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L515 2311081-1•Bundesverwaltungsgericht L515 2311081-1
L515 2311081-1Tribunal Administrativo Federal11 de fev. de 2026
Demonstration Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sicherer Herkunftsstaat staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr
L515 2311081-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen -BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremden-wesen und Asyl vom 27.03.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise am 17.03.205 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf inter-nationalen Schutz ein.
I.2.1. Vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP vor, sie hätte am 21.1.2025 an Demonstrationen gegen die Kriegshandlungen in Abchasien teilgenommen. Im Zuge einer Auseinandersetzung mit der Polizei sei ihr das rechte Handgelenk gebrochen und sie in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Die Polizei hätte zwar auf ihre Entlassung gewartet, sie sei jedoch aus dem Krankenhaus geflüchtet und untergetaucht. Nachdem sich die Polizei öfters nach ihr erkundigt hätte, sei sie legal unter Verwendung ihres [Anm.: einen verhältnismäßig kurzen vorher ausgestellten] Reisepasses ausgereist. Sie befürchte im Fall einer Rückkehr eine Haftstrafe und den Tod.
Sie hätte bereits im Jahre 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in der BRD gestellt, dieser sei jedoch abgewiesen worden, worauf sie nach Georgien zurückgekehrt wäre.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 19.3.2025 brachte sie vor einem Organwalter der bB vor, in Abchasien geboren und aufgrund der kriegerischen Handlungen nach Zentralgeorgien übersiedelt zu sein, wo sie seither lebt. Sie hätte mir ihrer Mutter gemeinsam gelebt und den Lebensunterhalt aus 2 Pensionen ihrer Mutter, ihrem Erwerbs-einkommen und einer weiteren staatlichen Unterstützung bestritten.
Am 21.1.2025 sei sie zufällig in eine Demonstration geraten und Probleme mit der Polizei gehabt. Die Polizisten hätten ihr nicht geglaubt, dass sie zufällig in die Demonstration geraten wäre. Sie sei geschlagen und es wäre ihr die Hand gebrochen worden. Sie wisse nicht, ob sie in Georgien gesucht wäre, es könne jedoch sein, dass sie wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt angezeigt worden wäre. Die Teilnahme einer Demonstration würde darüber hinaus mit einer Geldstrafe von GEL 5.000,-- oder einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten geahndet.
Sie sei in der Nähe des Supermarktes „Godvili“ von der Polizei angetroffen worden. Nach der Flucht aus dem Spital sei sie bei ihrer Schwester untergetaucht. Die Polizei sei nicht zur Schwester gekommen, hätte sich jedoch 2 Mal bei der Mutter nach der bP erkundigt.
Im Falle einer Rückkehr befürchte sie eine hohe Geld- oder eine Haftstrafe.
Zu ihrem Gesundheitszustand gab die bP an, sie nehme seit 7 Jahren blutdrucksenkende Medikamente und habe Schmerzen am rechten Arm, nachdem sie im Krieg verletzt worden wäre, drüber hinaus hätte sie bei der Demonstration am 21.1.2025 wieder „eine Kugel abbekommen“ wieder am rechten Arm.
Die bP lebe von der Grundversorgung, verfüge über keine relevanten gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte und sei der deutschen Sprache nicht mächtig.
Danach gefragt gab die bP an, dass sie in der Russischen Föderation 1994 und 1998 wegen Diebstahles verurteilt wurde. In Georgien sei sie unbescholten. Sie sei in Patriot.
I.2.2. Die bP wurde von Organen der LPD Niederösterreich zur Anzeige gebracht, weil sie un-mittelbar nach ihrer Ankunft in Österreich in einem Geschäft im Flughafen Wien-Schwechat ein Getränkt in ihre mitgeführte Tasche steckte (Wert: € 2,99 + Pfand € 0,25), damit die Kassa passierte und nach dem Verlassen des Kassabereichs vom Kaufhausdetektiv gestellt wurde. Die zuständige Staatsanwaltschaft teilte am 8.10.2025 mit, dass das Ermittlungs-verfahren gegen die bP eingestellt wurde.
I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen.
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und ging davon aus, dass sich in diesem etliche erhebliche Ungereimtheiten befinden.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.
Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunfts-staat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.
Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gebieten.
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Die Vertretung der bP ging davon aus, dass seitens der bB die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt worden sei. Ebenso fehle es dem Bescheid ausreichenden einzelfallspezifischen Aus-führungen und wäre bei rechts- und tatsachenrichtiger Beurteilung des Sachverhalts der Antrag der bP zu deren Gunsten entschieden worden.
Die bP brachte auch vor, dass sie nicht bei der genannten Demonstration, sondern im Krieg angeschossen worden sei. Soweit dies seitens der bB anders protokolliert wurde, muss es sich hierbei um ein Missverständnis handeln.
I.4.1. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde seitens des erkennenden Richters fest-gestellt, dass sich das Ermittlungsverfahren als ergänzungsbedürftig darstellt und die Pro-gnoseentscheidung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden könne, weshalb der Be-schwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
I.4.2. Im Rahmen ergänzender Ermittlungen, welcher unter Einbeziehung KI-unterstützten Recherchen, der Staatendokumentation und des Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan durchgeführt wurden, stellte sich heraus, dass es sich beim von der bP genannten Supermarkt um jenen in einem in Parlamentsnähe gelegenen Einkaufszentrum handelt, welcher die Bezeichnung „Goodwill“ führt, in dessen Umfeld zum von der bB ge-nannten Zeit tatsächlich eine von der Opposition organisierte Großdemonstration gegen die Regierung stattfand, in deren Zuge es zu einem massiven Polizeieinsatz kam.
Auf der Homepage des georgischen Innenministeriums werden normalerweise Infor-mationen über Polizeieinsätze und durchgeführte Festnahmen veröffentlicht, in Bezug auf den 21. und 22. 1. 2025 befinden sich auf der Homepage keine derartigen Hinweise.
Demonstrationsteilnehmer müssten bei entsprechendem Verhalten neben den Sanktionen des allgemeinen Strafrechts mit Strafen rechnen, etwa wenn die den Sicherheitsorganen Widerstand leisten oder wenn sei öffentliche Verkehrswege blockieren, obwohl dies aufgrund der Anzahl der Demonstrationsteilnehmer vermeidbar wäre (bis GEL 5.000 oder Administrativhaft bis 15 Tage). Gegen eine Bestrafung kann ein Rechtsmittel eingebracht werden.
