Bundesverwaltungsgericht L524 2287918-1

L524 2287918-1Tribunal Administrativo Federal8 de abr. de 2026

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht L524 2287918-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L524.2287918.1.00

Spruch

L524 2287918-1/20E

L524 2287919-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerden der (1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Türkei und der (2.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, beide vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2024, (1.) Zl. 1365936601/231635246 und (2.) Zl. 1365934008/231634945, betreffend Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2026, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind türkische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerinnen reisten gemeinsam im August 2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 22.08.2023 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte eine Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Am 19.12.2023 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.

Mit Bescheiden des BFA vom 19.01.2024, (1.) Zl. 1365936601/231635246 und (2.) Zl. 1365934008/231634945, wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkte II.). Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde.

Die Verfahren wurden am 07.03.2024 der Gerichtsabteilung L504 zugwiesen und auf Grund einer Unzuständigkeitsanzeige gemäß § 20 AsylG am 19.03.2024 der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 21.01.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Erstbeschwerdeführerin als Partei teilnahm. Die belangte Behörde nahm nicht teil, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde.

II. Feststellungen:

Die 31-jährige Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der siebenjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen sind türkische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Kurden an und gehören dem Islam an.

Die Beschwerdeführerinnen wurden in der Provinz Izmir geboren. Die Erstbeschwerdeführerin wuchs dort auf. Die Zweitbeschwerdeführerin verbrachte dort ebenfalls ihre ersten viereinhalb Lebensjahre bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei.

Im Jahr 2014 ehelichte die Erstbeschwerdeführerin einen Cousin väterlicherseits. Während des kurzen ehelichen Zusammenlebens war die Erstbeschwerdeführerin keiner physischen Gewalt durch ihren Ehegatten ausgesetzt. Bereits ab November 2014 – wenige Monate nach der Eheschließung – lebten die Eheleute getrennt. Hintergrund war, dass eine Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf Grund mangelnden Kennenlernens vor der Ehe, mangelnder geistiger/intellektueller Kompatibilität, ihrer Verwandtschaft, gegenseitiger Beleidigungen und Beschimpfungen und finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr möglich erschien. Ende Mai 2016 wurde die Ehe durch ein türkisches Gericht rechtskräftig geschieden.

Zwischenzeitlich lebte die Erstbeschwerdeführerin ca. ein Jahr in Ankara in einer eigenen Wohnung und jeweils zwei bis drei Wochen in den Provinzen Istanbul, Bursa und Diyarbakır bei Freunden. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin erstattete im August 2016 eine Vermisstenanzeige. Dass das Motiv für dieses Vorgehen darin bestanden haben soll, seitens ihrer Brüder nach ihrer Rückkehr zur Familie die Kontrolle über das Leben der Erstbeschwerdeführerin wiederzuerlangen, kann nicht festgestellt werden. Eine Ausfindigmachung der Erstbeschwerdeführerin an diesen Orten durch die Familie gelang nicht.

Im April 2018 ehelichte die Erstbeschwerdeführerin ihren zweiten Ehegatten bzw. den Vater der Zweitbeschwerdeführerin. Der zweite Ehegatte führte bald nach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin ständig (sexuelle) Beziehungen mit anderen Frauen, weshalb auch diese Ehe scheiterte. Mitte Juli 2023 wurde die Ehe durch ein türkisches Gericht rechtskräftig geschieden.

Nach der Trennung von ihrem zweiten Ehegatten lebte die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter – der Zweitbeschwerdeführerin – bis zur Ausreise bei ihren Eltern in dem im Eigentum des Vaters stehenden Haus in Izmir.

In der Türkei leben unter anderem die Eltern, drei Brüder und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin. Die Eltern wohnen weiterhin im Haus der Familie in Izmir. Auch die Geschwister halten sich in Izmir auf. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin geht dort einer beruflichen Beschäftigung nach. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin lebt in Ankara. Die Erstbeschwerdeführerin steht mit ihrer Mutter täglich und mit ihrer Schwester eher sporadisch telefonisch in Kontakt.

Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in der Provinz Izmir acht Jahre die Schule (Grundschule und Hauptschule) und absolvierte einen Kurs für Fotografie. Abgesehen von der Pflege und Erziehung der Zweitbeschwerdeführerin ging die Erstbeschwerdeführerin bis unmittelbar vor ihrer Ausreise – konkret bis Juni 2023 – beruflichen Beschäftigungen in einer Autogalerie und als Fotografin nach. Ferner erhielt die Erstbeschwerdeführerin Unterstützung durch ihre Familie zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Die Beschwerdeführerinnen sprechen Türkisch auf muttersprachlichem Niveau und die Erstbeschwerdeführerin beherrscht zudem Kurdisch und ein etwas Arabisch.

Die Beschwerdeführerinnen verließen ca. Anfang August 2023 legal die Türkei. Im Anschluss reisten sie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 22.08.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführerinnen halten sich somit als Asylwerberinnen rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel.

Die Erstbeschwerdeführerin gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Die Erstbeschwerdeführerin gehört nicht der Gülen-Bewegung an und war nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt. Die Erstbeschwerdeführerin entfaltet während ihres Aufenthalts in Österreich kein (exil-)politisches Engagement und schloss sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation als Mitglied an.

Der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachte Fluchtgrund, dass es sich bei ihrer ersten Ehe um eine Zwangsheirat gehandelt habe, ihr erster Ehegatte gewalttätig gewesen sei und sie in Bezug auf die häusliche Gewalt durch diesen keine staatliche Hilfe erhalten habe, männliche Familienangehörige – konkret ihre kriminellen Brüder – weder mit ihrer Scheidung im Jahr 2016, noch mit ihrer weiteren Eheschließung im Jahr 2018 oder mit der zweiten Scheidung im Jahr 2023 einverstanden gewesen seien, sie seit ihrer Kindheit bis zu ihrer Ausreise Drohungen und Gewalt durch männliche Familienangehörige ausgesetzt gewesen sei, sie auch nach ihrer Ausreise in Österreich schriftliche und verbale Drohnachrichten von ihren Brüdern erhalten habe und sie bei einer Rückkehr aus diesem Grunde ebenso einer Bedrohung und/oder Verfolgung aus Gründen der „Familienehre“ bzw. wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der geschiedenen und alleinstehenden Frauen kurdischer Herkunft ohne familiäre Unterstützung ausgesetzt sein würde, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Die Erstbeschwerdeführerin verließ die Türkei zwecks Verbesserung der Lebenssituation und um sich in Österreich mit ihrem Kind – der Zweitbeschwerdeführerin – ein Leben aufzubauen bzw. hier einer Arbeit nachzugehen.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde nicht auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und ihres Religionsbekenntnisses verfolgt. Für die Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Im Juni 2008 beging die Erstbeschwerdeführerin im Alter von 13 Jahren einen Suizidversuch. Dass die Ursache für diesen dramatischen Schritt, ihr in der Kindheit widerfahrende psychische und physische Gewalt ist, kann nicht festgestellt werden. Dass die Erstbeschwerdeführerin später nochmals (mehrfach) Selbstmord begehen wollte, kann ebenso wenig festgestellt werden. Die Beschwerdeführerinnen sind aktuell gesund und leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit aufzeigen und/oder Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, haben die Beschwerdeführerinnen nicht vorgelegt. Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.

Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in Österreich eine sprachliche Qualifizierungsmaßnahme. Die Absolvierung einer Deutschprüfung hat die Erstbeschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt auf Grund ihrer früheren Erwerbstätigkeit in der Gastronomie und im Verkauf über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verständigung in Alltagssituationen auf einfachstem Niveau ermöglichen.

Die Beschwerdeführerinnen bezogen vom 23.08.2023 bis Ende März 2025 Leistungen aus der Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin ging vom 08.10.2024 bis 18.12.2024 einer Beschäftigung als Verkaufsberaterin in einem Möbelhaus und vom 07.04.2025 bis 20.06.2025 einer Beschäftigung als Abwäscherin in einem Gastronomiebetrieb nach. Aktuell ist die Erstbeschwerdeführerin nicht erwerbstätig. Sie betreut die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin und führt außerdem den Haushalt. Die Erstbeschwerdeführerin brachte weder eine Einstellungszusage noch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag in Vorlage.

Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht. Sie geht hier abgesehen von einer vom 26.08.2023 bis 19.09.2023 ausgeübten Tätigkeit im Bereich „Kinderbetreuung bzw. Innenreinigung“ keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Die Erstbeschwerdeführerin ist aktuell weder in Vereinen noch Organisationen aktiv oder Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich.

Die Großmutter und eine Tante väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin leben seit etwa zehn Jahren in Salzburg. Die Beschwerdeführerinnen stehen mit diesen Verwandten nicht in Kontakt. Ansonsten verfügen die Beschwerdeführerinnen über keine Familienangehörigen in Österreich. Darüber hinaus halten sich nicht näher bezeichnete Verwandte in der Bundesrepublik Deutschland auf. Zu diesen Personen besteht ebenso wenig Kontakt.

Die Erstbeschwerdeführerin hat seit ca. Anfang Oktober 2023 einen Freund, der aus Palästina stammt. Dieser hält sich als Asylberechtigter in Österreich auf und geht einer Beschäftigung als Arbeiter in einem Möbelhaus nach, wobei er damit aktuell ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen in der Höhe von ca. € 2.500,- brutto verdient. Die Erstbeschwerdeführerin ist seit Ende September 2023 an der Wohnanschrift ihres Freundes gemeldet und lebt sie mit ihm (und ihrer Tochter) in einem gemeinsamen Haushalt. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen wird vom Freund der Erstbeschwerdeführerin bestritten. Die beiden haben keine gemeinsamen Kinder. Zwischen den beiden besteht kein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zu ihrem Freund bzw. Bindung an ihren Freund trat im Verfahren nicht zutage. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Freund waren sich beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerinnen bewusst.

Die Beschwerdeführerinnen verfügen hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Sie pflegen, insbesondere im Rahmen ihrer Freizeitaktivitäten, in normalem Ausmaß soziale Kontakte. Die Erstbeschwerdeführerin legte im gegenständlichen Verfahren keine Unterstützungserklärungen ihrer Freunde und Bekannten vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin besucht seit Anfang September 2025 die erste Schulstufe einer Volksschule. Sie pflegt einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden. Ein besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie (Freundinnen, Mitschülerinnen, Lehrpersonen) wurde im Verfahren nicht dargetan. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachem Niveau ausreichen, zumal die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin auch bereits einen Kindergarten in Österreich besuchte. Innerhalb der Familie erfolgt die Kommunikation – auch mangels besonderer Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin – auch in türkischer Sprache.

Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist strafunmündig.

Zur Lage in der Türkei:

Sicherheitslage

Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).

Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst MİT laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).

Akteure der Sicherheitsbedrohung

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).

Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017

Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).

Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 2.2025, S. 323). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022).

Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK

Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren (DFAT 16.5.2025, S. 10f.). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 30.10.2024, S. 58).

Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68).

Gülen- oder Hizmet-Bewegung

Die Gülen-Bewegung ist eine religiöse Bewegung, die in den 1960er Jahren in der Türkei auf der Grundlage der Predigten des muslimischen Geistlichen Fethullah Gülen entstand, einem ehemaligen radikalen islamistischen Prediger, der im Oktober 2024 im Exil in den Vereinigten Staaten verstarb. Die Bewegung, auch bekannt als Cemaat ("Gemeinschaft") oder Hizmet ("Dienst"), entwickelte sich zu einer zivilgesellschaftlichen Bewegung, an der religiöse, bildungsbezogene und soziale Organisationen beteiligt sind. Ihre Gegner, darunter auch ehemalige Anhänger, äußern Bedenken hinsichtlich des sektenähnlichen, geheimnisvollen und undemokratischen Charakters der Bewegung (DFAT 16.5.2025, S. 20). Fethullah Gülen war das charismatische Zentrum des weltweit aktiven Netzwerks (Dohrn/BPB 27.2.2017), mit Unterstützern in 140 Ländern (DFAT 16.5.2025, S. 20). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wurde, der einen toleranten Islam förderte, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhob (BBC 21.7.2016) und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wurde, beschrieben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regierte und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebte (Dohrn/BPB 27.2.2017).

Die Gülen-Bewegung ist keine fest umrissene Organisation. Man kann bzw. konnte nicht offiziell Mitglied werden. Vor ihrem Verbot bildete die Bewegung eine lose Ansammlung von religiösen, erzieherischen und sozialen Einrichtungen. Die diffuse Organisationsform der Bewegung macht es schwierig, ihre genaue Größe zu bestimmen. Um 2010 schätzte man, dass zwischen acht und zehn Millionen Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise in die Gülen-Bewegung involviert waren (MBZ 2.2025a, S. 45). Auch weil die Gülenisten in der Türkei zu einer verdeckten Existenz bestimmt waren, war es unmöglich, die aktuelle Größe dieser Bewegung im Land zu ermitteln (MBZ 31.8.2023, S. 41). Die Expertenschätzungen hinsichtlich der Mitgliederanzahl variieren stark. - So z. B. nennt das Carnegie Endowment for International 2013 eine Zahl von drei Millionen Sympathisanten (CEIP 24.10.2013), während die Expertin Caroline Tee die Zahl der treuen Anhänger vor 2016 auf eine halbe bis zwei Millionen schätzt (MBZ 2.2025a, S. 45).

Obwohl die Bewegung nicht offen in der Parlamentspolitik engagiert war, war sie äußerst einflussreich. Neben Schulen, Studienzentren und religiösen Diskussionszentren betrieb sie Unternehmen und Medien, darunter eine Nachrichtenagentur, einen Verlag und mehrere Fernsehsender. Seit Anfang der 1970er Jahre nutzten die Gülenisten ihre Netzwerke, um Anhänger in wichtige Regierungspositionen zu bringen, darunter in die Polizei, die Justiz und die Geheimdienste (DFAT 16.5.2025, S. 20). Die Präsenz von Gülenisten im öffentlichen Dienst umfasste, je nach Bereich, zwischen 1,5 % und 11,3 % aller Beamten. Auffallend war die Präsenz von Gülenisten im Bildungswesen, wo sie etwa 18 % aller privaten Wohnheime und 11 % aller Privatschulen beeinflussten. Unter den höheren Bürokraten scheint (vor dem Putschversuch) der Anteil der Gülenisten in der Justiz 30 % und bei der Polizei 50 % erreicht zu haben (MIT-CIS 18.3.2019).

Ausmaß der Verfolgung

Viele der nach dem Putschversuch von 2016 festgenommenen Personen sollen in Haft gefoltert worden sein. Amnesty International und Human Rights Watch dokumentierten Fälle von Schlägen, Zwangsstellungen, Verweigerung von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung, Scheinhinrichtungen, sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen. Die Folter wurde in der Regel von Polizisten verübt, häufig während Verhören in informellen Haftanstalten und manchmal unter Aufsicht von Polizeiarztinnen und -ärzten. Zu den Opfern gehörten Richter, Staatsanwälte, Polizisten, Soldaten und andere Beamte. Die Inhaftierten waren auch anderen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, darunter die Verweigerung des Zugangs zu oder der Wahl von Rechtsanwälten und die Inhaftierung über lange Zeiträume ohne Anklage. Im Jahr 2019 gab es glaubwürdige Berichte über das Verschwinden und die Folterung mutmaßlicher Gülen-Anhänger, die ehemalige Mitarbeiter des Außenministeriums waren (DFAT 16.5.2025, S. 21).

Auch 2025 setzten sich die Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern oder -Unterstützern fort. - Am 7. Jänner wurde berichtet, dass 22 von 37 gesuchten Verdächtigen festgenommen wurden. Sie waren vermeintlich Teil eines Firmennetzwerkes, welches die Gülenbewegung finanziert. Sie wurden laut Behördenangaben durch Aussagen ehemaliger Gülen-Mitglieder, die mit den Behörden zusammengearbeitet haben, sowie durch Finanzermittlungen und Untersuchungen digitaler Beweise, die bei früheren Ermittlungen sichergestellt wurden, identifiziert. Die Verdächtigen hätten über Kuriere Bargeld sowohl an Gülen-Mitglieder, die wegen ihrer Verbindungen zur Gruppe inhaftiert sind, als auch an deren Familien übermittelt (DS 7.1.2025; vgl. SCF 10.1.2025, TM 10.1.2025). Bereits am 10. Jänner verkündete der Innenminister die Verhaftung weiterer 63 Personen bei Operationen in 38 Provinzen (SCF 10.1.2025; vgl. TM 10.1.2025), und am 14. Jänner die Festnahme von weiteren 110 Verdächtigen in 23 Provinzen, welche zum akademischen und militärischen Netzwerk der Gülen-Bewegung gehören sollen (DS 14.1.2025; vgl. SCF 14.1.2025). Bereits am 18. Jänner vermeldete das Innenministerium die Festnahme von 47 Verdächtigen in 23 Provinzen im Rahmen der "KISKAÇ-35"-Operationen (TC-İB 18.1.2025) und am 24.1.2025 die Festnahme im Zuge der "KISKAÇ-36"-Operationen von 71 Verdächtigen in 23 Provinzen (TC-İB 24.1.2025; vgl. DS 24.1.2025, SCF 24.1.2025). Am 21.2.2025 verhaftete die Polizei insgesamt 353 Personen, darunter auch zehn Beamte, die verdächtigt werden, der Gülen-Bewegung anzugehören. Die Verdächtigen wurden bei Razzien in 31 Städten festgenommen. Ihnen wird laut Innenminister vorgeworfen, eine Döner-Kebab-Restaurantkette benutzt zu haben, um Geld für die Gülenbewegung zu sammeln (DS 21.2.2025; vgl. SCF 21.2.2025, C8 22.2.2025). Bei Operationen zwischen dem 19. und 27. März in 27 Provinzen wurden 73 Personen festgenommen. Hiervon wurden 48 inhaftiert, 16 unter richterlicher Aufsicht freigelassen und gegen den Rest wurde weiter ermittelt. Innenminister Yerlikaya sagte, die Festgenommenen stünden im Verdacht, über Münztelefone Kontakt zu halten, die verschlüsselte Nachrichten-App ByLock zu benutzen und Inhalte der Gülen-Bewegung in sozialen Medien zu verbreiten. Einige Personen wurden auch beschuldigt, Teil der angeblichen "militärischen und aktuellen Strukturen" der Gülen-Bewegung zu sein oder sie finanziell zu unterstützen (TM 4.4.2025; vgl. TC-İB 4.4.2025). Am 5. Mai verkündete die Polizei von Ankara die Verhaftung von 33 vermeintlichen Gülenisten, wovon 20 in öffentlichen Einrichtungen arbeiteten. Die Verdächtigen sollen für die Rekrutierung neuer Mitglieder und die Überprüfung deren Loyalität zuständig gewesen sein (DS 5.5.2025; vgl. Hürriyet 5.5.2025). In der ersten Mai-Hälfte wurden in weiteren Operationen in 47 Provinzen, vor allem in Gaziantep, 225 Verdächtige festgenommen. Am 10.5.2025 wurden vier weitere vermeintliche Gülen-Mitglieder verhaftet, wobei die Behörden behaupteten, dass es sich um eine Gruppe handle, die Reisen von jungen Türken in Länder des Balkans (Albanien, Nordmazedonien, Bosnien und Montenegro) organisiere, wo diese in Kursen indoktriniert und rekrutiert würden (DS 11.5.2025; vgl. TR-Today 11.5.2025, TC-İB 6.5.2025). Bereits am 16.5.2025 gab das Innenministerium die Verhaftung weiterer 101 Personen bei Razzien in 27 Provinzen bekannt. Den Inhaftierten wurde vorgeworfen, über Münztelefone Kontakt zu Mitgliedern der Bewegung aufgenommen, die Bewegung finanziell unterstützt und Propaganda in sozialen Medien verbreitet zu haben (TC-İB 16.5.2025; vgl. SCF 16.5.2025). Und am 23.05.2025 wurden zeitgleich in 36 Provinzen Razzien gegen mutmaßliche Angehörige der Gülen-Bewegung durchgeführt, wobei 56 Militärangehörige in Untersuchungshaft genommen wurden (BAMF 26.5.2025, S. 9; vgl. DS 23.5.2025). Und Mitte Juni wurd innerhalb von zwei Tage 56 Personen festgenommen, wobei der Fokus auf die Zerschlagung der laut Behördenangaben geheimen Infrastruktur der Bewegung, ihrer Rekrutierungsbemühungen unter Jugendlichen und ihrer Fluchthelferringe, die illegale Grenzübertritte ermöglichten, gelegt wurde (SCF 17.6.2025). In der zweiten Junihälfte erfolgte eine größere Verhaftungswelle, bei der fast 250 Personen in über 40 Provinzen festgenommen wurden, darunter 163 aktive Militärangehörige inklusive mehreren Offizieren sowie 21 aktive und ehemalige Polizisten (SCF 24.6.2025; vgl. BIRN 24.6.2025, TM 24.6.2025).

Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)

Selbstauflösung der PKK und Beendigung des bewaffneten Kampfes

"[...] Aufruf zur Beteiligung am Prozess für Frieden und demokratische Gesellschaft

Die Entscheidung unseres Kongresses, die PKK aufzulösen und die Methode des bewaffneten Kampfes zu beenden, schafft eine starke Grundlage für dauerhaften Frieden und eine demokratische Lösung. Die Umsetzung dieser Entscheidungen erfordert, dass Rêber Apo den Prozess führen und lenken kann, das Recht auf demokratische Politik anerkannt wird und eine umfassende, rechtsverbindliche Absicherung gewährleistet ist. [...]" [Zitat aus der deutschen Fassung des Abschlusskommuniqués des 12. PKK-Kongresses; Anm.: Mit Rêber Apo ist Abdullah Öcalan gemeint.] (ANF 12.5.2025).

Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai an zwei geheimen Orten im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025). Im Einklang mit Öcalans Aufruf vom Februar 2025 zur Auflösung betonte die PKK in ihrer Erklärung vom 12. Mai, dass ihre "historische Mission" erfüllt sei: Sie habe die jahrzehntelange Verleugnung der kurdischen Frage durchbrochen und diese dauerhaft auf die politische Agenda gebracht. Der bewaffnete Kampf gelte nun als überholt; künftig solle daher der Einsatz für kurdische Rechte zivil, demokratisch und gleichberechtigt erfolgen (BPB 16.6.2025; vgl. ANF 12.5.2025). Für die PKK war laut der International Crisis Group die freiwillige Auflösung zweifellos ein schwieriger Schritt, aber einer, der nicht als explizite militärische Niederlage gewertet werden konnte und daher einen etwas gesichtswahrenden Ausweg aus einer sich verschlechternden Situation bot. Im Rahmen ihrer neuen Bemühungen um eine Einigung mit der PKK scheint die Türkei der Gruppe eine Wahl gestellt zu haben: Auflösung und mögliche positive Schritte seitens der Türkei oder Ablehnung und anhaltender militärischer Druck – der auch nach der einseitigen Waffenruhe seitens der PKK Ende Februar 2025 nach dem Aufruf Öcalans fortgesetzt wurde (ICG 16.5.2025).

Struktur und Ideologie

Die marxistisch orientierte Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB Ankara 4.2025, S. 27; vgl. EC 30.10.2024, S. 38). Ursprüngliches Ziel ihres Kampfes war die Gründung eines unabhängigen kurdischen Staates. Seit 1995 strebt die Organisation jedoch Autonomie und kulturelle Rechte für Kurden innerhalb der Türkei an und hat ihre Unabhängigkeitsforderung zugunsten der Forderung nach einem System der Selbstverwaltung (DW 25.10.2024; vgl. BMI-D 10.6.2025 S. 259, ÖB Ankara 4.2025) auch im Nordirak und im Norden Syriens an. Hierzu bediente sich die PKK des bewaffnet geführten Kampfes, zu dem ihr Gründer Abdullah Öcalan bereits 1984 aufgerufen hatte (BMI-D 10.6.2025, S. 259f.). Die PKK ist laut deutschem Verfassungsschutz streng hierarchisch aufgebaut und auf ihre Führungsspitze hin ausgerichtet. Die Strukturen in Europa sind nahtlos in den PKK-Aufbau eingegliedert und setzen die von der PKK-Führungsspitze vorgegebenen Ziele ohne eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum um (BMI-D 10.6.2025, S. 261). Es wird vermutet, dass die PKK eine Mitgliederbasis von etwa 60.000 Personen hatte, darunter aktive Kämpfer, Unterstützer und Sympathisanten (DW 25.10.2024). Trotz seiner seit 1999 fortbestehenden Inhaftierung in der Türkei ist Abdullah Öcalan weiterhin die unumstrittene Führungs- und Symbolfigur innerhalb der PKK (BMI-D 10.6.2025, S. 260).

Rechtsstaatlichkeit/Justizwesen

Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).

Faires Verfahren

Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2024 betrafen von den 73 Urteilen, wobei 67 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 19 das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und 13 das "Recht auf ein faires Verfahren" (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 4.2025, S. 10f.).

Bereits im Juni 2020 wies der damalige Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan [Anm.: am 21.3.2024 aus dem Amt geschieden], darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).

Aufbau des Justizsystems

Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Höchstgerichte sind gemäß der Verfassung das Verfassungsgericht (auch Verfassungsgerichtshof bzw. Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) als oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten, der Kassationsgerichtshof (Yargitay) als oberste Instanz in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB Ankara 4.2025, S. 9).

2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Da die Friedensrichter als von der Regierung selektiert und ihr loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Venedig-Kommission des Europarates forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z. B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sondern wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurden, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 9f.). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019, S. 24; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 10).

Sicherheitsbehörden

Die Regierung (Exekutive) verfügt zwar weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften, aber die zivile Aufsicht über die Sicherheitsorgane bleibt unvollständig. Zudem fehlt es an wirksamen Kontrollmechanismen etwa hinsichtlich Verantwortung und Rechenschaft. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. In den Sicherheits- und Nachrichtendiensten herrscht nach wie vor eine Kultur der Straflosigkeit, da das Personal in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung de facto gerichtlichen und administrativen Schutz genießt (EC 30.10.2024, S. 21). Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 8.11.2023, S. 17). Es gibt zwar offizielle Stellen, bei denen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und missbräuchliche Behandlung durch die Polizei und andere Sicherheitsbehörden eingereicht werden können, doch aufgrund der vorherrschenden Kultur der Straflosigkeit ist es unwahrscheinlich, dass eine Beschwerde einer gefährdeten Gruppe, wie einer ethnischen Minderheit oder politischen Aktivisten, zur Strafverfolgung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte führt (DFAT 16.5.2025, S. 38).

Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit (DFAT 16.5.2025, S. 38; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 2.2025, S. 2, 18., 25).

Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (ÖB Ankara 4.2025, S. 21; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 2.2025, S. 18; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 21, DFAT 16.5.2025, S. 39).

Die Polizei ist für die Strafverfolgung in der Türkei zuständig. Die Polizei untersteht zwar letztlich dem Innenministerium, führt ihre Aufgaben jedoch unter der Leitung und Kontrolle der Zivilbehörden, darunter Gouverneure und Leiter der Bezirksverwaltungen, aus. Gemäß dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (2004) besteht die Hauptaufgabe der Polizei darin, Straftaten zu verhindern, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, Personen und Eigentum zu schützen sowie Straftäter zu ermitteln, festzunehmen und zu überstellen und Beweismittel an die zuständigen Justizbehörden zu übergeben (DFAT 16.5.2025, S. 38). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Wechselnde Regierungen versuchten, mittels Stärkung der Polizei die eigene Macht gegenüber dem Militär auszubauen. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 2.2025, S. 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21).

Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).

Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 2.2025, S. 17, DFAT 16.5.2025, S. 39). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 2.2025, S. 17).

Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (DFAT 16.5.2025, S. 39; vgl. BAMF 2.2023, S. 1). Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar. Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht (EC 30.10.2024, S. 22).

Gemäß einer Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein (BAMF 2.2023; vgl. JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). Sowohl die Dorfschützer als auch die Opfer von Dorfschützern erzählten Ähnliches über den Druck, Dorfschützer zu werden, und die Räumung der Dörfer: Die Sicherheitskräfte betraten das Dorf und sagten den Dorfbewohnern, dass sie Dorfschützer werden oder ihr Dorf verlassen müssen. Wenn die Dorfbewohner nicht in der Lage waren, sich zwischen der Ablehnung oder der Annahme, Dorfwächter zu werden, zu entscheiden, räumten die Soldaten ihr Dorf (JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben (BAMF 2.2023).

Einige der traditionellen Militäraufgaben sollen durch die Polizei, die zunehmend mit schweren Waffen ausgestattet wird, übernommen werden. Diese Reformen setzen einen Trend fort, der sich schon in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei abgezeichnet hat. Sichtbar wurde dies auch im Rahmen von Militärintervention "Olivenzweig" in der nordsyrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 2.2025, S. 18).

Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 20.5.2024, S. 6).

Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB Ankara 4.2025, S. 22f.).

Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlüğü/ EGM] und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte (TSK), EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).

Das türkische Verfassungsgericht hat mehrere Artikel zweier Gesetze über den Ausnahmezustand im Jänner 2023 für nichtig erklärt. Unter anderem erklärte es eine Bestimmung für nichtig, wonach Angehörige der türkischen Streitkräfte (TSK), des Generalkommandos der Gendarmerie, des Kommandos der Küstenwache und der Generaldirektion für Sicherheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation aus dem Dienst entfernt werden können, ohne dass eine Untersuchung gegen sie durchgeführt wird. Überdies wurde eine Verordnung, die vorsah, dass der türkische Geheimdienst (MİT) ohne Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 4982 über das Recht auf Information ausgenommen wird, für ungültig erklärt, da sie "die Möglichkeit, das Recht auf Information auszuüben, vollständig abschafft" (TM 16.1.2023).

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 22.4.2024, S. 4). Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 20.5.2024, S. 16). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen (Committee against Torture - CAT) zeigte sich jedoch im August 2024 besorgt, dass Artikel 94 des Strafgesetzbuches die in der Konvention enthaltene Definition von Folter nicht vollständig umfasst (CAT 14.8.2024, S. 2).

Entwicklungen und aktuelle Situation

Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17; vgl. EC 30.10.2024, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S. 44, İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S. 43).

Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; vgl. BAMF 9.9.2024, S. 11).

Einschätzungen zum Ausmaß von Folter und Misshandlungen

Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 4.2025, S. 44; vgl. AA 20.5.2024).

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022 und Februar 2024 wurden auf Betreiben der Türkei bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen (OHCHR 21.9.2022).

In Bezug auf die Türkei zeigte sich 2024 auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "alarmiert über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in [...] der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit verbreitet sind [und] besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der "Null-Toleranz"-Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CoE-PACE 24.1.2024, S. 2).

Ebenso äußerte sich das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen - CAT im Sommer 2024 "[...] besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung im Vertragsstaat weiterhin in allgemeiner Form vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Belästigungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie des Einsatzes von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CAT 14.8.2024, S. 6).

Trotz der Zusicherungen der Türkei bezüglich ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter bekräftigte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende November 2024 (im Rahmen des zweiten periodischen Berichtes zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - ICCPR) seine Besorgnis über die allgemeine Art und Weise, in der Folter und Misshandlung angeblich in Polizeigewahrsam und Gefängnissen stattfinden, sowie über die Zunahme von Folter- und Misshandlungsvorwürfen in den letzten Jahren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).

