Bundesverwaltungsgericht W192 2223972-1

W192 2223972-1Tribunal Administrativo Federal31 de jul. de 2023

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W192 2223972-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W192.2223972.1.00

Spruch

W192 2223972-1/37E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER, Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2019, Zl. 70360601-190084559, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2021, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. und den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde in Österreich geboren und ist in Österreich aufgewachsen. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über den Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte Plus“, welcher bis zum 15.10.2018 gültig war. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Verlängerung, welcher noch offen ist.

2. Mit Urteil eines Landesgerichts als Jugendschöffengericht vom 09.08.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Diese wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Es handelte sich dabei um eine Jugendstraftat.

3. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 11.04.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels (§ 91 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 2,00 Euro (insgesamt: 160,00 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat.

4. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 18.07.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 Euro (insgesamt: 300,00 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Jungendstraftat.

5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.06.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 (erster, zweiter und sechster Fall) SMG, des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 (vierter Fall) und Abs. 4 Z 3 SMG zum Teil als Beteiligter (Beitragstäter) iSd § 12 (dritter Fall) StGB und der Vergehen nach § 27 Abs. 1 (siebter Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Zwei Jahre der Freiheitsstrafe wurden dem Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe ein Jahr betrug. Der Beschwerdeführer beging diese Straftat als junger Erwachsener. Mit Urteil eines Oberlandesgerichts vom 09.01.2008 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben und das Urteil des Landesgerichts dahingehend abgeändert, dass die teilbedingte Strafnachsicht aus dem Urteil ausgeschieden wurde.

6. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 10.04.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer beging die Straftat als junger Erwachsener.

7. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 06.05.2008 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen.

8. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 09.10.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer beging die Straftat als junger Erwachsener.

9. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.02.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung (§§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB) und der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Der Beschwerdeführer beging die Straftat als junger Erwachsener.

10. Mit Bescheid einer Landespolizeidirektion vom 09.10.2012 wurde der Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 06.05.2008, mit welchem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.

11. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.12.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 1 StGB) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

12. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 05.10.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, teils durch Einbruch begangenen und gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 129 Z 1, 130 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

13. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

14. Am 24.01.2019 verständigte das Bundesamt den Beschwerdeführer davon, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Das Bundesamt führte aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich inzwischen insgesamt zehn Verurteilungen aufweise. Er sei zuletzt am 06.09.2018 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Zudem wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat übermittelt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einige Fragen zu beantworten und entsprechende Belege vorzulegen, um den Sachverhalt im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können.

15. Mit Stellungnahme vom 11.06.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich geboren sei und er sich seit seiner Geburt durchgehend in Österreich aufhalte. Er habe weder einen Wohnsitz noch eine Familie in Serbien. Seine gesamte Familie lebe in Österreich. Er wohne zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in einer Eigentumswohnung. Seine Geschwister und sein Vater seien berufstätig, seine Mutter erhalte eine Invaliditätspension und seine Großmutter erhalte derzeit eine Chemotherapie. Er sei beim AMS aufrecht gemeldet und erhalte Arbeitslosengeld und sei eifrig auf Arbeitssuche. Er sei Vater einer minderjährigen Tochter und pflege ein besonderes Verhältnis zu dieser. Er werde hinsichtlich seines Drogenproblems medizinisch behandelt und dieses sei Auslöser für die Begehung der strafbaren Handlungen gewesen. Bereits im Jahr 2012 sei gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, jedoch sei dieses im Oktober 2012 aufgehoben worden, da der Beschwerdeführer in Österreich geboren und aufgewachsen sei. Er habe in Österreich die Hauptschule besucht und spreche Deutsch auf Muttersprachenniveau. Serbisch könne er nur wenig sprechen und die Schrift sei ihm fremd. Er pflege ein besonderes Verhältnis zu seinen Eltern, werde finanziell unterstützt und falle keiner Gebietskörperschaft zur Last. Er kenne Serbien nicht und wäre dort einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Seine gesamte Familie lebe in Österreich und sei hier integriert. Der Lebensunterhalt werde dem Beschwerdeführer von seinen Eltern zur Verfügung gestellt. Zudem sei der Beschwerdeführer angeblich der Kindsvater einer weiteren minderjährigen Tochter, deren Mutter in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinen Kontakt zu dieser und ihm sei auch kein Exemplar der Geburtsurkunde ausgehändigt worden. Sämtliche Geschwister sowie die Eltern des Beschwerdeführers seien österreichische Staatsbürger und der Beschwerdeführer sei der letzte der Kernfamilie, der noch serbischer Staatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer hätte keine Möglichkeit, bei jemand in Serbien zu leben. Mit den wenigen in Serbien verbliebenen Verwandten seiner Mutter habe der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt und diese würden ihm daher sicherlich nicht weiterhelfen.

Seiner Stellungnahme schloss der Beschwerdeführer den Bescheid vom 09.10.2012 an, mit dem das Aufenthaltsverbot gegen ihn aufgehoben wurde, eine Bestätigung seines Leistungsanspruches beim Arbeitsmarktservice, ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Invaliditätspension seiner Mutter, Lohn- und Gehaltsnachweise seiner Geschwister, ein Schreiben des Arbeitsmarktservice betreffend den nächsten Kontrolltermin des Beschwerdeführers und eine Geburtsurkunde seiner minderjährigen Tochter.

16. Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.2019 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Darin gab er an, dass er substituiert sei und es ihm damit gut gehe. Er habe acht Klassen in Österreich die Schule besucht und habe keinen Beruf erlernt. Er lebe derzeit von seiner Familie und bekomme auch Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice. Er müsse Unterhalt für „die Kinder“ bezahlen. In Österreich würden seine Eltern, Geschwister, Tanten und Onkel leben. Aus seiner Ehe entstamme seine erste minderjährige Tochter. Deren Mutter habe das alleinige Sorgerecht. Seine Tochter sei jedoch jedes Wochenende bei ihm und auch einige Zeit lang in den Ferien. Das Verhältnis sei perfekt. Er habe noch ein Kind, habe zu diesem und dessen Mutter jedoch keinen Kontakt. Er müsse aber Unterhalt bezahlen. Weiters habe er einen Onkel, der in Deutschland lebe. Zu diesem habe er nur über Facebook Kontakt. Zudem habe er einen großen Freundeskreis in Österreich. Er habe sich in seinem Herkunftsstaat aufgehalten, weil er dort Urlaub gemacht habe. Er habe keine Wohnanschrift in seinem Herkunftsstaat. Seine Angehörigen im Herkunftsstaat seien alle verstorben. Zu seinen insgesamt zehn Verurteilungen gab er an, dass er wisse, dass es falsch gewesen sei, was er gemacht habe. Er habe im Gefängnis viel gelernt und möchte nicht mehr so sein, wie er gewesen sei. Er habe einen Schlussstrich gezogen, nachdem er aus dem Gefängnis gekommen sei und habe auch seine Freunde von damals nicht mehr.

17. Mit Urkundenvorlage vom 06.08.2019 legte der Beschwerdeführer einen Dienstvertrag vor.

18. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.08.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I. und II.). Zudem wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen (Spruchpunkt III. und Spruchpunkt IV.).

19. Mit Schriftsatz vom 24.09.2019 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen ergänzend zu seinen vorherigen Stellungnahmen vor, dass er sein vergangenes Fehlverhalten zutiefst bereue, aus diesem Verhalten jedoch nicht auf eine aktuell gegebene Gefährdung durch ihn geschlossen werden könne. Er habe die ihm vorgeworfene Straftat, wegen der er verurteilt worden sei aufgrund falscher Freunde und Drogensucht begangen und er befinde sich nach wie vor in Therapie. Er habe das Unrecht seiner Taten eingesehen, die Verurteilungen seien ihm eine Lehre gewesen und er habe an der Aufklärung der Straftaten mitgewirkt und bereue seine Taten zutiefst. Ihm wäre der Aufbau eines Lebens im Ausland nahezu unmöglich, da er auch bereits seine gesamte Schulausbildung in Österreich absolviert habe und ihm die Ausübung seines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreich unmöglich wäre, da seine Mutter österreichische Staatsangehörige sei. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug sei er weiterhin von seinen Eltern unterstützt worden und eine derartige Unterstützung sei nur innerhalb Österreichs möglich. Zudem bemühe er sich aktiv um Resozialisierung. So könne er eine Einstellungszusage vorlegen und absolviere unter medizinischer Anleitung einen Drogenentzug. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes sei verfehlt, da ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot unverhältnismäßig in seine privaten Interessen eingreife, da er sein Privat- und Familienleben in Zukunft nie mehr wird ausüben können. Er habe weder Wohnsitz noch Familie in Serbien. Sein Lebensmittelpunkt liege seit seiner Geburt ununterbrochen in Österreich. Das Bundesamt habe sich mit dem hinter den Verurteilungen des Beschwerdeführers stehenden Fehlverhalten und den näheren Umständen nur unzureichend auseinandergesetzt, was zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe. Unter Berücksichtigung der Umstände des gegenständlichen Sachverhaltes und insbesondere unter Bedachtnahme auf die durch ihn begangenen strafbaren Handlungen sei jedenfalls die Dauer des Einreiseverbotes mit zehn Jahren als zu hoch bemessen und hätte die belangte Behörde eine kürzere Dauer festsetzen müssen. Im Bescheid sei lediglich pauschal eine Zukunftsprognose getroffen und allgemein ausgeführt worden, ohne auf seinen individuellen Fall einzugehen. Aus diesen Ausführungen ließe sich eine Gefährdungsprognose somit nicht individuell entnehmen. Vom ihm gehe auch keine derartige massive Gefahr aus. Insgesamt sei die Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes gegen ihn bei Nichtvorliegen einer fundierten Gefährdungsprognose unverhältnismäßig.

Gemeinsam mit seinem Beschwerdeschriftsatz legte der Beschwerdeführer abgesehen von den bereits vorgelegten Unterlagen diverse Schulnachrichten sowie eine Schulbesuchsbestätigung vor.

20. Mit Beschwerdevorlage vom 30.09.2019 legte das Bundesamt die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesamt führte im Zuge der Beschwerdevorlage zudem an, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine Straftat begangen habe, sondern er bereits zehn Mal verurteilt worden sei. Er habe auch bereits zuvor Therapien bezüglich seiner Drogensucht absolviert. Aus seiner Beschwerde gehe nicht hervor, warum der Beschwerdeführer dieses Mal tatsächlich straffrei bleiben sollte. Außerdem werde in der Beschwerde, wie auch schon in der Stellungnahme, hauptsächlich auf die Integration der Familienangehörigen des Beschwerdeführers eingegangen und nicht auf die Integration des Beschwerdeführers selbst. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer auch selbst im Zuge seiner Einvernahme angeführt, dass seine Mutter nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Eine Unterstützung durch seine Familienangehörigen sei keineswegs nur in Österreich möglich, finanzielle Zuwendungen könnten auch ins Ausland gesendet werden. Zudem sei der Beschwerdeführer ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann. Es sei nicht ersichtlich, warum er in einem Land wie Serbien einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre oder auch warum er nie wieder sein Privat- und Familienleben würde ausüben können. Das Bundesamt sei der Ansicht, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer verhältnismäßig und notwendig sei und ersuche um Abweisung der Beschwerde.

21. Am 26.03.2020 verständigte eine Staatsanwaltschaft das Bundesamt über den Rücktritt von der Verfolgung gegen den Beschwerdeführer wegen § 15, § 27 Abs. 1 SMG.

22. Am 19.03.2021 verständigte eine Staatsanwaltschaft das Bundesamt über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1, 27 Abs. 2, 28a Abs. 1 SMG und §§ 146ff StGB.

23. Am 29.03.2021 verständigte eine Staatsanwaltschaft das Bundesamt über den Rücktritt von der Verfolgung gegen den Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 27 Abs. 1 SMG.

24. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.07.2021 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

25. Im Zuge einer Urkundenvorlage vom 06.08.2021 führte der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen sei und er sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht habe. Zudem würden seine Mutter und seine Verwandten in Österreich leben. Er sei nur zwei bis dreimal in Serbien zu Besuch gewesen. Er wohne bei seiner Mutter und es bestehe ein großes Abhängigkeitsverhältnis iSd. Art. 8 EMRK. Wenn seine minderjährige Tochter ihn besuche, dann sei seine Mutter immer anwesend. Er unternehme viel mit seiner Tochter, seine Tochter verbringe die Ferien bei ihm und er verstehe sich mit seiner Exfreundin und Mutter seines Kindes sehr gut. Darüber hinaus sei seine Mutter herzkrank und leide an weiteren Erkrankungen. Seine Abschiebung wäre für den Gesundheitszustand seiner Mutter katastrophal. Sie sei auf seine Hilfe und Unterstützung angewiesen, da sein Vater am 31.08.2019 verstorben sei. Grund für sein strafbares Verhalten sei immer seine Drogensucht gewesen. Er befinde sich seit Mai 2020 in regelmäßiger Betreuung und in laufender Substitutionsbehandlung. Ihm komme weiterhin ein Aufenthaltsrecht gemäß § 41a Abs. 5 iVm § 28 NAG zu und seine Straffälligkeit erfülle den Begriff der geforderten gravierenden Straffälligkeit“ nicht. Seine Straffälligkeit sei bei Betrachtung der Vorstrafen noch nicht als „gravierend“ zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall sei von seiner Aufenthaltsverfestigung auszugehen, da er im Sinne der Judikatur hier langjährig regelmäßig niedergelassen sei und sich als Drittstaatsnagehöriger auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Beendigung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ und die verfügte Rückstufung würden sich demnach als unzulässig erweisen, weshalb der angefochtene Bescheid verfassungswidrig sei. Er befinde sich seit seiner Geburt in Österreich. Sein Aufenthalt in Österreich sei mehrmals verfestigt und somit komme ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu. Er genieße erhöhten Schutz vor Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weil er langfristig Aufenthaltsberechtigter sei.

Der Beschwerdeführer legte zudem seine Geburtsurkunde sowie eine Geburtsurkunde seiner Tochter, eine Bestätigung seiner aufrechten Meldung im Bundesgebiet, eine Betreuungsbestätigung einer Drogenberatung vom 05.08.2021, einen Entlassungsbrief seiner Mutter aus einer österreichischen Klinik vom 02.09.2020, ein Schreiben des Beschwerdeführers an die erkennende Richterin vom 04.08.2021, einen Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Tochter, einen Behandlungsvertrag zur Opiat-Substitutions-Therapie an einer österreichischen Klinik vom 06.06.2019 und ein Empfehlungsschreiben der Familienangehörigen des Beschwerdeführers.

26. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache abgenommen und der Gerichtsabteilung W283 neu zugewiesen.

27. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.08.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin und der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers durch. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die erkennende Richterin mündlich gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung.

28. Mit Schriftsatz vom 26.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 11.08.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

29. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache abgenommen und der Gerichtsabteilung W192 neu zugewiesen.

30. Das Bundesverwaltungsgericht hat das am 11.08.2021 mündlich verkündete Erkenntnis mit Erkenntnis vom 09.02.2022, W192 2223972-1/26E schriftlich ausgefertigt. Damit wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 23.08.2018 „mit der Maßgabe“ als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt werde. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B -VG nicht zulässig sei.

31. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit dem Beschluss VfGH 29.4.2022, E 767/2022, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab mit der Begründung ab:

„Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt (vgl. VfSlg. 19.086/2010)

Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

32. Der Verwaltungsgerichtshof hat das angefochtene Erkenntnis mit seinem Erkenntnis vom 25.05.2023, Ra 2022/21/0132 gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit nachstehender Begründung aufgehoben:

„Die Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B -VG als zulässig und auch als berechtigt, weil das BVwG - wie in der Revision zutreffend aufgezeigt wird - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, indem es bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG nicht hinreichend darauf Bedacht genommen hat, dass der Revisionswerber in Österreich geboren und aufgewachsen sowie hier langjährig rechtmäßig niedergelassen gewesen ist, weshalb der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG erfüllt wurde. Daran ändert auch die etwa eineinhalbjährige Unterbrechung des durchgehenden Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich im Alter von 23/24 Jahren nichts, die fallbezogen vor dem Hintergrund der Geburt des Revisionswerbers in Österreich vor mehr als 33 Jahren (gerechnet bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) nicht ins Gewicht fällt (vgl. in diesem Sinn allgemein VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067, Rn. 15, und darauf Bezug nehmend VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458, Rn. 29, sowie zuletzt VwGH 6.9.2022, Ra 2022/21/0048, Rn. 14).

Der genannte § 9 Abs. 4 Z 2 BFA VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA

VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. dazu ausführlich aus jüngerer Zeit etwa VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11/12, wo u.a. auch auf entsprechende Judikatur des EGMR Bezug genommen wurde, und daran anschließend etwa VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0316, Rn. 14, jeweils mwN).

Mit der demnach vorliegend maßgeblichen Frage, ob durch den weiteren Aufenthalt des Revisionswerbers eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten vorliegt, die eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt, hat sich das BVwG in Verkennung der Rechtslage überhaupt nicht auseinandergesetzt. Diese Prüfung wird daher vom BVwG im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person und den allgemeinen Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er spricht Serbisch und Deutsch auf hohem Niveau (OZ 20, S. 5).

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und ist in Österreich aufgewachsen. Er besuchte in Österreich acht Jahre die Schule und erlernte den Beruf eines Tischlers (AS 281; Verhandlungsniederschrift vom 11.08.2021 = OZ 20, S. 8). Der Beschwerdeführer ging zuletzt keiner Beschäftigung nach (OZ 20, AJ Web- Auskunftsverfahren).

Der Beschwerdeführer war in Österreich ein Monat im Jahr 2004, zwei Tage im Jahr 2006, 10 Tage im Jahr 2007, etwa ein Monat im Jahr 2013, etwas über zwei Monate im Jahr 2014, drei Monate im Jahr 2019 und fünf Tage im Jahr 2021 als Arbeiter beschäftigt (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Der Beschwerdeführer ging zuletzt keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach (AS 281; OZ 20, S. 9). Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer bezog in den Jahren 2006, 2016, 2017, 2019 und 2020 für einige Monate Arbeitslosengeld. In den Jahren 2017, 2020 und 2021 bezog er für einige Monate Notstands- und Überbrückungshilfe. Der Beschwerdeführer bezieht auch aktuell staatliche Unterstützungsleistungen in Höhe von 700 bis 800 Euro monatlich (AS 275ff, AJ-WEB Auskunftsverfahren; OZ 20, S. 9). Der Beschwerdeführer finanziert seinen Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld und Unterstützungsleistungen seiner Mutter (OZ 20, S. 8, 34). Der Beschwerdeführer hat Schulden in Höhe von 1.200,00 Euro (OZ 20, S: 9).

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er gehört keiner Risikogruppe in Hinblick auf eine Infektion mit dem COVID-19-Virus an. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2019 substituiert, damit geht es ihm gut (AS 281; OZ 20, S. 4 und 13). Zudem befindet er sich seit dem Jahr 2020 in einer Drogentherapie (OZ 20, S: 13).

Der Beschwerdeführer verfügt über ein, seine lange Aufenthaltsdauer in Österreich berücksichtigend, übliches Privatleben. Der Beschwerdeführer ist geschieden. Er ist Vater zweier minderjährige Kinder (AS 283; OZ 20, S. 7). Die erste Tochter des Beschwerdeführers wurde 2012 geboren und entstammt der nunmehr geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers (AS 438). Die Mutter der erstgeborenen Tochter des Beschwerdeführers trägt das alleinige Sorgerecht für diese. Die Tochter des Beschwerdeführers verbringt jedes Wochenende beim Beschwerdeführer und auch einen Teil der Ferien (AS 283; OZ 20, S. 6 und S. 30). Die erstgeborene Tochter des Beschwerdeführers war zuletzt im August 2021 gemeinsam mit der Mutter des Beschwerdeführers für zwei Wochen in Serbien (OZ 20, S. 12, S. 31). Der Beschwerdeführer steht auch in Kontakt zur zweiten Tochter seiner Exfrau, er ist jedoch nicht deren biologischer Vater. Diese hält sich meistens beim Beschwerdeführer auf, wenn sich auch seine Tochter bei ihm aufhält (OZ 20, S. 7). Die zweite Tochter des Beschwerdeführers wurde 2015 geboren (AS 425; OZ 20, S. 7). Der Beschwerdeführer steht weder zu seiner zweitgeborenen Tochter noch zu deren Mutter in Kontakt. Der Beschwerdeführer ist für beide seiner Töchter unterhaltspflichtig (AS 283; OZ 20, S. 6 und 8). Für seine erste Tochter leistet er Unterhalt in Höhe von 100,00 Euro im Monat (OZ 20, S. 6). Für seine zweite Tochter hat der Beschwerdeführer seine Vaterschaft anerkannt, er leistet für sie jedoch keinen Unterhalt (OZ 20, S. 8).

Die Mutter, Geschwister sowie Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers leben in Österreich (AS 283, OZ 20, S. 14). Die Geschwister des Beschwerdeführers sind österreichische Staatsbürger (AS 425). Die Mutter des Beschwerdeführers ist serbische Staatsbürgerin (OZ 20, S. 29). Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben (AS 423; OZ 20, S. 8).

Die Geschwister des Beschwerdeführers sind in Österreich berufstätig. Seine Mutter bezieht eine Pension in Höhe von 1.600 Euro (AS 424). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter, seiner Schwester und einem Bruder gemeinsam in einer Eigentumswohnung. Der Beschwerdeführer hilft seiner Mutter im Haushalt und bei den Einkäufen. Die Mutter des Beschwerdeführers hatte einen Herzinfarkt und leidet an Rheuma. Die Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter leben, unterstützen die Mutter des Beschwerdeführers. Die Mutter des Beschwerdeführers ist nicht auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen (OZ 20, S. 14 und S. 30).

In der Haft wurde der Beschwerdeführer von seiner Mutter, seiner Schwester, seiner Tante und ihrem Mann besucht (OZ 20, S. 15).

Der Beschwerdeführer hat keinen Freundeskreis in Österreich (OZ 20, S: 15). Der Beschwerdeführer besucht in Österreich aktuell keine Kurse oder sonstige Ausbildung. Er übt keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten aus und ist kein aktives Mitglied in einem Verein (OZ 20, S. 16).

Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über den am 16.10.2015 erteilten Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte Plus“, welcher bis zum 15.10.2018 gültig war. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Verlängerung, welcher noch offen ist (Zentrales Fremdenregister).

Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum 02.09.2021 gültigen serbischen Reisepass (Zentrales Fremdenregister).

Der Beschwerdeführer wurde am 02.09.2021 nach Serbien abgeschoben (Zentrales Fremdenregister). Er hat seit diesem Tag keine Wohnsitzmeldung in Österreich (ZMR).

1.2. Zur Straffälligkeit:

1.2.1. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

1.2.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichts als Jugendschöffengericht vom 09.08.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Diese wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Es handelte sich dabei um eine Jugendstraftat (AS 239 -246).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit drei Mittätern eine Person anrempelte, ihr mehrere Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper sowie einen Fußtritt versetzte und ihr anschließend einen Bargeldbetrag von 10,00 Euro abnahm. Der Beschwerdeführer hat dadurch einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begangen und die Tat hat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen.

Bei der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit, das anfänglich umfassende und reumütige Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat sowie die teilweise Schadensgutmachung als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

1.2.1.2. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 11.04.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels (§ 91 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 2,00 Euro (insgesamt: 160,00 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat (AS 173 – 183).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer weiteren Person an einem Angriff mehrerer tätlich teilnahm, indem er auf ein Opfer einschlug und es festhielt. Das Opfer erlitt im Zuge dessen Körperverletzungen, nämlich eine Schwellung im Bereich der Schläfe, Hauptabschürfungen am Kopf, ein Hämatom am linken Auge, Schwellung und Hautabschürfung am rechten Ellbogen, Schmerzen im Bereich des rechten Hüftgelenks, des linken Oberschenkels sowie am Kopf und Kiefer.

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass sich der Beschwerdeführer als schuldig bekannt hat. Erschwerend wurde seine einschlägige Vorstrafe gewertet.

1.2.1.3. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 18.07.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 Euro (insgesamt: 300,00 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Jungendstraftat (AS 169 – 171).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer anderen Person jemand am Körper verletzte. Er versetzte dem Opfer Schläge und Tritte, welche blutende Kratzspuren an den Fingern der rechten Hand, Schwellungen der Ober- und Unterlippe, Abschürfungen im Gesicht und am linken Knie sowie Kopfschmerzen zur Folge hatten.

Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

1.2.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.06.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 (erster, zweiter und sechster Fall) SMG, des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 (vierter Fall) und Abs. 4 Z 3 SMG zum Teil als Beteiligter (Beitragstäter) iSd § 12 (dritter Fall) StGB und der Vergehen nach § 27 Abs. 1 (siebter Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Zwei Jahre der Freiheitsstrafe wurden dem Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe ein Jahr betrug. Der Beschwerdeführer beging diese Straftat als junger Erwachsener (AS 257 – 270). Mit Urteil eines Oberlandesgerichts vom 09.01.2008 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben und das Urteil des Landesgerichts dahingehend abgeändert, dass die teilbedingte Strafnachsicht aus dem Urteil ausgeschieden wurde (AS 251 – 255).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 19.03.2002 bis Anfang Februar 2007 Ecstasy-Tabletten, Cannabisharz und –kraut, Kokain, Heroin und morphinhältige Tabletten erworben, bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen und teilweise unbekannte Mengen dieser Suchtmittel (vor allem von Cannabisprodukten) anderen unentgeltlich überlassen hat. Weiters hat er Suchtgift in einer großen Menge teils in Verkehr gesetzt, teils zum Inverkehrsetzen beigetragen, wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge ausmacht, begangen hat. Zudem hat er im Zeitraum von Juli 2006 bis Oktober 2006 durch Vermittlung von Suchtgiftgeschäften zwischen zwei Käufern an einen Lieferanten den Käufern Suchtgift, genauer Heroin, verschafft.

Bei der Strafbemessung wurden das umfassende und reumütige Geständnis des Angeklagten sowie das Alter unter 21 Jahren als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden der Umstand, dass die übergroße Menge um mehr als das Doppelte überschritten wurde, die drei einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen gleicher und unterschiedlicher Art gewertet. Im Urteil des Oberlandesgerichts wurde angeführt, dass entgegen der Auffassung des Landesgerichts nicht von einem umfassenden und reumütigen Geständnis auszugehen war, sondern lediglich von einem überwiegenden Geständnis auszugehen war. Die Überschreitung der übergroßen Menge an Suchtgift um mehr als das Doppelte bildet jedoch noch keinen eigenen Erschwerungsgrund, sondern dadurch wird lediglich die Schuld aggraviert. Dem Erschwerungsgrund des Zusammentreffens eines Verbrechens mit mehreren Vergehen gleicher Art kommt wegen der Fortsetzung durch längere Zeit erhöhtes Gewicht zu.

1.2.1.5. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 10.04.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer beging die Straftat als junger Erwachsener (AS 191 – 201).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter die ursprünglich auf einem PKW montierten Kennzeichentafeln mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass diese vom rechtmäßigen Eigentümer im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, seinen PKW im Straßenverkehr zu verwenden, gebraucht werden.

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass der Beschwerdeführer die Straftat als junger Erwachsener beging sowie, dass er sich geständig verantwortete. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

1.2.1.6. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 09.10.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer beging die Straftat als junger Erwachsener (AS 165 – 167).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine andere Person am Körper verletzt hat, indem er dieser Faustschläge und Fußtritte versetzte und diese in der Folge eine Schädelprellung erlitt.

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass der Beschwerdeführer sich geständig verantwortete und er junger Erwachsener war. Als erschwerend wurden seine einschlägigen Vorstrafen gewertet.

1.2.1.7. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.02.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung (§§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB) und der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Der Beschwerdeführer beging die Straftat als junger Erwachsener (AS 295 – 298).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Person zu Boden gestoßen hat und dieser am Boden liegenden Person Fußtritte gegen das Gesicht und den Oberkörper versetzt hat, wodurch diese Person Prellungen im Gesicht erlitt. Zudem versuchte der Beschwerdeführer dieser Person eine schwere Körperverletzung, nämlich zumindest Knochenbrüche, absichtlich zuzufügen. Zudem hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter eine andere Person durch mehrere Schläge und Tritte in Form einer Rissquetschwunde im Stirnbereich links sowie am rechten Ohr und in Form einer Kopfprellung am Körper verletzt. Weiters hat der Beschwerdeführer versucht einer Person absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Dies indem der Beschwerdeführer der anderen Person gegen den Rücken gesprungen ist und der am Boden liegenden Person gemeinsam mit mindestens einem Mittäter wuchtige Fußtritte gegen den Kopf versetzt hat, wodurch das Opfer mehrere Schürfwunden im linken Bereich des Kopfes und der Nase erlitten hat. Zudem hat der Beschwerdeführer eine Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem er dieser durch einen Faustschlag ins Gesicht Prellungen der linksseitigen Gesichtshälfte, im Stirnbereich und Schultergürtel links sowie eine Abschürfung im linken Gesichtsbereich zugefügt hat.

Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis, das teilweise schon vor dem belastenden Video abgelegt wurde, als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die vier einschlägigen Vorstrafen, das erneut strafbare Verhalten während des anhängigen Verfahrens, der Rückfall sowie die besondere Brutalität gewertet.

1.2.1.8. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.12.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 1 StGB) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (AS 303 – 307).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Sachen, die einen Wert von 3.000,00 Euro überstiegen, wegnahm. Der Beschwerdeführer hat die Diebstähle mit der Absicht begangen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dabei nahm er insgesamt 10 iPads und 10 iPhones, ein weiteres Mobiltelefon sowie eine Geldbörse mit Bargeld in Höhe von 30,00 Euro weg. Weiters hat er sich ein unbares Zahlungsmittel, nämlich eine Bankomatkarte, zugeeignet und Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen Führerschein, unterdrückt.

Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung (wenn auch durch Sicherstellung) bzw. die Bereitschaft zur Schadensgutmachung als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen gewertet.

1.2.1.9. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 05.10.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, teils durch Einbruch begangenen und gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 129 Z 1, 130 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (AS 227 – 230).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Personen fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen oder wegzunehmen versucht hat.

Bei der Strafbemessung wurden die geständige Verantwortung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden der rasche Rückfall nach der Haftentlassung am 13.05.2015, die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikationserfüllung gewertet.

1.2.1.10. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt (AS 143, 144).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine andere Person am Körper verletzt hat, indem er dieser durch mehrfaches Schlagen mit der Faust in das Gesicht mehrere Rötungen am Kopf und Hals sowie eine 1 ½ cm große Rissquetschwunde an der Unterlippe zufügte.

Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die fünf einschlägigen Vorstrafen gewertet. Ein diversionelles Vorgehen kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

1.2.1. 11 Der Beschwerdeführer wurde wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 und 27 Abs. 1 Z 1 1. und achter Fall SMG mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.07.2021 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. (OZ 16).

Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, weil er vorschriftswidrig Suchtgift innerhalb eines unbekannten Zeitraumes bis 4. Dezember 2020, nämlich 4,8 Gramm Heroin (Wirkstoff: Heroin) erworben und besessen hat. Weiters innerhalb eines unbekannten Zeitraumes bis 4. Dezember 2020 unbekannte Mengen Heroin (Wirkstoff: Heroin) zum persönlichen Gebrauch erworben und zum jeweiligen Eigenkonsum besessen hat. Sowie insgesamt zumindest 7 Gramm Heroin (Wirkstoff: Heroin) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 9,2%, entspricht 0,64 Gramm Heroin in Reinsubstanz, gewinnbringend verkauft, sohin überlassen hat, und zwar in einem unbekannten Zeitraum bis Februar 2020 5 Gramm Heroin zum Preis von EUR 60,00 pro Gramm, in einem unbekannten Zeitraum bis 7. Dezember 2020 eine nicht mehr feststellbare Menge Heroin zu einem nicht mehr feststellbaren Preis pro Gramm, sowie im Zeitraum von 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 zumindest 2 Gramm Heroin einer Person zum Preis von EUR 60,00 pro Gramm gewinnbringend verkauft hat.

Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG begangen.

Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Teilgeständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, erschwerend sechs einschlägige – über die Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 Abs. 1 StGB hinausgehende – Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen (OZ 19).

1.2.2. Der Beschwerdeführer zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich seiner Straftaten nur zum Teil geständig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Haftentlassung im Jahr 2019 in Substituierung.

Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens, insbesondere der Vielzahl der gesetzten Straftaten und des zuletzt nach Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots erfolgten Rückfalls, ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich Straftaten im Bereich der Suchtmittelkriminalität sowie der Gewalt- und Eigentumskriminalität begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.2.3. Der Beschwerdeführer war von 06.04.2008 bis 04.05.2011, von 14.10.2014 bis 13.05.2015, von 26.07.2015 bis 23.09.2016 und von 06.10.2017 bis 06.06.2019 in österreichischen Justizanstalten inhaftiert (Zentrales Melderegister).

1.3. Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.08.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gegen ihn wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Zudem wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat in Serbien Anspruch auf Sozialleistungen und eine Krankenversicherung. Es gibt in Serbien für die Behandlung von Suchtkrankheiten Kliniken. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für Erwachsene sind volle medizinische Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können.

Die muslimische Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stellt kein Hindernis für seine Rückkehr nach Serbien dar (OZ 20, S. 10).

Der Beschwerdeführer hat in Serbien lebende entfernte Verwandte, den Halbbruder seiner Mutter und die Halbschwester seiner Mutter (OZ 20, S. 32). Zudem leben die Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers und dessen Kind in Serbien (OZ 20, S. 11 und 12). Zur Taufe der Tochter des Bruders des Beschwerdeführers im August 2021 hielt sich auch die Mutter des Beschwerdeführers in Serbien auf und lebte in dieser Zeit bei der Frau des Bruders des Beschwerdeführers (OZ 20, S. 12, S. 30). Die Mutter des Beschwerdeführers kehrte auch im Jahr 2016 nach Serbien zurück und lebte bei einem Nachbarn, zu dem sie auch aktuell in Kontakt steht. Zudem kehrte sie im Jahr 2018 nach Serbien zurück und lebte einige Tage bei ihrem Halbbruder in Serbien (OZ 20, S: 31). Im Verfahren haben sich keine Gründe ergeben, die dagegensprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einem dieser Familienangehörigen nach seiner Rückkehr nach Serbien Unterkunft nehmen kann.

Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 06.05.2008 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen (AS 115). Der Beschwerdeführer reiste am 05.05.2011 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Der Beschwerdeführer kehrte daraufhin für eineinhalb Jahre nach Serbien zurück (AS 395; OZ 20, S. 10; Zentrales Melderegister). Der Beschwerdeführer lebte während dieser Zeit beim Halbbruder seiner Mutter in Serbien (OZ 20, S. 32). Mit Bescheid vom 09.10.2012 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gefolgt und das Aufenthaltsverbot aufgehoben (AS 115).

Der Beschwerdeführer kann bei seiner Rückkehr nach Serbien von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen finanziell unterstützt werden (AS 423; OZ 20, S. 8, S. 35).

Bei seiner Rückkehr ist es dem Beschwerdeführer möglich, für sich eine Unterkunftsmöglichkeit zu finden. Er kann seine Lebensbedürfnisse befriedigen, er kann selbst für sein Auskommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich erhalten.

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat

Die Länderfeststellungen zur Lage in Serbien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Serbien Version 4 vom 04.05.2022:

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 04.05.2022

Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.9.2021 einigten sich Pristina und Belgrad dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine "sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit" im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der "Gegenseitigkeit" gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 2.10.2021).

Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 28.1.2022b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 28.1.2022).

Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 18.10.2021).

Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Da Serbien den kosovarischen Zollstempel nicht akzeptiert und anerkennt, kann der Kosovo keinerlei Waren nach Serbien exportieren. Auch zwischen Serbien und Kroatien existieren weiterhin ungelöste Grenzfragen. Zwar haben sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, eine endgültige Lösung der Territorialansprüche und Fragen der Nutzung der Donau ist jedoch noch nicht in Sicht. Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungeklärte Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Verhandlungsstillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Gespräche aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 12.2021).

Kroatische Truppen im Kosovo sorgten für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens. Die kroatischen Truppen, 130 Soldaten und sechs Soldatinnen wurden am 22.11.2021 offiziell in den Kosovo verabschiedet. Es gab in Serbien keine weiteren Reaktionen seitens der politischen Führungsspitze (VB 8.3.2022).

Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 19.10.2021).

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 04.05.2022

Serbiens Verfassung von 2006, die umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten enthält, garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten. Anzeichen für staatliche Repressionen liegen nicht vor. Seit 2020 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und Dialog, welches derzeit ein Gesetz zur Anerkennung der Gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erarbeitet. Nach Widerständen v. a. aus Reihen der serbisch-orthodoxen Kirche bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich angenommen wird. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht - bei in Teilen bleibenden Defiziten - internationalen Standards (AA 18.10.2021).

Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 19.10.2021).

Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung. Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z.B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 12.2021).

Das Europäische Parlament hat am 16.12.2021 in einer Entschließung gegenüber Serbien seine Besorgnis geäußert über die durch NGOs in Serbien aufgedeckte Vorwürfe von Zwangsarbeit, Verschleppung sowie deren menschenunwürdige Behandlung und Unterbringung von 500 vietnamesischen Arbeitskräften auf einer Baustelle einer chinesischen Autoreifenfabrik in Zrenjanin (Nordserbien). Des Weiteren kritisiert die Resolution die zunehmende Gewalt extremistischer und randalierender Gruppen sowie das gewaltsame und unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei gegen friedliche Umwelt-demonstrierende im Zusammenhang mit den landesweiten Bürgerprotesten gegen das umstrittene ausländische Investitionsprojekt einer geplanten Lithiummine. Die Proteste prangerten potenziell schädliche Auswirkungen auf die Umwelt an (BN 20.12.2021).In Serbien gibt es eine entsprechende, unabhängige Ombudsstelle auf Staatsebene als auch Stellen auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 8.3.2022).

