Bundesverwaltungsgericht G305 2281054-1

G305 2281054-1Tribunal Administrativo Federal30 de jan. de 2024

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Regest

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz

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Bundesverwaltungsgericht G305 2281054-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2281054.1.00

Spruch

G305 2281054-1/5E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.01.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.01.2024, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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