Bundesverwaltungsgericht W294 2239468-2

W294 2239468-2Tribunal Administrativo Federal31 de jul. de 2023

Abrir fonte

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Deutschkenntnisse Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Gesetzesaufhebung Integration Interessenabwägung Mittellosigkeit non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Reisedokument Rückkehrentscheidung sexuelle Orientierung verfassungswidrig

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W294 2239468-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W294.2239468.2.00

Spruch

W294 2239468-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, vertreten durch Dr. Dellasega/Dr. Kapferer/Dr. Lechner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.12.2022, Zl. 1064810603/191294802, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-IV. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt V. wird der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I.Vorverfahren

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 19.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er dabei bei der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass seine Eltern zwei verschiedenen Volksgruppen zugehörig gewesen seien und die Geschwister seiner Mutter gegen diese Beziehung gewesen seien. Sein Vater sei aufgrund dieser Beziehung ums Leben gekommen. Die Mutter des BF habe ihn nach Accra gebracht, von dort habe ihn eine Freundin der Mutter in die Türkei gebracht.

Der BF wurde am 13.08.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Eltern zwei verschiedenen Volksstämmen zugehörig gewesen seien. Sein Vater sei ein König gewesen und der BF hätte nach seinem Tod die Nachfolge antreten müssen. Da er zu diesem Zeitpunkt noch sehr jung gewesen sei, habe ihn seine Mutter zu ihrem Stamm mitgenommen. Er sei daraufhin vom Stamm seines Vaters gesucht worden, da der amtierende König ihn aufgrund der Erbfolge der Regentschaft hätte umbringen lassen wollen.

Mit dem Bescheid wurde vom 28.08.2015, 1064810603 / 150393340, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß § 18 Abs. 1 (b) Dublin III VO Ungarn für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig sei, und wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG AsylG 2005 die Außerlandesbringung nach Ungarn angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn gem. §61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.

Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2015, W168 2113892-1/6E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der BF wurde am 04.11.2016 sowie am 13.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der BF befragt zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Großvater ein König gewesen sei, und sein Vater die Nachfolge hätte antreten sollen, der jedoch von seinem Onkel getötet worden sei. Der BF hätte die Nachfolge antreten sollen, jedoch hätte sein Onkel zwischenzeitlich aufgrund des jungen Alters des BF die Regentschaft übernommen. Eine Machtübernahme des BF habe sein Onkel verhindern wollen. Die Mutter des BF sei mit ihm daraufhin geflüchtet. In weiterer Folge habe er unter anderem in der Türkei gelebt. Zum Grund für die Ausreise aus der Türkei gab der BF in der Einvernahme vom 04.11.2016 an, dass er ein Problem mit einem Freund gehabt habe, der eine homosexuelle Beziehung zu ihm gewollt habe. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er bisexuell sei. Eine Rückkehrbefürchtung in diesem Zusammenhang nannte der BF nicht.

Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2017, Zl. 15-1064810603-150393340 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Letztlich wurde gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Der Bescheid des BFA wurde dem BF samt einer Verfahrensanordnung vom 14.12.2017, mit welcher dem BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 14.12.2017 zugestellt.

Mit dem am 11.01.2018 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde und machte darin Feststellungsmängel sowie falsche rechtliche Beurteilung geltend.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA am 15.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 16.01.2018) vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.8.2018, I405 2182842-1/6E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gegenständliches Verfahren

Am 18.12.2019 brachte der rechtsanwaltlich vertretene BF gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein. In der schriftlichen Antragsbegründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF habe in seiner Asyleinvernahme am 04.11.2016 vorgebracht, bisexuell zu sein. Er sei geschätztes Mitglied des Vereins HOSI und engagiere sich für die Rechte von Bi- und Homosexuellen auch in Kenntnis, dass er im Fall der Rückkehr nach Ghana mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen habe. Während des Asylverfahrens habe er seinen Unterhalt durch die Leistungen der Grundversorgung und den Verkauf der „20er Zeitung“ bestritten. Aktuell beziehe er keine Leistungen aus der Grundversorgung und verfüge über ein breites soziales Netzwerk. Er habe mehrmals versucht, Dokumente von der Botschaft Ghanas zu bekommen, sei von seiner Vertretungsbehörde jedoch bislang nicht als Ghanaer identifiziert worden. Zudem wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV ein Heilungsantrag gestellt, da der BF von der Botschaft Ghanas keine Personaldokumente erhalten könne.