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung: 04.05.2022

Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert. Dieser sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 % (2015) kontinuierlich auf 9 % (2020) gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 26,6 % (2020) aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Das Nettodurchschnittseinkommen hat sich erhöht, bleibt mit 510 Euro 2020 (2019: 465 Euro) jedoch vergleichsweise niedrig. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das monatliche Nettodurchschnittseinkommen lag 2020 bei 510 Euro. Die Durchschnittsrente 2020 lag bei umgerechnet 236 Euro. Die Inflationsrate 2020 betrug 1,3 %. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina (v.a. zweitgrößte Stadt Novi Sad) die Durchschnittseinkommen über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2019 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 18.10.2021).

Das für Dezember 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 102.196,00 RSD (ca. EUR 868,50), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 74.629,00 RSD (ca. EUR 634,00) betrug (RZS 25.2.2022). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Januar 2022 30.978,00 RSD (ca. EUR 263,00) (PIO RS 2.2022).

Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.646,00 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.794,00 US-Dollar prognostiziert (Statista 21.1.2022a).

Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 9,5 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,3 % prognostiziert (Statista 21.1.2022b).

Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 26,6 % (2020) aber weiterhin hoch. Dabei wird einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen. Im Ergebnis werden die Arbeitslosenzahlen inoffiziell höher geschätzt als die oben ausgewiesenen. Vielen Bürgerinnen und Bürgern Serbiens gelingt es nur durch illegale Beschäftigungsverhältnisse, ihre Existenz zu sichern. Aus dem Bereich der arbeitsfähigen Bevölkerung (15-64 Jahre) sind rund 286.000 Personen arbeitslos, davon aus dem Bereich Gastwirtschaft und Tourismus 20.300 (serbisches Arbeitsamt NSZ) (AA 18.10.2021).

Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini‐Schengen‐Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 8.3.2022).

SOZIALBEIHILFEN

Letzte Änderung: 04.05.2022

Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jede serbische Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein. Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten. Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger/-innen. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger/-innen bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 2021).

Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürgerinnen und Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NSZ verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 18.10.2021).

Seit dem 1. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Ab Jänner 2022 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.326,47 RSD (EUR 28,43). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.324,40 RSD (EUR 36,97). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.989,71 (EUR 42,65) (VB 8.3.2022).

Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 2021).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 04.05.2022

Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des klinischen Zentrums „Zvezdara“ (VB 8.3.2022).

Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021).

Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen BürgerInnen oder ArbeitgeberInnen im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige BürgerInnen sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose BürgerInnen sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die PatientInnen hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021).

Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vgl. EDA 8.2.2022).

Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 18.10.2021).

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 18.10.2021).

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 18.10.2021).

Rückkehr

Letzte Änderung: 04.05.2022

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 18.10.2021).

Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich (siehe Kapitel 7). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM CFS 2021).

In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vgl. BMEIA 8.2.2022).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und der Mutter des Beschwerdeführers, die als Zeugin befragt wurde.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person und den allgemeinen Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellung zur serbischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann dem unbestrittenen Akteninhalt entnommen werden. Zu den serbischen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar angab, dass er die serbische Sprache äußerst schlecht spreche (AS 423). Dies ist allerdings insofern nicht glaubhaft, als der Beschwerdeführer in einer serbischen Familie aufwuchs. Zudem musste der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 für eineinhalb Jahre nach Serbien zurückkehren. Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, konnte er sich in dieser Zeit auch ausreichend auf Serbisch verständigen (OZ 20, S. 13). Vor diesem Hintergrund konnte auch die Mutter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen, dass der Beschwerdeführer nur wenig Serbisch spreche (OZ 20, S. 30). Es konnte somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die serbische Sprache jedenfalls spricht. Dass der Beschwerdeführer auf hohem Niveau Deutsch spricht, ergibt sich aus seinem langjährigen Schulbesuch in Österreich. Zudem führte er die niederschriftliche Einvernahme und mündliche Verhandlung am 11.08.2021 vollständig in deutscher Sprache (AS 279, OZ 20).

Dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde und aufgewachsen ist, kann dem unbestrittenen Akteninhalt entnommen werden. Die Feststellungen betreffend die Schul- und Berufsausbildung des Beschwerdeführers sind auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung zurückzuführen (AS 281; OZ 20, S. 8). Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell keiner Beschäftigung nachgeht (AS 281; OZ 20, S. 9).

Die Feststellungen betreffend die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich sind einem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Dass der Beschwerdeführer in Österreich am Arbeitsmarkt nicht tiefgreifend integriert ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt bisher nur kurze Zeiten gearbeitet hat. Seine Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass er in Österreich fünf oder sechs Jahre gearbeitet habe, ist vor dem Hintergrund der Informationen im Versicherungsdatenauszug nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft (OZ 20, S. 15). Seine Angabe, dass er im Jahr 2019 sieben bis acht Monate gearbeitet habe, ist ebenso nicht glaubhaft, da dem Versicherungsdatenauszug entnommen werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 nur drei Monate gearbeitet hat (OZ 20, S. 15; AJ-Web-Auskunftsverfahren).

Die Feststellungen betreffend den Bezug des Beschwerdeführers von Arbeitslosengeld und Notstands- und Überbrückungshilfe sowie die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sind auf einen Auszug des AJ-WEB zurückzuführen (AS 275ff, AJ-WEB Auskunftsverfahren; OZ 20, S. 9). Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld und Unterstützungsleistungen seiner Mutter finanziert, ist seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 20, S. 8). Die Feststellung betreffend die Schulden des Beschwerdeführers sind seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 20, S. 9).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig ist sowie keiner Risikogruppe im Hinblick auf eine Infektion mit dem COVID-19 Virus angehört, kann seinen insoweit glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung entnommen werden. Der Beschwerdeführer führte in seiner niederschriftlichen Einvernahme und in der Verhandlung zwar an, dass er substituiert sei, aber auch, dass es ihm damit gut gehe (AS 281, OZ 20, S. 4 und 13). Dass er sich seit dem Jahr 2020 in einer Drogentherapie befindet, kann seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung entnommen werden (OZ 20, S. 13).

Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers sind den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (AS 283; OZ 20, S. 7). Dass der Beschwerdeführer Vater einer am 01.03.2012 geborenen Tochter ist, ist einer Geburtsurkunde vom 27.10.2016 zu entnehmen (AS 438). Die Feststellungen betreffend das Sorgerecht sowie den Kontakt des Beschwerdeführers zu dieser sind den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (AS 283; OZ 20, S. 6). Die Feststellung zum letzten Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers mit dessen Mutter in Serbien kann den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung entnommen werden (OZ 20, S. 12, S. 31). Die Feststellungen betreffend die zweite Tochter der Exfrau des Beschwerdeführers, deren biologischer Vater der Beschwerdeführer nicht ist, können den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung entnommen werden (OZ 20, S. 7). Die Feststellung betreffend die zweite Tochter des Beschwerdeführers ist seiner diesbezüglichen Angabe in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (AS 425; OZ 20, S. 7). Die Feststellung betreffend den Kontakt zu seiner zweiten Tochter und deren Mutter sowie seinen Unterhaltspflichten ist seinen glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und mündlichen Verhandlung zu entnehmen (AS 283; OZ 20, S. 6 und 8). Die Feststellung zur Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers an seine erste Tochter ist seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 20, S. 6). Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft seiner zweiten Tochter anerkannt hat, er jedoch keinen Unterhalt für diese bezahlt (OZ 20, S. 8).

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Wohnort, Staatsbürgerschaft, Ableben des Vaters des Beschwerdeführers) können den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme sowie der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung entnommen werden (AS 283, 423, 425; OZ 20, S. 8, 14 und 29).

Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen und der Erwerbstätigkeit seiner Familienangehörigen sind ebenfalls den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde zu entnehmen (AS 424). Dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, seiner Schwester und einem seiner Brüder im gemeinsamen Haushalt in einer Eigentumswohnung lebt, ist den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (AS 424; OZ 20, S. 14). Die Feststellung betreffend die Unterstützung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter im Haushalt, den Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers und die Unterstützung der Mutter des Beschwerdeführers durch die Geschwister des Beschwerdeführers sind den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 20, S. 14 und S. 30). Dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen ist, ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers in gemeinsamen Haushalt mit der Mutter des Beschwerdeführers leben und die diese ebenfalls unterstützen. Es haben sich im Verfahren keine Gründe ergeben, warum die Mutter des Beschwerdeführers explizit auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen sein sollte. Dahingehendes hat sich auch nicht in der Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin in der mündlichen Verhandlung ergeben. Zudem ist anzumerken, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung selbst angab, dass sie keine Pflegstufe habe (OZ 20, S. 35).

Die Feststellung zu den Personen, die den Beschwerdeführer in der Haft besucht haben, sind auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zurückzuführen (OZ 20, S. 15).

Dass der Beschwerdeführer keinen Freundeskreis in Österreich hat, ist der diesbezüglich glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 20, S. 15). Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen, dass er in Österreich keine Kurse oder sonstige Ausbildung besucht, nicht Mitglied eines Vereins ist und keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten ausübt (OZ 20, S: 16).

Die Feststellung betreffend den Aufenthaltstitel ist einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen.

Die Feststellung betreffend den serbischen Reisepass des Beschwerdeführers ist einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen.

Die Feststellungen über die Abschiebung des Beschwerdeführers und über das Nichtbestehen einer aktuellen Wohnsitzmeldung ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister und dem ZMR.

2.2. Zu den Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers

2.2.1. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen sich auf einem Auszug des Strafregisters des Beschwerdeführers und auf die im Akt des Bundesamtes einliegenden Abschriften der strafgerichtlichen Urteile (AS 239 -246, AS 173 – 183, AS 169 – 171, AS 251 – 255, AS 191 – 201, AS 165 – 167, AS 295 – 298, AS 303 – 307, AS 227 – 230, AS 143, 144).

2.2.2. Der Inhalt des Strafurteils vom 15.07.2021 konnte einer gekürzten Ausfertigung eines Landesgerichts entnommen werden (OZ 19).

2.2.3. Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich seiner Straftaten nur zum Teil geständig gezeigt hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

2.2.3.1. Zu seiner ersten Verurteilung vom 09.08.2004 befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich war dabei mit noch drei Freunden. NN1 hat meinen Nachbarn eine Eristoff-Flasche gestohlen bzw. weggenommen.“ (OZ 20, S. 17). Tatsächlich lag der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit drei Mittätern eine Person anrempelte, ihr mehrere Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper sowie einen Fußtritt versetzte und ihr anschließend einen Bargeldbetrag von 10,00 Euro abnahm (AS 239-245). Dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zu der Verurteilung nichts Dahingehendes erwähnte, spricht gegen eine Einsicht und Reumütigkeit des Beschwerdeführers.

2.2.3.2. Zu seiner zweiten Verurteilung am 11.04.2016 befragt gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Das war meistens immer so, Raufhandel. Hooligans und Taxham gegen Lehm (Fußball). Damals waren sie sehr verfeindet und da haben sie 60, 70, 80 Leute getroffen, auch von den anderen sind 60, 70, 80 Leute gekommen und dann haben wir Spaß gehabt, sinnlos.“ (OZ 20, S. 17). Aus dem Strafurteil geht – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung – jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer und zwei weitere Täter einen Arzt, der auf dem Weg in die Arbeit war, in einem Bus am Körper verletzt haben (AS 175). Auf Vorhalt des Inhalts des Strafurteils in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum Folgendes an: „Ja, er ist aber von NN2 angegriffen worden, wir waren drei Leute und er hat irgendetwas gesagt, wegen Platz oder Lautsein, dann ist NN2 aufgestanden und hat ihm im Bus eine „gegeben“, dann ist die Polizei gekommen und hat es dann auf mich geschoben.“ (OZ 20, S. 17). Die vom Beschwerdeführer genannte Person war jedoch gar nicht unter den angeklagten Personen (AS 173). Zudem ist dem Inhalt des Strafurteils explizit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich zu dem Arzt umgedreht hat, ihm ins Gesicht gespuckt hat und ihm sofort einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hat (AS 175). Weiters gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, dass eine andere Person, die weggelaufen sei, den Faustschlag gesetzt hätte und er selbst den Arzt nicht angerührt habe (OZ 20, S. 18). Dies geht jedoch nicht einher mit den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Strafverhandlung ohne Umschweife schuldig bekannt hat und er auch durchwegs belastet wurde. Dem Strafurteil zufolge beschönigte der Beschwerdeführer in der Strafverhandlung den Ablauf, war jedoch klar als die Person auszumachen, die dem Arzt den Faustschlag versetzt hat (AS 179). Die Angaben des Beschwerdeführers widersprechen dem Inhalt des Strafurteils stark und lassen nicht auf eine Einsicht und Reumütigkeit des Beschwerdeführers schließen.

