Bundesverwaltungsgericht W270 2291315-1

W270 2291315-1Tribunal Administrativo Federal16 de mai. de 2026

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W270 2291315-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W270.2291315.1.00

Spruch

W270 2291315-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), als Verkehrs-Arbeitsinspektorat, gegen den Bescheid des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) vom 14.02.2024, Zl. XXXX , wobei über die Beschwerde am 11.04.2024 eine Beschwerdevorentscheidung, Zl. XXXX , erlassen wurde, betreffend Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und Anordnung einer baulichen Umgestaltung einer Gemeindestraße nach dem Eisenbahngesetz 1957 (sonstige Parteien vor dem Bundesverwaltungsgericht: 1. XXXX und 2. XXXX ), nach am 21.05.2025 sowie am 14.11.2025 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

I. zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird, soweit sich diese gegen Spruchpunkt B des Bescheids richtet, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt mit der Maßgabe, dass deren Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids in seinem Punkt B. („Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 38,508“) dahingehend abgeändert wird, dass das Datum in den Punkten B.3. und B.6. anstelle von „31.12.2006“ jeweils „31.12.2028“ zu lauten hat.“

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt I.A ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II. und fasst den Beschluss:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde, soweit sich diese gegen Spruchpunkt A sowie die Spruchpunkte C bis F des Bescheids (wie übernommen in die Beschwerdevorentscheidung) richtete, wird in Folge Zurückziehung der Beschwerde gegen diese Spruchpunkte eingestellt.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt II.A ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Zum Verfahren:

Der gegenständlichen Entscheidung lag – auf das Wesentliche zusammengefasste – das folgende Geschehen im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVwG) zugrunde (teilweise unter Bezugnahme auf die Ablageorte von Aktenstücken in den Akten des BVwG):

1.1. Die belangte Behörde führte am 13.07.2022 in Vollziehung von § 49 Eisenbahngesetz 1957 (BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 50/2025; dieses im Folgenden auch: EisbG) sowie der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (diese kundgemacht mit BGBl. II Nr. 216/2012; diese Verordnung idF BGBl. II Nr. 300/2023 im Folgenden auch: EisbKrV) eine örtliche Erhebung zur Überprüfung von Eisenbahnkreuzungen (im Folgenden: EK) auf der von der XXXX (diese im Folgenden auch: sP) „ XXXX “ (von der sP in eigenen Verzeichnissen zu der von ihr betriebenen Infrastruktur geführt als Strecke „ XXXX “) im Gebiet der Stadtgemeinde XXXX durch. Die Überprüfung betraf auch eine EK in km XXXX (diese Kreuzung im Folgenden: betroffene Kreuzung), mit einer Gemeindestraße.

Die belangte Behörde zog ihrem Verfahren den ihrem Mitarbeiterstand angehörigen XXXX als amtlichen Sachverständigen (im Folgenden: ASV) bei. Dieser erstellte ein mit 06.06.2023 datiertes Gutachten (im Folgenden: Gutachten). Das Gutachten enthielt unter Pkt. 2 einen Befund mit Tatsachen zum Verkehr, den Bestandteilen bestehender Sicherungseinrichtungen, Geschwindigkeiten, dem Betrieb bestehender Sicherungsanlagen, Angaben zum Bestand von Straßen im Umfeld von EK, Verkehrsstärken sowie Geschwindigkeiten. Unter Pkt. 3.2. des Gutachtens schlussfolgerte der ASV hinsichtlich der betroffenen Kreuzung allgemeine Ausführungen betreffend die Lage der Kreuzung, der Eisenbahnstrecke, der Gemeindestraße „ XXXX “ sowie der verkehrlichen Nutzung dieser Infrastrukturen. Unter Pkt. a) führte er unter der Überschrift „Verkehrliche Maßnahmen und bauliche Umgestaltung“ aus:

„Zum Begutachtungsstichtag wurde kein Erfordernis für verkehrliche Maßnahmen festgestellt.

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen weist die Straße innerhalb des Gefahrenraums die geringste Fahrbahnbreite auf. Im Rahmen der Neuerrichtung der EKSA wäre auch die Verbreiterung der Fahrbahn innerhalb des Gefahrenraumes umzusetzen damit im Begegnungsfall die Räumbarkeit der EK sichergestellt ist. Ziel wäre eine durchgängige Fahrbahnbreite gemäß Abbildung 8 des Anhangs. Als Frist für die Umsetzung wird der Ablauf der Nutzungsdauer der EKSA als angemessen betrachtet.“

Der ASV äußerte sich dann ua. noch zur Festlegung der Sicherungsart.

In Abbildung 8 des Anhangs findet sich folgende Skizze einer „empfohlenen Fahrbahnverbreiterung“:

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1.2. Mit Schreiben vom 23.09.2023 äußerte sich die bP zum Gutachten. Darin führte sie hinsichtlich der EKen in km 35,048, in km 42,886 und in km 43,412 mehrere Bestimmungen aus der EisbKrV und der StVO an, welche die Anbringung von Andreaskreuzen bzw. Verkehrszeichen regeln würden. Insb. bei stumpfwinkeligen EK wie im vorliegenden Fall bestehe innerhalb der Regelungen der EisbKrV eine „Sicherheitslücke“. Diese ergebe sich aus nicht aufeinander abgestimmten Bestimmungen einerseits für das Verhalten der Straßenbenützer im Sinne des 10. Abschnittes der EisbKrV und andererseits für die Berechnung der erforderlichen Annäherung über die zu ermittelnde Sperrstrecke nach den Bestimmungen der Anlage 1 Z 2 lit. a leg. cit. Die aufgezeigte „Sicherheitslücke“ sei (derzeit) aus Sicht der bP nur dann „nicht relevant“, wenn zusätzlich zu den eisenbahnrechtlichen Vorgaben der erwähnten Verordnung auch die verkehrstechnische Berechnung zur Erfüllung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (BGBl. II Nr. 384/1999 idF BGBl. II Nr. 471/2021; diese im Folgenden auch: EisbAV) erfolge.

Bei der betroffenen Kreuzung wäre – weil einst nach den Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 (diese Verordnung im Folgenden: EisbKrV 1961) Lichtzeichenanlage angeordnet hätten werden können, die damals zuständige Behörde aber eine Schrankenanlage angeordnet habe – überdies zu prüfen gewesen, welche speziellen Verhältnisse damals die Anordnung einer Schrankenanlage erforderlich machten und ob diese speziellen Verhältnisse gegenwärtig noch immer vorliegen würden.

Die bP führte auch aus, dass bei sämtlichen EKen die Beibehaltung des technischen Kreuzungsschutzes gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer keinen Arbeitnehmerschutzvorschriften entgegenstehe.

1.3. In einer Äußerung vom 28.11.2023 setzte sich der ASV umfassend zur von der bP behaupteten „Sicherheitslücke“ auseinander.

1.4. Mit dem nunmehr vor dem BVwG angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde insb. über die Art der Sicherung der EKen in km 35,048 (Spruchpunkt A), in km 38,508 (Spruchpunkt B.), in km 39,791 (Spruchpunkt C.), in km 40,266 (Spruchpunkt D.), in km 42,886 (Spruchpunkt E.) sowie in km 43,412 (Spruchpunkt F.).

Für die betroffene Kreuzung legte die belangte Behörde unter den Spruchpunkten B.1. bis B.4. fest, dass diese gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV durch Lichtzeichen zu sichern sei. Sie ordnete auch ein elektrisches oder elektronisches Läutewerk als Zusatzeinrichtung an und bestimmte für die Ausführung eine Frist jeweils bis zum 31.12.2026. Für den Störungsfall wurde ein Vorgehen gemäß § 95 EisbKrV vorgesehen. Zudem sprach die belangte Behörde aus, dass die bestehende EK bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer (dies war für sie „voraussichtlich“ der 31.12.2026) beibehalten werden könne. Mit Spruchpunkten B.5. und B.6. ordnete die belangte Behörde an, dass bei Neuerrichtung der betroffenen Kreuzung gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG die Fahrbahn der Gemeindestraße „ XXXX “ innerhalb des Gefahrenraumes gemäß Pkt. 3.2.a) des Gutachtens zu verbreitern wäre. Damit wäre im Begegnungsfall die Räumbarkeit der EK sichergestellt. Für die Ausführung der Verbreiterung legte die belangte Behörde eine Frist bis zum 31.12.2026 fest.

1.5. Gegen den Bescheid vom 14.02.2024 erhob die bP Beschwerde und focht diesen vollständig an. Die bP behauptete die Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts, wobei sie im Wesentlichen ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 23.09.2023 zur behaupteten „Sicherheitslücke” in der EisbKrV wiederholte. Neuerlich führte sie aus, dass diese Lücke durch die Anwendung des § 3 Abs. 1 EisbAV „kompensiert“ werden könne, um Gefahren für Arbeitnehmer zu vermeiden. Zudem habe die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung Feststellungen des ASV im Zusammenhang mit den Unterlagen des Eisenbahnunternehmens im Rahmen seines Gutachtens „uminterpretiert“. Darüber hinaus bestünden Bedenken hinsichtlich der betroffenen Kreuzung, weil die dort bestehende Schrankenanlage nur durch Lichtzeichen (also ohne physische Barriere) ersetzt werden solle.

Unter der Überschrift „Begehren“ stellt die bP in der Beschwerde den „Antrag“, dass der Bescheid hinsichtlich seines Inhalts und seiner Entscheidungsgrundlagen dahingehend angepasst werden möge, dass die Einhaltung der in der Beschwerde angeführten Arbeitnehmerschutzbestimmungen einschließlich der dafür notwendigen verkehrstechnischen Berechnung sichergestellt werde, die als Grundlage des Spruchs angeführten Bauentwürfe vervollständigt bzw. zur Herstellung der Rechtmäßigkeit korrigiert würden, Befund und Gutachten des ASV im obigen Sinn korrigiert und ergänzt würden, in weiterer Folge der Bescheid unter Zugrundelegung der korrigierten Entscheidungsgrundlagen entsprechend rechtskonform angepasst werde und die betroffene Kreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern wäre.

1.6. Die belangte Behörde trug der bP in der Folge mit Anordnung vom 13.03.2024 auf, das in der Beschwerde ausgeführte Begehren „zu konkretisieren“. So habe die bP in ihren im Verfahren erstatteten Stellungnahmen keine Einwendungen gegen die im Gutachten vorgeschlagene Art der Sicherung – mit Ausnahme der betroffenen Kreuzung – oder die vorgeschlagene Beibehaltung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen bis zum Ablauf der jeweiligen technischen Nutzungsdauer erhoben. Auch in der nunmehr eingebrachten Beschwerde habe die bP keine Abänderung der Art der Sicherung – mit Ausnahme der betroffenen Kreuzung – oder einen anderslautenden Ausspruch über die Beibehaltung der bestehenden Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen beantragt.

Die bP erstattete unter Bezugnahme auf diese Anordnung eine mit 19.03.2024 datierende Stellungnahme und führte aus, dass der Beschwerdeantrag sehr klar und deutlich gestellt und formuliert gewesen sei. Es sei noch nicht vorhersehbar, in welche Richtung der Bescheid von der belangten Behörde anzupassen sei, weil das Verfahren „in hohem Ausmaß“ unvollständig geführt worden sei. Praktisch die Hälfte des Ermittlungsverfahrens sei nicht geführt bzw. die Hälfte der Beweisthemen sei überhaupt nicht behandelt worden. Zunächst müsse die belangte Behörde sicherstellen, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden. Dies könne erst durch „Ergänzung der Grundlagen nach § 5 Abs. 2 EisbKrV“, durch die arbeitnehmerschutzrelevante Inhalte und Informationen beurteilt würden, erfolgen. Die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes sei von der sP überhaupt nicht nachgewiesen worden und sei, als Grundbedingung dafür, dass überhaupt eine korrekte Entscheidung gefällt werden könne, nachzuholen. Um die Arbeitnehmerschutzvorschriften überprüfen zu können, müsse die sP ihre Berechnungsgrundlagen und ihre diesbezüglichen Festlegungen vorlegen. Erst dann könne die belangte Behörde einen korrekten Bescheid erlassen, der auch die Einhaltung der einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherstelle.

Die bP führte – unter Bezugnahme der „ausführlichen“ Begründung der Beschwerde – zum „Begehren“ aus, dass die Aufhebung des Bescheids – dieser stütze sich auf unvollständig oder sogar falsche Grundlagen – und die Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt werde.

1.7. Die belangte Behörde erließ eine mit 11.04.2024 datierende Beschwerdevorentscheidung (im Folgenden auch: BVE), mit der sie die die Beschwerde abwies.

Zunächst legte sie darin iZm der Zulässigkeit der Beschwerde dar, dass das ursprüngliche Beschwerdebegehren nicht verbessert worden sei, sondern – was bis zur Entscheidung darüber auch zulässig wäre – abgeändert worden sei. Widersprüchlich sei jedoch „weiterhin”, dass in der Beschwerde nur ein „einziger Antrag” gestellt worden sei und es nicht vorhersehbar wäre, in welche Richtung der Bescheid abzuändern sei. „Gleichzeitig” fordere die bP die vollständige Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung an die belangte Behörde.

