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W600 2271333-1•Bundesverwaltungsgericht W600 2271333-1
W600 2271333-1Tribunal Administrativo Federal27 de jul. de 2023
Arbeitsbelastung Asylantragstellung Asylverfahren Beweisantrag Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Erkundungsbeweis kein überwiegendes behördliches Verschulden Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Verschulden Verschulden kein überwiegendes
W600 2271333-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, 1110 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX , Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am 01.08.2022 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 02.08.2022 fand eine Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und wurde der Antrag zum Verfahren am selben Tag zugelassen.
3. Mit per Telefax am 06.02.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) eine Säumnisbeschwerde.
Darin wurde ausgeführt, dass der BF am 02.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, und nunmehr die gesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten iSd. § 73 AVG verstrichen sei, weshalb sich die belangte Behörde als säumig erweise.
Es wurde beantragt, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und dem anhängigen Antrag stattgeben.
4. Mit Schreiben vom 04.05.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.05.2023, legte das BFA die Säumnisbeschwerde sowie den zugehörigen Verwaltungsakt vor.
5. Mit verfahrensleitenden Beschluss des BVwG, GZ.: W225 2271333-1/3Z, vom 19.05.2023, wurde der RV des BF zur Vorlage der Vollmacht in der gegenständlichen Rechtssache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses, unter gleichzeitigem Hinweis, dass im Falle einer Fristversäumnis die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde, aufgefordert.
6. Der RV des BF brachte im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 19.08.2023 die angeforderte und vom BF am 03.02.2023 unterschriebene Vollmacht in Vorlage.
7. Die gegenständliche Rechtssache wurde aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 31.05.2023 der Gerichtsabteilung W225 abgenommen und der Gerichtabteilung W600 am 02.06.2023 neu zugewiesen.
8. Nach einer Befassung des BFA wurden von diesem, beim BVwG einlangend am 28.06.2023, eine Stellungnahme des BFA sowie des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden BMI), Sektion V, vorgelegt, in welcher unter näherer Angabe der Gründe mitgeteilt wurde, dass die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren durchgehend gewährleistet werden könne.
9. Mit Schreiben des BVwG vom 03.07.2023 wurden die Stellungnahmen der belangten Behörde und des BMI dem BF zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
10. Der BF brachte am 12.07.2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs durch seinen RV eine umfassende Stellungnahme samt einem Konvolut an Unterlagen beim BVwG ein.
In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es keine Überlastung des BFA generell gebe, sondern lediglich einige Regionaldienststellen säumig seien. Das BFA habe die Aufgaben nicht mit gehöriger Sorgfalt verteilt. Es gebe derzeit keine „Asylkrise“ und auch laut Volksanwaltschaft keine ausreichende Rechtfertigung für die Verzögerung der Verfahren. Überdies sei die Entscheidungsfrist nicht, wie im Jahr 2015/16, auf 15 Monate verlängert worden. Unter einem legte der BF unter anderem die Niederschrift einer mündlichen Verhandlung samt mündlicher Verkündung des BVwG vom 28.04.2023, Zl. W269 2265172-1, sowie eine weitere Niederschrift und ein Erkenntnis des BVwG vor, welche die Meinung des BF stützen. Zudem legte der BF eine vorläufige Asylstatistik vor. Unter Hinweis auf die Entscheidung, dass eine extreme, exzeptionelle Belastungssituation im Sinne einer völligen Überlastung des BFA in diesem Zeitraum jedenfalls nicht vorliege, hielt der BF fest, dass das überwiegende Verschulden der Behörde augenscheinlich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF stellte am 01.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser am 02.08.2023 zum Asylverfahren zugelassen.
1.2. Am 02.08.2022 erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Eine für den 16.05.2023 angesetzte Einvernahme des BF vor dem BFA wurde am 28.04.2023 widerrufen. Weitere Verfahrensschritte wurden nicht gesetzt.
1.3. Am 06.02.2023 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde. Der oben genannte Antrag des BF war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Den BF trifft an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden.
