projetos
L521 2294398-2•Bundesverwaltungsgericht L521 2294398-2
L521 2294398-2Tribunal Administrativo Federal12 de nov. de 2024
Anspruchsvoraussetzungen Berechnung Einkommenssteuerbescheid Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand
L521 2294398-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 06.09.2024, Zl. XXXX , betreffend Abweisung eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Zur Vorgeschichte wird auf das in der Sache der beschwerdeführenden Partei ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2024, L521 2294398-1/2E, verwiesen. Mit dieser Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde gegen einen den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen vom 12.11.2023 zurückweisenden Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH statt.
Die ORF-Beitrags Service GmbH wurde aufgefordert, das Verfahren unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund weiterzuführen und zu prüfen, ob in Ansehung der beschwerdeführenden Partei die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen bzw. nunmehr die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht nach dem ORF-Beitragsgesetz vorliegen.
2. Im fortgesetzten Verfahren richtete die ORF-Beitrags Service GmbH am 30.07.2024 eine Note an die beschwerdeführende Partei und forderte diese neuerlich zur Vorlage von Unterlagen zum Nachweise eines in § 47 FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes sowie zur Vorlage aktueller Einkommensnachweise innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf.
3. Die beschwerdeführende Partei übermittelte am 15.08.2024 eine aktuelle Gehaltsabrechnung sowie eine Erledigung des Landes Salzburg vom 07.08.2024 betreffend die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses im Betrag von EUR 600,00 im Jahr 2024. In einem Begleitschreiben brachte die beschwerdeführende Partei darüber hinaus vor, dass es sich bei einem Heizkostenzuschuss um eine Leistung gemäß § 47 Abs. 1 Z. 7 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) handle.
4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 06.09.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag vom 12.11.2023 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen bzw. nunmehr vom ORF-Beitrag ab. Begründend führte ORF-Beitrags Service GmbH aus, der beschwerdeführenden Partei sei seitens des Landes Salzburg ein Heizkostenzuschuss zuerkannt worden. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine „soziale Transferleistung“ gemäß § 47 Abs. 1 FMGebO, da nach den Richtlinien des Landes Salzburg kein Rechtsanspruch auf den Heizkostenzuschuss bestehe.
5. Gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 06.09.2024 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn einer Zuerkennung der angestrebten Befreiung beantragt wird.
In der Sache bringt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, dass der ihr zuerkannte Heizkostenzuschuss eine Leistung aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO darstelle. § 47 Abs. 1 FMGebO setze nicht voraus, dass nur solche Leistungen aus öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit einen Anspruch nach dieser Gesetzesstelle begründen würden, auf deren Zuerkennung ein Rechtsanspruch bestehe. § 47 Abs. 1 FMGebO setze ferner nicht voraus, dass eine solche Leistung wiederkehrend gewährt werden müsse, um darauf einen Anspruch auf Befreiung vom ORF-Beitrag stützen zu können.
6. Die auf den 08.10.2024 datierte Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge wegen Annexität gemäß § 24 Abs. 3 Z. 28 der Geschäftsverteilung 2024 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 12.11.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen für den Standort XXXX in XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ein. Sie unterhält dort ihren Hauptwohnsitz im Sinn des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1994. Vor dem Zeitpunkt des Antrages bestand keine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen für dein eingangs angeführten Hauptwohnsitz.
1.2. Die beschwerdeführende Partei ist unselbständig erwerbstätig und bringt derzeit monatlich EUR 500,00 (netto, exklusive Sonderzahlungen) ins Verdienen. Dass die beschwerdeführende Partei darüber hinaus Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz oder Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherstellung ihres Unterhaltes bezieht, kann nicht festgestellt werden.
1.3. Die beschwerdeführende Partei lebt in einem Einpersonenhaushalt. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf den antragsgegenständlichen Hauptwohnsitz ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht.
1.4. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Erledigung des Landes Salzburg vom 07.08.2024, Zl. 20303-6/6121-2024, ein einmaliger Heizkostenzuschuss für das Jahr 2024 im Betrag von EUR 600,00 gewährt.
