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W226 1253646-8•Bundesverwaltungsgericht W226 1253646-8
W226 1253646-8Tribunal Administrativo Federal31 de jul. de 2023
Duldung Heimreisezertifikat Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument Voraussetzungen
W226 1253646-8/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2023, Zl. 741768809-190715532, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 01.09.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2004, Zahl 04 17.688-EASt-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen Zuständigkeit Polens zurückgewiesen. Nach Erhebung einer Berufung am 05.10.2004 wurde das Berufungsverfahren am 12.11.2004 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat eingestellt, da der Beschwerdeführer mit 05.11.2004 nach Polen abgeschoben wurde und seine neue Adresse nicht bekannt war.
1.3. Am 03.11.2005 stellte der Beschwerdeführer, nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet, einen neuen Asylantrag und begründete diesen mit dem Krieg in seinem Heimatland. Mit Bescheid vom 28.06.2006, Zl. 253.646/4-XII/05/05, gab der Unabhängigen Bundesasylsenat seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes statt und verwies die Rechtssache zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück.
1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2007, Zl. 04 17.688-BAS, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl I 1997/76 idF BGBl I 101/2003, stattgegeben, ihm Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge im Bundesgebiet acht Mal wegen Straftaten rechtskräftig gerichtlich verurteilt.
1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2016, Zl. 741.768.809, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.02.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
1.7. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2017, Zl. W182 1253646-2/4E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
1.8. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer wegen einer weiteren Straftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt.
1.9. Mit Bescheid vom 24.01.2019, Zl. 741768809 – 15179361 / BMI-BFA_SZB_RD, erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 16.02.2007, Zl. 04 17.688-BAS, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
1.10. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.05.2019, Zl. W182 1253646-3/5E, insofern statt, als das verhängte Einreiseverbot auf zehn Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
1.11. Am 01.08.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein.
1.12. Mit Bescheid vom 29.10.2019, Zl. 741768809-190822550, wies die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.08.2019 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.).
1.13. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2020, Zl. W103 1253646-4/6E, als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am 04.03.2020 in Rechtskraft.
1.14. Am 21.10.2020 stellte der Asylwerber aus dem Stande der Strafhaft erneut einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
1.15. Mit dem im Anschluss an die Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.12.2020 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 741768809/201208290 hob die belangte Behörde gegenüber dem Asylwerber (Beschwerdeführer) den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.
1.16. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes diese mit Beschluss vom 09.12.2020, Zl. W146 1253646-5/4E, als rechtmäßig.
1.17. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 10.05.2021, Zl. 741768809/201044734, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.10.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
1.18. Der Bescheid vom 10.05.2021, Zl. 741768809/201044734, wurde dem in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer am 12.05.2021 persönlich zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gegen den oben angeführten Bescheid verstrich mit Ablauf des 26.05.2021, ohne dass ein Rechtsmittel erhoben wurde. Der Bescheid erwuchs somit am 27.05.2021 in erster Instanz in Rechtskraft.
1.19. Mit Schriftsatz vom 27.05.2021 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 Abs. 1 VwGVG sowie den Antrag, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.20. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 09.06.2021, Zl. 741768809/201044734, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2021 ab (Spruchpunkt I.). Ferner wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
1.21. Mit Schriftsatz vom 24.06.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 09.06.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde.
1.22. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer wegen einer weiteren Straftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.23. Am 10.02.2022 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenso stellte er am 04.11.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.12.2022, schriftlich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Beide wurden aufgrund der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.10.2020 nicht weiter verfolgt.
1.24. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023, W286 1253646-6/11E und W286 1253646-7/4E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.05.2021 gemäß § 33 VwGVG als unbegründet abgewiesen und ferner die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.05.2021 als verspätet zurückgewiesen.
1.25. Am 14.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX das Informationsblatt betreffend seine Verpflichtung zur Ausreise nachweislich ausgefolgt. In der Folge wurde er am XXXX auf freien Fuß entlassen.