1.4. Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist auf folgende Umstände zurückzuführen:
1.4.1. Im Jahr 2021 wurde ein deutlicher Anstieg der Asylantragszahlen um rund 170 % im Vergleich zum Vorjahr auf rund 40.000 Personen verzeichnet. Im Jahr 2022 stiegen die Antragszahlen weiter auf rund 109.000. Allein im Juni 2022 wurde eine Asylantragszahl von über 9.000 Anträgen verzeichnet, die kontinuierlich auf einen Höchstwert von rund 18.000 Anträgen allein im Oktober 2022 anstieg. Vor allem in der zweiten Jahreshälfte 2022 kam es zu einem sprunghaften Anstieg der Anträge auf internationalen Schutz. Damit wurden jedenfalls die Antragszahlen aus 2015/16 (88.340 Asylantrag im Jahr 2015) erheblich übertroffen.
1.4.2. Zusätzlich stellte der Ausbruch des Ukrainekriegs mit rund 90.000 Vertriebenen, die von Mitte März bis zum Jahresende 2022 zu registrieren waren und deren Aufenthaltsrecht durch das BFA mittels Ausweisen für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 zu dokumentieren war, das BFA vor weitere unvorhersehbare Herausforderungen. Für Vertriebene aus der Ukraine wurde mit der Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie auf EU-Ebene und der nationalen Umsetzung durch die Vertriebenen-Verordnung eine völlig neue Rechtsgrundlage geschaffen. Es war daher für das BFA zu Beginn des Ukraine-Krieges notwendig, neue Prozesse und Strukturen zu schaffen, um Vertriebenen aus der Ukraine rasch und unbürokratisch Schutz zu gewähren und in jedem Einzelfall auch mögliche Ausschlussgründe vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht zu prüfen.
Insgesamt wurden im Jahr 2022 90.994 Personen gemäß der Vertriebenen-Verordnung von der Exekutive registriert und nach einem Ermittlungsverfahren in der Folge 86.737 Druckaufträge an die ÖSD zur Produktion der Ausweise für Vertriebene übermittelt.
1.4.3. Auch führten die sehr hohen Antragszahlen dazu, dass die Grundversorgungsstellen sowohl des Bundes als auch der Länder in Bezug auf die Aufnahmekapazitäten nicht immer flexibel sogleich reagieren konnten, sodass hier Verzögerungen in der Verfahrensführung (gerade zu Beginn des Verfahrens) eintreten konnten, die in einer solchen Ausnahmesituation aber unvermeidbar waren.
1.4.4. Abseits der unmittelbaren Asylverfahrensführung stiegen auch die Dublin-Out Konsultationsverfahren mit anderen Mitgliedsstaaten auf rund 15.000 ebenso wie die Dublin-In Konsultationsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten auf rund 24.000 Verfahren an.
1.5. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen wurden vom BMI beziehungsweise durch das BFA folgende Maßnahmen ergriffen:
1.5.1. Zur Erweiterung des Personalstandes wurden verfügbare Kapazitäten des Stellenplans des Bundes im Bereich des BFA genutzt und zusätzliche Kapazitäten mit Lehrlingen bzw. Verwaltungspraktikant:innen geschaffen. Ende Februar 2022 wurden dem BFA 47 Planstellen auf Ebene der verfahrensführenden Referentinnen und Referenten sowie die Aufnahme von 15 Verwaltungspraktikant:innen als Supportkräfte bewilligt. Bis Ende des Jahres 2022 kam es insgesamt zu 62 Neuaufnahmen. Der derzeitige Personalstand des BFA (aktives Personal inkl. 100 Verwaltungspraktikant:innen und Lehrlinge) beträgt 1.125 Mitarbeiter:innen, dies entspricht 1.077 VBÄ.
1.5.2. Begleitend wurde durch das BFA das Instrument BFA-interner Dienstzuteilungen für einen flexiblen Personaleinsatz in Anspruch genommen. Derzeit gibt es 32 Dienstzuteilungen BFA intern und 15 externe Dienstzuteilungen an das BFA. Hierbei wurde eine Empfehlung des Rechnungshofes betreffend die Entwicklung von abgestuften Maßnahmen zur Personalsteuerung umgesetzt und eine Maßnahme getroffen, um rasch auf Veränderungen des Arbeitsanfalls reagieren zu können.
1.5.3. Ab September 2021 wurde durch Verschiebungen des Personals vom fremdenrechtlichen Bereich zurück zur Bearbeitung von Asylverfahren („Change Back“) gezielt Ressourcen zur Arbeitsbewältigung eingesetzt. Die Anzahl der im Bereich der Asylbereich eingesetzten Mitarbeiter:innen stieg von 158 VBÄ (September 2021) auf rund 197 VBÄ (Dezember 2021).
