Bundesverwaltungsgericht G307 2261423-1

G307 2261423-1Tribunal Administrativo Federal24 de set. de 2025

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Bundesverwaltungsgericht G307 2261423-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G307.2261423.1.00

Spruch

G307 2261423-1/81E

G307 2261424-1/41E

G307 2261425-1/41E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX , geboren am XXXX , 2. des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX sowie 3. des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle StA.: Albanien, letztere beiden gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle rechtlich vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Ainedter Ainedter in 1020 Wien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2022, Zahlen XXXX , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der jeweiligen Bescheide werden als unbegründet a b g e w i e s e n .

II.Die Spruchpunkte III. der jeweiligen Bescheide werden gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG zur Gänze a u f g e h o b e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) reiste zuletzt – bevor sie Asyl begehrte (siehe Punkt I.2.) – am 02.10.2021 auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein, war jedoch bereits seit 07.07.2021 im Inland gemeldet.

2. Am 03.03.2022 stellte die BF1 in der Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX für sich und ihre beiden minderjährigen Söhne, den Zweit- und Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 und BF3) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Im Zuge dieser Antragstellung fand auch die polizeiliche Erstbefragung auf der soeben erwähnten Dienststelle unter Beiziehung einer Dolmetscherin der albanischen Sprache statt.

3. Am XXXX .2022 ersuchte das Justizministerium der Republik Albanien die Staatsanwaltschaft XXXX um Auslieferung der BF1, weil ihr die Begehung der Straftaten „Aktive Korruption hoher staatlicher oder regional gewählter Amtsträger“ sowie „Wäsche von Erträgen aus Straftaten oder kriminellen Tätigkeiten als Mittäterin“ vorgeworfen werde.

4. Am 05.07.2022 wurde die BF1 in den Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle XXXX , zu ihren und den Fluchtgründen ihrer Söhne sowie den jeweiligen persönlichen Verhältnissen einvernommen.

5. In der Zwischenzeit legte der Rechtsvertreter (RV) der belangten Behörde zahlreiche – die BF1 betreffende – Unterlagen im Hinblick auf die behauptete Furcht vor Verfolgung vor.

6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , (im Folgenden: BFA) vom 14.09.2022, Zahlen XXXX wurden die von der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer (alle Beschwerdeführer zusammen werden in der Folge als „BF“ bezeichnet) gestellten Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ebenso wie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

7. Mit Schriftsätzen vom 18.10.2022, beim Bundesamt eingelangt am 20.10.2022, erhob die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die oben erwähnten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den vorliegenden Beschwerden Folge zu geben und den Beschwerdeführern jeweils den Status eines/r Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, in eventu den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen, in eventu den BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides nach erfolgter, durchzuführender und bisher nachweislicher unterlassener Ermittlungen an das BFA zurückzuverweisen.

8. Die jeweiligen Verwaltungsakte samt Beschwerden wurden vom BFA dem BVwG am 21.10.2022 vorgelegt, wo sie am 25.10.2022 einlangten.

9. Mit Verspätungsvorhalt vom 04.11.2022 wurde die RV der BF aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen ab dessen Erhalt die rechtzeitige Einbringung der Rechtsmittel nachvollziehbar darzutun.

10. Mit Schriftsatz vom 08.11.2022 legte der RV der BF anhand des Postaufgabestempels (18.10.2022, letztmöglicher Tag einer fristgerechten Übermittlung an die Behörde) dar, dass die Beschwerden gegen die oben genannten Bescheide rechtzeitig eingebracht worden waren.

11. Mit Schreiben vom XXXX .2022 ersuchte das erkennende Gericht die Staatsanwaltschaft (StA) XXXX um Bekanntgabe, ob zur Person der BF1 ein Auslieferungsverfahren geführt werde. Am selben Tag teilte die StA XXXX dem BVwG mit, dass zur BF1 ein (nämlich das in Punkt I.3 erwähnte) Auslieferungsbegehren der albanischen Behörden eingelangt sei.

12. Für den 21.12.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, anberaumt, zu welcher die BF1 bis BF3, deren RV, die belangte Behörde und eine Dolmetscherin der Sprache „Albanisch“ geladen wurden.

13. Am 12.12.2022 wurde die für 21.12.2022 geplante Verhandlung wieder abberaumt.

14. Mit Schreiben vom 15.12.2022 wurde das LG XXXX ersucht, bekanntzugeben, wie weit das Auslieferungsverfahren der BF1 gediegen und, ob deren Auslieferung nach Albanien beabsichtigt sei.

15. Mit Beschluss vom 15.12.2022, Zahlen G307 2261423-1/12Z, G307 2261424-1/9Z und G307 2261425-1/9Z wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX geführten Auslieferungsverfahrens der Erstbeschwerdeführerin ausgesetzt.

16. Am XXXX .2022 verständigte das LG für Strafsachen XXXX das Verwaltungsgericht darüber, in der Auslieferungssache der XXXX werde mitgeteilt, dass das verfahrensgegenständliche Auslieferungsverfahren noch (in erster Instanz) anhängig sei. Da noch Rechtsfragen zu klären und allfällige erweiterte Auskünfte dahingehend von den albanischen Behörden einzuholen seien, sei derzeit nicht seriös abschätzbar, wann das Auslieferungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen werden könne.

17. Am XXXX .2022 teilte das LG für Strafsachen XXXX dem BVwG mit, dass mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Auslieferungsverfahren etwa im März 2022 gerechnet werden könne.

18. Am XXXX 2023 übermittelte das LG für Strafsachen XXXX dem BVwG das am XXXX .2023 erstellte Protokoll der dortigen Übergabeverhandlung.

19. Da bis Oktober 2023 mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Auslieferungsverfahren der BF1 gerechnet worden war, wurde für den 11.10.2023 am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anberaumt. Diese wurde aufgrund des am 06.09.2023 seitens des RV der BF eingebrachten Antrags sowie des Hinweises, dass das Auslieferungsverfahren noch nicht rechtskräftig beendet sei, am 14.09.2023 wieder abberaumt.

20. Am XXXX .2023 langte hierorts der vom LG XXXX dem Verwaltungsgericht übermittelte Beschluss ein, mit welchem die Auslieferung der BF1 nach Albanien für zulässig erklärt wurde.

21. Am XXXX 2024 traf beim Verwaltungsgericht der Beschluss des OLG XXXX ein, mit welchem der – gegen den unter I.20. erwähnten Beschluss – erhobenen Beschwerde nicht Folge gegeben wurde. Gegen diesen war kein Rechtsmittel mehr zulässig.

22. Mit Beschluss vom 06.05.2024 wurde das mittels Beschluss (I.15.) unterbrochene Verfahren wieder fortgesetzt, für den 28.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz angesetzt und am 14.05.2024 auf den 07.06.2024 vorverlegt.

23. Am 03.06.2024 räumte das Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der BF Parteiengehör zu diversen, den Herkunftsstaat der BF betreffenden (Länder)berichten ein, auf welches mit Schriftsatz vom 28.05.2024 geantwortet wurde, der am 04.06.2024 hierorts einlangte.

24. An der am 07.06.2024 durchgeführten (ersten) Verhandlung nahmen die BF1 bis BF3 und deren RV teil, wurde mit der Einvernahme des Zeugen XXXX begonnen und ein Dolmetscher der albanischen Sprache beigezogen. Auf die Befragung von BF2 und BF3 wurde seitens der RV verzichtet. Am Ende der Verhandlung wurde diese auf unbestimmte Zeit vertagt.

25. Mit Schreiben vom 20.08.2024 wurde dem RV der BF abermals Parteiengehör eingeräumt, worin ersucht wurde, das dem BVwG in Fragmenten zur Verfügung gestellte Urteil des XXXX erster Instanz auch hinsichtlich seines restlichen Inhalts zu übermitteln, es sei denn, es seien dem Verwaltungsgericht bewusst nur Auszüge der besagten Entscheidung zugeleitet worden. Ferner möge eine sichere Zoomverbindung in Bezug auf den Zeugen XXXX für die nächste Verhandlung sichergestellt werden. Zugleich wurde dem RV der BF die Verhandlungsschrift vom 07.06.2024 übermittelt, auf dessen Aushändigung er in der Verhandlung aus Zeitgründen verzichtete.

26. Am 26.08.2024 übermittelte der RV dem Verwaltungsgericht die unter Punkt I.25 erbetenen Unterlagen samt Minderheitenmeinung einer in die Entscheidung des albanischen Gerichts involvierten Richterin und das Rechtsmittel gegen das besagte Urteil. Zudem wurde bekanntgegeben, dass der im albanischen Gerichtsverfahren beigezogene Rechtsbeistand der nächsten Verhandlung persönlich beiwohnen werde.

27. Am 29.08.2024 erstattete der RV der BF eine Vertagungsbitte in Bezug auf die am 03.09.2024 geplante Verhandlung vor dem BVwG, weil es bis dorthin nicht möglich sei, das vorliegende Urteil des XXXX erster Instanz bis zu diesem Zeitpunkt in deutscher Sprache vorzulegen.

28. Am 02.09.2024 wurde die für den 03.09.2024 vorgesehene Verhandlung wieder abberaumt.

29. Am 26.09.2024 ersuchte das BVwG die gerichtlich beeidete Albanisch-Dolmetscherin DI XXXX um Erstattung eines Kostenvoranschlages für die Übersetzung des in albanischer Sprache gehaltenen, (unter anderem) die BF1 betreffenden Urteils.

30. Nachdem am 03.10.2024 der dahingehende Kostenvoranschlag eingelangt war, erteilte das Verwaltungsgericht den Auftrag zur Übersetzung.

31. Am 13.01.2025 langte die (deutsche) Übersetzung des die BF1 betreffenden Urteils des XXXX erster Instanz vom XXXX 2023 beim BVwG ein. Dieses wurde der RV der BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) samt einer aktualisierten Länderinformation am 13.02.2025 zugeleitet.

Dazu erging am 21.03.2025 eine Stellungnahme, wurden weitere Unterlagen betreffend die vorgebrachte Verfolgung (insbesondere der BF1) vorgelegt und bekanntgegeben, dass die BF1 von der XXXX („ XXXX “) im Rahmen einer Diplomatic Corps Sondermission mit diplomatischer Immunität als Attaché gemäß den Art 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13 und 19 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen ausgestattet worden sei.

32. Unter Bezugnahme auf die zuletzt erwähnte Bekanntgabe wurde mit Schriftsatz vom 24.03.2025 angeregt, das gegenständliche Verfahren bis zur Ausstellung der den Status der Immunität bescheinigenden Unterlagen auszusetzen.

33. Am 01.04.2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die zweite und zugleich letzte mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1 und ihr RV teilnahmen, deren Lebensgefährte, XXXX , der Anwalt im albanischen Gerichtsverfahren, XXXX und XXXX als Zeugen befragt und ein Dolmetscher der albanischen Sprache beigezogen wurde/n.

34. Am 02.06.2025 legte die RV dem BVwG weitere – bereits in der genannten Verhandlung angekündigte – Dokumente vor und stellte zugleich einen Antrag auf Fristerstreckung in Bezug auf weitere – noch zu übermittelnde – Unterlagen, bis zum 01.08.2025, die ihm gewährt wurde.

35. Am 28.07.2025 langten die noch ausständigen Materialien ein.

36. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 11.08.2025 wurde das LG für Strafsachen ersucht mitzuteilen, ob in Bezug auf das unter Punkt I.11. angeführte Auslieferungsverfahren ein Wiederaufnahmeverfahren angestrebt, Grundrechtsbeschwerde an den OGH erhoben worden und wann die Auslieferung der BF1 an die albanischen Behörden geplant sei.

37. Am XXXX .2025 langte die diesbezügliche Antwort ein, worin mitgeteilt wurde, dass die BF am 30.12.2024 die Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens begehrt habe, worüber noch nicht entschieden und der gemäß 363 StPO gestellte Erneuerungsantrag mit Beschluss des OGH vom XXXX .2024 zurückgewiesen worden sei. Auch letzterer wurde beim LG XXXX angefordert und XXXX .2025 anher übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den einzelnen BF

1.1.1. BF1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des BF2 und des BF3. Der in den Verhandlungen vor dem BVwG als Zeuge vernommene, am XXXX geborene XXXX , ist der Lebensgefährte (LG) der BF1 und zugleich Vater von BF2 und BF3. BF1 ist mit ihm nicht verheiratet. Alle Genannten sind albanische Staatsbürger und wohnen zusammen in XXXX im gemeinsamen Haushalt.

In XXXX wohnt (auch) die Schwester der BF1, XXXX und zugleich Tante von BF2 und BF3. Das Verhältnis zu ihr beschreibt BF1 als sehr gut, BF2 und BF3 sehen die Kinder der Letztgenannten (sprich Cousin und Cousine) nahezu jeden Tag. Die besagte Schwester hält sich seit rund 4 Jahren in Österreich auf, ist hier seit 23.06.2021 durchgehend gemeldet und im Besitz eines am 21.08.2023 von der österreichischen Botschaft in Tirana ausgestellen Visums D.

Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum), wurden in Albanien geboren und sind albanische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Sie gehören der albanischen Volksgruppe an und bekennen sich zum christlichen Glauben. BF1 spricht daneben auch Englisch und Italienisch.

Der LG der BF1 verfügt über einen von den Niederlanden ausgestellten Aufenthaltstitel. Es handelt sich dabei um ein im Oktober 2020 ausgestelltes Arbeitsvisum, wobei er für das Unternehmen „ XXXX “ tätig, zumeist jedoch in Heimarbeit, ist. Sein Lebensmittelpunkt liegt seit dem Jahr 2020 in Österreich, davor hielt er sich in Malta, Albanien, den Niederlanden, Italien, Ghana, Simbabwe, Indien und Bulgarien auf. Da er im Jahr 2017 in Mazedonien eigenen Angaben zufolge einen Unfall hatte, sollte er sich in Ländern aufhalten, in welchen ein wärmeres Klima vorherrscht.

Nach der Grundschule schloss er das Studium der „Wirtschaft und Finanzen“ ab, arbeitete viele Jahre als Manager verschiedener Projekte, wie etwa in der Telekommunikation, am Bau im Müllrecycling oder in der Abwasserwirtschaft. Auch XXXX ist in Albanien in das wegen Korruption und Geldwäscherei gegen die BF1 geführte Verfahren (als Verurteilter) involviert. Aktuell pflegt er seinen Ausführungen nach keine Kontakte zu albanischen Politikern.

Vor ihrer Niederlassung im Inland reiste die BF (siehe oben) immer wieder in das Bundesgebiet ein, weil sie Kontakt zu ihrem ersten Arbeitgeber, dem Unternehmen XXXX hielt. Danach begab sie sich regelmäßig nach Albanien zurück.

1.1.2. Die BF1 ist seit 07.07.2021, BF2 und BF3 sind seit 29.07.2021 und XXXX seit 01.02.2022 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet gemeldet. BF1 besuchte im Herkunftsstaat die Grund- und Berufsschule. Zwischen 1999 und 2003 belegte sie an der Universität XXXX das Studium der Volkswirtschaft, welches sie erfolgreich abschloss. Zudem absolvierte sie einige Buchhaltungskurse und war nach dem Studienabschluss in mehreren heimatstaatlichen Unternehmen als Ökonomin und tätig.

1.1.3. In dem – am 06.09.2019 ausgestellten Reisepass – der BF1 finden sich folgende Einreisestempel nach und Ausreisestempel aus Österreich:

Ausreisestempel

Einreisestempel

14.09. 2019

16.09. 2019

28.09. 2019

23.09. 2019

07.12. 2019

04.12. 2019

20.01. 2020

16.01. 2020

29.02. 2020

25.02. 2020

26.10. 2020

22.10. 2020

27.03. 2021

30.05. 2021

24.06. 2021

04.07. 2021

31.07. 2021

23.07. 2021

04.08. 2021

03.08. 2021

25.09. 2021

29.09. 2021

01.10. 2021

02.10. 2021

Am 01.10.2021 reiste die BF1 nach XXXX , um ihre Eltern zu besuchen, welche durch einen Verkehrsunfall verletzt wurden. Am 02.10.2021 reiste sie auf dem Luftweg wieder nach Österreich zurück, seitdem befand sie sich nicht mehr in Albanien.

Mit ihren Eltern unterhält BF1 telefonisch, per E-Mail und via WhatsApp, und zwar etwa jeden zweiten Tag, Kontakt. Diese finanzieren ihre Existenz durch deren Pension und können laut der BF1 „ganz normal“ leben. Abgesehen davon pflegt die BF1 keine Beziehungen zu in Albanien lebenden Personen. In XXXX besitzt BF1 eine Wohnung.

1.1.4. Die BF1 war von XXXX .2021 bis XXXX .2023 im Besitz des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, seit XXXX .2023 verfügt sie über den Titel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“, welche bis zum XXXX .2026 gültig ist. Sie ist seit 21.07.2021 – mit kurzen Unterbrechungen – im Inland beschäftigt. Aktuell ist sie bei der XXXX in der XXXX im Angestelltenverhältnis erwerbstätig.

1.1.5. BF1 ist seit XXXX .2025 als Attaché bei der XXXX tätig. Dort arbeitet sie im Rahmen einer Diplomatic Corps Sondermission für die XXXX wofür sie sich nach langwieriger Internetrecherche beworben hat. Die erwähnte Teilorganisation betreut Projekte der holistischen (ganzheitlichen) Medizin, welche der Förderung der Bekämpfung physischer und psychischer Leiden dienen. Eines dieser Projekte in der XXXX widmet sich der Heilung durch dafür vorgesehenes Wasser und wird in XXXX in der XXXX umgesetzt. Die BF1 übt diese Tätigkeit in Heimarbeit aus, ist mit der dahingehenden Planentwicklung betraut und ihre Tätigkeit für zwei Jahre befristet.

BF1 fällt derart unter das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung, kundgemacht im Bundesgesetzblatt III, ausgegeben am 18.06.1998. Entsendestaat ist Österreich, Empfangsstaat die XXXX . BF1 ist derart unter anderem in und gegenüber der Republik Österreich von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihr in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in Bezug auf alle von ihr in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen befreit. Ferner hat sich diese Organisation zum Ziel gesetzt, unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens oder des Artikels X dieses Abkommens, zu verhindern, dass ihr Amtssitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.

1.1.6. Die BF1 leidet an einer rezidivierenden depressiven Erkrankung (ICD-10: F33.11), einer generalisierten Angsterkrankung (ICD-10: F41.1) sowie einer Panikstörung ICD-10: F41.1. Zu deren Linderung nimmt sie Psychopharmaka, konkret Quetialan XR 200 mg sowie Benzodiazepin Rivotril 0,5 mg. ein. Sie befindet sich diesbezüglich bei Dr. XXXX in medizinischer Behandlung, ist jedoch arbeitsfähig.

BF1 befand sich bis dato, seitdem sie in Österreich berufstätig ist, (noch) nicht im Krankenstand, sondern verblieb lediglich für kurze Zeit wegen Rückenproblemen in der Heimarbeit.

1.1.7. Die BF1 war von Dezember 2011 bis November 2014 im Herkunftsstaat bei der XXXX und von April 2013 bis März 2015 bei der XXXX ., jeweils als Ökonomin, tätig. Von 2014 bis 2021 fungierte sie als Generaldirektorin der XXXX ., war zugleich Unternehmenseigentümerin und konzentrierte sich vordergründig um die Verwaltung sowie finanziellen Agenden. Das Unternehmen war von 2017 bis 2021 in (privatem) Betrieb.

1.1.8. BF2 besucht die XXXX . Er war seit XXXX .2021 in Besitz eines bis zum XXXX .2027 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Am 05.06.2025 stellte er einen dahingehenden Verlängerungsantrag, über welchen noch nicht entschieden wurde.

1.1.9. BF3 besucht (ebenso) die XXXX . Er ist seit XXXX .2021 im Besitz eines bis zum XXXX .2027 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.

BF2 und BF3 begaben sich mit ihrem Vater im Februar 2022 nach Albanien, um sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Dabei stießen sie auf keinerlei Schwierigkeiten.

1.2. Zu den gerichtlichen Verfahren der BF1 in Albanien

1.2.1. Am XXXX .2017 leitete die beim Bezirksgericht XXXX ansässige Staatsanwaltschaft gegen die BF1, ihren LG, XXXX und gegen den Rechtsanwalt XXXX unter der dortigen Zahl XXXX ein Ermittlungsverfahren betreffend die XXXX ein, wonach den Genannten „Pflichtenverstöße gegen Steuerbehörden“, „Pflichtmissbrauch“, „passive Bestechung von Personen, die öffentliche Ämter ausüben“, „aktive Bestechung von Personen, die öffentliche Ämter ausüben“ sowie „Wäsche von Erträgen aus Straftaten oder kriminellen Aktivitäten gemäß §§ 181/a,244, 248, 259 und 287 des albanischen Strafgesetzbuchs vorgeworfen wurden. Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2022, Protokoll-Nummer XXXX , wurde dieses Verfahren (unter anderem) gegen die BF1 eingestellt, weil für den untersuchten Fall nicht ersichtlich sei, dass letztere eine Straftat begangen habe oder an kriminellen Handlungen beteiligt gewesen sei. Es habe nicht den Anschein gehabt, dass sie sich Gelder angeeignet habe, welche die Quelle krimineller Aktivitäten seien.

1.2.2. Im Jahr 2020 leitete die 2019 neu gegründete albanische Sonderstaatsanwaltschaft abermals ein Ermittlungsverfahren betreffend den Themenkomplex „ XXXX “, unter anderem gegen die BF1 ein und beträfen die in diesem neuen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe laut der dortigen Ermittlungsbehörde, ebenso wie im eingestellten Verfahren, den Verdacht des „Pflichtmissbrauchs“, der „aktiven Korruption von hochrangigen Staatsbeamten“ und die „Wäsche von Erträgen aus Straftaten oder kriminellen Aktivitäten“ im Zusammenhang mit der XXXX .

Am XXXX .2021 ordnete das XXXX durch den Richter XXXX aufgrund eines Antrags der Sonderstaatsanwaltschaft XXXX ) mittels Beschluss gegen die BF1 (sowie gegen XXXX ) gemäß § 238 der albanischen Strafprozessordnung die Verhängung der Untersuchungshaft (laut Übersetzung: „Gefängnishaft“) an.

Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass die BF1 der „Aktiven Korruption von hochrangigen Staatsbeamten oder Kommunalbeamten“ gemäß den Artikeln 245, 25 und 260 des albanischen Strafgesetzbuchs (im Folgenden: StGB) sowie des „Waschens von Erträgen aus Straftaten oder kriminellen Aktivitäten“ gemäß Artikel 287, Buchstaben a) und b) iVm Artikel (im Folgenden: Art) 287 Abs. 2 des StGB verdächtigt werde.

Eingeleitet sei dieses Verfahren durch eine Strafanzeige der XXXX Albaniens worden. Unter dem Punkt II. „Umstände des Falles“ stellte der zuständige Richter die Ausgangslage dar. So habe die Gemeinde XXXX am XXXX .2014 beim Umweltministerium – unter Hinweis auf das durch Siedlungsabfälle verursachte massive Müllproblem – um die Genehmigung für den Bau einer kommunalen Abfallverwertungsanlage ersucht. Am XXXX 2014 sei die Handelsgesellschaft „ XXXX in das Handelsregister eingetragen worden. Das Gründungskapital habe sich damals auf 100.000 Albanische Lek (im Folgenden: ALL), das entsprach damals rund € 714,00, belaufen. Als einzige Gesellschafterin und Verwalterin dieses Unternehmens sei die BF1 eingesetzt worden. Daraufhin sei am XXXX .2014 ein „Antrag auf Interessenbekundung“ für die Erteilung einer Konzession beim Umweltministerium gestellt worden. In der Folge wurden auf den folgenden Seiten des erwähnten Beschlusses die weiteren Schritte zur Umsetzung des Projekts chronologisch dargestellt. Unter Punkt 6.9. hält der Gerichtsbeschluss fest, dass die XXXX von XXXX .2015 bis XXXX .2017 Zahlungen in der Höhe von 1.425.438,380 ALL und von XXXX .2017 bis XXXX 2021 1.841.308.216 ALL erhalten habe. Insgesamt seien der Gesellschaft somit 3.266.746.596 ALL zu Gute gekommen. Die Arbeiten an der Abfallbehandlungsanlage seien am XXXX .2016 abgeschlossen und deren Prüfung im Mai 2017 durchgeführt worden. Unter den Punkten 7.1.1. bis 7.1.6. wurden sodann Finanztransaktionen zwischen der XXXX und anderen Unternehmen aufgelistet und auf diese näher eingegangen. Von der XXXX seien einige Dokumente mit dem Titel „Werkbeschreibung“ zur Verfügung gestellt worden, diese Dokumentation erweise sich laut Staatsanwaltschaft jedoch als unwahr. Auf den weiteren Seiten werden Geschäftsvorgänge behandelt, für welche laut Ansicht des Richters fiktive Rechnungen ausgestellt worden seien. In den Punkten 9.1. bis 9.9. legt das Gericht dar, weshalb es zum Schluss kommt, dass den Verantwortlichen der XXXX – darunter auch der BF1 – materielle Vorteile zugegangen seien. Dabei rückte das „fiktive System der Ausführung von Arbeiten“ in den Fokus. Das Gericht legte hiernach die Voraussetzungen für die Verhängung der „Sicherungsmaßnahmen“ dar und nahm dahingehend auch auf die BF1 Bezug. Schließlich hob das Gericht das Vorliegen eines fiktiven Zahlungsschemas zur Vertuschung und Verschleierung der wahren Natur der unerlaubten Herkunft der Beträge hervor, unterstellte der BF1 – vor allem aufgrund ihrer zahlreichen Auslandsaufenthalte – Fluchtgefahr, attestierte ihr Wiederholungsgefahr und „bestätigte“ die Untersuchungshaft.

1.2.3. Die XXXX stellte am XXXX .2022 beim XXXX den Strafantrag zur Verhandlung der besagten Sache vor Gericht, wobei der BF1 die Begehung der – bereits oben erwähnten – strafbaren Handlungen vorgeworfen wurde. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX .2023 entschied dieses, dem Antrag der XXXX stattzugeben.

1.2.4. Hierauf begann am XXXX 2023 das diesbezügliche Gerichtsverfahren, in dessen Rahmen die BF1 – wie auch die anderen Angeklagten – am XXXX 2023 der beschriebenen Handlungen schuldig gesprochen wurden. Der urteilende Senat bestand aus den drei Richterinnen XXXX (Vorsitzende), XXXX und XXXX .

Aus diesem Urteil, für dessen deutsche Übersetzung zum Zwecke der Übersichtlichkeit eine eigene Ordnungszahl (Oz 80) angelegt, ein Inhaltsverzeichnis angefertigt, Seitenzahlen eingefügt, ein überschaubares Absatzformat gewählt, eine gesonderte Gliederung erstellt und die wesentlichen Passagen farblich markiert wurde/n, ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:

Einleitend sind auf den Seiten 16 bis 31 ist der Verfahrensgang, den Seiten 32 ff der zur Anklage gebrachte Sachverhalt und den Seiten 64 ff die Befragung der Verdächtigen wiedergegeben.

XXXX , eine (ehemalige) Angestellte des Kulturministeriums (Seiten 64, 65, Punkt 38.1.) gab am XXXX .2022 zu XXXX befragt an, die BF1 und XXXX hätten betreffend die Verhandlungen des Vertragsentwurfs an der Kommissionssitzung teilgenommen (Seite 74 oben). In ihrer zweiten Befragung am XXXX 2022 bestätigte die Genannte ihre obige Aussage und führte dazu näher aus, dass bei der Kommissionssitzung, in deren Rahmen der Vertrag verhandelt worden sei, XXXX und die BF1 als Vertreterin der XXXX anwesend gewesen seien, wobei die Teilnahme der genannten Personen an dieser Sitzung durch die jeweilige Unterschrift im Protokoll vom XXXX 2014 bestätigt worden sei. Mit der BF1 habe sie nur offiziellen Kontakt über den Umweltminister gehabt (Seite 88 oben). Dies bestätigte ferner der als Verdächtiger vernommene XXXX (Seite 89, Punkt 38.4) im Zuge seiner Befragung zur Stellung der BF1 (Seite 96) wie der als Verdächtiger einvernommene XXXX (Seite 98, Punkt 38.5. und Seite 105 unten).

XXXX (Seite 108, 38.6.) konnte sich zwar nicht an eine Sitzungsteilnahme der BF1 erinnern, nahm jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht an allen Sitzungen teil (Seite 116). XXXX (Seite 125, Punkt 38.8.) hatte keinen persönlichen Kontakt mit der BF1 (Seite 136).

Laut dem Urteil (Seite 143, Punkt 48) kam es am XXXX .2015 zu einer Vertragsänderung, die auf Seiten der XXXX von der BF1 vertreten wurde. In den Punkten 54.1. und 54.2 (Seite 146) ist die Rede von mehreren Abrechnungen, die von der BF1 unterschrieben worden seien. Am XXXX .2022 wurde ein buchhalterischer Sachverständiger eingesetzt (Seite 50, Punkt 60.), welcher massive Wertdifferenzen in Bezug auf zwei Grafiken feststellte. Diese wurden unter den Punkten 60.2. bis 60.7. näher aufgeschlüsselt.

Auf den Seiten 183 und 184 wird dargelegt, dass die dort angeführten Rechnungen von der BF1 unterschrieben worden seien. Dies sei durch das erstellte graphologische Gutachten (Punkt 73, Seiten 186 bis 188) eindeutig dokumentiert. Weitere Unterschiede zwischen den jeweils abrechneten Summen wurden unter Punkt 74.3. bis 74.14. festgehalten.

Im Rahmen der (unter Punkt 75. auf den Seiten 216, 217 erwähnten) Hausdurchsuchung seien auch verwertbare Dokumente und Unterlagen bei der BF1 vorgefunden worden.

Auf den Seiten 233 zählt das Gericht die Beweismittel auf, anhand derer es die Angeklagten überführt sehen will. Die BF1 findet hierbei unter den Punkten 83.4. und 84.1. Erwähnung. Auf den Seiten 264 bis 268, konkret unter Punkt 90., trat der Rechtsbeistand der BF1 den erhobenen Vorwürfen entgegen. Daran anschließend äußerten sich auch die Verteidiger der anderen Angeklagten zu den ihnen angelasten Straftaten.

Unter Punkt 130. weist das Gericht darauf hin, dass BF1 im Zusammenwirken mit XXXX und ihrem LG, XXXX , einen regelwidrigen finanziellen Vorteil von rund € 461.000,00 lukriert hätten (Urteil, Seite 404).

In den Punkten 133.2. bis 133.3.9. (Seiten 423 bis 431) tritt das XXXX den von der BF1 durch ihren albanischen Rechtsvertreter eingewandten Argumenten entgegen.

