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W258 2245538-1•Bundesverwaltungsgericht W258 2245538-1
W258 2245538-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2023
Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Zurückziehung
W258 2245538-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht XXXX , vertreten durch Mag. Robert HAUPT, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/12, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX , im Umlaufwege in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid wird wegen Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Mit Eingabe vom 03.02.2020 erhob die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführerin im Administrativverfahren) Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren) habe durch die Verarbeitung von Daten über ihre politische Meinung und weltanschauliche Überzeugung gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung verstoßen und sie durch eine unvollständige Auskunft in ihrem Recht auf Auskunft nach Art 15 DSGVO verletzt und beantragte, die Rechtsverletzungen festzustellen.
2. Die belangte Behörde hat das Verfahren betreffend das Recht auf Auskunft abgesondert unter der Geschäftszahl XXXX weitergeführt.
3. Mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , gab die belangte Behörde der Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie – näher genannte – Daten der mitbeteiligten Partei betreffend „Sinus-Geo-Milieus“, somit Daten besonderer Kategorie (Art 9 DSGVO), zumindest bis zum 13.11.2019 ohne Einwilligung verarbeitet hat.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.08.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, den die belangte Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit hg Beschluss vom 15.02.2023, W258 2245538-1/17Z, berichtigt mit hg Beschluss vom 21.02.2023, W258 2245538-1/19Z, bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, GZ W214 2247955-1/18E, gemäß § 34 Abs 3 VwGVG ausgesetzt.
6. Die mitbeteiligte Partei gab mit Schriftsatz an das erkennende Gericht vom 23.06.2023 (OZ 21) bekannt, dass sie „die verfahrenseinleitende Beschwerde vom 03.02.2020 wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ersatzlos zurückzieht“.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der zu I. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet auf dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 23.06.2023 (OZ 21).
Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).
Der Beschwerdeführer des Administrativverfahrens hat seine Datenschutzbeschwerde mit Schriftsatz vom 23.06.2023 (OZ 21) zurückgezogen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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