Bundesverwaltungsgericht W213 2284728-1

W213 2284728-1Tribunal Administrativo Federal12 de nov. de 2024

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Berichtigung der Entscheidung offenkundige Unrichtigkeit Spruchpunktkorrektur Versehen

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Bundesverwaltungsgericht W213 2284728-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W213.2284728.1.01

Spruch

W213 2284728-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG in der Beschwerdesache des XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 16.11.2023, GZ. 2022-0.366.56a, betreffend Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitsmonaten (§ 15b BDG), beschlossen:

A)

Pkt. A) des Spruches des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2024, GZ. W213 2284728-1/8E, wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG berichtigt und hat zu lauten wie folgt:

„Die Beschwerde wird gemäß § 15 b Abs. 1 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen seines Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.01.2002 bis zum 31.10.2022

226 Schwerarbeitsmonate

aufweist.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

In der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung heißt es im Spruch des hg. Erkenntnisses vom 15.10.2024, GZ. W213 W213 2284728-1/8E, aufgrund eines Kanzleiversehens bzw. einer Fehlfunktion der elektronischen Textverarbeitung: „Die Beschwerde wird gemäß § 15 b Abs. 1 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.“ Tatsächlich lautet der Spruch des in Rede stehenden Erkenntnisses, so wie er in der hg. Dateiablage abgespeichert ist wie folgt:

„Die Beschwerde wird gemäß § 15 b Abs. 1 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen seines Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.01.2002 bis zum 31.10.2022

226 Schwerarbeitsmonate

aufweist.“

Aufgrund eines Versehens bzw. einer Fehlfunktion der elektronischen Textverarbeitung kam es zur Zustellung einer früheren Version des gegenständlichen Dokuments.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte. Dabei ist hervorzuheben, dass auch aus der Begründung der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung klar hervorgeht, dass beabsichtigt war der Beschwerde stattzugeben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 62 Abs. 4 AVG hat nachstehenden Wortlaut

„(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen“

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern erlaubt die obige Bestimmung auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

In der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung heißt es im Spruch des hg. Erkenntnisses vom 15.10.2024, GZ. W213 W213 2284728-1/8E, aufgrund eines Kanzleiversehens bzw. einer Fehlfunktion der elektronischen Textverarbeitung: „Die Beschwerde wird gemäß § 15 b Abs. 1 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.“ Tatsächlich lautet der Spruch des in Rede stehenden Erkenntnisses, so wie er in der hg. Dateiablage abgespeichert ist wie folgt:

„Die Beschwerde wird gemäß § 15 b Abs. 1 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen seines Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.01.2002 bis zum 31.10.2022

226 Schwerarbeitsmonate

aufweist.“

Aufgrund eines Versehens bzw. einer Fehlfunktion der elektronischen Textverarbeitung kam es zur Zustellung einer früheren Version des gegenständlichen Dokuments.

Diese offenkundige Unrichtigkeit war daher gemäß § 17 VwVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG amtswegig zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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