1.26. Am 04.04.2023 erfolgte ein Rückkehrberatungsgespräch durch die BBU, in dem seine Unwilligkeit zur freiwilligen Ausreise dokumentiert wurde.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 05.05.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Begründend führte er an, dass er sich aktuell - aufgrund seiner Suchterkrankung – in Behandlung der Suchthilfe XXXX befinde und eine derartige Behandlung in der Russischen Föderation nicht erhältlich oder erlaubt wäre. Darüber hinaus hätte er die Russische Föderation vor nahezu 20 Jahren verlassen und würde über keinerlei verwandtschaftliche Verbindungen im Heimatland verfügen. Er wäre zudem nicht im Besitz von Dokumenten, die es ihm ermöglichen würden, in die Russische Föderation zurückzukehren.
2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 05.05.2023 gemäß § 46a Absatz 4 iVm Abs. 1 FPG abgewiesen.
Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei und auch keine begründete Aussicht bestehe, dass er eine Arbeitsstelle finde, da er zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt sei. Zudem sei er mehrfach rechtskräftig wegen Gewalt-, Suchtgift- und Vermögensdelikten verurteilt worden. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt, sowie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe sich mehrfach der ihm gewährten Rechtswohltaten bedingter Strafnachsichten nicht als würdig gezeigt und habe weiterhin mit deutlich gesteigerter krimineller Energie delinquiert. Der Beschwerdeführer verweigere die Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet, obwohl hierzu eine gesetzliche Verpflichtung bestehe. Die Behörde sei bemüht, für den Beschwerdeführer Ersatzreisedokumente zu erlangen und könne er bei ausreichendem Willen auch selbst ein Reisedokument seitens der russischen Botschaft erlangen und trotz fehlender Direktverbindungen, beispielsweise durch Flüge über die Türkei, in sein Heimatland zurückkehren. Hinsichtlich der im Antrag behaupteten mangelnden Therapiemöglichkeiten von Suchtgifterkrankten sei festzuhalten, dass bereits über die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden worden sei. Zudem werde aufgezeigt, dass in der Russischen Föderation Drogenersatzprogramme sowie Reha-Kliniken für drogenabhängige Personen verfügbar seien, auch wenn diese nicht wie in Österreich mit dem Medikament Methadon, sondern mit adäquaten Substitutionsmedikamenten durchgeführt werden würden.
2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerde am 10.07.2023 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Suchtbehandlung im Ambulatorium der Suchthilfe XXXX täglich das Medikament Levomethadon einnehmen müsse und sei eine weitere Behandlung mit diesem Medikament in der Russischen Föderation faktisch unmöglich, nachdem laut den aktuellen Länderberichten Methadon in Russland offiziell verboten sei. Eine Abschiebung nach Russland würde für den Beschwerdeführer sohin eine nicht mögliche Weiterbehandlung mit der notwendigen Medikation bedeuten und wäre er demnach als Konsequenz den Gefahren durch die illegale Beschaffung ausgesetzt. Zudem sei die Abschiebung in die Russische Föderation gegenwärtig aus mehreren Gründen faktisch unmöglich. Diesbezüglich, wurde in der Beschwerde auf die gegenseitigen Einschränkungen des europäischen bzw. russischen Luftraums für europäische bzw. russische Flüge hingewiesen und in Frage gestellt, ob die Ausstellung eines Heimreisezertifikats aufgrund der aktuellen politischen Lage überhaupt möglich sei. Die Behörde habe sich nicht mit der Möglichkeit des Umstieges auf andere Medikamente während der laufenden Suchtbehandlung auseinandergesetzt und insgesamt nicht ausreichend mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen, die seiner Abschiebung faktisch entgegenstehen würden, beschäftigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität der BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. An den sonstigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Person im Erkenntnis vom 31.05.2019, mit welchem die Asylaberkennung des Beschwerdeführers bestätigt wurde, haben sich keine Änderungen ergeben.
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 01.09.2004 in Österreich auf. Ihm kam zunächst nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zu, welches ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019, Zl. W182 1253646-3/5E, rechtskräftig aberkannt und womit gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Das erlassene Einreiseverbot wurde auf zehn Jahre herabgesetzt. Seither hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Am 05.05.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abs. 4 FPG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 05.06.2023 gemäß § 46a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 FPG ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
In Österreich sind die Mutter, zwei Schwestern, die Ex-Frau und vier Kinder im Alter von 19, 17, 16 und 14 Jahren auf. Ein gemeinsamer Haushalt besteht zumindest seit 2012 nicht mehr.
