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L511 2311076-1•Bundesverwaltungsgericht L511 2311076-1
L511 2311076-1Tribunal Administrativo Federal10 de abr. de 2026
Bescheiderlassung Fristablauf Notstandshilfe Rückforderung Verjährungsfrist Widerruf
L511 2311076-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels vom 21.02.2025, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2025, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.04.2025, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer bezog soweit verfahrensgegenständlich relevant von 02.08.2020 bis 14.10.2020 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 57,40 täglich (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 1, 2).
1.2. Am 25.11.2024 teilte die Landespolizeidirektion Oberösterreich [LPD] dem Arbeitsmarktservice XXXX [AMS] mit, dass Erhebungen bezüglich des Verdachts des Sozialbetruges hinsichtlich des Beschwerdeführers durchgeführt würden und übermittelte Ermittlungsergebnisse zu Auslandsaufenthalten des Beschwerdeführers (AZ 2).
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 21.02.2025, Zahl: XXXX , wurde der Leistungsbezug für den Zeitraum 02.08.2020 bis 14.10.2020 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 4.397,60 verpflichtet (AZ 1).
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er im Ausland gewesen sei und dies dem AMS nicht gemeldet habe. Aufgrund dieser Rückforderung ergebe sich ein teilweise unrechtmäßiger Bezug der Einmalzahlung gemäß § 66 AlVG. Da im Beobachtungszeitraum (01.09.2020-30.11.2020) lediglich 32 Bezugstage vorlägen, habe die Einmalzahlung nur in einer Höhe von EUR 300,00 gebührt. Daher würden EUR 150,00 der Einmalzahlung rückgefordert.
1.4. Mit Schreiben vom 12.03.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 2).
Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren wegen Sozialbetrugs (§§ 146, 147 StGB) geführt, aber eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft habe festgestellt, dass ihm kein Vorsatz nachgewiesen werden könne. Sein Aufenthalt im Ausland sei aus gesundheitlichen Gründen erforderlich gewesen. Er habe erhebliche Zahnprobleme gehabt und eine zahnmedizinische Behandlung in der Türkei durchführen lassen müssen. Es sei ihm im Vorfeld nicht bewusst gewesen, dass dies dem AMS gemeldet werden müsste. Er habe sich außerdem zu keiner Zeit für einen Zeitraum von zwei Monaten oder länger ununterbrochen im Ausland aufgehalten. Seine Auslandsaufenthalte seien stets kürzer gewesen, sodass eine durchgehende Nichterreichbarkeit nicht gegeben gewesen sei. Aus diesem Grund bitte er darum, die Rückforderung erneut zu prüfen und eine Einstellung der Forderung in Betracht zu ziehen.
1.5. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren erstatte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (AZ 2), in der er ergänzend ausführte, dass er nach eingehender Prüfung seines Reisepasses drei Ausreisen festgestellt habe. Allerdings gebe es keinen Eintrag zu einer Wiedereinreise nach Österreich für die betreffenden Zeiträume, weshalb nicht eindeutig belegt sei, dass er sich durchgehend im Ausland aufgehalten habe. Die zahnmedizinische Behandlung habe er deswegen im Ausland durchführen lassen müssen, da er sich die benötigten Implantate in Österreich finanziell nicht leisten könne. Er befinde sich derzeit in einem Insolvenzverfahren und es sei ihm aufgrund seiner finanziellen Lage nicht möglich, die geforderte Rückzahlung zu leisten.
