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L525 2221682-1•Bundesverwaltungsgericht L525 2221682-1
L525 2221682-1Tribunal Administrativo Federal30 de jan. de 2024
Aufenthaltsberechtigung plus ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Zurückziehung
L525 2221682-1/28E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.01.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Zöchling über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.01.2024, zu Recht erkannt:
A)
l. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte l. und ll. und lll. werden infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 und § 31Abs 1 VwGVG eingestellt.
und erkennt zu Recht:
ll. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt lV wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 2 AsylG wird dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
lll. Die Spruchpunkte Ausreisefrist und Abschiebung werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.
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