1.5.4. Zusätzlich reduzierte das BFA die Anzahl der Verhandlungsteilnahmen von BFA– Bediensteten beim BVwG (von 128 im Jänner 2021 auf 24 im Dezember 2021) nicht zuletzt, um mehr Kapazitäten für die Bearbeitung laufender Fälle verfügbar zu haben.
1.5.5. Anfang 2022 übernahmen die Regionaldirektionen – zur Vermeidung eines Aktenrückstaus in den Erstaufnahmestellen aufgrund verzögerter Übernahme der zugelassenen Asylwerbenden in die Grundversorgung der Länder und daraus entstehender längerer Bearbeitungsdauern der Akten – die Aktenbearbeitung auch schon vor Überstellung in die Grundversorgungseinrichtungen der Länder. Das BFA strebte eine möglichst gleichmäßige Belastung der Organisationseinheiten an und berücksichtigte auch die bei den Regionaldirektionen je Bedienstete bzw. Bediensteten offenen Verfahren.
1.5.6. Durch die hohe Anzahl an Asylwerber:innen aus Staaten mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit wurde ein stärkerer Fokus auf die Durchführung von raschen Verfahren gelegt. Hier erfolgte im Jahr 2022 eine Steigerung um mehr als 530 % im Vergleich zum Vorjahr. Insgesamt wurden 23.333 rasche Verfahren entschieden. Dazu zählen „FAST-Track-Verfahren“ (durchschnittliche Verfahrensdauer von 35 Tagen) sowie beschleunigte Verfahrensabwicklungen (erstinstanzlicher Bescheid innerhalb von 72 Stunden).
1.5.7. Zwischen dem dritten Quartal 2018 und dem vierten Quartal 2021 sank die durchschnittliche Erledigungsdauer von Verfahren durch das BFA von 21,6 Monaten auf 3,9 Monate.
1.5.8. Im Jahr 2022 konnten durch das BFA im Jahr 2022 89.447 Asyl-Entscheidungen – rund drei Mal so viele wie noch im Jahr 2021 – getroffen werden.
1.5.9. In seinem am 10.02.2023 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes über die Follow-up-Überprüfung des BFA, erachtete dieser die an BFA und BMI erteilte Empfehlung zu Maßnahmen der Personalsteuerung als umgesetzt und anerkannte die diesbezüglichen Bestrebungen des BFA, durch derartige Maßnahmen auch in Phasen erhöhten Arbeitsanfalls kurzfristig und flexibel auf sich ändernde Gegebenheiten reagieren zu können.
2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Stellung und Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Erhebung der Säumnisbeschwerde, der erfolgten Verfahrensschritte und der Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde, ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensverzögerung auf den BF zurückzuführen ist, haben sich nicht ergeben, und wurde dies auch nicht behauptet.
2.2. Die Feststellungen zu den Umständen, welche der fristgerechten Erledigung des Antrages des BF entgegenstanden, sowie zu den von der Behörde ergriffenen Maßnahmen, ergeben sich aus der nach gerichtlichen Auftrag am 28.06.2023 eingebrachten Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenschau mit der Stellungnahme der belangten Behörde. (vgl. OZ 7)
Die Feststellungen zu den seitens des BFA ergriffenen Maßnahmen ergeben sich überdies aus dem am 10.02.2023 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes über die Follow-up-Überprüfung des BFA (im Folgenden kurz „RH-Bericht“). Das erkennende Gericht stützt sich gegenständlich auf die zentralen Aussagen des Rechnungshofes zur Umsetzung der Empfehlungen hinsichtlich der Erledigungsdauer von Asylverfahren (vgl. RH-Bericht, S. 14f.) sowie zur Personalsteuerung (RH-Bericht, S. 19 f.), welche erkennen ließen, dass das BFA und das BMI im Prüfzeitraum umfassende organisatorische und prozesstechnische Maßnahmen zur Verkürzung der Verfahrensdauer ergriffen haben.
Die festgestellten Daten zur Entwicklung der Antragszahlen in den Jahren 2021 und 2022 stützen sich darüber hinaus auf die durch das BMI veröffentlichten Asylstatistiken für die betreffenden Monate (abrufbar auf https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken). Anhaltspunkte, dass die den Stellungnahmen zugrunde gelegten Daten und Fakten nicht den Tatsachen entsprechen, sind nicht ersichtlich.