Der Richtlinie des Landes Salzburg für die Gewährung eines Heizkostenzuschusses im Jahr 2024 zufolge leistet das Land Salzburg aus eigenen Mitteln und unter Heranziehung von Mitteln des Bundes gemäß dem Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz, BGBl I Nr 14/2023, für die Heizperiode 2023/2024 nach Maßgabe der Richtlinie einen Zuschuss in Form einer pauschalen Zuwendung für die Beheizung und energetische Versorgung des Wohnraums. Durch diese pauschale Zuwendungsgewährung sollen einkommensschwache Haushalte bei der Bestreitung ihrer Heiz- und Energiekosten finanziell unterstützt werden. Auf die Gewährung des Heizkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Salzburg stellt für diese Aktion einen Betrag von 2,85 Millionen Euro zur Verfügung, welcher aus zweckgebundenen Bundes-Mitteln gemäß dem Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz aufgestockt wird. Sollte der Betrag vorzeitig ausgeschöpft sein, erfolgen keine weiteren Förderungen mehr. Entscheidend für die Vergabe einer Förderung ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrages.
2.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. 100002573840 der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) und den öffentlichen Verlautbarungen des Landes Salzburg in Bezug auf die Richtlinie des Landes Salzburg für die Gewährung eines Heizkostenzuschusses im Jahr 2024. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden und ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.
2.2. Ob die beschwerdeführende Partei ein weiteres Einkommen aus Unterhaltszahlungen des offenbar nicht am Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei lebenden Ehegatten bezieht, kann aufgrund der untenstehenden rechtlichen Beurteilung dahinstehen. Der Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz oder Leistungen der Sozialhilfe wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet und kam auch nicht durch amtswegige Erhebungen hervor.
Zu A)
3.1.1. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte. Das Rundfunkgebührengesetz wurde aus dem Rechtsbestand beseitigt. Anstelle der entfallenen Gebühren wird nunmehr der ORF- Beitrag nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) eingehoben. Gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf jene Befreiungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden, die – wie im gegenständlichen Fall – zum 01.01.2024 bereits anhängig waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Beschwerdeverfahren weiterhin das RGG und insbesondere dessen § 6 anzuwenden, der hinsichtlich der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auf das AVG verweist.
3.1.2. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden.
3.1.3. Gemäß § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO sind Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit über Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu befreien.
Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 FMGebO ist § 48 Abs. 1 FMGebO zufolge dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 FMGebO ist gemäß § 48 Abs. 3 FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FMGebO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 FMGebO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
Eine Gebührenbefreiung setzt ferner gemäß § 49 FMGebO voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
Die Befreiung ist gemäß § 51 Abs. 2 FMGebO mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
3.1.4. Gemäß § 3 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
Vom ORF-Beitrag sind gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 FMGebO genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
3.2.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine ist im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, sodass sie gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten hat. Da die beschwerdeführende Partei gemäß § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 den ORF-Beitrag schuldet, ist sie auch berechtigt, eine Befreiung vom ORF-Beitrag anzusprechen.
3.2.2. § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verweist in dieser Hinsicht (noch) auf die Vorschriften der FMGebO. Demnach sind auf Antrag jene Beitragsschuldner vom ORF-Beitrag zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 FMGebO genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
3.2.3. § 47 Abs. 1 FMGebO definiert – abschließend (VwGH 20.09.1995, Zl. 93/03/0005) – jenen Personenkreis, der aufgrund eines dahingehenden Antrages von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bei Zutreffen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen befreit werden kann. Personen, die unter keine der insgesamt neun Fallgruppen subsumiert werden können, kann keine Befreiung vom ORF-Beitrag bewilligt werden. Dies selbst dann nicht, wenn sie sozial bedürftig sind und etwa das in § 48 Abs. 1 FMGebO definierte maßgebliche Haushaltseinkommen gar nicht erzielen.
§ 47 Abs. 1 FMGebO geht auf die Novelle BGBl. Nr. 365/1989 zurück. Der Gesetzgeber legte anlässlich der Novellierung dar, dass „die bisherige Umschreibung des anspruchsberechtigten Personenkreises durch die Wendung ‚Personen, deren notdürftiger Lebensunterhalt durch die Entrichtung der Gebühr gefährdet ist (mittellose Personen)‘ den wirklichen Gegebenheiten des täglichen Lebens zu wenig Rechnung trägt. Die taxative Aufzählung der einzelnen Personengruppen, deren Umschreibung sich an Regelungen über die Gewährung von Leistungen aus anderen Rechtsbereichen orientiert, soll hier Abhilfe schaffen. Durch die Anlehnung an Regelungen anderer Rechtsbereiche wird vermieden, dass bei Beurteilung des Kriteriums der ‚sozialen Bedürftigkeit‘ unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden. … Die deutliche Gliederung nach Leistungsempfängern läßt dem in Betracht kommenden Personenkreis leichter als bisher seine Anspruchsberechtigung erkennen.“ (RV 987 BlgNR XVII GP, 5). Die Novelle bezweckte außerdem eine schrittweise Rückführung der Gebührenbefreiungen auf ein vertretbares Ausmaß (RV 987 BlgNR XVII GP, 5).