Die bP – ausgenommen davon sei nur die betroffene Kreuzung – habe auch im bisherigen Verfahren keine Einwendungen gegen die im Gutachten vorgeschlagene Art der Sicherung oder gegen die vorgeschlagene Beibehaltung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen bis zum Ablauf der jeweiligen technischen Nutzungsdauer erhoben. Zudem bringe sie nicht vor, weshalb der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 EisbAV „eröffnet” sei. Aus der genannten Vorschrift lasse sich keine konkrete Handlungsanleitung für die behördliche Festlegung der Art der Sicherung von EKen entnehmen, die mit der Detailtiefe der EisbKrV annähernd vergleichbar wäre. Zudem finde sich weder in § 49 Abs. 2 EisbG noch in der EisbKrV ein Verweis auf § 3 Abs. 1 EisbAV. Die bP führe selbst aus, dass sie die Anwendung der zuletzt genannten Bestimmung nur deswegen fordere, um die (aus ihrer Sicht) „fehlerhafte“ EisbKrV „auszubessern“. Die bP fordere im Ergebnis, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 1 EisbAV in Bezug auf die Ermittlung der Sperrstrecke und die erforderliche Annäherungszeit nicht „zusätzlich“, sondern „anstatt“ der einschlägigen Bestimmungen der EisbKrV angewendet werden müsse. Die bP wurde darauf hingewiesen, dass es nicht im Ermessen der belangten Behörde liege, die EisbKrV anzuwenden oder nicht. Wenn die bP Bedenken gegen diese Verordnung habe und dieser eine „Sicherheitslücke“ unterstelle, liege es an der bP, einen Antrag auf Normprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Die Sicherung der betroffenen Kreuzung sei entsprechend dem Gutachten durch Lichtzeichen festzulegen. Insgesamt sei das Vorbringen der bP unsubstantiiert und beziehe sich nicht auf den Verfahrensgegenstand.

1.8. Mit Schreiben vom 24.04.2024 beantragte die bP, dass die der BVE zugrundliegende Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt werde.

Die bP führte zum Gegenstand des Verfahrens aus, dass die konkrete Ausgestaltung der Sicherung einer EK nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 49 Abs. 2 EisbG sei. Dieses Verfahren wäre auch kein Projektgenehmigungsverfahren. Die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 1 EisbAV ergebe sich aus „seit Jahrzehnten anerkannten und praktizierten” Berechnungsmethoden der Verkehrstechnik. Auch seien EKen ein Bestandteil eines Verkehrswegs für Schienenfahrzeuge, unabhängig davon, ob diese EKen innerhalb einer Arbeitsstätte oder einer Baustelle oder auf der freien Strecke außerhalb von Arbeitsstätten oder Baustellen als auswärtige Arbeitsstelle situiert seien. Hinsichtlich der Einhaltung der §§ 2 und 3 EisbAV sei es auch völlig belanglos, ob es sich um eine Arbeitsstätte, eine Baustelle oder eine auswärtige Arbeitsstelle handle. Es komme dabei auch nicht darauf an, ob § 3 Abs. 1 leg. cit. in § 49 Abs. 2 EisbG oder in der EisbKrV erwähnt würden. So seien auch die Parteistellung die Parteienrechte der bP nicht im EisbG, sondern im Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (BGBl. Nr. 27/1993 idF BGBl. I Nr. 100/2024; dieses im Folgenden auch: ArbIG) bzw. im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 56/2024; dieses im Folgenden auch: ASchG) geregelt. Auch müssten die Bestimmungen der EisbKrV eine Anwendung der EisbAV nicht erst erlauben, bevor sie anzuwenden seien.

Zum „Legalitätsprinzip” führte die bP aus, dass die belangte Behörde näher zu überprüfen gehabt hätte, ob Vorschriften der EisbKrV dem EisbG entsprechen würden. § 49 Abs. 1 EisbG fordere, dass die EisbKrV nach dem jeweiligen Stand der Technik zu sichern seien; indem dies – was die Sicherheitslücke indiziere – nicht der Fall sei, verletzte die belangte Behörde den Stand der Technik. Dieser werde auch bei den Übergangsvorschriften betreffend die Hörbarkeit akustischer Signale oder Vorschriften über Haltelinien verletzt. Sie dürfe auch die Arbeit der bP, die als Amtspartei die Einhaltung der zutreffenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überwachen hätte, nicht vereiteln. Sonst würde sie selbst das Legalitätsprinzip missachten.

1.9. Am 02.05.2024 legte die belangte Behörde dem BVwG – dort lief sie am Folgetag ein – die Beschwerde samt den Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor. In einer die Beschwerdevorlage begleitendenden Äußerung legte die belangte Behörde dar, dass aus ihrer Sicht primärer Zweck der Beschwerde die Geltendmachung die aus Sicht der bP gegebene Rechtswidrigkeit der EisbKrV sei und die Bestimmung des § 3 Abs. 1 EisbAV nur hilfsweise zur Anwendung kommen solle. Eine genauere Begründung, warum diese Vorschrift zur Anwendung kommen müsse, bliebe die bP schuldig. Die bP fordere die Anwendung „rein zu dem Zweck“ der „Ausbesserung“ der (aus deren Sicht) fehlerhaften EisbKrV. Von einer allgemeinen Verpflichtung zur Anwendung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde im Sicherungsverfahren gemäß § 49 Abs. 2 EisbG gehe die bP offenbar selbst nicht aus. Die EisbAV richte sich nicht an die belangte Behörde, sondern an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber. Fragen der Eisenbahnsicherheit, wie etwa die Festlegung der Art der Sicherung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG, seien keine „Angelegenheiten des Arbeitnehmerinnenschutzes“. Sie könnten allenfalls „mittelbar“ Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes berühren (Hinweis auf die Entscheidung BVwG 04.02.2019, W157 2121445-2/11E).

1.10. Mit Stellungnahme vom 29.04.2024 (OZ 3) „erläuterte” die bP gegenüber dem BVwG die maßgebenden Rahmenbedingungen des Beschwerdeverfahrens. Sie bezog sich dabei auf die Grundlagen für die Entscheidung über die Art der Sicherung gemäß § 5 Abs. 2 EisbKrV. Für die Erstellung dieser Grundlagen sei innerhalb der sP das Regelwerk (im Folgenden: RW) 15.01 (bezeichnet auch als: „Planungsgrundsätze schienengleicher Eisenbahnübergänge“) als Vorgabe heranzuziehen, welches aufgrund ihrer Aktualisierung die Arbeitnehmerschutzvorschriften nun „in ausreichender Weise“ berücksichtige. Durch die Aktualisierung habe sich der maßgebende Sachverhalt wesentlich geändert. Dadurch sei es nun möglich, im Verfahren in jedem Einzelfall über die Art der Sicherung der EKen die Arbeitnehmerschutzvorschriften vollständig zu berücksichtigen. Die dargestellte „Sicherheitslücke“ in der EisbKrV sei damit weitestgehend beseitigt worden.

Im Verfahren vor der belangten Behörde seien noch Grundlagen gemäß § 5 Abs. 2 EisbKrV vorgelegt worden, die auf einer veralteten, überholten und nicht rechtskonformen Fassung des RW 15.01 basieren würden. Die Arbeitnehmerschutzvorschriften seien bei der Erstellung der Grundlagen gemäß § 5 Abs. 2 EisbKrV im Zuge des Verfahrens der belangten Behörde noch nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Auch für die Überprüfung, ob die bestehenden Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen im Sinne des § 102 EisbKrV beibehalten werden dürfen, sei das aktualisierte RW 15.01 zu berücksichtigen. Die Einwendungen in der Beschwerde gegen die betroffene Kreuzung werden jedoch weiter unverändert aufrechterhalten. Für diese EK seien Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV anzuordnen. Der ASV habe zur EK in km 35,048 ausgeführt, dass dort die Zeit zwischen Anschalten der Lichtzeichen und Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der EK in der Regel zwar weniger als 60 Sekunden betrage, die EK aber trotzdem gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV leg. cit. mittels Lichtzeichen mit Schranken zu sichern wäre. Die Begründung für diese Festlegung des Amtssachverständigen erfolge nur allgemein und pauschal mit dem Wortlaut „unter Berücksichtigung der Verkehrserfordernisse und der örtlichen Verhältnisse“.

1.11. In einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.05.2025 (diese Tagsatzung im Folgenden: mV1; OZ 4) wurde mit den Parteien noch einmal insb. das Beschwerdevorbringen der bP erörtert. Dabei monierte die bP neuerlich, dass die Ermittlungsergebnisse zur betroffenen Kreuzung unzureichend seien und legte auch das RW 15.01 vor. Sie wies weiters darauf hin, dass von allen Kreuzungen nur eine einzige Kreuzung stumpfwinkelig angeordnet sei. Für die bP wären die Unterlagen des RW 15.01 nicht nur auf die Berechnung der Räumstrecke bei der stumpfwinkeligen Kreuzung, sondern auch hinsichtlich der Positionierung der Haltelinie bei den übrigen Kreuzungen zu überprüfen. Die belangte Behörde führte aus, dass zum Zeitpunkt der BVE das Regelwerk 15.01 noch nicht vorgelegen wäre und bei der Sachverhaltsermittlung daher nicht berücksichtigt werden haben können.

Das erkennende Gericht wies hinsichtlich des Beschwerdepunkts der Sicherungsart der betroffenen Kreuzung auf das Gutachten und auf die gesetzlichen Grundlagen in den §§ 37 und 38 EisbKrV hin. Die bP führte dazu aus, dass aus den Ausführungen im Gutachten nicht nachvollziehbar sei, warum bei der betroffenen Kreuzung eine Sicherung wieder mit Schranken vorgeschlagen worden sei. Sie wies insb. auf die Tatbestandselemente des § 37 Z 3 EisbKrV hin und darauf, dass das Gutachten dahingehend nicht ausreichend begründet sei. Die belangte Behörde wiederum führte ins Treffen, dass die Ausgangslage bei den im Bescheid behandelten EKen unterschiedlich wäre, weil einmal mit einer Gemeindestraße und einmal mit einer Landesstraße gekreuzt werde und einmal auf die EK eine Straßenkreuzung folge.

Da die bP in der Folge insb. darauf hinwies, dass mit einer Anpassung der Unterlagen gemäß RW 15.01 auch der Arbeitnehmerschutz gemäß § 3 Abs. 1 EisbAV abgedeckt wäre und die Widersprüchlichkeit zwischen § 97 der EisbKrV und deren Anlage 1 hinsichtlich der Beurteilung der Annäherungszeit nicht mehr auftreten würde, erging vom BVwG an die sP die Anordnung, die gemäß § 5 Abs. 2 EisbKrV vorgelegten Unterlagen auf deren Übereinstimmung mit dem RW 15.01 zu überprüfen und erforderlichenfalls angepasste Dokumente vorzulegen. Das erkennende Gericht informierte die Parteien weiters darüber, den ASV mit der Überprüfung zu beauftragen, ob auf Basis der angepassten Unterlagen die Aussagen in seinem Gutachten aufrechterhalten werden können oder zu ergänzen oder abzuändern sind und wies ihn insb. darauf hin, dass gerade vor dem Hintergrund von § 37 Z 3 EisbKrV entsprechende Ausführungen zu tätigen wären.

1.12. Die sP legte – beim BVwG am 11.06.2025 eingelangt – in Erfüllung der Anordnung in der mV2 weitere Unterlagen

1.12. Mit Schreiben vom 03.06.2025 (OZ 7) teilte die bP mit, den ASV aus Gründen der mangelnden Sachkenntnis, dessen Äußerungen gegenüber Gerichten und seiner persönlichen Befangenheit abzulehnen. Der Bescheid sei ohne ausreichende inhaltliche Berücksichtigung der Stellungnahmen der bP erlassen worden, was auf das mangelhafte Gutachten (bzw. dessen Ergänzungen bzw. Abänderungen) zurückzuführen sei und daher ein maßgeblicher Grund für die Beschwerde der bP gewesen wäre. Der ASV habe in der „Beschwerde“ geäußert, er fühle sich bezüglich des Umgangs mit ihm durch die bP „persönlich betroffen“ und sei daher befangen.

1.13. Mit Stellungnahme vom 04.07.2025 (OZ 10) wies die bP daraufhin, dass das richtige Verhältnis zwischen erforderlicher Annäherungszeit und der in den Bestandsanlagen berücksichtigten Annäherungszeit essentiell für die Sicherheit der Arbeitnehmer auf einer EK sei. Es müssen daher klare und eindeutig nachvollziehbare Nachweise dafür vorliegen, dass die erforderliche Annäherungszeit kleiner sei als die in den Bestandsanlagen berücksichtigte Annäherungszeit. Können die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden, dann sei eine Weiterverwendung der Bestandsanlagen im Sinne des § 102 EisbKrV nicht zulässig. Wenn zudem für die betroffene Kreuzung im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden könne, warum im Jahr 1980 eine Vollschranken- und im Jahr 2004 eine Halbschrankenanlage beantragt worden sei, dann sei im Zweifelsfall jedenfalls wieder eine Halbschrankenanlage anzuordnen und dürfe nicht die Halbschrankenanlage durch Lichtzeichen allein ersetzt werden. Darüber hinaus würden auch die von der bP festgestellten örtlichen Verhältnisse für die Anordnung von Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV sprechen. Die bP wies in der Äußerung auch auf einen Bericht des Rechnungshofs hin, wonach vermehrt Schrankenanlagen zur Anwendung kommen sollten.

1.14. Mit Schreiben vom 17.07.2025 (OZ 11) teilte die bP mit, dass aufgrund der Vorlage der – korrekt– aktualisierten Unterlagen zum RW 15.01 durch die sP vom 08.07.2025, die nach deren Aussage auch für das Beschwerdeverfahren eingebracht wurden, die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 EisbAV vollständig berücksichtigt worden seien. Damit würden die EKen in km 35,048, in km 40,266, in km 42,886 und in km 43,412 nun den rechtlichen und technischen Vorgaben entsprechen und damit sei gleichzeitig dem Beschwerdebegehren der bP „vollinhaltlich“ Rechnung getragen und „die Beschwer“ der bP „weggefallen“. Die bP beantragte daher, dass dem ursprünglichen Beschwerdebegehren insofern stattzugeben sei, als dem Gerichtsurteil die nunmehr vorgelegten aktualisierten Unterlagen als Grundlagen gemäß § 5 Abs. 2 EisbKrV rechtsverbindlich zu Grunde gelegt werden und im Übrigen der angefochtene Bescheid zu bestätigen sei.