Straflosigkeit bzw. Strafmilderung bei staatlicher Gewalt

Anstatt den Strafbestand der "vorsätzliche Tötung und Folter" anzuwenden, werden Sicherheitsorgane gerichtlich wegen "vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge" oder "rücksichtsloser Tötung" verurteilt, was mildere Strafen etwa in Form einer schnelleren Entlassung aus der Haft nach sich zieht. Zudem bestimmt das am 14.7.2016 erlassenen Gesetz Nr. 6722, dass Untersuchung gegen Militärpersonal, welches an Einsätzen, welche Foltervorwürfe und andere Misshandlungen nach sich zogen, einem besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen sind. Und rückwirkend wurde eine Straflosigkeit eingeführt (İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 11).

Die letzten Jahre verzeichneten nicht nur einen Anstieg der Fälle von Folter und Misshandlungen. Hinzukam das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen. Dies führte zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte (SCF 6.1.2022). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (İHD/HRA/OMCT/CİSST/TİHV/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). Allerdings sind Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt. Ebenso sind laut Berichten Übergriffe in Polizeieinrichtungen in Teilen des Südostens häufiger als anderenorts (USDOS 22.4.2024, S. 4).

Institutionen

Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye İnsan Hakları ve Eşitlik Kurumu (Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, TİHEK, engl. Abk.: HREI) und der Ombudsperson. So ist die TİHEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom (MBZ 31.8.2023, S. 40; vgl. CAT 14.8.2024, S. 3). Die TİHEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt zu werden (MBZ 31.8.2023, S. 40). Auch die Europäische Kommission stellte im Oktober 2024 fest, dass, obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, die TİHEK/ HREI nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) erfüllt und Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 30.10.2024, S. 30; vgl. EC 8.11.2023, S. 31).

Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (CİSST 26.3.2021, S. 30).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 4.2025, S. 43; vgl. EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 4.2025, S. 43). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 43). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, "dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind" (EP 7.5.2025, Pt. G).

Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskriminierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, umfassende Rechtsvorschriften zu erlassen, die jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirksame Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).

Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28; vgl. EC 30.10.2024, S. 29). Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.6.2025).

Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter. (USDOS 22.4.2024, S. 1-3; vgl. AI 29.4.2025, EEAS 29.5.2024, S. 23). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.4.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 43).

Das Recht auf Leben

Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maßnahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt (EC 8.11.2023, S. 30f.). Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt, insbesondere im Südosten des Landes (EC 12.10.2022, S. 33). Auch 2024 stellte die Europäische Kommission fest, dass keine Schritte unternommen wurden, um die Situation in Bezug auf das Recht auf Leben zu verbessern und die Straflosigkeit der Sicherheitsorgane zu beenden (EC 30.10.2024, S. 30).

Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 8.7.2022a).

Todesstrafe

Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d.h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (ÖB Ankara 4.2025, S. 17; vgl. FIDH 13.10.2020).

Die Diskussion um die Todesstrafe flammt immer wieder anlassbezogen auf. - Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdoğan die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (REU 25.6.2022; vgl. Duvar 24.6.2022). Und im September 2024 forderten Fatih Erbakan, der Anführer der Neuen Wohlfahrtspartei (YRP), Mustafa Destici, Chef der Großen Vereinigungspartei (BBP) sowie andere Politiker angesichts der Ermordung eines achtjährigen Mädchens, die zu einem Aufschrei der Öffentlichkeit führte, die Wiedereinführung der Todesstrafe (TR-Today 10.9.2024; vgl. fakti.bg 10.9.2024).

Für eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre eine Verfassungsänderung erforderlich, welche eine Zustimmung von mindestens 400 Abgeordneten oder von mindestens 360 Abgeordneten plus einer Volksabstimmung benötigt. Momentan (Juni 2025) verfügt das Regierungsbündnis nicht über die angegebenen Mehrheiten. Die Verfassungsänderung müsste also auch von Abgeordneten der Oppositionsparteien gestützt werden. Zudem müsste die Türkei ihre Unterschrift zu den Protokollen Nr. 6 und 13 zur EMRK zurückziehen. Mit der Wiedereinführung der Todesstrafe würde die Türkei nicht nur einen Ausschluss aus dem Europarat riskieren, sondern den endgültigen Bruch der Beziehungen zur EU (ÖB Ankara 4.2025, S. 17f.).

Ethnische Minderheiten

Schätzungsweise 70 bis 75 % der Bevölkerung sind ethnische Türken. Etwa 19 % sind Kurden, der Rest setzt sich aus verschiedenen kleinen ethnischen Minderheiten zusammen (DFAT 16.5.2025, S. 5). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 20.5.2024, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRG 6.2018b).

Intoleranz, Diskriminierung, Hassreden

Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen hat abgenommen (BS 19.3.2024, S. 7, 17). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "azınlık") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter", "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament "die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als "Muttersprache" eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).

Die Gesetzgebung zu Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, entspricht immer noch nicht den internationalen Standards, was ein ernstes Problem darstellt. Hassreden und Hassverbrechen halten an, wobei die Hauptzielgruppen Kurden, Syrer (häufig Flüchtlinge), Griechen, Armenier, Juden und Aleviten waren (EC 30.10.2024, S. 21, 35). Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020, S. 40).

Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdoğan bezeichnete den armenischen Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als "Verräter", weil dieser im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert hatte (USDOS 20.3.2023, S. 87). Die Massaker an den Armeniern in den Jahren 1915-1917 sind weiterhin ein heikles Thema. Als z. B. der Menschenrechtsverteidiger Öztürk Türkdoğan dazu aufforderte, die genannten Ereignisse als "Völkermord" anzuerkennen, wurde er nach Artikel 301 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung der türkischen Nation angeklagt, im Juli 2023 allerdings freigesprochen, da sein Aufruf unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fiel. Am 24.4.2024 bezeichnete ein Gastredner bei Açık Radyo die Ereignisse von 1915-1917 als Völkermord. Daraufhin verhängte der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) eine Geldstrafe gegen den Radiosender. Açık Radyo zahlte die Geldstrafe nicht, woraufhin der RTÜK die Sendelizenz widerrief (MBZ 2.2025a, S. 71).

Bildung und Kultur

Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minderheitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff "Muttersprache" nicht verwendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie "verschiedene Sprachen und Dialekte, die traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden" angenommen, die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf (MRG 29.4.2024, S. 16f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Dies erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden (USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pandemie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich wurde 2012 "Lebende Sprachen und Dialekte" als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstufe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e.Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî. Betrachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin starker staatlicher Repression ausgesetzt ist (MRG 29.4.2024, S. 17). Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen (EC 30.10.2024, S. 35). Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen. Sie lassen sie von der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht. Die Angst, aufgrund der historischen und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen (MRG 29.4.2024, S. 17f.). Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).

Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).

Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt. Das Gesetz beschränkt den Gebrauch von anderen Sprachen als Türkisch in der Regierung und in öffentlichen Diensten (USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz allerdings die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).

Kurden

Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).

Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî ("Kurdisch") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).

Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung

Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.).

Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass "das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).

Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5).

Religiöse und weltanschauliche Orientierung

In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 2.2024). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime und Libertäre (özgürlükçülük). Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die muslimisch-religiöse Identität. Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (liberären) Werten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) sahen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).

Allgemeine Einschätzungen zur Lage der Kurden

Die "Kurdish Language Rights Monitoring and Reporting Platform" verzeichnete in ihrem Jahresbericht für 2024 zu "systematischen Verstößen gegen die kurdische Sprache und Kultur" 109 Vorfälle - im Bereich von Kunst und Kultur: 27, im öffentlichen Raum: 53, im Bereich der Medien: 11 und in den Gefängnissen: 18. - Zu den Verstößen im Bereich von Kunst und Kultur zählten die Absage oder das Verbot von Theaterstücken, Konzerten und kulturellen Veranstaltungen in Kurdisch durch Gouvernements oder Gemeinden; die Schließung von Social-Media-Konten von Schauspielern, Sängern und Schriftstellern; die Festnahme oder Inhaftierung von Mitgliedern von Musikgruppen bzw. Musikern; Ermittlungen und rechtliche Schritte gegen Kulturschaffende. Zu den Rechtsverletzungen im öffentlichen Raum zählten Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen im Parlament und die Entfernung von öffentlichen Schildern und Aufschriften in Kurdisch. 375 Personen wurden verhaftet, davon 47 Personen aufgrund des Vortragens kurdischer Lieder oder Tänze bei Hochzeiten. Es kam zu Entlassungen von Arbeitnehmern, weil sie Kurdisch gesprochen hatten, z. B. am Flughafen Bodrum und Istanbul. Zu den Diskriminierungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit zählten laut Bericht die Reduzierung der Stellen für kurdischsprachige Lehrer auf zehn, die Verweigerung medizinischer Untersuchungen für Patienten, die kein Türkisch sprachen, sowie der anhaltende Druck auf Einrichtungen, die kurdischsprachigen Unterricht anbieten, sowie Verhaftung oder Kündigung von Lehrern. Angeführt wird als Hassverbrechen auch die Ermordung eines irakischen Bürgers aus der Kurdistan Region Irak in Istanbul, weil dieser in der Öffentlichkeit Kurdisch sprach. Zu den Verstößen im Feld der Medien zählten Internet- und Rundfunkzensur, z. B. Zugangsbeschränkungen zu den kurdischen Konten der Zeitung Xwebûn, der Agentur Mezopotamya und Jinnews; die Schließung von Social-Media-Konten und das Verbot von 120 kurdischen Büchern und Presseartikeln. In den Gefängnissen kam es zu Einschränkungen der Kommunikation: das Verbot für Gefangene, mit ihren Familien Kurdisch zu sprechen, und die Beschlagnahmung ihrer Briefe; die Unterbrechung von Telefongesprächen. Es gab Fälle von Strafen und Disziplinarmaßnahmen. Dazu gehörten die Verhängung von Einzelhaft für Gefangene, die auf Kurdisch sangen; Disziplinarverfahren wegen auf Kurdisch verfasster Gedichte sowie das Aushändigen von kurdischen Büchern gegen ein Übersetzungshonorar oder die schlichte Beschlagnahme von Büchern, die ins Kurdische übersetzt wurden (KurdLRMRP 2.2025, S. 4-6).

Kurdische Zivilgesellschaft

Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85). Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine "Bedrohung für die nationale Sicherheit" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).

Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK

Der Konflikt mit der PKK wird seitens der Regierung zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen. Die Behörden nehmen regelmäßig Massenverhaftungen in kurdisch dominierten Provinzen vor und beschuldigen die Verhafteten, die PKK zu unterstützen. Im September 2024 führten die Behörden eine Razzia bei einer Reihe kurdischer Organisationen und Kultureinrichtungen durch (FH 26.2.2025, F4). 2024 setzte sich auch die Verhaftung von Personen fort. Am 16.1.2024 nahm die Polizei beispielsweise bei mehreren Razzien in 28 Provinzen insgesamt 165 Personen fest, darunter Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Demokratie und Gleichheit (DEM-Partei), wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Das Innenministerium erklärte, die Festgenommenen seien wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK oder wegen der Verbreitung von PKK-Propaganda in den sozialen Medien festgenommen worden. Unter den Festgenommenen waren mehrere Mitglieder der sog. Peace Mothers, eine Gruppe von Aktivistinnen, die sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen dem Staat und der PKK einsetzt, sowie Mitglieder der Jugend- und Frauennetzwerke der DEM-Partei (BAMF 30.6.2024, S. 1).

Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 30.10.2024, S. 21). Bekundungen zur Unterstützung der Bevölkerung von Kobanê sowie Begriffe wie: Kurden, Kurdistan, Guerilla, Widerstand, Märtyrer sind Gegenstand umfangreicher Verfahren (Pro Asyl 9.2024, S. 99f.).

Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. In Diyarbakır wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft. In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40).

Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der "Rosa Frauenvereinigung", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vgl. ANF 11.9.2023).

Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Duvar 20.3.2023). Am 19.3.2023 feierten Tausende Menschen in Istanbul das kurdische Neujahrsfest. Teilnehmer forderten in Sprechchören die Freilassung des ehemaligen HDP-Kovorsitzenden Demirtaş. Die Behörden nahmen mehr als zweihundert Personen fest. Sie hätten "illegale Transparente" getragen und "illegale Parolen" gerufen. Bei dem Feiern in Istanbul am 18.3.2024 wurden 70 Personen festgenommen, von denen laut Behörden drei ein Plakat des inhaftierten PKK Anführers Öcalan hochgehalten haben sollen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40).

Gewaltsame Übergriffe und behördliches Vorgehen

Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 2). Auch in den Jahren 2023 und 2024 berichteten Medien immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).

Beispiele 2024: Ein kurdischer Betreiber eines Cafés in Diyarbakır wurde Ende Mai 2024 verhaftet, nachdem er anlässlich des Tages der kurdischen Sprache (15. Mai) angekündigt hatte, seine Kunden künftig ausschließlich auf Kurdisch zu bedienen. Die Behörden werfen dem Gastronomen vor, durch sein Vorhaben terroristische Propaganda zu betreiben, ein diesbezügliches Strafverfahren wurde eingeleitet. Zuvor war der Cafébesitzer bereits in den sozialen Medien angefeindet worden (BAMF 3.6.2024, vgl. BIRN 30.5.2024).

Im Sommer 2024 wurden an mehreren Orten Hochzeitsgäste, die kurdische Lieder sangen und kurdische Tänze tanzten von der Polizei verhaftet bzw. wurde Anklage wegen "Verbreitung von Terrorismuspropaganda" erhoben. Dieses Verbrechen kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte schon zuvor entschieden, dass das Singen von Volksliedern oder das Vortragen von Gedichten, das Rufen allgemeiner Slogans, auch bei öffentlichen Versammlungen, oder der Verweis auf den 40-jährigen Aufstand der bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gegen das türkische Militär rechtlich erlaubte Meinungsäußerungen darstellen. Denn der Inhalt der Lieder und Slogans auf den Hochzeitsfeiern und anderswo ruft weder zur Gewalt auf noch stellt er eine unmittelbare Gefahr für Personen dar, die eine strafrechtliche Verfolgung rechtfertigen könnte (HRW 15.8.2024). - Mehr als 30 Verhaftungen erfolgten im Juli in den Provinzen Istanbul, Aydın, Mersin, Ağrı, Siirt, Batman und Hakkâri. So wurden am 27.7.2024 Presseberichten zufolge insgesamt elf Personen verhaftet, die in Istanbul bei verschiedenen Hochzeiten laut eines Istanbuler Gerichts "Propaganda für terroristische Organisationen" betrieben haben sollen. In Hakkâri kam es am 28.7.2024 zu Razzien während Hochzeitsfeierlichkeiten, da auf jenen kurdische Lieder gespielt und dazu getanzt worden sei. Berichten zufolge sollen bei den Razzien eine nicht näher bekannte Anzahl an Musikern und Hochzeitsgästen ebenfalls unter dem Vorwurf der "Propaganda für eine terroristische Organisation" festgenommen worden sein. Am 5.8.2024 wurden fünf Personen festgenommen, da sie auf einer Hochzeit in der Provinz Osmaniye kurdischsprachige Lieder gesungen, den kurdischen Volkstanz "Halay" aufgeführt und die Hochzeitsfahrzeuge mit gelben und roten Luftschlangen geschmückt haben sollen. Unter den Festgenommenen waren auch die beiden Ko-Vorsitzenden der Partei für Gleichheit und Demokratie (DEM) des Bezirks Osmaniye (BAMF 12.8.2024, S. 7; vgl. Bianet 30.7.2024, MLSA 1.8.2024). Am 10.8.2024 führte die Istanbuler Polizei eine Razzia bei einer Hochzeit im Stadtteil Esenyurt durch, bei der acht Personen festgenommen wurden, darunter die Gastgeber der Hochzeit und Musiker. Die Razzia wurde Berichten zufolge durch das Abspielen "politischer Lieder" ausgelöst. Fünf der acht Personen, die wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" angeklagt waren, wurden nach ihrer Aussage auf dem Polizeirevier Kıraç wieder freigelassen. Drei Musiker, die nach ihrer Aussage an die Staatsanwaltschaft verwiesen wurden, wurden mit dem Antrag auf Freilassung auf Bewährung an das Gericht verwiesen, welches die Musiker in Folge auf Bewährung freiließ (Mezopotamya 12.8.2024; vgl. Bianet 12.8.2024). Und auch Ende Oktober 2024 wurde laut Medienberichten eine kurdische Familie, diesmal von türkischen Nationalisten, angegriffen, nachdem sie bei einer Hochzeit im türkischen Bezirk Çanakkale kurdische Musik gespielt hatte (SCF 28.10.2024; vgl. Medya 28.10.2024).

Stellung der kurdischen Sprache im Bildungssystem

Der Gebrauch des Kurdischen ist stark rückläufig, insbesondere unter der kurdischen Jugend, auch wenn es kein offizielles Verbot gibt. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt. Die türkische Verfassung erkennt allerdings nur Türkisch als Amtssprache des Landes an. Somit genießt das Kurdische keinen rechtlichen Schutz (MBZ 2.2025a, S. 55; vgl. AA 20.5.2024, S. 10), so auch nicht als Unterrichtssprache (ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 im Ausmaß von zwei Stunden ab einer Schülerzahl von zehn (Duvar 5.12.2024; vgl. AA 20.5.2024) und an privaten Einrichtungen seit 2014 möglich (als Wahlpflichtfach). Der Unterricht wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten (AA 20.5.2024). Mit Stand Dezember 2024 gab es diese Möglichkeit jedoch nur in 13 Städten. Umfragen zeigen, dass es an Lehrkräften für den Kurdisch-Unterricht mangelt. In anderen Fällen wussten die Eltern nicht, dass ihr Kind Kurdischunterricht nehmen durfte. - 2020 wussten einer Umfrage zufolge nur 30 % der kurdischen Eltern, dass es die Möglichkeit zu Kurdischunterricht gibt. - Die Eltern trauten sich oft nicht zu fragen. In letzterem Fall befürchteten sie, mit der PKK in Verbindung gebracht zu werden (Duvar 5.12.2024; vgl. MBZ 2.2025a, S. 57). Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Unterricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treuhändern entlassen (EC 8.11.2023; S. 44; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Unzählige Konzerte, Festivals und kulturelle Veranstaltungen wurden von den Gouvernements und Gemeinden mit der Begründung "Sicherheit und öffentliche Ordnung" verboten. Kurdische Kultur- und Sprachinstitutionen, Medien und zahlreiche Kunsträume blieben größtenteils geschlossen, wie schon seit dem Putschversuch 2016 (EC 30.10.2024; S. 35). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 40f.). 2024 führte die Entscheidung des Bildungsministeriums, von 20.000 neuen Lehrerstellen nur zehn Stellen für Kurdischlehrer (sechs Lehrer für den Kurmanci-Dialekt und vier für Zazaki) zu vergeben, zu heftigen Reaktionen von Politikern und Organisationen der Zivilgesellschaft, die argumentieren, dass dadurch das Recht der Kurden auf Bildung in ihrer Muttersprache untergraben wird (SCF 9.5.2024; vgl. VOA 9.5.2024).

Laut einem kürzlich vom Kurdish Studies Center veröffentlichten Bericht sprechen 30 % der Kurden Kurdisch auf einem fortgeschrittenen Niveau und 31 % auf einem mittleren Niveau. Für zwei von fünf Personen spielt die Sprache in ihrem Leben fast keine Rolle. Es besteht auch eine starke Korrelation zwischen der Stärke der kurdischen Identität und dem Niveau der kurdischen Sprachkenntnisse. Während bei denjenigen mit einer sehr starken kurdischen Identität der Anteil der Kurdisch Sprechenden 50 % erreicht, sprechen nur 7,5 % derjenigen mit einer schwachen kurdischen Identität gut Kurdisch (KSC 12.2023, S. 15). Dieselbe Studie zeigt auf, dass mehr als die Hälfte der Kinder kurdischsprachiger Eltern nicht gut Kurdisch sprechen (MRG 29.4.2024, S. 19).

Ab 2016 richtete sich der zunehmende Druck auf die kurdische politische Bewegung direkt gegen diese Sprachkurse und die Vereine, die sie anboten, was zu ihrer Schließung führte. Obwohl sowohl Präsenz- als auch Online-Kurse von neuen Vereinen wie der 2017 gegründeten Mesopotamian Language and Culture Research Association (MED-DER) angeboten werden, stehen diese Einrichtungen unter ständiger staatlicher Überwachung. Die Teilnehmer dieser Kurse laufen Gefahr, als verdächtig eingestuft zu werden, ohne die Möglichkeit zu haben, eine solche Profilerstellung vorherzusehen (MRG 29.4.2024, S. 17).

Verwendung des Kurdischen in den Medien, im Kulturbereich und Gefängnissen

Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache (ÖB Ankara 4.2025, S. 40; vgl. FES 11.12.2024). Nicht-staatliche kurdische Medien dagegen haben wirtschaftlich wie politisch große Schwierigkeiten (FES 11.12.2024). Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten, Medienunternehmen und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (İBV 7.2021, S. 8; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 40), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich "terroristische Lieder" sangen (AlMon 10.8.2022; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 14-18).

Auch 2024 wurde im kulturellen Raum die kurdische Sprache beschnitten. Am 16.1.2024 untersagten die türkischen Behörden eine Theateraufführung in kurdischer Sprache (unter dem Titel "Qral û Travis" - "Der König und Travis") in der östlichen Stadt Patnos in der Provinz Ağrı. Dabei wurde vom Organisator seitens des Sicherheitsbüros neben dem Plakat und dem Skript des Stücks auch dessen Vorstrafenakte angefordert. Als einzigen Grund gaben die Behörden an, die Aufführung sei "unangemessen". Dies sorgte für Verwunderung, da die Aufführung bereits in anderen Teilen der Türkei aufgeführt worden war (Duvar 23.1.2024). Allerdings wurde die Aufführung selbigen Stückes im Februar 2024 in mehreren Städten ebenfalls verhindert. In Istanbul verbot die Bezirksverwaltung Şişli das Stück ohne Angabe von Gründen. Das Publikum wurde daran gehindert, den Saal zu betreten. Die Schauspieler wurden gewaltsam vom Veranstaltungsort entfernt. Schauspieler und andere, die gegen das Verbot protestierten, wurden festgenommen (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Am 21.2.2024, dem Internationalen Tag der Muttersprachen, untersagten die Behörden ein Konzert von Kemal Kahraman in kurdischer Sprache in der östlichen Stadt Bingöl. Die Behörden gaben keinen Grund dafür an (Bianet 22.2.2024; vgl. Rudaw 21.2.2024). Im Mai 2024 wurden mehrere Konzerte der kurdischen Sängerin Sasa Serap behördlich abgesagt (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Im September wurden drei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Koma Hevra festgenommen, weil sie in Diyarbakır kurdische Lieder während eines Konzertes, das von der Stadtverwaltung Diyarbakır organisiert wurde, am Dağkapı Square sangen. Den Mitgliedern wurde vorgeworfen, aufgrund des Inhalts der von ihnen vorgetragenen kurdischen Lieder "Propaganda für eine Organisation" zu machen. Nach einer Befragung bei der Anti-Terror-Abteilung der Polizeibehörde von Diyarbakır wurden sie noch am selben Tag wieder freigelassen (MLSA 1.10.2024; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 10). Im Oktober 2024 entschied das türkische Ministerium für Kultur und Tourismus, dass der Film Rojbash nicht für den Vertrieb geeignet sei. In diesem Spielfilm spielte eine Gruppe kurdischer Schauspieler mit. In dem Film wurde hauptsächlich die kurdische Sprache vertont. Die Behörden gaben keinen konkreten Grund für diese Entscheidung an. Der Filmemacher interpretierte die Entscheidung als eine Maßnahme, um den Gebrauch des Kurdischen einzuschränken (MBZ 2.2025a, S. 56; vgl. MLSA 10.10.2024). Am 22.12.2024 gab YEWKURD, ein Verband kurdischer Verleger, bekannt, dass die Behörden in den drei Wochen zuvor 120 Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere Veröffentlichungen in kurdischer Sprache verboten hatten. Einige Bücher befassten sich mit politisch sensiblen Themen, wie dem Verlauf des syrischen Bürgerkriegs in Afrin, einer Region, in der viele Kurden leben. Andere Bücher taten dies nicht, wurden aber ebenfalls verboten, wie etwa ein Buch über kurdische Mythologie (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. Duvar 22.12.2024).

Die Polizei nahm am 5.3.2025 im Rahmen einer laufenden Untersuchung unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul vier kurdische Buchautoren fest. Die Behörden gaben deren Beteiligung an der Erstellung von "Hînker", einem Lehrbuch in kurdischer Sprache, als Grund für ihre Festnahme an. Das Buch, das erstmals 2008 entwickelt wurde, wird von kurdischen Institutionen, darunter dem Kurdischen Institut Istanbul, in großem Umfang als Bildungsressource genutzt (Duvar 5.3.2025; vgl. C8 6.3.2025, Medya 6.3.2025). Die Staatsanwaltschaft gab an, dass die Autoren aufgrund des Inhalts des Buches, das "organisatorische Ideologie" enthalte, verhaftet wurden. Behauptet wird, dass die PKK das Buch verwendet habe, um ihren Mitgliedern die kurdische Sprache beizubringen (C8 6.3.2025; vgl. Medya 6.3.2025).

In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen auch in Gefängnissen zu Schwierigkeiten führen. - Gefangene im Typ-T-Gefängnis von Afyon berichteten im März 2024, dass die Gefängnisverwaltung bei denjenigen eingreift, die kurdische Musik hören. In ihrer Erklärung sagten die Gefangenen, dass die Wärter mit den Worten eingegriffen: "Ihr hört kurdische Lieder, schaltet keine kurdischen Lieder ein". Die Insassen beschwerten sich und bezeichneten die Vorgangsweise als Angriff auf ihre (kurdische) Sprache. Die Wärter sollen erwidert haben: "Hört keine kurdischen Lieder und keine kurdischen Nachrichten". Die Insassen berichteten auch, dass die von ihnen auf Kurdisch verfassten oder erhaltenen Briefe konfisziert wurden, mit der Rechtfertigung, dass es keinen Dolmetscher gebe. Insassen aus dem Hochsicherheitsgefängnis Tekirdağ (F-Typ), die sich an die Menschenrechtsvereinigung (İHD) wandten, gaben an, dass sie daran gehindert werden, Bücher zu bekommen, insbesondere auf Kurdisch, dass sie aufgefordert werden, für einen Übersetzer zu bezahlen, der die Bücher übersetzt, und dass ihnen keine Briefe und Schriften in kurdischer Sprache ausgehändigt werden. Auch Hochsicherheitsgefängnis Kırşehir wurde von den Insassen die Bezahlung für die Übersetzung kurdischer Bücher verlangt (KurdLRMRP 2.2025, S. 21). Ein Gefängnis in der türkischen Provinz Şırnak hat im August 2024 ein Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen zwischen Insassen und ihren Familien verhängt (SCF 12.8.2024; vgl. TR724 12.8.2024). Familien wurden gezwungen, während offener Besuche im Erzincan L-Typ-Gefängnis "auf Türkisch zu sprechen" (KurdLRMRP 2.2025, S. 21).

Amtliche Verwendung des Kurdischen und dessen neuerliche Einschränkung

In den letzten Jahren haben die Behörden kurdische Ortsnamen in vielen Dörfern und Stadtvierteln wieder eingeführt, obwohl diese in einigen Fällen inzwischen wieder entfernt wurden (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Die vom Staat ernannten Treuhänder im Südosten änderten weiterhin die ursprünglichen (kurdischen) Straßennamen und Namen von Kulturzentren (EC 30.10.2024; S. 35). Im August 2024 sind in der Provinz Diyarbakır auf Anweisung des Gouverneursamtes zum wiederholten Male kurdischsprachige Verkehrsschilder entfernt worden. Das Innenministerium hatte zuvor eine Richtlinie erlassen, wonach alle Verkehrsschilder den von der türkischen Generaldirektion für Autobahnen (KGM) festgelegten Standards entsprechen müssten. Die KGM hatte die Entfernung der kurdischen Verkehrsschilder auf Anweisung des Ministeriums veranlasst, aber die Gemeinden hatten die Schilder zunächst in Van und anschließend in Diyarbakır, Batman und Mardin wieder aufgestellt. Die Schilder seien nun in Diyarbakır ein zweites Mal entfernt worden. Laut dem Vize-Vorsitzenden der Anwaltskammer von Diyarbakır gebe es keine rechtlichen Hindernisse, die Gemeinden daran hindern, öffentliche Dienstleistungen in verschiedenen Sprachen anzubieten und außerdem gebe es seit 15 Jahren Warnschilder auf Kurdisch in Diyarbakır (BAMF 12.8.2024, S. 7f., vgl. Bianet 31.7.2024a, MLSA 1.8.2024).

2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 41). Trotz einiger Fortschritte stellt das Fehlen von Übersetzungsdiensten für nicht-türkischsprachige Personen im öffentlichen Raum, insbesondere in wichtigen Bereichen wie dem Gesundheits- und Sozialwesen, nach wie vor eine große Herausforderung dar. Darüber hinaus werden trotz des bestehenden Rechtsrahmens keine Übersetzungsdienste vor Gericht angeboten (MRG 29.4.2024, S. 19). 2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).

Frauen

Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Art. 10 der Verfassung (ÖB Ankara 4.2025, S. 49; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 65f., DFAT 16.5.2025, S. 28). Frauen sind in fast allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten. Dennoch bestehen nach wie vor erhebliche soziale, kulturelle und religiöse Hindernisse für die Gleichstellung der Geschlechter, und Männer dominieren in der Regel die Machtpositionen (DFAT 16.5.2025, S. 28; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 65f.). Frauen sehen sich de facto mit Hindernissen für die politische Teilhabe konfrontiert und sind in der Politik und in Führungspositionen der Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Nach den Wahlen 2023 hielten Frauen etwa 20 % der Sitze in der Großen Nationalversammlung inne, ein leichter Anstieg gegenüber den Wahlen 2018 (FH 26.2.2025, B4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 28). Frauen leiden Berichten zufolge unter geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Gewalt, und trotz eines relativ fortschrittlichen rechtlichen Umfelds und der historischen Anerkennung der Gleichstellung der Geschlechter war der staatliche Schutz für Frauen nicht immer verfügbar oder wirksam (DFAT 16.5.2025, S. 28; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 65f.).

Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - sind unter Strafe gestellt (ÖB Ankara 4.2025, S. 49), und zwar mit zwei bis zehn Jahren Freiheitsentzug bei Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und mindestens zwölf Jahren bei Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (USDOS 22.4.2024, S. 63). Allerdings ist Gewalt gegen Frauen, inklusive Ehrenmorde, Zwangsehen sowie häusliche Gewalt, nach wie vor weit verbreitet, da es keine wirksamen und abschreckenden Strafen gibt, die Gesetze nur unzureichend umgesetzt werden und die Qualität der verfügbaren Unterstützungsdienste gering ist. Auch die Zahl der Femizide ist nach wie vor hoch. Tief verwurzelte kulturelle Normen und fortbestehende Geschlechterstereotypen behindern weiterhin Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter (EC 30.10.2024, S. 34; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 49, USDOS 22.4.2024, S. 63).