Mit Schreiben vom 06.08.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Antrag Mängel aufweise, welche er beheben könne, und er binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abgeben könne. Es werde dem BF ermöglicht, die angegebenen Versuche zur Erlangung von Dokumenten bei der Botschaft von Ghana durch entsprechende Nachweise zu belegen. Außerdem habe er die Möglichkeit, maßgebliche Änderungen in seinem Privat- und Familienleben bekannt zu geben, ansonsten würde der Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen werden.

Mit E-Mail vom 07.09.2020 ersuchte der Rechtsanwalt des BF um eine 2-wöchige Fristerstreckung, weil ein Mitarbeiter der Botschaft dem BF fernmündlich mitgeteilt habe, eine Bestätigung zu übermitteln.

Mit weiterem Schreiben vom 21.09.2020 wurde erneut eine 2-wöchige Fristerstreckung erbeten, da der BF am Montag einen telefonischen Termin mit dem zuständigen Botschaftsbeamten gehabt habe und ihm eine Bestätigung geschickt werde, diese aber bislang nicht eingetroffen sei.

Mit dem Bescheid des BFA vom 27.11.2020 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 18.12.2019 gemäß § 58 Abs. 10 ASylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) sowie sein Antrag auf Mängelheilung vom 18.12.2019 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Seit der letzten Rückkehrentscheidung seien 2 Jahre und 3 Monate vergangen. Der BF habe Deutschkenntnisse auf A2-Niveau nachgewiesen. Sein Aufenthalt sei auf ein unbegründete Asylverfahren zurückzuführen und derzeit unrechtmäßig. In der Lebensführung sei er auf fremde Hilfe angewiesen und habe sich seine sexuelle Orientierung offenbar nicht geändert. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des BF ergebe sich eine Gefährdung, welche der Zulässigkeit der Abschiebung entgegenstünde. Der BF sei mittellos, weshalb ein Einreiseverbot zu verhängen gewesen sei. Der Mängelheilungsantrag sei abzuweisen gewesen, weil der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zurückweisen gewesen sei und der BF die Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisedokuments nicht nachgewiesen habe.

Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.12.2020 fristgerecht Beschwerde, welche unter anderem auf eine Verletzung in dem Recht, nicht in ein Land abgeschoben zu werden, in dem der BF wegen seiner Homosexualität strafrechtlich verurteilt werde, gestützt wurde. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, im angefochtenen Bescheid würden Feststellungen dazu fehlen, wie einem Homosexuellen die Wiederansiedelung in Ghana gelinge. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen. Die Behörde habe die Länderinformationen nur auszugsweise zitiert und den Abschnitt über die strafrechtliche Verfolgung der Homosexualität sowie die Haftbedingungen in Ghana entfernt. Für den BF bedeute die Homosexualität und seine Mitgliedschaft im Verein HOSI in Ghana jedenfalls strafrechtliche Verfolgung und die Verbüßung einer Haftstrafe. Der BF habe sich bemüht, Personaldokumente zu erlangen. Zum Beweis dafür, dass dem BF keine Personaldokumente ausgefolgt werden könnten, werde die Zeugeneinvernahme eines informierten Vertreters der Botschaft Ghanas aus der Schweiz beantragt. Ferner sei die rechtliche Beurteilung unrichtig, weil aufgrund der über 5-jährigen Aufenthaltsdauer sogar die Erfordernisse des § 56 AsylG vorlägen und wegen der Integration sowie sozialen Verwurzelung ein humanitärer Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre.

