Bundesverwaltungsgericht G311 2322004-1

G311 2322004-1Tribunal Administrativo Federal5 de fev. de 2026

Abrir fonte

Regest

Angemessenheit Aufenthaltsverbot EU-Bürger Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht G311 2322004-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2322004.1.00

Spruch

G311 2322004-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Schweiz, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei (3) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt II.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF drei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen im Bundesgebiet aufweise und mehrfach angezeigt worden sei. Er sei seiner Ex-Lebensgefährtin gegenüber gewalttätig geworden und deswegen zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden. Darüberhinaus habe er Widerstand gegen die Staatsgewalt geleitstet. Er lasse Respekt vor anderen Menschen sowie den österreichischen Gesetzen und den Exekutivbeamten vermissen. Der BF habe ein massives kriminelles Verhalten gesetzt und sei auch in Zukunft mit einer weiteren Gefährdung durch den BF auszugehen. Sein Aufenthalt gefährde somit erheblich die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit E-Mail vom XXXX Beschwerde und führte darin aus, dass der BF seit XXXX seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Seine pflegebedürftigen Eltern und seine Geschwister würden seit Jahren im Bundesgebiet leben. Auch befinde sich sein dreijähriger Sohn, für welchen er unterhaltspflichtig sei, in Österreich. Der BF führe gemeinsam mit seinem Bruder das Hotel „ XXXX “ in XXXX und sei er mit seiner Geschäftspartnerin an mehreren Investments und Bauprojekten in XXXX und dem XXXX beteiligt gewesen. Er verfüge über eine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet, sei erwerbstätig voll sozialversichert und während seines gesamten Aufenthalts in Österreich melderechtlich erfasst gewesen. Der BF sei XXXX und XXXX strafrechtlich zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, wobei deren Vollzug jeweils vollständig bedingt nachgesehen worden sei. Der BF habe zu dieser Zeit an Alkoholproblemen gelitten und sei seine Bereitschaft zur Absolvierung einer Therapie sowie seine reumütigen Geständnisse als Milderungsgründe berücksichtigt worden. Hinsichtlich der letzten Verurteilung wegen § 83 und § 84 StGB handle es sich nicht um seine ehemalige Partnerin, sondern um eine ihm fremde Person, welche den BF zu erpressen versucht habe. Der BF bereue seine Taten zutiefst und habe seine Alkoholprobleme überwunden. Im Falle des BF könne von keiner Bedrohung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werden, welche die Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes rechtfertigen könne. Auch wurde eine handschriftliche Stellungnahme des BF der Beschwerde beigefügt.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes erheblich verkürzen, in eventu den bekämpften Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde einen Durchsetzungsaufschub erteilen. Weiters wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch wurde in der Beschwerde die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des BF sowie seiner Geschäftspartnerin beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.

Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid zwar keine über die Erwägungen des § 67 FPG hinausgehende besondere Begründung zu entnehmen sei, dennoch sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde vor dem Hintergrund der Ausführungen des Oberlandesgerichtes XXXX im Ergebnis zu Recht erfolgt: demnach habe der BF die letzte Straftat nicht im Rahmen einer einmaligen Krisensituation begangen. Darüberhinaus sei zu berücksichtigen gewesen, dass den BF die Androhung des Haftübels nicht von der Begehung einer weiteren Straftat abhalten habe können.

Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Schweizer Staatsbürger und führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht aufgrund der aktenkundigen Kopie des schweizerischen Personalausweises fest. Der BF wurde in XXXX geboren. Er hat das Gymnasium absolviert, das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen, war anschließend in der Wirtschaft tätig und war unter anderem Geschäftsführer einer Verlagsfirma in der Schweiz. Er hat eine Lebensgefährtin, welche österreichische Staatsangehörige ist, mit ihr hat er einen dreijährigen Sohn, für den er sorgepflichtig ist. Der BF spricht Deutsch, Französisch und Italienisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Kopie schweizerischer Personalausweis BF, AS 11 ff.; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3, S 4, S 6;)

Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf: XXXX Nebenwohnsitz, XXXX Hauptwohnsitz Justizanstalt (JA) XXXX Nebenwohnsitz, XXXX Hauptwohnsitz, XXXX Nebenwohnsitz, XXXX Hauptwohnsitz JA XXXX , XXXX Hauptwohnsitz JA XXXX , seit XXXX Hauptwohnsitz JA XXXX , seit XXXX Nebenwohnsitz (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX )

Der BF verfügt seit XXXX über eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) für Österreich. Der BF ging im Bundesgebiet folgenden Erwerbstätigkeiten nach: von XXXX bis XXXX Angestellter, von XXXX geringfügig beschäftigter Angestellter, von XXXX Angestellter, von XXXX Angestellter sowie von XXXX Angestellter (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; AJWEB-Auszug vom XXXX )

Der BF hat geschäftliche Beziehungen im Bundesgebiet und wurde ihm eine Anstellung bei der XXXX in Aussicht gestellt. (vgl. E-Mail XXXX vom XXXX , AS 346)

Der BF verfügt über genügend finanzielle Mittel um sich seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Der BF war vor seiner Verhaftung als Geschäftsführer der XXXX tätig. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4, S 5, AJWEB Auszug vom XXXX )

Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn. Darüberhinaus befinden sich der Bruder des BF mit seiner Familie sowie die Eltern des BF in Österreich. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4, S 6, S 7, E-Mail von XXXX vom XXXX , AS 357 f.)

Der BF weist drei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )

  1. Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF wurde verpflichtet einen Privatbeteiligtenanspruch an A.L iHv EUR 500,-- und an Insp. P.P. iHv EUR 660,-- zu bezahlen. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am XXXX in XXXX

I. A.L. 1. Vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie trat und mehrmals mit den Fäusten gegen ihren Oberkörper einschlug, wodurch diese mehrere blaue Flecken am Unterarm und auf den Oberschenkeln erlitt; 2. gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber den einschreitenden Beamten Asp. P.K. und Insp. F.S. äußerte, dass er seine Frau nunmehr umbringen werde;

II. Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Vernehmung zur Sache bzw. in weiterer Folge seiner Fixierung, zu hindern versucht, indem er unter anderem gegen das rechte Knie des Insp. P.P. trat, wodurch dieser eine Schürfwunde erlitt und in weiterer Folge auch gegen weitere Polizeibeamte zu treten versuchte;

III. durch die unter II. beschriebene Tathandlung einen Beamten, nämlich Insp. P.P., während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, der teilweise Versuch und die durchgeführte Alkoholtherapie, als erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen sowie die Tatbegehung gegen die eigene Lebensgefährtin zu I. gewertet. (vgl. Urteil LGS XXXX vom XXXX , AS 139 ff.)

  1. Mit Urteil des Bezirksgericht Innere Stadt XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und nach § 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe hinsichtlich des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX von fünf Monaten verurteilt. Die über den BF verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde der BF verpflichtet einen Privatbeteiligtenanspruch an A.L. iHv EUR 6.240,-- zu bezahlen. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in Wien seine ehemalige Lebensgefährtin A.L. am Körper

I. verletzt und zwar:

1. Am XXXX , indem er ihr mit einer Flasche auf den Kopf schlug, wodurch sie eine Schwellung am Kopf erlitt; 2.) am XXXX , indem er ihr Schläge mit einem Schneidbrett versetzte, sie im Anschluss an den Haaren zu einer Einfriedung im Innenhof zerrte und ihr drei Tritte gegen den Oberkörper und Bauch, sowie einen auf den Kopf versetzte, wodurch sie Hämatome an beiden Oberarmen erlitt; 3.) am XXXX , indem er ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch sei eine Kopfprellung sowie eine Schwellung und Rötung im Bereich der Nase und eine fraglich frische Nasenbeinfraktur ohne wesentliche Dislokation erlitt; 4.) am XXXX , indem er ihr im Lift einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch sie zu Boden stürzte und ihr sodann Tritte gegen die Beine versetzte, wodurch sie Hämatome an den Ober- und Unterschenkeln erlitt;

II. zu verletzten versucht und zwar: 1.) am XXXX , indem er ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte.

Als mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel und der teilweise Versuch, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen sowie die extreme Brutalität gewertet. (vgl. Urteil BG XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 143 ff.)