Der oa. Verbindungsbeamte gab an, dass friedliche Demonstrationsteilnehmer, welche sich behördlichen Maßnahmen nicht widersetzen, nicht mit Verfolgungshandlungen zu rechnen haben. Ebenso stünde es jedermann offen, sich vom Demonstrationsort zu entfernen, insbe-sondere wenn man wider Willen in eine Demonstration gerät. Auch der Verbindungsbeamte wäre an Demonstrationsorten aufhältig gewesen und konnte sich stets unbehelligt von diesem entfernen.
Der Verbindungsbeamte gab weiters an, dass durch die Einschaltung eines Anwaltes jederzeit der Nachweis erbracht werden kann, ob gegen eine Person ein Verfahren eingeleitet oder bereits durchgeführt wurde, worauf die bB aufgefordert wurde, unter Einschaltung eines Anwaltes nachzuweisen, ob gegen sie in Georgien ein Verfahren eingeleitet wurde. In diesem Schreiben wurden der bP auch Wege aufgezeigt, wie sie auch von Österreich aus -auch unentgeltlich durch die Inanspruchnahme verschiedener in Georgien existierender einschlägiger Programme- die unentgeltliche rechtsfreundliche Unterstützung erhalten kann.
Die bP kam der im Vorabsatz genannten Aufforderung nicht nach.
I.4.2. Das ho. Gericht ordnete für den 27.11.2025 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien übermittelt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.
I.4.3. Die bP brachte mit Schriftsatz vom 19.11.3035 zusammengefasst vor, dass sich in Bezug auf ihr Bedrohungsszenario nichts änderte, außer dass zwischenzeitig die Strafdrohung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verschärft wurde, indem die Höchststrafe nunmehr nicht mehr 5, sondern 9 Jahre beträgt.
Die bP leide an depressiven Angstzuständen, befände sich aber weder in medikamentöser, noch in therapeutischer Behandlung.
Die bP lebe von der Grundversorgung, besuche keinen Deutschkurs und übe auch keine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Sie sei nicht erwerbstätig, würde aber jegliche Arbeit annehmen. In der Freizeit gehe sie spazieren, fahre Rad, speile Tennis und lese. Sie sei unbescholten.
I.4.4. Ebenso wurde die bB zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren eingeladen. Diese brachte keine schriftliche Äußerung ein.
I.4.5. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben (Gliederung, Formatierung, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):
„…
RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zu Ihrer Staatsangehörigkeit, Ihrer Identität bzw. zum Ausreisegrund und den Rückkehrhindernissen vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?
P: Nein.
RV legt vor:
Bestätigung über psychologische Betreuung
Kursbestätigung zum Verhalten und Zusammenleben in Österreich
…
RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortigen Einvernahmesituationen beschreiben?
P: Es ist ein Fehler passiert: Im Jahr 1993 erlitt ich eine Schussverletzung an der rechten Hand. Es war nicht die Wahrheit, dass ich in Georgien von der Polizei angeschossen wurde.
…
RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern?
P: Es gibt nichts neues.
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P: Bisschen, ja.
RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
P: Was (Frage wird wiederholt).
P auf Georgisch zu D: Hat der Richter gefragt, was ich gemacht habe?
RI wiederholt die Frage.
P auf Georgisch: Ich habe die Frage nicht verstanden.
RI: Welche Verwandte/Freunde/Bekannte leben noch in Georgien?
P: Meine Mutter, meine Schwestern, meine Bekannten und die Verwandten auch.
RI: Mit wem sind Sie in Kontakt von den aufgezählten Personen?
P: Mit meiner Mutter und mit meiner Schwester.
RI: Wie stehen Sie in Kontakt?
P: Ich frage immer, wie es ihnen geht und ob sie wegen mir irgendwelche Umstände in Georgien haben.
RI: Was antworten sie?
P: Niemand ist gekommen.
RI: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
P: Ja, ich habe es versucht, aber ich habe keine Papiere. Betreffend Sozialarbeit helfe ich mit und bin dabei. Bezüglich einer Anstellung habe ich keine Möglichkeiten.
RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?
P: Nein, niemals.
RI: Sie wurden wegen Diebstahles angezeigt. Warum?
P: Es ist am Flughafen passiert. Ich habe eine Flasche Orangensaft mitgenommen und bin rausgegangen. Ich wurde aufgehalten und sie haben mich gefragt, aber ich habe nichts verstanden, weil ich der deutschen Sprache nicht mächtig bin. Ich sollte von draußen kommen, aber er hat mich zurückgehalten und dann ist es passiert.
Nach Rückübersetzung gibt die P an: Ich habe die Flasche mitgenommen und wollte von der Außenseite bezahlen, aber es ist mir nicht gelungen und ich wurde angehalten.
RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P: Nein.
RI: Sie gaben an, ursprünglich in Abchasien gelebt zu haben. Schildern Sie kurz die Umstände, wie sie Abchasien verlassen haben.
P: Ich bekomme bis jetzt in Tiflis 45 Lari Unterstützung. In Abchasien begann der Krieg und ich reiste aus. In Georgien bin ich auch ein Flüchtling. Wir haben den Krieg verloren und wir haben uns zurückgezogen.
RI: Haben Sie selbst gekämpft?
P: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass daher die Schussverletzung an der rechten Hand stammt. Ich habe mich versucht mich aus den Handschellen zu befreien, davon habe ich auch eine Narbe. Nachgefragt gebe ich an, dass das passierte, als ich in die Demonstration geriet und festgenommen wurde. Diese Verletzung war sehr schwer. Ich war paralysiert und ich ließ die Verletzung in Österreich behandeln.
RI: Auf welcher Seite haben Sie im Krieg gekämpft?
P: Auf der georgischen Seite.
RI: Meines Wissens genießen jene, die auf der georgischen Seite kämpften und auch die Veteranenvereinigungen, in Georgien grundsätzlich relativ hohes gesellschaftliches Ansehen.
P: Ich habe Freunde dort und ich traf mich auch mit meinen Freunden dort, aber nicht oft.
RI: Warum ließen Sie sich im Jahr 2022 einen Reisepass ausstellen?
