Bundesverwaltungsgericht G314 2339316-1

G314 2339316-1Tribunal Administrativo Federal25 de mar. de 2026

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Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

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Bundesverwaltungsgericht G314 2339316-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2339316.1.00

Spruch

G314 2339316-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Spanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:

A)Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, dessen Spruchpunkt I. unverändert bleibt, dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt II. richtig zu lauten hat: „Gemäß § 70 Abs 3 FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“ und Spruchpunkt III. ersatzlos behoben wird.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Spaniens, hält sich seit XXXX in Österreich auf. Er wurde mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und verbüßte den unbedingten Strafteil bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX in der Justizanstalt XXXX . Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein, in dem er am XXXX vernommen wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person begründet, zumal der anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG erfüllt sei. Da er im Bundesgebiet nicht mehr erwerbstätig und auch nicht als arbeitssuchend gemeldet sei, sei gegen ihn ein befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen, zumal er sein Familienleben in Spanien habe und mittellos und im Bundesgebiet nicht integriert sei. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten, weil bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu erwarten sei, dass er wieder Handlungen setzen werde, die Grundinteressen der Bevölkerung an Ruhe, Ordnung und Sicherheit widersprechen würden, zumal er offenbar gegenüber rechtlich geschützten Werten völlig gleichgültig eingestellt sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbots, in eventu dessen Verkürzung, beantragt. Hilfsweise stellt er weiters einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag und einen Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs. Letztlich regt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und unrichtige Feststellungen getroffen habe, weil es sich nur unzureichend mit seiner spezifischen Situation auseinandergesetzt habe. Er sei in Österreich gut integriert. Er sei während seines Inlandsaufenthalts stets berufstätig gewesen und nicht mittellos, sondern habe erhebliche Ersparnisse. Er spreche fließend Deutsch und habe in Österreich einen großen Freundeskreis. Laut der Stellungnahme der XXXX sei das Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexual- oder Gewaltdelikts unterdurchschnittlich. Für ihn sei eine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Er habe sich kooperativ verhalten und sei vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Er habe Anspruch auf Arbeitslosengeld und könne jederzeit wieder einen Arbeitsplatz antreten. Ein vierjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig. Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seien nicht rechtskonform. Mit der Beschwerde legte der BF verschiedene Urkunden vor.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen. Eine Gegenäußerung zur Beschwerde wurde nicht erstattet.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der spanischen Stadt XXXX geborener spanischer Staatsangehöriger. Seine Erstsprache ist Spanisch, er spricht aber auch gut Deutsch. XXXX schloss er in Spanien ein rechtswissenschaftliches Bachelorstudium erfolgreich ab. Er ist ledig und kinderlos.

Nach Voraufenthalten in den USA, in den Niederlanden und in Deutschland hielt er sich ab XXXX kontinuierlich in Österreich auf, wo er eine Mietwohnung in XXXX bewohnt. Von XXXX bis XXXX war er für ein in Vorarlberg etabliertes Unternehmen als Angestellter erwerbstätig. Am XXXX beantragte er die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer; über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden.

Am XXXX missbrauchte der BF eine Bekannte, die nach einer gemeinsamen Feier alkoholisiert war und in seiner Wohnung schlief, unter Ausnützung ihres dadurch wehrlosen Zustands dadurch, dass er mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er sie mit zwei Fingern ca. 30 Sekunden lang wiederholt vaginal penetrierte.

Gegen den BF wurde am XXXX eine Anklage wegen dieser Tat erhoben. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von EUR 2.500 an das Tatopfer verurteilt. Zunächst wurde ein zwölfmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen; infolge einer nachträglichen Strafmilderung wurde der bedingt nachgesehene Strafteil am 15.12.2025 auf 13 Monate erhöht. Bei der Strafbemessung wurden – ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – der bisherige ordentliche Lebenswandel des BF, mit dem die Tat in auffallendem Widerspruch steht, sowie die zur Tatzeit eingeschränkte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit infolge seiner leichten Alkoholisierung als mildernd gewertet, die psychischen Beeinträchtigungen des Opfers, das tatbedingt an Schlafstörungen und Panikattacken litt, hingegen als erschwerend.

Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil von XXXX bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX in der Justizanstalt Feldkirch. Laut einer Stellungnahme der XXXX vom XXXX besteht bei ihm dem statistisch-nomothetischen Kriminalprognosescreening zufolge ein unterdurchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexual- und Gewaltdelikts.