  1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 vierter Fall und Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Desweiteren wurde die Probezeit zu AZ XXXX auf jeweils fünf Jahre verlängert. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat im Zeitraum von XXXX in XXXX mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, A.F. als Prokurist der XXXX , durch Täuschung über Tatsachen, nämlich dass die von ihm vertretene XXXX eine Geschäftsbeziehung mit der in Deutschland ansässigen O. GmbH führe und aufgrund eines gültigen Grundgeschäftes mit dieser zur Vornahme eine B2B-Lastschrifteneinzugs über einen Betrag von EUR 985.750,-- vom Bankkonto der O. GmbH bei einer deutschen Bank berechtigt sei, wobei er zur Untermauerung per E-Mail falsche Geschäftsunterlagen der O. GmbH, unter anderen ein SEPA-Firmenlastschriftmandat samt Beilage, ein Letter of Intent, eine Kontonachricht sowie ein Schreiben der O. GROUP übermittelte, mithin Benützung falscher Daten, zur Zubuchung von EUR 985.750,-- auf das Konto der XXXX , infolge des von im elektronischen Auftrag gegeben aber wegen der ADB Sperre vorläufig nicht durchgeführten Lastschrifteinzugs vom Bankkonto der O. GmbH, sowie in weiterer Folge zur Entfernung der ADB-Sperre hinsichtlich des zugebuchten Betrages und zur Vornahme von Überweisungen iHv EUR 985.992,23 vom Bankkonto der XXXX auf andere Bankkonten, unter anderem auf die weiteren Geschäftskonten der XXXX bei der C.B. AG, verleitet, die die XXXX im EUR 300.000,-- übersteigenden Betrag von EUR 985.750,-- schädigten. Als erschwerend wurde der hohe Schaden durch Übersteigung des strafsatzbestimmenden Wertbetrages um das mehr als Dreifache sowie die Verwirklichung der Qualifikation des § 147 Abs. 1 Z 1 vierter Fall neben der strafsatzbestimmenden Wertqualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB gewertet. Milderungsgründe wurden dabei keine berücksichtigt. (vgl. Urteil des LGS XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 235 ff.)

Einer Berufung des BF wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie einer impliziert erhobenen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO wurde mit Entscheidung des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX zu XXXX keine Folge gegeben. (vgl. Entscheidung des OLG XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 271 ff.)

Der BF wurde am XXXX in Haft genommen. Über den BF wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX die Untersuchungshaft verhängt. Seit XXXX befindet er sich in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der XXXX , Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind der XXXX und der XXXX . Der BF war von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX und von XXXX in der Justizanstalt XXXX inhaftiert. Seit XXXX befindet er sich in der Justizanstalt XXXX . Nach den glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung wurde ein Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest gestellt. Der BF möchte seine Lebensgefährtin nach seiner Haftentlassung bei der Weiterführung ihres Unternehmens unterstützen (vgl. Beschluss LG XXXX , AS 19 ff.; Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom XXXX , AS 193; ZMR-Auszug vom XXXX )

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie den aktenkundigen Strafurteilen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Vielmehr wird seine Identität auch durch eine aktenkundige Kopie des schweizerischen Personalausweises des BF belegt. Der Geburtsort des BF ergibt sich aus dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zur Schulausbildung sowie seiner beruflichen Tätigkeit und seiner familiären Verhältnisse, basieren auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf den jeweiligen Angaben des BF im Verfahren und sind auch keine gegenteiligen Umstände hervorgekommen.

Aus dem aktenkundigen IZR-Auszug ist eindeutig zu entnehmen, dass dem BF mit XXXX XXXX eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) für Österreich erteilt wurde. Die Erwerbstätigkeiten des BF ergeben sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Demnach scheint im Sozialversicherungsdatenauszug eine Erwerbstätigkeit bis zum XXXX auf.

Dass der BF über Geschäftsbeziehungen verfügt, wird durch das einliegende E-Mail seiner Geschäftspartnerin XXXX vom XXXX belegt. Aus diesem E-Mail geht auch eine Anstellungszusage für die XXXX hervor.

