Bundesverwaltungsgericht W133 2299615-1

W133 2299615-1Tribunal Administrativo Federal12 de nov. de 2024

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W133 2299615-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W133.2299615.1.00

Spruch

W133 2299614-1/10E

W133 2299615-1/7E

W133 2299616-1/5E

W133 2299617-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter, XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, 1.) vom 14.08.2024, Zl. XXXX , 2.) vom 13.08.2024, Zl. XXXX , 3.) vom 13.08.2024, Zl. XXXX und 4.) vom 14.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerden aller vier Beschwerdeführenden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist in allen vier Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin XXXX und der Zweitbeschwerdeführer XXXX sind verheiratet und die Eltern der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Dritt- XXXX und Viertbeschwerdeführenden XXXX . Die Beschwerdeführenden stellten nach rechtmäßiger Einreise (mittels eines Visums D) in das österreichische Bundesgebiet am 08.07.2024 Anträge auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fanden ihre Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gaben die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden an, dass sie miteinander verheiratet und die Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführenden seien. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden hätten gemeinsam auch XXXX volljährige Söhne, die als Asylberechtigte in Österreich leben würden. Die Beschwerdeführenden würden aus dem Gouvernement XXXX stammen.

Zu ihren Fluchtgründen gaben die Erst- und Zeitbeschwerdeführenden an, dass sie ihr Land aufgrund des Krieges verlassen hätten. Bei einem Luftangriff sei ihr Haus zerstört worden. Die Erstbeschwerdeführerin gab weiterführend an, dass es keine Sicherheit im Land gebe. Sie habe die Revolutionäre unterstützt, indem sie diese verarztet habe, deswegen sei ihr Leben in Gefahr. Der Zeitbeschwerdeführer brachte ebenfalls vor, dass er und die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam die Verletzten verarztet hätten und aufgrund dessen von der Regierung „angezielt“ worden seien. Die Drittbeschwerdeführerin gab an, dass sie nach diesem Luftangriff, der ihr Zuhause zerstört habe, sofort das Land verlassen hätten und in die Türkei geflohen seien. Bei der Rückkehr würden die Beschwerdeführenden Haftstrafen befürchten. Der Zweitbeschwerdeführer fürchte bei der Rückkehr auch die mangelnde Sicherheit. Die Drittbeschwerdeführerin fürchte bei einer Rückkehr weitere Luftangriffe.

Am 07.08.2024 wurden die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitische Muslimin zu sein. Sie sei in XXXX geboren und habe sieben Jahre die Grundschule besucht. Im Jahr XXXX habe sie ihren nunmehrigen Ehemann geheiratet und sei infolgedessen nach XXXX gezogen, dort habe sie in einer Klinik namens XXXX gearbeitet. Anfangs sei sie nur als Putzkraft tätig gewesen, als die Bombardierungen begonnen hätten, habe sie auch Hilfstätigkeiten erledigt. Es sei sehr gefährlich gewesen, deswegen seien sie in die Türkei geflohen, da sie gedacht habe, dass ihr Name wahrscheinlich aufscheine, da sie den Oppositionellen geholfen habe. Sie hätten nicht in Sicherheit leben können. In der Türkei habe sie in einem Restaurant als Putzkraft gearbeitet.

Der Zweitbeschwerdeführer gab an, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim zu sein. Er sei in XXXX geboren und habe vier Jahre die Grundschule besucht, danach habe er auf Baustellen gearbeitet. Als er seinen Führerschein erhalten habe, sei er als (Rettungs-)Fahrer für eine Organisation unterwegs gewesen und habe Verletzte und Medikamente transportiert. Die Klinik, in der er gearbeitet habe, sei von Oppositionellen geführt worden. Das Regime habe Spitzel vor Ort. Die Namen der Angestellten der Klinik würden an die syrischen Behörden weitergeleitet werden. Im Jahr 2017 habe er einen Bekannten, der vom syrischen Regime sei, angerufen und infolgedessen erfahren, dass nach ihm gefahndet werde. Er habe seinen Militärdienst mit Beginn XXXX zwei Jahre und neun Monate lang als gewöhnlicher Soldat abgeleistet. In der Türkei habe er als Wachmann gearbeitet. Zuletzt sei er im Jahr 2015 in Syrien gewesen.

Die Drittbeschwerdeführerin gab an, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitische Muslimin zu sein. Sie sei in XXXX geboren und habe in Syrien zwei Jahre und in der Türkei sieben Jahre die Grundschule besucht. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Sie sei bei der Ausreise sehr jung gewesen, aber sie erinnere sich, dass ein Flugzeug ihr Haus bombardiert und zerstört habe. Bei einer Rückkehr habe sie Angst vor Flugzeugen und Bomben.

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 13.08.2024 und vom 14.08.2024 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers keine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten lasse. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich in grobe Widersprüche verstrickt, zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe die FSA keinerlei Zugriff auf seine Heimatregion gehabt. Zudem habe er angegeben, dass seine Tätigkeit niemals politisch motiviert gewesen sei. Auch seine angebliche Fahndung und das Telefonat mit einem Sympathisanten des syrischen Regimes sei vage und undetailliert vorgebracht worden. Die Angaben hätten sich als Schutzbehauptungen dargestellt. Der Zweitbeschwerdeführer habe keine verinnerlichte politische Überzeugung. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich auf ihre Tätigkeit als Putzkraft in einer Klinik berufen, auch daraus lasse sich keine asylrechtliche Verfolgung ableiten. Dem Länderinformationsblatt sei auch keine systematische Verfolgung aller Frauen und Kinder zu entnehmen. Es lasse sich für die Familie auch keine Verfolgung durch die in Österreich aufhältigen Verwandten ableiten. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden hätten auch keine persönlichen Bedrohungen vorgebracht. Die behaupteten Tätigkeiten hätten sie nicht glaubhaft vorbringen können. Es hätten sich auch keine eigenen individuellen Fluchtgründe der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführenden ergeben.

Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für die Beschwerdeführenden eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Mit Eingabe vom 17.09.2024, eingelangt am 18.09.2024, erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht gemeinsame Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Familie Syrien im Jahr 2015 aufgrund der prekären Sicherheitslage verlassen habe. Die Familie habe eine klare oppositionelle Einstellung gegenüber dem Assad Regime. Die Erstbeschwerdeführerin (Anm.: in der gegenständlichen Beschwerde als „BF 2“ geführt) sei im örtlichen Spital als Putzfrau eingesetzt gewesen. Die Menge der verletzten Oppositionellen habe überhandgenommen, sodass sie durch diverse Hilfstätigkeiten beim Verarzten von Verletzten mitgeholfen habe. Auch der Zweitbeschwerdeführer (Anm.: in der gegenständlichen Beschwerde als „BF 1“ geführt) habe verletzte Oppositionelle in das Spital transportiert und Medikamente geliefert und die Oppositionellen dadurch unterstützt. Beide seien in das Visier der syrischen Zentralregierung geraten. Die Beschwerdeführenden seien im Jahr 2012 nach XXXX , geflohen, da Arbeitskolleginnen von der Erstbeschwerdeführerin verhaftet worden seien. Erst im Jahr 2015 seien sie in die Türkei weitergereist. Zudem habe der Zweitbeschwerdeführer an Demonstrationen gegen die syrische Zentralregierung in Syrien teilgenommen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie die Asylberechtigungen der in Österreich lebenden volljährigen Söhne der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden ignoriert habe. Zudem seien mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch die Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Die belangte Behörde habe sich insbesondere nicht näher mit der Situation der Kinder in Syrien auseinandergesetzt.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre den Beschwerdeführenden daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 18.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 24.09.2024 einlangten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.10.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren persönlichen Umständen, ihren Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurden. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu den Personen der Beschwerdeführenden:

Die Beschwerdeführenden führen die im Spruch angeführten Namen und die im Spruch genannten Geburtsdaten. Ihre Identitäten stehen fest.

Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung. Ihre Muttersprache ist Arabisch.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden sind verheiratet. Der Ehe entstammen XXXX Kinder, darunter die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführenden. XXXX der volljährigen Söhne haben jeweils den Status eines Asylberechtigten und leben in Österreich ( XXXX , IFA: XXXX ; XXXX , IFA: XXXX und XXXX , IFA: XXXX ). Ein weiterer volljähriger Sohn lebt in XXXX und ihre volljährige Tochter ist verheiratet und lebt in der XXXX .

Die XXXX Jahre alte Drittbeschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder.

Die Erstbeschwerdeführerin hatte insgesamt sieben Brüder, drei sind bereits verstorben. Ihr Bruder XXXX lebt im Gouvernement XXXX in Syrien, ihre restlichen Brüder leben in XXXX , im XXXX und in den XXXX . Der Zweitbeschwerdeführer hat vier Schwestern und einen Bruder, eine Schwester lebt aufgrund ihrer Krebserkrankung in der Stadt XXXX , seine anderen Schwestern leben in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX und sein Bruder lebt im Gouvernement XXXX in Syrien.

Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden, die Stadt XXXX im Gouvernement XXXX , befindet sich unter Kontrolle der syrischen Zentralregierung.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Gouvernement XXXX geboren und besuchte dort sechs Jahre lang die Grundschule. Der Zweitbeschwerdeführer wurde im Gouvernement XXXX geboren und besuchte dort sieben Jahre lang die Grundschule. Der Zweitbeschwerdeführer leistete seinen verpflichtenden Wehrdienst von XXXX bis XXXX (zwei Jahre und neun Monate) in der syrischen Armee als einfacher Soldat ab. Nach ihrer Hochzeit im Jahr XXXX lebten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam in der Stadt XXXX , wo auch die Drittbeschwerdeführerin geboren wurde und zwei Jahre lang die Grundschule besuchte. Die Erstbeschwerdeführerin arbeitete als Putzkraft und der Zweitbeschwerdeführer als Fahrer. Aufgrund von Bombardierungen verließen die Beschwerdeführenden im Jahr 2012 ihr Herkunftsgebiet und reisten in die Stadt XXXX im Gouvernement XXXX , wo sie sich für etwa drei Jahre in einem Flüchtlingscamp aufhielten und wo auch der Viertbeschwerdeführer geboren wurde, bevor die Beschwerdeführenden Syrien 2015 in Richtung Türkei verließen, wo sie bis 2024 lebten. In der Türkei arbeitete die Erstbeschwerdeführerin als Putzfrau und der Zweitbeschwerdeführer als Wachmann. Danach reisten die Erst- bis Viertbeschwerdeführenden legal mit dem Flugzeug mit einem Visum D in Österreich ein und stellten am 08.07.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführenden sind gesund. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden sind arbeitsfähig. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Viertbeschwerdeführer ist aufgrund seines Alters noch nicht strafmündig.

Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden:

1.1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden konnten nicht glaubhaft machen, dass sie bei einem Krankenhaus in ihrer Herkunftsregion, welches damals von Oppositionellen kontrolliert wurde, angestellt waren und Verletzte versorgt bzw. transportiert haben. Ihnen wird aufgrund dessen auch keine oppositionelle politische Gesinnung vonseiten der syrischen Zentralregierung (zumindest) unterstellt.

1.2. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden haben sich weder in Syrien noch in der Türkei oder in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen. Sie wurden dabei weder fotografiert noch aufgrund dessen verhaftet oder inhaftiert. Nach ihnen wird auch nicht aus diesem Grund in Syrien gefahndet.

1.3. Das Haus der Beschwerdeführenden wurde nicht gezielt von der syrischen Zentralregierung bombardiert und angegriffen.

1.4. In Syrien ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben.

Der Viertbeschwerdeführer befindet sich mit seinen XXXX Jahren noch nicht im gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstalter. Den Dritt- und Viertbeschwerdeführenden droht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten durch die syrische Zentralregierung oder durch sonstige Gruppierungen in Syrien.

Der Zweitbeschwerdeführer leistete seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee von XXXX bis XXXX (zwei Jahre und neun Monate) als einfacher Soldat ab.

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung).

Der Zweitbeschwerdeführer erhielt während seines Militärdienstes keine Spezialausbildung. Er befindet sich mit seinen XXXX Jahren nicht mehr im gesetzlich vorgesehenen Reservedienstalter. Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Syrien auch niemals vonseiten der syrischen Zentralregierung (konkret) aufgefordert seinen Reservedienst abzuleisten. Der Zweitbeschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr vonseiten der syrischen Zentralregierung zwangsrekrutiert zu werden.

1.5. Den Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht alleine aufgrund ihres Geschlechtes konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt.

1.6. Den Dritt- und Viertbeschwerdeführenden droht im Falle einer Rückkehr nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund ihrer Minderjährigkeit.

1.7. Den Erst- bis Viertbeschwerdeführenden droht nicht aufgrund der Wehrdienstentziehung ihrer Söhne bzw. Brüder bzw. aufgrund ihrer Asylgewährung in Österreich und ihrer „Familienangehörigeneigenschaft“ Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch die syrische Zentralregierung.

1.8. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer werden weder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit (sunnitischer Islam) vonseiten der syrischen Zentralregierung bedroht.

1.9. Ihnen droht bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen ihrer illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch die syrische Zentralregierung.

1.10. Auch sonst sind die Beschwerdeführenden nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.11. Eine Einreise nach Syrien ist den Erst- bis Viertbeschwerdeführenden über alle verfügbaren Grenzübergänge, insbesondere über den Flughafen Damaskus, der unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, möglich.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024 (LIB);

-UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR);

-ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien [a-11657-2] vom 02.09.2021 (ACCORD 1);

-ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien [a-11060] vom 14.08.2019 (ACCORD 2);

-EASO, Country Guidance Syria, November 2021 (EASO);

-EUAA, Country Guidance Syria, April 2024 (EUAA 1);

-Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, „Einreisemöglichkeiten nach Syrien“ vom 19.08.2019 (AB);

-ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien, „Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka – Faysh Kabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1]“ vom 06.05.2022 (ACCORD 3);

-ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien, „Kontrollen durch Sicherheitsbehörden bei Einreise, Auswirkungen von negativem Asylbescheid [a-12124-5] vom 09.06.2023 (ACCORD 4);

-BFA, Themenbericht der Staatendokumentation Syrien-Grenzübergänge, Version 1, 25.10.2023 (BFA);

-EUAA, COI Report, Syria Security Situation, October 2023 und 2024 (EUAA 2);

-ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien, „Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- und Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) [a-12196]“ vom 03.08.2023 (ACCORD 5).

Politische Lage

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (LIB).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen. Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (LIB).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (LIB).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (LIB).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten. Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war. Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon, Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft. Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren. Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (LIB).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (LIB).

Syrische Arabische Republik

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einenStaatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt. In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (LIB).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten. Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (LIB).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt. Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (LIB).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (LIB).

Institutionen und Wahlen

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (LIB).

Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen. Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen. Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (LIB).

Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren. Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten. Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent. Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (LIB).

Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei. Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren. Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime. Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (LIB).

Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (LIB).

Sicherheitslage

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt. Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (LIB).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand. Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (LIB).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (LIB).

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden. Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen. Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (LIB).

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen. Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen. Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (LIB).

Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen. Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (LIB).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen. Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (LIB).

Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (LIB).

Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nichtidentifzierte Akteure (LIB).

Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet

Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze. Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (LIB).

Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert. Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (LIB).

Der Euphrat markierte bisher die Grenze zwischen dem russischen und dem US-Einflussgebiet im Bürgerkriegsland Syrien. Westlich des Flusses besitzt Russland die Lufthoheit und unterstützt mit seinen Kampfjets die eigenen Truppen in Syrien und die Armee von Machthaber Bashar al-Assad. Östlich des Stroms herrschten bisher die USA und ihre kurdischen Partner. Doch diese Abmachung bröckelt, weil Russland den militärischen Druck auf die USA in Syrien erhöht, um die Amerikaner aus dem Land zu drängen. Washington schickte aus diesem Grund Mitte 2023 zusätzliche Kampfflugzeuge (LIB).

Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF - National Defence Forces), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum. Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und anderer Sicherheitskräfte überwacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde sowie der syrischen Armee (Syrische Arabische Armee - SAA) sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (LIB).

Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus. Auslöser war die Verhaftung eines arabischen Stammesführers durch die SDF und sind Ausdruck von jahrelangem Unmut gegenüber dem System der SDF. Nicht alle Stämme beteiligten sich an den Kampfhandlungen, einige stellten sich auf die Seite der SDF. Berichte über willkürliche Gewalt der SDF und steigende zivile Opferzahlen führten zur erhöhten Mobilisierung von Stammeskämpfern. Zeitweise war es den Aufständischen gelungen, die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrats zu erlangen. Mitte September 2023 wurden die Todesopfer mit 96 Toten und 106 Verletzten sowie ca. 6.500 vertriebenen Familien beziffert. Ende September erreichten die gewaltsamen Zusammenstöße erneut einen Höhepunkt durch mehrere Angriffe durch die arabischen Stämme. Den SDF gelang es, alle Räume zurückzuerobern, die von den arabischen Stämmen erobert worden waren. Letztere führten im Oktober weiterhin Angriffe auf Stellungen der SDF aus. Diese Angriffe dauerten auch im November 2023 weiter an. Mit Dezember 2023 flauten die Auseinandersetzungen zunehmend ab, die Stämme führten aber weiterhin kleinere Angriffe durch. Im Jänner 2024 führten die Stammeskämpfer weiterhin Angriffe gegen die SDF durch, es kam zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, Ausgangssperren und Verhaftungswellen. Die Kampfhandlungen in Deir ez-Zor veranlassten auch Stämme, die der von der Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) nahe stehen, in Manbij in der Provinz Aleppo gegen die SDF zu kämpfen und es gelang ihnen mehrere militärische Stellungen unter ihre Kontrolle zu bringen. Durch russische Luftangriffe und Artilleriebeschuss durch die syrische Armee und die SDF zwangen diese Stammeskämpfer allerdings wieder zum Rückzug (LIB).

Das Gebiet von Deir ez-Zor galt im Jahr 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban. Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Teil von Deir ez-Zor. Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze im Jahr 2022 wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien. Die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen. Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben. Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen. Für den Zeitraum Juli bis September 2022 sind z. B. eine Reihe von sicherheitsrelevanten Vorfällen mit dem IS im Gouvernement Deir ez-Zor verzeichnet.

Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet. Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen beeinträchtigt, sowie auch durch Angriffe des IS auf die SDF bzw. durch Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften. Im April und Mai 2021 kam es in Deir ez-Zor zu zahlreichen Tötungen, die häufig auf IS-Aktivitäten zurückgeführt wurden. Auch 2023 wurde von Angriffen auf Zivilisten, Trüffelsuchende und Schafhirten in der syrischen Wüste, insbesondere in den Provinzen Deir ez-Zor und Homs berichtet. Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten. Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist. Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen. Insgesamt nahmen die Aktivitäten des IS im Jahr 2023 im Vergleich zu den Vorjahren aber ab (LIB).

Der IS hat großteils darauf verzichtet, die Verantwortung für seine Angriffe zu übernehmen, und widersprüchliche Berichte erschweren die Verifizierung von IS-Aktivitäten. Dass der IS nach wie vor eine Bedrohung darstellt, und darüber hinaus auch die Gefahr besteht, dass er nun besser in der Lage sein könnte, größere Operationen durchzuführen oder die Dynamik seiner Angriffe zu erhöhen, zeigt sich auch in Zusammenhang mit dem Sina'a-Anschlag vom Januar 2022 (LIB).

Als Reaktion auf einen Angriff durch eine Drohne iranischer Machart mit einem Toten auf einen US-Stützpunkt in Hassakah führten US-Streitkräfte im März 2023 mehrere Gegenschläge auf Stellungen pro-iranischer Gruppen in den Städten Deir ez-Zor, Abu Kamal und Majadin in der Provinz Deir ez-Zor durch. Ein weiterer (pro-)iranischer Angriff zielte auf eine US-Stellung beim Ölfeld al-Omar. Laut US-Angaben starben bei den US-Luftschlägen insgesamt 19 Personen (LIB).

Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen

Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. Die Regierung hat die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, und setzt diese zur Ausübung von Menschenrechtsverletzungen ein. Sie hat jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z. B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbollah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden, deren Mitglieder ebenfalls zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begingen (LIB).

Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften, NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst innerhalb des Regimes. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlungen bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern, wenngleich im März 2022 ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet wurde. Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats wie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen - ebenso wie Gefängnisse, wo Zehntausende gefoltert wurden und werden, was durch Dekrete gedeckt ist, während die Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen kriminalisiert wird. Die Nachrichtendienste haben ihre traditionell starke Rolle verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und greifen in die Unabhängigkeit des Justizwesens ein, indem sie RichterInnen und AnwältInnen einschüchtern. Durch die Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (LIB).

Es ist schwierig, Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft zu Einsätzen organisiert („task-organized“), bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z. B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde (LIB).

