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W237 2274387-1•Bundesverwaltungsgericht W237 2274387-1
W237 2274387-1Tribunal Administrativo Federal31 de jul. de 2023
Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Sperrfrist Vereitelung Verhalten Wiedereingliederungsmaßnahme Zumutbarkeit
W237 2274387-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 17.03.2023 betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 13.02.2023 bis 03.03.2023 nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 AlVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.03.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 13.02.2023 bis 03.03.2023 den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld aus. Begründend führte es aus, dass der Beschwerdeführer nicht an der Qualifikation zur Wiedereingliederung „Infotage für Get Started – Basics+ für Industrie, Handwerk und IT“ teilgenommen habe. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 20.03.2023 gegen diesen Bescheid Beschwerde. Inhaltlich führte er zusammengefasst aus, dass er mit der Einstellung des Leistungsanspruches nicht einverstanden sei. Er sei seit 28.02.2023 krankgeschrieben und aufgrund von Bandscheibenproblemen bei einem Orthopäden in Behandlung.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass bei einem telefonischen Beratungsgespräch am 25.01.2023 mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei, dass er zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt an der Maßnahme „Get Started – Basics+“ am 13.02.2023 teilnehmen werde. Dies sei in der Betreuungsvereinbarung vom 25.01.2023 festgehalten worden; im Einladungsschreiben, welches der Beschwerdeführer am 26.01.2023 gelesen habe, sei er zudem über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme an der Maßnahme ohne wichtigen Grund informiert worden.
Der Beschwerdeführer habe an dem Kurs am 13.02.2023 nicht teilgenommen. Er sei erst seit 28.02.2023 im Krankenstand, für den 13.02.2023 habe er jedoch keinen triftigen Hinderungsgrund nachweisen können. Auf dem Einladungsschreiben sei die Verpflichtung an der Kursteilnahme explizit angeführt gewesen. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt. Es handle sich um die erste Sanktion des Beschwerdeführers und der Verlust des Arbeitslosengeldes sei vorerst im Ausmaß von 19 Tagen ausgesprochen worden, weil am 03.03.2023 das Höchstausmaßes seines Leistungsbezuges auf Arbeitslosengeld erreicht gewesen sei.
4. Der Beschwerdeführer erhob am 08.05.2023 einen Vorlageantrag ohne weiteres Vorbringen, den das AMS dem Bundesverwaltungsgericht samt der Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 30.06.2023 vorlegte.
5. Am 03.07.2023 reichte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers vom 02.01.2023 nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bezog seit Ende 2005 wiederholt und über längere Zeiträume Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand er, von kurzen Unterbrechungen abgesehen, von 01.06.2022 bis 02.03.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld; dieses betrug 59,66 € täglich. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld endete mit 03.03.2023.
Seit 01.06.2022 ist der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen als geringfügig selbständig angemeldet.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 28.02.2023 im Krankenstand und bezieht seit 03.03.2023 Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse.
1.2. Der – zur Selbstorganisation seines Alltags im Allgemeinen und der Besorgung von Angelegenheiten bzw. Schritten zur Erlangung einer neuen Beschäftigung im Besonderen fähige – Beschwerdeführer vereinbarte bei einem telefonischen Beratungsgespräch am 25.01.2023 mit dem AMS die Teilnahme an der Maßnahme „Get Started – Basics+ für Industrie, Handwerk und IT“.
In der Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS, ebenfalls vom 25.01.2023, wurde u.a. als Ziel der Betreuung vereinbart, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Industrielackierer bzw. Maler und Anstreicher unterstütze. Dabei vereinbarten der Beschwerdeführer und das AMS weiters, dass zur Unterstützung beim Überwinden von Hindernissen bei der Arbeitsvermittlung der Beschwerdeführer an der genannten Maßnahme ab 13.02.2023 teilnehmen und sein pünktliches Erscheinen erwartet werde. Begründet wurde diese Vorgangsweise mit der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung mit formalem Abschluss bzw. entsprechende Vorbereitungslehrgänge bzw. Arbeitsaufnahme sowie damit, dass eine Qualifizierungsmaßnahme die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt erhöhe.
Der Beschwerdeführer erhielt zudem über sein eAMS-Konto ein separates, ebenfalls auf den 25.01.2023 datierendes Einladungsschreiben zur Veranstaltung „Infotage für Get Started – Basics+ für Industrie, Handwerk und IT“ am 13.02.2023 um 08:00 Uhr an einer näher genannten Adresse in 1230 Wien. In dem Schreiben wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG bei einer Weigerung der Teilnahme an dem Kurs informiert und darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an diesem Kurs verpflichtend sei; ein Beilageschreiben enthielt nähere Angaben zum Inhalt und den Zielen der Veranstaltung. Dieses Schreiben las der Beschwerdeführer am 26.01.2023 über sein eAMS-Konto bloß überblickshaft bzw. kursorisch.
