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W203 2282188-1•Bundesverwaltungsgericht W203 2282188-1
W203 2282188-1Tribunal Administrativo Federal21 de ago. de 2024
Aufsichtsbehörde Aufsichtsrecht - Universität Dienstvertrag Entgelt Entlohnungsgruppe Hochschülerschaft Pflichtverletzung Rechtswidrigkeit Universität Universitätsvertretung Vorsitzender
W203 2282188-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rosenauer Prankl Barrett Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Canovagasse 7/1/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 09.10.2023, Zl. 2023-0.216.972, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 01.07.2015 bis 30.06.2019 Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität für Weiterbildung Krems (im Folgenden: ÖH UWK)
2. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 09.10.2023, Zl. 2023-0.216.972 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“), wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgenommenen Einreihung von XXXX (im Folgenden: ÖH-Mitarbeiterin) an der ÖH UWK in das Verwendungsbild v1 sowie durch die Unterzeichnung der 1. Änderung des Dienstvertrages der ÖH-Mitarbeiterin vom 09.05.2017 (beginnend mit 01.06.2017) gegen § 7 Abs. 1 und 2 HS-DVV iVm § 35 Abs. 6 HSG verstoßen und somit gemäß § 63 Abs. 4 und 6 HSG rechtswidrig gehandelt habe. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin in das Verwendungsbild v1 eingereihte Mitarbeiterin nicht rechtskonform entlohnt worden sei, da die ausgeübten Tätigkeiten richtigerweise jenen des Verwendungsbildes v2 entsprechen würden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 23.11.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Zudem liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, da die Beschwerdeführerin die Einstufung der Mitarbeiterin nach sorgfältiger Abklärung und Abstimmung mit ihren Führungsgremien getroffen habe und daher von der Rechtmäßigkeit der Änderung des Dienstvertrages ausgehen habe können.
4. Mit Schreiben vom 29.11.2023, hg eingelangt am 01.12.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Mit Eingabe vom 05.04.2024 (OZ 2) beantragte die Beschwerdeführerin die Übermittlung einer Aktenabschrift.
6. Mit Schriftsatz vom 26.04.2024 (OZ 3) ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde um weitere Vorbringen und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerdeergänzung führte sie sinngemäß und zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern gegenüber der ÖH UWK zu erlassen gewesen sei. Dies ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Schon der Zweck der Aufsicht über Selbstverwaltungskörper (bei der ÖH UWK handle es sich um einen solchen), der in der Herstellung der objektiven Gesetzmäßigkeit der Verwaltungsführung bzw. in der (Wieder-)Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes liegen würde, spreche dafür, dass aufsichtsrechtliche Instrumente gegen den beaufsichtigten Selbstverwaltungskörper und nicht gegen Organwalter zu richten seien. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzessystematik, da § 63 Abs. 4 und Abs. 5 in einem unmittelbaren (systematischen) Zusammenhang stehen würden. Zudem würde auch eine verfassungskonforme Interpretation zu diesem Ergebnis führen, da es dem Verhältnismäßigkeitsprinzip bzw. dem Gebot des gelindesten Mittels widersprechen würde, das Aufsichtsziel über den Umweg eines Verfahrens gegen eine ausgeschiedene Organwalterin erreichen zu wollen. Weiters spreche auch eine grammatikalische Interpretation dafür, dass die Bescheiderlassung gegenüber der ÖH UWK geboten gewesen sei, da in § 63 HSG bewusst zwischen Organen und Organwaltern unterschieden werde.
Darüber hinaus stelle sich die Bestimmung des § 63 Abs. 4 HSG als verfassungswidrig dar, da aus § 63 Abs. 5 HSG folge, dass jede bescheidmäßig festgestellte rechtswidrige Handlung gleichzeitig eine Verwaltungsstraftat sei. Die Strafbewehrung jedes erdenklichen Rechtsverstoßes von ÖH-Orangen sei jedoch mit der Organisation der ÖH als Selbstverwaltungskörper nicht vereinbar. Zudem sei auch die Einengung des Handlungsspielraumes durch Statuierung unverhältnismäßiger Sanktionen verfassungswidrig, weil sie letztlich auf eine - unzulässige - Ermöglichung der politischen Kontrolle hinauslaufen würde.
Auch die Bestimmung des § 63 Abs 6 HSG sei mit Verfassungswidrigkeit behaftet, da sie die für Straftatbestände geltenden erhöhten Bestimmtheitserfordernisse (Art 18 B-VG) nicht erfülle. Weiters entspreche sie auch nicht dem Sachlichkeitsgebot, da der Gesetzgeber das gesamte ÖH-Aktionsrecht pauschal unter Strafe stellen würde, ohne auf den unterschiedlichen Unrechtsgehalt von Verstößen Rücksicht zu nehmen. Auch liege aufgrund der Abweichung vom allgemeinen verwaltungsstrafrechtlichen Verjährungsregime (Anknüpfung an die bescheidmäßige Feststellung gemäß § 63 Abs 4 HSG anstatt an die strafbare Handlung gemäß § 31 VStG), die formal auf Tatbestandsebene bewirkt werden würde, ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, das Sachlichkeitsgebot und das Rechtsstaatsprinzip vor. Hinzukomme, dass die genannte Bestimmung selbst keiner Verjährung unterliegen würde und ÖH-Funktionäre sich sohin einer zeitlich unbeschränkten Verwaltungsstrafbarkeit ausgesetzt sehen würden.