P: Es gab keinen bestimmten Grund, weshalb ich mir den Reisepass habe ausstellen lassen. Ich habe das ganz normal gemacht. Für die Bürger Abchasiens war es damals kostenlos sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Wahrscheinlich habe ich es deswegen gemacht.
RI: Warum reisten sie ausgerechnet am Tage Ihrer Ausreise auch und nicht früher oder später?
P: Ich hatte Angst, dass sie mich verhaften und ins Gefängnis schicken werden. Es war ein Risiko für mich. Ich bin zur Grenze gekommen und habe gehofft, dass ich die Grenze überqueren kann. Damals wurde ich nicht gesucht. Wie es heute läuft, da habe ich keine Ahnung.
RI: Über welchen Grenzübergang haben Sie Georgien verlassen?
P: Ich bin aus Kutaisi mit dem Flugzeug ausgereist. Ich hatte zwei Möglichkeiten: Ich habe mich entschieden aus Kutaisi auszureisen.
RI: Wollen Sie sich ergänzend zu Ihren bisherigen Ausführungen zu Ihrem Gesundheitszustand äußern?
P: Es wird besser. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Hände paralysiert waren. Jetzt ist es schon besser. Ich wurde behandelt und ich fühle mich gesundheitlich besser.
RI: Welche Behandlungen erhalten Sie aktuell?
P: Zurzeit erhalte ich keine Behandlungen.
RI: Die belangte Behörde wies ihren Antrag ab. Dies wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?
P: Ich habe die Frage nicht ganz verstanden.
RI wiederholt die Frage.
P: Ich kenne die Gesetzeslage nicht und deswegen kann ich es auch nicht beurteilen. Dort wurde gesagt, dass es politische oder religiöse Gründe sein sollten. Das war’s.
RI: Was haben Sie seit Ihrer Antragstellung -sei es erfolgreich oder auch erfolglos- unternommen, um zumindest Teile Ihres Vorbringens bescheinigen zu können?
P: Ich bin überzeugt, wenn ich nach Georgien zurückkehre, würde ich verhaftet werden. Nicht nur ich, ich fühle mich als unbedeutende Person für Georgien, sondern auch ein Minister ist aus Georgien geflüchtet (RI unterbricht die P).
RI wiederholt und erklärt die Frage.
P: Es gab keine Videobeweise. Keiner würde mir ein Video geben, auf dem ich zu sehen bin. Mein Fall ereignete sich im Bezirk Digomi, Tiflis. Es gibt auch den Supermarkt Gudvili, wo das ganze passierte.
RI: Mit Schreiben vom 20.6.2025 wurden Sie aufgefordert, entsprechende Schritte einzuleiten um ihr Vorbringen bescheinigen zu können. In diesem Schreiben wurden Ihnen auch erfolgver-sprechende Wege aufgezeichnet. Warum haben Sie nichts davon versucht?
P: Ich habe nichts gemacht.
RI: Warum nicht?
P: Ich bin davon überzeugt, dass ich in Georgien verfolgt werde und ich habe keine Anwälte, die sich mit mir beschäftigen könnten. Ich bin davon überzeugt, dass ich in Georgien gesucht werde.
RI: Ihnen wurden Feststellungen abschiebungsrelevanten Lage in Georgien und zwei konkretisierende Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation der belangten Behörde vom 5.6.2025 und vom 10.6.2025 zur Kenntnis gebracht. Eine KI-unterstützte Recherche (diese wird kurz erörtert) deckt im Wesentlichen diese Antworten. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern?
P: Was meinen Sie, dass die Bürger nicht verfolgt werden?
RI wiederholt und erörtert die Frage.
P: Ich bin ein einfacher Bürger in Georgien. Wenn ich nicht flüchten könnte, könnte mit mir etwas sehr Schlimmes passieren. Ich habe mich an der Hand verletzt. Die Polizisten haben das absichtlich gemacht. Deswegen habe ich mich entschieden von dieser Demonstration wegzugehen und hier zu bleiben, bis sich das alles beruhigt.
RI: Welche konkreten Verfolgungshandlungen wurden gegen Sie in Georgien gesetzt?
P: Grundsätzlich wurde ich an der Hand verletzt. Was danach passieren hätte können, kann ich nicht sagen. Es könnte noch schlimmer sein. Ich konnte meine Hand nicht mehr bewegen. Deswegen bin ich ausgereist.
RI: Wo haben Sie sich vor der Ausreise aufgehalten?
P: Bei meiner Schwester.
RI: Wie lange?
P: Vom 21.01.2025 bis zum 14.02.2025. Es passierte am 21.01.2025. Am 14.02.2025 bin ich ausgereist.
RI: Wo wohnt Ihre Schwester?
P: In XXXX .
RI: Sie brachten im Rahmen einer Stellungnahme vom 19.11.2025 vor, dass sie befürchten aufgrund kürzlich stattgefundener Verschärfung der Strafdrohungen noch strenger bestraft zu werden. Hierzu wird Ihnen mitgeteilt, dass Art. 2 des georgischen Strafgesetzbuches eine Rückwirkungsverbot (der Begriff wird erklärt) enthält.
P: Ich habe es nicht ganz genau verstanden.
RI wiederholt und erörtert die Frage.
P: Ja, ich habe Sie verstanden. Mit dem alten Datum werde ich auch bestraft.
P: Ich habe eine Bitte an Sie: Ich möchte nicht, dass ich in Georgien verurteilt werde. Wenn ich in Georgien bestraft werde, ist es möglich, dass ich die Strafe in Österreich absitze? Können Sie eine Anfrage schicken, ob ich in Georgien gesucht werde?
RI: Ich bin kein Strafrichter und ich darf im Asylverfahren mit den georgischen Behörden nicht in Kontakt treten (RI verweist die P nochmals auf ihre Möglichkeiten hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit in Georgien ansässigen Organisationen).
Fragen des RV:
RV: Sie sind sich sicher, dass Sie in Georgien gesucht und verhaftet werden würden. Was ist der Grund dafür?
P: Ich bin nicht überzeugt, ich kann nicht überzeugt sein, aber es ist passiert (P zeigt auf rechte Hand). Deswegen bin ich hierhergekommen und deswegen bitte ich Sie um Asyl. Ich bin nicht dafür, dass ich dort hin auf meinen eigenen Füßen gehen muss.