1.3. Der Beschwerdeführer erschien zur Veranstaltung „Infotage für Get Started – Basics+ für Industrie, Handwerk und IT“ am 13.02.2023 nicht. Er hatte im Einladungsschreiben den darin enthaltenen Hinweis auf die Verpflichtung an der Teilnahme an der Maßnahme überlesen.
Die genannte Veranstaltung dauerte vier Stunden und bestand aus einer Informationsveranstaltung sowie einem Clearing inklusive Talentecheck der Teilnehmer; darauf aufbauend wurde gemeinsam festgelegt, welche weiterführenden Module (im Bereich Sprachentwicklung, digitaler Kompetenz und berufsfeldbezogenen Projekten) für die einzelnen Teilnehmer notwendig sind, um das individuell angestrebte Berufs- bzw. Berufsausbildungsziel in den Berufsfeldern Industrie, Handwerk und IT zu erreichen.
1.4. Bislang hat der Beschwerdeführer keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
2.1. Die Feststellungen zu den Leistungsbezügen des Beschwerdeführers, zu seiner Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und zu seinem Krankenstand sowie Krankengeldbezug ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsakts und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
2.2. Ebenfalls unstrittig und dem im Akt aufliegenden Vermerk des AMS zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Maßnahme „Get Started – Basics+ für Industrie, Handwerk und IT“ mit dem AMS im Zuge eines telefonischen Beratungsgespräches am 25.01.2023 vereinbarte. Sowohl die Betreuungsvereinbarung des Beschwerdeführers mit dem AMS als auch das Einladungsschreiben zur genannten Maßnahme liegen im Verwaltungsakt auf. Es kamen im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme hervor, dass der Beschwerdeführer nicht zur Selbstorganisation – insbesondere in den Angelegenheiten seiner Arbeitssuche – fähig wäre.
Dass der Beschwerdeführer das Einladungsschreiben zur genannten Veranstaltung laut Sendeprotokoll am 26.01.2023 über sein eAMS-Konto einsah, ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag nicht bestritt.
2.3. Dass der Beschwerdeführer nicht zum Infotag am 13.02.2023 erschien, gestand er selbst bei der Einvernahme vor dem AMS am 23.02.2023, deren Niederschrift im Verwaltungsakt aufliegt, ein. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dabei der von ihm im Verfahren selbst angegeben Begründung, dass er überlesen habe, dass dieser Termin verpflichtend sei; daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch der Schluss, dass der Beschwerdeführer das Einladungsschreiben nach dessen Erhalt bloß überblickshaft bzw. kursorisch gelesen hatte.
Die Feststellungen zur Dauer und zum Inhalt der Veranstaltung am 13.02.2023 fußen auf dem entsprechenden Begleitschreiben, das der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Einladung erhielt und im Verwaltungsakt ebenso aufliegt.
2.4. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bislang keine Beschäftigung aufnahm, geht aus einem aktuellen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdaten-auszug ihn betreffend hervor.
Der angefochtene Bescheid datiert auf den 17.03.2023. Die am selben Tag über das eAMS-Konto geschickte – als „Einspruch“ bezeichnete – Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2023 im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG im Wege der Zustellung am 27.04.2023, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 08.05.2023 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.
Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Zu A)
3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) – (7) […]
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
[…]“
3.2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
„Wiedereingliederungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person.
Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Der befristete Anspruchsverlust tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.
3.3. Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.
Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesenen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhaltes der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (vgl. VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210).
Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt somit vor, wenn (1.) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2.) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, (3.) das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (4.) der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen.
Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiedereingliederungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.
3.3.1. Im vorliegenden Fall vereinbarte der Beschwerdeführer mit dem AMS im Rahmen eines telefonischen Beratungsgesprächs am 25.01.2023 die Teilnahme an der Maßnahme „Get Started – Basics+ für Industrie, Handwerk und IT“. In der dem Beschwerdeführer bekannten (schriftlichen) Betreuungsvereinbarung vom selben Tag sind hinreichend die Defizite bei der bisherigen Arbeitssuche sowie die Gründe der Zuweisung zur gegenständlichen Maßnahme genannt. Das Einladungsschreiben für die „Infotage Get Started – Basics+ für Industrie, Handwerk und IT“, ebenfalls vom 25.01.2023, enthielt darüber hinaus den ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung an der Teilnahme am Kurs sowie eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG.
