Bundesverwaltungsgericht G313 2106293-2

G313 2106293-2Tribunal Administrativo Federal29 de jan. de 2024

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Regest

Aufenthaltsdauer aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Folgeantrag Glaubwürdigkeit Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse strafrechtliche Verurteilung Verfolgungsgefahr Versorgungslage

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Bundesverwaltungsgericht G313 2106293-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G313.2106293.2.00

Spruch

G313 2106293-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. entfällt und Spruchpunkt II. zu lauten hat:„Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die BF stellte bereits am XXXX 2014 einen Asylantrag im Bundesgebiet. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist, gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen festgelegt und der Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen erhob die BF fristgerecht die Beschwerde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom XXXX 2015 zu GZ: XXXX 2106293-1/ XXXX , wurde das Beschwerdeverfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da sich die BF gem. § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG dem Verfahren entzogen hatte, zumal der damalige Aufenthaltsort der BF nicht ermittelt werden konnte. Die BF hatte ihren damaligen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch war dieser seitens des BVwG feststellbar.

2. Die BF wurde am XXXX 2023 im Bundesgebiet festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom XXXX 2023, der BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das BFA über die BF die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens und zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz vom XXXX 2023 die Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG, mündlich verkündet am XXXX 2023, zu GZ: W 112 2274458-1/41E, wurde die Beschwerde gem. § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen, gem. § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, der Antrag auf Kostenersatz gem. § 35 VwGVG abgewiesen und gem. § 35 Abs. 2 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBI. II Nr. 517/2013 entschieden, dass die BF dem Bund Aufwendungen iHv EUR XXXX binnen zwei Wochen zu ersetzen hat.

Am XXXX 2023 fand, bezüglich der Beschwerde über die Verhängung der Schubhaft vom XXXX 2023, eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG in Wien statt.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) vom XXXX 2023, wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2023 begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass keine Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vorliegen würden, da die BF keine der Voraussetzungen erfülle. Die Rückkehrentscheidung sei gerechtfertigt, da die BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde. Es bestehe im Bundesgebiet auch kein schützenswertes Privat- oder Familienleben und habe die BF bewusst und wissentlich ihre sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten. Die BF sei ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sei rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben. Nur durch eine Zufallskontrolle hätte die belangte Behörde Kenntnis vom illegalen Aufenthalt der BF erlangt.

4. Mit Schriftsatz vom XXXX 2023, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 2023 an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin wurde beantragt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme der beantragten Zeugen, Rechtwidrigkeiten des angefochtenen Bescheides amtswegig aufzugreifen, die Behebung des Bescheides, die Behebung der Rückkehrentscheidung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend führt die BF in ihrer Beschwerde aus, dass sie in Serbien in erster Ehe häuslicher Gewalt durch ihren damaligen Ehemann ausgesetzt gewesen wäre und deshalb gemeinsam mit ihrer Tochter im Frauenhaus gelebt habe. Sie habe von ihren Familienangehörigen in Serbien keine Unterstützung erhalten. Als sie sich von ihrem ersten Ehemann scheiden ließ, ehelichte sie vor ungefähr 8 Jahren den österreichischen Staatsangehörigen XXXX . Seit diesem Zeitpunkt hätte sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich und hätte sich hier überwiegend aufgehalten. Ihr zweiter Ehemann hätte sie jedoch verlassen und musste sie sodann, aus der gemeinsamen Ehewohnung ausziehen. Die Ehe wäre jedoch nach wie vor aufrecht und sei sie hier im Bundesgebiet sozialversichert. Nach der Trennung hätte die BF sodann für ungefähr 8 Monate mit einem anderen Mann zusammengelebt, dies bis XXXX 2022 und habe sie sodann einen Suizidversuch begangen. Sie habe sich im XXXX 2022 aus dem Fenster gestützt und sei dabei schwer verletzt gewesen. Seit der Trennung würde sie über keinen Reisepass mehr verfügen und sei danach in einem Frauenhaus aufhältig gewesen. Sie leide an Depressionen, habe ihren Suizidversuch schwer verletzt überlebt und sei auch deswegen in medikamentöser, psychiatrischer Behandlung. Von XXXX 2023 bis zu ihrer Festnahme am XXXX 2023 habe sie mit ihrem aktuellen Lebensgefährten, XXXX zusammen gelebt, welcher für ihren Lebensunterhalt aufgekommen wäre und sie in ihrer Lebensgemeinschaft sowie emotional unterstützt habe. Am XXXX 2023 sei sie ihn Schubhalft genommen worden und wäre ohne Einvernahme gegen sie die aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden. In Serbien würde sie über keine Verwandten oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte verfügen. Ihr Sohn wäre im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig und habe sie zu diesem eine enge Bindung. Auch ihre Tochter wäre vor kurzem hier aufhältig gewesen und führe diese ebenfalls eine Beschwerde gegen die sie betreffende Rückkehrentscheidung und strebe einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet an. Die belangte Behörde habe verkannt, dass sie mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet wäre, auch wenn sie von diesem mittlerweile getrennt leben würde. Auch habe sie im Bundesgebiet einen Lebensgefährten, mit welchem sie bis zur ihrer Festnahme zusammen gelebt habe.

