Bundesverwaltungsgericht G305 2315769-1

G305 2315769-1Tribunal Administrativo Federal2 de fev. de 2026

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Bundesverwaltungsgericht G305 2315769-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2315769.1.00

Spruch

G305 2315769-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX (auch XXXX ), geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach einer am 02.09.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde im XXXX wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden (eines gefälschten ungarischen Personalausweises) zur Anzeige gebracht und diesbezüglich von Organen der Landespolizeidirektion XXXX als Beschuldigter einvernommen. In der Folge wurde Anklage wider ihn erhoben.

2. Im XXXX wurde er vom Landesgericht XXXX wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

3. Am XXXX wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich zur Prüfung eines Verfahrens zum Zweck der Beendigung seines Aufenthalts niederschriftlich dokumentiert einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab er unter anderem an, die ungarische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Am XXXX reiste er aus dem Bundesgebiet aus.

4. Am XXXX wurde er wegen seines im Bundesgebiet stattgehabten Aufenthalts festgenommen und zur Anzeige gebracht. Am XXXX wurden er, als Partei, und seine Lebensgefährtin, als Zeugin, durch Organe des BFA niederschriftlich dokumentiert einvernommen. Zur Sicherung seiner Abschiebung wurden mit Mandatsbescheid vom XXXX die Unterkunftsnahme an der Wohnanschrift seiner Lebensgefährtin und die tägliche Meldung bei einer Polizeiinspektion als gelinderes Mittel angeordnet.

5. Gegen diesen Mandatsbescheid der belangten Behörde erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Vorstellung, welches ihn nach Übermittlung der Niederschrift vom XXXX zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufforderte.

6. Mit Schreiben vom XXXX forderte ihn das BFA auf, binnen 14 Tagen eine Verlustbestätigung seines Reisepasses vorzulegen und die Geburtsurkunde sowie den Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft zu seinem Kind zu übermitteln.

7. Mit Eingabe vom XXXX übermittelte die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein ergänzendes Vorbringen an das BFA, worin unter Anderem ausgeführt wurde, dass sich der BF seit der Geburt seiner Tochter im XXXX im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Zugleich erhob er am XXXX wegen seiner Festnahme und Anhaltung in Verwaltungshaft eine Maßnahmenbeschwerde. Seiner Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 18.04.2025, GZ: W117 2310139-1/12E, statt und erklärte die Festnahme und die darauf basierende Anhaltung für rechtswidrig. Die gegen das Anlegen von Handfesseln im Rahmen der Festnahme gerichtete Beschwerde des BF wies das BVwG mit Erkenntnis vom 23.04.2025, GZ: W117 2310139-2/10E, als unzulässig zurück.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt werde (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Ihre Entscheidung begründete die Behörde im Kern damit, dass sich der BF seit Ablauf seines ungarischen Aufenthaltstitels nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, strafgerichtlich in Erscheinung getreten sei und kurz nach seiner Ausreise im XXXX , erneut ins Bundesgebiet eingereist war, ohne über den erforderlichen Aufenthaltstitel zu verfügen bzw. die ihm erlaubte Aufenthaltsdauer eingehalten zu haben. Diesen unrechtmäßigen Aufenthalt habe er durch mehrfache faktenwidrige Angaben und unter Umgehung des Meldegesetzes zu verschleiern versucht. Dieses wiederholte und bewusste Fehlverhalten rechtfertige die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Es bestehe zwar ein Familienleben im Bundesgebiet und habe er zusammen mit seiner Lebensgefährtin, die er zu heiraten beabsichtige, eine gemeinsame Tochter. Diese Verbindung stehe jedoch nicht über dem Gesetz und bringe keine Änderung seiner Aufenthaltssituation mit sich. Es sei ihm auch möglich gewesen, die Bindung zu seiner Lebensgefährtin von XXXX aufrecht zu erhalten; das sei ihm auch jetzt möglich, zumal nicht festzustellen war, dass seine Anwesenheit im Bundesgebiet für seine Lebensgefährtin notwendig sei. Seine Tochter sei zudem nicht auf seine Anwesenheit angewiesen und in erster Linie an ihre Mutter gebunden, auch sei sie zu klein um die Gesamtsituation zu verstehen. Einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim XXXX habe er bisher nicht gestellt. Er habe die Möglichkeit, eine Wiedereinreisebewilligung zur persönlichen Kontaktaufnahme zu beantragen und könne telefonisch oder via soziale Medien Kontakt zu seiner Lebensgefährtin halten, von seiner Kernfamilie könne er in Serbien besucht werden, Unterhaltspflichten könne er von dort aus nachkommen. Abgesehen von einer in Deutschland lebenden Schwester habe er keine Verwandten in den Mitgliedstaaten. Eine Integration, die auf ein schützenswertes Privatleben hinweisen würde, sei anlassbezogen nicht feststellbar, außergewöhnliche Freundschaften der Aktenlage nicht zu entnehmen. All dies rechtfertige zudem ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot, sei doch die Aufzählung der Tatbestände des § 53 FPG eine demonstrative und sein Gesamtverhalten (wiederholter illegaler Aufenthalt, Verwendung gefälschter Urkunden und strafgerichtliche Verurteilung, wiederholter Verstoß gegen das Meldegesetz, Verstoß gegen das AuslBG und seine Mittellosigkeit) geeignet, eine negative Gefährdungsprognose zu erstellen.