Unabhängig davon liege im konkreten Fall jedenfalls keine Fehleinstufung der ÖH-Mitarbeiterin vor, da diese ohne Zweifel über eine äquivalente Ausbildung verfüge, zumal sie einen umfassenden Aufgabenbereich selbstständig zu verantworten gehabt und unmittelbar verwertbare Fachkenntnisse und Vorerfahrung mitgebracht habe. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, sich in ihrem Bescheid mit dem konkreten Aufgabenbereich der ÖH-Mitarbeiterin auseinanderzusetzen, obwohl gerade bei Fragen der Einstufung, die nach Maßgabe unbestimmter Gesetzesbegriffe zu erfolgen hätte, eine Detailwürdigung notwendig gewesen sei.
7. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 17.07.2024 einen Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin (OZ 4). Die Beschwerdeführerin erstattete am 18.07.2024 eine Stellungnahme (OZ 5), in der sie ausführte, dass sie sich in der Zeit von 18.10.2023 bis 29.11.2023 auf einem stationären Rehabilitationsaufenthalt in Salzburg befunden habe. Erst im Zuge der Rückkehr am 28.10.2023 habe sie die Hinterlegungsanzeige vorgefunden und den angefochtenen Bescheid behoben. Sie habe daher wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Da gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG die Zustellung in diesem Fall erst mit Rückkehr an die Abgabestelle wirksam geworden sei, habe sie die Beschwerde rechtzeitig erhoben. Zum Nachweis legte sie ihrer Stellungnahme eine vom Rehabilitationszentrum ausgestellte Aufenthaltsbestätigung bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 01.07.2015 bis 30.06.2019 Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität für Weiterbildung Krems.
Am 01.04.2016 schloss die ÖH UWK als Dienstgeberin mit der ÖH-Mitarbeiterin als Dienstnehmerin einen Dienstvertrag ab, in dem eine am Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Bundes des Verwaltungsdienstes orientierte Einstufung der Dienstnehmerin in das Verwendungsbild v2 vorgesehen war.
Am 09.05.2017 wurde eine mit Stichtag 01.06.2017 in Kraft tretende Änderung des Dienstvertrages vom 01.04.2016 vorgenommen und von der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Vorsitzende unterzeichnet. Die Dienstnehmerin wurde nach § 7 Abs. 2 HS-DVV in das Verwendungsbild v1 eingereiht. Mit dieser Einreihung ging eine Erhöhung des Entgelts einher.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Dienstvertrages bestand das Dienstverhältnis zwischen der ÖH UWK und der ÖH-Mitarbeiterin 14 Monate.
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt - insbesondere auf der vorgelegten und im Akt aufliegenden Änderung des Dienstvertrages vom 01.04.2016 (OZ 3, Beilage ./A) - und sind unstrittig.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da dies konkret nicht der Fall ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Wie das Ermittlungsverfahren – insbesondere die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.07.2024 und der Nachweis über den Rehabilitationsaufenthalt derselben – ergeben hat, erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides erst am 28.10.2023. Die Beschwerde vom 23.11.2024 erweist sich somit als fristgerecht eingebracht.
3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.2.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Die für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014), StF: BGBl. I Nr. 45/2014, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 35. (1) – (5) […]
(6) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.
[…]
Aufsicht
§ 63. (1) – (3) … Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, einer Referentin oder eines Referenten oder einer stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder eines stellvertretenden Wirtschaftsreferenten festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder die Referentin oder der Referent oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder die Vornahme einer von den geltenden Gesetzen oder Verordnungen gebotenen Handlung unterlassen hat.
(5) […]
(6) Ein gemäß Abs. 4 festgestelltes rechtswidriges Handeln ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
[…]
Die für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Arbeitsverhältnisse zu Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften – Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV) lauten wie folgt:
Abschlussbefugnis
§ 5. Dienstverträge und Änderungen von Dienstverträgen sind von der oder dem Vorsitzenden gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abzuschließen.
Entgelterhöhung
§ 9. (1) Eine Erhöhung des Entgelts erfolgt ausschließlich durch Vereinbarung der Dienstgeberin mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Änderung des Dienstvertrages. Eine solche Vereinbarung ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme in das Dienstverhältnis erstmals zulässig. Jede weitere Erhöhung ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Erhöhungsvereinbarung zulässig. Insgesamt sind höchstens fünf Erhöhungsvereinbarungen zulässig. Die jeweilige Erhöhung darf fünf Prozent des Bruttomonatsentgelts nicht überschreiten.
3.2.2.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
3.2.2.2.1. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Bescheid nicht ihr gegenüber erlassen hätte werden dürfen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Wort(„Verbal“)interpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung grundsätzlich der Vorrang zu, wobei in Ansehung korrigierender Auslegungsmethoden äußerste Zurückhaltung geboten erscheint. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat [Hinweis Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 100 f] (vgl. jüngst VwGH 14.02.2024, Ra 2021/11/0032).