2.2.3.3. Zu seiner dritten Verurteilung führte der Beschwerdeführer Folgendes an: „Es hat einmal einen Vorfall zwei gegen zwei stattgefunden.“ (OZ 20, S. 18). Dem Strafurteil ist entgegen den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen abgesondert verfolgten bzw. unbekannten Tätern einem Opfer mehrere Schläge und Fußtritte versetzt hat (AS 170). Dass es sich um einen Kampf „zwei gegen zwei“ gehandelt habe, konnte dem Strafurteil somit nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer stritt jedoch nicht grundsätzlich seine Schuld an der Straftat ab.

2.2.3.4. Zu seiner vierten Verurteilung führte der Beschwerdeführer an, dass jemand anderes das Suchtgift immer geholt habe und er mit diesem nur unterwegs gewesen sei. Wenn jemand vom Beschwerdeführer Suchtgift haben hätte wollen, dann sei er zu der Person gegangen, habe ihr gesagt, dass jemand Suchtgift haben wolle und dieser habe es der Person gegeben (OZ 20, S. 18). Dem Strafurteil kann – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers – entnommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst anderen Suchtgift entgeltlich überlassen hat (AS 258, 259). Dazu verantwortete sich der Beschwerdeführer in der Strafverhandlung auch geständig (AS 269). Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestritt, dass er selbst Suchtgift verkauft hat und dies spricht gegen eine Einsicht des Beschwerdeführers.

2.2.3.5. Zu seiner fünften Verurteilung führte der Beschwerdeführer an, dass eine andere Person drei Kennzeichen gestohlen habe und er nur mitgefahren sei. Er selbst sei verurteilt worden, weil er mit dem Vorsatz, dass er gewusst habe, dass die Kennzeichen gestohlen seien, trotzdem eingestiegen sei. Er selbst habe das Kennzeichen jedoch weder abmontiert, noch gestohlen (OZ 20, S. 19). Nach dem Verlesen aus dem Strafurteil gab der Beschwerdeführer an, dass er die Kennzeichen nicht gestohlen habe, sondern sie vom „Autogepäck“ heruntergenommen habe, die Kennzeichen ausgewechselt habe und die Kennzeichen gestohlen gewesen seien (OZ 20, S. 19). Dem Strafurteil ist diesbezüglich zu entnehmen, dass nicht nur der zweite Täter, sondern auch der Beschwerdeführer eine aktive Rolle in der Unterdrückung der Kennzeichen hatte (AS 191-201). Auch diese Angaben des Beschwerdeführers sprechen gegen seine Einsicht und Reumütigkeit.

2.2.3.6. Zu seiner sechsten Verurteilung führte der Beschwerdeführer an, dass es sich um eine verbale Auseinandersetzung gehandelt habe und sich der Beschwerdeführer dies nicht gefallen lassen habe. Die Situation sei dann eskaliert, der Beschwerdeführer habe der anderen Person eine Watsche gegeben und dann habe eine „Boxerei“ angefangen (OZ 20, S. 19 und 20). Dies stimmt überwiegend mit dem Inhalt des Strafurteils überein (AS 165-167). Fehlende Einsicht des Beschwerdeführers kann diesbezüglich daher nicht erkannt werden.

2.2.3.7. Bezüglich seiner siebten Verurteilung bestritt der Beschwerdeführer, dass die Körperverletzung absichtlich gewesen sei, obwohl er unter anderem aufgrund von versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung verurteilt wurde (OZ 20, S. 20). Er bestritt jedoch nicht, jemand anders am Körper verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer zeigte sich somit nur teilweise gegenständig zu der von ihm begangenen strafbaren Handlung.

2.2.3.8. Der Beschwerdeführer führte zudem an, dass er hinsichtlich zwei Straftaten unzurechnungsfähig gewesen sei, weil er Drogen eingenommen hätte (OZ 20, S. 20 und 21). Dies ist jedoch insofern nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, als keinem der im Akt aufliegenden Strafurteile entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Es war daher davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handelt, um den Unwert der von ihm begangenen strafbaren Handlungen zu verharmlosen.

2.2.3.9. Hinsichtlich seiner zehnten Verurteilung zeigte sich der Beschwerdeführer geständig und einsichtig dahingehend, dass er in der Justizanstalt einen Mithäftling am Körper verletzt hat (OZ 20, S. 22).

2.2.3.10. Nach der im Juli 2021 stattgefunden Hauptverhandlung befragt, in der der Beschwerdeführer nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde, die der Beschwerdeführer angenommen hat, gab er Folgendes an: „Da gibt es einen, der wurde ermordet, seine Aussage belastet mich, aber ich weiß nicht, was herausgekommen ist, das habe ich jetzt zum ersten Mal von Ihnen gehört, die 12 Monate, weil ich bin ja überall freigesprochen worden. Bei alles bin ich freigesprochen worden, denn er kann nicht reden, denn er ist umgebracht worden (OZ 19). Ich war bei dem, der umgebracht worden ist, auch 100 %-ig freigesprochen.“ (OZ 20, S. 22). Dem Strafurteil kann jedoch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht in allen Fakten freigesprochen wurde. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach Absprache mit seinem Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht angeben sollte, wenn er tatsächlich unschuldig gewesen sei (OZ 19). Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft schildern, dass eine Person gegenüber der Polizei gelogen habe, der Beschwerdeführer deswegen verurteilt worden sei und diese Person aber ermordet worden sei bzw. sich umgebracht habe (OZ 20, S. 22 und 23). Auch bezüglich der letzten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers kann in der Folge keine Einsicht und Reumütigkeit des Beschwerdeführers erkannt werden.

2.2.3.4. Weitere Anhaltspunkte, die gegen eine positive Zukunftsprognose des Beschwerdeführers sprechen, ergeben sich aus folgenden Umständen:

2.2.3.4.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde im Jahr 2008 ein Aufenthaltsverbot erlassen und der Beschwerdeführer musste in der Folge in den Jahren 2011 und 2012 für eineinhalb Jahre nach Serbien zurückkehren (AS 115). Auch dieser Umstand konnte den Beschwerdeführer jedoch nicht dazu bewegen, nach seiner Rückkehr nach Österreich keine Straftaten mehr zu begehen. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Rückkehr nach Österreich noch viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.

Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er sich zwar Sorgen darüber gemacht habe, dass er aufgrund seiner strafbaren Handlungen sein Aufenthaltsrecht in Österreich verlieren könnte, er sich jedoch trotzdem von anderen Personen dazu überreden habe lassen, Straftaten zu begehen (OZ 20, S. 25).

2.2.3.4.2. Der Beschwerdeführer führte in der niederschriftlichen Einvernahme am 23.07.2019 zwar an, dass er, nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, einen Schlussstrich gezogen habe, er seine damaligen Freunde nicht mehr habe und er gerne noch eine weitere Chance hätte (AS 285). Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer in der Folge jedoch wiederum zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, gegen die er kein Rechtsmittel erhob (OZ 16). Aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen würde und er sein Verhalten nachhaltig verändert habe.

2.2.3.4.3. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, dass seine letzte Verurteilung nicht die Annahme rechtfertige, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei (AS 426), so ist anzuführen, dass nicht eine strafgerichtliche Verurteilung, sondern die Gesamtheit der insgesamt 11 strafgerichtlichen Verurteilungen in die Abwägung, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, miteinzubeziehen sind.

2.2.3.4.4. Zwar beteuerte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mehrfach, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen früheren Freunden habe und er allgemein keine Freunde mehr habe (OZ 20, S. 15, 23). Dies konnte der Beschwerdeführer jedoch insofern nicht glaubhaft machen, als er in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung folgenden Vorfall schilderte:

„NN3 (phonetisch) und NN4 (phonetisch) sind sogar vor meiner Tochter mit einem Messer (NN3) gekommen. NN3 hat nämlich immer ein Messer dabei. Ich habe meine Tochter nach Hause gebracht, bin runtergegangen, wollte mit ihn boxen, habe gesehen, dass er ein Messer hat und bin mit ihnen mitgegangen.

R: Was bedeutet boxen?

BF: Sie sind zu dritt gekommen im Park. Nachgefragt, dass ich nicht aussage, warum er mich umbringen wollte, deshalb wollten sie zu dritt mit mir boxen.

R: Wann war dieser Vorfall?

BF: Kurz bevor er „einegonga“ ist. Nachgefragt, ich meine nicht die Inhaftierung, sondern den Tag als er zu mir und meiner Tochter gekommen ist. Kurz, bevor wir in den Park gegangen sind, hat NN3 ein Packerl Heroin bei einer Bushaltestelle geholt und gesagt: „Das ist für Euch.“

R: Wann ist dieser Vorfall passiert, wann war das?

BF: Eine Woche. Zwei Tage davor. Nachgefragt, 2021. Er wollte auf Therapie gehen. Nachgefragt, ich glaube im April oder Mai.

R: Jetzt haben Sie mir lange erklärt, dass Sie keinen Kontakt gehabt mit Freunden.

BF: Er ist plötzlich dagestanden, ich habe keinen Kontakt mehr. Damals habe ich mit ihm auch schon keinen Kontakt gehabt. Er ist von der Bushaltstelle gekommen, er hat das gezeigt den NN4. Ich habe gesagt: „Burschen, meine Tochter wartet auf mich, ich kann nicht mitkommen.

R: Er hat Ihnen das Heroin gezeigt?

BF: Ja, er hat es den NN4 gegeben, was dann passiert ist, weiß ich nicht. Ob er eine Strafe bekommen hat, weiß ich nicht.

R: Was wollten die von Ihnen?

BF: Das weiß ich nicht. Ich wollte mit meiner Tochter zu einer Tankstelle gehen und Eis essen und dann standen die drei da.

R: Wie ging das weiter?

BF: Dann gab es nichts war, es war vorbei.

Ich bin gerade aus dem Haus rausgekommen. NN4 kam zu mir und sagte: „Tu die Klein weg, es wird gleich eine Boxerei geben“. Ich habe die Kleine nach Hause gebracht, bin runtergegangen und habe zu ihnen gesagt. „Gehen wir in den Park rein, damit das die Nachbarn nicht sehen.“ Dann hat NN3 schon das Messer ausgepackt. Dann habe ich gesagt: „Burschen, ich will keinen Stress haben. Ich will nicht, dass du zustichst.“ NN3 sagte, ich soll bei Gericht nicht sagen, dass er auf mich schießen wollte, sondern, dass ich das erfunden habe. Ich habe aber trotzdem die Wahrheit gesagt. Er ist dann zur Bushaltestelle gegangen und wir sind in Richtung Park. Als wir zum Park gekommen sind, war er schon dar und hat NN4 das Packerl Heroin gegeben. Dann habe ich den Burschen gesagt: „Ich kann nicht mit Euch mitgehen, ich muss zu meiner Tochter nach Hause.“ Seit dem Tag ist nichts mehr passiert, NN3 und NN4 sind in Haft gekommen.

R: Dieser Vorfall, dass NN3 auf Sie schießen wollte, wann war der?

BF: Eine Woche davor, bevor er eingesperrt worden ist.

R: Wenn Sie es zeitlich einordnen, 2021, in welchem Monat?

BF: Ich weiß es nicht genau. Er ist immer mit Messer gekommen, das ist normal bei ihm.

R: Sie werden es wohl noch einordnen können, wann er auf Sie schießen wollte.

BF: Nein.“ (OZ 20, S. 25).

Dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall kann somit entnommen werden, dass er den Kontakt zu seinen Freunden tatsächlich nicht abgebrochen hat und er auch im Jahr 2021 noch mit diesen in Kontakt gestanden ist. Weiters kann seinen Schilderungen entnommen werden, dass auch die Freunde des Beschwerdeführers weiterhin straffällig werden bzw. aktuell inhaftiert sind. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Juli 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde, die er auch annahm, konnte nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Der Beschwerdeführer konnte weder in seinen Angaben noch in seinen Handlungen zeigen, dass er sein Verhalten nachhaltig geändert habe und positive Veränderungen für ein zukünftiges straffreies Leben gesetzt hätte.

2.2.3.4.5. Der Beschwerdeführer beteuerte in der mündlichen Verhandlung zwar, dass er sich geändert habe, er sich in Therapie begeben werde und er nur eine Chance benötige (OZ 20, S. 27).

