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G301 2302021-1•Bundesverwaltungsgericht G301 2302021-1
G301 2302021-1Tribunal Administrativo Federal12 de nov. de 2024
allgemeine Schulpflicht aufschiebende Wirkung - Entfall Externistenprüfung häuslicher Unterricht Nichtantritt öffentliche Schule Öffentlichkeitsrecht Privatschule Unterrichtserfolg Untersagung Wiederholen einer Schulstufe
G301 2302021-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde 1.) der XXXX , geboren am XXXX , und 2.) des von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 24.10.2024, GZ: XXXX , betreffend Anordnung der Erfüllung der restlichen Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung; Anordnung des Besuchs der fünften Schulstufe im Schuljahr 2024/2025; Anordnung, dass die restliche Schulpflicht nicht unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 SchPflG durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden kann; sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG, zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 25.10.2024, wurde auf Grundlage des § 11 Abs. 4 und Abs. 6 Z 6 iVm. § 5 Schulpflichtgesetz 1985 (im Folgenden: SchPflG) und § 13 Abs. 2 VwGVG in Bezug auf den von der Kindesmutter XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder BF1) gesetzlich vertretenen minderjährigen Sohn XXXX XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer oder BF2) angeordnet, dass der Schüler seine restliche Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.), dass der Schüler im Schuljahr 2024/2025 die fünfte Schulstufe zu besuchen habe (Spruchpunkt 3.), dass die restliche Schulpflicht nicht unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 SchPflG durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden könne (Spruchpunkt 3.), sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 4.).
Mit dem am 29.10.2024 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 25.10.2024 datierten Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien (Postaufgabe mittels Einschreiben am 25.10.2024) wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang erhoben.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 07.11.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die vorliegende Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Zweitbeschwerdeführer (BF2) hat seine Schulpflicht im Schuljahr 2023/2024 auf der fünften Schulstufe durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt.
Der BF2 hat für das vorangegangene Schuljahr 2023/2024 innerhalb der dafür vorgesehenen Frist weder eine Externistenprüfung abgelegt, noch sonst ein Jahreszeugnis vorgelegt.
Der BF2 besucht seit Beginn des Schuljahres 2024/2025 die Mittelschule XXXX in der fünften Schulstufe.
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.
Die Feststellung, wonach der BF2 die Externistenprüfung für das Schuljahr 2023/2024 nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist abgelegt und auch sonst kein Jahreszeugnis darüber vorgelegt hat, beruht auf den auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
In der Beschwerde, die sich ausdrücklich gegen den Bescheid vom 24.10.2024 richtet, wurde von der Erstbeschwerdeführerin (BF1) lediglich vorgebracht, dass sie entgegen der Ausführung im Bescheid sehr wohl per E-Mail am 15.10.2024 eine Stellungnahme (gemeint: zur Aufforderung der belangten Behörde vom 07.10.2024) abgegeben habe. Dieses E-Mail wurde der Beschwerde als Ausdruck beigelegt. Abschließend wurde ersucht, den Sachverhalt noch einmal zu prüfen. Weitere Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides oder eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts werden in der Beschwerde jedoch nicht vorgebracht.
Im Zuge der Beschwerde- und Aktenvorlage wies die belangte Behörde auf den Umstand hin, dass ein E-Mail der BF1 bei der Bildungsdirektion Steiermark in Bezug auf die Aufforderung zur Stellungnahme vom 07.10.2024 nicht eingelangt sei. Der Grund dafür liege wohl darin, dass die BF1 das E-Mail zwar an die zuständige Referentin der belangten Behörde schicken habe wollen, dabei aber wohl irrtümlich eine falsche E-Mail-Adresse verwendet habe ( XXXX @bildungs-stmk.gv.at), weshalb das E-Mail auch nicht bei der Bildungsdirektion Steiermark eingelangt sei.
Auf dem mit der Beschwerde vorgelegten Ausdruck des erwähnten E-Mails vom 15.10.2024 ist beim Adressatenfeld („An“) tatsächlich eine unzutreffende E-Mail-Adresse eingetragen worden.
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (im Folgenden: SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 (WV) in der geltenden Fassung, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a)Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b)den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c)das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d)den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e)eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.
Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
Die Neuformulierung und –strukturierung der Untersagungsgründe und Gründe für die Anordnung des Unterrichts an einer Schule gemäß § 5 soll der Rechtsklarheit und –sicherheit dienen. Es sollen alle Gründe in einer Bestimmung zusammengefasst werden. § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG stellt darauf ab, dass zum Ende des Unterrichtsjahres der Nachweis des Erfolges nicht erbracht wird. Ein Verfehlen des Nachweises muss jedenfalls einen Schulbesuch an einer Schule gemäß § 5 SchPflG zur Folge haben, selbst wenn bei einer allfälligen Wiederholung einzelner Prüfungen ein positives Ergebnis erreicht wird. Das Ergebnis einer Wiederholung kann nur eine Auswirkung auf die Schulstufe, in welcher der Schüler die Schule zu besuchen hat, zur Folge haben (siehe Erläuterungen RV 1956 BlgNR 27. GP).
