Bundesverwaltungsgericht W290 2312431-1

W290 2312431-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2026

Abrir fonte

Regest

Auswahlentscheidung Auswahlverfahren Begründungsmangel Begründungspflicht Bewilligung Bewilligungsverfahren Ermessen Ermittlungspflicht Funkanlage Hörfunkprogramm Hörfunksignale Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung mündliche Verhandlung Revision zulässig Übertragung Versorgungsgebiet Zulassung Zulassungsverfahren Zulassungsvoraussetzung Zurückverweisung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W290 2312431-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W290.2312431.1.00

Spruch

W290 2312377-1/16E

W290 2312431-1/16E

W290 2312434-1/16E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA als Beisitzer und die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerin über die Beschwerden 1. der XXXX , vertreten durch die LPA Law In der Maur Partner RA GmbH Co KG (vormals Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG), 2. des XXXX , vertreten durch XXXX , sowie 3. der XXXX , vertreten durch die Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH, gegen die (zumindest von einer der beschwerdeführenden Parteien angefochtenen) Spruchpunkte 1. bis 5., 7. bis 9. und 11. des Bescheids der Kommunikationsbehörde Austria vom 26.03.2025, Zl. XXXX (weitere Verfahrenspartei: XXXX , vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Rechtsanwälte OG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2026 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden wird der angefochtene Bescheid im Umfang seiner Anfechtung aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist zulässig.

Begründung

Begründung:

1. Feststellungen

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien und die weitere Verfahrenspartei beantragten (neben weiteren Antragstellern) die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk unter Zuordnung der von der belangten Behörde ausgeschriebenen Übertragungskapazität XXXX .

1.2. Nach wechselseitiger Zustellung der eingelangten Anträge und Stellungnahmen sowie Einholung eines Gutachtens zur frequenztechnischen Realisierbarkeit und einer Stellungnahme der Wiener Landesregierung erließ die belangte Behörde den teilweise angefochtenen Bescheid vom 26.03.2025, mit dem sie der weiteren Verfahrenspartei für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft unter Auflagen und Verpflichtung zur Zahlung einer Verwaltungsabgabe die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet XXXX nebst Zuordnung der oben näher bezeichneten Übertragungskapazität und darauf aufbauend die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage erteilte. Unter einem wies sie die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Zuordnung oben näher bezeichneter Übertragungskapazität ab.

1.3. Die Anträge der weiteren Antragsteller wurden im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zurückgezogen bzw. rechtskräftig abgewiesen.

1.4. Die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien richten sich insoweit gegen den teilweise angefochtenen Bescheid, als jeweils nicht ihnen, sondern der weiteren Verfahrenspartei die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das in Rede stehende Versorgungsgebiet (nebst der damit im Zusammenhang stehenden weiteren Aussprüche) erteilt wurde. Sie beantragen, dass jeweils ihnen (allein) besagte Zulassung unter Abweisung der Anträge der jeweils anderen Verfahrensparteien erteilt, eventualiter der gegenständliche Bescheid im jeweils angefochtenen Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

1.5. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zog die weitere Verfahrenspartei mit einem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 25.02.2026 ihren Antrag auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk unter Zuordnung der von der belangten Behörde ausgeschriebenen Übertragungskapazität XXXX zurück und zeigte dies mit Schriftsatz vom 10.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht an. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10.03.2026 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Antragszurückziehung der weiteren Verfahrenspartei zur Kenntnis.

1.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Vertreter sämtlicher Verfahrensparteien teilnahmen.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Aktenmaterial und den ergänzenden Angaben der Verfahrensparteien im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der insbesondere die Begehren der beschwerdeführenden Parteien und die Intention der Schriftsätze der weiteren Verfahrenspartei vom 25.02.2026 und vom 10.03.2026 außer Zweifel gestellt werden konnten. Zu letzterem Aspekt bekräftigte der Rechtsvertreter der weiteren Verfahrenspartei, dass die im Schriftsatz vom 25.02.2026 enthaltene Formulierung „Verzicht auf die mit Bescheid vom 26.03.2025, XXXX , erteilte Zulassung“ als Zurückziehung des Antrags zu werten sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Die zulässigen Beschwerden sind durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids im Umfang seiner Anfechtung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 2 und 4 VwGVG zu erledigen.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. mwN VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Was die Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Aufhebung und Zurückverweisung anlangt, unterscheiden Art. 130 B-VG und § 28 VwGVG insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG gegeben sind; liegen sie vor, hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen. Liegen sie hingegen nicht vor, ist das Verwaltungsgericht im Fall des § 28 Abs. 4 VwGVG zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet, während im Fall des Abs. 3 leg.cit. diesfalls dem Verwaltungsgericht (sofern die Behörde nicht widersprochen hat) die Sachentscheidung – nach Durchführung der erforderlichen weiteren, allenfalls langwierigen und die Grenze nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG übersteigenden Ermittlungen – offen steht (vgl. VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038).