Dem Strafurteil eines Landesgerichts vom 05.10.2015 konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer konsequent verweigerte, die für notwendig erachtete Therapie anzutreten. Der Beschwerdeführer hat sich trotz Therapieplatzzusagen verschiedener Einrichtungen in der Zeit zwischen 23.09.2016 und 13.07.2017, sohin in einer Dauer von zehn Monaten trotz mehrfacher Urgenzen des Landesgerichtes und förmlicher Mahnung nicht in eine stationäre Therapie entsprechend der als notwendig und zweckmäßig erachteten Auflage begeben (AS 233 und 234). Aktuell befindet er sich seit dem Jahr 2019 in Substituierung (AS 281; OZ 20, S. 4 und S. 13). Zudem befindet er sich seit dem Jahr 2020 in einer Drogentherapie (OZ 20, S. 13). Auch die kontinuierliche Substituierung und Drogentherapie konnte jedoch keine positive Entwicklung weg vom strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers bewirken, wie seine Verurteilung wegen eines Drogendelikts im Juli 2021 zeigt.

2.2.3.4.6. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, wurden dem Beschwerdeführer bereits Chancen gegeben, die er, wie er selbst eingesteht, nicht genutzt hat. So wurde mit Bescheid vom 23.08.2019 eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, er wurde jedoch dennoch im Juli 2021 wiederum aufgrund der Begehung einer Straftat strafgerichtlich verurteilt.

2.2.3.4.7. Die angeführten Umstände sprechen somit zum einen gegen eine positive Zukunftsprognose des Beschwerdeführers. Zum anderen konnte aus ihnen – vor dem Hintergrund der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine gegenwärtige schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.

2.2.4. Die Feststellungen betreffend die Inhaftierungen des Beschwerdeführers in österreichischen Justizanstalten sind einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat

Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes vom 23.08.2019 können dem unbestrittenen Akteninhalt entnommen werden.

Dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aufgrund der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV, StF: BGBl. II Nr. 177/2009). Dass der Beschwerdeführer in Serbien Anspruch auf Sozialleistungen und eine Krankenversicherung hat, kann dem aktuellen Länderinformationsblatt entnommen werden.

Dass die Halbschwester sowie der Halbbruder seiner Mutter in Serbien leben, ist den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Mutter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 20, S. 32). Der Beschwerdeführer selbst machte im Verfahren widersprüchliche Angaben dazu, ob er Familienangehörige im Herkunftsstaat habe. In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Familienangehörige mehr im Herkunftsstaat habe und diese alle verstorben seien (AS 285). In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer jedoch nicht an, dass er keine Familienangehörige in Serbien habe, sondern, dass er nur mehr wenige Familienangehörige in Serbien habe (AS 423). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer an, dass er niemanden in Serbien habe (OZ 20, S. 16). Er gab jedoch an, dass die Ehefrau und die kleine Tochter seines Bruders in Serbien leben würden und die Mutter des Beschwerdeführers zur Taufe der Tochter im August 2021 auch vorübergehend bei der Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers gelebt habe (OZ 20, S. 12). Darauf gründet sich auch die dahingehende Feststellung. Die weiteren Feststellungen zu den Aufenthalten der Mutter des Beschwerdeführers in Serbien sowie der Personen, bei denen sie sich aufgehalten hat, sind den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Mutter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 20, S. 31). Es haben sich im Verfahren keine Gründe ergeben, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer nicht bei einem der angeführten Familienangehörigen nach seiner Rückkehr nach Serbien Unterkunft nehmen könnte. Zwar führte die Mutter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung an, dass sie mit ihren Halbgeschwistern nicht in Kontakt stehe (OZ 20, S. 32). Dies konnte sie jedoch aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft machen. So gab sie zum einen an, dass sie seit dem Jahr 2011 bzw. 2012, als der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben worden sei, keinen Kontakt mehr zu ihren Halbgeschwistern gehabt habe (OZ 20, S. 32). Sie gab zum anderen jedoch auch an, dass sie im Jahr 2018 aufgrund des Begräbnisses ihrer Mutter drei bis vier Tage bei ihrem Halbbruder gewohnt habe (OZ 20, S. 31). Die Angabe der Mutter des Beschwerdeführers, dass sie keinen Kontakt zu ihren Halbgeschwistern habe, kann daher nur als Schutzbehauptung angesehen werden, um einer positiven Rückkehrentscheidung und in der Folge einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien entgegenwirken zu können.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer sowie dessen Aufhebung können dem Bescheid einer Landespolizeidirektion vom 09.10.2012 entnommen werden (AS 115). Dass der Beschwerdeführer als Folge des Aufenthaltsverbots eineinhalb Jahre nach Serbien zurückkehrte, kann den Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 23.08.2019 sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung entnommen werden (AS 395; OZ 20, S. 10). Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er sich nur sieben oder acht Monate in Serbien aufgehalten habe, waren vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft (OZ 20, S. 11). Dies ist auch einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, da der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 05.05.2011 und 20.11.2012 nicht in Österreich behördlich gemeldet war (Zentrales Melderegister). Dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit beim Halbbruder seiner Mutter aufhältig war, ergibt sich aufgrund der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, die als Zeugin gehört wurde und die dazu glaubhaft war (OZ 20, S. 32). Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er von Haus zu Haus gegangen sei, sich so „durchgeboxt“ habe, er „zwei Tage hier und zwei Tage dort“ verbracht habe, seine Mutter „Leute“ gebeten habe, dass sie dem Beschwerdeführer helfen würden und ihm diese Leute fremd gewesen seien, waren vor dem Hintergrund der glaubhaften Angaben seiner Mutter nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft (OZ 20, S. 10 und 11).

Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung zwar vor, dass er aufgrund seines Namens und seines muslimischen Glaubens nicht nach Serbien zurückkehren könnte, da in Serbien Orthodoxe leben würden, er Moslem sei und es immer noch Probleme zwischen orthodoxen Christen und Moslems gebe (OZ 20, S. 10). Der Beschwerdeführer legte jedoch keinen Nachweis vor, der sein Vorbringen unterstützen würde. Auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen kann das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden. Darauf gründet somit die Feststellung, dass die muslimische Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers kein Rückkehrhindernis darstellt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen nach seiner Rückkehr finanziell unterstützt werden kann, ist auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass er aktuell von seinen Familienangehörigen unterstützt wird, zurückzuführen (AS 423, 424). Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass eine Unterstützung durch seine Eltern (nach Ableben seines Vaters nur durch seine Mutter) nur innerhalb Österreichs möglich wäre, war nicht glaubhaft (AS 423). Die Mutter des Beschwerdeführers hat zudem in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie den Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr – soweit es ihr möglich ist, unterstützen werde (OZ 20, S. 35). Es ist nicht ersichtlich, warum die Familie des Beschwerdeführers ihn nicht auch bei einer Rückkehr nach Serbien finanziell unterstützen könnte, so wie sie dies auch bisher getan hat.

Dass der Beschwerdeführer seine Lebensbedürfnisse befriedigen kann und er selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen kann, ist zum einen auf die finanzielle Unterstützung durch seine Familie und zum anderen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Erwachsenenalter bereits eineinhalb Jahre in Serbien gelebt hat, zurückzuführen. Zudem war der Beschwerdeführer in Österreich zwar nur für kurze Zeiträume berufstätig, er hat aber dennoch ausreichend Berufserfahrung gesammelt, um ähnliche Tätigkeiten auch bei seiner Rückkehr ausüben zu können. Der Beschwerdeführer hat zudem eine Lehre als Tischler absolviert. Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, die einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Serbien entgegenstehen würden. Zudem kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr möglich ist, eine Unterkunftsmöglichkeit zu finden, ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch bei seiner Rückkehr nach Serbien von 05.05.2011 bis 20.11.2012 eine Unterkunft finden konnte sowie aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen.

Zwar gab der Beschwerdeführer an, in engem Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern zu stehen, zumal der Beschwerdeführer mit diesen auch in gemeinsamen Haushalt lebt (AS 424). Er führte auch an, in Kontakt zu seiner erstgeborenen Tochter zu stehen und diese jedes Wochenende sowie in den Ferien zu sehen (AS 424). Dennoch ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum von 05.05.2011 und 20.11.2012 von seiner Mutter und seinen Geschwistern getrennt war und es ihm auch in dieser Zeit möglich war, mit diesen den Kontakt aufrechtzuerhalten. Betreffend den Kontakt zu seiner Tochter ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Geburt seiner erstgeborenen Tochter nicht in Österreich aufhielt. Zudem war er nach der Geburt seiner Tochter insgesamt für einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren, somit etwa ein Drittel des Lebens seiner Tochter, inhaftiert. Auch zu diesem Zeitpunkt war der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter somit stark eingeschränkt. Eine solche Einschränkung ist dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr nach Serbien zumutbar.

2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Es ist hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat keine Veränderung gegenüber der im ersten Rechtsgang herangezogenen Vorversion des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation eingetreten.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine substantiierten Angaben hinsichtlich allfälliger Rückkehrbefürchtungen gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung

3.1.1. § 52 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und §§ 11, 24 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 (…)

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1anachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(…)

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(…)“

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11 (…)

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; (…)

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Verlängerungsverfahren

§ 24

(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen. (…)“

3.1.2. Der Bestimmung des § 54 Abs. 1 FPG in der Stammfassung entspricht nunmehr der Bestimmung des § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder wenn - was im Verlängerungsverfahren maßgeblich ist (VwGH vom 24.1.2019, Ra 2018/21/0227) - der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht (Z 4) (VwGH vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0403).

Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH vom 26.04.2018, Ra 218/21/0027).

3.1.3. Das Bundessamt stützte die angefochtene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG nicht erfülle.

3.1.3.1. Gem. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet.

Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer verfügt seit 24.10.2013 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“, dessen Verlängerung er im rechtzeitig beantragt hat. Der Beschwerdeführer ist daher gemäß § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig aufhältig.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.08.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Diese wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Es handelte sich dabei um eine Jugendstraftat.

Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 11.04.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels (§ 91 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tageessätzen zu je 2,00 Euro (insgesamt: 160,00 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat.

Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 18.07.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 Euro (insgesamt: 300,00 Euro), im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Jungendstraftat.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.06.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 (erster, zweiter und sechster Fall) SMG, des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 (vierter Fall) und Abs. 4 Z 3 SMG zum Teil als Beteiligter (Beitragstäter) iSd § 12 (dritter Fall) StGB und der Vergehen nach § 27 Abs. 1 (siebter Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Zwei Jahre der Freiheitsstrafe wurden dem Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe ein Jahr betrug. Der Beschwerdeführer beging diese Straftat als junger Erwachsener. Mit Urteil eines Oberlandesgerichts vom 09.01.2008 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben und das Urteil des Landesgerichts dahingehend abgeändert, dass die teilbedingte Strafnachsicht aus dem Urteil ausgeschieden wurde.

Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 10.04.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer beging die Straftat als junger Erwachsener.

Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 09.10.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer beging die Straftat als junger Erwachsener.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.02.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung (§§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB) und der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Der Beschwerdeführer beging die Straftat als junger Erwachsener.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.12.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 1 StGB) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Landdesgerichts vom 05.10.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, teils durch Einbruch begangenen und gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 129 Z 1, 130 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer im Juli 2021 wegen Vergehen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Wie unter Punkt II.1.2.2. und II.2.2.3. festgehalten, stellt der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum Entscheidungszeitpunkt eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt 11 Mal strafgerichtlich verurteilt. Auch mehrfache Inhaftierungen konnten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die Erfahrung des Haftübels konnte den Beschwerdeführer somit in weiterer Folge nicht davon abhalten, nicht neuerlich straffällig zu werden. Auch ein Aufenthaltsverbot, dem ein 2011/2012 eineinhalbjähriger Aufenthalt des Beschwerdeführers in Serbien folgte, konnte den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, nach seiner Rückkehr nach Österreich weitere Straftaten zu begehen.

Der Beschwerdeführer wurde vier Mal wegen vorsätzlicher Körperverletzung, sohin wegen einer Straftat, die sich gegen die körperliche Integrität richtet, verurteilt. Zudem wurde er wegen Raubes und Raufhandels, also Straftaten, die sich ebenfalls gegen die körperliche Integrität anderer Personen richten, verurteilt. Dabei ist aus den Tathandlungen des Beschwerdeführers, der immer wieder Schläge und Tritte gegen den Kopf bzw. das Gesicht der Opfer gerichtet hat, eine besondere Brutalität und Gefährlichkeit ersichtlich.

