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G304 2238458-2•Bundesverwaltungsgericht G304 2238458-2
G304 2238458-2Tribunal Administrativo Federal29 de abr. de 2026
aufschiebende Wirkung - Entfall
G304 2238458-2/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert KITTENBERGER in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2026, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig
Savezni upravni sud odlučuje putem sutkinje Mag. Beatrix LEHNER o žalbi Abid MURATOVIC, rođenog 26.02.1990. godine, državljanina Bosnien und Herzegowina, kojeg zastupa advokat Dr. Norbert KITTENBERGER, protiv rješenja Saveznog ureda za strance i azil od 12.02.2026. godine, broj 628034103/230488130, u vezi s oduzimanjem suspenzivnog učinka, te donosi sljedeću odluku:
A)
I. Žalba protiv oduzimanja suspenzivnog učinka (tačka VI. izreke pobijanog rješenja) odbija se kao neosnovana.
II. Žalbi se ne priznaje suspenzivni učinak u skladu sa § 18 Abs. 5 BFA-VG.
B)
Revizija nije dopuštena u skladu s čl. 133 st. 4 B-VG.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer (kurz: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IV.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben.
3. Am 27.04.2026 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er spricht bosnisch und deutsch, ist verheiratet und Vater einer mj Tochter (geb. 2022). Der BF ist arbeitsfähig und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.
Der BF reiste im Jahr 2014 in das Bundesgebiet ein. Bis zum 29.10.2025 war der BF Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Einen Verlängerungsantrag stellte er nach eigenen Angaben wegen eines Versehens nicht.
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 19.06.2020 wurde der Beschwerdeführer der Vergehen des unerlaubten Umgangen mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG; der Vergehen des unerlaubten Umgangen mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG; der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall StGB iVm § 28a Abs. 1 SMG und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monate, davon zwölf Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Am 17.08.2020 wurde der BF von einem Bezirksgericht rechtskräftig wegen der §§ 15, 127 StGB verurteilt, wobei keine Zusatzstrafe im Hinblick auf 31 u 40 StGB bezüglich des Urteils vom 19.06.2020 ausgesprochen wurde.
Mit Urteil eines Schöffengerichtes vom 22.01.2024 wurde der BF wegen des Verbrechens bzw Vergehen nach dem SMG rechtskräftig verurteilt: §§ 28a Abs 1 5. Fall, 28a Abs 2 Z 1, 28a Abs 4 Z3, 28 Abs 1 1. Satz, 28 Abs 2, 28 Abs 3, 28a Abs 2 2. U 3. Fall, 28a Abs 2 Z 2, 28a Abs 4 Z 3 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren.
Der BF befindet sich derzeit in einer Justizanstalt in Strafhaft und das errechnete Strafende ist der 09.01.2031. In der Haftanstalt absolviert der BF dzt eine Lehre als Schlosser.
Zwei Brüder des BF, welche ebenfalls im Bundesgebiet ihren Aufenthalt hatten, wurden rechtskräftig als Mittäter des BF verurteilt und gegen beide wurde in der Zwischenzeit ein rechtskräftiges Einreiseverbot erlassen.
Eine Schwester des BF und andere Angehörige des BF (Neffen, Nichten, Schwager) sind im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF hat im Stande der Strafhaft am 02.02.2026 in der Justizanstalt seine Lebensgefährtin geehelicht.
Bis zu seiner Verhaftung im Jänner 2023 hat der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner damaligen Lebensgefährtin (nunmehrigen Ehefrau) und der gemeinsamen Tochter gelebt.
Während der Verbüßung seiner Strafhaft beschränkt sich der Kontakt des BF zu seiner Schwester, seiner Ehefrau und dem mj Kind auf kurze Besuche in der Justizanstalt. Mangels Einkommen leistet der BF dzt keinen Unterhalt.
Der BF war vor seiner Verhaftung als Arbeiter erwerbstätig und bezog ein regelmäßiges Einkommen. Ein geringer Grad der Integration ist zu bejahen, sein Aufenthalt war jedoch in den Jahren vor seiner Festnahme vorwiegend durch die Begehung von zum Teil schweren Suchtmitteldelikten geprägt.
