Regierung verschiedenen gesetzlichen Transparenzanforderungen und auch Gesetze über den Zugang zu Informationen gelten in Pakistan bereits seit längerem, doch die Umsetzung in der Praxis ist uneinheitlich. Regierungsstellen ignorieren häufig Anfragen, wobei sich Bürger bei den Informationskommissionen der Provinzen beschweren können. Mitglieder des Parlaments und ausgewählte Amtsträger müssen ihre Einkommen deklarieren und Zivilorganisationen verbreiten diese Deklarationen online (FH 5.2024a).
Im August 2022 wurde die Rechenschaftspflicht weiter geschwächt, als eine Änderung der National Accountability Ordinance das NAB darauf beschränkte, nur Korruptionsfälle zu untersuchen, bei denen es um Beträge von 500 Millionen PKR oder mehr ging (BS 19.3.2024). Der Supreme Court wies diese Änderungen allerdings im September 2023 zurück und stellte damit die vorherigen Befugnisse des NAB wieder her (USDOS 23.4.2024).
Die Anwendung der gesetzlichen Möglichkeiten ist außerdem häufig selektiv und politisch motiviert (FH 5.2024a; vgl. BS 19.3.2024, FH 5.2024a, USDOS 23.4.2024). Während der Regierungszeit von Imran Khans Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) zwischen 2018 und 2022 wurden das NAB und die FIA gegen führende Oppositionspolitiker eingesetzt. Seit ihrer Absetzung im April 2022 ist nun umgekehrt die Führung der PTI Gegenstand ähnlicher Kampagnen (BS 19.3.2024; vgl. FH 5.2024a). Währenddessen werden Korruptionsermittlungen nur selten gegen Personen geführt, die mit der jeweiligen Bundesregierung verbunden sind. Ebenso stellte das NAB manchmal Ermittlungen oder Strafverfolgungen nach einem Regierungswechsel ein. Dennoch wurden auch einige Verfahren nach einem Regierungswechsel fortgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Militär und Justiz haben ihre eigenen Systeme zur Bekämpfung von Korruption. Das Militär agiert weitgehend undurchsichtig in seinen Belangen (FH 5.2024a).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
TI - Transparency International (11.2.2025): Corruption Perceptions Index 2024 - Pakistan, https://www.transparency.org/en/cpi/2024/index/pak, Zugriff 9.3.2025
TI - Transparency International (30.1.2024): 2023 Corruption Perceptions Index - Explore Pakistan’s results, https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/pak, Zugriff 22.5.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (24.5.2023): Country policy and information note: actors of protection, Pakistan, May 2023, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-actors-of-protection-pakistan-may-2023-accessible, Zugriff 2.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-05-22 08:05
Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, oft mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 21.10.2024).
Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiterhin eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung und auf richterliche Entscheidungen. Nicht nur das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 21.10.2024). Journalisten, die als kritisch wahrgenommen werden, werden überwacht und belästigt. Die Wahl vom Februar 2024 wurde durch das breite Vorgehen gegen die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit der Behörden verzerrt. Die Regierung ging gegen Opposition und Medien vor. Verschiedene Journalisten und Politiker wurden unter dem weit auslegbaren Gesetz gegen Volksverhetzung angeklagt (HRW 16.1.2025). Das Anti-Terrorgesetz ist ebenso vage formuliert und wird gleichsam gegen oppositionelles politisches Agieren eingesetzt (AI 4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).
Militär und Nachrichtendienste üben auch Einfluss auf Regierung und Opposition aus. Selektive Strafverfolgung prominenter Oppositionspolitiker, aber auch anderer Parteimitglieder, wie sie bereits unter den Vorgängerregierungen bestand, setzt sich nun insbesondere gegen die frühere Regierungspartei PTI fort (AA 21.10.2024). Als Reaktion auf die Gewalt der Anhänger Imran Khans, die im Mai 2023 neben Regierungs- und Militäreinrichtungen auch Polizei und Rettung angriffen, wurden Tausende verhaftet und viele unter vagen und unverhältnismäßigen Punkten angeklagt (HRW 11.1.2024). Insgesamt 103 Zivilisten wurden dabei auch vor Militärgerichten angeklagt, die Verfassungsmäßigkeit dieses Schrittes wird vor dem Supreme Court ausgefochten (AI 4.2024). Im Dezember 2024 wurden 60 Zivilisten aufgrund von Angriffen auf Militäreinrichtungen bei den Ausschreitungen vor Militärgerichten in geheimen Verfahren und unter Vorenthaltung ihrer Rechte auf ein faires Verfahren verurteilt (HRW 16.1.2025). Die Führer der paschtunischen Tahaffuz-Bewegung (PTM) finden sich ebenfalls im Fadenkreuz des Staates. Immer wieder kommt es zu Verhaftungen von Führungspersonen (HRCP 8.5.2024; vgl. AI 4.2024). Im Oktober 2024 wurde sie unter dem Anti-Terrorgesetz verboten. Die Organisation setzt sich friedlich für die Rechte der Paschtunen ein (AI 8.10.2024).
Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versucht haben, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 21.10.2024).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist - trotz des Folterverbots in der Verfassung und der offiziellen Verurteilung - weit verbreitet. Die Todesstrafe ist im Prinzip vollstreckbar. Seit Dezember 2019 fand jedoch keine Hinrichtung statt. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Ein Beispiel hierfür sind die Blasphemie-Fälle. Aber auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auch auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 21.10.2024).
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen bzw. nehmen durch „robustes“ Vorgehen bisweilen Menschenrechtsverstöße billigend in Kauf. In diesem Zusammenhang zählen sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v. a. armeekritischen Personen - zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v. a. Militär oder Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024, vgl. HRCP 8.5.2024). Damit in Verbindung stehen auch Vorwürfe der Haft ohne Anklage sowie der Verhaftung von Familienmitgliedern, um Verdächtige zur Aufgabe zu zwingen (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung unternimmt nur selten glaubwürdige Schritte, um Staatsdiener, die Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 23.4.2024). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen islamistischer Terroristen zum Opfer. Zudem sind religiöse Minderheiten und Transgender-Frauen mit Gewaltakten verschiedener anderer nicht-staatlicher Akteure konfrontiert, die zum Teil auch durch diskriminierende Gesetze, bestärkt werden (HRW 16.1.2025). So ermöglichen die vagen Blasphemiegesetze es extremistischen Parteien, straflos gegen Minderheiten zu agieren (AI 4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Gewalt gegen Frauen und Kinder, inklusive sexuelle Gewalt, Säureattacken und Zwangsheiraten, ist ein ernstes Problem im ganzen Land (HRW 16.1.2025). Dabei liegt für viele Frauen der Zugang zur Justiz außerhalb ihrer Möglichkeiten (AI 4.2024).
Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren. Seit 2015 hat Pakistan eine National Commission for Human Rights (NCHR), die seit Mai 2024 von der Global Alliance of National Human Rights Institutions (GANHRI) gemäß den Pariser Kriterien mit dem Status „A“ akkreditiert ist. Die Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag von Premierminister und Parlament durch die Regierung eingesetzt. Im Finanzjahr 2021/2022 erhielt die Kommission 70,7 Millionen PKR an staatlicher Unterstützung. Auch einzelne Staaten, darunter Kanada, kooperieren inzwischen mit der NCHR. Dennoch bleiben die Kapazitäten begrenzt. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child, bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten bzw. Durchgriffsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 21.10.2024). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Es führt Studien zu Menschenrechtsfragen durch, hat allerdings keine Befugnisse gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und ist damit nur mangelhaft effizient. Auch auf Provinzebene sind Menschenrechtsinstitutionen und -ministerien eingerichtet, dich sich nur mit einer begrenzten Anzahl als nicht sensibel gesehenen Themen befassen, darunter Gewalt gegen religiöse Minderheiten und Verstöße gegen Arbeitsrechte. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
AI - Amnesty International (8.10.2024): Revoke the ban on Pashtun Tahaffuz Movement in Pakistan, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/10/pakistan-authorities-must-immediately-revoke-ban-on-pashtun-tahaffuz-movement, Zugriff 27.11.2024
AI - Amnesty International (4.2024): Human rights in Pakistan 2024, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2025-05-07 06:21
Pressefreiheit
Pakistan hat einen lebhaften Mediensektor hervorgebracht, der eine weite Bandbreite an Nachrichten und Meinungen widerspiegelt (FH 5.2024a). Die Medienlandschaft ist dementsprechend sehr vielfältig, mit über 100 Fernseh- und 200 Radiostationen sowie einer Vielzahl an Tageszeitungen und Zeitschriften in Englisch, Urdu und verschiedenen Regionalsprachen. Auch Online-Medien nehmen stark zu. Die englischsprachige pakistanische Presse, die in erster Linie von der urbanen Elite konsumiert wird, hat eine lange Tradition der Unabhängigkeit (RSF 3.5.2024). Allerdings haben sowohl zivile Behörden als auch das Militär in den letzten Jahren die Freiheit der Medien beschnitten (FH 5.2024a). Insgesamt hat sich die Medienfreiheit in Pakistan im Laufe der letzten Jahre verschlechtert (AA 21.10.2024; vgl. RSF 3.5.2024).
Die Verfassung garantiert zwar die Pressefreiheit. Sie kann jedoch zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung Pakistans oder zum Schutz des Islams eingeschränkt werden (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Neben diesen verfassungsmäßigen Einschränkungen führen auch verschiedene Formen der Gewalt und Einflussnahme sowohl von staatlichen als auch nicht-staatlichen Akteuren zu Zensur und Selbstzensur (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025, HRCP 8.5.2024). Einzelinterventionen durch verschiedene staatliche Stellen, wie etwa der Medienregulierungsbehörde, des Militärs oder der Anti-Korruptionsbehörde sind im Medienbereich oder gegen einzelne unliebsame Journalisten verbreitet. So klagen Journalisten über ständige Gängelungen durch den Medienflügel des Militärs, ISPR, in Form von Anrufen oder Textnachrichten über die Andeutungen oder Anweisungen zur Unterlassung bestimmter Berichterstattung, etwa jegliche Kritik am Militär, kommuniziert werden (AA 21.10.2024). Da das Militär stetig seine Vereinnahmung der zivilen Institutionen verstärkt, ist eine Berichterstattung über die Einflussnahme des Militärs unmöglich (RSF 3.5.2024). Andererseits zeigt sich, dass bestimmte Berichterstattung relativ objektiv möglich ist, insbesondere ein reiner Fokus auf Fakten bzw. Daten ohne analytische Auseinandersetzung erscheint Journalisten weniger risikoreich (USDOS 23.4.2024).
Unter dem Vorwand des Schutzes des Journalismus werden auch Gesetze dazu verwendet, um die Kritik an der Regierung oder dem Militär zu zensieren (RSF 3.5.2024). So ist das noch auf die Kolonialzeit zurückgehende Gesetz gegen Volksverhetzung vage und breit auslegbar, wodurch es häufig auch gegen politische Gegner und Journalisten eingesetzt wird (HRW 11.1.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Im Jahr 2024 wurden zusätzliche Gesetzesänderungen verabschiedet, die die Medienfreiheit weiter einschränken. Der neue Public Order and Safety Act erlaubt es, ohne richterlichen Beschluss Medienunternehmen zu schließen, deren Berichterstattung als Bedrohung für die öffentliche Ordnung eingestuft wird. Zudem wurde ein National Media Regulatory Authority Act eingeführt, der die Befugnisse der Medienaufsichtsbehörde erheblich erweitert und die Kontrolle über journalistische Inhalte verschärft, indem Lizenzen von Medienunternehmen einfacher entzogen und strenge Strafen bei Verstößen gegen vage formulierte ethische Standards verhängt werden können (AA 21.10.2024). Medien sind mit Unterbrechungen des Vertriebs, der Ausstrahlung von Sendungen, der Vorenthaltung von öffentlichen Werbeeinschaltungen und der Sperre von Fernsehstationen oder bestimmter Personen konfrontiert (FH 5.2024a; USDOS 23.4.2024).
Im schlimmsten, wenn auch - nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes - seltenen Fall, sind Journalisten von Entführung, Folter und gezielten Tötungen bedroht (AA 21.10.2024). So werfen verschiedene Berichte den Sicherheitsbehörden selbst Entführungen von Journalisten vor (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 4.2024, FH 5.2024a). Gleichzeitig kommt es auch von anderer Seite zu Gewalt. Während der Proteste der PTI im Mai 2023 beispielsweise griffen Aktivisten den Sender Radio Pakistan und mehrere Medienteams an (FH 5.2024a). Und auch Akteure, wie extremistische oder separatistische Gruppen, bedrohen die Pressefreiheit (RSF 3.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2023 berichtet die International Federation of Journalists von zwei getöteten Journalisten, acht Personen wurden im Zuge der Ermittlungen zu den Morden verhaftet (IFJ 2024).
Unabhängige Berichterstattung aus Gebieten, in denen sich die pakistanische Armee oder Geheimdienste im Einsatz befinden, wird grundsätzlich stark reglementiert oder unterbunden. Dies gilt besonders für die Stammesgebiete, die Tribal Districts der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (AA 21.9.2023; vgl. FH 5.2024a, USDOS 23.4.2024). In Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa haben die Behörden lokale Journalisten angewiesen, nicht über separatistische Aktivitäten zu berichten. Auf der anderen Seite bedrohen wiederum Rebellen oder militante Gruppen Journalisten, wenn sie diese als regierungsfreundlich betrachten (FH 5.2024a).
Um im pakistanisch verwalteten Kaschmir zu publizieren, müssen Medieninhaber die Erlaubnis des Kaschmir-Rates und des Ministeriums für Kaschmir-Angelegenheiten einholen. Die Journalisten müssen sich daher weitgehend auf Informationen verlassen, die von der Regierung und vom Militär bereitgestellt werden (USDOS 23.4.2024).
Am World Press Freedom Index 2024 von Reporter ohne Grenzen nimmt Pakistan Rang 152 von 180 untersuchten Ländern ein, im Jahr davor hatte es noch zwei Plätze besser abgeschnitten (RSF 3.5.2024).
Meinungsfreiheit und soziale Medien
Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht auf freie Meinungsäußerung und öffentliche Kritik an der Regierung. Rechtliche Einschränkungen betreffen den Schutz des Islam sowie der Integrität, Sicherheit und Verteidigung Pakistans. Gerichtsentscheidungen haben die Verfassung dahingehend ausgelegt, dass Kritik am Militär und an der Justiz damit untersagt sind (USDOS 23.4.2024). In der Praxis verfügen Pakistanis über die Freiheit, viele Themen diskutieren zu können (FH 5.2024a).
Der Raum, den Internet und soziale Medien für die kritische journalistische Debatte geschaffen haben, wird jedoch wiederholt eingeschränkt. Die Pakistan Telecommunication Authority (PTA) kann über die Entfernung von Inhalten aus sozialen Medien, die gegen die Interessen des Islams, die Integrität und Sicherheit Pakistans oder gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen, ohne Hinzuziehung von Gerichten entscheiden (AA 21.9.2023). Eine umstrittene Verschärfung betrifft den Pakistan Electronic Crimes Act (PECA) von 2023, der es Behörden ermöglicht, Medieninhalte strenger zu überwachen und kritische Stimmen einfacher zu kriminalisieren (AA 21.10.2024). Er gibt der PTA ohne Kontrollinstanz die Macht, Inhalte im Internet zu zensurieren. Das breit und vage definierte Mandat umfasst sowohl moralisch verwerfliche Inhalte als auch die Verleumdung von Staat, Justiz oder Militär (FH 5.2024a). Besonders gravierend ist eine neue Regelung, die es ermöglicht, Social Media Postings, die als Fake News oder staatsfeindlich eingestuft werden, mit hohen Geld- oder Gefängnisstrafen zu ahnden. Außerdem wurde die Definition von staatsfeindlicher Propaganda erweitert (AA 21.10.2024). Die weiten Auslegungsmöglichkeiten unbestimmter Rechtsbegriffe ermöglichen Missbrauch, kriminalisieren freie Meinungsäußerung und stärken Tendenzen zur Selbstzensur (AA 21.9.2023).
Einige Äußerungen werden auch auf der Grundlage der Bestimmungen über Hassreden und Terrorismus eingeschränkt. Die Blasphemiegesetze schränken außerdem das Recht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf Angelegenheiten der Religion und der religiösen Lehre ein (USDOS 23.4.2024). Die Gefahr, der Blasphemie beschuldigt und mit drakonischen rechtlichen Maßnahmen oder tätlichen Angriffen bis hin zu Morden von wütenden Menschenmengen konfrontiert zu werden, beschneidet die ungehinderte Meinungsäußerung [siehe dazu auch Kapitel Blasphemiegesetze] (FH 5.2024a).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (4.2024): Human rights in Pakistan 2024, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan, Zugriff 10.5.2024
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
IFJ - International Federation of Journalists (2024): 2023 Killed List Report, https://www.ifj.org/fileadmin/user_upload/IFJ_KILLED_LIST_REPORT_2023.pdf, Zugriff 29.5.2024
RSF - Reporter ohne Grenzen (3.5.2024): Pakistan, https://rsf.org/en/country/pakistan, Zugriff 29.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2025-05-30 11:40
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung gewährleistet, können aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden, und zwar auch vorsorglich unter der Begründung einer zu erwartenden Eskalation von Protesten (AA 21.10.2024). Die Regierung schränkt diese Rechte auch faktisch ein (USDOS 23.4.2024). Dies äußert sich teilweise in der Anordnung von Sicherheitsverwahrung, durch den Erlass räumlich beschränkter Versammlungsverbote - zum Teil auch im Vorfeld angekündigter Versammlungen der Oppositionspartei PTI - oder durch Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten (AA 21.10.2024).
In einer Medienstudie (inkl. soziale Medien) registrierte die pakistanische Menschenrechtsorganisation HRCP 503 Demonstrationen bzw. Protestserien zwischen Jänner 2021 und März 2022, die meisten in Khyber Pakhtunkhwa. Von diesen wurden 273 - 54 Prozent - ohne Reaktion des Staates abgehalten. Bei 80 reagierte der Staat positiv mit Verhandlungen, bei 61 kam es zu Gewalt. In den meisten Fällen ging die Gewalt dabei vom Staat aus. Die Fälle, wo die Gewalt von den Demonstranten ausging, betrafen in erster Linie die Tehreek-e-Labbaik Pakistan, TLP. Die Fälle, in denen die Sicherheitskräfte zu Gewalt griffen, betrafen eher große Demonstrationen, die in größeren Städten stattfanden bzw. Fälle, wo die Demonstranten in die Roten Zonen [Anm. Regierungsviertel] der Hauptstädte marschiert sind (HRCP 2023).
Den Ahmadi-Muslimen untersagen die Behörden im Allgemeinen, Konferenzen und Versammlungen abzuhalten. Viele Politiker, auch aus etablierten Parteien, haben Frauen- und Transgender-Märsche als gegen den Islam und die Traditionen gerichtet verurteilt. Hinsichtlich von Versammlungen oder Veranstaltungen, wie etwa dem Aurat Frauenmarsch, gibt es manchmal Schwierigkeiten, Versammlungsgenehmigungen zu erhalten. Diesbezüglich bestehen Vorwürfe, dass damit sexuelle Minderheiten oder LGBTQI+-Aktivisten unterstützt werden (USDOS 23.4.2024).
Des Weiteren führt das Versäumnis der Regierung, Angriffe Dritter auf friedliche Demonstranten und Menschenrechtsverteidiger zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, faktisch ebenfalls zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 21.10.2024).
Die Regierung wendet in Khyber Pakhtunkhwa die West-Pakistanische Verordnung zur Aufrechterhaltung des Friedens sowie Abschnitt 144 des Strafgesetzbuches aus der Ära der britischen Kolonialherrschaft weniger häufig als früher an. Diese Regeln ermöglichen es den Behörden, die langjährige Praxis der Aussetzung des Versammlungs- und Rederechts in den neu zusammengelegten Gebieten (ehemalige Federally Administered Tribal Areas, FATA) fortzusetzen. Für das Jahr 2023 wurde von mehr Protesten in diesen Gebieten berichtet als im Jahr zuvor (USDOS 23.4.2024).
Dem Pashtun Tahafuz Movement [siehe dazu auch Ethnische Minderheiten / Paschtunen, inkl. Pashtun Tahafuz Movement (PTM)] gelang es, Anhänger für Massendemonstrationen und Sit-ins zu mobilisieren, um gegen Menschenrechtsverletzungen zu protestieren. Allerdings geschieht dies seit 2020 unter stärkerer Beobachtung. Sicherheitsbehörden haben PTM-Anführer im Zusammenhang mit Protesten und Reden mitunter festgenommen (USDOS 23.4.2024; vgl. DW 24.7.2024). Die Partei erfährt Repressionen durch Sicherheitsbehörden und Gerichte (FH 5.2024a). Laut Angaben einiger Führer und Aktivisten der Organisation sind sie Bedrohungen, Verhaftungen, Zensur sowie Einschränkungen von In- und Auslandsreisen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Im Oktober 2024 wurde die PTM auf die Liste der verbotenen Organisationen unter dem Anti-Terror-Gesetz aufgenommen (AI 8.10.2024; vgl. VOA 10.10.2024).
Das Recht der Arbeitnehmer, Gewerkschaften zu gründen, ist gesetzlich festgelegt und die Verfassung garantiert das Recht auf Kollektivverhandlungen und Streik. Diese Schutzrechte werden allerdings nicht konsequent durchgesetzt. Ungefähr 70 Prozent der Arbeitskräfte sind im informellen Sektor tätig, wo Gewerkschaften und rechtlicher Schutz minimal sind. Dessen ungeachtet werden regelmäßig Streiks und Arbeiterproteste abgehalten. Oft führen diese zu Zusammenstößen mit der Polizei und zu Entlassungen (FH 5.2024a).
Opposition
Mehrere große Parteien, zahlreiche kleinere Parteien und Unabhängige nehmen an den Wahlen teil und sind im Parlament und in den Provinzparlamenten vertreten (FH 5.2024a). Es gibt über 160 offiziell registrierte Parteien in Pakistan. Nur wenige davon erhalten ausreichend Stimmen, um in die Provinz- oder die Nationalversammlung einzuziehen. Viele Kleinstparteien vertreten lokale oder individuelle Interessen und dienen Einzelpersonen dazu, ihr Ansehen zu steigern (AA 21.10.2024).
Oppositionsparteien führen Wahlkämpfe und nehmen an Wahlen teil, die regelmäßig zu Machtwechseln auf nationaler Ebene führen. Auch stellen einige Parteien, die auf nationaler Ebene in der Opposition sind, Regierungen auf Provinzebene oder haben in den Provinzparlamenten einen signifikanten Anteil an Sitzen. Damit genießen diese auf Provinz- und Kommunalebene Macht oder zumindest eine starke Vertretung. Der Wettbewerb zwischen den Parteien wird jedoch durch quasi-legale Maßnahmen des Militärs gegen in Ungnade gefallene politische Akteure, aber auch durch die Bereitschaft der verschiedenen politischen Parteien, die Gunst des Militärs zu erlangen, verzerrt. Das Militär gilt seit Langem als mächtiger als gewählte Politiker und auch als in der Lage, Wahlergebnisse zu beeinflussen (FH 5.2024a). De facto üben Militär und Nachrichtendienste somit Einfluss sowohl auf Regierung als auch Opposition aus (AA 21.10.2024).
