Bundesverwaltungsgericht W172 2336571-1

W172 2336571-1Tribunal Administrativo Federal21 de mai. de 2026

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W172 2336571-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W172.2336571.1.00

Spruch

W172 2336571-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK und den Richter Dr. Gert WALLISCH über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 20.01.2026, GZ FMA-UL0001.100/0053-LAW/2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Die Strafnorm lautet § 155 Abs 1 Z 4 BörseG 2018, BGBl I Nr 107/2017 idF BGBl Nr 98/2021.

III. Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist ein Beitrag von XXXX Euro zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten, das sind 20 % der durch die belangte Behörde verhängten Strafe.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit oben angeführtem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: „FMA“) bzw. belangte Behörde (in Folge auch: „belB“) vom 20.01.2026 (ON 17); bei Akten der belB Bezugnahme durch ON) erging an den Beschwerdeführer XXXX (in Folge auch: „AA“ bzw. „BF“) folgender Spruch [kursive Einfügungen erfolgten durch das Bundesverwaltungsgericht (in Folge auch: „BVwG“)]:

„Sehr geehrter Herr XXXX !

Sie sind seit XXXX Vorstandsmitglied der XXXX AG (in Folge auch: „C-Bank“), einer Emittentin mit der Geschäftsanschrift Radetzkystraße 15, 8010 Graz (vgl dazu Beilage ./1), deren Anleihen unter der ISIN AT XXXX sowie ISIN AT XXXX an der Wiener Börse AG zum Handel zugelassen sind.

Sie haben es als Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, hinsichtlich der Geschäfte vom XXXX 2023 an der Wiener Börse AG, bei welchen der Erwerb von Anleihen der C-Bank:

1. unter der ISIN AT XXXX zu einem Preis von XXXX EUR und einem Volumen von XXXX EUR erfolgte (vgl dazu Beilage ./2 - Veröffentlichungsbeleg vom XXXX 2023, welche einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) sowie

2. unter der ISIN AT XXXX zu einem Preis von XXXX EUR und einem Volumen von XXXX EUR erfolgte (vgl dazu Beilage ./3 - Veröffentlichungsbeleg vom XXXX 2023, welche einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet),

unterlassen, der Emittentin und der FMA die erforderliche Meldung spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäftes bekanntzugeben.

Erst am XXXX 2023 erfolgten die entsprechenden Meldungen an die FMA (vgl dazu Beilage ./4 - sowie Beilage./5 - Meldungen vom XXXX 2023 welche einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bilden).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Art 19 Abs 1 iVm Abs 2 Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr 596/2014 - MAR) iVm § 155 Abs 1 Z 4 BörseG 2018, BGBl I Nr 107/2017 idF BGBl Nr 98/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von XXXX Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von XXXX Stunden gemäß §§ 155 Abs 1 Z 4 BörseG 2018, BGBl I Nr 107/2017 idF BGBl Nr 98/2021.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

XXXX Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro).

2. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 17.02.2026 (OZ 1, bei Akten des BVwG Bezugnahme durch OZ) Beschwerde erhoben.

Beantragt wurde, das BVwG möge ua

a) das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Strafverfahren einstellen; in eventu

b) eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 VwGVG anberaumten, anlässlich derer AA seine Rechtsansicht, seine Wahrnehmungen und die zugrunde liegenden Tatsachen präzisieren und weiter belegen kann, und in der Folge das Straferkenntnis aufheben und das Strafverfahren einstellen; in eventu

c) die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.

3. Am 29.04.2026 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt (OZ 10). In dieser Verhandlung wurde verfügt, dass die Verfahren zu den GZen W172 2336571-1 und W172 2337439-1 zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden werden (§ 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 39 Abs 2 AVG). An dieser Verhandlung nahmen die beiden Parteien, AA und XXXX und ihre Rechtsvertretung einerseits sowie Vertreter der belB andererseits teil.

4. Auf Aufforderungen des BVwG wurden folgende Schreiben, nämlich vom 05.03.2026 (OZ 4) von der belB sowie vom 27.03.2026 (OZ 7), vom 06.05.2026 (OZ 13) und vom 11.05.2026 (OZ 14) vom BF vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. AA ist seit XXXX Vorstandsmitglied der C-Bank, einer Emittentin mit der Geschäftsanschrift XXXX (vgl dazu Beilage ./1 - Firmenbuchauszug zu FN XXXX ), deren Anleihen unter der ISIN AT XXXX sowie ISIN AT XXXX an der Wiener Börse AG zum Handel zugelassen sind.

1.2. Am XXXX 2023 wandte sich die C-Bank an die FMA um verspätete Directors‘ Dealings Transaktionen nachzureichen. Die Meldungen betrafen Transaktionen von Führungspersonen der C-Bank in Finanzinstrumenten (Anleihen) der C-Bank. Alle gehandelten Anleihen sind an der Wiener Börse AG gelistet und einbezogen.