In der Beschwerdevorlage vom 28.12.2020 beantragte die belangte Behörde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Weiters befindet sich im Akt eine Stellungnahme des BFA vom 05.02.2021, in der im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, dass die Mitgliedschaft in der homosexuellen Initiative Tirol keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung darstelle und der BF im Asylverfahren keine homosexuelle Orientierung angegeben habe. Der BF habe keine weiteren Angaben zu seiner Homosexualität gemacht und diese erst nach Abweisung seines Asylantrags bekundet, weshalb diese als Schutzbehauptung angesehen werden könne, um eine Abschiebung zu verhindern. Der BF sei nicht gezwungen, in seinem Herkunftsland öffentliche Aktivitäten zu setzen, die eine mögliche strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen würde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2022, W205 2239468-1/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 10 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der Rückkehrbefürchtungen des BF im Zusammenhang mit der vorgebrachten sexuellen Orientierung sowie der diesbezüglichen Länderinformationen liege bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände aus Sicht des erkennenden Gerichts eine maßgebliche Änderung seiner in Österreich bestehenden familiären Interessen vor, bei der eine andere Entscheidung zumindest möglich sei und sohin eine neuerliche Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK erfordern würde.

Der BF wurde am 25.10.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, dass er aus Accra in Ghana stamme und bei der Botschaft von Ghana die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe. Nachgefragt, wann das gewesen sei, entgegnete der BF, dass er vor ungefähr zwei oder drei Jahren dort angerufen habe und man ihm gesagt habe, dass sie ihm keinen Pass ausstellen hätten können, da man seine genaue Identität nicht nachweisen könne. Dem BF wurde vorgehalten, dass er mittels Parteiengehör vom 6.8.2020 aufgefordert worden sei, einen gültigen Reisepass vorzulegen, daraufhin sei ein Antrag auf Fristerstreckung eingebracht worden und es sei erklärt worden, dass er eine Bestätigung der Botschaft Ghanas zu den beantragten Personendokumenten vorlegen werde, habe eine solche jedoch bis dato noch nicht in Vorlage gebracht. Die Frage, ob er derzeit im Besitz einer Bestätigung der Botschaft sei, wurde vom BF verneint. Er wisse nicht, welche Schritte er unternehmen müsse, um an Personaldokumente zu gelangen. Der BF wurde bis zum 15.11.2022 aufgefordert, sich Personaldokumente zu beschaffen und wurde im Falle der Unmöglichkeit aufgefordert, eine Bestätigung der Botschaft von Ghana vorzulegen, weshalb dies nicht möglich sei. Zur Frage, ob er in ärztlicher Behandlung sei, brachte der BF vor, dass er unter Depressionen leide und einmal pro Woche ein Medikament einnehme. Die Fragen, ob er in Österreich bereits berufstätig gewesen sei oder ob er außerhalb Österreichs einen ordentlichen Wohnsitz besitze, wurden vom BF verneint. Auf die Frage, wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt verdiene, erwiderte der BF, dass ihn ein Mann namens XXXX unterstütze. Ansonsten bekomme er keine finanziellen Geldleistungen. Die Fragen, ob er im Besitz eines Einreisevisums sei, Verwandte oder Familie in Österreich habe oder verheiratet sei bzw. Kinder habe, wurden vom BF allesamt verneint. Er habe bei HOSI Freunde, kenne einen Freund namens Markus jedoch nur beim Vornamen und könne weitere Mitglieder des Vereins nicht nennen. Er sei bereits seit drei bis vier Jahren Mitglied in dem Verein. Auf Nachfrage, wer noch in der Organisation des Vereins tätig sei bzw. eine Funktion innehabe, erwiderte der BF, dass es keine konkreten Funktionen gebe, sondern Markus diese einfach zuweise. Er nehme jeden Freitag an Veranstaltungen von HOSI teil und sei dort unentgeltlich als Kellner tätig. Nachgefragt, welche Schule er besuche, erklärte der BF, dass er zum WIFI gegangen sei und dort einen Kurs besucht habe, man ihm jedoch gesagt habe, dass er diesen aufgrund seines fehlenden Ausweises nicht besuchen könne. In seinem Herkunftsstaat würden nach wie vor seine Onkel sowie sein Großvater leben. Seine Eltern seien bereits verstorben. Seine Familienmitglieder seien in Besitz mehrerer Häuser. Er habe in Ghana keine Ausbildung absolviert und sei im Herkunftsstaat nicht berufstätig gewesen. Die Fragen, ob er in Österreich von einem Gericht verurteilt worden sei oder jemals von der Polizei angezeigt worden sei, wurden vom BF verneint. Im Falle einer Rückkehr nach Ghana würde er umgebracht werden, da Homosexuelle dort gehasst werden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF eine Teilnahmebestätigung des WIFI über den Besuch der Veranstaltung „Deutsch B1-Fortgeschrittene Teil 1“ vom 28.2.2022 bis zum 23.3.2022 sowie eine Vormerkung des bfi vom 29.8.2022 für eine ÖIF Integrationsprüfung B1 in Vorlage gebracht.