In der Folge wurde das wider ihn ausgesprochene gelindere Mittel der Meldepflicht an einer Polizeiinspektion aufgehoben, sein Personalausweis vom BFA zur Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einbehalten.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Maßnahmenbeschwerde, die beim BVwG zur GZ: W299 2310139-3 anhängig ist.

10. Die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene, auf die Beschwerdegründe „inhaltliche und formelle Rechtswidrigkeit“ gestützte Beschwerde, verband der Beschwerdeführer mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und - primär - mit dem Begehren auf Behebung des angefochtenen Bescheides und auf Erlassung einer Feststellung, dass bei ihm ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV bestehe. Seine Beschwerde verband er mit dem hilfsweise gestellten Antrag, dass der Bescheid ersatzlos aufgehoben und an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden möge.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Behörde sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht übersehen habe. So sei seine Tochter Unionsbürgerin und könne sei Aufenthaltsrecht daher von ihr abgeleitet werden, da in besonderen Fällen auch dann ein solches Recht bestehe, wenn ein Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit nicht Gebrauch mache. Dies bestehe dann, wenn die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen zur Folge hätte, dass auch seine Familienangehörigen gezwungen wären, das Bundesgebiet zu verlassen. Es sei hier zu ermitteln gewesen, ob er die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnehme und ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Diese werde vermutet, wenn ein Elternteil mit dem anderen und einem minderjährigen Kind dauerhaft zusammenwohne. Abschließend werde bemerkt, dass seine Verurteilung und die Verstöße gegen das AuslBG keine so große Gefahr darstellen würden, dass seine Außerlandesbringung dringend geboten wäre.

11. Mit Note vom XXXX brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens und eine Bemerkung zum Verfahren zur Vorlage.

12. Für den 02.09.2025, 14:30 Uhr, wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung anberaumt. Für die belangte Behörde blieb ein Vertreter nach erklärtem Teilnahmeverzicht der Verhandlung fern. Dem Rechtsvertreter des BF wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung am XXXX elektronisch hinterlegt. Trotz rechtzeitig erfolgter Ladung und deren bestätigtem Erhalt erschienen weder der Beschwerdeführer, noch dessen Rechtsvertreter zu der vor dem BVwG anberaumten Verhandlung. Da beim erkennenden Gericht auch keine Mitteilung einlangte, wonach der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter an der Teilnahme verhindert wären bzw. allenfalls mit einem späteren Eintreffen zu rechnen wäre, wurde die mündliche Verhandlung nach erfolgtem Zuwarten in Abwesenheit des BF durchgeführt und nach deren Ende geschlossen und die vom Gericht beigezogene Dolmetscherin entlassen.