RV: Was ist der Grund dafür, dass dies geschehen könnte?
P: Es ein Faktum, was mit mir passierte. Das ist passiert. Ich bin mir sicher, wenn ich wieder an diesen Ort gehe … ich habe Angst, dass ich ohne Gründe beschuldigt werde. Es könnte alles passieren.
…
Stellungnahme des RV:
RV: Zum Report über die Demonstrationen in Tiflis sei stellungnehmend daraus zitiert: Für die bereitgestellten Arbeitsübersetzungen und Zusammenfassungen kann kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhoben werden. Zur Anfragebeantwortung betreffend die Demonstrationsteilnehmer sei angemerkt, dass die Beantwortung der Fragen zum Hineingeraten in die Demonstration und die Festnahme während der Demonstration lediglich auf subjektiven Wahrnehmungen und Einschätzungen des Meldungslegers beruhen.
…“
I.4.6. Die bB nahm an der Verhandlung nicht teil.
I.4.7. Das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung stellt die letzte Äußerung der bP dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie an-gehörigen Georgier, welcher ursprünglich aus Abchasien stammt, kriegsbedingt jedoch in einem Alter von 31 Jahren nach Zentralgeorgien übersiedelte, in weiterer Folge in einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der international anerkannten Zentral-regierung kontrollierten Gebiet lebte und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.
Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen arbeitsfähigen Menschen mit sich abzeichnenden Pensionsanspruch in Georgien. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Die bP kämpfte im Abchasienkrieg auf der georgischen Seite und wurde an der rechten Hand verwundet. Sie klagt über Schmerzen in der Hand und nimmt schmerzlindernde Medikamente ein. Sie befindet sich in einer psychisch angespannten Lage und nahm unmittelbar vor der Verhandlung psychiatrische Betreuung in An-spruch. Eine nachhaltige therapeutische oder medikamentöse psychiatrische Behandlung ist nicht ersichtlich und ist sie sichtlich auch ohne eine solche Behandlung in der Lage ein im Grunde normales Leben zu führen. Ebenso leidet die bP an Hypertonie und nimmt bereits mehrere Jahre entsprechende Medikamente ein.
Die von der bP genannte Erkrankung ist in Georgien behandelbar und hat sie auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbst-behalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu übernehmen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet.
Die volljährigen bP hat Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen und wird besonders darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die bP unmittelbar mit dem Eintritt eines Alterspensionsanspruch zu rechnen ist.
Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungs-punkte verfügt und ihre Angehörigen in Georgien in der Lage sind, dort ihr Leben zu meistern. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die der bp zur Kenntnis gebrachten Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.
Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die bP hält sich etwas weniger als ein Jahr im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbe-gründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die bP hat in Österreich und in den Partnerstaaten keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig unter missbräuchlicher Nutzung der Möglichkeit der visafreien Einreise für georgische Staatsbürger zu touristischen, Besuchs- und Geschäfts-zwecken in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung, bzw. hat keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen, die auch Asylwerbern zugänglich sind, etwa im Bereich der saisonalen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe, bzw. selbstständiger Tätigkeit (vgl. hierzu etwa http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf) und hat keinen Deutschkurs besucht. Ihre Deutschkenntnisse stellen sich als äußerst rudimentär dar.
Im Juli 2025 nahm die bP an einem Grundregelkus für Asylwerberinnen und Asylwerber über das Verhalten und Zusammenleben in Österreich im Ausmaß von 7,5 Stunden teil.
Die bP beging unmittelbar nach ihrer Einreise den im Verfahrensgang beschriebenen Laden-diebstahl, indem sie sich die dort genannte fremde bewegliche Sache widerrechtlich aneig-nete, das Getränk in ihrer Tasche verstaute, dann den Kassabereich passierte und im Anschluss vom Kaufhausdetektiv angehalten wurde. Das eingeleitete Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Die Identität der bP steht nach dafürhalten der bb fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien
II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB nach der Durchführung von ergänzenden Ermittlungen davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass punktuelle Defizite bestehen, jedoch keineswegs von deren flächendeckenden, systematischen Verletzung ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unter-stützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
Aus der der bP zur Kenntnis gebrachten Berichtslage geht auch hervor, dass zum seitens der bP genannten Zeitpunkt im Zentrum von Tiflis Großdemonstrationen stattfanden, dass einfache Mitglieder und Sympathisanten der Opposition, somit auch der Nationalen Bewegung, welche sich passiv und friedlich verhalten, bzw. Menschen welche zufällig in eine solche Demonstration geraten, keinen relevanten Repressalien ausgesetzt sind. Höhergestellte und exponierte Mitglieder können insbesondere Zeiten öffentlich ausgetragener Auseinandersetzungen negativen Konsequenzen ausgesetzt sein. Dies gilt auch für Demontrationsteilnehmer, welche sich nicht friedlich verhalten, mutwillig öffentliche Verkehrswege blockieren oder sich den Anweisungen der Polizei widersetzen. Grundsätzlich stellt sich das politische Klima in Georgien als polarisiert dar und kam es in Reaktion auf den Ausgang der letzten Wahlen zu Demonstrationen, welche von Polizeigewalt und Festnahmen begleitet waren.
II.1.2.2. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Das Gericht geht nicht davon aus, dass die bP zufällig nach dem Verlassen eines Super-marktes in Parlamentsnähe in einen Demonstrationszug geriet, sich trotz ihre passiven und friedlichen Verhaltens von polizeilichen, gegen die gerichteten Übergriffen betroffen war und nunmehr wegen der vermeintlichen Teilnahme an der Demonstration mit weiteren behörd-lichen Repressalien zu rechnen hätte.
Seitens des ho. Gerichts kann nicht gänzliche ausgeschlossen werden, dass die bP wider Willen in den Bereich des Demonstrationszuges geriet und sich im Rahmen der Wirren der Demonstration eine Verletzung zuzog. Wegen dieses Umstandes hat sie jedoch mit keinen weiteren Repressalien maßgeblich wahrscheinlich zu erwarten.
Die bP findet im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien eine ausreichende Existenz-grundlage vor.
Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht ihr im Falle einer Rückkehr nach Georgien bei Bedarf das georgische Gesundheitssystem offen.
Die bP hat im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des relevanten Sachverhalts maßgeblich wahrscheinlich im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien mit keinen Repressalien zu rechnen.