Die nachfolgenden Transaktionen betrafen den AA, der gleichfalls Vorstandsvorsitzender der C-Bank ist:

AA

XXXX 2023

AT XXXX

XXXX %

XXXX Euro

AA

XXXX 2023

AT XXXX

XXXX %

XXXX Euro

AA handelte im Glauben, dass ein automatisiertes Alert-Melde-System zur Unterstützung der jeweiligen Meldepflichten von Führungskräften seitens der C-Bank bereits beschlossen und implementiert worden sei, was tatsächlich nicht der Fall war, und dass im Falle einer Meldepflicht die erforderliche Meldung entweder automatisch für ihn vorgenommen würde oder er - sollte aus irgendeinem Grund keine Meldung erstattet werden - jedenfalls eine entsprechende Benachrichtigung erhalten würde. Das Unterbleiben der Meldung beruhte laut AA lediglich auf einem bloßen Versehen, wobei ihm dieser Irrtum noch nie zuvor unterlaufen war. Nachdem das Unterbleiben der Meldung kurz nach einer Transaktion aufgefallen war, ordnete AA und seine Vorstandskollegen vorsichtshalber umgehend eine generelle Untersuchung zur Thematik „Directors‘ Dealings“ an, im Zuge derer einzelne Personen ermittelt und umgehend Nachmeldungen erstattet wurden. AA wirkte darauf hin, dass umgehend eine Nachmeldung erstattet und der Sachverhalt der Aufsichtsbehörde bekanntgegeben wurde, auch erstattete er Selbstanzeige (ON 7, S 6; OZ 10, S 6).

Am XXXX 2023 fand der Termin bei der zuständigen Fachabteilung der FMA zur Darlegung des hier gegenständlichen Sachverhalts und der getroffenen Maßnahmen statt. Die C-Bank versuchte im Rahmen der Untersuchung auch, Verbesserungspotenzial zu finden und implementierte darauf aufbauend verbesserte Mechanismen. Diese wurden zwischenzeitlich vollinhaltlich umgesetzt und in Schulungen nochmalig den Organen zur Kenntnis gebracht. (ON 7, S 8; OZ 12, S 2 f). Am XXXX 2023 erfolgten auch die spruchgegenständlichen Meldungen an die FMA.

1.3. Nach Vorbereitungsarbeiten und noch weitgehend manuell vorgenommenen Kontrollen zu Jahresbeginn 2023 startete dann am XXXX 2023 die technische Pilotphase des laufenden Director‘s Dealings Monitorings. Bis zum XXXX 2023 wurden die entsprechenden Abfragen im Pilotbetrieb durchgeführt, wobei noch technische Probleme aufgetreten sind und beseitigt wurden. Am XXXX 2023 fand ein CCO-Jour Fixe mit Vertretern des Vorstands und der Compliance-Abteilung statt. Aufgetretene Fehler waren zwischenzeitlich korrigiert und das System erneut getestet worden, sodass eine Überführung in den Echtbetrieb möglich erschien und schließlich auch angeordnet wurde. Begleitmaßnahmen durch Information und Schulung waren vorgesehen. Nach dem Jour Fixe wurde das Allert-System auf „scharf" geschalten. In der am XXXX 2023 stattgefundenen Vorstandssitzung wurde ua der Tagesordnungspunkt „AML/Compliance: Maßnahmenpaket im Zusammenhang mit directors's dealings“ behandelt und beschlossen, worüber die Compliance-Abteilung informiert wurde (OZ 12, S 2 f).

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belB und des BVwG sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2026.

Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der angeführten Akten der belB und des BVwG sowie auf das Ergebnis dieser Verhandlung.

Die Feststellungen beruhen auf den oben in Punkt II.1. angeführten schriftlichen Quellen. An der Echtheit dieser Quellen und am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sind keine Zweifel vorgebracht worden bzw. hervorgekommen. Auch wurden diese Feststellungen von den Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs 2a FMABG Senatszuständigkeit aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor.

Die Beschwerde war rechtzeitig und auch zulässig.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Maßgebliche Rechtslage

Art 19 der Verordnung (EU) Nr 596/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 (sog. Marktmissbrauchsverordnung; in Folge auch: „MAR“) lautet auszugsweise:

„Eigengeschäfte von Führungskräften

(1) Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen melden dem Emittenten oder dem Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate und der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten zuständigen Behörde

a) in Bezug auf Emittenten jedes Eigengeschäft mit Anteilen oder Schuldtiteln dieses Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten;

b) in Bezug auf Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate jedes Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten, darauf beruhenden Auktionsobjekten oder deren damit verbundenen Derivaten.

Diese Meldungen sind unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäftes vorzunehmen.

Unterabsatz 1 gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der sich aus den Geschäften ergebende Gesamtbetrag den in Absatz 8 beziehungsweise 9 genannten Schwellenwert innerhalb eines Kalenderjahrs erreicht hat.

(2) Zum Zweck von Absatz 1 und unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, über die in diesem Artikel genannten hinausgehende Meldepflichten festzulegen, müssen alle Eigengeschäfte von in Absatz 1 genannten Personen zuständigen Behörden von diesen Personen gemeldet werden.

Für diese Meldungen gelten für die in Absatz 1 genannten Personen die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate registriert ist. Die Meldungen sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Datum des Geschäfts bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats vorzunehmen. Ist der Emittent nicht in einem Mitgliedstaat registriert, erfolgt diese Meldung bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2004/109/EG, oder, wenn eine solche Behörde nicht besteht, der zuständigen Behörde des Handelsplatzes.“

(3) Der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate stellt sicher, dass die Informationen, die im Einklang mit Absatz 1 gemeldet werden, unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Geschäft so veröffentlicht werden, dass diese Informationen schnell und nichtdiskriminierend im Einklang mit den in Artikel 17 Absatz 10 Buchstabe a genannten Standards zugänglich sind.