Weiters wurde der Beschwerdeführer wegen über einen mehrjährigen Zeitraum gesetzten Drogendelikten verurteilt und hat der Beschwerdeführer zufolge seiner Verurteilung vom Juli 2021 neuerlich Drogendelikte begangen. Wie der Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen ist, berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Fremden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115).

Zwar stammt die erste Verurteilung des Beschwerdeführers bereits aus dem Jahr 2004. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass eine bereits 17 Jahre zurückliegende Straftat des Beschwerdeführers aufgrund der Regelmäßigkeit der Begehung von Straftaten durch den Beschwerdeführer dennoch nicht getilgt ist.

Für den Beschwerdeführer ist insgesamt eine negative Zukunftsprognose zu treffen: Die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers stammt erst aus Juli 2021, wobei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, weil er vorschriftswidrig Suchtgift innerhalb eines unbekannten Zeitraumes bis 4. Dezember 2020, nämlich 4,8 Gramm Heroin (Wirkstoff: Heroin) erworben und besessen hat. Weiters innerhalb eines unbekannten Zeitraumes bis 4. Dezember 2020 unbekannte Mengen Heroin (Wirkstoff: Heroin) zum persönlichen Gebrauch erworben und zum jeweiligen Eigenkonsum besessen hat. Sowie insgesamt zumindest 7 Gramm Heroin (Wirkstoff: Heroin) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 9,2%, entspricht 0,64 Gramm Heroin in Reinsubstanz, gewinnbringend verkauft, sohin überlassen hat, und zwar in einem unbekannten Zeitraum bis Februar 2020 5 Gramm Heroin zum Preis von EUR 60,00 pro Gramm, in einem unbekannten Zeitraum bis 7. Dezember 2020 eine nicht mehr feststellbare Menge Heroin zu einem nicht mehr feststellbaren Preis pro Gramm, sowie im Zeitraum von 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 zumindest 2 Gramm Heroin einer Person zum Preis von EUR 60,00 pro Gramm gewinnbringend verkauft hat. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG begangen. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Teilgeständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, erschwerend sechs einschlägige – über die Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 Abs. 1 StGB hinausgehende – Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen (OZ 19). Der Verurteilung vom September 2018 lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine andere Person am Körper verletzt hat, indem er dieser durch mehrfaches Schlagen mit der Faust in das Gesicht mehrere Rötungen am Kopf und Hals sowie eine 1 ½ cm große Rissquetschwunde an der Unterlippe zufügte. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die fünf einschlägigen Vorstrafen gewertet. Ein diversionelles Vorgehen kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Es kann – vor allem hinsichtlich der mehrfachen Verurteilung des Beschwerdeführers – nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine Straftaten mehr gegen die körperliche Integrität und keine Drogendelikte mehr verüben würde. Dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer mehrfach Delikte beging, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Eine Zukunftsprognose des Beschwerdeführers stellt sich daher negativ dar, die Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer kann nicht ausgeschlossen werden, sondern ist wahrscheinlich.

Zudem ist bei der Gefährdungs- und Zukunftsprognose mit ins Kalkül zu ziehen, dass das Verspüren des Haftübels den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnte, weitere Straftaten zu begehen. Der Wohlverhaltenszeitraum des Beschwerdeführers ist aufgrund letzten Verurteilung im Juli 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten durch den Beschwerdeführer zu beurteilen. Vor dem Hintergrund der Anzahl und der Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers, den bis dato kurzen Intervallen der strafgerichtlichen Verurteilungen (2004, 2006, 2006, 2007, 2008, 2008, 2009, 2014, 2015, 2018, 2021) sowie den mehrfachen Inhaftierungen des Beschwerdeführers, deren Haftübel den Beschwerdeführer jeweils dennoch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. In der Beschwerdeverhandlung sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine nachhaltige positive Veränderung der aktuellen Situation des Beschwerdeführers bedeuten würden, die für eine positive Gefährlichkeitsprognose sprechen würden.

Der Beschwerdeführer wurde insgesamt elfmal verurteilt. Die erhebliche Anzahl seiner Straftaten, die Schwere der Straftaten, die kurzen Intervalle der Verurteilungen, der Umstand, dass es sich ausschließlich um Vorsatzdelikte handelte sowie der lange Tatzeitraum von fast fünf Jahren hinsichtlich der Drogendelikte sprechen insgesamt für das Vorliegen einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

3.1.4. Gem. § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.

3.1.5. § 9 des BFA-VG lautet auszugsweise:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.1.6. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können. Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/14/0005, mwN).

Diese Judikaturlinie wurde allerdings zur Frage entwickelt, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst betont, dass diese Judikatur insbesondere in Fällen, in denen es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig ist (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0192).

Verfügt ein Fremder über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthaltsrichtlinie, kommt ihm der in dieser Richtlinie festgelegte Ausweisungsschutz zu. Die Mitgliedstaaten können gemäß Art. 12 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.

§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“

§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8).

3.1.7. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner Geburt bis zur Abschiebung im September 2021, somit 33 Jahren, überwiegend rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Der rechtmäßige Aufenthalt war jedoch durch das gegen den Beschwerdeführer 2008 erlassene Aufenthaltsverbot bis zu dessen Aufhebung im Oktober 2012 unterbrochen, wobei der Beschwerdeführer sich vom Mai 2011 bis November 2012 auch nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Der Beschwerdeführer hat sich Deutschkenntnisse auf hohem Niveau angeeignet.

Die Mutter, die Geschwister und die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Beschwerdeführer lebte – abgesehen von beträchtlichen Zeiten seiner Anhaltung in Strafhaft - mit seiner Mutter und seiner Schwester und einem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer wurde während seines eineinhalbjährigen Aufenthalts in Serbien 2011/2012 von seiner Familie finanziell unterstützt. Von einer solchen Unterstützung ist auch im Falle seiner jetzigen Rückkehr nach Serbien auszugehen. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Mutter, seinen Geschwistern und seiner erstgeborenen minderjährigen Tochter war auch während seiner Haftaufenthalte und während seiner eineinhalbjährigen Rückkehr nach Serbien eingeschränkt. Eine solche Einschränkung ist dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Serbien zumutbar. Zu seiner zweitgeborenen minderjährigen Tochter hat der Beschwerdeführer zudem keinen Kontakt. Die erstgeborene minderjährige Tochter des Beschwerdeführers war im August 2021 zwei Wochen mit der Mutter des Beschwerdeführers in Serbien. Die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers kann den Beschwerdeführer auch künftig in Serbien besuchen.

Den Angehörigen des Beschwerdeführers war es auch während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafvollzug möglich, ihren Alltag und Lebensunterhalt unabhängig von dessen Unterstützung zu bestreiten. Festzuhalten ist auch, dass die im Bundesgebiet bestehenden persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers diesen nicht davon abzuhalten vermochten, straffällig zu werden, wodurch er auch das Risiko einer Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen hat. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots bereits für eineinhalb Jahre Österreich verlassen musste, konnte ihn nicht davon abhalten, nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet wiederum Straftaten zu begehen.

Was das Kindeswohl der älteren Tochter des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass diese im Bundesgebiet weiterhin in ihrem gewohnten Umfeld im Haushalt der obsorgeberechtigten Kindesmutter aufwachsen wird können. Der Beschwerdeführer hat durch seine anhaltende Delinquenz im Bewusstsein über die drohenden fremdenrechtlichen Konsequenzen das Risiko einer Einschränkung des persönlichen Kontaktes mit seiner Tochter bewusst in Kauf genommen und es entspricht der unerlaubte Umgang mit Suchtgift durch ein Elternteil grundsätzlich nicht dem Wohl des minderjährigen Kindes. Die Tochter des Beschwerdeführers befindet sich in einem Alter, in welchem eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet sowie, auch längere, Besuche im Herkunftsstaat, allenfalls auch ohne Begleitung der Kindesmutter etwa in den Schulferien, problemlos möglich sein werden. Es besteht auch angesichts der vergleichsweise geringen geographischen Distanz die faktische Möglichkeit zu regelmäßigen Besuchskontakten. Es kann daher nicht als unverhältnismäßig bzw. Verletzung des Kindeswohls erachtet werden, den Kontakt zu den Angehörigen während einer Dauer von weiteren vier Jahren auf die beschriebene Weise aufrechtzuerhalten. Dem Beschwerdeführer wird es möglich sein, in Serbien eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und derart finanziell zum Unterhalt der Tochter beizutragen.

Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls der jüngeren Tochter des Beschwerdeführers kann durch die Rückkehrentscheidung nicht bewirkt werden, da der Beschwerdeführer zu dieser und zur Kindesmutter nicht in Kontakt stand und auch keinen Unterhaltsbeitrag geleistet hat.

Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich waren schon vor seiner Abschiebung im September 2021 als Volljähriger gegenüber seiner Mutter und seinen Geschwistern nicht außerordentlich intensiv ausgeprägt, jene zu seiner älteren Tochter wohl durch die bestehende Obsorge der Mutter und die auf Wochenenden und Teile der Ferien festgelegte Kontaktregelung zumindest eingeschränkt. Familiäre Bindungen zur jüngeren Tochter lagen mangels Kontakten nicht vor. Damit sind diese familiären Bindungen im Inland insgesamt nicht als stark anzusehen.

Angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bildet die ausgesprochene Rückkehrentscheidung jedenfalls auch einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers, welches jedoch ebenfalls nicht als außergewöhnlich intensiv ausgeprägt angesehen werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer zwar die Schule im Bundesgebiet besuchte, die deutsche Sprache erlernte und während seines Aufenthaltes verschiedenen (überwiegend kurzfristigen) Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Eine berufliche Aktivität vermochte den Beschwerdeführer jedoch schon in der Vergangenheit nicht von schwerwiegenden Straftaten abzuhalten. Seine Berufserfahrung wird der Beschwerdeführer sich nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat beim Aufbau einer neuen Existenz gleichermaßen zu Nutze machen können. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage, seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen so wie er dies auch im Zuge seines eineinhalbjährigen Aufenthalts in Serbien 2011/2012 getan hat. Zudem hat der Beschwerdeführer Kenntnisse der Landessprache. Daraus ist auch zu schließen, dass der Beschwerdeführer sich in Serbien zurechtfinden wird. Beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Er kann von seinen in Österreich lebenden Verwandten – insbesondere seiner Mutter und seinen Geschwistern – auch weiterhin finanziell unterstützt werden. Der Beschwerdeführer hat im Erwachsenenalter bereits 2011/2012 eineinhalb Jahre in Serbien gelebt. Serbien ist für den Beschwerdeführer somit kein fremdes Land und es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Serbien integrieren kann, wie dies offenkundig auch seit seiner Abschiebung im September 2021 geschehen ist. Der Beschwerdeführer hat auch noch Verwandte, wie etwa den Halbbruder seiner Mutter, die den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr - wie bereits in der Vergangenheit – unterstützen können.

Wie bereits ausgeführt, stellt ein Aufenthalt des Beschwerdeführers angesichts der Anzahl und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen und Verbrechen und der hohen kriminellen Energie eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, sodass eine Aufenthaltsbeendigung auch nach der vorliegenden langjährigen Aufenthaltsdauer und der im Bundesgebiet begründeten Bindungen noch in Betracht kommt. Durch das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers gibt es ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich. Das Gewicht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist als höchst schwerwiegend anzusehen. Die letzte Verurteilung stammt aus Juli 2021. Eine nachhaltige Veränderung im Leben des Beschwerdeführers – wie behauptet seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2019 – konnte daher nicht festgestellt werden. Die Verurteilungen stehen einer positiven Zukunftsprognose entgegen. Es besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung beim Beschwerdeführer.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren betreffend einen im Jahr 1989 im Bundesgebiet geborenen Revisionswerber ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer besonders nachhaltigen Manifestation der Gefährlichkeit des Revisionswerbers angesichts der wiederholten Begehung verschiedener qualifizierter Suchtmitteldelikte, nämlich insbesondere des grenzüberschreitenden Schmuggels sowie des jahrelang fortgesetzten gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift ausgegangen werden durfte. Unter Berücksichtigung der erwähnten, ungeachtet des bereits verspürten Haftübels und der Chance einer Therapie fortgesetzten massiven Straffälligkeit und der daraus resultierenden entscheidungswesentlichen hohen Gefahr eines Rückfalls sei aber auch die Ansicht des BVwG nicht als unvertretbar anzusehen, die weitgehende Verunmöglichung der Kontakte zu seinen österreichischen Kindern und deren Mutter sei im öffentlichen Interesse an einer Verhinderung ähnlicher Delinquenz in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 21.07.2021, Ra 2021/21/0053 mit Hinweis auf eine vergleichbaren Konstellation, auch unter dem Gesichtspunkt der nach wie vor beachtlichen Wertungen des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018, VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18 und 19).