1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2025, Zahl: XXXX , gab das AMS der Beschwerde teilweise statt, widerrief die Notstandshilfe im Zeitraum 03.08.2020 (anstelle 02.08.2020) bis 14.10.2020 in der Höhe von EUR 57,40 täglich sowie eine Einmalzahlung in der Höhe von EUR 150,00 und forderte den durch den Widerruf entstandenen Übergenuss von EUR 4.340,20 (anstelle von EUR 4.397,60) zurück (AZ 1).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vom AMS im angeführten Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von EUR 57,40 täglich erhalten. Durch Meldung der LPD OÖ am 25.11.2024 habe das AMS erfahren, dass Erhebungen bezüglich des Verdachts auf Sozialleistungsbetruges durchgeführt würden und seien dem AMS die Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers übermittelt worden. Danach habe sich der Beschwerdeführer ab 02.08.2020 mit unbekanntem Einreisedatum im Ausland aufgehalten (kein Eintrag im Reisepass). Die erste persönliche Vorsprache nach dem Ausreisetag am 02.08.2020 sei am 15.10.2020 in der AMS-Infozone erfolgt. Diesen Auslandsaufenthalt habe der Beschwerdeführer dem AMS trotz entsprechender Verpflichtung nicht gemeldet. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruhe der Anspruch auf Notstandshilfe während des Aufenthaltes im Ausland von dem der Ausreise folgenden Tag bis einschließlich dem Tag der Wiedereinreise. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Beschwerdevorbringens vom AMS aufgefordert worden, das Vorliegen der Aufenthalte im Inland, welche von den von der LPD ermittelten Auslandsaufenthalten abweichen würden, durch entsprechende Nachweise glaubhaft zu machen. Dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Eine Zahnbehandlung im Ausland sei kein berücksichtigungswürdiger Umstand für eine Nachsicht. Zahnbehandlungen würden auch in Österreich durchgeführt werden und es handle sich dabei nicht um zwingende familiäre Gründe. Es komme daher zum Widerruf und aufgrund der Meldepflichtverletzung nach § 50 AlVG auch zur Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe. Mit Auszahlung vom 01.12.2020 habe das AMS dem Beschwerdeführer eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 450,00 ausbezahlt. Aufgrund der Rückforderung (02.08.2020 bis 14.10.2020) würden im Zeitraum 01.09.2020 bis 30.11.2020 nur 32 Bezugstage vorliegen und daher entsprechend der Staffelung des § 66 nur EUR 300,00 gebühren.
1.7. Mit Schreiben vom 14.04.2025 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung (AZ 2).
Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er sei aufgrund medizinischer Gründe im Ausland gewesen, da er eine notwendige ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen habe müssen. Der Aufenthalt sei unaufschiebbar gewesen und durch ärztliche Empfehlungen unterstützt worden. Er habe diesen Aufenthalt im Vorfeld nicht ordnungsgemäß beim AMS gemeldet, da er sich zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich nicht in der Lage gesehen habe, alle formellen Schritte zur Meldung zu erledigen. Er bitte um Verständnis, da es sich um eine gesundheitlich bedingte Notwendigkeit gehandelt habe.
2. Die belangte Behörde legte am 14.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt sowie über Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [AZ 1-2]; OZ 3-4).
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlich betroffenen Zeitraum 02.08.2020 bis 14.10.2020 Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 57,40 täglich (AZ 1, 2).
1.2. Am 25.11.2024 teilte die LPD dem AMS mit, dass Erhebungen bezüglich des Verdachts des Sozialbetruges durchgeführt würden und übermittelte Ermittlungsergebnisse, wonach sich der Beschwerdeführer unter anderem ab 02.08.2020 im Ausland befunden habe (AZ 2).
1.3. Der verfahrensgegenständliche Widerrufs- und Rückforderungsbescheid betreffend den Leistungsbezug für den Zeitraum 02.08.2020 bis 14.10.2020 datiert vom 21.02.2025, wurde am Freitag 21.02.2025 um 21:26 Uhr (UTC 20:26 + 1:00) elektronisch signiert und an den Beschwerdeführer per Post ohne Zustellnachweis versandt (AZ 1; OZ 4).
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-2]). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 1); Beschwerde, Stellungnahme und Vorlageantrag (AZ 2); Mitteilung und Erhebungsersuchen der LPD OÖ sowie darauf bezugnehmender E-Mail-Verkehr (AZ 2); Aktenvermerke des AMS (AZ 2); ZMR-Auszug (OZ 2)
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder die Beschwerdeführerin noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind vor diesem Hintergrund rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).
Im vorliegenden Fall ist – auf Grund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde – der Widerruf des Leistungsbezuges von 02.08.2020 bis 14.10.2020 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung idHv EUR 4.340,20 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3.2. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Gemäß § 25 Abs. 6 AlVG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Gemäß § 79 Abs. 159 AlVG sind § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 mit 1. Mai 2017 in Kraft getreten.