Der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate greift auf Medien zurück, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Union weiterleiten, und gegebenenfalls ist das in Artikel 21 der Richtlinie 2004/109/EG amtlich bestellte System zu nutzen.

Das nationale Recht kann abweichend davon auch bestimmen, dass eine zuständige Behörde die Informationen selbst veröffentlichen kann.

  1. Dieser Artikel gilt für Emittenten die

a) für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt oder erhalten haben, bzw.

b) im Falle von Instrumenten, die nur auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden, für Emittenten, die eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem erhalten haben oder die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem beantragt haben.“

Art 3 Abs 1 der angeführten Verordnung lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

25. eine „Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt“, bezeichnet eine Person innerhalb eines Emittenten, eines Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate oder eines anderen in Artikel 19 Absatz 10 genannten Unternehmens,

a) die einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan dieses Unternehmens angehört

[…]“

In den Erwägungsgründen der MAR wird entscheidungswesentlich angeführt:

„(58) Eine größere Transparenz der Eigengeschäfte von Personen, die auf Emittentenebene Führungsaufgaben wahrnehmen, und gegebenenfalls der in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen stellt eine Maßnahme zur Verhütung von Marktmissbrauch und insbesondere von Insidergeschäften dar. Die Bekanntgabe dieser Geschäfte zumindest auf individueller Basis kann auch eine höchst wertvolle Informationsquelle für Anleger darstellen. […] Außerdem ist vollständige und ordnungsgemäße Markttransparenz eine Voraussetzung für das Vertrauen der Marktteilnehmer und insbesondere der Anteilseigner eines Unternehmens. Es ist darüber hinaus erforderlich, klarzustellen, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Geschäfte der betreffenden Führungskräfte die Bekanntgabe der Geschäfte von anderen Personen, die ein Ermessen für die Führungskraft ausüben, einschließt. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grad der Transparenz und der Anzahl der Mitteilungen an die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit zu gewährleisten, sollten mit dieser Verordnung Schwellenwerte eingeführt werden, unterhalb welcher Geschäfte nicht mitteilungspflichtig sind.

(59) Die Meldung von Geschäften für eigene Rechnung, die von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, durchgeführt werden oder die von einer Person ausgeführt werden, die in enger Beziehung zu diesen steht, liefert nicht nur wertvolle Informationen für andere Marktteilnehmer, sondern bietet den zuständigen Behörden eine zusätzliche Möglichkeit zur Überwachung der Märkte. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Geschäften lässt die in dieser Verordnung festgelegten Verbote unberührt.“

Art 2 Abs 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10.03.2016 lautet:

„Format und Vorlage für die Meldung

Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen tragen dafür Sorge, dass für die Einreichung der Meldungen der Geschäfte gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr 596/2014 die im Anhang enthaltene Vorlage für Meldungen verwendet wird.“

3.2.2. Zur objektiven Tatseite

3.2.2.1. Mit der belB ist festzustellen:

Die C-Bank hat ihren Sitz in XXXX , Österreich. Die genannten Anleihen der C-Bank waren zum Zeitpunkt des relevanten Fristverstoßes an der Wiener Börse AG zugelassen. Damit findet die Marktmissbrauchsverordnung, Verordnung (EU) Nr 596/2014 (in Folge auch: „MAR“), Anwendung, insbesondere Art 19 MAR.

Die Schwelle für die Meldepflicht beträgt 20.000 Euro pro Kalenderjahr. Damit wird sichergestellt, dass Anleger über relevante Transaktionen informiert sind und faire Marktbedingungen bestehen.

Die im bekämpften Straferkenntnis beanstandeten Transaktionen am XXXX 2023 wurden von einer natürlichen Person durchgeführt, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung als meldepflichtig im Sinne des Art 19 MAR gilt. AA ist als Vorstandsvorsitzender der C-Bank eine „Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt“ gemäß Art 3 Abs 1 Nr 25 lit a MAR und unterlag daher der Meldepflicht nach Art 19 MAR.

AA hat am XXXX 2023 unter der ISIN AT XXXX zu einem Preis von XXXX Euro und einem Volumen von XXXX Euro sowie unter der ISIN AT XXXX zu einem Preis von XXXX Euro und einem Volumen von XXXX Euro Anleihen der C-Bank erworben. Die gesetzliche Meldeschwelle von 20.000 Euro wurde folglich weit überschritten.

Beide Transaktionen hätten spätestens am Donnerstag, den XXXX 2023 der FMA gemeldet werden müssen. Die entsprechenden Meldungen erfolgten allerdings erst 4 Monate später am XXXX 2023 und waren somit verspätet.

3.2.2.2. Auch nach Durchführung des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, sind keine Umstände hervorgekommen, die an der Erfüllung des Tatbestandes in objektiver Hinsicht zweifeln ließen.