Zwar wurden in den letzten 15 Jahren zahlreiche neue Gesetze - insbesondere 2012 das Gesetz Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt - und politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen verabschiedet, inklusive der Bekämpfung häuslicher Gewalt, doch gibt es in fast allen Bereichen der Sozialpolitik, die mit Frauenrechten zu tun haben - von sexueller Gewalt über häusliche Gewalt bis hin zu Menschenhandel - erhebliche Umsetzungslücken, die weiterhin eine große Herausforderung darstellen. So werden im Strafgesetzbuch nicht alle Arten von Gewalt gegen Frauen als Straftaten definiert. Zwangsheirat oder psychische Gewalt werden nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Besorgniserregend ist laut Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen der Vereinten Nationen auch die Unvereinbarkeit und mangelnde Harmonisierung der nationalen Gesetze der Türkei mit ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen (OHCHR 27.7.2022a, S. 4). Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Komitee) begrüßte 2022 die bedeutenden Rechtsreformen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, und dass das Gesetz Nr. 6284 aus dem Jahr 2012 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen einen wichtigen Rahmen für die Gewaltprävention und den Schutz der Opfer bildet. CEDAW stellte jedoch mit Besorgnis fest, dass sowohl der Geltungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften als auch ihre Umsetzung noch Lücken aufweisen (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 7f.) bzw. die Umsetzung und Durchsetzung der bestehenden Rechtsmittel, wie sie im Schutzgesetz vorgesehen sind, weiterhin zu wünschen übrig lässt (MBZ 2.2025a, S. 79). Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte (European Committee of Social Rights) des Europarates stellte in seinem Länderbericht 2023 zur Türkei fest, dass die Situation in der Türkei nicht mit Artikel 16 der Charta vereinbar ist, und zwar weil nicht nachgewiesen wurde, dass Frauen in der Gesetzgebung und in der Praxis ein angemessener Schutz vor häuslicher Gewalt gewährleistet wird (CoE-ECSR 3.2024, S. 26).

Der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) zeigte sich im August 2024 hinsichtlich der Vorwürfe besorgt, dass präventive und schützende einstweilige behördliche Verfügungen nicht für einen ausreichenden Zeitraum gewährt werden, dass Beschwerden über geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt häufig abgewiesen werden, insbesondere in ländlichen Gebieten und wenn es um LGBT-Personen geht, und dass die Bereitstellung von Unterkünften diskriminierend ist für ältere Frauen und Frauen mit jugendlichen Söhnen oder Kindern mit Behinderungen (CAT 14.8.2024, S. 9/32). Entsprechend den Bedenken des Ausschusses, so die türkische Frauenrechtsorganisation Mor Çatı, sind die Verurteilungsraten bei Gewalt gegen Frauen niedrig, und es gibt große Probleme bei der Ermittlung von Fällen von Gewalt gegen Frauen und der Strafverfolgung der Täter (Mor Çatı 17.7.2024).

Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich im November 2024 besorgt über die sehr hohe Zahl von Femiziden und anderen Tötungen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und sogenannten Ehrenverbrechen sowie über das Fehlen wirksamer Präventions- und Schutzmaßnahmen, effektiver Ermittlungen und strafrechtlicher Verfolgung der Täter. Der Ausschuss war besorgt ob der Berichte über die Normalisierung von Gewalt gegen Frauen und glaubwürdige Berichte über Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gegen Frauen in Haftanstalten und über den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung von Frauen, die verdächtigt werden, mit der Gülen-Bewegung verbunden zu sein. Der Ausschuss war weiters besorgt darüber, dass Frauen, die Opfer jeglicher Art von Gewalt geworden sind, angesichts der Passivität der Behörden und des Risikos der Stigmatisierung und Reviktimisierung (UNHRCOM 28.11.2024, S. 4).

Zuletzt brachte das Europäische Parlament "seine tiefe Besorgnis über die Rückschritte bei den Frauenrechten, die geschlechtsspezifische Gewalt und die Zunahme von Femiziden in der Türkei im Jahr 2024 zum Ausdruck, die den höchsten Stand seit 2010 [...] erreichte [und] fordert[e] die türkischen staatlichen Stellen nachdrücklich auf, den Rechtsrahmen und seine Umsetzung zu verbessern, auch durch die uneingeschränkte Anwendung des Schutzgesetzes Nr. 6284, damit wirksam gegen alle Formen von Gewalt gegen Frauen und die Praxis der sogenannten "Ehrenmorde" vorgegangen wird und der anhaltenden Politik der Straffreiheit ein Ende gesetzt wird, indem die Täter zur Rechenschaft gezogen werden" (EP 7.5.2025, Pt. 27).

Austritt aus der "Istanbul-Konvention" - politische Gründe

Der Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention trat mit 1.7.2021 in Kraft (ÖB Ankara 4.2025, S. 49; vgl. AP 19.7.2022). Das Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284) aus dem Jahr 2012 übernahm allerdings viele Aspekte der Istanbul-Konvention in das innerstaatliche Recht und bleibt trotz des Austritts der Türkei aus der Konvention in Kraft. Darüber hinaus ist die Türkei an andere internationale Menschenrechtsvorschriften gebunden, die sie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichten. Zu nennen sind hier insbesondere das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) (HRW 5.2022, S. 2, 5). Die Bewertung der Auswirkungen des Austritts der Türkei aus der Istanbul-Konvention erwies sich als recht schwierig. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wirkte sich der Austritt der Türkei aus diesem Vertrag vor allem auf der politischen Ebene aus. Nach dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention legten die türkischen Behörden ihren eigenen Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vor. Der Aktionsplan enthielt weder einen Hinweis auf die "Gleichstellung der Geschlechter" noch waren Frauenrechtsorganisationen bei seiner Ausarbeitung konsultiert worden (MBZ 31.8.2023, S. 59).

Seinerzeit wurde die Istanbul-Konvention als erste internationale völkerrechtsverbindliche Vereinbarung vom damaligen Ministerpräsidenten Erdoğan als einem der ersten 2011 unterschrieben und im Parlament 2012 ratifiziert. Seit Jahren wurde insbesondere von den Islamisten innerhalb und außerhalb der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) die Kritik an der Konvention immer lauter, nämlich dahin gehend, dass diese die Ordnung in der Familie untergrabe, die Scheidungsrate steigere und überhaupt hierdurch die Frau dem Manne den Gehorsam verweigere. Außerdem sahen islamisch-konservative Kreise in der Konvention auch einen Türöffner für die von ihnen verhasste "LGBTIQ-Kultur" und überhaupt für das Vordringen vermeintlicher westlicher Dekadenz (Standard 20.3.2021; vgl. AP 20.3.2021, NZZ 21.3.2021).

Kinder-, Früh- und Zwangsehen

Kinder-, Früh- und Zwangsehen sind in den letzten Jahren zurückgegangen, kommen aber immer noch vor. Lokalen Quellen des australischen Außenministeriums zufolge werden in streng religiösen Gemeinschaften, darunter auch in städtischen Gebieten, manchmal Ehen mit Mädchen im Alter von nur zehn Jahren geschlossen, die erst gemeldet werden, wenn das Mädchen zur Entbindung ins Krankenhaus kommt. Auch in einigen syrischen Flüchtlingsgemeinschaften sollen Kinderheiraten weit verbreitet sein (DFAT 16.5.2025, S. 29).

Während ihrer langjährigen Regierungsherrschaft hat die konservative AK-Partei eine starke Agenda der Familienwerte vorangetrieben: Frauen sollten heiraten bzw. sich nicht scheiden lassen und drei Kinder bekommen, so z. B. Präsident Erdoğan (FH 26.2.2025, G4 vgl. NYRB 20.2.2019). Empfängnisverhütung ist nach wie vor legal, aber der Zugang dazu wird immer schwieriger (FH 26.2.2025, G4).

Gesetzliche Beschränkungen gibt es für das Recht der Frauen auf Wiederverheiratung, das eine 300-tägige Wartezeit nach der Auflösung einer Ehe vorschreibt (mit der Geburt eines Kindes endet auch die Wartezeit) (USDOS 22.4.2024, S. 65f.).

Gesetzliche Schutzmaßnahmen und deren praktische Umsetzung/Verschärfungen des Strafrechts bezüglich Gewalt gegen Frauen

Das Gesetz verpflichtet die Polizei und die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Es schreibt auch staatliche Dienstleistungen wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung für Überlebende vor und sieht vor, dass Familiengerichte Sanktionen gegen die Täter verhängen können (USDOS 22.4.2024, S. 63). Opfer häuslicher Gewalt können bei der Polizei oder beim Staatsanwalt am Gericht eine vorbeugende Verwarnung beantragen, die eine Reihe von Maßnahmen umfassen kann, die darauf abzielen, Täter häuslicher Gewalt zu zwingen, alle Formen der Belästigung und des Missbrauchs einzustellen, einschließlich des Verbots, sich dem Opfer zu nähern und es zu kontaktieren. Die Opfer haben auch das Recht, Schutzanordnungen zu beantragen, um verschiedene Formen des physischen Schutzes zu erwirken, einschließlich des sofortigen Zugangs zu einem Frauenhaus oder einer kurzfristigen Unterkunft, wenn kein Frauenhaus in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auf Verlangen Polizeischutz in Anspruch zu nehmen, und in einigen Fällen können Frauen ihre Identität und ihren Aufenthaltsort anonymisieren lassen. Die Gerichte stellen eine einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer von bis zu sechs Monaten. Das Opfer kann deren Verlängerung beantragen. Täter können mit kurzen Haftstrafen (zorlama hapsi) belegt oder zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden, wenn sie gegen die Bedingungen der vorbeugenden Abmahnung verstoßen (HRW 5.2022, S. 2).

Laut Generaldirektion für die Stellung der Frau des türkischen Ministeriums für Familie, Arbeit und soziale Dienste gibt es verschiedene öffentliche Einrichtungen, die dem Schutze der Frauen dienen. Exemplarisch, nebst den Einrichtungen der Polizei, Gendarmarie, den Hospitälern usw., sind insbesondere folgende zu nennen: Die Zentren für Gewaltprävention und -überwachung (Violence Prevention and Monitoring Centres - VPMCs/ Şiddet Önleme ve İzleme Merkezleri - ŞÖNİM) bieten im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt gegen Frauen psychosoziale, rechtliche, gesundheitliche und wirtschaftliche Unterstützung, Bildungs- und Berufsberatung sowie Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für Gewaltopfer an. Im Rahmen des Gesetzes Nr. 6284 erbringen die VPMC/ŞÖNİM derzeit Dienstleistungen in 81 Provinzen. So nicht vorhanden, übernehmen andere Einrichtungen, wie beispielsweise die Provinzdirektionen des Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, die Rolle der ŞÖNİM. In den Großstädten wurden Ermittlungsbüros für häusliche Gewalt (Juli 2023 gab es 225 solcher Büros) eingerichtet, die den Staatsanwaltschaften unterstellt sind. Zu den Aufgaben dieser Büros gehören die Überwachung der Ermittlungen bei Verbrechen gegen Frauen und der Abschluss dieser Ermittlungen, die Durchführung der Aufgaben und Verfahren nach dem Gesetz Nr. 6284 sowie die Kontrolle und Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Präventions- und Schutzmaßnahmen. Gewaltopfer können sich an das Familiengericht wenden, indem sie einen Antrag auf Inanspruchnahme des Gesetzes einreichen. Mit dem Beschluss des Rates der Richter und Staatsanwälte vom 27.12.2019 wurden aus den Familiengerichten spezialisierte Gerichte gemacht, um die Effizienz und Wirksamkeit der Gerichte zu gewährleisten und dringende Entscheidungen zu treffen. Mit Stand Juli 2023 gab es 406 solcher Gerichte. Schlussendlich bieten die 83 Frauenberatungsstellen der Anwaltskammern kostenlose Beratungsdienste für diejenigen an, die nicht genügend Informationen haben, wo und wann sie Rechtsmittel einlegen können. In den Beratungszentren dieser Organisationen erhalten Frauen rechtliche und psychologische Beratung und können bei Bedarf in Schutzhäusern untergebracht werden (MFLSS/GDSW 7.2023, S. 99-104).

Die Frauenrechtsorganisation Mor Çatı Women’s Shelter Foundation kritisiert allerdings die Wirksamkeit der staatlichen ŞÖNİM. - In den zwölf Jahren seit der Einrichtung von ŞÖNİM gäbe es immer noch Schwierigkeiten bei der Funktionsweise der Unterstützungsmechanismen. Eines der Hauptprobleme bestünde darin, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Staatsanwaltschaft als erste Anlaufstelle definiert sind, auch im Falle der Zuweisung von Notunterkünften, und die ŞÖNİM erst an zweiter Stelle stehen. Sie seien nicht als Institutionen definiert, die ganzheitliche und spezialisierte Unterstützung bietet. Frauen würden sich auch nicht an ŞÖNİM wenden, weil sie nicht von deren Existenz wüsten. Andere häufige Probleme, mit denen Frauen konfrontiert seien, wenn sie sich an ŞÖNİM wenden, seien falsche oder unvollständige Informationen. Überdies würden ŞÖNİM-Mitarbeiter versuchen die Konflikte zu schlichten, und zudem würden diese eine anklagende und wertende Haltung gegenüber Frauen einnehmen (Mor Çatı 17.7.2024).

Die "Kadın Dayanışma Vakfı - Foundation for Women’s Solidarity" führt auf ihrer Webseite alle jene staatlichen Stellen an, an die sich von Gewalt bedrohte oder betroffene Frauen wenden können (Siehe hierzu für Details die englischsprachige Webseite: https://www.kadindayanismavakfi.org.tr/en/what-to-do-when-exposed-to-violence/). Hierbei wird beschrieben, was, je nach Institution, zu tun ist. Die angeführten Einrichtungen sind: Polizei-/Gendarmerieposten, Polizei-Hotline 155, Gendarmerie-Hotline 156, Sozialhilfe-Hotline 183, die Staatsanwaltschaft, das Familiengericht, die Zentren für Gewaltprävention und -überwachung (ŞÖNİM), die Provinzialdirektionen für Familie, Arbeit und Sozialdienste, Frauenorganisationen, Frauenhilfsstellen der Stadtverwaltungen, Krankenhäuser, Zentren für soziale Dienste, Gouverneursbüros der Provinzen (KDV/FWS o.D.; vgl. MFLSS/GDSW 7.2023, S. 99-104).

Praxis: Frauen zögern aus verschiedenen Gründen, eine Anzeige zu erstatten, darunter ihr Misstrauen gegenüber dem System, ihre Angst, dass der Täter mehr Schaden anrichten könnte, wenn eine Anzeige erstattet wird, ihre Befürchtung, dass sich ein Scheidungsverfahren dadurch in die Länge zieht oder der Täter keine Alimente zahlt, sowie der Einfluss der Familiendynamik. Davon abgesehen sehen sich Frauen auch anderen Hindernissen gegenüber, wenn sie Maßnahmen ergreifen wollen, darunter der Mangel an Informationen über das Beschwerdeverfahren, das sehr langwierige Gerichtsverfahren, welches auf die Beschwerde folgt, unzureichende Dienste zur Verhinderung von Gewalt während der Ermittlungen/des Gerichtsverfahrens und die Herausforderung, die finanzielle Belastung durch Gerichtsverfahren zu tragen. Hinzukommt, dass sowohl Ermittlungsverfahren als auch Gerichtsverfahren in den meisten Fällen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden. - Nach Abschluss des Verfahrens vor dem örtlichen Gericht, das ein bis zwei Jahre dauern kann, kann es durchschnittlich zwei bis drei Jahre dauern, bis die Berufungsurteile gefällt werden. Vor dem Kassationsgericht kann es weitere zwei bis drei Jahre dauern (Mor Çatı 17.7.2024).

Mit dem vierten Justizreformpaket vom Juli 2021 wurden die Verbrechen der vorsätzlichen Tötung, vorsätzlichen Körperverletzung, Verfolgung und Freiheitsentziehung einer ehemaligen Ehepartnerin/ eines ehemaligen Ehepartners in die Liste der sog. "qualifizierten Verbrechen" aufgenommen, was bisher nur während aufrechter Ehe galt. Die Strafen wurden angehoben. Im Mai 2022 trat ein Justiz-Sofortpaket zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in Kraft. Trotz positiver Änderungen, wie der Anhebung der Mindesthöhe von Freiheitsstrafen für einige Delikte, halten Experten die neuen Regelungen für wenig wirkungsvoll, vor allem aufgrund der nach wie vor vergleichsweise niedrigen Höchststrafen (ÖB Ankara 4.2025, S. 49f.). Sie kritisierten auch die Beschränkung auf das formale Kriterium einer (früheren) Ehe unter Nichtbeachtung anderer partnerschaftlicher Verbindungen (ÖB Ankara 30.11.2022, S. 13f.). So kritisierte Reem Alsalem, UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen, dass die Änderung der Strafprozessordnung jedoch vorsieht, dass neben einem "dringenden strafrechtlichen Verdacht" auch "konkrete Beweise" für die Verhängung einer Untersuchungshaft während des Prozesses bei Straftaten, einschließlich sexueller Übergriffe und Missbrauch, verlangt werden. Laut Alsalem zugetragenen Informationen würden Männer, die Gewalt gegen Frauen ausüben, sich weiterhin erfolgreich auf "Gewohnheit" als mildernden Umstand berufen, um ihre Strafe gemäß Artikel 29 des Strafgesetzbuches zu verringern, was gegen internationale Menschenrechtsvorschriften verstößt. Anlass zur Sorge gäbe außerdem der eingeschränkte Umfang der Prozesskostenhilfe, der dazu führt, dass Frauen, die den Mindestlohn verdienen, keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, das umständliche Verfahren zum Nachweis der Anspruchsberechtigung und die Sprachbarrieren, mit denen sich rechtsuchende Frauen konfrontiert sehen, insbesondere Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, einschließlich türkisch-kurdischer Frauen, und Frauen, die Flüchtlinge oder Migranten sind oder unter vorübergehendem Schutz stehen. Auch geschlechtsspezifische Stereotype und der Mangel an Richterinnen sind Alsalem zufolge problematisch (OHCHR 27.7.2022a, S. 6).

Am 27.5.2022 wurde das Gesetz Nr. 7406, welches u. a. Änderungen des türkischen Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung (StPO) vornimmt, im Amtsblatt veröffentlicht. Dieses Änderungsgesetz macht die vorsätzliche Tötung einer Person zu einem erschwerenden Delikt, wenn das Opfer eine Frau ist. Zuvor galt unter anderem die Tötung einer "Frau, von der man weiß, dass sie schwanger ist", als erschwerender Umstand. Durch die Gesetzesänderung wird die vorsätzliche Tötung einer Frau nun mit einer verschärften lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet. Das Änderungsgesetz führt auch erhöhte Mindeststrafen für die Straftatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung (Art. 86 StGB), der Peinigung (vorsätzliche Zufügung von Schmerzen und Leiden an einer Person, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist, Art. 96), Folter (folterähnliche Handlungen von Amtsträgern und ihren Gehilfen, Art. 94) und die Drohung, das Leben oder die körperliche oder sexuelle Unversehrtheit zu verletzen (Art. 106), wenn das Opfer eine Frau ist. Mit den Änderungen wird auch ein neuer Straftatbestand eingeführt, der die Verursachung einer schwerwiegenden Beunruhigung [disquiet] oder der Angst einer Person hinsichtlich ihrer eigenen Sicherheit oder die ihrer Angehörigen durch die beharrliche körperliche Verfolgung der Person oder den beharrlichen Versuch, mit der Person über Kommunikationsmedien, informationstechnische Systeme oder eine dritte Person Kontakt aufzunehmen unter Strafe stellt. Die Verfolgung der Straftat setzt die Anzeige des Opfers voraus, wobei die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren geahndet wird. Die Strafe wird auf ein bis drei Jahre Gefängnis erhöht, wenn es u. a. ein geschiedener oder getrennt lebender Ehepartner ist. Schließlich wurden Änderungen an Artikel 62 der Strafprozessordnung (StPO) vorgenommen, indem die Gründe für eine Strafmilderung nach Ermessen des Gerichts festgelegt sind. Die Änderungen stellen klar, dass "das Verhalten des Täters nach der Begehung der Straftat und während des Prozesses" Reue zeigen muss, damit es als Grund für eine Strafmilderung gilt. Die Gründe sind nun dezidiert aufgelistet, etwa der Hintergrund des Straftäters, seine sozialen Beziehungen und das reumütige Verhalten des Straftäters nach der Begehung der Straftat. Neu wird eine Ausnahme hinzugefügt, die besagt, dass vorgeschobene Handlungen eines Straftäters, die darauf abzielen, das Gericht zu beeinflussen, nicht als Grund für eine Strafmilderung angesehen werden können. Eine Reihe von Frauengruppen und Juristen haben die neuen Änderungen kritisiert, weil sie sich auf die Verschärfung der Strafen konzentrieren und nicht auf Maßnahmen zur Prävention und effizienten Untersuchung und Verfolgung von Gewaltdelikten gegen Frauen sowie auf die Unterstützung der Opfer. Die Kriminalisierung von Stalking scheint von diesen positiver aufgenommen worden zu sein, obwohl sie kritisierten, dass die Verfolgung der Straftat von der Anzeige des Opfers abhängig gemacht wird (LoC 20.6.2022).

Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums unter Berufung auf den "Schattenbericht" der türkischen Frauenorganisation "Mor Çatı Women’s Shelter Foundation" an den UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) vom Juli 2024 gab es mehrere Fälle von Frauen, die Gewalt bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angezeigt hatten, aber nicht ernst genommen wurden. Sie wurden davon abgehalten, Anzeige zu erstatten, oder an Frauenorganisationen verwiesen, obwohl letztere kein Mandat hatten gegen Gewalt vorzugehen. Es kam auch vor, dass Polizeibeamte oder Staatsanwälte Frauen in sexistischer oder frauenfeindlicher Weise behandelten. Diese Beamten und Staatsanwälte wurden nicht zur Rechenschaft gezogen. Mor Çatı berichtete auch von Situationen, in denen aggressive Männer wiederholt ungestraft gegen ein Kontaktverbot verstießen. Beobachtet wurde zudem, dass die Dauer einer einstweiligen Verfügung kurz war und von 24 Stunden bis zu sechs Monaten reichte. Infolgedessen mussten die Frauen immer wieder neue Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Mor Çatı berichtete, dass die Behörden in einigen Fällen auch angemessen intervenierten. Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums wies darauf hin, dass die Polizei ihre Vorgehensweise bei Anzeigen von Frauen nicht standardisiert habe. Infolgedessen handeln die Polizeibeamten nach eigenem Ermessen, was dazu führe, dass die Anzeigen unterschiedlich behandelt werden. Die Polizei sei eher geneigt, Frauen zu helfen, die Spuren von körperlicher Gewalt trugen oder sexuelle Gewalt erlitten hatten. Im Gegensatz dazu werden Opfer "unsichtbarer" Gewalt, wie z. B. psychische Gewalt und finanzieller Missbrauch, weniger ernst genommen (MBZ 2.2025a, S. 79). Zwar erlassen Polizei und Gerichte Präventiv- und Schutzanordnungen. Deren Nichtbeachtung jedoch hinterlässt gefährliche Schutzlücken für Frauen (HRW 5.2022, S. 3). In vielen Fällen konnten sich Männer, gegen die ein Kontaktverbot verhängt worden war, der Wohnadresse der betroffenen Frau nähern, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Es gab auch Verzögerungen bei der Verhängung von Kontaktverboten, oder diesbezügliche Aufforderungen dazu wurden einfach nicht befolgt (MBZ 2.3.2022, S. 53; vgl. HRW 5.2022, S. 3). Nicht nur stellen die Gerichte häufig Verwarnungen für viel zu kurze Zeiträume aus, sondern die Behörden verabsäumen es, wirksame Risikobewertungen vorzunehmen oder die Wirksamkeit der Anordnungen zu überwachen, sodass Überlebende häuslicher Gewalt der Gefahr fortgesetzter - und manchmal tödlicher - Gewalt ausgesetzt sind. Bei denjenigen, die strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, kommt dies oft zu spät und die Strafen sind zu gering, um eine wirksame Abschreckung zu bewirken. In den schwerwiegendsten Fällen wurden Frauen ermordet, obwohl den Behörden die Gefahr, der sie ausgesetzt waren, bekannt war und den Tätern förmliche Vorbeugeanordnungen zugestellt worden waren (HRW 5.2022, S. 3).

Die unzureichende Datenerhebung verhindert, dass die Behörden und die Öffentlichkeit einen soliden Überblick über das Ausmaß der häuslichen Gewalt in der Türkei oder die Lücken in der Umsetzung des Schutzes erhalten, die zu den anhaltenden Risiken für die Opfer beitragen (HRW 5.2022, S. 4; vgl. EC 30.10.2024, S. 34).

Laut (damaligen) Innenminister Süleyman Soylu wurde seit ihrer Einführung 2018 die staatliche mobile Anwendung KADES, die Frauen eine Hotline zur Meldung häuslicher Gewalt bietet, bis April 2023 von 5,2 Millionen Frauen heruntergeladen. In der Praxis hat die KADES-App die Erwartungen nicht erfüllt. Um sich zu vergewissern, ruft die Polizei oft vor dem Einsatz die betreffende Frau an, nachfragend, ob sie tatsächlich in Gefahr ist. Ein weiteres Problem ist, dass Frauen in gefährlichen Situationen nicht immer in der Lage sind, ans Telefon zu gehen. Darüber hinaus werden die beteiligten Männer aggressiver, wenn sie erfahren, dass die Frauen die Polizei gerufen hat. Beamte haben, wenn sie tatsächlich auf Notrufe reagierten, in der Regel versucht zwischen den Frauen und ihren Peinigern zu vermitteln, um eine Versöhnung herbeizuführen (MBZ 31.8.2023, S. 61; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 64).

Die Gerichte urteilen oft milde über die Täter sexueller Gewalt auch im Falle von Ehrenmorden und die Strafen werden oft herabgesetzt, wenn der Angeklagte während des Prozesses "gutes Benehmen" an den Tag legt bzw. im Falle eines Ehrenmordes "provoziert" wurde. Beispielsweise verurteilte ein Gericht im Februar 2025 einen Mann, der seine Schwiegertochter getötet hatte, zu einer reduzierten Strafe mit der Begründung, er sei "provoziert" worden (DFAT 16.5.2025, S. 29f.; vgl. SCF 20.5.2025).

Frauenrechtsaktivistinnen in der Türkei haben erklärt, dass Täter, die geschlechtsspezifische Gewalt, Femizid und sexuellen Missbrauch begehen, dank reduzierter Haftstrafen straffrei ausgehen. Nach Angaben der Aktivistinnen wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2023 mindestens 17 Täter zu reduzierten Haftstrafen verurteilt. Einige dieser Fälle betrafen den sexuellen Missbrauch von minderjährigen Mädchen. Canan Güllü, Vorsitzende der Föderation der türkischen Frauenverbände, sagte, dass solche Strafmilderungen zu einem Anstieg der Fälle von körperlichem und sexuellem Missbrauch geführt haben. Sie kritisierte zudem, dass Richter und Staatsanwälte nicht über die notwendige Ausbildung verfügen, um geschlechtsspezifische Gewalt und Missbrauch vollständig zu verstehen. - Türkische Gerichte sind wiederholt in die Kritik geraten, weil sie dazu neigen, Straftäter milde zu bestrafen, indem sie behaupten, die Tat sei "aus Leidenschaft" begangen worden, oder indem sie das Schweigen der Opfer als Zustimmung auslegen (SCF 3.10.2023). Dies illustriert das Beispiel eines Ex-Polizisten, der seine ehemalige Freundin entführt und tagelang gefoltert hatte. Er wurde zwar zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt, doch nach nur zwei Monaten in einer offenen Anstalt kam er unter Auflagen frei. Er drohte der Frau erneut. Die Frau postete einen Hilferuf in sozialen Medien. Der Täter erwirkte ein Verbot für die Verbreitung ihres Posts, weil dieser angeblich seine Persönlichkeitsrechte verletze. Eine solche Straflosigkeit ermutige die Männer weiter zur Gewalt gegen Frauen, so die Frauenrechtlerin Uysal, "weil sie wissen, dass sie nach ein paar Tagen oder Monaten wieder auf freiem Fuß sind" (DW 15.10.2024). Milde Strafen für Männer, die Frauen geschlagen, vergewaltigt oder ermordet haben, haben eine Kultur der Straflosigkeit für geschlechtsspezifische Gewalt geschaffen (DFAT 16.5.2025, S. 29).

Femizide und sog. "Ehrenmorde"

Gewalt gegen Frauen bleibt in der Türkei ein hochaktuelles Thema. Berichten von Frauenrechtsorganisationen zufolge gab es 2024 394 Frauenmorde sowie 259 "verdächtige" Todesfälle. Damit ist 2024 das Jahr mit der höchsten Frauenmordrate seit Beginn der Erhebung 2010. Das Thema findet in den letzten Jahren wachsende Aufmerksamkeit. In Teilen der Bevölkerung findet eine wachsende Sensibilisierung statt. Projekte von NGOs zielen auf eine weitere Bewusstseinsbildung für das Problem ab (ÖB Ankara 4.2025, S. 50; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 29). Zwar ist die Gewalt gegen Frauen nicht neu, aber laut Esin Izel Uysal, Rechtsanwältin der Plattform "Wir werden die Frauenmorde stoppen" hat sie eine neue Dimension angenommen. "Die Verbrechen werden brutaler und die Opfer und Täter jünger", so Uysal. Die Gewalt geschieht meistens zu Hause, immer öfter aber auch auf offener Straße. In den meisten Fällen sind die Täter Partner, Ex-Partner oder Familienmitglieder. 65 % der Täter gaben 2024 an, die Frauen getötet zu haben, weil diese sich trennen wollten oder weil sie eine Partnerschaft oder Ehe abgelehnt hätten (DW 15.10.2024; vgl. BAMF 27.11.2023). Ehrenmorde kommen besonders im Südosten des Landes vor (USDOS 22.4.2024, S. 64f.)

Es kommt immer noch zu sogenannten Ehrenmorden an Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines "Verbrechens in der Ehe" verdächtigt werden. Dies kann auch Vergewaltigungsopfer betreffen (AA 20.5.2024, S. 14). Das UN-Komitee für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zeigte sich in seinem Bericht zur Türkei besorgt über das Fortbestehen von Verbrechen, einschließlich Tötungen, die im Namen der sogenannten "Ehre" begangen werden, und über die relativ hohe Zahl von erzwungenen Selbstmorden oder getarnten Morden an Frauen. Das CEDAW-Komitee nahm mit Besorgnis die begrenzten Bemühungen der Türkei zur Kenntnis, die Öffentlichkeit über den kriminellen Charakter und das irreführende Konzept der sogenannten "Ehrenverbrechen" aufzuklären. Das Komitee nahm die übermittelten Informationen seitens der Türkei zur Kenntnis, wonach Artikel 29 des Strafgesetzbuchs, der mildernde Umstände im Falle einer "ungerechtfertigten Provokation" vorsieht, nicht auf Tötungen im Namen der sogenannten "Ehre" angewendet wird. Der Ausschuss ist jedoch nach wie vor besorgt, dass dies keinen ausreichenden rechtlichen Schutz darstellt, da die Bestimmung, die die Anwendung von Artikel 29 ausdrücklich verbietet, sich nur auf Tötungen im Namen der "Sitte" (töre) bezieht und daher möglicherweise nicht immer Tötungen im Namen der sogenannten "Ehre" (namus) abdeckt (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 9).

Schutzeinrichtungen

Die Hilfsangebote für Frauen, die Gewalt überlebt haben, sind nach wie vor sehr begrenzt, und die Zahl der Zentren, die solche Dienste anbieten, ist weiterhin unzureichend (USDOS 22.4.2024, S. 64; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 46, SCF 20.5.2025). Das dortige Personal, insbesondere im Südosten des Landes, kann keine angemessene Betreuung und Dienste anbieten. Laut einigen NGOs ist der Mangel an Dienstleistungen für ältere Frauen, LGBTI-Frauen sowie für Frauen mit älteren Kindern noch akuter (USDOS 22.4.2024, S. 64). Besonders in Südost-Anatolien ist der Bedarf an Schutzeinrichtungen hoch (ECRE/AIDA 20.8.2024a).