13. Mit Eingabe vom XXXX übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ohne im Übrigen auf die stattgehabte Verhandlung vom 05.09.2025 einzugehen, nach Schließung der am XXXX stattgehabten Verhandlung und der Präklusion im Beweisverfahren eine Stellungnahme samt beigefügtem Vaterschaftsanerkenntnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geboren und besitzt die Staatsangehörigkeit von Serbien. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse.

In seiner Heimat Serbien besuchte er vier Jahre lang die Schule. Über eine weiterführende Ausbildung verfügt er nicht. Zuletzt verdiente er sich in Serbien als Musiker auf Hochzeiten den Lebensunterhalt.

1.2. Der Beschwerdeführer führt seit einigen Jahren eine Lebensgemeinschaft mit der am XXXX geborenen österreichischen Staatsbürgerin XXXX . Der Beziehung entstammt die am XXXX geborene XXXX , die wie ihre Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Aus einer vorhergehenden Beziehung von XXXX stammt eine weitere Tochter, die am XXXX geborene XXXX . Auch sie ist österreichische Staatsbürgerin.

Derzeit besteht ein gemeinsamer Haushalt in XXXX , an welchem der BF mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.

1.3. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines am XXXX gültigen serbischen Reisepasses zur Nummer XXXX sowie eines serbischen Personalausweises zur Nummer XXXX , dessen Gültigkeit mit XXXX abläuft.

Er war bis zum XXXX im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Ungarn zur Ausübung einer Beschäftigung.

Über einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. des Schengenraumes verfügte er zu keiner Zeit, noch beantragte er je einen solchen (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021).

Nachdem seine ungarische Aufenthaltserlaubnis die Gültigkeit verloren hatte, hielt sich der BF zumeist in Österreich auf.

1.4. Von XXXX verfügte er über einen Nebenwohnsitzmeldung in Österreich; seit dem XXXX verfügte er über einen Hauptwohnsitzmeldung an einer Privatadresse im Bundesgebiet.

Seit dem XXXX besteht wieder eine Nebenwohnsitzmeldung in XXXX , wobei in allen Fällen seine Lebensgefährtin als Unterkunftsgeberin aufscheint.

Nachdem er aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung im XXXX vor der belangten Behörde einvernommen worden war, reiste er am XXXX aus dem Bundesgebiet aus und kehrte trotz bestehenden Aufenthaltsverbots zur Geburt seiner Tochter, im XXXX , nach Österreich zurück, wo er sich bis XXXX aufgehalten hat, ohne sich bei der Meldebehörde mit Haupt- und/oder Nebenwohnsitz angemeldet zu haben.

Am XXXX wurde er nach einer vom BFA beauftragten Aufenthaltsermittlung verhaftet, in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht.

Aufgrund seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts, des Verstoßes gegen das Meldegesetz und seiner strafgerichtlichen Verurteilung ordnete die belangte Behörde mit Mandatsbescheid vom XXXX zur Sicherung seiner Abschiebung als gelinderes Mittel die Unterkunftsnahme an der Wohnanschrift seiner Lebensgefährtin und die tägliche Meldung bei einer Polizeiinspektion an.

Diese am XXXX erfolgte Festnahme und Anhaltung wurde im Rechtsmittelweg vom BVwG mit Erkenntnis vom 18.04.2025, GZ: W117 2310139-1/12E, für rechtswidrig erklärt.

1.5. Vom XXXX ging der Beschwerdeführer einer (nichtselbständigen) Erwerbstätigkeit nach, ohne über die hierfür notwendigen Bewilligungen zu verfügen.

Vielmehr nutzte er die unter Punkt 1.7. erwähnten gefälschten Dokumente, um sich bei seinen Arbeitgebern zu legitimieren.

Der Beschwerdeführer verfügt weder in Österreich noch in seinem Herkunftsstaat Serbien über die für einen legalen Aufenthalt erforderlichen Ersparnisse und/oder über ein Immobilienvermögen.