Trotz grob abgesteckter Einflussgebiete überschneiden sich die Gebiete der Sicherheitsorgane und ihrer Milizen, und es herrscht Konkurrenz um Checkpoints und Handelsrouten, wo sie von passierenden ZivilistInnen und Geschäftsleuten Geld einnehmen, sowie um Gebiete, welche Rekrutierungspools von ehemaligen Oppositionskämpfern darstellen. Die Spannungen zwischen Offizieren, Soldaten, Milizionären und lokaler Polizei eskalieren in Verhaftungen niederrangiger Personen, Angriffen und Zusammenstößen sowie Anschuldigungen zufolge in Ermordungen der von der Konkurrenz angeworbenen „versöhnten“ ehemaligen Oppositionskämpfer. So ist z. B. Aleppo Stadt Schauplatz fallweiser Zusammenstöße zwischen Regierungsmilizen untereinander und mit Regierungssoldaten (LIB).

Streitkräfte

Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt soll die aktive Truppenstärke geschätzt 300.000 Personen umfasst haben. Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert, bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rund 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr auf rd. 70.000 bis 100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen. 2014 begann die syrische Armee mit Reorganisationsmaßnahmen, und seit 2016 werden irreguläre Milizen in die regulären Streitkräfte integriert, in einem Ausmaß, das je nach Quelle unterschiedlich eingeschätzt wird. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von regierungsfreundlichen, proiranischen Milizen unterstützt, deren Truppenstärke in die Zehntausende gehen dürfte. Das Offizierskorps gilt in den Worten von Kheder Khaddour als kleptokratisch, die die Armee als Institution ausgehöhlt. Den Offizieren bleibt nichts übrig, als sich an den Regimenetzwerken zu beteiligen und mit Korruption ihre niedrigen Gehälter aufzubessern. Die Praxis der Bestechung der Offiziere durch Rekruten gegen ein Decken ihrer Abwesenheit vom Dienst durch Offiziere ist so verbreitet, dass sie im Sprachgebrauch als tafyeesh oder feesh (Bezeichnung für den Personalakt, der bei einem Offizier aufliegt) bezeichnet wird. Auch der Einsatz von Rekruten für private Arbeiten für die Offiziere und deren Familien kommt vor - ebenso wie die Annahme von Geschenken oder lokalen Lebensmittelspezialitäten. Die Höhe der Geldsummen für Tafyeesh [Anm.: im Artikel auf eingezogene Reservisten und Soldaten bezogen] variieren zwar nach Einheit und Offizier, aber aufgrund der Verschlechterung der Lebensbedingungen und der zunehmenden geheimdienstlichen Kontrolle über die Militäreinheiten stiegen die verlangten Preise für Tafyeesh seit Anfang 2023, was diejenigen, welche sich dies nicht mehr leisten konnte, dazu veranlasste, zu ihren Einheiten zurückzukehren. Der Hintergrund für die monetäre Abgeltung für das Decken der abwesenden Soldaten durch ihre Offiziere ist, dass die Militärs mindestens zweimal so viel Geld benötigen, als die Löhne im öffentlichen Dienst ausmachen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Familien abzudecken. Das führt dazu, dass Männer im Reserve- oder Militärdienst (retention service) mit unbestimmter Dauer auf Tafyeesh zurückgreifen. Einem Präsidialdekret von Ende Dezember 2022 zufolge verdient z.B. ein Oberleutnant regulär umgerechnet 17 US-Dollar monatlich und ein Brigadegeneral 43,5 USDollar pro Monat, während SoldatInnen entsprechend weniger verdienen als die Offiziersränge. Aufgrund der Stationierung (Hauptquartier u.a.) von Divisionen in bestimmten Gebieten im Rahmen des Quta’a- Systems [arab. Sektor, Landstück] verfügen die Divisionskommandanten über viel Freiraum in ihrer Befehlsgewalt wie auch für persönliche Vorteile. Diese Strukturierung kann von Bashar als-Assad auch genutzt werden, den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einzuschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt, um so das System auch zur Prävention von Militärputschen zu nutzen (LIB).

Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen angewiesen – d. h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. durch Syrien sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich (LIB).

Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und ’rein militärischen Zielen’. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per defintionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (LIB).

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst

Rechtliche Bestimmungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (LIB).

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (LIB).

Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (LIB).

Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB).

Die Umsetzung

Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (LIB).

Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen, wobei zuletzt von einer „Verkürzung“ des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden. Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (LIB).

Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (LIB).

Rekrutierungspraxis

Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden. Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden. In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien. Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (LIB).

Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (LIB).

Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten. Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen. Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (LIB).

Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (LIB).

Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt. Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind. Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (LIB).

Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte, berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt. Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (LIB).

Reservedienst

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. V.a. weil die SAA derzeit nicht mehr so viele Männer braucht, werden über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Das syrische Regime verlässt sich vor allem auf Milizen, in deren Dienste sich 42-Jährige einschreiben lassen können (LIB).

Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen. Manchen Quellen des Danish Immigration Service zufolge werden Reservisten unabhängig ihrer Qualifikationen einberufen, andere Quellen wiederum geben an, dass das syrische Regime Reservisten je nach ihrer militärischen Spezialisierung einzieht. Eine Quelle glaubt, dass Reservisten oft qualifikationsunabhängig eingezogen werden, aber immer öfter auf die Spezialisierung geachtet wird. Eine besondere Stellung bei der Einberufung zum Reservedienst nehmen Angestellte des öffentlichen Sektors ein. Manche Quellen sprechen davon, dass diese seltener einberufen werden, andere Quellen geben an, dass diese eher entsprechend ihrer Tätigkeiten (z.B. im medizinischen Bereich) im Rahmen ihres Reservedienstes an Orte geschickt werden, wo ihre Funktion gerade dringender gebraucht wird (LIB).

Wehrdienstverweigerung / Desertion

In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB).

Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern

In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen. Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. Dies spiegelt die Sichtweise des Regimes auf die Opposition wie auch jede Person wider, die versucht, sich seiner Politik zu widersetzen oder ihr zu entkommen. Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben. Ein für eine internationale Forschungsorganisation mit Schwerpunkt auf den Nahen Osten tätiger Syrienexperte, der allerdings angibt, dazu nicht eigens Forschungen durchgeführt zu haben, geht davon aus, dass das syrische Regime möglicherweise am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell einstufte, inzwischen allerdings nicht mehr jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansieht. Gemäß Auswärtigem Amt legen einige Berichte nahe, dass Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern ebenfalls Verhören und Repressionen der Geheimdienste ausgesetzt sein könnten (LIB).

Gesetzliche Lage

Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (LIB).

Handhabung

Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt, und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (LIB).

Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für Wehrdienstentzug ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Dem hingegen gibt ein von EUAA interviewter Experte an, dass Wehrdienstverweigerer, die von der syrischen Regierung gefasst werden, der Militärpolizei übergeben werden und schließlich in Trainingslager zur Ausbildung und Stationierung gesendet werden. Bis zum Beginn einer Wehrdienstausbildung, die normalerweise im April und September geplant sind, bleibt der Wehrdienstverweigerer bei der Militärpolizei. Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden. Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen. Auch einige Quellen des Danish Immigration Service geben an, dass Wehrdienstverweigerer mit einer Haftstrafe von bis zu neun Monaten rechnen müssen. Andere Quellen des Danish Immigration Service wiederum berichteten, dass Wehrdienstverweigerer direkt zum Wehrdienst eingezogen, ohne vorher inhaftiert zu werden. Wer an einem Checkpoint als Wehrdienstverweigerer erwischt wird, wird dem Geheimdienst übergeben. Ein Wehrdienstverweigerer, der nicht aus anderen Gründen gesucht wird, wird dem Militär zur Ableistung des Wehrdienstes übergeben. Wehrdienstverweigerer werden meist direkt an die Front geschickt. Wehrdienstverweigerer aus den Gebieten, die von der Opposition kontrolliert wurden, werden dabei mit größerem Misstrauen betrachtet und mit größerer Wahrscheinlichkeit inhaftiert oder verhaftet (LIB).

Manche Quellen berichten, dass Wehrdienstverweigerung und Desertion für sich genommen momentan nicht zu Repressalien für die Familienmitglieder der Betroffenen führen. Hingegen berichten mehrere andere Quellen von Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, wie Belästigung, Erpressung, Drohungen, Einvernahmen und Haft. Eine Quelle berichtete sogar von Folter. Betroffen sind vor allem Angehörige ersten Grades. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. Insbesondere die politische oder militärische Haltung gegenüber der Syrischen Regierung wirkt sich auf die Art der Behandlung der Familie des Deserteurs bzw. Wehrdienstverweigerer aus. Familien von Deserteuren sind dabei einem höheren Risiko ausgesetzt als jene von Wehrdienstverweigerern (LIB).

Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung „ausgesöhnt“ hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der „internen und externen Desertion vom Militärdienst“ aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (LIB).

Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen

Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen. Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember 2021. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren. Der UN zufolge wurde die Mehrheit der Minderjährigen auch in bewaffneten Konflikten eingesetzt und nur eine kleine Minderheit in nicht kämpferischen Rollen, beispielsweise als Köche oder für Reinigungsarbeiten (LIB).

Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (LIB).

Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtet nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch werden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren, überprüft, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelt Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestraft diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändlern gezwungen werden. Sie inhaftiert regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen, vergewaltigt, foltert und exekutiert. Sie zeigt keine Bemühungen, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützt Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen. Dem gegenüber steht ein Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, wonach Vertreter der Syrischen Regierung im Jahr 2022 an Awareness-Workshops über Kinder im Konflikt teilgenommen haben und die Regierung sich mit den Vereinten Nationen auf einen handlungsorientierten Dialog zur Beendigung und Vermeidung von sowie Reaktion auf schwere Verbrechen gegen Minderjährige durch das Syrische Regime oder mit ihm verbundene Gruppierungen geeinigt haben. In einem Bericht gibt das Syrian Network for Human Rights (SNHR) an, dass das syrische Regime für fast 65% der Fälle von rekrutierten Minderjährigen verantwortlich ist und führt weiter aus, dass das Regime auf verschiedene Arten der Rekrutierung zurückgreift, weil Kinder weniger kostspielig sind als Erwachsene. Das Regime würde dabei allerdings nicht offiziell vorgehen, also nicht durch die offiziellen Streit- und Sicherheitskräfte rekrutieren, sondern dies auf inoffiziellen Wegen durchführen, beispielsweise über lokale oder ausländische Milizen, wie die regierungstreuen Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder „Shabiha“ bekannt sind, die Kinder direkt in ihren Hauptquartieren rekrutieren. Das wird auch vom Danish Immigration Service bestätigt. Wonach die SAA nicht dirtek Kinder rekrutiert, aber dem Verteidigungsministerium unterstehende Milizen, sowie insbesondere auch die Gruppe Wagner. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren (LIB).

Praxis in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“

Laut den Vereinten Nationen und dem SNHR wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert. Im Juni 2019 wurde von den Syrian Democratic Forces (SDF) [Anm.: YPG und YPJ sind Kernbestandteile der SDF] und dem Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte ein Aktionsplan zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren unterzeichnet. 2020 beschloss der Exekutivrat der Selbstverwaltung [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] die Einrichtung von Kinderschutzbüros und es gibt anhaltende Bemühungen der SDF, der Praxis der Rekrutierung von Kindern ein Ende zu setzen. Allerdings schreibt das Auswärtige Amt, dass die Praxis nach wie vor nicht eingestellt worden zu sein scheint (LIB).

Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen den SDF und den Vereinten Nationen im Jahr 2019 wurden rund 700-750 Kinder aus den Diensten der SDF entlassen. Einem Bericht der UN zufolge waren es im Zeitraum von 1.7.2020 bis 30.9.2022 278 Kinder, die aus dem Dienste der SDF entlassen wurden und in weiteren 1.025 Fällen wurde die Rekrutierung durch die SDF verhindert, zumindest eigenen Angaben der SDF gemäß. Besonders im Jahr 2021 verzeichnet die UN in ihrem Bericht eine positive Entwicklung. Die SDF nahmen eine Resolution an, wonach ihre Trainings internationalem Recht entsprechen müssen sowie zur Errichtung eines Komitees zur Einhaltung internationaler Regulierungen zum Schutz von Minderjährigen. Des Weiteren eröffneten die SDF neun Büros zum Schutz Minderjähriger in bewaffneten Konflikten. Dennoch wurde im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von der Rekrutierung von Kindern in die SDF berichtet. Die UN spricht ebenfalls von Rückschlägen in der Einhaltung dieses Plans im Jahr 2022. So wurden beispielsweise die Büros zum Schutz Minderjähriger in bewaffneten Konflikten im Mai 2022 geschlossen und erst im April 2023 wieder geöffnet. SNHR verzeichnete einen Anstieg an Rekrutierungen Minderjähriger und berichtet, dass die Rekrutierung Minderjähriger zu einer systematischen Policy der SDF gehören und viele Unterorganisationen an Rekrutierungen von Kindern beteiligt sind und sogar viele Schulen der AANES. Insbesondere nach Angriffen auf die von der SDF kontrollierten Gebiete steigt laut SNHR die Zahl an rekrutierten Minderjährigen an, weil die SDF die verlorenen Kräfte kompensieren möchten. Bezüglich der Frage, wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen für die SDF kommt, gibt es verschiedene Erklärungen, darunter die schlechte Wirtschaftslage, welche das Gehalt der SDF attraktiv macht. SNHR berichtet dazu von einigen Fällen, die zwangsrekrutiert wurden durch Entführungen aus Schulen oder direkt von der Straße. Einige Familien wandten sich an die Kinderschutzbüros, um Fälle zu melden, in denen Kinder im Alter von 14 Jahren rekrutiert wurden, aber ihnen wurde gesagt, dass keine Maßnahmen ergriffen werden könnten, da die Kinder von der Bewegung der kurdischen Revolutionären Jugend entführt worden seien. Trotz Anfragen von Familien blieb der Verbleib einiger rekrutierter Kinder unbekannt (LIB).

Menschenrechtsorganisationen, darunter das Syria Justice and Accountability Center (SJAC), dokumentierten die Rekrutierung von Kindern durch die Revolutionäre Jugend, eine mit den SDF verbundene Organisation, die Jugendliche auf den Dienst bei der YPG und den Asayish, dem internen Sicherheits- und Geheimdienst der AANES, vorbereitet. Einige Minderjährige, die für Kampfeinsätze rekrutiert wurden, waren unter fünfzehn Jahre alt, eine Praxis, die nach Angaben von SJAC ein Kriegsverbrechen darstellt. Medienberichten zufolge erfolgt die Rekrutierung häufig über den Unterricht in Fächern wie Musik oder Sport, der von der Revolutionären Jugend durchgeführt wird. In diesen Klassen werden die Kinder schrittweise in der Ideologie der Organisation geschult, und in vielen Fällen werden sie dann in militärischen Ausbildungslagern untergebracht, ohne dass die Eltern über den Verbleib ihrer Kinder informiert werden. Andere werden unter dem Vorwand einer Anstellung angelockt. Die SDF und Asayish scheinen Rekrutierungen von Minderjährigen durch die Revolutionäre Jugend nicht zu verhindern. Ein Mitarbeiter des Kinderschutzbüros erklärte, dass das Büro nicht auf die Beschwerden über die Revolutionäre Jugend eingehen kann, da es nur für die SDF zuständig sei. SJAC dokumentierte auch mehrere Fälle, in denen die Revolutionäre Jugend und andere SDF Mitglieder die Familien von rekrutierten und vermissten Kindern einschüchterten und belästigten, wenn sie versuchten, Informationen über ihre Kinder zu erhalten (LIB).

Ethnische und religiöse Minderheiten

Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74 % der Bevölkerung stellen, wobei diese sich aus AraberInnen, KurdInnen, TscherkessInnen, TschetschenInnen und einigen TurkmenInnen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und (Zwölfer) SchiitInnen machen zusammen 13 % aus, die DrusInnen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5 % nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 JesidInnen (LIB).

Die alawitische Gemeinschaft [Anm.: zu der Bashar al-Assad gehört] genießt in Relation zu ihrem Bevölkerungsanteil weiterhin einen privilegierten politischen Status, auch durch die Dominanz in den Führungspositionen im Militär sowie den Sicherheits- und Geheimdiensten, wobei auch bei Alawiten gilt, dass, so wie bei Angehörigen den anderen Religionsgemeinschaften, nur diejenigen, welche zum inneren Machtzirkel um Bashar al-Assad gehören, politischen Einfluss besitzen. Auch einige Sunniten gehören zur politischen Elite. Familien und Netzwerke mit Verbindungen zur herrschenden Elite werden in Rechtsangelegenheiten bevorzugt behandelt und sind disproportional oft AlawitInnen, während AlawitInnen ohne solche Verbindungen weniger wahrscheinlich von solchen Vorteilen profitieren. Die bewaffnete Opposition ist hingegen in der überwältigenden Mehrheit arabisch-sunnitisch, und Mitglieder dieser Bevölkerungsgruppe sind wahrscheinlich Diskriminierung durch den Staat ausgesetzt, wenn sie nicht enge Verbindungen zum Regime genießen (LIB).

Daher lässt sich die konfessionalistische Dimension des Regimes besser als ein alawitischdominiertes säkulares Regime beschreiben, das auf Loyalitäten basierend auf regionale, tribale und familiäre Verbindungen sowie auf gesellschaftliche Kohäsion (’asabiya) aufbaut. Diese Kohäsion bezieht sich auf ein Gefühl der Gruppenzugehörigkeit einer beschränkten Zahl an AlawitInnen aus der alawitischen Gemeinschaft, aber nicht auf die Religionsgemeinschaft als Ganzes. Als Folge der konfessionellen Polarisierung, die durch das Regime selbst gefördert wurde, wie auch durch seine islamistischen und jihadistischen Feinde, waren viele AlawitInnen gezwungen, sich aus Angst vor sunnitisch-arabischen Vergeltungsschlägen auf die Seite des Regimes zu stellen (LIB).

In einer Diktatur wie in Syrien kommt die Repression überall in den Gebieten unter der Kontrolle des Regimes zur Anwendung - auch in den ländlichen Gebieten mit alawitischer Bevölkerungsmehrheit. AlawitInnen unter Oppositionsverdacht werden im Allgemeinen inhaftiert, schwer unter Druck gesetzt oder getötet. Alawitische OpponentInnen der Assad-Herrschaft [Anm.: seit 1970] waren gelegentlich in einer schlimmeren Lage als sunnitische Oppositionelle, weil sie potenziell eine größere Bedrohung durch ihre Zugehörigkeit zur alawitischen Gemeinschaft darstellen. So werden Berichten zufolge auch weiterhin alawitische oppositionelle AktivistInnen Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Mord durch die Regierung. AlawitInnen werden zudem aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen (LIB).

Im Zuge des Bürgerkriegs kam es zu verschiedenen konfessionalistischen Exzessen, welche die Möglichkeiten für eine Versöhnung zwischen den Kriegsparteien untergraben. Es gab Berichte über Massaker, konfessionalistische Säuberungsaktionen wie auch Entführungen und sexuelle Gewalt gegen AlawitInnen und ChristInnen und umgekehrt von Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft gegen Mitglieder der sunnitschen Bevölkerungsgruppe (LIB).

Religiöse bzw. interkonfessionelle Faktoren spielen auf allen Seiten des Konfliktes eine Rolle, doch fließen auch andere Faktoren im Kampf um die politische Vormachtstellung mit ein. Die Gewalt seitens des Regimes gegen Oppositionsgruppen aber auch Zivilisten weist sowohl konfessionelle Elemente als auch Elemente ohne konfessionellen Bezug auf. Beobachtern zufolge ist die Vorgehensweise der Regierung gegen Oppositionsgruppen, welche die Vormachtstellung der Regimes bedrohen, nicht in erster Linie konfessionell motiviert, doch zeigt sie konfessionelle Auswirkungen. So versucht die syrische Regierung, konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der religiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen Gruppen darstellt. Manche Rebellengruppen bezeichnen sich in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Muslime und haben Beobachtern zufolge eine fast ausschließlich sunnitische Unterstützerbasis. Der Einsatz von schiitischen Kämpfern durch den Iran, z. B. aus Afghanistan, um gegen die mehrheitlich sunnitische Opposition vorzugehen, verstärkt zusätzlich die konfessionellen Spannungen. Laut Experten stellen die Regierung und ihre Verbündeten Russland und Iran die bewaffnete Opposition und oppositionelle Protestierende sowie humanitäre Hilfsorganisationen auch als konfessionalistisch motiviert dar, indem sie diese mit extremistischen islamistischen Gruppen und Terroristen in Zusammenhang bringen, welche die religiösen Minderheiten sowie die säkulare Regierung eliminieren wollen (LIB).