Aufgrund der Bedeutung für das gegenständliche Asylverfahren seien die dortigen Überlegungen hier (in kursiv gehalten) wiedergeben (in der originären Übersetzung (Oz 59) finden sich diese auf den Seiten 260 bis 265 wieder):

133.2. Betreffend das Vorbringen der Angeklagten XXXX , dass durch den von ihr in der Eigenschaft der Geschäftsführerin der Gesellschaft „ XXXX unterschriebenen Beschluss Nr. 10 vom XXXX .2015, der auch vom Empfänger der delegierten Kompetenzen unterschrieben wurde, die Tatsache nachweislich hervorgeht, dass ihr im konkreten Fall alle Kompetenzen zur Erstellung oder Bearbeitung von Akten und Dokumenten, sei es auch die Unterzeichnung von (Brutto-)Rechnungen, entzogen wurden, ist das Gericht der Ansicht, dass dies nicht standhält. Durch den Beschluss wurde entschieden: „1. An Hrn. XXXX , ‚Jurist‘ vom Beruf, werden folgende Kompetenzen delegiert: das Verfassen, Ausarbeiten und Unterschreiben von Verträgen, Vereinbarungen oder anderen Vertragsvereinbarungen, das Bearbeiten und Umsetzen und Aufsetzen von Schreiben und Mitteilungen, die uneingeschränkte rechtliche Kontrolle der Bankkonten der Gesellschaft und der Zahlungen, die zwischen der Gesellschaft ‚ XXXX . und anderen juristischen und natürlichen Subjekten, private oder öffentliche Subjekte, vereinbart werden und die zum Gegenstand den Konzessionsvertrag der Form ‚ XXXX ‘ für den Bau und die Verwaltung der Verwertungsanlage für den städtischen Abfall im Bezirk XXXX , Nr. XXXX vom XXXX .2014, haben, sowie für jeden Vertrag, jede Vereinbarung oder Ergänzung, die in Zukunft durch die Umsetzung des Konzessionsvertrags abgeschlossen werden könnten; 2. An Hrn. XXXX , ‚Jurist‘ vom Beruf, werden folgende Kompetenzen delegiert: das Verfassen, Ausarbeiten und Unterschreiben von Verträgen, Vereinbarungen oder anderen Vertragsvereinbarungen, das Bearbeiten und Umsetzen und Aufsetzen von Schreiben und Mitteilungen, die uneingeschränkte rechtliche Kontrolle der Bankkonten der Gesellschaft und der Zahlungen, die zwischen der Gesellschaft ‚ XXXX und anderen juristischen und natürlichen Subjekten, private oder öffentliche Subjekte, vereinbart werden und die zum Gegenstand den Liefervertrag ‚ XXXX ‘ Nr. XXXX , vom XXXX .2025, mit dem Gegenstand ‚Lieferung mit Schlüsseln in der Hand der thermischen Verwertungsanlage für städtischen Abfall, mit einer Kapazität zur Erzeugung elektrischer Energie von 2.85 MV in XXXX , haben. 3. Hr. XXXX wird in der Eigenschaft des delegierten Vertreters die in diesem Beschluss festgelegten Aufgaben vertrauensvoll und im besten Interesse der Gesellschaft als Gesamtes ausführen, wobei er besonders auf die Auswirkungen der Tätigkeit der Gesellschaft Acht nehmen wird. 4. Hr. XXXX wird verantwortungsvoll die Angelegenheiten, über die der Gesellschafter entscheidet, beurteilen; er wird aktuelle oder potenzielle Interessenkonflikte zwischen seinen persönlichen Interessen und denen der Gesellschaft vermeiden und vorbeugen; er übernimmt die volle zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Erstellung und Unterzeichnung sämtlicher Akte, Schreiben, Verträge, Vereinbarungen und Vertragsvereinbarungen sowie für Zahlungen mit privaten und/oder öffentlichen Subjekten, unabhängig davon, ob diese von ihm selbst unterzeichnet wurden oder die Unterschrift der alleinigen Gesellschafterin, die zugleich Geschäftsführerin ist, tragen.“ Zunächst hält das Gericht fest, dass solch eine Beschlussfassung die Möglichkeit und das Recht nicht ausschließt, dass XXXX aufgrund ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Gesellschaft selbst alle oben genannten Handlungen tätigt, obwohl sie an XXXX delegiert wurden. Aus der Gesamtheit der Beweismittel ergibt sich nachweislich, dass auch nach dieser Beschlussfassung XXXX ihre Aufgabe als Vertreterin der Gesellschaft „ XXXX ausgeführt hat. So ergibt sich laut graphologischem Gutachten Nr. XXXX , vom XXXX 2022, dass man zu folgenden Schlussfolgerungen gelangte: „1. Die Schrift des Vornamens und Nachnamens XXXX sowie die entsprechenden Unterschriften, direkte Begutachtungsgegenstände, die sich auf diesen Dokumenten befinden: - (Brutto-)Rechnung Verkauf Nr. XXXX , vom XXXX .2017; - (Brutto-)Rechnung Verkauf Nr. XXXX , vom XXXX .2017; - (Brutto-)Rechnung Verkauf Nr. XXXX , vom XXXX .2017; - Zahlungsanweisung, vom XXXX 2017 und XXXX .2017; - Formular Überweisungsauftrag XXXX .2020 (ohne Tag); XXXX .2020; XXXX .2020; XXXX .2019; XXXX .2019; XXXX .2018; XXXX .2018; eingestuft klassifiziert als yupi [Gruppe?] „1/1 – Gesellschaft XXXX “, Begutachtungsgegenstand; sind aufgrund des Vergleichs mit den in ihrem Namen vorgelegten Vergleichsmodellen von XXXX geschrieben und unterschrieben worden; 2. Die Schrift des Vornamens und Nachnamens XXXX sowie die entsprechenden Unterschriften, direkte Begutachtungsgegenstände, die sich auf diesen Dokumenten befinden: - (Brutto-)Rechnung Verkauf Nr. XXXX , vom XXXX 2017; - (Brutto-)Rechnung Verkauf Nr. XXXX , vom XXXX .2017; - Zahlungsanweisung, vom XXXX .2018; XXXX .2017; XXXX .2017; und XXXX .2017; - Formular Überweisungsauftrag XXXX .2020; XXXX .2020; XXXX .2020; klassifiziert als Gruppe „1/2 – Gesellschaft XXXX .“, Begutachtungsgegenstand; sind aufgrund des Vergleichs mit den in ihrem Namen vorgelegten Vergleichsmodellen von XXXX geschrieben und unterschrieben worden; 3. Die Schriften des Vornamens und Nachnamens XXXX und die entsprechenden Unterschriften, direkte Begutachtungsgegenstände, die sich auf den folgenden Dokumenten befinden: - (Brutto-)Rechnung Verkauf Nr. XXXX , vom XXXX 2017; - (Brutto-)Rechnung Verkauf Nr. XXXX , vom XXXX 2017; - Zahlungsanweisung, vom XXXX .2017; - Formular Überweisungsauftrag, vom XXXX .2018, XXXX .2018, XXXX .2019, XXXX .2019, XXXX .2020, XXXX .2019, XXXX .2019 und XXXX .2020; klassifiziert als Gruppe „1/3 – Gesellschaft XXXX sh.p.k.“, Begutachtungsgegenstand, sind aufgrund des Vergleichs mit den in ihrem Namen vorgelegten Vergleichsmodellen von XXXX geschrieben und unterschrieben worden;…“ Somit stellt das Gericht, anders als die Verteidigung der Angeklagten vorbringt, fest, dass auch nach Beschlussfassung vom XXXX .2015, konkret in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 XXXX weiterhin solche Akten, wie (Brutto-)Verkaufsrechnungen, Überweisungsauftragsformulare, Zahlungsanweisungen etc. unterschrieben hat. Ebenso ergibt sich, dass diese Staatsbürgerin das an das Umweltministerium gerichtete Ersuchen vom XXXX 2017 (Zahlungsersuchen) unterschrieben hat, sowie wandte sie sich schriftlich am XXXX .2017 an das Umweltministerium, wo sie als Geschäftsführerin der Gesellschaft „ XXXX unterschrieb. In Anbetracht dessen stellt das Gericht fest, dass XXXX bei der Durchführung der Handlungen aufgrund ihrer Position als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Gesellschaft „ XXXX auch nach dem Beschluss vom XXXX .2015 aktiv war.

133.3. Betreffend das Vorbringen der Angeklagten, dass es sich um eine entschiedene Sache handelt, da für denselben Sachverhalt, die Straftaten der Angeklagten, ein Einstellungsbeschluss durch das Bezirksgericht XXXX gefällt wurde, stellt das Gericht fest, dass sich in der Verhandlung nachweislich ergab, dass die Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz XXXX am XXXX .2017 das Strafverfahren Nr. XXXX wegen der Straftaten der “passiven Korruption von Personen, die ein öffentliches Amt ausüben“, der „aktiven Korruption von Personen, die ein öffentliches Amt ausüben“ und der „Wäsche von Erträgen aus Straftaten oder krimineller Tätigkeit“ gemäß Art. 244, 259, 248 und 287 KP eingeleitet hat, ohne einen Täter zu benennen, wobei die juristischen Personen „ XXXX . und XXXX sh.p.k. angezeigt wurden. In dieser Anordnung wird angeführt, dass das Strafverfahren aufgrund der Strafanzeige durch XXXX eingeleitet wurde, der die Schaffung der Scheinschemata der Gesellschaften „ XXXX und XXXX . sh.p.k. mit der Absicht, staatliches Vermögen zu stehlen, sichtbar macht. Die Rede ist von der Abfallverwertungsanlage in XXXX . Ebenso hat die Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz XXXX am XXXX .2017 das Strafverfahren Nr. XXXX wegen der Straftaten der „Unterlassung der Pflichten von Steuerorganen“ und des „Amtsmissbrauchs“ gemäß Art. 181/a und 248 KP, ohne Täter, eingeleitet. In diesem Befehl wird ausgeführt, dass das Strafverfahren eingeleitet wurde, weil die Ermittlungsabteilung für Wirtschafts- und Finanzverbrechen beim XXXX [Lokale Polizeidirektion] XXXX einige Überprüfungen aufgrund der Erlangung von Kenntnissen über Unterlassungen staatlicher Amtsträger in der ehemaligen Gemeinde XXXX , durchgeführte. Konkret ergibt sich, dass das Subjekt „ XXXX . im Jahr 2014 die Tätigkeit der Gewinnung und der Herstellung von Ton im Gebiet XXXX ausübte und es ergibt sich nicht, dass sie für diese Tatsache einen Vertrag mit der lokalen Regierung abgeschlossen hatte. Ebenso wird in den Unterlagen der Anzeige darauf verwiesen, dass die Angestellten der entsprechenden Steuerbüros in der Gemeinde XXXX die konkreten Maßnahmen, die sie hätte ergreifen müssen, nicht ergriffen haben, wie die Sicherstellung der Eigentümer, Konfiszierung etc., innerhalb des Rahmens des Steuergesetzes.

133.3.1. Am XXXX .2017 wurde die Zusammenführung der zwei oben genannten Strafverfahren zu einem einzigen Strafverfahren entschieden, nämlich zum Strafverfahren Nr. XXXX . Am XXXX .2017 entschied die Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz Elbasan durch den Beschluss „Über die Eintragung der Namen der Personen, denen die Straftat zugeschrieben wird“, im Register der Bekanntmachung von Straftaten die Namen der verdächtigen Personen XXXX , verdächtigt der Straftaten gemäß Art. 244 und 287 KP, einzutragen.

133.3.2. Die Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz XXXX hat nach Durchführung von Ermittlungen am XXXX .2017 beim Gericht erster Instanz XXXX den Antrag auf Einstellung der Sache gestellt. Aus dem Inhalt dieses Antrags geht hervor, dass Tatsachen im Zusammenhang mit dem angewandten Konzessionsvergabeverfahren und dem zwischen der Gesellschaft „ XXXX . und dem Umweltministerium abgeschlossenen Vertrag vorgelegt sind. Ebenso ergibt sich, dass im Rahmen der Ermittlungen in dieser Sache von der Steuerdirektion XXXX Informationen im Zusammenhang mit der Tätigkeit und den beglichenen Verpflichtungen des Subjekts „ XXXX . angefordert wurden. Ebenso hat die Gesellschaft „ XXXX mitgeteilt, dass sie eine Bergbaugenehmigung für die Nutzung des Minerals Tonerde erhalten hat. Diese Genehmigung wurde laut ihr nur für eigene Bedürfnisse eingeholt und nicht für Handelszwecke und daher wurden auch keine (Brutto-)Rechnungen an Dritte ausgestellt. Diese Gesellschaft verfügt auch über eine Umweltgenehmigung des Typs „B“, Entnahme von Mineralien, Sand und Tonerde aus den Bergwerken, mit Nutzung unter freiem Himmel und für Steinbrüche für das Gebiet XXXX . Ebenso hat sich die Anklagebehörde, betreffend die Feststellung der Merkmale des Straftatbestands gemäß 287 KP, und zwar für den konkreten Fall des Baus der Anlage zur Verwertung, Ansammlung und Verwaltung des städtischen Abfalls durch das Subjekt „ XXXX ., wo für die Aufnahme des Bankkredits bei der Bank „ XXXX . der Konzessionsvertrag der Form „ XXXX “ vom XXXX .2014 als Garantie hinterlegt wurde, auf die Überprüfung der notwendigen monetären Mittel für den Bau dieser Anlage konzentriert, die auch mit den Verpflichtungen der Subjekte für ihren Anteil dieser Investition zusammenhängen.

133.3.3. Die Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz XXXX ist nach Durchführung der Ermittlungen zu dem Schluss gelangt, dass die Merkmale des Straftatbestands gemäß Art. 181/a KP nicht erfüllt sind, da seitens der Angestellten der Gemeinde XXXX der Vorsatz als subjektives Element für das Unterlassen der Einziehung der Steuern und Abgaben im Zusammenhang mit den Mietzahlungen für die Fläche der Tonnutzung fehlte, welche nur nach Abschluss eines Vertrags mit dem Subjekt möglich gewesen wäre. Ebenso ist die Anklagebehörde zum Schluss gelangt, dass die Merkmale des Straftatbestands gemäß Art. 248 KP nicht erfüllt sind, da für die Handlungen der Angestellten der Gemeinde XXXX nicht festgestellt wird, dass diese Handlungen eine Straftat darstellen. Es werden keine Handlungen festgestellt, die willentlich gegen das Gesetz verstoßend durchgeführt wurden, die mit der Absicht vorgenommen wurden, ungerechtfertigte materielle oder nicht-materielle Vorteile zu erlangen oder den berechtigten Interessen des Staats zu schaden. Betreffend die Straftat gemäß Art. 287 KP brachte die Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz XXXX vor, dass im ermittlungsgegenständlichen Fall nicht hervorging, dass XXXX eine Straftat begangen hätte oder in kriminellen Tätigkeiten involviert wäre. Es ergibt sich nicht, dass sie in ihren privaten Tätigkeiten Geld verwendete, das aus kriminellen Tätigkeiten stammte. Aus den Ermittlungen ergab sich, dass die Quelle der gesamten Finanzierung für die Tätigkeit des Baus der Anlage der am XXXX .2015 aufgenommene Kredit bei der Bank „ XXXX ., wo als Garantie der Konzessionsvertrag vom XXXX .2014 hinterlegt wurde, sowie die Finanzierung aus dem Staatsbudget aufgrund des VKM XXXX vom XXXX .2014 war. Ebenso ergibt sich im Zusammenhang mit allen Gesellschaften: XXXX , sowie deren Geschäftsführern und Gesellschaftern, für die die statements of accounts (Kontoauszüge) verwaltet wurden, nicht, dass sie bei verdächtigen Transaktionen oder in korrupten Tätigkeiten involviert waren; deren Tätigkeit und Gründung erfolgte aus geschäftlichen Zwecken. Aufgrund der Daten aus den Ermittlungsunterlagen, so wie es auch weiter oben erklärt wurde, und aller durchgeführten Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft werden keine Verdachtsmomente für Merkmale der Straftaten gemäß Art. 244 und 259 KP festgestellt.

133.3.4. Das Bezirksgericht XXXX entschied durch den Beschluss Nr. XXXX vom XXXX .2018 Folgendes: „Einstellung der Sache im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Nr. XXXX vom XXXX .2017, die bei der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz XXXX wegen der Straftaten der „Unterlassung der Pflichten von Steuerorganen“, des „Amtsmissbrauchs“, der “passiven Korruption von Personen, die ein öffentliches Amt ausüben“, der „aktiven Korruption von Personen, die ein öffentliches Amt ausüben“ und der „Wäsche von Erträgen aus Straftaten oder krimineller Tätigkeit“ gemäß Art. 181/a, 248, 244, 259 und 287 KP gegen die Verdächtigen XXXX registriert ist, da die Sachverhalte vom Gesetz nicht als Straftaten vorgesehen werden. Dieser Beschluss erlangte am XXXX .2018 Rechtskraft, ohne angefochten worden zu sein.

133.3.5. Unter Bezugnahme auf den Strafakt, der zum Beschluss Nr. XXXX vom XXXX .2018 des Bezirksgerichts XXXX gehört, der im Rahmen des Gerichtsverfahrens beigeschafft wurde, ist das Gericht der Ansicht, dass es sich nicht um eine entschiedene Sache handelt. Es ist wahr, dass die Bezirksstaatsanwaltschaft XXXX ermittelt hat und danach einen Antrag auf Einstellung der Sache beim Bezirksgericht XXXX im Zusammenhang mit den Angeklagten XXXX und wegen der Straftaten gemäß Art. 244, 259 und 287 KP gestellt hat. Jedoch ergibt sich aus dem Inhalt des von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrags und des Beschlusses, den das Bezirksgericht fasste, dass die Ermittlungen in zwei Richtungen angestellt wurden: hinsichtlich der Tatsache, die in der Strafanzeige von XXXX vorgebracht wurde, und hinsichtlich der Tatsache, auf die die Ermittlungsabteilung für Wirtschafts- und Finanzverbrechen beim XXXX verwies. Somit erfolgten die Ermittlungen auf Grundlage der registrierten Straftaten, zuerst wegen der Unterlassungen der Angestellten der Verwaltung der ehemaligen Gemeinde XXXX , hinsichtlich der Gesellschaft „ XXXX bei der Gewinnung und Herstellung von Tonerde im Gebiet XXXX für das Jahr 2014, und zweitens wegen des Verdachts auf Schaffung fiktiver Schemata durch die Gesellschaften „ XXXX und XXXX sh.p.k. im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Bau der Abfallverwertungsanlage XXXX mit der Absicht, staatliches Vermögen zu stehlen.

133.3.6. Aus der Gesamtheit der Unterlagen zum Strafverfahren der Bezirksstaatsanwaltschaft XXXX und des Gerichtsbeschlusses, durch welchen dieses Verfahren eingestellt wurde, ergibt sich nicht, dass Folgendes Gegenstand der Ermittlungen oder der Würdigung war: die Handlungen/Unterlassungen der Kommission und des öffentlichen Auftraggebers bei der Konzessionsvergabe, das Versprechen und danach die Gewährung von regelwidrigen Vorteilen an XXXX , die Handlungen der Angeklagten zur Übertragung der Beträge über fiktive Rechnungen an die entsprechenden, mit dem Angeklagten XXXX in Verbindung stehenden Gesellschaften, und die Begehung der Straftat der Wäsche von Erträgen aus Straftaten oder krimineller Tätigkeit, die genau über dieses Schema, das den Kern der von der Sonderstaatsanwaltschaft erhobenen Anklage darstellt, erfolgte. Die Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz XXXX hat im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gesellschaft „ XXXX sh.p.k. für die Gewinnung und Herstellung von Tonerde im Gebiet XXXX ermittelt, weil sich für diese Tätigkeit nicht ergibt, dass sie einen Vertrag mit der örtlichen Regierung abgeschlossen hat. Ebenso bestand der Verdacht, dass die Angestellten des entsprechenden Steuerbüros der Gemeinde XXXX keine konkreten Maßnahmen, die sie hätte ergreifen müssen, ergriffen haben, wie die Sicherstellung der Eigentümer, Konfiszierung etc., innerhalb des Rahmens des Steuergesetzes. Somit ergibt sich, dass dieser Sachverhalt, wegen dem ermittelt wurde und der Schluss gezogen wurde, die Ermittlungen einzustellen, keinen Zusammenhang mit dem Strafverfahren Nr. XXXX hat. Ebenso, wie auch weiter oben erwähnt, ergibt sich, dass es wahr ist, dass dieses Strafverfahren auch wegen der Straftaten gemäß Art. 244 und 287 gegen XXXX registriert wurde, aber bezogen auf die Strafanzeige ergibt sich, dass die Ermittlungen durchgeführt wurden, weil vorgebracht wurde, dass die Gesellschaft „ XXXX “ sh.p.k. kürzlich gegründet wurde und kein Budget für den Bau der Anlage besaß. Somit wurde vorgebracht, dass diese Gesellschaft die Anlage durch die Wäsche von Erträgen aus Straftaten bauen würde, da sie selbst kein Kapitel und Budget hatte, das Projekt zu bauen und sie folglich für deren Bau Geld verwenden würde, das aus krimineller Aktivität stammt, wodurch es im Rahmen des Baus der Anlage gewaschen werden würden. Hinsichtlich dieser von der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz XXXX ermittelnden Tatsache wurde geschlussfolgert, dass sich nicht ergibt, dass XXXX eine Straftat begangen hat oder in kriminellen Tätigkeiten involviert war. Es ergibt sich nicht, dass sie in ihren privaten Tätigkeiten Geld verwendete, das aus kriminellen Tätigkeiten stammte. Aus den Ermittlungen ergab sich, dass die Quelle der gesamten Finanzierung für die Tätigkeit des Baus der Anlage der am XXXX .2015 aufgenommene Kredit bei der Bank „ XXXX “ sh.a., wo als Garantie der Konzessionsvertrag vom XXXX .2014 hinterlegt wurde, sowie die Finanzierung aus dem Staatsbudget aufgrund des VKM Nr. XXXX vom XXXX .2014 war. Somit wurde hinsichtlich der Straftat gemäß Art. 287 KP nur in diesem Zusammenhang ermittelt und der Schluss gezogen, und nicht im Zusammenhang mit der Begehung dieser Straftat dadurch, dass die Gesellschaft „ XXXX “ sh.p.k. Rechnungen von Handelsgesellschaften für fiktive Arbeiten gelegt bekommen hat, wodurch der regelwidrige Vorteil aufgrund der Konzessionsvergabe zugunsten der Gesellschaft „ XXXX “ sh.p.k. über das Bankkonto übertragen wurde. In Anbetracht des Vorgenannten ist das Vorbringen, dass wegen desselben Sachverhalts bzw. desselben Vorwurfs gegen die Angeklagten ermittelt und ein Beschluss gefasst wurde, wie jener, der im Rahmen des Strafverfahrens Nr. XXXX ermittelt wurde und über den verhandelt wird, nicht zutreffend.

133.3.7. Ebenso ergibt sich, dass im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz XXXX registrierten Strafverfahrens eine Reihe von Ermittlungstätigkeiten vorgenommen wurden, wobei unter anderem folgende Unterlagen verwaltet wurde: Unterlagen betreffend die finanziellen Tätigkeiten der Gesellschaften, betreffend das Konzessionsvergabeverfahren für diese Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Bau der Verbrennungsanlage XXXX , Berichte über die Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen und kommunalen Abgaben, betreffend die Tätigkeit der Gesellschaften zur Gewinnung von Tonerde und die Tätigkeit der örtlichen Regierungsorgane im Zusammenhang mit der Kontrolle dieser Tätigkeit, betreffend das Zusammenwirken dieser Gesellschaften und ihrer Geschäftsführer mit anderen Gesellschaften im Rahmen ihrer Handelstätigkeit etc. Jedoch stellt das Gericht, unabhängig von diesem Sachverhalt und den Beweismitteln, die im Rahmen dieses Strafverfahrens verwaltet wurden – einige davon, hauptsächlich jene, die mit dem Zusammenwirken dieser zwei Gesellschaften mit anderen Handelssubjekten zu tun haben, könnten dieselben sein wie die, die im Rahmen des Strafverfahrens Nr. XXXX der Sonderstaatsanwaltschaft verwaltet wurden –, fest, wie weiter oben erwähnt, dass sich nicht ergibt, dass der anklagegegenständliche strafrechtliche Sachverhalt gegen die Angeklagten derselbe ist wie der, wegen dem die Bezirksstaatsanwaltschaft XXXX ermittelt hat.

133.3.8. Die im Rahmen des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz XXXX erfolgte Verwaltung von Dokumenten, Rechnungen, anderen Unterlagen, die mit den Tätigkeiten der entsprechenden Gesellschaften und deren Handelstätigkeit zu tun haben, unter anderem auch im Rahmen der Umsetzung des Konzessionsvertrags, führt nicht dazu, dass der verfahrensgegenständliche Sachverhalt von der Bezirksstaatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht XXXX bereits ermittelt und darüber entschieden wurde. Das Gericht gelangt zu diesem Schluss, da sich aus der oben durchgeführten Analyse ergibt, dass der anklagegegenständliche Sachverhalt im Rahmen der Strafverfahrens Nr. XXXX der Sonderstaatsanwaltschaft keine Verbindung mit jenem, der von der Bezirksstaatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht XXXX ermittelt und gewürdigt wurde, hat, abgesehen davon, dass ein Teil der in beiden Verfahren verwalteten Unterlagen sowie einige Subjekte die gleichen sind. Ebenso wurden die Ermittlungen in beiden Strafverfahren auch wegen der Straftat gemäß Art. 287 KP geführt. Im Hinblick auf den Kern des ermittlungsgegenständlichen Sachverhalts zu diesem Straftatbestand ergibt sich jedoch klar, dass dieser sich unterscheidet, unabhängig von den entsprechenden Bestimmungen des KP, auf die verwiesen wird und die die gesetzliche Qualifikation des ermittelten bzw. angeklagten Sachverhalts in beiden Verfahren darstellen.

133.3.9. In Anbetracht dessen ist das Gericht der Ansicht, dass die Vorbringen der Verteidiger der Angeklagten XXXX , der Gesellschaft „ XXXX “ sh.p.k. und der Gesellschaft „ XXXX . (aber auch XXXX ), wonach die gegen sie erhobenen Vorwürfe eingestellt werden sollten, da es sich um eine „entschiedene Sache“ handle und dies gegen den Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung wegen derselben Straftat verstoße, gesetzlich unbegründet sind und durch die zu diesem Zweck gewürdigten Beweise nicht gestützt werden. Dies, weil sich nicht ergibt, dass der ermittlungsgegenständliche Sachverhalt im Rahmen des Strafverfahrens der Bezirksstaatsanwaltschaft XXXX und der ermittlungs- und anklagegegenständliche Sachverhalt der Sonderstaatsanwaltschaft gleich sind, da es sich im Kern, abgesehen von formalen übereinstimmenden Elementen, wie auch weiter oben analysiert, nicht um denselben Sachverhalt handelt.

Die Seiten 438 bis 462 des Urteils widmen sich dem Vorbringen der Sonderstaatsanwaltschaft, ehe auf den Seiten 463f die der BF1 vorgeworfenen Straftatbestände (nochmals) erörtert werden.

Das XXXX bemaß die gegenüber der BF1 verhängte Freiheitsstrafe mit 4 Jahren und 8 Monaten, wobei das Strafmaß unter Anwendung des Art. 406/1 KPP um ein Drittel reduziert wurde. Die Strafverbüßung werde ab dem Zeitpunkt der Vollstreckung in einer gewöhnlichen Haftanstalt vollzogen werden (Seite 486 des Urteils).

1.2.5. Dieses Urteil wurde am XXXX .2024 schriftlich ausgefertigt. Das dagegen vom Anwalt der BF1 erhobene Rechtsmittel verwarf das zuständige Berufungsgericht in seiner mündlich verkündeten Entscheidung vom XXXX .2024. Die diesbezügliche schriftliche Ausfertigung, gegen welche noch ein Instanzenzug an den Obersten Gerichtshof Albaniens möglich ist, steht noch aus.

1.2.6. Zum Auslieferungsverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX

Mit Ersuchen des albanischen Justizministeriums vom XXXX .2022, Protokoll Nummer XXXX , begehrte dieses die Auslieferung der BF1 wegen der unter Punkt I.3. angeführten Straftaten. Am XXXX .2023 fand zu diesem Thema vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX eine Übergabeverhandlung statt, an welcher die BF1, deren beide Rechtsbeistände, eine Vertreterin der Anklagebehörde und der verhandelnde Richter teilnahmen sowie eine Dolmetscherin der albanischen Sprache beigezogen wurde.

Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wurde die Auslieferung der BF1 für zulässig erklärt.

Begründend wurde darin – im Wesentlichen und kurz zusammengefasst – ausgeführt, die grundsätzlichen Voraussetzungen (für eine Auslieferung) erscheinen im gegenständlichen Fall erfüllt zu sein und seien im Rahmen des Auslieferungsverfahrens auch nicht in Abrede gestellt worden. In der am XXXX .2022 eingelangten Note habe die XXXX unmissverständlich ausgeführt, dass dem seinerzeit gegen die BF1 geführten und in weiterer Folge eingestellten Strafverfahren andere Sachverhalte als dem vorliegenden Auslieferungsverfahren zugrunde gelegen seien.

So hätten die albanischen Behörden darin unter anderem ausgeführt:

………..“Die strafrechtlichen Sachverhalte, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens im Strafverfahren Nr. XXXX von 2020 der Staatsanwaltschaft XXXX sind, ………………..unterscheiden sich völlig von den strafrechtlichen Sachverhalten, die von der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz in XXXX untersucht wurden. …………..

……..In diesem Fall haben wir es also mit zwei verschiedenen Strafverfahren zu tun, die unterschiedliche Straftatbestände zum Gegenstand haben……

……………..Die Sonderstaatsanwaltschaft XXXX hat …………….Ermittlungen zu anderen Sachverhalten eingeleitet, nämlich zu Sachverhalten, die nicht Gegenstand der Ermittlungen des zuvor abgeschlossenen Strafverfahrens waren.

…………Strafrechtliche Sachverhalte, die von der Sonderstaatsanwaltschaft XXXX untersucht werden, konnten von der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz in XXXX nicht untersucht werden, da die Staatsanwaltschaft in XXXX nur für die Untersuchung von rechtswidrigen Handlungen zuständig ist, die sich im Bezirk XXXX ereignet haben…………..und nicht für solche Straftaten, die von hochrangigen Beamten, wie dem ehemaligen Umweltminister in diesem speziellen Fall, begangen werden können“.

Daran anknüpfend führte das Gericht (auf Seite 16 des besagten Beschlusses) näher aus, der Leiter der XXXX habe in seiner Stellungnahme vom XXXX .2022 zusammengefasst dargestellt, dass andere Verdachtsmomente Inhalt der seinerzeit geführten (und eingestellten) Ermittlungen gewesen und nunmehr verdächtige Tathandlungen zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung teilweise noch (gar) nicht gesetzt worden seien. So sei es seinerzeit, wie auch in der Einstellungsbegründung ersichtlich, um die Geldmittel, welche zur Finanzierung der Verbrennungsanlage verwendet worden seien, den Abbau von Ton und mögliche abgabenrechtliche Unregelmäßigkeiten sowie Säumnisse der Regionalpolitiker (der Stadtverwaltung XXXX in XXXX ), nicht jedoch um solche des ehemaligen Ministers des Umweltministeriums, (also) einer staatlichen Einrichtung mit Sitz in Tirana gegangen. Zum Zeitpunkt der damaligen Ermittlungen seien allfällige Zahlungen der Betroffenen an ( XXXX noch nicht bekannt gewesen.

Zum fehlenden Vorliegen des Doppelbestrafungsverbots hielt das Auslieferungsgericht fest, dass wegen desselben Baus dieser Anlage jedenfalls auch neu, ohne Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens und der darin anders dargestellten Tatvorwürfe, ermittelt werden könne, wenn der identen Person nunmehr die Bestechung von Amtsträgern zur Last gelegt werde, um die Konzession für dieses Projekt zu erhalten. Selbst wenn es sich um einen Sachverhalt, jedoch um mehrere strafbare Handlungen im Rahmen dieses Sachverhaltskomplex(es) und sohin um Idealkonkurrenz handle, läge sowohl aufgrund der unterschiedlichen strafbaren Handlungen als auch aufgrund des verschiedenen Schutzzwecks der Norm kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor.

