Bundesverwaltungsgericht W104 2261938-1

W104 2261938-1Tribunal Administrativo Federal12 de nov. de 2024

Abrir fonte

Regest

Aufenthaltsverbot Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Zurückverweisung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W104 2261938-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W104.2261938.1.00

Spruch

W104 2261938-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 27.9.2022, Zl. 1128578203-222413694:

A)Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte zusammen mit seiner Muttter und zwei Brüdern einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005. Am 30.7.2022 reisten seine Mutter, seine zwei Brüder und er legal und im Besitz eines österreichischen Visums D in Österreich ein und stellten am 4.8.2022 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine beiden Brüder an, sie hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie stellten den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, um denselben Schutz wie ihr schon in Österreich befindlicher Vater und Ehemann XXXX , ein subsidiär Schutzberechtigter, zu erhalten.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.9.2022, Zl. 1128578203-222413694, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 4.8.2022 ohne seine vorherige Einvernahme hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.7.2024 gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG 2005 erteilt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführers habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und sich lediglich auf die Gründe seines Familienangehörigen gestützt. Es hätten im Falle seiner Rückkehr keine lebensbedrohlichen Umstände festgestellt werden können. Er erhalte den Status des subsidiär Schutzberechtigten allein aufgrund der Familieneigenschaft zu seinem Vater.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde vom 28.10.2022, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer mangels Befragung nunmehr sein Fluchtvorbringen erstatte. Seit der Machtübernahme der Taliban habe sich seine Situation drastisch verschlechtert. Er habe das Haus kaum mehr verlassen und auch nicht die Schule besuchen können. Aus Angst vor Verfolgung durch die Taliban habe er häufig mit seiner Familie den Aufenthaltsort gewechselt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer ihm (unterstellten) politischen Überzeugung wegen seiner Ablehnung der Taliban und der verwestlichten Lebensweise.

5. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 7.112022 zur Entscheidung vorgelegt. In einem beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2022 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.9.2022, Zl. EU 2022/0016-1 (Ra 2021/20/0425) bzw. EU 2022/0017-1 (Ro 2022/20/0028) vorgelegten Fragen ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe die bei ihm anhängigen Revisionsverfahren unterbrochen und zwei Fragen betreffend die Gewährung von Asyl aufgrund der Kumulierung von einschränkenden Maßnahmen gegen Frauen in Afghanistan iSd Art 9 Abs. 1 lit b der Status-RL sowie, ob einzig die (abstrakte) Betroffenheit aufgrund des Geschlechts ausreiche oder eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich sei, zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Die Mutter des Beschwerdeführers mache ihre Betroffenheit von der Situation der Frauen in Afghanistan geltend, weshalb auch im gegenständlichen Verfahren die Frage der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu klären sei. Der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahren sei daher auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant.

7. Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4.10.2024, C-608/22 und C-609/22 wurden die zwei Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.9.2022 dahingehend beantwortet, dass die staatlicherseits erfolgenden, geförderten oder zumindest geduldeten Maßnahmen und Handlungen, die Frauen in Afghanistan treffen, in ihrer Kumulierung wegen der Beeinträchtigung der Menschenwürde eine Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b Status-RL darstellen und es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Frauen, die Staatsangehörige von Afghanistan sind, derzeit nicht erforderlich ist, bei der individuellen Prüfung ihrer Situation festzustellen, dass diese bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden drohen, sondern die Feststellung ihres Geschlechts und ihrer afghanischen Staatsangehörigkeit ausreicht.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. XXXX , Zl. XXXX wurde der Mutter des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und zugleich die Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegten Akten und können als unstrittig gesehen werden.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 37 AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Gemäß 28 Abs. 3 kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde – wohl auf die Erstbefragung vertrauend – keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und ihm somit keine Gelegenheit gegeben, eventuell über den subsidiären Schutz hinausgehende asylrelevante Fluchtgründe vorzubringen. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer aber ein unvollständiges Fluchtvorbringen erstattet. Eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens nach seiner Mutter scheidet aus, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung entgegen dem Erfordernis in § 2 Abs. 1 Z 22 lit c AsylG 2005 nicht mehr minderjährig war. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen hat. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, ob Fluchtgründe des Beschwerdeführers vorliegen, die eine asylrelevante Verfolgung darstellen, und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von vorliegender bisheriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch wäre diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.