Im Allgemeinen bestehen in Gebieten, die unter Regierungskontrolle stehen, keine Hindernisse für religiöse Minderheiten, insbesondere nicht für Christen. Schätzungen zufolge leben nur mehr 3 % (vor dem Konflikt über 10 %) Christen im Land; viele sind seit Ausbruch des Konflikts geflohen – ihre Rückkehr scheint unwahrscheinlich. In Rebellengebieten, die von sunnitischen Fraktionen kontrolliert werden, ist die Religionsausübung zwar möglich, aber nur sehr eingeschränkt. Zusätzlich erschwert wird die Situation der Christen dadurch, dass sie als regierungsnahe wahrgenommen werden. Sowohl aufseiten der regierungstreuen als auch aufseiten der Opposition sind alle religiösen Gruppen vertreten. Aufgrund ihrer starken Dominanz in der Regierung und im Sicherheitsapparat werden Alawiten aber grundsätzlich als regierungstreu wahrgenommen, während sich viele Sunniten (sie bilden die Mehrheit der Bevölkerung, vor Beginn des Konflikts waren es 72 %) in der (auch bewaffneten) Opposition finden. Aufgrund dieser Zugehörigkeit zur Opposition ist die Mehrheit der politischen Gefangenen und Verschwundenen sunnitisch. Bei der militärischen Rückeroberung der syrischen Armee von Gebieten wie Homs oder Ost- Ghouta wurden sunnitisch dominierte Viertel stark in Mitleidenschaft gezogen. Dadurch wurden viele Sunniten aus diesen Gebieten vertrieben und faktisch ein demografischer Wandel dieser Gebiete herbeigeführt. Die wirtschaftliche Implosion und die damit verbundene Verarmung weiter Teile der Bevölkerung unterminieren auch die Loyalitäten von als regimenah geltenden Bevölkerungsgruppen, inklusive der Alawiten (LIB).

Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten. Im Zuge des Konflikts wurden Mitglieder religiöser Minderheiten wie auch SunnitInnen Ziel von verschiedenen Gruppen, welche von der UNO, den USA und anderen als Terrorgruppen eingestuft worden waren - darunter auch HTS, in Form von Morden, Entführungen, physischen Misshandlungen und Haft. Tausende tote und verschwundene ZivilistInnen waren die Folge (LIB).

Die syrische Regierung, kurdische Truppen, von der Türkei unterstützte oppositionelle Milizen und islamistisch-extremistische Gruppen haben alle versucht, die ethnische Zusammensetzung ihrer Gebiete zu verändern. Sie haben ZivilistInnen gezwungen, bei ihrer jeweiligen religiösen oder ethnischen Gemeinschaft Zuflucht zu suchen, was zu demografischen Änderungen durch den Bürgerkrieg beiträgt (LIB).

Die sunnitisch-arabische Zivilbevölkerung traf die Hauptlast der Angriffe der alawitisch-geführten Regierung und ihrer Milizen. Von 2018 bis 2019 vertrieb das Regime 900.000 ZivilistInnen - meist sunnitische AraberInnen - aus den zurückeroberten Oppositionsgebieten durch Bombardierungen und Belagerungen in die Provinz Idlib (LIB).

Sunnitisch-islamistische und jihadistische Gruppen verfolgen oft religiöse Minderheiten und Muslime, welche sie der Pietätlosigkeit oder der Apostasie beschuldigen. Verschiedene islamistische Gruppen in Idlib legen Medienberichten zufolge ChristInnen die Anwendung der Scharia auf wie auch die Jizya, eine Steuer für Nicht-Muslime, um sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen. Die HTS verstärkte demnach den Druck auf ChristInnen in Idlib durch solche Restriktionen wie auch durch eine Erhöhung von Mieten von Häusern und Geschäften, weil die HTS den Immobilienbesitz von ChristInnen als Kriegsbeute ansieht. Die HTS beging zudem weitere Arten von Misshandlungen/Machtmissbrauch (’abuses’) auf Basis der konfessionellen Identität der Betroffenen. Für das Jahr 2021 werden weiterhin solche Restriktionen der HTS gegen ChristInnen in Idlib Stadt berichtet. Es wurde bekannt, dass HTS im Zeitraum Ende 2018 bis Ende 2019 Hunderte Immobilien, darunter mindestens 550 Häuser und Geschäfte in der Provinz Idlib, die vertriebenen ChristInnen gehörten, beschlagnahmt hatte (LIB).

Kurdische Milizen werden beschuldigt, arabische und turkmenische Gemeinschaften vertrieben zu haben. Im Jahr 2021 vertrieben christlichen Anführern zufolge türkische Bombardierungen in Nordost-Syrien ChristInnen und andere Minderheiten aus Tel Tamer und umgebenden Dörfern südöstlich des Gebiets der türkischen Militäroperation ’Friedensquelle’ (LIB).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Allgemeine Informationen

Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen. Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicherweise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechenden Hilfsleistungen liegt (LIB).

Offizielle Mechanismen, welche die Rechte von Frauen sicherstellen sollen, funktionieren Berichten zufolge nicht mehr, und zusammen mit dem generellen Niedergang von Recht und Ordnung sind Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen besonders durch extremistische Gruppen ausgesetzt, die ihre eigenen Interpretationen von Religionsgesetzen durchsetzen. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiert je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reicht von schwerwiegenden Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im Selbstverwaltungsgebiet der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Durch die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) und dem Zurückgehen der Kampfhandlungen im Lauf der Zeit ist die Bevölkerung in geringerem Ausmaß den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheiten ausgesetzt. Gleichwohl haben verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufgrund der Pandemie und der Bewegungseinschränkungen zugenommen, welche auch zur ökonomischen Ausbeutung von Frauen beitragen (LIB).

Frühe Heiraten nehmen zu: In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d. h. den ’Schutz’ eines Mannes, zurückgibt, denn die Angst vor sexueller Gewalt und ihr Stigma könnte die Mädchen zu Ausgestoßenen machen. Überdies müssen die Eltern durch eine möglichst frühe Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen. Die Verheiratung von Minderjährigen gilt als die häufigste Form von Gewalt gegen heranwachsende Mädchen. Einige Frauen und Mädchen werden auch gezwungen, die Täter, welche ihnen sexuelle Gewalt angetan haben, zu heiraten. Bei Weigerung droht Isolation, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können, bzw. kann ein ’Ehrenmord’ drohen. Hintergrund ist, dass rechtliche Mittel gegen den Täter zuweilen nicht leistbar sind, und so mangels eines justiziellen Wegs die Familien keine andere Möglichkeit als eine Zwangsehe sehen. Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt. Auch geschiedene oder verwitwete Frauen gelten als vulnerabel, denn sie können Druck zur Wiederverheiratung ausgesetzt sein. Im Allgemeinen ist eine von fünf Frauen in Syrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen (LIB).

Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht. Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht. Frauen werden vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert (LIB).

Per legem haben Männer und Frauen dieselben politische Rechte. Der Frauenanteil im syrischen Parlament liegt je nach herangezogener Quelle zwischen 11,2 und 13,2 %. Auch manche der höheren Regierungspositionen werden derzeit von Frauen besetzt. Allerdings sind sie im Allgemeinen von politischen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen und haben wenig Möglichkeiten, sich inmitten der Repression durch Staat und Milizen unabhängig zu organisieren. Im kurdisch-geprägten Selbstverwaltungsgebiet werden alle Führungspositionen von einem Mann und einer Frau geteilt, während außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (LIB).

Die Gewalt zusammen mit bedeutendem kulturellem Druck schränkt stark die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten ein. Zusätzlich erlaubt das Gesetz, bestimmten männlichen Verwandten Frauen ein Reiseverbot aufzuerlegen. Bewegungseinschränkungen wurden einem UNBericht von Februar 2022 zufolge in 51 % der untersuchten Orte ermittelt. Obwohl erwachsene Frauen keine offizielle Genehmigung brauchen, um das Land zu verlassen, reisen viele Frauen in der Praxis nur dann ins Ausland, wenn der Ehemann oder die Familie dem zugestimmt hat (LIB).

Frauen in Wirtschaft und medizinischer Versorgung

Wirtschaft

Durch den anhaltenden Konflikt und die damit einhergehende Instabilität sowie sich verschlechternde wirtschaftliche Situation hat sich die Situation der Frauen zunehmend erschwert. Der Global Gender Gap Report stuft Syrien 2021 auf Platz 152 ein, dem fünftletzten Platz. Aufgrund fehlender Daten ist Syrien im diesjährigen Bericht (2022) nicht erfasst (LIB).

Während weiterhin Vorstellungen, welche Berufe für Frauen passend sind, die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen einschränken oder ihnen Arbeitsmöglichkeiten verwehrt werden, hat der Krieg auch ihre Rolle in der Arbeitswelt verändert, und ihnen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet, die zuvor Männern vorbehalten waren: So wurden Frauen in einigen Haushalten zu denjenigen, die Lebensunterhalt für ihre Familien verdienen, weil viele Männer getötet wurden oder sich aus Angst vor der Einberufung zur Armee, vor Verhaftung oder Inhaftierung versteckt hielten. So lag die Beteiligung von Frauen an der syrischen Erwerbsbevölkerung im Jahr 2018 in Damaskus, Lattakia und Tartus im Durchschnitt zwischen 40 und 50 Prozent, während in anderen Teilen des Landes der Anteil an erwerbstätigen Frauen zwischen 10 und 20 Prozent betrug und in den Provinzen Idlib, Raqqa und Quneitra sogar noch niedriger war. Insgesamt waren Schätzungen zufolge im Jahr 2018 11,6 Prozent der Frauen erwerbstätig, gegenüber 69,75 Prozent der Männer. Mittlerweile stieg im Jahr 2022 die Erwerbsquote auf insgesamt 16,8 Prozent der weiblichen Bevölkerung, sie ist aber noch immer niedriger als im Jahr 1990. Während der Anteil der erwerbstätigen Männer im Alter von 25 bis 54 Jahren im Jahr 2021 auf 95 Prozent stieg, wurde die Zahl der Erwerbstätigen vor allem durch Frauen, Jugendliche und ältere Leute vergrößert - d.h. Menschen mit relativ begrenzten Verdienstmöglichkeiten. Die Weltbank sieht die steigende Zahl an Vulnerablen am Arbeitsmarkt als einen Indikator für die Notlage der Betroffenen, die darauf angewiesen sind, jedwede Einkommensmöglichkeit unabhängig von den Bedingungen anzunehmen: Geschlechtsbasierte Gewalt hat zugenommen, auch in wirtschaftlicher Hinsicht einschließlich Ausbeutung bei der Arbeit wie auch Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit. ’Finanzielle Gewalt’ in der Terminologie von UNFPA hat zugenommen, darunter die Vorenthaltung finanzieller Mittel, Bildung, Arbeitsmöglichkeiten und von Gehältern. Wenn Frauen das Nachgehen einer Erwerbsarbeit erlaubt wird, kann es zum Beispiel vorkommen, dass ihr Einkommen von männlichen Familienangehörigen an sich genommen wird. Umgekehrt gibt es nun Frauen, die mehr an den finanziellen Entscheidungen ihrer Familie beteiligt sind (LIB).

Neben der großen Kluft zwischen den Geschlechtern bei der Erwerbsbeteiligung existiert außerdem eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei Sozialleistungen. Dem Besitz von Grund durch Frauen stehen gesellschaftliche Praktiken gegenüber, welche davon abschrecken. Seit einer Änderung des Personenstandsrechts im Jahr 2019 ist es möglich, dass eine Frau fordert, dass in ihrem Ehevertrag das Recht auf Arbeit enthalten ist. Frauen sind in verschiedenen öffentlichen und politischen Positionen tätig. Dies kann entweder aus freiem Willen geschehen oder aus der Notwendigkeit heraus, die Familie in Abwesenheit eines männlichen Versorgers zu unterstützen (LIB).

Frauen und frauengeführte Haushalte haben allgemein besonders unter den Folgen des Konfliktes zu leiden, wie auch Haushalte mit behinderten Personen. 16 Prozent der von Frauen geleiteten Haushalte sowie 12 Prozent von Haushalten mit Menschen mit Behinderung sind überhaupt nicht in der Lage, ihren Lebensbedarf zu decken (LIB).

Öffentliche Räume wie besonders Kontrollpunkte, aber auch Märkte, Schulen oder Straßen stellen potenzielle Risiken dar, wo Frauen und Mädchen sexueller Gewalt ausgesetzt sind (LIB).

In Fällen, in denen der Zugang zu Bildung eingeschränkt ist, kompensieren Frauen den Verlust von Bildung, indem sie ihre Kinder zu Hause unterrichten. In Fällen, in denen der Zugang zu Infrastrukturgütern wie Wasser oder Strom eingeschränkt ist, legen die Frauen lange Wege zurück, um Wasser oder Diesel für den Betrieb ihrer eigenen Generatoren zu beschaffen. Darüber hinaus erhöht der Mangel an Grundnahrungsmitteln und anderen Gütern die Arbeitsbelastung der Frauen zu Hause, weil die Aufgaben arbeitsintensiver geworden sind (z. B. backen Frauen zu Hause Brot, wenn es keine Bäckereien mehr gibt) (LIB).

Alleinstehende Frauen

Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel. Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat. Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (LIB).

Da die syrische Gesellschaft als konservativ beschrieben wird, gibt es strenge Normen und Werte in Bezug auf Frauen, obwohl es durchaus auch säkulare Einzelpersonen und Familien gibt. Es gibt zwar keine offizielle Kleiderordnung, bestimmte gesellschaftliche Erwartungen bestehen aber dennoch. In den Großstädten wie Damaskus oder Aleppo und in der Küstenregion haben Frauen mehr Freiheiten, sich modern zu kleiden. Trotzdem kann die eigene Familie einer Frau in dieser Hinsicht ein hinderlicher Faktor sein (LIB).

In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (LIB).

Frauen und medizinische Versorgung

Angesichts der drastisch gekürzten öffentlichen Dienste sind syrische Frauen gezwungen, zusätzliche Aufgaben in ihren Familien und Gemeinden zu übernehmen und haben Berichten zufolge eine führende Rolle im informellen humanitären Bereich übernommen. Frauen kümmern sich um Verletzte, Behinderte, ältere Menschen und Menschen mit anderen medizinischen Problemen, wenn es keine Gesundheits- und Rehabilitationsdienste mehr gibt. Die Frauen erbringen die medizinische Versorgung entweder in ihren Häusern oder arbeiten als Freiwillige in improvisierten, geheimen Gesundheitszentren [Anm.: in den Oppositionsgebieten]. Gewalt überall im Land macht den Zugang zu Gesundheitsversorgung einschließlich reproduktiver Medizin teuer und gefährlich. So schränkt die HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen ein und unterwirft sie Beschränkungen auch in Bezug auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung (LIB).

Syrischen AktivistInnen zufolge verweigerten die Regierung und bewaffnete Extremisten manchmal schwangeren Frauen das Passieren von Checkpoints und zwangen sie, unter oft gefährlichen und unhygienischen Bedingungen und ohne adäquate medizinische Betreuung ihre Kinder auf die Welt zu bringen. Angriffe des Regimes und Russlands führen dazu, dass Gesundheitseinrichtungen oft im Geheimen operieren oder in einigen Fällen die Arbeit im Land einstellen. Konfliktbedingt ist der Sektor reproduktiver Gesundheit schwer belastet, und die Zahl der Frauen, welche während der Schwangerschaft oder der Geburt sterben, steigt weiterhin. Gemäß UNFPA (United Nations Population Fund) benötigen 7,3 Millionen Frauen und Mädchen Gesundheitsleistungen im Bereich reproduktiver und sexualmedizinischer Medizin wie auch Unterstützung in Fällen geschlechtsbasierter Gewalt, denn physische und sexuelle Gewalt wie auch Kinderheiraten sind im Steigen begriffen. Mit der Ausnahme, dass eine Fortführung der Schwangerschaft das Leben der Mutter gefährdet, sind Abtreibungen in Syrien nach wie vor illegal (LIB).

Die Risiken von Kinderheiraten sind für Mädchen beträchtlich: Dazu gehören das erhöhte Risiko sexuell übertragbarer Infektionen, die enormen Gesundheitsrisiken für Mädchen durch frühe Schwangerschaften, das Risiko des Schulabbruchs und zusätzlicher Freiheits- und Bewegungseinschränkungen, das Risiko häuslicher Gewalt (physisch, verbal oder sexuell) und das Risiko, von Freunden und Familie isoliert zu werden. Kinderheiraten und die damit verbundenen Risiken können sich negativ, auch auf die psychische Gesundheit der Mädchen auswirken und zu emotionalen Problemen und Depressionen führen (LIB).

Sexuelle Gewalt gegen Frauen und ’Ehrverbrechen’

Ausmaß und Berichtslage zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen

Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen. Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als ’endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert’ ein. Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als ’Ernährer der Familie’ auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist. ’Ehrverbrechen’ in der Familie - meist gegen Frauen - kommen in ländlichen Gegenden bei fast allen Glaubensgemeinschaften vor (LIB).

Im November 2021 schätzte das Syrian Network for Human Rights (SNHR), dass die Konfliktparteien seit März 2011 sexuelle Gewalt in mindestens 11.526 Fällen verübt haben. Die Regimekräfte und mit ihr verbündete Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich - mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Straftaten in Gefängnissen und mehr als 440 Übergriffe auf Mädchen unter 18 Jahre. Fast 3.490 Fälle sexueller Gewalt wurden vom sogenannten Islamischen Staat (IS) begangen und 13 Verbrechen durch die Syrian Democratic Forces (SDF). Die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Jahr 2019, Rückschläge für andere extremistische Gruppen und der Rückgang an Kampfhandlungen haben dazu geführt, dass die Bevölkerung nicht mehr derart den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheit ausgesetzt ist (LIB).

Sexuelle Gewalt durch Regimekräfte

Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und die Gesellschaft zu destabilisieren sowie demografische Veränderungen, z. B. in Homs, durch Vertreibungen zu erreichen: U.a. die CoI, Amnesty International und Human Rights Watch berichten immer wieder über Vergewaltigungen, Folter und systematische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere von Seiten des syrischen Militärs und affiliierter Gruppen unter anderem an Grenzübergängen, bei Militärkontrollen und in Haftanstalten. Vor allem Haftpraktiken in Syrien wiesen hiernach eine konstant stark geschlechtsorientierte Komponente auf. Sowohl Frauen als auch Männer werden Opfer sexualisierter Gewalt, insbesondere als Bestandteil von Misshandlungs- und Folterpraktiken. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass es bisher in mindestens 20 Haftanstalten in Syrien zu Vergewaltigungen und sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen gekommen ist. Dazu gehören Vergewaltigung, Leibesvisitationen und erzwungene Nacktheit, andere Akte sexueller Gewalt, die Androhung sexueller Gewalt, die Folterung an Geschlechtsorganen und weitere erniedrigende und demütigende Behandlungen. Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Auch sind einer Menschenrechtsorganisation zufolge nach Syrien rückkehrende Flüchtlinge, besonders Frauen und Kinder, sexueller Gewalt durch Regimekräfte ausgesetzt (LIB).

Häusliche Gewalt und Gewalt in der Familie und an öffentlichen Orten sowie Umgang mit Gewaltopfern

Die meisten Fälle von ’Ehrenmorden’ stehen im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, aber nicht notwendigerweise mit Vergewaltigung: In einigen Fällen sind es Belästigungen oder Übergriffe auf der Straße oder in anderen Fällen die Annahme, dass während der Entführung/Gefangenschaft sexuelle Gewalt stattgefunden habe. Ehemalige weibliche Häftlinge leiden unter psychischen Problemen, in vielen Fällen unter schweren körperlichen Verletzungen durch Gewalt, einschließlich gynäkologischer Verletzungen durch sexuelle Gewalt, und unter gesundheitlichen Problemen wie Lungenentzündung und Hepatitis. Darüber hinaus ist die Annahme weit verbreitet, dass weibliche Häftlinge sexuelle Gewalt erfahren haben, was von der Familie und der Gemeinschaft als Schande für die Würde und Ehre des Opfers empfunden werden kann. Diese Stigmatisierung kann Berichten zufolge zu sozialer Isolation, Ablehnung von Arbeitsplätzen, Scheidung, Verstoßung durch die Familie und sogar zu ’Ehrenmorden’ führen. So bleibt die Gefahr von ’Ehrenmorden’ durch Familienmitglieder einer der Gründe, warum sexuelle Gewalt nicht in vollem Ausmaß berichtsmäßig erfasst ist. Tausende Überlebende von Gewalt, sexueller Ausbeutung und Zwangsheiraten wurden von ihren Familien verstoßen. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden oder wenn eine Vergewaltigung auch nur vermutet wird. Frühe und erzwungene Heiraten kommen auch besonders bei Binnenvertriebenen vor, weil die Familien die Ehe unter anderem als Schutz vor der verbreiteten sexuellen Gewalt wahrnehmen (LIB).