Des Weiteren betonte das Gericht, diverse Berichte in Medien bzw. (zweideutige) Aussagen diverser Lokalpolitiker in solchen böten kein Substrat für das Vorliegen einer Bedrohung für die Betroffene (gemeint die BF1) in der dargestellten Intensität. Unabhängig davon sei insofern auch nicht nachvollziehbar, warum die albanischen Autoritäten nicht in der Lage sein sollten, die Betroffene ausreichend vor Übergriffen zu schützen.

Aus dem – Albanien betreffenden – CPD-Bericht aus dem Jahr 2018 ergebe sich im Hinblick auf die überwiegende Mehrheit der befragten inhaftierten Personen eine korrekte Behandlung. Insgesamt deuteten die während des Besuchs gesammelten Informationen darauf hin, dass im Vergleich zum vorigen Besuch im Jahr 2014 ein positiver Trend zu verzeichnen sei.

Was das Argument der BF1 betreffe, vor dem Hintergrund der negativen Medienberichterstattung und der dargestellten „ne-bis-in-idem“-Thematik liege kein faires Verfahren iSd Art 6 EMRK vor, überzeugten diese Behauptungen nicht, zumal vor allem die Medienberichte kein Beleg dafür seien, dass sich die Betroffene im Falle ihrer Überstellung keinem Verfahren stellen werde können. Bejahendenfalls würde, verweisend auf die beschriebenen medialen Berichterstattungen, kein relativ politisches Verfahren den Grundsätzen des Art 6 EMRK entsprechen (können).

Was schließlich den Gesundheitszustand, insbesondere eine psychische Erkrankung, Panikattacken und dergleichen betreffe, welche einer Auslieferung der BF1 ihrer Ansicht nach entgegenstünden, sei auszuführen, dass, nur wenn die betroffene Person wegen schwerer gesundheitlicher Schäden unbegrenzt haft- und transportunfähig sei, in seltenen Fällen bereits die Auslieferung wegen der mit ihrer zwangsweisen Durchführung verbundenen Lebensgefahr oder mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten unzulässig sein könne.

Der gegen diesen Beschluss an das Oberlandesgericht XXXX (OLG XXXX ) erhobene Beschwerde gab dieses mit Beschluss vom XXXX .2024, Zahl XXXX keine Folge.

In diesem Rahmen hob das OLG XXXX in seiner Begründung hervor, eine politisch motivierte Verfolgung der BF1 mute fallbezogen schon insoweit seltsam an, als der Lebensgefährte der Betroffenen, XXXX , zum amtierenden albanischen Premierminister, Edi RAMA in einem Naheverhältnis stünde. Aus dem Beschwerdevorbringen lasse sich zudem ableiten, dass XXXX – und umso weniger dessen LG (die BF1) – im ersuchenden Staat (hier: Albanien) keine politischen Handlungen gesetzt hatte/n und stellten die inkriminierten Taten auch keine politischen Delikte dar, sodass schon deshalb gewichtige Indizien vorlägen, die ein politisch motiviertes Auslieferungsbegehren nicht annehmen ließen.

Aus dem vorgelegten Konvolut von Medienberichten ergebe sich zwar tatsächlich, dass der behauptete Skandal um die Müllverbrennungsanlage als hoch brisantes politisches Thema einzuordnen sei, eine – noch dazu ausschließlich – politisch motivierte Verfolgung der Betroffenen könne daraus aber nicht gefolgert werden. Vielmehr zeige der Erstrichter in diesem Zusammenhang zu Recht auf, dass auch im Inland Recherchen investigativer Journalisten oder Anzeigen oppositioneller Politiker zur Einleitung diverser Strafverfahren führten und die politische Motivation der Anzeigenerstattung erscheine auch in solchen Fällen durchaus begründbar, wobei davon eine politische Motivation zur Führung des Verfahrens strikt zu trennen sei.

Dem weitwendigen – mit zahlreichen Unterlagen – belegten Vorbringen fehle es am konkreten Bezug zur Betroffenen, wonach Verfolgungshandlungen durch staatliche Organe auf ihre politische Gesinnung zurückzuführen wären. Insbesondere habe die Betroffene nicht einmal ansatzweise bescheinigt, dass ihre Verfolgung eine Asyl rechtfertigende Verfolgung darstelle, wobei im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung keine solche im asylrechtlichen Sinn zu erblicken sei.

Aus dem im Jahr 2016 eingeleiteten Reformprozess ergebe sich, dass ein gestiegenes Engagement der aktuellen Regierung bei der Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen zu verzeichnen und Kern dieser Justizreform die Professionalisierung und Bereinigung der Justiz von Korruption sei.

Weshalb Jahrzehnte zurückliegende Malversationen der Richterin XXXX auf gegenständliches Ermittlungsverfahren gegen die Betroffene durchschlagen sollten, lasse sich aus den vorliegenden Informationen nicht ableiten. Zudem könne das Argument, XXXX (die BF1) müsse „den Kopf für ihren Lebensgefährten XXXX hinhalten“, nicht nachvollzogen werden, weil dieser doch selbst von den albanischen Behörden verfolgt werde.

Es könne – der Ansicht der Betroffenen – nicht von einer politisch motivierten Verfolgung ausgegangen werden, zumal gerade die Bemühungen der albanischen Behörden zur Implementierung von EU-Standards auch im Bereich der Bekämpfung der Korruption positiv hervorzuheben sei.

Die strafrechtlichen Sachverhalte, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der XXXX seien, unterschieden sich laut deren Schreiben vom XXXX .2022 völlig von jenen, die vom Gericht erster Instanz in XXXX behandelt worden seien.

Um von einem Verstoß gegen Art 6 EMRK sprechen zu können, müsse dieser derart gravierend sein, dass er einer Zerstörung des Wesensgehalts des durch diesen Artikel garantierten Rechts gleichkomme (EGMR vom 27.10.2011, Bsw 37075/09, Ahorugeze gegen Schweden). Auch der Hinweis auf 125 Mal erfolgte Verstöße gegen Art 6 MRK durch die Republik Albanien führe zu keiner anderen Einschätzung, weil nicht einmal dargetan worden sei, wie viele davon im Zeitraum von 18.11.2004 bis 19.10.2021 auf die Zeit nach Einleitung des Reformprozesses gefallen seien.

Eine systematische staatliche Repression wegen politischer Überzeugung finde in Albanien nicht statt und zeige der Bericht des Komitees des Europarats zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT), vom 17.09.2019 neben den erfolgreichen Bemühungen der albanischen Behörden um Verbesserung der Haftbedingungen, dass Übergriffe überwiegend durch Polizeibeamte und auf Polizeistationen, nicht jedoch in Justizanstalten erfolgt seien. ´

Gegen diesen Beschluss stand ein weiterer Rechtszug nicht (mehr) offen.

Am XXXX .2024 stellte die BF1 gemäß § 39 ARHG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Beim Obersten Gerichtshof wurde ein Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO eingebracht, welcher mit Beschluss vom XXXX .2024 zurückgewiesen wurde. Ein Termin für die tatsächliche Übergabe an die albanischen Behörden steht noch nicht fest.

In seinem – den Erneuerungsantrag zurückweisenden – Beschluss hielt der OGH unter anderem fest:

„Mit dem auf beide Entscheidungen bezogenen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wendet XXXX Verletzungen der Art 2, 3, 6 und 8 MRK sowie solche nach dem StGG und dem B-VG ein……….

………..[11] Die Verfahrensgarantien des Art 6 MRK können für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nur dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Person nachweist, dass ihr im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens („a flagrant denial of justice“) droht (RIS-Justiz RS0123200; Göth-Flemmich/Riffel in WK2 ARHG § 19 Rz 14 mwN)…………….

………….. [12] Zum Nachweis einer Verletzung von Art 6 MRK im Strafverfahren des ersuchenden Staats sind substantiierte Gründe vorzubringen. Ein pauschaler Einwand mangelnder Rechtsstaatlichkeit genügt ebenso wenig wie der Umstand, dass es im Zielland in der Vergangenheit regelmäßig Konventionsverstöße gab (RIS-Justiz RS0123200 [T9]; Göth-Flemmich/Riffel in WK2 ARHG § 19 Rz 15)………….

…………. [13] Eine insoweit konkret drohende Konventionsverletzung wird mit der Behauptung, die Antragstellerin sei in Albanien „in Abwesenheit verurteilt worden“ und würde dort aufgrund politischer Motive zufolge ihrer familiären Verbindungen (insbesondere ihres Lebensgefährten) verfolgt werden, nicht dargetan. Neuerungen zum Sachverhalt sind nicht Sache des Erneuerungsverfahrens (13 Os 44/21a Rz 13)………..

……….Die betroffene Person hat die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr einer Art 3 MRK nicht entsprechenden Behandlung schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Dabei muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein reales, anhand stichhaltiger Gründe belegbares Risiko bestehen, sie würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein (RIS-Justiz RS0123229, RS0123201; Göth-Flemmich/Riffel in WK2 ARHG § 19 Rz 8 mwN)…………

……………. [22] Der Nachweis konkreter Anhaltspunkte und stichhaltiger Gründe erscheint nur verzichtbar, wenn der ersuchende Staat eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweist (RIS-Justiz RS0123229 [T12])…[23] Mit dem Vorbringen zur allgemeinen Lage im Zielland in Ansehung politischer Einflussnahme auf die Medienberichterstattung (siehe dazu BS 4, BS 10) sowie dem Hinweis auf „systematische, rezente Menschenrechtsverletzungen durch Albanien“ und der fehlenden Bereitschaft, Vorwürfe einer Verletzung von Art 3 MRK aufzuklären (siehe dazu BS 13 f) wird eine konkrete, die Antragstellerin treffende, ernsthafte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ebenso wenig dargetan wie eine in Albanien herrschende Praxis ständiger Menschenrechtsverletzungen.[24] Haftbedingungen verletzen Art 3 MRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen oder Gefühle von Demütigung und Erniedrigung erwecken (vgl RIS-Justiz RS0123229 [T4], RS0125074).[25] Auch mit dem anhand einer aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation unterstütztem Vorbringen zu den allgemeinen Haftbedingungen in Albanien (insbesondere in Ansehung psychisch kranker Häftlinge) und der angeblichen Korruption in allen Bereichen der albanischen Justiz sowie hetzerischer medialer Berichterstattung in Ansehung der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten wird ein konkretes, anhand stichhaltiger Gründe belegbares Risiko einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung nicht aufgezeigt (siehe dazu auch BS 4 und BS 15 f).

………..Dass sich die Erneuerungswerberin als albanische Staatsangehörige seit Juli 2021 mit zwei minderjährigen Kindern und ihrem Lebensgefährten in XXXX aufhalte, einer geregelten Beschäftigung nachgehe, sich wohlverhalten habe und – wie ihre Kinder – sozial integriert sei, legt nicht dar, weshalb das Beschwerdegericht die Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs (Art 8 Abs 2 EMRK; BS 15 ff) auf dieser Sachverhaltsbasis zu Unrecht bejaht haben sollte………….

1.3. Zur Lage in Albanien (Auszug)

1.3.1. Die albanische Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält einen ausführlichen Katalog an Grundrechten, die auf den Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte basieren. Die Europäische Menschenrechtskonvention sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurden von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl der VN-Übereinkommen zu den Menschenrechten. Nach dem Beitritt zum Europarat 1995 wurde die Todesstrafe zunächst noch mit Ausnahme für den Kriegsfall, 2007 dann vollständig abgeschafft.

Die Fortschritte, die Albanien in allen Bereichen erzielt hat, wurden durch die Verleihung des EU-Kandidatenstatus im Juni 2014 gewürdigt. In den Länderberichten 2018 und 2019 hat die Europäische Kommission die Aufnahme von Beitrittsgesprächen empfohlen, welche im März 2020 von den Staats- und Regierungschefs angenommen wurde. Am 19. Juli 2022 wurden die Beitrittsverhandlungen offiziell aufgenommen. Derzeit läuft ein Screening durch die EU-Kommission, bei dem das Vorbereitungsniveau von Albanien an die Regeln und Standards der EU geprüft wird. ebenso.

Die Umsetzung der Justizreform gestaltet sich wegen ihres umfassenden Ansatzes schwierig, kommt aber insgesamt gut voran. Ihr Kern ist die Professionalisierung der Justiz inklusive der Korruptionsbekämpfung mittels Überprüfung aller Richter und Staatsanwälte (Vetting) sowie die Schaffung neuer Strukturen zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption, die mittlerweile operativ sind. Auch beim Schutz der Menschenrechte sind weitere Fortschritte zu verzeichnen. Hierbei nennenswert sind insbesondere die Justizreform, das Minderheitengesetz und der Aktionsplan LGBTI (Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/ Transgender and Intersexual). Im Dezember 2015 wurde ein „Dekriminalisierungsgesetz“ verabschiedet, das die systematische Überprüfung von Parlamentariern und Kandidaten auf eine kriminelle Vergangenheit hin vorsieht. Auf dessen Basis wurden Ermittlungen gegen mehrere Parlamentarier und Mandatsträger der lokalen und staatlichen Ebene eingeleitet, auch weitergehende Überprüfungen von Kandidaten für die Parlamentswahlen im April 2021 sowie die Lokalwahlen im Mai 2023.

Bei der Implementierung von Regelwerken sind weiterhin Verbesserungen nötig. Bemängelt wird nach wie vor weit verbreiteter Nepotismus aufgrund der clanbasierten Gesellschaftsstrukturen und der geringen Größe des Landes. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt, aber verbessern sich allmählich. Die Haftbedingungen in den meisten albanischen Gefängnissen entsprechen mittlerweile westeuropäischen Standards.

Bei Menschenrechtsverletzungen können die Bürger*innen eine Ombudsperson anrufen. Diese kann zwar keine Entscheidungen treffen oder durchsetzen, aber sie untersucht regelmäßig Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten.

Daneben gibt es den Kommissar für den Zugang zu Informationen und Datenschutz sowie den seit Mai 2010 institutionell direkt unter dem Parlament angesiedelten Antidiskriminierungsbeauftragten.

Albanien gehört zu den ärmsten Ländern Europas, zusätzlich leidet es immer noch an den Folgen des schweren Erdbebens 2019, den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie sowie der hohen Inflation infolge der weltweiten Energiekrise. Das Pro-Kopf BIP 2022 betrug 6.516 US-Dollar und damit etwa 30 Prozent des EU-Durchschnitts. Albanien hat die höchste Armutsrate in Europa, ca. 23 Prozent der Bevölkerung sind davon betroffen. In „absoluter Armut“ (Pro-Kopf Einkommen unter 60 US-Dollar) leben ca. 2 Prozent. Der monatliche Durchschnittslohn liegt bei ca. 550 EUR brutto, derzeit kündigt die Regierung substanzielle Lohnerhöhungen in vielen staatlichen Bereichen an. Die Arbeitslosenquote liegt derzeit offiziell bei 11 Prozent, dürfte nach europäischem Verständnis von Erwerbstätigkeit aber deutlich höher liegen, da die in der Landwirtschaft Tätigen (ca. 50 Prozent der Bevölkerung) oftmals nur Subsistenzland-wirtschaft betreiben. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge, die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.600 ALL (ca. 27 EUR) und – für Familienoberhäupter – 8.000 ALL (ca. 57 EUR) bewegen sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 EUR) und einem gleichen Betrag für Betreuung, ebenso Sozialdienstleistungen durch soziale Pflegedienste. Der Mindestlohn wurde innerhalb eines Jahres in mehreren Stufen um 33 Prozent auf umgerechnet 340 Euro erhöht.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Grundnahrungsmittel werden subventioniert, allerdings sind die Preise im letzten Jahr erheblich gestiegen. Auch Strom wird angesichts der anhaltenden Energiekrise für private Haushalte subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Raum kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen.

Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten (diese werden aber derzeit substanziell angehoben), sind Zuzahlungen häufig – insbesondere auch von Patienten, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfüge – oft aus der Erwägung heraus, auf diese Weise eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken liegen weit unter westeuropäischen Standards. Private Einrichtungen sind gut ausgestattet, für viele Albaner aber kaum erschwinglich. Ärzte sind meist gut ausgebildet, beim Pflegepersonal gibt es z. T. Defizite. In der Regel ist es erforderlich, dass sich die Familie um das Wohlergehen ihrer Angehörigen in Krankenhäusern (d. h. Essen, Medikamente etc.) kümmert. Im Jahr 2022 wurden 603 albanische Staatsangehörige rückgeführt. Mithilfe der REAG/GARP-Förderung sind laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im Jahr 2022 insgesamt 807 Personen aus Deutschland nach Albanien freiwillig zurückgekehrt. Hinzu kommt noch eine hohe Zahl an freiwilligen Rückkehrenden, die statistisch nicht erfasst werden. Die Rückführungen nach Albanien haben stark abgenommen. Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung, staatliche Repressionen gegen sie sind nicht bekannt. Staatliche Reintegrationshilfen sind vorhanden, werden aber oftmals aufgrund Unkenntnis, Misstrauens und ggf. auch mangelnder Information und Hilfe nicht in Anspruch genommen.

Die Internationale Organisation für Migration (IOM), Terre des Hommes und das Deutsche Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere (DIMAK), das von Deutschland über die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH gefördert wird, bieten Reintegrationshilfen an. Als weitere Hilfe zur Reintegration von Rückkehrern aus Deutschland hat das von der GIZ durchgeführte Projekt Brückenkomponente Albanien (URA) im April 2021 seine operative Tätigkeit aufgenommen. Sowohl freiwillige Rückkehrer als auch Rückgeführte können im Rahmen einer Einzelfallbetreuung durch Sachmittel u.a. in Form von Überbrückungsgeld (auch Medikamente, Miete und Transport), aber auch durch soziale und psychologische Beratung unterstützt werden. Zielgruppe sind vor allem vulnerable Personen. Das Projekt wird von elf Bundesländern sowie dem BAMF gefördert. Unterstützungsleistungen können ausschließlich Rückkehrende aus den projektbeteiligten Bundesländern erhalten. Projektbeteiligte Bundesländer sind derzeit Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die Bundesländer Bayern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen fördern ausschließlich freiwillig zurückgekehrte Personen. Das seit Oktober 2016 bestehende DIMAK berät zu Perspektiven in Albanien und legalen Migrationsmöglichkeiten nach Deutschland. Die seit 1988 bestehende entwicklungspolitische Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Albanien dient auch der Bekämpfung von Fluchtursachen. Seitdem sind an internationale Organisationen mehr als 1 Mrd. EUR nach Albanien überwiesen (Energie, Wasser/Abwasser, Ab-fall, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung), im Dezember 2022 wurden Albanien 74,3 Mio. EUR für den Zeitraum 2023-2024 zugesagt.

Allgemeine politische Lage

Überblick

Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1990/91 ist die Republik Albanien eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Das demokratische System leidet jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben ist stark polarisiert und von wiederkehrenden Boykotten und Straßendemonstrationen geprägt. Interessennetzwerke dominieren die Parteien, parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in das gesellschaftliche Leben hinein.

Die dennoch großen Fortschritte, die Albanien in allen Bereichen erzielt hat, wurden durch die Verleihung des EU-Kandidatenstatus im Juni 2014 gewürdigt. Im März 2020 hat der Rat der EU auf Empfehlung der Europäischen Kommission die Aufnahme von Beitrittsgesprächen beschlossen, im Juli 2022 wurden die Beitrittsverhandlungen offiziell aufgenommen. Derzeit läuft als erster Schritt ein sogenanntes Screening durch die EU-Kommission, bei dem das Vorbereitungsniveau von Albanien an die Regeln und Standards der EU geprüft wird. Wichtige Fortschritte gab es bei der Umsetzung der Justizreform. Ihr Kern ist die Professionalisierung und Bereinigung der Justiz von Korruption durch eine Überprüfung aller Richter und Staatsanwälte („Vetting“). Bei der Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen war ein gestiegenes Engagement der (seit September 2017) zweiten Regierung Rama zu verzeichnen, so z.B. die Schaffung der Sonderstaatsanwaltschaft SPAK und der Ermittlungsbehörde NBI. Weitere konkrete Resultate sind jedoch noch verbesserungswürdig. Seit 2017 konnten im Kampf gegen Cannabis-Anbau Fortschritte erzielt und der Anbau reduziert werden.

Im Dezember 2015 wurde ein „Dekriminalisierungsgesetz“ verabschiedet, das die systematische Überprüfung von Parlamentariern und Kandidaten auf eine kriminelle Vergangenheit vorsieht. Auf dessen Basis wurden Ermittlungen gegen mehrere Parlamentarier und Mandatsträger der lokalen und staatlichen Ebene eingeleitet. Zu weiteren Rücktritten aufgrund dieses Gesetzes kam es im Zuge von Ermittlungen gegen gewählte Bürgermeister nach den Kommunalwahlen 2019.

Drei Parteien bestimmen derzeit die politische Landschaft: die Sozialistische Partei Albaniens, die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangen und deren beherrschende Persönlichkeit Ministerpräsident Edi Rama ist; die Demokratische Partei (DP) ist gespalten in zwei Flügel zwischen dem ehemaligen Vorsitzenden und Premierminister Sali Berisha (bis 2013) und Enkelejd Alibeaj (als Nachfolger von Lulzim Basha) sowie die von dem ehemaligen und nunmehr in Haft befindlichen Staatspräsidenten Ilir Meta geführte Freiheitspartei (vorher Sozialistische Bewegung für Integration LSI). Letzter wurde jedoch am 21.10.2024 wegen Korruptionsverdachtes festgenommen (Ilir Meta bleibt im Gefängnis, das Gericht lehnt den Antrag seiner Anwälte ab - KOHA.net).

Aus den Parlamentswahlen vom April 2021 ging die regierende Sozialistische Partei mit Edi Rama als Ministerpräsident mit absoluter Mehrheit erneut als Siegerin hervor. Seit Juli 2022 bekleidet Bajram Begaj (parteilos) das Amt des Staatspräsidenten, bis dahin Generalstabschef. Die Parlamentswahlen im April 2021 waren nach allgemeiner Ansicht weitgehend frei und fair, allerdings nach ODIHR-Bericht mit Mängeln behaftet (insbesondere Verdacht auf Stimmenkauf und Missbrauch von staatlichen Ressourcen). Eine Wahlrechtsreform war 2017 angelaufen, aber erst im Sommer 2020 verabschiedet worden, weitere Punkte aus dem Aufgabenkatalog der ODIHR-Berichte bleiben abzuarbeiten.

Albanien ist seit 1991 Mitglied der OSZE (Vorsitz im Jahr 2020), seit 1995 Mitglied des Europarates, seit 01.04.2009 NATO-Mitglied. Die Befreiung von der Visumpflicht für albanische Staatsangehörige bei der Einreise in den Schengen-Raum ist seit dem 15.12.2010 in Kraft.

Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs

Polizei und Staatsschutz sind vollständig getrennt. Während die Polizei dem Innenminister untersteht, ist der Leiter des Staatsschutzes eigenständiges Kabinettsmitglied.

Die albanische Staatspolizei unterliegt einer ausgeprägten hierarchisch-politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Auch für die Polizei hat ein Durchleuchtungsprozess ähnlich dem „Vetting“ der Richter und Staatsanwälte begonnen. Die Staatspolizei ist in vier Abteilungen unterteilt, darunter: Direktion Kriminalpolizei, Direktion Grenze und Migration (Grenzpolizei) und Direktion für Öffentliche Sicherheit. Daneben wurde am 2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus eingerichtet, 2018 kam eine Special Task Force zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Organisierten Kriminalität hinzu, die zwischenzeitlich in eine feststehende Organisationseinheit bei der albanischen Staatspolizei überführt wurde. Die Staatspolizei beabsichtigt, noch in diesem Jahr eine Organisationsreform durchzuführen: Wesentliche Änderungen betreffen die Stärkung der Bereiche Cyber-Kriminalität, Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und Bekämpfung des Terrorismus. Des Weiteren wird als wesentliches Element die Grenzpolizei ihre Ermittlungskompetenz zurückerhalten (vorher durch Kriminalpolizei wahrgenommen).

Deutschland unterstützte bis Ende 2020 mit einem deutschen Berater der Bundespolizei die albanische Staatspolizei in Grenzschutzfragen und mit einem Berater im Innenministerium in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten.

Asylrelevante Tatsachen

Staatliche Repressionen

Beim Aufbau eines Rechtsstaats und beim Schutz der Menschenrechte gibt es Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Politische Verfolgung, Folter, Zensur oder staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, ethnischen Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe sind nicht bekannt.

Politische Opposition

Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon regen Gebrauch, u. a. durch Demonstrationen, Parlamentsboykott und Blockadeaktionen. Es gibt eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien verschiedener Ausrichtung.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind gewahrt. Die Medien sind frei, aber wirtschaftlich zumeist von Eigentümern und Interessengruppen abhängig, die wiederum mit Parteien verbunden sind. Journalistinnen sind redaktionell gebunden und im Falle von Widerspruch von Jobverlust bedroht. Viele Medienschaffende klagen über Selbstzensur, insbesondere investigative Journalistinnen sind auch Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt. Auf der Pressefreiheits-Rangliste (Reporter ohne Grenzen) belegte Albanien 2022 Platz 103 (2021: 83, 2020: 84). Das scheinbare Abrutschen gegenüber 2021 ist allerdings auch einer geänderten Methodik geschuldet, daher nur eingeschränkte Vergleichbarkeit). Europarat und EU-KOM sowie albanische und internationale NROs haben einen Gesetzentwurf zur Regulierung von Online-Medienangeboten kritisiert. Infolge anhaltender Kritik hat Premierminister Rama erklärt, den Gesetzesentwurf nicht weiterzuverfolgen.

Menschenrechtslage

Schutz der Menschenrechte

Die albanische Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten. Grundlage sind die Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK), die (allerdings mit Erklärungen) von Albanien ratifiziert wurde. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle. Das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurde von Albanien ratifiziert, ebenso wie die Mehrzahl der VN- Übereinkommen zu Menschenrechten.

In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Nationalität, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religionszugehörigkeit oder politischer Überzeugung statt.

Albanien hat sich im Mai 2019 dem UPR des VN-Menschenrechtsrats unterworfen. Deutschland hat Empfehlungen/Vorabfragen zur Stärkung der Pressefreiheit, Schutz von Opfern von häuslicher Gewalt (insbesondere von Frauen und Kindern) sowie zum Schutz des individuellen Rechts auf Immobiliareigentum eingereicht. Fortschritten bei den letzten Punkten steht ein Stillstand bei der Stärkung der Pressefreiheit entgegen.

Eine Übersicht der ratifizierten VN-Menschenrechtsabkommen findet sich unter folgendem Link: https://indicators.ohchr.org.

Folter

Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden.

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in den meisten albanischen Gefängnissen entsprechen mittlerweile westeuropäischen Standards. Die Aufnahmekapazitäten sind in den meisten Haftanstalten ausreichend. Fehlende Zentralheizungssysteme (mit Ausnahme der Neubauten Fier und Malesi e Madhe bei Shkodra) werden durch bewegliche stromabhängige Heizkörper kompensiert. Angemessene ärztliche Versorgung ist gewährleistet. Psychisch erkrankte Gefängnisinsassen erhalten die erforderliche Fürsorge und Behandlung; eine spezialisierte Haftanstalt für diese Fälle existiert, sie ist dem staatlichen Mutter-Teresa-Krankenhaus angegliedert.

Eine regelmäßige Versorgung mit Zeitungen besteht nicht, jedoch sind in vielen Haftanstalten Bibliotheksräume eingerichtet worden, Fernseh- oder Radiogeräte sind in den Zimmern erlaubt und vorhanden, ebenso Ausbildungsangebote und Freizeitaktivitäten. Besuch von Familienangehörigen wird zu festen Zeiten erlaubt, Familienzimmer sind eingerichtet. Ein Rechtsbeistand hat jederzeit die Möglichkeit des Besuches, hierfür stehen eigene Besprechungszimmer zur Verfügung. Für verurteilte minderjährige Straftäter gibt es eine reine Jugendstrafanstalt in Kavaje, für minderjährige Untersuchungshäftlinge existieren Jugendabteilungen in vier weiteren Haftanstalten. Die Jugendhaftanstalt Kavaje entspricht ebenfalls den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze. Die Insassen haben z. B. die Möglichkeit der Teilnahme am Schulbesuch mit regulären staatlichen Abschlüssen und die Wahl zwischen vier Berufsausbildungen. Das Gefängniskrankenhaus in Tirana, die Untersuchungshaftanstalt in Tirana, jedoch nur in dem im April 2019 in Betrieb genommenen Bereichen B und C, die JVAs in Elbasan, Fier, Fushe Kruja, Korça, Peqin, Malesi e Madhe bei Shkodra und das Frauengefängnis in Tirana entsprechen den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze.

Todesstrafe

Mit seinem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10. Dezember 1999 für unvereinbar mit der albanischen Verfassung. Eine Ausnahme erkannte es damals für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe im Deliktsrecht wurde am 24. Januar 2001 per Gesetz Nr. 8733 abgeschafft, die Option der Todesstrafe im Kriegsfall am 30. April 2007.

Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Die Bedrohung und anschließende Anwendung von Gewalt (auch mit Todesfolge) ist ein Mittel zur Austragung schwerwiegender, meist wirtschaftlich motivierter, Konflikte. Erschießungen im öffentlichen Raum (Straßen oder Fußgängerzonen) durch Clans der organisierten Kriminalität, Sprengstoffanschläge gegen missliebige Geschäftspartner, aber auch Angehörige der staatlichen Ordnung kommen vereinzelt vor.

Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen.

Rückkehrfragen – Situation für Rückkehrende

Grundversorgung

Albanien gehört zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP für 2022 betrug 6.516 US-Dollar und liegt damit bei etwa 30 Prozent des EU-Durchschnitts. In „absoluter Armut“ (Pro-Kopf Einkommen unter 60 US-Dollar) leben 2 Prozent der Bevölkerung. Der monatliche Durchschnittslohn liegt bei ca. 550 EUR brutto. Die Arbeitslosenquote lag 2022 offiziell bei rund 11 Prozent, dürfte nach Schätzungen tatsächlich jedoch erheblich höher sein.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Grundnahrungsmittel werden subventioniert. Der Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge, die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.600 ALL (ca. 27 €) und – für Familienoberhäupter – 8.000 ALL (ca. 57 €) sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 €) und einem gleichen Betrag für Betreuung bewegen, sowie Sozialdienstleistungen durch soziale Pflegedienste. Das Gesetz Nr. 9355 über Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen bestimmt als Empfänger von Geldleistungen: Familien mit keinem oder geringem Einkommen, Waisen ohne Einkommen, Familien mit Mehrlingsgeburten, Opfer von Menschenhandel oder Gewalt in der eigenen Familie und – als Empfänger von Invaliden-geld – Menschen mit Behinderung. Daneben können die einzelnen Sozialhilfebüros 3 Prozent ihrer Mittel nach eigenen Kriterien verteilen. Staatliche Unterkunft ist auf kommunaler Ebene möglich, allerdings gibt es Wartelisten. Asylsuchende, Opfer von Naturkatastrophen oder Krie-gen, Insassen von Gefängnissen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sowie im Aus-land lebende Albaner sind von Sozialhilfe ausgeschlossen.

Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen.

Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, sind Zuzahlungen häufige Praxis, insbesondere von Patienten, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, auch aus der Erwägung heraus, auf diese Weise eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken liegen weit unter westeuropäischen Standards. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal gibt es jedoch Defizite. Zudem gibt es, auch bedingt durch die massenhafte Emigration von Ärztinnen und Pflegern (v.a. auch nach Deutschland) einen Mangel an Fachkräften. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Versorgungslage in den psychiatrischen Kliniken ist unzureichend. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in größeren Städten ihre Dienste an; sie sind jedoch für einen Großteil der Bevölkerung verhältnismäßig teuer. Die Versorgung mit Medikamenten ist gewährleistet. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten.

Über die Deutsche Botschaft Tirana können im Bedarfsfall medizinische Inempfangnahmen von Rückkehrern organisiert werden.

Quelle:

AUSWÄRTIGES AMT, Gz: 508-516.80/3 ALB VS-NfD Berlin, 07.07.2023

1.3.2. Freedom House erläutert zur aktuellen Struktur des Justizsystems, dass die albanische Regierung und internationale Akteure 2022 eine Reorganisation und Reduzierung der Gerichte in Albanien vorgeschlagen hätten, um das Justizsystem effektiver zu gestalten. Die sechs Berufungsgerichte seien zu einem Gericht in Tirana zusammengefasst worden. Die Gerichte erster Instanz seien von 12 auf zwei reduziert worden und die Verwaltungsgerichte seien von sechs auf zwei reduziert worden. Diese Umstrukturierungsmaßnahmen, genannt „neuer Justizplan“ („new judicial map“) seien im Juli 2022 verabschiedet worden, aber von zahlreichen Anwaltsverbänden und zivilgesellschaftlichen Organisationen kritisiert worden, da ihrer Meinung nach dadurch der Zugang zur Justiz erschwert und die Kosten von Verfahren erhöht würden (Freedom House, 24. Mai 2023).

Die Generaldirektion für Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen der Europäischen Kommission („Directorate-General for Neighbourhood and Enlargement Negotiations“) erklärt in einem Bericht vom Juli 2023, dass das albanische Justizsystem drei Stufen mit Bezirksgerichten erster Instanz für Zivil- und Strafrecht, einem Berufungsgericht, dem Obersten Gerichtshof („High Court“), sechs Verwaltungsgerichten (die jedoch auf zwei reduziert werden sollten) und Spezialgerichten gegen Korruption umfasse. Das Verfassungsgericht bestehe aus neun Richter·innen und sei voll einsatzfähig (Directorate-General for Neighbourhood and Enlargement Negotiations, 24 Juli 2023, S. 37-38).

Euronews Albania berichtet im Dezember 2023, dass die sechs Berufungsgerichte mit 1. Februar 2023 zu einem Berufungsgericht in Tirana zusammengefasst worden seien. Seit dem 1. Mai 2023 seien von 22 erstinstanzlichen Gerichten nur noch 13 tätig. Mit dem 1. Juli 2023 habe die dritte Phase begonnen, in der eine Reduktion der Verwaltungsgerichte von sechs auf zwei vorgesehen sei (Euronews Albania, 28. Dezember 2023).

In ihrem Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft schreibt die Europäische Kommission im November 2023, dass Albanien moderat vorbereitet sei bezüglich des Funktionierens der Justiz. Die Umsetzung der Justizreform werde fortgesetzt, was insgesamt zu guten Fortschritten führe (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 4).

Effizienz und Zugang zur Justiz

Die Effizienz (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 4; GI-TOC, 26. September 2023) und der Zugang zur Justiz in Albanien seien beeinträchtigt (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 4; AI, 28. März 2023; Freedom House, 24. Mai 2023). Dies liege an langen Verfahrensdauern, erhöhter Arbeitslast und einem hohen Rückstand an Fällen, der insbesondere an Berufungsgerichten und erstinstanzlichen Gerichten sehr groß sei (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 4). Die Mehrheit der Gerichte in Albanien arbeite aufgrund unbesetzter Posten mit weniger als der Hälfte ihrer Kapazität. Die durchschnittliche Anzahl der Fälle pro Richter bleibe hoch, was insbesondere auf Berufungsebene besorgniserregend sei. Versuche, den Rückstand zu stabilisieren, hätten noch keine Ergebnisse erzielt. Es habe landesweit einen Anstieg um 31 Prozent bei den zur Entscheidung anstehenden Fällen gegeben. Im Jahr 2022 habe die durchschnittliche Dauer eines Falles auf Berufungsebene 893 Tage betragen. Beim Berufungsgericht in Tirana habe die durchschnittliche Dauer eines Straffalles 5.820 Tage betragen (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 23). Durch die Vereidigung von 40 neuen Richter·innen („magistrates“) im Oktober 2023 seien jedoch Fortschritte bei der Besetzung vakanter Posten erzielt worden (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 4).

Recht auf ein faires Verfahren

Laut dem US-amerikanischen Außenministerium (US Department of State, USDOS) würden die Verfassung und das Gesetz das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerung vorsehen. Die Regierung habe die damit in Zusammenhang stehenden Rechte, etwa die Unschuldsvermutung und das Recht auf Konsultation eines Anwalts, im Allgemeinen respektiert (USDOS, 20. März 2023, Section 1e). Allerdings seien die Prozesse nicht immer öffentlich zugänglich (USDOS, 20. März 2023, Section 1e; Freedom House, 2023, Section F2) und der Zugang zu einem Anwalt sei manchmal problematisch gewesen (USDOS, 20. März 2023, Section 1e). Laut Freedom House würden die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht einheitlich eingehalten. Gerichtsverfahren könnten durch Korruption beeinträchtigt werden (Freedom House, 2023, Section F2).

Unabhängigkeit der Justiz, Einflussnahme, Korruption und ihre Bekämpfung

Die Justizreform von 2016 habe einen zufriedenstellenden rechtlichen und institutionellen Rahmen geschaffen, um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richter·innen zu garantieren (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 21). Es sei 2016 ein Drittel der Verfassung geändert worden und im Zuge der Reform sei es zu wesentlichen institutionellen Entwicklungen gekommen, einschließlich der Erschaffung von neuen Organen: dem Hohen Justizrat (High Judicial Council, HJC), dem Hohen Staatsanwaltsrat (High Prosecutorial Council, HPC), dem Hohen Justizinspektor (High Inspector of Justice, HIJ) und dem Rat für Justizernennungen (Justice Appointments Council, JAC). Der reformierte institutionelle Rahmen gewährleiste die Selbstverwaltung der Justiz, die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft, die Verantwortlichkeit ihrer Mitglieder und wesentlich entpolitisierte Ernennungen zum Verfassungsgericht und zum Obersten Gerichtshof. Der HIJ sei das einzige Organ, das befugt sei, disziplinarische Untersuchungen gegen Richter·innen und Staatsanwält·innen durchzuführen und disziplinarische Maßnahmen vorzuschlagen. Der HJC und der HPC entschieden jeweils über disziplinarische Maßnahmen. Die Reform von 2016 habe rechtliche Garantien zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz und der Staatsanwaltschaft etabliert, darunter Mechanismen, um die Blockade der Ernennung von Richter·innen und Staatsanwält·innen zu verunmöglichen, Instrumente zur Vermeidung von politischem Einfluss in Institutionen der Justiz, Rechenschaftsmechanismen sowie die Überprüfung aller amtierenden Richter·innen und Staatsanwält·innen (Directorate-General for Neighbourhood and Enlargement Negotiations, 24 Juli 2023, S. 37-38).

Dennoch seien weiterhin Bedenken bezüglich mutmaßlicher Versuche geäußert worden, in das Justizsystem einzugreifen und Druck auf dieses auszuüben (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 21). Auch das USDOS berichtet von politischem Druck, Einschüchterungen und Korruption im Justizsystem (USDOS, 20. März 2023, Section 1e) und die Generaldirektion für Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen der Europäischen Kommission spricht von unzulässigen Versuchen der Einmischung in das Justizsystem von innen und außen, von politischem Druck und Einschüchterung, auch durch Beamt·innen oder Politiker·innen. (Directorate-General for Neighbourhood and Enlargement Negotiations, 24 Juli 2023, S. 41).

Es sei eine Straftat, ungebührlichen Einfluss auf Richter·innen oder Staatsanwält·innen auszuüben. Es habe keine offiziellen Berichte von Richter·innen oder Staatsanwält·innen über solche Versuche gegeben. Gegen öffentliche Beamt·innen oder Politiker·innen, die Anschuldigungen gegen Richter·innen erhoben hätten, seien keine Sanktionen verhängt worden. Die selbstverwaltenden Institutionen hätten jedoch öffentlich auf solche Anschuldigungen reagiert und sie als ungebührlichen Einfluss und Druck eingestuft (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 21).

Es sei weiterhin über Fälle von aktiver und passiver Korruption im Justizwesen berichtet worden (Directorate-General for Neighbourhood and Enlargement Negotiations, 24 Juli 2023, S. 41). Laut GI-TOC sei die Wahrnehmung von Korruption im Justizsystem nach wie vor hoch, was auf ständigen Berichten über hohe Strafen für nicht schwerwiegende Straftaten, die von normalen Bürgern begangen worden seien und über leichte Strafen für Mitglieder organisierter Verbrecherbanden oder korrupte Staatsbeamte beruhe (GI-TOC, 26. September 2023). Trotz einiger Fortschritte und fortgesetzter Bemühungen bei der Korruptionsbekämpfung sei die Korruption in Albanien nach wie vor besorgniserregend (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 4). Die Spezialisierte Struktur gegen Korruption und Organisierte Kriminalität (Specialised Structure against Corruption and Organised Crime, SPAK), die 2019 eingerichtet worden sei, zeige vielversprechende Ansätze im Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität auf höchster Ebene (Freedom House, 24. Mai 2023). SPAK habe in einer Reihe von Fällen auf höchster Ebene Ermittlungen durchgeführt und mehrere Verhaftungen und Verurteilungen in einer Reihe von Fällen auf höchster Ebene angeordnet.

Insgesamt sei die Korruption in vielen Bereichen des öffentlichen und geschäftlichen Lebens aber weit verbreitet, und die Präventivmaßnahmen zeigten weiterhin nur begrenzte Wirkung, insbesondere in anfälligen Sektoren (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 4). Der politische Einfluss auf die Justiz in Korruptionsfällen sei nach wie vor besorgniserregend (Freedom House, 24. Mai 2023).

Ernennung von Richter·innen, politische Einflussnahme bei Ernennungen

Laut dem Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission gebe es gesetzliche Bestimmungen, die unabhängige Verfahren zur Ernennung, Beförderung, Beurteilung und Entlassung von Richter·innen und Staatsanwält·innen sowie die Möglichkeit, gegen alle diesbezüglichen Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen, gewährleisten würden (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 21). Das System für die Rekrutierung, Auswahl, Ernennung, Versetzung und Entlassung von Richter·innen und Staatsanwält·innen werde ausschließlich von den selbstverwaltenden Institutionen der Justiz verwaltet. Durch die Umsetzung der Justizreform sei der politische Einfluss während des Ernennungsprozesses reduziert und somit dazu beigetragen worden, ein stärker leistungsorientiertes Karrieresystem zu gewährleisten. (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 22).

Die Reform des institutionellen Rahmens habe laut der Generaldirektion für Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen der Europäischen Kommission die Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichtshofs erheblich entpolitisiert. Das Verfassungsgericht setze sich aus neun Richter·innen zusammen, von denen drei der Präsident, drei das Parlament und drei der Oberste Gerichtshof ernenne. Alle Mitglieder seien mittels der neuen verfassungsmäßigen Verfahren gewählt worden, nachdem sie überprüft worden seien (Directorate-General for Neighbourhood and Enlargement Negotiations, 24 Juli 2023, S. 37-38). Die letzte Vakanz am Verfassungsgericht sei im Dezember 2022 besetzt worden (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 22). Die Richter·innen des Obersten Gerichtshofs würden vom Präsidenten auf Vorschlag des Hohen Justizrats für eine nicht verlängerbare Amtszeit von neun Jahren ernannt, während der Generalstaatsanwalt auf Vorschlag des Hohen Justizrats vom Parlament gewählt werde (Directorate-General for Neighbourhood and Enlargement Negotiations, 24 Juli 2023, S. 39-40).

Der Hohe Justizrat (HJC) sei ein unabhängiges Gremium, das sich aus elf Mitgliedern zusammensetze: Sechs Richter·innen würden von ihren Kolleg·innen gewählt, fünf nichtrichterliche Mitglieder würden vom Parlament mit qualifizierter Mehrheit aus der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft und der Anwaltschaft ausgewählt. Der HJC sei für alle Aspekte im Zusammenhang mit dem Status von Richter·innen zuständig, er überwache die Arbeit der Gerichte, verwalte Versetzungen, Ernennungen und die Zuweisung von Haushaltsmitteln. Der Hohe Staatsanwaltsrat (HPC) habe die Aufgabe, die Unabhängigkeit, die Rechenschaftspflicht, die Disziplin, den Status und die Laufbahn von Staatsanwält·innen zu gewährleisten. Er ernenne, bewerte und befördere Staatsanwält·innen und entscheide über deren Versetzung auf allen Ebenen. Er entscheide auch über Disziplinarmaßnahmen gegen Staatsanwält·innen, die vom Hohen Justizinspektor (HIJ) eingeleitet würden, und schlage dem Parlament Kandidat·innen für das Amt des Generalstaatsanwalts/der Generalstaatsanwältin vor. Der HPC habe elf Mitglieder, davon sechs Staatsanwält·innen, die von ihren Kolleg·innen gewählt würden, und fünf Nicht-Staatsanwält·innen, die vom Parlament mit qualifizierter Mehrheit gewählt würden (Directorate-General for Neighbourhood and Enlargement Negotiations, 24 Juli 2023, S. 40).

Laut dem Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission seien alle freien Stellen für nichtrichterliche („non-magistrate”) Mitglieder des Hohen Staatsanwaltsrats (HPC) nun besetzt worden. Der Hohe Justizrat (HJC) und der HPC hätten vor der Aufgabe gestanden, bis Dezember 2023 mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter sowohl Richter·innen als auch Laienmitglieder, zu erneuern. Der HJC sei mit den Ernennungen von Richter·innen zur Besetzung freier Posten fortgeschritten, müsse aber die Beförderung von Richter·innen zum Obersten Gerichtshof abschließen und sicherstellen, dass alle 19 Stellen besetzt seien. HJC und HPC müssten klare Verfahrensregeln für die Bewertung, Beförderung und Versetzung von Richter·innen und Staatsanwält·innen festlegen. Der Rat für Justizernennungen sei im gesamten Jahr 2022 tätig gewesen und ein neuer Rat sei im Dezember 2022 gewählt worden (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 20-21).

Euronews Albania berichtet im Juli 2023 über eine Debatte zwischen Oppositionsabgeordneten und der stellvertretenden Sprecherin des Parlaments, Ermonela Felaj, über die Tatsache, dass vier ihrer Familienmitglieder bei der Staatsanwaltschaft arbeiten würden. Die Oppositionsabgeordneten hätten ihre Bedenken bezüglich des politischen Einflusses im Justizsystem geäußert. Ermonela Felaj habe jedoch angegeben, dass die Karrieren ihrer Verwandten auf deren berufliche Verdienste zurückzuführen seien. Der Abgeordnete Gazment Bardhi habe betont, dass der Hohe Staatsanwaltsrat Ernennungen nach den Nachnamen von sozialistischen Familien, die nahe an den Machthabern seien, vornehme. Seiner Ansicht nach habe sich das Justizsystem noch nicht geändert und gebe nur vor zu funktionieren, wobei es die Immunität einer Gruppe von Personen aufgrund von deren Status, Position und Reichtum garantiere (Euronews Albania, 4. Juli 2023).

Überprüfung von Richter·innen

Die Regierung habe den Prozess der Überprüfung („vetting“) von Richter·innen und Staatsanwält·innen fortgeführt (USDOS, 20. März 2023, Section 1e; Directorate-General for Neighbourhood and Enlargement Negotiations, 24 Juli 2023, S. 38; Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 4). Der Prozess, der verzögert sei und vermutlich 2024 andauere, sorge dafür, dass die Justiz nur teilweise funktionsfähig sei (Freedom House, 24. Mai 2023). Er werde von einer unabhängigen Internationalen Beobachtungsoperation („International Monitoring Operation“) beaufsichtigt und konzentriere sich auf drei Bereiche: die Bewertung der Kompetenz, die Überprüfung des Vermögens sowie die Überprüfung des Hintergrunds einschließlich Verbindungen zu organisierten kriminellen Netzwerken (Directorate-General for Neighbourhood and Enlargement Negotiations, 24 Juli 2023, S. 38).

Mit Ende des Jahres 2022 hätten von den 556 seit 2016 überprüften Richter·innen, Staatsanwält·innen und anderen Beamt·innen 37 Prozent bestanden, 43 Prozent seien entlassen worden und 18 Prozent hätten gekündigt oder seien in Ruhestand gegangen (USDOS, 20. März 2023, Section 1e). Mit Stand Juli 2023 hätten 674 Personen den Überprüfungsprozess in erster Instanz durchlaufen, dabei seien 136 Berufungen anhängig gewesen (Directorate-General for Neighbourhood and Enlargement Negotiations, 24 Juli 2023, S. 38). Bis zum 6. Oktober hätten 57 Prozent der Überprüfungen zu Entlassungen, Rücktritten oder einer Beendigung des Mandats geführt. Im Juni 2023 habe das Sondergericht erster Instanz gegen Korruption und organisiertes Verbrechen den ehemaligen Vorsitzenden des Verfassungsgerichts wegen falscher Erklärung und Verschleierung während des Überprüfungsprozesses zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 4). Bis zum Ende des Jahres 2022 sei die Anzahl der überprüften Richter·innen am Obersten Gerichtshof auf 15 der 19 angewachsen. Die Ernennungen überprüfter Richter·innen seien ausreichend gewesen, um dem Obersten Gerichtshof die Ausübung aller Funktionen zu ermöglichen. Von Jänner bis zum 20. September 2022 habe der Hohe Justizinspektor des Landes (High Justice Inspector, HJI) 580 neue Beschwerden erhalten. Der HJI habe 19 disziplinarische Untersuchungen geleitet und habe auch einen Antrag auf disziplinarische Verfahren gegen einen Richter an den Hohen Justizrat (High Judicial Council, HJC) gestellt (USDOS, 20. März 2023, Section 1e).

Laut der Generaldirektion für Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen der Europäischen Kommission führe die Überprüfung der Mitglieder der Justiz weiterhin zu Ergebnissen im Kampf gegen die Korruption innerhalb der Justiz (Directorate-General for Neighbourhood and Enlargement Negotiations, 24 Juli 2023, S. 48). Es seien zusätzliche Anstrengungen erforderlich, insbesondere um systematisch strafrechtliche Verfahren gegen Richter·innen und Staatsanwält·innen einzuleiten, gegen die während der Überprüfung ein Verdacht bezüglich eines strafrechtlichen Verhaltens aufgekommen sei (Directorate-General for Neighbourhood and Enlargement Negotiations, 24 Juli 2023, S. 48; Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 4). Die institutionelle Kapazität der Generaldirektion für Korruptionsbekämpfung im Justizministerium müsse weiter gestärkt und die Zusammensetzung der Ethikkommission überarbeitet werden (Europäische Kommission, 8. November 2023, S. 4-5). Im August 2023 berichtet Balkan Insight über den Fall von Artur Malaj, einem leitenden Richter („senior judge“). Es habe lange Fragen bezüglich des Ursprungs seines Vermögens gegeben. Aber als er den Überprüfungsprozess durchlaufen habe, habe ihn die zuständige Kommission im Amt bestätigt. Es habe eines Gremiums internationaler Expert·innen bedurft, um eine Überprüfung zu erzwingen, nicht nur von Malajs Vermögen, sondern auch von möglichen kriminellen Verbindungen. Die Berufung habe zu Malajs Entlassung geführt, nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass er die Herkunft von mindestens 45.000 Euro nicht habe erklären können. Es sei aber entschieden worden, dass es nicht notwendig sei, seine Verbindungen zu einer luxuriösen Villa, über die berichtet worden seien, und mutmaßliche Verbindungen zum organisierten Verbrechen zu untersuchen. Mit Stand 31. Jänner 2023 sei Malaj einer von 359 Richter·innen und Staatsanwält·innen, die durch einen Überprüfungsprozess ihr Amt verloren hätten („have been forced from office“) (Balkan Insight, 9. August 2023).

Im September 2023 berichtet Balkan Insight, dass zwar Hunderte albanischer Richter·innen und Staatsanwält·innen durch den Überprüfungsprozess aus dem Amt gedrängt worden seien, aber nicht alle sich aus der Welt des Rechts verabschiedet hätten. Viele seien gegangen, bevor sie entlassen worden seien, und einige hätten die Staatsanwaltschaft oder das Gericht einfach gegen eine Anwaltskanzlei oder eine Universitätsdozentur getauscht. Andere, die ihre Entlassungen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erfolgreich angefochten hätten, könnten wiedereingesetzt werden, was neue Zweifel an der Wirksamkeit der Justizreform der Regierung aufwerfe, von der die Überprüfung ein Teil gewesen sei. Afrim Krasniqi, Leiter des Instituts für politische Studien in Tirana, habe geäußert, dass die Reform einer gründlichen Analyse bedürfe. Dem Balkan Investigative Reporting Network (BIRN) gegenüber habe er angegeben, dass man mit Sorge festgestellt habe, dass einige der Richter·innen und Staatsanwält·innen an Ausbildungsstätten für Richer·innen („Magistrate’s school“) berufen worden seien und damit an der Vorbereitung neuer Kader und der Ausbildung derjenigen, die die Überprüfung bestanden hätten, beteiligt seien. Dies widerspreche dem Geist der Justizreform und dem Konzept der Überprüfung. Das Gleiche gelte für juristische Fakultäten an den öffentlichen Universitäten. Dort seien viele Personen tätig, die wegen der Überprüfung gegangen oder zurückgetreten seien oder Teil dessen waren, was als korrupter Teil des alten Justizsystems bezeichnet werde. Laut Balkan Insight habe eine Reihe von Richter·innen und Staatsanwält·innen ihre Entlassung beim EGMR erfolgreich angefochten. Im Juli 2023 habe die Regierung der ehemaligen Staatsanwältin Antoneta Sevdari, die ihren Fall beim EGMR gewonnen habe, eine Entschädigung gezahlt. Im Oktober 2022 habe auch der ehemalige Staatsanwalt Besnik Cani seine Berufung gewonnen.

Der EGMR habe geurteilt, seine Entlassung sei unfair gewesen, da ein Mitglied des Berufungsgremiums, das seinen Fall entschieden hatte, die Dokumente für seine eigene Einstellung gefälscht hätte. Allerdings habe der EGMR seine sofortige Wiedereinstellung abgelehnt. Im April 2023 habe die Internationale Überwachungsoperation den Plan des Hohen Staatsanwaltsrats Albaniens verurteilt, Cani seinen Job zurückzugeben (Balkan Insight, 1. September 2023).

Freedom House schreibt in seinem im Mai 2023 veröffentlichten Bericht Nations in Transit, dass Journalist·innen und Mitglieder der Zivilgesellschaft im Jahr 2022 verschiedenen Normen von Belästigungen und Diffamierungskampagnen ausgesetzt gewesen seien, die darauf abgezielt hätten, ihre Berichterstattung zu diskreditieren, wie auch einer Zunahme von Verleumdungsklagen. Der Justizberichterstatter Isa Myzyraj sei von der ehemaligen leitenden Staatsanwältin Elizabeta Imeraj verklagt worden, die beschuldigt worden sei, Einschüchterungen und Drohungen als Vergeltung für seine Berichterstattung über ihr Scheitern im Überprüfungsprozess einzusetzen. Myzyraj habe auch enthüllt, dass ehemalige Mitglieder der Justiz, die den Überprüfungsprozess nicht bestanden hätten, Medienberichte finanziert hätten, um Mitglieder des Überprüfungsorgans und der internationalen Gemeinschaft zu diffamieren. Im Jahr 2022 habe die Generaldirektion für Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen den Prozess als eine „orchestrierte Diffamierungskampagne“ beschrieben, die darauf abziele, den von der EU geleiteten Justizüberprüfungsprozess zu untergraben und die Medienberichterstattung in Albanien zu unterdrücken (Freedom House, 24. Mai 2023).

Es handelte hierbei um eine Anfragebeantwortung zu Albanien zu den Themen: Aufbau des Justizsystems in Albanien; Effizienz und Zugang zur Justiz; Recht auf ein faires Verfahren; Unabhängigkeit der Justiz, Einflussnahme, Korruption und ihre Bekämpfung; Ernennung von Richter·innen, politische Einflussnahme bei Ernennungen; Überprüfung von Richter·innen [a-12316-1] Aufbau des Justizsystems in Albanien

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 8. Februar 2024)

AI – Amnesty International: Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Albanien 2022, 28. März 2023

https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/albanien-2022#section-23585537

Balkan Insight: Albania’s Justice Vetting Raises Uncomfortable Questions for Balkan Peers, 9. August 2023

https://balkaninsight.com/2023/08/09/albanias-justice-vetting-raises-uncomfortablequestions-for-balkan-peers/

Balkan Insight: Prosecutors, Judges Forced Out by Reform Pose Headache for Albanian Govt, 1. September 2023

https://balkaninsight.com/2023/09/01/prosecutors-judges-forced-out-by-reform-poseheadache-for-albanian-govt/

Directorate-General for Neighbourhood and Enlargement Negotiations: Screening report

Albania, 24 Juli 2023

https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-07/AL%20Cluster_1%20Draft%20screening%20report_external%20version.pdf

Euronews Albania: Albanian opposition accuses Assembly Deputy Speaker of influencing justice, 4. Juli 2023

https://euronews.al/en/albanian-opposition-accuses-assembly-deputy-speaker-ofinfluencing-justice/

Euronews Albania: Constitutional Court upholds new judicial map, 28. Dezember 2023

https://euronews.al/en/constitutional-court-upholds-new-judicial-map/

Europäische Kommission: Albania 2023 Report [SWD(2023) 690 final], 8. November 2023

https://www.ecoi.net/en/file/local/2101210/SWD_2023_690+Albania+report.pdf

Freedom House: Freedom in the World 2023 - Albania, 2023

https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html

Freedom House: Nations in Transit 2023 - Albania, 24. Mai 2023

https://www.ecoi.net/de/dokument/2092882.html

GI-TOC - Global Initiative against Transnational Organized Crime: Global Organized Crime Index 2023 – Albania, 26. September 2023

https://ocindex.net/country/albania

USDOS – US Department of State: 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, 20. März 2023

https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html

Anhang: Quellenbeschreibungen und Informationen aus ausgewählten Quellen

Amnesty International (AI) ist eine internationale regierungsunabhängige Menschenrechtsorganisation mit Hauptsitz in London.

AI – Amnesty International: Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Albanien 2022, 28. März 2023

https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/albanien-2022#section-23585537

„Im Juli 2022 genehmigte die Regierung Justizreformen zur Reduzierung der Anzahl von Gerichten in Albanien. Es bestand die Sorge, dass dies den Zugang zur Justiz teurer und schwieriger machen könnte.“ (AI, 28. März 2023)

Balkan Insight ist eine vom Balkan Investigative Reporting Network (BIRN) betriebene englischsprachige Website mit Nachrichten, Analysen und Reportagen zu den Ländern des Balkan.

Balkan Insight: Albania’s Justice Vetting Raises Uncomfortable Questions for Balkan Peers,9. August 2023

https://balkaninsight.com/2023/08/09/albanias-justice-vetting-raises-uncomfortablequestions-for-balkan-peers/

„Questions had long been raised about the origins of Artur Malaj’s wealth. But when the senior judge went through Albania’s judicial vetting process, the commission in charge confirmed him in office. It took a panel of international experts to force a review, not only of Malaj’s assets but allegations of ties to crime too. The appeal resulted in Malaj’s dismissal, after the court found he had failed to explain the origin of at least 45,000 euros in income. But there was no need to examine his reported links to a plush villa in the coastal town of Vlora and alleged ties to organised crime, the chamber ruled. As of January 31 this year, Malaj is one of 359 judges and public prosecutors who have been forced from office by a vetting process launched in 2016 as part of a major judicial overhaul in Albania. That’s roughly 45 per cent of all judges and prosecutors.“ (Balkan Insight, 9. August 2023) · Balkan Insight: Prosecutors, Judges Forced Out by Reform Pose Headache for Albanian Govt, 1. September 2023 https://balkaninsight.com/2023/09/01/prosecutors-judges-forced-out-by-reform-seheadache-for-albanian-govt/

1.4. Zum Fluchtvorbringen der BF

Es war weder feststellbar, dass die BF1 aufgrund (unterstellter) politischer Gesinnung im Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt wurde, noch, dass ihr kein faires Verfahren zu teil wird oder werden wird, noch, dass sie (nach einer tatsächlichen Auslieferung) unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt sein könnte. Auch eine diesbezügliche Verfolgung von BF2 und BF3 kann ausgeschlossen werden. Die BF1 hatte in Albanien nie einen Bezug zur Politik und vertrat (öffentlich) auch keine politische Überzeugung.

BF1 stellte den gegenständlichen Asylantrag augenscheinlich (auch), um der Auslieferung an die albanischen Behörden zu entgehen.

Es wird festgestellt, dass die BF in ihrem Heimatstaat keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt sind und sie eine solche, im Falle einer Rückkehr, nicht zu befürchten hätten.

Der BF hatten, abgesehen davon, mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihrer Rasse, ihres Religionsbekenntnisses, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Nationalität noch sonst irgendwelche Probleme.

1.5. Zur Rückkehrsituation der BF in ihrem Herkunftsland:

1.5.1. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohte den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Fest steht, dass die BF in Albanien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wären sowie im Falle ihrer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation gerieten oder als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären.

1.5.2. Die BF leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium, die in Albanien nicht behandelbar wäre. Wie bereits festgestellt, leidet BF1 zwar an einer rezidivierenden depressiven Erkrankung (ICD-10: F33.11), einer generalisierten Angsterkrankung (ICD-10: F41.1) sowie einer Panikstörung ICD-10: F41.1 Zu deren Linderung nimmt sie Psychopharmaka, konkret Quetialan XR 200 mg sowie Benzodiazepin Rivotril 0,5 mg, ein. Eine schwere oder lebensbedrohliche Krankheit liegt diesfalls nicht vor. BF2 und der BF3 sind gesund. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF ausschlössen, bestehen nicht.

Hier sei betont, dass – abgesehen von der denkbaren Auslieferung – seitens der BF weder die Absicht besteht, nach Albanien zurückzukehren, noch steht eine Rückkehrentscheidung im Raum, zumal deren Erlassung aufgrund der aktuellen Aufenthaltsberechtigungen der BF gar nicht zulässig wäre.

1.6. Gemäß § 1 Z 7 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen erschließen sich im Allgemeinen aus der Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakte des gegenständlichen Verfahrens, den im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen sowie dem Inhalt der mündlichen Verhandlungen vom 07.06.2024 und 01.04.2025.