5. Am XXXX 2023 reiste die BF, unterstützt durch die International Organization for Migration (IOM) freiwillig nach Serbien aus.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am XXXX 2023 vorgelegt, wo sie am XXXX 2023 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX geborene BF ist serbische Staatsangehörige, ihre Identität steht fest. Sie ist volljährig und weder österreichische Staatsbürgerin noch Unionsbürgerin. Sie hat weder ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, noch für einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Sie spricht serbisch und konnten rudimentäre Deutschkenntnisse festgestellt werden.

Die BF leidet an rezidivierenden depressiven Störungen, Asthma, Gastritis und an einer Schilddrüsenüberfunktion. Die BF wird diesbezüglich sowohl therapeutisch als auch medikamentös behandelt, dies bereits im Herkunftsstaat und bis zu ihrer Ausreise auch im Bundesgebiet.

Die BF war mit ihrem ersten Ehemann in Serbien verheiratet, hat mit diesem dort gelebt und vier gemeinsame Kinder.

Der Sohn der BF, XXXX , geb. XXXX , lebt im Bundesgebiet und verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Dieser ist zurzeit nicht erwerbstätig und bezieht Notstandshilfe.

Die Tochter der BF, XXXX , geb. XXXX , hielt sich mit der BF ab 2014 – mit kurzen Unterbrechungen – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Über die Tochter der BF wurde am XXXX 2023 ebenso die Schubhaft verhängt und reiste diese am XXXX 2023 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Auch gegen die Tochter der BF wurde mit Bescheid vom XXXX 2023 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen. Dagegen erhob die Tochter der BF ebenso die Beschwerde und wurde diese mit Erkenntnis des BVwG zu GZ: XXXX 2274700-1/ XXXX vom 19.10.2023 als unbegründet abgewiesen.

Die beiden anderen Töchter der BF leben in Serbien.

Die BF hat im Bundesgebiet noch eine Schwester, XXXX , mit welcher sie aber seit XXXX 2022/ XXXX 2023 keinen Kontakt mehr hat. Sie hat weiters eine Nichte im Bundesgebiet, welche hier einen Sohn hat.

Die BF heiratete im Jahr 2015 in Serbien einen österreichischen Staatsbürger mit serbischen Wurzeln, XXXX , geb. XXXX , und änderte damit ihren Familiennamen. Die BF und ihr Ehemann leben seit zumindest XXXX 2022 nicht mehr zusammen. Laut eigenen Angaben der BF hätte sie sich von ihrem Ehemann Anfang des Jahres 2022 getrennt. Die BF und ihr Ehemann sind bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geschieden.

Ab dem Zeitpunkt der Trennung war die BF mit dem serbischen Staatsangehörigen, XXXX , vormals XXXX , geb. XXXX , zusammen, welcher über einen aufrechten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt.