In einer Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des BF vom 15.11.2022 wurde ausgeführt, dass der BF die ghanaische Botschaft am 4.11.2022 entsprechend der Aufforderung im Rahmen der Einvernahme erneut aufgefordert habe, ein Reisedokument bzw. in eventu eine Bestätigung auszustellen, weshalb ein Reisedokument nicht ausgestellt worden sei. Die Botschaft Gambias ignoriere wie bereits 2020 sowohl den Vertreter als auch den Antragsteller selbst und habe auch bis zum letzten Tag der Frist weder eine Bestätigung ausgestellt noch mitgeteilt, dass unter Vorlage bestimmter Unterlagen ein Reisedokument ausgestellt würde. Der BF wäre in Ghana offener Diskriminierung ausgesetzt und würde verstoßen werden. Eine Wiederansiedelung im Sinne der ständigen Rechtsprechung sei für den BF in Ghana unter Berücksichtigung des LIB nicht möglich. Der BF sei mittlerweile seit über sieben Jahre in Österreich aufhältig, habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben und lebe mit einem Mann in einer Wohnung, von dem er auch versorgt werde. Der Stellungnahme wurden ein Schreiben bezüglich der Ausstellung eines Reisedokumentes bzw. eine Bestätigung bezüglich der Nichtausstellung an die Botschaft von Ghana vom 4.11.2022 angeschlossen.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 9.12.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Begründend wurde ausgeführt, dass für den BF kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Während seines Aufenthalts habe er keine nennenswerten Integrationsbemühungen gesetzt. Es habe keine berufliche Integration erkannt werden und soziale Kontakte könne der BF auch vom Ausland aus aufrechterhalten. Auch habe die Befragung des BF ergeben, dass diese Bindungen nicht so intensiv seien, als dass der Abbruch des persönlichen Kontaktes zu einem wesentlichen Eingriff in sein bestehendes Privatleben führen würde. Wie er in der Einvernahme angegeben habe, würden in Ghana noch Verwandte leben, die aus einer königlichen Familie stammen würden und eigene Häuser hätten. Der BF sei in Ghana geboren, habe einen Großteil seines Lebens dort verbracht, beherrsche die dort gesprochenen Sprachen und sei mit der dort vorherrschenden Gesellschaftsstruktur vertraut. Es könne nicht erkannt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde, da er in einem arbeitsfähigen Alter sei und Hilfe bei der Wiedereingliederung in die dortige Lebens-und Arbeitswelt erwarten könne.

Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.12.2022 fristgerecht Beschwerde und führte an, dass sich das schützenswerte Privatleben des BF auf acht Jahre Aufenthalt in Österreich stütze, der BF Mitglied im Verein HOSI sei, in diesem Verein sozial integriert sei, er in Österreich nicht in einer homosexuellen Beziehung lebe, sondern mit einem Freund an der gemeinsamen Adresse lebe und von diesem auch versorgt werde. Die Behörde hätte jedenfalls weitere Feststellungen dazu treffen müssen, wie einem Homosexuellen die Wiederansiedelung in Ghana gelinge. Die Behörde habe eine Interessensabwägung in unrichtiger rechtlicher Beurteilung überhaupt unterlassen. Dass die Behörde in der Beweiswürdigung die drohenden Repressalien für Homosexuelle als keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK Verletzung einstufe, sei unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung nicht nachvollziehbar. Der BF habe sich an die Rechtsordnung gehalten und sei trotz prekärer Situation keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen. Zum Beweis der versuchten Beschaffung von Personaldokumenten wurde beantragt, einen informierten Vertreter der Botschaft Ghanas aus der Schweiz als Zeugen zu vernehmen, dass dem BF keine Personaldokumente ausgefolgt werden könnten. Hinsichtlich des Heilungsantrages bezüglich des Mangels zur Vorlage von Personaldokumenten unterlasse die Behörde insgesamt Feststellungen, Beweiswürdigung und eine rechtliche Beurteilung und spreche darüber auch nicht mit eigenem Spruchpunkt ab, weswegen der Bescheid wegen Willkür im Sinne der ständigen Rechtsprechung und deshalb bereits wegen Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung Fremder untereinander zu beheben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Zum Verfahrensgang

Der BF stellte nach Einreise in Österreich am 19.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, seit der rechtskräftigen Abweisung dieses Antrags und gleichzeitig verfügter Ausweisung nach Ghana mit Erkenntnis des BVwG vom 23.8.2018, I405 2182842-1/6E, hält er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, seiner Ausreiseverpflichtung ist er bislang nicht nachgekommen.

Der BF wurde seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens auch keine andere Aufenthaltsberechtigung zuteil.

Am 18.12.2019 brachte der BF gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein und stellte überdies einen Heilungsantrag, da der BF von der Botschaft Ghanas keine Personaldokumente erhalten könne.

1.2. Zur Person des BF

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Ghana. Die wahre Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokument nicht fest.

Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Dagomba und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Twi, der BF spricht überdies Englisch.

Der BF ist gesund, arbeitsfähig und ist ledig. Er besuchte vier Jahre die Grundschule in Ghana. Seine Familienmitglieder (Onkel, Tante, Cousinen) sind in Ghana aufhältig.

Der BF lebt mittlerweile seit acht Jahren und drei Monaten in Österreich.

Der BF verfügt über keine familiären Beziehungen in Österreich. Seinen Unterhalt in Österreich bestreitet der BF aus den Mitteln der Grundversorgung bzw. finanziellen Zuwendungen eines Freundes. Er ist Mitglied im Verein HOSI, die Homosexuelle Initiative Tirol.

Der BF besucht wöchentlich Veranstaltungen des Vereins HOSI, hat dort Freunde und ist für den Verein unentgeltlich als Kellner tätig.

Er verfügt über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 und hat einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht, jedoch noch keine Prüfung absolviert. Eine nachhaltige, integrative Verfestigung im Bundesgebiet im Vergleich zu seiner Situation im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG liegt nicht vor.

Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF ist aktuell nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat keinen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus relevanten Sachverhalt vorgebracht.

Der BF leidet an Depressionen, ist jedoch nicht lebensbedrohlich erkrankt und ist strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 15.6.2020

Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 15.6.2020). Es besteht insbesondere im Norden (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West and Upper East) eine erhöhte Gefahr terroristischer Gewaltakte und Entführungen, nicht zuletzt durch Einsickern von terroristischen oder kriminellen Gruppen aus Burkina Faso (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020). In den nördlichen Landesteilen besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.6.2020; vgl. EDA 15.6.2020), die in einzelnen Fällen Todesopfer und Verletzte gefordert haben (EDA 15.6.2020). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig verhängt (EDA 15.6.2020). Außerdem kann das Risiko von Entführungen nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.6.2020).

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 15.6.2020

Folter ist durch die Verfassung verboten. Ghana ist an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 29.2.2020).

Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei (IGP) und der PPSB (Police Professional Standards Bureau) untersucht Vorwürfe übermäßiger Gewalt durch Mitglieder der Sicherheitskräfte und untersucht auch Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten. Bis September 2019 hatte die CHRAJ keine Berichte über Polizeiübergriffe auf Häftlinge erhalten (USDOS 11.3.2020).