XXXX steht seit XXXX im Bezug von Kinderbetreuungsgeld, der Mindestsicherung und der Familienbeihilfe und erhält aus diesen staatlichen Sozialleistungen monatlich einen Betrag in Höhe von etwa EUR 2.600,00.

Zuletzt stand sie seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX bis einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX in einem vollversicherungspflichtigen, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Angestelltenverhältnis. Seit XXXX geht sie keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr nach und befindet sie sich seitdem im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand sie im Bezug der Notstandshilfe.

1.6. Abgesehen von seiner Tochter hat der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder nahen Angehörigen.

Der Beschwerdeführer hat überdies mit einer in Deutschland lebenden Schwester eine weitere, in einem EU-Mitgliedsstaat aufhältige Verwandte, mit der er in Kontakt steht. Von seiner Tochter und dieser Schwester abgesehen hat er keine weiteren, im Schengenraum aufhältigen Verwandten bzw. nahen Angehörigen. Im Herkunftsstaat Serbien lebt dessen Mutter.

1.7. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs. 2, 224 StGB, Datum der letzten Tat: XXXX ) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Grund hierfür war, dass er eine falsche ausländische öffentliche Urkunde (einen gefälschten ungarischen Personalausweis) gebraucht hat, dies einerseits im XXXX gegenüber Mitarbeitern der XXXX im Zuge seines Arbeitsantritts, sowie im XXXX gegenüber Mitarbeitern der XXXX im Zuge eines Antrages auf Eröffnung eines Kreditkartenkontos.

Bei der Strafzumessung wertetet das Gericht das Geständnis des BF und dessen bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen.

Im XXXX scheint beim BF eine Eintragung wegen des Verdachts des Ladendiebstahls in XXXX auf.

1.8. Der Beschwerdeführer ist weitestgehend gesund und arbeitsfähig.

1.9. Er verfügt keine über die bisher festgestellten hinausgehenden tiefergehenden Bindungen zu Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF werden anhand der konsistenten Angaben zu seiner Person im Verwaltungsakt und vor dem BVwG festgestellt. Datenblattkopien seines Reisepasses (AS 50ff) und des Personalausweises (AS 133 f) liegen vor.

Serbischkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau sind ob der Herkunft des BF nachvollziehbar; das Fehlen von Deutschkenntnissen ergibt sich aus der Tatsache, dass zuletzt vor dem BVwG die Beiziehung einer Dolmetscherin beantragt wurde und der Beschwerdeführer auch im Gespräch mit dem erkennenden Richter nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf die Übersetzung durch seine Ehegattin angewiesen war. Auch vor dem BFA war die Beiziehung eines Dolmetsch notwendig.

Die Konstatierung zur Schul- und Berufsausbildung des Beschwerdeführers gründet auf den gut nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA (AS 87).

Die Feststellungen zu seinen familiären Bindungen in Serbien, Deutschland und Österreich gründen auf den hierzu vom BF vor dem BFA gemachten Angaben und seinen schriftlichen Stellungnahmen.

Die Geburtsurkunde von XXXX liegt dem Verfahrensakt ein; ein Vaterschaftsanerkenntnis des BF wurde mit der Stellungnahme vom Jänner 2025 (OZ 7) übermittelt, weshalb hier die Vaterschaft zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Hier ist die Tatsache, dass die Urkunde erst nach Präklusion einlangte, nicht von Nachteil, da sie lediglich das Vorbringen des BF stützt und dessen Vaterschaft untermauert.

Die Meldedaten des Beschwerdeführers sind dem ZMR entnommen. Er selbst hat in seiner Stellungnahme angegeben, das Bundesgebiet entgegen vorheriger Angaben vor dem BFA seit der Geburt seiner Tochter im XXXX nicht verlassen und sich in der Folge jedoch nicht mit Wohnsitz angemeldet zu haben (AS 225a). Damit steht gut im Einklang, dass er erst mit XXXX wieder im ZMR aufscheint und seine vorhergehende Abmeldung im XXXX mit der Bestätigung seiner Ausreise einhergeht (Ausreisebestätigung auf den AS 102 ff).