Seit XXXX 2023 hat die BF einen neuen Lebensgefährten im Bundesgebiet, XXXX , geb. XXXX , serbischer Staatsangehöriger, welcher über einen aufrechten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt und berufstätig ist. Mit diesem lebte die BF bis zu Ihrer Festnahme und Ausreise aus dem Bundesgebiet zusammen.

1.2. Aus dem Zentralen Melderegister sind folgende Wohnsitzmeldungen der BF ersichtlich:

XXXX 2012 bis XXXX 2013Hauptwohnsitz

XXXX 2014 bis XXXX 2014Hauptwohnsitz

XXXX 2014 bis XXXX 2014Hauptwohnsitz

XXXX 2014 bis XXXX 2015Hauptwohnsitz

XXXX 2015 bis XXXX 2015Hauptwohnsitz

XXXX 2016 bis XXXX 2019Hauptwohnsitz

XXXX 2020 bis XXXX 2022Hauptwohnsitz

XXXX 2023 bis zur Ausreise Hauptwohnsitz ( XXXX )

Die BF hielt sich bereits im Jahr 2012 erstmalig im Bundesgebiet auf und war von XXXX 2012 bis XXXX 2013 aufrecht gemeldet.

Die BF, hielt sich ab 2014 – mit kurzen Unterbrechungen – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Jahr 2015 heiratete die BF, nachdem sie während des aufrechten Asylverfahrens im Bundesgebiet nach Serbien zurückkehrte, den österreichischen Staatsbürger, XXXX , geboren am XXXX , und zog entgegen einer gegen sie bestehenden Rückkehrentscheidung nach Österreich. Die BF und die damals minderjährige Tochter der BF, XXXX , reisten im XXXX 2016 erneut ins das Bundesgebiet ein.

Am XXXX 2018 wurde die Tochter der BF, XXXX , beim Ladendiebstahl im Bundesgebiet betreten. Erst dadurch, dass die Tochter der BF diese als Begleitperson bei der Einvernahme haben wollte und die Polizei an ihrer Wohnadresse Nachschau hielt, wurde die BF im Bundesgebiet betreten. Ihr Reisepass, welcher ihr am XXXX 2016 in Serbien ausgestellt wurde und mit welchem sie im XXXX 2016 einreiste, wurde sichergestellt. Mit Ladung vom XXXX 2018 wurde die BF und ihre Tochter zur Einvernahme geladen, kamen dieser Ladung jedoch nicht nach.

Die BF stellte am XXXX 2018 durch die XXXX einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehrhilfe. Mit Schreiben vom XXXX 2018 teilte das Bundesamt der XXXX mit, dass die Heim- bzw. Ausreisekosten für die BF nicht übernommen werden, da von einer Dauerhaftigkeit der Rückkehr nicht ausgegangen werden könne.

Aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde gegen die BF und ihre Tochter ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet. Die BF legte ein Flugticket für den XXXX 2019 vor. Die BF und ihre Tochter reisten am XXXX 2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.

Mit Strafverfügung der LPD XXXX zu GZ: XXXX vom XXXX 2019 wurde der BF eine Strafverfügung wegen Verletzung von Rechtsvorschriften nach §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG iHv EUR XXXX zugestellt. Diese erwuchs am XXXX 2019 in Rechtskraft. Die Strafe iHv EUR XXXX wurde durch den Sohn der BF beglichen.

Im XXXX 2019 reiste die BF erneut in das Bundesgebiet ein und hielt sich bis zu ihrer Ausreise am XXXX 2023 beinahe durchgehend im Bundesgebiet auf.

Ihr Aufenthalt war im Rahmen des visumfreien Aufenthalts nicht rechtmäßig, zumal sie sich zu lange in Österreich aufhielt. Zum Teil verfügte sie über Meldeadressen im Bundesgebiet, zum Teil hielt sie sich vermehrt, unter Umgehung des Meldegesetzes, im Verborgenen auf.