Strafverfolgungsmaßnahmen wurden wiederholt benutzt, um Oppositionsparteien zu behindern (FH 5.2024a). So zeigt sich unter der aktuellen Regierung eine Fortsetzung der selektiven Strafverfolgung von Oppositionspolitikern und -politikerinnen, wie sie bereits unter den Vorgängerregierungen bestand, nun besonders zulasten der früheren Regierungspartei PTI. Solche politisch motivierten Verfahren gehen aber nicht nur von den jeweiligen Regierungen, sondern auch vom Militär aus (AA 21.10.2024).
Unter der PTI-Regierung von 2018 bis 2022 sahen sich die PPP und die PML-N einer Reihe von Anklagen durch die Antikorruptionsbehörde ausgesetzt. Nach seiner eigenen Amtsenthebung als Premierminister im Jahr 2022 war wiederum Imran Khan mit Korruptionsuntersuchungen, inklusive seiner Verhaftung, konfrontiert (FH 5.2024a). Auch das vage und übermäßig weit gefasste Volksverhetzungsgesetz wird öfters gegen politische Gegner eingesetzt (HRW 11.1.2024).
Nachdem der damalige Premierminister Imran Khan im April 2022 durch ein Misstrauensvotum der Opposition abgesetzt und der vormalige Oppositionsführer, Shabaz Sharif, in der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt wurde (Zeit Online 11.4.2022), verlegte der abgesetzte Premierminister durch seinen Auszug und den seiner Abgeordneten aus der Nationalversammlung (ExT 14.4.2022) die Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße, um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen (ICG 27.12.2022). Die entstandene Spaltung und Polarisierung in der Politik des Landes eskalierte im Jahr darauf. Im Zuge der Verhaftung Imran Khans aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Mai 2023 kam es zu landesweiten Ausschreitungen mit beispiellos schweren Gewaltakten bis hin zu Brandstiftungen auch an militärischen und staatlichen Einrichtungen durch seine Anhänger. Seitdem reagierte der Staat mit hartem Durchgreifen und Massenverhaftungen von Tausenden von Parteimitarbeitern und Führungspersonen, darunter auch vielen Frauen. Dabei wurden Zivilisten auch u. a. nach dem pakistanischen Armeegesetz vor Militärgerichten angeklagt (HRCP 8.5.2024).
Die genaue Zahl an Verhaftungen ist umstritten und die pakistanische Menschenrechtsorganisation HRCP kritisierte die mangelnde Transparenz in Bezug auf ihre Zahl sowie die rechtlichen Verfahren (HRCP 8.5.2024). Die meisten Verhafteten wurden wieder freigelassen (REU 26.6.2023). Einige blieben inhaftiert. Viele Führungspersonen wurden Berichten zufolge gezwungen, im Fernsehen ihren Ausstieg aus der Partei kundzutun. So wurden viele von diesen freigelassen und anscheinend freigesprochen, wenn sie dies taten (HRCP 8.5.2024; vgl. REU 6.6.2023) [weiters zu PTI und den Ausschreitungen siehe Kapitel Politische Lage].]
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
AI - Amnesty International (8.10.2024): Revoke the ban on Pashtun Tahaffuz Movement in Pakistan, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/10/pakistan-authorities-must-immediately-revoke-ban-on-pashtun-tahaffuz-movement, Zugriff 27.11.2024
DW - Deutsche Welle (24.7.2024): Pakistan: Why are many Pashtuns turning against Islamabad?, https://www.dw.com/en/pakistan-why-are-many-pashtuns-turning-against-islamabad/a-69753875, Zugriff 20.9.2024
ExT - Express Tribune, The (14.4.2022): Resignations of 123 PTI MNAs accepted, https://tribune.com.pk/story/2352554/imran-appreciates-pti-mnas-for-resigning-from-na, Zugriff 29.9.2023
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2023): A Year of Protests The Right to Peaceful Assembly in 2021–22, An HRCP media monitoring report, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2023-A-year-of-protests-The-right-to-freedom-of-peaceful-assembly-from-2021-to-2022.pdf, Zugriff 4.1.2025
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https://www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
ICG - International Crisis Group (27.12.2022): A Change of Command and Political Contestation in Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2084842.html, Zugriff 29.9.2023
REU - Reuters (26.6.2023): Pakistan army general among three sacked over violence by Imran Khan’s party, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/pakistan-armys-top-3-officers-sacked-over-attacks-by-ex-pm-khan-supporters-army-2023-06-26/#:~:text=ISLAMABAD, June 26 (Reuters),army's spokesperson said on Monday., Zugriff 29.9.2023
REU - Reuters (6.6.2023): Insight: Repeated arrests, filthy cells: Inside Pakistan’s crackdown, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/repeated-arrests-filthy-cells-inside-pakistans-crackdown-2023-06-06, Zugriff 3.10.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
VOA - Voice of America (10.10.2024): Pakistan’s banned PTM: A movement for Pashtun rights, https://www.voanews.com/a/pakistan-s-banned-ptm-a-movement-for-pashtun-rights/7818187.html, Zugriff 27.11.2024
Zeit Online - Zeit Online (11.4.2022): Pakistan: Shehbaz Sharif zum neuen Premier gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-04/pakistan-wahl-premier-shehbaz-sharif, Zugriff 29.9.2023
Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die Verhältnisse in Pakistans Gefängnissen sind schlecht. Nach Einschätzung von UNODC und der NGO Human Rights Commission of Pakistan werden die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene. Pakistans Gefängnisse leiden an Überbelegung. Ein Grund für die Überbelegung liegt in den extrem langen Untersuchungshaftzeiten, die sich aus langen Gerichtsverfahren ergeben. Außerdem stehen oft auch auf kleinere Vergehen Gefängnisstrafen (AA 21.10.2024). Die internationale Datenbank World Prison Brief beziffert mit Stand November 2024 die Zahl der Gefängnisinsassen mit 108.643, die offizielle Kapazität wird mit 66.625 Haftplätzen angegeben (WPB 11.2024). Gemäß HRCP gibt es laut Daten der Gefängnisbehörden der Provinzen landesweit 97.449 Haftinsassen. Demnach liegt die Gesamtkapazität bei 67.294. Damit beträgt die Belegungsrate nach offiziellen Angaben 145 Prozent (HRCP 8.5.2024). Die Behörden schätzen mit Stand September 2023, dass 75 Prozent der Gefängnisinsassen Untersuchungshäftlinge sind, die auf ihr Verfahren oder dessen Ausgang warten (USDOS 23.4.2024). Aufgrund der dafür fehlenden Infrastruktur werden jene häufig nicht von verurteilten Straftätern getrennt (USDOS 23.4.2024).
Die medizinische Versorgung der Insassen ist unzureichend. Dies gilt auch für die Behandlung psychisch kranker Häftlinge (AA 21.10.2024). Es gibt ein System für grundlegende medizinische und auch Notfallversorgung, doch der Zugang wird durch die bürokratischen Prozedere manchmal verlangsamt. Außerdem sind in vielen Einrichtungen Hygiene, sanitäre Anlagen, Belüftung, Beleuchtung und Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Unterernährung bleibt ein Problem, insbesondere für Insassen, die nicht in der Lage sind, ihre Ernährung durch Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. In einigen Gefängnissen sind die Bedingungen aufgrund der genannten Mängel lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024).
Vertreter der christlichen Minderheit und der Ahmadis berichten, dass Mitglieder ihres Glaubens Gewalt durch Mithäftlinge ausgesetzt sind. Außerdem gibt es Berichte, wonach der Blasphemie Verdächtigte über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten werden. Die Regierung argumentiert, dass dies zu deren eigenem Schutz geschieht. Allerdings gibt es auch Berichte, wonach diese Häftlinge schlechteren Haftbedingungen ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024). In Gefängnissen werden nach Aussagen christlicher Organisationen Gefängnisinsassen christlichen Glaubens regelmäßig die unangenehmsten Aufgaben zugeteilt (AA 21.10.2024).
Jugendliche werden in den Gefängnissen in eigenen Gebäuden untergebracht (USDOS 23.4.2024). Insgesamt sollen sich ca. 1.300 Jugendliche in den Gefängnissen befinden. Nach internationalen Standards hat Pakistan immer noch eine der niedrigsten Altersschwellen für Strafmündigkeit. Dies führt dazu, dass vergleichsweise viele Minderjährige Gefängnisstrafen ableisten. Im Hinblick auf die Haftbedingungen und die oft nicht ausreichende Trennung zwischen erwachsenen und minderjährigen Strafgefangenen in Vollzugsanstalten ist dies besonders problematisch. Der Jugendstrafvollzug erfüllt nicht die sowohl nach pakistanischem Recht (Juvenile Justice System Ordinance 2000) als auch vom Übereinkommen über die Rechte des Kindes vorgegebenen Mindestanforderungen (AA 21.10.2024). Es gibt Berichte über Vergewaltigungen und anderen Formen von Gewalt an Minderjährigen in Gefängnissen (USDOS 23.4.2024).
Es gibt gesonderte Frauengefängnisse. Bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Männerabteilungen voneinander getrennt. Die Zahl der weiblichen Strafgefangenen in den Gefängnissen Pakistans dürfte ca. 1.500 betragen. Weibliche Gefangene sind Belästigungen, unzureichenden hygienischen Bedingungen und mangelnder medizinischer Versorgung ausgesetzt (AA 21.9.2023).
Laut Gesetz müssen die Gefängnisbehörden den Inhaftierten erlauben, sich ohne Zensur bei den Justizbehörden zu beschweren und eine Untersuchung glaubwürdiger Vorwürfe über unmenschliche Bedingungen zu verlangen. Berichten zufolge sehen Gefangene davon ab, Beschwerden einzureichen, um Vergeltungsmaßnahmen der Gefängnisbehörden zu vermeiden. Die Strafvollzugsbeamten verfügen über verschiedene Möglichkeiten für die Meldung von Beschwerden, und alle Gefängnisabteilungen verfügen über Mechanismen zur Untersuchung von Vorwürfen. Internationale Organisationen führen Kontrollbesuche in den Gefängnissen durch, berichten aber über Schwierigkeiten beim Zugang zu einigen Gefängnissen, insbesondere solchen mit Häftlingen, die aufgrund sicherheitsrelevanter Vergehen angeklagt sind. Der Zugang zu Gefängnissen in den am stärksten von Gewalt betroffenen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan ist den Organisationen untersagt. Einigen Menschenrechtsorganisationen ist es erlaubt, die Bedingungen für Jugendliche und weibliche Häftlinge zu überprüfen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
WPB - World Prison Brief (11.2024): Pakistan, https://www.prisonstudies.org/country/pakistan, Zugriff 29.5.2024
Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-05-07 06:10
Die Todesstrafe wird in Pakistan im Prinzip vollstreckt. Seit Dezember 2019 fand allerdings keine einzige Hinrichtung statt. Wenngleich kein offizielles Moratorium verkündet wurde und Todesurteile weiter ausgesprochen werden, herrscht de facto ein Moratorium (AA 21.10.2024). Im Jahr 2015 hatte Pakistan sein seit 2008 bestehendes offizielles Todesstrafenmoratorium als Folge des Terrorangriffs auf die Army Public School in Peshawar, bei dem ca. 150 Schüler getötet wurden, aufgehoben (AA 8.8.2022; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023) - zunächst nur für terroristische Straftaten, später auch für andere Kapitalverbrechen ohne terroristischen Bezug (ÖB Islamabad 19.12.2023). Nach einer Erhebung der NGO Justice Project Pakistan wurden nach der Aussetzung des Moratoriums 516 Personen hingerichtet, davon 325 allein im Jahr 2015 (JustPP o.D.). Bis zum Jahr 2019 war die Zahl der Hinrichtungen allerdings bereits schon stark rückläufig (AA 21.10.2024). So berichtet Justice Project Pakistan von 15 vollstreckten Hinrichtungen im Jahr 2018 und acht im Jahr 2019 (JustPP o.D.; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
Bei 31 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Blasphemie, Mord, Hochverrat, Spionage, Vergewaltigung und terroristischem Anschlag mit Todesfolge. Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen der most serious crimes hinaus, den auch Pakistan ratifiziert hat. Im Oktober 2022 wurde die Todesstrafe für das Delikt der "Railway Sabotage" abgeschafft, im Juli 2023 folgte die Abschaffung der Todesstrafe für Drogenhandel. Eine komplette Abschaffung der Todesstrafe für alle Delikte ist aufgrund der überwältigenden Unterstützung für die Todesstrafe in der Bevölkerung auf absehbare Zeit unwahrscheinlich (AA 21.10.2024).
Die Gesamtzahl der zum Tode Verurteilten in pakistanischen Gefängnissen lag Ende 2023 bei 6.023 Personen (JustPP o.D.; vgl. AA 21.10.2024). Im Jahr 2024 lag sie bei 3.646 (JustPP o.D.). Davon wurden 98 Todesurteile im Jahr 2022 ausgesprochen, 112 im Jahr 2023 (JustPP o.D.; vgl. AA 21.10.2024).
In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. Die Analyse einer Reihe von Fällen zeigt, dass auch in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird, immer wieder schwere Justizirrtümer passieren und grundlegende Verfahrensrechte der Angeklagten missachtet werden (AA 21.10.2024; vgl. AI 29.5.2024). Urteile werden mitunter ausschließlich aufgrund von Geständnissen verhängt, wobei davon auszugehen ist, dass diese immer wieder durch Folter oder Misshandlung in Polizeigewahrsam erzwungen werden (AA 21.10.2024). Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt sind, welche mit der Todesstrafe sanktioniert werden können (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche Todesstrafen werden in Berufungsverfahren aufgehoben (DFAT 25.1.2022).
Es besteht die Gefahr, dass Personen, die gemäß völkerrechtlich für Pakistan bindender Verträge zwingend von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen sind, dennoch zum Tode verurteilt und auch hingerichtet werden. Dies gilt etwa für Minderjährige oder Menschen mit geistigen Behinderungen (AA 21.10.2024). Auch das staatliche Recht verbietet zwar die Anwendung der Todesstrafe für Minderjährige (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 11.3.2024). Dennoch verurteilen Gerichte Minderjährige nach dem Anti-Terrorismus-Gesetz zum Tode. Dabei erschwert die unzuverlässige Dokumentation die Bestimmung des Alters möglicher Minderjähriger (USDOS 20.3.2023).
Im Februar 2021 wandelte der Supreme Court die Todesstrafe für drei Personen um, bei denen schwere geistige (psychosoziale) Behinderungen diagnostiziert worden waren, und verbot die Anwendung der Todesstrafe bei Personen, die nicht über die geistigen Fähigkeiten verfügen, um die Gründe für das verhängte Todesurteil zu verstehen (AI 24.5.2022; vgl. AA 21.10.2024). Das Urteil ist zwar wegweisend und die Regierung damit angehalten, das Verbot der Todesstrafe für psychisch kranke Personen zu implementieren, bisher wurden entsprechende Gesetzesänderungen jedoch nicht erlassen. Auch psychisch kranken Personen droht somit nach wie vor eine Verurteilung zum Tode (AA 21.10.2024).
Das pakistanische Strafgesetzbuch sieht in § 295c selbst bei unbeabsichtigter Beleidigung des Propheten Mohammed die Todesstrafe vor. Diese wurde bislang zwar verhängt, jedoch noch nie für Blasphemie vollstreckt, sondern häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben. Nach divergierenden Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand 2024 zwischen 30 und 80 aufgrund von Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 21.10.2024). Neun Personen davon wurden im Jahr 2023 zum Tode aufgrund von Blasphemie verurteilt (AI 29.5.2024). In den letzten Jahren wurden auch einige Todesurteile aufgrund blasphemischer Inhalte in Textnachrichten in den sozialen Medien, wie WhatsApp, ausgesprochen (HRW 11.3.2024; vgl. als rezentes Beispiel AP 25.1.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_(Stand_Juni_2022),_08.08.2022.pdf, Zugriff 21.3.2023 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (29.5.2024): Death sentences and executions in 2023, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/7952/2024/en, Zugriff 4.6.2024
AI - Amnesty International (24.5.2022): Death Sentences and Executions 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073393/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 4.6.2024
AP - Associated Press (25.1.2025): Pakistani court sentences 4 people to death for blasphemy, https://apnews.com/article/pakistan-blasphemy-death-sentence-a3b46de9922fd63046cf0857a5a2f86f, Zugriff 26.2.2025
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 14.8.2024
HRW - Human Rights Watch (11.3.2024): Pakistan’s Blasphemy Law Targets Youth on Social Media, https://www.hrw.org/news/2024/03/12/pakistans-blasphemy-law-targets-youth-social-media, Zugriff 26.2.2025
JustPP - Justice Project Pakistan (o.D.): Death Penalty Database, https://data.jpp.org.pk/en/page/6mhr9wutz9d, Zugriff 26.2.2025
ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Dem digitalen Zensus von 2023 zufolge sind 96,4 Prozent der Bevölkerung Muslime. Hindus stellen demnach mit um die 3,9 Millionen Gläubigen und 1,61 Prozent der Bevölkerung die größte religiöse Minderheit, gefolgt von Christen, die mit gerundet 3,3 Millionen Anhängern 1,37 Prozent der Bevölkerung ausmachen. Ahmadis stellen offiziell einen Anteil von 0,07 Prozent. Auf andere religiöse Gruppen entfallen 0,6 Prozent. Zu diesen werden nun auch die sogenannten "Scheduled" Kasten gezählt, die bei der vorherigen Volkszählung dem Hinduismus zugerechnet wurden (PAKBS 18.7.2024). Weitere Religionen, die in diese Kategorie fallen, sind z. B. Baha’is, Sikhs, Parsen bzw. Zoroastrier und Kalasch (USDOS 30.6.2024).
Verschiedene Organisationen von Minderheitenreligionen zweifeln diese Zahlen an und vermuten, dass ihre jeweilige Anhängerzahl im Zensus unterrepräsentiert ist. Manche meinen, dies geschehe, um den politischen Einfluss geringer zu halten, da sich die Festlegung der Anzahl der Minderheitensitze an den Bevölkerungszahlen orientiert. So würden Gebiete mit hohem Minderheitenanteil in den Bemühungen der nationalen Registrierungsbehörde, mehr Bürger für die ID-Registrierung zu erreichen, nicht berücksichtigt. Speziell Ahmadis stehen außerdem bei der ID-Registrierung vor der Schwierigkeit, dass sie dabei ihren Religionsgründer [Anm.: Mirza Ghulam Ahmad] entweder als falschen Propheten angeben müssen, wenn sie sich als Muslime registrieren lassen wollen, oder sich als Nicht-Muslime bezeichnen müssen (USDOS 30.6.2024).
Die pakistanische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und hält fest, dass alle Gesetze in Einklang mit den Prinzipien des Islams zu bringen sind und keine Gesetze verabschiedet werden dürfen, die diesen zuwiderlaufen. Die Verfassung hält allerdings fest, dass diese Vorgaben nicht das Personenstandsrecht sowie die Staatsbürgerschaft von Nicht-Muslimen beeinträchtigen dürfen. Zur Prüfung von Gesetzen und Urteilen in Bezug auf ihre Konformität mit islamischen Prinzipien ist in der Verfassung das Federal Shariat Court und für Empfehlungen an den Gesetzgeber der Council of Islamic Ideology vorgesehen (USDOS 30.6.2024).
Die Verfassung verlangt vom Staat gleichzeitig, die Rechte und Interessen der Minderheiten zu schützen, und sieht reservierte Sitze für Minderheiten in den gesetzgebenden Institutionen vor. In der Nationalversammlung sind zehn von 336 Sitzen, im Senat vier von 96 und innerhalb der Provinzparlamente sind drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht in Punjab, neun in Sindh sowie drei in Belutschistan für Minderheitenangehörige reserviert (USDOS 30.6.2024). Außerdem wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 21.10.2024).
Grundsätzlich garantiert die Verfassung jedem Bürger das Recht, sich zu seiner Religion zu bekennen, sie auszuüben und zu propagieren - unter dem Vorbehalt der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung sowie von öffentlicher Ordnung und Moral (USDOS 30.6.2024). In der gesellschaftlichen Realität ist die freie Religionsausübung nicht durchgehend gewährleistet (AA 21.10.2024). Einerseits üben bewaffnete, religiös motivierte Gruppen Gewalt gegen Minderheiten aus (USDOS 30.6.2024). So sind religiöse Minderheiten eines der Hauptziele von Anschlägen islamistischer militanter Gruppen (HRW 11.1.2024). Andererseits schränken von rechtlicher Seite die Blasphemiegesetze Äußerungen in Bezug auf religiöse Angelegenheiten oder Lehren ein (USDOS 23.4.2024). Vorwürfe der Blasphemie werden als Mittel zur Erreichung politischer Zwecke benutzt und damit Minderheitenangehörige und muslimische Sekten eingeschüchtert und zu Opfern gemacht (CSJPak 3.2024). Ahmadis werden darüber hinaus von militanten Gruppen und der islamistischen politischen Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigt, sich "als Muslime auszugeben" - ebenfalls ein Straftatbestand nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch (HRW 16.1.2025).
Das Strafgesetzbuch sieht bei Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Diese wird in erster Instanz oft auf Druck von Extremisten zwar verhängt, wurde allerdings für Blasphemie bislang noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 21.10.2024). Personen, die wegen Blasphemie im Berufungsverfahren freigesprochen worden sind, werden vielfach von extremistischen Organisationen weiter verfolgt. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten. Blasphemie-Vorwürfe werden zudem immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt, Mordanschläge oder zum Ausfechten persönlicher Fehden genommen (AA 21.10.2024, vgl. USDOS 30.6.2024). Ein gewöhnlicher Disput kann für Mitglieder der Minderheitenreligionen das Risiko einer Anschuldigung der Blasphemie bergen, die zu Strafverfolgung und Mobgewalt führen kann (FH 5.2024a). Im August 2023 randalierte eine aufgebrachte Menschenmenge von mehreren Hundert Personen im Punjab, nachdem zwei Christen der Blasphemie beschuldigt wurden, und zerstörte mehrere Kirchen und Dutzende Häuser in einem christlichen Viertel (HRW 11.1.2024). Religiöse Minderheiten, wie Christen, Hindus und Ahmadis sind somit mit gelegentlichen Ausbrüchen von Mobgewalt konfrontiert (USDOS 23.4.2024).
Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken auch die Meinungsfreiheit von sunnitischen Muslimen (FH 5.2024a). So sammelte die NGO Commission on Social Justice, CSJ, für das Jahr 2023 sieben Fälle von Morden an Muslimen nach Blasphemievorwürfen. Damit waren in diesem Jahr alle aufgrund von Blasphemie-Anschuldigungen getöteten Personen Muslime (CSJPak 3.2024). PIPS berichtet für dasselbe Jahr von drei Fällen von durch Mob-Gewalt getöteten Muslimen nach Blasphemie-Vorwürfen (PIPS 10.1.2024). Für 2024 berichtet CSJ von neun aus diesem Grund getöteten Muslimen (CSJPak 4.2025). PIPS zählt für das Jahr vier getötete Blasphemie-Beschuldigte, darunter ein Christ. Für die übrigen Opfer ist keine Religion angegeben [Anm.: Da PIPS Morde an Minderheiten besonders bewertet, ist davon auszugehen, dass es diese Fälle als Muslime zählt] (PIPS 30.1.2025a).