Darüber hinaus stellt die Angst vor sozialer Stigmatisierung oder vor der Polizei ein Hindernis für die Anzeige von sexueller Gewalt dar. Einflussreiche Beziehungen der Frau oder des Täters spielen eine große Rolle bezüglich der Wirksamkeit einer solchen Anzeige. Es besteht die Gefahr, dass die Frau beschuldigt wird. Wenn sie einen Vorfall anzeigt - in der Regel gegen ihren Ehemann - ist der soziale Druck, die Anzeige zurückzuziehen, enorm. Es heißt daher, dass Frauen versuchen, häusliche Gewalt innerhalb der Familie zu klären. Welche Hilfe tatsächlich geleistet wird, hängt jedoch von ihrer Familie ab (LIB).

Berichten zufolge kam es seit 2011 zu einem Anstieg an ’Ehrenmorden’ infolge des Konfliktes. Drei Organisationen dokumentieren zusammen von 2019 bis November 2022 insgesamt 185 ’Ehrenmorde’. Laut dem niederländischen Außenministerium ist es jedoch nicht möglich, das konkrete Ausmaß an Blutfehden und ’Ehrenmorden’ in Syrien in absoluten Zahlen auszudrücken. Dass diese vorkommen, wird aber von zahlreichen Quellen und Beispielen aus dem Berichtszeitraum [Anm.: Mai 2021 bis Mai 2022] belegt. Eine Quelle stellt zudem fest, dass sie hauptsächlich in Gebieten vorkommen, in denen Stämme eine wichtige Rolle spielen, wie z. B. in Suweida und im Nordosten, aber auch, dass sie nicht auf eine spezifische ethnische Gemeinschaft beschränkt sind (LIB).

Insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sind einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt. Darüber hinaus sind unbegleitete Mädchen, Waisen oder solche, die bei Verwandten und nicht bei ihren Eltern leben, Berichten zufolge von sexueller Gewalt bedroht. Syrische Mädchen, die für den UNFPA-Bericht 2017 befragt wurden, berichteten von einem besonderen Risiko sexueller Gewalt auf dem Weg zur oder von der Schule, und diese Risiken sollen oft der Hauptgrund dafür sein, dass Mädchen entweder die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (LIB).

Anzeige und Strafverfolgung

Eine Anzeige wegen sexueller Gewalt in Syrien muss durch ein medizinisches Gutachten eines Gerichtsmediziners untermauert werden, aus dem die Schwere der körperlichen Verletzung hervorgeht. Dieses Verfahren sowie soziale Normen und Stigmata machen es Frauen, die missbraucht wurden, schwer, Hilfe zu suchen. Zudem besteht das Risiko, dass man ihr die Schuld für das Vorgefallene gibt. Die Anzeige von Gewalt durch Regierungsbeamte ist noch schwieriger, weil sie rechtlich gegen Anklagen für Handlungen geschützt sind, die sie im Rahmen ihrer Arbeit vornehmen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass jemand es wagen würde, Sicherheitsbeamte wegen Gewaltanwendung trotz der Angst vor Verschwindenlassen, der Verhaftung oder der Anschuldigung des Terrorismus anzuzeigen. Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. Darüber hinaus kann der Täter eine Strafminderung erhalten, wenn er das Opfer heiratet, um das soziale Stigma der Vergewaltigung zu vermeiden. Dem stimmen manche Familien wegen des sozialen Stigmas durch Vergewaltigungen zu. Eine Frau in Furcht vor einem ’Ehrverbrechen’ kann keinen Schutz von den Behörden wie etwa in Form eines Frauenhauses erwarten. Ihre Optionen für eventuellen Schutz hängen gänzlich von ihren persönlichen und gesellschaftlichen Umständen ab, denn offizielle Mechanismen zum Schutz von Frauenrechten funktionieren Berichten zufolge nicht (LIB).

Wenn eine Frau aus Anlass angeblicher ’illegitimer sexueller Handlungen’ zu Schaden kommt, wird dies aus rechtlicher Sicht seit 2020 nicht mehr als mildernder Umstand anerkannt. Allerdings bleiben andere Gesetze statt des Artikels 548 des Strafgesetzes in Kraft, welche trotzdem eine Strafmilderung erlauben. Es kommt nur zu wenigen Strafverfolgungen wegen Mordes oder versuchten Mordes aus Gründen der ’Ehre’. Auch können sich Vergewaltiger durch die Heirat des Opfers vor Strafe schützen (LIB).

Bei ’Ehrverbrechen’ in der Familie - meist gegen Frauen - besteht laut deutschem Auswärtigen Amt kein effektiver staatlicher Schutz. So stellt Vergewaltigung nach syrischem Recht zwar eine Straftat dar, allerdings nicht in der Ehe. Ebenso kennt das syrische Strafrecht keinen expliziten Straftatbestand für häusliche Gewalt. Es gibt zwar Frauenhäuser in verschiedenen Gegenden des Landes, aber diese sind vor allem für Witwen und geschiedene Frauen gedacht. Auch ist die Suche nach Zuflucht schwierig, denn die Schutz suchenden Frauen müssen in ein anderes Gebiet umziehen und den Kontakt zu ihrer Familie abbrechen. Es gibt zwar Organisationen zur Unterstützung von Frauen in Not, aber die Dauer des Schutzes hängt von der Laufzeit des Projekts ab. Die Wahrscheinlichkeit ist nach Einschätzung des niederländischen Außenministeriums groß, dass die Frauen zu ihren Familien zurückkehren müssen. Die Finanzierung von Projekten gegen geschlechtsbasierte Gewalt ging im Jahr 2022 zurück - mit Auswirkungen auf die Sicherheit von Frauen und Mädchen (LIB).

Kinder

Das Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021, wurde im August 2022 veröffentlicht und ist das erste seiner Art in Syrien. Es soll die Kinder schützen, versorgen und die wissenschaftliche, kulturelle, psychologische und soziale Rehabilitation aller Kinder sicherstellen. Demnach hat der syrische Staat die Pflicht, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte von Kindern zu gewährleisten (LIB).

Unverändert kommt es in Syrien regelmäßig zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern. Trotz Bemühungen der Vereinten Nationen (VN) werden noch immer Kinder für den Dienst an der Waffe rekrutiert. Für das Jahr 2022 wurden durch die VN insgesamt 1.669 Fälle dokumentiert (1.593 Jungen und 103 Mädchen). Rekrutierungen von Kindern werden, nach dem Bericht der VN, vor allem durch die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) und die assoziierten YPG/YPJ (Kurdish People’s Protection Units, Women’s Protection Units), durch die Milizen der Syrian National Army (SNA) und durch Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) vorgenommen, vereinzelt auch durch das Regime und ihm nahestehende Milizen. Die meisten Kinder seien von den verschiedenen Konfliktparteien auch im Kampf eingesetzt worden. Dazu konnten die VN für das Jahr 2022 insgesamt 711 Fälle dokumentieren, in denen Kinder getötet (307) oder verstümmelt (404) wurden. Hauptverantwortliche seien das Regime (178 Fälle), SDF (73) und SNA (47). In 364 Fällen konnte die Verantwortlichkeit nicht zugeordnet werden. Viele Kinder werden dabei durch explosive Ladungen oder Munitionsreste getötet bzw. verletzt (375). Weitere Hauptursachen sind Artillerieangriffe (217), Luftangriffe (63) und Schusswaffen (52) (AA 2.2.2024). Im Jahr 2021 wurden 301 Kinder durch syrische Regierungskräfte in Oppositionsgebieten getötet. Zwischen dem Jahr 2011 und März 2022 wurden 22,941 Kinder durch Regierungskräfte getötet (LIB).

Zu weiteren Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder zählten insbesondere die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten, Inhaftierung und Folter, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen. 6.358 Kinder befinden sich weiterhin in Gefangenschaft oder sind in Regierungsgefängnissen ’verschwunden’ worden. Im Jahr 2021 wurden 48 neue Inhaftierungen von Kindern durch Regierungskräfte verzeichnet. Für das Jahr 2022 dokumentierte SNHR willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen von 148 Kindern (LIB).

Die Anzahl der Kinder unter den Binnenvertriebenen wächst weiterhin - mit Stand Februar 2022 2,4 Millionen Kinder, von denen ungefähr eine Million in Ansiedlungen und Lagern lebte (LIB).

Bildung und Schulen

Laut dem Kinderschutzgesetz haben Kinder ein Recht auf Bildung. Für alle Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren besteht Schulpflicht. Der Anteil an Einschulungen, Unterrichtsteilnahme und Schulabschlüssen war zwischen Buben und Mädchen vergleichbar (LIB).

Mindestens 2,4 Millionen von 6,1 Millionen Kindern in Schulalter gingen 2022 in Syrien nicht zur Schule und eine von drei Schulen war beschädigt, zerstört oder wurde zweckentfremdet genutzt - auch für militärische Zwecke. Kombattanten aller Seiten greifen regelmäßig Schulen an oder requirierten die Schulgebäude. SNHR’ verzeichnete im Jahr 2022 mindestens zwei Angriffe auf Bildungseinrichtungen (Schulen, Kindergärten) in Idlib durch Regierungskräfte. Im Jahr 2021 waren es 13 Angriffe gewesen (LIB).

Wiederholte Angriffe auf Schulen, ökonomische Faktoren wie Kinderarbeit, die Rekrutierung von Buben für militärische Aufgaben und die Inhaftierung von Kindern behindern weiterhin die Möglichkeiten von Kindern, eine Ausbildung zu erhalten. Außerdem benötigen viele Schulen massive Reparaturarbeiten, einschließlich der Räumung von nicht-detonierten Explosivstoffen des Krieges. Überdies brauchen die Schulen Hilfe bei der Beschaffung einer Basisausstattung mit Lernmaterialien, darunter auch die wiedereröffneten Schulen in zuvor vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gehaltenen Gebieten, die von den Syrian Democratic Forces erobert wurden (LIB).

Laut UNOCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) kommt in Idlib, dem Gebiet anhaltender bewaffneter Zusammenstöße, ein funktionierender Klassenraum auf 178 Schulkinder. Viele Schulen bedürfen dort großer Reparaturen, manchmal auch der Entfernung nicht-detonierter Explosivstoffe. Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) zwingt ihre Interpretation der Scharia den Schulen auf, und diskriminiert Mädchen im HTS-Gebiet. Im September 2022 wurde den Aussagen von SchuldirektorInnen zufolge verheirateten Studentinnen der Besuch von öffentlichen Schulen und Universitäten untersagt. HTS auferlegt zudem Lehrerinnen und Schülerinnen Kleidervorschriften, wo es den Mädchen erlaubt, weiterhin zur Schule zu gehen. Große Zahlen von Mädchen werden durch HTS am Schulbesuch gehindert (LIB).

Neben dem Bombardieren von Bildungseinrichtungen in Gebieten außerhalb seiner Kontrolle und dem Gebrauch einer Anzahl an Bildungseinrichtungen für militärische Zwecke wird auch der Lehrplan für Regimezwecke eingesetzt, sodass die Lehrinhalte die Assad-Herrschaft unterstützen. So sind die Schulkinder automatisch in zwei politischen Organisationen eingeschrieben und müssen in öffentlichen Schulen jeden Tag die Parteislogans rezitieren, und werden in den Aussagen des Regimes unterrichtet. Auch militante islamistische Gruppen und die PYD (Kurdish Democratic Union Party) haben Bildungssysteme in ihren jeweiligen Gebieten eingerichtet, die eine durchdringende politische Indoktrinierung beinhalten. Im letzteren Fall werden von den Syrian Democratic Forces Strafen gegen MitarbeiterInnen der Schulverwaltung verhängt, wenn diese nicht ihren (PYD-)Lehrplan verwenden (LIB).

Kinder-, Früh- und Zwangsehe

Das gesetzliche Heiratsalter beträgt dem neuen Gesetz zufolge allgemein 18 Jahre. Buben im Alter von 15 Jahren oder Mädchen im Alter von 13 Jahren können heiraten, wenn ein Richter beide Parteien für willig und ’körperlich reif’ erklärt, und die Väter oder Großväter beider Parteien zustimmen. Früh- und Zwangsehen sind immer häufiger anzutreffen, insbesondere in Gebieten unter Kontrolle bewaffneter Gruppen. Die Heiraten werden aus Angst vor Haft und Wehrdienst oft nicht offiziell registriert. Die Verschlechterung der Wirtschaftslage sowie der Tod oder das Verschwinden des männlichen Haushaltsvorstands durch das Regime oder andere bewaffnete Gruppen wirken sich negativ auf die Kinder durch steigende Kinderarbeit und Kinderheiraten aus. Berichten zufolge arrangierten viele Familien die Verheiratung von Mädchen in jüngerem Alter, als dies vor Ausbruch des Konflikts üblich war, in dem Glauben, dass dies die Mädchen schützen und die finanzielle Belastung der Familie verringern würde. Es gibt Fälle von Früh- und Zwangsverheiratung von Mädchen mit Mitgliedern des Regimes, der regimenahen Kräfte und der bewaffneten Opposition (LIB).

Kindesmisshandlung und -missbrauch

Das Gesetz verbietet Kindesmisshandlung nicht ausdrücklich. Es sieht vor, dass Eltern ihre Kinder in einer Form disziplinieren können, die nach allgemeinem Brauch zulässig ist. Regierungstruppen setzen die Vergewaltigung von Kindern als „Kriegswaffe“ ein und missbrauchen Kinder von Oppositionellen in Gefängnissen, an Kontrollpunkten und bei Hausdurchsuchungen systematisch und komplett ungestraft. Einem befragten Unteroffizier zufolge machten sie bei der Inhaftierung keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Minderjährigen, selbst in Fällen, in denen Folter angewendet wurde. Kinder werden absichtlich mit Erwachsenen zusammen eingesperrt, weshalb es auch zu Vergewaltigungen durch andere Gefangene kommt. Regimemitarbeiter folterten Berichten zufolge Kinder auch wegen ihrer familiären Verbindungen - real oder angenommen - mit MenschenrechtsaktivistInnen und mit anderen AktivistInnen (LIB).

NGOs berichteten ausführlich über Regime- und regimefreundliche Kräfte sowie HTS und IS, die Kinder sexuell missbrauchen, foltern, festhalten, töten und anderweitig misshandeln. Die HTS hat Kinder in den von ihr kontrollierten Gebieten extrem hart bestraft und auch hingerichtet. Das gesetzliche Alter für die sexuelle Mündigkeit liegt bei 15 Jahren, wobei es keine Ausnahmeregelung für Minderjährige gibt. Vorehelicher Sex ist illegal, aber Beobachter berichteten, dass die Behörden das Gesetz nicht durchsetzen. Die Vergewaltigung eines Kindes unter 15 Jahren wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 21 Jahren und Zwangsarbeit bestraft. Es gab keine Berichte über die strafrechtliche Verfolgung in Vergewaltigungsfällen von Kindern durch das Regime (LIB).

Zwischen März 2011 und März 2023 dokumentierte SNHR den Tod von mindestens 15.272 Personen durch Folter, darunter 197 Kinder, durch die Konfliktparteien in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,47 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (LIB).

Kinderarbeit und Nahrungsmittelversorgung

Das Gesetz sieht den Schutz von Kindern vor Ausbeutung am Arbeitsplatz vor und verbietet die schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Es gab nur wenige öffentlich zugängliche Informationen über die Durchsetzung des Kinderarbeitsgesetzes. Das Regime unternahm keine nennenswerten Anstrengungen zur Durchsetzung von Gesetzen, die Kinderarbeit verhindern oder beseitigen. Das Mindestalter für die meisten nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten beträgt 15 Jahre oder den Abschluss der Grundschule, je nachdem, was zuerst eintritt. Das Mindestalter für die Beschäftigung in Industrien mit schwerer Arbeit beträgt 17 Jahre. Für die Beschäftigung von Kindern unter 16 Jahren ist die Erlaubnis der Eltern erforderlich. Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen nicht mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten und keine Überstunden leisten oder in Nachtschichten, an Wochenenden oder offiziellen Feiertagen arbeiten. Das Gesetz sieht vor, dass die Behörden bei Verstößen „angemessene Strafen“ verhängen sollen. Es gab jedoch keine Informationen, aus denen hervorging, welche Strafen angemessen waren. Die Beschränkungen für Kinderarbeit gelten nicht für Personen, die in Familienbetrieben arbeiten und kein Gehalt erhalten (LIB).

Kinderarbeit gibt es in Syrien sowohl in informellen Sektoren, einschließlich Betteln, Hausarbeit und Landwirtschaft, als auch in Positionen, die mit dem Konflikt zu tun haben, z. B. als Aufpasser, Spione und Informanten. Bei konfliktbezogener Arbeit sind Kinder erheblichen Gefahren durch Vergeltung und Gewalt ausgesetzt. Organisierte Bettelringe setzen die innerhalb des Landes vertriebenen Kinder weiterhin der Zwangsarbeit aus. Viele bewaffnete Gruppen rekrutieren Kinder als Soldaten. Binnenvertriebene und Flüchtlinge sind besonders vulnerabel bezüglich sexueller und Arbeitsausbeutung sowie Menschenhandel (LIB).

Die Zahl der chronisch unterernährten Kinder (unter fünf Jahren) stieg von 553.000 im Jahr 2022 auf 609.979 im Jahr 2023. Laut dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) sind 75.726 Kinder (zwischen sechs und 59 Monaten) akut unterernährt. Nicht zuletzt durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine dürften sich diese Zahlen über das Jahr 2022 erhöht haben, auch aufgrund der Abhängigkeit insbesondere der Regimegebiete von Importen aus Russland. Rund 70 Prozent der Bevölkerung macht von negativen Bewältigungsmechanismen Gebrauch (z. B. Verschuldung, Kinderarbeit, Kinderehe, Auswanderung, Verringerung der Anzahl täglicher Mahlzeiten). Versorgungsengpässe halten an oder verschlimmern sich. Etwa 90 Prozent aller Haushalte geben über die Hälfte ihres Jahreseinkommens für Lebensmittel und andere Grundbedürfnisse (Wasser, Strom) aus, in 48 Prozent der Haushalte tragen Kinder zum Einkommen bei. Kinder als Straßenverkäufer oder auf Müllhalden wurden mit der anhaltenden Verschlechterung der Lebensbedingungen aller syrischen Familien ein regelmäßiger Anblick, weil Hunderttausende von Familien unterhalb der Armutsgrenze leben. Auch kam es zu einer Zunahme an obdachlosen Kindern, die allen Formen der Ausbeutung ausgesetzt sind (LIB).

Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens

Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, ’außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen’ schränken diese ein. Das Regime, HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) und andere bewaffnete Gruppen sehen Restriktionen bei der Bewegungsfreiheit in ihren jeweiligen Gebieten vor und setzen dazu zur Überwachung Checkpoints ein (LIB).

Regierungsangriffe auf die Provinz Idlib und Teile Südsyriens schränkten die Bewegungsfreiheit ein und führten zu Todesfällen, Hunger und schwerer Mangelernährung, während die Angst vor der Vergeltung der Regierung zur Massenflucht von ZivilistInnen und dem Zusammenbruch u. a. der humanitären Hilfe führte. Im Februar 2022 ergab eine UN-Umfrage, dass 51 Prozent der geprüften Gemeinschaften von Bewegungseinschränkungen betroffen waren (LIB).

Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen. Insbesondere Frauen sind in diesen Kontrollen einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt. Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden (LIB).

Überlandstraßen und Autobahnen sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich. Es gibt in Syrien eine Reihe von Militärsperrgebieten, die allerdings nicht immer eindeutig gekennzeichnet sind. Darunter fallen auch die zahlreichen Checkpoints der syrischen Armee und Sicherheitsdienste im Land. Für solche Bezirke gilt ein absolutes Verbot, sie zu betreten. Der Begriff der militärischen Einrichtung wird von den syrischen Sicherheitsdiensten umfassend ausgelegt und kann neben klar erkennbaren Kasernen, Polizeistationen und Militärcheckpoints auch schwerer zu identifizierende Infrastruktur wie z. B. Wohnhäuser hochrangiger Personen, Brücken, Rundfunkeinrichtungen oder andere staatliche Gebäude umfassen. Zudem wurden Kontrollpunkte eingerichtet, um diejenigen, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete leben, am Zugang zu ihren Grundstücken oder Eigentumsdokumenten zu hindern. Es gibt auch Berichte über die Beschlagnahmung von Eigentumsdokumenten und anderen Ausweispapieren an Kontrollpunkten, einschließlich Heiratsurkunden. Dies birgt für Frauen ein besonders hohes Risiko, den Zugang zu ihrem Eigentum zu verlieren, falls das Eigentum auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist. Die Regimesicherheitskräfte erpressen Leute an den Checkpoints für eine sichere Passage durch ihre Kontrollpunkte. So werden z. B. an den Checkpoints an der Straße von der jordanisch-syrischen Grenze nach Dara’a üblicherweise Bestechungsgelder eingehoben (LIB).