Zur EK in km 39,791 führte die bP aus, dass die Annäherungszeiten 47,79 Sekunden in Richtung 1 und 21,11 Sekunden in Richtung 2 betragen würden. Es sei daher erforderlich, dass die vorhandene Schaltstreckenlänge in der Annäherungsrichtung 1 trotz des Bestandschutzes im Sinne der EisbKrV so verkürzt werde, dass die Annäherungszeit für die Fahrtrichtung 1 an jene der Fahrtrichtung 2 angeglichen werde. Sofern dies nicht „Teil des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens“ sei, müsse die bP dies „im Rahmen der Arbeitsaufsicht“ anordnen.

Zur betroffenen Kreuzung verwies die bP auf ihre bisherigen Äußerungen.

1.15. Das BVwG beauftragte (OZ 12) in der Folge die Ergänzung des Gutachtens dahingehend, als dass diesem hinsichtlich der betroffenen Kreuzung bezogen auf den jeweiligen Einzelfall (va. betreffend die jeweilige Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die jeweilige Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die jeweiligen örtlichen Verhältnisse) entsprechend ausführlich dargelegt werde, warum aus fachlicher Sicht eine Sicherung der EK (nur) mit Lichtzeichen (und nicht auch mit Lichtzeichen mit Schranken) als ausreichend befunden werde. Dabei seien die von der sP gemäß § 5 Abs. 2 EisbKrV im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu vorgelegten Informationen zu beachten.

1.16. In einer Äußerung vom 02.09.2025 traf der ASV mehrere (ergänzende) Ausführungen zur betroffenen Kreuzung (OZ 13). Er legte darin insb. die von ihm herangezogenen Fachgrundlagen, darunter ein Handbuch, dar und führte zu aus seiner Sicht relevanten (von ihm als „weichen“) bezeichneten Begriffen wie die „Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs“, der „Sicherheit des Verkehrs“, der „Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs“ sowie den „örtlichen Verhältnissen“ näher aus. Sodann stellte er seinen Ausführungen zum Inhalt der beschriebenen Kriterien die tatsächlichen Umstände zur betroffenen Kreuzung gegenüber und zog daraus fachliche Schlussfolgerungen, einschließlich zur zu wählenden Sicherungsart.

1.17. Mit Schreiben vom 30.09.2025 (OZ 15) – wobei sie diesem auch Fotographien der Lage an der betroffenen Kreuzung anschloss – führte die bP zu den in I.1.16. erwähnten Ausführungen aus, dass der vom ASV wiedergegebene Auftrag des BVwG die Frage beinhalte, warum aus fachlicher Sicht eine Sicherung der EK (nur) mit Lichtzeichen (und nicht auch mit Lichtzeichen mit Schranken) als ausreichend befunden werde. Die Stellungnahme des ASV treffe keine Aussage darüber, ob neben einer Sicherung durch Lichtzeichen allein nicht auch eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken zulässig wäre. Die sachverständige Stellungnahme sei dahin zu ergänzen, dass begründet beurteilt werde, ob auch eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken die Bestimmungen über die Zulässigkeit dieser Sicherung gemäß § 38 Abs. 1 EisbKrV erfülle. Der Landeshauptmann von Steiermark (offenbar ermächtigt durch den Bundesminister) habe nach Sachverhaltsermittlung unter Mitwirkung eines Sachverständigen entschieden, dass die betroffene Kreuzung durch Halbschranken zu sichern sei. Da der nunmehr vom BVwG beigezogene ASV zum Schluss gekommen sei, dass eine maßgebliche Änderung der „örtlichen Verhältnisse“ seit der letzten Sicherungsentscheidung nicht festgestellt habe werden können, schließe die bP, dass auch im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wiederum Lichtzeichen mit Schranken anzuordnen gewesen seien. Sofern die Voraussetzungen für Halbschranken gemäß § 38 iVm § 32 EisbKrV nicht gegeben seien, seien nunmehr anstelle der Lichtzeichen mit Halbschranken Lichtzeichen mit Vollschranken anzuordnen, wobei die Vollschranken als zweiteilige Vollschrankenanlage auszuführen wären.

Mit Mitteilung vom 06.10.2025 räumte das BVwG den übrigen Verfahrensparteien die Möglichkeit ein, sich in der mündlichen Verhandlung zur Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 02.09.2025 zu äußern. Das erkennende Gericht wies dabei auch unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf seine vorläufige Rechtsansicht zu einzelnen Ausführungen der bP hin.

1.18. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.11.2025 (im Folgenden: mV2; OZ 22) führte die bP führte ins Treffen, dass das bisher Vorgetragene in Bezug auf die gegenständlichen EKen nun ausreichend klar sei. Sie erklärte in der Folge – mit Ausnahme ihrer Ausführungen zur betroffenen Kreuzung – die Zurückziehung der Beschwerde.

In der mV2 wurden auch noch die ergänzenden Ermittlungsergebnisse des ASV zum Gutachten aufgenommen bzw. es bestand für die Parteien die Erörterungsmöglichkeit zu den Ermittlungsergebnissen des ASV. Dieser setzte sich in der mV2 auch mit den oben unter I.1.17. erwähnten Äußerungen der bP auseinander. Die bP warf dabei insb. auf, auf Grund welcher konkreten technischen nachvollziehbaren Zusammenhänge durch die (möglicherweise nur vorübergehende) Verringerung der Zugzahlen ein Verzicht auf den vorhandenen Halbschranken ergebe und ob durch den Verzicht auf den Halbschranken ein im Sinne des § 7 Z 1 ASchG vermeidbares Risiko nicht vermieden, sondern in Kauf genommen werde. Die bP führte auch aus, dass auf Grund der Vorgeschichte der gegenständlichen EK (behördliche Anordnung von Halbschranken im Jahr 2004) die Anordnung von Halbschranken weiterhin als erforderlich erachtet werde.

Erörtert wurde mit den Parteien in der mV2 auch eine allfällige Adaptierung der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (bzw. der BVE) vorgesehenen Leistungsfristen (Erfüllungsfristen) für die Umsetzung der (geänderten) Sicherungsentscheidung wie auch der Umgestaltungsanordnung zur Gemeindestraße.

1.19. Mit einer Eingabe vom 10.02.2026 verwies die bP auf Zahlen aus einer Unfallstatistik zu EKen und legte dar, dass Halbschranken um ca. 40 % „sicherer“ sind als Lichtzeichen allein. Unbestritten gilt für alle Kalenderjahre, dass Vollschranken die „weit sicherste und beste“ Sicherungsart sind und daher auch vermehrt eingesetzt werden sollten.

Bei der betroffenen Kreuzung käme es durch das „Downgrading“ von einer Halbschrankenanlage auf Lichtzeichensicherung zu einer Risikoerhöhung von ungefähr 40 %. Dies widerspreche grundsätzlichen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer (wobei die bP hier auf die §§ 4 Abs. 1 und Abs. 4 sowie 7 Z 1 und Z 2 ASchG verwies).

1.20. In einer weiteren Eingabe vom 11.03.2026 führte die bP weitere Daten der Unfallstatistik ins Treffen.

Darüber hinaus brachte die bP vor, dass mit der Novelle des EisbG durch BGBl. I Nr. 143/2020 (im Folgenden: EisbG-Novelle 2020) unter anderem die Risikobegrenzung im 7. Hauptstück des 11. Teiles dieses Bundesgesetzes neu geregelt worden sei. Gemäß § 212 Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. hätten Eisenbahninfrastrukturunternehmen gegebenenfalls in gegenseitiger Zusammenarbeit und in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, erforderliche Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchzuführen, wobei sie die in den gemeinsamen Sicherheitsmethoden festgelegten Methoden für die Evaluierung und Bewertung von Risiken anzuwenden und in ihren Sicherheitsmanagementsystemen Risiken Rechnung zu tragen hätten, die mit den Tätigkeiten von anderen Akteuren und Dritten verbunden seien. Materialien aus dem Gesetzgebungsprozess würden dazu näher ausführen, dass zur Vermeidung von Risiken, die im Eisenbahnbereich auftreten und die die Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und die Sicherheit des Verkehrs auf Eisenbahnen gefährden könnten, die im Eisenbahnbereich tätigen Eisenbahnunternehmen Maßnahmen zur Risikobegrenzung unter Beachtung der in den gemeinsamen Sicherheitsmethoden festgelegten Verfahren und Vorgangsweisen durchzuführen hätten. Die im Eisenbahnbereich Tätigen hätten bei Erkennen eines Sicherheitsrisikos die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Ausräumung des Sicherheitsrisikos zu treffen.

Daraus ergebe sich, dass seit der EisbG-Novelle 2020 die Eisenbahnunternehmen auch nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften Maßnahmen zur Vermeidung von einem Sicherheitsrisiko (von einer Gefährdung im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften) treffen müssen, und nicht nur nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften (Hinweis zB. auf § 7 Abs. 1 ASchG).

Damit folge auf Grund der eisenbahnrechtlichen Vorschriften in gleicher Weise wie aus den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften, dass auch die sP auf Grund der oben dargestellten Arbeitgeberpflichten es „nicht zulassen hätte dürfen“, dass die bestehende Halbschrankenanlage durch Lichtzeichen allein ersetzt werde. Die sP hätte in der mV2 auf diesbezügliche Fragen zur Umsetzung ihrer Arbeitgeberpflichten vielmehr die Beschwerde der bP „unterstützen“ müssen.

Mit der EisbG-Novelle 2020 seien auch die Aufsichtspflichten der Behörde maßgeblich erweitert worden. Gemäß § 221 EisbG sei die Behörde zur Durchführung von Überprüfungen auch dahingehend befugt, ob die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes, die Bestimmungen un-mittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Regelungen, die Bestimmungen von aufgrund des Eisenbahngesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheiden eingehalten würden. Die parlamentarischen Materialien führen dazu aus, dass die Eisenbahnbehörden im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen befugt werden, die Einhaltung eisenbahngesetzlicher und unionsrechtlicher Regelungen und von Bescheiden zu überprüfen.

Diese Aufgaben umfassen auch die Prüfung der Einhaltung der den Eisenbahnunternehmen auferlegten Verpflichtungen aufgrund von § 212 EisbG. Es hätte daher die belangte Behörde im Rahmen der Entscheidung über die Art der Sicherung nicht nur überprüfen müssen, ob die Vorgaben der Risikobegrenzung von der mitbeteiligten Partei im konkreten Fall eingehalten sind, sondern die Vorgaben der Risikobegrenzung im Rahmen der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch selbst beachten müssen.

Auch auf Grund der oben angeführten eisenbahnrechtlichen Vorschriften müsste die betroffene Kreuzung nach Ablauf der technischen Nutzungsdauer der Halbschrankenanlage wiederum durch Lichtzeichen mit Halbschranken gesichert werden.

Die Anordnung der Sicherung der betroffenen Kreuzung durch Lichtzeichen allein im angefochtenen Bescheid widerspreche somit sowohl den arbeitnehmerschutzrechtlichen als auch den eisenbahnrechtlichen Vorschriften und wäre daher unzulässig.

2. Zur betroffenen Kreuzung:

Vor allem aufgrund der Ausführungen des dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem BVwG beigezogenen ASV, insb. im Gutachten, war von folgendem Sachverhalt zur betroffenen Kreuzung auszugehen:

2.1. Mit Bescheid vom 30.04.2004, GZ XXXX , entschied der Landeshauptmann von Steiermark gemäß § 49 Abs. 2 EisbG iVm § 8 EisbKrV 1961, dass die betroffene Kreuzung durch eine zuggeschaltete, fernüberwachte Halbschrankenanlage mit Lichtzeichen zur Ankündigung des Schrankenschließens sowie Läutewerk zu sichern sei.

Vor Erlassung des Bescheids ermittelte die unter I.2.1. genannte Verwaltungsbehörde – unter Mitwirkung eines Sachverständigen – Sachverhalt dahingehend und traf die Sachverhaltsfeststellungen, dass gemäß einer Entscheidung durch einen Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 23.10.1984 die Sicherung der EK durch eine zuggeschaltete Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen erfolge. Die betreffende EK befinde sich auf der freien Strecke zwischen dem Bahnhof XXXX und dem Bahnhof XXXX . Die Strecke sei in diesem Bereich eingleisig ausgebaut und elektrifiziert und würden hier derzeit ca. 75 Züge in 24 Stunden verkehren. Die Gemeindestraße außerhalb des Ortsgebiets weise derzeit im nahezu rechten Winkel und Weise auf der EK eine Fahrbahnbreite von 5 m auf. Das Verkehrsaufkommen auf der Straße sei mit 70 Pkw-Einheiten und 10 % LKW-Anteil anzugeben.

2.2. Die hinsichtlich der betroffenen Kreuzung im Bestand vorhandene Annäherungszeit in Fahrtrichtung Selzthal beträgt in der Regel mehr als 60 Sekunden.

2.3.1. Aus fachlicher Sicht stehen die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse der Beibehaltung der bestehenden Sicherungsanlage – im Wesentlichen der Einsatz von Lichtzeichen und einem Halbschranken – bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer nicht entgegen.

2.3.2. Aus fachlicher Sicht geht die Festlegung der Frist zur Adaptierung der Bestandsanlage wie auch der Straßeninfrastruktur in Ordnung.