Insgesamt wurden im Jahr 2023 329 Personen in 180 Fällen der Blasphemie beschuldigt. Davon waren 65 Ahmadis, elf Christen, ein Hindu und 247 Muslime. Von den Muslimen war circa die Hälfte Schiiten (CSJPak 3.2024). Für das Jahr 2024 berichtete CSJ von 344 der Blasphemie Beschuldigten, darunter 242 Muslime, 49 Ahmadis, 32 Hindus und 20 Christen (CSJPak 4.2025).
Auch eine Abkehr vom Islam, die Apostasie, wird von der Gesellschaft keinesfalls akzeptiert, obwohl das Gesetz selbst nicht die Freiheit einschränkt, seine Religion zu wechseln. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich (AA 21.10.2024). Eine Konversion vom Islam wird weithin als eine Form der Blasphemie gesehen und kann damit in einer Strafverfolgung unter den Blasphemiegesetzen münden, aber auch in Einschüchterungen, Diskriminierung, Freiheitsentzug durch die Familie, Gewalt oder Übergriffen durch aufgebrachte Mengen (UKHO 4.2024). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz bleibt damit ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 4.2024).
Insgesamt hat die Gewalt gegen Minderheiten im Jahr 2023 zugenommen. Das Sicherheitsanalyseinstitut CRSS listet 13 Fälle von religiös motivierter Gewalt gegen religiöse Minderheiten mit acht Todesopfern bzw. 36 Verletzten für das Jahr 2023 auf, sowie 193 Gewaltakte ohne Tote oder Verletzte, z. B. Zerstörungen an Gebetsstätten oder Entführungen gegen Lösegeld, auf. Hinzu kommen sieben Gewaltakte gegen Schiiten, inklusive Hazara und Ismaeliten, mit 14 Toten und fünf Verletzten (CRSS 19.2.2024; vgl. CSJPak 3.2024). Das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS berichtet für das Jahr 2023 von neun terroristischen Anschlägen gegen religiöse Minderheiten mit drei Todesopfern unter den Sikh, einem unter den Christen und 18 unter den Schiiten sowie von sieben Vorfällen kommunaler religiös-motivierter Gewalt gegen Minderheiten - ohne Todesopfer. Allerdings starben drei Muslime nach Blasphemievorwürfen durch derartige Gewaltausbrüche (PIPS 10.1.2024). Für 2024 listet PIPS neun Vorfälle religiös motivierter Gewalt mit sieben Toten, darunter drei Ahmadis, ein der Blasphemie beschuldigter Christ sowie drei weitere Blasphemiebeschuldigte [Anm.: ohne Religionsangabe durch PIPS, da PIPS Minderheiten besonders berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass es sich um Mitglieder der Mehrheitsbevölkerung handelt] auf; außerdem vier Anschläge gegen Schiiten mit 53 Toten und einen gegen einen Hindu mit einem Toten [siehe dazu Sicherheitslage] (PIPS 1.1.2025; vgl. zu den einzelnen Vorfällen religiöser Gewalt PIPS 6.6.2024, PIPS 5.7.2024,ABC News 21.6.2024, PIPS 9.8.2024a, ANI 20.9.2024).
Berichten zufolge schützt die Polizei in einigen Fällen der Blasphemie Beschuldigte vor der Gewalt aufgebrachter Mengen, in anderen versagt sie darin, in manchmal sind Polizisten auch selbst in Morde oder Misshandlungen an Minderheitenangehörigen verwickelt (USDOS 30.6.2024).
Die Behörden haben die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten verstärkt. Zu bestimmten Zeiten, unter anderem während religiöser Feiertage oder als Antwort auf Bedrohungslagen, erhöht die Polizei außerdem die Sicherheitsmaßnahmen in Abstimmung mit den Religionsführern. Die Polizei von Sindh hat eine eigene, 4.000 Mann starke Special Protection Force for Minorities eingerichtet, welche Kirchen, Tempel und Gurdwaras schützen soll. Zusätzlich wurden ungefähr 2.000 Kameras vor Gebetsstätten installiert. In Punjab und KP befinden sich derartige Einheiten im Aufbau, in Belutschistan noch nicht. Doch auch dort bestätigen Vertreter von Christen und Hindus, dass die Polizei im allgemeinen ausreichend Sicherheitspersonal, insbesondere während der Feiertage, stellt. Seit den gewalttätigen Ausschreitungen gegen eine christliche Siedlung wurden die Sicherheitsmaßnahmen im Punjab für christliche Glaubensstätten erhöht. Die Sicherheitsmaßnahmen für Schiiten während der Muharram-Prozessionen wurde ebenfalls nochmals erhöht, u. a. mit 24-Stunden-Videoüberwachung, Metalldetektoren und Sicherheitsschleusen. Laut Ahmadis gibt es allerdings landesweit keine polizeilichen Schutzmaßnahmen für ihre religiösen Stätten (USDOS 30.6.2024).
Laut Vertretern einiger religiöser Minderheiten erlaubt die Regierung den meisten organisierten religiösen Gruppen, Gebetsstätten zu errichten und Geistliche auszubilden. Einige Kirchen und Tempel wurden von den Behörden renoviert. Ahmadis jedoch verweigern die lokalen Behörden regelmäßig die notwendigen Baubewilligungen für Gebetshäuser. Offizielle Restriktionen diesbezüglich gibt es allerdings nicht, abgesehen davon, dass sie ihre Gebetshäuser nicht Moscheen nennen dürfen (USDOS 30.6.2024).
Es gibt Fälle von Entführungen mit Zwangsverheiratungen und Zwangskonversionen zum Islam sowie Vergewaltigungen von christlichen und hinduistischen Mädchen und Frauen (USDOS 30.6.2024; vgl. USCIRF 1.5.2024, FH 5.2024a, HRCP 8.5.2024). Die Zahl an Entführungen soll in die Hunderte gehen und besonders Minderheiten betreffen, da sie aufgrund ihrer marginalen ökonomischen Lage ungeschützter sind und ihre Konversion zum Islam als religiös wünschenswert gesehen wird (DFAT 25.1.2022). Die pakistanische christliche NGO Centre for Social Justice hat für das Jahr 2023 Berichte zu 136 Fällen von Entführungen und Zwangskonversionen von hinduistischen oder christlichen Mädchen und Frauen dokumentiert (CSJPak 3.2024).
Geschätzte 80 Prozent der pakistanischen Minderheitenbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 21.9.2023; vgl. AA 21.10.2024). Christen berichten von weitverbreiteter Diskriminierung bei privaten Anstellungen. Sowohl im sozialen als auch staatlichen Bereich sehen sich Minderheiten mit Diskriminierungen in unterschiedlichem Ausmaß konfrontiert, wobei Ahmadis am stärksten davon betroffen sind (USDOS 30.6.2024).
Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht aufgrund ihrer Religion diskriminiert werden. Im öffentlichen Dienst gilt außerdem eine Minimumquote von 5 Prozent für Minderheiten. Laut Vertretern der Minderheiten wird diese Quote oft nicht erreicht. Laut der christlichen Organisation CSJ sind 30.866 für Minderheiten reservierten Stellen unbesetzt (USDOS 30.6.2024). Nach Angaben der staatlichen Menschenrechtskommission liegt die tatsächlich erreichte Quote nur bei knapp mehr als der Hälfte, während von den besetzten Posten ungefähr 80 Prozent im Niedriglohnbereich liegen (UKHO 4.2024). Die meisten religiösen Minderheiten berichten von Diskriminierung bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Eine NGO berichtet auch, dass durch die geringeren Bildungschancen nur wenige Angehörige der Minderheiten die Anforderungen für gehobene Positionen erfüllen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hürden für einen Aufstieg, doch es gibt nur einige wenige christliche Generäle. Ahmadis steigen nur selten in einen höheren Dienstgrad als Oberst auf und werden nicht mit höheren Positionen betraut (USDOS 30.6.2024). Minderheiten sind besonders in den Streitkräften, der Polizei und der Judikative - trotz öffentlichkeitswirksam gefeierter Einzelfälle - stark unterrepräsentiert (AA 21.10.2024).
Vertreter der Minderheiten berichten, dass die verschiedenen zuständigen Ministerien bei der Anwendung der Gesetze zur Sicherstellung der Minderheitenrechte sowie der Durchsetzung der Schutzregelungen für Minderheiten inkonsequent sind. Der Schutz der Minderheiten vor gesellschaftlicher Diskriminierung ist somit wechselhaft (USDOS 30.6.2024; vgl. FH 5.2024a). Während das Ministerium für Recht und Justiz offiziell für die Gewährleistung der gesetzlichen Rechte aller Bürger verantwortlich ist, übernimmt das Ministerium für Menschenrechte in der Praxis weiterhin die Hauptverantwortung für den Schutz der Rechte religiöser Minderheiten. Die National Commission on Human Rights (NCHR) ist mit der Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen beauftragt, verfügt aber zur Durchsetzung ihrer Forderungen und Empfehlungen nur über geringe Macht (USDOS 30.6.2024).
Im Mai 2020 richtete die Regierung die Nationale Kommission für Minderheiten ein (UKHO 4.2024). Die Kommission umfasst Mitglieder einiger Minderheiten, u. a. Hindus, Christen und Sikhs. Sie ist allerdings nicht unabhängig und hält weder besondere Kompetenzen und Entscheidungsgewalten, noch - da sie per Dekret ohne Parlamentsbeteiligung konstituiert wurde - die vom Supreme Court geforderte gesetzliche Grundlage (AA 21.9.2023; vgl. USDOS 30.6.2024). Zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten für Religionsfreiheit bemängeln die begrenzten Kompetenzen sowie den Ausschluss der Ahmadis aus der Kommission. Letztere müssten - entgegen ihrer eigenen Auffassung - zuerst ihren Status als Nicht-Muslime anerkennen, um teilhaben zu können. Die Kommission ist im Ministerium für Religiöse Angelegenheiten und interreligiöse Harmonie verortet. Vertreter der Minderheiten kritisieren allerdings, dass das Ministerium von Klerikern dominiert wird, welche bereits mit Vorurteilen bei öffentlichen Auftritten auffielen und es in erster Linie mit der Organisation der Pilgerreise nach Mekka beschäftigt ist (USDOS 30.6.2024). In Bezug auf religiöse Minderheiten gewährt das Ministerium finanzielle Hilfen für die Instandsetzung und Instandhaltung von Gebetsstätten, für Bedürftige sowie Stipendien. Es führt Schulungen für Richter, Staatsanwälte und Beamte zu Fragen im Zusammenhang mit religiösen Rechten und Freiheiten durch. Im August 2023 wurde eine Gesetzesgrundlage für die Kommission von der Nationalversammlung verabschiedet, aber im Senat fallen gelassen. Das Gesetz war von Gruppen der Zivilgesellschaft kritisiert worden, weil es die Rechte und den Schutz von Minderheitengemeinschaften nicht in vollem Umfang gewährleistet (UKHO 4.2024). Der Supreme Court hat eine eigene Kommission zur Prüfung des Schutzes der Minderheiten eingerichtet (USDOS 30.6.2024). Auch die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Minderheiten und für Menschenrechte halten Anhörungen ab, und auf Provinzebene beschäftigen sich ebenfalls einige staatliche Organisationen und Ministerien mit dem Thema Gewalt gegen Minderheiten (USDOS 23.4.2024).
Quellen
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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (21.6.2024): Pakistan police hunting mob that lynched and burned tourist suspected of desecrating Koran, https://www.abc.net.au/news/2024-06-22/pakistan-police-hunting-lynch-mob-madyan-khyber-pakhtunkhwa/104010526, Zugriff 3.5.2025
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CRSS - Center for Research and Security Studies (19.2.2024): Annual Security Report 2023 Pakistan, https://crss.pk/wp-content/uploads/2024/02/CRSS-Annual-Security-Report-2023_Full-Version_MM-V5_SAP.pdf, Zugriff 12.9.2024
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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (4.2024): Country Policy and Information Note Pakistan: Christians and Christian converts - 5, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-christians-and-christian-converts-pakistan-april-2024-accessible, Zugriff 10.6.2024
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (1.5.2024): 2024 Annual Report Pakistan, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2024-05/Pakistan.pdf, Zugriff 11.6.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom - Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-freedom/pakistan, Zugriff 2.10.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-05-07 07:43
Das Gebiet des heutigen Pakistans ist historisch von vielen Völkern und Kulturen besiedelt worden und ein ethnischer und kultureller Schmelztiegel. Grob lassen sich heute fünf Hauptethnien ausmachen und viele kleinere, sowohl eigenständige als auch Untergruppen der Hauptethnien. Die Hauptethnien sind Punjabis, Paschtunen, Sindhis, Belutschen und die nach der Teilung aus Indien eingewanderten muslimischen Muhajirs. Sie sprechen Urdu oder Paschtu, siedeln allerdings überwiegend im Sindh. Weitere signifikante Gruppen sind die Brahuis im Sindh und die Siraikis im Punjab. Einige größere Untergruppen der Punjabi, wie die Jats, Rajputs und Arains sehen sich selbst als eigenständige Ethnien an. Die paschtunischen Stämme können ebenfalls als Untergruppen innerhalb der Paschtunen gesehen werden (EB 1.3.2025).
Auch sprachlich ist das Land sehr vielfältig. Keine Sprache ist im gesamten Land gebräuchlich, jede der Hauptsprachen ist eher regional konzentriert, wobei sich das nicht unbedingt mit den administrativen Grenzen deckt (EB 1.3.2025). Laut dem digitalen Zensus von 2023 sprechen gerundet 37 Prozent der Bevölkerung als Muttersprache Punjabi, 18,2 Prozent Paschtu, 14,3 Prozent Sindhi, 12 Prozent Saraiki, 9,3 Prozent Urdu, 3,4 Prozent Belutschisch, 2,4 Prozent Hindko, 1,2 Prozent Brahui, 0,1 Prozent Kashmiri, und auf weitere, kleinere Sprachen entfallen 2,4 Prozent (PAKBS 18.7.2024).
Urdu als jüngste Sprache ist eigentlich nicht lokal, sondern in Indien entstanden und wird nur von einem kleinen Anteil als Muttersprache gesprochen. Es erhielt als Sprache der gebildeten indischen Muslime jedoch ideologisch im Zuge der Staatsgründung Bedeutung. Es ist die einzige offizielle Amtssprache und wird in den Schulen neben den regionalen Sprachen gelehrt. Auch Englisch wird in allen Schulstufen gelehrt und gilt immer noch in Regierung, Oberschicht und Militär als Lingua franca (EB 1.3.2025).
Durch das Ein-Mandats-Wahlkreis-System bei nationalen Wahlen ist sichergestellt, dass die wichtigsten ethno-linguistischen Gruppen jeder Provinz auch in der Nationalversammlung vertreten sind und an Regierung, Opposition und Parteipolitik teilhaben können. Sindhi, Paschtunen und Belutschen nehmen - neben der größten ethno-linguistischen Gruppe, den Punjabis - eine sichtbare Rolle im nationalen politischen Leben ein (FH 5.2024a).
Wenn das Militär allerdings Angehörige von Minderheitengruppen verdächtigt, staatsfeindlich eingestellt zu sein, arbeitet es daran, diese politisch zu marginalisieren (FH 5.2024a). Ethnische Nationalisten sowie Menschenrechtsaktivisten der Belutschen, Sindhi oder Paschtunen sind Berichten zufolge darüber hinaus besonders vom Verschwindenlassen betroffen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
EB - Encyclopaedia Britannica (1.3.2025): People of Pakistan Ethnic composition, https://www.britannica.com/place/Pakistan/People, Zugriff 4.3.2025
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
PAKBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (18.7.2024): Results Of 7th Population And Housing Census-2023, The Digital Census, Key Findings Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/2023/Key_Findings_Report.pdf, Zugriff 2.10.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-04-10 15:43
Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig interne Bewegungen bzw. Reisen in einigen Teilen des Landes (FH 5.2024a). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - unter dieser Begründung - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit wird auch des Öfteren durch Proteste oder Straßensperren für Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt (HRCP 8.5.2024). Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden (UKHO 7.2024).
Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 5.2024a). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 23.4.2024). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle von Dissidenten eingesetzt (FH 5.2024a). Nach gewalttätigen Protesten wurde etwa eine hohe Anzahl an PTI-Anhängern auf die Liste gesetzt (HRCP 8.5.2024). Laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, z.B. über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert in UKHO 7.2024).
Ausweichmöglichkeiten
Interne Migration ist weit verbreitet und es gibt zahlreiche große Städte mit Einwohnerzahlen zwischen 1 und 17 Millionen. Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung (UKHO 7.2024). Die Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karatschi oder Multan bieten potenziell Verfolgten Anonymität (AA 21.10.2024).
Schiiten sind über das ganze Land verteilt, und es gibt große schiitische Gemeinschaften in den großen Städten (UKHO 7.2021). Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara allerdings leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan, die meisten in Quetta (AA 21.10.2024). Einige weitere Gemeinschaften finden sich insbesondere in den großen Städten, wie Karatschi. Nach Einschätzung des britischen Innenministeriums können sich je nach individuellen Umständen bei privater Bedrohung Ausweichmöglichkeiten ergeben (UKHO 7.2022). Die Minderheit ist allerdings aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren. Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, erscheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 21.10.2024).
Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen und administrativen Zentrum, nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, nur noch teilweise Schutz vor Repressionen. Für Ahmadis besteht ebenso die Möglichkeit, in den Schutz größerer Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Menschen handelt, die überregional bekannt geworden sind. Dies sehen auch Vertreter unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als grundsätzliche Ausweichmöglichkeit (AA 21.10.2024). Die staatlichen Gesetze betreffend der Ahmadiyya-Glaubensauslegung gelten in ganz Pakistan und damit auch in Rabwah (UKHO 9.2021).
Verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit haben generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile - abgesehen von Fällen, die überregional bekannt geworden sind (AA 21.10.2024).
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 21.10.2024). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, ethnischen und/oder Stammesnetzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert in UKHO 7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 14.8.2024
FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2024): Country Policy and Information Note Pakistan: Internal relocation - 2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112264/PAK CPIN Internal relocation.pdf, Zugriff 5.9.2024
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Registrierungswesen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Zwar gibt es mit der Database and Registration Authority (NADRA) eine Behörde, die für das Personenstandswesen zuständig ist, ein dem deutschen vergleichbares Meldewesen existiert jedoch nicht, und es ist kein zentrales Personenstandsregister vorhanden. Adressen werden meist nur einmalig bei Ausstellung eines Personalausweises registriert, eine spätere Adressänderung wäre zwar möglich, wird in der Praxis aber kaum vorgenommen. Es gibt keine zentralen Informations- oder Fahndungsregister, nur regionale in den jeweiligen Provinzen sowie Bundesbehörden - und auch diese werden unvollständig bestückt. Haftbefehle werden nur eingetragen, wenn ausdrücklich erbeten, was oftmals nicht geschieht. Es gibt ein Datensystem der Bundespolizei, Federal Investigation Agency - FIA, worin ebenfalls Personen aufgenommen werden können, die bei der Ausreise überprüft oder festgenommen werden sollen. Auch das erfolgt per Einzelersuchen auf Entscheidung der FIA und nur 30 Tage lang (AA 21.10.2024).
Identitätskarten (NIC) sind verpflichtend vorzuweisen, um Dokumente (z.B. Führerschein, Reisepass) zu erhalten, ein Bankkonto zu eröffnen, sich als Wähler registrieren zu lassen, Wohnungen zu kaufen oder einer legalen Anstellung nachzugehen. Identitätskarten werden allen Bürgern ab dem 18. Lebensjahr auf Antrag ausgestellt. Die für die Ausstellung zuständige Behörde ist die National Database and Registration Authority (NADRA). Beim Registrierungsprozess werden auch Daten wie die Religionszugehörigkeit sowie die permanente und temporäre Adresse erhoben. Die Computerised National Identity Cards (CNIC) sollen allmählich durch die Smart National Identity Card (SNIC) ersetzt werden. Derzeit sind beide gültig (DFAT 25.1.2022). Im September 2022 berichtete die NADRA, dass 97 Prozent aller erwachsenen Pakistani mit diesen Identitätskarten registriert sind (Biometric 14.10.2022).
Für im Ausland lebende pakistanische Staatsbürger ist es möglich, bei der NADRA online eine "National Identity Card for Overseas Pakistanis" zu beantragen (NADRA o.D.c).
Ab der Geburt können Kinder bei der NADRA registriert werden, die Eltern erhalten dann ein Child Registration Certificate für das Kind, das auch als B-Form bekannt ist. Dafür muss der beantragende Elternteil eine NIC oder eine NICOP besitzen und einen Nachweis der Dokumentation der Geburt durch das zuständige Union Council bringen. Für Unter-Einjährige ist es möglich den Antrag per NADRA-App zu stellen (NADRA o.D.d).
Spitäler stellen automatisch Geburtsnachweise für die bei ihnen geborenen Kinder aus. Für die vielen Geburten außerhalb der Spitäler gibt es keinen automatischen Geburtenregistrierungsprozess, und es gibt keine zentrale Datenbank (DFAT 25.1.2022; vgl. KP 6.10.2024). Um eine Geburt registrieren zu lassen, sind verschiedene Dokumente notwendig, die für viele Pakistanis einen hohen bürokratischen Aufwand bedeuten. UNICEF geht in seinem Bericht 2023 davon aus, dass 60 Prozent aller Unter-Fünfjährigen nicht registriert sind (KP 6.10.2024; vgl. UNICEF 9.2024).
Bis 2022 war es außerdem nicht möglich, Kinder mit nur einem Elternteil bei der NADRA zu registrieren [siehe dazu auch Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder] (VAÖB Islamabad 6.3.2024).
Unter-18-Jährige können eine eigene Juvenile Card beantragen (NADRA o.D.e).
Die Daten der registrierten afghanischen Flüchtlinge, also jener mit Proof of Registration Card (PoR), wurden im Rahmen des DRIVE-Programms in Kooperation u.a. der NADRA und des UNHCR aktualisiert und dabei allen PoR-Kartenbesitzern neue, biometrische Smartcards ausgestellt. Diese neuen Smartcards ermöglichen einen schnelleren Zugang zu Dienstleistungen wie Gesundheit, Bildung und Bankwesen. Die Registrierungsdaten können in elf speziellen Zentren im ganzen Land laufend aktualisiert werden (UNHCR 17.4.2024). Hier können z. B. auch Kinder registriert, oder Kindern ab 5 Jahren eigene PoR-Karten ausgestellt werden (UNHCR 27.10.2023).