Die den §§ 47 und 48 FMGebO zugrundeliegende typisierende Betrachtungsweise hat der Verfassungsgerichtshof im Grundsatz nicht beanstandet (VfSlg. 17.807/2006 zur Gebührenbefreiung für Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen).
3.2.4. Die beschwerdeführende Partei bezog im Jahr 2024 zweifelsfrei einen (einmaligen) Heizkostenzuschuss des Landes Salzburg und damit aus öffentlichen Mitteln. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist nunmehr strittig, ob ein einmaliger Heizkostenzuschuss eine Leistung im Sinn des § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO darstellt, deren Bezug zu einer Befreiung vom ORF-Beitrags berechtigen könnte.
Die ORF-Beitrags Service GmbH vertritt dazu im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass der Heizkostenzuschuss keine „soziale Transferleistung“ im Sinn des § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO sei, da auf dessen Gewährung kein Rechtsanspruch bestehe. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dabei die ständige Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichtes zu vergleichbaren Konstellationen für sich. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt von Beginn seiner Zuständigkeit in Angelegenheiten des Rundfunkgebührenrechtes, dass § 47 Abs. 1 FMGebO nicht nur die faktische Gewährung einer der unter Z. 1 bis 7 aufgezählten Leistungen voraussetze, sondern deren Gewährung aufgrund eines Rechtsanspruchs. Dies ergebe sich zwar nicht aus § 47 Abs. 1 FMGebO, wohl jedoch aus § 51 Abs. 2 FMGebO. Gemäß dieser Bestimmung sei eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der „in § 47 genannten Anspruchsberechtigung“ zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert daher Wohnbeihilfen regelmäßig nicht als Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit im Sinn des § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO (siehe dazu statt aller die Erkenntnisse vom 24.07.2017, W219 2151505-1/2E, vom 13.06.2017, W194 2160478-1/2E und vom 14.04.2015, W120 2006973-1/2E).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es sachgerecht diese Überlegungen auf den Bezug eines Heizkostenzuschusses zu übertragen, der als einmalige Förderung von einer Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zuerkannt wird (siehe hiezu schon das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2018, W179 2193883-1/2E). Der Wortlaut des (erst mit BGBl. I Nr. 71/2003 eingefügten) § 51 Abs. 2 FMGebO lässt erkennen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf § 47 Abs. 1 Z. 1 bis 7 FMGebO beim Bezug von Leistungen oder Beihilfen tatsächlich vom Vorliegen eines Anspruchs auf eine der Art nach bezeichnete und auf eine bestimmte Dauer gewährte Leistung ausgeht.
Die nach der Richtlinie des Landes Salzburg für die Gewährung eines Heizkostenzuschusses zuerkannte Förderung kann mit § 51 Abs. 2 FMGebO in mehrerlei Hinsicht nicht in Einklang gebracht werden. Zunächst besteht kein unbedingter Anspruch auf die Förderung, diese wird nach der Reihenfolge des Einlangens der Anträge und der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Das Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz, BGBl I Nr 14/2023, umfasst ebenso keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen und regelt nur die teilweise Finanzierung durch den Bund. Der Heizkostenzuschuss wird außerdem – im Unterschied zu Leistungen, die zur Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden – als einmalige Leistung und nicht auf eine bestimmte Dauer gewährt, sodass für eine allfällige Befreiung vom ORF-Beitrag kein Befreiungszeitraum vorgezeichnet ist. Schließlich spricht die Ausgestaltung und ausdrückliche Bezeichnung des Heizkostenzuschusses als Förderung gegen das Vorliegen einer Leistung wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit, zumal es Zweck der Förderung ist, die Haushalte bei der Bestreitung ihrer Heiz- und Energiekosten zu unterstützen und nicht etwa, existentielle Grundbedürfnisse abzusichern.