Im Bundesgebiet wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig und weist zehn strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Haftstrafe in der Dauer von 1 (einem) Monat verurteilt.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach den §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingten Haftstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Wochen verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 und 129 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten verurteilt.
4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls und der Sachbeschädigung gemäß den §§ 15, 127 und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Monaten rechtskräftig verurteilt.
5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz gemäß den §§ 15, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten rechtskräftig verurteilt.
6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten rechtskräftig verurteilt.
7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Diebstahls und der Körperverletzung sowie schweren Körperverletzung gemäß den §§ 15, 127, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten verurteilt.
8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß den §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren rechtskräftig verurteilt.
9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach den §§ 15 und 83 Abs. 1StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach den §§ 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren rechtskräftig verurteilt.
10. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer besucht derzeit im Bundesgebiet eine Suchtgifttherapie bei der Suchthilfe XXXX . Eine Fortsetzung der Therapie im Herkunftsland ist dem Beschwerdeführer möglich.
Eine maßgebliche Änderung des Privat- und Familienlebens sowie des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers liegt im Verhältnis zum die Asylaberkennung bestätigenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019 zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
1.2. Die Botschaft der Russischen Föderation erteilte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits zwei Mal die Zustimmung zur Rückführung des Beschwerdeführers und bestätigte seine Identität. Die Umsetzung der Abschiebung scheiterte in der Vergangenheit einzig daran, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Heimreisezertifikats – zuletzt am XXXX - in Haft war bzw. während der Gültigkeit der Zustimmung strafgerichtlich erneut verurteilt wurde. Die erneute Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die Russische Botschaft ist daher als sehr wahrscheinlich anzusehen.
1.3. Flüge in die Russische Föderation sind mit Zwischenstopps trotz der europäischen Sanktionen aufgrund des Ukraine-Krieges, sowohl möglich als auch buchbar, und steht einer Einzelrückführung oder zwangsweisen und/oder begleitenden Rückführung allgemein nichts entgegen. Rückführungsabkommen mit der Russischen Föderation sind weiterhin in Kraft.
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts sowie einer Einsichtnahme in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der diesem Verfahren vorangegangen verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Beschwerdeführers.
2.2. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass es zu keinen Änderungen im Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers seit Asylaberkennung mit Erkenntnis vom 31.05.2019 gekommen ist, ergeben sich aus dem diesbezüglichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.
2.3. Die Einreise des Beschwerdeführers in Österreich und der Lauf seines Verfahrens hinsichtlich der Asylzu- und der späteren Aberkennung ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete aus dem unstrittigen Akteninhalt.
2.4. Hinsichtlich der Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist auf die Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019, Zl. W182 1253646-3/5E, (S. 37) zu verweisen.
2.5. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.
2.6. Der Besuch einer Suchtgifttherapie ergibt sich aus der zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 05.05.2023 vorgelegten Bestätigung der Suchthilfe XXXX vom 02.05.2023. Die Möglichkeit der Fortsetzung einer Therapie im Herkunftsland ergibt sich aus den rechtskräftigen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019, Zl. W182 1253646-3/5E (S. 52 iVm S. 31).
2.7. Dass keine maßgebliche Änderung des Privat- und Familienlebens sowie des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Verhältnis zum die Asylaberkennung bestätigenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019 vorliegt, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Erkenntnis in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.
2.8. Die Erteilung der Zustimmung zur Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation durch die Russische Botschaft sowie die Bestätigung der Identität durch diese ergibt sich aus dem diesbezüglichen im Akt enthaltenen Schreiben der Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2021 sowie aus dem im Akt enthaltenen Schreiben des Innenministeriums der Russischen Föderation vom XXXX . Angesichts der bereits zweimaligen Ausstellung eines Heimreisezertifikats – auch nach Ausbruch des Konflikts zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine im Februar 2022 – ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht erneut ein Heimreisezertifikat durch die Russische Botschaft ausgestellt werden könnte.