In den Jahren 2022 (Biometric 14.10.2022; vgl. DAWN 20.12.2022) und 2024 forschten NADRA und FIA eine Reihe von Beamten aus, die in den vergangenen Jahren Tausende von CNIC falschen Inhalts an ausländische, v. a. afghanische Staatsbürger gegen Bestechung vergeben haben [siehe dazu auch KapitelDokumentensicherheit] (Biometric 3.1.2024; vgl. Nation 16.7.2024). Außerdem kommt es immer wieder zu Datenlecks im System der NADRA, ein besonders gravierendes betraf die Daten von 2,7 Millionen Nutzern (KP 6.10.2024).
Die Registrierung von Mietern ist gesetzlich vorgeschrieben. Dabei werden Mieterdaten an die örtlichen Behörden übermittelt, was die Überprüfung der Identität ermöglichen und kriminelle Aktivitäten verhindern soll. Erforderte dies zuvor einen Besuch bei der zuständigen Polizeistation oder dem örtlichen Regierungsbüro, ist dies nun auch online möglich (Registration OL 10.8.2024; vgl. UKHO 7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
Biometric - BiometricUpdate.com (3.1.2024): Pakistan nabs quartet of ex-NADRA officials for issuing fake biometric ID cards, https://www.biometricupdate.com/202401/pakistan-nabs-quartet-of-ex-nadra-officials-for-issuing-fake-biometric-id-cards, Zugriff 9.2.2025
Biometric - BiometricUpdate.com (14.10.2022): NADRA cracks down on suspect IDs, collects biometrics from relatives, https://www.biometricupdate.com/202210/nadra-cracks-down-on-suspect-ids-collects-biometrics-from-relatives, Zugriff 9.2.2025
DAWN - DAWN Newspaper (20.12.2022): CNICs and security, https://www.dawn.com/news/1727332, Zugriff 9.2.2025
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 14.8.2024
KP - Khaama Press (6.10.2024): Pakistan records highest number of unregistered Births and Deaths, https://www.khaama.com/pakistan-records-highest-number-of-unregistered-births-and-deaths, Zugriff 10.2.2025
NADRA - National Database Registration Authority [Pakistan] (o.D.c): National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP), https://www.nadra.gov.pk/national-identity-card-for-overseas-pakistanis-nicop, Zugriff 10.2.2025
NADRA - National Database Registration Authority [Pakistan] (o.D.d): Child Registration Certificate (CRC), https://www.nadra.gov.pk/child-registration-certificate-crc, Zugriff 10.2.2025
NADRA - National Database Registration Authority [Pakistan] (o.D.e): Juvenile Card, https://www.nadra.gov.pk/juvenile-card, Zugriff 6.9.2024
Nation - The Nation (16.7.2024): More NADRA officials ‘identified’ in fake passports case, https://www.nation.com.pk/16-Jul-2024/more-nadra-officials-identified-in-fake-passports-case, Zugriff 9.2.2025
Registration OL - Registration Online Pakistan (10.8.2024): Online Tenant Registration In Pakistan A Complete Guide, https://registeronline.pk/online-tenant-registration-in-pakistan, Zugriff 5.9.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2024): Country Policy and Information Note Pakistan: Internal relocation - 2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112264/PAK CPIN Internal relocation.pdf, Zugriff 5.9.2024
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (17.4.2024): UNHCR - Pakistan Country Factsheet (March 2024), https://data.unhcr.org/en/documents/details/107961, Zugriff 4.12.2024
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (27.10.2023): Regional Refugee Response Plan For Afghanistan Situation: Midyear Report 2023 - Pakistan, https://reliefweb.int/report/pakistan/regional-refugee-response-plan-afghanistan-situation-midyear-report-2023, Zugriff 5.12.2024
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (9.2024): Children’s right to identity in Pakistan. 9th pre-session. Combined Sixth and Seventh Periodic Report. CRC/C/PAK/6-7, https://www.child-identity.org/wp-content/uploads/2024/09/CHIP-factsheet-PAKISTAN-ENG-Aug2024.pdf, Zugriff 28.11.2024
VAÖB Islamabad - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Islamabad [Österreich] (6.3.2024): Anfragebeantwortung Registration and Issuance of Passport to Minor über die österreichische Verbindungsbeamtin [liegt in der Staatendokumentation auf]
Grundversorgung
Wirtschaft und Arbeitsmarkt
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung (EB 7.1.2025). Konkret wird das BIP zu mehr als 50 Prozent durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet, gefolgt von der Landwirtschaft mit rund 24 Prozent und der Industrie mit fast 20 Prozent. Pakistan hat nach Indien die zweitgrößte Wirtschaft in Südasien (DFAT 2024). Handwerk und Produktion machen ein Sechstel des BIP aus. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist relativ gering, doch signifikant steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis (EB 7.1.2025).
Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan kann die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, sodass die Wirtschaftsleistung pro Kopf trotz des realen Wirtschaftswachstums nur langsam gestiegen ist (EB 7.1.2025). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, in dem sich über 70 Prozent der Arbeitskräfte im nicht-landwirtschaftlichen Bereich bündeln. Diese Größe stellt auch eine Herausforderung für Steuereinnahmen dar (BS 19.3.2024).
Im Finanzjahr 2022-23 hatte Pakistan mit starkem wirtschaftlichem Gegenwind zu kämpfen. Die BIP-Wachstumsraten fielen von 5,8 Prozent im Jahr 2021 und 6,1 Prozent im Jahr 2022 auf rund 0,3 Prozent im Jahr 2023 (DFAT 2024; vgl. WB 2.4.2024a). Bereits bestehende wirtschaftliche Ungleichgewichte, wie hohe Haushaltsdefizite und Verschuldung führten zu einer hohen Anfälligkeit gegenüber äußeren Faktoren (WB 2.4.2024b). Dadurch litt Pakistan besonders unter globalen wirtschaftlichen Schocks, darunter Störungen in der Lieferkette aufgrund des Russland-Ukraine-Konflikts, Inflation, Ölpreisschocks sowie den enormen Schäden der Überschwemmungskatastrophe 2022 (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. WB 2.4.2024a).
Zusätzlich erschwerend führte das wiederholte Nichteinhalten der Umsetzung des Programms des Internationalen Währungsfonds (IWF) zu einem Aussetzen internationaler Gelder und damit zu einem kritischen Stand an Währungsreserven bei gleichzeitiger hoher Inflation und einer starken Abwertung der Währung (WB 2.4.2024b). Das letzte Programm des IWF lief damit im Juni 2023 ohne Abschluss aus (DFAT 2024). Im Mai 2023 erreichte die Inflation eine noch nie da gewesene Höhe von 38 Prozent (TE 1.6.2023).
Schließlich gelang es Pakistan, mit dem IWF eine Stand-By-Kreditvereinbarung in Höhe von 3 Milliarden USD mit einer Laufzeit bis April 2024 zu vereinbaren (DFAT 2024; vgl. WB 2.4.2024b). Außerdem wurde bei einer UN-Konferenz von internationalen Gebern beinahe 10 Milliarden USD zur Unterstützung der Bewältigung der Flutschäden zugesagt. Davon sind allerdings knapp 90 Prozent Kredite (WOZ 31.8.2023).
In seiner Überprüfung der Ziele der Stand-By-Kreditvereinbarung im April 2024 attestierte der IWF eine Verbesserung der ökonomischen Bedingungen, Fortschritte in der wirtschaftlichen Stabilisierung, ein moderates Wachstum des BIP und ein Sinken der Inflation, wenn auch noch auf hohem Niveau (IMF 10.5.2024; vgl. MOFPAKI 11.6.2024; vgl. Current 11.6.2024). Im Mai 2024, ein Jahr nach dem historisch höchsten Stand, war die Inflationsrate bereits auf 11,8 Prozent gesunken (TE 3.6.2024). Im Oktober 2024 genehmigte der IWF einen ausgedehnten Hilfsfonds in der Höhe von 7 Milliarden USD für 37 Monate, um die begonnenen Reformen und die Stabilisierung zu unterstützen (DFAT 2024). In der Zwischenzeit ist die Inflationsrate für Jänner 2025 auf 2,4 Prozent gesunken. Auch die Kosten für Lebensmittel sanken wieder (TE 3.2.2025).
Arbeitsmarkt
Laut pakistanischem Finanzministerium stieg die Zahl der Erwerbsbevölkerung von 68,75 Millionen im Erhebungszeitraum 2018/19 auf 71,76 Millionen im Zeitraum 2020/21, die Zahl der Erwerbstätigen im gleichen Zeitraum von 64,03 Millionen auf 67,25 Millionen (MOFPAKI 11.6.2024). Die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa 2 Prozent (BMZ o.D.). Fast 3 Millionen junge Menschen treten jährlich in den Arbeitsmarkt ein (ILO 27.3.2024). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 19.3.2024).
Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein noch breiteres Segment der Bevölkerung bei (EB 7.1.2025). So stellt die Landwirtschaft laut der offiziellen Arbeitskräfteerhebung 37,4 Prozent der Beschäftigten (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024). Der Anteil des Dienstleistungssektors an der Gesamtzahl an Arbeitskräften wächst am stärksten und macht etwa 37,2 Prozent aus, die Industrie nimmt ca. 25,4 Prozent ein (MOFPAKI 11.6.2024). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Der Handel, als einer der wichtigsten Sektoren der pakistanischen Wirtschaft, beschäftigt auch einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte. Das Staatswesen ist traditionell ebenfalls ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 7.1.2025). Regional sind 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 22.3.2023).
Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind kaum vorhanden, über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor, der breite arbeitsrechtliche Defizite aufweist (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 30.000 und 40.000 PKR [ca. 103 - 138 EUR; Umrechnungen laut finanzen.net 6.2.2025] (IOM 12.2024). Die offizielle Zahl der arbeitslosen erwerbsfähigen Bevölkerung betrug laut dem letzten Erhebungszeitraum 2021/22 4,51 Millionen. Damit liegt die offizielle Arbeitslosenquote bei 6,3 Prozent (MOFPAKI 11.6.2024).
Im Jahr 2023 haben sich 862.625 Pakistaner im dafür zuständigen Bureau of Emigration Overseas Employment offiziell registriert, um im Ausland zu arbeiten. Dies ist eine Steigerung um 4 Prozent gegenüber 2022. Diese Migration konzentriert sich v.a. auf die Golfstaaten, wobei Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate die überwiegende Mehrheit stellen (MOFPAKI 11.6.2024).
Arbeitslosenunterstützung, Arbeitsmarktförderung, Berufsförderung
Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Eine allgemeine Arbeitslosenversicherung gibt es allerdings nicht (ILO 27.3.2024).
Weiterbildungs- und Berufsausbildungseinrichtungen der pakistanischen Regierung wie die National Vocational Technical Education Commission (NAVTEC) oder die Technical Education and Vocational Training Authorites (TEVTA) der jeweiligen Provinzregierungen des Punjab, des Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistans bieten eine Vielzahl von Kursen an. Abgedeckte Bereiche sind z.B. IT, Autoelektrik, Motorradmechanik oder Stickerei, Schneiderei und Kosmetik (IOM 12.2024; vgl. TVETPAKI 4.2023). Die staatlichen National Vocational Technical Training Commission NAVTTC hat dabei speziell den Auftrag, junge Menschen beruflich für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren (MOFPAKI 11.6.2024).
Die wichtigste Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ist das National Vocational Educational Technical Sector Support Programme (TVET-Reform). Das Programm hat das Ziel, die Bedarfsorientierung der technischen und beruflichen Ausbildung zu verbessern. Eine wichtige Säule des Programms ist die Reintegration von Rückkehrern (IOM 22.3.2023; vgl. TVETPAKI 4.2023). Für diese und andere Personengruppen werden Karriereberatung, Unterstützung beim Aufbau eines Kleinunternehmens, Fortbildung, Berufsmessen, Vermittlung von Mikrokrediten zum Aufbau eines Kleinunternehmens und andere Dienste angeboten (TVETPAKI o.D.; vgl. IOM 22.3.2023, MOFPAKI 11.6.2024).
Im Bereich der beruflichen Weiterbildung junger Arbeitnehmer ist auch das Prime Minister's Youth Skill Development Programme tätig, in dem mit Stand Juni 2024 56.000 junge Menschen eingeschrieben waren. Es bietet z.B. Weiterbildungen im IT- und Industriesektor für höher gebildete junge Menschen. Ergänzt wird es durch das Prime Minister's Youth Business and Agriculture Loan Scheme, das Kredite für junge Menschen zur Gründung von Kleinunternehmen bereitstellt (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024 zum Prime Minister's Youth Business and Agriculture Loan Scheme siehe INCPak 25.1.2023). Es gibt einige Programme, bei denen Personen mit einem Bildungsabschluss und im Alter zwischen 21 und 45 Jahren bei Kreditinstituten zinslose Geschäftskredite beantragen können. Diese stehen auch Rückkehrern offen. Die Höhe und die Zinssätze hängen von mehreren Faktoren ab, wie dem Bildungsniveau, der Durchführbarkeit des Geschäftsplans und den Bürgschaften (IOM 12.2024).
Der Pakistan Poverty Alleviation Fund, eine staatliche Institution zur Armutsreduzierung, bietet im Rahmen des Poverty Graduation Approach in Kooperation mit dem UNHCR einkommensschwachen Haushalten technische und berufliche Ausbildung, kombiniert mit der Finanzierung von Produktionsmitteln zur Sicherung der nachhaltigen Existenzgrundlage durch Unternehmensgründungen oder Anstellungsmöglichkeiten. Die Größenordnung war für den Zeitraum Juli 2023 bis März 2024 eine Schulung von 3.057 Personen, wobei 41 Prozent der Auszubildenden Frauen waren, sowie 3.000 Finanzierungspakete zur Beschaffung der Produktionsmittel (MOFPAKI 11.6.2024). Auch im Rahmen anderer Programme dieses Fonds werden berufliche Ausbildung zur Einkommenssicherung sowie zinsfreie Mikrokredite zur Beschaffung von entsprechenden Produktionsmitteln zur Gründung von Kleinunternehmen zur Verfügung gestellt. So wurden nach Angaben des Fonds 1.162.200 Personen, davon 48 Prozent Frauen, und 1.271 Kleinbetriebe in verschiedenen Bereichen geschult (PAKPFA o.D.)
Ein weiteres wichtiges staatliches Programm zur Armutsreduzierung, das Benazir Income Support Programme, das an Frauen in Armut gerichtet ist, unterhält im Berufsförderungsbereich z.B. das Financial Inclusion and Digital Financial Literacy Programme zur Schulung in digitaler und finanzieller Kompetenz sowie das Hybrid Social Protection Scheme zur Förderung der sozialen Absicherung von Arbeitnehmerinnen im informellen Bereich. Mit Stand Juni 2024 waren 56.000 Personen eingeschrieben (MOFPAKI 11.6.2024).
Ebenfalls im ländlichen Gebiet leistet das National Rural Support Program bzw. das staatliche Punjab Rural Support Program durch Ausbildung, Mikrokredite und Beratung für Kleinunternehmen Unterstützung zum eigenständigen Einkommenserwerb. Ein besonderer Fokus liegt auf weiblichen Haushaltsvorständen (IOM 22.3.2023). Im Bereich der Berufsförderung für Frauen unterhält außerdem die staatliche Sozialhilfeeinrichtung Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ein Netz von landesweit 162 Berufsbildungszentren für Frauen - Women Empowerment Centres. Ziel ist es, Witwen, Waisen und unterprivilegierten Mädchen eine kostenlose Berufsausbildung in Bereichen wie Schneiderei oder grundlegende und weiterführende Computerkurse zu bieten und sie damit ökonomisch zu stärken. Außerdem erhalten sie während der Ausbildung ein Stipendium von 50 PKR [0,20 EUR] pro Tag (SOCPROTEC 3.5.2024b; vgl. PBM o.D.a, TNI 7.12.2023).
Insgesamt gibt es landesweit 3.740 Berufsbildungseinrichtungen, darunter 2.100 des privaten Sektors. Von der Gesamtzahl richten sich 1.370 ausschließlich an Frauen. Diese Einrichtungen bieten jedes Jahr 437.000 Ausbildungsplätze an, was nicht ausreicht, um die Nachfrage zu decken. Die Zahl der Frauen in der Berufsausbildung hat sich verbessert - zwischen 2000 und 2018 stieg sie von 14.000 auf 121.000 Frauen (ILO 27.3.2024).
Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan, die Small and Medium Enterprises Development Authority, die Onlineportale der Job Placements Center (IOM 12.2024) oder das staatliche Online Portal NEXT - National Employment Exchange Tool (NAVTTCPAK o.D.). Private Online-Stellenportale sind z.B. ROZEE, Bright Spyre, Mustakbil oder Bayrozgar (IOM 12.2024).
Im Jahr 2020 zählte die Weltbank Pakistan zu den zehn Ländern mit den bemerkenswertesten Verbesserungen beim Ease of Doing Business Index [Anm. ungefähre Übersetzung: Einfachheit der Geschäftstätigkeit] und verwies insbesondere auf die Erfolge Pakistans bei der Verbesserung der Verfahren für die Gründung eines Geschäfts/Unternehmens (ADB 8.2024). Beim Nachfolgerindex Business-Ready 2024 der Weltbank schnitt Pakistan beim Bereich Geschäfts-/Unternehmensgründung (Business Entry) sowie den staatlichen Regulierungen und staatlichen Dienstleistungen für diesen Bereich ebenfalls sehr gut ab und belegte Platz 6 der erfassten Länder (WB 10.2024).
Quellen
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TVETPAKI - Technical and Vocational Education and Training Reform Support Programme [Pakistan] (4.2023): Technical and Vocational Education and Training Reform Introduction, https://tvetreform.org.pk/tvet-reform-support-programme/, Zugriff 21.6.2024
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WB - Weltbank (2.4.2024b): Pakistan Overview, https://www.worldbank.org/en/country/pakistan/overview#1, Zugriff 19.6.2024
WOZ - Die Wochenzeitung (31.8.2023): Pakistan nach der Flut: Keine Zeit zur Erholung, https://www.woz.ch/2335/pakistan-nach-der-flut/keine-zeit-zur-erholung/!VT8XB5H0H3BY, Zugriff 19.6.2024
Versorgungssicherheit
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Armut
Das solide Wirtschaftswachstum trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut geführt hat. Dennoch lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 7.1.2025). Wirtschaftliche Fragilität, politische Polarisierung, wiederkehrende Naturkatastrophen und hohe Inflationsraten erhöhen das Armutsniveau und behindern die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) (WFP 13.1.2025).
Im Human Development Index 2023/2024 des UN Development Programme (UNDP), der 192 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 164. Demnach schätzt UNDP den in multidimensionaler Armut lebenden Teil der Bevölkerung auf 38,3 Prozent der Gesamtbevölkerung, jenen von Armut gefährdet zu sein auf 12,9 und jenen in schwerer multidimensionaler Armut auf 21,5 Prozent (UNDP 13.3.2024).
Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 7.1.2025). So liegt der Anteil der in multidimensionaler Armut lebenden Bevölkerung in einem großen Teil der Distrikte Belutschistans und der Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) laut UNDP bei über 70 Prozent. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Distrikte Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 24.4.2024).
Die Fortschritte bei der Armutsbekämpfung haben sich in letzter Zeit angesichts der wirtschaftlichen Instabilität, der COVID-19-Pandemie und der katastrophalen Überschwemmungen des Jahres 2022 verzögert. Während die Armutsrate zwar gleich bleibt, dürften im Jahr 2023/2024 7 Millionen Menschen mehr unter die Armutslinie fallen als im Vergleichsjahr 2018. Von den katastrophalen Überschwemmungen im Jahr 2022 waren rund 33 Millionen Menschen betroffen, viele wurden dauerhaft vertrieben. Mehr als 13.000 Kilometer Straßen wurden zerstört, 2,2 Millionen Häuser beschädigt, rund 3,8 Millionen Hektar Anbaufläche überflutet und schätzungsweise 1,2 Millionen Tiere getötet. Der eingeschränkte Zugang zu den Märkten und die vorübergehende Unterbrechung der Versorgungsketten trieben die Lebensmittelpreise in die Höhe und verstärkten den Preisdruck, der durch die geringeren landwirtschaftlichen Erträge und den weltweiten Anstieg der Lebensmittelpreise entstand (WB 2.4.2024b).
Ernährungssicherheit
Pakistan ist eine überwiegend agrarisch geprägte Gesellschaft und aus verschiedenen Gründen von Ernährungsunsicherheit bedroht. Um die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bei Grundnahrungsmitteln zu überbrücken, muss Pakistan regelmäßig u.a. Weizen und verschiedene Hülsenfrüchte importieren, was eine ernste Ursache für die Nahrungsmittelunsicherheit darstellt (DT 22.1.2023). Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Lebensmittel auf. Das macht sie besonders anfällig für wirtschaftliche Schocks, wie eine Erhöhung der Lebensmittelpreise (WFP o.D.). Die Inflation erreichte mit 38 Prozent im Mai 2023 den höchsten Wert seit Beginn der Aufzeichnungen, besonders betraf die Inflation Lebensmittelpreise [Zur wirtschaftlichen Erholung siehe Grundversorgung / Wirtschaft und Arbeitsmarkt] (TE 1.6.2023).
Das World Food Programme (WFP) schätzt, dass 8,6 Millionen Menschen von hoher akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind, und sieht Pakistan mit einem ernsten Hungerniveau konfrontiert (WFP 5.2024). 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Frauen und Mädchen sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.). WFP unterhält mehrere Programme zur Versorgung mit Nahrungsmitteln von vulnerablen Bevölkerungsgruppen und führt in Kooperation mit staatlichen Stellen das Benazir Nashonuma Programme zur Nahrungsmittelsicherheit von Kleinkindern durch [zu diesem und weiteren Armutsreduzierungsprogrammen siehe Grundversorgung / Sozialwesen] (WFP 13.1.2025).
Wohnraum
Pakistan ist mit einer kritischen Wohnraumknappheit konfrontiert. Das Bevölkerungswachstum, die Abwanderung aus ländlichen Gebieten und der Verfall bestehender Wohnhäuser führen zu einer zunehmenden Knappheit in städtischen Gebieten (WB 11.3.2022). Pakistan weist die fünftgrößte Bevölkerung der Welt aus und 36,4 Prozent seiner Bevölkerung leben in städtischen Gebieten (UN-Habitat 2023). Die dort entstandene Nachfrage nach Wohnraum übersteigt bei Weitem die Fähigkeit der Wirtschaft, mehr Wohnraum zu schaffen (EB 23.6.2024a). Das Defizit an Wohnraum wird auf 10 bis 12 Millionen Wohneinheiten geschätzt (TNI 25.6.2023; vgl. ähnliche Schätzungen PROPT 23.10.2023, UN-Habitat 2023, ADB 8.2024). Viele städtische Haushalte sind nicht in der Lage, die Miete für die billigste verfügbare Wohnung zu zahlen (EB 23.6.2024b; vgl. UKHO 7.2024).