Die in den Stellungnahmen enthaltenen Schlussfolgerungen des BFA und BMI sind aus Sicht des erkennenden Gerichts schlüssig und nachvollziehbar. Anhaltspunkte, dass die der Stellungnahme zugrunde gelegten Daten und Fakten nicht den Tatsachen entsprechen, sind nicht ersichtlich. Schließlich wurden dem BF die Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und wurden diese von ihm nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
Soweit in der Stellungnahme des BF vom 12.07.2023 ausgeführt wird, dass es die Pflicht des BFA sei, die Aufgaben und Verfahren so zu verteilen und das Personal so einzuteilen, dass eine gleichmäßige Auslastung vorliege, ist auf die Ausführungen des BFA und des BMI in ihren Stellungnahmen zu verweisen, wonach die Mitarbeiter:innen aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt werden. Dass dies geschieht, räumt der BF in der Stellungnahme selbst ein.
Zum Vorbringen in der Stellungnahme des BF der Großteil der Säumnisfälle würden von einigen wenigen Regionaldirektionen verursacht und würden die Aufgaben nicht mit gehöriger Sorgfalt verteilt werden, ist auf die Stellungnahmen des BFA und BMI zu verweisen, nach welchen es sehr wohl zu BFA-internen flexiblen Personaleinsatz kommt. Nachdem eine nach Regionaldirektionen aufgeschlüsselte Fallstatistik nicht vorgelegt wurde, kann das subjektive Empfinden des BF, es seien vor allem nur einige wenige Regionaldirektionen säumig, weder widerlegt noch bestätigt werden. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass erhobene Säumnisbeschwerden wenig Aussagekraft über die tatsächliche Überlastung der Behörde bzw. das Überschreiten der Entscheidungsfrist haben, nachdem nicht in jedem Fall der verstrichenen Entscheidungsfrist eine Säumnisbeschwerde erhoben wird.
Entgegen den Ausführungen des BF wurde seitens des BFA bereits im September 2021, nachdem vor allem im zweiten Halbjahr 2021 ein Anstieg der Antragszahlen zu verzeichnen war, reagiert und verstärkt Personal, das zuvor im fremdenrechtlichen Bereich tätig gewesen war, für die Abwicklung von Asylverfahren eingesetzt. Dass es bei der Besetzung neu geschaffener Planstellen aufgrund der Ausbildungsphase zu zeitlichen Verzögerungen kommt, bis die Mitarbeiter selbständig im Verfahren eingesetzt werden können, wird in den Stellungnahmen des BFA und BMI ausgeführt und ist vor dem Hintergrund der komplexen Materie des Asylrechts auch nachvollziehbar.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
3.2. Zur Abweisung der Säumnisbeschwerde:
3.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Der mit „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde“ betitelte § 8 VwGVG lautet:
„(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes wurde vom BF am 01.08.2023 eingebracht und am 02.08.2023 zum Verfahren zugelassen. Eine Entscheidung über diesen Antrag war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 06.02.2023 nicht erledigt und liegt auch bis dato keine Entscheidung des BFA vor.
Da die einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen keine von § 8 Abs. 1 VwGVG iVm. § 73 Abs. 1 AVG abweichende verfahrensrelevante Entscheidungsfrist normieren, ist das BFA verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen eine Erledigung durch Bescheid zu treffen.
Die Frist von sechs Monaten ist im gegenständlichen Verfahren bereits seit 03.02.2023 abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher – dem Grunde nach – zulässig.
3.2. 2Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (vgl. VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (vgl. etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035 mwN.).
Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der VwGH ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).
3.2.3. Die Ausnahmesituation ab dem Jahr 2015 veranlasste den VwGH in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, schließlich zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde.
Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000. Unbeschadet einer Personalaufstockung um 206 neue Mitarbeiter hatte sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offenen Asylverfahren Ende Februar 2016).
Die enorm hohe Zahl an offenen Verfahren stellte – so der VwGH – eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheide. In einer derartigen Situation könne sich die Einhaltung von gesetzlichen Entscheidungsfristen als schwierig erweisen, zumal die Behörde im Hinblick auf ihre Verpflichtung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung zu gewährleisten, in dieser Ausnahmesituation zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen müsse.
Im Ergebnis seien nach Ansicht des VwGH mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen.
