Bundesverwaltungsgericht W122 2157655-1

W122 2157655-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2023

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W122 2157655-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W122.2157655.1.00

Spruch

W122 2157655-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzenden und Dr. Albert SLAMANIG und Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Beisitzer über die Beschwerde von Mag. XXXX , vertreten durch Dr. Anton EHM, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.04.2017, Zl. DB-229/2017-1, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bisherige behördliche Verfahren

Die Beschwerdeführerin trat am XXXX als Beamtin in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Wien ein.

Mit Beschluss vom XXXX hat der Stadtsenat der Stadt Wien mit Wirksamkeit vom XXXX ihre Beförderung in die Dienstklasse VII beschlossen. Besoldungsrechtlich wurde sie in das Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 2 mit dem Vorrückungsstichtag XXXX eingereiht.

Seit XXXX ist die Beschwerdeführerin Richterin am Verwaltungsgericht Wien und in die Gehaltsstufe 1 des Schemas Verwaltungsgericht Wien (VGW) eingereiht.

Mit Schreiben vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides.

Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass für die mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ernannten Mitglieder des VGW, die bereits am 31.12.2013 dem unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) angehört haben, die Übergangsbestimmungen des § 22 Z. 1 bis Z.6 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG) gälten. Aus dem Schema UVS werde aus der Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe I/1 bis 3 in das Schema VGW Gehaltsstufe 2 übergeleitet. Aus dem Schema II, Verwendungsgruppe A, werde aus der Dienstklasse/Gehaltsstufe III/1 bis 13 in das Schema VGW Gehaltsstufe 1 übergeleitet. Des Weiteren solle durch eine Verkürzung des Vorrückungszeitraumes ein finanzieller Nachteil vermieden werden.

Für Mitglieder des VWG, die mit Wirksamkeit vom 1.1.2014 ernannt wurden und am 31.12.2013 nicht Mitglieder des UVS waren, sehe § 22a VGW-DRG eine Überleitung in das Schema VGW vor. Es handle sich um solche Mitglieder, die am 31.12.2013 zumindest in die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, des Schemas II, Verwendungsgruppe A eingereiht gewesen seien. Je nach Dienstklasse/Gehaltsstufe sehe die Überleitung in das Schema VGW die Gehaltsstufen 1 bis 8 vor. Weiter werde eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage gewährt, die sich aus einer Differenz des monatlichen Gehaltes als Mitglied des VWG und dessen früherem Einkommen ergebe.

Da die Beschwerdeführerin weder zuvor dem UVS angehört habe, noch zumindest in der Gehaltsstufe 7 eingereiht gewesen sei, wären ihr keine Vordienstzeiten anzurechnen. Auch sei eine Ergänzungszulage für die Beschwerdeführerin nicht vorgesehen.

Die Beschwerdeführerin begehrte daher, dass alle ihre bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnisse bei der Überleitung und der sich ergebenden Gehaltsstufe des Schemas Verwaltungsgericht (VGW), berücksichtigt werden mögen. Weiters beantragte sie die rückwirkende Nachzahlung des ihr auf Grund dieser Überleitung in diese Gehaltsstufe des Schemas VGW gebührenden Gehalts.

2. Bescheid

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde festgestellt, dass bei Einreihung der Beschwerdeführerin in das Schema VGW aus Anlass ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien eine Anrechnung von bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnissen gemäß § 5 Abs. 1, 9, 22 Z. 4-7 und 22a VGW-DRG nicht vorgesehen sei und die Einreihung in die Gehaltsstufe eins des Schemas VGW zurecht erfolgt sei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf rückwirkende Nachzahlung der ihr aufgrund einer Einreihung in eine andere Gehaltsstufe des Schemas VGW gebührenden Gehalts wurde als unbegründet abgewiesen. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien (in Folge: belangte Behörde) begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Übergangsbestimmungen des § 22 VGW-DRG auf die einschlägige Berufserfahrung der ehemaligen UVS-Mitglieder Bezug nahmen. Somit sei die gegenständliche gesetzliche Differenzierung sachlich gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin unterscheide sich von dieser Gruppe von Personen dadurch, dass sie unmittelbar vor Ernennung zum Mitglied des VWG Wien gerade nicht Mitglied des UVS war.

In Bezug auf die Übergangsbestimmung gemäß § 22a VWG-DRG, bestehe hier ein äußerst eingeschränkter Anwendungsbereich auf einige Personen und erscheine diese Einschränkung verfassungsrechtlich bedenklich. Darüber hinaus verbiete Artikel 21 Abs. 4 zweiter Satz Bundesverfassungsgesetz (B-VG) im Fall einer Anrechnung von Dienstzeiten eine Differenzierung zwischen Gebietskörperschaften. Auch stünden Artikel 45 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AUEV) und 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union einer nationalen Regelung entgegen, nach der von den Dienstnehmer/-innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages in vollem Ausmaß, dagegen alle anderen Dienstzeiten nur teilweise Berücksichtigung fänden.