2.4. Die Geschwindigkeit auf der Bahn (im Folgenden auch: a.d.B.) liegt im Bereich der betroffenen Kreuzung bei 75 km/h und teilweise bei 80 km/h. Die Zeit zwischen dem Anschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges wird bei Entsprechung der für diese Kreuzung entschiedenen Sicherung im Regelfall weniger als 60 Sekunden betragen.

2.5. Die zulässige Geschwindigkeit a.d.B. im Bereich der betroffenen Kreuzung wird jedenfalls unter 140 km/h liegen.

2.6.1. Das Verkehrsaufkommen auf der Bahnstrecke, auf der sich die betroffene Kreuzung befindet, hat sich in den letzten 20 Jahren nahezu halbiert, während das Verkehrsaufkommen auf der XXXX um knapp 20 % zugenommen hat. Im Ortsgebiet von XXXX ist nur die EK in km 42,886 von erheblicher Verkehrsbedeutung. Alle übrigen EKen dienen der Erschließung einzelner Siedlungsgebiete und landwirtschaftlichen Verkehrserfordernissen von der XXXX aus.

Die absehbare Verkehrsentwicklung auf der Bahn geht von einer mäßigen Steigerung der Zugzahlen des Personenverkehrs aus. Eine nennenswerte Zunahme im Güterverkehr erscheint hingegen aus heutiger Sicht nicht absehbar.

2.6.2. Spezifisch betreffend die betroffene Kreuzung war festzustellen, dass anders als nach dem der oben unter I.2.1. erwähnten Sicherungsentscheidung zugrunde liegenden Tatsachensubstrat nunmehr ein Drittel weniger Züge verkehren. Aus fachlicher Sicht folgt daraus ein linearer Zusammenhang zur Eintretenswahrscheinlichkeit eines Zusammenpralls.

2.7. Unter Beachtung der hinsichtlich der Sicherungsentscheidung für die betroffene Kreuzung zu beachtenden örtlichen und verkehrlichen Verhältnisse auf der Schiene wie auch der kreuzenden Gemeindestraße war aus fachlicher Sicht festzustellen, dass diese der Sicherung durch Lichtzeichen nicht entgegenstehen, wobei insb. Folgendes zu berücksichtigen war:

Die Sicherung mittels Lichtzeichen führt durch kürzere Dauern der Gebote zum Anhalten zu einer Verbesserung der Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße. Die Verbreiterung der Fahrbahn im Gefahrenraum dient der Verbesserung der Leichtigkeit des Schwerverkehrs und des Fußgängerverkehrs.

Der Durchschnittliche Tägliche Verkehr (im Folgenden: DTV) über die betroffene Kreuzung beträgt weniger als 100 KFZ / 24h. Dies entspricht den übrigen (nur) durch Lichtzeichen gesicherten EK im Gebiet der Stadtgemeinde XXXX . Innerhalb der Nutzungsdauer der Sicherungsanlage war ein erheblicher Rückgang von 75 auf nur mehr 34 durchschnittliche betriebstägliche Zugfahrten festzustellen. Das Risiko wird vereinfacht als Produkt der Eintretenswahrscheinlichkeit und dem potentiellen Schadensausmaß quantifiziert. Bei geringer Verkehrsstärke auf der Straße, wie ggst., ändert sich die Eintretenswahrscheinlichkeit linear mit dem Produkt aus Zugzahlen und DTV. Bei hohen Verkehrsstärken auf der Straße wird die Eintretenswahrscheinlichkeit durch den so genannten „Stott-Effekt“ reduziert. Grund dafür ist, dass nur das erste eintreffende Fahrzeug eine Entscheidung zum Anhalten oder weiterfahren zu treffen hat und damit einem Kollisionsrisiko ausgesetzt ist. Im Fall des Anhaltens ist für alle Folgefahrzeuge der Weg in den Gefahrenraum versperrt. Bei konstantem DTV sind nur mehr die Zugzahlen maßgebend (sh. auch oben unter I.2.6.1. f).

Das Schadensausmaß iS von Personenschäden betrifft zu 95% die Straßenbenutzer und ist im Falle des Zusammenpralls eine Funktion der Masse des Zugs und seiner Geschwindigkeit. Die tatsächliche Bremsleistung eines Schienenfahrzeuges vor einem Zusammenprall hängt von der Reaktionszeit des Triebfahrzeugführers, der Technikzeit bis zum Ansprechen der Bremsen, von den Fahrzeugeigenschaften (Masse, verfügbare Bremshundertstel und Bremseigenschaften) und den Streckeneigenschaften (Längsneigung, witterungsbedingte Reibungskoeffizienten) ab. Im Notfall haben insbesondere moderne Personenzüge erheblich bessere Voraussetzungen zur wirksamen Reduktion der Geschwindigkeit als Güterzüge. Das Kollektiv der Schienenfahrzeuge auf der Strecke hat sich innerhalb der Nutzungsdauer der Sicherungsanlage im Hinblick auf die Verkehrssicherheit positiv verändert (weniger Güterzüge). Damit wurde das Schadenspotential zusätzlich verringert. Die (Hypothese einer) Verbesserung der Verkehrssicherheit von mehr als 100% im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten Sicherungsentscheidung ist daher ausreichend begründet und kann als auf der sicheren Seite liegend betrachtet werden.

Die Eigenart des sich kreuzenden Straßenverkehrs ist durch einen vergleichsweise hohen Anteil an Schwerverkehr zu charakterisieren. Kontraintuitiv wirkt sich diese Eigenart auf das Schadenspotential positiv und nicht negativ aus. Grund dafür ist der wesentlich geringere Besetzungsgrad von Schwerverkehr, der in der Regel bei 1,0 liegt (zum Vergleich liegt der Besetzungsgrad im PKW-Verkehr zwischen 1,3 und 1,4 Personen/Fahrzeug). Da der überwiegende Anteil (dh. 95%) der Unfallfolgen Personenschäden des Straßenverkehrs sind, ist davon auszugehen, dass sich die Eigenart des Verkehrs positiv auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Die mit Spruchpunkt B.5. des Bescheids (wie übernommen in der BVE) getroffene Anordnung dient zusätzlich der besseren Berücksichtigung der Belange des Fußgängerverkehrs. Die Sicherung durch Lichtzeichen ist für den Fußgängerverkehr keine relevante Änderung im Vergleich zum Bestand. In Richtung Süden ist die vorhanden Halbschrankenanlage bereits im Bestand keine Barriere auf dem Weg in den Gefahrenraum und entspricht damit einer Lichtzeichenanlage.

Eine maßgebliche Änderung der örtlichen Verhältnisse seit der letzten Sicherungsentscheidung konnte nicht festgestellt werden.

II. Beweiswürdigung:

1. Der zum Verfahrensgeschehen unter I.1. festgestellte Sachverhalt folgt im Wesentlichen aus den Inhalten von den Akten der belangten Behörden zu entnehmenden – an deren Echtheit und Richtigkeit das erkennende Gericht sich nicht zu zweifeln veranlasst sah und die dahingehend auch als von den Parteien unbestritten geblieben gesehen werden konnten – Urkunden, also insb. den Stellungnahmen der bP im behördlichen Verfahren vom 23.09.2023 und vom 19.03.2024, dem Bescheid vom 14.02.2024, der Beschwerde vom 01.03.2024 und der BVE.

2. Die Tatsachenfeststellungen unter I.2.1. folgen – und können als unbestritten geblieben angesehen werden – ohne Weiteres aus dem genannten, den Akten zu entnehmendem Bescheid.

2.1. Der unter I.2.2. und I.2.4. festgestellte Sachverhalt beruht auf der, auch als insb. klar, nachvollziehbar, schlüssig, ausreichend begründend auch sonst nicht zu beanstandenden Äußerung des ASV im Verfahren vor dem BVwG (oben I.1.16.).

Die Ermittlung der Annäherungszeit wurde auch in der mV2 nochmals erörtert: Dabei legte der ASV dar, dass für ihn diese Zeit „am ehesten“ durch die Fahrplangeschwindigkeit ausgedrückt werde; diese Geschwindigkeit wäre im Prinzip der Quotient aus Haltepunktentfernung und fahrplanmäßiger Fahrzeit. Er bestätigte in der Folge gegenüber dem erkennenden Richter – und dieser hielt diese Ausführung für nicht unschlüssig, auch nicht für nicht nachvollziehbar oder unklar –, dass die Zeit nicht mehr als 60 Sekunden betragen werde. Diese Aussage blieb in der Folge von den Parteien auch unbestritten (vgl. zum Ganzen die Verhandlungsschrift zur mV2, insb. auf S. 8 f).

2.2. Die unter I.2.3.1. festgestellten Tatsachen folgen aus dem Gutachten des ASV; sie waren als klar, ausreichend begründet, schlüssig und nachvollziehbar zu sehen und können als im weiteren Verfahren unbestritten geblieben gesehen werden.

Der Sachverhalt unter I.2.3.2. beruht auf den diesbezüglichen, unbestritten gebliebenen und nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen des ASV in der mV2 (sh. die Verhandlungsschrift zur mV2, S. 10).

2.3. Die Tatsachenfeststellung unter I.2.5. gründen auf den unbestritten gebliebenen und auch sonst nicht zu beanstandenden Bestätigung des ASV in der mV2 (sh. die Verhandlungsschrift zur mV2, S. 8).

2.4. Der Sachverhalt unter I.2.6.1. gründet einerseits auf den Ausführungen im Gutachten des ASV (vgl. S. 11); diese können als unbestritten geblieben gesehen werden und waren auch sonst, insb. auf deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit hin, nicht zu beanstanden.

Die unter I.2.6.2. festgestellten Tatsachen betreffend die Änderung der Sachlage gegen über jener, die der Entscheidung in Anwendung des § 49 Abs. 2 EisbG für die betroffene Kreuzung im Jahr 2004 zugrunde lag, wiederum beruhen auf den Ausführungen des ASV in den ergänzenden Äußerungen (oben I.1.16., sh. insb. S. 4) wie in der mV2 (sh. die Verhandlungsschrift zur mV2, S. 9 f). Sie waren ebenso im Ergebnis nicht zu beanstanden bzw. können sodann auch als unbestritten geblieben gesehen werden. Insb. legte der ASV nachvollziehbar für den erkennenden Richter dar, dass sich aus der Veränderung der Zugzahlen ein linearer Zusammenhang zur Eintretenswahrscheinlichkeit von einem Zusammenprallen ergebe.

2.5.1. Die Tatsachenfeststellungen betreffend die örtlichen Verhältnisse wie auch die Verkehrsverhältnisse iZm der betroffenen Kreuzung sowie die – fachliche – Schlussfolgerung hinsichtlich der zu wählenden Sicherungsart – zusammengefasst auf das konkret Wesentliche – unter I.2.7. gründen sich auf den Ausführungen des ASV in dessen Gutachten, den ergänzenden Ausführungen des ASV im Verfahren vor dem BVwG, und dabei insb. auch in der mV2 (dazu insb. oben I.1.16. und I.1.18.). Sie waren im Ergebnis als schlüssig, nachvollziehbar, klar und ausreichend begründet anzusehen. Weitere ergänzende Ermittlungsschritte, insb. eine weitere Befassung des ASV, waren für den erkennenden Richter nicht erforderlich.

2.5.2. Im Einzelnen erwog, insb. angesichts der sachverhaltsbezogen Ausführungen der bP in deren Stellungnahme zu den das Gutachten ergänzenden Ausführungen des ASV iZm dem für das Treffen der Sicherungsentscheidung zur betroffenen Kreuzung festzustellenden Sachverhalts (I.1.17.), das BVwG dabei:

Zu den Ausführungen der bP hinsichtlich des „kreuzenden Verkehrs“ äußerte sich der ASV nachvollziehbar klarstellend dahingehend, dass die monierte nähere Betrachtung der Schleppkurve nicht erforderlich gewesen sei, weil diese keine nachvollziehbaren Auswirkungen auf die Entscheidung über eine bestimmte Sicherungsart habe; auch sei, was dem BVwG ebenso klar nachvollziehbar erschien, die Räumbarkeit unabhängig von der Sicherungsentscheidung sicherzustellen (dabei der Hinweis auf sonstige unmittelbar wirkende gesetzliche Vorkehrungen wie im 10. Abschnitt der EisbKrV). Zur Verbreitung der Fahrbahn legte der ASV – ebenso schlüssig und für den erkennenden Richter zweifellos nachvollziehbar – dar, dass diese Maßnahme positive Nebeneffekte, jedoch keinen Bezug zur zu treffenden Sicherungsentscheidung habe. Diese Ausführungen blieben in der Folge auch (hier klar erkennbar) unbestritten (vgl. zu alldem insb. die Verhandlungsschrift zur mV2, S. 5).

Zu den Darlegungen der bP betreffend die „örtlichen Verhältnisse“ und insb. der „Annäherungszeit“ – diese sei mit mehr als 60 Sekunden zu erwarten – äußerte sich der ASV in der mV2, im Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar, zunächst va. dahingehend, dass die Strecke entlang des Vorfluters Enns verlaufe und ein erhebliches Längengefälle aufweise; damit wiederum lägen günstige Voraussetzungen vor, um beschleunigen zu können (sh. Verhandlungsschrift zur mV2, S.5 f). Gefragt in der Folge von der bP spezifisch zur Einmündungssituation einer Straße aus einem Betriebsgelände im unmittelbaren Nahebereich der betroffenen Kreuzung führte der ASV – und dies erschien dem BVwG auch als die Ausführungen des ASV zu den örtlichen Verhältnissen als Grundlage für eine fachliche Ausführung zur zu wählenden Sicherungsart insgesamt betreffend als nachvollziehbar und schlüssig – , dass es sich um eine mögliche Gefährdung handelt, die nicht selten auftrete und Verhaltensbestimmungen – wie das Nähern an eine EK durch besondere Achtsamkeit – unabhängig von den örtlichen Gegebenheiten gelten würden. Damit erschienen dem BVwG die Ausführungen des ASV hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten insgesamt – also auch zur Beachtung bzw. Wirkung eines („Halt“ gebietenden) Rotlichts – als im Ergebnis vollständig, schlüssig, klar und nachvollziehbar (vgl. zu alldem die Verhandlungsschrift zur mV2, S. 10).