2.9. Die Feststellung, wonach es trotz der geltenden europäischen Sanktionen möglich ist, Flüge in die Russische Föderation zu buchen und durchzuführen, ergibt sich aus einer kurzen Onlinerecherche. Diese ergab, dass es auf zahlreichen Buchungswebseiten (u.a. https://flug.idealo.at/flugroute/Wien-VIE/Russische-Foederation-RU/, abgerufen am 27.07.2023) jedenfalls möglich ist, Flüge mit Zwischenstopps wie etwa in Ankara oder Istanbul in die Russische Föderation zu buchen.
Insgesamt sind somit keine Gründe hervorgekommen, die darauf schließen lassen würden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation faktisch unmöglich wäre.
Zu A)
Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:
„(1) […]
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) bis (7) […]“
3.2. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56 FPG) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71 FPG). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokuments bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokuments also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.
Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokuments bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokuments und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a FPG zu verweisen).
„(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) […]
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) […]
(6) […]“
3.4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019, Zl. W182 1253646-3, der Status des Asylberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung kam er in weiterer Folge nicht nach.
Den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete stützte der Beschwerdeführer auf § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 4 FPG und gab an, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen unzulässig sei.
Nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Die Regelung setzt somit zum einen die Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH 27.4.2022, Ra 2022/22/0044, Rn. 10). Gemäß § 46a Abs. 3 FPG liegen als vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3). Mit dem Tatbestand der Z 3 wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 10; VwGH 2.12.2022, Ra 2022/22/0158, Rn. 13, mwN).
In diesem Zusammenhang ist – im Einklang mit den Ausführungen in der Beschwerde – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0092, Rn. 12; VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19, mit dem Hinweis auf VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18; siehe auch VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 10).
Insofern ist daher den Ausführungen in der Beschwerde zuzustimmen, dass den Beschwerdeführer keine Verpflichtung zur Mitwirkung nach § 46 Abs. 2 FPG traf, solange das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats führte.
3.5. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gegenwärtig faktisch unmöglich sei, da nicht feststehe, ob die Ausstellung eines Heimreisezertifikats aufgrund der aktuellen politischen Lage überhaupt möglich sei, nachdem seit Kriegsbeginn so gut wie keine Abschiebungen aufgrund fehlender Heimreisezertifikate vollzogen worden seien, und ferner nicht sicher sei, ob eine Abschiebung überhaupt rechtlich zulässig wäre. Zum Beweis der faktischen Unmöglichkeit von Abschiebungen beantragte der Beschwerdeführer die Einholung einer Auskunft der Heimreisezertifikatsabteilung der belangten Behörde bzw. alternativ die Einvernahme eines/einer VertreterIn der genannten Abteilung.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit durch die Russische Botschaft bereits als Russischer Staatsangehöriger identifiziert und zwei Mal (am XXXX und am XXXX ) ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt wurde. Die Argumentation sowie der Beweisantrag des Beschwerdeführers gehen damit insofern ins Leere, als auch am XXXX , sohin nach Ausbruch des Konflikts zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine, noch die Zustimmung der Russischen Botschaft zur Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erteilt wurde. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Russische Botschaft nunmehr entgegen ihrer bisherigen Vorgehensweise dem Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat erteilen sollte, zumal auch der Konflikt zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine offenkundig kein Hindernis darstellte. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist gegenwärtig sohin – entgegen seiner Ausführungen in der Beschwerde – nicht als unmöglich, sondern als äußerst wahrscheinlich zu erachten.
Zudem ist hinzuzufügen, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt) nicht schon dann gegeben ist, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben (vgl. VwGH 27.04.2022, 2022/22/0044-6, Rn. 12; VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 11; vgl. weiters VfGH 9.12.2014, G 160-162/2014, Rn. 35, wo von einer Unmöglichkeit der Abschiebung „in absehbarer Zeit“ die Rede ist).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Duldung scheitert sohin bereits an der Unmöglichkeit der Abschiebung, nachdem – wie beweiswürdigend ausgeführt – weder Hindernisse in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, noch hinsichtlich der Erlangung eines Ersatzreisedokuments vorliegen.