Im Herkunftsstaat des BF ist ein Bruder des BF aufhältig, zu diesem hat er dzt keinen Kontakt.
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die strafrechtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus einem Strafregisterauszug. Dem Strafgerichtsurteil zufolge hat der bereits einschlägig vorbestrafte BF mit 4 weiteren Tätern (darunter 2 seiner Brüder) im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter anderem Suchtgifthandel betrieben und im Zeitraum 2021/2022 große Mengen an Suchtgift transportiert und an andere Drogenkuriere übergeben. Das Ausmaß der kriminellen Vereinigung wird unter anderem durch die enorme Menge an eingeführten Suchtgift deutlich. So wurden zumindest rund 131 Kilogramm Cannabiskraut, rund 11,5 Kilogramm Kokain und 1,5 Kilogramm Speed, sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge insgesamt um das zumindest 938-fache übersteigenden Menge bewegt. Des Weiteren wurden zumindest rund 118 Kilogramm Cannabiskraut, 11,4 Kilogramm Kokain und 1,5 Kilogramm Speed, sohin Suchtgift in einer die Grenzmenge insgesamt um das zumindest 888-fache übersteigenden Menge an verschiedene Abnehmer überlassen. Das dem BF zu attestierende außerordentliche Maß an krimineller Energie wird des Weiteren durch die Vielzahl an Angriffen und das professionelle, organisierte und arbeitsteilige Vorgehen unterstrichen. Auch bediente sich die Gruppierung einer Ende-zu-Ende-verschlüsselten Instant-Messaging-App, um den Suchtgifthandel zu koordinieren.
Aus dem Strafgerichtsurteil geht hervor, dass der BF die letzten Tathandlungen begangen hat, als seine Tochter schon geboren war. Zum Zeitpunkt der Verhaftung des BF war die Tochter ca 6 Monate alt. Seither beschränkt sich der Kontakt auf Besuche mit der Kindesmutter in der Justizanstalt. Die Besuche ergeben sich aus der Besucherliste der JA.
Aus dem ZMR ergibt sich der gemeinsame Wohnsitz bis zur Verhaftung des BF. Dass der BF im Stande der Strafhaft in der Justizanstalt seine Lebensgefährtin geheiratet hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Kopie der Heiratsurkunde.
Dass die beiden Brüder des BF als Mittäter rk verurteilt wurden und gegen diese ein rk Einreiseverbot besteht, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw dem Strafgerichtsurteil.
Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Bei Bosnien und Herzegowina handelt es sich gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) um ein sicheres Herkunftsland.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde fallbezogen von der belangten Behörde ausgesprochen, da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist evident, dass der BF über einen langen Zeitraum und zum wiederholten Male Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz begangen hat, was zur Verurteilung des BF zu einer unbedingten Haftstrafe von 8 Jahren führte. In Anbetracht der oben geschilderten Tathandlungen ist jedenfalls von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen, die Tatbegehung des BF endete nur durch den Umstand, dass dieser festgenommen wurde. Es ist daher von einer nach wie vor bestehenden, vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen, welche eine sofortige Ausreise erforderlich macht.
In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass im Falle des BF ein Familienleben zu seiner mj Tochter und seiner Ehefrau besteht, die in Österreich aufhältig sind. Der BF nimmt diesen Kontakt derzeit seit seiner Festnahme ausschließlich in Form von Besuchsterminen in der JA wahr.
Dieses vom BF behauptete Familienleben ist aufgrund der haftbedingten Abwesenheit des BF de facto nicht gegeben, wobei es der BF bewusst und wiederholt in Kauf genommen hat, dass durch die Begehung schwerer Straftaten der Kontakt zu seinen Angehörigen eine erhebliche Einschränkung erfährt.
Im vorliegenden Fall kann aufgrund dieser in der Wochenfrist vorzunehmenden Grobprüfung des festgestellten Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, vorab mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten könnte.
Das Kontaktrecht des BF zu seiner Ehefrau und dem Kind wird durch diese Entscheidung nicht vollends unterbunden, es ist ihm (wie auch jetzt in seiner Haftzeit) durchaus möglich, den Kontakt durch Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort aufrechtzuerhalten.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
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