Unterstützt wird die von der belB vertretene Rechtsansicht durch die in den Erwägungsgründen 58 f der MAR angeführten Ziele der Meldepflicht nach Art 19 MAR. Die Meldepflicht wurde im Vergleich zum früheren Recht auf eine Vielzahl von Geschäftsarten und Finanzinstrumenten ausgeweitet, um dadurch vorzubeugen bzw. zu verhindern, dass Führungskräfte einen Informationsvorsprung nicht einmal abstrakt ausnützen können. Die Pflicht zur Meldung von Eigengeschäften von Führungskräften und gegebenenfalls der in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen (in Folge auch: „Managers’ Transactions“) trägt insofern zur Verhinderung von Marktmissbrauch und damit zur Integrität des Kapitalmarkts bei, als Führungskräfte von der Nutzung einer Information im Graubereich zur Insiderinformation absehen könnten, weil sie sich über die Rechtmäßigkeit der Transaktion nicht sicher sind und wegen der Meldepflicht eine Entdeckung des möglichen Insidergeschäfts fürchten. Die Meldung von Managers’ Transactions kann nach ErwGr 58 MAR eine höchst wertvolle Informationsquelle für Anleger darstellen, weil diese eine Signal- bzw Indikatorwirkung entfalten können. Geschäfte von Führungskräften mit Finanzinstrumenten eines Emittenten unterscheiden sich von Geschäften sonstiger Anleger dadurch, dass sie aufgrund der Nähe der Führungskraft zum Emittenten tendenziell auf einer besseren Informationsgrundlage getroffen werden. Für das Anlegerpublikum entfalten solche Geschäfte besondere Signale, weil sich darin möglicherweise Einschätzungen eines Unternehmensinsiders über das Unternehmen und den Markt wiederspiegeln. Die Markttransparenz verhütet daher nicht nur Marktmissbrauch, sondern sie ist auch Voraussetzung für das Vertrauen der Marktteilnehmer und insbesondere der Anteilseigner eines Unternehmens. Auch dient die Offenlegung der Anlegergleichbehandlung, weil die ehestmögliche Veröffentlichung der Eigengeschäfte die Informationsasymmetrie zwischen Führungskräften und sonstigen Anlegern verringert, da der Wissensvorsprung der Führungskräfte dadurch auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt wird. (vgl Hartlieb in Gruber, BörseG 2018/MAR II Art 19 MAR [Stand 01.07.2020, rdb.at] mwN).

Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.

3.2.3. Zur subjektiven Tatseite

3.2.3.1. Der BF beanstandete, dass sich der objektive Tatvorwurf des Straferkenntnisses in der Annahme einer verspäteten Erstattung der Meldung zu zwei konkret bezeichneten Geschäften erschöpfen würde. Diese Feststellungen würden den objektiven Geschehensablauf beschreiben, aber nicht die eigenständige Prüfung der subjektiven Tatseite ersetzen, weil die Verwaltungsübertretung nur dann tatbestandsmäßig vorliegen würde, wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit festgestellt sei. Der BF monierte im Besonderen, dass für die tatbestandsmäßige Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nicht ausreichen würde, wie im Straferkenntnis die Fahrlässigkeit bloß abstrakt zu bejahen, sondern es müsse konkret dargelegt werden, welche konkrete Sorgfaltsanforderung im Einzelfall bestanden habe und welche konkrete Sorgfaltsverletzung dem BF vorwerfbar sein solle, was aber in Straferkenntnis nicht ausgeführt worden sei. Gerade an dieser Stelle sei das Straferkenntnis in einer entscheidenden Hinsicht unbestimmt geblieben, weil es zwar den geschilderten Organisations- und Prozesshintergrund (angenommenes Meldesystem, erwartete Benachrichtigung, Versehen) als Tatsachenbasis referieren würde, aber nicht nachvollziehbar herausgearbeitet habe, welche zusätzliche zumutbare Handlung der BF trotz dieses Prozessumfelds hätte setzen müssen, um die fristgerechte Meldung sicherzustellen. Der inhaltlich wesentliche Kern des Vorbringens des BF wäre, dass dieser die Transaktionen im guten Glauben und transparent veranlasst habe und sich hinsichtlich der Meldung auf das beschriebene System verlassen habe, während dieses tatsächlich noch nicht umgesetzt gewesen sei. Der BF forderte, dass für die vollständige tatbestandsmäßige Beurteilung in subjektiver Hinsicht konkret zu begründen sei, welche sorgfaltsbegründende Alternativhandlung dem BF möglich und zumutbar gewesen wäre und warum deren Unterlassung als fahrlässig zu qualifizieren sei.