Gemäß § 42 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 (WV) in der geltenden Fassung, gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. Externistenprüfungen auf Grund § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach gemäß § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist, am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 25.06.2024, G 3494/2023-12 u.a., die Verfassungskonformität des geltenden § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung der letzten Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 37/2023 bestätigt und diesen somit nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
3.1.1. Zur Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd. § 5 SchPflG:
Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides auf Grundlage des § 11 Abs. 4 und Abs. 6 Z 6 iVm. § 5 SchPflG angeordnet, dass der BF2 die restliche Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (25.06.2024, G 3494/2023-12 u.a.) verstößt die in § 11 Abs. 6 SchPflG vorgesehenen Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot. Um dem Bildungsauftrag des Art. 14 Abs. 5a B-VG gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber für den Unterricht an Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und den häuslichen Unterricht angemessene Regelungen zur Sicherstellung eines mit dem öffentlichen Schulwesen gleichwertigen Ausbildungserfolges zu treffen. Dem Gesetzgeber ist im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten, wenn er in § 11 Abs. 6 SchPflG regelt, dass die Bildungsdirektion für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen hat, wenn sie unter anderem auf Grund einer Prognoseentscheidung, der mangelnden Mitwirkung der Parteien oder des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges zum Ergebnis gelangt, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schule nicht gleichwertig ist (VfSlg. 19.958/2015, 20.311/2019; VfGH 29.11.2022, E 2766/2022). Wie der VfGH im Zusammenhang mit der geltenden Regelung des § 11 Abs. 6 SchPflG inzwischen klargestellt hat, ist die vom VwGH mit Erkenntnis vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, zur vorherigen Gesetzeslage dargelegte Auslegung nicht ohne Weiteres auf die nunmehr seit Inkrafttreten des neu gefassten § 11 Abs. 6 SchPflG idF BGBl. I Nr. 37/2023 am 21.04.2023 geltende Rechtslage übertragbar.
Vom „Nachweis des zureichenden Erfolges“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde. Es besteht kein Zweifel, dass sich das Gesetz sowohl mit dem Begriff „Erfolg des Unterrichts“ als auch mit dem Erfordernis des Nachweises desselben durch eine Prüfung auf das einzelne schulpflichtige Kind und nicht auf die Qualität der Privatschule bzw. des häuslichen Unterrichts bezieht; denn der „Erfolg des Unterrichts“ kann nur unter dem Gesichtspunkt seiner Auswirkungen auf Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen des betreffenden Kindes beurteilt und einer „Prüfung“ unterzogen werden. § 11 Abs. 4 SchPflG schließt eine Auslegung aus, wonach der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (VwGH 28.04.1997, 97/10/0060).
Der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 SchUG) – erfolgreich – abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (vgl. VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190, mit Verweis auf VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 28.04.1997, 97/10/0060 bis 0062; 25.04.2001, 2000/10/0187, VwSlg. 15.600 A; 27.03.2014, 2012/10/0154; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007; 09.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163). Alternative Nachweise kommen daher jedenfalls nicht in Betracht.
§ 11 Abs. 4 SchPflG enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. § 11 Abs. 4 SchPflG (nunmehr § 11 Abs. 6, Anm.) räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (siehe VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).
Mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht sind etwa die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar (siehe VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040).
Im vorliegenden Fall steht die Tatsache außer Streit, dass der BF2 keine Externistenprüfung im Zusammenhang mit der Überprüfung des zureichenden Erfolgs der Teilnahme am häuslichen Unterricht im vorangegangenen Schuljahr 2023/2024 (auf der fünften Schulstufe) abgelegt hat.
Ein Nachweis des zureichenden Erfolges der Teilnahme am häuslichen Unterricht im maßgeblichen Zeitraum – in Gestalt eines Zeugnisses über eine bestandene Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule – wurde von den beschwerdeführenden Parteien bis zuletzt nicht erbracht.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz SchPflG die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.
Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen nicht entgegengetreten werden, wenn sie in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zum Ergebnis gelangte, dass im vorliegenden Fall eine Anordnung des Schulbesuchs im Sinne des § 5 SchPflG jedenfalls für die restliche Dauer der Schulpflicht und nicht etwa nur für die Dauer eines Schuljahres erforderlich sei.