Die Kontrollpunkte grenzen die Stadtteile voneinander ab. Sie befinden sich auch an den Zugängen zu Städten und größeren Autobahnen wie etwa Richtung Libanon, Flughafen Damaskus, und an der M5-Autobahn, welche von der jordanischen Grenze durch Dara’a, Damaskus, Homs, Hama und Aleppo bis zur Grenze mit der Türkei reicht. Zurückeroberte Gebiete weisen eine besonders hohe Dichte an Checkpoints auf. Die Vierte Division, angeführt von Maher al-Assad, dem Bruder von Bashar al-Assad, übernahm die Kontrolle über alle Transportrouten Richtung Libanon und Jordanien sowie alle Hauptverkehrswege in West- und Süd-Syrien. Eine große Rekrutierungskampagne für die Besatzungen der Kontrollpunkte ist im Gang. Die Checkpoints sichern die Drogentransitrouten [Anm.: Siehe Informationen zu Ceptagon in den jeweiligen Kapiteln] und sind dabei ein Monopol auf Bestechungsgelder für Reisen durch das Land zu schaffen (LIB).

Passierende müssen an den vielen Checkpoints des Regimes ihren Personalausweis und bei Herkunft aus einem wiedereroberten Gebiet auch ihre sogenannte ’Versöhnungskarte’ vorweisen. Die Telefone müssen zur Überprüfung der Telefonate übergeben werden. Es mag zwar eine zentrale Datenbank für gesuchte Personen geben, aber die Nachrichtendienste führen auch ihre eigenen Suchlisten. Seit 2011 gibt es Computer an den Checkpoints und bei Aufscheinen (in der Liste) wird die betreffende Person verhaftet. Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, u.a. wenn sie z. B. aus früher oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder auch wenn sie Verbindungen zu Personen in Oppositionsgebieten wie Nordsyrien oder zu bekannten oppositionellen Familien haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Kontrollpunkten führen. Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich sein, je nachdem, wer ihn kontrolliert. Auch die Laune und die Präferenzen des Kommandanten können eine Rolle spielen (LIB).

Die Regimesicherheitskräfte halten in einigen Fällen ZivilistenInnen von der Flucht aus belagerten Städten ab. Im Fall von Dara’a al-Balad im Jahr 2021 verletzte laut UN Commission of Inquiry for Syria die Belagerungstaktik der Pro-Regimekräfte die Bewegungsfreiheit und könnte auf eine Kollektivbestrafung hinauslaufen (LIB).

Ausländischen DiplomatInnen - einschließlich von der UNO und dem OPCW Investigation and Identification Team (IIT) (OPCW - Organization for the Prohibition of Chemical Weapons) – wurde von der syrischen Regierung der Besuch vieler Landesteile untersagt, und sie erhielten selten die Erlaubnis, außerhalb von Damaskus zu reisen (LIB).

Betreten und Verlassen des Regimegebiets

Zum Betreten und Verlassen des Regimegebiets ist eine Sicherheitsfreigabe durch das Regime nötig, was ein Hindernis für Flüchtlinge und Binnenvertriebene darstellt, welche in ihre Heimatorte zurückkehren möchten. Personen, die vom Regime als kritisch wahrgenommen werden, erhalten diese Genehmigung oft nicht - ebenso ihre Verwandten, frühere Oppositionelle sowie ehemalige BewohnerInnen von als Hochburgen der Opposition wahrgenommen Gebieten (LIB).

Laut niederländischem Außenministerium ist es unmöglich, einen Überblick zu vermitteln, welche Übergänge zwischen den Oppositionsgebieten und dem Regimegebiet im Berichtszeitraum offen waren - und zu welchem Zeitpunkt und für welche Personen und Reisezwecke. Es wird aber auf die potenzielle Gefahr von Reisen für ZivilistInnen innerhalb Syriens allgemein und besonders bei Einreisen aus den Oppositionsgebieten in das Regimegebiet wegen der Notwendigkeit des Passierens von Checkpoints der syrischen Geheimdienste, des Militärs und anderer Pro-Regime-Milizen hingewiesen (LIB).

Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen

Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern. Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB).

In Syrien betragen die Kosten für einen Reisepass aktuell 7 USD im regulären Verfahren und 56 USD im sogenannten „Expressverfahren“, welches dennoch mehrere Wochen dauern kann. Im Ausland liegen die Kosten bei 300 USD für das Regel- und 800 USD für das Expressverfahren. Die Gültigkeit beträgt in der Regel nur zwei Jahre. Damit ist der syrische Pass einer der teuersten der Welt. Seit Ende 2022 lässt sich beobachten, dass Ämter in Aleppo und Hama wieder Reisepässe für vertriebene syrische Staatsangehörige aus Oppositionsgebieten ausstellen, bei denen als Ausstellungsort „Idlib Center“ angegeben wird. Eine (nicht-repräsentative) Preisermittlung durch Forschungspartner des Auswärtigen Amts hat ergeben, dass etwa die Gebühren für Reisepässe für syrische Staatsangehörige in den Oppositionsgebieten nahe an den im Ausland erhobenen Preisen liegen (Idlib: 700 USD, Azaz 600 USD) und selbst einfache Auszüge um ein Vielfaches teurer sind als in den Regimegebieten (Idlib 60 USD, Azaz 50 USD). Eine Ausnahme bildet al-Qamishli im Nordosten, wo das Regime in Abstimmung mit den sogenannten Selbstverwaltungsbehörden ein Sicherheits- und Verwaltungszentrum unterhält, in dem entsprechende Dienstleistungen günstiger ausfallen (Reisepass: 300 USD, Registerauszug 6 USD). Die Selbstbeschaffung durch Passieren informeller Checkpoints an der Front ist sowohl lebensgefährlich als auch teuer (1.000 USD/Strecke) (LIB).

Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen. Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt. Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise eingestellt werden (LIB).

Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (LIB).

Rückkehr

Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (LIB).

Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen ’black lists’ betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 Prozent (LIB).

Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen an Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus (LIB).

Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login- Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (LIB).

Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor (LIB).

Rückkehr

Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (LIB).

Die offizielle politische Position des Regimes hinsichtlich der Rückkehr von Geflüchteten wurde im Berichtszeitraum angepasst. In einem anlässlich des UNHCR-Exekutivkomitees am 12.10.2023 veröffentlichten Statement versicherte das syrische Regime, dass es sichere Rückkehrbedingungen schaffe. Die Versprechungen, z. B. zum Wehrdienst, bleiben jedoch vage. Nach Einschätzung vieler Beobachter könne kaum mit großangelegter Flüchtlingsrückkehr gerechnet werden (LIB).

Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben. Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten. Obwohl sich am Bestehen der Fluchtursachen, insbesondere im Hinblick auf verbreitete Kampfhandlungen sowie die in weiten Teilen des Landes katastrophale humanitäre, wirtschaftliche und Menschenrechtslage nichts geändert hat, erhöhen manche Aufnahmestaaten in der Region gezielt den politischen, rechtlichen und sozioökonomischen Druck auf syrische Geflüchtete, um eine „freiwillige Rückkehr“ zu erwirken (LIB).

RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten. Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht- Regimegebieten dokumentiert. Unverändert besteht somit in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden. Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. UNHCR, IKRK und IOM vertreten unverändert die Auffassung, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann derzeit insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden (LIB).

Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (LIB).

Wahrnehmung von RückkehrerInnnen ja nach Profil

Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert. Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird. Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert, bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen. Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (LIB).

Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z. B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung, zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind (LIB).

Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (LIB).

Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z. B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (LIB).

Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (LIB).

Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort

Administrative Verfahren der syrischen Behörden für RückkehrerInnen

Die syrische Regierung bietet administrative Verfahren an, die Rückkehrwillige aus dem Ausland oder aus von der Opposition kontrollierten Gebieten vor der Rückkehr in durch die Regierung kontrollierte Gebiete durchlaufen müssen, um Probleme mit der Regierung zu vermeiden. Im Rahmen dieser Verfahren führen die syrischen Behörden auf die eine oder andere Weise eine Überprüfung der RückkehrerInnen durch. Während des als ’Sicherheitsüberprüfung’ (arabisch muwafaka amniya) bezeichneten Verfahrens werden die Namen der AntragstellerInnen mit Fahndungslisten verglichen. Beim sogenannten ’Statusregelungsverfahren’ (arabisch: taswiyat wade) beantragen die AntragstellerInnen, wie es in einigen Quellen heißt, die ’Versöhnung’, sodass ihre Namen von den Fahndungslisten der syrischen Behörden gestrichen wird. Es mangelt insbesondere an einheitlichen bzw. verlässlichen Verfahren zur Klärung des eigenen Status mit den Sicherheitsbehörden (Überprüfung, ob gegen die/den Betroffene/n etwas vorliegt) und an verfügbaren Rechtswegen (LIB).

Auch nach vermeintlicher Klärung des Status mit einer oder mehreren der Sicherheitsbehörden innerhalb oder außerhalb Syriens kann es nach Rückkehr jederzeit zu unvorhergesehenen Vorladungen und/oder Verhaftungen durch diese oder Dritte kommen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass selbst eine von der jeweiligen Sicherheitsbehörde vorgenommene positive Sicherheitsüberprüfung jederzeit von dieser revidiert werden kann und damit keine Garantie für eine sichere Rückkehr leistet (LIB).

Hindernisse für die Rückkehr

Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden (LIB).

Rückkehr an den Herkunftsort

Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region bestimmt, in die sie zurückkehren, sondern davon, wie die RückkehrerInnen von den Akteuren, die die jeweiligen Regionen kontrollieren, wahrgenommen werden. Die Rückkehr an den Herkunftsort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete erfordert einen anderen Weg, der von lokalen Machthabern wie den Gemeindebehörden oder den die Regierung unterstützenden Milizen gesteuert wird. Die Verfahren, um eine Genehmigung für die Einreise in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind auch die unterschiedlichen Verfahren Veränderungen unterworfen (LIB).

Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara’a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs konfrontieren für Rückkehrer mit schweren Zerstörungen, der Herrschaft regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des Islamischen Staats oder einer Kombination aus allen drei Faktoren. So durften z. B. nach Angaben von Aktivisten bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (LIB).

Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert und sehen sich daher oft mit weitreichender systematischer Willkür bis hin zu vollständiger Rechtlosigkeit konfrontiert. Es mangelt insbesondere an einheitlichen bzw. verlässlichen Verfahren zur Klärung des eigenen Status mit den Sicherheitsbehörden (Überprüfung, ob gegen die/den Betroffene/n etwas vorliegt) und an verfügbaren Rechtswegen. Auch nach vermeintlicher Klärung des Status mit einer oder mehreren der Sicherheitsbehörden innerhalb oder außerhalb Syriens kann es nach Rückkehr jederzeit zu unvorhergesehenen Vorladungen und/oder Verhaftungen durch diese oder Dritte kommen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass selbst eine von der jeweiligen Sicherheitsbehörde vorgenommene positive Sicherheitsüberprüfung jederzeit von dieser revidiert werden kann und damit keine Garantie für eine sichere Rückkehr leistet (LIB).

Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. Laut Berichten von Menschenrechtsorganisationen, der Vereinten Nationen und von Betroffenen haben die Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen der vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte verweigert. Zudem ist nach wie vor eine großflächige Enteignung in Form von Zerstörung und Abriss von Häusern und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten unter Anwendung der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Nr. 19/2012 und Dekret 63/2012) zu verzeichnen. Sie erlaubt es, gezielt gegen Inhaftierte, Menschenrechtsaktivistinnen und –aktivisten sowie Personen, die sich an Protesten gegen das Regime beteiligen oder beteiligt haben, vorzugehen und deren Eigentum und Vermögen zu beschlagnahmen (LIB).

Anhand der von der CoI (Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen), Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Unverändert besteht nach Bewertung des deutschen Auswärtigen Amts in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden (LIB).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten sowie in die Gerichtsakten, in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und durch Einvernahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2024 (Anm.: zum besseren Verständnis wird neben den Aktenseiten (AS) auch der Beschwerdeführer, auf dessen Akt sich die Aktenseiten beziehen, angegeben (bspw. „BF 1, AS 1“)).

Zu den Personen der Beschwerdeführenden:

Die Feststellungen zu den Identitäten der Beschwerdeführenden ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der gemeinsamen Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zu den Namen und zu den Geburtsdaten der Beschwerdeführenden gelten ausschließlich zur Identifizierung der Personen der Beschwerdeführenden im Asylverfahren.

Die Feststellungen zu den Staatsangehörigkeiten der Beschwerdeführenden, zu ihren Volksgruppen- und Religionszugehörigkeiten, ihren Muttersprachen, ihren Familienangehörigen, ihren Familienständen, ihrem Aufwachsen in Syrien, ihrer Schulbildung und ihren Berufserfahrungen gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen der Beschwerdeführenden zu zweifeln.

Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden, die Stadt XXXX im Gouvernement XXXX von der syrischen Zentralregierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 10).

Der Zeitpunkt der Ausreise ergibt sich aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden in den Erstbefragungen, niederschriftlichen Einvernahmen und in der mündlichen Verhandlung. Die Daten der Antragstellungen ergeben sich aus den Akteninhalten.

Die Feststellungen zu den Gesundheitszuständen der Beschwerdeführenden ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens (vgl. BF 1, AS 56; BF 2, AS 45). Die Arbeitsfähigkeit der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden folgt aus ihrem Alter, ihren Gesundheitszuständen und ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und in der Türkei.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführenden ergeben sich aus den Einsichtnahmen in das Strafregister.

Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden:

2.1. Zur vorgebrachten oppositionellen Gesinnung der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden aufgrund angeblicher Tätigkeiten in bzw. für ein Krankenhaus und angeblicher Demonstrationsteilnahmen:

Das Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden, sie würden eine Bedrohung vonseiten der syrischen Zentralregierung aufgrund der behaupteten Tätigkeiten der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden in einem Krankenhaus in der Stadt XXXX befürchten, ist aufgrund nachfolgender Ausführungen nicht glaubhaft:

In der polizeilichen Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie sechs Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als „Krankenpflegerin“ gearbeitet habe (vgl. BF 1, AS 11). Als Fluchtgrund führte sie aus, dass sie das Land „aufgrund des Krieges verlassen“ habe. Bei einem Luftangriff hätten sie ihr Haus verloren. Es gebe „keine Sicherheit im Land“. Sie habe „die Revolutionäre unterstützt indem [sie] diesen geholfen und die Verletzten verarztet habe“. Deshalb seien die Leben der Beschwerdeführenden in Gefahr (vgl. BF 1, AS 21).

Der Zweitbeschwerdeführer gab in seiner polizeilichen Erstbefragung an, dass er zuletzt als „Fahrer“ gearbeitet habe (vgl. BF 2, AS 21). Er und seine Familie hätten ihr Land aufgrund des Krieges verlassen, ihr zuhause sei durch einen Luftangriff bombardiert worden. Er und seine Frau (Anm.: die Erstbeschwerdeführerin) hätten geholfen die Verletzten zu verarzten, „wodurch [sie] von der Regierung angezielt“ worden seien (vgl. BF 2, AS. 31).

In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab die Erstbeschwerdeführerin nunmehr an, dass sie in einer „Klinik angestellt“ gewesen sei, dort hätten sie „verletzten Kindern und anderen Menschen geholfen“. Danach seien sie in die Türkei geflohen, da sie den „Oppositionellen“ geholfen habe. Auf Nachfrage änderte sie ihr Vorbringen und gab nunmehr an, im Krankenhaus für „Hilfstätigkeiten zuständig“ gewesen zu sein. Sie „habe alles gemacht, wenn Verletzte [gekommen seien] auch mitgeholfen“. Am Anfang sei sie nur als „Putzfrau“ tätig gewesen, als die Bombardierungen begonnen hätten, habe sie „auch bei anderen Sachen mitgeholfen“. In ihrer nächsten Antwort spezifizierte sie diese Hilfstätigkeiten folgendermaßen: „Hilfstätigkeiten, ich habe Blut weggewischt, Kinder getragen, also Hilfstätigkeiten aller Art.“. In der Türkei habe sie dann in einem Restaurant als Putzkraft gearbeitet (vgl. BF 1, AS 57). Als Fluchtgründe gab die Erstbeschwerdeführerin gegen Ende der niederschriftlichen Einvernahme nochmals äußerst pauschal an, dass sie „die Oppositionellen der FSA unterstützt“ hätten, es sei „gefährlich“ gewesen (vgl. BF 1, AS 59). Die Frage, ob sie jemals persönlich bedroht worden sei bejahte die Erstbeschwerdeführerin und führte aus, dass das „Regime alle bedroht [habe], die die Oppositionellen unterstützt“ hätten. Als die belangte Behörde jedoch nachfragte, wie ihre Bedrohung im konkreten ausgesehen habe, brachte sie widersprüchlich vor, dass sie nicht bedroht worden seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie jedoch ihre Festnahme, da sie „in dieser Klinik mitgeholfen“ habe. Auf die Nachfrage, warum genau die Erstbeschwerdeführerin von Interesse für das syrische Regime sein sollte, gab sie lediglich pauschal zur Antwort, dass es dort aufgrund der Bombardierungen und Gefechte keine Sicherheit gebe. Auf die neuerlich gestellte Frage antwortete sie nunmehr, es gebe „kein sicheres Leben“. Auch die weiterführende Frage, warum das syrische Regime die Erstbeschwerdeführerin überhaupt kennen sollte, beantwortete sie zuerst vollkommen zusammenhangslos mit: „Es gab damals schon Gefechte“; bei der Wiederholung der Frage brachte sie nunmehr konkreter vor, dass sie „dort angestellt“ gewesen seien und ihre „Namen dort aufscheinen“ würden (vgl. BF 1, AS 60). Woher sie das wisse, beantwortete sie knapp mit: „Das weiß ich“. Auf Nachfrage gab sie bekannt, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass das Regime Interesse an ihr oder ihrem Mann habe, aber es gebe „dort viele Spione“ (vgl. BF 1, AS 61).

Der Zweitbeschwerdeführer brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vor, dass er als Fahrer tätig gewesen sei und „nach Angriffen Medikamente gebracht und verletzte Leute transportiert“ habe (vgl. BF 2, AS 51). Er werde verfolgt, weil er „Verletzten geholfen“ habe, deswegen würde ihn das syrische Regime im Falle einer Rückkehr inhaftieren (vgl. BF 2, AS 52). Er sei für eine „Organisation, die auch von Europa unterstützt wurde [als] Rettungsfahrer“ tätig gewesen. Das Regime würde alle, die Verletzte versorgt hätten, verfolgen. Er selber sei niemals persönlich bedroht worden, es habe nur „Verhaftungen gegeben“ (vgl. BF 2, AS 54). Den Namen der Organisation konnte der Zweitbeschwerdeführer vor der belangten Behörde nicht angeben und führte diesbezüglich lediglich aus, dass es sich um „eine Art Klinik, die von den Oppositionellen geführt“ worden sei, handle. Wenn es Bombardierungen gegeben habe sei er „dorthin gefahren“, manchmal habe er Medikamente aus einem Lager geholt. Seine Tätigkeit sei nicht politisch motiviert gewesen, er hätte nur seine Familie versorgen wollen. Er habe aus der Türkei eine Person namens XXXX angerufen und von diesem erfahren, dass sein Name auf einer Fahndungsliste stehe. Manchmal seien auch „Namen auf TikTok veröffentlicht“ worden (vgl. BF 2, AS 55). Auf Nachfrage, woher er dies wisse, steigerte er sein Vorbringen und gab nunmehr an, dass dieser Mann, den er angerufen habe, vom „Geheimdienst“ sei. Sie würden aus dem gleichen Dorf stammen. Auf Nachfrage, welche Ausbildung seine Frau absolviert habe, gab er an, dass sie als „Klinikhelferin“ in „einer Klinik im Dorf“ tätig gewesen sei; sie habe „geputzt, die Spritzen vorbereitet, den Kranken geholfen/behandelt, Infusionen verabreicht und Blut weggewischt“ (vgl. BF 2, AS 56). Wie dieses Krankenhaus heiße könne er nicht beantworten, er wohne aber „direkt daneben“ (vgl. BF 2, AS 57).

In der schriftlichen Beschwerde steigerten die Beschwerdeführenden ihr Vorbringen weiter und gaben erstmals an, dass sie 2012 in die Stadt XXXX ins Gouvernement XXXX , aufgrund von Verhaftungen ihrer Kolleginnen, geflohen seien. Erst im Jahr 2015 seien sie weitergereist (vgl. BF 1, AS 319). Mit der Beschwerde wurden weiters zwei syrische Dokumente vorgelegt, die einen Arbeitsvertrag und eine Arbeitsbestätigung der Erstbeschwerdeführerin darstellen sollen (vgl. BF 1, AS 339, 341).