Die Zahl der Frauenhäuser wird vom zuständigen Familienministerium nicht regelmäßig veröffentlicht. Laut NGOs gab es 2024 112 dem Familienministerium angegliederte Frauenhäuser mit einer Kapazität von 2.805 Plätzen für weibliche Opfer von Gewalt und deren Kinder. Zudem gibt es zumindest 37 von NGOs betriebene Frauenhäuser (ÖB Ankara 4.2025, S. 50). Den Angaben der Menschenrechtsvereinigung İHD zufolge waren es 145 Frauenhäuser, von denen 110 vom Ministerium für Familie und Soziales und je eines von der Migrationsverwaltung und der Mor Çatı Women's Shelter Foundation betrieben werden. Buben, älter als zwölf, und Frauen, älter als 60, können jedoch nicht in diesen Unterkünften untergebracht werden, mit Ausnahme der Schutzeinrichtung von Mor Çatı. Auch die Zahl der Unterkünfte, die Asylwerber, Flüchtlinge und Migrantinnen aufnehmen, ist begrenzt. Laut İHD sind die Bürgermeisterämter auch 2021 nicht ihren Verpflichtungen zur Einrichtung und Unterhaltung von Frauenhäusern nachgekommen. Obwohl 237 Bürgermeisterämter verpflichtet sind, Frauenhäuser einzurichten, verfügen nur 33 Gemeinden über solche Einrichtungen (İHD/HRA 2.8.2022, S. 2). Schutzeinrichtungen für Frauen und Mädchen fehlen insbesondere in ländlichen und entlegenen Regionen. Flüchtlingsfrauen und Migrantinnen (OHCHR 27.7.2022a, S. 7) sowie Frauen und Mädchen mit Behinderungen stoßen beim Zugang zu Unterkünften auf erhebliche Hindernisse (OHCHR 27.7.2022a, S. 7; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 51).

Die meisten von der Regierung betriebenen Frauenhäuser gelten als überfüllt und bieten nur eine Grundversorgung, ohne professionelle Beratung oder psychologische Betreuung. Die Lebensbedingungen in den meisten dieser Frauenhäuser ähneln jenen in Gefängnissen (ECRE/AIDA 20.8.2024a; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 55, MBZ 2.2025a, S. 81f.). - Die Bewegungsfreiheit der Frauen in den staatlichen Unterkünften ist stark eingeschränkt. Die dürfen die Unterkunft nur zum Einkaufen, für Bewerbungen und zum Arbeiten verlassen. In den staatlichen Unterkünften werden die Frauen mit Kameras überwacht und dürfen keine Handys benutzen. Darüber hinaus mangelt es an Möglichkeiten zu Freizeitaktivitäten (MBZ 2.2025a, S. 82). - Die Wartezeiten für die Aufnahme sind lang, sodass Frauen, die dringend Hilfe und Beratung benötigen, diese nicht zeitnah erhalten. Zudem gibt es Behördenmitarbeiter, die nur Opfer von physischer Gewalt aufnehmen, nicht aber Opfer von psychischer Gewalt, obwohl auch letztere Opfergruppe Anspruch auf Schutz hat. Außerdem verlangen Beamte, obwohl sie dazu nicht befugt sind, in einigen Fällen medizinische Unterlagen, oder andere offizielle Berichte, als Beweis dafür, dass die Frau körperlich angegriffen wurde (MBZ 2.3.2022, S. 55; vgl. MBZ 2.2025a, S. 81f.). Das UN-CEDAW-Komitee bemängelte 2022, dass Frauen, die versuchen, einer Gewaltbeziehung zu entkommen, unzureichende Unterstützung und Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Dies spiegelt sich unter anderem in der unzureichenden Anzahl von Frauenhäusern in der gesamten Türkei und in den unangemessenen Bedingungen für Frauen in Frauenhäusern wider (UN-CEDAW 12.7.2022, S. 8).

Allgemein werden Maßnahmen in diesem Bereich im Zusammenwirken mit dem Innenministerium, dem Gesundheitsministerium, dem Justizministerium, dem Verteidigungsministerium sowie dem Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) gesetzt. Polizeibeamte, Beschäftigte des Gesundheitsbereichs sowie Religionsvertreter wurden entsprechend geschult (ÖB Ankara 4.2025, S. 50). Es fehlt jedoch bislang an ausreichender Koordination zwischen einzelnen Institutionen sowie Sensibilisierung von Exekutivbeamten, wie mit Fällen von Gewalt umzugehen ist (ÖB Ankara 4.2025, S. 51; vgl. EC 6.10.2020, S. 38). NGOs beklagen, dass religiöse Würdenträger, denen offenbar leichterer Zugang zu Frauenhäusern gewährt wird als Psychologinnen und Sozialarbeiterinnen, Frauen oftmals zu einer Rückkehr in die Familie überreden (ÖB Ankara 4.2025, S. 51).

Behördliches Vorgehen gegen Frauenorganisationen und Frauenrechtsaktivistinnen

Die Frauenbewegung ist nach wie vor mit Repressionen seitens des türkischen Staates konfrontiert. Dennoch hat sich die Frauenbewegung in der Türkei als kämpferisch und vital erwiesen (MBZ 2.2025a, S. 80). Frauenorganisationen werden durch Verleumdungen, Festnahmen, Ermittlungen und Verhaftungen unter Druck gesetzt. Auch Aktivistinnen wurden bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf Versammlungsfreiheit inhaftiert und waren polizeilicher Gewalt ausgesetzt. Schließungsverfahren und Gerichtsverfahren liefen bzw. laufen gegen einige Frauenorganisationen. Mehrere Menschenrechtsverteidigerinnen und Aktivistinnen wurden inhaftiert und zu Geldstrafen verurteilt, weil sie an Demonstrationen für die Rechte der Frauen teilgenommen hatten. (EC 8.11.2023, S. 16, 30).

Wie in den Jahren zuvor, kam es auch 2025 wieder zu Festnahmen und dem Verbot von Demonstration zum Internationalen Frauentag. - Trotz des Demonstrationsverbotes des Vorstehers des Istanbuler Bezirkes Beyoğlu, einschließlich des Taksim-Platzes und des Gezi-Parks, versammelten sich am 8. März in Istanbul 3.000 Personen, welche durch das Stadtzentrum zogen. Der Marsch endete ohne Zwischenfälle, dennoch sollen gemäß Veranstaltern die Sicherheitskräfte 200 Demonstrierende zusammengetrieben und 112 Personen davon festgenommen haben, wobei tags darauf alle Personen bis auf eine nach Verhören freigekommen waren. Nebst dem Istanbuler Bezirk Kadıköy mit mehreren hundert DemonstrantInnen kam es auch in anderen Städten wie etwa Ankara und Diyarbakir zu Demonstrationen, welche gemäß Presseberichten weitestgehend friedlich abgelaufen waren (BAMF 10.3.2025, S. 10f.; vgl. TM 9.3.2025, Bianet 10.3.2025).

Hassreden gegen unabhängige Frauenorganisationen haben zugenommen. Erklärungen des Innenministeriums, die Frauenorganisationen und Feministinnen wegen angeblicher terroristischer Verbindungen ins Visier nahmen, bedrohen die Existenz von Frauenverbänden. Frauenmärsche wurden mit Polizeigewalt beantwortet, und es wurde ein Gerichtsverfahren zur Schließung der bekannten Frauenplattform namens "We Will Stop Femicides Platform" eingeleitet (EC 12.10.2022, S. 41).

Sozioökonomische Stellung

Die Kluft zwischen den Geschlechtern auf dem Arbeitsmarkt ist trotz leichter Fortschritte weiterhin sehr groß. Frauen sind einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt als Männer. Es wurde ein neues Projekt zur Förderung der Beschäftigung von Frauen initiiert, das jedoch angesichts der großen Zahl von Frauen im erwerbsfähigen Alter nur eine begrenzte Reichweite hat und dessen Wirkung überwacht werden muss. Die Richtlinie über die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben wurde teilweise umgesetzt. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle bei den Verdiensten beträgt 6,2 %. Die unzureichende Verfügbarkeit erschwinglicher Betreuungsdienste für Kinder, die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Übernahme von Betreuungsaufgaben und das Fehlen entschlossener politischer Maßnahmen behindern nach wie vor eine höhere Beschäftigungsquote von Frauen. Politische Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Sozialleistungen und Sozialhilfe sind begrenzt (EC 30.10.2024, S. 69).

Frauen werden bei der Beschäftigung diskriminiert. Um die Einstellung von Frauen zu fördern, zahlt der Staat statt der Arbeitgeber mehrere Monate lang die Sozialversicherungsprämien für alle weiblichen Beschäftigten, die älter als 18 Jahre sind (USDOS 22.4.2024, S. 65f.). Die Beschäftigungsquote lag 2024 bei 49,5 %. Bei den Frauen lag die Quote bei 32,5 % im Unterschied zu den Männern, die eine Beschäftigungsquote von 66,9 % verzeichnen konnten (TUIK 20.3.2025).

Mit einem Wert von 0,633 (2024: 0,645) [1 = bester Wert] lag die Türkei auf Platz 135 (2024: 127) von 148 untersuchten Ländern im Global Gender Gap Index 2025. In den Sub-Indizes lag die Türkei bei der "Wirtschaftlichen Teilhabe" auf Platz 133. Währenddessen sahen die Platzierungen beim "Bildungsstand" mit Rang 92 und "Gesundheit" Rang 82 besser aus. Eine deutliche Abnahme war in der Subkategorie "Politischen Ermächtigung" zu verzeichnen. Hier rutschte das Land innerhalb eines Jahres von Platz 114 auf Platz 139 ab (WEF 11.6.2025; vgl. WEF 11.6.2024).

Kinder und minderjährige Jugendliche (bis 18)

Die Türkei ist Vertragsstaat der folgenden internationalen Menschenrechtsinstrumente in Bezug auf die Rechte des Kindes: das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) und seine Fakultativprotokolle über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (DFAT 16.5.2025, S. 9).

Die Umsetzung der Kinderrechte entspricht nicht den internationalen Standards und dem EU-Besitzstand. Zwar gibt es nationale Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen, die die volle Verwirklichung der Kinderrechte in der Türkei gewährleisten sollen, doch ist ihre Umsetzung unzureichend, was auch auf den Mangel an angemessenen Ressourcen zurückzuführen ist. Der Grundsatz des „Kindeswohls“ wird zwar in den Rechtsdokumenten anerkannt, seine Umsetzung hängt jedoch von subjektiven Einschätzungen ab. Speziell auf die Bedürfnisse von Kindern, die Opfer verschiedener Straftaten geworden sind, zugeschnittene Dienste sind begrenzt. Besorgniserregend ist nach wie vor die Situation von Jugendlichen, die wegen Mitgliedschaft in terroristischen Organisationen festgenommen und inhaftiert werden (EC 30.10.2024, S. 34). Der Schutz der Rechte des Kindes ist nach wie vor auch in der Jugendgerichtsbarkeit unzureichend. - Im Jänner 2023 wurde eine parlamentarische Kommission zur Untersuchung von Kindesmissbrauch eingesetzt. Es muss jedoch laut Europäischer Kommission ein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung und Verhinderung von Kinder-, Früh- und Zwangsehen und zur Sensibilisierung für die schädlichen Auswirkungen von Kinderheiraten errichtet werden. Konsequente Anstrengungen sind erforderlich, um Kinderarbeit, insbesondere unter Flüchtlingen, zu beseitigen, so die Kommission (EC 8.11.2023, S. 40f.).

Während Kindesmisshandlung eine Straftat darstellt, ist körperliche Züchtigung durch Eltern und andere Betreuungspersonen nicht ausdrücklich verboten. Körperliche Züchtigung kommt nach wie vor vor, insbesondere in der Familie. Laut lokalen Quellen wird körperliche Züchtigung in der Kindererziehung trotz der Bemühungen der Regierung gesellschaftlich und kulturell weitgehend akzeptiert. Körperliche Züchtigung in Schulen ist weniger verbreitet, kommt aber dennoch vor (DFAT 16.5.2025, S. 37).

Menschenrechtsverletzungen an Kindern

Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes zeigte sich im Juni 2023 zutiefst besorgt über die anhaltende Unterdrückung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit von Kindern im Namen der Terrorismusbekämpfung und stellt fest, dass seit 2016 Tausende von Kindern festgenommen, inhaftiert und wegen terroristischer Anschuldigungen verurteilt wurden. Das Komitee verwies auf die Empfehlungen des Menschenrechtsausschusses und empfahl der Türkei außerdem, sicherzustellen, dass das Anti-Terror-Gesetz von 1991 (Gesetz Nr. 3713) nicht zur Unterdrückung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit von Kindern verwendet wird, dass Anti-Terrormaßnahmen verhältnismäßig sind und im Einklang mit der Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten stehen und dass jede Gewalt, die Kindern von den Sicherheitskräften im Zuge von Anti-Terrormaßnahmen zugefügt wird, untersucht wird und die Täter entsprechend verfolgt und bestraft werden. Das UN-Komitee zeigte sich überdies tief besorgt über Berichte von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Isolationshaft von Kindern durch Gefängniswärter in geschlossenen Einrichtungen, einschließlich der geschlossenen Strafvollzugsanstalt in Diyarbakır (UN-CRC 2.6.2023b).

Die spezifischen Bedürfnisse von inhaftierten Kindern in Bezug auf Bildung, Rehabilitation und Wiedereingliederung in die Gesellschaft werden nicht in vollem Umfang erfüllt, wobei Mädchen am stärksten betroffen sind, da die Regelungen und Einrichtungen nicht geschlechtsspezifisch konzipiert sind. Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigte sich überdies besorgt über das niedrige Mindestalter für die Strafmündigkeit in der Türkei (CAT 14.8.2024, S. 4).

Kinderarbeit und Kinderarmut

Die Bemühungen um den Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung der Kinderarbeit wurden auf nationaler und lokaler Ebene fortgesetzt. Dennoch gibt es nach wie vor Praktiken der Kinderarbeit, die gegen internationale Normen verstoßen und von denen insbesondere Jugendliche und Buben mit Migrationshintergrund betroffen sind. In der Türkei fehlt es an angemessenen Daten zu Kinderarbeit, welche die nötigen Anhaltspunkte liefern würden, um die Ursachen des Problems zu bekämpfen. Die Umsetzung des Nationalen Programms der Türkei zur Beseitigung der Kinderarbeit ist in einem fortgeschrittenen Stadium. Kinderarbeit ist jedoch immer noch weit verbreitet, insbesondere bei Kindern mit Migrationshintergrund (EC 8.11.2023, S. 100f.). So stieg der Anteil der arbeitenden Kinder in der Altersgruppe der 15-17-Jährigen im Jahr 2023 auf 22,1 % (EC 30.10.2024, S. 68).

Die Regierung erklärte 2018 zum Jahr der Abschaffung von Kinderarbeit, machte aber nur moderate Fortschritte. Darüber hinaus wurden 355 Arbeitsinspektoren, 81 Provinzdirektoren und 320 Lehrer zum Thema Kinderarbeit geschult. Dennoch sind Kinder in der Türkei den schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, einschließlich kommerzieller sexueller Ausbeutung und Rekrutierung durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen. Die uneinheitliche Durchsetzung der Gesetze führt zu einem unzureichenden Schutz von Kindern, die Kinderarbeit verrichten. Kinder verrichten etwa in der saisonalen Landwirtschaft und in kleinen und mittleren Produktionsbetrieben gefährliche Arbeiten (USDOL 26.9.2023). Einem aktuellen Bericht der NGO İSİG über Kinderarbeit zufolge sind in der Türkei in den letzten elf Jahren (seit 2013) mindestens 695 arbeitende Kinder ums Leben gekommen. Laut ISIG starben in den ersten fünf Monaten des Jahres 2024 mindestens 24 arbeitende Kinder (VOA 14.6.2024; vgl. İSİG 11.6.2024).

Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte (European Committee of Social Rights) des Europarates stellte in seinem Länderbericht 2023 zur Türkei fest, dass in 27 von 36 Punkten keine Konformität mit der Europäischen Sozialcharta vorlag. Der Ausschuss stellte fest, dass die Situation in der Türkei u. a. aus folgenden Gründen nicht mit der Sozialcharta konform ist: Es wurde nicht nachgewiesen, dass die Arbeit, die von Kindern unter 15 Jahren zu Hause verrichtet wird, behördlich wirksam überwacht wird, und dass das Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren in der Praxis gewährleistet ist (Art. 7 § 1). Weiters kommt der Ausschuss zum Schluss, dass das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren für gefährliche oder gesundheitsschädliche Tätigkeiten nicht wirksam garantiert ist (Art. 7 § 2); die Dauer der leichten Arbeit, die Kindern während der Schulferien erlaubt ist, übermäßig lang ist und Kinder daher möglicherweise nicht den vollen Nutzen aus der Bildung ziehen können (Art. 7 § 3); die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit für arbeitende Minderjährige unter 16 Jahren übermäßig lang ist (Art. 7 § 4); die Löhne junger Arbeitnehmer nicht fair und die an Lehrlinge gezahlten Zulagen nicht angemessen sind (Ar. 7 § 5) und nicht alle Formen der sexuellen Ausbeutung von Kindern strafbar sind, und Kinder, die selbst Opfer sexueller Ausbeutung sind, strafrechtlich verfolgt werden können (Art. 7 § 10) (CoE-ECSR 3.2024, S. 2-5).

Bis zu zwei Millionen leisten in der Türkei Kinderarbeit. Gesetzlich zwar verboten, zwingt die Not Familien oft dazu, ihre Kinder zum Geldverdienen anstatt in die Schule zu schicken, z. B. während der Baumwollernte (ARD 25.10.2020, Min. 1). Obwohl die Kinderarbeit erheblich zurückgegangen ist, stellt sie in der saisonalen landwirtschaftlichen Produktion immer noch ein Problem dar. In der Agrarwirtschaft, mit Ausnahme von Familienbetrieben, wird mobile und saisonale Landarbeit im Nationalen Programm zur Beseitigung von Kinderarbeit (2017-2023) als eine der schlimmsten Formen der Kinderarbeit eingestuft, nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen, damit verbundenen Risiken. Kinder, die in der landwirtschaftlichen Saisonarbeit beschäftigt sind, stellen eine der am meisten benachteiligten Gruppen dar, was die Arbeits- und Lebensbedingungen in Verbindung mit Umwelt-, Bildungs- und Gesundheitsproblemen betrifft (ILO 5.3.2021, S. 3). Offiziellen Zahlen zufolge sind 720.000 Kinder gezwungen, zum Haushaltseinkommen ihrer Familien beizutragen. Rund 31 % dieser Kinder arbeiten in der Landwirtschaft, fast 24 % in der Industrie und 45,5 % im Dienstleistungssektor. 20 % der Kinder sind Saisonarbeiter (Duvar 7.6.2021b; vgl. ILO 5.3.2021, S. 2). Das US-amerikanische Arbeitsministerium geht in der Altersgruppe der Sechs- bis 14-Jährigen sogar von einem Anteil von 57 % aus, welcher in der Landwirtschaft arbeitet, gefolgt von fast 16 % in der Industrie und 27 % im Dienstleistungssektor (USDOL 26.9.2023). Der Anteil der arbeitenden Kinder in der Altersgruppe 5-17 Jahre wird von der türkischen Statistikbehörde auf 4,4 % geschätzt. 79,7 % der erwerbstätigen Kinder sind in der Altersgruppe 15-17 Jahre, 15,9 % in der Altersgruppe 12-14 Jahre und 4,4 % in der Altersgruppe 5-11 Jahre. Eine Untersuchung nach Geschlecht zeigt, dass 70,6 % der arbeitenden Kinder männlich und 29,4 % weiblich sind (ILO 5.3.2021, S. 2; vgl. CoE-ECSR 3.2024). 2020 starben 22 Minderjährige unter 14 Jahren und 46 im Alter von 15 bis 17 Jahren bei Arbeitsunfällen (Duvar 11.6.2021).

Laut einer Studie der "Economic Policy Research Foundation of Turkey" (TEPAV) leben fast zehn Millionen Kinder in der Türkei in Armut. Die Ergebnisse zeigen, dass jüngere Kinder besonders gefährdet sind, da über 43 % der 0- bis 14-Jährigen im Jahr 2022 in Armut lebten (SCF 9.8.2024; vgl. TEPAV 5.2024). Einem gemeinsamen Bericht von UNICEF und dem türkischen Statistikinstitut aus dem Jahr 2023 zufolge leben etwa sieben Millionen der rund 22,2 Millionen Kinder in der Türkei in Armut. Das bedeutet, dass das Familieneinkommen unter 60 % des nationalen Durchschnitts liegt. 3,5 Millionen dieser Kinder befinden sich in dem für die Entwicklung entscheidenden Alter von 0 - 8 Jahren. Die Daten deuten auf einen stetigen Anstieg der Kinderarmut seit 2017 hin, was die ohnehin drängenden Armutsprobleme des Landes noch verschärft. UNICEF setzte die Türkei auf Platz 38 von 39 Ländern der Europäischen Union und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), mit einer Kinderarmutsquote von 33,8 % (TR-Today 26.9.2024; vgl. AP 25.12.2024, VOA 25.12.2024). Die soziale Ausgrenzung von Kindern in der Türkei ist nach wie vor alarmierend hoch, wobei die jüngsten Daten kaum oder gar keine Verbesserung erkennen lassen. Der Bericht weist auch auf erhebliche regionale Unterschiede hin, wobei die südöstliche Region [Anm.: mehrheitlich von Kurden bewohnt] am stärksten von Kinderarmut betroffen ist. Obwohl nur 29,6 % der Kinder in der Türkei in dieser Region leben, sind 48,5 % der Kinder in der Region von Armut betroffen. Allein in den Provinzen Şanlıurfa und Diyarbakır leben 13,1 % der verarmten Jugendlichen der Türkei (SCF 9.8.2024; vgl. TEPAV 5.2024).

Abgesehen von der Kinderarbeit nimmt infolge der Wirtschaftskrise auch die allgemeine Armut zu, welche insbesondere Kinder betrifft. - Laut Berichten müssen Millionen Kinder aufgrund der Wirtschaftskrise auf ein grundlegendes Menschenrecht verzichten: das auf ausreichende Ernährung. Einer von vier Schülern geht hungrig zur Schule (FAZ 15.12.2022). In der Türkei brechen die Kinder die Schule in einem noch nie dagewesenen Ausmaß ab, weil sich die Eltern einen Schulbesuch, dazu gehört insbesondere die Verpflegung, nicht mehr leisten können. Laut Omer Yilmaz, Vorsitzender der Schülerelternvereinigung, waren offiziellen Statistiken zufolge im Zeitraum 2021-2022 rund 1,2 Millionen Kinder im Alter von fünf bis 17 Jahren in keiner Schule eingeschrieben. Nimmt man die Schüler hinzu, die Berufsschulen und offene Schulen besuchen, in denen sie vier Tage die Woche arbeiten, so sind heute fast vier Millionen Kinder außerhalb des regulären Bildungssystems und arbeiten entweder für einen geringen Lohn oder suchen nach einem Arbeitsplatz, so Yilmaz (AlMon 23.11.2022).

Laut einer UNICEF-Studie, welche 43 Länder der EU bzw. OECD und G7-Staaten umfasste, lag die Türkei bei der Lebenszufriedenheit der 15-Jährigen an letzter Stelle, wobei sich der Wert zwischen 2018 und 2022 um mehr als 10 % verschlechtert hatte. Als einziges Land lag die Lebenszufriedenheit in der Türkei bei unter 50 % (UNICEF 5.2025, S. 17).

Eheschließungen von Kindern und Minderjährigen

Obwohl Kinderehen illegal sind, werden sie häufig geschlossen, vor allem im Rahmen inoffizieller religiöser Zeremonien oder durch die Erlangung von Heiratslizenzen mit gefälschten Ausweisen (FH 26.2.2025, G4). Die sog. "Kinderehen" stellen weiterhin ein großes Problem, insbesondere in den ländlichen Gebieten und den südöstlichen Provinzen, dar. Unter außerordentlichen Umständen (meist eine Schwangerschaft) kann ein Richter 16-Jährigen die Erlaubnis zur Verehelichung erteilen, sofern die Eltern zustimmen, ansonsten sind Eheschließungen von Minderjährigen unter 17 Jahren verboten. Verehelichung von Kindern unter 16 Jahren ist unter keinen Umständen rechtlich erlaubt. Ehen können nur durch das Standesamt bestätigt werden. Das Parlament verabschiedete allerdings am 18.10.2017 ein Gesetz, das es auch Muftis [islamische Rechtsgelehrte] erlaubt, Trauungen vorzunehmen. Laut Statistikamt ist der Anteil der Eheschließungen von minderjährigen Mädchen auf 3,8 % gesunken (2018). Die offenkundige Problematik dieser Zahl liegt darin, dass nur amtlich geschlossene Ehen erfasst werden. Die meisten Eheschließungen von Kindern werden aber nur vor einem Imam vollzogen (ÖB Ankara 10.2019; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 29). NGOs kritisieren, dass das Alter von minderjährigen Mädchen durch Behörden nach oben "korrigiert" werde, um eine zivilrechtliche Heirat zu ermöglichen. Insbesondere bei von Muftis geschlossenen Zivil-Ehen wird von fehlender Kontrolle der Altersvorschriften berichtet und damit von der Möglichkeit, diese Vorschrift zu umgehen. Staatliche Statistiken zu rein religiösen Eheschließungen gibt es ebenso wenig wie Daten zu Ehen mit Minderjährigen oder zu Zwangsverheiratungen (AA 20.5.2024, S. 14). Die Geburtenstatistik des türkischen Statistikinstituts (TÜİK) führt an, dass 2021 insgesamt 7.190 Mädchen selbst ein Kind zur Welt brachten (Duvar 29.6.2022, vgl. BirGün 27.6.2022), davon waren 117 Kinder unter 15 Jahren und 7.073 in der Altersgruppe der 15- bis 17-Jährigen (BirGün 27.6.2022).

Auch wenn die Türkei über einen soliden Rechtsrahmen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern, einschließlich Mädchen verfügt, so werden laut der "UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen ihre Ursachen und Folgen" einige der jüngsten Änderungen der türkischen Rechtsvorschriften zum sexuellen Missbrauch von Kindern (vom Dezember 2016) als Verstoß gegen die internationalen Verpflichtungen des Landes angesehen (OHCHR 27.7.2022b, S. 4).

Früh- und Zwangsverheiratungen sind vor allem im Südosten weit verbreitet. Frauenrechtlerinnen berichten, dass das Problem nach wie vor gravierend ist. Überdies gibt es Brautentführungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, obwohl diese Praktiken nicht weit verbreitet sind. NGOs berichten von Kindern im Alter von zwölf Jahren, die in inoffiziellen religiösen Zeremonien verheiratet werden, insbesondere in armen und ländlichen Regionen und unter der syrischen Gemeinschaft (USDOS 22.4.2024, S. 70f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 29).

Sexueller Missbrauch, Gewalt und Ausbeutung

Das Gesetz stellt die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter Strafe und sieht eine Mindeststrafe von acht Jahren Gefängnis vor. Die Strafe für eine Verurteilung wegen Förderung oder Beihilfe zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern beträgt bis zu zehn Jahre Gefängnis. Wenn Gewalt oder Druck im Spiel sind, kann ein Richter die Strafe verdoppeln. Weibliche Flüchtlinge und Asylsuchende sind besonders gefährdet, von kriminellen Organisationen ausgebeutet und zu kommerziellem Sex gedrängt zu werden. Diese Praxis ist besonders unter adoleszenten Mädchen verbreitet. Laut NGOs sind besonders junge syrische weibliche Flüchtlinge gefährdet, von kriminellen Organisationen ausgebeutet und zur Sexarbeit gedrängt zu werden (USDOS 22.4.2024, S. 71f.).

Hinsichtlich Kindesmissbrauchs ermächtigt das Gesetz die Polizei und die lokalen Behörden, Kindern, die Opfer von Gewalt geworden oder von Gewalt bedroht sind, verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Dennoch berichten Kinderrechtsaktivisten über eine uneinheitliche Umsetzung und fordern eine Ausweitung der Unterstützung für die Opfer. Das Gesetz verpflichtet die Regierung, den Opfern Dienstleistungen, wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung, zur Verfügung zu stellen, und ermächtigt Familiengerichte, Sanktionen gegen die für die Gewalt verantwortlichen Personen zu verhängen. Ist das Opfer des Missbrauchs zwischen zwölf und 18 Jahren alt, so wird auf sexuelle Belästigung eine Freiheitsstrafe von drei bis acht Jahren, auf sexuellen Missbrauch eine Freiheitsstrafe von acht bis 15 Jahren und auf Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von mindestens 16 Jahren verhängt. Ist das Opfer jünger als zwölf Jahre, so wird auf Belästigung eine Mindeststrafe von fünf, auf sexuellen Missbrauch eine Mindeststrafe von zehn und auf Vergewaltigung eine Mindeststrafe von 18 Jahren verhängt. (USDOS 22.4.2024, S. 70).

Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes war ernsthaft besorgt über die mangelnde Anerkennung, die unzureichende Berichterstattung und die unzureichende Untersuchung von Gewalt gegen Kinder, einschließlich körperlicher Züchtigung und häuslicher Gewalt, sowie über die begrenzten professionellen Kapazitäten und Verfahren, um solche Fälle zu verhindern, zu identifizieren, zu melden und in einer kindgerechten Weise darauf zu reagieren, einschließlich der Bereitstellung von Opferhilfe und des Zugangs zu Rechtsmitteln. In Anbetracht der Tatsache, dass die Türkei ein Ziel- und Transitland für den Menschenhandel ist, zeigte sich das UN-Komitee besonders besorgt über den hohen Anteil von Kindern in der Türkei, die zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung der Arbeitskraft gehandelt werden, sowie über Berichte über Mittäterschaft offizieller Stellen (UN-CRC 2.6.2023b). Dass die Türkei in den letzten Jahren verstärkt ein Zielland für Menschenhandel ist, zeigen auch die Vergleichszahlen. In der Periode 2014-2018 zählten die Behörden 775 Opfer, während zwischen 2019 und 2023 die Zahl bereits 1466 stieg. - 2023 waren hiervon 29 % (422) Kinder (CoE - GRETA 22.10.2024, S. 6).

Aus der Strafregisterstatistik des Justizministeriums geht hervor, dass die Strafgerichte in der Türkei im Jahr 2021 einen Anstieg von 32,55 % von Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs gegenüber dem Vorjahr verzeichnete. Dementsprechend gab es Verurteilungen in 16.161 der 29.822 Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch, darunter sowohl Freiheits- als auch Geldstrafen (Duvar 29.6.2022, vgl. BirGün 27.6.2022). Der negative Trend setzte sich fort. - Ende März 2023 gab das Justizministerium bekannt, dass die Zahl der eingeleiteten Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr wiederum um 33 % gestiegen war. Kindesmissbrauchsdelikte verzeichneten 2023 den zweitstärksten Anstieg aller Straftaten. Menschenrechtsorganisationen werfen der türkischen Regierung vor, keine ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von Kindern etabliert zu haben, obwohl das Land das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (sog. Lanzarote-Konvention) im Jahr 2011 ratifiziert hat (BAMF 3.4.2023, S. 9).