Die ungedeckte Nachfrage hat dazu geführt, dass mehr als 50 Prozent der Stadtbevölkerung in Slums bzw. informellen Siedlungen, den so genannten Katchi Abadis, leben (UN-Habitat 2023; vgl. ADB 8.2024, EB 23.6.2024a). Deren Zustand ist überwiegend unhygienisch und extrem überbelegt (PROPT 23.10.2023; vgl. ADB 8.2024). Die Häuser sind meist nicht stabil. Sauberes Trinkwasser und angemessene sanitäre Einrichtungen sind selten - wie allerdings auch in vielen ländlichen Gebieten (EB 23.6.2024a). Nur 65 Prozent der Haushalte in den zehn größten Städten Pakistans haben Zugang zu Leitungswasser (UN-Habitat 2023). Die Wohnraumkrise ist somit nicht mit einer vollständigen Obdachlosigkeit gleichzusetzen. Die Feststellung drängt vielmehr auf eine Verbesserung der minderwertigen Unterkünfte, die dem Recht auf ein würdiges Leben nicht gerecht werden (PROPT 23.10.2023).
Gleichzeitig können sich einkommensstärkere Bevölkerungsgruppen Einfamilienhäuser in gut erschlossenen Stadtvierteln leisten. Diese zwei gegensätzlichen Szenarien haben zu einer ausufernden Flächenentwicklung der Städte bei geringer Bevölkerungsdichte beigetragen, was die Verwaltung der Infrastruktur zusätzlich erschwert (UN-Habitat 2023; vgl. ADB 8.2024).
Da die informellen Siedlungen zur Eindämmung der Wohnungslosigkeit beitragen, wurden Katchi-Abadi-Gesetze eingeführt, die sie vor Räumung schützen oder sogar auch legalisieren. Die Legalisierung verbessert dabei auch den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Gas und Strom (PROPT 23.10.2023; vgl. UN-Habitat 2023). Bisher wurden ungefähr die Hälfte der Katchi Abadis über Bleibe- oder Eigentumsrechte formalisiert, während allerdings weiterhin neue entstehen. UN-Habitat arbeitet an Projekten zur Verbesserung ihrer Wasserversorgung, Kanalisation und Abfallwirtschaft (UN-Habitat 2023). Der Zugang zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung hat sich in den Städten insgesamt verbessert, jedoch nur schrittweise, und es bestehen weiterhin große Defizite (ADB 8.2024).
Außerdem wurden von öffentlicher Seite unterschiedliche Initiativen zur erschwinglichen Finanzierung von Wohnlösungen für einkommensschwache Haushalte, wie das Apna-Ghar-Programm und das Naya Pakistan Housing Program, eingeleitet. Dabei sollten in Partnerschaften mit dem privaten Bausektor und Finanzinstituten Millionen von Wohneinheiten gebaut werden. Beide Programme brachten bisher insgesamt allerdings nur knapp 50.000 neue Wohneinheiten hervor (TNI 25.6.2023). Viele Programme zielen darauf ab, bei der Schaffung von Wohnraum in Eigentum zu unterstützen, was dennoch nicht die ärmsten Bevölkerungsgruppen erreicht (PROPT 23.10.2023). Auch die Weltbank unterstützt mehrere Projekte zur Schaffung von städtischem Wohnraum (UKHO 7.2024).
In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte, berichtet IOM hingegen, sind Wohnungsmöglichkeiten kostengünstig und zahlreich vorhanden sind (IOM 12.2024).
Quellen
ADB - Asian Development Bank (8.2024): Pakistan National Urban Assessment Pivoting Toward Sustainable Urbanization, https://www.adb.org/sites/default/files/institutional-document/988626/pakistan-national-urban-assessment.pdf, Zugriff 21.8.2024
DT - Daily Times (22.1.2023): Food Security in Pakistan - Daily Times, https://dailytimes.com.pk/1054801/food-security-in-pakistan, Zugriff 7.2.2025
EB - Encyclopaedia Britannica (7.1.2025): Pakistan - Economy, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Economy, Zugriff 8.1.2025
EB - Encyclopaedia Britannica (23.6.2024a): Pakistan - Government and society - Housing of Pakistan, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Housing, Zugriff 27.6.2024
EB - Encyclopaedia Britannica (23.6.2024b): Pakistan - Urban settlement, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Urban-settlement#ref989773, Zugriff 27.6.2024
IOM - International Organization for Migration (12.2024): Pakistan - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Pakistan_2024_DE.pdf, Zugriff 8.1.2025
PROPT - Profit - Pakistan Today (23.10.2023): Welcome home…or not, https://profit.pakistantoday.com.pk/2023/10/22/welcome-homeor-not, Zugriff 27.6.2024
TE - Trading Economics (1.6.2023): Pakistan News - Pakistan Inflation Rate Hits Record High, https://tradingeconomics.com/pakistan/news, Zugriff 19.6.2024
TNI - The News International (25.6.2023): Govt housing schemes fail to make dent in housing deficit, https://www.thenews.com.pk/print/1084361-govt-housing-schemes-fail-to-make-dent-in-housing-deficit, Zugriff 17.7.2024
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2024): Country Policy and Information Note Pakistan: Internal relocation - 2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112264/PAK CPIN Internal relocation.pdf, Zugriff 5.9.2024
UNDP - United Nations Development Programme (24.4.2024): Digital Development Index for Pakistan, https://undppknhdr2024.com/wp-content/uploads/2024/05/NATIONAL-HUMAN-DEVELOPMENT-REPORT-2024.pdf, Zugriff 25.6.2024
UNDP - United Nations Development Programme (13.3.2024): The 2023/2024 Human Development Report, https://hdr.undp.org/system/files/documents/global-report-document/hdr2023-24reporten.pdf, Zugriff 24.6.2024
UN-Habitat - UN-Habitat (2023): UN-Habitat Pakistan Country Report 2023, https://unhabitat.org.pk/wp-content/uploads/2024/01/Pakistan-Country-Report-2023.pdf, Zugriff 11.7.2024
WB - Weltbank (2.4.2024b): Pakistan Overview, https://www.worldbank.org/en/country/pakistan/overview#1, Zugriff 19.6.2024
WB - Weltbank (11.3.2022): World Bank Blogs - Managing supply and demand: The key to getting ‘housing’ right in Pakistan [Blog], https://blogs.worldbank.org/en/endpovertyinsouthasia/managing-supply-and-demand-key-getting-housing-right-pakistan, Zugriff 11.7.2024
WFP - World Food Programme (o.D.): Pakistan, https://www.wfp.org/countries/pakistan, Zugriff 25.6.2024
WFP - World Food Programme (13.1.2025): Pakistan Country Brief - December 2024, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000163810/download/, Zugriff 7.2.2025
WFP - World Food Programme (5.2024): WFP Pakistan Country Brief, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000159603/download/, Zugriff 25.6.2024
Sozialwesen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Soziale Wohlfahrt
Pakistan unterhält mehrere soziale Wohlfahrtsprogramme, die darauf abzielen, ein grundlegendes und universelles soziales Sicherheitsnetz für seine Bürger zu schaffen. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten der gesamten Bevölkerung hoch subventionierte Bildungs- und Gesundheitsversorgung. Darüber hinaus verteilen staatliche Institutionen wie Zakat und Pakistan Bait-ul-Mal an etwa drei Millionen bedürftige Bürger im ganzen Land kleine wohltätige Geldbeträge, die über Steuereinnahmen finanziert werden. Über den Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) stellt die Regierung außerdem Mikrofinanzierungskredite für ihre Bürger bereit. Das 2008 ins Leben gerufene Benazir Income Support Programme (BISP), ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen zur Armutsbekämpfung, wurde unter der vorigen Regierung zum Ehsaas [Anm. Mitgefühl] Programm ausgedehnt, was einen wichtigen Fortschritt darstellt (BS 19.3.2024; vgl. ILO 27.3.2024). Bereits vor dieser Umstrukturierung war das BISP eines der größten Geldtransferprogramme Südasiens. Die Umstrukturierung zu Ehsaas verbesserte die Kohärenz und Koordinierung der zuvor etwa 134 fragmentierten und unzureichend verwalteten Sozialschutzprogramme (ILO 27.3.2024). Mit dem Regierungswechsel 2022 wurde zwar Ehsaas namentlich nicht beibehalten, jedoch das BISP ausgedehnt (ADB 11.2024a). So wurde auch das Budget für sozialen Schutz in jenem Jahr um 45 Prozent erhöht (ILO o.D.). Nun ist das Ministry of Poverty Alleviation and Social Safety für die Koordinierung und Umsetzung der sozialen Programme zuständig und bringt u.a. BISP, Bait-ul-Mal und PPAF unter ein Dach. Insgesamt wurde das Budget stetig erhöht (ADB 11.2024b).
Dessen ungeachtet wird die Bereitstellung von effektiven Sozialleistungen nach wie vor durch starke Kapazitätsengpässe und andere große Herausforderungen behindert (BS 19.3.2024). Etwa 2 Prozent des BIP gibt Pakistan für Programme zur Armutsreduktion und sozialen Sicherheit aus (ILO 27.3.2024; vgl. ILO 2024, Stanford-CDDRL 6.6.2022). Der geringe Erfassungsgrad der Bevölkerung, unzureichende Höhe und Abdeckungsbereich der Leistungen, die schwache Koordinierung zwischen der Zentralregierung und den Provinzen - sowohl bei beitragsfinanzierten als auch bei steuerfinanzierten Systemen - und der niedrige Beitragssatz bei beitragsfinanzierten Systemen stellen weitere Herausforderungen dar (ILO 27.3.2024).
Rund 20,2 Prozent der Bevölkerung werden durch zumindest eine Art von Leistung der sozialen Sicherheit, abgesehen von der Gesundheitsversorgung, erreicht. Der weltweite Durchschnitt liegt zum Vergleich bei 52,4 Prozent, die Werte der in der Nähe befindlichen Länder Bangladesch und Indien bei 22 bzw. 48,4 Prozent (ILO 24.9.2024 vgl. ILO 2024).
Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung
Von einer Sozialversicherung sind die meisten Arbeitnehmer ausgeschlossen, da der Großteil in der informellen Wirtschaft tätig ist und das bestehende System informelle Arbeitnehmer, einschließlich Selbstständige und Heimarbeiter, weitgehend nicht abdeckt. Hausangestellte fallen neuerdings unter die Sozialversicherungsverordnungen. Aber auch in der formellen Wirtschaft, wo die Arbeitnehmer Anspruch hätten, ist nur ein geringer Anteil von Unternehmen und Arbeitnehmern bei den Sozialversicherungsanstalten der Provinzen, den Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) registriert. Es sind dies 34 Prozent oder etwa 1,8 Millionen der 5,27 Millionen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer in Pakistan. Ein weiteres Problem stellt die fehlende Übertragbarkeit von Leistungen für Wanderarbeitnehmer, die in einer anderen Provinz als ihrer Heimatprovinz beschäftigt sind, bzw. für ihre Familien dar (ILO 27.3.2024).
Die jeweiligen ESSIs sind in den Provinzen sowie in Islamabad mit dem Arbeitsministerium der Provinz verbunden. Erfasst sind Industrie- und Gewerbebetriebe, die fünf oder mehr Mitarbeiter haben (ADB 2.9.2022; vgl. ILO 2021, WHO 22.11.2023). Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber zu zahlen ist, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen sowie Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Leistungen umfassen sowohl Einkommensersatz als auch medizinische Leistungen (ILO 2021; vgl KPESSI o.D., SESSI o.D., IESSI o.D., Rizvi Law o.D.).
Des Weiteren finanziert der staatliche Workers’ Welfare Fund u.a. Projekte zur Errichtung von Wohnsiedlungen oder Häusern für Industriearbeiter sowie Stipendien für deren Kinder (PAKIWWF o.D.). So wurden z.B. im Finanzjahr 2024, also von Juli 2023 bis März 2024, für 12.303 Stipendien im Rahmen des Workers Welfare Fund Ausgaben in Höhe von 1,37 Milliarden PKR [ca. 4.74 Millionen EUR; alle Umrechnungen lautfinanzen.net 6.2.2025] getätigt und 4.107 Arbeitnehmern jeweils 400.000 PKR [ca. 1.383 EUR] als Heiratsbeihilfen ausgezahlt (MOFPAKI 11.6.2024).
Im Bereich der staatlichen Altersabsicherung verfügt Pakistan nur über zwei Pensionssysteme (HelpAge 18.2.2021). Die Pensionen der staatlichen Angestellten, die ungefähr sieben Prozent der Erwerbsbevölkerung ausmachen, werden ausschließlich aus Steuermitteln finanziert (BRP 15.1.2025). Mitarbeiter der Bundes- und Provinzregierungen, der Regierung von Azad Jammu Kaschmir, der Streitkräfte und der halbstaatlichen / autonomen Einrichtungen sind dabei rentenberechtigt (IOM 12.2024). Außerdem müssen sich alle privaten Unternehmen im Bereich Industrie, Handel, Bildung, Wohltätigkeit und Gesundheit mit mehr als fünf Beschäftigten bei der Employees' Old Age Benefits Institution (EOBI) registrieren (Express Tribune 24.4.2024; vgl. HelpAge 18.2.2021). Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen der Industrie- und Handelskammer arbeiten, profitieren somit nicht von dem EOBI-Rentensystem (IOM 22.3.2023; vgl. HelpAge 18.2.2021). Hinzu kommt, dass sich zwar 149.130 Betriebe mit Stand 2024 bei der EOBI registriert haben, doch nur 40.000 auch tatsächlich Beiträge einzahlen (Express Tribune 24.4.2024). Laut Bertelsmann Stiftung sind über neun Millionen Arbeitnehmer durch dieses beitragsfinanzierte Rentensystem erfasst (BS 19.3.2024). Personen, die bei den ESSIs registriert sind, sind auch für eine Pension im Rahmen der EOBI berechtigt (ILO 2021). Zusammengenommen erhalten laut ILO knapp unter 18 Prozent aller Personen im entsprechenden Alter derzeit eine Pension (ILO 24.9.2024).
Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen sowie Minenarbeiter ab 55 Jahren. Das Rentensystem bietet folgende vier Arten von Leistungen: Altersrente, Hinterbliebenenrente, Invaliditätsrente und Altersbeihilfen, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rente hat (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024). Die Mindestpension für das EOBI-System beträgt derzeit 10.000 PKR [ca. 35 EUR] pro Monat. Als Versicherungsprämie muss der Arbeitgeber 5 Prozent des Mindestlohns zahlen, der Arbeitnehmer 1 Prozent. Staatliche Zuschüsse zur Verwaltung des Pensionssystems gibt es nicht (EOBI o.D.; vgl. Express Tribune 24.4.2024).
Staatliche Programme zur Armutsminderung
Die geringe Finanzierung von Programmen zur Armutsbekämpfung stellt ein Hindernis dar. Dennoch gibt es vielversprechende Entwicklungen. Das wichtigste staatliche Programm zur Armutsreduzierung, das Benazir Income Support Programme, BISP, ist an Frauen in Armut gerichtet um über diese ihre Familien zu unterstützen (ILO 27.3.2024). Es wird landesweit von 154 Bezirksbüros sowie 647 Registrierungszentren umgesetzt und ist mit den Sozialen Entwicklungszielen der UNO abgestimmt. Aus dem Bericht des Finanzministeriums geht hervor, dass im Haushaltsjahr 2024 328,96 Milliarden PKR [ca. 1,14 Milliarden EUR] für die Durchführung der verschiedenen BISP-Programme, die sowohl bedingungslose als auch an Voraussetzungen geknüpfte Geldleistungen beinhalten, freigegeben wurden (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ADB 11.2024a).
Die wichtigste Initiative des BISP ist das "Kafaalat", ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen, in dem begünstigte Familien in Armut über das Nationale Sozioökonomische Register ermittelt, und über die Frauen, neuerdings auch Transgender Frauen, Zuschüsse erhalten. Die Höhe der Geldleistungen wurde schrittweise auf 10.500 PKR [ca. 36 EUR] pro Quartal und Begünstigten erhöht. Derzeit sind etwa 9,4 Millionen Begünstigte in das Programm eingeschrieben (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ADB 11.2024a).
Daneben gibt es mehrere Leistungen des BISP, die an Bedingungen geknüpft sind. So wird Familien, die BISP-berechtigt sind, über das Benazir Taleemi Wazaif-Programm zusätzliches Geld für den Schulbesuch der Kinder bereitgestellt. Dazu werden pro Quartal in der Primarstufe 2.000 PKR [ca. 7 EUR] für einen Buben und 2.500 [ca. 9 EUR] für ein Mädchen, in der Sekundarstufe 3.000 PKR [ca. 10 EUR] für einen Buben und 3.500 [ca. 12 EUR] für ein Mädchen bereitgestellt. In der höheren Sekundarstufe sind es 4.000 PKR [ca. 14 EUR] je Bub und 4.500 [ca. 16 EUR] je Mädchen. Mädchen bekommen nochmals einen zusätzlichen einmaligen Bonus für den Abschluss der Grundschule von 3.000 PKR. Seit Beginn dieses Programms 2012 wurden laut Bericht des Finanzministeriums 117 Milliarden PKR [ca. 405 Millionen EUR] über dieses ausgezahlt und 14,8 Millionen Kinder damit gefördert (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. DT 12.6.2024, ARNews 7.10.2024, ADB 11.2024a). Derzeit profitieren laut Bertelsmann Stiftung von diesem Stipendienprogramm über drei Millionen Kinder (BS 19.3.2024). Zusätzlich fördert das Benazir-Stipendienprojekt mit leistungsabhängigen Stipendien Studierende aus einkommensschwachen Familien an einer der 135 öffentlichen Hochschulen (MOFPAKI 11.6.2024).
Des Weiteren wurde aufgrund der hohen Mangelernährungsraten das Benazir Nashonuma Programm eingeführt, das zusätzliche Geldleistungen für Kinder unter zwei Jahren von BISP-Berechtigten auszahlt und an Bedingungen geknüpft ist, wie regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und Kauf bestimmter Lebensmittel. Die Höhe der Zuschüsse beträgt 2.000 PKR pro Quartal pro Bub und 2.500 PKR pro Mädchen (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. DT 12.6.2024, ADB 11.2024a). Es wird in Kooperation mit dem UN World Food Programme durchgeführt und erreichte seit seiner Einführung im Jahr 2020 mit Stand Oktober 2024 2,5 Millionen Frauen und Kinder in 157 von 170 Distrikten (WFP 9.10.2024).
Außerdem werden kurzfristige Programme zur Abfederung ökonomischer Entwicklungen ausgegeben. Unter dem BISP wurde z.B. zur Abmilderung der Auswirkungen der Inflation und hohen Rohstoffpreise bei der in Armut lebenden Bevölkerung das Premierminister Ramzan-Paket 2024 ausgegeben, unter dem an 1,435 Millionen Begünstigte je 2.000 PKR ausgezahlt werden (MOFPAKI 11.6.2024). Zur Abmilderung der sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie erhielten unter dem Ehsaas Programm im Jahr 2021 etwa 15 Millionen pakistanische Haushalte (100 Millionen Bürger) jeweils 12.000 PKR [damals ca. 134 Euro] (Express Tribune 11.7.2021; vgl. BS 19.3.2024).
Neben dem BISP ist der Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) eine weitere staatliche Institution zur Armutsreduzierung. Er unterstützt direkt in den Gemeinden in ländlichen Gebieten u.a. beim Ausbau der Infrastruktur, Gesundheitsversorgung, Bildung und Katastrophenschutz sowie kleinere und mittlerere Unternehmen. Ein Pfeiler dabei sind zinslose Darlehen zur Eröffnung von Kleinunternehmen und berufliche Weiterbildung. Er ist landesweit in 149 Distrikten in allen vier Provinzen tätig (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. BS 19.3.2024). Durch Partnerschaften mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Organisationen des privaten Sektors hat dieser Fonds zwischen 2000 und 2022 Darlehen in Höhe von 237,56 Milliarden PKR [ca. 822 Millionen EUR] ausgezahlt (BS 19.3.2024).
Das staatliche Hilfswerk Pakistan Bait-ul-Mal unterstützt Bedürftige, Witwen, Waisen und Menschen mit Behinderungen (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ILO 27.3.2024). Dazu gehören Wohnheime und Einrichtungen für Bedürftige, Bildungshilfen für Waisenkinder, Stipendien für Studenten und kostenlose medizinische Behandlung. Außerdem werden einige Wohnheime für bedürftige Ältere über das staatliche PBM betrieben. 4,32 Milliarden PKR [ca. 15 Millionen EUR] wurden von Juli 2023 bis März 2024 für die Durchführung verbucht (MOFPAKI 11.6.2024).
Der Zakat-Fonds ist ein System der Umverteilung, indem nach einem Prozentsatz Abgaben eingehoben werden und damit Unterhalt sowie Rehabilitation für Bedürftige, Waisen, Witwen und Menschen mit Behinderung finanziert werden. Im Geschäftsjahr 2024 wurden insgesamt 7,39 Milliarden PKR [ca. 26 Millionen EUR] über dieses System verteilt (MOFPAKI 11.6.2024).
Als beitragsfreie Krankenversicherung für die ärmere Bevölkerung wurde das Sehat Sahulat Program (SSP) entwickelt [für weiterführende Informationen siehe Kap. Medizinische Versorgung] (JHRR 30.11.2023; vgl. SOCPROTEC 3.5.2024a, NADRA o.D.b).
Private Wohlfahrtsleistungen
Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. kostenlose technische Ausbildung, Lebensmittel und Kleidung für Bedürftige, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Ältere, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in eigenen Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.a.; vgl. CGH o.D.).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 72 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,8 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von 252.350 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP 18.1.2025).
Quellen
ADB - Asian Development Bank (11.2024a): Integrated Social Protection Development Program (Additional Financing): Program Implementation Document, https://www.adb.org/sites/default/files/project-documents/45233/45233-010-pam-en.pdf, Zugriff 15.1.2025
ADB - Asian Development Bank (11.2024b): Proposed Results-Based Loan for Additional Financing Islamic Republic of Pakistan: Integrated Social Protection Development Program, https://www.adb.org/sites/default/files/project-documents/45233/45233-010-rrp-en.pdf, Zugriff 17.1.2025
ADB - Asian Development Bank (2.9.2022): Regional: Enhancing ADB’s Support for Social Protection to Achieve the Sustainable Development Goals - Pakistan: Social Protection Indicator, https://www.adb.org/sites/default/files/project-documents/52012/52012-001-tacr-en.pdf, Zugriff 22.1.2025
ARNews - ARY News Pakistan (7.10.2024): Benazir Taleemi Wazaif 2024: Stipend amount increased for students, https://arynews.tv/benazir-taleemi-wazaif-2024-stipend-amount-increased-for-students, Zugriff 10.1.2025
BRP - Business Recorder (15.1.2025): Pension calculation formula, https://www.brecorder.com/news/40342706/pension-calculation-formula, Zugriff 17.1.2025
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Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan basiert insgesamt auf zwei Hauptsäulen, einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vgl. WHO o.D.). Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung wird durch Basic Health Units und Rural Health Centers geleistet. Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals und District Headquarter Hospitals angeboten. Darauf folgt die tertiäre Versorgungsebene, die auch Lehrkrankenhäuser umfasst (WHO o.D.).