In der mündlichen Verhandlung brachte die Erstbeschwerdeführerin abermals vor, dass sie in einem Krankenhaus gearbeitet habe. Alle ihre Kolleginnen seien verfolgt und gesucht worden (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 13). Auf Nachfrage der erkennenden Richterin bestätigte sie ihr bisheriges Vorbringen, dass sie als Putzhilfe beschäftigt gewesen sei, aber auch den Verletzten geholfen habe. Bezugnehmend auf die zwei Schriftstücke brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie in diesem „Krankenhaus“ zuerst nur vorübergehend und danach unbefristet angestellt gewesen sei. Den Namen der Klinik konnte die Erstbeschwerdeführerin nicht nennen und gab auf weitere Nachfrage lediglich den Namen des Ortes an (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 14). Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass in diesen Schriftstücken keinesfalls stehe, dass sie in einem Krankenhaus gearbeitet habe, brachte sie vor, dass es sich um einen „Vertrag“ handle, es sei „ein Beweis“, dass sie „Angestellte“ sei (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 15).

Der Zweitbeschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen, er habe Verletzte ins Krankenhaus gefahren und somit der „damaligen FSA und generell der Opposition“ geholfen. Seine Ehefrau sei dort ca. 20 Jahre angestellt gewesen (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 18). Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, warum sie die zwei Schriftstücke erst mit der schriftlichen Beschwerde in Vorlage brachten, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass dieses Dokument beweise, dass seine Frau bei der Klinik angestellt gewesen sei. Er glaube, dass die Klinik XXXX heiße. Der Zweitbeschwerdeführer bestätigte weiters, dass seine Frau als Putzkraft beschäftigt gewesen sei (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 19).

Dem Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden lässt sich somit zusammengefasst Folgendes entnehmen:

Die Erstbeschwerdeführerin arbeitete laut Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden als Putzkraft bzw. Putzhilfe, dabei habe sie gelegentlich auch Verletzten helfen müssen. Der Zweitbeschwerdeführer beschrieb diese angeblichen Tätigkeiten mit „geputzt, die Spritzen vorbereitet, den Kranken geholfen/behandelt, Infusionen verabreicht und Blut weggewischt“ (vgl. BF 2, AS 56). Die Erstbeschwerdeführerin selbst beschrieb die Tätigkeiten mit „Blut weggewischt, Kinder getragen, also Hilfstätigkeiten aller Art“ (vgl. BF 1, AS 57). Mit Ausnahme der lediglich vom Zweitbeschwerdeführer (und nicht von der Erstbeschwerdeführerin selbst) vorgebrachten angeblichen Verabreichung von Infusionen und „Behandlung“ von Kranken, beschrieben die Beschwerdeführenden keine Tätigkeiten, die medizinisches Fachwissen benötigen würden und sie somit als „medizinisches Personal“ angesehen werden würde. Wenngleich es glaubhaft sein mag, dass die Erstbeschwerdeführerin in Syrien generell als Putzkraft tätig war, erscheint die Ausübung medizinischer Tätigkeiten als offensichtliche Steigerung. Die von der Erstbeschwerdeführerin beschriebenen Tätigkeiten weisen zudem keine besonderen Funktionen auf, die eine unterstellte politische Gesinnung auch nur ansatzweise nahelegen würden. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer gaben an, weder in Syrien noch in der Türkei oder Österreich politische bzw. politisch motivierte Tätigkeiten ausgeführt zu haben (vgl. BF 1, AS 60: „LA: War Ihre Tätigkeit oder die Tätigkeit Ihres Mannes politisch motiviert? VP: Nein.“; vgl. auch BF 2, AS 53: „LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig? VP: Nein.“). Die Erstbeschwerdeführerin gab zudem vor der belangten Behörde dezidiert an, niemals irgendwelche Berührungspunkte mit dem syrischen Regime gehabt zu haben (vgl. BF 1, AS 58).

Der von der erkennenden Richterin während der mündlichen Verhandlung eingebrachten ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien „Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- und Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper)“ [a-12196] vom 03.08.2023, ist weiters zu entnehmen, dass die Fälschungen von Dokumenten und Ausweisen mit Stand Februar 2021 im Anstieg gewesen seien. Die Beschaffung von Dokumenten unter falschen Voraussetzungen oder mit falschen Personenangaben sei nun weitaus verbreiteter. Die Palette der Dokumente reiche von vollständig gefälschten bis hin zu offiziellen, staatlich ausgestellten Dokumenten.

In der niederschriftlichen Einvernahme verneinte die Erstbeschwerdeführerin explizit die Frage, ob sie ursprünglich noch andere Dokumente außer ihrem Reisepass und ihren Personalausweis gehabt habe (vgl. BF 1, AS 56). Die Existenz von etwaigen Dokumenten, wie einem Arbeitsvertrag oder einer Arbeitsbestätigung, erwähnte sie während der gesamten Einvernahme nicht. In Bezugnahme auf die vorgelegten syrischen Arbeitsdokumente ist somit festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen wird, dass es sich hierbei um echte Dokumente bzw. um inhaltlich richtige Dokumente handelt. Die Ausführungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden waren nicht dazu geeignet der Ansicht, dass es sich bei den syrischen Schriftstücken um keine inhaltlich richtigen und echten Dokumente handelt, substantiiert entgegenzutreten. In Bezugnahme auf die in Vorlage gebrachten Dokumente ist es unglaubhaft, dass die Erst- und der Zweitbeschwerdeführende in einem Krankenhaus gearbeitet haben. Die von den Beschwerdeführenden mit der schriftlichen Beschwerde vorgelegten syrischen Dokumente wurden seitens des BVwG vor der Verhandlung übersetzt und belegen – selbst bei Unterstellung der Echtheit – eben keine Tätigkeit für ein Krankenhaus, sondern vielmehr eine Anstellung als Aushilfskraft samt unbefristeter Wiedereinstellung als „Arbeiterin der (fünften) Kategorie“ bei der XXXX . Weiters ist es völlig unplausibel, wenn die Erstbeschwerdeführerin angibt, eine Arbeitsbestätigung bei ihrer Flucht aus ihrer Herkunftsregion im Jahr 2012 mitten in der Nacht in das Flüchtlingslager XXXX mitgenommen zu haben, obwohl sie angeblich wegen der Beschäftigung im Krankenhaus, die die Schriftstücke bestätigen sollen, eine Verfolgung zu befürchten habe (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 15 (Anm.: „R“ bedeutet „Richterin“ und „BF1“ bedeutet „Erstbeschwerdeführerin“): „R: Wie haben Sie diese Schriftstücke erhalten? BF1: Das war alles zuhause. Es war in meiner Tasche und ich habe es mitgenommen. R: Was meinen Sie mit „zuhause“? BF1: Als wir damals geflohen sind, habe ich alle wichtigen Dokumente mitgenommen. Das war bevor das Haus zerstört wurde […] Ich bin in der Nacht losgegangen. “).

Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass der Zweitbeschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde nicht angeben kann, wie das Krankenhaus, neben dem er angeblich gewohnt hat und seine Frau angeblich 20 Jahre gearbeitet haben soll, heißt. In der mündlichen Verhandlung brachte er als Namen erstmals XXXX , den Namen des Ortes, den auch die Erstbeschwerdeführerin bei der Einvernahme durch die belangte Behörde nannte, vor. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, wie es sein könne, dass er den Namen während der niederschriftlichen Einvernahme nicht habe wissen können, brachte er Folgendes vor: „Ich war durcheinander und ich habe es akustisch nicht verstanden.“ (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 19). Dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme ist demgegenüber zu entnehmen, dass die belangte Behörde den Zweitbeschwerdeführer zweimal zum Namen der Klinik befragte und er explizit angab, dass er dies nicht sagen könne, obwohl er in derselben Antwort anführte, dass er direkt daneben wohne. Somit dürfte der Zweitbeschwerdeführer eindeutig verstanden haben, dass es um das Krankenhaus geht. Wenn der Zweitbeschwerdeführer weiters moniert, dass er die Fragen akustisch nicht verstanden habe ist darauf hinzuweisen, dass der Zweitbeschwerdeführer am Ende der Einvernahme explizit angab, den Dolmetscher „sehr gut“ verstanden zu haben. Weiters wurde ihm die gesamte Niederschrift vom Dolmetscher rückübersetzt und der Zweitbeschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit der Protokollierung (vgl. BF 2, AS 56, 57). Das Vorbringen bezugnehmend auf die akustischen Schwierigkeiten ist demnach als Schutzbehauptung, um aufgekommene Widrigkeiten erklären zu können, zu werten.

Auch das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, dass er „Rettungsfahrer“ gewesen sei, erscheint nicht maßgeblich wahrscheinlich, nachdem der Zweitbeschwerdeführer nicht einmal die Organisation bzw. das Krankenhaus, für das er gearbeitet haben soll, benennen konnte und lediglich vor der belangten Behörde kryptisch vorbrachte, dass es eine „Organisation sei, die auch von Europa unterstützt werde“. Dem gesamten Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers ist weder zu entnehmen, dass er eine Uniform trug noch, dass er einen Krankenwagen fuhr. Hierzu befragt brachte er lediglich vor, dass er einen „Land Rover“ der Oppositionellen fuhr. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführer mit freiem Auge als „medizinisches Personal“ oder der „Opposition-zugehörig“ eingeordnet werden hätte können.

Des Weiteren erscheint auch das vom Zweitbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme erstmals vorgebrachte Telefonat unglaubhaft. Wieso der Zweitbeschwerdeführer im Jahr 2017/2018 einen Bekannten aus seinem Dorf, der angeblich dem syrischen Regime nahestehe, anrufen sollte, um zu überprüfen, ob er auf einer Fahndungsliste stehe, und der Zweitbeschwerdeführer trotz der angeblichen Gefahr im selben Jahr nach Syrien einreist und knappe zehn Tage seine Schwester besucht, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 18). Auch der noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde eingebrachte Einwand, dass diese Person sogar „vom syrischen Geheimdienst“ sei (vgl. BF 2, AS 56), erweist sich als weitere Steigerung, um seiner vorgebrachten Gefährdung Nachdruck zu verleihen. Die Erstbeschwerdeführerin brachte ein allfälliges Telefonat des Zweitbeschwerdeführers nicht vor.

Zudem weist das Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezugnahme auf allfällige politische Tätigkeiten bzw. Gesinnungen außergewöhnliche Steigerungen auf, die ebenfalls nicht zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden beitragen:

In der schriftlichen Beschwerde führte die Erstbeschwerdeführerin erstmals aus, dass sie an Demonstrationen in Syrien gegen die syrische Regierung teilgenommen habe (vgl. BF 1, AS 319).

In der mündlichen Verhandlung brachte die Erstbeschwerdeführerin auf die Frage, ob ihre Angaben bei der Erstbefragung und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde der Wahrheit entsprechen würden, vor, dass sie zwar die Wahrheit gesagt, aber „einiges vergessen“ und „nicht alles erwähnt“ hätten (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 11). Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, warum sie Angst habe verhaftet zu werden, steigerte die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbringen und gab an, dass sie nicht nur an Demonstrationen teilgenommen habe, sondern dabei auch fotografiert worden sei. Sie hätten damals „alle gemeinsam“ demonstriert, drei ihrer Kollegen seien verhaftet worden. Der Ehemann einer Kollegin sei inhaftiert und unter Folter gestorben. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, warum sie dies zum ersten Mal vorbringe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie es bei der ersten Einvernahme vergessen habe, sie sei damals neu in Österreich, krank und sehr erschöpft gewesen. Sie habe hohen Blutdruck und Diabetes. Beim zweiten Mal habe sie es aber sehr wohl erwähnt (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 13, 14).

Demgegenüber ist jedoch auf das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zu verweisen, dem weder etwaige Teilnahmen an Demonstrationen oder sonstige politische Tätigkeiten zu entnehmen sind und letzteres von der Erstbeschwerdeführerin sogar explizit verneint wurde (vgl. BF 1, AS 59). Dass die Erstbeschwerdeführerin einen so essentiellen Teil ihres Fluchtvorbringens schlicht vergessen konnte, ist aufgrund der detailliert gestellten Fragen vonseiten der belangten Behörde äußerst unglaubhaft, zumal ihr am Ende der Einvernahme auch zweimal die Möglichkeit eingeräumt wurde ihr Vorbringen zu ergänzen (vgl. BF 1, AS 61: „LA: Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? VP: Nein.“, AS 62: „VP: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich habe keine Einwendungen, es wurde alles richtig protokolliert.“). Dass sie den Dolmetscher nicht verstanden hätte, brachte sie weder vor noch ist dies dem Protokoll zu entnehmen (vgl. BF 1, AS 61: „LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Sehr gut.“). Der Hinweis der Erstbeschwerdeführerin auf „ihren hohen Blutdruck und Diabetes“ scheint als Schutzbehauptung vorgebracht worden zu sein, zumal ihre Steigerungen mit dieser Begründung keinesfalls erklärt wären, insbesondere da sie in der niederschriftlichen Einvernahme problemlos über ihre Arbeitstätigkeiten erzählen konnte.

Die Erstbeschwerdeführerin verneinte in weitere Folge nicht nur politisch Tätigkeiten in Syrien, sondern auch in der Türkei und Österreich (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 13). Nicht nur grob widersprüchlich, sondern ausgesprochen vage brachte die Erstbeschwerdeführerin auf Nachfrage weiters vor, dass sie für „die Freiheit“ demonstriert hätten. Sie hätten Unterstützung wollen, da sie keine Medikamente bekommen hätten (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 14). Selbst bei Wahrunterstellung der Demonstrationsteilnahmen zeugt allein die schlichte Forderung von Medikamenten und Unterstützungsmaßnahmen noch lange nicht von einer oppositionellen politischen Gesinnung. Eine politische Tätigkeit im Sinne von Demonstrationsteilnahmen, die die Erstbeschwerdeführerin in eine derart exponierte Stellung gebracht hätten, dass sie knappe 12 Jahre später weiterhin vom syrischen Regime gesucht wird, erscheint unter Zugrundelegung ihres Vorbringens nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Auch dass dem Zweitbeschwerdeführer just am Ende der mündlichen Verhandlung gerade noch einfiel, dass sie beide im Jahr 2012 an Demonstrationen teilgenommen hätten und dabei fotografiert worden seien, erscheint aufgrund der offensichtlichen Steigerung als äußerst unglaubhaft (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 20). Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob er die Demonstrationen konkreter schildern könne, antwortete er Folgendes: „Wir wollten für unsere Rechte und für Reformen demonstrieren. Natürlich waren auch viele Informanten dabei, die viele Fotos von den Demonstrationen gemacht haben. Wir haben an den Demonstrationen teilgenommen, um für unsere Recht zu demonstrieren.“. Auf den Vorhalt, dass er dies nunmehr zum ersten Mal vorbrachte, brachte er vor, dass sie beim ersten Mal „sehr müde“ gewesen seien und er beim zweiten Mal „akustisch nicht viel hören [habe können], es [sei] nicht laut genug gesprochen“ worden (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 21). Wenngleich weder der Erstbeschwerdeführerin noch dem Zweitbeschwerdeführer an dieser Stelle abgesprochen werden soll, dass sie bei der polizeilichen Erstbefragung müde oder bei der niederschriftlichen Einvernahme möglicherweise aufgeregt und nervös waren, ist dies keine glaubhafte Erklärung für die massiven Steigerungen im Laufe des Verfahrens. Der Zweitbeschwerdeführer brachte seine angeblichen Demonstrationsteilnahmen nicht einmal in der schriftlichen Beschwerde vor und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht verneinte er am Anfang der mündlichen Verhandlung explizit eine politische Betätigung in Syrien, der Türkei oder Österreich (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 18). Auch sind die Verständigungsprobleme aufgrund der Akustik, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, nicht glaubhaft.

Als weitere grobe Steigerung brachten sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vor, ihr Haus sei bombardiert und zerstört worden, weil die syrischen Behörden gewusst hätten, dass sie dort gewohnt hätten (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 15: „[…] auch mein Haus wurde bombardiert. Es liegt in der unmittelbaren Nähe des Krankenhauses, es wurde vollständig zerstört. Sie wussten, dass es mein Haus ist und dass ich im Krankenhaus arbeite. Aus diesem Grund wurde das Haus bombardiert.“). Im Widerspruch dazu gab die Erstbeschwerdeführerin sowohl am Anfang der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 8: „2012 wurde die Region heftig bombardiert und wir mussten nach XXXX fliehen.“), als auch an späterer Stelle auf Nachfrage der erkennenden Richterin an, dass die gesamte Stadt damals von Bombardierungen betroffen war und es somit keine gezielte Verfolgungshandlung gegen die Beschwerdeführenden gegeben hat (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 15: „Einige sind geflohen, andere sind geblieben […] Panzer waren dort, die Artillerie war dort, auch die Luftwaffe. Einige Orte wurden damals bombardiert. Einige Ziele wurden damals getroffen, auch XXXX wurde bombardiert.“).

Hinsichtlich des Vorbringens des Zweitbeschwerdeführers, dass jeder, der aus der Türkei zurückkehre, verhaftet werde und er dies von Verwandten wisse, die selbst verhaftet worden seien (vgl. BF 2, AS 56; vgl. auch AS 57: „Jeder, der aus der Türkei kommt, wird mitgenommen.“), ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Behauptung keine Deckung in den vorliegenden Länderinformationen findet. Rückkehrende sind generell mit wirtschaftlicher Not konfrontiert, es fehlt ihnen die Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können, ihre Häuser wurden teilweise geplündert und/oder zerstört und auch eine mangelnde individuelle Rechtssicherheit besteht grundsätzlich. Die UNO konstatiert weiterhin landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht. Eine konkrete Verfolgungsgefährdung jedes einzelnen Rückkehrenden, insbesondere aus der Türkei, ist den vorliegenden Länderinformationen nicht zu entnehmen, da sich die Ausführungen auf die generell volatile Lage des Landes beziehen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführenden ist im Gesamten vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der allgemeinen volatilen Lage und der Bombardierungen in ihrer Region 2012 ihr Herkunftsgebiet verließen und temporär bis 2015 in der Stadt XXXX in einem Flüchtlingscamp lebten, bis sie 2015 in die Türkei weiterreisten (vgl. BF 1, AS 61 (Anm.: „LA“ bedeutet „Leiter der Amtshandlung“ und „VP“ bedeutet „Verfahrenspartei“): „LA: Warum sind Sie tatsächlich ausgereist? VP: Unser Haus wurde zerstört, mein Mann wurde dabei verletzt und die Kinder haben Angst bekommen. LA: Haben Sie Syrien wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen? VP: Ja.“; vgl. auch BF 2, AS 53: „LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? VP: Wegen des Krieges.“). Auch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gab in ihren kurzgehaltenen Befragungen kohärent an, Syrien aufgrund der Bombardierungen verlassen zu haben (vgl. BF 3, AS 21, AS 56: „Ich erinnere mich noch, dass ein Flugzeug unser Haus bombardiert hat […] Das Haus wurde zerbombt, wir sind dann gleich ausgereist […] Ich habe Angst vor den Flugzeugen und den Bomben.“).

Abschließend ist besonders hervorzuheben, dass bereits bei der polizeilichen Erstbefragung von den Erst- und Zweitbeschwerdeführenden klar und unmissverständlich vorgebracht wurde, dass ihre Antragstellungen lediglich aus anderen (asylfremden) Motiven erfolgt sind:

Die Beschwerdeführenden hätten dem Vorbringen nach Rot-Weiß-Rot-Karten erhalten können, haben diese jedoch nicht beantragt, sondern stattdessen die gegenständlichen Asylanträge gestellt. In der polizeilichen Erstbefragung wurden die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass das D-Visum, mit dem sie legal in Österreich eingereist sind, lediglich für die Abholung eines Aufenthaltstitels ausgestellt worden sei. Auf die Frage, warum sie den Aufenthaltstitel nicht von der MA 35 abgeholt hätten, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie erst in Österreich erfahren hätten, dass sie Rot-Weiß-Rot-Karten bekommen würden. Ihr Sohn habe ihnen dann gesagt, dass er sie nicht unterstützen könne. Der Zweitbeschwerdeführer antwortete auf dieselbe Frage folgendes: „Wir müssten damit selbständig eine Unterkunft besorgen und haben nicht die finanziellen Mittel um uns selber zu versorgen.“ (vgl. BF 2, AS 33). Von der Asylantragsstellung würden sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden „finanzielle Unterstützung“ erhoffen. Die nachfolgenden Fragen, ob ihnen bewusst sei, dass mit dem Asylantrag finanzielle Sozialleistungen in Verbindung stehen würden und ob dies der Grund sei, warum sie auf diesem Wege um Asyl angesucht hätten, bejahten sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer (vgl. BF 1, AS 23: „Ja und um eine Unterkunft zu erhalten.“; vgl. auch BF 2, AS 33). Die Angst vor Verfolgung oder etwaige Sicherheitsbedenken wurden in diesem Zusammenhang nicht einmal ansatzweise erwähnt. Dazu in der mündlichen Verhandlung von der erkennenden Richterin befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht genau gewusst hätten, was eine Rot-Weiß-Rot-Karte sei. Sie hätten sich nicht ausgekannt, man habe ihnen gesagt, dass sie zum Gericht gehen und dort Asyl beantragen sollen. Ihr volljähriger und asylberechtigter Sohn lebe in einer WG und habe keine eigene Wohnung. Er könne für sie nicht sorgen, deswegen hätten sie die gegenständlichen Anträge gestellt (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 7; vgl. auch S. 10: „Wir sollten eine Rot-Weiß-Rot-Karte bekommen. Wir wussten aber nicht was das ist. Hier angekommen, hat mein Sohn unsere Reisepässe genommen und hat gesagt, wir sollen uns der Polizei stellen, weil er nicht für uns sorgen kann. Er hat nämlich in einer WG gelebt und konnte uns nicht aufnehmen.“).