Soweit die bP zu den „Zugzahlen“ darlegte, dass wegen des linearen Zusammenhangs der Zusammenpralle auf der betroffenen Kreuzung und der Zuganzahl bei einer Verdopplung der Zugzahlen auf die Eintrittswahrscheinlichkeit von Zusammenprallen mit Schwerlastwagen auf dieser Kreuzung verdopple führte der ASV in der mV2 aus, dass – unter Hinweis etwa auf den Koralmtunnel und den Ersatz entfallender Züge durch andere Verbindungen (Interregio) – eine relevante Verkehrszunahme nicht zu erwarten sei. Dies erschien dem erkennenden Richter als relevante Verkehrsprognose auf der Schiene als in jedem Fall schlüssig und nachvollziehbar – die Ausführung blieb in der Folge in der mV2 auch, insb. von der bP, unbestritten. Ebenso legte der ASV dar, dass va. ein (positiver) linearer Zusammenhang zwischen dem relativen Schwerverkehrsanteil und der Anzahl von schweren Arbeitsunfällen unbegründet sei. Ein hoher Anteil an einem sehr geringen Aufkommen bliebe ein sehr geringes Aufkommen wodurch ein Zusammenprall statistisch gleich unwahrscheinlich sei. Auch diese – ebenso nicht als vom BVwG als unschlüssig zu erkennenden – Ausführungen des ASV blieben in der Folge von den Parteien – jedenfalls sachverhaltsbezogen – unbestritten (vgl. zu allem die Verhandlungsschrift zur mV2, S. 7).

Im Ergebnis waren sohin die Feststellungen unter I.2.7. zu treffen.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I.A:

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

1.1. Soweit die Legitimation der bP zur Erhebung der ggst. Beschwerde bzw. die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels – angefochten wurde durch dieses der Bescheid zur Gänze – in Streit gezogen wurde war vom BVwG zu erwägen:

1.2.1. Das ArbIG lautet auszugsweise:

„Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren und an Verfahren der Verwaltungsgerichte

§ 12. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

(2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen Kopien der Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Übersendung ist binnen drei Tagen ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, abzugeben.

(3) Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

(4) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu.

(5) [...]“

1.2.2. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ist zu entnehmen, dass die Frage der Sicherung einer EK den Arbeitnehmerschutz berührt (vgl. etwa VwGH 31.05.2019, Ro 2018/03/0022; 26.02.2019, Ra 2018/03/0071; 05.09.2018, Ro 2018/03/0017, worin der Gerichtshof jeweils unter Bezugnahme auf § 2 EisbAV [„Gefahrenraum“] ausführte, dass die Frage der Sicherung einer EK den Arbeitnehmerschutz im Sinne des § 12 ArblG berührt, weshalb im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dem zuständigen Arbeitsinspektorat Parteistellung und das Recht der Beschwerde zukommt). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies auch iZm dem Betrieb eines erweiterten Werksverkehrs iSd § 17b EisbG bereits ausgesprochen (vgl. VwGH 18.04.2023, Ra 2022/03/0249).

Aus Sicht des BVwG berührt auch eine Anordnung nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG den Arbeitnehmerschutz, weil dabei ua. die Frage zu beantworten ist, ob die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich ist. Damit sind aber – man denke etwa an den Triebfahrzeugführer auf der Eisenbahn – Arbeitnehmer iSd § 2 Abs. 1 ASchG betroffen.

Deshalb war die bP auch zur Erhebung einer Beschwerde gegen die – Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes berührende – Spruchpunkte B.5. und B.6. legitimiert.

1.2.3. Angesichts der klaren Bestimmung des § 12 Abs. 4 ArbIG kam der bP sohin die Legitimation zu, gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben.

1.3. Anders als dies die belangte Behörde offenkundig vermeinte (oben I.1.7.) war die Beschwerde – insb. auch nicht hinsichtlich des ausgeführten Begehrens – auch nicht als unzulässig zu sehen:

1.3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG hat die Beschwerde „das Begehren“ zu enthalten.

Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durch § 27 VwGVG ist klargestellt, dass sich ein Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat, und dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte Darüber hinaus ist auch das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als ein bei den Verwaltungsgerichten maßgebliches Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten. Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist daher unzutreffend. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Entscheidet das Verwaltungsgericht „in der Sache selbst“, hat es nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde abzusprechen, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (zu allem vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, Rn. 15 f, mwN; dazu, dass sich der der Beschwerdeantrag im Rahmen der Sache zu halten, über die die Verwaltungsbehörde entschieden hat auch etwa VwGH 13.12.2024, Ra 2024/09/0078, Rn. 17, mwN).

„Sache“ des ggst. Verfahrens war jene Angelegenheit war, die den Inhalt des Spruchs der BVE bildete; somit die Anordnung einer baulichen Umgestaltung bestehender Verkehrsinfrastruktur wie auch die Entscheidung über die Sicherung von EKen (vgl. zur Sache etwa VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071, Rn. 29, mwN; 17.12.20214, Ra 2014/03/0049 [VwSlg 19.003 A/2014]; dazu, dass es sich bei der Sicherungsentscheidung wie bei der Umgestaltungsentscheidung um zwar sachlich zusammenhänge, jedoch zwei verschiedene Verfahren handelt vgl. VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0127, Rn. 16).

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings – und zwar zu § 8 Abs. 1 ArbIG 1974, der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung von § 12 ArbIG – bereits ausgesprochen, dass das Mitspracherecht des Arbeitsinspektorats auf die Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes beschränkt ist (vgl. dazu VwGH 14.10.1991, 91/19/0191, dort betreffend das gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und die Begrenzung der „Sache“ des Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG; zum [maximalen] Prüfumfang eines Verwaltungsgerichts nach § 27 VwGVG bei Parteien mit beschränktem Mitspracherecht etwa VwGH 27.10.2023, Ra 2023/05/0196, Rn. 9, mwN).

Bei der Auslegung der in der Beschwerde ausgeführten Gründen wie auch dem Antrag ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. zum Ganzen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für viele VwGH 15.12.2025, Ra 2024/05/0071, Rn. 12, mwN).

Der Umstand, dass sich die Beschwerde allenfalls als unbegründet erweist und im Beschwerdeschriftsatz ein Vorbringen erstattet wird, das im Ergebnis möglicherweise nicht geeignet sein könnte, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, macht die Beschwerde noch nicht unzulässig (vgl. dazu etwa VwGH 28.11.2023, Ra 2023/08/0100, Rn. 15, mwN).

Mangelt es der Beschwerde – hingegen – an einem Beschwerdebegehren, ist dieser Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, einer Verbesserung zuzuführen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036).

Eine innerhalb der Sache des angefochtenen Bescheides gelegene Modifikation des Beschwerdebegehrens ist bis zur Entscheidung über dasselbe zulässig (vgl. etwa VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002, mwN).

1.3.2. Vor dem Hintergrund des in den Vorabsätzen Gesagten war davon auszugehen, dass bereits das – sich zweifellos innerhalb der Sache des verwaltungsbehördlichen Abspruchs [sh. dazu auch noch unten unter III.2.1.] sowie der den Bescheid zur Gänze umfassenden Anfechtungserklärung des Rechtsmittels haltende – im Beschwerdeschriftsatz ausgeführte Begehren zulässig und in Behandlung zu nehmen war.

Es wurde auch – wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt – in zulässiger Art und Weise modifiziert.

2. Zur Begründetheit der Beschwerde:

2.1. Zum Prozessgegenstand:

2.1.1. Wie oben bereits dargelegt ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens – unabhängig vom Prüfumfang des Verwaltungsgerichts – diejenige Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheids gebildet hat; dies auch, wenn eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde (vgl. dazu etwa VwGH 22.07.2025, Ra 2022/17/0174, mwN). Gegenständlich war dies angesichts der Einschränkung des Beschwerdeumfangs (sh. unten zu Spruchpunkt II.A. des ggst. Erkenntnisses) – nur noch – die Sicherung der betroffenen Kreuzung (Spruchpunkte B.1. bis B.4. des Spruchs des Bescheids [bzw. der diesen übernehmenden BVE; vgl. idZ VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0119, Rn. 33, mwN]) wie auch die angeordnete bauliche Umgestaltung eines Verkehrswegs (Spruchpunkte B.5. und B.6. des Bescheids).

Das BVwG hatte angesichts der als zulässig zu befindenden Beschwerde die Angelegenheit zu erledigen, die auch den Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde bildete.

2.1.2. Dazu waren zunächst aus Sicht des BVwG – mit Blick auf die ggst. strittigen Tatsachen- und Rechtsfragen – die wesentlichen zu beachtenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften vorauszuschicken:

Gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG hat die Behörde auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege anzuordnen, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist. Unter denselben Voraussetzungen kann die Behörde eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen, die auf rechtzeitig gestellten Antrag verlängert werden kann.

§ 49 Abs. 1 EisbG wiederum ermächtigt die belangte Behörde durch Verordnung festzusetzen, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach dem Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde mit der EisbKrV Gebrauch gemacht.

Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG hat die zuständige Behörde über die im jeweiligen Einzelfall an einem schienengleichen Eisenbahnübergang zur Anwendung kommende Sicherung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden.

§ 4 EisbKrV legt die zulässigen (zu entscheidenden) Sicherungsarten, mit denen ein im Verlauf einer Straße mit öffentlichen Verkehr angelegter schienengleicher Eisenbahnübergang (bzw. eine EK) gesichert werden kann, fest, darunter die “Sicherung durch Lichtzeichen“ (Z 3) oder die „Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken“ (Z 4).

§ 5 EisbKrV verlangt, dass über die zur Anwendung kommende Sicherung einer EK im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 dieser Verordnung sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden hat. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehres einerseits und auf Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße abzustellen (Abs. 1). Die für diese Entscheidung erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen (Abs. 2).

Gemäß § 12 Abs. 1 EisbKrV hat die Behörde die Anbringung von elektrischen oder elektronischen Läutewerken, Drehkreuzen, Toren, Umlaufsperren an EKen mit Gehwegen oder Geh- und Radwegen, Hängegittern oder die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer EK anzuordnen, wenn zur Erhöhung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs eine zusätzliche Hinderniswirkung oder eine Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer bewirkt werden soll oder die Sicherung einer EK barrierefrei auszugestalten ist. Diese Zusatzeinrichtungen sind vom Eisenbahnunternehmen anzubringen. Die akustischen Zeichen der elektrischen oder elektronischen Läutewerke sind bei Lichtzeichen vom Beginn des Anhaltegebots bis zur Ausschaltung der Lichtzeichen zu geben. Bei Lichtzeichen mit Schranken sind diese vom Beginn des Anhaltegebots bis zum Erreichen der geschlossenen Endlage der Schrankenbäume zu geben.

Gemäß § 37 EisbKrV ist die Sicherung einer EK durch Lichtzeichen zulässig, wenn die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der EK nicht mehr als 140 km/h beträgt (Z 1), die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der EK in der Regel nicht mehr als 60 Sekunden beträgt (Z 2) und dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen (Z 3).

Gemäß § 38 Abs. 1 EisbKrV ist eine EK durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wenn die EK nicht durch Lichtzeichen allein gemäß § 37 leg. cit. gesichert werden kann (Z 1) oder die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der EK mehr als 140 km/h, jedoch nicht mehr als 160 km/h, beträgt (Z 2).

Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 1 EisbKrV Schrankenanlagen gemäß § 8 der EisbKrV 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 EisbKrV 1961 bis spätestens 01.09.2029 von der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. Diese hat unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens am 01.09.2034 endet, über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung zu entscheiden.

Gemäß § 102 Abs. 2 EisbKrV hat die zuständige Behörde auch darüber zu entscheiden, ob bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der EisbKrV 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der zuvor genannten Verordnung, die nicht unter den Abs. 3 fallen (dh. bei denen den Straßenbenützern nicht allein durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird bzw. bei denen den Straßenbenützern nicht mit rotierenden Warnsignalen oder mit akustischen Zeichen allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird), bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden können, soweit dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen und entweder die erforderliche Annäherungszeit gemäß EisbKrV kleiner oder gleich der in der bestehenden Anlage berücksichtigten Annäherungszeit ist oder die Annäherungszeit bis spätestens 01.09.2034 angepasst werden kann und die Bestimmungen des § 37 Z 2 (die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der EK beträgt in der Regel nicht mehr als 60 Sekunden) und § 38 Abs. 2 der EisbKrV eingehalten sind.

2.1.3. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung waren zu den zuvor dargestellten Vorschriften folgende, soweit für die ggst. Entscheidung auch relevant, Leitlinien zu entnehmen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung nach § 49 Abs. 2 EisbG um eine – von Amts wegen zu treffende – Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (vgl. VwGH 09.01.2017, Ra 2016/03/0119, Rn. 8; 03.02.2023, Ra 2022/03/0209, Rn. 14, jeweils mwN).