Jedoch sei es der belangten Behörde verwehrt, diese verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen und ein Normprüfungsverfahren zu initiieren. Weiters sei es der belangten Behörde auch verwehrt, ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 267 AEUV an den EuGH zu richten.

Es sei darauf hinzuweisen, dass das VWG-DRG hinsichtlich der Mitglieder des VWG, welche nach dem 01.01.2014 ernannt wurden, bei ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung nicht dahingehend differenzieren würde, ob jene zuvor in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, dem Bund, einer anderen Gebietskörperschaft oder zu einem Privatrechtsträger gestanden haben. Vielmehr bestimme § 9 Z 2 VGW-DRG unmissverständlich, dass sämtliche sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen seien.

Aus diesen rechtlichen Erwägungen folge, dass die Beschwerdeführerin zu Recht mit ihrer Ernennung zur Verwaltungsrichterin am XXXX in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW, Vorrückungsstichtag XXXX , Besoldungsdienstalter null Jahre eingereiht worden und ihr eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nicht zugesprochen worden sei.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin gab sie im Wesentlichen ihr oben dargestelltes Vorbringen aus dem zugrundeliegenden Antrag vom XXXX wieder.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 11.05.2017 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin trat am XXXX als rechtskundige Beamtin in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Wien ein.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 19.05.2015 mit Wirksamkeit vom XXXX unbefristet zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt.

Unmittelbar vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien lautete ihre besoldungsrechtliche Stellung Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 2.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.04.2017, Zl. DB-229/2017-1 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien in das Schema VGW, Gehaltsstufe 1, eingereiht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 4a VGW-DRG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG), LGBl. Nr. 84/2012 lauten:

„Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 5. (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27, § 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. …

(3) […]

Besoldung

§ 9. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:

1. Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt.

2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.

Übergangsbestimmungen

§ 22. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:

1-3 […]

4. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt

Schema VGW Gehaltsstufe neu

Schema UVSGehaltsgruppe/Gehaltsstufealt

Schema VGWGehaltsstufeneu

III/1 bis 13

1

I/1 bis 3

2

III/14 bis 20

2

I/4 bis 6

3

VII

2

I/7 und 8

4

I/9

5

I/10

6

I/11 und 12

7

I/13 bis 16

8

II

8

5. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I,

Gehaltsstufe 3 1. Jahr 3 Jahre,

Gehaltsstufe 3 2. Jahr 1 Jahr,

Gehaltsstufe 5 1. bis 3. Halbjahr 2 Jahre,

Gehaltsstufe 5 4. Halbjahr 1 Jahr,

Gehaltsstufe 8 1 Jahr und

Gehaltsstufe 9 2 Jahre.

6. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 15 3 Jahre,

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 20 1 Jahr,

Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 2 3 Jahre und

Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 3 1 Jahr.

7. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 4 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Z 5 oder Z 6 eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre.“

§ 22a. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, gilt Folgendes:

1. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt

Schema VGW Gehaltsstufe neu

Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt

Schema VGW Gehaltsstufe neu

VII/7 bis 9 1. bis 4. Jahr

1

VIII/8 1. bis 4. Jahr

6

VII/9 über 4 Jahre

3

VIII/8 über 4 Jahre

8

VIII/1 bis 3

1

IX/1

5

VIII/4

3

IX/2

6

VIII/5 und 6

4

IX/3

7

VIII/7

5

IX/4 und höher

8

2. Ist das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichts niedriger als das monatliche Vergleichseinkommen (Z 3), gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Gehaltes als Mitglied des Verwaltungsgerichts und dem monatlichen Vergleichseinkommen, das sie oder er als Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII oder höher, erhielte.

3. Das monatliche Vergleichseinkommen im Sinne der Z 2 setzt sich aus

a) dem um eine allfällige Kinderzulage reduzierten Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 BO 1994, der für den jeweiligen Auszahlungsmonat gebühren würde, und

b) dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß § 37a BO 1994, die für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 gebührt haben,

zusammen. Der sich aus lit. b ergebende Betrag ist zu jenem Zeitpunkt und in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich die betreffenden Leistungszulagen erhöhen.

4. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 1 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 1 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums.“

Die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien wird durch § 9 VGW-DRG abweichend von der BO 1994 geregelt. Dementsprechend werden diese mit Wirksamkeit ihrer Ernennung grundsätzlich in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht und wird ihr Besoldungsdienstalter zu diesem Zeitpunkt mit null Jahren festgesetzt.