3.1. Obschon die belangte Behörde, der bei Entscheidungen gemäß § 6 PrR-G ein Auswahlermessen zukommt (vgl. zB VwGH 15.09.2011, 2006/04/0130), ein umfangreiches Verfahren durchgeführt und damit keines der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten (nicht abschließenden) Regelbeispiele verwirklicht hat, kommt das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falls zum Ergebnis, dass der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht (mehr) feststeht; dies aus folgenden Gründen:

Zentrales Element des angefochtenen Bescheids ist (genauer: war) der Antrag der weiteren Verfahrenspartei mit dem darin enthaltenen Konzept zur Programmgestaltung und Realisierbarkeit, das die belangte Behörde unter Einbeziehung der eingeholten Gutachten und eingegangenen Stellungnahmen mit denen der weiteren Antragsteller (und damit auch denen der Beschwerdeführerinnen) verglichen hat. Darauf aufbauend traf die belangte Behörde entsprechend dem gesetzlichen Auftrag eine Auswahlentscheidung, in der sie ausführlich darlegte, aus welchen Gründen der weiteren Verfahrenspartei gegenüber den anderen (verbliebenen) Antragstellern der Vorzug zu geben sei. Aufgrund der Antragszurückziehung der weiteren Verfahrenspartei nach Erlassung des angefochtenen Bescheids hat ebendieser Antrag, der im Fokus der belangten Behörde stand, seine Bedeutung für die Auswahlentscheidung verloren.

Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall in diesem Aspekt von jenen, die der bisherigen Judikatur zu Verfahren nach dem PrR-G zugrunde gelegen sind, wie auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 14.04.2026 mit dem Hinweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038) wie auch des Bundesverwaltungsgerichts (02.06.2022, W194 2232129-1/32E; demnach komme § 6 PrR-G, der im Kern die Grundsätze für die Auswahl unter mehreren Antragstellern festlege, bei einer einzig verbliebenen Beschwerdeführerin nicht zum Tragen) zutreffend ausführte.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Konzepte dem maßgeblichen Sachverhalt nach wie vor zugrunde gelegt werden können. Das heißt jedoch nicht, dass das Konzept der weiteren Verfahrenspartei ohne Weiteres aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen ohne gravierende Veränderungen auf Sachverhaltsebene hinweggedacht werden kann. Insbesondere darf dabei nicht übersehen werden, dass sich die Wiener Landesregierung in ihrer Stellungnahme priorisierend für die weitere Verfahrenspartei ausgesprochen hat und nicht unterstellt werden kann, dass sie die weiteren Reihungen in dieser Folge genauso vorgenommen hätte, wenn die weitere Verfahrenspartei dem Kreis der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt angehört hätte. Auch basieren die Beschwerdeausführungen im Wesentlichen auf der nun nicht mehr zutreffenden Annahme, dass das Konzept der jeweiligen beschwerdeführenden Partei vornehmlich mit dem der weiteren Verfahrenspartei konkurriert.

Aus diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht von notwendigen umfangreichen Nachermittlungen durch die belangte Behörde aus, wobei nochmals hervorgehoben wird, dass dieser Umstand von der belangten Behörde offenkundig nicht zu vertreten ist.

3.2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist auch nicht im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Vielmehr wird die Vervollständigung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts durch die belangte Behörde bei objektiver Prognose angesichts des dort vorhandenen spezialisierten Sachverstandes (voraussichtlich) eine Vereinfachung bzw. Beschleunigung des Verfahrens bewirken.

Zudem verfügt die belangte Behörde über einen genauen Überblick über die Auswirkungen einer Zulassungserteilung im gegenständlichen Versorgungsgebiet im Hinblick auf bestehende Zulassungen, aber auch im Hinblick auf allfällige bei ihr anhängige Verfahren, denen weitere Ausschreibungen damit im (räumlichen) Zusammenhang stehender Übertragungskapazitäten zugrunde liegen.

Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits dargelegt, liegt – soweit ersichtlich – keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage vor, ob in einem Verfahren gemäß § 6 PrR-G nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen ist, wenn – wie vorliegend – die vom entsprechenden Bescheid profitierende Verfahrenspartei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihren Antrag zurückzieht und (nach wie vor) mehrere Antragsteller in die Auswahlentscheidung miteinzubeziehen sind.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.