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar:
3.2.4. Wie festgestellt, wurde im Jahr 2021 ein deutlicher Anstieg der Asylantragszahlen um rund 170 % im Vergleich zum Vorjahr auf rund 40.000 Personen verzeichnet. Diese Lage verschärfte sich im Jahr 2022 weiter, die Zahl der Anträge stieg auf rund 109.000. Allein im Juni 2022 wurde eine Asylantragszahl von über 9.000 Anträgen verzeichnet, die kontinuierlich auf einen Höchstwert von rund 18.000 Anträgen allein im Oktober 2022 anstieg. Vor allem in der zweiten Jahreshälfte 2022 kam es zu einem sprunghaften Anstieg der Anträge auf internationalen Schutz. Damit wurden jedenfalls die Antragszahlen aus 2015/16 erheblich übertroffen.
Zusätzlich war der Ausbruch des Ukrainekriegs mit rund 90.000 Vertriebene vom BFA und den Grundversorgungsstellen zu bewältigen. Abgesehen davon stiegen Dublin-Out Konsultationsverfahren mit anderen Mitgliedsstaaten auf rund 15.000 ebenso wie die Dublin-In Konsultationsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten auf rund 24.000 Verfahren an.
Ein Vergleich der damit beschriebenen Situation mit jener der Jahre 2015/2016, welche dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH zugrunde lag, führt zwangsläufig zu dem Schluss, dass sich das BFA spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2022 mit einer extremen Belastungssituation konfrontiert sah, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheidet.
3.2.5. Um dieser Situation zu begegnen, wurden vom BFA beginnend mit Ende 2021 im Hinblick auf den prognostizierten weiteren Anstieg von Anträgen alle möglichen und budgetär vertretbaren Maßnahmen zur Personalaufstockung gesetzt. Hierbei wurden verfügbare Kapazitäten des Stellenplans des Bundes im Bereich des BFA ausgeschöpft und zusätzliche Kapazitäten mit Lehrlingen bzw. Verwaltungspraktikant:innen geschaffen.
Aufgrund arbeitsmarktspezifischer Schwierigkeiten bei der Besetzung der Planstellen und des Erfordernisses einer entsprechenden Ausbildung des neu aufzunehmenden Personals setzte das BFA – wie sich auch aus dem vorliegenden Bericht des Rechnungshofes ergibt – begleitend das Instrument interner Dienstzuteilungen für einen flexiblen Personaleinsatz ein und nützte Verschiebungen des Personals vom fremdenrechtlichen Bereich zurück zur Bearbeitung von Asylverfahren („Change Back“). Zusätzlich reduzierte das BFA die Anzahl der Verhandlungsteilnahmen von BFA– Bediensteten beim BVwG (von 128 im Jänner 2021 auf 24 im Dezember 2021) nicht zuletzt, um mehr Kapazitäten für die Bearbeitung laufender Fälle verfügbar zu haben.
Durch die hohe Anzahl an Asylwerber:innen aus Staaten mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit wurde ein stärkerer Fokus auf die Durchführung von raschen Verfahren gelegt. Hier erfolgte im Jahr 2022 eine Steigerung um mehr als 530 % im Vergleich zum Vorjahr. Insgesamt wurden 23.333 rasche Verfahren entschieden. Dazu zählen „FAST-Track-Verfahren“ (durchschnittliche Verfahrensdauer von 35 Tagen) sowie beschleunigte Verfahrensabwicklungen (erstinstanzlicher Bescheid innerhalb von 72 Stunden).
Anfang 2022 übernahmen die Regionaldirektionen – zur Vermeidung eines Aktenrückstaus in den Erstaufnahmestellen aufgrund verzögerter Übernahme der zugelassenen Asylwerbenden in die Grundversorgung der Länder und daraus entstehender längerer Bearbeitungsdauern der Akten – die Aktenbearbeitung auch schon vor Überstellung in die Grundversorgungseinrichtungen der Länder.
3.2.6. Sofern der BF vorbringt, dass durch Einstellung abgeschlossene Verfahren bzw. Verfahren betreffend Herkunftsstaaten mit geringer Aussicht auf Gewährung eines Asylstatus einen geringeren Ressourceneinsatz erfordert, ist darauf hinzuweisen, dass auch spätere Einstellungen mancher Verfahren die zusätzliche Belastung des BFA dadurch nicht entscheidend mindern, als jedenfalls einleitende Verfahrenshandlungen (Erstbefragungen, Einvernahmen usw.) zu setzen sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in jedem Verfahren (auch bei Staaten mit geringer Anerkennungswahrscheinlichkeit) eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat. Zusätzliche Verfahrensverzögerungen können sich durch Altersfeststellungen und Dokumentenprüfungen ergeben.