3.6. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorbrachte, dass bei einer Rückkehr ins Herkunftsland eine Weiterbehandlung mit der notwendigen Medikation im Zusammenhang mit seiner Suchttherapie unmöglich werden würde und er über keine verwandtschaftlichen Verbindungen mehr verfügen würde, so ist erneut auszuführen, dass darüber bereits mit dem die Asylaberkennung bestätigenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019 abgesprochen wurde. In diesem Zusammenhang wurde unter Zugrundelegung der Länderberichte in diesem Erkenntnis (S. 51f) ausgeführt:
„Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch nicht angenommen werden, dass der arbeitsfähige 39-jährige BF, der an keinen lebensbedrohlichen oder besonders schwerwiegenden Erkrankungen leidet und im Heimatstaat über Verwandte verfügt, in der Russischen Föderation sozialisiert wurde und die Landessprache beherrscht, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der russischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Auch im Hinblick auf eine allfällige Abhängigkeit von Suchtmitteln ist – wie auch schon vom Bundesamt im bekämpften Bescheid hervorgehoben wurde - vor dem Hintergrund der Länderinformationen davon auszugehen, dass es in der Russischen Föderation Drogenersatzprogramme gibt. Auch finden sich keine Hinweise auf eine im Allgemeinen schlechte oder unzureichende medizinische Versorgungslage im Herkunftsstaat. Dazu ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen der BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.“
Hinsichtlich der in Österreich vorliegenden familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers wurde ferner im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019 ausgeführt:
„Trotz seines über 14-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet konnte der BF kaum qualifizierte Deutschkenntnisse nachweisen. Eine Durchführung der Einvernahme ohne Dolmetscher war nicht möglich. Der BF hat auch nichts unternommen, um seine Qualifikation am Arbeitsmarkt – etwa durch Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen – voranzutreiben. Im Gegenteil konnte der BF auch keine dauerhafte Etablierung am Arbeitsmarkt aufzeigen bzw. unter Vorhalt des vom Bundesamt eingeholten Datenauszuges des Sozialversicherungsträgers keine nennenswerten Zeiten einer legalen Beschäftigung dartun. Sohin kann aber auch eine Prognose hinsichtlich einer dauerhaften Selbsterhaltungsfähigkeit nur zu seinem Nachteil ausfallen. Hierbei ist festzuhalten, dass der BF im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig ist. Hinzu kommt jedoch die massive Straffälligkeit des BF, der seit 2010 neun Mal rechtskräftig von Gerichten wegen Vergehen und Verbrechen – darunter zwei Mal wegen schwerer Körperverletzung - verurteilt wurde. Zuletzt wurde der BF u.a. wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit Urteil eines Landesgerichtes vom November 2018 zu einer unbedingten Haftstrafe von vier Jahren verurteilt, die der BF aktuell verbüßt (zu den Verurteilungen und zugrundeliegenden Straftaten im Detail vgl. unter den Punkt I.1.2. und I.2.). Eine positive Zukunftsprognose kann angesichts dieser massiven Rückfälligkeit und mangels Wohlverhaltens innerhalb einer signifikanten Zeitspanne seit Haftentlassung jedenfalls ausgeschlossen werden (vgl. VwGH VwGH 17.11.2016, Zl. 2016/21/0193, Rz 12; VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0050, Rz 19). Zweifelsfrei stellt der BF angesichts der vielen Verurteilungen sowie der wiederholten erheblichen Gewaltverbrechen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, was sich nicht zuletzt auch im Strafausmaß der letzten Verurteilung deutlich widerspiegelt.
In einer Gesamtbetrachtung kann sohin auch ausgeschlossen werden, dass dem BF nach einer über 14-jährigen Aufenthaltsdauer ein Mindestmaß an Integration gelungen wäre.
Was das Familienleben des BF betrifft halten sich vier minderjährige Kinder im Alter zwischen 10 und 15 Jahren im Bundesgebiet auf. Diese leben bei der vom BF geschiedenen Kindesmutter. Ein gemeinsamer Haushalt besteht mindestens seit 2012 nicht mehr. Die Beziehung beschränkt sich auf Besuche. Zur derart geminderten Intensität tritt noch hinzu, dass unter Zugrundelegung der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit und der ständigen Absenz des BF aufgrund von Strafanstaltsaufenthalten sowohl in wirtschaftlicher wie zeitlicher Hinsicht wenn überhaupt, nur ein deutlich reduziertes Abhängigkeitsverhältnis der Kinder zum BF angenommen werden kann. Insbesondere angesichts der erheblichen kriminellen Gefahr, die vom BF ausgeht, wird es seinen Kindern jedenfalls zuzumuten sein, ein Familienleben über Besuche im Herkunftsland oder Drittstaaten bzw. mittels Telefon oder moderner elektronischer Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Dies gilt umso mehr für die ebenfalls in Österreich aufhältige Mutter und die Geschwister des BF (vgl. VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11).