Todesstrafe

Letzte Änderung: 15.6.2020

Ghana ist nicht Vertragspartei des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt für Bürgerliche und Politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 29.2.2020). Von Seiten der Regierung gibt es aktuell keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 29.2.2020; vgl. AI 8.4.2020), da es hierfür an Rückhalt der Bevölkerung mangelt (AA 29.2.2020). Gleichwohl gilt die Todesstrafe als de facto abgeschafft, da sie zuletzt 1993

vollstreckt wurde (AA 29.2.2020; vgl. AI 8.4.2020).

Homosexuelle

Letzte Änderung: 15.6.2020

Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts – Männern wie Frauen – ist trotz Antidiskriminierungsgebot laut Verfassung und gem. Sektion 104 des Strafgesetzbuches strafbar (AA 29.2.2020). Weite Teile der Bevölkerung, auch führende Politiker, stehen der Einforderung von Grundrechten für sexuelle Minderheiten ablehnend gegenüber (USDOS 11.3.2020), homophobe Tendenzen sind auch unter Richtern weit verbreitet (AA 29.2.2020). Einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr kann mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren sanktioniert werden, während der erzwungene gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung) mit fünf bis 25 Jahren Haft bestraft wird (AA 29.2.2020). In den letzten Jahren wurden keine Verurteilungen bekannt (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020) und 2019 gab es keine gemeldeten Fälle von Polizei- oder Regierungsgewalt gegen LGBTI-Personen, aber es kam zu Stigmatisierung und Einschüchterungen (USDOS 11.3.2020).

Im Rahmen der Universal Periodic Review des UN Menschenrechtsrats wurde angeregt, gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr zu entkriminalisieren. Dies wurde von der Regierung jedoch abgelehnt (AA 29.2.2020).

Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor gesellschaftlich geächtet (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt erste NGOs, welche die Rechte Homosexueller vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ), des National Research Center (NRC) oder Universitäten für

eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. Den Begriff „LGBTI“ (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals), der zunehmend in der gesellschaftspolitischen Diskussion gebraucht wird, können immer mehr Menschen zuordnen. Die Kriminalisierung von LGBTI Personen führt aber zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung (AA 29.2.2020).

Rückkehr

Letzte Änderung: 15.6.2020

Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das „Department of Social Welfare“ (staatliche Wohlfahrtsbehörde) und ein privates Kinderheim (AA 29.2.2020). Die unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR) ist eine der Kernaufgaben von IOM und ist Teil eines umfassenden Ansatzes zur Migrationssteuerung, der seit 2002 in Ghana angeboten wird. Im Rahmen ihrer AVRR-Programme leistet IOM administrative, logistische und finanzielle Unterstützung - einschließlich Wiedereingliederungshilfe – für Migranten, die nicht in ihrem Gast- und Transitland bleiben können oder wollen und sich freiwillig für die Rückkehr in ihre Herkunftsländer entscheiden. Darüber hinaus bieten die AVRR-Programme wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Unterstützung, um die Wiedereingliederung von Migranten zu erleichtern. Dazu gehören Sachleistungen, Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung eines Businessplans für die Gründung eines Kleinunternehmens sowie die Unterstützung bei der Weiterbildung in der Schule oder durch Berufsausbildung. Zu den Wiedereingliederungsaktivitäten gehören auch die psychosoziale Beratung, medizinische Hilfe, die Anbindung von Rückkehrern an Unterstützungssysteme, die Durchführung von kollektiven (Rückkehrergruppen) und gemeindebasierten Projekten, sowie die Überwachung des Wiedereingliederungsprozesses. Damit Migranten eine nachhaltige Rückkehr erreichen können, werden sie ermutigt, sich aktiv am Wiedereingliederungsprozess zu beteiligen (IOM 9.2018).

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensgang stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Sprachkenntnisse ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufkommen lässt.

Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Der Aufenthalt des BF in Österreich ist durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der mangelnden Vorlage medizinischer Befunde.