Die Bestimmungen des 6. Abschnitts der EisbKrV legen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der jeweiligen Sicherungsart fest; die Überprüfung, ob diese vorliegen, ist Gegenstand der Sicherungsentscheidung nach § 5 EisbKrV, erfolgt diese doch (ua.) „nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39“. Hingegen ist die Festlegung der konkreten Ausgestaltung einer nach den genannten Bestimmungen angeordneten Sicherung (insbesondere nach Maßgabe der im 7. Abschnitt der EisbKrV, den §§ 40 bis 86, normierten „Anforderungen an die Sicherungsarten“), nicht Gegenstand des Sicherungsverfahrens nach § 49 Abs. 2 EisbG; dies wäre vielmehr in einem gesondert durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren (§§ 31ff EisbG) zu behandeln (vgl. zum Ganzen VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076, Rn. 21; zum Zusammenhang der Sicherungsentscheidung für EKen mit eisenbahnbaurechtlichen Vorgaben auch VwGH 18.02.2015, Ro 2014/03/0077 [VwSlg 19.046 A/2015], mwN; auch VfGH 26.02.2020, G179/2019 ua.; sowie VwGH 10.10.2006, 2006/03/0111).

Die Einzelfallentscheidung über die zur Anwendung kommende Sicherung ist nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 EisbKrV genannten Parameter (im Wesentlichen: örtliche Verhältnisse und Verkehrserfordernisse unter Berücksichtigung von Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs und -verkehrs einerseits und der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs andererseits) zu treffen. Dabei sind die tatsächlichen aber die auch konkret absehbaren Verhältnisse zu beachten (zu allem vgl. VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0127; auch VwGH 16.04.2026, Ra 2024/03/0126, Rn. 24, worin der Verwaltungsgerichtshof darauf hinweist, dass bei der Entscheidung auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen ist). Die Entscheidung über die zur Anwendung kommende Sicherung einer EK ist demnach einerseits – wie bereits im Vorabsatz festgehalten – nach Maßgabe der §§ 35 bis 39 EisbKrV und andererseits nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu treffen. Schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 EisbKrV ist insoweit klar erkennbar, dass diese beiden Voraussetzungen gleichermaßen in die Entscheidung einzubeziehen sind. Dass die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse einen wesentlichen Aspekt jeder Sicherungsentscheidung darstellen, ergibt sich überdies aus § 49 Abs. 2 EisbG (zu alldem neuerlich VwGH Ra 2024/03/0126, Rn. 25).

Die nannte bereits § 2 Abs. 3 EisbKrV 1961 als bei der Sicherungsentscheidung zu beachtende Umstände.

Der Verwaltungsgerichtshof erwog zu den Begriffen „Verkehrserfordernisse“ wie auch „örtliche Verhältnisse“, dass es sich bei ersterem Begriff um die Verkehrserfordernisse beider Verkehrsträger handelt und diese sowohl Art und Umfang des Straßenverkehrs als auch Frequenz und Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge umfasst. Zu den „örtlichen Verhältnissen“ gehören für den Verwaltungsgerichtshof vor allem die Sichtverhältnisse im gesamt Umfeld, in dem sich die EK befindet und die EK selbst, also ihre Übersehbarkeit ebenso wie die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit der Sicherungsanlage an der EK (vgl. dazu die zur EisbKrV 1961 ergangene, jedoch aus Sicht des BVwG bedenkenlos auf die geltende Rechtslage übertragbare Entscheidung VwGH 15.11.1989, 88/03/0174 [VwSlg 13065 A/1989]).

Gemäß § 102 Abs. 1 und Abs. 2 EisbKrV ist im Rahmen der Überprüfung bestimmter bestehender Anlagen (i.) über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung zu entscheiden, und (ii.) ob bestimmte Sicherungsanlagen bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer noch beibehalten werden können (vgl. dazu insb. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076).

Im Rahmen der amtswegigen Überprüfung einer bestehenden Sicherung gemäß § 5 Abs. 1 EisbKrV ist jeweils entweder eine neue Sicherung aufgrund der maßgeblichen Änderung der Sachlage vorzuschreiben oder mangels maßgeblicher Änderung der Sachlage die bestehende Sicherung auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu bestätigen (vgl. dazu VwGH 18.12.2019, Ro 2019/03/0023, Rn. 30, mwN).

Gerade iZm § 102 Abs. 1 EisbKrV hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass der Spruch der auf Basis der Überprüfung ergehenden Entscheidung jedenfalls aus folgenden Spruchteilen zu bestehen hat: Im ersten Spruchteil ist anzuordnen, welche Sicherung die in Rede stehende EK nach den Vorschriften der EisbKrV aufzuweisen hat. Im zweiten Spruchteil ist – für den Fall, dass die bestehende Anlage nicht beibehalten werden kann – anzuordnen, dass die Anlage bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden kann oder es ist für die Anlage eine angemessene Ausführungsfrist für die notwendigen Änderungen festzusetzen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH Ra 2023/03/0127).

Bei den Ermittlungen nach §§ 5 Abs. 1 und 102 EisbKrV kommt der Einschätzung eines Sachverständigen, etwa für die Frage, ob die Beibehaltung auf Gründen der Verkehrssicherheit nicht mehr als vertretbar anzusehen sei, große Bedeutung zu (vgl. VwGH 08.04.2019, Ro 2018/03/0058, Rn. 19, mwN).

2.1.4. Zum Argument der bP, die Vorgaben des § 212 EisbG wären – allenfalls in Zusammenschau mit § 221 leg. cit. für die bP oder die belangte Behörde hinsichtlich der nach § 49 EisbG zu treffenden Entscheidung über die Sicherungsart für die betroffene Kreuzung war zu erwägen:

Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des bezughabenden Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa VwGH 27.11.2025, Ra 2023/02/0015, Rn. 19, mwN).

§ 212 EisbG wurde erkennbar in Umsetzung von Art. 4 der EU-Richtlinie 2016/798 vom 11.05.2016 über Eisenbahnsicherheit erlassen (vgl. dazu die Materialien ErläutRV 470 BlgNR 27. GP, insb. S. 3). Danach wird ua. verlangt, dass gegebenenfalls in gegenseitiger Zusammenarbeit und in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, erforderliche Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchzuführen wären, wobei die in den gemeinsamen Sicherheitsmethoden festgelegten Methoden für die Evaluierung und Bewertung von Risiken anzuwenden sind.

Doch lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 2 EisbG – auch nicht bei Zusammenschau mit der EisbKrV und § 212 leg. cit. – noch dessen Stellung oder der Stellung von § 212 leg. cit. im EisbG oder den Materialien zur EisbG-Novelle 2020 ein Anhaltspunkt gewinnen oder entnehmen, dass es dem Gesetzgeber darauf angekommen wäre, dass – wobei wohl nur die Vorgabe des § 212 Abs. 1 Z 1 EisbG in Frage kommen dürfte – bei der Entscheidung auf die zu wählende Sicherungsart Sachverhalt dazu zu ermitteln wäre bzw. bei der Entscheidung auch darauf zu achten wäre, ob – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren – die sP (als Eisenbahninfrastrukturunternehmen) erforderliche Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchführt; bzw., anders gewendet, dass die gewählte Sicherungsart jedenfalls auch das Risiko insb. iSd § 212 Abs. 1 Z 1 begrenzt.

Sachverhalt iZm § 212 EisbG musste daher in ggst. Verfahren nicht ermittelt werden bzw. musste auch solcher Sachverhalt nicht bei der Entscheidung nach § 49 Abs. 2 leg. cit. beachtet werden.

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof schon ausgesprochen, dass zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sicherungsentscheidung „ausschließlich“ die Vorgaben des § 49 Abs. 2 EisbG iVm der (aufgrund von § 49 Abs. 1 und 3 EisbG erlassenen) EisbKrV maßgeblich sind (vgl. VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0127, Rn. 17; auch VwGH 16.04.2026, Ra 2024/03/0126, Rn. 17, mwN).

Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stellungnahme der bP noch zu sagen, dass aus § 212 eine – eigenständige – Betreiberpflicht der bP folgt, deren Einhaltung von der belangten Behörde iSd § 221 leg. cit. auch zu beaufsichtigen bzw. gegebenenfalls durchzusetzen hat (etwa durch eine Anordnung zur Herstellung eines bestimmten Zustands nach § 224 leg. cit.). Sollte die Erfüllung bspw. der Pflicht nach § 212 Abs. 1 Z 1 anstelle der Umsetzung der Sicherungsart nach § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV tatsächlich die Umsetzung der Sicherungsart nach § 4 Abs. 1 Z 4 leg. cit. erfordern, weil in Anwendung der in den gemeinsamen Sicherheitsmethoden festgelegten Methoden die erforderliche Risikobegrenzung nur auf diesem Weg erreicht werden kann, so kann das BVwG nicht erkennen, dass damit nicht dennoch (auch) der nach § 49 Abs. 2 EisbG vorgeschriebenen Sicherungsart – wenngleich diese Vorschreibung insb. für die Kostenaufteilung mit dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast bedeutsam ist – mit einer niedrigeren (geringeren) Risikobegrenzung entsprochen werden würde.

2.1.5. Die bP warf im Verfahren auch mehrfach auf, dass die Vorschriften des ASchG oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen EisbAV bei der ggst. Sicherungsentscheidung nach § 49 Abs. 2 EisbG zu beachten gewesen wären; sie brachte idZ auch vor, es wäre für die zuletzt genannten Entscheidung Sachverhalt nach den genannten Arbeitnehmerschutzvorschriften zu ermitteln gewesen.

Wie bereits dargelegt kann die Frage, welche Rechtsvorschriften bei einer Sicherungsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu beachten sind, als in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für geklärt angesehen werden (vgl. etwa das bereits erwähnte Judikat VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0127, darin Rn. 17)

Doch auch sonst war der Auffassung der bP aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:

Der 4. Teil des EisbG – und dort finden sich die oben angeführten Bestimmungen, insb. die §§ 48 f – sieht – im Gegensatz etwa zu dessen 3. Teil – die Berücksichtigung von Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nicht vor.

Anderes folgt jedoch auch nicht aus dem ASchG:

„Arbeitsstätten” iSd ASchG sind nach der Definition in § 2 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien während „Baustellen” iSd genannten Bundesgesetzes zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen sind, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden sind (wozu insb. folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten und Sanierung fallen). „Auswärtige Arbeitsstellen” iSd ASchG sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.

Nach § 92 Abs. 1 ASchG dürfen Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden.

Nach § 10 EisbG sind „Eisenbahnanlagen” – wobei ein räumlicher Zusammenhang mit der Eisenbahninfrastruktur ist nicht erforderlich ist – Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen.

Gemäß § 93 Abs. 1 Z 4 ASchG ist hinsichtlich der „Genehmigung einer Eisenbahnanlage” nach dem EisbG – wobei diesfalls nach § 93 Abs. 6 leg. cit. der Bewilligungsvorbehalt nach § 92 Abs. 1 leg. cit. nicht zur Anwendung gelangt – und § 94 Abs. 1 Z 4 ASchG leg. cit. hinsichtlich der „Bewilligung” von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem EisbG die Berücksichtigung von Belangen bzw. des mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belangen des Arbeitnehmerschutzes vor. Die Genehmigung darf in diesen Fällen nach § 93 Abs. 2 ASchG und § 94 Abs. 2 leg. cit. nur erteilt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.

Wenn sich in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung nach § 93 Abs. 1 ASchG zeigt, dass der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wird, so hat die zuständige Behörde gemäß § 94 Abs. 3 leg. cit. zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

Für Arbeitsstätten, die keiner Arbeitsstättenbewilligung bedürfen und für die auch keine Genehmigung nach § 93 Abs. 1 ASchG vorliegt, hat die zuständige Behörde – wobei dies nach § 94 Abs. 5 leg. cit. mit Maßgaben auch für Baustellen oder auswärtige Arbeitsstellen gilt – nach § 94 Abs. 4 leg. cit. die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Arbeitsstätten, für die eine Genehmigung iSd § 93 Abs. 1 leg. cit. vorliegt, wenn bei der Genehmigung das ASchG nicht angewandt wurden.

Die Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes sind jedoch auch bei den nach dem EisbG genehmigungsfrei gestellten Vorhaben zu beachten, und es können auch nach § 94 ASchG Schutzmaßnahmen behördlich vorgeschrieben werden (vgl. zu allem VwGH 19.06.2024, Ra 2023/03/0140, Rn. 24).

Als „zuständige Behörde” bei den in § 93 Abs. 1 Z 2 bis 10 ASchG angeführten Arbeitsstätten ist gemäß § 99 Z 2 leg. cit. die nach den (dort) angeführten Bestimmungen in erster Instanz zuständige „Genehmigungsbehörde”; nach § 99 Z 7 ASchG in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.

Die ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 (BGBl. II Nr. 17/2023 idF BGBl. II Nr. 490/2021; im Folgenden auch: AVO Verkehr) sieht für bestimmte Verwaltungsverfahren, darunter auch bestimmte Genehmigungsverfahren nach dem EisbG vor, dass die „Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen” ist. Schon hier ist zu sagen, dass insb. das Verfahren der Entscheidung über die Sicherungsart (bzw. entsprechender Nebenaussprüche) nach § 49 Abs. 2 EisbG nicht dazugehört.

Fallbezogen ermittelte die belangte Behörde einerseits – in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren – , ob bei einer bestehende Kreuzung zwischen einer Hauptbahn und einer Straße mit öffentlichem Verkehr eine bauliche Umgestaltung der Verkehrswege zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und Verkehrsträgern zumutbar ist und traf in der Folge eine Anordnung über eine vorzunehmende Umgestaltung. In einem in ebensolcher Art und Weise eingeleiteten Verfahren ermittelte die belangte Behörde und entschied über die bei einem schienengleichen Eisenbahnübergang – wie eben auch der betroffenen Kreuzung – zur Anwendung kommende Sicherung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse.