Durch § 5 Abs. 1 VGW-DRG wird die Anwendung der Bestimmungen der DO 1994 über die Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten kann lediglich im Rahmen des § 22 Z 4 bis 7 sowie § 22a VWG-DRG erfolgen. Die Beschwerdeführerin war zwar unmittelbar vor ihrer Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien in das Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 2 eingereiht. Jedoch erfüllt sie weder die Voraussetzungen des § 22 Z 4 bis 7 sowie die des § 22a VWG-DRG, da sie weder am 31.12.2013 dem UVS angehörte, noch zu diesem Zeitpunkt zumindest in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen ist.

Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass sie dem Gesetz entsprechend gemäß § 9 Z 1 und 2 VWG-DRG mit ihrer Ernennung zur Verwaltungsrichterin am XXXX in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW, Vorrückungsstichtag XXXX , Besoldungsdienstalter null Jahre eingereiht wurde.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass es für sie keine Übergangsbestimmungen gab. Dies stelle einen Härtefall dar, der jedoch sachlich nicht mehr durch die rechtspolitische Freiheit des Gesetzgebers gedeckt sei. Der Gleichheitssatz verbiete solche sachlich nicht begründbaren Regelungen. Sie gehöre als ein mit Wirksamkeit XXXX ernanntes Mitglied des VGW einer Gruppe Benachteiligter an. In ihrem Fall sei die Anrechnung von Vordienstzeiten insbesondere jener Zeiten, die laut Ausschreibung Voraussetzung für ihre Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien waren, unterblieben.

Im Hinblick auf diese von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die angewandten Bestimmungen des VGW-DRG ist jedoch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.06.2018, G57/2018, zu verweisen.

Der Verfassungsgerichtshof führte darin aus, dass sich aus den Materialien zur Einführung des VGW-DRG, LGBl 84/2012, eindeutig ergibt, dass § 22 VGW-DRG der Überleitung von ehemaligen Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zum Verwaltungsgericht Wien dient. Durch die Bestimmung des § 22 VGW-DRG sollen in Bezug auf die dienstrechtliche Stellung die bisher für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien geltenden dienstrechtlichen Regelungen an die mit der Stellung als Richter einhergehenden Erfordernisse angepasst werden, wobei für ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien eine Überleitung in das neue Gehaltsschema vorgesehen ist.

Im Lichte der bereits in Art. 151 Abs. 51 B-VG zugrunde gelegten Ermächtigung zur Erlassung von besonderen Regelungen betreffend die Überleitung von Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien ist es laut Verfassungsgerichtshof jedenfalls nicht unsachlich, für ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auch in dienst- und besoldungsrechtlicher Sicht Übergangsbestimmungen zu erlassen, die an die Stichtage 31.12.2013 und 01.01.2014 anknüpfen und eine Überleitung in das System des Verwaltungsgerichtes Wien vorsehen.

Zu § 22a VGW-DRG hielt der Verfassungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis fest, dass es im Hinblick auf den bei Stichtagsregelungen bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht unsachlich ist, für die in § 22a VGW-DRG genannten Landesbediensteten besondere Bestimmungen zu erlassen, um nach der Auflösung der Rechtsmittelbehörden qualifizierte Personen als Mitglieder zu gewinnen. Es bestehen ebenfalls keine Bedenken, auf Grund der Einrichtung der Verwaltungsgerichte an die Stichtage 31.12.2013 und 01.01.2014 anzuknüpfen und somit die Überleitung nach § 22a VGW-DRG nicht auch für später ernannte Mitglieder vorzusehen, weil der verstärkte Bedarf nach dieser Personengruppe nur zum Zeitpunkt der Einrichtung bestand. Der Gesetzgeber kann daher für bestimmte Landesbedienstete als Anreiz für einen Wechsel zum Verwaltungsgericht Wien eine an diese Stichtage anknüpfende Überleitung in das Besoldungsschema VGW vorsehen und mit dem Wechsel verbundene finanzielle Verluste ausgleichen.

Auch handelt es sich nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bei der Einreihung Bediensteter der Gemeinde Wien zumindest in die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, und dem daraus resultierenden Anspruch auf Überleitung in das Besoldungsschema VGW gerade nicht um ein zeitabhängiges Recht, weil das Erreichen der Dienstklassen VII bis IX nicht durch Zeitablauf bzw. ein bestimmtes Dienstalter möglich ist, sondern gemäß § 17 Abs. 1 BO 1994 durch Beförderung erfolgt. Bei der Beförderung handelt es sich wie bei der Aufnahme ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder bei der Überstellung um eine Ernennung, die rechtsbegründend erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht in der Regel weder ein Anspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis, wie auf Überstellung oder Beförderung.

Da es sich demzufolge nicht um ein zeitabhängiges Recht im Sinne des Art. 21 Abs. 4 B-VG handelt, liegt auch kein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 4 B-VG vor.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen daher nicht.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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