Das Finanzministerium beziffert die Zahl der registrierten Ärzte für das Finanzjahr 2022/2023 mit 299.100, jene des registrierten Krankenpflegepersonals mit 127.900 und der registrierten Zahnärzte mit 36.000. Die Zahl der Spitäler gibt es mit 1.284 an, die der Rural Health Centers mit 697 und der Tuberkulose-Zentren mit 417. Demnach stehen 151.700 Betten zur Verfügung. Weiters gibt es die Zahl der Hebammen mit 46.110 und der Lady Health Workers mit 24.022 an (MOFPAKI 11.6.2024).
Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen, wie einem hohen Bevölkerungswachstum, einem Mangel an Arbeitskräften, der ungleichen regionalen Verteilung medizinischer Fachkräfte, einer unzureichenden Finanzierung und einem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D.). So kommt ein Bericht des Standing Committee on Health des pakistanischen Senats zum Schluss, dass dem Land eine Million Krankenschwestern oder -pfleger fehlen (DAWN 9.7.2024). Auch die multiplen Krisen mit COVID-19, der Flut von 2022 und der ökonomischen Instabilität beinträchtigen den Zugang zur Gesundheitsversorgung (Lancet 18.11.2023). Außerdem ist auch der Gesundheitssektor wie andere Bereiche anfällig für Korruption (TI 9.12.2023).
Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleichwertige und ausreichende Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023). In weiten Landesteilen ist die Gesundheitsversorgung unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht europäischen Standards (AA 15.7.2024). So leben die Menschen in den ländlichen Gebieten in der Regel weit entfernt von Krankenhäusern und grundlegenden Gesundheitseinrichtungen, was den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erschwert (IOM 12.2024). Um hier Linderung zu verschaffen, sind in den abgelegenen Gebieten die in einem breiten Gebiet medizinischer Grundversorgung ausgebildeten Lady Health Workers tätig (Forbes 18.1.2024; vgl. GLOBUNI 6.5.2024).
In städtischen Gebieten ist der Zugang zu Krankenhäusern, Kliniken und anderen medizinischen Einrichtungen gewährleistet. Die allgemeine Qualität der öffentlichen Gesundheitsdienste bezeichnet IOM jedoch als "nicht sehr vielversprechend" (IOM 12.2024). Von den modernen Krankenhäusern in den Großstädten berichtete das Auswärtige Amt, dass - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten angefragten Krankheiten festgestellt werden konnte (AA 21.10.2024). So ist in Islamabad und Karachi die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen im Regelfall auf einem hohen Niveau, aber dadurch auch teuer (AA 15.7.2024).
Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. Sogenannte Stand-Alone Clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). Nach Einschätzung von IOM versorgt der private Sektor fast 70 Prozent der Bevölkerung, während 30 Prozent durch den öffentlichen Sektor abgedeckt wird (IOM 12.2024).
In privaten Einrichtungen fallen jedoch hohe Kosten für die Behandlung an (IOM 22.3.2023). In staatlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Auf komplexe Operationen, z.B. Organtransplantationen, trifft dies nicht zu (AA 21.10.2024).
Allerdings wurde - als Schritt hin zu einer universellen Gesundheitsversorgung - das Sehat Sahulat Program (SSP) eingeführt. Erstes Ziel war es, den ärmsten Familien kostenlose Gesundheitsdienste anzubieten und sie so gegen verheerende Gesundheitskosten abzusichern (JHRR 30.11.2023). Es ist eine Krankenversicherung, in der die Prämienbeiträge vollständig vom Staat übernommen werden (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.a).
Das Pilotprojekt im Jahr 2015 wurde nur in einigen Distrikten umgesetzt und richtete sich ausschließlich an die von Armut betroffene Bevölkerung (JHRR 30.11.2023). 2019 führte die PTI-Regierung allerdings in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa das Programm Sehat Sahulat als universelle Krankenversicherung für alle Bürgerinnen und Bürger ein, die sowohl die Behandlung in öffentlichen als auch in privaten Krankenhäusern umfasst. In weiterer Folge wurde dieses Programm auf Punjab (BS 19.3.2024), Azad Jammu Kaschmir, Gilgit-Baltistan und das Hauptstadtterritorium Islamabad und den Distrikt Tharparkar im Sindh ausgeweitet (JHRR 30.11.2023).
Wichtige Kritikpunkte waren jedoch, dass die gesamte Bevölkerung prämienfrei anspruchsberechtigt war, auch die gut situierte, auch für private Spitäler und dies einen großen Teil des Gesundheitsbudgets u.a. auf Kosten des Ausbaus der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen ausmachte (DAWN 3.7.2023; vgl. HPMLN 25.4.2024, DAWN 6.3.2024). Dies stellte die Nachhaltigkeit infrage, auch wenn es die bedeutendste Reform der Gesundheitsversorgung seit Jahrzehnten ist (BS 19.3.2024). Die Anwendungsmöglichkeit sowohl in privaten als auch öffentlichen Krankenhäusern führte außerdem zu Berichten größerer Betrugsfälle durch private Krankenhäuser (DAWN 3.7.2023; vgl. HPMLN 25.4.2024, DAWN 6.3.2024).
Im Großteil des Landes wurde die Sehat Sahulat Card wieder auf die ärmere Bevölkerung beschränkt. Anspruchsberechtigte werden über die Daten des Benazir Income Support Programme [siehe dazu Kapitel Sozialwesen] ermittelt (DAWN 3.7.2023; vgl. SSP o.D.b, HPMLN 25.4.2024, NADRA o.D.b, SOCPROTEC 3.5.2024a, WHO 22.11.2023). Die Faktoren für die Berechtigung unterscheiden sich je nach Provinz. So behielt Khyber Pakhtunkhwa die beitragsfreie Versicherungsabdeckung für alle Bürger bei (SSP o.D.b; vgl. SOCPROTEC 3.5.2024a, DAWN 16.11.2024, AA 21.10.2024). Routinemäßigen Behandlungen wurden auf öffentliche Spitäler beschränkt (siehe DAWN 12.1.2025, DAWN 3.7.2023).
Das SSP umfasst sowohl die Sekundär- als auch die Tertiärversorgung u.a. bei Unfällen, Diabetes, Nierenkrankheiten - einschließlich Dialyse und Transplantation - Hepatitis B und C, Krebserkrankungen sowie Herz- und Gefäßkrankheiten (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.c). Auch verschiedene Schwangerschaftsuntersuchungen, Geburtshilfe und Nachsorge sind inkludiert (IOM 22.3.2023; vgl. SSP o.D.a). Neben der Finanzierung von Behandlungen bietet es unter bestimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung für Lohnausfall während der Behandlung, Anreisekosten, Mutterschaftsgeld und Beerdigungskosten im Todesfall während des Krankenhausaufenthalts (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.a). Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten die ID-Karte direkt als Berechtigungskarte verwenden und mit dieser die Leistungen in Anspruch nehmen können (NADRA o.D.b; vgl. PHIMC o.D.). Mit seiner ID-Kartennummer kann man auch per SMS prüfen lassen, ob man berechtigt ist (PHIMC o.D.).
Die jährliche allgemeine Deckungsgrenze liegt bei 300.000 PKR [ca. 1.036 EUR laut finanzen.net 6.2.2025] pro Familie (JHRR 30.11.2023; vgl. SSP o.D.a). Sie kann unter bestimmten Umständen auf bis zu 1.000.000 PKR [ca. 3.458 EUR finanzen.net 6.2.2025] erhöht werden (SOCPROTEC 3.5.2024a; vgl. Lancet 12.2022, SSP o.D.a). Vereinzelt kommt es zum zeitweisen Aussetzen des Programms aufgrund fehlender Zahlungen der Regierung (DAWN 4.6.2024; vgl. DAWN 4.9.2023).
Eine wissenschaftliche Studie hat ergeben, dass die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen unter den SSP-Begünstigten deutlich zugenommen hat. Darüber hinaus ging die Häufigkeit verheerender Gesundheitsausgaben bei den eingeschriebenen Familien im Vergleich zum Ausgangsjahr um 40 Prozent zurück (JHRR 30.11.2023). In Bezug auf den WHO-Indikator für finanziellen Schutz vor Verarmung bei Gesundheitsausgaben zeigt sich demnach auch, dass in Pakistan das Ausmaß der Verarmung aufgrund von selbst zu tragenden Gesundheitsausgaben gering ist und sich im Laufe der Jahre zusätzlich verringert hat. So gibt die WHO auch an, dass das staatliche Gesundheitssystem durch öffentliche Gesundheitsprogramme, Impfprogramme und subventionierte Leistungen der Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung allen Bürgern zu Gute kommt (WHO 22.11.2023).
Außerdem können bei Bedürftigkeit zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 21.10.2024).
Die nicht-staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit über 450 Kliniken, fünf weiterführende Krankenhäuser der Sekundärversorgung in Karatschi, Hyderabad und Gilgit sowie das Aga Khan University Hospital in Karatschi, das führende Spital der Tertiärversorgung. Darüber hinaus arbeitet die Aga Khan Foundation mit lokalen Regierungen zusammen, um eine Reihe von gesundheitsbezogenen Initiativen zu unterstützen, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verbessern sollen. Es ist das größte private Not-for-Profit Gesundheitssystem in Pakistan (AKDN o.D.). Einige staatliche bzw. halbstaatliche Organisationen wie die Streitkräfte, halbstaatliche Unternehmen, die Eisenbahn, und die Employees Social Security Institution, bieten ihren Mitarbeitern bzw. Versicherten und deren Angehörigen Gesundheitsdienste über ihre jeweils eigenen Systeme an, die jedoch insgesamt nur etwa 10 Prozent der Bevölkerung abdecken (WHO o.D.).
Im Bereich der psychischen Gesundheit ist es eine Herausforderung, dass diese in Pakistan als Tabu gilt (BRP 16.3.2024). Kulturell bedingt werden psychische Probleme im Allgemeinen als Werk übernatürlicher Kräfte oder als göttliche Strafe gesehen, was zu Stigmatisierung und zu Hürden beim Zugang zur Versorgung führt. Religiöse oder spirituelle Heiler sind meist der erste Ansprechpartner auf der Suche nach Hilfe (PMHC 2022; vgl. BRP 16.3.2024). Es herrscht ein eklatanter Mangel an Psychiatern, während es sehr weit verbreitet ist, zu traditionellen oder auch Wunderheilern zu gehen (BRP 16.3.2024).
Die meisten Dienstleistungen der psychischen Gesundheit müssen selbst bezahlt werden (PMHC 2022), sie werden als Luxus erachtet. Die Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie und der Flut von 2022 haben die Lage der psychischen Gesundheit weiter verschlechtert (Sehat Kahani 25.10.2022). Die COVID-19-Pandemie hat allerdings auch zu einem breiten Angebot an kostenfreien Telefon-Hotlines geführt, die durch verschiedene Geberorganisationen finanziert werden und darauf abzielen, mehr Menschen Zugang zu psychischer Versorgung zu bieten. Eine durchgängige Planung fehlt allerdings. Davon abgesehen wird jegliche Behandlung und Rehabilitation über Spitäler im tertiären Sektor abgewickelt, auf primärer Versorgungsebene müssen diese erst integriert werden (PMHC 2022).
Der WHO Mental Health Atlas 2020 gibt für Pakistan die Zahl der psychiatrischen Krankenhäuser mit elf, der psychiatrischen Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern mit 800, der stationären Einrichtungen speziell für Kinder mit drei und der Einrichtungen, die stationär auf Gemeindeebene arbeiten, mit 578 an. Außerdem erfasst die WHO 3.729 ambulante Einrichtungen, die an Krankenhäuser angeschlossen sind und 624, die auf Gemeindeebene arbeiten. Des Weiteren beziffert sie die Zahl der Psychiater mit 300, der Psychologen mit 100, des psychologischen Gesundheitspersonals mit 200 und der Sozialarbeiter mit psychologischer Ausbildung mit 600 (WHO 15.4.2022; vgl. ähnliche allgemeine Angaben BRP 16.3.2024, PMHC 21.9.2023).
Laut einer Lancet Psychiatry Studie gibt es 96 Drogenrehablitationseinrichtungen, die sich in mehreren Landesteilen befinden. Diese sind meist stationär. 30.000 Patienten pro Jahr werden behandelt. Nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Bedarfs ist damit abgedeckt; die Wartelisten sind lang. Es gibt dabei auch kostenfreie Programme (Lancet Psychiatry 4.2023). Die Pakistan Mental Health Coalition berichtet 2022, dass in drei Zentren eine kostenfreie Drogenrehabilitation angeboten wird (PMHC 2022).
Es gibt 40 ausgewiesene Krebszentren im Land - private und öffentliche zusammen genommen - sowie 250 auf Krebs spezialisierte Ärzte und Radiologen. Das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital and Research Centre z.B entspricht modernsten Standards, wird durch Spenden unterstützt und behandelt auch Personen, die ansonsten keine Behandlungen bezahlen könnten. Insgesamt übersteigt der Bedarf das Angebot allerdings bei Weitem (Lancet 17.2.2024).
Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, diese sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich. Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken der Großstädte in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 21.10.2024). Während die Apotheken der großen Privatkliniken ein breites Spektrum zuverlässiger Medikamente anbieten, ist jedoch nicht überall die Versorgung mit zuverlässigen Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette gesichert (AA 15.7.2024). Da 95 Prozent aller pharmazeutischen Inhaltsstoffe importiert wurden, hat die Entwertung der Rupie zu einem 20-prozentigen Rückgang der Medikamentenproduktion und zu erheblichen Preissteigerungen geführt (Lancet 18.11.2023).
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WHO - World Health Organization (22.11.2023): Health Financing Progress Matrix assessment: Pakistan 2023, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/374813/9789240084933-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 14.7.2024
WHO - World Health Organization (15.4.2022): Mental Health Atlas 2020, Memeber State Profile Pakistan, https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental-health-atlas-2020-country-profiles/pak.pdf?sfvrsn=62378896_6download=true, Zugriff 31.1.2025
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-04-10 10:17
Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden normalerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit, und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reisedokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022). Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe (bis zu sechs Monate) möglich. Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert worden sind. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 21.10.2024).
Laut dem australischen Außenministerium werden Personen, die bei der Ausreise gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden, normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. In den meisten Fällen geschieht die Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren, wodurch kein Verstoß gegen die Regelungen vorliegt. Wie sie danach ins Zielland eingereist sind, ist für Pakistan unerheblich (DFAT 25.1.2022).
Laut Auskunft der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wird in Pakistan das Verfahren zur Rückführung pakistanischer Staatsangehöriger, speziell von Personen, die mit Notpässen einreisen, sowie von abgeschobenen Personen, durch die Standard Operating Procedures for Deportation from Abroad and Deportee Handling (SOPs) des pakistanischen Innenministeriums geregelt. Diese wurden von IOM gemeinsam mit den zuständigen pakistanischen Behörden, dem Außenministerium, der Federal Investigation Agency (FIA), der National Database and Registration Authority (NADRA) und dem Directorate General of Immigration and Passports ausgearbeitet. Dabei wurde auch festgelegt, dass aus der EU abgeschobene Personen gemäß dem geltenden EU-Pakistan-Rückübernahmeabkommen behandelt werden. Die SOPs beschreiben detailliert die von den Einwanderungsbeamten bei der Ankunft der Rückkehrer in Pakistan anzuwendenden Verfahren sowie die Kriterien für die Zuweisung der Rückkehrer an die Anti-Human-Trafficking Cells (AHTC) der FIA. Diese Verfahren umfassen u.a. eine eigene Kategorie für die freiwillige Rückkehr durch die IOM / Selbstzahlung / Gastland usw. Die dazu aufgestellten Vorschriften beruhen auf den Grundsätzen einer humanen und würdigen Behandlung von Migranten, insbesondere von solchen in gefährdeten Situationen. Abgesehen davon sind vereinzelte Fälle bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt worden sind. Rückkehrer, die über nicht genügend finanzielle Mittel verfügten, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen (AA 21.10.2024).
Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden (DFAT 25.1.2022).
Wiedereingliederungshilfen
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden. Die NGO WELDO (Women Empowerment, Literacy and Development Organization) sowie die Overseas Pakistanis Foundation informieren mit „Welcome Desks“, die allerdings nicht immer besetzt sind, an internationalen Flughäfen über Reintegrationsmöglichkeiten in Pakistan. Beratungs- und/oder Trainingsmaßnahmen für Rückkehrende werden im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP), der Zentren für Migration und Entwicklung sowie vom International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) u.a. über die Migrant Resource Centres angeboten (AA 21.10.2024).
Menschen, die aus Österreich freiwillig nach Pakistan zurückkehren, können folgende Unterstützung durch Österreich bzw. der EU erhalten: bis zu 900 EUR Bargeld als Starthilfe bei Abflug, wenn nötig, und medizinische Unterstützung. Direkt nach der Ankunft kann ein Unterstützungspaket des EURP im Wert von 615 EUR in Anspruch genommen werden, das u.a. Abholung durch den Reintegrationspartner, eine Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel, Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme) sowie eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tage nach der Ankunft beinhaltet. Dieser Betrag kann auch in bar ausbezahlt werden, wenn die Leistungen nicht benötigt werden (BMI o.D.).
Daraufhin kann ein Paket in der Höhe von 2.000 EUR als längerfristige Reintegrationsunterstützung eingesetzt werden. Dies teilt sich in 200 EUR Bargeld und 1.800 EUR Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der gemeinsam mit dem der lokalen Partnerorganisation erstellt wird. Die Sachleistungen beinhalten u.a. die Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, beim Eintritt in den Arbeitsmarkt und der Einschulung von mitausreisenden Kindern sowie weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche und administrative Beratung, medizinische und psychosoziale Unterstützung, finanzielle Unterstützung zur Einrichtung des Haushaltes und bei der Familienzusammenführung (BMI o.D.; vgl. IOM 24.1.2023).
Seit Februar 2023 bietet auch ICMPD direkte Unterstützung für pakistanische Rückkehrer an, die mit Charterflügen aus EU-Mitgliedstaaten ankommen. Mehr als 449 Rückkehrer, darunter eine begrenzte Anzahl aus Österreich, erhielten Beratung und Informationen und wurden an relevante Dienstleister für ihre spezifischen Bedürfnisse weitervermittelt. Die „Migrant Resource Centres“, die von ICMPD-Mitarbeitern in Lahore und Islamabad betrieben werden, haben Dienstleistungen, die Rückkehrer in Anspruch nehmen können, identifiziert und kartiert. Positive Rückmeldungen von Rückkehrern deuten darauf hin, dass die unmittelbare Unterstützung, Beratung und Weiterleitung durch das ICMPD nach der Ankunft das Bewusstsein für und die Inanspruchnahme von Reintegrationshilfen deutlich erhöht hat. Die Rückkehrer berichteten auch von einem besseren Verständnis der Verfahren, die zu ihrer Rückkehr führen. ICMPD erhält derzeit Mittel vom BMI für das Projekt RAPAK (Support to Federal Investigation Agency's Capacities for Enhanced Risk Management) sowie für das Projekt PARIM II (Awareness raising and information campaigns on the risks of irregular migration in Pakistan) (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Zu allgemeinen Sozialleistungen bzw. Berufsförderprogrammen, die eventuell von Rückkehrern in Anspruch genommen werden können, wenn sie die Kriterien erfüllen bzw. von denen einige speziell auf Rückkehrer zielen, siehe die Kapitel Grundversorgung / Wirtschaft und Arbeitsmarkt und Grundversorgung / Sozialwesen.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (o.D.): Return from Austria - Pakistan, https://www.returnfromaustria.at/pakistan/pakistan_deutsch.html, Zugriff 7.2.2025
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 14.8.2024
IOM - International Organization for Migration (24.1.2023): Re: Anfrage zu Pakistan, E-Mail
ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan
Kurzinformation der Staatendokumentation: Pakistan und Afghanistan – Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026
Die andauernden Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan, die bereits im Oktober 2025 eine erste Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichten, kumulieren in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf X nun von einem „offenen Krieg“ (ORF 27.2.2026; vgl. AP 27.2.2026).
Er bezog sich damit auf Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia in den frühen Morgenstunden des 27. Februar. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen (Reuters 27.2.2026; vgl. Al Arabiya 27.2.2026). Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera [Khyber Pakhtunkhwa] (Al Jazeera 27.2.2026).
Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag des 27. Februar in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer (Al Jazeera 27.2.2026; vgl. GeoNews TV 27.2.2026, AP 27.2.2026) und 73 Stützpunkte zerstört worden (GeoNews TV 27.2.2026).
Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman (Al Jazeera 27.2.2026).
Tags zuvor, am 26. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den 22. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden (ORF 27.2.2026).
Im Oktober 2025 wurden bereits bei einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan mehr als 70 Menschen getötet. Die beiden Nachbarländer vereinbarten unter Vermittlung Katars und der Türkei eine Waffenruhe. Es konnte allerdings keine dauerhafte Vereinbarung erzielt werden (ORF 27.2.2026; vgl. AP 27.2.2026).
Hintergrund der Angriffe Pakistans ist der Vorwurf an das de-facto Regime der afghanischen Taliban, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen (Handelsblatt 27.2.2026; vgl. z.B. AP 27.2.2026, Al Jazeera 27.2.2026).
Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen (vgl. z.B. PIPS 2.1.2026; siehe auch Länderinformationen Pakistan im COI CMS).
Quellen:
Al Arabiya (27.2.2026): Pakistan bombs Kabul in ‘open war’ on Afghanistan’s Taliban government, https://english.alarabiya.net/News/world/2026/02/27/pakistan-in-an-open-war-with-afghanistan-defense-minister, Zugriff 27.2.2026.
Al Jazeera (27.2.2026): Live updates, Pakistan-Afghanistan live: Islamabad says ‘open war’; jets attack Kabul, https://www.aljazeera.com/news/liveblog/2026/2/27/live-kabul-bombed-as-pakistan-declares-open-war-on-afghanistan, Zugriff 27.2.2026.
AP – Associated Press (27.2.2026): Pakistan is in ‘open war’ with Afghanistan after latest strikes, defense minister says, https://apnews.com/article/afghanistan-pakistan-airstrikes-open-war-98927b79ee9ef5741bf0804956d3c2e6, Zugriff 27.2.2026.
GeoNews TV (27.2.2026): Operation Ghazab lil-Haq: live updates, https://www.geo.tv/liveblog/pakistan-afghanistan-war-live-updates, Zugriff 27.2.2026.
Handelsblatt (27.2.2026): Pakistan spricht von „offenem Krieg“ mit Taliban, https://www.handelsblatt.com/dpa/konflikte-zwischen-nachbarn-pakistan-spricht-von-offenem-krieg-mit-taliban/100203866.html, Zugriff 27.2.2026
ORF (27.2.2026): Pakistan erklärt Taliban „offenen Krieg“, https://orf.at/stories/3421450/, Zugriff 27.2.2026.
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (2.1.2026): Pakistan Security Report 2025, https://pakpips.com/app/reports/1937, Zugriff 27.2.2026.
Reuters (27.2.2026a): Pakistan bombs targets in Afghan cities, minister calls it 'open war', https://www.reuters.com/world/asia-pacific/pakistan-strikes-afghanistan-targets-clashes-intensify-2026-02-27/, Zugriff 27.2.2026.