Beide Prozessgegenstände betrafen kein Verfahren einer „Genehmigung“ oder „Bewilligung“ iSd §§ 92 ff ASchG; ebenso keinen Abspruch über ein genehmigungsfrei gestelltes Vorhaben; bzw. war die belangte Behörde ggst. auch keine „Genehmigungsbehörde“. Wie dargelegt lag auch kein in den Geltungsbereich der AVO Verkehr fallendes Verfahren vor.

Eine Anwendung der EisbAV oder sonstiger Vorschriften des ASchG aufgrund der §§ 93 Abs. 2 oder 94 Abs. 2 leg. cit. als „Arbeitnehmerschutzvorschriften“ war sohin fallbezogen nicht angezeigt.

Nun könnte man der Ansicht sein, dass – vorausgesetzt es liegt eine Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle iSd § 2 Abs. 3 ASchG vor – auf die allfällige Vorschreibung von Maßnahmen nach § 94 Abs. 4 (bzw. Abs. 5) leg. cit. zu ermitteln bzw. darüber zu entscheiden gewesen wäre; dies auch in einem – wie hier – von Amts wegen geführten, auf das Treffen einer Anordnung nach § 48 EisbG oder einer Entscheidung nach § 49 Abs. 2 leg. cit. gerichteten Verfahren von – aufgrund von § 99 Z 2 ASchG – von der belangten Behörde (die – wie oben dargelegt aus Sicht des BVwG ggst. nicht als „Genehmigungsbehörde“ zu sehen war). Doch auch dann wäre nur auf allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu ermitteln bzw. über deren Vorschreibung zu entscheiden gewesen und nicht über die Übereinstimmung der Anordnung nach § 48 Abs. 1 EisbG oder Entscheidung nach § 49 Abs. 2 leg. cit. mit „Arbeitnehmerschutzvorschriften“ wie etwa der EisbAV.

Darüber hinaus wird aus Sicht des BVwG das oben iZm § 212 EisbG Gesagte gelten: So könnte die Anwendung des Arbeitnehmerschutzrechts im Einzelfall das eine EK betreibende Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Umsetzung von zu einer Risikominimierung in höherem Ausmaß führenden Maßnahmen verpflichten als von § 49 Abs. 2 EisbG bzw. der EisbKrV verlangt.

Nur ergänzend war noch darauf hinzuweisen, dass auch § 12 ArbIG und der oben unter III.1.2.2. angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nichts Gegenteiliges hinsichtlich der Anwendung der in den Vorabsätzen genannten Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes folgt: So wollte der Verwaltungsgerichtshof mit der Bezugnahme gerade auf die EisbAV aus Sicht des erkennenden Gerichts nur zum Ausdruck bringen, dass sich aus deren Anwendungsbereich (in dieser Verordnung angesprochener „Gefahrenraum“) ergibt, dass es sich eben bei einer Sicherungsentscheidung um eine „Angelegenheit des Arbeitnehmerschutzes“ handelt; dies bedeutet jedoch nicht, dass in jedem eine solche Angelegenheit betreffenden Verwaltungsverfahren – und ohne weitere (materien-)spezifische Vorgaben – Arbeitnehmerschutzvorschriften wie insb. das ASchG anzuwenden sind.

2.1.6. Im Ergebnis waren daher bei der Sicherungsentscheidung nach § 49 Abs. 2 EisbG nur die Vorgaben dieser Bestimmung selbst wie auch jener der EisbKrV anzuwenden bzw. dahingehend Sachverhalt zu ermitteln und im erforderlichen Ausmaß festzustellen.

Im Übrigen war hier noch festzuhalten, dass auch im Rahmen von dessen Gebarungskontrolle getätigte Äußerungen des Rechnungshofs – die bP hatte hier offensichtlich den Bericht Reihe BUND 2023/23 ua. vor Augen – keine Relevanz für das ggst. Verfahren hatten.

2.2. Zur Einhaltung des Verfahrensrechts:

2.2.1. Die bP monierte, dass der ASV nicht unbefangen wäre: So sei er aufgrund seiner mangelnden Sachkenntnis, verächtliche Äußerungen gegenüber Gerichten und seiner persönlichen Befangenheit abzulehnen. Insb. sei der angefochtene Bescheid ohne ausreichende inhaltliche Berücksichtigung der Stellungnahmen der bP erlassen worden, was auf die mangelhaften Gutachten des Amtssachverständigen zurückzuführen sei und daher ein maßgeblicher Grund für die Beschwerde der bP gewesen sei. Der Amtssachverständige habe sich auch dahingehend geäußert, er fühle sich bezüglich des Umgangs mit ihm durch die bP „persönlich betroffen“. Daher sei der Amtssachverständige befangen.

2.2.2. Gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 3 und 53 Abs. 1 1. Satz AVG – wobei diese Vorgaben gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem BVwG gelten – haben sich Sachverständige wie der ASV der Ausübung ihres Amts zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

2.2.3. Was die möglichen Befangenheit des ASV betrifft ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Der Umstand, dass ein Sachverständiger eine für eine Partei ungünstige gutachterliche Stellungnahme erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (vgl. dazu VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 291, mwN.).

2.2.4. Mit ihrem Vorbringen (Sachkenntnis, verächtliche Äußerungen, persönliche Befangenheit) gelang es der bP jedoch nicht, eine vom BVwG wahrzunehmende Befangenheit aufzuzeigen, weil die bP ihr Vorbringen in keiner Art und Weise präzisieren konnte, die an der Unbefangenheit des ASV zweifeln ließen. Die bP vermochte weder das Gutachten noch die Sachkenntnis des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Der Amtssachverständige überzeugte das erkennende Gericht mit seiner Sachkenntnis durch den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung am 14.11.2025.

Auch aus der aus Sicht der bP (vermeintlich „verächtlichen“) Äußerung des ASV ihr bzw. ihren Mitarbeitern gegenüberkonnte war nicht auf eine – zumindest dem Anschein nach gegebene – Befangenheit des ASV zu schließen: Einerseits handelt es sich dabei um eine Äußerung in einem anderen Verwaltungsverfahren, andererseits wirft die bP lediglich den angeblich gefallenen Satz „Der ASV wird in seinem Gutachten keine sachverstandswidrigen Erwägungen von Gerichten berücksichtigen.” auf. Bei nur einem einzigen wiedergegebenen Satz ist in keiner Weise feststellbar, in welchem Zusammenhang dieser im damaligen Verfahren geäußert wurde und ob dies die Objektivität des Amtssachverständigen in Zweifel ziehen könnte.

Auch, dass der ASV sich dahingehend geäußert hat, dass er sich von den Vertretern der bP „in Verfahren dokumentiert, untergriffig beleidigt“ fühle und er davon „persönlich betroffen“ sei, wies für den erkennenden Richter (gerade noch nicht) auf eine mögliche Befangenheit hin. Wie bereits erwähnt, konnte sich das erkennende Gericht auch einen persönlichen Eindruck vom ASV in der mündlichen Verhandlung machen. Seine fachlichen Erläuterungen und Äußerungen zeigten nicht auf, dass er eine vorgefasste Meinung habe, die seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen könnte. Der Umstand, dass der Amtssachverständige ein aus Sicht der bP möglicherweise ungünstige gutachterliche Stellungnahme erstattet hat, vermochte – wie oben bereits dargelegt – eine Befangenheit nicht zu begründen.

2.2.5. Das BVwG sah sich daher nicht veranlasst, die vom ASV stammenden Ermittlungsergebnisse als solches nicht zu verwerten – soweit für die Lösung in Zusammenhang mit diesen Ergebnissen strittigen und zu lösenden Rechts- und Tatsachenfragen erforderlich – auf allenfalls ergänzende Ermittlungstätigkeiten einer oder eines anderen (Amts-)Sachverständigen zurückzugreifen.

2.3. Zur Sicherungsart der betroffenen Kreuzung:

2.3.1. Die ggst. strittige Frage, ob – nach neuerlicher Ermittlung – überhaupt die Sicherungsart nach § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV anstelle der nach geltender Entscheidungslage (oben I.1.2.1.) vorgesehenen Sicherungsart gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 leg. cit. vorgesehen werden konnte aufgrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass dies bei geänderter Sachlage rechtmäßig ist, als geklärt angesehen werden (sh. dazu insb. die oben angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2019, Rn. 30). Es war dem BVwG nicht erkennbar, dass – vorausgesetzt im Entscheidungszeitpunkt liegt eine andere Sachlage vor – eine Entscheidung von einer Sicherung durch Lichtzeichen und Schranken nicht auch auf eine Sicherung (nur) durch Lichtzeichen geändert werden kann.

Für das BVwG war es nach der geltenden Rechtslage, also insb. dem § 49 Abs. 2 EisbG wie auch der EisbKrV bei der ggst. Sicherungsentscheidung ferner auch nicht von Relevanz, ob allenfalls nach dem damals ermittelten Sachverhalt die Sicherungsentscheidung im Jahr 2004 auch hätte – rechtmäßig – anders lauten können.

Fallbezogen wurde – sh. oben unter I.2.1. und I.2.6.2. – Sachverhalt ermittelt und festgestellt, der sich gegenüber der Sicherungsentscheidung aus dem Jahr 2004, und zwar durch andere Zugzahlen bzw. ein anderes Zugkollektiv, geändert hat; dazu hat der ASV auch nachvollziehbar angegeben, dass dies gerade durch den linearen Zusammenhang ein relevanter Faktor iZm einer Sicherungsentscheidung sein kann. Die Voraussetzungen für eine – neuerliche – Beurteilung der betroffenen Kreuzung auf die erforderliche Sicherungsart nach § 4 Abs. 1 leg. cit. lagen sohin vor.

Für das BVwG war, anders als dies die bP offensichtlich vermeinte, insb. nicht ersichtlich, dass sich – um eine andere Sicherungsart festlegen zu können – auch noch andere Sachverhaltselemente, wie etwa die „örtlichen Verhältnisse“ oder auch die Verkehrsverhältnisse auf der Gemeindestraße, gegenüber den der Sicherungsentscheidung im Jahr 2004 zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen hätten geändert haben müssen.

2.3.2. Hinsichtlich der zur betroffenen Kreuzung konkret zu treffenden Sicherungsentscheidung war es dem BVwG zunächst entgegen der Sichtweise der bP nicht erkennbar, dass zu ermitteln gewesen wäre, ob (auch) eine Sicherung nach § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV möglich gewesen wäre.

So ist – werden andere Sicherungsarten nach § 4 Abs. 1 EisbKrV gar nicht ins Auge gefasst – zunächst (von der belangten Behörde oder dem Verwaltungsgericht) Sachverhalt dahingehend zu ermitteln, ob die in § 37 Z 1, 2 und 3 leg. cit. genannten Tatbestandselemente erfüllt werden. Wenn dies zu verneinen ist, dann wird zu prüfen sein, ob die EK gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. zusätzlich zum Lichtzeichen (auch) mit Schranken zu sichern ist. Diesfalls wäre dann (auch) Sachverhalt zu ermitteln, ob die Schranken allenfalls (nur) als Halbschranken iSd § 38 Abs. 2 leg. cit. ausgeführt werden können.

2.3.3. Fallbezogen konnte aus dem ausreichend und auch durch Mitwirkung eines Sachverständigen ermittelten Sachverhalt und den dazu oben unter I.2., vor allem unter I.2.7., getroffenen Feststellungen abgeleitet werden, dass die in § 37 Z 1 bis 3 EisbKrV genannten Tatbestandselemente – also hinsichtlich der Geschwindigkeit (Z 1), der Zeit (Z 2) sowie der (Verkehrsverhältnisse auf Straße und Schiene wie der örtlichen Verhältnisse – erfüllt werden. Umgekehrt war damit jedoch § 38 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht als erfüllt anzusehen, weil eben eine Sicherung nach § 37 als „möglich“ anzusehen war.

Damit war die Entscheidung der belangten Behörde in der die Beschwerde abweisenden BVE als rechtmäßig anzusehen, als die Sicherungsart nach § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV vorgesehen werden „konnte“ und nicht die Sicherungsart nach § 4 Abs. 1 Z 4 leg. cit. vorgesehen werden „musste“.

2.3.4. Zur Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der betroffenen Kreuzung, soweit diese unter Mitwirkung eines Sachverständigen erfolgte, ist auch zu sagen, dass der ASV seine Schlussfolgerungen gegenüber dem BVwG – im Gegensatz zu dem von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten – umfassend – auch gerade hinsichtlich der in § 37 Z 3 EisbKrV genannten Tatbestandselemente – begründete (vgl. zur Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Gutachtens etwa VwGH 28.06.2023, Ra 2022/07/0196, mwN): So legte der ASV insb. die herangezogenen Fachgrundlagen (etwa ein Fachbuch) dar und führte klar aus, von welchen Prämissen er ausging. Er zeigte sodann in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise den Weg auf, wie er von dem von ihm ermittelten Befund zu seinen (einzelfallbezogenen) Schlussfolgerungen kam. Die Ermittlungstätigkeiten bezogen sich, wie bereits erwähnt, insb. auf alle iSd § 5 Abs. 1 und § 37 Z 3 EisbKrV relevanten Tatbestandselemente (sh. dazu auch die oben unter III.2.1. angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.11.1989).