3.2.7. Betreffend den Einsatz im Ruhestand befindlicher Bediensteter des BFA wurde nach hg. Anfrage durch das BMI mitgeteilt, dass bislang nur zwei Mitarbeiter:innen aus eigenem Wunsch zurück in den Dienststand aufgenommen wurden. Solche Wiederaufnahmen oder Neuaufnahmen (von ehemaligen Vertragsbediensteten) auf Konsulentenbasis hätten sich mangels Interessierter bislang nicht im größeren Maß als umsetzbar erwiesen.
Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass von BMI und BFA damit alle vertretbaren Möglichkeiten ausgeschöpft wurden um entsprechende Personalressourcen zur Bewältigung des nicht vorhersehbaren massiven Anstieges an Anträgen innerhalb kurzer Zeit bereit zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auf den Bericht des Rechnungshofes zu verweisen, in welcher dieser die Maßnahmen des BFA und BMI zur Personalsteuerung, welche daran ausgerichtet sind, kurzfristig und flexibel auf sich ändernde Gegebenheiten reagieren zu können, anerkannte (vgl. RH-Bericht, S. 19f.)
3.2.8. Ergänzend ist anzumerken, dass das BFA bereits im Vorfeld des Anstiegs der Anträge im Jahr 2021 – einer Empfehlung des Rechnungshofes folgend – wesentliche Schritte setzte, um sicherzustellen, dass die Asylverfahren im Durchschnitt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten erledigt werden. Neben den bereits beschriebenen Maßnahmen im Bereich der Personalsteuerung wurden insbesondere auch Maßnahmen betreffend Controlling und Monitoring umgesetzt, nicht zuletzt auch um stark belastete Regionaldirektionen zu entlasten (vgl. RH-Bericht, S. 14. f.: „[…] Resultierend aus den statistischen Auswertungen seien Verteilungsmaßnahmen zu den noch laufenden Verfahren getroffen worden, um stark belastete Regionaldirektionen zu entlasten und einen raschen Verfahrensabschluss gewährleisten zu können. Ebenfalls sei bei Neuzuteilungen von Asylverfahren besonders darauf geachtet worden, diese zielgerichtet auf die jeweiligen Organisationseinheiten aufzuteilen […] Darüber hinaus seien in den mit allen Regionaldirektionen im Jahr 2018 geführten Organisations–Entwicklungsgesprächen (Zielvereinbarungs–Gespräche) auch individuelle Controlling–Maßnahmen in den einzelnen Organisationseinheiten zur Erreichung des Ziels vereinbart worden.“)
Dies führte im Ergebnis dazu, dass die durchschnittliche Erledigungsdauer von Asylverfahren beim BFA zwischen dem dritten Quartal 2018 und dem vierten Quartal 2021 von 21,6 Monaten auf 3,9 Monate sank und damit zur Zeit der Follow–up–Überprüfung des Rechnungshofes im Durchschnitt unter sechs Monaten lag (vgl. RH-Bericht, S. 15).
Dem Vorhalt des BF betreffend unterlassener Maßnahmen zur Umverteilung des Arbeitsanfalles zwischen stärker und geringer belasteten Regionaldirektionen kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden, zumal sich – wie soeben dargestellt – aus dem RH-Bericht ergibt, dass Verteilungsmaßnahmen und zielgerichtete Neuzuteilungen auf die einzelnen Organisationseinheiten ein zentraler Faktor in den Bemühungen des BFA zur Beschleunigung der Verfahrensdauer gewesen ist.
Das BFA konnte somit aufgrund der bereits getroffenen Maßnahmen die durchschnittliche Dauer der Verfahren in einer Phase geringer Asylantragszahlen (bis zum erneuten Anstieg Ende 2021) deutlich reduzieren. Durch den massiven Anstieg der Antragszahlen im Jahr 2022 in Zusammenspiel mit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine musste die belangte Behörde jedoch trotz umfassender Implementierungen zur Verfahrensbeschleunigung in ihren Vorkehrungen zur Gewährleistung einer kurzen Verfahrensdauer zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen.
3.2.9. Im Übrigen ist im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen des BF festzuhalten, dass aus dem Ausbleiben einer allein dem Gesetzgeber obliegenden Verlängerung der Entscheidungspflicht nicht der Schluss gezogen werden kann, dass gegenständlich anders als in den Jahren 2015/16 nicht vom Vorliegen unüberwindlicher, einer im Sinne des § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehender Hindernisse auszugehen ist.