Seit XXXX wird der BF im Rahmen der vom Gericht angeordneten Bewährungshilfe betreut, arbeitet mit seinem Bewährungshelfer zuverlässig und kooperativ zusammen und zeigt sich bei der Deliktsbearbeitung offen und reflektiert. Sein Beschäftigungsverhältnis war während der Haft zum Abbau von Überstunden und zur Inanspruchnahme von Urlaub aufrecht geblieben und wurde erst am XXXX beendet.

Der BF hat keine Familienangehörigen, die in Österreich leben, aber einen Freundeskreis. Er pflegt freundschaftliche Beziehungen zu seinen Nachbarn in XXXX . Er hat eine Lebensgefährtin, die in Spanien lebt, und steht in regelmäßigem Kontakt mit seinen ebenfalls dort lebenden Eltern. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen werden ebenfalls anhand des Akteninhalts, insbesondere der Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde, seiner Sozialversicherungsdaten, des Polizeiberichts und der Strafurteile sowie anhand von Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) getroffen.

Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus seinem Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde, hervor. Spanischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Die angegebenen Deutschkenntnisse werden unter anderem dadurch belegt, dass seiner Einvernahme vor dem BFA kein Dolmetscher beigezogen wurde. Nachweise für den Studienabschluss in Spanien wurden mit der Beschwerde vorgelegt. Sein Familienstand geht aus dem ZMR hervor. Vor dem BFA erklärte er, keine Kinder zu haben.

Der BF gab vor dem BFA an, dass er vor seinem nunmehrigen Inlandsaufenthalt auch in den USA, den Niederlanden und Deutschland gelegt habe. Dies ist glaubhaft, zumal in seinem Personalausweis und dem vorgelegten Mietvertrag jeweils eine Wohnadresse in Deutschland angegeben ist.

Laut ZMR ist der BF seit XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aus den Sozialversicherungsdaten geht seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet hervor. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich, die zugrundeliegende Tat und die Strafbemessungsgründe werden anhand des vorliegenden Polizeiberichts, der Strafurteile des Landesgerichts Feldkirch und des Oberlandesgerichts Innsbruck sowie des Strafregisters festgestellt. Aus letzterem ergeben sich auch die nachträgliche Strafmilderung, die bedingte Entlassung und die Anordnung der Bewährungshilfe. Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf den von der Justizanstalt bekanntgegebenen Strafzeiten und der Nebenwohnsitzmeldung des BF in der Justizanstalt Feldkirch laut ZMR. Ein Bewährungshilfebericht, in dem auch die Stellungnahme der BEST vom 05.12.2025 wiedergegeben wird, wurde mit der Beschwerde vorgelegt.

Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis des BF während des Strafvollzugs aufrecht blieb, geht aus dem Bewährungshilfebericht in Zusammenschau mit den Sozialversicherungsdaten hervor.

Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf familiäre Anknüpfungen des BF im Inland. Die festgestellten Freundschaften mit in Österreich lebenden Personen, insbesondere mit seinen Nachbarn, ergeben sich aus den Angaben des BF und aus den mit der Beschwerde vorgelegten Empfehlungsschreiben. Er schilderte vor dem BFA glaubhaft eine seit XXXX bestehende Lebensgemeinschaft mit einer in Spanien lebenden Partnerin, ebenso regelmäßige Kontakte zu seinen Eltern.

Es gibt keine Beweisergebnisse für gesundheitliche Probleme des BF. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus, aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter sowie aus der bis vor kurzem ausgeübten Erwerbstätigkeit.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Als Staatsangehöriger Spaniens ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist.

Der BF ist volljährig und hält sich erst seit XXXX kontinuierlich im Bundesgebiet auf, sodass mangels eines fünf Jahre übersteigenden Inlandsaufenthalts jedenfalls der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden ist.

Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (siehe z.B. VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202).

Im konkreten Fall hat der BF schon wenige Monate nach der Einreise in das Bundesgebiet eine schwerwiegende Straftat gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begangen, die zu entsprechenden psychischen Beeinträchtigugnen seines Opfers geführt hat, sodass der Gefährdungsmaßstab erfüllt ist, obwohl er sich nunmehr reflektiert und reumütig zeigt.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zB VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125). Der BF wurde erst vor knapp einem Monat aus der Haft entlassen, sodass insoweit noch kein ausreichender Beobachtungszeitraum vorliegt.