Der BF führte weiters aus, dass dieser nicht im Unklaren über das Bestehen einer Meldepflicht nach Art 19 MAR gewesen sei, sondern vielmehr im objektiv unrichtigen, jedoch plausiblen Glauben gehandelt habe, dass die Meldung organisatorisch direkt ausgelöst bzw. jedenfalls durch ein internes Alert-Meldesystem angezeigt werden würde. Dieses System sei innerhalb der C-Bank bereits beschlossen und kommuniziert, jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht implementiert worden. Der BF dürfte daher davon ausgehen, dass entweder eine automatische Meldung erfolgt sei oder er zumindest auf eine unterbliebene Meldung hingewiesen werde. Dieser Irrtum betreffe nicht das Bestehen der gesetzlichen Pflicht als solche, sondern deren tatsächliche Erfüllung durch eine bestehende organisatorische Struktur. Die Annahme, dass bei Transaktionen über ein bei der Emittentin geführtes Depot ein internes Kontroll-Leerstelle und Meldesystem greifen würde, sei aus objektiver Sicht nachvollziehbar und begründe einem vertrauensbasierten Verbotsirrtum, der über die bloße Unkenntnis der Rechtslage hinausgehen würde. Das Unrecht der Tat sei für der BF daher ohne zusätzliche Verbotskenntnis nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Auch habe der BF zu keinem Zeitpunkt sein Verhalten als verwaltungsstrafrechtlich relevant eingeschätzt und habe auch keinen Anlass gehabt, an der ordnungsgemäßen Abwicklung der Meldepflicht zu zweifeln. Die Transaktionen seien offen, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Emission erfolgt, ohne jede Umgehung- oder Verschleierungsabsicht und über ein internes Depot. Weder sei der BF durch interne Stellen noch durch sonstige Beteiligte darauf hingewiesen worden, dass trotz der angenommenen organisatorischen Vorkehrungen eine darüber hinausgehende oder individuell eigenständige Meldung erforderlich sei. Nach Entdeckung der unterbliebenen Meldung habe der BF unverzüglich gehandelt: er habe aktiv an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt, habe die nach Meldung aus eigenem Antrieb veranlasst und habe persönlich an Gesprächen mit der FMA teilgenommen. Dieses Verhalten sei mit einem bewussten oder grob fahrlässigen Pflichtverstoß nicht vereinbar, sondern bestätige, dass der Irrtum nicht auf Gleichgültigkeit oder Nachlässigkeit, sondern auf einer objektiv nachvollziehbaren Fehlvorstellung beruhen würde. Würde man vom BF verlangen, dass er in jedem Einzelfall individuell überprüfen würde, ob Compliance- und Meldesysteme auch tatsächlich greifen würden oder gegriffen hätten, würde dies dem Betrieb solcher Systeme ad absurdum führen, weil diese gerade dazu dienen, in Anwendungsfällen zum gewünschten Ergebnis zu führen.

Der BF folgerte daher, dass der unverschuldete Verbotsirrtum seine Strafbarkeit gemäß § 5 Abs 2 VStG aufhebe.

3.2.3.2. Die belB führte demgegenüber aus, dass Art 19 MAR eine persönliche und nicht delegierbare Meldepflicht der Führungskraft begründen würde, wobei ein Vertrauen auf interne, möglicherweise in Entwicklung befindliche Prozesse die persönliche Pflicht zur fristgerechten Meldung nicht zu suspendieren vermöge. Die vom BF angeführten organisatorischen Hintergründe bzw. Umstände seien rechtlich nicht geeignet, die Tatbestandsverwirklichung oder die vorwerfbare Sorgfaltswidrigkeit zu beseitigen. Eine vom BF geforderte weitergehende „Alternativhandlungspflicht" müsste die belB nicht benennen.

Auch sei der Einwand eines unvermeidbaren Verbotsirrtums zurückzuweisen, denn der BF habe, wie er auch selbst bestätigt habe, um die bestehende gesetzliche Meldepflicht nach Art 19 MAR gewusst. Sein Irrtum habe sich nicht auf das Verbot selbst, sondern ausschließlich auf die tatsächliche Ausführung der Meldung durch interne Prozesse bezogen. Ein solcher Irrtum über innerbetriebliche Abläufe sei jedoch kein Verbotsirrtum, sondern würde unter die allgemeine Sorgfaltsanforderung im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung fallen. Dieser Irrtum sei vermeidbar gewesen, weil es ihm jederzeit möglich und zumutbar gewesen wäre, die fristgerechte Erstattung seiner eigenen Geschäftsmeldung selbst sicherzustellen oder deren Durchführung zu kontrollieren. Die nachträgliche Kooperation - wie Nachmeldung, interne Prüfung oder Gespräche mit der FMA - seien strafmildernd berücksichtigt worden, seien aber für die Frage des Verbotsirrtums unerheblich.

3.2.3.3. Mit der belB ist festzustellen:

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Es hat sich diesbezüglich durch die Novelle BGBl I Nr 57/2018 § 5 Abs 1 (erster Satz) VStG nichts geändert.

Das VStG enthält keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes wird in der Judikatur auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) zurückgegriffen (BVwG 13.06.2019, W2042209288-1 mit Verweis auf VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092). Nach § 6 Abs 1 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet (objektive Sorgfaltswidrigkeit) und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist (subjektive Sorgfaltswidrigkeit) und die ihm zuzumuten ist (Zumutbarkeit), und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Dementsprechend setzt fahrlässiges Handeln erstens voraus, dass der Täter einer objektiven, das heißt allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt, und verlangt zweitens, dass dem Handelnden die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar ist (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 6 Rz 23).

Objektiv sorgfaltswidrig handelt, wer gegen eine Rechtsnorm verstößt (Wessely in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, § 5 Rz 5).

Die gegenständlichen Delikte sind solche mit gesetzlicher Handlungsbeschreibung. Der Tatbestand beschreibt gezielt objektiv sorgfaltswidriges Verhalten. Mit dem Nachweis der Erfüllung des Tatbestands ist daher auch die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens erwiesen (Fuchs, Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Kapitel 12/10).

Auf der Schuldebene stellt sich daher nur die Frage der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit sowie die Frage der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit ist nur besonders zu prüfen, wenn sich aus dem Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gerade der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 6 Rz 90).

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass es AA nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen nicht möglich gewesen wäre, diese Sorgfaltsanforderungen zu erkennen und zu erfüllen oder es ihm unzumutbar gewesen wäre.

Zur Stellungnahme des BF, der auf geringe Beträge und fehlende Kursrelevanz verweist, entgegnete die belB, dass dies rechtlich unbeachtlich sei.