Die Feststellung zu seinen persönlichen Umständen in Österreich und Ghana, gehen aus ergibt seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 25.10.2022 in Verbindung mit den Ausführungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.8.2018, GZ: I405 2182842-1 und vom 1.4.2022, W205 2239468-1/3E, hervor.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich sowie zur Integration ergeben sich aus den Angaben des BF und den vorgelegten Unterlagen (Teilnahmebestätigung des WIFI vom 23.2.2022 sowie eine Vormerkung des bfi Tirol vom 29.8.2022).

Die Feststellung, dass er aktuell im Bezug der Grundversorgung steht und derzeit keiner Erwerbtätigkeit nachgeht bzw. finanzielle Zuwendungen von einem Freund erhält, ergibt sich aus seinen Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.10.2022 sowie aus dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellung zu der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Der BF stellte einen Antrag auf Mängelheilung und beantragte von der Vorlage des Reisepasses abzusehen. Begründend führte er über seine bevollmächtigte Vertretung aus, dass er sich bemüht habe, ein Personaldokument von der Botschaft von Ghana zu erhalten, dies jedoch erfolglos blieb und brachte als Beweismittel ein Schreiben an die Botschaft von Ghana in Vorlage (AS 287). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 25.10.2022 deutete der BF jedoch an, dass er in den letzten zwei bis drei Jahren keine Versuche unternommen habe, telefonisch die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen (AS 255) und ansonsten nicht zu wissen, welche konkreten Schritte er bezüglich der Ausstellung eines Identitätsdokumentes unternehmen werde.

3. Rechtliche Beurteilung

Nach § 4 Abs. 2 AsylG DV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Umgekehrt hat eine Stattgabe des Mängelheilungsantrags darin zum Ausdruck zu kommen, dass trotz (insbesondere) Nichtvorlage von sonst erforderlichen Urkunden nicht vom Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 Gebrauch gemacht, sondern über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels inhaltlich abgesprochen wird.

Die Behörde ging im Verfahren mangels Möglichkeit der Beschaffung von Personaldokumenten vom Vorliegen des Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV aus und traf eine inhaltliche Entscheidung.

Zu den Spruchpunkten I., III. und IV. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, Rückkehrentscheidung, Abschiebung):

Die entsprechenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

§ 55 AsylG:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.F BGBl. I Nr. 70/2015 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(…..)

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).

Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ übertitelte § 10 AsylG lautet in seinem Absatz 3 erster Satz wie folgt:

„§ 10.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.

Im Hinblick darauf, dass der BF über keinen Familienbezug in Österreich verfügt, ist mit der gegenständlichen Entscheidung kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Familienleben zu befürchten.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass sich der BF bereits seit April 2015 im Bundesgebiet aufhält, allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.8.2018, I405 2182842-1/6E, abgewiesen wurde und der BF rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen wurde.

Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Trotz der rechtskräftigen negativen Entscheidung verblieb der BF im Bundesgebiet und stellte den gegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Der BF kann sich somit nicht auf seine zwischenzeitlich erfolgten Integrationsbemühungen stützen, da ihr spätestens seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz im August 2018 bewusst sein musste, dass sein weiterer Aufenthalt unrechtmäßig ist und sie eine Ausreiseverpflichtung hat.

In diesem Zusammenhang vertritt auch der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich die Ansicht, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (vgl. dazu VfGH 12.06.2010, Zl. U 614/10-11).

Bei der zu treffenden Interessensabwägung nochmals zusammenfassend auszuführen, dass die Familie des BF in Ghana lebt und er in Österreich über keine familiären Beziehungen verfügt. Auch verfügt der BF über keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen in Österreich und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine umfassende und nachhaltige Integration in beruflicher und sozialer Hinsicht. Kenntnisse der deutschen Sprache allein reichen nicht aus, um jedenfalls von einem Überwiegen privater Interessen für einen weiteren Verbleib in Österreich ausgehen zu können. Auch wenn private Anknüpfungspunkte des BF aufgrund des langjährigen Aufenthaltes in Österreich vorliegen, insbesondere in Form von Freundschaften und sozialen Kontakten aufgrund seines Engagements für den Verein HOSI, so ergeben sich daraus dennoch keine konkreten Anhaltspunkte, wonach der BF in Österreich in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht umfassend und nachhaltig integriert wäre. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF in Österreich einer erlaubten regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht und er ist daher nicht selbsterhaltungsfähig.