Die Prognosebeurteilung, die bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots anzustellen ist, ist eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und grundsätzlich unabhängig von strafgerichtlichen Erwägungen vorzunehmen (siehe VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094). Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass gegen den BF als Ersttäter wegen einer besonders verpönten Straftat (dem Beischlaf gleichzusetzender sexueller Übergriff gegen eine wehrlose Person) eine eineinhalbjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde, die nicht zur Gänze bedingt nachgesehen werden konnte. Auch wenn die (offenbar gemäß § 152 Abs 2 StVG vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung des BF eingeholte) Stellungnahme der BEST für ihn ein statistisch geringes Rückfallrisiko in Bezug auf Sexual- und Gewaltdelikte ergeben hat, lässt sich daraus für sich genommen noch keine fremdenrechtlich relevante Minderung der sich aus seinem Fehlverhalten ergebenden Gefährdung ableiten, obwohl das BVwG die Einschätzung des BFA, wonach er gegenüber rechtlich geschützten Werten völlig gleichgültig eingestellt sei, angesichts seines nunmehr einsichtigen und reflektierten Verhaltens und der spezialpräventiv generell hohen Wirkung des Erstvollzugs nicht teilt. Sogar ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, reicht für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (siehe VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0112).

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist außerdem unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist das Privat- und Familienleben insbesondere im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, zu berücksichtigen.

Hier hält sich der BF erst seit XXXX durchgehend in Österreich auf, wobei er als Arbeitnehmer zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG berechtigt war und eine Anmeldebescheinigung diesbezüglich nur deklarativen Charakter hat (siehe VwGH 10.03.2021, Ra 2020/22/0256). Sein schon im XXXX XXXX esetztes strafrechtliches Fehlverhalten führt allerdings dazu, dass sein Aufenthalt von da an nicht mehr rechtmäßig war, weil vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist, weil – wie oben dargelegt – sein strafgerichtlich geahndetes Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die Grundinteressen der Gesellschaft (an der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dem Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Im Ergebnis war der Inlandsaufenthalt des BF somit nur einige Monate lang rechtmäßig.

Der BF hat im Inland zwar kein Familienleben, aufgrund der hier geknüpften Sozialkontakte jedoch ein schutzwürdiges Privatleben. Allerdings kann er die Kontakte zu in Österreich lebenden Bezugspersonen, die ihm nahestehen, auch durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuche außerhalb Österreichs pflegen, zumal diesbezüglich keine wechselseitigen Abhängigkeiten bestehen. Er ist zwar in Österreich durch die hier ausgeübte Erwerbstätigkeit und seine Deutschkenntnisse integriert, hat aber auch weiterhin starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung wird es ihm möglich sein, nach der Ausreise eine Erwerbstätigkeit außerhalb Österreichs aufzunehmen, zumal er auch schon in der Vergangenheit in verschiedenen Staaten gelebt hat.

Die vorzunehmende einzelfallbezogene Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den vergleichsweise schwachen persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib ergibt demnach, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben verhältnismäßig ist. Aufgrund der schwerwiegenden Sexualstraftat besteht ein entsprechend großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, zumal er erst vor kurzem aus der Haft entlassen wurde und noch kein maßgeblicher Wohnverhaltenszeitraum in Freiheit vorliegt. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Auch dessen vom BFA mit vier Jahren festgesetzte Dauer begegnet im Hinblick auf die Straftat des BF, die kurze Zeit seit der Haftentlassung und seine privaten und familiären Verhältnisse keinen Bedenken. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erweist sich daher als unbegründet.

Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise ist darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Voraussetzung ist also der Nachweis, dass besondere Umstände vorliegen, die wegen der Dringlichkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die sofortige Durchsetzbarkeit der behördlichen Entscheidung erfordern (siehe VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117). Dazu genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen; es ist nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).

Der BF lebt derzeit nach der Haftentlassung in grundsätzlich geordneten Verhältnissen und kooperiert mit der Bewährungshilfe. Im Hinblick auf die seit der (vereinzelt gebliebenen) Straftat verstrichene Zeit sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden. In Abänderung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist dem BF daher - entsprechend dem in der Beschwerde gestellten Eventualantrag - ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat einzuräumen, um ihm vor der Ausreise die Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu ermöglichen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist dementsprechend ersatzlos zu beheben.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Angesichts der Straftat, die zur Verurteilung des BF in Österreich geführt hat, liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal das BVwG ohnedies von der Richtigkeit seiner Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren kann.

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