Durch das SVÄG 2017 wurde eine Neubeurteilung des Anspruchs – von Fällen des letzten Satzes des § 24 Abs. 2 und des § 25 Abs. 6 AlVG abgesehen – nach Ablauf von drei Jahren ausgeschlossen. Ein Widerruf oder eine Berichtigung, die amtswegig durch das AMS erfolgt, muss nunmehr mit einem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum, worunter der (Kalender-)Monat (bzw. der Teil eines Monats), für den eine Leistung bezogen wurde, zu verstehen ist, erfolgen. Von diesem Grundsatz ordnen der letzte Satz des § 24 Abs. 2 AlVG und (wortgleich) der letzte Satz des § 25 Abs. 6 AlVG eine Ausnahme für den Fall an, dass die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb der dreijährigen Frist vorgelegt wurden (vgl. VwGH 20.12.2022, 2021/08/0036 mwN).
Die dreijährige Frist für den Widerruf bzw. die Berichtigung nach § 24 Abs. 2 letzter Satz AlVG und die Rückforderung nach § 25 Abs. 6 letzter Satz AlVG verlängert sich, wenn Nachweise (Schriftstücke) nicht bzw. nicht innerhalb der Frist von drei Jahren vorgelegt werden, zu deren Vorlage Leistungsempfänger durch das AlVG zum Nachweis der Voraussetzungen ihres Anspruchs – insbesondere nach § 36a Abs. 5 AlVG hinsichtlich des Einkommens – verpflichtet werden. Einer mangelnden Vorlage der zur Beurteilung erforderlichen Nachweise im Sinn des § 24 Abs. 2 und des § 25 Abs. 6 AlVG ist es gleichzuhalten, wenn die Tatsachenangaben in den vorgelegten Schriftstücken zu den Umständen, die durch die Urkunde zu bescheinigen sind, unrichtig bzw. im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr richtig sind. Die Verlängerung der Frist ist allein davon abhängig, dass Nachweise nicht innerhalb der Zeitspanne von drei Jahren vorliegen. Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer (sonstigen) Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Geht ein Nachweis, dessen Vorlage zunächst unterblieben ist, schließlich doch zu, bleiben dem AMS nach § 24 Abs. 2 letzter Satz und § 25 Abs. 6 letzter Satz AlVG drei Monate ab Vorliegen für die Erlassung eines Widerrufs- oder Rückforderungsbescheides (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036 mwN).
„Erlassung“ eines Bescheides bedeutet Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal, das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen, verwirklicht worden ist. Im Einparteienverfahren – wie dem verfahrensgegenständlichen – ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der rechtswirksamen Zustellung an die einzige Verfahrenspartei als erlassen anzusehen. Nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (vgl. VwGH 30.04.2025, Ra 2023/06/0183; 26.06.2013, 2011/05/0121 jeweils mwN).
3.3. Gegenständlich erlangte das AMS erstmals am 25.11.2024 durch das Erhebungsersuchen der LPD Oberösterreich Kenntnis von den Auslandsaufenthalten des Beschwerdeführers, welche die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides bilden.
Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Meldung bzw. dem Erhebungsersuchen der LPD überhaupt um einen erforderlichen Nachweis im Sinne der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG handelt, da sich die Verjährungsfrist ausgehend von der Kenntniserlangung des AMS am 25.11.2024 bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise verlängern konnte, somit bis zum 25.02.2025.
Der erstinstanzliche Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des AMS, welcher den maßgeblichen Zeitpunkt der Prüfung einer allfälligen Verjährung darstellt (vgl. dazu VwGH 27.08.2019, Ra2019/08/0062 Rz17), wurde frühestens am Freitag 21.02.2025 nach seiner Signierung um 21:26 Uhr an die Post übergeben. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt, im vorliegenden Fall somit am Mittwoch 26.02.2025.
3.4. Zusammenfassend wurde der gegenständlich bekämpfte Widerrufs- und Rückforderungsbescheid damit erst mit 26.02.2025 erlassen (vgl. VwGH 30.04.2025, Ra 2023/06/0183), somit nach Ablauf der in § 25 Abs. 6 AlVG gesetzlich vorgesehenen absoluten Verjährungsfrist, welche am 25.02.2025 endete (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036 mwN).
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung (VwGH 22.01.2024, Ra2023/08/0159) spruchgemäß zu beheben, da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 20.09.2021, Ro2020/08/0008 mwN; 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus vorliegenden den Verfahrensparteien bekannten Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur zeitlichen Beschränkung der Möglichkeit zum Widerruf bzw. zur Berichtigung der Leistung VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036; zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verjährungsprüfung VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0062; zum Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides insbesondere im Einparteienverfahren VwGH 30.04.2025, Ra 2023/06/0183 und VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121 jeweils mwN.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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