Die Sichtweise der bP, dass – so man diesen Umstand für tatsächlich zutreffend halten sollte –bei der Sicherungsentscheidung für die betroffene Kreuzung im Jahr 2004 „spezielle Verhältnisse“ vorgelegen haben mussten (die aus Sicht der damals zuständigen Behörde die Anordnung der Schrankenanlage erforderten) und daher andere (gemeint wohl in Weite und Tiefe) Ermittlungstätigkeiten bei der nunmehrigen Sicherungsentscheidung erforderlich gewesen werden, war für das BVwG aus der relevanten Rechtslage nicht abzuleiten. Auch war dem erkennenden Gericht nicht erkennbar, dass insb. im Lichte der im Vorabsatz genannten Vorschriften (allfällige) Umstellungseffekte für Straßenbenutzer – also hier von der derzeit vorgesehenen Sicherungsart nach § 4 Abs. 1 Z 3 auf die Sicherungsart nach Z 4 dieser Bestimmung – und deren mögliche Auswirkungen auf das Unfallrisiko (also die Wahrscheinlichkeit und die Schwere der Unfallfolgen) sachverhaltsrelevant gewesen wären.

Festzuhalten war auch, dass dem BVwG nicht ersichtlich war, dass bei der sachverständigen Ermittlungstätigkeit bzw. der Befundung und den zu treffenden Schlussfolgerungen die Anforderungen von § 3 Abs. 1 EisbAV als „seit Jahrzehnten anerkannten und praktizierten” Berechnungsmethoden der Verkehrstechnik zu beachten gewesen wären. Das diesbezügliche Vorbringen der bP blieb ohne nähere Substantiierung (wie zB. etwa den Hinweis auf eine entsprechende Publikation als Fachgrundlage, die einerseits auf die Anforderungen von § 49 Abs. 2 EisbG, der EisbKrV und andererseits – konkret – auf § 3 Abs. 1 EisbAV bzw. die dieser Vorschrift zu entnehmenden Vorgaben Bezug nimmt).

Schließlich war auch nicht ersichtlich, warum die Befundaufnahme – zu deren Zweck der ASV einen Augenschein bei der betroffenen Kreuzung vornahm – wegen des Umstands, dass nach der EisbKrV eine größere Anzahl von Kriterien zu berücksichtigen ist als dies nach der EisbKrV 1961 der Fall war, wegen der „Weiterentwicklung“ des Straßenverkehrs wie auch der im Jahr 2004 getroffenen Entscheidung über die Sicherungsart unvollständig gewesen sein soll.

Auch sonst konnte nicht ersehen werden, dass aufgrund der im Jahr 2004 vorgesehenen Sicherungsart fallspezifisch auch iZm § 49 Abs. 2 EisbG sowie den §§ 5 Abs. 1 und 37 EisbKrV weitere Ermittlungen zum Sachverhalt anzustellen gewesen wären; bzw. falls in der Folge nicht festgestellt werden könne, warum es in der Vergangenheit hinsichtlich der betroffenen Kreuzung zur Entscheidung in Form einer Vollschrankenanlage und später einer Halbschrankenanlage gekommen sei, dennoch – wie die bP vermeinte – im Zweifel eine Halbschrankenanlage vorzusehen sei.

Unbeschadet der Frage, inwieweit die Äußerungen der bP als auf gleicher fachlicher Ebene zu den Ausführungen des ASV zu werten waren, hat sich der ASV jedenfalls in der mV2 im Einzelnen mit relevanten sachverhaltsbezogenen Ausführungen der bP zu den in § 5 Abs. 1 und § 37 Z 2 und 3 EisbKrV genannten Tatbestandselementen auseinandergesetzt. Er hat dargelegt, warum er seine va. im Verfahren vor dem BVwG erstatteten Ermittlungsergebnisse (jedenfalls im Ergebnis) aufrechterhält (sh. dazu oben die beweiswürdigenden Erwägungen unter II.2.5.1. f; zu den verfahrensrechtlichen Vorgaben zum Umgang mit solchen Äußerungen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa VwGH 25.01.2021, Ra 2018/04/0179, Rn. 21 ff, sowie VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046, Rn. 26, jeweils mwN).

Zur Rüge der bP, einzelne Bestimmungen der EisbKrV würden nicht (mehr) dem Stand der Technik entsprechen bzw. wären widersprüchlich (insb. eine „Sicherheitslücke“ vorliegen würde), also durch Nichtanpassung nicht mehr gesetzmäßig wären, war zu erwägen, dass dies hinsichtlich der betroffenen Kreuzung allenfalls betreffend die Vorgaben zur Beurteilung bzw. Ermittlung der Zeit nach § 37 Z 2 EisbKrV der Fall sein könnte. Doch blieben die ergänzenden Ermittlungsergebnisse des ASV dahingehend in der mV2 schließlich unbestritten (sh. Verhandlungsschrift zur mV2, S. 8 ff). Insgesamt sah – wie bereits zuvor dargelegt – das BVwG die Voraussetzungen für eine Sicherung iSd § 4 Abs. 1 Z 3 leg. cit. hinsichtlich der maximalen Zeit nach § 37 Z 2 leg. cit. für erfüllt an.

In der Folge kamen beim BVwG auch keine Bedenken auf, dass (jedenfalls) die genannten Vorschriften der EisbKrV in Zusammenschau mit weiteren Vorschriften – etwa dem § 41 oder einer Anlage – gesetz- oder gar verfassungswidrig wären. Das erkennende Gericht sah sich daher zu keiner Stellung eines Normenkontrollantrags gemäß Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof veranlasst.

2.3.5. Soweit die bP – wenngleich insb. in Zusammenhang mit der Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Vorschriften des ASchG genannt – auch auf die Unfallstatistik verwies (oben I.19. und I.20.) konnte das BVwG nicht erkennen, dass es sich dabei aus rechtlicher Sicht um relevante Elemente des im Lichte der §§ 5 Abs. 1 und 37 EisbKrV zu ermittelnden Sachverhalts handelt. Von einer weiteren Befassung des ASV dazu, ob seine bisherigen Schlussfolgerungen (noch) aufrechterhalten werden können, konnte sohin abgesehen werden.

3. Zur Abänderung der Erfüllungsfristen:

3.1. Gemäß der nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem BVwG beachtlichen Vorschrift des § 59 Abs. 2 AVG ist dann, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Festsetzung einer Erfüllungsfrist mit der Vorschreibung der Erbringung einer Leistung untrennbar verbunden. Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides jedenfalls, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen (vgl. idZ etwa VwGH 26.06.2016, 2016/05/0012, mwN).

3.3. Fallbezogen waren die Erfüllungsfristen – und zwar jeweils bis zum 31.12.2028 – vorsehenden Spruchpunkte B.4. und B.6. angefochten und bildeten damit auch die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Angesichts der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wie auch der oben getroffenen Feststellungen waren die Fristen zur Durchführung der Anordnung iSd § 48 EisbG wie auch des Nebenausspruchs der Entscheidung nach § 49 Abs. 2 leg. cit. jeweils auf den 31.12.2028 anzupassen.

4. Ergebnis und Absehen von der mündlichen Verkündung:

4.1. Der gegen die Spruchpunkt B.1. bis B.6. des in die BVE übernommenen Bescheids richtenden Beschwerde war im Ergebnis – insb. hinsichtlich der dort vorgesehenen Art, wie die betroffene Kreuzung zu sichern ist – gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 2 EisbG sowie der EisbKrV keine Folge zu geben.

4.2. Gleichzeitig war – zur Anpassung der Angemessenheit der in diesen Spruchpunkten gesetzten Erfüllungsfristen – die BVE mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die vorgesehenen Erfüllungsfristen jeweils von 31.12.2006 auf 31.12.2028 geändert werden (zur Zulässigkeit einer Maßgabebestätigung bei einer ansonsten im Ergebnis rechtmäßigen verwaltungsbehördlichen Entscheidung, hier die BVE, vgl. etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0179, Rn. 9, mwN).

4.3. Die mündliche Verkündung der Entscheidung nach Schluss der mV2 konnte entfallen, weil iSd § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG aufgrund der in der erwähnten Verhandlung aufgenommenen Beweise bzw. der dort durchgeführten Erörterungen noch umfangreichere Überlegungen auch zur rechtlichen Beurteilung erforderlich waren und jedermann in die Entscheidung Einsicht nehmen wird können (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2022, Ra 2022/06/0033 , Rn. 10, mwN).

Zu Spruchpunkt II.A:

5.1. Anbringen können gemäß § 13 Abs. 7 AVG – wobei diese Vorschrift vom BVwG gemäß § 17 VwGVG sinngemäß anzuwenden war – in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird nun eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren über diese einzustellen (vgl. etwa VwGH 26.02.2021, Ra 2019/19/0233, Rn. 22, mwN). Ein Verwaltungsgericht hat daher mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu beachten war, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG zu übertragen ist. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts besonders stringent zu prüfen. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (vgl. dazu VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018; 03.12.2021, Ra 2021/07/0071).

5.2. Fallbezogen lag – sh. auch oben unter I.1.18 – eine solche eindeutige Erklärung der bP vor:

Eine Beschwerde richtet sich im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung. Doch kann aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden nur die in der Regel an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung. Vor dem Hintergrund der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden und der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur endgültigen Derogation des Ausgangsbescheids durch die Beschwerdevorentscheidung ist es daher letztere, die aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig wird. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall keine Zuständigkeit mehr, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018, insb. Rn. 31, mwN).

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 14.11.2025, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde betreffend die – aus Sicht des BVwG jeweils bedenkenlos voneinander trennbare Angelegenheiten (dh. Sicherungsentscheidungen und dazugehörige Nebenaussprüche betreffend einzelner EKen) betreffende – Spruchpunkte A sowie C bis F des (Ausgangs)Bescheides gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und es war daher das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der genannten Spruchpunkte gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu den Spruchpunkten I.B und II.B:

6.1. Die Revision gegen Spruchpunkt I.A. ist schon deshalb zulässig, weil die Rechtsfrage zu lösen war, ob – wie die Frage der Sicherung einer EK – auch eine bauliche Umgestaltung iSd § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG den Arbeitnehmerschutz „berührt“. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (einschließlich klar zu übertragender) zu dieser Frage war nicht ersichtlich. Gleichzeitig kann die Rechtslage von § 12 ArbIG und § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG auch nicht als bereits so klar und eindeutig angesehen werden, sodass sie gar keiner Auslegung bedarf.

Das BVwG bejahte, dass eine Anordnung nach § 48 Abs. 1 Z 1 EisbG den Arbeitnehmerschutz berührt.

Die Lösung dieser Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof ist auch von Relevanz iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG:

Sollte die Anordnung zur baulichen Umgestaltung nämlich den Arbeitnehmerschutz gar nicht berühren, so wäre die Beschwerde, so sie sie (auch) gegen die Spruchpunkte B.5. und B.6. des Bescheids (bzw. wie übernommen in die BVE) richtete, als unzulässig zurückzuweisen gewesen bzw. war das BVwG jedenfalls nicht zuständig dafür, die Erfüllungsfrist nach Spruchpunkt B.6. anzupassen.

6.2. Nicht zuzulassen war die Revision hingegen ua. wegen der beim Ausspruch nach I.A. auch zu lösenden Frage, ob bei der Sicherungsentscheidung nach § 49 Abs. 2 EisbG – also insb. die Beantwortung der Frage, welche Sicherungsart nach § 4 EisbKrV vorzusehen ist – neben den Durchführungsvorschriften der EisbKrV auch Vorschriften des ASchG, der EisbAV (insb. deren § 3 Abs. 1) wie die Bestimmung von § 212 EisbG anzuwenden waren.

Die Rechtslage selbst war auch nicht als bereits klar und eindeutig anzusehen. Das BVwG übersah zwar nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in Ra 2023/03/0127 wie zuletzt auch Ra 2024/03/0126 aussprach, dass zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sicherungsentscheidung „ausschließlich“ die Vorgaben des § 49 Abs. 2 EisbG iVm der EisbKrV maßgeblich sind (jeweils Rnrn. 17 dieser Entscheidungen). Auch unterschied sich die ggst. Sachverhaltskonstellation nicht in jenem Umfang von den erwähnten Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellationen, sodass diese dennoch nicht als relevant anzusehen gewesen wären.

Das BVwG ging ggst. davon aus, dass die belangte Behörde bzw. es selbst bei der Sicherungsentscheidung nur § 49 Abs. 2 EisbG sowie die Durchführungsvorschriften der EisbKrV zu beachten hatte; nur dahingehend war – und deshalb war die Lösung der Rechtsfrage überhaupt relevant – sohin auch Sachverhalt zu ermitteln.

Nur ergänzend ist anzumerken, dass aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.10.2024, Ra 2023/03/0156, für die Beantwortung der Zulassungsentscheidung nichts zu gewinnen war: So befand der Verwaltungsgerichtshof dort, dass die Revision hinsichtlich der (ausreichend konkreten) Darlegung, welche Rechtsfrage überhaupt zu lösen war und der ausreichenden Darlegung der Relevanz für den Verfahrensausgang, nicht ordnungsgemäß abgefasst war.

6.3. Ebenso war angesichts ua. der Entscheidung VwGH 18.12.2019, Ro 2019/03/0023, Rn. 30, die Frage als gelöst anzusehen, ob bzw. wann eine Sicherungsentscheidung nach § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV vorgesehen werden kann, wenn derzeit eine Entscheidung eine Sicherung nach § 4 Abs. 1 Z 4 leg. cit. vorliegt; dabei war es auch nicht als durch den Verwaltungsgerichtshof noch klärungsbedürftig anzusehen, ob auch nur eine geänderte Sachlage hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse (Verkehrserfordernisse) auf der Schiene – ohne, dass sich die örtlichen Verhältnisse geändert hätten – zu einer anderslautenden Festlegung der Sicherungsart (vorausgesetzt für die derzeitige Sachlage lässt die zu wählende Sicherungsart überhaupt zu) führen kann.

6.4. Die Revision gegen Spruchpunkt II.A. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hingegen nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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