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitäts-dokuments, welches von der bB nicht als Fälschung qualifiziert wurde.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.
Soweit sich das ho. Gericht auf Quellenmaterial stützt, welches den Verfahrenpsarteien nicht vorgehalten wurde, ist davon auszugehen, dass sich dieses für einen georgischen Staatsbürger und die bP als notorisch bekannt darstellt, ebenso wird er Inhalt der öffentlich zugänglichen Quellen, aufgrund der Vielzahl der in ihrem Inhalt übereinstimmenden, der Öffentlichkeit bekannten Quellen ebenfalls als notorisch bekannt angesehen.
Die Delinquenz der bP unmittelbar nach deren Einreise steht aufgrund der Wahrnehmungen des Kaufhausdedektives und dem Bericht der zugezogenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fest. Die Angaben der bP ihm Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wonach sie nicht gewusst hätte, wo sie bezahlen sollte, weshalb sie die Ware einsteckte und so den Kassenbereich passierte, um im Anschluss vom Außenbereich aus zu zahlen, stellt sich als eine lebensfremde Schutzbehauptung dar. Ebenso ergibt sich aus dem Vorbringen der bP, dass sie sichtlich dazu neigt -gerade im Ausland- fremdes Eigentum nicht zu respektieren, wenn sie sich hieraus einen Vorteil erhofft und zeigt auch deren Vorbringen in der Verhandlung, dass sie sichtlich nicht gewillt ist, für ihr Verhalten Verantwortung zu übernehmen.
Wenn die bB und das ho. Gericht den Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine entsprechende Gewichtung zusprechen, kann dem nicht entgegen-getreten werden. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass die höchstgerichtliche Judikatur die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht als gänzlich unbeachtlich qualifiziert, wenn und soweit diese im Rahmen der der bereits genannten Spezifika gewürdigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn das Vorbringen gesteigert wird und sich hierin gewichtige Widersprüche befinden (vg. hierzu auch VwGH 11.8.2020, Ra 2020/14/0374-6 mwN)
Dem im Vorabsatz genannten Erkenntnis des VfGH genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt als der hier zu prüfende zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Antragsteller um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung … möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im Original]..."
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der volljährigen bP bereits bei der Antrag-stellung um einen volljährigen, nicht ungebildeten Menschen, welcher nicht schwer-punktmäßig über lange zurückliegende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichtete. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die bP durch die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht überfordert ware. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wäre und wählte sie den Zeitpunkt der Antragstellung sichtlich von sich aus, indem sie diese zur Stellung eines solchen Antrages aufsuche. Sie wusste, dass sie sich in Österreich befindet. Weiters wurde die befragte bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich im gegenständlichen Fall die Reisebewegung von Georgien zur Asylbehörde im Lichte des bereits festgestellten Sachverhalts als weitaus weniger anstrengend darstellte, als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurde sie befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätte, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde verneint. Es zeigt auch der Inhalt des Protokolls, dass die bP in der Lage war, den Inhalt des an sie gerichtete Fragen kognitiv zu erkennen, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre.
Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, aber auch VwGH 11.8.2020, Ra 2020/14/0374-6 sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht und die bB nicht angehalten sind, die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Aus-reisegrund und den Rückkehrhindernissen zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung aufgenommen werden.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass durch das ergänzende Ermittlungsverfahren der maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt im ausreichendem Maße erhoben wurde und weist es darauf hin, dass sich die Grenzen des maßgeblichen Sachverhalts im antragsbedürftigen Verfahrens primär aus der Begründung des Antrages durch die Partei ergeben. Ebenso weit das ho. Gericht darauf in, dass im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prin-zipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, es in erster Linie dem Asylwerber obliegt, auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Auf-gabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allen-falls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachver-halt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).
Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).
Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Ebenso sei an dieser Stelle auch auf den eindeutigen Wortlaut des § 39 Abs. 2a AVG verwiesen, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.
Bei entsprechender Unterlassung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unter-ziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).
Auch hat sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte bzw. hat.
Weiters reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaft-machung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Mit-wirkung bzw. zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens nicht nachkam, indem sie dieses bloß behauptete, bzw. behördliche Feststellungen bestritt. Die bP wurde seitens des ho. Gerichts aufgefordert, ihr Vorbringen zu bescheinigen und wurden ihr Wege hierzu aufgeziegt und stellte sich heraus, dass sie in diese Richtung nichts unternahm. Das Gericht zieht hieraus den Schluss, dass es nichts zu bescheinigen gibt, weil der seitens der bP behauptete Sach-verhalt nicht stattfand.
Das ho. Gericht weist auch darauf hin, dass die bP vor den Organen des öffentlichen Sicher-heitsdienstes ursprünglich behauptete, gegen die von ihr angenommenen kriegerischen Aus-einandersetzungen in Abchasien demonstriert zu haben, weshalb sie den von ihr behaup-teten Repressalien ausgesetzt gewesen wäre.
Es stellt sich für das ho. Gericht auch nicht nachvollziehbar dar, dass sich die bP sehendes Auges in einer Gegend aufhält, in welcher bereits tagelang und in der öffentlichen Bericht-erstattung ersichtlich demonstriert wird, wenn sich nicht gewillt ist, in eine Demonstration zu geraten.
Ebenso indiziert der chronologische Hergang der Ereignisse von der Ausstellung des Reise-passes bis zur legalen Ausreise, dass kein fluchtartiges Verlassen, sondern eine geordnete und wohl vorbereitete Reisebewegung vorliegt.
Ungeachtet des Umstandes, dass das Vorbringen der bP im beschriebenen Umfang als nicht glaubhaft qualifiziert wurde, wird auch auf Art. 2 des georgischen Strafgesetzbuches hinge-wiesen, wonach Strafverschärfungen oder die Einführung eines neuen Straftatbestandes nicht rückwirkend wirken, weshalb die bP von den von ihr beschriebenen Strafver-schärfungen nicht betroffen ist. Zu den Administrativstrafen wird auch hingewiesen, dass es sich bei den seitens der bP genannten Beträgen um Höchstbeträge handelt und gegen die Verhängung einer solchen Strafe der Rechtsmittelweg -und letztlich der Weg bis zum EGMR- offen steht.