Dass er mit seiner Lebensgefährtin, der gemeinsamen Tochter und einer weiteren, aus einer früheren Beziehung von XXXX stammenden Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist durch dementsprechende Eintragungen im ZMR festzustellen gewesen.

Die Erwerbstätigkeit des BF ergibt sich aus seinen Versicherungsdaten. Ob der Tatsache, dass zwar Versicherungsdaten vorliegen, er diese Tätigkeiten jedoch nur unter der Vorlage von totalgefälschten Dokumenten ausübte (deretwegen Verwendung er strafgerichtlich verurteilt wurde), konnte festgestellt werden, dass er zu keinem Zeitpunkt über eine Arbeitserlaubnis verfügte. Hiermit steht auch im Einklang, dass laut IZR keinerlei diesbezügliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dokumentiert sind. Die ihm für Ungarn erteilte Aufenthaltserlaubnis und deren Ablauf im Jahr XXXX ergeben sich aus dem Erhebungsergebnis des PKZ Nickelsdorf (AS 63). Seiner Erwerbstätigkeit als Musiker konnte anhand konsistenter Angaben hierzu festgestellt werden.

Entgegen der Stellungnahme in OZ 7, wonach XXXX vor der Geburt der gemeinsamen Tochter als medizinische Assistentin tätig gewesen sein soll, finden sich hierüber keinerlei Eintragungen in ihren Versicherungsdaten. Vielmehr zeigen diese, dass sie zuletzt im Jahr XXXX erwerbstätig war und derzeit neben Kinderbetreuungsgeld noch Familienbeihilfe und Mindestsicherung bezieht.

Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für schwerwiegende medizinische Probleme des BF; seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter und der auch von ihm im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeit.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF geht aus dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts XXXX hervor, dem auch die Strafbemessungsgründe entnommen sind.

Die gegen seine Festnahme und Anhaltung erhobene Maßnahmenbeschwerde liegt dem Verfahrensakt ein, ebenso das hierüber ergangene Erkenntnis des BVwG zu GZ W117 2310139-1/12E.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A: Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).

Erst mehrere Monate nach Schluss der mündlichen Verhandlung im September 2025 und Präklusion übermittelte die Rechtsvertretung des BF im Jänner 2026 eine weitere Stellungnahme und Urkunden, unter anderem ein Vaterschaftsanerkenntnis.

Als Staatsangehöriger von Serbien gilt der Beschwerdeführer als Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beim BF liegen nicht vor, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt und seinen Aufenthalt auf den Gebrauch einer totalgefälschten Urkunde stützte, was eine strafgerichtliche Verurteilung zur Folge hatte. Zudem hält sich der Beschwerdeführer seit März 2024 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Er fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG.

Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist ihm eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist er auch kein Opfer von Gewalt.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erweist sich daher als rechtskonform.

3.1.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH vom 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Der BF wurde im Bundesgebiet wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs. 2, 224 StGB, Datum der letzten Tat: XXXX ) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Er hat sich zudem seit der Geburt seiner Tochter im XXXX im Bundesgebiet aufgehalten, ohne über die dafür notwendige Aufenthaltsberechtigung zu verfügen oder sich – wie laut Meldegesetz erforderlich – meldeamtlich erfassen zu lassen. Er ist zuvor zwar einer Beschäftigung nachgegangen; jedoch erlangte er diese erst unter Verwendung gefälschter ungarischer Dokumente, wofür er strafgerichtlich zur Verantwortung gezogen wurde.

Zu seinem Familienleben ist auszuführen, dass dieses in einem Zeitpunkt entstanden ist, als er sich und wohl auch seine Lebensgefährtin des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers bewusst waren bzw. bewusst gewesen sein mussten. Bereits zum Zeitpunkt seiner Verurteilung im XXXX schwanger und da sich der BF bereits hier eines gefälschten Dokuments bediente, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu rechtfertigen, mussten sich beide bewusst sein, dass jeglicher weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlichen Normen widerspricht.