Art 19 MAR kennt keine Ausnahme für „geringe Beträge" oder „geringe Kursauswirkung". Die Pflicht besteht objektiv und unabhängig von subjektiven Motiven. Die betroffenen Anleihen waren börsennotiert. Damit fallen sie eindeutig unter die MAR-Meldepflicht. Die mögliche Illiquidität des Handels und geringe Kursbewegungen ändern nichts an der rechtlichen Qualifikation.

Gemäß Art 19 der MAR besteht die Pflicht zur Meldung von Eigengeschäften für Personen mit Führungsaufgaben nicht nur bei Aktien, sondern auch bei Schuldtiteln des Emittenten. Führungskräfte verfügen über Insiderinformationen, die auch für Anleihen relevant sein können (z. B. Liquiditätslage, Restrukturierungen, Zinsänderungen).

3.2.3.4. Zusätzlich ist festzustellen, dass Übertretungen des Art. 19 MAR Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 VStG sind. Bei einem Ungehorsamsdelikt kommt es auf das Vorliegen eines Vorsatzes nicht an. Sofern eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen. Demnach ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 5 Abs 1a VStG, mit 01.01.2019 in Kraft getreten, gilt diese Vermutung jedoch nicht, wenn, wie im konkreten Fall, die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über € 50.000 bedroht ist.

Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (zB VwGH 20.09.2022, Ra 2022/03/0124).

Im konkreten Fall war zwar zum Zeitpunkt der Ordererteilung die Implementierung eines automatisierten Alert-Melde-System zur Unterstützung der jeweiligen Meldepflichten von Führungskräften zwar in Aussicht genommen, aber noch nicht im Vorstand beschlossen und auch nicht implementiert. Es hätte dem BF jedenfalls auffallen müssen, dass im Vorstand noch kein diesbezüglicher Beschluss gefasst worden ist. Dass sich der BF, selbst Vorstandsvorsitzender, in irgendeiner Weise vergewissert hätte, dass dieses System zum Zeitpunkt der Ordererteilung bereits ausgerollt war, hat er nicht behauptet. Zudem wurde in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass nach dem Altert-System eine Bestätigungs-Mail an den Betreffenden ergeht, dass die Meldung an die FMA erstattet wurde. Es hätte dem BF bei gebotener Sorgfalt auch auffallen und zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen, dass er keine solche Bestätigungs-Mail erhalten hat. Der BF hat im konkreten Fall die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen.

Zum Vorbringen des Verbotsirrtums ist anzuführen, dass die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift gemäß § 5 Abs 2 VStG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend ist. Der Normunterworfene hat eine Erkundigungspflicht, hinsichtlich der er die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Danach hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“. Die Rechtsprechung bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die Tätigkeit erkennbar sind, so zB bei Ausübung eines Gewerbes, einer Bauführung, der Jagd oder Teilnahme am Straßenverkehr. (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 5 Rz 18 [Stand 01.07.2023, rdb.at] mwN in der Judikatur). Werden derartige Erkundigungen bei der Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen, so trägt die Partei das Risiko des Irrtums.

Gegenständlich hat der BF glaubhaft dargetan, sehr wohl gewusst zu haben, dass ihn eine Meldepflicht trifft, aber der irrigen Annahme gewesen zu sein, dass das unterstützende Altert-System bereits implementiert war und die Meldungen automatisiert vorgenommen wurden. Es liegt daher kein Fall vor, der als Verbotsirrtum angesehen werden könnte.

Da auch sonst keine Gründe hervorgekommen sind, die die Schuld des AA ausschließen würden, hat AA die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

3.2.4. Zur Strafbemessung

3.2.4.1. § 155 Abs 1 Z 4 BörseG 2018 lautet sowohl in der zum Tatzeitraum geltenden Fassung, BGBl I Nr 107/2017, als auch in der Fassung zuletzt geändert durch BGBl I Nr 5/2026 auszugsweise:

„Wer seine Verpflichtungen in Bezug auf Eigengeschäfte gemäß Art 19 der Verordnung (EU) Nr 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art 19 Abs 15 der Verordnung (EU) Nr 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA […] hinsichtlich der Z 1 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt […] oder hinsichtlich der Z 3 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.“

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs 1 VStG). Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs 2 VStG).

Die FMA hat gemäß §§ 144 Abs 1 BörseG 2018 idF BGBl 107/2017 unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

Schwere und Dauer des Verstoßes (Z 1), der Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person (Z 2), die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt (Z 3), die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen (Z 4), der Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt (Z 5), der Verlust, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt (Z 6), die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde (Z 7) frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person (Z 8) und nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes (Z 9).

Werden durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, so hat die FMA gemäß § 22 Abs 8 FMABG eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen (Absorptionsprinzip). Es ist daher eine Gesamtstrafe zu verhängen.

3.2.4.2. Der BF brachte vor, sollte das BVwG den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Art 19 Abs 1 iVm Abs 2 MAR iVm § 155 Abs 1 Z 4 BörseG 2018, BGBl I Nr 107/2017 idF BGBl Nr 98/2021 objektiv dennoch als erfüllt ansehen, wäre das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG einzustellen, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des BF zu gering seien.