Ebenso wird auf die bereits beschriebenen Berichts- und Quellenlage hingewiesen, woraus sich ergibt, dass die bP sichtlich nicht maßgeblich wahrscheinlich im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit Repressalien zu rechnen hätte.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensr-echt, sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungs-gerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.
II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen
Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:
„1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“
Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).
Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.
Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind).
II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens des ho. Gerichts jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.
II.3.1.5.3. Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das ho. Gericht § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die bP die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten.
Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die innerstaatliche Umsetzung des Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf die Republik Österreich kein Vertragsver-letzungsverfahren anhängig ist.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) …
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
...“
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden und der behauptete Sachverhalt nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann.
Sollte die bP tatsächlich wider Willen in einen Demonstrationszug geraten und dort in den Wirren Verletzungen davongetragen haben, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass sie nunmehr nachhaltig einer in Art. 1 Abschnitt 1 Ziffer A der GFK genannten Gefahr maßgeblich wahrscheinlich ausgesetzt wäre und verweist das ho. Gericht auf den Umstand, dass es sich beim Rechtsinstitut des Asyls nicht um eine Kompensation vor vergangenem Ungemach, sondern um Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung handelt.
Aus der den bP seitens der bB zur Kenntnis gebrachten Berichtslage geht auch hervor, dass einfache Mitglieder und Sympathisanten der Opposition, somit auch der Nationalen Bewegung sind keinen relevanten Repressalien ausgesetzt sind. Höhergestellte und exponierte Mitglieder können insbesondere Zeiten des Wahlkampfes oder sonstiger öffentlich ausgetragener Auseinandersetzungen negativen Konsequenzen ausgesetzt sein. Grundsätzlich stellt sich das politische Klima in Georgien als polarisiert dar und kam es in Reaktion auf den Ausgang der letzten Wahlen zu Demonstrationen, welche von Polizeigewalt und Festnahmen begleitet waren.
Nahe liegende wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunfts-staaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wären, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).
Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämt-licher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuer-kennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
…
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
…
Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Abchasien und Südossetien bzw. jene Regionen Zentralgeorgiens, welche unmittelbar an Abchasien oder Südossetien angrenzen nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschen-rechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Überein-kommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrscht in Georgien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauer-haft aussichtslose Lage gerät.
Sollte die bP tatsächlich in einen Demonstrationszug geraten sein und im Rahmen der entsprechenden Wirren Verletzungen davongetragen haben, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, wonach die bP aus diesem Umstand keine weiteren Repressalien zu befürchten hat. Dies gilt auch für die im Rahmen dieses Spruchpunktes zu prüfenden Gefahren sinngemäß.
Soweit die beschwerdeführende Partei ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krank-heitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ...“
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) –(4) …
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) – (6) …“
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)- (11)...“
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1)...
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) – (5).
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüber-schreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rück-kehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch aufgrund der Verweildauer im Bundesgebiet einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
Die bP ist den bereits genannten -kurzen- Zeitraum in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN).
Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise in Bezug auf die bP wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.
Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berück-sichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähige bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privatleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufent-halt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden –von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen- die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Die festgestellten gering ausgeprägten und sich typischerweise aus der Verweildauer ergebenden sozialen Anknüpfungspunkte und rudimentären Sprachkenntnisse der bP führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Inter-essen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP ist zwar strafrechtlich unbescholten in dem Sinne, dass sie hierzulande nicht von einem Strafgericht verurteilt wurde, das ho. Gericht geht jedoch davon aus, dass die bP den bereits beschriebenen Diebstahl beging.
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080) und zeigt im gegenständlichen Fall der vorliegende Sachverhalt doch klar, dass die bP nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen.
In seinem Erkenntnis vom 30.11.2023, Ro 2022/21/0007 führte der VwGH aus, dass trotz des Umstandes, dass der Fremde von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen wegen Nichterfüllung der angeklagten Tatbestände strafgerichtlich freigesprochen wurde, die Unschulds-vermutung es nicht verbietet, dass die vom VwG nach Durchführung eines ordnungs-gemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellten rechtsmissbräuchlichen Handlungen des Fremden im Rahmen der Gefährdungsprognose im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme berücksichtigt werden (VwGH 29.8.2018, Ra 2018/22/0033; VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349).
Weiters führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.11.2023, Ra 2023/18/0308 aus, dass in Fehlverhalten eines Fremden auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungs-gerichtlichen Bestrafung führt (vgl. VwGH 22.1.2014, 2012/22/0246, mwN). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014, mwN; sowie die dortigen Ausführungen, dass eine solche Vorgangsweise nicht gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 MRK verstößt).
In seinem Erkenntnis vom 25.7.2023, Ra 2023/20/0088, führte der VwGH aus, dass (im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG 20005) durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamt-betrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173).
Abschließend sei auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 4.4.2019, Ro 2018/01/0014 hingewiesen, wonach die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 MRK bzw. Art. 48 Abs. 1 GRC im asyl- und fremdenrechtlichen Administrativverfahren nicht gilt, (vgl. VfGH 14.3.2012, U 466/11 = VfSlg 19.632; vgl. weiters EGMR 5.10.2000, Maaouia/Frankreich, 39652/98, Rz 38 f, sowie EGMR 10.6.2010, Garayev/Aserbaidschan, 53688/08, Rz 109, mwN) zumal Entscheidungen über den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen sie iSd Art. 6 Abs. 1 MRK betreffen (vgl. so zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, mwN). Viel mehr hat die bB und das ho. Gericht den Sachverhalt im Lichte des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu beurteilen.
Auf Basis der oa. Ausführungen ist das ho. Gericht berechtigt, im Rahmen aufenthalts-beendender Maßnahmen das Verhalten der bP in Bezug auf den festgestellten Diebstahl unmittelbar nach deren Einreise zu berücksichtigen unabhängig von der Tatsache, ob dieses Verhalten (bereits) zu einer gerichtlichen Verurteilung führte. Das Verhalten wurde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem das polizeiliche Protokoll, welchen das Verhalten der bP, sowie die Angaben des Zeugen und der bP entnehmbar sind herbeigeschafft wurden und das ho. Gericht in die Lage versetzte, im Rahmen der freien Beweiswürdigung den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Auf Baisis dieser Umstände geht auch das ho. Gericht davon aus, dass die bP die beschriebene Tat beging und kann im Lichte ihres Gesamtverhaltens keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es ist zu erwarten, dass die bP weitere Taten begeht, insbesondere dass sie weiterhin ihren Lebens-unterhalt durch rechtwidrige Mittelbeschaffung –zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil- bestreiten wird, wenn sie mit den sonstigen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht das Auslangen finden wird.