In der Folge begab sich der BF zwar nach Serbien, ist jedoch wenige Wochen später wieder ins Bundesgebiet eingereist und hat dieses seit nun knapp zwei Jahren nicht mehr verlassen, was ihm vom BFA zu Recht vorgehalten wird. Zum Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter im XXXX wäre es ihm möglich gewesen, eine Legalisierung seines Aufenthalts anzustreben. So ergibt sich aus seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr XXXX nicht automatisch, dass ihm ein weiterer Aufenthalt unter Einhaltung der sichtvermerkfreien Dauer nicht möglich gewesen wäre. Ungeachtet dessen haben sowohl der BF als auch dessen Lebensgefährtin seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vor dem BFA zu verschleiern versucht und jeweils angegeben, der BF sei erst im Frühjahr XXXX wieder nach Österreich eingereist. All diese Punkte relativieren sohin das im Bundesgebiet entstandene Familienleben.

Neben diesen Bindungen im Bundesgebiet lebt eine Schwester des BF in Deutschland, wobei hier keinerlei Abhängigkeiten hervorgekommen sind. Seine Mutter lebt in Serbien. Eine tiefergehende soziale Integration, die sich auch in Form einer sprachlichen Entwicklung der Deutschkenntnisse manifestiert, ist nicht geschehen.

Von einer Entwurzelung von Serbien und dort über keine Unterkunft zu verfügen, kann ob der dort bestehenden Kontakte nicht ausgegangen werden, hat er doch den Großteil seines (Berufs-)Lebens dort verbracht und mit seiner Mutter eine gradnächste Verwandte, bei welcher er unterkommen kann.

Hinsichtlich des Kontakts zu seiner Tochter und der knapp vierzehnjährigen weiteren Tochter seiner Lebensgefährtin aus einer vorhergehenden Beziehung wird festgehalten, dass natürlich speziell hinsichtlich der im Kleinkindalter befindlichen XXXX eine Beschränkung auf Kontakte mittels moderner Telekommunikationsmittel bei weitem nicht ausreichend ist, um die bestehende Vater-Tochter Beziehung zu pflegen. Es ist jedoch im Gegenzug auch nicht ausgeschlossen, dass diese durch gegenseitige Besuche und den gelegentlichen Gebrauch moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten wird.

Der BF war seit der Geburt seiner Tochter zwar im Bundesgebiet aufhältig, doch finanzierte sich die Familie den gemeinsamen Aufenthalt ausschließlich durch staatliche Leistungen, die XXXX bezieht (Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Mindestsicherung). Mangels legaler Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme in Österreich oder anderen Mitgliedstaaten, konnte der BF hier auch keinen Beitrag in monetärer Sicht leisten. Vielmehr ist dieser in Hinblick auf die Haushaltsführung und Unterstützung bei der Versorgung der Kinder zu erblicken. Hier ist anzuführen, dass die Lebensgefährtin des BF als österreichische Staatsbürgerin Anspruch auf eine Unterstützung durch die öffentliche Hand hat, so wie dies auch in den letzten Jahren der Fall ist, ist sie doch neben der Betreuung der gemeinsamen Tochter auch mit der Betreuung ihrer Tochter aus einer vorhergehenden Beziehung betraut.

Dem BF kann es zudem möglich sein, seine Familie durch in Serbien erbrachte Arbeitsleistung finanziell zu unterstützen.

Auch die rezente Rechtsprechung des EuGH in Hinblick auf die Gewährung eines Aufenthaltstitels auf Grund von Art. 20 AEUV vermag insgesamt nichts daran zu ändern (siehe hierzu EuGH vom 25.04.2024, C-420/22 und C-528/22), geht es in diesen Entscheidungen doch primär um die Abhängigkeit von minderjährigen Kindern und EU-Bürgern von deren drittstaatsangehörigen Eltern, die von einer Ausreiseverpflichtung betroffen wären und mit den Eltern das Unionsgebiet verlassen müssten.