Am XXXX 2022 wurde der BF in Österreich, am serbischen Konsulat, ein serbischer Reisepass ausgestellt. Ungefähr zu dieser Zeit trennte sich die BF von ihrem Ehemann und ging eine Lebensgemeinschaft mit dem nunmehr ehemaligen Lebensfährten XXXX ein.

Es kann nicht genau festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt sich die BF von ihrem Ehemann getrennt hat. Die beiden haben zumindest bis XXXX 2022 einen gemeinsamen Wohnsitz begründet. Seit diesem Zeitpunkt verfügte die BF auch über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr und lebte seither unangemeldet im Bundesgebiet.

Die BF ist seit XXXX 2022 von ihrem nunmehr ehemaligen Lebensgefährten getrennt und beging im selben Monat einen Selbstmordversuch. Im Zuge dessen wurde ihr Reisepass am XXXX 2022 sichergestellt und an das BFA übermittelt, jedoch einer anderen Regionaldirektion. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF dieser seither wieder ausgefolgt wurde.

Danach war die BF in Spitalsbehandlung und von XXXX 2022 bis ca. XXXX 2023 in einem Frauenhaus in XXXX untergebracht, jedoch nicht aufrecht gemeldet. Danach lebte sie, bei ihrem jetzigen Lebensgefährten, XXXX , war jedoch auch an dieser Adresse nicht aufrecht gemeldet.

Die BF beantrage am XXXX 2022 die freiwillige unterstützte Rückkehr in ihren Herkunftsstaat. Das BFA leitete am XXXX 2022 das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Am XXXX 2022 sagte die serbische Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die BF zu. Die BF tauchte jedoch abermals im Bundesgebiet unter und kam die freiwillige Ausreise somit nicht zu Stande. Das Verfahren wurde sodann im XXXX 2023 eingestellt.

Mit Bescheid vom XXXX 2022 wurde der BF aufgetragen, einen Zustellbevollmächtigten zu bestellen und räumte dieser Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen ein. Die BF bestellte weder einen Zustellbevollmächtigen, noch machte sie Gebrauch von ihrem Parteiengehör und gab keine Stellungnahme ab.

Am XXXX 2023 wurde die BF aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und am XXXX 2023 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Am XXXX 2023 brachte die BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (organisatorische Unterstützung + Übernahme der Heimreisekosten) beim BFA ein, welcher durch das BFA am XXXX 2023 genehmigt wurde.

Am XXXX 2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, zum Beschwerdeverfahren über den Bescheid zur Verhängung der Schubhaft zu GZ: XXXX 2274458-1/ XXXX statt. Neben der BF war als Zeuge auch der aktuelle Lebensgefährte der BF, XXXX geladen und bei der Verhandlung anwesend.

Am XXXX 2023 wurde die BF aus der Schubhaft entlassen und kehrte am selben Tag im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Serbien zurück.

Die BF ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels und hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltszeit im Schengenraum massiv überschritten.

1.3. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der BF ergibt sich keine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

1.4. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.5. Die BF ist, bis auf ihre psychischen Probleme, die Asthmaerkrankung, Gastritis und die Schilddrüsenüberfunktion, gesund und arbeitsfähig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehrhindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat der BF festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Identität der BF steht auf Grund des vorliegenden Heimreisezertifikates der serbischen Vertretungsbehörde fest. Dass die BF nicht österreichische Staatsbürgerin und nicht Unionsbürgerin ist und über kein Aufenthaltsrecht für einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder für das Bundesgebiet verfügt, steht aufgrund des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und ihren eigenen Angaben fest.

Die Serbischkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die rudimentären Deutschkenntnisse sind auf ihren jahrelangen Aufenthalt in Österreich zurückzuführen und dass sie bei der mündlichen Verhandlung über die Schubhaftbeschwerde am XXXX 2023, auch einzelne Fragen auf Deutsch beantwortet hat.