Soweit der BF vorbringt, es liege keine Gesamtüberlastung vor, da viele Asylverfahren sehr wohl zügig geführt werden würden, wird festgehalten, dass dies für die oben angeführten gesetzten Maßnahmen des BFA spricht und einen Hinweis darauf gibt, dass diese auch greifen. Der zitierten Judikatur des VwGH ist nicht zu entnehmen, dass eine – das Verschulden der Behörde ausschließende – außergewöhnliche Belastung voraussetzt, dass die Entscheidungsfrist in jedem Verfahren sechs Monate übersteigt.
Soweit der BF ausführt, dass das BVwG laufend Säumnisbeschwerden stattgebe, und in der Stellungnahme vom 12.07.2023 auf stattgebende Entscheidungen des BVwG hinweist, ist auf die richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 87 iVm Art. 134 Abs. 7 B-VG zu verweisen. Überdies trifft das BVwG seine Entscheidungen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird vom Verwaltungsgerichtshof sichergestellt (vgl. etwa VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0063; 03.01.02014, Ra 2014/02/0082).
Aus den dargelegten Erwägungen folgt somit, dass das BFA an der Versäumnis der Entscheidungsfrist von sechs Monaten kein überwiegendes Verschulden trifft. Diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.
Im Ergebnis war die Säumnisbeschwerde daher abzuweisen.
3.2.10. Zu den Beweisanträgen des BF:
In den Stellungnahmen des BF wurde die Einvernahme diverser Zeugen, nämlich Bediensteter diverser Regionaldirektionen des BFA sowie Volksanwalt XXXX , die Nationalratsabgeordnete XXXX , Generalsekretär XXXX und XXXX (Sprecher Asylkoordination) beantragt.
Hierzu ist wie folgt festzuhalten:
3.2.10.1. Zum Antrag auf Einvernahme der Leiter der einzelnen Regionaldirektionen des BFA, sowie von XXXX , Frau XXXX und Frau XXXX dies zu dem Thema, dass es in einzelnen Regionaldirektionen sehr wohl freie Kapazitäten gegeben habe, jedoch keine sorgfältige Umverteilung erfolgt sei – in diesem Zusammenhang wird auf die fehlende Wahrheitspflicht bei der Abgabe schriftlicher Stellungnahmen hingewiesen – ist zunächst festzuhalten, dass das erkennende Gericht keinen Grund zur Annahme sieht, dass die in den Stellungnahmen der belangten Behörde diesbezüglich getätigten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, zumal diese durch die dem BVwG am 28.06.2023 übermittelte Stellungnahme des BMI gestützt wurden. Ein substantiiertes Vorbringen, aus dem sich ergeben hätte, dass die belangte Behörde wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte, wurden nicht vorgebracht und werden die Angaben des BFA auch durch die vom BF vorgelegte Asylstatistik bestätigt. Im Übrigen laufen diese Beweisanträge auf Erkundungsbeweise hinaus, da sich das Vorbringen, dass sich die Überlastung des BFA auf einzelne Regionaldirektionen beschränkt, obgleich freie Kapazitäten innerhalb der Organisation des BFA zur Verfügung stehen würden, auf dem subjektiven Eindruck des Rechtsvertreters auf Basis der von diesem geführten Säumnisbeschwerdeverfahren gründet und somit erst durch die Einvernahme der Zeugen zu ermitteln wäre. Dies hat sinngemäß auch auf den Antrag des BF, zum Zwecke der Möglichkeit der Beurteilung der Adäquanz der gesetzten Personalmaßnahmen, die zuständigen Personen im BMI auszuforschen, um im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme derselben zu erheben, welche Anreise konkret geboten wurden, um pensionierte Bedienstete in den aktiven Dienst zurückzuholen, zu gelten. In diesem Kontext ist – unbeschadet des zuvor Gesagten – ergänzend festzuhalten, dass das Beweisthema, ob das BFA ausreichende finanzielle Anreize gesetzt habe, um Personal anzuwerben, durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere die im gegenständlich herangezogenen RH-Bericht festgehaltenen Feststellungen des Rechnungshofes zu Personalmaßnahmen des BFA, welche ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergeben, bereits abgedeckt wurde, und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war (vgl. hierzu auch die entsprechenden rechtlichen Erwägungen).
