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W117 2250486-2•Bundesverwaltungsgericht W117 2250486-2
W117 2250486-2Tribunal Administrativo Federal8 de jul. de 2025
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Antragslegimitation Asylaberkennung Einstellungsantrag entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung Feststellungsantrag Flüchtlingseigenschaft rechtliches Interesse unzulässiger Antrag Voraussetzungen Wegfall der Gründe Zurückweisung
W117 2250486-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2025, Zahl: 1284143204-241974395, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX , geboren am XXXX , syrische Staatsangehörige, über die Beschwerde vom 23.04.2025 gegen die Mitteilung gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 des BFA vom 27.12.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des BFA vom 27.12.2024, wurde der BF mitgeteilt, dass mit 27.12.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in ihrem Herkunftsstaat Syrien die Umstände, beziehungsweise die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstaus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.
Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde die BF dann auffordern, dazu und zu ihren persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Sie müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten.
Die BF wurde darauf hingewiesen, dass sie bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahren jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
2. Am 23.04.2025 brachte die BF eine „Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.12.2024, mit dem gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei“, ein.
In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass schon die Einleitung des Aberkennungsverfahrens Eingriffe in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers mit sich bringen würde und dazu auf die Bestimmungen des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005, des § 34 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 und des § 11a Abs. 7 StbG hinwiesen. Das anhängige Aberkennungsverfahren bedeute für die Beschwerdeführerin ein Erteilungshindernis im Verfahren zur Zusammenführung mit ihren Familienangehörigen. Mit § 35 Abs. 1 AsylG 2005 würden in dem von dieser Norm erfassten Anwendungsbereich die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG (in der Folge: Familienzusammenführungs-RL) umgesetzt werden. In Art. 1 Familienzusammenführungs-RL werde klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim „Recht auf Familienzusammenführung“ um ein solches derjenigen Person handelt, die sich bereits „rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhält“, sohin der Bezugsperson. Somit werde schon mit der Einleitung des Aberkennungsverfahren in eine Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingegriffen, da ihr die Eigenschaft genommen werde, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln seiner Familienangehörigen zu fungieren. Die belangte Behörde hätte daher meritorisch über den Antrag absprechen müssen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2025, Zahl: 1284143204-241974395, wies das BFA die Beschwerde zurück.
5. Am 20.05.2025 wurde beim BFA gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2025 ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG an das BVwG eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Schreiben des BFA vom 27.12.2024 wurde der BF gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit 27.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei.
Die Feststellungen zur Identität der BF sowie der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde.
3.1. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde
Zum Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens:
Zunächst ist festzuhalten, dass im AsylG 2005 kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens normiert ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).
Im gegenständlichen Antrag macht die Beschwerdeführerin in der Begründung des Einstellungseintrags geltend, dass durch den Rechtsakt der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens in ihr unionsrechtlich gewährleistetes Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und über ein die Beschwerdeführerin betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen werde. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens würde der Beschwerdeführerin nämlich die Eigenschaft nehmen, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für ihre Familienangehörigen zu fungieren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zukommt, zu gewähren. Die Familienzusammenführungs-RL hat nicht zum Regelungsinhalt, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern enthält nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Familienzusammenführungs-RL umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier § 46 NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt (§ 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungs-RL führen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz 37-39).
Die Beschwerdeführerin ist trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigte und steht ihr und ihren Familienangehörigen deshalb auch § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG für die Zwecke der Familienzusammenführung zur Verfügung.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass obgleich das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Aberkennungsverfahren dazu führt, dass das BFA im Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln keine positive Mitteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Stattgabe der Anträge auf internationalen Schutz seiner Familienmitglieder abgeben darf, damit noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung einhergeht. Im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens seitens des BFA oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten der Beschwerdeführerin steht den Familienangehörigen jedenfalls eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen.
Soweit die Beschwerde auf § 11a Abs. 7 StbG (Staatsbürgerschaftsgesetz) hinweist, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung unter anderem auf einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet abstellt.
Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass diese zeitliche Voraussetzung auch nur annähernd erfüllt wäre und gibt es diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte.
In einer Gesamtbetrachtung ist somit nicht zu erkennen, dass bereits durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in die Rechtspositionen der Beschwerdeführerin eingegriffen wird. Eine Antragslegitimation liegt dementsprechend nicht vor und wurde der Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Feststellungsantrag auf Weiterbestehen der Flüchtlingseigenschaft:
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/03/0217).
Das AsylG normiert kein Recht einen Antrag auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft zu stellen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Fall ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für den Antragsteller darstellt. Gemäß § 7 Abs 4 AsylG ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass eine Person nicht schon aufgrund der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ihre Flüchtlingseigenschaft verliert. Der Beschwerdeführerin kommt somit trotz Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist das Recht auf Innehabung der Flüchtlingseigenschaft nicht strittig geworden.
Der Feststellungantrag der Beschwerdeführerin geht somit ins Leere und wurde vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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