Dazu führte der BF näher aus, dass weder ein Personen- oder Sachschaden eingetreten, noch es zu einer konkreten Beeinträchtigung gesetzlich geschützter fremder Rechtsgüter gekommen sei. Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Kapitalmarktes oder des Anlegervertrauens sei nicht eingetreten. Selbst wenn man eine abstrakte Beeinträchtigung annehmen wollte, wäre diese angesichts der Umstände des Einzelfalls lediglich als äußerst geringfügig zu qualifizieren, da der Kapitalmarkt und dessen Funktionsweise durch die Tat in diesem konkreten Fall auch nicht gefährdet worden sei.

Da dem BF ausschließlich die verspätete Meldung von zwei Geschäften angelastet worden sei, liege kein Fall des vollständigen Unterlassens der Meldung vor, sondern lediglich eine zeitliche Verzögerung. Die Pflichtverletzung habe sich auf einen klar abgrenzbaren Zeitraum beschränkt und zudem Finanzinstrumente mit bloß geringer Kursvolatilität betroffen. Hinweise auf eine Irreführung von Anlegern oder eine tatsächliche Marktbeeinflussung würden nicht bestehen.

Zudem verwies der BF darauf, dass es sich um einen einmaligen, unbeabsichtigten Verstoß handle, der auf einem Irrtum über die organisatorische Abwicklung der Meldung beruhe, sowie, dass er sich im gesamten Verfahren kooperativ gezeigt und an der Aufklärung des Sachverhaltes uneingeschränkt mitgewirkt habe. Das Verschulden wiege daher nicht schwer, sodass auch deshalb die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG erfüllt seien.

Außerdem liegt nach Ansicht des BF zumindest auch der Einstellungsgrund des § 45 Abs 1 Z 2 VStG, aber auch derjenige des § 45 Abs 1 Z 1 VStG vor, da das angefochtene Straferkenntnis auch nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ aufzuheben wäre, weil aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens selbst dann noch im vorliegenden Fall tatsächlich Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes vorliegen würde.

Wenn aber das BVwG keine Einstellung gemäß § 45 Abs 1 Z 2 oder 4 VStG verfügen sollte und auch nicht nach § 33a VStG vorgehen würde, wäre jedenfalls die Strafhöhe herabzusetzen. Der BF monierte, dass die Geldstrafe im Hinblick auf die gegenständlichen Tatvorwürfe unverhältnismäßig hoch sei. Dabei hätten als Milderungsgründe zum einen die lange Verfahrensdauer berücksichtigt werden müssen, da die vermeintliche Tathandlung im Mai 2023 abgeschlossen worden sei, das Verfahren aber erst 2024 mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.08.2024, zugestellt am 12.08.2024, eingeleitet und im Jänner 2026 beendet worden sei. Zum anderen sei kein Schaden durch die Handlungen des BF eingetreten.

3.2.4.3. Mit der belB ist festzustellen:

Die Veröffentlichung von Directors’-Dealings verfolgt mehrere zentrale Regelungszwecke. Erstens dient sie der Schaffung von Transparenz bei Eigengeschäften von Führungskräften sowie gegebenenfalls deren nahestehenden Personen. Diese Transparenz ist ein wesentliches Instrument zur Verhinderung von Marktmissbrauch, insbesondere von Insidergeschäften.

Darüber hinaus stellt die Bekanntgabe solcher Geschäfte eine wertvolle Informationsquelle für Anleger dar. Eine vollständige und ordnungsgemäße Markttransparenz ist Grundvoraussetzung für das Vertrauen der Marktteilnehmer und insbesondere der Anteilseigner eines Unternehmens.

Ein weiterer wesentlicher Zweck ist die Anlegergleichbehandlung. Durch die zeitnahe Veröffentlichung von Directors’-Dealings wird die Informationsasymmetrie zwischen Führungskräften und sonstigen Anlegern reduziert. Der Wissensvorsprung von Führungskräften beschränkt sich dadurch auf einen kurzen Zeitraum.

Schließlich dient die Regelung dem Anlegerschutz. Aktuelle und potenzielle Investoren sollen über Beteiligungen von Führungskräften so informiert sein, dass sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können. Die Transparenz über Eigengeschäfte stärkt das Vertrauen der Anleger in die Integrität des Kapitalmarktes.

Die Meldepflicht für Directors’ Dealings erstreckt sich ausdrücklich auch auf Anleihen, da die Marktmissbrauchsverordnung (Art 19 MAR) sämtliche Finanzinstrumente des Emittenten erfasst. Eine Unterscheidung wird seitens der MAR nicht getroffen.

Bei der Bemessung der Strafe ist jedoch nicht nur die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die FMA hat bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere die Umstände gem. § 144 BörseG 2018 zu berücksichtigen.

Durch die gegenständlichen Verstöße ist es zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Aufsichtsziele der FMA gekommen.

Weiters war bei der Festsetzung des zu ermittelnden Basisbetrags der Unrechtsgehalt der Verstöße zu berücksichtigen (§ 144 Z 1 BörseG 2018). Der Beschuldigte gab zwei Transaktionen in Auftrag. Bei der Festsetzung des Basisbetrags wurde zudem berücksichtigt, dass es sich bei gegenständlichen Finanzinstrumenten um Anleihen handelt, deren Kurs nur geringen Schwankungen unterlag. Dieser Umstand wirkte sich strafmildernd auf den Unrechtsgehalt der Verstöße aus und wurde daher im Rahmen des Basisbetrags entsprechend einbezogen.