Erkundungsbeweise sind Beweise (z.B. Gutachten oder Zeugenvernehmungen), die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es ihr erst ermöglichen, dieses zu erstatten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 16). Diese allgemeinen Ausführungen laufen auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Annahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. zuletzt VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN.).
3.2.10.2. Betreffend den Antrag auf Einvernahme diverser Sachbearbeiter des BFA, deren Säumnisbeschwerdeverfahren durch Einstellung erledigt wurden, wodurch nach Auffassung des BF ein Verschulden der Behörde festgestellt worden sei, ist festzuhalten, dass es sich bei den angeführten Erledigungen um Einzelfallentscheidungen handelt, die für sich noch nicht auf ein Verschulden der Behörde als Ganzes schließen lassen. Dies nicht zuletzt deshalb, da die angeführten Einstellungen – wie sich aus den vorgelegten Bescheidausfertigungen ergibt – in ihrer Begründung jeweils bloß auf die ergangene meritorische Entscheidung verweisen, und somit keine Aussagekraft für die hier zu beurteilende Frage des Verschuldens der Behörde entfalten. Aus den allgemein gehaltenen Beweisanträgen ergibt sich jedoch nicht, zu welchen konkreten entscheidungsrelevanten Wahrnehmungen die beantragten Zeugen, würde das erkennende Gericht den Beweisanträgen nachkommen, im Rahmen der Einvernahme zu befragen wären. Es handelt sich daher auch diesbezüglich um Erkundungsbeweise.
3.2.10.3. Im Hinblick auf die beantragte Einvernahme von Volksanwalt XXXX zum Thema, dass von der Volksanwaltschaft in mehreren Fällen Verletzungen der Entscheidungspflicht durch das BFA festgestellt worden seien, wobei nach Auffassung der Volksanwaltschaft keine entschuldbare Überlastung des BFA vorliege, ist zu entgegnen, dass das BVwG an Feststellungen der Volksanwaltschaft zu Missständen nicht gebunden ist, sondern die gegenständliche Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde eine rechtliche Beurteilung darstellt, die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom BVwG autonom zu beurteilen ist. Im Übrigen wird nicht konkretisiert, über welche konkreten Wahrnehmungen der beantragte Zeuge verfügt, sondern wird dies vielmehr aus dem Zusammenhang bzw. der Zuständigkeit des Zeugen als Volksanwalt geschlossen, sodass dies erneut auf einen Erkundungsbeweis hinausläuft.
3.2.10.4. Zum Beweis, dass es aktuell keine „Asylkrise“ gebe, werden weiters die Einvernahmen der Nationalratsabgeordneten XXXX sowie von XXXX XXXX beantragt. Dies aufgrund einschlägiger Äußerungen in den Medien bzw. einer Veröffentlichung auf Instagram. Betreffend XXXX ist festzuhalten, dass sich die im vorgelegten Bericht der Zeitschrift Profil vom XXXX widergegebenen Aussagen in erster Linie auf die Thematik der Grundversorgung beziehen und somit die unmittelbare Relevanz für die Auslastung des BFA nicht zu erkennen ist. Zur Frage, inwiefern sich die im Bericht argumentativ thematisierten Verfahrenseinstellungen auf die Arbeitsbelastung des BFA auswirken, darf auf die obigen Ausführungen unter verwiesen werden. Im Übrigen stellen die pauschalen Hinweise auf „unmittelbarer Einblicke in die aktuelle Lage“ (vgl. XXXX XXXX ) bzw. Zugang zu Quellen und weiteren Informationen als Generalsekretär (vgl. XXXX XXXX ) keine tauglichen Beweisthemen dar.
3.2.10.5. Auch der Zeugenantrag zum Sprecher der Asylkoordination und Asylexperten XXXX , lässt kein Beweisthema erkennen, sondern wird pauschal auf dessen Kontakt zu zahlreichen Interessensgruppen sowie auch mit Flüchtlingen und dessen guten Blick hinter die Kulissen mit persönlichen Wahrnehmungen verwiesen sodass es sich hierbei um einen Erkundungsbeweis handelt.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Entgegen der Auffassung des BF, ist der Sachverhalt gegenständlich aufgrund der Aktenlage geklärt, da insbesondere die festgestellten Antragszahlen sowie die festgestellte durchschnittliche Verfahrensdauer vom BF nicht bestritten wurden. Gegenständlich war somit eine Rechtsfrage, nämlich die Frage des Verschuldens der belangten Behörde, zu behandeln und konnte daher eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Antrages – unterbleiben.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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