Die Entscheidung C-836/18, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real gegen BR, des EuGH vom 27.02.2020 stellt klar, dass selbst die vom spanischen Gesetzgeber auferlegte Verpflichtung zum Zusammenleben der Ehepartner kein Abhängigkeitsverhältnis, welches die Gewährung eines Aufenthaltsrechts nach Art 20 AEUV rechtfertigen würde, darstellt. Es ist festzuhalten, dass ein erwachsener Unionsbürger im Unterschied zu einem Minderjährigen grundsätzlich in der Lage ist, ein von Familienangehörigen bzw. Ehepartner unabhängiges Leben zu führen. Die Anerkennung eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen zwei Erwachsenen, das geeignet ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art 20 AEUV zu begründen, kommt nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht.

Eine solche Abhängigkeit im Lichte der Entscheidungen des EuGH liegt hier nicht vor, ist die Versorgung von XXXX doch nicht vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet abhängig und keine der beiden gezwungen, bei einer Rückkehr des BF nach Serbien Österreich zu verlassen. Vielmehr ist XXXX durch staatliche Leistungen finanziell gestützt. Das Anstreben, nach dem Ende der Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wieder am Erwerbsleben teilnehmen zu können, mag durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers leichter sein, da seine Abwesenheit dies nicht direkt verunmöglicht. Allerdings ist davon auszugehen, dass XXXX private und familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat, die ihr auch bei einer Ortsabwesenheit des BF den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt ermöglichen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie seit XXXX bis laufend keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgegangen ist und schon dieses Faktum einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht gerade erleichtert.

In Gegenüberstellung der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.

Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.1.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Die mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs. 9 FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH vom 08.05.2025, Ra 2024/21/0151). Da dieser hier nicht zweifelhaft ist und ein anderer als der Herkunftsstaat des BF dafür nicht in Betracht kommt, ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ebenfalls nicht korrekturbedürftig.

3.1.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-BVG aberkannt wurde.

Da der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung zu keinem Zeitpunkt aberkannt wurde, ist auch die Gewährung einer Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden.

Die gegen Spruchpunkt IV. gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetztes rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG), bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Z 7).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu den Spruchpunkten I. und II. erfolgten Abwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass sein Aufenthalt geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, der ein Einreiseverbot erforderlich macht. Die Umgehung fremdenrechtlicher und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen verdeutlicht die Notwendigkeit eines Einreiseverbots, zumal der Beschwerdeführer seine Einreise und in der Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet samt Aufnahme einer (nichtselbständigen) Erwerbstätigkeit ausschließlich auf den Gebrauch totalgefälschter Dokumente stützte. Zudem hat er sich seit der Geburt seiner Tochter in bewusster und gewollter Umgehung des Meldegesetzes und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen illegal in Österreich aufgehalten, ohne sich auch nur annähernd diesen Bestimmungen zu unterwerfen, wäre ihm doch vor Erlassung des gegenständlichen Bescheids die Möglichkeit offen gestanden, sich in der sichtvermerkfreien Zeit hier aufzuhalten und An- und Abmeldungen durchzuführen, was im Endeffekt die weiteren Punkte sind, die ihm von der belangten Behörde zu Recht vorgeworfen werden. Die ihm zur Last gelegten Taten sind somit in zwei Zeiträume zu untergliedern: Einerseits die Nutzung gefälschter Urkunden und das damit einhergehende Strafurteil sowie die Arbeitsaufnahme ohne dementsprechende Bewilligung vor der Geburt seiner Tochter, andererseits die erneute Einreise ins und der daraufhin folgende durchgehende Aufenthalt ohne Meldung im Bundesgebiet nach der Geburt seiner Tochter.

Er wurde zwar nicht bei der Ausübung von Arbeiten entgegen dem AuslBG betreten, hat jedoch seinen Aufenthalt ausschließlich durch den von ihm begangenen - im Endeffekt über einen langen Zeitraum fortgesetzten - Rechtsbruch ermöglicht.

Ob dieser Tatsache scheidet ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbots aus und ist auch dessen mit drei Jahren maßvoll bemessene Dauer nicht weiter zu reduzieren.

Die gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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