Auch wenn es sich um ein Vergehen aus dem niederschwelligeren Tatbestandsbereich handelt und es beim Versuch geblieben ist, sollte die Straftat dennoch nicht bagatellisiert werden, zumal sie -unabhängig von der Schadenshöhe- jedenfalls einen gezielten Eingriff in die Eigentumsrechte anderer darstellt.
Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegen-ständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der Begehung der Tat hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) kann das bisherige Wohlverhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose treffen zu können, da es hierzu zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).
Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die bP auch in der Beschwerdeverhandlung nicht bereit war, für ihre Tat einzustehen.
Ganz allgemein sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es für die bP auch aus der Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass sich permanente Delinquenz negativ auf ihren aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich und somit auch auf die faktische Ausgestaltung ihres Privat- und Familienlebens auswirken wird und es wäre der bP freigestanden, nicht – oder zumindest nicht im beschriebenen Ausmaß- delinquent zu werden, wenn sie den Wunsch verspürt, ihr weiteres Leben im Schoße der Familie in Österreich zu verbringen.
Die bP reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzu-schätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.
Zur Rechtswidrigkeit der Einreise ist im gegenständlichen Fall zwar festzuhalten, dass georgische Staatsbürger gegenwärtig und zum Zeitpunkt der Einreise der bP zwar zur visafreien Einreise berechtigt sind, jedoch nur in jenen Fällen welche vom Abkommen zwischen der EU und der Republik Georgien umfasst sind (dies sind Reisen zu Geschäfts-, Touristik- und familiären Zwecken für die Dauer von maximal 90 Tagen). Der Reisezweck der bP ist hiervon nicht erfasst, weshalb sie visapflichtig gewesen wären und somit rechtswidrig einreisten.
Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen rechtswidrigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.
Im gegenständlichen kommt zusätzlich hinzu, dass eine erhebliche Motivation der bP, ihren Herkunftsstaat zu verlassen und nach Österreich einzureisen, im Wesentlichen davon getragen war, das österreichische Gesundheitssystem dem georgischen vorzuziehen –obwohl dies nicht erforderlich war, weil das georgische Gesundheitssystem entsprechende, wenn auch allenfalls auf niedrigerem Niveau und der bP zugängliche Leistungen bietet- und hierdurch nicht unerhebliche Kosten für die Allgemeinheit in Österreich verursachte.
Im gegenständlichen Fall kommt weiter hinzu, dass sich die bP nach Ablauf der sich aus § 18 Abs. 5 BFA-VG ergebenden Frist weiterhin im Bundesgebiet aufhält, obwohl sie nach dem Verstreichen dieser Frist zur unverzüglichen (freiwilligen) Ausreise verpflichtet gewesen wären und zeigt dieses Verhalten, dass sie in qualifizierter Weise nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere das Einwanderungs- und Aufenthaltsrecht zu beachten. Sie konnten bis dato zur freiwilligen Ausreise und somit zur freiwilligen Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sichtlich nicht bewogen werden.
Der volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d. h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.
Mit dem seit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.
Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.
II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechts-missbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.4.8. Zulässigkeit der Abschiebung
II.3.4.8.1. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.
II.3.4.8.2. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Punkten II.3.2., II.3.3., sowie II.3.4.8.2. des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Sub-sumtionen bereits vorwegnehmen.
II.3.4.8.3. Eine im § 50 Abs. 3FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
II.3.4.8.4. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.
II.3.4.9. Wie bereits erwähnt, erteilte die bB den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG.
II.3.4.11. Da im gegenständlichen Fall ein Verfahren gem. § 18 BFA-VG vorliegt, hat die bP mit Eintritt der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung nunmehr unverzüglich auszureisen (§ 55 Abs. 1a FPG).
II.3.4.12. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen den entsprechenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.5. Einreiseverbot
§ 53 BPG lautet:
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. [aufgehoben durch den VfGH]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen,"), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.
Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform in dem Sinne zu interpretieren sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" ist, (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) sowie dem europarechtlichen Grundsatz des effet utile und des Wortlautes des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 11 leg. cit., RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: "Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg. cit. nicht expressis verbis aufgezählt wird. Die bB war im gegenständlichen Fall schon aufgrund des § 53 Abs. 1 und 2 FPG im Lichte einer Art. 11 der Rückführungsrichtlinie berücksichtigenden Interpretation berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Ob sie hierzu gemäß dem Wortlaut des Art. 11 der RückführungsRL verpflichtet war oder ob sie gem. § 53 FPG Ermessen üben konnte, kann an dieser Stelle offen bleiben, zumal sich im Ergebnis nichts ändert.
Im gegenständlichen Fall liegen zwar keine der in § 53 Abs. 2 und 3 dezidiert genannte Tatbestände vor, im Rahmen einer Gesamtschau ist jedoch davon auszugehen, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf Basis der demonstrativen Aufzählungen der dort genannten Tatbestände ein Sachverhalt vorliegt, welcher den in Abs. 2 leg. cit genannten in seinem Unrechtsgehalt gleichkommt. Einerseits stammt die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat, weshalb die gegenständliche Antragstellung Rechtsmissbräuchlichkeit indiziert. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass seitens des ho. Gerichts aufgrund der Ergänzungsbedürftigkeit des maßgeblichen Sachverhalts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Dennoch liegt ein Sachverhalt vor, welcher dem in Art. 11 Alt. 1 der Rückführungsrichtlinie beschriebenen sehr nahe kommt.
Ebenso sei im gegenständlichen Fall auf den Umstand verwiesen, dass die bP unter rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Visafreiheit für georgische Staatsbürger im Rahmen touristische, Besuchs- und geschäftliche Zwecke einreiste. Sie verletzte somit nicht nur nationales, sondern auch europäisches Recht, welches geschaffen wurde, um georgischen Staatsbürgern, die sich redlich und rechtskonform verhalten, ermöglichen solle die Partnerstaaten zu besuchen und befeuert die bP durch ihr Verhalten die Diskussion über die Aufhebung der Visafreiheit für Georgier (Wegen Einbrüchen: EU vertagt Visa-Freiheit für Georgien | Euractiv DE), zum Nachteil für alle Georgier und reziprok wohl auch EU-Bürger.