2.1. Zu den Feststellungen der Personen der BF:

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in den Verhandlungen. Die BF legten auf ihre Namen lautende albanische Reisepässe vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Der Besuch der XXXX des BF2 und BF3 ist ihren eigenen Angaben in der ersten Verhandlung (Verhandlungsprotokoll Seite 6, Bestätigungen Oz 66, Beilage 1), den in der zweiten Verhandlung vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen (Verhandlungsprotokoll, Seite 3), deren wie die Meldung der BF1 in Österreich dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) geschuldet.

2.1.2. Die Sprachkenntnisse, Schul- und Universitätsausbildung sowie die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der BF1 (betreffend die letzten beiden Umstände auch BF2 und BF3) folgen unter anderem ihren Ausführungen in der polizeilichen Erstbefragung (AS 5f). Ihre bisherigen beruflichen Stationen wie deren Weiterbildungen hat BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2024 (Verhandlungsprotokoll, Seite 6) glaubhaft dargetan. Ferner geht auch das Bundesamt vom besagten Studienabschluss aus und spiegelt sich dies auf Seite 158 (oben) der „originären“ Übersetzung des albanischen Urteils wider (Oz 59).

2.1.3. Die Reisebewegungen der BF1 in der (jüngeren) Vergangenheit erschließen sich aus den in deren Pass ersichtlichen Ein- und Ausreisestempeln. Hieraus ergibt sich ferner, dass sie zuletzt am 02.10.2021 über den Flughafen XXXX nach Österreich eingereist ist (Oz 38). Eine weiterer, zeitlich danach liegender Aufenthalt in Albanien war weder dem Inhalt des Reisepasses noch deren Ausführungen in den Verhandlungen zu entnehmen.

Der zweitägige Aufenthalt des BF2 und BF3 mit ihrem Vater im Februar 2022 in Albanien anlässlich ihrer Reisepassverlängerung erhellt sich aus dem Beschluss des OLG XXXX auf dessen Seite 17 (Oz 26) wie den dazu getätigten Angaben der BF1 vor dem BFA und in der Verhandlung vom 07.06.2024 (Seite 12).

2.1.4. In der mündlichen Verhandlung gab BF1 zu Protokoll, sie habe sich jüngst am 01.10.2021 im Herkunftsstaat befunden, um ihre Eltern nach einem Verkehrsunfall zu besuchen (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, Seite 7 oben). Den regelmäßigen Kontakt zu ihren Eltern, deren Lebensstandard, die Finanzierung deren Lebensunterhalts und die Existenz einer eigenen Wohnung hat BF1 in der Verhandlung am 07.06.2024 zu Protokoll gegeben. Darin hob sie auch hervor, ansonsten keine Beziehungen mehr zu in Albanien wohnhaften Personen zu pflegen (VH-Protokoll 07.06.2024, Seiten 7, 8, 12).

2.1.5. Die allen BF zuerkannten Aufenthaltstitel ergeben sich aus den jeweiligen Auszügen im Zentralen Fremdenregister (IZR).

2.1.6. Die bisher im Inland ausgeübten Erwerbstätigkeiten wie die aktuelle Beschäftigung sind dem Inhalt des auf den Namen der BF1 lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges geschuldet. Dass sie sich im Inland bis dato nicht im Krankenstand – sondern lediglich für kurze Zeit im Homeoffice – befand, bestätigte BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2024 (Verhandlungsprotokoll, Seite 15).

Die Feststellungen zur Tätigkeit der BF1 bei der XXXX und den dort ausgeübten Funktionen sind ihren eigenen Aussagen und dem vorgelegten Lebenslauf zu entnehmen (AS 229, Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, Seite 6, Verhandlungsprotokoll vom 01.04.2025, Seiten 20 und 21 sowie Lebenslauf, AS 229, zugleich Beilage ./C). Darin bestätigte sie, auch Eigentümerin der XXXX gewesen zu sein (Verhandlungsprotokoll, Seite 19, unten).

2.1.7. Die Tätigkeit bei der XXXX als Teil der XXXX , deren Ausgestaltung und den Antrieb für die dahingehende Bewerbung hat die BF1 durch die Vorlage des diesbezüglichen Ausweises und den diesbezüglichgen Angaben in der Verhandlung vom 01.04.2025 dargetan (siehe Oz 64, Seiten 22 – 24 Verhandlungsprotokoll vom 01.04.2025).

Entgegen der in der jüngsten Verhandlung vom RV der BF1 geäußerten Ansicht ist Entsendestaat Österreich (und nicht Liechtenstein) und der Empfangsstaat die XXXX . Auch der Immunitätsstatus entspricht nicht genau den Ausführungen des RV. Dies ergibt sich einerseits aus dem – als lex specialis zu werteten – Übereinkommen, konkret der dortigen Abschnitte 1, 17 und 37 des genannten Übereinkommens, wo es (auszugsweise) heißt:

Artikel I

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

In diesem Abkommen

h)bezeichnet der Begriff „Angestellter der XXXX “ den Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der XXXX mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;………………….

Artikel III

Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches

Abschnitt 17

a) ……………………………..

b) Die XXXX wird unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens oder des Artikels X dieses Abkommens verhindern, daß ihr Amtssitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.

Artikel XII

Angestellte der XXXX

Abschnitt 37

Die Angestellten der XXXX genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

a)Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der XXXX sind;

Somit genießt die BF1 aufgrund ihrer Tätigkeit als Attaché die im Abschnitt 37 festgehaltenen Immunitäten, ausschließlich in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen. Weshalb sie jedoch dem Reglement der Art 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13 und 19 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen und nicht dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der XXXX unterfallen solle, erschließt sich dem erkennenden Gericht vor diesem Hintergrund nicht, zumal nicht dargetan wurde, warum gerade das erstgenannte Übereinkommen auf sie Anwendung finden soll.

Der von Seiten der Rechtsvertretung im Rahmen der Oz 65 am 24.03.2025 – bis zum Einlangen der den Status der Immunität der BF1 bescheinigenden Unterlagen – angeregten Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens war nicht zu folgen, dies aufgrund folgender Gedanken:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.04.2025, Geschäftszahl Ra 2024/08/0136, unter anderem erwogen, dass dann, wenn eine gleichartige, ähnliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, nicht selbstredend von einer Vorfrage iSd § 38 AVG gesprochen werden kann und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben ist (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0128). Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (vgl. etwa VwGH 19.12.2012, 2012/06/0141, mwN). Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, mwN). Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (vgl. VwGH 20.3.2014, 2012/08/0154, mwN).

Diese Voraussetzungen lagen während des Zeitraums bis zum Feststehen der endgültigen Stellung der BF1 als Attachéder XXXX nicht vor. Es war einerseits nicht erkennbar, dass die (letztendliche) Bekundung der XXXX hinsichtlich der der BF1 dort zuerkannten Rechtsposition eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung eine notwendige Grundlage für den gegenständlichen Verfahrensausgang bildet und zweitens diesen in einer das Gericht bindenden Weise regelt. Dass der BF1 nun – unter bestimmten Voraussetzungen und nur in Ausübung ihrer Tätigkeit – Immunität zukommt, ändert an der Beurteilung des vorliegenden (Asyl)falles nichts, weil dies für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ohne Belang ist.

2.1.8. Die BF1 gab im Rahmen der ersten Verhandlung – wie schon in der polizeilichen Erstbefragung – an (Verhandlungsprotokoll, Seite 8), ihre Schwester, XXXX , wohne mit ihrer Familie in XXXX und bestünde reger Kontakt zwischen deren und ihren Kindern. Dies konnte nach Einsichtnahme in das ZMR als wahr erachtet werden, zumal an der Adresse XXXX folgende Personen als gemeldet zu Tage gefördert werden konnten:

1. XXXX , geboren am XXXX (Schwester der BF1)

2. XXXX , geboren am XXXX (Ehemann)

3. XXXX , geboren am XXXX (Tochter)

4. XXXX , geboren am XXXX (Sohn)

Das der Schwester der BF1 zukommende Visum „D“ erschließt sich aus deren IZR-Auszug.

2.1.9. BF1 und ihr LG, der Zeuge XXXX , gaben im Zuge der ersten mündlichen Verhandlung übereinstimmend an, die Eltern von BF2 und BF3 zu sein. Den Aufenthaltstitel in den Niederlanden hat der LG der BF1 dem Gericht vorgewiesen, seinen bisherigen beruflichen Werdegang, die in der Vergangenheit getätigten (Auslands)Aufenthalte, die zugrundeliegenden (gesundheitsbedingten) Gründe und die Ausübung seiner aktuellen Erwerbstätigkeit glaubhaft geschildert.

2.1.10. Die unter II.1.1.6. beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen und die zu deren Linderung erforderlichen Medikamenteneinnahmen folgen den im Akt einliegenden fachärztlichen Befunden bzw. Gutachten des Dr. XXXX (AS 779 bis 792 sowie Beilage 23 Oz 31, Verhandlungsprotokoll vom 01.04.2025, Seite 19 oben).

2.1.11. Der unter II.1.7. beschriebene berufliche Werdegang der BF1 erschließt sich aus ihren Angaben in der ersten mündlichen Verhandlung wie dem im Akt unter Beilage ./C auf AS 229 wiedergegebenen Lebenslauf (AS 229, Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2024, Seite 6).

2.1.12. Der Gang der in Albanien gegen die BF1 (vormals) geführten Gerichtsverfahren ergibt sich aus den AS 37 bis 135, dem (Auslieferungs)Beschluss des LG XXXX , Seiten 4, 5. Absatz sowie Seite 5 wie den im Anschluss daran in Klammer angeführten Aktenseiten betreffend den Haftbeschluss des Sondergerichts erster Instanz vom XXXX .2021 sowie des darauffolgenden Urteils des Sondergerichts erster Instanz.

2.2. Zum Fluchtvorbringen der BF:

2.2.1. BF1 gab in der polizeilichen Erstbefragung (AS 15) – zu ihren Fluchtgründen befragt – an, sie habe im Jahr 2017 über albanische Medien erfahren, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Korruption gegen sie eingeleitet worden sei. Sie habe keine Ladung vom Gericht bekommen, sondern „es“ nur über die Medien erfahren. Im Jahr 2018 sei das Bezirksgericht XXXX von ihrer Unschuldigkeit ausgegangen. Danach wären in Medien dennoch Korruptionsvorwürfe über sie laut geworden.

Im Dezember 2021 habe sie – in XXXX befindlich – in albanischen Medien gelesen, dass nach ihr „gesucht“ werde. Der bekannte Oppositionspolitiker XXXX habe sich mehrfach öffentlich gegen sie geäußert, etwa in der Form, dass er hoffe, sie werde zur Fahndung ausgeschrieben und, dass man sie umbringe. Dazu verfüge sie über mehrere Quellen aus Zeitungen und (anderen) Medien, die dies belegten. Sie wisse, dass es „große“ Politiker seien, die große Einflüsse auf die Medien und die Gerichte hätten. Sie befürchte, umgebracht und in Albanien durch die Gerichte wie den Rechtsstaat nicht beschützt zu werden. Ferner habe sie Angst um das Leben ihrer Kinder und ihr eigenes sowie, kein faires Verfahren zu erhalten.

2.2.2. In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2022 (AS 573 f) führte BF1 im Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen aus, sie sei niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen, habe Albanien im Oktober 2021 (gemeint am 02.10.2021; siehe oben) legal verlassen und sei legal nach Österreich eingereist.

Ihr Sohn ( XXXX ) habe im Internet gesehen, dass in Albanien zu ihrer Person eine Festnahmeanordnung aufrecht sei. Nachdem sie hierauf ihren Anwalt in Albanien kontaktiert gehabt hätte, habe ihr dieser bestätigt, dass im Herkunftsstaat ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Bei diesem Verfahren handle es sich um dasselbe, welches 2018 abgeschlossen worden sei, was sie nicht verstanden habe. Daran anschließend wiederholte BF1 die medialen Aussagen des XXXX sinngemäß.

Sie glaube, dass politische Figuren einen starken Einfluss auf das Gericht ausgeübt hätten, damit das (aktuelle) Verfahren gegen sie (wieder)aufgenommen werde. Von den albanischen Behörden sei sie bis dato nicht kontaktiert worden. Alles, war ihr vorgeworfen werde, sei falsch, zumal 2018 bewiesen worden sei, dass es falsch sei. Hinter der Tatsache, dass das jüngste Verfahren (wieder)eingeleitet worden sei, stünden politische Figuren. Sie bedrohten sie (die BF1) vor laufender Kamera mit dem Tod und hätten ein Jahr lang Druck auf die XXXX ausgeübt. Sowohl XXXX als auch Albaniens Präsident hätten ihren Namen erwähnt und sie der Korruption bezichtigt.

In der Zeit, in welcher sie in Albanien gewesen sei, sei sie weder direkt verfolgt oder bedroht worden. Zum – nun ehemaligen – Vorsitzenden der Demokratischen Partei Albaniens sei sie – ebenso wenig wie zum Präsidenten (Anmerkung: Edi RAMA) – in keinem Verhältnis gestanden. Sie habe mit keinem der beiden persönlichen Kontakt gehabt und kenne diese Politiker nur aus den Medien (AS 582). Abgesehen davon habe sie mit diesen weder einen Konflikt noch eine sonstige Auseinandersetzung gehabt (AS 583 oben).

BF1 sei in ihrer Heimat niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und bis dato von staatlicher Seite wegen (ihrer) politischen/r Gesinnung, Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit nicht verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr und das Leben ihrer Kinder.

2.2.3. In der ersten mündlichen Verhandlung am 07.06.2024 bekräftigte BF1, sie sei niemals Mitglied in einer politischen Partei oder anderen politisch aktiven Bewegung gewesen. Im Übrigen bliebe sie bei den vor der belangten Behörde getätigten Aussagen. Zudem führte sie vor dem erkennenden Gericht aus, ihr Leben sei in Albanien nicht (mehr) sicher, „sie“ würden sie „behalten“, um sie als „Einsatz“ für ihren Lebensgefährten zu „benützen“. Sie würde im Falle einer Verhandlung (vor dem albanischen) Gericht niemals rechtmäßig, gemeint sei fair, behandelt werden. Im dortigen Verfahren werde sie durch ihren Anwalt XXXX vertreten, welcher im aktuell geführten Verfahren auch gerichtliche Ladungen erhalten habe. Sie sei nach Österreich gekommen, weil sie jeden Tag in den Medien ihren Namen gehört und im Inland das Angebot erhalten habe, einen lukrativen Job anzunehmen. Zudem habe sich für ihre beiden Söhne im Hinblick auf deren Bildungsweg eine gute Gelegenheit geboten. Sie habe mit der Asylantragstellung deshalb bis März 2022 zugewartet, weil sie vorerst Informationen habe sammeln wollen, um so den Sachverhalt „aufklären“ zu können. Hier erscheint es – wie in den dem mehrfach erwähnten Beschluss des OlG XXXX – befremdlich, BF1 habe als „Einsatz“ für ihren LG fungiert, zumal dieser im Zuge des in Albanien geführten Verfahrens selbst verurteilt wurde.

Einen politischen Bezug habe BF1 nie gehabt, weder eine politische Überzeugung, noch habe sie mit der Politik etwas zu tun gehabt und sei an der Stelle ihres LG, der für die sozialistische Partei Albaniens aktiv gewesen sei, „vorgeschoben“ worden. Die politisch motivierte Verfolgung sehe sie darin, es liege in der Natur der Sache, dass Opposition und Regierung einander bekämpf(t)en. Sie schätze es auch in ihrem Fall „so“ ein, dass ihre Position für die Opposition ein willkommener Anlass gewesen sei, um sie zu verunglimpfen. Die XXXX (Anmerkung: deren Generaldirektorin BF1 war) sei schon aufgrund des Auftragsvolumens im Blickpunkt der Öffentlichkeit gestanden. Nur so könne sie es sich erklären, dass auch sie in die Sache mithineingezogen und zum „Spielball“ der Opposition geworden sei.

Auf die Frage, weshalb es die BF1 zugelassen habe, dass sich ihre Söhne (BF2 und BF3) mit ihrem Vater, dem Zeugen XXXX , im Februar 2022 (trotz bereits im Jahr 2020 gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) vor dem Hintergrund der behaupteten Rückkehrbefürchtungen zwecks Reisepassverlängerung nach Albanien begeben hätten, antwortete diese, sie habe keine andere Möglichkeit gehabt. Die beiden Söhne seien für zwei Tage mit ihrem LG nach Albanien gefahren, um die Reisepässe erneuern zu lassen. Hier sei angemerkt, dass dieser Behördenschritt vor dem Hintergrund des von der BF 1 geäußerten Bedrohungsszenarios befremdlich erscheint, hätte sie zumindest befürchten müssen, dass angesichts dessen, dass auch ihr LG im Fokus der albanischen Ermittlungsbehörden stand, derart der Gefahr ausgesetzt sein könnte, festgenommen zu werden.

Persönlich sei BF1 nie bedroht worden, sie wolle jedoch erwähnen, dass es für sie reiche, wenn gegen sie in den Medien derart massive und umfangreiche Drohungen ausgesprochen würden. Die dort präsentierte Aussage, sie möge endlich gefunden werden, damit sie den Mund halte und die von ihrem Anwalt vorgefundenen Verunglimpfungen und Drohungen sehe sie als Bedrohung an.

Was das erste gegen sie eingeleitete Verfahren betreffe, so habe sie auch hier über das Fernsehen von dessen Einleitung erfahren, wobei sie hierfür mehrere Anwälte engagiert gehabt habe. Im zweiten Verfahren seien ihr die gleichen Tatbestände angelastet worden, wie im ersten. Ihr Anwalt habe dem Gericht nunmehr abermals Beweismittel vorgelegt, die ihre Unschuld beweisen sollten; sie sie mit ihm diesbezüglich via E-Mail in Kontakt gestanden.

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass ihre Söhne auf sich allein gestellt wären, wenn sie inhaftiert würde, zumal sie dann nicht „zur Verfügung“ stünde.

2.2.4. In der zweiten mündlichen Verhandlung brachte die BF1 abermals XXXX ins Spiel, indem sie seine in den Medien getroffene Aussage, entweder lösten „sie“ das Müllproblem oder sie finden die BF1 in einem Müllsack, zitierte. Ferner führte sie XXXX (Anmerkung: ehemaliges Mitglied der demokratischen Partei Albaniens) ins Treffen, der im Fernsehen gesagt habe, man müsse die BF1 finden, bevor man ihr den Mund verbände. Des Weiteren nannte sie XXXX (die Frau XXXX ), welche ihr jede sich bietende Möglichkeit nütze, um die BF1 zu denunzieren und XXXX , welche bei jeder Parlamentssitzung den Namen der BF1 genannt habe und mit ihren Aussagen unter anderem die Qualifikation der BF1 in Frage stelle (Verhandlungsprotokoll, Seite 20).

Auf die Frage, in welcher Form auf das aktuell in Albanien gegen die BF1 geführte Gerichtsverfahren Einfluss ausgeübt worden sein solle (Verhandlungsprotokoll, Seite 21), antwortete die BF1, es sei möglich, dass dann – wenn ein einflussreicher Politiker zum Hörer greife – Verfahren beeinflusst werden können, was in ihrem Fall durch XXXX geschehen sein soll.

Weiters wurde BF1 damit konfrontiert, wer nach deren Ansicht ein Jahr lang Druck auf die XXXX ausgeübt haben solle. Hierauf gab sie zu Protokoll, sowohl die Partei von Lulzim BASHA als auch jene von XXXX seien „federführend“ gewesen. Sie persönlich habe nie Kontakt mit (bzw. zu) den beiden gehabt, sondern habe es sich um eine Medienhetze gehandelt.

Der LG der BF1, der ebenso im Rahmen des (unter anderem) gegen die BF1 geführten Verfahrens verurteilt wurde, unterstützte seinen Aussagen in der erwähnten Verhandlung zufolge bis zum Jahr 2022 die Sozialistische Partei Albaniens. Die Staatsanwälte, die derzeit das Verfahren „führ(t)en“, seien mit der Regierung sehr gut verbunden. Sowohl sein wie das Ersuchen der BF1, eine – gemeint wohl: in Österreich abzugebende – Aussage tätigen zu können, sei von den albanischen Justizbehörden abgelehnt worden. Dies erhellt sich aus dem vom RV im Anschluss getätigten Vorbringen, dass es die Möglichkeit gebe, einen albanischen Staatsanwalt unter Beiziehung eines Vertreters der österreichischen Strafverfolgungsbehörde nach Österreich zu „holen“ und hier die Einvernahme durchzuführen. Derartiges sei nach den dortigen (Anmerkung: albanischen) Rechtsvorschriften auch möglich.

Die Regierung habe – nach Überzeugung des Zeugen XXXX – das Ansinnen gehabt, den Betrieb der Müllverbrennungsanlage in XXXX einzustellen. Die von der Regierung in Aussicht gestellte Zurverfügungstellung und Einschulung von Spezialisten sei nie in die Tat umgesetzt worden. Auch ihm hätten die Medien unter anderem vorgeworfen „verschwunden“ zu sein.

Die Frage des RV der BF1 an den besagten Zeugen, ob er das Verfahren gegen seine LG als politisch motiviert ansehe, bejahte er und begründete dies damit, es sei seine einzige „Schwäche“, weil er nicht habe aussagen können. BF1 habe weder eine Vereinbarung mit der Politik geschlossen, noch einen Politiker beeinflusst und das Unternehmen in Wahrheit auch nicht geführt.

Der im albanischen Verfahren als Anwalt fungierende XXXX gab – als Zeuge in der 2. Verhandlung vor dem erkennenden Gericht befragt – unter anderem an, dass sowohl die BF1 als auch deren LG im albanischen Strafverfahren vertrete. Er habe sowohl der Verhandlung vor dem Gericht erster Instanz wie jener des Berufungsgerichts beigewohnt. Gegen das die BF1 betreffende Urteil des Sondergerichts erster Instanz vom XXXX .2023, dessen schriftliche Ausfertigung ihm erst im Jahr 2024 zugestellt worden sei, habe er im April 2024 Beschwerde erhoben. Das Ermittlungsverfahren gegen die BF1 sei durch Anzeige von Seiten der XXXX Albaniens wie der „ XXXX eingeleitet und seine Mandantin vom Erstgericht zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden. Da es sich um ein gekürztes Urteil gehandelt habe, habe die Möglichkeit bestanden, den Antrag zu stellen, die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe von 7 Jahren reduzieren zu lassen, was auch geschehen sei. Sollte er die schriftliche Ausfertigung erhalten, dann werde er ein Rechtsmittel an das höchste Gericht erheben.

Er wolle anmerken, dass die Staatsanwaltschaft im Mai 2021 eine Person ausgewählt habe, welche an die Stelle der BF1 getreten sei. Im November 2021 seien die Vorwürfe ausgeweitet worden, ohne dass seine Mandantin (dazu) gehört worden sei. Im Dezember 2021 sei dann die Festnahme angeordnet worden. Ab Jänner 2022 sei er dann als Rechtsanwalt aufgetreten. Im Hinblick auf die Handlungen, die ihr nunmehr vorgeworfen würden, sei schon einmal ein Verfahren (Anm.: gemeint in XXXX ) geführt worden.

Auf Vorhalt der in der Oz 44, Beilage 35, Seite 51, im 6. Absatz vorzufindenden Passage, gab der Zeuge XXXX an, daraus gehe hervor, dass er von der BF1 „in vollem Umfang“ für das albanische Gerichtsverfahren bevollmächtigt sei, somit könne er sämtliche Vertretungshandlungen vornehme, die im Verfahren nötig seien. Des Weiteren vertrete er auch das von der BF1 vormals geführte Unternehmen, die XXXX (siehe zu all dem: Verhandlungsprotokoll vom 01.04.2025, Seiten 20 bis 22)

Der – von der Rechtsvertretung beantragte – Zeuge XXXX gab vor Gericht (in der Verhandlung am 01.04.2025) zu Protokoll, dass Korruption in Albanien in verschiedenen Bereichen weit verbreitet sei. Das sei der Grund, warum ein „Vetting-Prozess“, als eine Art Auswahlverfahren für Richter eingeführt worden sei. In diesem Rahmen gäbe es aber auch Bestechungen der Entscheidungsträger von Seiten der Kandidaten. Er sehe im aktuell gegen die BF1 geführten Verfahren eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes. Es habe jedenfalls (weitere) Rechtsverletzungen gegeben, zu denen er jedoch keine genaueren Angaben machen könne, weil er den Fall nicht verfolgt habe. In einem Atemzug gab er – auf Befragen des RV der BF – an, es sei im Erstverfahren keine Verteidigerwahl eingeräumt worden oder gäbe es etwa – in vergleichbaren Verfahren – wesentlich mildere Strafen bzw. Maßnahmen. In Bezug auf die Unabhängigkeit der der Justiz versuche man, in diese Richtung Fortschritte zu tätigen, in sehr vielen Fällen trage jedoch ein politscher Einfluss die Entscheidung mit. Auch der Fall der BF1 sei seiner Ansicht nach von der Politik stark beeinflusst gewesen, weil er von dieser ausgeschlachtet worden sei. Er glaube, das Verfahren gegen die BF1 werde nur deshalb geführt, um ihren LG in die Knie zu zwingen.

Die Haftbedingungen seien in Bezug auf die Versorgung mit Lebensmitteln schlecht, jene im Hinblick auf Besuche und medizinische Versorgung seien verbesserungsbedürftig.

2.3. Zum Verzicht auf die Einvernahme der Zeugen XXXX und XXXX

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt würden, es auf sie nicht ankomme oder das Beweismittel - ohne zulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich sei (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2008/18/0541, mit weiteren Nachweisen).

In ihrer, dem Verwaltungsgericht am 28.05.2024 (Oz 35) übermittelten, Stellungnahme beantragte die BF1 auf der dortigen Seite 12 die Einvernahme des Zeugen XXXX . Dieser könne „aus eigener Wahrnehmung“ angeben, dass es sich bei dem gegen sie geführten albanischen Strafverfahren ausschließlich um den Ausdruck eines Stellvertreterkrieges aufgrund des Naheverhältnisses ihres Lebensgefährten zu dem amtierenden albanischen Ministerpräsidenten, Edi RAMA, handle. Verwiesen wurde diesbezüglich auf ein - auf dem beiliegenden USB-Stick (Stick 1) abgespeichertes, rund 20minütiges – Video. Wirft man einen Blick auf dessen Inhalt, so erschließt sich dem Gericht auch hier nicht, welche offenen Fragen der beantragte Zeuge zum Thema der unterstellten politischen Verfolgung der BF1 oder dem vermeintlich zu Unrecht gegen sie geführten Gerichtsverfahren hätte beantworten können. Auf dem besagten Video ist lediglich ab den Passagen 5 Minuten und 22 Sekunden sowie 19 Minuten und 45 Sekunden zwei Mal die Rede davon, dass XXXX (LG der BF1) ein Opfer sei und man ihm die (Müllverbrennungs)Anlage weggenommen habe. Dem daraus und aufgrund der Aussage des albanischen Staatsanwalts XXXX , demzufolge „Nicht-Schuldig“-Urteile von der Staatsanwaltschaft angefochten würden und die Gerichte „immer das, was wir beantragen“ entschieden, gezogenen Schluss auf eine Verletzung der Art. 3, 5, 6 und 8 EMRK, folgt das Gericht nicht, zumal es diesem Vorbringen im konkreten Fall an einem Brückenschlag zur politisch motivierten Verfolgung fehlt.

Andererseits war der Genannte weder in das zur Person der BF1 geführte Gerichtsverfahren involviert, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er eine konkrete Prozessbeobachtung getätigt hat, die auf eine verwertbare Aussage zum beantragten Beweisthema schließen lässt.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der oben zitierten VwGH-Rechtsprechung konnte von einer Zeugeneinvernahme des XXXX Abstand genommen werden.

Was die Abstandnahme von der Einvernahme des – ebenso als Zeugen beantragten – XXXX betrifft, welcher unter Beilage 19 eine „Rechtliche Stellungnahme“ zu den Themen

a.„Einstellung des Vorverfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht“,

b.„Möglichkeiten der Fortführung der Vorermittlungen durch die Staatsanwaltschaft“,

c.„Das Bestehen ordentlicher Rechtsmittel gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht“ sowie

d.„Die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft“ sowie

e.„Der Grundsatz der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen bzw. der Einstellung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft und deren aufschiebende Wirkung, insbesondere vor dem Hintergrund der vom EGMR entwickelten Leitdefinition der Beendigung einer Rechtssache und der daraus resultierenden aufschiebenden Wirkung“

ein von der BF1 in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten erstellte, war dessen Zeugenbefragung ebenso entbehrlich. So können Gegenstand der Einvernahme von Zeugen nur Tatsachenfragen, nicht jedoch Rechtsfragen sein (siehe dazu 1. Auflage, Oktober 2022, Kommentar zum AVG, Punkt H. Seite 102). Abgesehen davon nimmt der Verfasser dort unter anderem auf zahlreiche Bestimmungen der albanischen Strafprozessordnung Bezug, beleuchtet das Verhältnis zwischen albanischen Gerichten und dem EGMR, stellt – anhand des CPT-Berichts – die Lage in albanischen Gefängnissen dar und widmet sich abschließend der seiner Ansicht nach – politischen – Verfolgung der BF1. Hier fällt jedoch auf, dass der Gutachter zwar davon ausgeht, die XXXX sei aufgrund des (vor allem durch die Medien hervorgerufenen) einschüchternden Klimas und der Verschärfung des politischen Konflikts „gezwungen“ gewesen, das Strafverfahren gegen die BF1 wiederaufzunehmen. Derart würde vor oder nach der Gerichtsentscheidung eine allgemeine öffentliche Wahrnehmung von Schuld oder Unschuld hervorgerufen und damit das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Demgegenüber erscheint diese Behauptung nicht schlüssig, war auch XXXX nicht in das Verfahren gegen die BF1 vor Ort involviert, agierte lediglich aufgrund des „Inputs“ ihrer Rechtsvertretung und sieht das Verwaltungsgericht daher keinen Anlass, ihn als Zeugen zu vernehmen, zumal nicht klar ist, welche Auskunft er zur unterstellten politischen Verfolgung der BF1 hätte geben können. Die (rechtliche) Beurteilung des Sachverhalts ist auch hier dem Verwaltungsgericht und nicht einer Auskunftsperson anheimgestellt.

Ferner finden in der auf dem besagten Stick (zudem) auszugsweise wiedergegebenen Rede des ehemaligen albanischen Staatspräsidenten XXXX BF1 und deren LG in Minute 0:12 nur kurz Erwähnung, wo XXXX wiedergibt, gegen ihn werde ermittelt, nicht jedoch gegen XXXX (Anmerkung: BF1), XXXX und die ganzen strukturierten kriminellen Gruppen der albanischen Regierung.

An anderer Stelle sagt er: „Und Ihr werdet sehen, wo die Banden der Verbrennungsanlagen enden werden“. Ferner echauffiert er sich über die 430 Millionen Euro, die auf den Schultern der albanischen Bürger lasten würden.

Im Rest seiner Ansprache entgegnet XXXX großteils den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen, er habe erhebliche Geldsummen für Lobbying oder Fotos mit dem (auch damals amtierenden) amerikanischen Präsidenten, Donald TRUMP, ausgegeben. Schließlich kritisiert er den Auslandsaufenthalt der Verantwortlichen der Müllverbrennungsanlage. Weitere Aussagen, die auf eine Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung der BF1 schließen ließen, tätigte er darin nicht (siehe zu alldem die deutsche Übersetzung der Oz 50 „ XXXX “, die dort gelb markierten Passagen sowie Video auf dem USB-Stick „1“).