Letztlich war auch nicht davon auszugehen, dass der BF, auch wenn er sich bereits seit 2015 in Österreich befindet, so entwurzelt wäre, dass er überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Ghana wieder zurecht zu finden. Der BF spricht die Amtssprache und verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, kann auch nicht angenommen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der BF leidet zwar an Depressionen, ist jedoch arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Er wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Selbst wenn in der eingebrachten Stellungnahme vom 15.11.2022 sowie im Rahmen des Beschwerdevorbringens moniert wurde, dass die vom BF ins Treffen geführte Homosexualität auch im Rahmen der Wiederansiedelung in den Herkunftsstaat zu prüfen sei und es Berichte gebe, wonach Homosexuelle in Ghana gefoltert werden würden, ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, dass aus dem Länderinformationsblatt zu LGBTQI Personen in Ghana hervorgeht, dass in den letzten Jahren keine Verurteilungen bekannt wurden (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020) und es 2019 keine gemeldeten Fälle von Polizei- oder Regierungsgewalt gegen LGBTI-Personen gab. Zudem ist aus den aktuellen Länderinformationen ersichtlich, dass es erste NGOs gibt, welche die Rechte Homosexueller vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Es sind im Verfahren jedenfalls auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass eine Rückkehr nach Ghana für Homosexuelle generell unzumutbar wäre.

Zudem halten sich in Ghana – wie bereits ausgeführt - weiterhin Onkel, Tante und Cousinen auf, sodass er über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und angesichts der dargetanen Lebensumstände auch davon auszugehen sein wird, dass er dort überdies über ein soziales Netz an Freunden und Bekannten verfügt.

Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH vom 25. 02. 2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur ein relativ geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten. Die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK erfolgte vom BFA daher zu Recht.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gem. § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

In diesem Zusammenhang konnte auch kein Sachverhalt erkannt werden, wonach eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre (vgl. § 46a Abs. 1 Z 4 FPG). Da die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 55 AsylG nicht vorliegen, wurde die Entscheidung vom BFA zu Recht gem. § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.

Zur Abschiebung:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF zulässig ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 23.8.2018, I405 2182842-1/6E rechtskräftig verneint. Der BF hat auch gegenwärtig keine solchen Bedrohungen ausreichend konkret behauptet oder gar entsprechend belegen können. Auch die aktuellen Länderfeststellungen lassen nicht auf solche – allenfalls amtswegig zu beachtenden - Bedrohungen schließen, sodass die Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht unzulässig ist.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde ebenso bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 23.8.2018, I405 2182842-1/6E, rechtskräftig verneint.

Mit Blick auf die Rechtskraftwirkung dieses Erkenntnisses und mangels danach eingetretener Umstände, die eine abweichende Beurteilung gebieten würden, ist nicht davon auszugehen, dass dem BF im Herkunftsstaat asylrelevante Risiken drohen, sodass sich die Abschiebung auch nicht im Lichte des § 50 Abs. 2 FPG als unzulässig erweist.

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung liegt nicht vor.

Das BFA hat daher zu Recht die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)

Die belangte Behörde stützte das gegen den BF verhängte Einreiseverbot gegenständlich auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem BF um eine mittellose Person handle und deswegen im Hinblick auf sein Gesamtfehlverhalten eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Den Ausführungen des BFA ist entgegenzuhalten, dass mit Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022, G 264/2022-7, der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, da dieser einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973 darstellt. So ist es sachlich nicht gerechtfertigt, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Da gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, die mit dem vorliegenden Erkenntnis bestätigt wird, besteht iSd des zitierten Erkenntnisses des VfGH zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr, dass ihr Aufenthalt zu einer Belastung der Gebietskörperschaften führen könnte, weshalb die Verhängung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit nicht zulässig ist.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids war demnach stattzugeben und dieser aufzuheben.

Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs 4 leg cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art 47 iVm Art 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.5.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.3.2012, Zl. U 466/11 ua, festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.