2.2.2. Die Feststellung, dass die BF im Bundesgebiet nie erwerbstätig war, ergibt sich aus dem Auszug des AJ-Web Auskunftsverfahrens.

2.2.3. Dass die BF strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.4. Die Feststellungen zu ihrem ersten Ehemann und zu ihren Kindern gründen sich auf den eigenen Angaben der BF.

Dass ihr Sohn im Bundesgebiet lebt und hier aufenthaltsberechtigt ist, ergibt sich einerseits aus den Angaben der BF sowie aus dem Auszug aus dem IZR sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). Dass der Sohn der BF zurzeit nicht erwerbstätig ist und Notstandshilfe bezieht ergibt sich aus der Einsicht in das AJ-Web Auskunftsverfahren.

Dass die Tochter der BF, XXXX , nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist und nach Serbien zurückgekehrt ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Verfahren zu GZ: XXXX 2274700-1/ XXXX .

Dass ihre beiden weiteren Töchter in Serbien leben, ergibt sich aus den Angaben der BF.

Dass die Schwester der BF, XXXX , im Bundesgebiet lebt, ergibt sich daraus, dass die BF angab, diese im Rahmen ihres visumfreien Aufenthalts besucht zu haben und dass die BF von XXXX 2012 bis XXXX 2013, von XXXX 2014 bis XXXX 2014 und von XXXX 2014 bis XXXX 2014 bei dieser aufrecht gemeldet war.

Die Feststellungen zum Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2014 gründen sich auf den bezughabenden Verwaltungskaten und Gerichtsakten.

Dass die BF nach der unterstützten freiwilligen Rückkehr 2015 in Serbien ihren Ehemann heiratete, dessen Familiennamen annahm und mit ihrem Gatten, zusammen mit ihrer Tochter noch im selben Jahr wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte, steht aufgrund ihrer eigenen Angaben fest. Gemeldet war die BF bei ihrem Gatten erst ab XXXX 2016. Dass die BF unter ihrem neuen Familiennamen wieder in das Bundesgebiet einreiste, das eingestellte Asylverfahren jedoch nicht fortgesetzt wurde, da die BF weder mit dem BFA noch mit dem BVwG in Kontakt trat, steht auf Grund der Akten des BFA und des BVwG fest.

Es konnte festgestellt werden, dass die BF von XXXX 2016 bis XXXX 2019 in XXXX und von XXXX 2020 bis XXXX 2022 in XXXX zusammen mit ihrem Ehemann gemeldet war. Es steht fest, dass die BF unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig war und die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat. Dass sie nicht, wie sie in der mündlichen Verhandlung zum Beschwerdeverfahren über die Verhängung der Schubhaft vom XXXX 2023 angab, immer nur drei Monate lang in Österreich war und drei Monate lang in Serbien, steht auf Grund ihres sichergestellten Reisepasses fest. Aufgrund dessen steht fest, dass sie vor dem XXXX 2016 wieder nach Serbien zurückkehrte, sich dort einen neuen Reisepass ausstellen ließ und mit diesem am XXXX 2016 wieder in das Bundesgebiet einreiste. Bis zur Sicherstellung ihres Reisepasses am XXXX 2018 reiste die BF nicht mehr aus dem Bundesgebiet aus.

Dass die Einreisen in das Bundesgebiet mit ihrem Gatten und ihrer Tochter im Jahr 2015 und mit ihrem, in Serbien neu beantragten Reisepass 2016, entgegen der aufrechten Rückkehrentscheidung erfolgten, steht fest, weil dem Bescheid vom XXXX 2015 die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte und das Beschwerdeverfahren sodann am XXXX 2015 eingestellt wurde. Die Rückkehrentscheidungen gem. § 12a Abs. 6 AsylG blieben 18 Monate nach der Ausreise somit aufrecht.