Laut dem Zentrum für Kinderrechte (FISA) wurden in den vergangenen zweieinhalb Jahren seit Herbst 2024 mindestens 64 Kinder ermordet, oft infolge häuslicher Gewalt. Das Zentrum sammelt seine Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen, denn seit 2016 veröffentlichen die Behörden keine offiziellen Daten mehr zu getöteten oder vermissten Kindern. Den letzten veröffentlichten Statistiken zufolge wurden im Zeitraum von 2008 bis 2016 landesweit 104.531 Kinder als vermisst gemeldet. Experten kritisieren die mangelnde Transparenz und fehlende präventive Politik in diesem Bereich und fordern eine systematische Sammlung und Veröffentlichung von Informationen zu den vermissten Kindern. Auch der UN-Ausschuss für Kinderrechte (CRC) appelliert schon seit Jahren an die türkischen Behörden, die entsprechenden Informationen bereitzustellen (DW 24.9.2024).

Bewegungsfreiheit

Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 41).

So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).

Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).

Grundversorgung/Wirtschaft

Die makroökonomischen Stabilisierungsmaßnahmen haben die Unsicherheit verringert. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen (WB 24.4.2025).

Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an (GTAI 19.2.2025; vgl. WB 24.4.2025). Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren (WKO 3.2025, S. 4).

Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdoğan einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdoğans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung oder Immobilien (GTAI 19.2.2025).

Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. - Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt (TUIK 20.3.2025).

Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzyżanowska 7.8.2024; vgl. FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein "sehr starkes", 19,4 % ein "starkes" und weitere 26,6 % ein "moderates" Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.5.2024, S. 21).

Sozialbeihilfen/-versicherung

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfı) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: April 2025): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 Lira für das erste, 400 für das zweite, 600 ab dem dritten Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 400 Lira, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 7.368,22 Lira nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Gebärende: sog. "Stillgeld" in einmaliger Höhe von 1.238 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 3.723,27 und 5.584,91 Lira je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 10.125,56 Lira für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Unterstützung von monatlich 1.000 Lira für Witwen, in deren Haushalt keine sozialversicherte Person lebt und welche bedürftig sind, aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Zudem gibt es die Hinterbliebenenpension, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet, maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 4.2025, S. 57f.).

Pflegebedürftigkeit ist bis heute im türkischen Sozialversicherungssystem nicht als Risiko anerkannt, und es existiert auch keine einheitliche Definition des Begriffs "Pflegebedürftigkeit". Im Endeffekt gibt es kein System, das die Pflegebedürftigen oder ihre pflegenden Familienangehörigen direkt oder indirekt finanziell unterstützt. In der Türkei ist Pflege im eigenen Heim eine weitverbreitete Praxis, wobei es sich selten um eine professionelle Pflege handelt, da sich diese nicht einmal annähernd jeder leisten kann. Ein weiteres, immer mehr bemerkbar werdendes Problem ist der Fachkräftemangel im Pflegebereich. Die einzige Leistung, die seit einigen Jahren gewährt wird, ist das sog. Pflegegeld, das allerdings nicht mit dem Pflegegeld in Österreich zu vergleichen ist. In der Türkei hat nicht jeder Bedürftige bei Eintritt des Pflegefalles Anspruch auf die Pflegegeldleistung. Im bestehenden System werden geistig oder körperlich behinderten Personen ab dem Behinderungsgrad von über 50 % und unter sehr strengen Auflagen Leistungen zugesprochen, wobei diese finanziellen Leistungen bei Weitem nicht die anfallenden Kosten decken (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).

Arbeitslosenunterstützung

Die Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 1999 eingeführt und ist als Pflichtversicherung konzipiert. Versichert sind grundsätzlich alle Personen, die einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrages nachgehen. Bestimmte Personengruppen sind von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen, wie z. B. die Beamten und diejenigen, welche selbstständig einem Beruf nachgehen. Generell wird zwischen aktiven und passiven Leistungen unterschieden. Das von der Versicherung gezahlte Arbeitslosengeld stellt eine passiv geleistete Hilfe, eine angebotene Arbeits- und Berufsausbildung dagegen eine aktive Hilfsleistung dar. Im Fall der Arbeitslosigkeit gibt es nur eine finanzielle Unterstützung, die aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wird, nämlich das Arbeitslosengeld. Daher wird nach dem zeitlich befristeten Arbeitslosengeld keine weitere finanzielle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie aus weiteren Institutionen erbracht (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57).

Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 10.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Das Gesetz schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers aufgelöst oder aufgrund seines Fehlverhaltens gekündigt worden sein darf (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Medizinische Versorgung

Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen monatlich 780,17 Lira (Stand April 2025: ca. 18 EUR) einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (178 €/Monat - Stand April 2025) (ÖB Ankara 4.2025, S. 58f). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016).

Die Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte für Behandlungen, Arzneimittel usw. beliefen sich 2023 auf 220 Milliarden 914 Millionen Lira, was einem Anstieg von 97,2 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Das Verhältnis der Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte zu den gesamten Gesundheitsausgaben betrug 17,8 % im Jahr 2023 (TUIK 6.12.2024).

Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:

Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.

Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbstständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Handwerker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.

Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbedienstete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 8.4.2023).

GSS - Allgemeine Krankenversicherung

Die allgemeine Krankenversicherung ist als beitragsfinanzierte Pflichtversicherung konzipiert. Der Beitragsanteil ist mit 12,5 % des Bruttolohnes festgelegt, wovon 5 % auf den Arbeitnehmer und 7,5 % auf den Arbeitgeber fallen. Grundsätzlich sind alle Staatsbürger sowie Ausländer, die länger als ein Jahr in der Türkei ihren Aufenthalt haben, in den Schutzbereich einbezogen ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020). Ausnahmen von der Versicherungspflicht gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende sowie Häftlinge. Ferner sind Ausländer, die in ihren Heimatstaaten über einen Krankenversicherungsschutz verfügen oder sich kürzer als ein Jahr in der Türkei aufhalten, nicht versicherungspflichtig. Für Kinder bis zum Alter von 18 beziehungsweise 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-) Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung (DRV-Recht 25.1.2020). Ist das Einkommen der betroffenen Personen in einem Haushalt weniger als ein Drittel des Mindestlohnes, sind die Beiträge vom Staat zu übernehmen. Sollte das Einkommen zwischen einem Drittel des gesetzlichen Mindestlohns und der gesetzlichen Mindestlohngrenze liegen, sind die Beiträge auf Basis eines Drittels des Mindestlohns für die allgemeine Krankenversicherung zu entrichten. Wenn das Einkommen bis zum Zweifachen des Mindestlohns ausmacht, sind die Beiträge auf der Grundlage des Mindestlohns abzuführen. Sollte allerdings das Einkommen über dem Zweifachen des gesetzlichen Mindestlohns liegen, sind Beiträge auf Basis des zweifachen Ausmaßes des Mindestlohns zu entrichten. - Im Grunde kann man den unter Schutz genommenen Personenkreis in drei Gruppen einteilen. Die erste ist die jener, die einer Beschäftigung nachgehen und ihre Beiträge entrichten. In die zweite Gruppe werden diejenigen eingeordnet, die zwar keiner Beschäftigung nachgehen, jedoch durch Entrichtung von Beiträgen in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Zu diesen zählen z. B. freiwillig Versicherte, Ausländer, die ihren Aufenthalt in der Türkei haben und nicht von ihrem Heimatstaat aus versichert sind. Für die dritte Gruppe werden die Beiträge direkt vom Staat übernommen, diese sind z. B. Bedürftige, Asylanten und einige weitere Personen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.1.2020).

Der allgemein Krankenversicherte muss vor der Leistungsinanspruchnahme im letzten Jahr mindestens für 30 Tage Beiträge geleistet haben. Daneben dürfen freiwillig Versicherte, selbstständig Tätige sowie Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung und nicht von ihrem Heimatland aus versichert sind, keine Beitragsschulden haben. Die Generalklausel von mindestens 30 Tagen an Beiträgen im letzten Jahr vor Eintritt des Leistungsfalles entfällt in Notfällen, bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten, ansteckenden Krankheiten, Mutterschaft und in einigen weiteren Fällen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).

Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist (EUAA 8.4.2023).

Selbstbehalt (Zuzahlungen)

Beim Selbstbehalt (i. e. Zuzahlung) handelt es sich um einen kleinen Betrag, der von den Bürgern gezahlt wird und der als Zuzahlung für Untersuchungen bezeichnet wird. Mit anderen Worten, die Zuzahlung bzw. Selbstbehalt bezieht sich auf die Gebühr, die Versicherte und Rentner oder ihre abhängigen Angehörigen für die Gesundheitsdienstleistungen zahlen, die sie von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Hausärzten, Gesundheitszentren usw. erhalten. Die Zuzahlung wird für ambulante Untersuchungen erhoben, mit Ausnahme derjenigen, die bei primären Gesundheitsdienstleistern, d. h. bei Hausärzten, durchgeführt werden. Die Zuzahlung beträgt 6 Lira in öffentlichen Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung, 7 Lira in Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums, die gemeinsam mit Universitäten genutzt werden, und 8 Lira in Universitätskliniken. Zuzahlungen bzw. Selbstbehalte bei Medikamenten werden von der Apotheke bei der ersten Beantragung eines Rezepts erhoben. Im Falle einer ambulanten Behandlung sind die Sätze: 10 % der Arzneimittelkosten für Rentner und deren Angehörige, 20 % der Medikamentenkosten für andere Versicherte und deren Angehörige (EUAA 8.4.2023).

Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie bei Notfallbehandlungen (IOM 10.2024, S. 1) und im Fallen eines Arbeitsunfalles, bei Berufskrankheiten, krankheitsvorbeugenden Maßnahmen und für chronisch Erkrankte kostenlos (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab (ab 600,08 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises) (IOM 10.2024, S. 1). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SRSP 3.2021, S. 15).

Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden. Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Registrierung von Rückkehrenden. Nach der Registrierung bei der SGK gelten auch Familienmitglieder (Kinder, Ehepartner) des/der Begünstigten als registriert und profitieren von der kostenlosen Gesundheitsversorgung (IOM 10.2024, S. 1, 4).

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 4.2025, S. 59). Trotzdem wurd das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 20.5.2024, S. 21).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und İzmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).

Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind (FNS 31.3.2022). Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der İYİ‐Partei, Turhan CÖMEZ, Parlamentsabgeordneter und selbst Arzt gab im Juni 2024 gegenüber der Tageszeitung Sözcü bekannt, dass bereits 15.000 türkische Ärzte zum Arbeiten ins Ausland gegangen seien. Mitverantwortlich dafür seien neben dem Hauptanreiz einer besseren Entlohnung auch die schlechten Arbeitsbedingungen und die ständig präsenten verbalen und physischen Übergriffe auf das medizinische Personal (TM 19.6.2024; vgl. DTJ 10.10.2023). Laut einer Umfrage der Türkischen Ärztekammer gaben neun von zehn Ärzten an, in ihrer Laufbahn schon einmal von Patienten oder Angehörigen attackiert worden zu sein (DTJ 29.10.2024).

Behandlung nach Rückkehr

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).

Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).

Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).

Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 23.6.2025; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 23.6.2025).

Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem: Rückkehrer Stammtisch Istanbul, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com, Die Brücke, Email: http://bruecke-istanbul.com/ und TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 4.2025, S. 56).

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit je einem (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) bezüglich der Beschwerdeführerinnen vorliegenden türkischen Personalausweis (Farbkopien, AS 89 im Akt 2287918 und AS 29 im Akt 2287919). Eine Landespolizeidirektion unterzog die beiden türkischen Personalausweise einer Dokumentenüberprüfung und klassifiziert die Dokumente im Ergebnis als „unbedenklich“ (AS 115 im Akt 2287918 und AS 31 im Akt 2287919). Bereits die belangte Behörde kam zu dem Ergebnis, dass die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen feststehe (AS 148 im Akt 2287918 und AS 58 im Akt 2287919).

Dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin handelt, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (AS 13, 21, 59, 69 im Akt 2287918).

Dass die Erstbeschwerdeführerin und damit auch die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin dem Islam und der kurdischen Volksgruppe angehören, hat die Erstbeschwerdeführerin durchgehend angegeben (AS 9, 63 im Akt 2287918).

Die Feststellungen zur jeweiligen Person der Beschwerdeführerinnen, zur Herkunft der Beschwerdeführerinnen, zum Wohnort der Beschwerdeführerinnen nach der Trennung der Erstbeschwerdeführerin von ihrem zweiten Ehegatten, zur Schul- und Berufsausbildung sowie zur Berufserfahrung der Erstbeschwerdeführerin, zu den in der Türkei lebenden Familienangehörigen, zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerinnen sowie zu deren sonstigen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat waren auf der Grundlage von im Wesentlichen gleichbleibenden und insoweit glaubhaften Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren (AS 59, 63 - 65, 75, 81 im Akt 2287918; Seite 5f des Verhandlungsprotokolls) und den Verwaltungs- sowie Gerichtsakten, insbesondere in Zusammenschau mit den unbedenklichen in den Akten angeführten Urkunden (insbesondere den Übersetzungen der türkischen Unterlagen zu den beiden Scheidungsverfahren der Erstbeschwerdeführerin (OZ 12 im Akt 2287918)), zu treffen.

Die Feststellungen zum Jahr der ersten Eheschließung, zur Dauer der ersten Ehe, zum Zeitpunkt der Scheidung derselben, zu den Ursachen für das Scheitern der ersten Ehe und zum Zeitpunkt der zweiten Eheschließung bzw. der zweiten Scheidung basieren auf den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Übersetzungen der türkischen Unterlagen zu den beiden Scheidungsverfahren (OZ 12 im Akt 2287918). Dass die Erstbeschwerdeführerin die erste Ehe mit einem Cousin väterlicherseits und die zweite Ehe mit dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin einging, sagte sie glaubhaft aus (AS 67 im Akt 2287918; Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Selbiges gilt für den Umstand, wonach die zweite Ehe auf Grund von außerehelichen Beziehungen des zweiten Ehegatten scheiterte (AS 67, 75 im Akt 2287918; Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Hingegen kann der Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, dass sie während ihrer ersten Ehe physischer Gewalt durch ihren Ehegatten ausgesetzt gewesen sei (AS 67, 71 im Akt 2287918; Seite 7 des Verhandlungsprotokolls), nicht gefolgt werden. Hierbei ist im Besonderen zu berücksichtigen, dass sich in der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Übersetzung des türkischen Scheidungsurteils bezüglich der ersten Ehe (OZ 12 im Akt 2287918) keine Anhaltspunkte für eheliche Gewalt finden. Hätte die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich physische Gewalt erlitten, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass dies von ihr im Zuge der Scheidung ebenfalls ins Treffen geführt worden wäre, zumal sich dies für den Verlauf und die Gestaltung der Scheidung als relevant erweist. Tatsächlich beschränkte sich die Erstbeschwerdeführerin bei genauer Betrachtung der Übersetzung des türkischen Scheidungsurteils bezüglich der ersten Ehe indes auf das mangelnde Kennenlernen vor der Ehe, die mangelnde geistige/intellektuelle Kompatibilität, ihre Verwandtschaft, die gegenseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen und finanzielle Schwierigkeiten, um das Scheitern der ersten Ehe nachvollziehbar zu begründen, weshalb festzustellen war, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihrer ersten kurzen Ehe keiner physischen Gewalt durch ihren Ehegatten ausgesetzt war. Die fehlende Substantiierung der Gewaltvorwürfe sowie die insoweit widersprüchlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit ihrer Person bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung erheblich und lassen den Schilderungen keinen entscheidungserheblichen Nachdruck zukommen.

Dass die Erstbeschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem ersten Ehegatten zwischenzeitlich ca. ein Jahr in Ankara in einer eigenen Wohnung und jeweils zwei bis drei Wochen in den Provinzen Istanbul, Bursa und Diyarbakır bei Freunden lebte, sagte die Erstbeschwerdeführerin glaubhaft aus (AS 67 im Akt 2287918; Seite 5 - 7 des Verhandlungsprotokolls). Dass die Mutter der Erstbeschwerdeführerin im August 2016 eine Vermisstenanzeige erstattete, ist urkundlich in Form einer türkischen Vermisstenanzeige in Kopie hinreichend nachgewiesen (AS 99 bzw. 379 im Akt 2287918 [Übersetzung: AS 106f bzw. 112f im Akt 2287918]). Nicht schlüssig erscheinen indes die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zum Motiv für diese Vermisstenanzeige im Jahr 2016. Gegenüber der belangten Behörde schilderte die Erstbeschwerdeführerin nämlich, dass die Vermisstenanzeige bei der Polizei von ihrer Familie erstattet worden sei, um sie nach Hause zurückzuholen und um im Anschluss ihr Leben erneut bestimmen bzw. kontrollieren zu können (AS 67 im Akt 2287918). Bei näherer Betrachtung der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten türkischen Vermisstenanzeige vom 18.08.2016 (AS 99 bzw. 379 im Akt 2287918 [Übersetzung: AS 106f bzw. 112f im Akt 2287918]) erscheint es jedoch durchaus ebenso denkbar, dass diese Anzeige aus bloßer Sorge um das Wohlergehen der Erstbeschwerdeführerin erstattet wurde. Laut dem Inhalt dieser Unterlagen habe sich die Erstbeschwerdeführerin vor einem Monat aus Spaß an das Meer begeben und habe die Mutter in der Folge nach einem Telefonat am 18. Juli keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter – der Erstbeschwerdeführerin – herstellen können, was es durchaus nachvollziehbar erscheinen lässt, dass die Familie aus Angst mit Hilfe der Polizei versuchte, die Erstbeschwerdeführerin zu finden bzw. mit ihr in Kontakt zu treten. Es ist natürlich nicht auszuschließen, dass die Familie gegenüber den türkischen Sicherheitsorganen ihr wahres Motiv für diese Anzeige zu verbergen versuchten, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit der ausreisekausalen Ereignisse ist aber nicht davon auszugehen, dass die Vermisstenanzeige bei der Polizei von ihrer Familie erstattet worden sei, um sie nach Hause zurückzuholen und um im Anschluss ihr Leben erneut bestimmen bzw. kontrollieren zu können.

Die Feststellung, dass der Familie eine Ausfindigmachung der Erstbeschwerdeführerin in den Provinzen Ankara, Istanbul, Bursa und Diyarbakır nicht gelang, basiert auf den folgenden Erwägungen. Vor allem war das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer angeblichen verfolgungsbedingten Flucht in verschiedene Orte und Städte und der anschließenden jeweiligen Ausfindigmachung ihrer Person von erheblichen Widersprüchen durchzogen und insgesamt wenig überzeugend. So gab sie im Verfahren vor dem BFA im Zuge der freien Schilderung ihrer ausreisekausalen Gründe zunächst an, von Stadt zu Stadt gewechselt, aber immer wieder von ihren Brüdern/Verwandten gefunden worden zu sein, da ihre Familie eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet und man sie so laufend gefunden habe (AS 67 im Akt 2287918). Im weiteren Verlauf ihrer Aussage widersprach sie sich jedoch selbst in diesem Punkt dahingehend, als die Erstbeschwerdeführerin befragt, wie es ihren Brüdern möglich gewesen sein soll, sie in jeder der von ihr aufgesuchten Städte zu finden, zumal es in der Türkei kein öffentlich zugängliches Zentrales Melderegister gebe, abweichend erläuterte, dass sie dies ein Mal vom Busterminal und ein Mal von einer Freundin erfahren hätten (AS 63 im Akt 2287918). Schließlich schilderte die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nochmals divergierend, dass ihren Brüdern die Ausfindigmachung ihrer Person an diesen Orten über das Telefon ihrer Mutter gelungen sei oder es habe sie jemand aus ihrem Umfeld in Diyarbakır gesehen (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Überraschend erscheint in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung darlegte, dass sie auch mit ihrem zweiten Ehemann beschlossen hätte, gemeinsam zu flüchten, um von ihren Widersachern nicht gefunden zu werden (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Diese Aussage erscheint angesichts der vorangehenden Schilderungen mehr als fragwürdig. Insofern es den Widersachern der Erstbeschwerdeführerin nämlich stets gelungen sein soll, sie überall ausfindig zu machen, erschließt sich kein nachvollziehbarer Grund, weshalb dies ihren Widersachern in der Folge – allein wegen des Umstandes der Wohnsitzverlegung gemeinsam mit ihrem zweiten Ehegatten – nicht mehr gelungen sein soll, was aber von der Erstbeschwerdeführerin entsprechend dargestellt wurde. Darüber hinaus steht diese Behauptung aber auch im Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA, wonach ihre Familie nach der zweiten Eheschließung und der unmittelbar folgenden Schwangerschaft den Kontakt zu ihrer Person von sich aus gemieden hätte (AS 67 im Akt 2287918). Von einer Flucht bzw. einem Wohnortwechsel ist hier keine Rede. Schließlich erscheinen die Angaben der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie nach der verfolgungsbedingten Flucht in verschiedene Orte und Städte auf Grund der Vermisstenanzeige dort von ihren Widersachern gefunden worden sein soll, angesichts der vorgelegten Unterlagen ebenfalls fragwürdig. Aus dem vorliegenden türkischen Protokoll der Informationsabfrage vom 26.09.2016 (AS 95 bzw. 375 im Akt 2287918 [Übersetzung: AS 103 im Akt 2287918]) ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin seitens der Polizei von der Vermisstenanzeige informiert wurde, woraufhin die Erstbeschwerdeführerin erklärte, dass sie nicht verschwunden, sondern freiwillig nach Diyarbakır zu einem Freund gezogen sei und sie nicht wolle, dass ihrer Familie Informationen zu diesem Thema mitgeteilt werden würden. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb die Polizeibeamten entgegen diesem von der Erstbeschwerdeführerin geäußerten und auch protokollierten Wunsch gehandelt und die Familie von ihrem konkreten Aufenthaltsort verständigt haben sollten, ist indes nicht erkennbar.

Die Feststellungen zur gemeinsamen legalen Ausreise aus der Türkei ca. Anfang August 2023 basieren auf den entsprechenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung und vor dem BFA (AS 15, 79ff im Akt 2287918). Die Erstbeschwerdeführerin tätigte bereits anlässlich der Erstbefragung detaillierte Angaben zur Reiseroute und den Umständen der Ausreise. Diesen Angaben kommt erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des/der Fremden dient (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gegenteilige Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens liegen nicht vor. Das Datum der Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes geht sowohl aus dem Erstbefragungsprotokoll der Erstbeschwerdeführerin (AS 9 im Akt 2287918) als auch aus dem jeweiligen IZR-Auszug betreffend die Beschwerdeführerinnen hervor. Dass die Beschwerdeführerinnen illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind, steht außer Frage, zumal sie bei ihrer Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnten (vgl. auch AS 15 im Akt 2287918). Gestützt auf die Angaben der Erstbeschwerdeführerin und die Eintragungen im Zentralen Fremdenregister konnte das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus treffen.

Dass die Erstbeschwerdeführerin im Alter von 13 Jahren einen Suizidversuch beging, ist urkundlich hinreichend nachgewiesen (AS 96 bzw. 97 bzw. 98 bzw. 376 bzw. 377 bzw. 378 im Akt 2287918 [Übersetzung: AS 104f im Akt 2287918]). Nicht schlüssig erscheinen die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zur Ursache des Selbstmordversuchs. Gegenüber der belangten Behörde schilderte die Erstbeschwerdeführerin nämlich, dass sie diesen Suizidversuch wegen der Gewalt ihrer Brüder verübt habe (AS 71 im Akt 2287918). Bei näherer Betrachtung der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten türkischen Bestätigung vom 23.06.2008 bezüglich des Selbstmordversuchs (AS 96 bzw. 97 bzw. 98 bzw. 376 bzw. 377 bzw. 378 im Akt 2287918 [Übersetzung: AS 104f im Akt 2287918]) zeigt sich indes, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst einzig angab, dass sie am Tag des Vorfalls um Erlaubnis gebeten habe, zu einer Hochzeit zu gehen, was ihre Familie verweigert habe. Ferner gestand die Erstbeschwerdeführerin noch ein, zu Hause Tabletten eingenommen zu haben, wenn sie depressiv gewesen sei. Gewalt wider ihre Person erwähnte sie hingegen mit keinem Wort. Ein laut dem Inhalt dieser Unterlage eingeholter ärztlicher Bericht enthielt dementsprechend ebenso wenig einen Hinweis, wonach der Erstbeschwerdeführerin Gewalt angetan worden wäre. Es kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin die ihr widerfahrene Gewalt gegenüber den türkischen Sicherheitsorganen zu verheimlichen versuchte, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit der ausreisekausalen Ereignisse ist aber letztlich nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin diesen dramatischen Schritt auf Grund von ihr in der Kindheit erlittener psychischer und physischer Gewalt gesetzt hat.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet, dass sie vor ihrer Ausreise drei bis vier – somit zwei bis drei weitere – Selbstmordversuche begangen habe (Seite 7f des Verhandlungsprotokolls), handelt es sich um ein gesteigertes und deshalb nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaftes Vorbringen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist angesichts der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht eines Asylwerbers zu verlangen, dass dieser die wesentlichen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats eigeninitiativ darlegt (vgl. hierzu insbesondere § 15 Abs. 1 AsylG 2005). Die Erstbeschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde in der Einvernahme auch aufgefordert, alle ihre Ausreisegründe ausführlich darzulegen (AS 65ff im Akt 2287918) und im Anschluss an ihre freie Erzählung der ausreisekausalen Ereignisse nochmals befragt, ob sie noch weitere Fluchtgründe hätte (AS 69 im Akt 2287918). Im weiteren Verlauf der Einvernahme sprach sie dann von einem einzigen Selbstmordversuch im Teenageralter, wobei sie auf Nachfrage, ob sie seit dem Vorfall nicht mehr selbstmordgefährdet sei, einzig erwiderte: „Seit ich hier bin, fühle ich mich wohl und es geht mir gut.“ (AS 71 im Akt 2287918). Bei diesen erstmals im Beschwerdeverfahren geschilderten Angaben handelt es sich um eine klare Steigerung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, vermutlich zu dem Zweck, um dem Antrag auf internationalen Schutz – nach Kenntnisnahme der Beweiswürdigung des BFA – mehr Substanz zu verleihen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der Erstbeschwerdeführerin diese Ereignisse nicht bereits bei der Einvernahme vor dem BFA geläufig sein mussten, so dass sich das gesteigerte Vorbringen als Versuch darstellt, in Anbetracht der verwaltungsbehördlichen negativen Entscheidung ihren Asylgründen im Beschwerdeverfahren mehr Nachdruck zu verleihen und weshalb diese Umstände als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Es zeigt, dass die Erstbeschwerdeführerin versucht, die Ereignisse in der Türkei in diesem Punkt übersteigert darzustellen, um eine angebliche individuelle Verfolgung ihrer Person zu konstruieren, zumal sie in der mündlichen Verhandlung nicht einmal in der Lage war, diese angeblichen Selbstmordversuche zeitlich konkret zu verorten, sondern beschränkte sie sich trotz mehrmaliger Nachfrage auf die Behauptung, dass diese in einem Zeitraum etwa zwischen ihrem 15. Geburtstag und ihrer zweiten Eheschließung im Jahr 2018 stattgefunden hätten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Diese unpräzisen Angaben zum jeweiligen Zeitpunkt der Suizidversuche indiziert gleichfalls, dass die Erstbeschwerdeführerin diese dramatischen und persönlich sicherlich einschneidenden Ereignisse nicht tatsächlich durchlebt hat, würden diese doch sonst eine derart bedeutsame Zäsur im Leben darstellen, dass sie einigermaßen genau datiert werden könnten. Es konnte aus diesem Grund lediglich festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin im Alter von ca. 13 Jahren einen einzigen Suizidversuch beging; weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin erscheinen angebracht.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen aktuell gesund sind und weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leiden, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung (AS 15 im Akt 2287918), in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 61 im Akt 2287918) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls). Dass die Erstbeschwerdeführerin Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich. Im Falle einer Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands nach der mündlichen Verhandlung wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen eines weiteren Schriftsatzes erstattet hätten. Wäre es daher zu wesentlichen Sachverhaltsänderungen gekommen, hätten die Beschwerdeführerinnen diese dem Bundesverwaltungsgericht in Erfüllung ihrer Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren mitgeteilt.

Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin beruhen auf deren Ausführungen im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die mehrjährige in der Türkei erworbene Schulausbildung und die in der Türkei und im Bundesgebiet gesammelte Berufserfahrung in einer Autogalerie, als Fotografin, als Verkaufsberaterin und in der Gastronomie. Ferner brachte die Erstbeschwerdeführerin keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. In Anbetracht der Schulbildung, Berufserfahrung und der Sprachkenntnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es der Erstbeschwerdeführerin möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften.

Dass die Erstbeschwerdeführerin eine Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb der deutschen Sprache besuchte und sie die deutsche Sprache in einfachster alltagstauglicher Weise rudimentär beherrscht, wurde auf Grund der diesbezüglichen Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 83ff im Akt 2287918) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 3f des Verhandlungsprotokolls) unter Berücksichtigung ihrer früheren Erwerbstätigkeit in der Gastronomie und im Verkauf festgestellt, zumal sich das BFA bereits in der Einvernahme im Dezember 2023 von den Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin ein Bild machen konnte (vgl. AS 83ff im Akt 2287918). Dass die Erstbeschwerdeführerin bislang keine Deutschprüfung positiv abgelegt hat, wurde auf Grund der nicht erfolgten Vorlage von Zertifikaten oder anderen Nachweisen hinsichtlich der Ablegung einer Deutschprüfung festgestellt.

Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich jeweils aus einem GVS-Auszug betreffend die Beschwerdeführerinnen. Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten der Erstbeschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls) in Zusammenschau mit der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Beschäftigungsbewilligung vom 27.03.2025 (OZ 12 im Akt 2287918), mit den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen (OZ 12 im Akt 2287918) und mit der vom Bundesverwaltungsgericht getätigten AJ-WEB Abfrage hinsichtlich der von der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet ausgeübten beruflichen Tätigkeiten. Dass die Erstbeschwerdeführerin aktuell eine Beschäftigung sucht und insofern nicht erwerbstätig ist, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin betreut und den Haushalt für die Familie führt, sagte sie glaubhaft aus (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Die Erstbeschwerdeführerin legte weder eine Einstellungszusage noch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor, weshalb die dementsprechende Feststellung getroffen wurde.