Aufgrund der Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung war festzustellen, dass dieser über genügend finanzielle Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verfügt. Desweiteren ergibt sich aus seiner Aussage in Zusammenschau mit dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug, dass er zuletzt als Geschäftsführer der XXXX tätig gewesen war.

Die Feststellungen zu seinem Sohn basieren auf dem von seiner Lebensgefährtin übermittelten E-Mail vom XXXX sowie seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung, in welcher er auch Angaben hinsichtlich seiner in Österreich lebenden weiteren Angehörigen tätigte.

Die drei rechtskräftigen Verurteilungen des BF ergeben aus dem eingeholten Strafregisterauszug sowie den jeweils einliegenden Gerichtsurteilen. Darüberhinaus ist die diesbezügliche Entscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX aktenkundig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.):

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern“ lautet:

§ 57. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Schweizer Bürger erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).

Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.

Hält sich der Unionsbürger oder Schweizer Bürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet.

Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).

Der BF ist Schweizer Staatsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt. Der BF weist lediglich von XXXX eine private Hauptwohnsitzmeldung auf. Darüberhinaus liegt von XXXX sowie seit XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung in Justizanstalten vor. Ansonsten scheinen von XXXX Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Im Sozialversicherungsdatenauszug scheinen von XXXX verschiedene Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet auf. Zwar ist davon auszugehen, dass der BF während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet im Stande war seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu finanzieren, jedoch liegen keine ununterbrochenen Wohnsitzmeldungen seit XXXX vor. So scheint laut Zentralem Melderegister eine melderechtliche Lücke jedenfalls zwischen Ende XXXX und Anfang XXXX auf. Darüberhinaus war der BF lediglich ca. zwei Jahre und viereinhalb Monate mit einem Hauptwohnsitz außerhalb einer Justizanstalt gemeldet. Desweiteren ist zu erwähnen, dass laut einliegendem Urteil des Bezirksgericht XXXX der BF mit XXXX , und somit bereits vor seiner Niederlassung bzw. zu Beginn seiner Niederlassung im Bundesgebiet, seine ersten Straftaten begann zu setzen.

In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG einem weiteren Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 NAG und somit auch dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 53a NAG entgegen steht. (vgl. dazu etwa VwGH 08.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 22, mit dem Hinweis auf VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9, mwN; zuletzt VwGH 21.12.2022 Ra 2022/21/0213, Rn. 12).

Vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH hat der BF aufgrund seines ab April 2020 gesetzten strafrechtlichen Fehlverhaltens auch aus diesem Grund kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben und liegen somit auch nicht die Voraussetzungen für einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt über zehn Jahre vor, weshalb der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung kommt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der zum BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.

Die Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben, strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt sowie Vermögensdelikten stellt ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Vermögensdelikte wiederholt festgestellt, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität bestehe und im Falle eines schweren Betrugs ein gravierender Verstoß gegen dieses Interesse vorliege. (vgl. etwa VwGH 18.05.2007, 2007/18/0247, 28.01.2016, Ra 2016/21/0013).

Der BF ist in der Vergangenheit unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten sowie Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt worden. Auch wenn diese Taten bereits rund sechs Jahre zurückliegen, zeigen sie seine Bereitschaft, Rechtsnormen zu missachten und staatliche Autorität in Frage zu stellen.

Hinzu tritt eine Verurteilung wegen schweren Betruges, begangen in seiner Funktion als Geschäftsführer einer GmbH. Dabei erlangte der BF durch die Verwendung gefälschter Unterlagen und die Angabe von falschen Daten Vermögensvorteile in der Höhe von rund Euro 985.000,--. Dieses Vorgehen belegt ein planvolles und professionell organisiertes ausgerichtetes Tatverhalten mit besonders hohem Unrechtsgehalt.

Die Gesamtschau der Delinquenz – bestehend aus Gewalt- und Widerstandshandlungen sowie schwerer, wirtschaftskrimineller Delinquenz – zeigt ein Muster erheblicher Rechtsmissachtung. Eine günstige Zukunftsprognose kann daher nicht gestellt werden; vielmehr ist eine vom BF ausgehende tatsächliche und erhebliche Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG anzunehmen.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).

Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt weiter in Haft, vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher ein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährdung zum vorliegenden Zeitpunkt nicht anzunehmen.

Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.

Der BF ist seit dem Jahr XXXX im Bundesgebiet aufhältig und ging von XXXX verschiedenen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Im Bundesgebiet befinden sich seine Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Sohn sowie die Eltern des BF und sein Bruder mit dessen Familie. Der BF pflegt regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn und unterstützt die Kindesmutter bei der Erziehung. Darüberhinaus war es glaubhaft, dass der BF maßgelbliche Geschäftsbeziehungen im Bundesgebiet führt.

Einer Aufenthaltsbeendigung des BF stehen daher erhebliche private und familiäre Bindungen im Bundesgebiet gegenüber. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist ein erheblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen des BF verbunden.

Jedoch bestehen zu seinem Heimatland der Schweiz auch noch relevante Bindungen. Der BF hat den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht, er hat die Schule sowie die Universität dort besucht und war dort erwerbstätig bzw. hat dort ein Verlagshaus geführt. Der BF führte zwar in der Beschwerdeverhandlung aus, seinen gesamten Besitz in der Schweiz im Jahr XXXX verkauft zu haben, jedoch meinte er zugleich, dass er eine Liegenschaft in den Schweizer Alpen als Vorsorge für eine nächste Pandemie erwerben wolle. Es ist somit davon auszugehen, dass der BF durchaus noch geschäftliche und auch private Kontakte zur Schweiz pflegt. Die Möglichkeit einer schnellen Wiedereingliederung in das Berufs- und Sozialleben in der Schweiz ist vor diesem Hintergrund durchaus gegeben. Die Schweiz ist ein Nachbarland Österreichs und beschränkt sich das Aufenthaltsverbot lediglich auf das österreichische Bundesgebiet. Dem BF steht es somit auch frei sich in einem anderen Nachbarland Österreichs, in örtlicher Nähe zum Wohnort seiner Angehörigen, welche in Wien und Niederösterreich leben, anzusiedeln. Auch ist es dem BF für die Dauer des Aufenthaltsverbotes zumutbar den Kontakt durch moderne Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet sowie durch Besuche seiner Angehörigen außerhalb Österreichs aufrechtzuerhalten, zumal auch vor dem Hintergrund seiner seit XXXX andauernden Haftstrafe sein Privat- und Familienleben diesbezüglichen Einschränkungen unterworfen ist. Dabei ist auch festzuhalten, dass der Sohn des BF drei Jahre alt, daher noch nicht die Schule besucht, weshalb ein allfälliger Wohnortwechsel auch für ihn mit geringeren Anpassungsschwierigkeiten verbunden ist.

Den privaten und familiären Interessen des BF stehen seine Straftaten gegenüber, welche massiv den Grundinteressen der Gesellschaft zuwiderlaufen, indem der BF durch Betrugshandlungen unter Verwendung falscher Dokumente andere getäuscht und in einer hohen Summe am Vermögen geschädigt hat und zuvor bereits wegen (schwerer) Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie gefährliche Drohung verurteilt wurde.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von ihm Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Es bedarf im Hinblick auf die Art und Weise des gegenständlichen schweren Fehlverhaltens des BF eines ausreichenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von zehn Jahren erscheint jedoch in Anbetracht seiner familiären Anbindungen, vor allem im Hinblick auf das Kindeswohl bezüglich seines Sohnes und seiner intensiven geschäftlichen Anbindungen, als nicht gerechtfertigt. Es konnte daher mit einer Dauer von drei Jahren das Auslangen gefunden werden.

3.2. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II.):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der BF hat, wie in der Entscheidung des Oberlandesgericht XXXX festgestellt wurde, sein zuletzt gesetztes strafbares Verhalten nicht aus einer einmaligen Krisensituation bzw. psychischen Zwangslage heraus begangen. Zudem vermochte auch nicht die Androhung des Haftübels den BF von einer weiteren Straftat abzuhalten.

Der Durchsetzungsaufschub wurde somit zu Recht nicht zuerkannt.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.