Die Feststellung zur Betretung der Tochter beim Ladendiebstahl am XXXX 2018 und die Betretung der BF bei der Wohnsitzerhebung ergeben sich aus der Einsicht in den Akt zum Beschwerde Verfahren über die Verhängung der Schubhaft zu GZ: XXXX 2274458-1/ XXXX und dem darin inne liegenden Polizeiprotokoll. Daraus ergeben sich auch die Zustellung der Ladung und des Parteiengehörs, ebenso, dass die BF keine Stellungnahme abgab und der Ladung nicht nachkam.

Die Feststellung, dass über die BF eine Strafverfügung wegen Verletzung von Rechtsvorschriften nach §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG iHv EUR XXXX verhängt wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Dass der Sohn der BF diese Strafe beglichen hat, ergibt sich aus den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung über die Verhängung der Schubhaft vom XXXX 2023.

Die Feststellungen zur freiwillige Ausreise am XXXX 2019 gründen auf den Angaben der BF sowie dem damals vorgelegten Flugticket. Die freiwillige Ausreise ist auch aus dem IZR ersichtlich.

Nachdem sich die BF, laut eigenen Angaben wieder seit XXXX 2019 im Bundesgebiet aufhielt konnte nicht festgestellt werden, dass sie seither nach Serbien zurückkehrte. Da der BF, für die freiwillige Ausreise im Jahr 2016, der Reisepass wieder ausgefolgt wurde und seither nicht wieder sichergestellt wurde, können etwaige Ein- und Ausreisestempeln nicht nachvollzogen werden.

Es kann nicht festgestellt werden, wann sich die BF von ihrem Ehemann getrennt hat. Festgestellt werden konnte, dass die BF und ihr Ehemann bis zum XXXX 2022 einen gemeinsamen Haushalt begründeten. Dies ist auch nachvollziehbar, zumal die BF angab, bis XXXX 2022 in einer Beziehung mit XXXX , gelebt zu haben.

Dass die BF im XXXX 2022 einen Suizidversuch beging, beruht auf ihren eigenen Angaben und den Angaben im Befund/Gutachten der Sanitätsstelle XXXX .

Dass der BF der Reisepass, welcher ihr durch das serbische Konsulat im XXXX 2022 ausgestellt wurde, am XXXX 2022 durch die PI XXXX abgenommen und dem BFA vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem Polizeibericht vom XXXX 2022. Daraus ergibt sich weiters, dass die BF seit dem XXXX 2022 im Frauenhaus in XXXX lebte.

Die Beziehung zu ihrem aktuellen Lebensgefährten, XXXX und dass die BF mit diesem seit XXXX 2023 bis zu ihrer Festnahme im XXXX 2023 zusammen gelebt hat, ergibt sich aus den Angaben der BF in der Beschwerde sowie aus den Angaben der BF und ihres Lebensgefährten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung über die Verhängung der Schubhaft vom XXXX 2023.

Die Feststellungen zum Antrag der BF auf freiwillige unterstützte Rückkehr vom XXXX 2022 und der Tatsache, dass die BF sich dieser entzog und untertauchte, ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Aufgrund der Tatsache, dass die BF die freiwillige Rückkehr abbrach und diese, mangels Erreichbarkeit der BF, am XXXX 2023 abgebrochen wurde ist darauf zurückzuführen, dass die BF ihren aktuellen Lebensgefährten im XXXX 2023 kennenlernte. Es steht somit fest, dass die BF nicht ausreisen wollte, um mit ihrem Lebensgefährten zusammen leben zu können. Dass die BF auch bei diesem nicht aktuell gemeldet war und vielmehr im Bundesgebiet untertauchte, ergibt sich aus der Einsicht in das ZMR.

Die Feststellungen dazu, dass ihre Tochter im XXXX 2023 abermals beim Ladendiebstahl betreten wurde, sodann festgenommen wurde und die BF im Zuge der Hauserhebung festgenommen wurde ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellungen zur Einvernahme und zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Dass die BF das Bundesgebiet am XXXX 2023 freiwillig verlassen hat ergibt sich aus dem IZR, der vorgelegten Ausreisebestätigung durch die RV sowie die vorgelegte Flugbuchungsbestätigung durch die International Organization for Migration (IOM).