Der Umstand, dass allen Beschwerdeführenden erst kürzlich syrische Reisepässe ausgestellt wurden, spricht ebenfalls gegen eine aktuelle Verfolgungsgefährdung seitens der syrischen Zentralregierung. Die Erstbeschwerdeführerin legte einen aktuellen syrischen Reisepass mit dem Ausstellungsdatum 02.09.2023 und einem Ablaufdatum vom 01.03.2026 vor (vgl. BF 1, AS 29). Die von den Zweit- bis Viertbeschwerdeführenden vorgelegten syrischen Reisepässe weisen als Ausstellungsdatum jeweils den 12.02.2024, mit einer Gültigkeit bis 11.08.2026, auf (vgl. BF 2, AS 15; BF 3, AS 29; BF 4, AS 21). Diesbezüglich brachte der Zweitbeschwerdeführer vor der belangten Behörde vor, dass ihn „der zuständige Beamte für die Ausstellung“ angerufen habe und der Zweitbeschwerdeführer diesem bestätigt habe, dass er sich in der Türkei befinde (vgl. BF 2, AS 52). Auch die Erstbeschwerdeführerin brachte in Bezugnahme auf die Ausstellung der Reisepässe keine Probleme vor, ihr Bruder habe ihren Reisepass organisiert und „anderen Leuten aufgetragen“ (vgl. BF 1, AS 60). Ebenso wurden Auszüge aus dem syrischen Personenstandsregister betreffend die Drittbeschwerdeführerin, ausgestellt am 11.05.2023 vom einheitlichen Standesamt Syriens, und betreffend den Viertbeschwerdeführer, ausgestellt am 16.05.2023, vorgelegt (vgl. BF 3, AS 33; BF 4, AS 3). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat ein Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation dar ( vgl. VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499, zur Bedeutung der erfolgreichen Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates durch einen Asylwerber für die konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung; sowie VwGH 04.09.1996, 95/21/0853, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Dies wird auch dadurch belegt, dass laut dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin Personen, die im Visier der syrischen Zentralregierung stehen und als oppositionell angesehen werden, Schwierigkeiten hätten, offizielle Dokumente wie einen syrischen Reisepass, zu beantragen (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 11: „R: Wäre es nicht einfacher gewesen, einen Reisepass ausstellen zu lassen, anstatt Schlepper für die Ausreise in die Türkei zu bezahlen? BF1: Wir können gar keine ausstellen lassen, wir können keinen bekommen. Ich habe damals nämlich in einer Klinik gearbeitet und habe mit Kolleginnen an Demonstrationen teilgenommen.“).

All diese Umstände sprechen eindeutig gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung und machen eine individuelle und konkrete Bedrohung für die Erst- bis Viertbeschwerdeführenden maßgeblich unwahrscheinlich.

2.2. Zu einer allfälligen (Zwangs-)Rekrutierung und einer allgemeinen Bedrohung der Dritt- und Viertbeschwerdeführenden aufgrund ihrer Minderjährigkeit:

Betreffend eine Einziehung zum Wehrdienst der syrischen Armee ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind.

Der XXXX jährige-Viertbeschwerdeführer befindet sich derzeit nicht im gesetzlich festgelegten wehrdienstpflichtigen Alter. Wenngleich bereits junge Männer im Alter von 17 Jahren laut Gesetz dazu aufgerufen sind, sich ihr Wehrdienstbuch abzuholen und einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, ist der Viertbeschwerdeführer ebenso von der Pflicht dieser Vorbereitungshandlungen weit entfernt. Die Drittbeschwerdeführerin ist aufgrund ihres Geschlechts nicht vom verpflichtenden Wehrdienst der syrischen Zentralregierung umfasst. Im gesamten Verfahren wurden auch keine möglichen (Zwangs-)Rekrutierungen der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführenden vorgebracht.

Hinsichtlich einer – weder in den Einvernahmen noch in der schriftlichen Beschwerde – allfälligen Zwangsrekrutierung der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführenden durch verschiedene Organisationen (bspw. das syrische Regime, der Islamische Staat, die Freie Syrische Armee (FSA; nunmehr: Syrische Nationale Armee (SNA)) und die kurdischen Einheiten), ist festzuhalten, dass – ausgehend von den Länderberichten – trotz Bemühungen der Vereinten Nationen noch immer Kinder für den Dienst an der Waffe rekrutiert werden. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen. Für das Jahr 2022 wurden insgesamt 1.669 Fälle dokumentiert (1.593 Jungen und 103 Mädchen). 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren.

Ausgehend von den Länderberichten kommt es somit in Syrien nach wie vor zu Zwangsrekrutierungen von Kindern. Bezogen auf die Dritt- und Viertbeschwerdeführenden ist jedoch nicht anzunehmen, dass ihnen eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht. Wie bereits festgestellt, steht die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden unter der Kontrolle der syrischen Zentralregierung. Auch wenn nicht verkannt wird, dass Fälle von Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen durch die syrischen Streitkräfte gemeldet wurden, beliefen sich insgesamt nur eine geringe Anzahl der dokumentierten Fälle auf die syrischen Regierungskräfte und regierungstreue Milizen, der Großteil hingegen auf kurdische Milizen und oppositionelle, extremistische Gruppierungen, welche im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden aber keine hinreichenden Kontroll- und Zugriffsmöglichkeiten besitzen. Wenngleich einem Bericht des Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge das syrische Regime für fast 65 % der Fälle von rekrutierten Minderjährigen verantwortlich sein soll, ist aus den vorliegenden Länderfeststellungen aber insgesamt nicht abzuleiten, dass sämtlichen in dem von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebiet aufhältigen Minderjährigen – konkret der Drittbeschwerdeführerin als gegenwärtig XXXX jähriger und dem Viertbeschwerdeführer als gegenwärtig XXXX jährigem – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung vonseiten der syrischen Zentralregierung drohen würde. Insbesondere führt auch die EUAA in ihrem aktuellen Country Guidance zu Syrien vom April 2024 aus, dass bei der individuellen Beurteilung, ob Kindern im Zusammenhang mit einer Rekrutierung Verfolgung droht, risikoerhöhende Umstände (etwa die sozioökonomische Situation, z.B. Aufenthalt in Binnenvertriebenenlagern, der Familienstand, das Herkunfts- oder Wohngebiet, die ethnische Zugehörigkeit, etc.) zu berücksichtigen sind (vgl. EUAA 1, S. 95ff). Doch sind im Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, anhand derer eine maßgeblich erhöhte Gefährdungslage der Dritt- und Viertbeschwerdeführenden anzunehmen wäre.

Des Weiteren wird auch nicht verkannt, dass sich die Heimatstadt der Beschwerdeführenden nahe der Grenze zum kurdischen Autonomiegebiet befindet. Den Länderinformationen sind insgesamt aber keine Berichte bezüglich etwaiger Zwangsrekrutierungen durch die Kurden außerhalb der von ihnen kontrollierten Gebiete zu entnehmen, weshalb eine Rekrutierung der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführenden durch die kurdischen Streitkräfte ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

In Bezug auf die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführenden ist weiters festzuhalten, dass es in Syrien – ausgehend von den oben zitierten Länderinformationen – unverändert zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern kommt. Zu den Menschenrechtsverletzungen zählten insbesondere die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten, Inhaftierung und Folter, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen. 6.358 Kinder befinden sich weiterhin in Gefangenschaft oder sind in Regierungsgefängnissen 'verschwunden'. NGOs berichteten ausführlich über Regime- und regimefreundliche Kräfte sowie HTS und IS, die Kinder sexuell missbrauchen, foltern, festhalten, töten und anderweitig misshandeln.

Eine über die allgemein schlechte Situation von Kindern aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Verfolgung von Kindern als soziale Gruppe lässt sich aus den oben zitierten Länderfeststellungen aber nicht entnehmen. Auch die EUAA führt in ihrem Country Guidance zu Syrien vom April 2024 aus, dass bei der individuellen Beurteilung, ob für Kinder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, risikoerhöhende Umstände (z.B. oppositionelle Familienmitglieder, die sozioökonomische Situation, der Familienstand, das Herkunfts- oder Wohngebiet, fehlende Dokumente, die Religion) zu berücksichtigen sind (hinsichtlich einer etwaigen Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung aufgrund von Familienmitgliedern ist an dieser Stelle auf den Unterpunkt II.2.5 zu verweisen). Kinder ohne einen männlichen Verwandten, der bereit und dazu in der Lage ist, sie zu unterstützen, wären besonders gefährdet. Doch bestehen in den konkreten Fällen der Dritt- und Viertbeschwerdeführenden intakte Familienverhältnisse und verfügen sie durch ihren Vater und Onkel mütterlicherseits als auch väterlicherseits über männliche Verwandte, die sie unterstützen können. Die Gefährdungen der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführenden sind somit als vergleichsweise gering einzuschätzen, zumal die (hypothetische) Rückkehr nur im Familienverband mit den Eltern erfolgen würde. Auch sonstige risikoerhöhende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch seitens der Beschwerdeführenden nicht einmal ansatzweise behauptet. Das diesbezüglich pauschal gehaltene Vorbringen in der schriftlichen Beschwerde beschränkte sich auf Verweise auf das aktuelle Länderinformationsblatt und dem Hinweis, dass die minderjährigen Beschwerdeführenden besonderer Vulnerabilität ausgesetzt seien (vgl. BF 1, AS 331).

In Gesamtschau ist eine den Dritt- und Viertbeschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr aktuell drohende Zwangsrekrutierung somit nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, zumal die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Alters bei der Ausreise aus Syrien (die Drittbeschwerdeführerin war ca. XXXX und der Viertbeschwerdeführer erst XXXX alt) auch keine bereits vor ihrer Ausreise stattgefunden habenden Rekrutierungsversuche glaubhaft machen konnten. Konkrete Rekrutierungsversuche oder sonstige Gefährdungssituationen aufgrund ihres Alters wurden in diesem Zusammenhang allerdings nicht behauptet und weder von den minderjährigen Beschwerdeführenden noch von ihren Eltern vorgebracht.

2.3. Zu einer allfälligen Einziehung bzw. Zwangsrekrutierung des Zweitbeschwerdeführers zum Reservedienst der syrischen Armee:

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein.

Der Zweitbeschwerdeführer leistete seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee von XXXX bis XXXX (zwei Jahre und neun Monate) als einfacher Soldat ab (vgl. BF 2, AS 51). Er fällt mit seinen XXXX Jahren nicht mehr in das gesetzlich festgesetzte reservedienstpflichtige Alter.

Es ist nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Zweitbeschwerdeführer aktuell tatsächlich eine Einziehung bzw. Zwangsrekrutierung zum Reservedienst der syrischen Armee drohen würde. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, werden vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren zum Reservedienst einberufen. Diese Altersgrenze hat der mittlerweile XXXX jährige Zweitbeschwerdeführer bereits deutlich – um XXXX Jahre – überschritten. Dass ein Einberufungsrisiko bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres und darüber hinaus erheblich sei, lässt sich den Länderberichten eben nicht entnehmen, zumal auch der aktuelle EUAA (ehemals EASO) „Country Guidance: Syria“ vom April 2024 davon ausgeht, dass Reservisten mittlerweile eher in geringeren Zahlen einberufen werden, da es weniger bewaffnete Auseinandersetzungen gibt (vgl. EUAA 1, S. 38). Auch die Quellen im aktuellen Bericht des Danish Immigration Service (DIS) vom Jänner 2024 – auf den im aktuellen Länderinformationsblatt verwiesen wird – belegen aktuell eine geringe Nachfrage an Reservisten in der Syrian Arab Army (SAA). Demnach werden zuerst Männer einberufen, die ihren Wehrdienst innerhalb der letzten fünf Jahre abgeleistet haben, anschließend jene, die ihre Wehrpflicht vor fünf bis zehn Jahren erfüllten. Erst wenn der Bedarf an Reservisten durch diese Gruppen von Männer nicht gedeckt werden kann, würden die Männer, die ihre Wehrpflicht vor zehn bis fünfzehn Jahren erfüllt haben, einberufen werden (vgl. DIS, S. 5). Da die Ableistung des Wehrdienstes des Zweitbeschwerdeführers ca. XXXX Jahre zurückliegt, ist eine Einberufung schon allein aufgrund dessen sehr unwahrscheinlich. Der Zweitbeschwerdeführer brachte auch im gesamten Verfahren keine Rekrutierungs- oder Einberufungsversuche vor. Er hat sich somit auch zu keinem Zeitpunkt einer persönlich an ihn gerichteten Einberufung entzogen oder einer solchen nicht Folge geleistet.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde bejahte der Zweitbeschwerdeführer zudem die Frage, ob er lediglich „ein gewöhnlicher Soldat“ gewesen sei (vgl. BF 2, AS 51). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführer über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt oder gar eine militärische Spezialausbildung absolvierte. Laut eigenen Angaben war er auch nie an kriegerischen Handlungen beteiligt. Von einer (infolge einer außergewöhnlichen Spezialausbildung) herausragenden Qualifikation, die ihn für das syrische Militär im Verhältnis zu anderen Reservisten derart interessant oder nützlich erscheinen lassen könnte, dass seine Einberufung zum Reservedienst in jedem Fall zu erwarten ist, kann daher keine Rede sein.

In Anbetracht der Gesamtumstände (Übersteigung der reservedienstpflichtigen Altersgrenze um XXXX Jahre, vornehmliche Einziehung von 27-jährigen, derzeit seltene Einberufung von über 42-Jährigen aufgrund ausreichender Soldatenanzahlen, Abschluss des Grundwehrdienstes im niedrigsten Rang vor knapp XXXX Jahren, keinerlei Kampferfahrung, keine über die Grundausbildung hinausgehende Spezialausbildung) ist beim Zweitbeschwerdeführer keine erhöhte Gefahr einer Rekrutierung zum Reservedienst der syrischen Zentralregierung ersichtlich.

2.4. Zur Gefährdung der Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen aufgrund ihres Geschlechtes:

In Bezugnahme auf eine erhöhte Gefährdung aufgrund des Geschlechts der Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen wurde weder in den zwei vorangegangenen Einvernahmen noch in der schriftlichen Beschwerde ein diesbezügliches Vorbringen erstattet. In der mündlichen Verhandlung brachte die Erstbeschwerdeführerin erstmals vor, Angst vor einer Vergewaltigung zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin stützt diese neu geäußerte Befürchtung auf eine angebliche Begebenheit einer Freundin; diese sei gemeinsam mit ihrem Ehemann verhaftet worden und unter Folter gestorben (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 12). Auch der Zweitbeschwerdeführer brachte erstmals in der mündlichen Verhandlung pauschal vor, dass „Menschen verfolgt, getötet und vergewaltigt“ werden würden (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 17).

Den vorliegenden Länderinformationen ist zu entnehmen, dass es in Syrien zu geschlechterspezifischer Diskriminierung und sexueller Gewalt kommt. So ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts ein Klima geschaffen hat, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht, werden Frauen vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert. Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Im Allgemeinen ist eine von fünf Frauen in Syrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen. Insbesondere alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Sexuelle Gewalt ebenso wie Ausbeutung und Hürden beim Zugang zu Hilfsleistungen betreffen besonders oft geschiedene Frauen, Witwen und Mädchen. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen. Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und die Gesellschaft zu destabilisieren sowie demografische Veränderungen, z. B. in XXXX , durch Vertreibungen zu erreichen.

Eine über die allgemein schlechte Situation von Frauen als Zivilpersonen aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Verfolgung von Frauen als soziale Gruppe lässt sich aus den oben zitierten Länderfeststellungen aber nicht entnehmen. So ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die Situation für Frauen in Syrien von vielen Faktoren abhängig ist, wie familiärer Hintergrund, sozialer Status und die Stellung der Frau oder ihrer Familie. Auch die EUAA geht in ihrem „Country Guidance“ zu Syrien vom April 2024 davon aus, dass bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, risikoerhöhende Umstände zu berücksichtigen sind, wie z.B. die Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen in der Familie, die sozioökonomische Situation, der soziale Status, der Familienstand, fehlende Dokumente sowie das Herkunfts- oder Wohngebiet (z. B. in Bezug auf die Präsenz extremistischer Gruppen). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht auf sich alleine gestellt wären, da eine (hypothetische) Rückkehr nur im Familienverband gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer erfolgen würde, weshalb es sich weder bei der Erst- noch bei der Drittbeschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt. Zudem sind weder die Erst- noch die Drittbeschwerdeführerin Witwen oder geschiedene Frauen. Abgesehen vom Zweitbeschwerdeführer gibt es auch weiterhin familiäre Anknüpfungsmöglichkeiten in Syrien, da unter anderem der Bruder der Erstbeschwerdeführerin und Onkel der Drittbeschwerdeführerin weiterhin im Gouvernement XXXX in Syrien lebt. Dass dieser weiterhin in Kontakt mit der Erstbeschwerdeführerin steht wird von dem Umstand, dass dieser der Erstbeschwerdeführerin einen Reisepass besorgte und übermittelte, untermauert. Auch Angehörige des Zweitbeschwerdeführers – vier Schwestern und ein Bruder – befinden sich weiterhin im Gouvernement XXXX bzw. in der Stadt XXXX in Syrien (vgl. Niederschrift vom 23.10.2024, S. 20). Weiters verfügt die Erstbeschwerdeführerin über Verdienstmöglichkeiten in Syrien, dies erschließt sich unter anderem aus ihrer über 20-jährigen Berufserfahrung.

Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdungslage ergeben, insbesondere da sich die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden unter der Kontrolle der syrischen Zentralregierung befindet und nicht unter der Kontrolle von extremistischen Gruppierungen. Den vorliegenden Länderinformationen lassen sich auch keine anderen besonderen Risikoprofile, die die Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen erfüllen würden, entnehmen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführenden lassen sich auch keine risikoerhöhenden Umstände entnehmen, zumal die Drittbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen führte. Dass die Drittbeschwerdeführerin in Gefahr stünde zwangsverheiratet zu werden, wurde weder vorgebracht noch lässt sich dies aus den vorliegenden Länderinformationen ableiten, zumal sich die Drittbeschwerdeführerin weder in einer prekären (finanziellen) Situation befindet noch mangelt es ihr an syrischen Dokumenten, wie bspw. einem syrischen Reisepass.

Weder die Erst- noch die Drittbeschwerdeführerin laufen Gefahr aufgrund ihres Geschlechts im Falle einer Rückkehr individuell und konkret bedroht zu werden.

2.5. Zur vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu ihren drei volljährigen Söhnen bzw. Brüdern:

Die Beschwerdeführenden konnten ihr Fluchtvorbringen, sie würden aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu ihren Söhnen bzw. Brüdern vonseiten der syrischen Zentralregierung bedroht werden, nicht glaubhaft machen:

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführenden gaben weder in ihren polizeilichen Erstbefragungen noch in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde eine allfällige Bedrohung aufgrund ihrer volljährigen Söhne bzw. Brüder an. Erstmals in ihrer gemeinsamen schriftlichen Beschwerde führten die vertretenen Beschwerdeführenden pauschal aus, dass sie „offensichtlich zur sozialen Gruppe der Familie“ gehören würden. Die drei volljährigen Söhne bzw. Brüder seien Militärdienstverweigerer und hätten sich den syrischen Behörden entzogen, aufgrund dessen würden die Beschwerdeführenden in das Visier der syrischen Zentralregierung geraten (vgl. BF 1, AS 320). Es sei anzunehmen, dass „sich für die syrischen Behörden das Bild [ergebe], die Beschwerdeführenden entstammen einer „oppositionellen“ Familie“. Die Schwelle vom syrischen Regime als „oppositionell“ betrachtet zu werden sei sehr niedrig (vgl. BF 1, AS 330). EUAA führe aus, dass Personen, die sich gegen die Regierung stellen, als oppositionell wahrgenommen und dies auch oft Familienmitgliedern zugeschrieben werden würden. Laut UNHCR-Erwägungen seien Familienmitglieder gefährdet, aufgrund der Angehörigeneigenschaft verfolgt zu werden (vgl. BF 1, AS 321-324). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten weder die Erst- oder Zweitbeschwerdeführenden selbst noch ihre Rechtsvertretung ein diesbezügliches Vorbringen.