Die ehrenamtliche Mitarbeit der Erstbeschwerdeführerin vom 26.08.2023 bis 19.09.2023 bei einer Tätigkeit im Bereich „Kinderbetreuung bzw. Innenreinigung“ ist urkundlich hinreichend nachgewiesen (Bestätigung vom 19.09.2023, OZ 12 im Akt 2287918). Dass die Erstbeschwerdeführerin ansonsten keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nachgeht, keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht und aktuell nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich war bzw. ist, ist im Lichte der Aussagen der Erstbeschwerdeführerin (bisweilen im Umkehrschluss) und der vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht zweifelhaft (AS 83ff im Akt 2287918; Seite 3f des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellungen zu den in Österreich und der Bundesrepublik Deutschland lebenden Familienangehörigen folgen unter Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften ZMR-Auszüge betreffend die Großmutter und die Tante väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde und in der Beschwerde (AS 75, 81, 402 im Akt 2287918) sowie in der mündlichen Verhandlung (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Es besteht kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht an diesen Ausführungen, etwa zu dem mittlerweile nicht mehr bestehenden Kontakt zwischen den Beschwerdeführerinnen und den in Österreich lebenden Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin, zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Freund stützen sich unter Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften ZMR-Auszüge betreffend die Beschwerdeführerinnen und den Freund der Erstbeschwerdeführerin und in den vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften IZR-Auszug sowie in die vom Bundesverwaltungsgericht getätigte AJ-WEB Abfrage betreffend den Freund der Erstbeschwerdeführerin in erster Linie auf die Aussagen der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (AS 83 im Akt 2287918; Seite 3f des Verhandlungsprotokolls). Mag die Erstbeschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrer Tochter) auch seit Anfang Oktober 2023 an der Wohnanschrift des Freundes gemeldet sein, womit die beiden in einem gemeinsamen Haushalt leben, und von diesem bei der Lebensführung unterstützt werden, so ist darauf zu verweisen, dass bislang keine Eheschließung erfolgte und die beiden auch keine gemeinsamen Kinder haben. Des Weiteren ist im Hinblick auf die Qualität und Intensität der Beziehung hervorzuheben, dass deren Schilderungen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung oberflächlich blieben und sich stets auf wenige Wörter bzw. einen kurzen Satz beschränkten. Die Erstbeschwerdeführerin erachtete es in der mündlichen Verhandlung nicht einmal für erforderlich, ihren Freund namentlich zu benennen und lassen die allgemein gehaltenen Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin nicht auf eine (außergewöhnlich) enge Bindung der Erstbeschwerdeführerin und ihres Freundes schließen (AS 83 im Akt 2287918; Seite 3f des Verhandlungsprotokolls). Abgesehen davon, dass die Erstbeschwerdeführerin damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder allenfalls unzureichend nachkam, muss das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommen, dass die Beziehung für die Erstbeschwerdeführerin keine große Bedeutung haben kann, andernfalls hätte sie dazu detailliertere Ausführungen getroffen. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Details zum Aufenthaltstitel ihres Freundes als Asylberechtigter nennen konnte und sie diesen bei der Beantwortung der Frage ihrer Vertreterin der nach ihren Zukunftsplänen in Österreich überhaupt unerwähnt ließ. In dieses Bild passt es schließlich auch, dass die Erstbeschwerdeführerin auf die Frage ihrer Vertreterin, ob es eine finanzielle und emotionale Abhängigkeit zu dieser Person gebe, lediglich erwiderte, dass eine finanzielle Abhängigkeit bestünde. Eine emotionale Abhängigkeit fand hingegen keine Erwähnung (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass es der Freund der Erstbeschwerdeführerin – mag er diese nunmehr auch im Gegensatz zur Einvernahme vor dem BFA zur mündlichen Verhandlung als Vertrauensperson begleitet haben – bislang nicht für erforderlich erachtete, für die Erstbeschwerdeführerin ein Unterstützungsschreiben zu verfassen. Unter Bedachtnahme auf die bereits erörterten Ausführungen war daher insgesamt festzustellen, dass eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den beiden im Verfahren nicht zutage trat. Eine finanzielle Abhängigkeit ist wiederum bereits auf Grund des Umstandes zu verneinen, dass es ihr als gesunder und arbeitsfähiger Frau zuzumuten ist, selbst für ihren Lebensunterhalt etwa im Wege der Ausübung einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit Sorge zu tragen. Des Weiteren stünde es der Erstbeschwerdeführerin auch offen, bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Leistungen aus der Grundversorgung zu beziehen. Dass sich die Erstbeschwerdeführerin und ihr Freund beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus der Erstbeschwerdeführerin bewusst waren, ergibt sich daraus, dass die beiden die Beziehung während der laufenden Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin und ihres Freundes etwa im Herbst 2023 eingingen, wobei die Erstbeschwerdeführerin seit 07.02.2024 sogar Kenntnis von der wider sie ergangenen negativen Asylentscheidung der belangten Behörde hatte.

Die Erstbeschwerdeführerin legte keine Unterstützungserklärungen ihrer Freunde und Bekannten vor, weshalb die dementsprechende Feststellung getroffen wurde. Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Aussagen der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde (vgl. AS 63, 83 im Akt 2287918; Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tochter – der Zweitbeschwerdeführerin – verschiedene private Kontakte unterhält. Im Hinblick auf die im Verfahren genannten Freizeitaktivitäten (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls) kann jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es – angesichts der Darstellung der Kontakte – nicht.

Dass die Zweitbeschwerdeführerin die erste Schulstufe einer Volksschule besucht, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls) und der in Vorlage gebrachten Schulbesuchsbestätigung vom 13.01.2026 (OZ 12 im Akt 2287918). Das Bundesverwaltungsgericht stellt auch nicht in Abrede, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden pflegt. Im Hinblick auf das im Verfahren beschriebene Alltagsleben der Beschwerdeführerinnen (Seite 3f des Verhandlungsprotokolls) kann indes – auch mangels Vorlage von Unterstützungserklärungen – ein besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie nicht erkannt werden. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin basiert wiederum auf der in Vorlage gebrachten Schulbesuchsbestätigung vom 13.01.2026 (OZ 12 im Akt 2287918), zumal es unstrittig ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich auch bereits einen Kindergarten besuchte. Nochmals anzumerken ist, dass auch die Erstbeschwerdeführerin erst über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachstem Niveau ausreichen, verfügt. Somit ist davon auszugehen, dass innerhalb der Familie mit der Zweitbeschwerdeführerin nicht einzig in deutscher Sprache, sondern – abgesehen von Arabisch (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls) – auch in Türkisch kommuniziert wird, zumal die Erstbeschwerdeführerin neben Kurdisch die arabische Sprache nur ein bisschen beherrscht (AS 9, 59 im Akt 2287918).

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Strafregisterauszug. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist auf Grund ihres Alters strafunmündig.

Die Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin sowie einer fehlenden Rückkehrgefährdung stützen sich auf folgende Erwägungen:

Dass die Erstbeschwerdeführerin keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehört, ergibt sich aus ihren Ausführungen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung, zumal sie explizit verneinte, offizielles Mitglied einer Partei oder Parteisympathisantin gewesen zu sein, sich für die kurdische Sache engagiert zu haben oder auf Grund ihrer politischen Ansichten Probleme gehabt zu haben (AS 77ff im Akt 2287918).

Die Erstbeschwerdeführerin hielt sich zur Zeit des versuchten Militärputsches in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 zwar in der Türkei auf, eine Beteiligung am Militärputsch kann den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin aber in keiner Weise entnommen werden. Die Erstbeschwerdeführerin gehört auch keiner gefährdeten Berufsgruppe an und brachte sie weder vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Kontakte mit der Gülen-Bewegung, geschweige denn eine Mitgliedschaft ebendort, zum Ausdruck.

Ein exilpolitisches Engagement in Österreich kann dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ebenso wenig entnommen werden, zumal die Erstbeschwerdeführerin – wie sich aus ihren Ausführungen (bisweilen im Umkehrschluss) – ergibt, nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist (AS 83 im Akt 2287918; Seite 3f des Verhandlungsprotokolls). Wie bereits ausgeführt verneinte die Erstbeschwerdeführerin auch, offizielles Mitglied einer Partei oder Parteisympathisantin gewesen zu sein, sich für die kurdische Sache engagiert zu haben oder auf Grund ihrer politischen Ansichten Probleme gehabt zu haben (AS 77ff im Akt 2287918). Zur Vollständigkeit ist noch anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung einen Nachweis über den etwaigen Besuch derartiger Veranstaltungen in Österreich vorlegte.

Die Erstbeschwerdeführerin führte im Verfahren vor dem BFA nach Aufforderung, die Gründe für ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen, eine Verfolgung wegen der Volksgruppenzugehörigkeit oder der Religion nicht an (AS 65ff im Akt 2287918). Dementsprechend verneinte die Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA auch die Fragen, ob sie auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion in der Türkei Probleme gehabt habe (AS 79 im Akt 2287918). Ebenso wenig führte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde oder einer schriftlichen Stellungnahme einen Fluchtgrund auf Grund ihrer Volksgruppe oder Religion substantiiert an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Erstbeschwerdeführerin auf ausdrückliche Befragung zu ihren Fluchtmotiven wiederum ausschließlich Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihren beiden Ehen durch familiäre Widersacher an und machte sie keine Angaben zu Problemen oder Vorfällen auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion. Die Erstbeschwerdeführerin schilderte im Verfahren somit nicht einmal konkrete Vorfälle, in deren Verlauf sie auf Grund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religion diskriminiert wurde.

Der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachte Fluchtgrund, dass es sich bei ihrer ersten Ehe um eine Zwangsheirat gehandelt habe, ihr erster Ehegatte gewalttätig gewesen sei und sie in Bezug auf die häusliche Gewalt durch diesen keine staatliche Hilfe erhalten habe, männliche Familienangehörige – konkret ihre kriminellen Brüder – weder mit ihrer Scheidung im Jahr 2016, noch mit der folgenden Eheschließung im Jahr 2018 oder mit der zweiten Scheidung im Jahr 2023 einverstanden gewesen seien, sie seit ihrer Kindheit bis zu ihrer Ausreise Drohungen und Gewalt durch männliche Familienangehörige ausgesetzt gewesen sei, sie auch nach ihrer Ausreise in Österreich schriftliche und verbale Drohnachrichten von ihren Brüdern erhalten habe und sie bei einer Rückkehr aus diesem Grunde ebenso einer Bedrohung und/oder Verfolgung aus Gründen der „Familienehre“ bzw. wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der geschiedenen und alleinstehenden Frauen kurdischer Herkunft ohne familiäre Unterstützung ausgesetzt sein würde, ist hingegen aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:

Die Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin sind vor dem Hintergrund der im Verfahren beigezogenen Länderberichte, wonach Gewalt gegen Frauen – insbesondere häusliche Gewalt – in der Türkei ein anerkanntes und weitverbreitetes Problem darstellt, grundsätzlich plausibel. Gleichwohl sind ihre Angaben zu den physischen und psychischen Übergriffen in ihrer Herkunftsfamilie und zur erlebten physischen Gewalt während der ersten ehelichen Beziehung in weiten Teilen von Ungereimtheiten und Unplausibilitäten geprägt, welche Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Person bzw. der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens begründen.

Im Hinblick auf das ausreisekausale Geschehen ist daher zunächst festzuhalten, dass schon deshalb von einer einstudierten Geschichte auszugehen ist, weil – abgesehen davon, dass es der Erstbeschwerdeführerin aus den zuvor und nachfolgend dargelegten Erwägungen an persönlicher Glaubwürdigkeit fehlt – nicht zu übersehen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Verhältnis zu den Angaben in der Erstbefragung inhaltlich grundlegend abänderte. In der Erstbefragung legte die Erstbeschwerdeführerin zweifelsfrei einzig dar, ihre Eltern hätten sie zwangsverheiraten wollen, was sie abgelehnt habe, weil sie einen anderen Mann – den Vater ihrer Tochter – geliebt hätte und dass sie zwei ihrer Brüder wegen dieser Liebesbeziehung mit dem Umbringen bedroht hätten (AS 19 im Akt 2287918). Gegenüber der belangten Behörde schilderte die Erstbeschwerdeführerin hingegen, dass sie bereits im Jahr 2015 von ihren Brüdern mit einem Cousin zwangsverheiratet worden sei. Dieser Ehemann und ihre familiären Widersacher hätten sie immer wieder bedroht und Gewalt gegen ihre Person angewandt, zumal Letztere – ihre kriminellen Brüder – weder mit ihrer Scheidung von ihrem ersten Ehegatten, noch mit der anschließenden Ehe mit dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin oder der Scheidung von diesem einverstanden gewesen seien. Besonders hervorzuheben ist, dass die Erstbeschwerdeführerin nunmehr behauptete, lediglich von ihren drei Brüdern zur Ehe gezwungen worden zu sein, mag sie von ihren Eltern in dieser Angelegenheit auch keine Unterstützung erfahren haben. Mit ihren Eltern und ihrer Schwester hätte sie jedenfalls keine Probleme, geflüchtet sei sie wegen ihrer Brüder (AS 63ff im Akt 2287918). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 11.08.2020, Ra 2020/14/0347 mwN). Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (VwGH 12.08.2019, Ra 2019/20/0366 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin nicht in erster Linie auf ihre Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dennoch ist nicht außer Acht zu lassen, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung von einer drohenden Zwangsverheiratung durch ihre Eltern sprach, während sie vor der belangten Behörde eine bereits durch ihre Brüder, nicht durch ihre Eltern erzwungene Ehe und andauernde Gewalt durch ihre familiären Widersacher in Zusammenhang mit ihrem Beziehungsleben ins Treffen führte. Die im Zuge der Einvernahme vor dem BFA präsentierte Fluchtgeschichte stellt somit in wesentlichen Bereichen einen völlig neuen/anderen Sachverhalt dar als die im Zuge der Erstbefragung erfolgten Ausführungen.

Ungereimtheiten zwischen den Angaben eines Asylwerbers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts und jenen vor einem Organwalter der belangten Behörde bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht sind zwar mit Blick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12, differenziert zu beurteilen. In dieser Entscheidung hielt der VfGH im Zusammenhang mit einem psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete, fest, dass gerade diese Umstände besonders zu berücksichtigen sind. Konkret wurde festgehalten, dass das entscheidende Gericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet ist. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Die Erstbeschwerdeführerin hat jedoch keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen zum Zeitpunkt ihrer Einvernahmen geltend gemacht, wobei festzuhalten ist, dass von einer volljährigen und psychisch und physisch gesunden Antragstellerin grundsätzlich zu erwarten ist, dass sie ihre Ausreisegründe zumindest in den Eckpunkten und bei der ersten Möglichkeit sich hierzu zu äußern wahrheitsgemäß angibt und in weiterer Folge auch bei den jeweiligen Befragungen in den Grundzügen damit übereinstimmend vorträgt.

Die im gegenständlichen Fall nicht gleichbleibende Darlegung solcher eigener Erlebnisse bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde weckt daher erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin zu den ausreisekausalen Ereignissen im festgestellten Ausmaß (zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, siehe auch mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168).

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil sich die Schilderungen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren wesentlichen Punkt als nicht gleichbleibend gestalteten. So war die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, übereinstimmende Angaben zur Frage einer Anzeigeerstattung wider ihre familiären Widersacher zu tätigen. Die Erstbeschwerdeführerin führte diesbezüglich in der Einvernahme vor der belangten Behörde nämlich aus, dass sie wider ihren gewalttätigen ersten Ehemann eine – später wieder zurückgezogene – Anzeige erstattet habe und dies alles behördlich aufliegen würde, während sie in Bezug auf die Gewalttätigkeit durch ihre Brüder keine Anzeige erstattet habe, da sie nicht gewusst habe, an wen sie sich wenden solle (AS 69ff im Akt 2287918). Später gab die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung jedoch an, dass sie auch wegen der Gewalt durch ihre Brüder bei der Polizei gewesen und hierbei gegen ihren ältesten Bruder – glaublich 2014 – eine Anzeige erstattet habe, wobei offiziell nichts aufscheine, da es bei einer Vernehmung geblieben und nichts an das Gericht weitergeleitet worden sei (Seite 8f, 12 des Verhandlungsprotokolls). Die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin variieren somit auch in diesem Punkt nicht nur leicht, sondern es traten gravierende Divergenzen zutage, was die Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin nochmals erheblich schmälert.

Dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbringen übersteigert und nicht den Tatsachen entsprechend darstellt, zeigt sich auch an der von der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussage, dass sie ihre Brüder auch töten wollten, weil sie damit nicht einverstanden seien, dass sie außer Haus gehen würde. Im Osten sei es so üblich, dass eine Frau nicht außer Haus gehen und sich mit niemandem treffen dürfe (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich dieser Behauptungen ist nunmehr auszuführen, dass es der Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise jahrelang möglich war, einer Erwerbstätigkeit als Fotografin nachzugehen, was bereits zeigt, dass diese Behauptung nicht den Tatsachen entspricht und sie ihr diesbezügliches Fluchtvorbringen insoweit nicht glaubhaft darzulegen vermochte. Bestätigt werden diese Überlegungen hinsichtlich einer übersteigerten Darstellung ihrer Schwierigkeiten zudem durch den Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin eben nicht aus dem Osten der Türkei , sondern aus der westlichen Provinz Izmir in der Ägäisregion stammt, weshalb sich nicht erschließt, warum die Erstbeschwerdeführerin damit argumentiert, dass es im Osten der Türkei nicht üblich sei, dass man als Frau das Haus verlasse. Diese Behauptung der Erstbeschwerdeführerin ist schließlich auch vor dem Hintergrund der anhand der Länderdokumentationen festgestellten Situation im Herkunftsstaat Türkei nicht objektivierbar, was nochmals bestätigt, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbringen übersteigert und nicht den Tatsachen entsprechend darstellt.

Über diese Erwägungen hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchliche Aussagen zum Motiv ihres Bruders tätigte, weshalb dieser an ihre Person zuletzt Nachrichten versandt haben soll. So äußerte die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zunächst die Vermutung, ihr Bruder versuche sie auf diese Weise zu „blenden“ bzw. zu manipulieren, indem er sage, dass er sie vermissen würde. Auf dieser Weise solle sie nach Hause gelockt werden (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Demgegenüber schilderte die Erstbeschwerdeführerin an anderer Stelle wenig später in der mündlichen Verhandlung, dass ihr Bruder die letzte Nachricht aufgenommen habe, um ihr zu sagen, dass er den Eltern das Leben zur Hölle machen würde, wenn sie nicht auf ihn hören und nicht zurückkommen würde (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls), was sich aber nicht mit den ursprünglichen Angaben in Einklang bringen lässt. Eine nachvollziehbare Begründung für diese unterschiedliche Darstellung des Motivs für das Versenden der Nachrichten – angebliche Sehnsucht nach ihrer Person bzw. Unterdrucksetzung ihrer Person durch Drohungen – legte die Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht dar.

Nicht nachvollziehbar ist ferner das von der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dargestellte Verhalten ihrer familiären Widersacher in Bezug auf ihren zweiten Ehegatten. Demnach würden sie diesen ausfindig machen, ihm drohen und sich beim türkischen Konsulat beschweren wollen, dass sie ihre Tochter – die Zweitbeschwerdeführerin – entführt hätte, um auf diese Weise ihre Rückkehr in die Türkei zu erzwingen (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung zu Protokoll gab, dass sie das Sorgerecht für die Zweitbeschwerdeführerin besitze (AS 13 im Akt 2287918). Ferner war es der Erstbeschwerdeführerin problemlos möglich, die Türkei gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin auf legalem Wege zu verlassen (AS 15 im Akt 2287918) und wandte sich die Zweitbeschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Ankunft an die Mutter ihres ehemaligen Gatten bzw. die Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin (AS 75 im Akt 2287918), was bei allfälligen Problemen/Sorgerechtstreitigkeiten mit dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin nicht zu erwarten wäre. Ein derartiges Vorgehen widerspräche jeglicher Vernunft. In diesem Fall wäre eine größere Vorsicht der Erstbeschwerdeführerin zweifelsfrei geboten gewesen. Insofern zeigt sich, dass dieses Vorbringen hinsichtlich eines Problems in Zusammenhang mit ihrem zweiten Ehegatten keinerlei Substanz aufweist. Dass die familiären Widersacher nach Umsetzung des von ihr gewünschten Verhaltens – Scheidung von ihrem türkischen Ehegatten – im Übrigen in dieser Angelegenheit nicht von der Erstbeschwerdeführerin ablassen, erscheint jedenfalls nicht realistisch und nicht nachvollziehbar bzw. wirken die vorangehenden Ausführungen vorgeschoben, zumal die familiären Widersacher nicht einmal wissen, wo genau sie sich im Ausland aufhält (AS 79 im Akt 2287918; Seite 10 des Verhandlungsprotokolls), weshalb für diese auch völlig unklar wäre, an welches türkische Konsulat sie sich mit ihrem Begehren konkret wenden sollten. Auch dies lässt das Vorbringen, wonach die ehemalige Beziehung zu einem Türken – nach der Scheidung von diesem – immer noch ein Problem sein sollte, nicht glaubhaft erscheinen.

Ein ergänzendes Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin ist schließlich der Umstand, dass sie offensichtlich versucht hat, den Verbleib ihres Reisepasses im Laufe des Verfahrens unterschiedlich darzustellen. So schilderte sie in der Erstbefragung noch, dass der Reisepass während der Flucht verloren gegangen sei (AS 15 im Akt 2287918). In der mündlichen Verhandlung erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr der Reisepass bei der Einreise hier abgenommen worden sei (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich dieses Widerspruchs ist zwar festzuhalten, dass es sich dabei um einen bloßen – nicht die Ausreisegründe betreffenden – Nebenaspekt handelt, dennoch zeigt dies die Einstellung der Erstbeschwerdeführerin, gegenüber den österreichischen Behörden falsche Angaben im Verfahren zu tätigen, und hegt das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grunde Zweifel am Vorbringen des Erstbeschwerdeführerin.

Hinzu tritt, dass die Erstbeschwerdeführerin die ihr angeblich von Seiten ihrer familiären Widersacher widerfahrene Gewalt keineswegs realistisch oder detailreich schilderte, sondern sich auf die Behauptung derselben beschränkte. In Anbetracht dessen, dass die angebliche individuelle Bedrohung und Gewalttätigkeit wider ihre Person durchaus ein wesentliches Element des Vorbringens darstellen, ist es bemerkenswert, dass die Erstbeschwerdeführerin keine nachvollziehbaren und detaillierten Angaben diesbezüglich tätigte und mehrere Gelegenheiten im verwaltungsbehördlichen Verfahren (und auch später in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) verstreichen ließ, sich diesbezüglich näher zu äußern. So entgegnete die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf die Aufforderung, die gegen ihre Person ausgeübte Gewalt zu schildern, lediglich wörtlich (Schreibfehler im Original): „Die Gewalt nahm ständig zu. Das schlimmste war als mein Bruder versuchte mein Auge rauszudrücken.“ (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Entspräche das Vorbringen einer individuellen Bedrohung und/oder Gewalttätigkeit wider ihre Person und ihr Kind durch einen wesentlichen Teil ihrer eigenen Familie den Tatsachen, wäre sie dazu in der Lage gewesen, diesbezüglich inhaltlich aufschlussreich, aussagekräftig und umfassend sowie nachvollziehbar Ausführungen zu treffen, was die Erstbeschwerdeführerin indes unterließ (vgl. AS 67ff im Akt 2287918; Seite 7, 9 des Verhandlungsprotokolls). Um solche Angaben machen zu können, muss man keinesfalls tatsächlich selbst Opfer von Gewalt geworden sein. Die Erstbeschwerdeführerin hatte freilich, als sie am 21.01.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht diese Aussage machte, bereits jahrelang in Österreich gelebt, so dass es überhaupt keine Schwierigkeit darstellen konnte, den Ablauf derartiger Übergriffe gegenüber Frauen mit Hilfe von entsprechenden Berichten in Büchern, Medien oder dem Internet genauso einleuchtend wie nichtssagend grob anzugeben, ohne jemals in der Türkei derartigen Übergriffen tatsächlich ausgesetzt gewesen zu sein. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wären entsprechend genaue Erinnerungen allerdings zu erwarten, zumal massive Gewaltanwendungen wider die eigene Person durchaus außergewöhnliche Ereignisse im Leben eines Menschen darstellen und keineswegs alltäglich sind. Dass die Erstbeschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht konkretere und umfassendere Angaben treffen kann, ist nicht nachvollziehbar und weist auf ein konstruiertes Vorbringen hin.

Hinzu tritt, dass die Erstbeschwerdeführerin weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren Bescheinigungsmittel bezüglich der ihr angeblich widerfahrenen Gewalttätigkeiten in Vorlage bringen konnte. Angesichts der vorliegenden Fakten erscheint eine Beischaffung von Unterlagen (etwa Verletzungsanzeige und weitere polizeiliche Dokumente) jedenfalls nicht unmöglich, zumal die Erstbeschwerdeführerin selbst erklärte, dass derartige Dokumente bei der Polizeidienststelle aufliegen würden und sie sich um deren Erhalt bemühen würde (AS 69, 71 im Akt 2287918). Bei tatsächlichem Zutreffen dieses Vorbringens könnte doch vorausgesetzt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin entsprechende Unterlagen, welche dieses Vorbringen belegen können, – entsprechend der Ankündigung vor dem BFA – im Verfahren vor der belangten Behörde oder im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebracht hätte, wie es auch von anderen Beschwerdeführern aus ihrem Heimatland praktiziert wird und spricht dies somit ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringens, zumal sie etwa auch sehr wohl in der Lage war, Unterlagen bezüglich ihrer beiden Scheidungen oder eines 2008 (!) begangenen Selbstmordversuchs vorzulegen. Insoweit es die Erstbeschwerdeführerin daher verabsäumte, aussagekräftige Bescheinigungs-/Beweismittel bezüglich dieser gewaltsamen Übergriffe in Vorlage zu bringen, hegt das Bundesverwaltungsgericht auch deshalb massive Zweifel hinsichtlich des Vorbringens. Dieses Verhalten legt den Verdacht nahe, dass sich derartige Bedrohungen und/oder Übergriffe durch ihren ersten Ehegatten und/oder familiäre Widersacher nie ereigneten und entsprechende Unterlagen nicht existieren und der Erstbeschwerdeführerin daher eine Vorlage nicht möglich ist.

In dieses Bild passt es auch, dass die Erstbeschwerdeführerin zunächst die zeugenschaftliche Einvernahme ihrer ehemaligen Schwiegermutter zum Beweis der Drohungen und Misshandlungen durch ihre Brüder beantragte, zumal diese Person geeignet sei, zu der drohenden Gefahr der Verfolgung und Ermordung bei einer Rückkehr Beweis zu liefern, da deren Sohn – der zweite Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin – dieser über die Drohungen und die Gewaltbereitschaft der Brüder erzählt habe (AS 399 im Akt 2287918), sie diesen Antrag jedoch in der Folge im Zuge eines Schreibens vom 14.01.2026 (OZ 12 im Akt 2287918) unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung ohne weitere Ausführungen zurückzog. Ohne nunmehr näher darauf einzugehen, ob die Stellung und anschließende Zurückziehung dieses Antrags auch als Missbrauch dieses Rechtsinstruments gewertet werden könnte – wenn dieser Antrag etwa aus rein taktischen Gründen gestellt wurde, um Zeit zu gewinnen –, so überrascht es jedenfalls, dass die Erstbeschwerdeführerin auf diese Möglichkeit, ihr Vorbringen zu beweisen, wieder verzichtete. Dieses Vorgehen legt den Verdacht nahe, dass die ehemalige Schwiegermutter, zu der mittlerweile auch kein Kontakt mehr besteht, nicht mehr bereit war für die Erstbeschwerdeführerin auszusagen, weil sie tatsächlich selbst Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin hegt und keine falschen Aussagen für diese riskieren will bzw. Angst davor hat, dass eine falsche Aussage negative Konsequenzen für die eigene Situation haben könnte.

Es mag schließlich zwar Bedenken geben, sollte die Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht die Unglaubhaftigkeit eines (Flucht-)Vorbringens unreflektiert und ausschließlich damit begründen, dass ein Asylwerber nicht im – sozusagen – erstbesten sicheren Staat, den er nach dem Verlassen seines Herkunftsstaats betreten hat, einen Asylantrag gestellt hat. Auf eine derartige Argumentation zieht sich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch nicht zurück und werden dessen Feststellungen auch keineswegs ausschließlich darauf gestützt, dass die Erstbeschwerdeführerin in keinem der von ihr durchreisten Staaten einen Asylantrag gestellt hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ergänzend – unter Bedachtnahme auf die Angaben der Erstbeschwerdeführerin – darauf hinweist, dass diese nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb sie nicht in einem der durchreisten Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dass sich die Erstbeschwerdeführerin in Serbien oder Ungarn als erstem Staat der Europäischen Union (AS 17 im Akt 2287918), mag ihr Zielland auch allenfalls Österreich gewesen sein, von einer Asylantragstellung hätte abhalten lassen, wäre im Falle einer tatsächlichen Verfolgung(sgefahr) im Herkunftsstaat nicht naheliegend, weshalb auch dieses Verhalten der Erstbeschwerdeführerin nicht dafür spricht, dass sie ihren Herkunftsstaat wegen einer tatsächlichen Gefahr verlassen hat. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat wäre die Erstbeschwerdeführerin wohl kaum durch diese Staaten gereist, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die genannten Umstände sprechen insgesamt nicht dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt war.

Was die im Zuge der Beschwerde vom 29.02.2024 vorgelegten Ablichtungen von Protokollen über im Rahmen eines Messengerdienstes geführte Chats zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Mutter bzw. von ihren familiären Widersachern erhaltenen Drohnachrichten betrifft (AS 409 - 419 bzw. OZ 5 im Akt 2287918 [Übersetzung: OZ 6 im Akt 2287918]), welche die Bedrohung und/oder Verfolgung durch die familiären Widersacher belegen sollen, so ist diesbezüglich anzumerken, dass diese Gespräche/Nachrichten – unter Berücksichtigung der unplausiblen und widersprüchlichen Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin zu den ausreisekausalen Ereignissen – nichts an der Qualifizierung des Vorbringens als nicht glaubhaft zu ändern vermögen. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die Erstbeschwerdeführerin diese Nachrichten relativ kurz nach ihrer Einvernahme vor dem BFA im Dezember 2023 bzw. nur wenige Tage nach Erhalt ihrer negativen Asylentscheidung Anfang Februar 2024 erhalten haben will. Hervorzuheben ist – abgesehen vom Umstand, wonach es bemerkenswert erscheint, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Bruder – sie hat drei Brüder – laut den vorgelegten Chatverläufen lediglich unter „abim (mein Bruder)“ abgespeichert haben will, was bei mehreren Brüdern auf Grund mangelnder Individualisierung wenig sinnvoll erscheint. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, dass Schreiben verschiedenster Art auf „freundschaftlicher Basis“ bzw. aus Gefälligkeit zu erhalten sind. Im Ergebnis geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Ablichtungen von Protokollen mit Hilfe ihrer Familie aus Gefälligkeit erstellt wurden und erblickt das Bundesverwaltungsgericht in diesen Unterlagen daher Gefälligkeitsschreiben, welche daher nicht geeignet sind, einen Beitrag für die Glaubhaftmachung der von der Erstbeschwerdeführerin dargelegten Gefährdung zu liefern. Entsprechendes gilt im Übrigen für die von der Erstbeschwerdeführerin angeblich drei Tage vor der mündlichen Verhandlung erhaltenen Drohnachrichten eines Bruders, die in der mündlichen Verhandlung auch angehört wurden (Seite 9ff des Verhandlungsprotokolls). Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen ist im Besonderen darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin diese Nachricht(en) wiederum nur wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung erhalten haben will und sie zudem noch vor dem Abhören der Nachricht eingestehen musste, dass diese vermeintliche „Drohnachricht“ wider ihre Person letztlich ein Streitgespräch zwischen ihrem Bruder und ihren Eltern darstellen würde, um ihren Aufenthaltsort zu erfahren, wobei dieses Gespräch/diese „Drohnachricht“ im Übrigen bemerkenswerterweise nicht an die Erstbeschwerdeführerin, sondern an die (Telefonnummer der) Mutter der Erstbeschwerdeführerin gesandt worden sein soll. Insoweit ist davon auszugehen, dass diese Nachricht ebenfalls aus Gefälligkeit erstellt und der Erstbeschwerdeführerin kurz vor der Verhandlung übermittelt wurde, um einer individuellen Bedrohung und/oder Verfolgung mehr Gewicht zu verleihen.