2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF basieren auf den eigenen Angaben der BF sowie auf den Befund/Gutachten der Sanitätsstelle XXXX .

Dass die BF mehrfach aufgefordert wurde, Befunde vorzulegen, steht auf Grund der Angaben des Polizeiamtsarztes fest und ist plausibel.

Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat.

Zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat:

Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022).

Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige Bürger sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose Bürger sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021).

Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023).

Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).

In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023).

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 13.12.2023

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (6.6.2023): Außenpolitik, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html#eda8d4e7e, Zugriff 13.12.2023

IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 13.12.2023

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse, 25. August 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 13.12.2023

VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail

Es konnte somit nicht festgestellt oder in der Beschwerde dargelegt werden, warum die BF in ihrem Herkunftsstaat bezüglich ihrer Erkrankungen (ua. der psychischen Probleme) nicht behandelt oder medikamentös behandelt werden könne.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu den Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.3. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).

Die BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.1.4. Die BF ist serbische Staatsangehörige und war, zum Zeitpunkt ihrer Einreise im XXXX 2019, im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreie Drittstaatsangehörige war sie dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.

Wie den getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt der BF zu entnehmen ist, hielt sich die BF aufgrund der massiven (wiederholten) Überschreitung der erlaubten visumsfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. Schengenraum auf. Die BF war nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Ihr gezeigtes Verhalten stellt – wie in der rechtlichen Begründung noch näher dargelegt werden wird – eine Gefahr für die öffentlichen Interessen Österreichs dar.

Demzufolge – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und rechtlich richtig beurteilt wurde – erweist sich der Aufenthalt der BF in Österreich wegen Verstößen gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen letztlich als unrechtmäßig.

Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet und deren erfolgten Ausreise nach Erlass des gegenständlich angefochtenen Bescheides am XXXX 2023, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen. (vgl. VwGH Ra 2017/21/0234).

3.1.5. Da demnach die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorliegen ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben der BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

3.1.6. Die BF reiste wiederholt – im Wissen, dass sie bereits den sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraum massiv überschritten hat – in das Bundesgebiet ein. Sie verfügte in Österreich über keinen Aufenthaltstitel oder kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die BF hielt sich wissentlich jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Letztlich hat die BF – bewusst – gegen gültige österreichische Rechtsnormen verstoßen, indem sie die Meldepflichten iSd § 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG verletzt hat. Es sind keine Bemühungen der BF erkennbar, den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, dies obwohl sie sogar mit einem österreichischen Staatsbürger seit dem Jahr 2015 verheiratet ist und ihr Sohn im Bundesgebiet lebt.

Der Befolgung der die Einreise- und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu.

Die BF ist zwar mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, die Beziehung wurde jedoch zu einem Zeitpunkt geschlossen, zu dem die BF nicht davon ausgehen durfte, dass sie in das Bundesgebiet einreisen und hier verbleiben kann und ist weiters von diesem seit zumindest XXXX 2022 getrennt. Auch ihre beiden weiteren Beziehungen zu ihrem Ex-Lebensgefährten sowie ihrem aktuellen Lebensgefährten ging die BF in dem Wissen ein, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass gegen die BF schon mehrere aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen wurden. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu verweisen, derzufolge integrationsbegründende Schritte maßgeblich relativiert werden, wenn sie in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Die BF und ihr Ehemann bzw. ihr aktueller Lebensgefährte mussten sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privat- und Familienleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Das Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.

Auch ist hinsichtlich des in Österreich aufhältigen Sohnes, des Lebensgefährten sowie Noch-Ehemannes der BF kein Abhängigkeitsverhältnis iSd og. Judikatur ersichtlich. Dem Lebensgefährten, sowie dem Sohn der BF wäre es überdies weiterhin möglich, die BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Zu ihrer Schwester, welche im Bundesgebiet lebt, hat die BF laut eigenen Angaben schon seit 2022/2023 keinen Kontakt mehr. Überdies steht es auch der BF frei, ihren Lebensgefährten sowie ihren Sohn unter Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu besuchen. Im Übrigen hätte der BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es der BF in Serbien erschwert werden würde, sich von ihrem Noch-Ehemann scheiden zu lassen bzw. eine Scheidung einzuleiten ist dem zu entgegnen, dass die Ehe in Serbien begründet wurde.