Auch die weiteren – auf dem USB-Stick „2“ abgespeicherten Videos lassen keinen Schluss auf eine politisch motivierte Verfolgung der BF1 zu. So ist demzufolge der Journalist XXXX der Meinung, die Anlage in XXXX funktioniere nicht und schiebt die Schuld hierfür unter anderem Edi RAMA zu.

Auf einem weiteren Video hebt XXXX hervor, dass die Müllverbrennungsanlage zwar mehrmals eingeschaltet worden sei, jedoch nicht funktioniere. Ferner ist ein Ausschnitt zu sehen, in welchem sich eine Reporterin in der Anlage von XXXX befindet, um den Zusehern die dortigen Vorgänge und technischen Geräte näher zu bringen.

Am letzten Video schließlich sieht man eine im Fernsehen rund um die Müllverbrennungsanlage heftig geführte Diskussion zwischen dem eben erwähnten Journalisten XXXX und Edi RAMA.

Ähnlich verhält es sich mit den Unmengen an Zeitungsartikeln, die die BF1 über ihren RV dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat (AS 463 bis 487, 497 bis 521, 673 bis 698, 713 bis 717 sowie Beilagen 1, 2, 10, 14 – 17, 22, 26, 28 und Oz 64). Wie bereits im Auslieferungsverfahren im Beschluss des OLG XXXX (Oz 26) festgehalten, stellt(e) der Skandal um die Müllverbrennungsanlage ein allgegenwärtiges Thema in albanischen Medien dar. Dort wurden sowohl die BF1 als auch deren LG und andere Personen, die mit dem Projekt in Verbindung gebracht wurden, zwar immer wieder verunglimpft. Eine politisch motivierte Verfolgung oder gar eine solche, die ihr eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt, kann daraus aber nicht abgeleitet werden. An dieser Stelle sei angermerkt, dass es ja gerade in der „Natur der Sache liegt“, in diesem Rahmen Themen anzusprechen, die polarisieren und derart bewusst bestimmte Meinungen schüren. Diese Vorgangweise ist auch der österreichischen Medienlandschaft nicht unbekannt, denke man etwa nur an die monatelange Medienpräsenz der „Ibiza-Affaire“ 2019, jener des Korruptionsverdachtes rund um Erzkanzler Sebastian KURZ im Jahr 2021 oder die „BAWAG-Affaire“ im Jahr 2006. All diesen Berichterstattungen ist (auch) gemeinsam, dass sie von Mutmaßungen, „Vorausverurteilungen“ und Falschmeldungen geprägt waren.

2.4. Der Umstand, dass die Anlage in XXXX von 2017 bis 2021 (unter der Verantwortung der BF1) in Betrieb war, ist dem Inhalt der im Zuge der Oz 71 und Oz 72 (Schriftsatz, Seite 2) vorgelegten Unterlagen, insbesondere den gegenseitigen Schreiben der eingebundenen (politischen) Institutionen, wie der Gemeinde XXXX , des Umweltministeriums, der XXXX und anderen involvierten Gemeinden geschuldet. Laut Ansicht der BF1 warfen die XXXX , die Gerichte und Behörden der „ XXXX “ vor, ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen und nicht entsprechend behördlicher Auflagen errichtet worden zu sein. XXXX und Sondergericht erster Instanz legten der BF1 zur Last, die Anlage wäre von Anfang an nicht betriebsfähig gewesen (Oz 71, Schriftsatz samt Urkundenvorlage, Seiten 2 und 3). An dieser Stelle sei angemerkt, dass es einerseits auf Seite 100 der Urteilsübersetzung (Oz 59) unter dem dortigen Punkt 60.5. heißt: „60.5. Es geht hervor, dass das Ausführungsprojekt für die der Bauarbeiten, die Bau- und Montagearbeiten und Technologie seitens der Konzessionsgesellschaft „ XXXX “ sh.pk. mit Sorgfalt und gemäß dem Ausführungsprojekt und den Arbeitsbeschreibungen umsetzt wurde“ und andererseits gegen die BF1 die oben unter Punkt II.1.2.2. erwähnten Anschuldigungen erhoben wurden, für welche sie auch verurteilt, ihr jedoch nicht die Betriebsunfähigkeit der Anlage zum Vorwurf gemacht wurde.

Unabhängig davon ist für das BVwG nicht erkennbar, dass – losgelöst vom völligen oder nur teilweisen Wahrheitsgehalt des erwähnten Vorbringens – auch hier eine unterstellte politische Gesinnung nicht dingfest gemacht werden kann. Im Übrigen finden sich an keiner Stelle des Urteils des Sondergerichts erster Instanz Zweifel an der Betriebsfähigkeit der Müllverbrennungsanlage und wird deren Funktionsfähigkeit auch in der Übersetzung der Videos auf dem Stick 2 wiedergegeben.

2.5. Hinweise auf das Vorliegen einer politisch unterstellten Gesinnung waren jedoch auch den übrigen (vorgelegten) Beweismitteln nicht zu entnehmen:

Anhand der mehrfach ins Treffen geführten Verurteilung der XXXX (siehe zuletzt den zu Oz 64 dem Gericht übermittelten Schriftsatz, Seite 5, 3. und 4. Absatz sowie OZ 74, Schriftsatz, Seiten 3 bis 5) durch das Strafgericht im griechischen XXXX wegen Fälschung von Pässen und Visa im Jahr 1995 zu einer in eine Geldstrafe umgewandelte Freiheitsstrafe (Oz 74 Seite 4) konnte nicht dargetan werden, dass diese im Interesse oder Sinne einer bestimmten Partei zum Nachteil der BF1 im aktuellen Verfahren agierte. Derart argumentierte auch das OLG XXXX in seinem Beschluss vom XXXX .2024 (Oz 26), wo es auf Seite 6 heißt:„Weshalb Jahrzehnte zurückliegende Malversationen der Richterin XXXX auf gegenständliches Ermittlungsverfahren gegen die Betroffene (BF1) durchschlagen, lässt sich aus den vorliegenden Informationen nicht ableiten. Zudem kann das Argument, XXXX müsse „den Kopf für ihren Lebensgefährten XXXX hinhalten“, nicht nachvollzogen werden, weil dieser doch selbst von den albanischen Behörden verfolgt wird.“

Abgesehen davon bestand der Senat, welcher die BF1 zu der oben besagten Freiheitsstrafe verurteilte, aus 3 Richterinnen, somit hätte XXXX alleine den ihr zugeschriebenen politischen Einfluss nicht durchsetzen können.

Ferner wurde gegen die genannte Richterin am XXXX .2025 – aufgrund einer Anzeige der Vorsitzenden der Berufungskommission der Demokratischen Partei – ein Strafverfahren betreffend mehrere strafbare Tatbestände eingeleitet (siehe Oz 74 samt Beilagen).

Selbst der beantragte Ausschluss der – als Mitglied im Dreiersenat agierenden – XXXX vermag an dieser Sichtweise (siehe dazu näher Beilage ./21) nichts zu ändern. So fungiert XXXX als Vorsitzende und steht in der Hierarchie des Dreirichtersenats an oberster Stelle. Andererseits ist das Institut der „Dissenting opinion“ – insbesondere im anglikanischen Recht – durchaus gebräuchlich. Hervorzuheben ist hier zudem, dass sich die Minderheitenmeinung der besagten Richterin nur auf den Straftatbestand der „Beseitigung des Erlöses der Straftat oder kriminellen Tätigkeit erfolgt in Zusammenarbeit“, nicht jedoch auf die anderen, der der BF1 (und ihres LG vorgeworfenen) vorgeworfenen Delikte bezieht (siehe Seite 1 der besagten Beilage ./21).

So heißt es etwa bei XXXX , Die Errichtung der „Dissenting Opinion“ im internationalen Vergleich, Journal für Rechtspolitik 1999, 1-9, 2.:

…..Besteht Uneinigkeit hinsichtlich des Ergebnisses und wird von diesem abgewichen, so liegt eine „Dissenting Opinion“ vor. Die Bezeichnung wird gelegentlich auch als Oberbegriff, also „abweichende Meinung“ überhaupt, gebraucht. Man spricht auch von einem „Dissenting Vote“. Das Sondervotum vor Verfassungsgerichten und diesen vergleichbaren gerichtlichen Einrichtungen ist ein Rechtsinstitut, das sich weltweit in den verschiedensten Rechtsordnungen wiederfindet“…..

In Summe werden anhand der vorgelegten Beweismittel lediglich Mutmaßungen und Annahmen getätigt, die die BF1 als unterstellte politische Gesinnung angesehen haben will. Selbst im Urteil des Sondergerichts erster Instanz zeigen sich keine Anhaltspunkte dafür. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung sehr umfangreich und schlüssig begründet ist – es wurden sogar Sachverständige aus dem Bereich des Schriftenwesens und der Buchhaltung beigezogen – finden sich selbst bei genauer Durchsicht keine Hinweise auf einen politisch beeinflussten Urteilsspruch. Wie oben erwähnt, wurde den – die BF1 entlastenden – Argumenten entgegengetreten und die Freiheitsstrafe von 7 Jahren auf 4 Jahre und 8 Monate herabgesetzt. Es fand eine Verhandlung unter Beiziehung des Rechtsbeistands der BF1 statt und steht noch die Möglichkeit eines Rechtsmittels an den Obersten albanischen Gerichtshof offen.

Ferner kann dem vorliegenden Sachverhalt keine Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ entnommen werden. Hierzu sei eingangs auf die Begründung im Beschluss des OLG auf dessen Seite 8 unten (OZ 26) auszugsweise hingewiesen, wo es heißt:

„Zudem teilte die Sonderstaatsanwaltschaft gegen XXXX “ mit Schreiben vom XXXX 2022 unmissverständlich mit, dass die strafrechtlichen Sachverhalte, die Gegenstand im Strafverfahren Nr. XXXX von 2020 ……………sind, sich völlig von den strafrechtlichen Sachverhalten, die von der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz XXXX untersucht wurde, unterscheiden und es sich nicht um dieselben strafrechtlichen Sachverhalte handle, man habe es mit zwei verschiedenen Strafverfahren zu tun, die unterschiedliche Straftatbestände zum Gegenstand haben“.

Nun herrscht zwar – wie im besagten Beschluss ebenso festgehalten – nur eine formelle Prüfungspflicht vor, derzufolge die Behörden im ersuchten Staat grundsätzlich von jenem Sachverhalt auszugehen haben, wie er im Ersuchen um Auslieferung dargestellt wird. Wirft man jedoch einen Blick auf die dazu vom Sondergericht erster Instanz unter dem obigen Punkt 133.3.3. gemachten Ausführungen, so traten anhand der dort ersichtlichen schlüssigen Begründung keine Zweifel am Vorliegen zweier verschiedener, zur Anklage führenden Sachverhalte auf, und zwar sowohl in zeitlicher, geografischer als auch tatbeständsmäßiger Hinsicht.

2.6. Obwohl im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der vorliegende Sachverhalt noch nicht in jenem umfassenden Ausmaß vorlag, wie zum aktuellen Zeitpunkt, schließt sich das BVwG zumindest in Teilaspekten der Ansicht des Bundesamtes auf der Ebene der Beweiswürdigung an. So gab der Zeuge XXXX – in Übereinstimmung mit der Begründung des BFA (AS 922) und jenen im Beschluss des OLG (Oz 26, Seite 17) – zu Protokoll, dass er sich im Februar 2022 mit seinen beiden Söhnen (BF2 und BF3) in Albanien befunden habe, um die Gültigkeitsdauer ihrer Reisepässe verlängern zu lassen. Bereits mit Beschluss vom XXXX .2021 war gegen die BF1 die Untersuchungshaft verhängt worden. In Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2022 brachte sie vor, sie habe im Falle einer Rückkehr nach Albanien Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder. Vor diesem Hintergrund – so auch die Perspektive der belangten Behörde – scheint es befremdlich, dass sie – wie bereits an anderer Stelle erwähnt – dem genannten – wenn auch nur kurzen – Aufenthalt ihres LG und der gemeinsamen Kinder in Albanien zustimmte. Dem von Seiten des Bundesamtes geäußerten Argument fehlender Fluchtgefahr im Lichte einer politisch unterstellten Verfolgung kommt hier umso mehr Bedeutung zu, als bereits am XXXX 2020 die Strafanzeige (unter anderem) gegen die BF1 erstattet, am XXXX .2021 bei der XXXX registriert (Übersetztes, markiertes Urteil, Seite 32, Punkte 10. und 10.1.) und am XXXX 2021 der Name der BF1 in das Strafanzeigenregister eingetragen wurde/n (siehe Seite 34 des besagten, übersetzten Urteils).

Gegen eine konkrete Fluchtgefahr spricht ferner, dass die BF1 betont hat, sich in der Öffentlichkeit niemals politisch geäußert zu haben, niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen, in keinerlei Verhältnis zu XXXX gestanden zu sein, zu diesem keinen Kontakt gehabt zu haben, sondern ihn nur aus den Medien zu kennen sowie von staatlicher Seite nie wegen ihrer (vermeintlichen) politischen Gesinnung verfolgt worden zu sein (siehe dazu auch Bescheid des BFA, Seite 50, Einvernahme vor der belangten Behörde, AS 579, 582, 583).

2.7. Die Länderberichte, die Anfragebeantwortung vom 08.02.2024 (Oz 34) und vor allem die Auskunft der Länderanalyse der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 14.12.2021 (Beilage ./8) zeichnen zwar in einzelnen Segmenten ein trübes, jedoch bei Weitem nicht völlig dunkel Bild der albanischen Justiz. Es zeigt sich tendenziell eher eine positive als negative Entwicklung. Was den durch den Vetting-Prozess und die Entlassungen bzw. Selektierungen hervorgerufenen Personalmangel in der albanischen Justiz betrifft, so ist die Verlangsamung der Verfahren bzw. deren dadurch bedingte längere Dauer nur die logische Konsequenz, fußt jedoch nicht auf anderen Gründen. Zu beachten ist ferner, dass diese Vorgangsweise einem Filter gleichkommt, der jene Personen aus dem System herausbrechen will, die als korrupt oder nicht zuverlässig gelten. Die von der BF1 vorgelegte Analyse der Schweizer Flüchtlingshilfe spricht zwar unter anderem von „Problemen“ beim Zugang der Bürger zur Justiz, begründet diese aber ebenso mit fehlenden Personalressourcen (siehe ebendort, Seite 6 Mitte). Des Weiteren ist diesem Dokument zu entnehmen, dass im Bereich öffentlicher Behörden ein hohes Maß an Korruption vorzufinden ist (Seite 8, Punkt 5.), gleichzeitig jedoch die Richterschaft einer eingehenden Überprüfung unterzogen wird (Seite 9, 3. Absatz). Im Übrigen sähen Gesetz und Verfassung das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, was von der Regierung respektiert werde, auch wenn Verfahren nicht immer öffentlich und Gerichte anfällig für Korruption, Ineffizienz, Einschüchterungen und politische Manipulation (siehe dort, Seite 11) seien.

Nichtsdestotrotz konnten dem zur Person der BF1 geführten albanischen Gerichtsverfahren weder unter Zugrundelegung der Beweismittel, welche von Beschwerdeseite vorgelegt wurden, noch angesichts der sonstigen Unterlagen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unfairen Verfahrens abgewonnen werden (siehe zu alldem die oben angeführten Berichte samt erwähnten Quellen auf den Seiten 29, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 40, 41 und 46). Gleiches gilt für den Country Risk Report (Beilage ./9). Abgesehen davon, dass der erwähnte Bericht im Auftrag des Rechtsvertreters der BF1 durch XXXX erstellt wurde (siehe Deckblatt des zitierten Berichts), schöpft auch dieser seine Informationen aus – dem Akt bereits immanenten – Quellen, wie etwa aus Medienberichten sowie öffentlich zugänglichen und aktengegenständlichen Dokumenten. Dass sich in der Webversion der Parteizeitung „ XXXX “ massive Kritik – unter anderem am Betrieb und den Kosten – der Müllverbrennungsanlage in XXXX widerspiegelt, erscheint vor dem Hintergrund, dass die jüngste Anzeige (im auch gegen die BF1 geführten Verfahren) durch die XXXX Albaniens erstattet wurde (siehe oben unter Punkt II.1.2.2), nachvollziehbar (Seite 17 des Berichts), um deren Ansicht Nachdruck zu verleihen. Ähnlich verhält es sich mit den Äußerungen des damals noch als Vorsitzenden der XXXX agierenden XXXX in den Pressekonferenzen am 22.10.2020 und 04.02.2022 (siehe Seiten 21 und 25 ebendort). Bei näherer Betrachtung fällt auf, dass der Verfasser des Berichts mehrfach Vermutungen und Annahmen tätigt, ohne einen handfesten Beweis dafür zu liefern, dass der BF1 tatsächlich eine (aus der Sicht der albanischen Opposition unerwünschte) politische Gesinnung unterstellt wird. So wird etwa davon gesprochen, es entstehe der „Eindruck eines Stellvertreterkrieges“ (Seite 30, 2. Absatz), ergäbe sich eine „naheliegende politische Interessenlage“ (Seite 32 unten), „dürfte die Opposition einen hohen Einfluss aufweisen“ (Seite 60, 3. Absatz), seien „eine Verfahrensverzögerung und eine Beeinträchtigung der angemessenen Verfahrensdauer nicht auszuschließen“ oder „sind umfassende Beeinflussungen des Verfahrens zu erwarten“. Legt man diese Annahmen auf die tatsächlichen Gegebenheiten um, kamen selbst bei genauer Durchsicht des Urteils des Sondergerichts erster Instanz und des zuvor geführten Verfahrens keinerlei Anzeichen für einen Bezug zu einer politischen Partei oder eine politische bzw. politisch motivierte Beeinflussung dieser Entscheidung hervor. Ergänzend sei bemerkt, dass der angenommene Einfluss von XXXX durch seine jüngste Festnahme wohl nicht mehr als aktualitätsbezogen anzusehen ist.

Im Übrigen finden sich bei politisch aufsehenerregenden Ereignissen auch in österreichischen Medien immer wieder – teils überschießende – Kritiken, die ihren Ausgang von Parteienzentralen nehmen. Beispielhaft sei hier nur der sogenannte „BAWAG-Skandal“ (siehe oben) genannt, in dessen Zuge vom damaligen FPÖ-Vorsitzenden Heinz-Christian STRACHE mit Missbilligungen über das (seines Erachtens fatale) Versagen der Parteien ÖVP, SPÖ und das (seinerzeit noch existente) BZÖ in Printmedien nicht gespart wurde (siehe dazu: FPÖ: Größter politischer Skandal nach Lucona - Banken - derStandard.at › Wirtschaft).

2.8. BF2 und BF3 waren keinerlei Drohungen welcher auch immer gearteten Weise ausgesetzt. Die BF1 stellte für ihre beiden minderjährigen Söhne aus dem Familienverfahren heraus ebenso einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Auch in den beiden Verhandlungen wurde von Seiten des RV auf eine fluchtbezogene Einvernahme von BF2 und BF3 verzichtet. Ihre Stellung ergibt sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG und brachte diese keine eigenen Fluchtgründe vor.

2.9. Zur Rückkehrsituation der BF

2.9.1. Was eine allfällige Rückkehr der BF in ihr Herkunftsland betrifft, sind die dahingehenden Überlegungen rein hypothetischer Natur. Wie oben dargelegt, verfügen alle BF über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG und steht – vor dem Hintergrund des vor dem LG XXXX gestellten Wiederaufnahmeantrages – gar nicht fest, ob und wenn ja, wann die BF1 an die albanischen Behörden ausgeliefert wird.

2.9.2. Es wurden im Verfahren zwar medizinische Unterlagen in Bezug auf die psychischen Leiden der BF1 vorgelegt, es ist jedoch weder von einer ernstzunehmenden noch lebensbedrohlichen Erkrankung der BF1 auszugehen, noch ist ersichtlich, dass – selbst wenn sie auslieferungsbedingt – nach Albanien zurückkehren müsste, ihre (psychische) medizinische Versorgung in einer Haftanstalt nicht gesichert wäre (siehe die oben getroffenen Feststellungen zu den Haftbedingungen in albanischen Gefängnissen). Somit ist für das erkennende Gericht hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF1 kein Sachverhalt hervorgetreten, welcher geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die Frage einer Existenzbedrohung im Herkunftsstaat der BF stellt sich gegenständlich nur bedingt, weil die BF weder gewillt sind, nach Albanien zurückzukehren, noch dort zu verbleiben. Selbst wenn sie sich dort wieder niederließen, kann vor dem Hintergrund der bisherigen, langjährigen, beruflichen Tätigkeiten der BF1 wie ihrer Schul- und universitären Ausbildung davon ausgegangen werden, dass sie für sich und die beiden Söhne den Unterhalt sichern könnte, zumal sie vor dem BVwG und BFA erwähnt hat, sie verfüge über eine Wohnung in XXXX (AS 75 des Aktes der BF1, AS 75 des Aktes des BF3).

2.10. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

2.10.1. Aus § 1 Z 7 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Albanien als sicherer Herkunftsstaat.

2.11. Die – von der belangten Behörde und vom Verwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachten – obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in oben genannten Länderinformationen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Ferner wurden die oben beschriebene Anfragebeantwortung (Punkt I.23) und die von der BF1 vorgelegten Unterlagen (Country-Risk-Report, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie weitere, oben genannte, von der RV ins Verfahren eingebrachte Dokumente) in die Beweiswürdigung miteinbezogen.

Es kamen im gesamten Verfahren keinerlei Gründe hervor, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Wegen der bereits unter Punkt 2.5. gewürdigten Umstände konnte die der BF1 angeblich unterstellte politische Verfolgung nicht zu Tage gefördert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.):

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevanten Gründe gestützte, Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

3.2. Zu den in den Stellungnahmen, der Einvernahme der BF1 vor dem BFA, den Urkundenvorlagen und in beiden Verhandlungen getätigten Ausführungen im Einzelnen:

3.2.1. Zum Vorwurf der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren:

Eingangs sei erwähnt, dass Artikel 6 der Konvention und sein gesamtes Spektrum an Verfahrensrechten, welche das Recht auf ein faires Verfahren garantieren, auf Asyl- und Abschiebungsverfahren nicht anwendbar sind. Artikel 13 der Konvention (Recht auf eine wirksame Beschwerde), welcher das Recht auf wirksame Rechtbehelfe garantiert, ist jedoch anwendbar. Da Artikel 13 keine eigenständige Vorschrift ist, kann dieser nur geltend gemacht werden, wenn der Bewerber eine vertretbare Beschwerde gemäß einer anderen Konventionsbestimmung vorbringen kann, etwa das Risiko einer schlechten Behandlung entgegen Artikel 3 (Quelle: https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/COURTalks_Asyl_Talk_DEU)

Zur Thematik des fairen Verfahrens wie zu jener der Strafverfolgung als Fluchtgrund im Asylrecht finden sich in den Abhandlungen von Georg Moritz Stabel, Zeitschrift für Verwaltung (ZfV) 2025/9, ZfV 2025, 97 Heft 2 vom 30.06.2025, folgende Gedanken:

Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten setzt die Konnexität einer Verfolgungshandlung zu einem Konventionsgrund voraus. Dies gilt auch für Anträge, die auf strafrechtliche Verfolgung gestützt werden. Unrechtmäßige Strafverfolgung ist folglich nicht in jedem Fall asylrelevant - nur ein Teilbereich erfüllt die(se) Voraussetzungen.

Welche Handlungen konkret als Verfolgungshandlungen zu qualifizieren sind, ergibt sich grundsätzlich aus Art 9 der Statusrichtlinie (StatusRL). Ein wesentliches Kriterium ist dabei eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte, insbesondere solcher Rechte, von denen nach Art 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist. Im Zusammenhang mit strafrechtlicher Verfolgung kommen alle in Abs. 2 demonstrativ aufgezählten Handlungen als Verfolgungshandlungen in Betracht, so etwa die in lit c) genannte "unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung". Da Strafverfolgung naturgemäß häufig mit gravierenden Eingriffen in die Grund- und Menschenrechte der Betroffenen einhergeht, wird die Intensitätsschwelle für eine Verfolgungshandlung im Sinne der StatusRL in vielen Fällen erreicht. Die StatusRL knüpft ihrerseits an die fünf Gründe der GFK an. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Verfolgung auf Grund der Religion, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (hier speziell hinsichtlich der sexuellen Orientierung) und der politischen Überzeugung von besonderer praktischer Relevanz.

Ein erster formeller Versuch, rechtmäßige von unrechtmäßiger (Straf-)Verfolgung abzugrenzen, erfolgte im Jahr 2012 durch den AsylGH. Dieser bezeichnete die Frage, "ob die (Straf-)Verfolgung im gegenständlichen Fall einen gerechtfertigten bzw legitimen oder ungerechtfertigten Eingriff des (dort: türkischen) Staates in die persönliche Sphäre der [beschwerdeführenden Partei] darstellt", als Kernfrage des Verfahrens. Im Zuge einer Auseinandersetzung mit den Begriffen "prosecution" und "persecution" betonte er, dass das Asylrecht nicht dazu diene, jeden Verfahrensfehler im Rahmen der Strafverfolgung aufzugreifen. "Persecution" liege vielmehr bloß in jenen qualifizierten Fällen vor, in denen Verletzungen von Verfahrensvorschriften vorliegen, die derart schwer wiegen, dass ein weiterer Aufenthalt des Betroffenen im Herkunftsstaat unerträglich wäre bzw kein faires Verfahren mehr gewährleistet sei. Die Behandlung der gegen die Entscheidung des AsylGH erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) ab.

Kurz darauf sprach der VfGH aus, dass "im Rahmen der Prüfung nach den §§ 3 und 8 AsylG 2005 zu klären [sei], ob rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung (,prosecution‘) vorliegt oder es sich um eine Verfolgung handelt, die ihre Motivation in den in § 3 AsylG 2005 genannten Gründen findet oder eine Verletzung in den Rechten nach Art 2 oder 3 EMRK bedeutet (‚persecution‘)." Entscheidend seien dabei die angewendeten Rechtsvorschriften, die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung sowie die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe. Dazu ist anzumerken, dass die Gefahr einer Verletzung in Rechten nach Art 2 oder 3 EMRK - sofern keine Konnexität zu einem Konventionsgrund besteht - lediglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen kann.

Die Judikatur des EGMR bietet hilfreiche Maßstäbe zur Bewertung der Rechtmäßigkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen, die vor der Erlassung eines Urteils erfolgen. Demnach ist zu prüfen, ob ausreichende objektive Anhaltspunkte vorliegen, die einen objektiven Beobachter vernünftigerweise glauben lassen könnten, dass der Antragsteller die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen haben könnte. Ein relevanter Fall betraf einen türkischen Staatsangehörigen, Menschrechtsaktivisten und Mitbegründer mehrerer NGOs, der sich seit Jahren in Untersuchungshaft befand. Ihm wurde vorgeworfen, den Sturz der Regierung sowie den Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung versucht zu haben. Laut den türkischen Strafverfolgungsbehörden sollte der Betroffene im Jahre 2013 Demonstrationen in Istanbul organisiert und angeführt haben, die sich auf weitere Städte ausweiteten und zu zahlreichen Todesopfern und Verletzten führten. Der EGMR stellte klar, dass ein hinreichender Verdacht der Begehung einer Straftat Voraussetzung sei, um eine Person anzuhalten, festzunehmen und sie der zuständigen Behörde vorzuführen. Ein solcher hinreichender Verdacht erfordere, dass die (Sachverhalts)Umstände vernünftigerweise unter einen gesetzlich normierten Tatbestand subsumiert werden können. Im konkreten Fall befand der EGMR jedoch, dass es an Tatsachen, Informationen und Beweisen mangelte, die eine Verwicklung in strafbare Aktivitäten des Betroffenen plausibel machten. Die Anhaltung in Haft wurde folglich als Verstoß gegen näher bezeichnete Rechte der EMRK gewertet.

Strafrechtlich geahndete Handlungen im Herkunftsstaat können selbst dann eine unrechtmäßige und mitunter auch asylrelevante Verfolgung des Betroffenen begründen, wenn das Verhalten auch nach österreichischem Recht strafbar wäre. Dies lässt sich am Beispiel einer Person verdeutlichen, die im Herkunftsstaat den Straftatbestand der Beleidigung des Staatsoberhauptes erfüllt hat und infolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, um diese - vermehrt regimekritisch in Erscheinung tretende - Person mundtot zu machen. Eine Grenze bilden die in § 6 AsylG 2005 festgelegten Gründe, wobei das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art 1 Abschnitt F GFK etwa dann anzunehmen ist, wenn die vom "Betroffenen" gesetzte Handlung den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderläuft.

Schließlich sei es nicht das Ziel, "einem Einzelnen immer dann Schutz zu gewähren, wenn er in seinem Herkunftsland die in der [GRC] oder in der EMRK eingeräumten Rechte nicht in vollem Umfang tatsächlich ausüben kann, sondern [bestehe das Ziel] darin, die Anerkennung als Flüchtling auf Personen zu beschränken, die der Gefahr einer schwerwiegenden oder systematischen Verletzung ihrer wichtigsten Rechte ausgesetzt sind und deren Leben in ihrem Herkunftsland unerträglich geworden ist.“

In derselben Entscheidung verwies der EuGH auf die Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR im Fall Z und T/Vereinigtes Königreich aus dem Jahr 2006. Der EGMR bekräftigte, dass die Schutzpflicht eines Vertragsstaates bestehen kann, wenn einer Person bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die tatsächliche Gefahr droht, "ihr Leben zu verlieren, gefoltert zu werden, willkürlich inhaftiert zu werden oder einer flagranten Rechtsverweigerung [ausgesetzt zu sein]".

Die drohende strafrechtliche Verfolgung eines grund- und menschrechtlich geschützten Verhaltens führt per se nicht zur Gewährung internationalen Schutzes. Es bedarf dazu eines realen Risikos der tatsächlichen Anwendung entsprechender Deliktstatbestände. Ist eine Anwendung wahrscheinlich, ist zu klären, ob die Sanktionen in einer Weise in die Rechte der Betroffenen eingreifen, die Art 9 StatusRL entspricht. Selbst das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung reicht - mit Ausnahme der von Art 2 bis 6 EMRK geschützten Rechte - nicht in jedem Fall aus, um strafrechtliche Maßnahmen als Verfolgungshandlungen im Sinne der StatusRL zu qualifizieren; sie muss vielmehr schwerwiegend sein. Dies gilt auch für Verstöße gegen Art 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) im Zusammenhang mit politisch motivierter Verfolgung.

Der Status quo der Rechtsprechung zeigt, dass die nationalen Asylbehörden und Gerichte verpflichtet sind, sich im Einzelfall mit den Rechtsvorschriften und Praktiken des Herkunftsstaates auseinanderzusetzen. Dabei ist grundlegend zu ermitteln, wegen welchen - von den nationalen Gerichten des Herkunftsstaates als erwiesen angenommenen - Verhaltens von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausgegangen wurde und welche Sanktionen dafür jeweils verhängt wurden. Dabei sind Feststellungen zu den im Herkunftsstaat angewendeten Rechtsvorschriften, deren tatsächlicher Anwendung und der Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe zu treffen. Das aus Sicht der nationalen Behörde (bzw des Gerichtes) als erwiesen angenommene Verhalten muss in Verhältnis zu den erwarteten Strafen gesetzt werden. Besondere Bedeutung kommt den Länderberichten, insbesondere den Länderinformationen der Staatendokumentation, den UNHCR-Erwägungen und EUAA-Berichten zu. Die Heranziehung der österreichischen Gesetze als Maßstab bzw Gradmesser bildet eine sinnvoll geübte Praxis.