Auch aus systematischen Erwägungen ist die Anknüpfung an einen Rechtsanspruch geboten. § 47 Abs. 1 Z. 1 bis 6 FMGebO erfasst nämlich ausnahmslos Beihilfen und Leistungen, auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch besteht und die durch Hoheitsakt (Bescheid) zuerkannt werden. Die Anknüpfung an einen Rechtsanspruch und eine deshalb erteilte förmliche Gewährung von Leistungen mit Bescheid entspricht der einleitend dargelegten Absicht des Gesetzgebers, durch die Anlehnung an Regelungen anderer Rechtsbereiche einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten und darüber hinaus den in Betracht kommenden Personenkreis eine Anspruchsberechtigung nach den §§ 47 ff FMGebO leichter erkennen zu lassen. Eine abweichende Auslegung von § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO dahingehend, dass jedwede an soziale Kriterien anknüpfende Förderung einer Gebietskörperschaft bzw. anderweitigen Körperschaften öffentlichen Rechts oder über öffentlichen Mittel verfügenden Stelle unter diese Gesetzesstelle subsumiert werden könnte, würden der Intention des Gesetzgebers nicht gerecht. Darüber hinaus wäre es in die Hände der Gebietskörperschaften gelegt, durch die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung unterschiedlichsten Personenkreisen einen Zugang zu § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO zu eröffnen (es stünde etwa jeder Gemeinde frei, Förderungen an einkommensschwache Personen zu vergeben und damit eine Befreiung vom ORF-Beitrag zu ermöglichen). Eine solche Lesart kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, zumal ein solches Vorgehen mangels näherer anderer Anforderungen an Beihilfen und Leistungen gemäß § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO zwingend gleichheitsrechtliche Schwierigkeiten aufwerfen würde und zudem im Ergebnis vom Gesetzgeber zu treffende Wertungen (nämlich die Definition des Kreises der Anspruchsberechtigten) an die Gebietskörperschaften bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts oder über öffentlichen Mittel verfügenden Stellen delegiert würde. Da die Novelle BGBl. Nr. 365/1989 unter anderem eine schrittweise Rückführung der Gebührenbefreiungen auf ein vertretbares Ausmaß bezweckte, entspräche eine solches Auslegungsergebnis nicht dem erklärten Willen des Gesetzgebers.
Zusammenfassend sprechen der Wortlaut des § 51 Abs. 2 FMGebO, die Systematik des § 47 Abs. 1 FMGebO und teleologische Erwägungen für das schon im angefochtenen Bescheid vertretene Auslegungsergebnis, dass nur Leistungen auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch besteht und förmlich für eine bestimmte Dauer zuerkannt werden, eine Leistung bzw. Unterstützung im Sinn des § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO darstellt.
3.2.5. In seinem Erkenntnis vom 15.06.1994, Zl. 93/03/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO erkannt, dass es der Behörde obliegt, zu beurteilen, ob Leistungen wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit gewährt werden. Im Anlassfall wurde einer Person von der Hochschülerschaft einer Universität (mithin einer Körperschaft öffentlichen Rechts) ein freiwilliger Unterstützungsbeitrag von ATS 1,00 pro Monat gewährt. Ob bereits die Freiwilligkeit der Leistung befreiungsschädlich ist, wurde vom Verwaltungsgerichtshof allerdings in der zitierten Entscheidung nicht näher erörtert. § 51 Abs. 2 FMGebO hatte damals einen anderen Wortlaut und war schon deshalb nicht einschlägig.