Ferner verfügte die BF zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet, weshalb auch keinerlei Anhaltspunkte für eine berufliche Verankerung in Österreich vorliegen, die BF hat seit ihren Aufenthalten im Bundesgebiet auch keinen einzigen Tag gearbeitet. Die BF finanzierte ihren gesamten Aufenthalt im Bundesgebiet durch die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes, ihrer Lebensgefährten, ihrer Schwester, ihrer Tochter, welche ebenso nicht aufenthaltsberechtigt war und ausreisen musste sowie ihres Sohnes. Ein besonderes soziales Engagement von Seiten der BF konnte ebenfalls nicht festgestellt werden und ist die BF ausschließlich von finanziellen Zuwendungen anderer abhängig (vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0954: zur Integrationsbedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit von Fremden). Die BF kann trotz ihres jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet nur gebrochenes Deutsch und kann kein Zertifikat vorweisen, sie war auch nie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen freiwilligen sozialen Einrichtung.

Im Gegensatz dazu bestehen nach wie vor Bindungen zu Serbien, zumal die BF dort geboren und sozialisiert wurde, die Schule besucht hat und Serbisch als Muttersprache spricht. Überdies reiste die BF wiederholt nach Serbien (zurück), reiste zuletzt – wenn auch erst nach Tätigwerden des BFA – freiwillig in den Herkunftsstaat aus und hält sich nach wie vor dort auf. Weiters leben in Serbien nach wie vor Angehörige sowie die drei Töchter der BF. In Anbetracht der familiären Verhältnisse, des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit sowie den serbischen Sprachkenntnissen der BF vermag das BVwG nicht zu erkennen, weshalb gerade die BF in Serbien keine Existenzgrundlage vorfinden sollte, oder dort nicht mehr Fuß fassen können sollte. Auch vor dem Hintergrund ihrer gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass die BF auch in ihrem Herkunftsstaat adäquat behandelt werden kann und entsprechende Medikamente erhalten kann. Die BF gab in der Verhandlung vom XXXX 2023 zur Beschwerde über die Verhängung der Schubhaft selbst an, sie wolle nach Serbien zurückkehren, ihre Ärzte in Serbien wären gut und sie bekomme dort eine gute Behandlung.

Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).

Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF, das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen sind zudem keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Serbien unzulässig wäre. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei). Rückkehrhindernisse wurden von der BF auch nicht konkret behauptet.

Da die BF am XXXX 2023 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, war aufgrund des Wegfalles der Voraussetzung für eine amtswegige Prüfung iSd § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet), verfahrensgegenständlich ein Abspruch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der diesbezüglichen Aufenthaltstatbestände iSd § 57 AsylG nicht vorzunehmen. (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra2017/21/0234)

Demzufolge war die Beschwerde in diesem Umfang spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

3.2.2. Angesichts der der BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und damit einhergehenden negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf eine wiederholte Missachtung gültiger Normen, insbesondere Verstöße gegen das Melderecht sowie Fremdenrecht kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene einhergehende Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, als rechtmäßig erkannt werden.

Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aufgrund der Tatsache, dass die BF seit dem Jahr 2015 die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer um ein vielfaches und mehrfach überschritten hat, bereits im Jahr 2018 deswegen betreten wurde und danach freiwillig ausreiste, jedoch abermals in dem Wissen in das Bundesgebiet einreiste, um die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer um ein vielfaches zu überschreiten, war die sofortige Ausreise der BF bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbedingt notwendig und daher die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der BF abzuerkennen.

Die Beschwerde war sohin auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde.

Zu Spruchteil B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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