Liegt folglich eine unrechtmäßige Strafverfolgung vor, die mit Verfolgungshandlungen im Sinne der StatusRL einhergeht, wird die Brücke zur Asylrelevanz über die Konnexität der Verfolgung zu einem Konventionsgrund geschlagen.

Zum besseren Verständnis der – auch schon vom Asylgerichtshof mehrfach – herangezogenen Kriterien für das Vorliegen eines fairen Verfahrens, welches (dort) unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz beurteilt wurde, seien die Erwägungsgründe in Bezug auf einen türkischen Staatsangehörigen, der verurteilt wurde, aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.11.2012, Geschäftszahl E10 421575-1/201, wiedergegeben, auch wenn es dort um die Behauptung der Unterschiebung belastender Beweismittel geht:

„(In Bezug auf) Die Frage, ob im gegenständlichen Fall von einem fairen Verfahren gesprochen werden kann, wird einleitend auf das Ergebnis der Beweiswürdigung verwiesen, wo davon ausgegangen wurde, dass nicht festgestellt werden konnte, der bP (Anmerkung: Beschwerde führende Partei) wären die belastenden Beweismittel untergeschoben werden. In Bezug auf die Ausgestaltung des Strafverfahrens wird als Richtschnur wohl Art 5 („Recht auf Freiheit und Sicherheit“) und Art 6 („Recht auf ein faires Verfahren“) der EMRK heranzuziehen sein. Art. 5 EMRK erlaubt grundsätzlich die Verhängung der Untersuchungshaft durch ein Gericht und geht aus der Aktenlage nicht hervor, dass die in Art. 6 EMRK genannten Rechte seitens der …………….. Gerichte der bP in dermaßen augenfälliger Weise nicht gewährt worden wären, dass von keinem fairen Verfahren mehr gesprochen werden konnte (die bP hatte Gelegenheit, ihren Standpunkt vorzubringen, sich anwaltlich vertreten zu lassen, Anträge zu stellen, etc.).

Soweit sie behauptet, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unmenschlich behandelt worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass weder die bP noch ihr Anwalt derartiges im Strafverfahren vorbrachte/n, was dessen Stattfinden erheblich anzweifeln lässt. Selbst im Falle, wenn derartiges stattgefunden hätte, kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass der …………… Staat derartiges tatenlos hingenommen hätte, zumal die zur Ahndung derartiger Übergriffe zuständigen Behörden und Organe hierüber nicht in Kenntnis gesetzt wurden. Dass derartige Übergriffe vom ……….. Staat nicht (mehr) systematisch toleriert werden, zeigt die in den Länderfeststellungen beschriebene jüngste Verurteilung von Beamten in diesem Zusammenhang, weshalb auch nicht festgestellt werden kann, dass eine Rüge der Übergriffe im Vorhinein aussichtslos gewesen wäre.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass die behaupteten Übergriffe bzw. deren Auswirkung im gegenständlichen Fall in keinem Kausalzusammenhang mit der Verurteilung der bP stehen, weil diese nicht dazu führten, dass ein zusätzliches Beweismittel zu Tage trat, wie etwa ein Geständnis der bP, welches im Strafprozess Berücksichtigung gefunden hätte. Im gegenständlichen Fall liegt nach Angaben der bP kein (erzwungenes) Geständnis vor, sondern erfolgte die Verurteilung aufgrund anderer Beweismittel.

Letztlich kann nicht festgestellt werden, dass die hier erörterten Strafnormen in Bezug auf die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motivs zur Anwendung kamen und kann der Berichtslage nicht entnommen werden, dass im Rahmen der Strafzumessung bzw. des Strafvollzuges davon auszugehen ist, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motivs strenger bestraft oder schlechter behandelt wurde bzw. wird als andere Bewohner …………….. welche der Jurisdiktion des ………… Staates unterstellt sind.“

Die Behandlung der hierauf an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Beschwerde wurde mit dessen Beschluss vom 14.06.2014, Zahl U 2742/2012-14, abgelehnt. Begründend wurde darin unter anderem ausgeführt, das Höchstgericht gehe in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua. ÖJZ 1992, 309 [309], 6.3.2001 Fall Hilal, ÖJZU 20ß20, 436 [436 f]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuweisen – oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen – unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997). Dasselbe gelte für das Recht auf Leben nach Art 2 EMRK).

Der Asylgerichtshof habe weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch seien ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom VfGH aufzugreifende Verletzung der genannten Grundrechte darstellen (vgl. VfSlg. 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005).

Im Lichte dieser Erwägungen ist jedoch in Bezug auf das in Albanien zur Person der BF1 geführte Verfahren nichts zu beanstanden. Wie auf den Seiten 463 und 464 des „markierten“ Urteils (Oz 80) ersichtlich, zählt das Gericht die der BF1 zuzuordnenden strafrechtlichen Bestimmungen auf, erwähnt den Strafrahmen und befasst sich ferner mit jenen Umständen ihres Handelns, die die sodann verhängte Freiheitsstrafe zur Folge haben bzw. hatten. Weder aus dem besagten Urteil, auf welchem das Hauptaugenmerk der vorliegenden Beurteilung im Sinne des § 3 AsylG (wie im Übrigen auch des § 8 AsylG) liegt, noch dem sonstigen Akteninhalt kann auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung (im Lichte einer politisch unterstellten Gesinnung) geschlossen werden. Die besagte Entscheidung ist umfassend begründet, gut strukturiert, wird auf die der BF1 (und den anderen Beschuldigten) vorgeworfenen Taten eingegangen, befasst es sich mit den Argumenten des Rechtsvertreters des BF, verwirft diese in plausibler Art und Weise, setzte Sachverständige aus dem Metier der Bilanzierung und Schriftkunde ein und lässt nachvollziehbar erkennen, wie es zu den verhängten Strafen gelangt (zu alldem siehe oben unter Punkt II.1.2.4.).

Anhand der soeben erwähnten Komponenten ergeben sich aus der Sicht des erkennenden Gerichts ausreichende Hinweise darauf, aufgrund welcher ein objektiver Beobachter vernünftigerweise davon ausgehen könnte bzw. kann, dass die BF1 die ihr zur Last gelegten Straftaten begangen hat bzw. haben könnte, zumal angesichts der auf den Seiten 233ff wiedergegebenen Erwägungen des markierten Urteils ein hinreichender Verdacht der Begehung der dort zitierten Straftaten vorliegt.

Eine entsprechend dem Art 9 Abs. 2 lit c) und d) der Statusrichtlinie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung, Bestrafung oder Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes konnte demnach im gegenständlichen Fall nicht zu Tage gefördert werden.

Auch die vergleichbaren Tatbestände im österreichischen Strafrecht sehen für die der BF1 vorgeworfenen Tathandlungen ähnliche bzw. teils sogar höhere Strafdrohungen vor:

Die relevanten Normen des StGB (§§ 165 und § 307) lauten auszugsweise:

Geldwäscherei

§ 165. (1) Wer

1. Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umwandelt oder einem anderen überträgt, oder

2. die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) herrühren, verheimlicht oder verschleiert,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen………………………………….

(4) Wer die Tat in Bezug auf einen Vermögensbestandteil, dessen Wert 50 000 Euro übersteigt, oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen…………………..

Bestechung

§ 307. (1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Sachverständigen (§ 304 Abs. 1) für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt…………………

(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Übersteigt der Wert des Vorteils 300 000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen………………………

Im Vergleich dazu erscheint die gegen die BF1 (nach dem aktuellen Stand) verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten im Verhältnis zu den begangenen Straftaten als im Rahmen stehend (siehe Seite 486 des markierten Urteils, Oz 80).

3.2.2. Zum Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer

Zu den Kriterien für eine angemessene Verfahrensdauer seien folgende Artikel aus der Zeitschrift für Verwaltung zum Autor Michael RAAB auszugsweise wiedergegeben (siehe dazu ZfV 2025/8 · ZfV 2025, 87 · Heft 2 v. 30.6.2025):

Die Judikatur des EGMR und des VfGH zum Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art 6 Abs 1 EMRK zeigt, dass die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer vor allem vom Verhalten des Staates abhängt. Kriterien wie die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer sind relevant, müssen aber stets im Zusammenhang mit den staatlichen Pflichten zur Verfahrensbeschleunigung gesehen werden. Nur staatliche Verzögerungen können eine Verletzung begründen. Zusätzlich werden die Rolle innerstaatlicher Säumnisbehelfe und die Praxis des VfGH in diesem Bereich beleuchtet.

Art 6 Abs 1 EMRK gewährt jedermann den Anspruch, dass seine Sache "innerhalb angemessener Frist gehört wird". Dieses Konventionsrecht soll vor allem das Recht auf Zugang zu einem Gericht praktische Wirksamkeit verleihen, zumal dieses Recht verletzt wird, wenn eine Entscheidung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Betroffene wenden sich an Gerichte in der Erwartung, dass diese ihre Fälle innerhalb einer angemessenen Frist entscheiden und dadurch juristische sowie faktische Unsicherheiten - letztlich auch endgültig - klären.

Das Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist steht mit den anderen durch Art 6 EMRK verbürgten Verfahrensgarantien, die unter Umständen mit Verfahrensverlängerungen verbunden sind, in einem Spannungsverhältnis. Einerseits soll ein Verfahren zügig abgeschlossen werden, andererseits darf dies nicht zulasten des Prinzips der Waffengleichheit gehen. Zugleich steht das Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist in einem Spannungsverhältnis zum - auf nachprüfende Kontrolle angelegten - Rechtsschutzsystem.

Das Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist ist somit kein Recht auf Entscheidung innerhalb kürzester Zeit. Das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer trägt dennoch zur raschen Herstellung des Rechtsfriedens bei und stärkt das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit, gleichzeitig sollen Beschleunigungsbemühungen nicht dazu führen, dass der Anspruch des Einzelnen auf ein ordentliches und faires Verfahren - das manchmal auch Zeit kostet - vernachlässigt wird. Aus Art 6 Abs 1 EMRK ergibt sich auch ein Auftrag an den Gesetzgeber, die Judikative und Verwaltung so auszugestalten, dass Verfahren in angemessener Frist abgeschlossen werden können.

I. Zum Beginn und dem Ende der Verfahrensdauer

Art 6 EMRK garantiert, dass die letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist ergeht. Ausschlaggebend ist somit der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens.

Hinsichtlich eines Strafverfahrens beginnt die Frist, wenn eine Person "durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise darüber in Kenntnis gesetzt ist, dass gegen [sie] wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung geführt werden und [deren] Lage dadurch in erheblicher Weise beeinträchtigt wird".

Die Frist endet in der Regel mit der Rechtskraft der letztinstanzlichen Entscheidung (oder im Fall der Beendigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich mit dem Abschluss eines solchen) und im Fall eines Leistungsurteils mit der Vollstreckung der Entscheidung.

Nach der Rechtsprechung des VfGH ist bei der Grundrechtsprüfung von Art 6 EMRK die Dauer des verfassungsrechtlichen Verfahrens bei der Berechnung der Verfahrensdauer nicht miteinzubeziehen. Sehr wohl werden aber vorangegangene Verfahren vor dem VfGH bei der Berechnung der Verfahrensdauer berücksichtigt, wobei der VfGH etwaige eigene Verzögerungen, die in diesen vorangegangenen Verfahren stattgefunden haben, bei der Prüfung der Angemessenheit nicht berücksichtigt.

II. Zur Angemessenheit der Verfahrensdauer

Die Prüfung, ob eine Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist vorliegt, läuft im Verfahren vor dem EGMR und dem VfGH in der Regel in zwei Stufen ab. In der ersten Stufe findet eine Art Bestandsaufnahme statt: Sowohl der EGMR als auch der VfGH stellen die Details des zu überprüfenden Verfahrens, wie die Zahl der Instanzen und die Natur der Rechtssache, fest. Dabei werden allen voran der Anfangs- und der Endzeitpunkt eines Verfahrens ermittelt. In der zweiten Stufe beurteilen die Gerichtshöfe, ob die Dauer des Verfahrens angemessen war.

Für die Beurteilung, ob ein Verfahren innerhalb angemessener Frist erledigt wurde, gibt es in der Judikatur des EGMR und des VfGH keine fixen Obergrenzen. Ob eine Verfahrensdauer noch in einem angemessenen Bereich liegt, ist einzelfallbezogen zu beurteilen und von den konkreten Umständen des Falles abhängig, die sich "aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren" ergeben. Dabei wird auf das Gesamtverfahren abgestellt. So kann zwar die Dauer einzelner Teilverfahren als angemessen angesehen werden, jedoch in Summe die Dauer des Gesamtverfahrens unangemessen sein. Der EGMR wertet es aber zugunsten eines Staates, wenn Verfahren in den einzelnen Instanzen zügig erledigt werden.

Die Gerichte und Behörden sind verpflichtet, Verfahren zügig zu erledigen, wobei es angemessen sein kann, im Interesse der Prozessökonomie den Ausgang von Parallelverfahren oder ein Vorabentscheidungsverfahren abzuwarten und das Verfahren - sofern die Dauer der Unterbrechung nicht selbst unangemessen lange ist - auszusetzen.

Der EGMR hat Mitte der 1970er-Jahre, beginnend mit der Entscheidung König – aufbauend auf den Urteilen Wemhoff und Neumeister – Kriterien zur systematischen und standardisierten Beurteilung der Verfahrensdauer entwickelt. Nach der gegenwärtigen Judikatur des EGMR und – dieser folgend – des VfGH werden folgende Kriterien bei der Beurteilung der Angemessenheit herangezogen: die Komplexität des Falles, die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, das Verhalten der Behörden und das Verhalten des Beschwerdeführers.

Diese einzelnen Kriterien sind aber nicht taxativer Natur, sondern dienen vielmehr als Orientierungshilfen, um die Angemessenheit beurteilen zu können. Es handelt sich um ein bewegliches System und die einzelnen Kriterien stehen im Wechselspiel zueinander. Dabei ist zu beachten, dass nur eine Verzögerung, die auf das Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen ist, zu einer Verletzung führt und nicht eine überlange Verfahrensdauer schlechthin. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass nur Verhalten, das dem Staat zugerechnet werden kann, eine überlange Verfahrensdauer rechtfertigen kann. Die Kriterien "Komplexität des Falles" und "Verhalten des Beschwerdeführers" bilden objektive Fakten für die Länge eines Verfahrens und für die Beurteilung, ob das Verhalten der Behörden im Zusammenhang der Verfahrensdauer gerechtfertigt war. Ein (unkooperatives) Verhalten des Beschwerdeführers und die Komplexität eines Falles stellen aber keinen Freibrief für eine überlange Verfahrensdauer dar, sondern bilden vielmehr einen Handlungsauftrag an die Behörden, ihre Verfahrensführung an diese Umstände anzupassen. Das Kriterium "Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer" bildet einen Maßstab dafür, welcher Fleiß bzw. welche Sorgfalt von den Behörden verlangt werden kann, um ein Verfahren zügig zu beenden. Dieses Kriterium determiniert somit die von den Behörden geforderte Sorgfalt.

Zwar existieren keine fixen Obergrenzen für die Verfahrensdauer, jedoch gibt es gewisse Grenzen, die a priori - also unabhängig vom Verhalten einer Partei oder der Behörden - eine Verletzung vermuten lassen. Das sind Verfahrensdauern, die schon auf den ersten Blick etwa "erheblich", "unangemessen", "übermäßig" oder "ungeheuerlich" erscheinen. Bei solch langen Verfahren findet eine Art Beweislastumkehr statt und der Staat muss umfassend darlegen, weshalb die lange Verfahrensdauer für das konkrete Verfahren notwendig war. Der VfGH setzt diese Grenze in der Regel mit fünf Jahren an. Bei diesen überlangen Verfahren müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Verfahrensdauer rechtfertigen können. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Gesamtdauer von drei Jahren in der Regel angemessen, wobei auch Konstellationen vorliegen können, bei denen drei Jahre als überlang angesehen wird, etwa im Zusammenhang mit der Obsorge eines Säuglings oder bei schwerer bzw lebensbeendender Krankheit. Der Staat ist in solchen Fällen mitunter verpflichtet, diese - unabhängig vom Eingang der Sache bei Gericht - priorisiert zu behandeln.

A. Kriterien im Zusammenhang mit der Natur der Sache

1. Komplexität des Falles

Das erste Kriterium ist die Komplexität des Falles. Diese lässt sich in drei Unterkategorien, nämlich die Komplexität des Sachverhalts, die Komplexität der Rechtslage sowie die Komplexität des Verfahrens, untergliedern.

a. Komplexität des Sachverhalts

Ein Fall gestaltet sich auf Ebene des Sachverhalts als komplex, wenn etwa mehrere Sachverständigengutachten erforderlich sind, die Beweisaufnahme sich als schwierig erweist, ein Lokalaugenschein durchzuführen ist, Informationen von verschiedenen Behörden eingeholt werden müssen und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt wird, sich jeweils dazu zu äußern. Dass ein Akt aus über eintausend Seiten besteht, spricht jedoch nicht automatisch dafür, dass es sich um ein komplexes Verfahren handelt.

b. Komplexität auf Grund der Rechtslage/Rechtsprechung

Ob eine Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht komplex ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich zu beurteilen. Dass ein Fall einem bestimmten - in der Regel - komplexen Rechtsgebiet zugehörig ist, spricht nicht automatisch für dessen Komplexität. Ausschlaggebend ist immer der konkrete Einzelfall. Nach der Judikatur des EGMR spricht die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung des Unionsrechts für die rechtliche Komplexität eines Falles. Die bloße Einbringung eines Antrags auf Normenkontrolle oder einer Beschwerde an den VfGH wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen eine Norm macht einen Fall rechtlich noch nicht automatisch komplex - insbesondere dann nicht, wenn der VfGH die Behandlung des Antrags oder der Beschwerde in weiterer Folge ablehnt. Jedoch erkennt der VfGH an, dass ein amtswegig eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren aus Anlass eines anhängigen Beschwerdeverfahrens Rückschlüsse auf die Schwierigkeit des Falles zulässt, vor allem wenn es dadurch zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gekommen ist. Generell kann ein Verfahren, das einem Verfahren "dazwischen gelagert war" und das bis zum VfGH führte, als "besonderer Umstand" betrachtet werden, der eine Komplexität in rechtlicher Hinsicht indiziert.

Der EGMR erkennt eine gewisse Komplexität an, wenn Gerichte und Behörden das erste Mal neue Gesetze bzw. Verfahrensregeln anwenden müssen, weil dies mit gewissen Herausforderungen für die staatlichen Behörden und die Rechtsunterworfenen verbunden ist. Bezüglich dieser Verfahren fehlt es an höchstgerichtlicher Judikatur und meist auch an rechtswissenschaftlicher Literatur, was eine zügige Erledigung erschweren kann. Allgemein liegt ein Indiz für Komplexität auch dann vor, wenn sich die Rechtslage während eines Verwaltungsverfahrens ändert.

c. Komplexität der im Verfahren gelegenen Umstände

Eine Komplexität des Falles, die im Verfahren selbst liegt, ist beispielsweise dann gegeben, wenn es eine große Zahl an Parteien, Anträgen für einstweilige Verfügungen, Zeugen und Beschuldigten gibt. Aber auch die Bearbeitung eines umfangreichen Aktenbestandes oder die Beschaffung von Akten aus einem ausländischen Verfahren, die Koordinierung von zwei Verfahren, die dieselbe Person betreffen, aber vor zwei verschiedenen Kammern eines Gerichts anhängig sind, werden als Umstände qualifiziert, die für die Komplexität eines Verfahrens sprechen. Eine Verzögerung kann auch durch das Ineinandergreifen von Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren entstehen. Auch Zuständigkeitskonflikte begründen die Komplexität eines Verfahrens.

2. Die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer

Das Kriterium der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer lässt sich in zwei Gruppen untergliedern: Verfahren von besonderer Bedeutung und Verfahren von höchster Bedeutung für den Beschwerdeführer. Bei diesen Verfahren haben die Behörden besondere(n) bzw außergewöhnliche(n) Sorgfalt und Fleiß anzuwenden, um sicherzustellen, dass das Verfahren zügig erledigt wird.

a. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Verfahren, die den Personenstand oder die Geschäftsfähigkeit betreffen, haben für den EGMR auf Grund ihrer Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben besondere Bedeutung. Solche Fälle hat ein Gericht mit besonderer Dringlichkeit zu behandeln. Allgemein kommt einem Verfahren eine besondere Dringlichkeit zu, wenn es allein schon durch den Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung kommt.

Verfahren mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensgrundlage oder Erwerbstätigkeit erfordern eine zügige Erledigung. Nicht besonders dringlich sind Angelegenheiten, die nur das Eigentum betreffen und mit keiner Gefahr des Entzuges der Lebensgrundlage verbunden sind. Arbeitsrechtsstreitigkeiten sind insbesondere dann von besonderer Bedeutung, wenn das Verfahren Fragen der Wiedereinstellung, einer geldmäßigen Entschädigung nach unrechtmäßiger Kündigung oder Entlassung oder der Rechtmäßigkeit einer Suspendierung zum Gegenstand hat. Verfahren, die eine Beförderung zum Gegenstand haben, sind nur in Ausnahmefällen von besonderer Bedeutung, zumal es anders als bei einer Suspendierung oder Entlassung nicht zu unmittelbaren Auswirkungen auf die Lebensgrundlage oder berufliche Existenz kommt. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei der Beförderung zu Stellen vor, die durch eine Amtsperiode zeitlich beschränkt werden.

Generell kommt nach Ansicht des EGMR den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen sowie von betagten Menschen eine besondere Bedeutung zu. Ebenso besteht bei Verfahren Dringlichkeit, deren Gegenstand die Deckung dringenden Wohnbedarfs ist.

Besonderer Eile bedürfen auch Verfahren, bei denen die Beschwerdeführer Opfer eines (schweren) Verkehrsunfalls oder eines Gewaltdeliktes geworden sind.

Nach Ansicht des EGMR kommt Verfahren, die eine (gravierende) Auswirkung auf andere Konventionsrechte haben, besondere Dringlichkeit zu. Weiters verlangen Verfahren eine zügige Erledigung, die nicht nur Auswirkungen auf den Beschwerdeführer, sondern auch (starke) Auswirkungen auf die Gesellschaft eines ganzen Landes in sozialer und wirtschaftlicher Sicht haben.

Eine besondere Bedeutung kommt der Sache für den Beschwerdeführer zu, wenn das Recht auf Zugang zu Informationen betroffen und die begehrte Information für die Tätigkeiten eines "public watchdog" im öffentlichen Interesse erforderlich ist. In solchen Fällen ist die zeitnahe Erteilung der Auskunft essenziell, zumal eine mehrjährige Verzögerung das Auskunftsrecht faktisch entwerten und den mit der Informationsbeschaffung verfolgten Zweck unterlaufen kann. Die besondere Dringlichkeit dieser Verfahren ergibt sich nicht nur aus der individuellen Bedeutung für den Beschwerdeführer, sondern vorrangig auch aus der Notwendigkeit, die öffentliche Kontrolle und Meinungsbildung effektiv zu gewährleisten.

In Bezug auf strafrechtliche Anklagen hat der EGMR festgestellt, dass Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden, ein Recht auf "besondere Sorgfalt" seitens der zuständigen Behörden haben, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden und ein zügiges Verfahren zu gewährleisten. Jedoch hat der EGMR im Fall Lavents ausgeführt, dass das Recht eines inhaftierten Angeklagten, dass sein Fall besonders zügig geprüft wird, die Bemühungen der Gerichte, ihre Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen, nicht übermäßig und ungerechtfertigt behindern darf. Der Gerichtshof hat zuweilen eine gewisse Verzögerung als angemessen angesehen, wenn der Angeklagte nicht inhaftiert oder bereits freigelassen worden war.

b. Angelegenheiten von höchster Bedeutung

Angelegenheiten, die von höchster Bedeutung für den Beschwerdeführer sind und daher mit außerordentlicher Dringlichkeit und Sorgfalt behandelt werden müssen, sind etwa Verfahren von Eltern, die von gerichtlich angeordneten Maßnahmen der elterlichen Obsorge betroffen sind, sowie solche, in denen ein Kind in öffentliche Obhut genommen wird.

Eine außergewöhnliche Dringlichkeit ist auch bei Verfahren von Personen gegeben, die eine verminderte Lebenserwartung haben oder von einer unheilbaren Krankheit betroffen sind, wobei das Verfahren im Zusammenhang mit der Krankheit stehen muss.

B. Kriterien, die das Verhalten betreffen

1. Verhalten der Behörden

Nur durch ein Verhalten, das dem Staat zugerechnet wird, kann eine lange Verfahrensdauer gerechtfertigt werden. Das Verhalten der Behörden hängt eng mit dem Kriterium der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zusammen, weil die Pflicht, ein Verfahren schnell zu erledigen, proportional mit dem Grad der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zunimmt. Aber die Komplexität eines Falles hat ebenso Auswirkung darauf, wie das Verhalten der Behörden bei der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu beurteilen ist. So trifft die Behörden bei komplexen Verfahren die Pflicht, Handlungen zu setzen, um Komplexität zu vermindern.

Die Pflicht der Behörden, Verfahren in angemessener Frist zu erledigen, ist umso bedeutender, je länger das Verfahren andauert. Wenn Behörden über längere Zeit keine Verfahrensschritte setzen, sehen der EGMR und der VfGH dies als "period of inactivity" an. Besteht eine solche längere Phase, in der Behörden keinerlei Verfahrensschritte gesetzt haben, dann wird eine Verletzung in der Regel auch bei einer relativ kurzen Verfahrensdauer festgestellt. Beruht die lange Verfahrensdauer ganz oder überwiegend auf dem Verhalten der Behörde und handelt es sich zudem nicht um einen komplexen Fall, der schwierige Ermittlungen oder dergleichen erforderlich macht, liegt auch hier in der Regel eine Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist vor. Selbst wenn der Beschwerdeführer Verzögerungen verursacht hat, tritt dies in den Hintergrund, wenn die Behörde in einem nicht komplexen Fall säumig ist und das Verfahren dadurch nicht zügig abgeschlossen wird.

Nach Auffassung des VfGH kann die Untätigkeit einer Behörde nicht durch die Säumnis eines anderen Organs, das ein Gutachten für die Behörde erstellt, gerechtfertigt werden. Ist ein Sachverständiger bei der Erstattung eines Gutachtens säumig, entbindet dies "die Behörde nicht von der Pflicht zum zügigen Abschluss des Verfahrens, indem sie erforderlichenfalls die Entscheidungsgrundlagen auf andere geeignete Weise ermittelt". Behörden sind verpflichtet, sich untereinander zu koordinieren und miteinander zu kommunizieren, um eine zügige Verfahrenserledigung zu ermöglichen. Überdies sind die Konventionsstaaten dazu verpflichtet, ihre Justiz organisatorisch so zu gestalten, dass genügend Sachverständige zur Verfügung stehen und die Arbeitsbelastung einzelner Sachverständiger nicht übermäßig hoch ist, um eine angemessene Verfahrensdauer sicherzustellen.

Nach Auffassung des EGMR sind vom Gesetzgeber festgelegte Entscheidungsfristen, die kürzer als die üblichen gesetzlichen Entscheidungsfristen sind, ein Hinweis darauf, dass der raschen Erledigung solcher Verfahren besonderes Gewicht beigemessen wird und die Behörden und Gerichte gehalten sind, auf eine besonders zügige Verfahrensführung zu achten.

Die Länge der Verfahrensdauer kann jedoch nicht allein auf das Verhalten der staatlichen Organe zurückgeführt werden, wenn keine der am Verfahren beteiligten Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte die gesetzliche Entscheidungsfrist überschritten haben. Anders verhält es sich, wenn zwar die Verwaltungsbehörden (oder Verwaltungsgerichte) das Verfahren zügig (innerhalb der Entscheidungsfrist) führen, aber das Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, für die es keine gesetzliche Entscheidungsfrist gibt, unverhältnismäßig lange dauert. Für Höchstgerichte, speziell Verfassungsgerichte, gilt jedoch ein anderer Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer als für Gerichte und Verwaltungsbehörden.

Der EGMR berücksichtigt eine Anrufung eines Verfassungsgerichts bzw. prüft das Verhalten eines solchen nur dann, wenn die Entscheidung des Verfassungsgerichts materieller Natur ist. Er prüft also, ob die verfassungsgerichtliche Entscheidung "Auswirkungen auf die letztlich ergehende Sachentscheidung haben kann." Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob das Verfassungsgericht selbst über die Zivil- oder Strafsache entscheidet, sondern nur, ob seine Entscheidung den Ausgang des Zivil- oder Strafverfahrens beeinflussen kann, etwa durch die Aufhebung der Sachentscheidung. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der EGMR die Rolle, die ein Verfassungsgericht im Staat einnimmt, und den Umstand, dass Verfassungsgerichte Verfahren nicht streng nach ihrem chronologischen Einlangen bei Gericht erledigen. Vielmehr kann es geboten sein, besonders dringliche Fälle mit erheblicher politischer oder sozialer Bedeutung vorrangig zu behandeln. Bei Verfassungsgerichten ist also die Verpflichtung aus Art 6 Abs. 1 EMRK nicht in gleicher Weise ausgestaltet wie bei anderen Gerichten. Der EGMR prüft (nachträglich) aber, ob diese Fälle tatsächlich von solcher Bedeutung waren, dass sie vom Verfassungsgericht vor dem Hintergrund des Art 6 Abs. 1 EMRK bevorzugt behandelt werden durften.

Wenn eine Behörde verpflichtet ist, eine Entscheidung gemeinsam mit einer anderen Angelegenheit zu behandeln, kann dies eine längere Verfahrensdauer rechtfertigen.

Der EGMR akzeptiert Hinweise auf die organisatorische Überlastung eines Gerichts als Begründung für eine längere Verfahrensdauer über eine gewisse Zeit hinweg. Allerdings führt eine chronische Überlastung zur Annahme der Verletzung der Organisationspflicht des Staates und im Einzelfall zum Verstoß gegen das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Verfahrensverzögerungen, die auf eine länger andauernde Belastung einzelner Gerichte zurückzuführen sind, werden als ein struktureller Mangel der Gerichtsorganisation qualifiziert, der nicht als Rechtfertigungsgrund für Verfahrensverzögerungen gelten kann. Auch unverhältnismäßige Verzögerungen im Verfahren vor einem Verfassungsgericht können nicht durch chronische Überlastung des Gerichts gerechtfertigt werden. Für den EGMR weisen auch wiederholte Aufhebungen und Zurückverweisungen von Entscheidungen der Gerichte unterer Instanz durch Rechtsmittelgerichte auf "shortcomings" im Justizsystem hin, die ebenso eine überlange Verfahrensdauer auf Dauer nicht rechtfertigen können.

2. Verhalten des Beschwerdeführers

Im Zivilverfahren trifft die Parteien die Pflicht, das Verfahren zügig zu betreiben und "bestehende Beschleunigungsmöglichkeiten auszunutzen und nicht durch die Erhebung von unnötigen Anträgen und Rechtsmitteln zu verzögern". In Verfahren mit Offizialmaxime trifft nach der Rechtsprechung des EGMR den Staat die "besondere Verantwortung", das Verfahren zügig zu erledigen. Im Strafverfahren trifft den Angeklagten jedoch keine Mitwirkungspflicht, das Verfahren zu beschleunigen und Passivität kann ihnen nicht entgegengehalten werden, was hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens nicht gilt. Der Staat ist in Verfahren, in denen Parteimaxime herrscht, jedoch nicht davon befreit, auf die zügige Enderledigung des Verfahrens hinzuwirken.