2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.2. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Ausbildung und Berufserfahrung, familiäre und private Verhältnisse des BF in seinem Heimatland sowie in Österreich) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität des BF – aus in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben des BF und aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Zu den Sprachkenntnissen des BF ist auf seine Angaben sowohl im Rahmen seiner Erstbefragung als auch zuletzt vor dem erkennenden Gericht zu verweisen. Vor dem erkennenden Gericht schilderte der BF, die Sprachen Punjabi, Urdu und Englisch zu sprechen (VHS 3).
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den Angaben des BF im gesamten Verfahren. Zuletzt schilderte der BF vor dem erkennenden Gericht, gesund zu sein (VHS 4).
Aus dem Gesundheitszustand des BF folgt auch seine Arbeitsfähigkeit. Der BF konnte bereits in Pakistan als XXXX erwerbstätig sein und sind auch keine Hinweise ersichtlich, weshalb der BF keiner Erwerbstätigkeit etwa auch in Form von einfachen Tätigkeiten, wenn auch nur für einige Stunden am Tag, bei seiner Rückkehr nach Pakistan nachgehen können sollte.
Die Feststellungen zur Ausreise, den durchreisten Ländern sowie zum XXXX Aufenthalt in XXXX beruhen auf den Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht. Wann der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist im Fremdeninformationssystem dokumentiert und unstrittig (AS 24). Die Feststellung zum seit der Antragstellung durchgehenden Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet fußt auf seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VHS 4).
Der ehemalige Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber sowie die Feststellungen zur fehlenden Erwerbstätigkeit und der fehlenden Absolvierung von Ausbildungen sind einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes, einem aktuellen Sozialversicherungsauszug und den unwiderlegten Angaben des BF zu entnehmen.
Dass der BF vom XXXX bis zum XXXX an der Adresse XXXX , XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet war, jedoch in diesem Zeitraum nicht wohnhaft war, wurde im Kurzbrief der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX (AS 101) sowie in der Strafverfügung vom XXXX des XXXX , GZ: XXXX , festgehalten. Die derzeitigen Wohnverhältnisse im österreichischen Bundesgebiet waren den unwiderlegten Angaben des BF zu entnehmen und decken sich mit den Ergebnissen einer Anfrage aus dem zentralen Melderegister. Dass der BF von seinem Unterkunftgeber für die Verrichtung von Haushaltstätigkeiten ein Taschengeld erhält, fußt auf den Ausführungen des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung (VHS 10).
Dass die BF über Deutschkenntnisse auf einfachem Niveau verfügt, beruht zum einen auf den Angaben des BF, wonach er sich die deutsche Sprache über YouTube im Selbststudium erlernen würde (VHS 11). Ein Nachweis über die Absolvierung eines Deutschkurses bzw. über die Ablegung einer Deutschprüfung auf einem bestimmten Niveau wurde jedoch nicht vorgelegt, vielmehr verneinte der BF, dass er einen Deutschkurs besucht habe, weshalb lediglich von Deutschkenntnissen auf einfachem Niveau ausgegangen werden kann, zumal der BF auch selbst vor dem erkennenden Gericht darlegte, die deutsche Sprache erst zu etwa 20 Prozent zu verstehen und die Sprache 10 bis 15 Prozent sprechen zu können. Der BF könne das Alphabet und zählen (VHS 11).
Anhand der Länderberichte ist das Gericht davon überzeugt, dass Grundbedürfnisse des BF, wie Nahrung, Unterkunft und Verpflegung gewährleistet sind. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan in Form seiner Eltern, Geschwister sowie seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern als auch weiterer Verwandte. Zudem ist darauf zu verweisen, dass es einige Projekte für soziale Wohlfahrt gibt. Das wichtigste staatliche Programm zur Armutsreduzierung ist das Benazir Income Support Programme. Die wichtigste Initiative des BISP ist das "Kafaalat", ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen, in dem begünstigte Familien in Armut über das Nationale Sozioökonomische Register ermittelt, und über die Frauen, neuerdings auch Transgender Frauen, Zuschüsse erhalten. Die Höhe der Geldleistungen wurde schrittweise auf 10.500 PKR [ca. 36 EUR] pro Quartal und Begünstigten erhöht. Derzeit sind etwa 9,4 Millionen Begünstigte in das Programm eingeschrieben (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ADB 11.2024a).
Die Feststellung, dass der BF in keiner Lebensgemeinschaft oder Beziehung in Österreich lebt, und er keine Verwandten in Österreich hat, leitet sich anhand der unwiderlegten Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ab. Dass der BF über übliche Kontakte verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wo der BF darlegte, dass es eine pakistanische Community geben würde und der BF dorthin gehen würde und neue Menschen kennenlerne (VHS 10).
Die fehlende Mitgliedschaft in Vereinen im österreichischen Bundesgebiet fußt auf den Ausführungen des BF vor dem erkennenden Gericht, wo der BF darlegte, kein Mitglied in einem Verein in Österreich zu sein (VHS 10).
Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, geht aus dem österreichischen Strafregister hervor. Die Feststellung zur gegenüber dem BF verhängten Strafverfügung ergibt sich aus der im Akt enthaltenen entsprechenden Strafverfügung des XXXX , GZ. XXXX , vom XXXX in Zusammenschau mit den Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht.
Die erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides ist durch die im Akt befindliche Verständigung über die Hinterlegung bzw. Ausfolgung (AS 207) ersichtlich. Sofern im Beschwerdeschreiben erwähnt wird, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , dem BF am XXXX zugestellt wurde, muss es sich hierbei offensichtlich um einen Irrtum handeln. Anhand des Zustellscheins ist ersichtlich, dass das Dokument an der angegebenen Adresse am XXXX nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller das Dokument am XXXX hinterlegte. Folglich konnte das Dokument nicht am XXXX ausgefolgt worden sein.
Dass der BF zumindest vom XXXX bis zum XXXX es verabsäumte die Unterkunft an der gemeldeten Wohnadresse, XXXX , XXXX , abzumelden, bzw. somit nicht an der gegenständlichen Adresse wohnhaft war, ergibt sich aus dem Kurzbrief vom XXXX , GZ. XXXX , der Landespolizeidirektion XXXX sowie der Strafverfügung vom XXXX des XXXX , GZ: XXXX .
2.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt. Es wurde dazu die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen (Länderinformationsblätter (LIB)) seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, herangezogen. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen.
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, sind jedoch als so umfassend zu qualifizieren, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Der BF ist den im Verfahren verwendeten Quellen bzw. den Berichten nicht qualifiziert entgegengetreten.
Es muss auch in Betracht gezogen werden, dass es bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die schwierige Sicherheitslage in Pakistan und dass das zentrale Problem für die innere Sicherheit Pakistans die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt. Konstante Einsatzkampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilicher Anti-Terrorabteilungen trugen ab 2009 zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge bei (PIPS 15.6.2021). Ab 2014 wurden extensive Anti-Terror Kampagnen unter dem National Action Plan (NAP) durchgeführt, was bis 2020 zu einem stabilen jährlichen Rückgang führte (PIPS 30.1.2025a). Aus den meisten Gebieten konnten militante Extremisten durch die Operation Zarb-e-Azb 2014, die in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet war, vertrieben werden. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025). Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen halten an (FES 12.2020). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Radd-ul-Fasaad und in den Grenzregionen mit der Stationierung regulärer Armeetruppen (EASO 10.2021).
Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in ganz Pakistan gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich in Pakistan aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist.
Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert ist (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 30.1.2025a, CRSS 19.2.2024, IEP 3.2025). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2024 - gemäß der Auswertung von PIPS - mehr als 95 Prozent der Anschläge diese beiden Provinzen (PIPS 30.1.2025a). Der Global Terrorism Index des Institute for Economics and Peace kommt auf eine grob übereinstimmende Aufschlüsselung von 96 Prozent (IEP 3.2025).
Die BF stammt aus der Provinz Punjab. Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion der BF ist als relativ gut einzustufen Jahr 2024 zeichnete PIPS 11 Terroranschläge in Punjab auf, die sechs Todesopfer - zwei Sicherheitskräfte und vier Terroristen - forderten. Mit Stand 14. Mai 2025 wurden im Jänner und Februar keine Anschläge in Punjab verzeichnet. Im März wurde ein Polizist Opfer eines gezielten Anschlages in Lahore und fünf Mal griffen Kämpfer der TTP Polizeistationen im Distrikt Dera Ghazi Khan an der Grenze zu Khyber Pakhtunkhwa an. Alle Angriffe konnten abgewehrt werden, zwei Terroristen starben. Für April zählt PIPS einen abgewehrten Angriff auf eine Polizeistation ebendort mit zwei getöteten TTP Terroristen auf.
In einer Gesamtbetrachtung muss festgehalten werden, dass die Bemühungen des Militärs und der Strafverfolgungsbehörden dazu geführt haben, dass die gegenwärtige Lage im Punjab als stabil anzusehen ist. Dass es zu terroristischen Anschlägen kommt, wird nicht verkannt. Das erkennende Gericht hält aber in diesem Zusammenhang fest, dass die allgemeine Sicherheitslage in Punjab nicht dergestalt ist, dass die Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass der BF tatsächlich Opfer willkürlicher Gewalt wird.
Überdies gibt es keinerlei Hinweise, dass die Zugehörigkeit bzw. Anhängerschaft zu einer politischen Partei in Pakistan ohne Hinzukommen weiterer persönlicher Gefährdungsmerkmale asylrelevant ist. Festzuhalten ist in diesem Kontext, dass politische Parteien weitgehend frei operieren können.
Insofern der BF in der eingebrachten Beschwerde allgemein auf die fehlende Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der Behörden in Pakistan hinweisen möchte, ist dazu generell festzuhalten: Weder kann aufgrund der aktuellen Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des BF Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig bliebe und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass Bestechung und Korruption bei Behörden in Pakistan vorkommen können, jedoch kann auf Basis der Länderberichte nicht darauf geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die pakistanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die pakistanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze.
Wenn in der Stellungnahme auf die aktuelle Sicherheitslage zwischen Pakistan und Afghanistan Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass es immer wieder zu sicherheitsrelevante Vorfällen entlang der pakistanisch-afghanischen Grenze kommt. Doch lässt sich alleine daraus kein so außergewöhnlich hohes Gewaltniveau feststellen, dass bereits die bloße Präsenz in Pakistan eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt für den BF als Zivilpersonen mit sich bringen würden. Die Angriffe betrafen vor allem bis auf jenen Angriff in Islamabad/Rawalpindi allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, meist an der Grenze zu Afghanistan. Die Herkunftsregion des BF Punjab ist nicht betroffen.
Werden die Themenbereiche Grundversorgung, wirtschaftliche Lage sowie medizinische Versorgung in Pakistan betrachtet, so ist zwar anzumerken, dass in diesen Bereichen einzelne Missstände vorliegen, außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass kontinuierlich Verbesserungen stattfinden bzw. Maßnahmen ergriffen werden, um mögliche unerträgliche Aspekte hintanzuhalten. Die allgemeine Lage in diesen Bereichen ist zudem nicht dergestalt, dass grundsätzlich eine derart unerträgliche Situation vorherrscht, die dazu führt, dass ein Rückkehrhindernis für den BF zu bejahen ist. So geht aus der Berichtslage hervor, dass die Grundversorgung in Pakistan gewährleistet ist. Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung. Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan kann die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Der kräftige Aufschwung nach der Pandemie kam 2023 zum Stillstand. Die Wirtschaft ist im Fiskaljahr 2023 geschrumpft, nachdem sie zwei Jahre in Folge ein starkes Wachstum verzeichnet hatte. Zur Verringerung der Armut wurden zahlreiche Projekte ins Leben gerufen. Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor. Die wichtigste Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ist das National Vocational Educational Technical Sector Support Programme (TVET-Reform). Das Programm hat zum Ziel die Lücke zwischen dem Bedarf am Arbeitsmarkt und der Ausbildung zu schließen und den Zugang, die Qualität und die Treffsicherheit der technischen und beruflichen Ausbildung zu verbessern. Eine wichtige Säule des Programms ist die Reintegration von Rückkehrern. Ein weiteres wichtiges staatliches Programm zur Armutsreduzierung, das Benazir Income Support Programme, das an Frauen in Armut gerichtet ist, unterhält im Berufsförderungsbereich z.B. das Financial Inclusion and Digital Financial Literacy Programme zur Schulung in digitaler und finanzieller Kompetenz sowie das Hybrid Social Protection Scheme zur Förderung der sozialen Absicherung von Arbeitnehmerinnen im informellen Bereich. Mit Stand Juni 2024 waren 56.000 Personen eingeschrieben (MOFPAKI 11.6.2024).
Die medizinische Grundversorgung ist grundsätzlich gegeben. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt und sind diese für weiter Teile der Bevölkerung erschwinglich. In staatlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Auf komplexe Operationen, z.B. Organtransplantationen, trifft dies nicht zu.
Dass der BF durch individuelle Umstände in diesen Bereichen direkt betroffen ist, brachte er nicht vor. Zu bedenken ist ebenso in diesem Zusammenhang, dass der BF ein gesunder und arbeitsfähiger Mann ist, der bei seiner Rückkehr, wenn auch zumindest vorübergehend seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten kann. Zudem könnte der BF mit Unterstützung seiner in XXXX lebenden Brüder bzw. seiner in Pakistan lebenden Familienangehörigen (Eltern und Geschwister sowie Ehefrau samt Kinder und weitere Verwandte) rechnen. Zudem könnte der BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden, dass der BF seine Existenz nicht sichern könnte.
Sofern der BF eine Rückkehr aufgrund der von ihm behaupteten Probleme in seiner Heimatregion für unmöglich erachtet, wird festgehalten, dass sich der BF selbst bei Wahrheitsunterstellung seiner Angaben aufgrund der Bewegungsfreiheit in Pakistan durch Verlegung seines Lebensmittelpunktes einer behaupteten Verfolgung entziehen kann.
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass anhand der aktuellen bzw. im Verfahren miteinbezogenen Berichtslage feststeht, dass es für Angehörige aller Gruppen die Möglichkeit gibt in Städten, vor allem den Großstädten wie Karatschi, Islamabad oder Lahore aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande zu leben, dies gilt auch für potentiell Verfolgte.
Es steht dem BF bspw. sich in Islamabad niederzulassen. Zur Sicherheitslage in Islamabad ist auszuführen, dass die Sicherheitslage in Islamabad nach der Berichtslage relativ gut ist. Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS einen Anschlag in Islamabad. Dieser war extremistisch-konfessionell motiviert, das Opfer war ein sunnitischer Muslim, ein Mitglied der ebenfalls extremistisch-konfessionellen Ahle Sunnat Wal Jamaat (PIPS 30.1.2025a). Im Jahr 2023 wurde kein Anschlag in Islamabad durch PIPS registriert (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 18.1.2024b). 2022 zeichnete PIPS zwei Anschläge auf, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet wurden (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Das Sicherheitsanalyseinstitut Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle hat für Islamabad im Jahr 2024 zwei Anschläge verzeichnet, der oben erwähnte sowie einen weiteren mit einem getöteten Polizisten (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 registrierte PICSS einen Anschlag (PICSS 1.1.2024).
Im Vergleich zu anderen Regionen in Pakistan muss Islamabad als vergleichsweise sicher eingestuft werden. Dass Islamabad im Luftweg erreichbar ist, muss als notorisch angesehen werden (siehe diesbezüglich http://www.islamabadairport.com.pk/).
Dass der BF derart exponiert sei, dass jene Personen, von denen die Gefahren ausgehen, über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich die BF in einem von ihrem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, verfügen, ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass es sich beim BF um eine "high profile" Person (u.a. u.a. reiche Geschäftsmänner, Akademiker, westliche Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und Angehörige von Militärs) handelt oder er über einen überregionalen Bekanntheitsgrad verfügt.
2.4. Das Vorbringen des BF – er werde durch Mitglieder der PML-N in Pakistan verfolgt – wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens für unglaubwürdig erachtet.
Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden.
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 3 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der BF wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
Der BF konnte ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht substantiiert und glaubhaft geltend machen.
2.4.1. Zum Beschwerdevorbringen, die Begründung der belangten Behörde, warum keine Einvernahme durchgeführt worden sei, sei nicht verständlich, da der BF den gegenständlich angefochtenen Bescheid problemlos erhalten hätte, und das BFA keinen Versuch unternommen habe, den BF eine entsprechende Ladung zuzustellen, ist Folgendes auszuführen: Dem gegenständlichen Akt ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde der Landespolizeidirektion XXXX am XXXX eine Ladung hinsichtlich der behördlichen Einvernahme des BF übermittelte und um entsprechende Ausfolgung und Rückübermittlung ersuchte (AS 95). Den Ausführungen in der Beschwerde, dass das BFA keinen Versuch unternommen hätte, den BF zu laden, kann demnach nicht gefolgt werden. Per Kurzbrief vom XXXX , GZ. XXXX , teilte die Landespolizeidirektion XXXX der belangten Behörde mit, dass der BF an der gemeldeten Wohnadresse, XXXX , XXXX , mehrmals nicht angetroffen werden konnte. Der Hauptmieter des Objektes habe angegeben, dass der BF seit längerer Zeit nicht mehr an der gegenständlichen Adresse wohnen würde und unbekannt verzogen sei. Der BF habe sich am XXXX an der Adresse hauptgemeldet und sei bereits verzogen, sodass es sich laut Auskunft der Landespolizeidirektion XXXX um eine „Scheinmeldeadresse“ gehandelt haben könnte, zumal die betroffene Wohnung bereits für etwaige Scheinmeldungen bekannt sei. In einer Gesamtheit ist sohin festzuhalten ist, dass die Gründe für die Nichteinvernahme des BF in seiner Sphäre zu finden sind und nicht etwa in einer Weigerung des BFA, eine Einvernahme durchzuführen. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass dem BF durch die hg. durchgeführte mündliche Verhandlung hinreichend die Möglichkeiten geboten wurde, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zubringen.
Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass das BFA Recherchen zu seinen Fluchtgründen im Heimatland anstellen hätte müssen, wenn seine Aussagen bezweifelt werden, ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Eigene hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat stehen grundsätzlich allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegen (vgl. VwGH 5.8.2019, Ra 2019/20/0307; vgl. näher zu Ermittlungen im Herkunftsstaat VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Zudem sind ergänzende Erhebungen – hier Erhebungen vor Ort - nur dann durchzuführen, wenn der Sachverhalt bezüglich der entscheidungsrelevanten Fragen nicht als geklärt anzusehen ist. Im Falle des BF hat das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und war dem BF aufgrund seiner Angaben insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, sodass keine derart spezielle Situation gegeben war, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Zudem würden derartige Erhebungen lediglich nur der Verzögerung des Verfahrens dienen, zumal seitens des BF auch nicht konkret dargelegt wurde, welcher Teil seines Vorbringens - seiner Meinung nach - noch einer Überprüfung im Heimatland bedürfte.
Der diesbezügliche Antrag des BF – einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Pakistan und den spezifisch vom BF vorgebrachten Punkten befasst - war daher abzuweisen.
Im Übrigen käme dies auch einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren – unzulässig. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht iSd §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er von Mitgliedern der PML-N in Pakistan bedroht und belästigt werde. Der BF hat mit seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung das erkennende Gericht nicht davon überzeugt, dass er in Pakistan in Anknüpfung seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der PML-N Partei verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung bedroht war.
Der BF führte zunächst aus, dass er in Pakistan wegen seines jüngeren Bruders Probleme gehabt habe. Dieser sei mit PTI-Mitgliedern befreundet gewesen. Der BF schilderte vor dem erkennenden Gericht, dass es im XXXX eine Wahl gegeben habe und habe sich der jüngere Bruder des BF mit PTI-Mitgliedern im Heimatdorf des BF getroffen, woraufhin der Bruder des BF von Mitgliedern der Partei PML-N geschlagen worden sei. Der BF schilderte in diesem Zusammenhang keine konkret seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen. Vielmehr führte er aus, dass er als XXXX einen gewissen Einfluss gehabt habe, die älteren Dorfbewohner zusammengebracht habe und diesen mitgeteilt habe, dass sein Bruder mit der Politik nichts zu tun habe. Der BF führte anschließend aus, dass es nach vier bis sechs Monaten die Gegner erneut gestört habe, dass der Bruder des BF mit Mitgliedern der PTI-Partei befreundet sei. Hierzu machte der BF keine weitergehenden Angaben, sondern brachte er lediglich oberflächlich vor, dass die Situation außer Kontrolle geraten sei, woraufhin der jüngere Bruder des BF nach XXXX geschickt worden sei.
Die Angaben des BF blieben durchgehend oberflächlich und vage. Generell gilt, dass ein Asylwerber in der Regel über tatsächlich erlebte Ereignisse lebhaft und spontan berichten kann. Es ist zwar zweifelsohne zu bedenken, dass es gute Gründe dafür geben mag, dass sich ein Antragsteller nicht alle Einzelheiten eines bestimmten Ereignisses ins Gedächtnis zurückrufen kann, jedoch zeichnet sich eine Schilderung von Erlebten im Allgemeinen durch ganz persönliche, individuelle Umstände und die Art und Weise, in der ein Ereignis erfahren und zum Ausdruck gebracht wird, aus.
Des Weiteren ist anzuführen, dass keinesfalls nachvollziehbar ist, warum der jüngere Bruder des BF von den Mitgliedern der gegnerischen Partei bedroht worden sein soll, zumal der BF vor dem erkennenden Gericht ausführte, dass der Bruder mit den PTI-Leuten im Heimatdorf lediglich eine Freundschaft bzw. Bekanntschaft gehabt habe und sich diese nur begrüßt hätten und zusammengesessen wären (VHS 13). Zudem ist anzuführen, dass der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung dezidiert ausführte, dass weder seine Brüder noch er selbst jemals politisch gewesen seien. Der BF führte auch an, dass seine Eltern ebenso wenig politisch tätig gewesen wären (VHS 13).
Aufgrund dessen ist für das erkennende Gericht auch nicht plausibel, warum die Bedrohungssituation nachdem der jüngere Bruder des BF Pakistan Richtung XXXX verlassen habe, weiterhin angehalten habe. Der BF führte dazu befragt vor dem erkennenden Gericht an: „RI: Warum hatten Sie und zwei Ihrer Brüder Probleme mit Mitgliedern der PML, wenn Ihr Bruder, der mit PTI Mitgliedern Kontakt hatte, Pakistan verlassen hat? P: Nachdem mein Bruder das Land verlassen hat, haben die PML-Mitglieder noch immer gedacht, dass wir weiterhin die PTI-Mitglieder unterstützen.“ (VHS 14). Mit diesen Ausführungen ist es dem BF jedoch nicht gelungen nachvollziehbar darzulegen, warum die Mitglieder der PML-N auch nach dem Zeitpunkt an dem der jüngere Bruder des BF, der als einziger tatsächlich Kontakt zu Mitgliedern der PTI gehabt habe bzw. mit diesen befreundet gewesen sei, Pakistan verlassen habe, nach wie vor ein Interesse an dem BF und seinen anderen Brüdern gehabt haben soll.