Den vorliegenden Länderberichten lässt sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung aufgrund ihrer Familienangehörigeneigenschaft entnehmen:

Gemäß Auswärtigem Amt legen einige Berichte nahe, dass Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern ebenfalls Verhören und Repressionen der Geheimdienste ausgesetzt sein könnten. Manche Quellen berichten, dass Wehrdienstverweigerung und Desertion für sich genommen momentan nicht zu Repressalien für die Familienmitglieder der Betroffenen führen. Hingegen berichten mehrere andere Quellen von Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, wie Belästigung, Erpressung, Drohungen, Einvernahmen und Haft. Eine Quelle berichtete sogar von Folter. Betroffen sind vor allem Angehörige ersten Grades. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. Insbesondere die politische oder militärische Haltung gegenüber der syrischen Zentralregierung wirkt sich auf die Art der Behandlung der Familie des Deserteurs bzw. Wehrdienstverweigerer aus. Familien von Deserteuren sind dabei einem höheren Risiko ausgesetzt als jene von Wehrdienstverweigerern.

Laut dem aktuellen Bericht des DIS (Danish Immigration Service) zum Militärdienst in Syrien vom Jänner 2024 – auf den auch im aktuellen Länderinformationsbericht verwiesen wird – berichten einige Quellen, dass die Wehrdienstverweigerung und Desertion an sich derzeit keine Auswirkung auf Familienangehörige hat. Es hängt von einer Reihe von Faktoren ab, ob die Familienmitglieder eines Wehrdienstentziehers oder Deserteurs aufgrund der Flucht oder Desertion ihres Familienmitglieds Folgen zu befürchten haben könnten: einerseits hängt es vom Profil des Wehrdienstentziehers/Deserteurs ab. In Fällen, in denen der Wehrdienstentzieher oder Deserteur hochkarätig (politisch oder militärisch gegen die syrische Regierung) aktiv ist, wäre seine Familie gefährdet. Wenn die Umgehung des Militärdienstes als Zeichen dafür angesehen wird, dass die Person ein Gegner der syrischen Regierung ist, könnte die Familie aufgrund der Umgehung ihres Familienmitglieds Konsequenzen haben. Die politische Meinung eines Menschen hat ebenfalls Konsequenzen für seine Familienmitglieder, da die Behörden Familienmitglieder politischer Aktivisten bestrafen. Darüber hinaus besteht ein höheres Risiko, dass seine Familie belästigt oder erpresst wird oder dass seine Familienmitglieder an Kontrollpunkten verhaftet werden. Andererseits hängen die möglichen Folgen für Familienangehörige von Wehrdienstentziehern und Deserteuren von dem Gebiet ab, in dem die Familie lebt. Wenn zum Beispiel die Familie eines Wehrdienstentziehers aus einem Gebiet stammt, von dem bekannt ist, dass es sich um eine Opposition handelt, können sie erpresst, verhört oder verhaftet werden oder sie müssen möglicherweise Geld an lokale Milizen und den Sicherheitsapparat zahlen, um den Wehrdienstentzieher zur Rückkehr zu zwingen. Umgekehrt haben Familien von Wehrdienstentziehern aus loyalistischen Gemeinschaften wie Tartous und Damaskus meistens keine Konsequenzen (vgl. DIS Jänner 2024, S. 29, 30).

UNHCR weist in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen darauf hin, dass auch Familien von Wehrdienstentziehern in einigen Fällen bedroht und misshandelt wurden (vgl. UNHCR, S. 133, FN 593). Dabei bezieht sich UNHCR u.a. auf einen Bericht aus dem Jahr 2011, in dem ein Mann verhaftet und gefoltert wurde, weil sein Bruder sich dem Pflichtwehrdienst entzog. In einem Bericht vom April 2020 wurde weiters dokumentiert, dass Familienangehörige von Wehrdienstentziehern im Rahmen von Festnahmekampagnen geschlagen wurden.

Unter Zugrundelegung der vorliegenden Länderinformationen lässt sich allein aus den Umständen, dass die volljährigen Söhn der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden wehrdienstpflichtig sind und ihnen in Österreich Asyl gewährt wurde, ohne Hinzutreten weiterer risikoerhöhender Faktoren, kein persönliches Bedrohungsrisiko für die Beschwerdeführenden ableiten. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden stehen zwar zu ihren Söhnen in Verwandtschaft ersten Grades – im Gegensatz zu den Dritt- und Viertbeschwerdeführenden –, aus dem restlichen Vorbringen ergibt sich jedoch keine erhöhte Bedrohungslage, zumal auch ihre Söhne keine hochkarätigen Deserteure („high profile“) sind. Dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.20223, GZ: W138 2281501-1, ist zu entnehmen, dass dem volljährigen Sohn der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und der daraus resultierenden oppositionellen Gesinnung gewährt wurde. Dass der Sohn der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden etwa ein Deserteur oder politischer Aktivist war, ist dem Erkenntnis demgegenüber nicht zu entnehmen. Auch sonst brachten die Beschwerdeführenden im gegenständlichen Verfahren kein einziges Mal in Vorlage, dass ihre Söhne bzw. Brüder jemals oppositionell politisch tätig gewesen seien. Auch die Unterstellung einer politisch oppositionellen Gesinnung ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, da die syrische Zentralregierung nicht jedem Wehrdienstverweigerer automatisch eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt und im Umkehrschluss daher umso weniger jedem Familienangehörigen von bloßen Wehrdienstverweigerern eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. zu den vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen und ihrer vorgebrachte oppositionellen politischen Gesinnung ausführlich Unterpunkt II.2.1.).

Aus den vorliegenden Länderinformationen ergibt sich eine besondere Gefahrenlage für Personen, die sich oppositionell-politisch betätigten bzw. noch immer betätigen. Eine in jedem Fall einer Wehrdienstverweigerung ihrer volljährigen Söhne bzw. Brüder unter oppositionell-politischen Unterstellungen anzunehmende maßgebliche Bedrohung ist den Länderinformationen dagegen nicht zu entnehmen. Eine derart exponierte Stellung der gesamten Familie und insbesondere der Erst- bis Viertbeschwerdeführenden, dass diese konkret persönlich bedroht werden, konnte aus ihren Angaben nicht eruiert werden, zumal die Geschwister des Zweitbeschwerdeführers, sowie ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin, weiterhin in Syrien leben.

Ebenso wenig führt eine Asylgewährung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung und Asylgewährung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.

Aufgrund des vagen und undetaillierten Vorbringens konnten die Beschwerdeführenden keine persönliche Bedrohung beziehungsweise Gefährdung geltend machen. Die Beschwerdeführenden werden nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom syrischen Regime bedroht. Ihnen droht daher aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet keine Eingriffe in ihre körperliche Integrität, weswegen die entsprechende Feststellung zu treffen war.

2.6. Zu einer allfälligen Bedrohung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit (sunnitische Araber):

Hinsichtlich einer allfälligen Bedrohung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Arabern oder ihrer Religionszugehörigkeit zum sunnitischen Islam, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden hierzu im gesamten Verfahren kein eigenes Vorbringen erstatteten. Lediglich in der schriftlichen Beschwerde führten sie aus, dass „gerade Sunniten besonders oft als Unterstützer oppositioneller Bewegungen wahrgenommen werden [würden und] die religiöse Zugehörigkeit des BF einen zusätzlichen Risikofaktor“ darstelle (vgl. BF 1, AS. 334).

Den vorliegenden Länderberichten lässt sich jedoch keine systematische Bedrohung der Volksgruppe der Araber oder sunnitischer Muslime in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden entnehmen:

Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74 % der Bevölkerung stellen, wobei diese sich aus AraberInnen, KurdInnen, TscherkessInnen, TschetschenInnen und einigen TurkmenInnen zusammensetzen. Die alawitische Gemeinschaft (zu der Bashar al-Assad gehört) genießt in Relation zu ihrem Bevölkerungsanteil weiterhin einen privilegierten politischen Status, auch durch die Dominanz in den Führungspositionen im Militär sowie den Sicherheits- und Geheimdiensten, wobei auch bei Alawiten gilt, dass, so wie bei Angehörigen den anderen Religionsgemeinschaften, nur diejenigen, welche zum inneren Machtzirkel um Bashar al-Assad gehören, politischen Einfluss besitzen. Auch einige Sunniten gehören zur politischen Elite. Familien und Netzwerke mit Verbindungen zur herrschenden Elite werden in Rechtsangelegenheiten bevorzugt behandelt und sind disproportional oft AlawitInnen, während AlawitInnen ohne solche Verbindungen weniger wahrscheinlich von solchen Vorteilen profitieren. Die bewaffnete Opposition ist hingegen in der überwältigenden Mehrheit arabisch-sunnitisch, und Mitglieder dieser Bevölkerungsgruppe sind wahrscheinlich Diskriminierung durch den Staat ausgesetzt, wenn sie nicht enge Verbindungen zum Regime genießen. Daher lässt sich die konfessionalistische Dimension des Regimes besser als ein alawitisch dominiertes säkulares Regime beschreiben, das auf Loyalitäten basierend auf regionale, tribale und familiäre Verbindungen sowie auf gesellschaftliche Kohäsion (’asabiya) aufbaut. Diese Kohäsion bezieht sich auf ein Gefühl der Gruppenzugehörigkeit einer beschränkten Zahl an AlawitInnen aus der alawitischen Gemeinschaft, aber nicht auf die Religionsgemeinschaft als Ganzes. Die sunnitisch-arabische Zivilbevölkerung traf die Hauptlast der Angriffe der alawitisch-geführten Regierung und ihrer Milizen. Von 2018 bis 2019 vertrieb das Regime 900.000 ZivilistInnen – meist sunnitische AraberInnen – aus den zurückeroberten Oppositionsgebieten durch Bombardierungen und Belagerungen in die Provinz Idlib. Kurdische Milizen werden beschuldigt, arabische und turkmenische Gemeinschaften vertrieben zu haben. Die syrische Regierung, kurdische Truppen, von der Türkei unterstützte oppositionelle Milizen und islamistisch-extremistische Gruppen haben alle versucht, die ethnische Zusammensetzung ihrer Gebiete zu verändern. Sie haben ZivilistInnen gezwungen, bei ihrer jeweiligen religiösen oder ethnischen Gemeinschaft Zuflucht zu suchen, was zu demografischen Änderungen durch den Bürgerkrieg beiträgt.

UNHCR weist in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen unter Verweis auf einen Bericht der COAR aus 2019 auf Vorgänge hin, wonach es zu Hausdurchsuchungen bei arabischen Familien nach Dienstverweigerungen und überhaupt zu einer gegen die Selbstverwaltung gerichteten Einstellung in arabischen Bevölkerungsteilen kam (vgl. UNHCR, S. 146, FN 652). Doch werden Araber in den Selbstverteidigungskräften – bei Gesamtbetrachtung – nicht diskriminiert und liefern die Länderinformationen auch keinen sonstigen Anhaltspunkt dafür, dass unter anderem mit zum arabischen Bevölkerungsteil gehörigen Wehrdienstentziehern anders umgegangen würde.

Laut EUAA führt allein der Umstand, dass jemand in Gebieten der syrischen Zentralregierung sunnitischer Araber ist, ohne Hinzutreten risikoerhöhender Umstände, zu keiner konkreten Bedrohung (vgl. EUAA 1, S. 71 ff).

Dementsprechend ist aus der Tatsache, dass es zu Repressionen, Anhaltungen oder dem Verschwinden von Kritikern von der syrischen Zentralregierung kritisch eingestellten Personen kam, wobei es sich in vielen Fällen um sunnitische Araber handelte, allein noch nicht abzuleiten, dass sunnitischen Arabern grundsätzlich eine politisch oppositionelle Haltung unterstellt wird. Die Beschwerdeführenden haben sich, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, niemals politisch geäußert und sind niemals öffentlichkeitswirksam gegen die syrische Zentralregierung aufgetreten (vgl. hierzu die Ausführungen zu Unterpunkt II.2.1.).

Eine Bedrohung aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit ist nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit gegeben.

2.7. Zu einer allfälligen Bedrohung aufgrund ihrer illegalen Ausreise, ihrer Herkunft aus einem ehemals oppositionellen Gebiet und ihren Asylantragstellungen im Ausland:

Als weitere Fluchtgründe brachten die Beschwerdeführenden erstmals in ihrer gemeinsamen Beschwerde vor, dass aufgrund der kumulativen Gefährdungsfaktoren illegale Ausreise und Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich jedenfalls davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien als in Opposition zur Regierung stehend angesehen werden würden und ihnen somit Verfolgung im Sinne der GFK drohe (vgl. BF 1, AS 324-329).

Die Beschwerdeführenden konnten keine ihnen aus diesen Gründen drohende Verfolgung aber durch Verweis auf entsprechende Länderberichte belegen. Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem ehemaligen als oppositionell angesehenen Gebiet Verfolgung durch die syrische Zentralregierung zu befürchten hätten. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, tatsächliche Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind.

Die Beschwerdeführenden entsprechen auch sonst keinen Risikoprofilen (beispielsweise Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Mediziner, die im von der Regierung besetzten Oppositionsgebiet gearbeitet haben), die vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der syrischen Zentralregierung ausgesetzt sind. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass den Beschwerdeführenden allein aufgrund ihrer Ausreise oder ihrer Abstammung aus einem ehemals oppositionell kontrollierten Gebiet Sanktionen wegen einer (ihnen unterstellten) politischen Gesinnung drohen. Ebenso wenig führt eine Asylantragstellung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.

Den Beschwerdeführenden drohen daher auch aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet keine Eingriffe in ihre körperliche Integrität durch die syrische Zentralregierung.

Da für die Beschwerdeführenden keine konkret gegen ihre Personen gerichtete Bedrohung durch das syrische Regime besteht, ist es ihnen möglich, über sämtliche offene Grenzübergänge nach Syrien einzureisen, insbesondere über den Flughafen in Damaskus, der unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, wie sich aus den angeführten Karten und Länderberichten ergibt.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Beschwerdeführenden die Möglichkeit eingeräumt, zu den herangezogenen Länderinformationen Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden verwies diesbezüglich auf die Beschwerden vom 23.10.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1.dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2.der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

…“

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).

Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die Ermittlung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr (insbesondere unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung) nach rein mathematischen Gesichtspunkten nicht möglich ist; eine solche Betrachtung sei schon vom Ansatz her verfehlt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771 u.a.). Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei damit nicht nur das Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr gemeint ist. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208). Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates kommt es darauf an, dass in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).

Die Beschwerdeführenden konnten keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen:

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden konnten nicht glaubhaft vorbringen, dass sie in einem Krankenhaus als „Krankenpflegerin“ oder als „Rettungsfahrer“ tätig waren. Die Beschwerdeführenden gerieten aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten auch niemals in das Visier der syrischen Zentralregierung. Ihr Wohnhaus wurde auch nicht bei einem gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Anschlag zerstört. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden betätigten sich niemals politisch, nahmen auch nicht an Demonstrationen teil und wurden aufgrund dessen auch niemals bei Demonstrationsteilnahmen von „Spitzeln“ des syrischen Regimes fotografiert. Sie stehen auf keinen Fahndungslisten und konnten sich problemlos syrische Reisepässe ausstellen lassen, zumal der Zweitbeschwerdeführer sogar mit einem syrischen Beamten bezüglich der Ausstellung seines Reisepasses telefonierte.

Der XXXX jährige-Viertbeschwerdeführer befindet sich nicht in einem wehrpflichtigen Alter, er ist auch nicht von allfälligen Vorbereitungshandlungen betroffen. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage für Kinder habe sich weiters keine Anhaltspunkte für eine – von den Beschwerdeführenden gar nicht vorgebrachte – systematische generelle Verfolgung von Kindern in Syrien ergeben und haben sich auch im konkret Fall der Dritt- und Viertbeschwerdeführenden keine risikoerhöhenden Faktoren ergeben. Wie beweiswürdigend ausgeführt, drohen den Dritt- und Viertbeschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Rekrutierungen durch die syrischen Streitkräfte bzw. durch regierungsfreundliche Gruppierungen oder durch sonstige oppositionelle Gruppierungen in Syrien.

Wie festgestellt leistete der Zweitbeschwerdeführer seinen verpflichtenden Wehrdienst von XXXX bis XXXX (zwei Jahre und neun Monate) als einfacher Soldat in der syrischen Armee ab. Er absolvierte keine Spezialausbildungen und verfügt über kein, die Grundausbildung übersteigendes, Spezialwissen. Er wurde niemals vonseiten der syrischen Zentralregierung konkret aufgefordert einen Reservedienst abzuleisten und erhielt auch niemals einen Einberufungsbefehl. Zudem fällt der XXXX jährige-Zweitbeschwerdeführer nicht mehr in das reservedienstpflichtige Alter. Er wird aufgrund dessen weder rekrutiert noch von der syrischen Zentralregierung verfolgt.

Ausgehend von der Länderinformationslage haben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle syrischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Syriens einer systematischen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein und haben sich auch im konkreten Einzelfall der verheirateten Erstbeschwerdeführerin und der XXXX jährigen-Drittbeschwerdeführerin keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben.

Hinsichtlich des pauschalen Vorbringens der Beschwerdeführenden in ihrer schriftlichen Beschwerde, sie würden „offensichtlich zur sozialen Gruppe der Familie“ gehören (vgl. BF 1, AS 320), ist auf die diesbezügliche Rechtsprechung zu verweisen:

Zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezogen. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinn dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363).

Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. zu alldem VwGH 17.2.2022, Ra 2021/20/0400, mwN; VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363).

Zwar stellt die Familienzugehörigkeit im gegenständlichen Fall einen „Hintergrund dar, der nicht verändert werden kann“, jedoch fehlt es an der deutlich abgegrenzten Identität, da die Familie der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet von der sie dort umgebenden Gesellschaft nicht als „andersartig“ betrachtet wird. Weshalb die Beschwerdeführenden zur „sozialen Gruppe der Familie“ gehören sollte, konnten die Beschwerdeführenden in ihrer gemeinsamen Beschwerde auch nicht erläutern und beschränkte sich ihr Vorbringen auf pauschale Äußerungen (vgl. BF 1, AS 320). Dem Vorbringen der Beschwerdeführenden konnte demnach keinesfalls entnommen werden, dass sich „für die syrischen Behörden das Bild“ ergebe, dass die Beschwerdeführenden „einer oppositionellen Familie entstammen“ würden (vgl. BF 1, AS 330). Wie bereits beweiswürdigend erläutert, ist eine Gefährdung der Erst- bis Viertbeschwerdeführenden und die Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung aufgrund der Wehrdienstentziehung und Asylgewährung ihrer volljährigen Söhne bzw. Brüder nicht maßgeblich wahrscheinlich. Den Beschwerdeführenden droht demnach von der syrischen Zentralregierung keine asylrelevante Verfolgung als Familienangehörige.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters ausführlich dargelegt, haben sich im Hinblick auf die derzeit vorliegenden Länderinformationen zur aktuellen Lage von ethnischen und religiösen Minderheiten in Syrien auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle sunnitischen Araber gleichermaßen bloß auf Grund ihrer gemeinsamen Merkmale der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Syriens, und insbesondere in dem von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Herkunftsgebiet der Erst- bis Viertbeschwerdeführenden, einer systematischen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien droht ihnen daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität.

Schließlich droht politisch nicht exponierten Personen wie den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen ihrer illegalen Ausreise, den Stellungen von Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich oder der Abstammung aus einem als ehemals oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder Eingriffe in ihre körperliche Integrität durch die syrische Zentralregierung.

Wie dem Vorbringen insgesamt zu entnehmen war, ging es den Erst- und Zweitbeschwerdeführenden bei ihren Antragstellungen vorrangig um eine finanzielle Absicherung. Es liegt bei den Beschwerdeführenden keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.

Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der Beschwerdeführenden erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr vorliegen.

Im Ergebnis droht den Beschwerdeführenden aus den von ihnen ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.

Die Beschwerden waren daher betreffend die Spruchpunkte I. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diese richteten (vgl. 1. BF, AS 318; 2. BF, AS 310; 3. BF, AS 302; 4. BF, AS 376) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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