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde bzw. dem Inhalt der beigelegten E-Mail der BF1 ist ersichtlich, dass der BF2 aufgrund einer „sehr schlechten Erfahrung an der Prüfungsschule“ im vorigen Jahr nicht an der Externistenprüfung teilgenommen habe, sondern wieder zurück in die Schule gehen wolle.
Tatsächlich besucht der BF2 seit Beginn des laufenden Schuljahres bereits die öffentliche Mittelschule auf der fünften Schulstufe. Eine Anzeige zur weiteren Teilnahme am häuslichen Unterricht des BF2 oder allenfalls zum Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht wurde nicht eingebracht.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht auf Grund von § 11 Abs. 4 und Abs. 6 Z 6 SchPflG die Anordnung zur Erfüllung der Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nach § 5 SchPflG, und zwar für die restliche Dauer der Schulpflicht, ausgesprochen hat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides betreffend Anordnung der Schulpflicht iSd. § 5 SchPflG hat sich somit als unbegründet erwiesen.
3.1.2. Anordnung des Schulbesuchs auf der fünften Schulstufe:
Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids angeordnet, dass der BF2 im Schuljahr 2024/2025 die fünfte Schulstufe zu besuchen habe. Begründet wurde dies damit, dass in Ermangelung einer Ablegung der Externistenprüfung über diese Schulstufe keine Berechtigung zum Besuch der nächsthöheren Schulstufe vorliege. Der Besuch der sechsten Schulstufe sei daher nicht möglich.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 7 SchUG ist einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
In der Beschwerde, die sich gegen den angefochtenen Bescheid in dessen vollen Umfang richtet, wurden keine gesonderten Gründe vorgebracht, weshalb die fehlende Aufstiegsberechtigung des BF2 in die nächste Schulstufe rechtswidrig sein sollte (zur Darlegung der Beschwerdegründe § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG).
Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass der BF2 ohnehin bereits die Mittelschule besucht und dort die fünfte Schulstufe wiederholt.
Da der BF2 die fünfte Schulstufe im Schuljahr 2023/2024 mangels Ablegung der Externistenprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ist er auch nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, weshalb sich auch die in Spruchpunkt 2. getroffene Anordnung der belangten Behörde als rechtmäßig erweist.
3.1.3. Keine Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht:
In Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wurde weiters angeordnet, dass die restliche Schulpflicht nicht unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 SchPflG durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden könne.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (25.06.2024, G 3494/2023-12 u.a., Rn. 39) hat die Bildungsdirektion im Fall der Untersagung des häuslichen Unterrichts nach § 11 Abs. 2 SchPflG allenfalls – gleichsam „alternativ“ – auszusprechen, ob die Schulpflicht weiterhin auch unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 SchPflG – also in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht – erfüllt werden kann.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt in der Hauptfrage zwar weder eine Untersagung einer weiteren Teilnahme am häuslichen Unterrichts nach § 11 Abs. 2 SchPflG, noch eine Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG vor, allerdings wurde über das im häuslichen Unterricht absolvierte vorangegangene Schuljahr (auf der fünften Schulstufe) kein Nachweis über den zureichenden Erfolg der Teilnahme am häuslichen Unterricht im vorangegangenen Schuljahr erbracht, weshalb die Erfüllung der Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nach § 5 SchPflG sowie der Schulbesuch auf der fünften Schulstufe verpflichtend gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG anzuordnen waren.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des VfGH war dabei von der belangten Behörde aber auch ergänzend zu prüfen, ob die (alternative) Erfüllung der Schulpflicht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht nach § 11 Abs. 1SchPflG zulässig ist oder nicht.
Was die allfällige Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht anbelangt, ist festzuhalten, dass gleichermaßen auch in diesem Fall am Ende des Schuljahres die Verpflichtung zur Ablegung einer Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges besteht. Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie auf Basis der festgestellten und insoweit unstrittigen Umstände bei der von ihr vorzunehmenden Prognoseentscheidung davon ausgegangen ist, dass eine Bereitschaft der beschwerdeführenden Parteien für die Durchführung einer Externistenprüfung auch bei einem Unterricht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sein werde.
Die Anordnung, dass die restliche Schulpflicht nicht durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 SchPflG erfüllt werden kann, erweist sich somit ebenso als rechtmäßig.
3.1.4. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides) ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine maßgeblich zu berücksichtigenden Gründe vorgebracht wurden, aus denen sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde als rechtswidrig erweisen würde (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), weshalb – auch aufgrund der vorliegenden abschließenden Entscheidung in der Sache – nicht näher darauf einzugehen war.
Überdies werden Anträge auf Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Sache gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174).
Da sich die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zur Gänze abzuweisen (Spruchpunkt A.).
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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