Hinsichtlich des minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin brachte die Erstbeschwerdeführerin bereits vor dem BFA keine eigenen Fluchtgründe vor. Stattdessen bejahte die Erstbeschwerdeführerin die Frage, ob ihre Tochter die gleichen Fluchtgründe wie sie habe (AS 69 im Akt 2287918). In der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird hinsichtlich der minderjährigen Tochter ebenso wenig ein individuelles, die Zweitbeschwerdeführerin betreffendes Vorbringen erstattet. Eigene Fluchtgründe für dieses Kind nannte die Erstbeschwerdeführerin somit nicht. Stattdessen verneinte die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob ihre Tochter eigene oder andere Gründe habe, warum sie für diese Asyl haben wolle (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Mit diesen Ausführungen wurden in keiner Weise und schon gar nicht mit geeigneten Beweisen (gewichtige) Gründe für die Annahme eines Risikos einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Bedrohung oder Gefährdung glaubhaft gemacht.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Großmutter und eine Tante väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin bereits längere Zeit in Österreich aufhalten und die Erstbeschwerdeführerin Österreich deshalb als ihr Zielland bezeichnete (AS 17 im Akt 2287918) sowie ein Erhalt eines Aufenthaltstitels für die Erstbeschwerdeführerin und deren Kind für Österreich nach den fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts daher zum Ergebnis zu gelangen, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Kind die Türkei primär rein aus privaten Interessen nach zwei gescheiterten Ehen verlassen hat, um sich hier in Österreich ein neues Leben aufzubauen, und die Antragstellung auf internationalen Schutz im Jahr 2023 lediglich zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte, zumal die von der Erstbeschwerdeführerin behaupteten Verfolgungsgründe nicht hinreichend substantiiert wurden und die vorgelegten Beweismittel sowie die widersprüchlichen Angaben im Verfahren nicht geeignet sind, eine derartige Furcht glaubhaft zu machen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz, unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einzig zur Erreichung eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz unter Umgehung der strengeren Vorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eingebracht wurden.

Die getroffenen Feststellungen zur Türkei beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei (Version 10). Auf deren Verwendung wurden die Parteien in der Ladung hingewiesen (OZ 10 im Akt 2287918). Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Türkei ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Beschwerdeführerinnen und ihre Vertreterin hatten die Möglichkeit, zu den Länderinformationen Stellung zu nehmen. Weder die Vertreterin noch die Beschwerdeführerinnen traten diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegen. Die Vertreterin verwies im Besonderen auf die in der Folge zu behandelnden Berichte in der Beschwerde und in der Stellungnahme, etwa zur staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit (Seite 12f des Verhandlungsprotokolls).

Wenn in der Stellungnahme vom 14.01.2026 (OZ 12 im Akt 2287918) auf die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen zur Situation der Frauen in der Türkei zur Untermauerung des eigenen Verfahrensstandpunkts verwiesen wird, zeigt die Stellungnahme diesbezüglich weder eine Unrichtigkeit, noch eine Unvollständigkeit der den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebrachten/vorgehaltenen Quellen zur gegenwärtigen Lage auf und kann im Hinblick auf den thematisierten Bereich jedenfalls auf die vorangehenden und nachstehenden Ausführungen verwiesen werden, zumal es eine Frage der Beweiswürdigung und insbesondere der rechtlichen Beurteilung ist, inwieweit den Beschwerdeführerinnen unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen eine Rückkehr möglich und zumutbar ist.

Insoweit in der Beschwerde ferner auszugsweise Passagen aus der Version 7 des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zur Türkei bezüglich der Situation der Frauen und der Kurden zur Untermauerung des eigenen Verfahrensstandpunkts zitiert werden (AS 394f im Akt 2287918), so ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass die zitierte Version bereits aus dem Juni 2023 stammt und vom Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung ohnehin das wesentlich aktuellere Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei, 06.08.2025, Version 10, herangezogen wird.

Wenn in der Beschwerde des Weiteren eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Türkei „Informationen zu häuslicher Gewalt in der Türkei und zur Situation von Frauen, die von Gewalt betroffen sind“ vom November 2021, ein Bericht des Vereins Terre des Femmes „Information zur Situation von kurdischen Frauen und ihren Kindern in der Türkei“ vom April 2019 und eine Anfragebeantwortung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Zugriff auf Daten zum Aufenthaltsort bei drohendem Verbrechen im Namen der Ehre“ vom November 2021 (AS 395ff im Akt 2287918) zitiert werden, welche die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht entsprechend in das Verfahren einbringen hätte müssen, bleibt festzuhalten, dass diese Berichte aus dem November 2021 und älter stammen und somit ebenso als veraltet anzusehen sind.

Wenn in einer Stellungnahme vom 18.03.2024 (OZ 3 im Akt 2287918) auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wird (L516 2262637-1/7E), in welcher der dortigen Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Wie auch in der Stellungnahme zitiert wird, wies diese Beschwerdeführerin – abgesehen vom Umstand, wonach deren Fluchtvorbringen im Gegensatz zur gegenständlichen Entscheidung als glaubhaft qualifiziert wurde – mehrere Merkmale auf, die in Zusammenhang mit den Länderfeststellungen zu einer signifikanten Gefahrenvergrößerung führten, nämlich: alleinstehende Frau ohne irgendein soziales und familiäres Netz, Angehörige der kurdischen Minderheit, geringe Schulbildung, finanzielle Ausbeutung im Arbeitsverhältnis, aus der Gewalt durch Familienangehörige resultierende komplexe Traumafolgestörung. Auf Grund dieser speziellen Konstellation wurde in der angeführten Entscheidung auch das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint und infolge dessen der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Dass die Erstbeschwerdeführerin selbst im Falle der hypothetischen Wahrunterstellung der ausreisekausalen Ereignisse, bis auf die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit, derartig gravierende Merkmale aufweist, so dass ebenso vom Vorliegen einer entsprechenden Gefährdungssituation auszugehen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Ungeachtet der mitunter herausfordernden Situation für (kurdische) Frauen in der Türkei können dem Berichtsmaterial keine Hinweise darauf entnommen werden, dass diese Bevölkerungsgruppe, ohne Hinzutreten spezieller Merkmale im Einzelfall (wie es etwa in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall war), im gesamten Staatsgebiet der Türkei einer systematischen, asylrelevante Intensität erreichenden, Verfolgung ausgesetzt ist.

Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass die vom BFA herangezogenen Länderberichte unvollständig und teilweise unrichtig gewesen seien und sich nicht ausreichend mit dem persönlichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt haben (AS 394f im Akt 2287918), bleibt festzuhalten, dass die vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Türkei zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben können, jedoch als so umfassend zu qualifizieren sind, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführerinnen in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Ferner sind die vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Türkei auch als richtig und schlüssig anzusehen. Eine potentielle individuelle Gefährdung oder Bedrohung der Beschwerdeführerinnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kann jedenfalls derzeit auf Grund der zitierten Berichte – wie umfassend ausgeführt – nicht erkannt werden. Damit geht dieser Einwand hinsichtlich der mangelnden Vollständigkeit und teilweisen Unrichtigkeit der Länderfeststellungen jedenfalls ins Leere.

IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerden:

Familienverfahren gemäß § 34 AsylG:

Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen und ledigen Zweitbeschwerdeführerin. Hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen liegt daher ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350; 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, jeweils mwN; vgl. zum hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr anzulegenden Prüfungsmaßstab näher jüngst VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192 unter Hinweis auf VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie 2011/95/EU).

Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.4.2020, Ra 2019/14/0505, Rn. 17, mwN).

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN).

Dem Umstand, wonach die Erstbeschwerdeführerin die Türkei verlassen hat, um ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern, kommt keine Asylrelevanz zu. Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust seiner Existenzgrundlage drohte (vgl. VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414; 08.09.1999, 98/01/0614; 13.05.1998, 96/01/0045). Dafür gibt es jedoch vorliegend weder aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin noch aus den Länderfeststellungen substantiierte Anhaltspunkte. Die von der Erstbeschwerdeführerin getroffenen Ausführungen zu ihrer wirtschaftlichen Situation vor ihrer Ausreise lassen nicht den Schluss zu, dass der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage entzogen würde.

Die Erstbeschwerdeführerin konnte ihren vorgebrachten Fluchtgrund, dass es sich bei ihrer ersten Ehe um eine Zwangsheirat gehandelt habe, ihr erster Ehegatte gewalttätig gewesen sei und sie in Bezug auf die häusliche Gewalt durch diesen keine staatliche Hilfe erhalten habe, männliche Familienangehörige – konkret ihre kriminellen Brüder – weder mit ihrer Scheidung im Jahr 2016, noch mit ihrer folgenden Eheschließung im Jahr 2018 oder mit der zweiten Scheidung im Jahr 2023 einverstanden gewesen seien, sie seit ihrer Kindheit bis zu ihrer Ausreise Drohungen und Gewalt durch männliche Familienangehörige ausgesetzt gewesen sei, sie auch nach ihrer Ausreise in Österreich schriftliche und verbale Drohnachrichten von ihren Brüdern erhalten habe und sie bei einer Rückkehr aus diesem Grunde ebenso einer Bedrohung und/oder Verfolgung aus Gründen der „Familienehre“ bzw. wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der geschiedenen und alleinstehenden Frauen kurdischer Herkunft ohne familiäre Unterstützung ausgesetzt sein würde, nicht glaubhaft machen, weshalb die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, diesbezüglich nicht vorliegt und ist daher auch nicht weiter auf die in der Stellungnahme vom 18.03.2024 zitierte Entscheidung des EuGH vom 16.01.2024, C-621/21, wonach Frauen insgesamt als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit d der Richtlinie 2011/95 zugehörig angesehen werden können, wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland auf Grund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind, einzugehen.

Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, wonach es im häuslichen Bereich zu Gewalthandlungen gekommen wäre und von ihren kriminellen Brüdern weiterhin eine begründete Gefahr ausgehe, ist darin indes keine Asylrelevanz zu erblicken, zumal diesen von privater Seite erfolgten Übergriffen lediglich dann asylrelevanter Charakter zukäme, wenn der Heimatstaat in einer solchen Situation aus in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit wäre, der verfolgten Person Schutz zu gewähren. Das folgt nach der Rechtsprechung daraus, dass das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist, so dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines Konventionsgrundes letztlich auch der Frage nach den Ursachen des Unterbleibens eines solchen Schutzes Bedeutung beigemessen werden muss (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059). Diesbezüglich legte die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht substantiiert dar, dass in der Türkei die staatlichen Schutzmechanismen gegenüber privaten Bedrohungen in der von ihr behaupteten Form, etwa durch einen gewalttätigen Ehegatten und/oder gewalttätige Brüder, nicht ausreichend bzw. die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Sicherheitsorgane nicht gegeben seien und es ihr nicht möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen etwa an die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaats zu wenden, um deren Schutz in Anspruch zu nehmen. Mag sich die Erstbeschwerdeführerin in dieser Angelegenheit auch vor dem Jahr 2015 (!) im Wege einer Anzeige gegen einen Bruder an die örtliche Polizei um Hilfe gewandt haben und diese auf eine Versöhnung mit ihren familiären Widersachern gedrängt haben (Seite 8f des Verhandlungsprotokolls), wäre es der Erstbeschwerdeführerin nach der allgemeinen Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung der vorliegenden Länderinformationen grundsätzlich jedenfalls auch möglich und zumutbar (gewesen), sich an andere staatliche oder auch nichtstaatliche (Hilfs-)einrichtungen, wie etwa ein Frauenhaus oder entsprechende Beratungsstellen, zu wenden. Die pauschale Behauptung, es gebe im Herkunftsland „keine Hilfe“, ist angesichts der bekannten und dokumentierten Hilfsstrukturen für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen in der Türkei nicht nachvollziehbar. Opfer häuslicher Gewalt und/oder einer (drohenden) Zwangsheirat können bei der Polizei oder beim Staatsanwalt am Gericht eine vorbeugende Verwarnung beantragen, die eine Reihe von Maßnahmen umfassen kann, die darauf abzielen, Täter häuslicher Gewalt zu zwingen, alle Formen der Belästigung und des Missbrauchs einzustellen, einschließlich des Verbots, sich dem Opfer zu nähern und es zu kontaktieren. Die Opfer haben auch das Recht, Schutzanordnungen zu beantragen, um verschiedene Formen des physischen Schutzes zu erwirken, einschließlich des sofortigen Zugangs zu einem Frauenhaus oder einer kurzfristigen Unterkunft, wenn kein Frauenhaus in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auf Verlangen Polizeischutz in Anspruch zu nehmen, und in einigen Fällen können Frauen ihre Identität und ihren Aufenthaltsort anonymisieren lassen. Die Gerichte erlassen eine einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer von bis zu sechs Monaten. Das Opfer kann deren Verlängerung beantragen. Täter können mit kurzen Haftstrafen (zorlama hapsi) belegt oder zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden, wenn sie gegen die Bedingungen der vorbeugenden Abmahnung verstoßen. Laut Generaldirektion für die Stellung der Frau des türkischen Ministeriums für Familie, Arbeit und soziale Dienste gibt es verschiedene öffentliche Einrichtungen, die dem Schutze der Frauen dienen. Die „Kadın Dayanışma Vakfı - Foundation for Women’s Solidarity“ führt auf ihrer Webseite alle jene staatlichen Stellen an, an die sich von Gewalt bedrohte oder betroffene Frauen wenden können. Hierbei wird beschrieben, was, je nach Institution, zu tun ist. Aus den einschlägigen Länderinformationen ergibt sich, dass entsprechende Anlaufstellen zumindest in den größeren Städten (die Erstbeschwerdeführerin lebte mit ihrem Kind – der Zweitbeschwerdeführerin – zuletzt mehrere Jahre in der Millionenmetropole Izmir bzw. deren Umgebung) vorhanden sind und betroffenen Frauen grundsätzlich offenstehen. Mag der Mangel an Dienstleistungen für ältere Frauen, LGBTI-Frauen sowie für Frauen mit älteren Kindern durchaus akut sein, so sind - abgesehen von der Tatsache, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin ohnedies um eine heterosexuelle Frau mit einem jüngeren Kind handelt und diese somit ein anderes persönliches Profil aufweist - Berichte über Betreuungsdefizite, einem Mangel an Diensten sowie eine begrenzte Verfügbarkeit von Anlaufstellen indes eher für die ländlichen Gebiete sowie für den Südosten des Landes zu verzeichnen.

Zur Vollständigkeit ist anzumerken, dass auch der österreichische Rechtsstaat mit ähnlichen Problematiken zu kämpfen hat. So kritisierte der Rechnungshof in seinem Prüfbericht vom 25.08.2023, dass es in Österreich keine langfristig angelegte und gesamthafte Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt gebe (https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/news/news/news_3/Gewalt-_und_Opferschutz_fuer_Frauen.html [09.02.2026]). Der Bericht der Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO-Bericht) vom 27.09.2017 kritisiert die Verharmlosung von Gewalt durch die österreichische Justiz: "Verurteilungsraten sind für alle Formen von Gewalt gegen Frauen niedrig - (..). In Fällen häuslicher Gewalt und Stalking nutzen österreichische Strafverfolgungsbehörden häufig das Instrument der diversionellen Maßnahmen. Dies bedeutet, dass Maßnahmen wie Tatausgleich (wenn das Opfer zustimmt) oder Anti-Gewalt-Training angeordnet werden, und zwar anstelle einer strafrechtlichen Verurteilung, nicht zusätzlich zu einer solchen. Der vorliegende Bericht erörtert weitere Gründe dafür, dass Täter häuslicher Gewalt oder anderer Formen von Gewalt gegen Frauen nur selten strafrechtlich Verantwortung übernehmen müssen. Hierzu gehören Probleme bei polizeilichen Ermittlungen sowie der Beweiserhebung im Ermittlungsverfahren. Obwohl das hochentwickelte System von polizeilichen Betretungsverboten und gerichtlichen einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt stark dazu beiträgt, Frauen vor Gewalt zu schützen, verstellt es den Blick auf eine mangelnde Strafverfolgung von Fällen häuslicher Gewalt" (https://www.gewaltinfo.at/themen/gewalt-an-frauen/femizide-und-gewalt-gegen-frauen-in-oesterreich.html [09.02.2026]). Maßnahmen der österreichischen Behörden seien grundsätzlich lobenswert, würden jedoch oft an der Umsetzung scheitern. Ob einer Frau geholfen werde, hänge oft vom guten Willen eines einzelnen Beamten ab. Viele Frauen die bei der Frauenhelpline anrufen, würden einen Anruf bei der Polizei ablehnen, weil sie in der Vergangenheit herablassend behandelt oder nicht ernstgenommen wurden. Außerdem hätten viele Angst vor der Polizei, weil sie nicht sicher seien, ob es wirklich zu einem Betretungsverbot gegen den Mann komme oder sie selber vielleicht sogar weggewiesen werden (https://kurier.at/chronik/oesterreich/haeusliche-gewalt-polizei-spricht-taeglich-40-betretungsverbote-aus/402290756 [09.02.2026]). Gerade im Bereich von Beziehungen fällt es Staaten schwer, ausreichende und effektive Schutzmaßnahmen gegen Gewalt an Frauen zu etablieren, da diese oft in einem privaten und intimen Kontext stattfindet, der von außen schwer einsehbar ist. Insbesondere ist es daher für den Staat auch mitunter schwierig, präventiv tätig zu werden.

Auch wenn die Sicherheitskräfte in der Türkei nun nicht derartig effizient wie mitteleuropäische Sicherheitskräfte vorgehen, kann – entgegen der pauschalen Behauptung der Erstbeschwerdeführerin – daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, dass (im Fall einer Rückkehr) der Erstbeschwerdeführerin und ihres Kindes – der Zweitbeschwerdeführerin – staatlicher Schutz aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen verweigert würde. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte zwar weiterhin auch zu Menschenrechtsverletzungen (gegenüber Angehörigen der kurdischen Volksgruppe) kommt, Problemlagen in Bezug auf Gewalt wider Frauen und in diesem Zusammenhang Defizite bezüglich deren Unterstützung bestehen sowie von Korruption sowie mangelndem Vertrauen in Sicherheitsorgane berichtet wird, stellen die von der Erstbeschwerdeführerin angesprochenen Vorfälle in der Türkei jedenfalls amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren auch Behörden, welche zur Strafrechtspflege und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Auf Basis der Länderberichte kann nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in den von den Erstbeschwerdeführerin geschilderten Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt oder bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Des Weiteren kann auf Grund der Quellenlage nicht angenommen werden, dass die türkische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde, und hat die Erstbeschwerdeführerin dies auch nicht glaubhaft behauptet. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die türkische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze. Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die türkischen Behörden der Erstbeschwerdeführerin effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden, zumal die Erstbeschwerdeführerin – bei Wahrunterstellung der ausreisekausalen Ereignisse – durchaus auch staatliche Hilfe gegen ihren ersten Ehegatten erhalten hätte. Allerdings zog sie die Anzeige wider ihren ersten Ehegatten auf Druck ihrer Brüder und ihrer ehemaligen Schwiegereltern zurück, was ein weiteres Einschreiten der Polizei letztlich verunmöglichte.

Selbst bei der Annahme, dass die örtliche Polizei wenig kooperativ und/oder bestechlich sei, wäre der Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit unbenommen (gewesen), sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts oder einer Anwältin bei Gericht gegen vermeintliche Verfolgungshandlungen der Polizei vorzugehen. Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im Vorhinein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

Sollte für die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehr nach Izmir – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Betracht kommen, besteht darüber eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Großstädten Istanbul, Ankara oder Antalya.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz § 11 Abs. 1 AsylG abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0149). Es muss ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Es ist Sache der Behörde, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen (vgl. VwGH 08.04.2003, 2002/01/0318). Der Betroffene darf im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985 mwN). Demgegenüber sind allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0620;).

Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- sowie Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil schließen die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich aus. Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0620).

Ausweislich der Länderberichte ergibt sich, dass eine Frau bei begründeter Angst vor Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur diesem Risiko durch einen landesinternen Umzug entgehen kann.

Insofern sind unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, nochmals konkretisierten Kriterien folgende Erwägungen maßgeblich:

So gibt es im Allgemeinen Landesteile, wie Istanbul, Ankara, Antalya und andere größere Städte, in denen ein Umzug einer Frau, die geschlechtsspezifische Gewalt befürchtet, zumutbar ist. Das Gesetz in der Türkei gewährt das Recht auf Freizügigkeit, das auch für Frauen gilt. Mögen die Beschwerdeführerinnen auch der kurdischen Volksgruppe angehören, so wurde nicht zuletzt aus den länderkundlichen Informationen des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar, dass die kurdische Volksgruppe laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung hat. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Kurden in der Türkei sind zwar auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch ausgesetzt. Angehörige der Volksgruppe der Kurden werden indes nicht allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen. Insoweit sind durch die Volksgruppe bedingte asylrelevante Schwierigkeiten nicht zu erwarten.

Die genannten Großstädte weist eine Einwohnerzahl von mehreren Millionen Personen auf, so dass von einem entsprechend dynamischen Arbeits- und Wohnungsmarkt ausgegangen werden kann. Die Erstbeschwerdeführerin selbst ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige und arbeitswillige Frau. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der den Feststellungen zu entnehmenden Informationen zur sozioökonomischen Lage einerseits und dem persönlichen Profil der Erstbeschwerdeführerin andererseits davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in diesen Großstädten unter Berücksichtigung des in der Türkei ansässigen familiären Rückhalts in Form ihrer Eltern und ihrer Schwester sowie ihres in Österreich lebenden Freundes Fuß fassen kann und dort infolge eigener Erwerbstätigkeit, insbesondere auf Grund ihrer in der Türkei absolvierten Schulausbildung und ihrer in der Türkei und in Österreich gesammelten Berufserfahrung als Fotografin, im Verkauf und in der Gastronomie, – auch unter Berücksichtigung der Betreuungspflichten bezüglich der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin – ein Leben ohne unbillige Härten mit der minderjährigen Beschwerdeführerin führen können wird, wie es auch andere Landsleute führen können. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung ihre in der Türkei lebende/n Eltern und Schwester außer Stande setzen sollte, sie finanziell zu unterstützen. Selbiges gilt für ihren in Österreich aufhältigen Freund. Die Beschwerdeführerinnen verfügen daher etwa in Istanbul, Ankara oder Antalya auch über genügend Rückhalt in Form von finanzieller Unterstützung durch ihre Familienangehörigen und den Freund der Erstbeschwerdeführerin. Selbst wenn die Erstbeschwerdeführerin mit der Notwendigkeit eigener Erwerbstätigkeit zum Aufbau einer Existenz konfrontiert ist, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass davon auszugehen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin ungeachtet der schwierigen sozioökonomischen Lage in Istanbul, Ankara oder Antalya zumindest als Kellnerin, Verkäuferin, Küchengehilfin oder mit unqualifizierten Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich ein Auskommen für sich und ihr Kind zu erwirtschaften. Zur Sicherheitslage in den genannten Städten ist festzuhalten, dass die für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative ebenfalls geforderte Beständigkeit der im fraglichen Gebiet herrschenden Umstände, insbesondere auch hinsichtlich einer Verfolgungsfreiheit, im Lichte der in den letzten Jahren in Istanbul, Ankara oder Antalya im Wesentlichen unverändert gebliebenen Lage ebenso feststellbar war. Die Sicherheitslage in Istanbul, Ankara oder Antalya ist besser als in anderen Regionen. Istanbul, Ankara oder Antalya liegen deutlich von jenen Grenzgebieten zu Syrien und zum Irak entfernt, in welchen aktuell regelmäßig Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê stattfinden. Eine individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren ist demnach nicht anzunehmen. Ferner geht aus der Berichtslage nicht hervor, dass Istanbul, Ankara oder Antalya überhaupt von Kampfhandlungen und/oder Ausgangssperren betroffen waren. Es herrscht dort kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführerinnen selbst auch kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass sie schon auf Grund ihrer bloßen Präsenz in Istanbul, Ankara oder Antalya mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch terroristische Anschläge, organisierte Kriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wären. Weder stellt die Erstbeschwerdeführerin dort eine besonders exponierte Persönlichkeit dar, noch liegen Hinweise vor, dass sich die lokal begrenzte Verfolgung durch ihre Widersacher auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt.

Dass die Beschwerdeführerinnen in den genannten Städten frei von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung leben können, bedarf in Anbetracht der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keiner weiteren Erörterung. Die sichere Erreichbarkeit dieser Städte ergibt sich auf Grund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten in die Türkei auf dem Land-, Wasser- und Luftweg. Es ist den Beschwerdeführerinnen möglich, nach Istanbul, Ankara oder Antalya einzureisen, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in dem die Erstbeschwerdeführerin die befürchtete Verfolgung behauptet.

Insoweit die Erstbeschwerdeführerin zum Ausdruck bringt, dass sie ihre familiären Widerscher überall finden würden, ist festzuhalten, dass sich in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, die Türkei betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ergibt, dass Aufenthaltsorte von Familienangehörigen sensible Daten sind, die ohne berechtigtes Interesse nicht weitergegeben werden sollten und es auch in der Türkei Möglichkeiten gibt, um zu verhindern, dass gewalttätige Familienangehörige, etwa über die Website e-Devlet kapısı, den Aufenthaltsort von Familienmitgliedern erfahren, insbesondere durch eine gerichtliche Anordnung nach dem Gesetz Nr. 6284 (Schutz vor Gewalt in der Familie) und durch Schutzangebote der Behörden. Nach einem Gerichtsbeschluss wäre es wohl auch ratsam, den Kontakt mit dem Einwohnermeldeamt aufzunehmen, um die Adresse als geschützt eintragen zu lassen, damit die Adresse in den Verwaltungsdaten für Unbefugte nicht mehr sichtbar ist. Ebenso sollte die Schule über die Schutzanordnung informiert werden. Schulen sind natürlich auch in der Türkei verpflichtet, gerichtliche Schutzanordnungen zu befolgen und Daten nicht weiterzugeben. Die Befürchtung, überall von ihren Verfolgern gefunden zu werden, wäre somit jedenfalls lediglich subjektiv empfunden, weshalb die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch die Beschwerdeführerinnen auch objektiv in den Millionenmetropolen Istanbul, Ankara oder Antalya zumutbar wäre.

In Anbetracht des persönlichen Profils der Erstbeschwerdeführerin – diese ist eine gesunde, arbeits- und anpassungsfähige Frau mit umfassender Ausbildung in der Schule sowie mit im Herkunftsstaat und in Österreich erworbener Berufserfahrung – ist ferner davon auszugehen, dass sie dort eine gesicherte Existenzgrundlage vorfindet und ihr Auskommen und das Auskommen ihres Kindes durch eigene Erwerbstätigkeit zumindest im Wege der Verrichtung von Hilfsarbeiten wird bestreiten können. Was die minderjährige Beschwerdeführerin betrifft, so ist zur Vollständigkeit nochmals darauf hinzuweisen, dass von einer gesicherten Existenzgrundlage der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin auszugehen ist, die ein hinreichendes Einkommen für die Familie auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der minderjährigen Beschwerdeführerin erwarten lässt. Ungeachtet dieser Erwägungen ist jedoch vorranging von einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Izmir auszugehen, was ihnen ausweislich der vorstehenden detaillierten Erwägungen möglich und zumutbar ist.

Hinsichtlich der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin wurden keine Fluchtgründe behauptet, weshalb die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, ebenso wenig vorliegt.

Die Beschwerdeführerinnen gehören dem Islam und damit dem in der Türkei mehrheitlich praktizierten Glauben an und sind in dieser Hinsicht nicht exponiert. Schwierigkeiten auf Grund der formalen Zugehörigkeit zum Islam vor der Ausreise oder im Fall einer Rückkehr kamen im Verfahren nicht hervor.

Hinsichtlich des bloßen Umstands der kurdischen Abstammung ist darauf hinzuweisen, dass den aktuellen Länderinformationen zufolge weiterhin von einer anhaltenden gesellschaftlichen Diskriminierung von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei auszugehen ist. Umfang und Ausprägung dieser Diskriminierung variieren jedoch maßgeblich in Abhängigkeit von der geografischen Lage sowie den individuellen Lebensumständen der betroffenen Personen. Während Kurden in der Südosttürkei in deutlich stärkerem Maße einem Risiko konfliktbezogener Gewalt ausgesetzt sein können, besteht dieses Risiko in westlich gelegenen, urban geprägten Regionen – insbesondere in einer multikulturellen und wirtschaftlich weiter entwickelten Metropole wie Izmir, Istanbul, Ankara oder Antalya – in wesentlich geringerem Ausmaß. Zudem zeigen die Länderberichte, dass insbesondere politisch aktive Personen sowie solche, die in kurdischen politischen oder zivilgesellschaftlichen Organisationen tätig sind oder als solche wahrgenommen werden, einem erhöhten Risiko staatlicher Repressionen oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sind. Für nicht politisch aktive Personen, insbesondere für solche, die keine exponierte öffentliche Rolle einnehmen – wie dies auch auf die Erstbeschwerdeführerin zutrifft – ist ein vergleichbares Gefährdungsprofil nicht ersichtlich. Viele Angehörige der kurdischen Volksgruppe, die nicht politisch aktiv sind und/oder die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich auch mit der türkischen Nation. Festzuhalten ist, dass die Erstbeschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat über eine wirtschaftlich zufriedenstellende Lebenslage verfügte. Sie war beruflich tätig. Auch ihrer Familie ging es wirtschaftlich durchschnittlich; der soziale Status wurde als „Mittelschicht“ beschrieben. Darüber hinaus gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Initiative zur Ausreise nicht von ihr, sondern von ihrer Mutter gekommen sei. Diese Umstände sprechen insgesamt gegen das Vorliegen eines schwerwiegend diskriminierenden Lebensumfelds im Herkunftsstaat. Konkrete, schwerwiegende persönliche Erlebnisse, die über bloße gesellschaftliche Benachteiligungen hinausgehen, wurden nicht geschildert. Hinweise auf individuell gegen die Erstbeschwerdeführerin gerichtete Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 AsylG liegen somit nicht vor.

In der Türkei kann auch keine systematische Verfolgung von Frauen festgestellt werden. Wenn auch den Länderfeststellungen entnommen werden kann, dass die konservative AK-Partei bzw. die Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) einen konservativeren Lebensstil zu etablieren versucht, dies auch insbesondere bezogen auf die Einhaltung von Kleidervorschriften durch Frauen, so kann dennoch nicht festgestellt werden, dass damit ein Maß an Diskriminierung erreicht wird, welches Asylrelevanz entfaltet. Frauen haben grundsätzlich Zugang zu Schulbildung und zum türkischen Arbeitsmarkt und sind zudem auf politischer Ebene präsent. Systematische Eingriffe in die Lebensbedingungen türkischer Frauen die in ihrer Gesamtheit auf Grund einer Summe von diskriminierenden Vorschriften und der Art der Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur wären, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreichen würde, lässt sich insbesondere in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerinnen nicht erkennen (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483). Darüber hinaus vermochte die Erstbeschwerdeführerin auch keine identitätsstiftende Übernahme westlicher Lebensweisen in einer Intensität glaubhaft zu machen, welche es ihr unzumutbar machen würde, sich allfälligen Einschränkungen im Herkunftsstaat zu unterwerfen (vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579). Die Erstbeschwerdeführerin brachte nicht glaubhaft vor, in der Türkei von häuslicher Gewalt durch ihren ehemaligen Ehegatten und/oder ihre kriminellen Brüder betroffen gewesen zu sein. Selbst unter der Prämisse, dass es im häuslichen Bereich zu Gewalthandlungen gekommen wäre und weiterhin eine begründete Gefahr bestünde, wäre es der Erstbeschwerdeführerin nach der allgemeinen Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung der vorliegenden Länderinformationen jedenfalls – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich möglich und zumutbar, sich an die Polizei/Justiz und staatliche oder nichtstaatliche Hilfseinrichtungen zu wenden. Zudem kann eine Frau bei begründeter Angst vor Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur diesem Risiko durch einen landesinternen Umzug entgehen. Eine unmittelbare Betroffenheit von den in den Länderberichten aufgezeigten Problemlagen in Bezug auf Frauen vermochte die Erstbeschwerdeführerin damit nicht aktuell darzulegen. Der bloße Verweis auf allgemeine Problemlagen im Herkunftsstaat genügt keinesfalls, um eine maßgebliche Betroffenheit darzulegen, welche Asylrelevanz entfalten könnte.