Durch seine schwerwiegende Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbeendigung und Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Angesichts der an anderer Stelle dargestellten wiederholten Begehung von Straftaten insbesondere im Bereich des Suchtgifthandels unter Berücksichtigung der zuletzt sehr raschen Rückfälligkeit sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich.

Durch den seit der Abschiebung des Beschwerdeführer im September 2021 bewirkten Wegfall seines Wohnsitzes im Bundesgebiet sind seine privaten und familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt nicht gestärkt worden.

3.1.8. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Den angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer bestehenden familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich der Gewaltkriminalität und Suchtgiftkriminalität gegenüber. Angesichts der Schwere der konkret begangenen Straftaten (u.a. Suchtgifthandel) sowie der zuletzt besonders raschen Rückfälligkeit, ist fallgegenständlich nunmehr unter kumulativer Betrachtung der vorliegenden elf rechtskräftigen Verurteilungen von einer besonders verwerflichen und gravierenden Straffälligkeit auszugehen, welche eine Aufenthaltsbeendigung auch angesichts der Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geboten erscheinen lässt. Aufgrund der raschen Rückfälligkeit im Bewusstsein über die drohenden fremdenrechtlichen Konsequenzen ist die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu erwarten, sodass mit einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge.

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von jenem, der dem in der behebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.02.2022, Ra 2020/21/0200 zugrunde gelegen ist. Während im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die zu beurteilende Straffälligkeit aus vier strafgerichtlichen Verurteilungen, davon zwei wegen Vergehens und zwei wegen Verbrechen und Vergehen wegen Vermögensdelikten zu Freiheitsstrafen in einer Summe von letztlich 45 Monaten zugrunde lag, sind im vorliegenden Fall elf strafgerichtliche Verurteilungen, davon sieben nur wegen Vergehen und vier wegen Verbrechen und teils auch Vergehen zu Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 105 Monaten gegeben. Darüber hinaus handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen - wie im verwiesenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs angesprochen - solchen, in dem keine Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikt begangen wurden, sondern es liegen im vorliegenden Fall sechs Gewaltdelikte vor, darunter ein Verbrechen des Raubes, sowie Vergehen des Raufhandels und der Körperverletzung sowie der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung. Schon dadurch kommt die aus der offenkundigen Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers erfließende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum Ausdruck. Daneben ist der Beschwerdeführer allerdings auch wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels sowie weiterer Vergehen im Bereich der Suchtmitteldelinquenz verurteilt worden und war hier zuletzt auch nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens einschlägig rückfällig.

Hinzu treten vorliegenden Fall weiters zwei Verurteilungen wegen der Verbrechen des schweren, teils durch Einbruch begangenen, gewerbsmäßigen Diebstahls. Für den Beschwerdeführer wurde nach seiner erstmaligen gerichtlichen Verurteilung keine bedingte Strafnachsicht mehr gewehrt und es kann auch nicht gesagt werden, dass die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe sich jeweils im unteren Bereich der Strafrahmen bewegt habe.

Auch im Vergleich zu dem ebenfalls in der behebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.04.2022, Ra 1021/21/0316, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm gesetzten kriminellen Aktivitäten ein weitaus höheres Gefährdungspotenzial gegeben ist. Während in dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Verfahren von den zwölf strafgerichtlichen Verurteilungen des Betroffenen in sieben Fällen eine Verurteilung zu zur Gänze oder zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen erfolgt war, kam es im vorliegenden Fall beim Beschwerdeführer nur bei der ersten von ihm gesetzten Jugendstraftat zur bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe von vier Monaten. Alle weiteren Straftaten, darunter auch Jugendstraftaten und als junger Erwachsener gesetzte Straftaten, führten zu unbedingten Verurteilungen.

Im dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegenden Fall sah das Strafgericht überdies im zuletzt wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz gegen den Betroffenen ergangenen Strafurteil unter Bedachtnahme auf ein Vorurteil von der Verhängung einer Zusatzstrafe ab, woraus ersichtlich ist, dass dieses zuletzt gesetzte Suchtmitteldelikt als minder schwer anzusehen ist, als die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zuletzt gesetzte Straftat nach dem Suchtmittelgesetz, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten führte.

Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren ist auch intensiver und schwerwiegender ausgeprägt, als jene, bezüglich der der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.07.2021, Ra 2021/21/0053, eine Revision gegen eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zurückgewiesen hat. Im dort zugrundeliegenden Fall lagen eine Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer bedingt nachgesehenen dreimonatigen Freiheitsstrafe sowie zwei Verurteilungen wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu Freiheitsstrafen von 24 Monaten und zu drei Jahren zugrunde. Die Delinquenz des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall übersteigt sowohl an Häufigkeit als auch hinsichtlich der in Summe erfolgten Sanktionen jene der genannten Entscheidung deutlich.

Nach Auffassung des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus der Häufung und der Schwere der vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten eine besonders verwerfliche Delinquenz und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auf die in der Art der Gewaltausübung durch den Beschwerdeführer zum Ausdruck kommende besondere Brutalität ist bereits hingewiesen worden. Angesichts des durchaus weit gestreuten Felds der kriminellen Aktivitäten des Beschwerdeführers kann allerdings – abweichend etwa von dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.07.2021, Ra 2021/21/0053 entschiedenen Fall - nicht als naheliegend angesehen werden, dass der Beschwerdeführer zukünftige Delikte im Sinne einer Einschlägigkeit auf den Suchtmittelbereich oder die Ausübung von Gewalt einschränken würde.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

3.2. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung

3.2.1. §§ 52 Abs. 9, 50 und 46 FPG lauten auszugsweise wie folgt:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 …

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

…“

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

…“

„Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

…“

3.2.2. Es konnte weder Lebensgefahr noch die Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Kosovo festgestellt werden. Sowohl unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem ergaben sich auch nach Durchsicht der aktuellen Länderberichte keine Hinweise auf eine entsprechende Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK.

Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer Covid-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit Covid-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Es fehlen daher bei einer Infektion mit Covid-19 die geforderten außergewöhnlichen Umstände im Sinn des Art. 3 EMRK.

Es haben sich beim Beschwerdeführer zudem keine besonderen Immunschwäche-erkrankungen oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankungen ergeben. Der Beschwerdeführer gehört daher keiner Risikogruppe an. Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen Covid-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre.

In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174).

3.2.3. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.

3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot

3.3.1. § 53 Abs. 1, Abs. 3 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(…)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

(…)“

3.3.2. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist in Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z1).

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes sind das Privat- und Familienleben sowie auch die Interessen von minderjährigen Kindern zu berücksichtigen.

Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist mit Rücksicht auf die die begangenen Taten kennzeichnende Schuldform des Vorsatzes und Anzahl seiner Straftaten als höchst schwerwiegend zu betrachten. Besonders schwer wiegt, dass der Beschwerdeführer sechs Mal Straftaten beging, die sich (auch) gegen die körperliche Integrität anderer Personen richteten. Schwer zu gewichten ist zudem, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2007 wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt wurde und der Verurteilung ein langer Tatzeitraum von etwa fünf Jahren zugrunde lag. Die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Fremden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität, berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, weshalb dieser Verurteilung besonderes Gewicht zuzumessen ist (VwGH 15.11.2018, Ra 2018/19/0541). Die Wiederholungsgefahr manifestierte sich im Fall des Beschwerdeführers auch in letzten Verurteilung des Beschwerdeführers von Juli 2021. Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Der EGMR billigt das harte Vorgehen der nationalen Behörden gegen Drogenhandel, den er ausdrücklich als „Plage“ bezeichnet (vgl. das Urteil der Großen Kammer des EGMR, Maslov gegen Österreich, vom 23.06.2008, Beschwerdenummer 1638/03, Rn 80, mwN). Ebenfalls besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Selbst wenn man die Zeiträume des Wohlverhaltens zwischen 2009 und 2014, zwischen 2015 und 2018 sowie zwischen 2018 und Juli 2021 berücksichtigt, kann die Gefährdungsprognose aufgrund der Anzahl der Verurteilungen und der Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers nicht positiv ausfallen, zumal der Beschwerdeführer zu einem beträchtlichen Teil dieser Zeit Haftstrafen verbüßt hat. Es erscheint durchaus bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der erstmals gegen ihn verhängten Untersuchungshaft am 06.04.2008 bis zur letztmals erfolgten Entlassung aus der Strafhaft am 06.06.2019 (elf Jahre und zwei Monate) sich lediglich etwa vier Jahre und acht Monate auf freiem Fuß befunden hat.

Stellt man hier das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegenüber, so kommt man zu dem Ergebnis, dass der straffällige Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, sodass sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich zurückstehen muss. Der Wohlverhaltenszeitraum von 2004 bis 2006 konnte dem Beschwerdeführer ebenso nicht zugutegehalten werden, da er innerhalb dieses Zeitraums, genauer von 19.03.2002 bis Februar 2007, Drogendelikte beging. Der Wohlverhaltenszeitraum zwischen 2009 und 2014 ist zudem dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 für eine Dauer von eineinhalb Jahren aufgrund eines Aufenthaltsverbots nach Serbien zurückkehren musste. Die Trennung von seiner Mutter, seinen Geschwistern und seinen beiden minderjährigen Töchtern ist dadurch, dass dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbots aufgrund der besonderen Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, gerechtfertigt. Zu seiner jüngeren Tochter hat der Beschwerdeführer zudem gar keinen Kontakt.

Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.

Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des § 53 FPG abgebildet. § 53 Abs. 2 FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu; nach Abs. 3 FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis Z 8 FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.

Der Beschwerdeführer ist wegen Verbrechen und Vergehen nach dem StGB und dem SMG vorbestraft. Insbesondere die große Anzahl an strafgerichtlichen Verurteilungen, die Begehung von Straftaten, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, die mehrfache Begehung vorsätzlicher Körperverletzungsdelikte, die Begehung von Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, der lange Zeitraum hinsichtlich der Drogendelikte, die nach einschlägigem Rückfall erfolgte Verurteilung im Juli 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die kurzen Intervalle seiner Verurteilungen sowie die teils mangelnde Einsicht betreffend seine Verurteilungen in der mündlichen Verhandlung können in Zusammenschau mit dem gewonnen persönlichen Eindruck keine positive Prognosebeurteilung des Beschwerdeführers begründen.

Es wurde vom Bundesamt bei einem Rahmen von bis zu 10 Jahren ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren verhängt. Es wurde daher der Rahmen des Einreiseverbots voll ausgeschöpft. In Anbetracht des aufgrund des Vollzugs der aufenthaltsbeendenden Maßnahme allenfalls eintretenden Gesinnungswandels des Beschwerdeführers ist die Dauer des Einreisverbotes jedoch überschießend: Im Hinblick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer und darauf, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zur Abschiebung im September 2021 – somit etwa 33 Jahren – in Österreich gelebt hat, erschien im ersten Rechtsgang ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren verhältnismäßig. Dabei wurde auch dem Umstand, dass alle im § 53 Abs. 3 Z 1 FPG beschriebenen Tatbestände erfüllt sind und der Beschwerdeführer bis dato keine Bereitschaft gezeigt hat, sich dauerhaft an die österreichischen Rechtsnormen zu halten, in ausreichend Maße Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer hat durch seine Straffälligkeit auch das Risiko einer Beendigung seines Aufenthalts in Österreich bewusst in Kauf genommen. Angesichts der Anzahl und Schwere der Verstöße, die der Beschwerdeführer gegen österreichische Rechtsnormen begangen hat, und der zum Ausdruck gekommenen missachtenden Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung war daher die Verhängung des Einreiseverbotes für die Dauer von 6 Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.

Der Beschwerdeführer ist mittlerweile am 02.09.2021 in den Herkunftsstaat abgeschoben worden. Da durch die nach Ablauf von fast 2 Jahren erfolgende neuerliche abweisende Entscheidung über seine Beschwerde seine Rechtsposition nicht verschlechtert werden soll, wird die Befristung des Einreiseverbotes nunmehr auf 4 Jahre herabgesetzt und ihm damit eine der seinerzeitigen Prognoseentscheidung entsprechende Rechtsposition eingeräumt.

3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist

3.4.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (…)“

3.4.2. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

3.4.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Die im behebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs wurde festgehalten, dass vom Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren die Prüfung nachzuholen sei, ob durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten vorliegt, die eine Durchbrechung des in solchen Fällen (gemeint: der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG) typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt. Die sonstigen Feststellungen sind in der behebenden Entscheidung nicht beanstandet worden.

Dies stellt eine reine Rechtsfrage dar.

Sonstige relevante Sachverhaltsänderungen können wegen der seit September bestehenden Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht eingetreten sein, insbesondere keine Vertiefung oder Neuentwicklung von privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Inland. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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