Es kann nur mit einem Verhalten, das dem Staat zugerechnet wird, eine übermäßig lange Verfahrensdauer gerechtfertigt werden. Beim Verhalten des Beschwerdeführers handelt es sich um objektive Fakten, die sich auf die Verfahrensdauer auswirken und bei der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen sind, jedoch nicht den Behörden zugerechnet oder angelastet werden können. Der EGMR betont jedoch, dass Verzögerungstaktiken und mangelnde Diligenz des Beschwerdeführers die Behörden nicht von ihrer Pflicht, das Verfahren in angemessener Frist zu führen, entbinden. In solchen Fällen müssen Behörden gegebenenfalls die Verfahrensführung an das Verhalten des Beschwerdeführers anpassen. Dabei ist anzumerken, dass Gerichte im Zivilverfahren oft nur begrenzte Möglichkeiten haben, Verzögerungen von Parteien zu minimieren.

Die Ausschöpfung des Instanzenzuges sowie die Erhebung von Rechtsbehelfen und Normprüfungsanträgen an Höchstgerichte können dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch verpflichtet Art 6 EMRK eine Person, die strafrechtlich angeklagt ist, nicht dazu, aktiv mit den Justizbehörden zusammenzuarbeiten. Jedoch kann der Staat nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass sich das Verfahren durch ein passives Verhalten einer Partei - auch im Hinblick auf das Verhalten eines strafrechtlich Angeklagten - verlängert hat. Da der EGMR das Verhalten der Partei als objektiven Fakt ansieht, spielt es keine Rolle, ob das Verhalten absichtlich gesetzt wurde oder nicht: Auch unverschuldete Verfahrensverzögerungen wie Erkrankungen oder sogar Tod werden vom Gerichtshof unter "Verhalten des Beschwerdeführers" subsumiert.

Beispiele für verfahrensverzögerndes Verhalten von Beschwerdeführern sind nach der Rechtsprechung des EGMR wiederholte Anträge auf Fristerstreckung, Vertagung oder ergänzende Ermittlungen; gehäufte Ablehnungsanträge gegen Richter, welche alle als unbegründet abgewiesen werden; verspätete oder unsorgfältige Prozesshandlungen, die Mängelbehebungsaufträge nach sich ziehen sowie Verzögerungen durch Nichterscheinen bei Verhandlungen.

Selbst wenn das Verhalten des Beschwerdeführers an sich nicht zu einer Verletzung im Recht auf angemessene Verfahrensdauer führen kann, sondern nur das staatliche Verhalten, kann das Verhalten des Beschwerdeführers jedoch unter Umständen dazu führen, dass der EGMR eine Entschädigung im Sinne des Art 41 EMRK trotz einer festgestellten Verletzung von Art 6 EMRK für nicht notwendig erachtet.

III. Ausschöpfung von innerstaatlichen Säumnisbehelfen

Nach der Judikatur des VfGH und des EGMR ist ein Beschwerdeführer grundsätzlich - sofern dies möglich ist - verpflichtet, vor einer Feststellung der Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist Säumnisbehelfe zu ergreifen. Andernfalls liegt keine Verletzung des Art 6 EMRK vor, zumal gemäß Art 35 Abs. 1 EMRK mangels Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges keine zulässige Beschwerde an den EGMR erhoben werden kann. Der VfGH, der der Rechtsprechung des EGMR folgt, ist diesbezüglich streng. So ist auch eine Verfahrensdauer von 18 Jahren samt einer zehnjährigen "period of inactivity" in einem denkmalschutzrechtlichen Fall vom VfGH nicht als Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK gewertet worden, weil der Beschwerdeführer keine Säumnisbehelfe ergriffen hat, wodurch er das Verfahren beschleunigen und verhindern hätte können, dass dieses ungebührlich lange dauert. Bei dem Erfordernis der Ausschöpfung innerstaatlicher Säumnisbehelfe handelt es sich um ein Zulässigkeitskriterium dafür, ob eine Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist überhaupt geprüft wird.

Bei Gesamtverfahren, in denen die einzelnen Verfahren innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist abgeschlossen wurden, kann jedoch - mangels Zulässigkeit der Säumnisbehelfe - nicht verlangt werden, dass Säumnisbehelfe erhoben werden. Ursprünglich wertete der EGMR die Erhebung von Säumnisschutz nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung nach Art 35 Abs. 1 EMRK, sondern ordnete sie dem Verhalten des Beschwerdeführers zu. Jedoch hat der EGMR später klargestellt, dass die Beschwerdeführer zuerst nationale Säumnisbehelfe hätten beanspruchen müssen, um die Voraussetzung des Art 35 Abs. 1 EMRK zu erfüllen, wobei es ausreicht, wenn ein solcher Säumnisbehelf zumindest einmalig erhoben wird. Beschwerdeführer sind nicht dazu verpflichtet, in jedem einzelnen Verfahren einen Säumnisbehelf zu erheben. Daher berücksichtigt der EGMR die Frage, ob Säumnisbehelfe erhoben wurden, nicht bei der Prüfung des Verhaltens des Beschwerdeführers, sondern im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des Art 35 Abs. 1 EMRK. Voraussetzung ist jedoch, dass ein wirksamer Säumnisbehelf im Sinne des Art 13 EMRK tatsächlich erhoben werden kann. Bei den ("klassischen") Säumnisbehelfen des österreichischen Verwaltungsverfahrens bzw. der Verwaltungsgerichtsbarkeit - der Säumnisbeschwerde, dem Fristsetzungsantrag und dem Devolutionsantrag - handelt es sich um solche wirksamen Säumnisbehelfe im Sinne des Art 13 EMRK.

IV. Praxis des VfGH bei einer Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist

Gelangt der VfGH zum Ergebnis, dass die Dauer eines Verfahrens unangemessen lang war, stellt er die Verletzung im Recht auf Art 6 Abs. 1 EMRK spruchgemäß fest. Der Antrag, das Erkenntnis aufzuheben, wird jedoch abgewiesen. Dies begründet der VfGH in ständiger Rechtsprechung damit, dass durch eine Aufhebung die Rechtsverletzung nicht beseitigt, sondern im Gegenteil zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen würde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Analyse der Kriterien - Komplexität des Falles, Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, Verhalten des Beschwerdeführers und der Behörden - zeigt, dass die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer von einem komplexen Zusammenspiel verschiedener Faktoren abhängt. Dabei ist das Verhalten der staatlichen Organe von besonderer Bedeutung, weil letztlich nur Verzögerungen, die auf deren Säumnis zurückzuführen sind, eine Verletzung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist begründen können. Die Behörden sind verpflichtet, je nach Komplexität des Falles und Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer besonders sorgfältig zu agieren. Dabei beeinflussen sich die Kriterien gegenseitig: Je bedeutender oder komplexer der Fall, desto strenger werden die Anforderungen an das Verhalten der Behörden. Verzögerungen, die auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sind, entbinden die Behörden jedoch nicht von ihrer Pflicht, das Verfahren zügig abzuschließen. Angelegenheiten, die die Gesundheit, die wirtschaftliche Existenz oder familiäre Beziehungen - insbesondere solche zu Kindern - betreffen, bedürfen eines besonderen bzw. hohen Maßes an Sorgfalt seitens der Behörden, um eine zügige Verfahrenserledigung sicherzustellen.

Die Verpflichtung zur Ausschöpfung innerstaatlicher Säumnisbehelfe verdeutlicht, dass der EGMR nur als subsidiäre Rechtsschutzinstanz tätig wird und diese Aufgabe primär von den Gerichten der Konventionsstaaten wahrzunehmen ist. Die Praxis des VfGH, im Falle einer Verletzung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist in der Regel das angefochtene Erkenntnis nicht aufzuheben, sondern die Verletzung festzustellen, gewährleistet zwar, dass sich Verfahren nicht weiter verlängern, bietet jedoch keinen effektiven Rechtsschutz gegen eine überlange Verfahrensdauer.

Wie bereits oben an anderer Stelle hervorgehoben, ist eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren für sich genommen kein Asylgrund, weil es im Asylrecht darum geht, Schutz vor Verfolgung, Folter der schweren Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsland zu erhalten (siehe dazu htttps://www.echr.coe.int/documents/d/echr/COURTalks_Asyl_Talk_DEU). Es müssen somit weitere Kriterien hinzutreten, um eine dahingehende Rechtsverletzung als asylrelevant ansehen zu können.

Hierzu sei erwähnt, dass die von der RV der BF(1) monierte (lange) Dauer des in deren Heimat geführten Verfahrens durchaus nachvollziehbar ist. So konnte BF1 nicht persönlich einvernommen werden, gibt es zahlreiche Angeklagte im Umfeld der XXXX und der Politik, hat das Verfahren einen sehr großen Umfang, waren die Handlungen der Angeklagten über mehrere Jahre zu beurteilen, wurde mehrfach die Untersuchungshaft verhängt, Gutachter eingeschaltet und waren nicht alle Beschuldigten persönlich greifbar. Zudem sind der Gang in die Instanz und die Verfahrensverzögerung durch das Auslieferungsverfahren der BF1 in Anschlag zu bringen.

Ergänzend sei bemerkt, dass (auch) die österreichische Strafprozessordnung gemäß § 6 Abs. 1 leg cit. ein persönliches Erscheinen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung normiert. § 427 Abs. 2 StPO sieht demgemäß die Vorführung des Angeklagten vor, sollte dieser nicht zur Hauptverhandlung erscheinen. Somit liegt es durchaus im Rahmen, dass (auch) die Abwesenheit der BF1 im albanischen Gerichtsverfahren zur Verzögerungen geführt hat und führt und dahingehend dem verfahrensführenden Gericht kein Vorwurf gemacht werden kann.

In letzter Konsequenz konnte im albanischen Gerichtsverfahren weder eine asylrelevante Verletzung des Art 6 EMRK festgestellt werden, noch schlugen in diesem Kontext Verfehlungen unter dem Blickwinkel des Gebots eines „fair trial“ auf das Strafverfahren im Herkunftsstaat durch. Dieses wurde weder willkürlich – etwa durch die Zuhilfenahme unterschobener Beweismittel oder anderer unzulässiger Faktoren – gegen die BF1 geführt wird, noch sind (offenkundige) Hinweise auf eine politisch motivierte Strafverfolgung gegenüber der BF1 zu Tage getreten.

Ergänzend sei ein Vergleich zu jenem vom LG für Strafsachen XXXX in jüngster Vergangenheit geführten Verfahren gestattet, in welchem der ehemalige Finanzminister Karlheinz G. ebenso von der Kanzlei des RV der BF1 vertreten wurde und in welchem die schriftliche Ausfertigung erst 14 Monate nach der mündlichen Verkündung erging (siehe dazu: Schriftliches Urteil gegen Grasser liegt nach fast 14 Monaten vor – DiePresse.com). Somit ist der Vorwurf einer dem Art 42 Abs. 2 der albanischen Verfassung widersprechenden Säumnis in Bezug auf die schriftliche Ausfertigung des Sonderberufungsgerichts für Korruption (siehe dazu Oz 74, Urkundenvorlage, Seite 2 Mitte), welches seine Entscheidung am XXXX .2024 mündlich verkündet hat (das sind bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses rund 10 ½ Monate) angesichts des bisherigen Verfahrensaufwandes (siehe dazu die zuvor getätigten Ausführungen zur angemessenen Verfahrensdauer) zu verwerfen. Ergänzend sei bemerkt, dass im Verhältnis zu den in den Länderberichten teils „düsteren“ Feststellungen zu langen Verfahrensdauern (siehe zum Themenkomplex „Effizienz und Zugang zur Justiz“) albanischer Gerichtsverfahren die seit Einleitung des albanischen Strafverfahrens bis dato verstrichene Zeit angesichts des dortigen Aufwandes (siehe oben) durchaus als im Rahmen stehend anzusehen ist.

3.2.3. Zu Relevanz des Auslieferungsverfahrens:

Im vorliegenden Zusammenhang bedarf es ferner einer Auseinandersetzung mit dem gegen die BF1 laufenden Auslieferungsverfahren, zumal zwischen diesem und dem hierorts geführten Verfahren große Schnittmengen bestehen, aus denen sich jedoch keine untrennbare Verbundenheit im Sinne eines Abschiebeverbots ergeben:

Gemäß § 13 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) ist es unzulässig, einen Ausländer auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen, wenn gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist oder hinreichende Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob in seinem Erkenntnis vom 25.09.2013, Geschäftszahl U1217/2012, unter anderem hervor, aus § 13 ARHG folge (aber) nicht, dass dann, wenn es sowohl im Auslieferungsverfahren wie auch im Asylverfahren um die Rückverbringung in denselben (ersuchenden) und Herkunftsstaat geht, der Asylgerichtshof an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden wäre (vgl. auch die [Unzulässigkeits-]Entscheidung des EGMR 13.12.2011, Appl. 54.845/10, Fall Barnic); § 13 ARHG sieht schon nach seinem Wortlaut ein Abschiebeverbot nur für die Dauer des Auslieferungsverfahrens vor, enthält aber keine Anordnung, aufgrund derer es nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens unzulässig wäre, einen Fremden nach Prüfung der fremdenrechtlichen Voraussetzungen abzuschieben. Für diese Sichtweise spricht auch die Überschrift des § 13 ARHG, die den Zweck der Vorschrift verdeutlicht, nämlich den "Vorrang der Auslieferung" sicherzustellen. Die Norm dient also der Strafrechtspflege im Allgemeinen und der Sicherstellung der Auslieferung (unter den im ARHG genannten Bedingungen) im Besonderen. Andere staatliche Behörden sollen daran gehindert sein, eine Auslieferung unter den Garantien des ARHG während des Auslieferungsverfahrens unter Berufung auf andere gesetzliche Abschiebemöglichkeiten zu konterkarieren. Damit wird beispielsweise auch verhindert, dass es zwischenzeitlich zu einer fremdenrechtlichen Außerlandesbringung in einen anderen Staat als den um die Auslieferung ersuchenden Staat kommen kann. Dieser Vorrang endet mit dem Abschluss des Auslieferungsverfahrens. Eine Bindungswirkung der Asylbehörden an die Entscheidung des Auslieferungsgerichts enthält § 13 ARHG nicht (in diesem Sinne bereits VfSlg. 19789/2013). Einer solchen Bindungswirkung stünden auch die unterschiedlichen Prüfmaßstäbe für die Unzulässigkeit einer Außerlandesbringung im Auslieferungsverfahren und im Asyl- und Fremdenrechtsverfahren entgegen, wobei die möglichen Gründe für die Ablehnung einer Auslieferung deutlich mannigfaltiger sind (vgl. nur beispielsweise §§ 16 bis 22 AHRG sowie für eine systematische Darstellung der möglichen Auslieferungshindernisse Murschetz, aaO 157 bis 232).

Nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens sind die Asyl- und Fremdenbehörden somit in der Beurteilung der Abschiebemöglichkeit eines Fremden an die Entscheidung des Auslieferungsgerichts nicht gebunden. Sie haben jedoch bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschiebung auf die Entscheidung des Auslieferungsgerichts Bedacht zu nehmen, und zwar insbesondere dann, wenn das Auslieferungsgericht dasselbe Prüfkalkül (etwa eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK) angewandt hat. In diesen Fällen müssten die Asylbehörden unter Einbeziehung der Erwägungen des Auslieferungsgerichts nachvollziehbar darlegen, weshalb dem Betroffenen eine von den Asylbehörden wahrzunehmende Missachtung von Menschenrechten im Falle der Abschiebung nicht droht (siehe dazu: VwGH vom 10.04.2019, Geschäftszahl Ro 2018/18/0005).

Das Auslieferungsverfahren zur Person der BF1 – im Wiederaufnahmeverfahren ist noch keine Entscheidung ergangen – ist rechtskräftig abgeschlossen. Da noch kein Zeitpunkt feststeht, zu welchem die BF1 tatsächlich den albanischen Behörden übergeben werden soll und sie über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt, sind vorliegend lediglich jene Umstände ins Kalkül zu ziehen, die Anbetracht einer Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu berücksichtigen sind, wie etwa das Verbot der Folter und das Recht auf Leben (Art 2 und 3 EMRK).

Das LG für Strafsachen und das OLG XXXX begründeten ihre – die Auslieferung betreffende – befürwortende Haltung mit ähnlichen, teilweise sogar identen Argumenten wie das BVwG (siehe dazu Oz 21, Seiten 15 bis 22 sowie Oz 26, Seiten 5 bis 18). Eine drohende Verletzung der Art 2 und 3 EMRK konnte auch das Verwaltungsgericht dem vorliegenden Sachverhalt nicht abgewinnen.

Schließlich macht die Möglichkeit von Übergriffen, die auch in jedem Rechtsstaat vorkommen, die Auslieferung nicht unzulässig (siehe dazu etwa: OGH, Rechtssatznummer RS0118200, Entscheidungsdatum, 13.11.2003 sowie die OGH-Entscheidungen mit den Geschäftszahlen: 12Os111/03; 13Os34/04; 14Os30/04; 14Os128/12y; 14Os145/13z; 14Os28/15x; 13Os27/15t (13Os30/15h); 14Os60/15b (14Os73/15i); 15Os110/15p; 12Os154/15m; 14Os10/16a (14Os11/16y); 15Os3/16d; 13Os80/16p (13Os92/16b); 14Os53/17a; 14Os58/19i; 11Os142/19w; 13Os44/21g).

Was die damit im Zusammenhang stehenden – aus der Sicht der BF1 unzumutbaren – Haftbedingungen in albanischen Haftanstalten betrifft, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.02.2004, Geschäftszahl 99/20/0573 unter anderem erwogen, dass unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen, wie sie dem (dortigen) Asylwerber seinen Behauptungen zufolge bei Inhaftierung drohen würden, vom EGMR wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK gewürdigt wurden. Er hat dabei - bezogen auf Haftbedingungen in einem Vertragsstaat - u.a. zum Ausdruck gebracht, ein derartiger Verstoß gegen Art. 3 MRK erfordere nicht unbedingt die Absicht, den Betroffenen zu misshandeln oder zu erniedrigen und selbst ernste sozialökonomische Probleme eines Staates und schwierige wirtschaftliche Bedingungen für die Führung von Haftanstalten seien keine Rechtfertigung für Haftbedingungen, mit denen die Schwelle einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung erreicht werde (vgl. die Urteile vom 29. April 2003, Poltoratskiy, Dankevich und Kuznetsov jeweils gegen Ukraine). Diese Ausführungen müssen auch bei der Beurteilung der Verantwortung eines Vertragsstaates für die Folgen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme von Bedeutung sein (vgl. im Zusammenhang mit einer Auslieferung schon das Urteil des EGMR vom 7. Juli 1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich). Allerdings hat der EGMR im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich bemerkt, auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 MRK sei "besonders" Bedacht zu nehmen, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates für die Zufügung von Leid betreffe. Diese Äußerung steht - vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die vom Vertragsstaat selbst zu verantwortende Aufenthaltsbeendigung als solcher Gegenstand der Prüfung ist - im Zusammenhang mit der bloß prognostischen Beurteilung der einer weiteren Beeinflussung durch den Vertragsstaat in der Regel entzogenen Folgen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. In dieser Hinsicht setzt eine nicht durch die Behandlung im Zuge der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sondern durch deren mögliche Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 MRK nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") voraus (vgl. die Schrifttumsnachweise im vorliegenden E).

Es wurden – vor allem in der jüngsten Verhandlung vor dem BVwG, als auch in den Stellungnahmen und im Country-Risk-Report (Beilage ./9) – von Seiten der BF1 gravierende Bedenken betreffend die Zustände in albanischen Gefängnissen geäußert. Dabei wird jedoch einerseits außer Acht gelassen, dass, obwohl die Bedingungen in diesen Einrichtungen entsprechend den Länderberichten nicht mit westeuropäischen Standards (etwa in Bezug auf die Beheizung, Belüftung, Beleuchtung und die medizinischen Verhältnisse) vergleichbar sind, noch gar nicht feststeht, ob und wenn ja, in welcher Haftanstalt die BF1 überhaupt untergebracht werden wird bzw. werden soll, andererseits ihr Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und vor dem obersten albanischen Gericht eine Strafreduktion oder gar ein Freispruch möglich ist. Selbst das markierte Urteil (Oz 80) spricht auf Seite 486, Punkt 32. davon, dass die Strafverbüßung in einer „gewöhnlichen“ Haftanstalt vollzogen wird, somit noch gar nicht feststeht, wo die BF1 untergebracht werden soll.

Dazu seien ferner die Erwägungen in dem Beschluss des LG XXXX als Auslieferungsgericht vom XXXX .2021, Zahl XXXX wiedergegeben, die im Falle eines nordmazedonischen Staatsbürgers in dem von der hierortigen Abteilung zu G307 2220483-2 geführten Verfahren angestellt wurden und in welchem die Auslieferung aufgrund unzumutbarer Haftbedingungen für unzulässig erklärt wurde, weil bereits konkret feststand, in welche Haftanstalt der Beschwerdeführer überstellt werden würde: „Die Bestimmung des § 19 Z 2 ARHG normiert das Auslieferungshindernis mit Art 3 EMRK unvereinbarer Bedingungen in Strafhaft. Haftbedingungen im ersuchenden Staat stellen dann einen Hinderungsgrund für die Auslieferung dar, wenn die Umstände der Haft ein mit Art 3 EMRK unvereinbares Maß erreichen. Haftbedingungen können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen, auch wenn sie nicht darauf abzielen, den Gefangenen zu demütigen oder zu erniedrigen. Sie verletzen Art 3 EMRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen oder Gefühle von Demütigung und Erniedrigung erwecken. Dabei sind alle maßgeblichen materiellen Haftbedingungen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, wie zB der persönliche Raum, der dem Gefangenen zur Verfügung steht, Überbelegung, mangelhafte Heizung und Lüftung, fehlendes Tageslicht, übergroße Hitze, mangelhafte sanitäre Verhältnisse, Schlafmöglichkeiten und Ernährung, keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten und Außenkontakte sowie gegebenenfalls ihr kumulativer Effekt (14 Os 60/15b; 14 Os 128/12y, EvBl 2013/555, 372,; 11 Os 46/08m, JSt 2008/28). Insbesondere darf die Haft nicht zu einer wesentlichen dauerhaften Beeinträchtigung der Gesundheit führen………...

………………Zwar führt die BFA-Staatendokumentation zu den Haftbedingungen in Nordmazedonien aus, dass der Auslieferungsverkehr mit der Republik Nordmazedonien im Jahr 2019 wieder aufgenommen wurde und auszuliefernde Häftlinge in der modernsten Haftanstalt des Landes, nämlich untergebracht werden, sofern sie dies wünschen (ON 50), jedoch führten die nordmazedonischen Behörden aus, das XXXX in der Haftanstalt XXXX untergebracht werden wird (ON 67) und zeigt sich aus den vorliegenden Berichten des CPT (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment), dass die Haftbedingungen in der Haftanstalt XXXX nicht mit Art 3 EMRK vereinbar sind. Demnach beschrieb CPT im Rahmen seines Berichts vom 12. Oktober 2017 (ON 51), dass die Haftbedingungen in der Haftanstalt XXXX von Überbelegung und mangelnder Hygiene geprägt sind. Viele Duschen funktionieren nicht und auch die Heizung ist nur für wenige Stunden pro Tag eingeschalten. Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen für die Häftlinge defacto nicht und sind diese zumindest 22 Stunden pro Tag in den Hafträumen eingeschlossen. Die Haftbedingungen im Flügel „B“ bezeichnete der CPT als klaren Verstoß gegen Art 3 EMRK. Betreffend Platzangebot in der Haftanstalt XXXX beschrieb der CPT mehrere Hafträume und bieten diese durchwegs nur 2 m² an persönlichem Raum pro Insassen (inklusive Möblierung), was unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. Oktober 2016 zu 7334/13 (Mursic/Kroatien) bereits für sich genommen einen Verstoß gegen Art 3 EMRK darstellt.“

Neben dem bereits erwähnten Faktum, dass noch gar nicht feststeht, ob die BF1 überhaupt und wenn ja, wo (in Haft) untergebracht werden würde bzw. wird, weist der Bericht des Komitees des Europarats zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT), vom 17.09.2019 (wie oben ersichtlich) neben den erfolgreichen Bemühungen der albanischen Behörden um Verbesserung der Haftbedingungen darauf hin, dass Übergriffe überwiegend durch Polizeibeamte und auf Polizeistationen, nicht jedoch in Justizanstalten erfolgt seien (siehe dazu den erwähnten, die BF1 betreffende OLG-Auslieferungsbeschluss).

Im Übrigen entsprechen – entgegen der Sichtweise der BF1 – die Haftbedingungen (auch das wurde bereits an anderer Stelle betont) in den meisten albanischen Gefängnissen mittlerweile westeuropäischen Standards (siehe oben unter dem Punkt „Länderfeststellungen“, Unterpunkt „Haftbedingungen“). Die Aufnahmekapazitäten sind in den meisten Haftanstalten ausreichend. Fehlende Zentralheizungssysteme (mit Ausnahme der Neubauten Fier und Malesi e Madhe bei Shkodra) werden durch bewegliche stromabhängige Heizkörper kompensiert. Angemessene ärztliche Versorgung ist gewährleistet. Psychisch erkrankte Gefängnisinsassen erhalten die erforderliche Fürsorge und Behandlung; eine spezialisierte Haftanstalt für diese Fälle existiert, sie ist dem staatlichen Mutter-Teresa-Krankenhaus angegliedert.

3.2.4. Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).

Umstände, die individuell und konkret die BF1 betreffen und auf deren konkrete Verfolgung hindeuten könnten, konnten – aus den Gründen, die bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurden – nicht festgestellt werden.

3.2.5. Im gegenständlichen Fall gelangte das BVwG aus den oben im Rahmen der Beweiswürdigung erörterten Gründen zum Ergebnis, dass sowohl die BF1 als auch BF2 und BF3 keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war/en oder im Fall der Rückkehr wären, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist.

Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status eines Asylberechtigten zu erhalten (VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Zur Abweisung des Asylantrages der BF1 sei ferner erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und dieser in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, zumal BF1 bereits in Albanien mehreren Beschäftigungen – zum Teil in Führungsetagen – nachging, eine Wohnung wie einen Hochschulabschluss besitzt.

3.2.6. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht, die in die Sphäre der GFK hineinreicht, festgestellt wurden, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.

Aufgrund der Situation in Albanien ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus einer der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Erwägungen vorliegen.

3.2.7. Zu den Asylanträgen des BF2 und BF3:

Der mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte § 34 AsylG lautet:

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von1.einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;2.einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder3.einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn1.dieser nicht straffällig geworden ist;(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)2.gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3.dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Wie bereits oben erwähnt, stellte die BF1 auch für ihre Söhne, somit den BF2 und den BF3 die gleichen Anträge, welche vermittelt über § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Asylerstreckungsanträge anzusehen waren und somit grundsätzlich das rechtliche Schicksal des diesbezüglichen Begehrens der BF1 teilen. Da die minderjährigen BF2 und BF3 keine eigenen Asylgründe vorbrachten, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des jeweiligen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG ebenso als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung der Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.):

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr ("real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.

Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 MRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. jüngst VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).

3.3.3. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN). Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellte (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

3.3.4. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

3.3.5. Im konkreten Fall der BF1 ist nicht ersichtlich, dass derart exzeptionelle Umstände vorlägen, die deren Außerlandesschaffung im Hinblick auf die Gegebenheiten in Albanien hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Art. 2 oder 3 EMRK unzulässig erscheinen ließen.

Aus der allgemeinen Situation allein erschließen sich keine Hinweise darauf, es sei maßgeblich wahrscheinlich, dass die BF1 im Falle einer Rückkehr nach Albanien im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre.

3.3.6. Die BF1 wurde im albanischen Umfeld sozialisiert, ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und spricht Albanisch als Muttersprache. Hier sei erwähnt, dass sie im Herkunftsstaat die Grund- und Berufsschule besuchte, zwischen 1999 und 2003 an der Universität XXXX das Studium der Volkswirtschaft belegte, welches sie erfolgreich abschloss, zudem mehrere Buchhaltungskurse absolvierte und nach dem Studienabschluss in mehreren Unternehmen als Ökonomin und tätig war. Ferner besitzt sie in XXXX eine Wohnung.

Die ins Treffen geführten psychischen Beschwerden der BF1 erreichen keinen derartigen Schweregrad, dass es ihr aus diesem Grund unmöglich wäre, (hypothetisch) in den Herkunftsstaat zurückzukehren, zumal es sich weder um eine schwere noch um eine lebensbedrohliche Krankheit handelt. Dahingehend sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) verwiesen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH darin aus, aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergebe sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine (hypothetische) Überstellung der BF1 nach Albanien eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellte, weil aktuell bei ihr nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben und die Gesundheitsversorgung in Albanien stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen und dem Vorbringen der BF1 liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass diese nicht Zugang zu herkunftsstaatlichen Gesundheitsleitungen hätte. Dies gilt – bezogen auf ihren psychischen Zustand – sogar für eine allfällige Anhaltung in Haft (siehe oben).

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer (auch hier: hypothetischen) Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

3.3.7. BF2 und BF3 haben – ebenso wie in Bezug auf § 3 AsylG – in Bezug auf die Prüfung des subsidiären Schutzes keine eigenen Gründe vorgebracht, welche die Einräumung dieses Status gerechtfertigt hätten. Somit teilen sie auch hier das rechtliche Schicksal der BF1 und war die Beschwerde – wie in Spruchpunkt I. ersichtlich – gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG abzuweisen.

Ergänzend sei an dieser Stelle nochmals betont, dass alle drei BF über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügen und gar nicht gewillt sind, nach Albanien zurückzukehren. Die Frage der Versagung des subsidiären Schutzes würde somit nur vakant werden, wenn die Niederlassungsbehörde den BF diese Aufenthaltstitel entzöge und/oder BF1 tatsächlich nach Albanien ausgeliefert (werden) würde.

3.4. Zu Spruchpunkt II.:

Der mit „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ betitelte § 57 AsylG lautet:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt.

Für den in die Bescheide des BFA aufgenommenen Spruchteil (III.) über die (amtswegige) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, der gemäß dem im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 nur dann vorzunehmen ist, wenn sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bestand keine Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0091). Davon ausgehend hätte das Bundesamt vom amtswegigen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 mangels Zuständigkeit Abstand nehmen müssen; daran ändert auch der (erstmals) in der Beschwerde formulierte (Eventual-)antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung nichts. Ein erst nach Erlassung des Bescheides gestellter Antrag ist nicht geeignet, die mangelnde Zuständigkeit der Behörde für einen amtswegigen Abspruch nachträglich zu sanieren (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148).

BF1 besitzt eine bis XXXX 2026 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) gemäß § 41a Abs. 2 NAG, BF2 und BF 3 jeweils eine bis XXXX .2027 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) gemäß § 46 Abs. 3 NAG.

Nun wurden die Anträge, den BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG zu erteilen, als Eventualbegehren ausformuliert. Vor dem Hintergrund der dazu ergangenen VwGH-Judikatur waren die Spruchpunkte III. der Bescheide aufzuheben, weil ihnen die Rechtsgrundlage entzogen war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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