Nach den Länderfeststellungen sind Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland nicht bekannt. Die Türkei besitzt keine gesetzlichen Bestimmungen, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der Beschwerdeführerinnen wegen ihres in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutz liegt daher nicht vor.

Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Die Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG geht nicht so weit, dass Umstände, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln sind (vgl. VwGH 30.03.2021, Ra 2020/19/0443).

Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerinnen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Türkei maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würden, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 08.11.2021, Ra 2021/19/0226 unter Hinweis auf VwGH 16.03.2021, Ra 2020/19/0324, mwN).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/1251).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).

Im gegenständlichen Fall konnten die Beschwerdeführerinnen eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen und sie gehören auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Dass die Beschwerdeführerinnen im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat (in die Provinzen Izmir, Ankara, Istanbul oder Antalya) Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführerinnen somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), haben doch die Beschwerdeführerinnen selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Wie die Erstbeschwerdeführerin selbst vorbrachte, leben etwa ihre Eltern und ihre Schwester in der Provinz Izmir in der Türkei. Die Familie besitzt dort ein Haus und geht der Vater einer Beschäftigung nach. Die Erstbeschwerdeführerin steht auch täglich mit ihrer Mutter und eher sporadisch mit ihrer Schwester telefonisch in Kontakt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführerinnen bei ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird, wie dies auch vor der Ausreise der Beschwerdeführerinnen möglich war. Diese werden – selbst unter der Prämisse, dass es zu Drohungen und Gewalthandlungen durch die kriminellen Brüder der Erstbeschwerdeführerin gekommen sei und von diesen weiterhin eine begründete Gefahr ausgehe – zumindest von den Eltern und der Schwester der Erstbeschwerdeführerin mit Lebensmitteln versorgt werden und sie werden von diesen (vorübergehend) eine Unterkunft erhalten können. Die Erstbeschwerdeführerin wird zwar im Rückkehrfall weiterhin auch zeitweise mit der Betreuung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ausgelastet sein, dennoch erachtet es das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Alters von sieben Jahren der minderjährigen Beschwerdeführerin als grundsätzlich möglich, dass die Erstbeschwerdeführerin durch Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder zumindest durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Familieneinkommen erwirtschaften wird können. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der in Österreich lebende Freund die Erstbeschwerdeführerin bei der Reintegration nicht unterstützen könnte. So ist zu beachten, dass von dem im Bundesgebiet lebenden Freund der Erstbeschwerdeführerin finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (z.B. Lebensmittel) von Europa aus in die Türkei möglich sind.

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Türkei unzulässig machen könnten.

Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin stammen aus der Provinz Izmir. Betreffend die Sicherheitslage in Izmir ist mit Blick auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerinnen zunächst auf die Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis zu verweisen. Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak können Auswirkungen auf die Sicherheitslage in den angrenzenden türkischen Gebieten haben, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Die Provinz Izmir liegt deutlich von jenen Grenzgebieten zu Syrien und zum Irak entfernt, in welchen regelmäßig Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê stattfinden. Eine individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren ist demnach – schon in Anbetracht ihres zuletzt ständigen Aufenthalts in Izmir weit weg von den unsicheren Provinzen in der Osttürkei – nicht anzunehmen, wobei festzuhalten ist, dass die Waffenruhe, die im Zuge der offiziellen Auflösung der PKK am 12.05.2025 ausgerufen wurde, nunmehr das Potenzial hat, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. All dies gilt auch für den Fall einer Rückkehr nach Istanbul, Ankara oder Antalya. Ferner brachten die Beschwerdeführerinnen auch ansonsten nicht vor, von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren betroffen gewesen zu sein bzw. geht aus der Berichtslage nicht hervor, dass die Provinzen Izmir, Istanbul, Ankara oder Antalya überhaupt von Kampfhandlungen und/oder Ausgangssperren betroffen waren. Auch die Eltern und vier Geschwister der Erstbeschwerdeführerin leben weiterhin in der Provinz Izmir. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführerinnen selbst auch kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass sie schon auf Grund ihrer bloßen Präsenz in den Provinzen Izmir, Istanbul, Ankara oder Antalya mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch terroristische Anschläge, organisierte Kriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wären.

Die allgemeine Sicherheitslage ist somit jedenfalls nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerinnen in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wären, wurden weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht (vgl. dazu VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

Im Hinblick auf den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin weder in diesen verwickelt ist, noch einer seither besonders gefährdeten Berufsgruppe angehört und auch nicht der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung bezichtigt wird.

Es erscheint daher eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Türkei (in die Provinzen Izmir, Istanbul, Ankara oder Antalya) nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation der Beschwerdeführerinnen insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es den Beschwerdeführerinnen bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei möglich war, ohne sonstige aus der allgemeinen Sicherheitslage resultierende Probleme in der Provinz Izmir zu leben. Ihrem Vorbringen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung ist keine gravierende Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Den Eltern und vier Geschwistern der Erstbeschwerdeführerin ist es wiederum aktuell problemlos möglich, in der Provinz Izmir zu leben und können sie dort ihren Lebensunterhalt bestreiten, was ebenso für die Beschwerdeführerinnen möglich sein müsste.

Bei der 31-jährigen Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde und arbeitsfähige Frau, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schul- und Berufsausbildung und über in der Türkei sowie in Österreich gesammelte Berufserfahrung durch ihre Tätigkeit in einer Autogalerie, als Fotografin, als Verkaufsberaterin in einem Möbelhaus und als Abwäscherin in einem Gastronomiebetrieb. Die Beschwerdeführerinnen sprechen Türkisch, die Erstbeschwerdeführerin auch Kurdisch und etwas Arabisch. Die Eltern und vier Geschwister leben in der Provinz Izmir. Die Eltern verfügen dort über ein Haus, wobei die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Mutter täglich und mit ihrer Schwester eher sporadisch telefonisch in Kontakt steht. Aus welchen Gründen die Erstbeschwerdeführerin als erwachsene und gesunde Frau bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage sein sollte, für den Lebensunterhalt ihrer Person und der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin zu sorgen, ist – auch unter Berücksichtigung der Betreuungspflichten bezüglich der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin – nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht substantiiert vorgebracht, zumal die Erstbeschwerdeführerin auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Türkei verfügt und dort einen Verwandten- und Bekanntenkreis vorfindet. In Anbetracht der festgestellten wirtschaftlichen Lage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten rasch eine adäquate Tätigkeit erlangen wird. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihren in der Türkei lebenden Eltern und ihrer Schwester unterstützt wird. Selbiges gilt im Übrigen für eine – finanzielle – Unterstützung durch den in Europa aufhältigen Freund der Erstbeschwerdeführerin. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführerinnen, die in der Türkei über ein familiäres bzw. soziales Netz verfügen, im Falle einer Rückkehr nach Izmir, Istanbul, Ankara oder Antalya dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein werden, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor, zumal den Beschwerdeführerinnen darüber hinaus die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, als Anspruchsberechtigte offen stehen, da sie über die türkische Staatsbürgerschaft verfügen. Nach den Feststellungen zu Sozialbeihilfen in der Türkei sind bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.

Das im Februar 2023 stattgefundene Erdbeben und die dabei entstandenen Schäden an Wohngebäuden und Infrastruktur stehen einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Türkei ebenso wenig entgegen. Es handelt sich um keinen landesweiten Katastrophenzustand, der im gesamten Staatsgebiet der Türkei zu einer Gefährdungslage im Hinblick auf die Art. 2 und 3 EMRK führen würde, sondern lediglich um ein lokal begrenztes Phänomen im Südosten der Türkei und im Nordosten Syriens (mit Epizentrum in der Provinz Kahramanmaras), wobei auf die große internationale Solidarität sowie das junge Alter und die Anpassungs- sowie Erwerbsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin hingewiesen wird. Es wurde jedenfalls von den Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht konkret vorgebracht, dass es für diese allein aus diesem Grund ausgeschlossen wäre, sich im Herkunftsstaat eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Hingewiesen wird vor allem darauf, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerinnen zuletzt ohnehin nicht im Südosten der Türkei, sondern in der Provinz Izmir befand, die Erstbeschwerdeführerin dort jahrelang einer beruflichen Beschäftigung nachging und ebenso dort mit der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin wohnhaft war. Diese Möglichkeit stünde den Beschwerdeführerinnen jedenfalls erneut offen, wie etwa auch ihren Wohnsitz überhaupt in einen anderen Landesteil der Türkei zu verlegen, zumal eine Unterkunftnahme in einem anderen Landesteil jedenfalls problemlos möglich ist, wenn auch gewisse Startschwierigkeiten (mit welchen sich jedoch jedermann in vergleichbarer Situation konfrontiert sähe) nicht ausgeschlossen werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass ein Fremder im Allgemeinen zwar kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 08.11.2021, Ra 2021/19/0226 unter Hinweis auf VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41.738/10).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VfSlg. 18.407/2008 und 19.086/2010).

Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin sind gesund. Vor diesem Hintergrund ergeben sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung der Beschwerdeführerinnen in die Türkei. Die Beschwerdeführerinnen haben dies auch nicht vorgebracht.

Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um ein minderjähriges Kind, bei welchem es sich um eine besonders vulnerable Person handelt (vgl. dazu etwa die Begriffsdefinition in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU), so dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Besonderen mit der Lage der minderjährigen Beschwerdeführerin im Rückkehrfall auseinanderzusetzen hat (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0089). In diesem Zusammenhang ist zunächst wesentlich, dass von einer gesicherten Existenzgrundlage der Erstbeschwerdeführerin – der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin – auszugehen ist, zumal davon auszugehen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin zumindest von einem Teil ihrer in der Türkei lebenden Familienangehörigen und ihrem in Österreich lebenden Freund – finanziell – unterstützt wird. Des Weiteren kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Betreuungspflichten hinsichtlich der siebenjährigen Tochter einen Arbeitsplatz erlangen wird, der den Aufbau einer bescheidenen Existenz ebenso ermöglicht, wie eine hinreichende Absicherung der minderjährigen Beschwerdeführerin in ihren Grundbedürfnissen. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen (Obst, Milch oder medizinische Produkte), konnten den herangezogenen Länderinformationsquellen nicht entnommen werden, sodass keine dahingehenden Schwierigkeiten im Herkunftsstaat feststellbar sind. Ferner verfügt die Erstbeschwerdeführerin als Mutter beispielsweise über eine (vorübergehende) Wohnmöglichkeit bei den (weiblichen) Verwandten der Erstbeschwerdeführerin, konkret etwa der Mutter oder der Schwester der Erstbeschwerdeführerin.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte ferner keine Schwierigkeiten bei der Betreuung der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Türkei vor. Bezüglich der Betreuung des minderjährigen Kindes wird die Erstbeschwerdeführerin nach der Rückkehr abgesehen von staatlichen Betreuungseinrichtungen auch auf die (weiblichen) Verwandten, insbesondere ihre Mutter und ihre Schwester, zurückgreifen können, wobei festzuhalten ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin ohnehin bereits die Schule besucht, was die Zeiten notwendiger privater Betreuung durch die Erstbeschwerdeführerin wesentlich reduziert. Schließlich wurden im Hinblick auf die Bedürfnisse der minderjährigen Beschwerdeführerin auch keine Rückkehrbefürchtungen substantiiert vorgebracht.

Der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin steht auch der Zugang zum türkischen Schulsystem offen. Gegenteiliges wurde weder seitens der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht, noch kann dies den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden.

Schließlich leidet die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung; sie ist gesund und hat sie – wie bereits vorangehend dargelegt – Zugang zu medizinischer Grundversorgung im Herkunftsstaat.

Der Zweitbeschwerdeführerin steht – selbst unter der Prämisse, dass es zu Drohungen und Gewalthandlungen durch ihre kriminellen Onkel wider ihre Mutter gekommen wäre und von diesen weiterhin eine begründete Gefahr ausgehe – im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat zumindest im Wege von finanziellen Transaktionen ein leistungsfähiges familiäres Netz zur Verfügung. Der Eintritt einer existenziellen Notlage im Ausreisefall, die Zwangsarbeit bzw. Kinderarbeit der minderjährigen Beschwerdeführerin erfordern würde, ist demnach nicht zu befürchten.

Die minderjährige Zweibeschwerdeführerin verfügt zusammenfassend in den Regionen ihrer Rückkehr (Provinzen Izmir, Istanbul, Ankara oder Antalya) über eine gesicherte Existenzgrundlage, es besteht eine hinreichende Betreuung und eine hinreichende Absicherung in altersentsprechenden Grundbedürfnissen. Der minderjährigen Zweibeschwerdeführerin steht ferner kostenfreier und nichtdiskriminierender Zugang zum öffentlichen Schulwesen sowie leistbarer und nichtdiskriminierender Zugang zu einer auf Grund des Nichtvorhandenseins schwerer Erkrankungen adäquaten medizinischen Versorgung zur Verfügung.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführerinnen somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerinnen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III. bis V. der angefochtenen Bescheide):

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführerinnen Opfer von Gewalt wurden.

Die Entscheidung ist daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerinnen sind türkische Staatsangehörige und somit keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gemäß § 52 Abs. 2 FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/14/0260 unter Hinweis auf VwGH 02.08.2016, Ra 2016/18/0049). Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann auch faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Die Beschwerdeführerinnen stellten im August 2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Beschwerden wurden in allen Spruchpunkten abgewiesen, so dass diese Familienmitglieder in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind. Da die Beschwerdeführerinnen gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, liegt daher kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vor (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221 mwN).

Insoweit mehrere nicht näher bezeichnete Verwandte in der Bundesrepublik Deutschland leben, ist schon deshalb mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine Trennung von einer im Bundesgebiet zurückbleibenden Person verbunden, was eine Berücksichtigung der Beziehungen in der Interessenabwägung freilich nicht obsolet macht (vgl. VwGH 26.03.2015, 2013/22/0284). Die Beschwerdeführerinnen verfügen mit diesen Personen über keinen gemeinsamen Wohnsitz. Es besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Ansonsten wurden auch keine näheren Ausführungen zum Verhältnis zu diesen Personen getätigt. Folglich liegt in Ansehung dieser Personen kein schützenswertes Familienleben im Sinn der zitieren Rechtsprechung vor.

Was die in Österreich lebende Großmutter und eine Tante väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin betrifft, so sind Merkmale der Abhängigkeit, wie etwa gegenseitige Unterhaltsgewährung oder eine anderweitige wechselseitige immaterielle Unterstützung, auf die ein Teil zwingend angewiesen wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Eine aktuell ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den Beschwerdeführerinnen und diesen Verwandten trat im Verfahren ebenso wenig zutage. Die Beschwerdeführerinnen legten nicht einmal dar, dass es mit diesen in Österreich lebenden Familienangehörigen aktuell zu Begegnungen bei Besuchen oder zumindest zu Telefonaten kommt. Folglich liegt in Ansehung dieser Personen ebenso wenig ein schützenswertes Familienleben im Sinn der zitieren Rechtsprechung vor.

Die 31-jährige Erstbeschwerdeführerin führt seit etwa zweieinhalb Jahren eine formlose Beziehung zu einem palästinensischen Asylberechtigten. Sie ist seit dieser Zeit auch an der Wohnanschrift ihres Freundes gemeldet und leben die beiden seither (mit der Zweitbeschwerdeführerin) in einem gemeinsamen Haushalt. Mag die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Freund auch finanziell unterstützt werden, so kann ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis nicht erblickt werden, zumal es ihr als gesunder und arbeitsfähiger Frau zuzumuten ist, selbst für ihren Lebensunterhalt etwa im Wege der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit Sorge zu tragen. Des Weiteren stünde es der Erstbeschwerdeführerin auch offen, bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Leistungen aus der Grundversorgung zu beziehen. Dass die Erstbeschwerdeführerin in der Vergangenheit oder gegenwärtig ein ernsthaftes, ausgeprägtes Interesse an der Beziehung zu ihrem Freund hat(te), konnte im Verfahren nicht erkannt werden. Ferner trat im Verfahren in keiner Weise eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dieser Person zutage, zumal es ihr Freund – mag er diese nunmehr auch im Gegensatz zur Einvernahme vor dem BFA zur mündlichen Verhandlung als Vertrauensperson begleitet haben – bislang nicht für erforderlich erachtete, sich in Form eines Unterstützungsschreibens für die Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA und/oder dem Bundesverwaltungsgericht persönlich zu verwenden. Die beiden sind bislang nicht verheiratet und sie haben keine Kinder. Nach Maßgabe dieser Sachverhaltselemente ist die Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Freund daher im Lichte der zitierten Judikatur lediglich als (Teil des) Privatleben(s) der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren.

Die sonstigen sozialen Kontakte, die die Beschwerdeführerinnen in Österreich unterhalten, sind ebenfalls nicht als Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkt somit lediglich einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerinnen.

Es ist somit zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerinnen im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 unter Hinweis auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).

Im vorliegenden Fall liegt keine derart „außergewöhnliche Konstellation“ vor:

Die Beschwerdeführerinnen halten sich seit etwa Ende August 2023, somit seit knapp zwei Jahren und acht Monaten, im österreichischen Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt beruht jeweils lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um ihrem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Die Beschwerdeführerinnen haben in Österreich mit Ausnahme der Großmutter und einer Tante väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin, zu denen indes kein Kontakt besteht, keine Verwandten oder Angehörigen.

Was die seit etwa zweieinhalb Jahren geführte Beziehung der Erstbeschwerdeführerin mit einem palästinensischen Mann betrifft, so ist bei der Gewichtung dieses grundsätzlich berücksichtigungswürdigen Elements des Privatlebens zu bedenken, dass die Beziehung doch erst seit relativ kurzer Zeit besteht und sie auch erst seit dieser Zeit über eine gemeinsame Meldeadresse bzw. über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügen. Die Erstbeschwerdeführerin erhält zwar von ihrem Freund eine (unentgeltlich zur Verfügung gestellte) Unterkunftsmöglichkeit in dessen Wohnung und Unterstützung bei der Bestreitung des Lebensunterhalts. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Freund trat indes nicht zutage. Die beiden haben keine gemeinsamen Kinder und sind bislang nicht verheiratet. Auf eine geringe Intensität der Beziehung weist neben diesen Kriterien auch hin, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Freund in der Einvernahme vor dem BFA nur auf eine entsprechende Frage explizit namentlich erwähnte und sie ihn in der mündlichen Verhandlung nicht namentlich nannte. Im Hinblick darauf und weil die Erstbeschwerdeführerin die Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem sich die Zulässigkeit des Aufenthalts der Erstbeschwerdeführerin allein auf ihren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte, ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens gering. Die Erstbeschwerdeführerin begründete diese Beziehung zu einem Zeitpunkt, zu dem ihr bewusst sein musste, dass sie über keinen dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, ihr dauerhafter Verbleib in diesem Staat somit äußerst zweifelhaft war.

Die Beschwerdeführerinnen verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen kann, dass die Beschwerdeführerinnen maßgeblichen sozialen Anschluss in Österreich gefunden hätten. Die bekannt- und freundschaftlichen Kontakte erscheinen weder zahlreich, noch (außergewöhnlich) intensiv. Von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht auszugehen, zumal die Beschwerdeführerinnen im gegenständlichen Verfahren auch keine Unterstützungserklärungen vorlegen konnten. Auch den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, dass zu ihren Freunden/Bekannten gegenwärtig über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen bestünden. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin lassen nicht auf eine über ein herkömmliches Bekanntschafts- oder Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung und auch nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis schließen.

Bezüglich dieser privaten Bindungen (Freund, Großmutter und Tante der Zweitbeschwerdeführerin sowie sonstiger Freundes-/Bekanntenkreis) in Österreich ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei (noch weiter) gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Kind – die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin – hierdurch gezwungen wären, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Es steht ihnen insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Es steht den Beschwerdeführerinnen zudem frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen sie kein Einreiseverbot besteht (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs: VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017 Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, sowie § 11 Abs 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach dem FPG). Ebenso wäre den Beschwerdeführerinnen im Falle der Aufenthaltsbeendigung auf diese Weise die Kontaktaufnahme zu den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Verwandten der Beschwerdeführerinnen möglich.

Die Erstbeschwerdeführerin hat abgesehen von einer Beschäftigung als Verkaufsberaterin in einem Möbelhaus vom 08.10.2024 bis 18.12.2024 und als Abwäscherin in einem Gastronomiebetrieb vom 07.04.2025 bis 20.06.2025 keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und war ansonsten zur Sicherstellung ihres Auskommens auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und die Unterstützung ihres Freundes angewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin ist trotz ihres knapp zwei Jahre und acht Monate währenden Aufenthalts weder wirtschaftlich unabhängig noch selbsterhaltungsfähig, weshalb von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführerinnen in die österreichische Gesellschaft auch aus diesem Grund nicht ausgegangen werden kann. Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin zwei Mal für kurze Zeit einer Beschäftigung nachgegangen ist, kann ihre persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken, zumal derartige – vorübergehende oder geringfügige – legale Arbeitsverhältnisse, wie sie realistischerweise auch für Asylwerber mit geringen beruflichen und sprachlichen Qualifikationen möglich sind und in vielen Fällen verwirklicht werden, etwa als Zeitungszusteller, Erntehelfer, Küchenhelfer oder Reinigungskraft, von der Erstbeschwerdeführerin bisher ansonsten nicht eingegangen wurden. Von einer nachhaltigen beruflichen Integration der Erstbeschwerdeführerin kann keine Rede sein, zumal sie auch weder eine Einstellungszusage noch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag in Vorlage brachte.

Die Erstbeschwerdeführerin hat durch den Besuch einer sprachlichen Qualifizierungsmaßnahme und den ca. zwei Jahre und acht Monate währenden Aufenthalt im Bundesgebiet sowie ihre frühere Erwerbstätigkeit in der Gastronomie und im Verkauf rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung auf einfachstem Niveau ausreichen, erworben. Eine Deutschprüfung legte sie hingegen nicht ab. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich allerdings auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen bis zum Stand „C2“, welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache – hier Deutsch – gleichkommt. Ausgehend davon wird mit den rudimentären Sprachkenntnissen durch die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen eines etwa zweieinhalbjährigen Aufenthalts in einem deutschsprachigen Land kein hervorhebenswertes Engagement beim Spracherwerb dargetan. In diesem Zusammenhang sei aber vor allem auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die Erstbeschwerdeführerin verrichtet(e) abgesehen von einer vom 26.08.2023 bis 19.09.2023 ausgeübten Tätigkeit im Bereich „Kinderbetreuung bzw. Innenreinigung“ keine gemeinnützigen Arbeiten und leistet auch ansonsten keine ehrenamtliche Tätigkeit; sie ist in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Anderweitige Integrationsschritte (wie etwa die Teilnahme an diesbezüglichen Schulungen, Wertkursen und dergleichen) hat die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls nicht ergriffen. Unterstützungsschreiben konnte die Erstbeschwerdeführerin nicht vorlegen.

Im Verfahren kam nicht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin tiefergehend in die österreichische Gesellschaft integriert ist. Es liegen daher keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale vor. Es besteht noch keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und ihr schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).

Unter der Schwelle des § 50 FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Ein diesbezügliches konkretes Vorbringen wurde von der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft erstattet, zumal ein Großteil der Familie der Beschwerdeführerinnen, die ebenfalls der kurdischen Volksgruppe angehört, in der Türkei lebt und diese Personen dort problemlos für ihren Lebensunterhalt sorgen können, was ebenfalls gegen das Vorliegen derartiger „Schwierigkeiten“ spricht.

Die Bindungen zum Heimatstaat der Erstbeschwerdeführerin sind deutlich stärker ausgeprägt. Die 31-jährige Erstbeschwerdeführerin hat ihr gesamtes Leben und damit nicht nur die prägenden Jahre ihrer Kindheit und Jugend, sondern auch ihr gesamtes bisheriges Erwerbsleben in ihrem Heimatland verbracht (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Sie hat dort ihre schulische Ausbildung absolviert und ihre Sozialisation erfahren. Sie spricht Türkisch, Kurdisch und etwas Arabisch. Zudem leben in der Türkei noch die Eltern und mehrere Geschwister der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin hat auch regelmäßig mit ihrer Mutter und sporadisch mit ihrer Schwester Kontakt. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung der Erstbeschwerdeführerin zur Türkei auszugehen.

Soweit, wie im vorliegenden Fall, ein Kind von der Rückkehrentscheidung betroffen ist, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieses Kindes, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen es im Heimatstaat begegnet, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46; siehe dazu auch VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205; 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072) befinden.

Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). In seinem Beschluss vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, sprach der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem vierjährigen Kind vom anpassungsfähigen Alter. Jedenfalls ist bei einem Alter unter sieben Jahren davon auszugehen, dass die Sozialisation des Kindes erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass sie nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. Im Alter von ca. vier bis fünf Jahren steht ein Kind – wenn überhaupt – erst ganz am Beginn der Phase der ersten Verselbständigung und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises (vgl. VwGH 25.02.2010, 2006/18/0363 sowie VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176).

Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde 2019 in der Türkei geboren und verließ ihren Herkunftsstaat demgemäß im Alter von ca. viereinhalb Jahren. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin verfügt mithin über eigene Wahrnehmungen der Herkunftsregion. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist der türkischen Sprache mächtig, zumal sie ihre Kindheit bis zur Ausreise in der Türkei verbrachte und eine Konversation mit ihrer Mutter den Wahrnehmungen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge abgesehen von allenfalls Kurdisch nur in dieser Sprache möglich ist.

Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin hält sich seit etwa Ende August 2023 im Bundesgebiet auf, ihr Aufenthalt währt demgemäß knapp zwei Jahre und acht Monate. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin besucht aktuell die erste Klasse einer Volksschule. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin pflegt im Rahmen des Schulbesuches altersentsprechende Kontakte zu Mitschülern. Ein im Rahmen dieser Abwägung besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie (Freundinnen, Mitschülerinnen, Lehrpersonen) wurde im Verfahren allerdings nicht dargetan.

Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). Sie hat die ersten Lebensjahre im Herkunftsstaat verbracht und ist der Sprache Türkisch mächtig. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Wiedereingliederung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin in Anbetracht dessen als zumutbar, zumal auf Grund der Verfahrensergebnisse davon auszugehen ist, dass ihre wichtigste Bezugsperson die Erstbeschwerdeführerin darstellt, die ebenfalls mit ihr in die Türkei zurückkehrt, und die Zweitbeschwerdeführerin doch die überwiegende Zeit in ihrem Herkunftsstaat gelebt hat, wobei hervorzuheben ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin erst seit ca. acht Monaten die Schule besucht und die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises gerade erst begonnen hat. Die Zweitbeschwerdeführerin verbrachte bzw. verbringt einen Großteil ihres Aufenthalts in der Betreuung ihrer Mutter. Sie muss(te) sich nicht in einem Maße von bereits vertrauten gesellschaftlichen Werten, Sitten, Normen und sozialen Rollen lösen und sich auch nicht auf neue einstellen, was ihre Rückkehr in die Türkei unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließe. Sie müsste im Ergebnis auch keine andere als die bisher im Umgang mit ihrer Mutter (vorwiegend) gebräuchliche Sprache lernen. Dass sich die Wiedereingliederung der Zweitbeschwerdeführerin als schwierig erweisen könnte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen und es wurde dazu auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Im Hinblick auf den Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin geht das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der getroffenen Feststellungen von der Möglichkeit einer Fortsetzung im Herkunftsstaat aus. Zweifellos wird die Herauslösung aus dem Schulverband im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Zäsur darstellen, das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin hinreichend Halt im Familienverband finden wird, um diese Herausforderung zu bewältigen. Im Herkunftsstaat wird sich sodann im Wege des Besuchs einer dortigen Schule sowie der Kontaktaufnahme zu Gleichaltrigen in der Schule und/oder Vereinen die Möglichkeit neuer sozialer Kontakte eröffnen. Dass die Zweitbeschwerdeführerin hier im Bundesgebiet eine besonders intensive Nahebeziehung zu ihrer Schule, Mitschülerinnen oder Lehrpersonen pflegen würde, wurde – wie bereits erwähnt – nicht substantiiert vorgebracht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts deutet zusammenfassend nichts darauf hin, dass es der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam und in Begleitung ihrer Mutter im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Dies ergibt sich insbesondere auf Grund ihres Lebensalters, das Anpassungsfähigkeit indiziert und des Fehlens wichtiger Bezugspersonen im Bundesgebiet außerhalb der Kernfamilie, zumal zur Großmutter und Tante väterlicherseits kein Kontakt besteht. Die engste Bezugsperson der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin – nämlich die Mutter – bleibt erhalten. Dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht weiter die Schule im Bundesgebiet besuchen kann, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vertretbar. Der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist ein weiterer Schulbesuch im Herkunftsstaat möglich und verfügt sie dort nicht nur über eine gesicherte Lebensgrundlage, sondern auch über weitere Anknüpfungspunkte in Gestalt dort lebender Verwandter. Vor diesem Hintergrund vermag das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu erkennen, dass durch eine Rückkehrentscheidung in die etwa in der UN-Kinderrechtskonvention oder der Grundrechtscharta verbrieften Rechte auf unzulässige Weise eingegriffen würde.

In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband kann auch davon ausgegangen werden, dass auf Grund der Anwesenheit sämtlicher Bezugspersonen keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls führt somit nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung, zumal sich die Zweitbeschwerdeführerin in einem anpassungsfähigen Alter befindet.

Im Übrigen ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schlägt – wenngleich Kindern das fremdenrechtliche Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann – dieses auch auf die Kinder von Fremden durch und ist daher insbesondere das Bewusstsein der Eltern um die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus auch in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer von entscheidungswesentlicher Bedeutung (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0001).

Es ist auch davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr hat. Bei der erwachsenen Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde Frau. Es kann daher – unter Berücksichtigung der Betreuungspflichten bezüglich der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, die mittlerweile sieben Jahre alt ist – die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Die Erstbeschwerdeführerin spricht Türkisch, Kurdisch und etwas Arabisch. Die Eltern und mehrere Geschwister der Erstbeschwerdeführerin sowie der Vater der Zweitbeschwerdeführerin leben weiterhin in der Türkei. Die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin wohnen in der Provinz Izmir und der Vater der Zweitbeschwerdeführerin in Ankara. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin besitzt ein Haus und steht die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in Kontakt. Aus welchen Gründen die Erstbeschwerdeführerin als erwachsene und gesunde Frau bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage sein sollte, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal die Erstbeschwerdeführerin über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Türkei verfügt. Den Beschwerdeführerinnen stehen auch die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, als Anspruchsberechtigte offen. Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. Hierzu zählen (alle mit Stand: April 2025): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 Lira für das erste, 400 für das zweite, 600 ab dem dritten Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 400 Lira, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 7.368,22 Lira nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Gebärende: sog. "Stillgeld" in einmaliger Höhe von 1.238 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin in der Lage sein wird, in ihrem Heimatland, dessen National- und Amtssprache sie – neben Kurdisch und ein bisschen Arabisch – spricht, in dem mehrere Verwandte leben, zu denen sie in Kontakt steht, eine Existenzgrundlage für sich und ihre Tochter aufzubauen.

Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland – letztlich Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes – sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2020/21/0083).

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerinnen vermag weder das persönliche Interesse der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, mwN).

Die Beschwerdeführerinnen vermochten zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in deren Herkunftsstaat führen könnten.

Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG folgt aus der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN).

Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide):

Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

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