Den Gesetzesmaterialien zur HSG-Novelle BGBl. I Nr. 77/2021 (ErlRV 664 BlgNR 27. GP 9 f) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine persönliche Verantwortlichkeit (unter anderem) einer Vorsitzenden bei rechtswidrigem Handeln beabsichtigte:
„Sämtliche Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen. Derzeit sind aber nur die oder der Vorsitzende, die oder der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende für rechtswidriges Handeln, auch wenn es nicht durch sie erfolgt ist, der Bundesministerin oder dem Bundesminister in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes gegenüber verantwortlich. Es wird daher vorgesehen, dass künftig auch sämtliche Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten für ihr rechtswidriges Handeln verantwortlich gemacht werden können. Wird eine rechtswidrige Weisung an eine Referentin oder einen Referenten erteilt, ist diese Vorgangsweise von der oder dem Vorsitzenden zu vertreten und nicht von der Referentin oder dem Referenten. Handeln daher Referentinnen und Referenten weisungsgemäß, können sie dafür nicht aufsichtsrechtlich belangt werden.“
Aus dem zweiten Satz der zitierten Materialien geht somit insbesondere in Zusammenschau mit dem dritten Satz, wonach die Novelle explizit vorsieht, dass nunmehr auch die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten für ihr rechtswidriges Handeln verantwortlich gemacht werden können, unzweifelhaft hervor, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Vorsitzende für rechtswidriges Handeln dem Bundesminister gegenüber verantwortlich gemacht werden können.
Der angefochtene Bescheid richtet sich somit inhaltlich nicht an den Selbstverwaltungskörper „HochschülerInnenschaft“, sondern die (ehemalige) Vorsitzende derselben. Die Zustellung erfolgte somit zu Recht an die Beschwerdeführerin als Bescheid-Adressatin.
3.2.2.2.2. Zur vorgebrachten Verfassungswidrigkeit des § 63 Abs 4 (iVm § 63 Abs 6) HSG:
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den in der Beschwerde bzw. der Beschwerdeergänzung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen einzelne, hier zur Anwendung gelangende Bestimmungen des HSG aus folgenden Erwägungen nicht an:
Zum einen handelt es sich bei der – von der Beschwerdeführerin als verfassungsrechtlich bedenklich erachteten – Vorgehensweise, jedes festgestellte rechtswidrige Handeln verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgen, nicht etwa um eine Besonderheit des HSG, sondern finden sich ähnliche Regelungen auch in anderen Matriengesetzen. So regelt etwa auch § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz, dass näher genannte Pflichtverletzungen Verwaltungsübertretungen darstellen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen sind.
Zum anderen haben die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt, dass sich oftmals die bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns von Organen der HochschülerInnenschaft durch die Aufsichtsbehörde für sich alleine als nicht effizient erwiesen hat. Zur Stärkung der Rechtsaufsicht erscheint es daher unabdingbar, festgestelltes rechtswidriges Handeln jedenfalls verwaltungsstrafrechtlich zu sanktionieren (vgl. dazu auch Huber, ÖH-Recht, 7. Auflage, Pkt. 17 zu § 63 HSG [S. 240]).Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher trotz der geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen einzelne Bestimmungen des HSG keinen Anlass, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.
3.2.2.2.3. Zur rechtswidrigen Einstufung der Beschwerdeführerin in das Verwendungsbild v1:
Den Feststellungen zufolge wurde die ÖH-Mitarbeiterin mit der am 09.05.2017 von der Beschwerdeführerin unterzeichneten und mit 01.06.2017 wirksam werdenden Änderung des Dienstvertrages vom 01.04.2016 vom Verwendungsbild v2 in das Verwendungsbild v1 eingereiht und ging mit dieser höheren Einstufung eine Erhöhung des Entgelts einher. Da gemäß § 9 Abs 1 zweiter Satz HSG eine solche Vereinbarung jedoch erst frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme in das Dienstverhältnis erstmals zulässig ist, das Dienstverhältnis der ÖH-Mitarbeiterin jedoch – wie festgestellt – im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung am 01.06.2017 erst 14 Monate - sohin weniger als zwei Jahre - bestand, erfolgte ihre Einreihung in das Verwendungsbild v1 verordnungswidrig.
Da die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Vorsitzende gemäß § 35 Abs 6 HSG (unter anderem) Verordnungen zu beachten hat und ihr gemäß § 5 HS-DVV (gemeinsam mit dem/der WirtschaftsreferentIn) die Abschlussbefugnis von Änderungen von Dienstverträgen zukommt, handelte sie durch die Unterzeichnung der verordnungswidrigen Änderung des Dienstvertrages am 09.05.2017 gemäß § 63 Abs 4 HSG rechtswidrig, wie die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat.
3.2.2.3. Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
3.2.2.3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.2.2.3.2. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
3.2.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des HSG und der HS-DVV stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
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