Der Beschwerdeführer bestritt zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens, dass ihm die Maßnahme wirksam zugewiesen wurde und zumutbar war; er brachte auch keine Gründe vor, warum er im Zuge der Maßnahme nicht neue Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen hätte können, die für eine erfolgreiche Arbeitssuche geeignet gewesen wären. Die gegenständliche Wiedereingliederungsmaßnahme, die eine individuelle Abklärung der Talente des Beschwerdeführers und Erarbeitung eines darauf bezogenen Kursplans geboten hätte, erscheint im Fall des Beschwerdeführers, der sich bereits seit einem Jahr nicht mehr in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis befunden hat, durchaus als notwendig und geeignet, zumal ihm die offenkundig notwenige Unterstützung beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung geboten worden wäre.
Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach.
3.3.2. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ in § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien, vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen – zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).
Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vorbrachte, dass er seit 28.02.2023 krankgeschrieben sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die gegenständliche Maßnahme bzw. Veranstaltung bereits am 13.02.2023 – und somit fünfzehn Tage vor seinem Krankenstand – stattfand. Ein die Zumutbarkeit der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme in Zweifel ziehender wichtiger Grund ist im erst zwei Wochen später eingetretenen Krankenstand nicht zu erkennen.
3.3.3. Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).
Zum „Vereiteln“ des Erfolges der Maßnahme im Sinne des § 10 AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt (vgl. VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0065, mwN).
Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Kursbeginn am 13.02.2023, weil er den ausdrücklichen Hinweis auf der ersten Seite des Einladungsschreibens überlas, wonach die Teilnahme am Kurs verpflichtend sei. Ein solches Verhalten einer bereits seit vielen Jahren wiederholt arbeitslosen und daher mit der Bedeutung von Schreiben des AMS vertrauten Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden. Es ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er durch das bloß kursorische Lesen des Einladungsschreibens zumindest offenkundig billigend in Kauf nahm, dass er an der in Rede stehenden Maßnahme bzw. Veranstaltung – deren Besuch er überdies bereits telefonisch mit dem AMS vereinbart hatte, was zusätzlich in der schriftlichen Betreuungsvereinbarung festgehalten wurde – pflichtwidrig nicht teilnahm. Besondere Gründe, die es im Einzelfall plausibel erscheinen lassen würden, dass dem zur Selbstorganisation jedenfalls fähigen Beschwerdeführer etwa aufgrund des Zusammentreffens besonderer Umstände oder aufgrund einer besonderen Lebenssituation ausnahmsweise beim aufmerksamen Durchlesen des Einladungsschreibens ein Fehler unterlief, hat er nicht dargetan (vgl. zu ähnlichen Konstellationen etwa VwGH 22.12.2010, 2008/08/0264; 23.10.2014, Ro 2014/08/0067; 14.05.2020, Ra 2020/08/0008).
3.3.4. Der Beschwerdeführer hat durch seine Nichtteilnahme an der Veranstaltung „Infotage für Get Started – Basics+ für Industrie, Handwerk und IT“ ohne wichtigen Grund eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt und handelte dabei mit bedingtem Vorsatz.
3.4. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".
3.4.1. Die Ausschlussfrist beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Maßnahme und die Zeit des Anspruchsverlustes verlängert sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Ausschlussfrist erstreckt sich nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges auch auf den daran anschließenden Notstandshilfebezug, sofern dies neuerlich (gesondert), bescheidmäßig festgestellt wird (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 19. Lfg [Mai 2022], § 10 AlVG, Rz 285).
Da im Fall des Beschwerdeführers das Höchstausmaß seines Leistungsbezuges auf Arbeitslosengeld jedoch bereits am 03.03.2023 erreicht war und er seither Krankengeld (und keine Notstandshilfe) bezieht, ist der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anspruchsverlust für den Zeitraum von 13.02.2023 bis 03.03.2023 gesetzmäßig.
3.4.2. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor.
Das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes wurde nicht behauptet und ergeben sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte aus dem vorgelegten Akt. Der Beschwerdeführer hat weder eine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen noch sind andere Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten.
3.4.3. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1) wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten bzw. warf er mit seinem Vorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, nicht zu der ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme erschienen zu sein; seine diesbezüglich von ihm selbst im Verfahren gleichbleibend ins Treffen geführte Begründung wird in der vorliegenden Entscheidung rechtlich beurteilt: So brachte er lediglich vor, dass er den Hinweis auf die Teilnahmeverpflichtung überlesen habe, wobei das Bundesverwaltungsgericht dies feststellte und auch die belangte Behörde diesem Vorbringen nicht widersprach.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden (unter der Begründung zu Spruchteil A zitiert) und im Lichte des Falles klar und kohärent.
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