Auch wenn § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG im gegenständlichen Fall nicht direkt anwendbar ist, weil keine rechtskräftige Verurteilung der bP wegen des beschriebenen Diebstahles vorliegt [Anm.: in diesem Fall wäre die Erlassung eines Einreiseverbots bis zu einer Dauer von 10 Jahren möglich] zeigt die vom Gesetzgeber dort beschriebene Wertung, dass sich Eintritt der Delinquenz zeitnahe zur Einreise eines fremden als besonders verwerflich darstellt und somit ein über eine Rückkehrentscheidung hinausgehendes fremdenpolizeiliches Interesse, dass der Fremde ausreist und einen bestimmten Zeitraum nicht in das Bundesgebiet zurückkehrt. Im gegenständlichen Fall wurde die bP praktisch unmittelbar nach der Einreise in der be-schriebenen Form delinquent und dieser Umstand für die Erlassung eines Einreiseverbotes spricht.
Auch wenn der Verfassungsgerichtshof § 53 Abs. 2 Z 6 FPG behob und sich somit das bloße Unterlassen des Nachweises der für die Bestreitung des Aufenthaltes notwendigen Mitteln für die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht als ausreichend darstellt, steht es dem ho. Gericht dennoch frei, im Rahmen der demonstrativen Aufzählung eine über die Unterlassung des bloßen Nachweises dieser Mittel vorliegende konkrete Gefahr der illegalen Mittelbe-schaffung dennoch zur berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall zeigte die bP bereits in der Vergangenheit, dass sie bereit ist, zu einer solchen illegalen Mittelbeschaffung zu greifen, wenn sie sich hieraus einen Vorteil erhofft und spricht dieser Umstand ebenso für die Erlassung eines Einreiseverbotes.
In Bezug auf die im Rahmen einer Interessensabwägung berührten privaten Interessen iSd Art. 8 EMRK wir ergänzend auch auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, welche hier sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass sich die Erwägungen auf jene Staaten beziehen, in denen der bP aufgrund des gegenständlichen Einreiseverbotes die Einreise verwehrt ist.
Die bP zeigt keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbotes durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre und ergeben sich auch seitens des ho. Gerichts keine Hinweise hierauf, weshalb diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).
Im Rahmen der vorausgehenden Ausführungen ist somit davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorliegen, es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Dauer im Rahmen der beschriebenen öffentlichen Interessen im eher unteren Bericht bewegen soll.
Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Es stellt sich für das ho. Gericht als nachvollziehbar dar, wenn die bB im Rahmen es ihr zur Verfügung stehenden Rahmens sich unterhalt der Hälfte des in § 53 Abs. 2 FPG genannten hält und die Dauer von 2 Jahren -und somit geringfügig über der Geltungsdauer der erlassenen Rückkehrentscheidung- wählt.
II.3.6. Das ho. Gericht weist darauf hin, dass die bP verpflichtet ist, unverzüglich von sich aus auszureisen hat und es ihr nicht offen steht zuzuwarten, bis die bB aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Angriff zu nehmen, was im Falle des Nichtentsprechens dieser Obliegenheit von der bB als Vollstreckungsbehörde (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) etwa mit den Zwangsmitteln des FPG (vgl. § 46 leg. cit) bzw. des VVG (vgl. etwa § 5 leg. cit), welche sich gegenseitig nicht ausschließen (vgl. § 3 Abs. 3 BFA-VG letzter Satz, § 12 VVG), durchzusetzen ist.
Hier sei auch insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verpflichtung zur Unver-züglichen Ausreise um eine unvertretbare Leistung der bP iSd § 5 VVG handelt, welche –mit –neben den Einsatz fremdenpolizeilicher Mitteln- den dort genannten Zwangsmitteln durch-zusetzen ist. Gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide, sowie der vom Bundesveswaltungsreicht ausgefertigten Erkenntnisse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereiches zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die im BFA-VG, AsylG und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt (vgl. auch § 12 VVG).
Die Vollstreckung der sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis erwachsenen Verpflichtung, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, fällt gem. § 3 Abs. 2 BFA-VG in den eigenen Wirkungsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und obliegt es somit diesem als Vollstreckungsbehörde, die genannte Verpflichtung – unbeschadet der im BFA-V, AsylG und FPG eingeräumten Befugnisse- im Falle der Erforderlichkeit auch mit dem Mitteln des VVGs durchzusetzen.
Die amtswegige Einleitung eines Vollstreckungsverfahren läge im gegenständlichen Fall jedenfalls im öffentlichen Interesse (§ 1a VVG), da im gegenständlichen Fall das hoch einzu-schätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Nieder-lassungswesens berührt wird und liegt die Einleitung eines solchen Vollstreckungs-verfahren diesfalls nicht im Ermessen des BFA ( … ist [Anm: Hervorhebung nicht im Original] von der Behörde … von Amts wegen … einzuleiten).
Bei der aktuell erlassenen Rückkehrentscheidung iVm der festgelegten Verpflichtung, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, handelt es sich um ein vollstreckbares Leistungs-erkenntnis (Anm: bei der per Bescheid/Erkenntnis erlassenen Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG handelt es sich per definitionem um die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und ist dieser Verpflichtung innerhalb der gem. § 55 FPG bescheidmäßig/per Erkenntnis festgesetzten Frist zu entsprechen).
Bei Ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet innerhalb der genannten Frist zu verlassen, handelt es sich um eine unvertretbare Leistung, welche einer Ersatzvornahme gem. § 4 VVG nicht zugänglich ist, sondern welche gem. § 5 VVG zu vollstrecken ist.
Aufgrund des im Verfahrensgang beschriebenen Sachverhalts ist die Verpflichtung der bP, das Bundesgebiet zu verlassen, auch –neben dem Einsatz jener Mitteln, welche das BPG zur Verfügung stellt- gem. § 5 VVG unter Einsatz der in der leg. cit. genannten Beugestrafen zu vollstrecken.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, der Auslegung des § 53 FPG, sowie der Ermächtigung, im gegenständlichen Verfahren auch ein Verhalten zu berücksichtigen, welches zu keine Verurteilung durch die Strafgerichte führte, abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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