Im Hinblick auf den hier gegenständlichen Sachverhalt ist allerdings festzuhalten, dass der Heizkostenzuschuss ebenfalls nicht der grundsätzlichen der Linderung einer (sozialen) Hilfsbedürftigkeit dient, sondern ein Zweckzuschuss ist. Er dient der Unterstützung der Bestreitung der Heiz- und Energiekosten. Ein ernstzunehmender Beitrag zum Lebensunterhalt der beschwerdeführenden Partei wird damit schon aufgrund der Einmaligkeit des Heizkostenzuschusses nicht geleistet. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die beschwerdeführende Partei zwar ein Einkommen unter dem Ausgleichzulagenrichtsatz bezieht, allerdings weder Leistungen des Arbeitsmarktservice oder der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. Es wäre der beschwerdeführenden Partei somit leicht möglich, die angestrebte Befreiung vom ORF-Beitrag in Anspruch zu nehmen – nämlich durch Bezug von Leistungen des Arbeitsmarktservice oder von Sozialhilfe oder (zumindest) durch Erlangung der Befreiung von der Rezeptgebühr nach § 136 Abs. 3 ASVG. Auf die angesprochenen Leistungen bzw. Beihilfen besteht jeweils ein Rechtsanspruch und es kann (zumindest) die Befreiung von der Rezeptgebühr nach § 136 Abs. 3 ASVG bei einem Erwerbseinkommen von monatlich EUR 500,00 prima facie erfolgreich angesprochen werden (§ 4 Abs. 1 Z. 2 RRZ 2008). Über diesen Weg könnte auch eine Befreiung vom ORF-Beitrag angesprochen werden.
Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO führt daher nicht zu unsachlichen Ergebnissen, da hilfsbedürftigen Personen hinreichend Möglichkeiten offenstehen, einen der in § 47 Abs. 1 FMGebO vorgesehenen Tatbestände zu erfüllen.
3.2.6. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn der Bezug eines einmaligen Heizkostenzuschusses nicht als Leistungen oder Unterstützung sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit im Sinn des § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO gesehen wird. Darüber hinaus wird der Heizkostenzuschuss nicht für einen bestimmten Zeitraum (sondern für eine „Heizperiode“) gewährt, wohingegen die Befreiung vom ORF-Beitrag zeitraumbezogen zu gewähren ist. Eine Anknüpfung an einen bestimmten Befreiungszeitraum im Sinn des § 51 Abs. 2 FMGebO wäre somit nicht möglich, was der angestrebten Befreiung ebenfalls dem Grunde nach entgegensteht.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2024, L521 2294398-1/2E, nicht zum Ausdruck gebracht wurde, dass die angestrebte Befreiung vom ORF-Beitrag zu gewähren sei. Der belangten Behörde wurde lediglich eine Entscheidung in der Sache aufgetragen und es ist die belangte Behörde ihrer dahingehenden Rechtspflicht nachgekommen.
Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO und § 51 Abs. 2 FMGebO als unbegründet abzuweisen.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da sich der festgestellte Sachverhalt aus unbedenklichen Urkunden ergibt, die keinen Erörterungsbedarf aufwerfen.
3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, deren Authentizität nicht in Zweifel steht. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.
3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu B)
Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf den Gesetzeswortlaut, systematische Erwägungen und die eigene langjährige Spruchpraxis. Die Revision ist dennoch zulässig. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nämlich unter anderem dann vor, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zu lösenden Rechtsfrage fehlt.
Zur hier maßgeblichen Rechtsfrage, inwieweit bzw. in welchem Monat auch Leistungen und Unterstützungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO zur Befreiung vom ORF-Beitrag berechtigen, wenn diese Leistungen und Unterstützungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Förderungen erbracht und gegebenenfalls nur einmal im Jahr ausbezahlt werden, liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Bei einem alleinigen Abstellen auf den Wortlaut des § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO wäre nämlich ein dem Standpunkt der beschwerdeführenden Partei folgendes Auslegungsergebnis durchaus vertretbar. Dass der Heizkostenzuschuss zwar als Förderung, aber letztlich doch aufgrund der zum Bezug desselben nachzuweisenden sozialen Hilfsbedürftigkeit zuerkannt wird, untermauert den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich in seinem Erkenntnis vom 15.06.1994, Zl. 93/03/0024, dem ebenfalls erkennbar eine freiwillige Leistung zugrunde lag, nicht auf die Frage des Rechtsanspruches abgestellt. Freilich wurde § 51 Abs. 2 FMGebO – der explizit auf eine Anspruchsberechtigung abgestellt – erst mit BGBl. I Nr. 71/2003 der nunmehr geltende Wortlaut verliehen, sodass der Verwaltungsgerichtshof auf den Wortlaut von § 51 Abs. 2 FMGebO im Jahr 1994 noch nicht Bedacht nehmen konnte. Die Revision ist somit zur Klarstellung der aufgezeigten Rechtsfrage zuzulassen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.