An der nach wie vor bestehenden starken Bindung des BF zum Herkunftsstaat kann allein schon aufgrund der dort überwiegend verbrachten Lebenszeit sowie der sprachlichen Abhängigkeit kein Zweifel bestehen. Der BF verfügt zudem über Verwandte im Herkunftsstaat.
Somit konnte das Bundesamt in seiner Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu Recht zum Ergebnis gelangen, dass in der vorliegenden Konstellation dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland kein Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zu geben ist (vgl. VwGH 14.04.2016, Zl. Ra 2016/21/0079; VwGH 20.09.2017, Zl. Ra 2017/19/0276; VwGH 26.01.2017, Zl. 2016/21/0233 Rz 11; dazu auch EGMR 25.03.2010, Mutlag gegen Deutschland, Nr.40601/05; EGMR 13.10.2011, Trabelsi gegen Deutschland, Nr. 41.548/06; EGMR 12.06.2012, Bajsultanov gegen Österreich, Nr. 54131/10).
Es überwiegen daher im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF wiegt angesichts des bereits Ausgeführten im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung in Summe höher als die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. In Summe kann daher nicht erkannt werden, dass sich die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Art 8 EMRK als unzulässig erweist.“
Diesbezüglich ist sohin festzuhalten, dass über die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente bereits rechtskräftig entschieden wurde und seither keine maßgebliche Änderung – außer einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung - eingetreten ist.
3.7. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die Abschiebung auch aufgrund der gegenseitigen Einschränkungen des europäischen bzw. russischen Luftraums für europäische bzw. russische Flüge, die als Sanktionen wegen des am 24.02.2022 von Russland gegen die Ukraine begonnenen Krieges erlassen wurde, faktisch unmöglich sei, ist – wie bereits dargelegt – auszuführen, dass es zwar tatsächlich zu einer gegenseitigen Sperre des europäischen bzw. russischen Luftraums gekommen ist, aber dennoch weiterhin Flugverbindungen mit Zwischenstopps in einem Drittstaat (z. B. über Belgrad oder Istanbul) in die Russische Föderation bestehen. Eine Abschiebung in die Russische Föderation ist sohin weiterhin durchführbar und hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine solche nicht möglich sein sollte. Wie bereits erwähnt, stellt die Russische Botschaft seit Kriegsbeginn nach wie vor Heimreisezertifikate aus und bedarf die Abschiebung lediglich der terminlichen Abstimmung mit dem Innenministerium der Russischen Föderation.
Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019, Zl. W182 1253646-3/5E, gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt sowie ausgesprochen, dass kein subsidiärer Schutz zu verhängen ist und eine Rückkehrentscheidung erteilt. Ferner wurde festgehalten, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist und ein Einreiseverbot erteilt. Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine Änderung der diesbezüglichen Aussprüche im Erkenntnis vom 31.05.2019. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Verletzung des Art. 3 EMRK nicht Gegenstand des Verfahrens zur Ausstellung einer Karte für Geduldete ist, sondern in einem Verfahren aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz zu klären ist (siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 46a FPG, E2: “Die Frage, ob die Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnte, ist im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz zu klären.“).
Damit gehen auch die vom BF angedeuteten Zweifel, ob aufgrund der geänderten Lage, eine Außerlandesbringung überhaupt rechtlich zulässig wäre, ins Leere, weil eine neuerliche Auseinandersetzung mit diesem Thema im gegenständlichen Verfahren zur Frage der Ausstellung einer Karte für Geduldete dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen und es einem ehemaligen Asylberechtigten ermöglichen würde, sein bereits rechtskräftig entschiedenes Statusaberkennungsverfahren wieder aufzurollen.
Zusammengefasst liegen daher die Voraussetzungen für eine Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht vor und wurde das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 FPG bereits im Asylaberkennungsverfahren geprüft und festgestellt. Die gegenständliche Beschwerde war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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