Der BF führte vor dem erkennenden Gericht auch an, dass nach vier bis sechs Monaten erneut eine Wahl gewesen sei und sei die Familie erneut von der Gegnerpartei ins Visier genommen worden. Der BF machte keine weitergehenden Ausführungen, sondern schilderte er lediglich, dass sein Vater entschieden hätte, dass die beiden anderen Brüder aufgrund dieser Situation Pakistan verlassen müssten. Hinsichtlich seiner eigenen Person führte der BF vor dem BVwG vielmehr auch an, dass er von den Gegnern ignoriert worden sei, weil er als XXXX deren Kinder unterrichtet habe (VHS 12).
Auch die weiteren Angaben des BF, mit denen er versuchte erstmals eine konkret seine Person betreffende Verfolgung darzulegen, sind in einer Gesamtheit äußerst vage und detailarm. Der BF verblieb im Zuge seiner freien Fluchtgrundschilderung vor dem erkennenden Gericht in wesentlichen Punkten unsubstantiiert. Insbesondere nutze der BF nicht die Gelegenheit, die angeblichen Bedrohungssituationen lebensnah zu schildern. Weder wurden konkrete Zeitpunkte, die beteiligten Personen noch die konkreten Handlungsabläufe nachvollziehbar dargelegt. Es stellte sich heraus, dass der BF nicht tatsächlich Erlebtes, sondern ein gedankliches Konstrukt berichtete, und dabei nicht in der Lage war, dieses durchgehend schlüssig und widerspruchsfrei wiederzugeben. Der BF stellte einzelne Vorfälle in den Raum ohne Einzelheiten, wie Angaben zum konkreten Ablauf der Bedrohung, den beteiligten Personen, seine Gefühle, etc. darzulegen.
Der BF stellte hinsichtlich seiner Person zwei Ereignisse in den Raum ohne von sich aus Details im Zuge der freien Fluchtgrundschilderung preiszugeben. Im gegenständlichen Fall entstand beim Gericht der Eindruck, dass der BF zur Situation deshalb nicht mehr sagen konnte oder wollte, weil es sich um keine realen Erlebnisse handelte.
Der BF schilderte im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinsichtlich einer angeblichen Bedrohungssituation betreffend seine Person wie folgt: „Ich bin mit dem Motorrad zur Uni gefahren. Am Weg wurde ich von dem Gegner zwei Mal angehalten und ich wurde bedroht. Da war mein XXXX schon fertig. Ich habe vier Mal einen Antrag bzw. eine Eingabe bei der Polizei gemacht, dass diese Gegner mich bedrohen und belästigen. Weil PML zu diesem Zeitpunkt an der Macht war und die ältesten Dorfbewohner haben diese Sache geschlichtet und es kam nicht zu einem FIR-Eintrag.“ (VHS 12).
Weitergehende Angaben machte der BF von sich aus nicht. In diesem Kontext ist anzuführen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Bestreben Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte, die ihn persönlich betrifft, unverzüglich möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Das oben angeführte Aussageverhalten des BF führt jedoch vielmehr dazu, dass der Eindruck entstand, dass der BF zur Situation deshalb nicht mehr sagen konnte oder wollte, weil er nicht tatsächlich an einem der erwähnten Proteste teilgenommen hat. Generell gilt, dass ein Asylwerber in der Regel über tatsächlich erlebte Ereignisse lebhafter und spontaner berichten kann. Es ist zwar zweifelsohne zu bedenken, dass es gute Gründe dafür geben mag, dass sich ein Antragsteller nicht alle Einzelheiten eines bestimmten Ereignisses ins Gedächtnis zurückrufen kann, jedoch zeichnet sich eine Schilderung von Erlebten im Allgemeinen durch ganz persönliche, individuelle Umstände und die Art und Weise, in der ein Ereignis erfahren und zum Ausdruck gebracht wird, aus.
Auch die beiden angeblichen Bedrohungen schilderte der BF lediglich detailarm:
So gab der BF vor dem erkennenden Gericht befragt danach, wie er bedroht worden sei, an: „Beim ersten Mal war ich unterwegs zur Uni. Ungefähr 20 km entfernt von meinem Heimatdorf in eine Stadt XXXX , da kamen dieselben Leute und haben mir gesagt, wir wissen ihr unterstützt die PTI und ihr tut auch für die PTI wählen und ich soll aufhören die PTI zu unterstützen, sonst wird dich niemand mehr finden können.“ (VHS 14).
Konkrete Umstände, wie, welche Personen den BF konkret bedrohten sowie detaillierte Schilderungen zum Ablauf der Drohungen wurden vom BF in keinster Weise vorgebracht. Wäre der BF bedroht worden, wäre es naheliegend gewesen, dass der BF die Gelegenheit nutzt, um diese Vorfälle detailliert, lebensnah und konkret darzulegen.
Auch den angeblichen zweiten Vorfall schilderte der BF ähnlich oberflächlich: „RI: Wie wurden Sie beim zweiten Mal bedroht? P: Dann waren die nächsten Wahlen kurz davor. Ich bin von der Uni rausgegangen, es waren ungefähr zwei bis drei Fahrzeuge draußen. Die Leute haben mir gesagt, die Wahlen kommen wieder und wir sollen nichts tun. Diese Mal müsst ihr uns wählen.“ (VHS 14).
Nicht nachvollziehbar ist, wenn der BF vor dem erkennenden Gericht auf die konkrete Frage, ob er jemals mit dem Tod bedroht worden sei, darlegte, dass er beide Male mit dem Tod bedroht worden sei, er dies aber im Rahmen der zuvor getätigten Angaben zur Art der Bedrohungen gänzlich unerwähnt ließ.
Die Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht zu seiner Verfolgung durch Mitglieder der PML-N, verdeutlichen, dass der BF nur Eckpunkte einer Bedrohung darlegt, ohne den Eindruck zu erwecken, dass er über selbst Erlebtes berichtet. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). Die Angaben des BF konnten nicht überzeugen.
Insofern der BF hinsichtlich etwaiger Rückkehrbefürchtungen dargelegt hat, dass die PML-N derzeit noch mehr Macht haben würde und nach wie vor große Gefahr bestehen würde, ist anzuführen, dass die bloß vage, nicht näher konkretisierte Befürchtung, politische Gegner könnten dem BF etwas antun, jedenfalls nicht geeignet ist, eine Verfolgungsbehauptung zu begründen, weil es sich bei diesen Ausführungen um keine konkreten handelt, aus welchen eine Gefährdung für den BF in dem Sinn abgeleitet werden kann, dass ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF konkret und unmittelbar drohte (vgl. zur Unmittelbarkeit VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517, und zur Intensität VwGH 31.01.2002, 99/20/0531).
Darüber hinaus ist auch anzumerken, dass nach wie vor Familienmitglieder (seine Eltern und ein Bruder und eine Schwester, sowie seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder und weitere Verwandte) – nach wie vor unbehelligt in Pakistan in der Herkunftsregion des BF - leben kann. Der BF brachte konkreten persönlichen Probleme seiner Familienangehörigen in Pakistan vor. Eine tatsächliche Beeinträchtigung in der Lebensweise der Familie des BF konnte anhand der Schilderung des BF ebenso nicht erkannt werden. Dafür spricht auch der Umstand, dass es die in Pakistan lebenden Familienangehörigen nicht für erforderlich halten, ihr Heimatland zu verlassen oder in eine Großstadt auszuweichen.
Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass der BF eine – wie im Beschwerdeschreiben auf Seite 2 angeführte – Verfolgung aus religiösen Gründen oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vorbrachte. Der BF gab vor dem erkennenden Gericht unmissverständlich an, dass er in Pakistan keinen Problemen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt war (VHS 12). Ebenso wurde weder im Beschwerdeschreiben noch in der Beschwerdeverhandlung ein entsprechendes Vorbringen erstattet.
In Anbetracht der Ungereimtheiten und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner durchwegs vagen und oberflächlichen Aussagen muss sein Vorbringen, dass er Verfolgungshandlungen in Pakistan ausgesetzt war, als nicht glaubhaft angesehen werden.
2.4.2. Hinzu kommt, dass der BF nicht plausibel erklären konnte, weshalb es für ihn nicht möglich gewesen wäre, durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb Pakistans der vorgebrachten Bedrohung bzw. Verfolgung zu entgehen. Der BF begründet dies damit, dass es nicht leicht sein, das Haus zu verkaufen und wo anders hinzuziehen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, ein Haus anzumieten oder in eine Mietwohnung in eine andere Stadt zu gehen. Der BF hat durch seine Ausführungen keinen schlüssigen und nachvollziehbaren Grund geliefert, weshalb er einer allfälligen Gefährdung nicht innerhalb seines Herkunftsstaates entgehen könnte. Es ist nicht erkennbar, warum es für einen volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann unmöglich sein sollte, seinen Wohnsitz bspw. nach Islamabad oder Lahore zu verlegen und ist nicht ersichtlich, dass der BF in diesen Großstädten mit Berufserfahrung als XXXX keine Arbeit finden würde.
Zur Bewegungsfreiheit in Pakistan in Form einer Verlegung eines Lebensmittelpunktes ist zu bedenken, dass anhand der aktuellen bzw. im Verfahren miteinbezogenen Berichtslage feststeht, dass das Gesetz Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Dass der BF derart exponiert sei, dass jene Personen, von denen die Gefahren ausgehen, über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den BF in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, verfügen, ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich und hat der BF nicht glaubhaft gemacht. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass es sich beim BF um eine "high profile" Person (u.a. reiche Geschäftsmänner, Akademiker, westliche Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und Angehörige von Militärs, bekannte Politiker) handelt oder er über einen überregionalen Bekanntheitsgrad verfügt. Der BF ist ein arbeitsfähiger Mann, der wenn auch zumindest vorübergehend mit Gelegenheitsarbeiten seinen Unterhalt bestreiten kann. Zudem könnte der BF bei seiner Rückkehr Rückkehrhilfe bzw. Unterstützung von Hilfsorganisationen bzw. Freunden, Bekannten und von der Familie in Pakistan in Anspruch nehmen.
Es steht dem BF bspw. sich in Islamabad niederzulassen. Zur Sicherheitslage in Islamabad ist auszuführen, dass die Sicherheitslage in Islamabad nach der Berichtslage relativ gut ist. Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS einen Anschlag in Islamabad. Dieser war extremistisch-konfessionell motiviert, das Opfer war ein sunnitischer Muslim, ein Mitglied der ebenfalls extremistisch-konfessionellen Ahle Sunnat Wal Jamaat (PIPS 30.1.2025a). Im Jahr 2023 wurde kein Anschlag in Islamabad durch PIPS registriert (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 18.1.2024b). 2022 zeichnete PIPS zwei Anschläge auf, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet wurden (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Das Sicherheitsanalyseinstitut Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle hat für Islamabad im Jahr 2024 zwei Anschläge verzeichnet, der oben erwähnte sowie einen weiteren mit einem getöteten Polizisten (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 registrierte PICSS einen Anschlag (PICSS 1.1.2024). Im Vergleich zu anderen Regionen in Pakistan muss Islamabad als vergleichsweise sicher eingestuft werden.
Dass Islamabad im Luftweg erreichbar ist, muss als notorisch angesehen werden (siehe diesbezüglich http://www.islamabadairport.com.pk/).
2.4.3. Soweit der BF eine mangelhafte Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ins Treffen führt, ist anzumerken, dass die bloße Behauptung nicht hinreichender staatlicher Schutzmechanismen bzw. der Verweigerung staatlichen Schutzes aufgrund des Einflusses der politischen Gegner nicht ausreichend ist, um eine konkrete Verfolgung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen, zumal aus den getroffenen Länderfeststellungen die grundsätzliche Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates Pakistan hervorgeht. Ein Schutz vor Gewalttaten ist in keinem Staat der Erde lückenlos möglich. In Pakistan existieren auch Behörden, welche zur Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind, weshalb die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates gegeben ist.
2.4.4. Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des BF fällt auf, dass dieser lediglich Behauptungen aufstellte, jedoch nicht in der Lage war schlüssige, zusammenhängende und vor allem substantiierte Angaben zu machen und Rahmenumstände, Details oder Gefühle wiederzugeben, welche für eine glaubwürdige Schilderung notwendig wären. In Anbetracht der oa. Erwägungen geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass die Behauptungen, wonach der BF von Verfolgung durch Angehörige der gegnerischen politischen Partei betroffen sei, unglaubwürdig sind. Dem BF ist es nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Zu A)
3.1. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß § 24 Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (vgl. z.B. VwGH 26.6.2001, 2000/04/0190).
Ein "tatsächliches Zukommen" setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 98 Rz 2).
Als „Zustelladresse“ wird nach § 2 Z 3 ZustG eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5) verstanden. Eine „Abgabestelle“ nach § 2 Z4 ZustG ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
Unter einer Wohnung im Sinne des § 2 Z4 ZustG ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (VwGH 22.12.2023, Ra 2023/18/0466 mwN)
Die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde trotz Mitteilung vom XXXX , dass der BF bei der Hauptmeldeadresse seit längerer Zeit nicht mehr wohnhaft sei und unbekannt verzogen sei, an dieser Adresse zugestellt. Der Bescheid wurde offensichtlich durch das Zustellorgan durch Hinterlegung zugestellt. Da jedoch die Behörde von einer (dauerhaften) Abwesenheit des BF ausgehen musste, konnte eine Hinterlegung ordnungsgemäß mittels Verständigungsschreiben im Briefkasten vom Zusteller nicht wirksam erfolgen. Entscheidend für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung ist, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller gemäß § 17 Abs. 1 ZustG Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Bei vorliegender Kenntnis der Behörde hätte somit auch der Zusteller von einer (dauerhaften) Abwesenheit des BF ausgehen müssen.
Der BF erlangte jedoch vom Zustellvorgang Kenntnis und wurde ihm das Dokument am XXXX persönlich ausgefolgt. Gemäß § 7 ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , war an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und wurde diesem auch persönlich zugestellt. Somit erfolgte eine wirksame Zustellung.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) […]
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
[…]“
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, 95/20/0194).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
3.2.1. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH vom 20.6.1990, 90/01/0041).
3.2.2. Zur hilfsweise herangezogenen Argumentation der Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative wird Folgendes erwogen:
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGH muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, 03/01/002).
Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, 2002/01/0497).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, 95/20/0295; VwGH 20.3.1997, 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427).
Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage gelegen ist, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, 95/21/0908, 6.11.1998, 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Der BF könnte - bei Wahrunterstellung seines Vorbringens - durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Islamabad einer möglichen Verfolgung entgehen. Dass seine Gegner ein so ein großes Interesse an dem BF haben, dass sie ihn überall in Pakistan suchen würden, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sie den BF überall finden könnten, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte des Herkunftslandes.
Im gegenständlichen Fall ist somit letztlich davon auszugehen, dass auf Grund der fehlenden Exponiertheit des BF, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans und des Fehlens eines zentralen Einwohnermeldesystems nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiterer Gefährdung zu rechnen ist bzw. überhaupt nicht die Möglichkeit oder das Interesse besteht, den BF in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden.
Ebenso ist ein derartiges Gebiet für den BF auf Grund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der BF noch in Pakistan aufhielt.
Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem BF auf Grund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnisse auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der BF somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte. Der BF verfügt des Weiteren über zahlreiche Verwandte in seinem Herkunftsland. Die Eltern, Ehefrau samt Kindern sowie Geschwister des BF halten sich neben weiteren Verwandten des BF nach wie vor in Pakistan auf. Zudem verfügt der BF über drei Brüder in XXXX . Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass diese Familienangehörigen den BF nicht gegebenenfalls finanziell unterstützen könnten.
Dem BF ist es zudem möglich, Unterstützung durch staatliche Armutsbekämpfungsprogramme wie das Benazir Income Support Programme (BISP) in Anspruch nehmen. Es bietet eine Reihe von Dienstleistungen für bedürftige Pakistaner an, wie sowohl bedingungslose als auch an Voraussetzungen geknüpfte Geldleistungen.
3.2.3. Selbst wenn der Sachvortrag des BF als glaubwürdig erachtet wird, ist Folgendes in Betracht zu ziehen: Der BF stützt die Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz auf eine Bedrohung durch Mitglieder der PML-N.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362, mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, mwN). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN).
Diesbezüglich legte der BF im gegenständlichen Fall nicht substantiiert dar, dass in Pakistan die staatlichen Schutzmechanismen gegenüber privaten Bedrohungen in der von ihm behaupteten Form nicht ausreichend bzw. die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Sicherheitsorgane nicht gegeben seien und es ihm nicht möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaats zu wenden, um deren Schutz in Anspruch zu nehmen. Der BF selbst führte leidglich an, dass er vier Mal bei der Polizei gewesen sei, um eine Anzeige zu erstatten. Weil die PML-N zu diesem Zeitpunkt an der Macht gewesen sei und die älteren Dorfbewohner die Sache geschlichtet hätten, sei es nicht zu einem FIR-Eintrag gekommen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Länderberichte kann den Ausführungen in der eingebrachten Beschwerde hinsichtlich der fehlenden Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden nicht gefolgt werden.
Weder kann aufgrund der aktuellen Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des BF Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig bliebe und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die pakistanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die pakistanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze.
Selbst bei der Annahme, dass die örtliche Polizei bestechlich sei, wäre dem BF die Möglichkeit unbenommen (gewesen), sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht gegen vermeintliche Verfolgungshandlungen der Polizei vorzugehen. Entsprechendes gilt im Falle der Bestechlichkeit eines örtlichen Richters. Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im Vorhinein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.
3.2.4. Der BF hat seinen Herkunftsstaat letztlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322). Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF, den Herkunftsstaat zu verlassen, der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.2.5. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
3.3. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. […]“
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der BF vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380) nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
3.3.1. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, welcher über eine mehrjährige Schulausbildung, einen Bachelorabschluss sowie einen MBA-Abschluss als auch Berufserfahrung als XXXX in Pakistan verfügt. Eine Arbeitsunfähigkeit konnte – wie oben näher dargelegt – nicht festgestellt werden. Es steht dem BF auch frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Zudem stammt der BF einerseits aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Darüber hinaus verfügt der BF – wie oben bereits angemerkt - im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Geschwister, Ehefrau und Kinder sowie weitere Verwandte). Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und könnte der BF Unterstützung durch seine Familie erwarten. Auch von Seiten der in XXXX lebenden Brüder des BF könnte der BF auf finanzielle Unterstützung zurückgreifen.
Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden oder Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Der BF könnte – immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens – Verfolgungshandlungen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans oder in Großstädten wie Islamabad entgehen.
Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse – etwa eine lebensbedrohende Erkrankung – konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der gegenständliche, nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte, Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Der BF ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im obigen Sinn. Es liegen folglich keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.5. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG ist unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.
Art. 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann.
3.5.1. Der BF reiste im XXXX unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.12.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält sich der BF durchgehend in Österreich.
Der BF hat im Bundesgebiet keine Verwandten und lebt in keiner Lebensgemeinschaft oder Beziehung. In XXXX halten sich drei Brüder des BF auf.
Der BF bezog bis zum XXXX verschiedenste Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.
Der BF pflegt übliche soziale Kontakte.
Der BF ging in Österreich bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er hat keine Ausbildungen im österreichischen Bundesgebiet absolviert.
Der BF hat keinen Deutschkurs besucht und keine Deutschprüfung abgeschlossen. Angesichts des bloßen Selbststudiums verfügt der BF über einfache Deutschkenntnisse.
Der BF ist auch kein Mitglied in einem Verein in Österreich.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Gegen den BF wurde seitens des XXXX eine Strafverfügung, GZ. XXXX , vom XXXX aufgrund der Verletzung von § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz verhängt.
3.5.2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
3.5.3. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
In Österreich leben keine Verwandte des BF. Der BF befindet sich auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben der BF zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.
Soweit sich drei Brüder des BF in XXXX aufhalten, vermag dadurch nicht dargelegt werden, dass diese Beziehung unter den Schutz des Art. 8 EMRK fällt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0510, mwN). Solche zusätzlichen Merkmale zeigte der BF jedoch nicht auf, zumal er zum Verhältnis zu seinen in XXXX aufhältigen Geschwistern keine weitergehenden Angaben machte, sodass keinesfalls davon auszugehen ist, dass gegenseitige oder einseitige Abhängigkeiten zwischen dem BF und diesen Geschwistern bestehen würden.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Die BF stellte im XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof, erst jüngst unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt hat, kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahre für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessensabwägung zu (VwGH vom 20.06.2017 Ra 2017/22/00378, jüngst VwGH vom 10.04.2019 Ra 2019/18/0049). Nur bei ganz außergewöhnlichen integrativen Leistungen kann bei einer Aufenthaltsdauer von etwa drei Jahren von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgegangen werden (VwGH vom 28.01.2016 Ra 2015/21/0191 mit weiteren Hinweisen, VwGH a.a.O.).
Zusätzlich wird die Aufenthaltsdauer des BF dadurch relativiert, dass der Aufenthalt nach der gegenständlichen Antragstellung auch bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.
Der BF besuchte bislang weder einen Deutschkurs, noch hat er eine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Der BF erlernt sich die deutsche Sprache vielmehr eigenständig über YouTube und verfügt angesichts dessen bloß über einfache Deutschkenntnisse. Der BF hat in Österreich übliche soziale Kontakte, wobei diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass selbst beim Vorliegen relevanter Deutschkenntnisse und auch einer gewissen sozialen Integration auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen ist, wonach ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbrachte und dort sozialisiert wurde, hingegen die gesamte Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Vergleich zu seinem Lebensalter als kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal er dort familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, Geschwister sowie weiteren Verwandten hat und sich seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder ebenfalls nach wie vor in Pakistan befinden. Der BF beherrscht auch die Sprachen Punjab, Urdu und Englisch.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der BF ein besonderes soziales Engagement im österreichischen Bundesgebiet nicht vorgebracht hat. Der BF hat keine Ausbildungen absolviert und ist kein Mitglied in Vereinen. Von einer gesellschaftlichen Integration ist demnach keinesfalls auszugehen. Ferner darf auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach trotz dreijährigem Aufenthalt und weitreichender Integrationsschritte (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis, österreichische Freundin) die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012).
Auch darf nicht übersehen werden, dass der BF seit seiner Antragstellung auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber angewiesen ist. Der BF war bis dato nicht legal erwerbstätig und hat keine Ausbildungen absolviert.
Der Umstand, dass der BF in Österreich gerichtlich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Nicht unerwähnt bleiben darf aber, dass der BF im österreichischen Bundesgebiet die Meldepflicht missachtet hat.
Im Besonderen ist ferner auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde auch hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit der Ausweisung bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft; Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich; Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage; eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).
Es sind auch keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen lassen würde.
Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).
In Anbetracht der sprachlichen, wirtschaftlichen sowie sozialen Integration relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Hintanhaltung von Straftaten sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.
3.7. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen im Beschwerdeverfahren getroffen.
Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
3.8. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung, für eine Abschiebung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde hinsichtlich dieser Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.9. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff, den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
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