Es war daher ein Basisbetrag von XXXX Euro festzusetzen.

Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bisher als unbescholten gilt (§ 144 Z 8 BörseG 2018). Dafür konnte ein Abschlag in Höhe von XXXX Euro in Abzug gebracht werden.

Zudem hat der Beschuldigte in Bezug auf alle Fakten an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt und hat Selbstanzeige erstattet, sodass die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mildernd berücksichtigt wurde (§ 144 Z 7 BörseG 2018). Dafür erfolgte ebenfalls ein Abschlag in Höhe von XXXX Euro. Ein Geständnis konnte vorliegend mit einem Abschlag in Höhe von XXXX Euro berücksichtigt werden. Bei der Strafbemessung war ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Verfahren schuldeinsichtig zeigte, hier konnte ein weiterer Abschlag von XXXX Euro vorgenommen werden.

Was den Grad der Verantwortung des Beschuldigten betrifft wurde von fahrlässigem Verhalten ausgegangen. Es war daher diesbezüglich weder ein besonderer Erschwerungsgrund noch besonderer Milderungsgrund zu berücksichtigen.

Die Anwendung des § 45 Abs 1 VStG kam nicht in Betracht, da in Ansehung des festgestellten Unrechts- und Schuldgehalts der Taten nicht davon die Rede sein kann, dass das tatbildmäßige Verhalten deutlich hinter dem in den gesetzlichen Strafdrohungen des Art 14 MAR typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist. In der beruflichen Stellung des Beschuldigten müssen diesem die Pflichten im Zusammenhang mit Eigengeschäften an der Wiener Börse bewusst sein.

Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs 2 VStG).

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden seitens des Beschuldigten Angaben gemacht (ON 11). Ausgehend von diesen Angaben erfolgte ein weiterer Abzug.

Die konkret verhängte Strafe beträgt daher XXXX Euro und ist im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert und unter Berücksichtigung der Kriterien des Art 19 MAR gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen von 500.000 Euro angemessen und auch erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Beschuldigte ist weiterhin in leitender Funktion der C-Bank tätig.

3.2.4.4. Zum vorgebrachten Argument der Geringfügigkeit des Verschuldens des BF entgegnete die belB, dass die Meldepflicht nach Art 19 MAR ein zentrales Instrument des europäischen Markt Missbrauchs recht sei. Ihr Zweck würde in der Sicherstellung von Markttransparenz und der Vermeidung von Informationsasymmetrien bestehen. Ein verspätetes melden von engen Geschäften, gegenständlich über einen Zeitraum von rund sieben Monaten, stelle keine bloß geringfügige Verletzung da eine derart verspätete Meldung über mehrere Monate führe stets zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes, unabhängig davon, ob ein konkreter Marktschaden eingetreten sei.

Zudem könne der geltend gemachte Irrtum über interne Abläufe bei einem Vorstandsmitglied, der in besonderem Maße zur sorgfältigen Einhaltung der Compliance-Pflichten verpflichtet sei, dessen persönliche Verantwortung nicht mindern. Interne Systeme würden die höchstpersönliche Meldepflicht nicht ersetzen. Das Verlassen auf ein nicht implementiertes oder nicht geprüftes Meldesystem sei fahrlässig und nicht entschuldbar.

Der vorgebrachte Tatbildirrtum, Verbotsirrtum oder ein sonstiger Schuldausschließungsgrund liege nicht vor, auch die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo“ würde mangels verbleibender Zweifel ausscheiden.

3.2.4.5. Das BVwG erachtet diese Ausführungen der belB auch für inhaltlich zutreffend und schließt sich diesen daher ausdrücklich an.

Unterstützt wird die von der belB vertretene Rechtsansicht – wie bereits oben zu Ziff. II.3.2.2. angeführt - durch die in den Erwägungsgründen 58 f der MAR angeführten Ziele der Meldepflicht nach Art 19 MAR, um möglichst den Missbrauch eines Informationsvorsprungs einer Führungskraft vorzubeugen (diesbezüglich wird auf auch die oberen Ausführungen verwiesen).

Der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen ist - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen -, wie vorliegend bereits von der belB angenommen, daher durchaus als hoch einzustufen. Die von der belB verhängte Strafe, die sich am unteren Ende des Strafrahmens bewegt, erweist sich unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, insbesondere der Bedeutung des Rechtsguts, der general- und spezialpräventiven Gründe wie auch der Dauer der Verletzungen und der berücksichtigten mildernden Umstände als verhältnismäßig und war folglich nicht zu beanstanden. Weitere straferhöhende oder –mildernde Gründe sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, weshalb die konkret durch die belB erhängte Strafe durch das BVwG zu bestätigen war.

3.2.5. Zur Kostenentscheidung

Da das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt und der Beschwerde in keinem Punkt stattgegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.

3.2.6. Zahlungsinformation

Der BF hat den Gesamtbetrag von XXXX Euro binnen zwei Wochen auf das Konto des BVwG mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim BVwG einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird.

Dieser Gesamtbetrag von XXXX Euro besteht aus:

  • XXXX Euro (Geldstrafe gemäß § 155 Abs 1 Z 4 BörseG 2018);

  • XXXX Euro (20 % Kostenbeitrag zum Beschwerdeerfahren gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG)

und

  • XXXX Euro (10 % Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 64 Abs 2 VStG).

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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